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    1427. ergänzenden: 1
    1428. Gesetzentwurfes: 1
    1429. abschließen.\n: 1
  • tocInhaltsverzeichnis
    Deutscher Bundestag 115. Sitzung Bonn, den 19. Mai 1960 Inhalt: Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Einkommensteuergesetzes, des Körperschaftsteuergesetzes, des Gewerbesteuergesetzes und des Wohnungsbau-Prämiengesetzes (Steueränderungsgesetz 1960) (Drucksache 1811) — Erste Beratung — Etzel, Bundesminister 6519 B Dr. Schmidt (Wuppertal) (CDU/CSU) 6524 A Seuffert (SPD) . . . . 6527 D, 6537 D Dr. Atzenroth (FDP) . . . . . . 6531 A Etzel (CDU/CSU) . . . 6531 B, 6537 B, 6538 A, 6546 C Dr. Miessner (FDP) . . . . . . . 6533 A Leber (SPD) . . . . . . . . . 6535 B Dr. Dr. h. c. Erhard, Bundesminister 6542 C Dr. Starke (FDP) 6544 C Entwurf eines Gesetzes über die Liquidation der Deutschen Reichsbank und der Deutschen Golddiskontbank (Drucksache 533); Schriftlicher Bericht des Wirtschaftsausschusses (Drucksachen 1311, zu 1311) — Zweite und dritte Beratung — Dr. Seume (SPD) . . . 6548 B, 6557 B Dr. Lindenberg (CDU/CSU) . . . . 6550 C Entwurf eines Gesetzes über die Anmeldung von Anteilscheinen der Deutschen Reichsbank (SPD) (Drucksache 823); Schriftlicher Bericht des Wirtschaftsausschusses (Drucksachen 1312, zu 1312) — Zweite Beratung — Seuffert (SPD) 6555 B Dr. Lindenberg (CDU/CSU) . . . 6556 D Fragestunde (Drucksache 1846) Frage des Abg. Dürr: Hinweise an den Grenzübergängen auf besondere deutsche Verkehrsvorschriften Dr. Seiermann, Staatssekretär . . . 6553 D Frage des Abg. Leicht: Stand der Planung des Ausbaues der B 10 von Karlsruhe bis Zweibrücken Dr. Seiermann, Staatssekretär . . . 6554 A Frage des Abg. Walter: Gefährliche Ortsdurchfahrten der B 83 Dr. Seiermann, Staatssekretär . . . 6554 B Frage des Abg. Walter: Stand der Planung des Baues einer Anschlußstelle Ostheim der Bundesautobahn Frankfurt–Kassel Dr. Seiermann, Staatssekretär . . . 6554 C Frage des Abg. Schmitt-Vockenhausen: Erlaß einer Rechtsverordnung gemäß § 32 Nr. 1 des Luftverkehrsgesetzes Dr. Seiermann, Staatssekretär . . . 6554 D Entwurf eines Gesetzes zum Schutze der arbeitenden Jugend (Jugendarbeitsschutzgesetz) (Drucksache 317); Schriftlicher Bericht des Ausschusses für Arbeit (Drucksache 1816) — Zweite Beratung — Jahn (Stuttgart) (CDU/CSU) . . . 6558 A Odenthal (SPD) . . . . 6560 A, 6569 D Frau Dr. Bleyler (CDU/CSU) . . . 6562 C, 6598 B Behrendt (SPD) . . . . 6563 C, 6568 C, 6583 C, 6601 D, 6604 A Dürr (FDP) . . . 6563 D, 6590 B, 6595 A, 6595 D, 6598 D, 6604 D Frehsee (SPD) . . . . 6564 C, 6574 C Franzen (CDU/CSU) . . 6565 B, 6568 A, 6592 D, 6605 D Metter (SPD) . . . . . . . . . 6565 C Storch (CDU/CSU) . . . 6566 B, 6569 A Wischnewski (SPD) . . . 6566 C, 6588 B Memmel (CDU/CSU) . . 6567 C, 6574 A, 6593 B, 6596 A, 6603 C, 6612 D Scharnowski (SPD) 6568 D Frau Dr. Dr. h. c. Lüders (FDP) . 6571 A, 6582 C Lang (München) (CDU/CSU) . . 6571 D, 6605 A Kemmer (CDU/CSU) 6572 B Jahn (Marburg) (SPD) 6572 B Schneider (Hamburg) (CDU/CSU) 6572 C Dr. Stammberger (FDP) 6573 A, 6609 C Mischnick (FDP) . . . . . . . . 6573 D Tobaben (DP) . . 6579 B, 6588 A, 6600 B Hesemann (CDU/CSU) 6580 B Könen (Düsseldorf) (SPD) . . . 6583 A Frau Dr. Pannhoff (CDU/CSU) . . 6584 C, 6607 D Scheppmann (CDU/CSU) . 6589 D, 6600 D Hufnagel (SPD) 6592 B Folger (SPD) 6593 D Vogt (CDU/CSU) 6596 C Ludwig (SPD) . . . . . 6597 A, 6610 D Spitzmüller (FDP) 6597 C Frau Schanzenbach (SPD) . . . 6599 A Frau Rudoll (SPD) 6599 D, 6601 A, 6612 B Diebäcker (CDU/CSU) 6602 A Frau Kipp-Kaule (SPD) . . . . . 6606 A Frau Dr. Hubert (SPD) . . . . . 6606 D Dr. Bucher (FDP) 6611 B Varelmann (CDU/CSU) . . . . . 6612 A Erklärung nach § 36 GO Dr. Bucher (FDP) . . . . . . . . 6613 B Nächste Sitzung . . . . . . . . . . 6613 D Anlagen 6615 Deutscher Bundestag — 3. Wahlperiode — 115. Sitzung. Bonn, Donnerstag, den 19. Mai 1960 6519 115. Sitzung Bonn, den 19. Mai 1960 Stenographischer Bericht Beginn: 9.01 Uhr
  • folderAnlagen
    Berichtigung Es ist zu lesen: 114. Sitzung Seite 6489 C Spalte 1 Zeile 17 statt „Berger": Dr. Bergmeyer. Anlage 1 Liste der beurlaubten Abgeordneten Abgeordnete(r) beurlaubt bis einschließlich a) Beurlaubungen Altmaier 31. 5. Auge 31. 5. Dr. Bärsch 20. 5. Bauer (Wasserburg) 20. 5. Bazille 20. 5. Dr. Becker (Hersfeld) 31. 5. Frau Berger-Heise 20. 5. Dr. Birrenbach 19. 5. Blachstein 28. 5. Brüns 2. 7. Dr. Dittrich 31, 5. Dopatka 28. 5. Dröscher 31. 5. Eberhard 20. 6. Dr. Eckhardt 20. 5. Erler 28. 5. Dr. Frey 19. 5. Gedat 20. 5. Geiger (München) 20. 5. Dr. Görgen 28. 5. Dr. Greve 28. 5. Dr. Dr. Heinemann 20. 5. Dr. Graf Henckel 28. 5. Frau Herklotz 19. 5. Holla 28. 5. Hoogen 20. 5. Horn 19. 5. Dr. Hoven 20. 5. Jahn (Frankfurt) 2. 7. Jaksch 28. 5. Katzer 18. 6. Frau Klemmert 1. 7. Köhler 28. 5. Kraft 28. 5. Dr. Kreyssig 20. 5. Krüger (Olpe) 19. 5. Kühlthau 19. 5. Dr. Löhr 19. 5. Lücker (München) 20. 5. Maier (Freiburg) 2. 7. Margulies 20. 5. Dr. Meyer (Frankfurt) 28. 5. Pelster 18. 6. Dr. h. c. Pferdmenges 9. 6. Pöhler 20. 5. Ramms 20. 5. Rasch 28. 5. Rasner 28. 5. Rehs 20. 5. Dr. Ripken 31. 5. Ritzel 28. 5. Sander 2. 7. Scheel 20. 5. Solke 28. 5. Stahl 4. 6. Wagner 19. 5. Anlagen zum Stenographischen Bericht Abgeordnete(r) beurlaubt bis einschließlich Frau Dr. h. c. Weber (Essen) 18. 6. Weinkamm 20. 5. Frau Welter (Aachen) 20. 5. Wienand 20. 5. b) Urlaubsanträge Frenzel 20. 6. Jacobs 24. 5. Seidl (Dorfen) 25. 5. Anlage 2 Umdruck 614 Änderungsantrag der Fraktion der SPD zur zweiten Beratung des von der Bundesregierung eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes über die Liquidation der Deutschen Reichsbank und der Deutschen Golddiskontbank (Drucksachen 533, 1311, zu 1311). Der Bundestag wolle beschließen: 1. § 3 wird wie folgt gefaßt: „§ 3 Abfindung der Anteilseigner (1) Die Anteilseigner der Reichsbank erhalten als Abfindung auf je hundert Reichsmark Reichsbankanteile entweder 1. zwanzig Deutsche Mark, soweit sie über den 8. Mai 1945 hinaus ununterbrochen im Besitz ihrer Reichsbankanteile geblieben sind, oder 2. zehn Deutsche Mark, soweit sie ihre Reichsbankanteile erst nach dem 8. Mai 1945 erworben haben. (2) Ehemalige Anteilseigner der Deutschen Reichsbank, die wegen ihrer Rasse nach § 11 Abs. 2 des Reichsbankgesetzes ausgeschlossen wurden, werden gegen Rückgabe der Entschädigung (Reichsschatzanweisungen oder Wertersatz) nach Absatz 1 Nr. 1 behandelt, wenn diese Regelung für sie günstiger ist. Mit Anerkennung des nach diesem Gesetz gegebenen Anspruchs geht ein Anspruch, der dem Berechtigten wegen des Verlustes seiner Reichsbankanteile nach den Vorschriften zur Rückerstattung feststellbarer Vermögensgegenstände oder nach dem Bundesrückerstattungsgesetz zusteht, auf die Deutsche Reichsbank über; auf diesen Anspruch bereits bewirkte Leistungen sind an die Deutsche Reichsbank herauszugeben. (3) Ehemalige Anteilseigner der Deutschen Reichsbank, die, ohne, nach § 11 Abs. 2 des Reichsbankgesetzes ausgeschlossen zu sein, nach fruchtlosem Ablauf der nach § 33 des Reichsbankgesetzes gesetzten Umtauschfristen ausgeschlossen wurden, werden nach Absatz 1 Nr. 1 .behandelt." 6616 Deutscher Bundestag — 3. Wahlperiode — 115. Sitzung. Bonn, Donnerstag, den 19. Mai 1960 2. In § 4 Abs. 1 erhält Satz 1 die folgende Fassung: „Ansprüche nach § 3 sind innerhalb von sechs Monaten nach Inkrafttreten dieses Gesetzes bei dem Abwickler anzumelden." 3. § 5 erhält folgende Fassung: „§ 5 Verzinsung (1) Die Abfindungsbeträge nach § 3 Abs. 1 werden vom 1. Januar 1950 an mit 4 vom Hundert jährlich verzinst. (2) Ist der Erwerb der Reichsbankanteile nach dem 1. Januar 1950 erfolgt, so werden die Abfindungsbeträge erst vom 1. Januar des dem Erwerb folgenden Jahres an mit 4 vom Hundert jährlich verzinst." 4. In § 6 erhält Absatz 5 folgende Fassung: „(5) Der Abwickler hat die im Eigentum der Deutschen Reichsbank stehenden Aktien der Deutschen Golddiskontbank, soweit sie nicht nach § 10 an Ausländer auszufolgen sind, dem Bund zu übereignen." 5. § 7 erhält folgende Fassung: § 7 Auszahlung von Abfindungsbeträgen und Zinsen Abfindungsbeträge und Zinsen sind innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten dieses Gesetzes an die Berechtigten mit befreiender Wirkung für den Bund auszuzahlen." 6. In § 8 wird Absatz 3 gestrichen. Bonn, den 7. Mai 1960 Ollenhauer und Fraktion Anlage 3 Umdruck 626 (neu) Änderungsantrag der Fraktion der DP zur zweiten Beratung des von der Bundesregierung eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes zum Schutze der arbeitenden Jugend (Jugendarbeitsschutzgesetz) (Drucksachen 317, 1816). Der Bundestag wolle beschließen: 1. Hinter § 7a wird folgender § 7 b eingefügt: „§ 3 b Sonstige Ausnahmen (1) In besonders gelagerten Ausnahmefällen können Kinder über zwölf Jahre nach dem Schulunterricht mit leichten Hilfeleistungen beschäftigt werden, wenn die Aufsichtsbehörde dazu die Genehmigung erteilt. (2) Die Kinder dürfen nicht zwischen 18 und 8 Uhr und nicht an Sonn- und gesetzlichen Feiertagen beschäftigt werden." 2. In § 24 Abs. 2 wird das Wort „zusammenhängenden" gestrichen. Bonn, den 19. Mai 1960 Tobaben Schneider (Bremerhaven) und Fraktion Anlage 4 Umdruck 629 Änderungsantrag der Fraktion der CDU/CSU zur zweiten Beratung des von der Bundesregierung eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes zum Schutze der arbeitenden Jugend (Jugendarbeitsschutzgesetz) (Drucksachen 317, 1816) . Der Bundestag wolle beschließen: 1. § 1 Abs. 2 Nr. 3 erhält folgende Fassung: „3. die Beschäftigung von Jugendlichen über 17 Jahre, die die Abschlußprüfung in einem Lehrberuf bestanden haben und als Fachkraft tätig sind; jedoch gelten für diese Jugendlichen die Vorschriften der §§ 14, 17 und 34 über Nachtruhe, Urlaub und Akkord- und Fließarbeit." 2. § 7 a Abs. 1 erhält folgende Fassung: „(1) Kinder über zwölf Jahre dürfen in der Landwirtschaft (§ 26) mit leichten und für Kinder geeigneten Hilfeleistungen beschäftigt werden. Solche Hilfeleistungen dürfen nicht regelmäßig, sondern nur gelegentlich stattfinden." 3. In § 8 wird hinter Absatz 3 folgender Absatz 3 a eingefügt: „ (3 a) Die Arbeitszeit der Jugendlichen darf täglich und wöchentlich die übliche Arbeitszeit der erwachsenen Arbeitnehmer des Betriebs oder der Betriebsabteilung, in der der Jugendliche beschäftigt wird, nicht überschreiten. Das gilt nicht, wenn die übliche Wochenarbeitszeit der erwachsenen Arbeitnehmer weniger als 40 Stunden beträgt." 4. In § 10 wird der Absatz 3 gestrichen. 5. § 14 Abs. 5 Satz 2 erhält folgende Fassung: „Dies gilt, mit Ausnahme von Jugendlichen, die mit artistischen Darbietungen gemeinsam mit einem Elternteil beschäftigt werden, nicht für Varieté-, Kabarett- und Revueveranstaltungen, bei denen Jugendlichen gemäß § 5 des Gesetzes zum Schutze der Jugend in der Öffentlichkeit in der Fassung des Gesetzes vom 27. Juli 1957 (Bundesgesetzbl. I S. 1058) die Anwesenheit nicht gestattet werden darf, sowie für Veranstaltungen im Sinne der zu § 8 des Gesetzes Deutscher Bundestag — 3. Wahlperiode — 115. Sitzung. Bonn, Donnerstag, den 19. Mai 1960 6617 zum Schutze der Jugend in der Öffentlichkeit erlassenen Rechtsverordnungen." 6. In § 16 a) erhält Absatz 4 Satz 2 zweiter Halbsatz folgende Fassung: „dies gilt, mit Ausnahme von Jugendlichen, die mit artistischen Darbietungen gemeinsam mit einem Elternteil beschäftigt werden, nicht für Varieté-, Kabarett- und Revueveranstaltungen, bei denen Jugendlichen gemäß § 5 des Gesetzes zum Schutze der Jugend in der Öffentlichkeit in der Fassung des Gesetzes vom 27. Juli 1957 (Bundesgesetzbl. I S. 1058) die Anwesenheit nicht gestattet werden darf, sowie für Veranstaltungen im Sinne der zu § 8 des Gesetzes zum Schutze der Jugend in der Öffentlichkeit erlassenen Rechtsverordnungen." b) erhält Absatz 6 Satz 1 folgende Fassung: „Jugendliche, die auf Grund der Absätze 4 und 5 an Sonn- und Feiertagen nicht beschäftigt werden dürfen, sind, wenn die Beschäftigung bis zu vier Stunden dauert, an einem der vorangehenden oder der folgenden sechs Werktage ab 14 Uhr, wenn sie länger als vier Stunden dauert, an einem ganzen der vorangehenden oder der folgenden sechs Werktage von der Arbeit freizustellen." 7. § 18 Abs. 2 Satz 2 erhält folgende Fassung: „Wird die Mehrarbeit nicht innerhalb der genannten Frist ausgeglichen, so ist sie nach den Vorschriften des § 10 zu vergüten.” 8. § 25 Satz 2 erhält folgende Fassung: „§ 18 Abs. 1 Satz 1 und Absatz 2 gilt entsprechend." 9. § 30 Satz 2 erhält folgende Fassung: „§§ 9, 10, 16 Abs. 7 und § 18 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 gelten entsprechend." 10. In § 31 Abs. 1 werden die Worte „§ 8 Abs. 1, 3 und 4" ersetzt durch die Worte „§ 8 Abs. 1, 3, 3 a und 4". 11. § 34 Abs. 1 erhält folgende Fassung: „(1) Die Beschäftigung von Kindern und Jugendlichen mit Akkordarbeit und Fließarbeit mit vorgeschriebenem Arbeitstempo ist verboten." 12. § 41 Abs. 1 bis 3 erhält folgende Fassung: „(1) Der Beschäftiger hat sich, bevor er mil der Beschäftigung eines Jugendlichen beginnt, die Bescheinigung eines Arztes darüber, daß der Jugendliche innerhalb der letzten 12 Monate untersucht worden ist, vorlegen zu lassen (2) Vor Ablauf des ersten Beschäftigungsjahres hat sich der Beschäftiger die Bescheinigung eines Arztes darüber, daß der Jugendliche nachuntersucht worden ist, vorlegen zu lassen. (3) Ergibt eine ärztliche Untersuchung, daß ein Jugendlicher hinter dem seinem Alter entsprechenden Entwicklungsstand zurückgeblieben ist, oder werden sonst gesundheitliche Schwächen oder Schäden festgestellt oder lassen sich bei der Untersuchung die Auswirkungen der Berufsarbeit auf die Gesundheit oder Entwicklung des Jugendlichen noch nicht übersehen, so soll der Arzt eine Nachuntersuchung anordnen." 13. § 44 erhält folgende Fassung: „§ 44 Die Aufsichtsbehörde hat, wenn die dem Jugendlichen übertragenen Arbeiten Gefahren für seine Gesundheit befürchten lassen, dies dem gesetzlichen Vertreter des Jugendlichen in persönlichen Angelegenheiten und dem Beschäftiger mitzuteilen und die ärztliche Untersuchung zu fordern." 14. § 47 wird gestrichen. 15. § 48 Abs. 1 erhält folgende Fassung: „(1) Die Ärzte, die Untersuchungen nach diesem Gesetz vorgenommen haben, müssen, wenn der gesetzliche Vertreter des Jugendlichen in persönlichen Angelegenheiten damit einverstanden ist, 1. dem staatlichen Gewerbearzt, 2. dem Arzt, der einen Jugendlichen nach diesem Gesetz nachuntersucht, auf Verlangen die Aufzeichnungen über die Untersuchungsbefunde zur Einsicht aushändigen." 16. In § 50 Abs. 1 werden hinter die Worte „mit Zustimmung des Bundesrates" die Worte eingefügt „und, soweit besondere Regelungen für bergbauliche Betriebe getroffen werden, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft". 17. § 64 Abs. 1 Nr. 1 erhält folgende Fassung: „1. den Vorschriften der §§ 6, 7 Abs. 2 oder § 7 a Abs. 1 oder 2 über die Beschäftigung von Kindern," 18. In § 65 a) werden in Absatz 1 Nr. 1 die Worte „§ 8 Abs. 1 bis 3" ersetzt durch die Worte „§ 8 Abs. 1 bis 3 a"; b) erhält Absatz 1 Nr. 8 folgende Fassung: „8. einer Anordnung der Aufsichtsbehörde nach § 7 Abs. 3 Satz 2, § 12 Abs. 4 Satz 2, § 33 Abs. 3 oder § 38 Abs. 2". 19. § 70 Abs. 3 erhält folgende Fassung: ,(3) Die Arbeitszeitordnung vom 30. April 1938 (Reichsgesetzbl. I S. 447) wird wie folgt geändert: 6618 Deutscher Bundestag — 3. Wahlperiode — 115. Sitzung. Bonn, Donnerstag, den 19. Mai 1960 1. § 1 Abs. 1 Satz 1 erhält folgende Fassung: „Die Arbeitszeitordnung gilt für Arbeitnehmer über 18 Jahre und für solche Arbeitnehmer über 17 Jahre, die die Abschlußprüfung in einem Lehrberuf bestanden haben und als Fachkräfte tätig sind, in Betrieben und Verwaltungen aller Art, auch wenn sie nicht mit der Absicht der Gewinnerzielung betrieben werden." 2. Nach § 3 wird folgender § 3 a eingefügt: „§ 3 a Anrechnung der Berufsschulzeit Bei Arbeitnehmern, die noch berufsschulpflichtig sind, ist die Unterrichtszeit in der Berufsschule einschließlich der Pausen auf die Arbeitszeit anzurechnen. Das Entgelt ist für die Unterrichtszeit einschließlich der Pausen weiterzuzahlen." 3. Dem § 19 wird folgender Absatz 4 angefügt: „(4) Für die Nachtruhe von Arbeiterinnen über 17 Jahre, die die Abschlußprüfung in einem Lehrberuf bestanden haben und als Fachkräfte tätig sind, gelten die Vorschriften des § 14 des Jugendarbeitsschutzgesetzes vom (Bundesgesetzbl. I S )" 20. § 72 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 erhält folgende Fassung: „(1) Dieses Gesetz tritt am 1. Oktober 1960 in Kraft, die §§ 41 bis 50 jedoch erst am 1. Oktober 1961." b) Die Eingangsworte des Absatzes 2 erhalten folgende Fassung: „Am 1. Oktober 1960 treten folgende Vorschriften außer Kraft, soweit dies nicht bereits geschehen ist." c) In Absatz 3 treten an die Stelle der Worte „1. Juli 1961" die Worte „1. Oktober 1961". d) In Absatz 4 treten an die Stelle der Worte „1. Juli 1960" die Worte „1. Oktober 1960". Bonn, den 18. Mai 1960 Dr. Krone und Fraktion Anlage 5 Umdruck 630 Änderungsantrag der Abgeordneten Frau Dr. Hubert, Odenthal, Behrendt, Wischnewski und Genossen zur zweiten Beratung des von der Bundesregierung eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes zum Schutze der ,arbeitenden Jugend (Jugendarbeitsschutzgesetz) (Drucksachen 317, 1816). Der Bundestag wolle beschließen: § 47 erhält folgende Fassung: „§ 47 Person des Arztes (1) Als ärztliche Untersuchungen im Sinne dieses Abschnitts gelten solche, die 1. vom staatlichen Gewerbearzt, vom Amtsarzt des Gesundheitsamts, von einem für dieses Amt tätigen, mit der Durchführung von schul- oder berufsschulärztlichen Untersuchungen beauftragten Arzt oder von einem hauptberuflich für das Arbeitsamt tätigen Arzt, 2. von anderen Ärzten, die nach näherer Bestimmung einer vom Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung mit Zustimmung des Bundesrates zu erlassenden Rechtsverordnung zu diesen Untersuchungen zugelassen sind, vorgenommen werden. (2) Die Rechtsverordnung nach Absatz 1 Nr. 2 muß Vorschriften enthalten über 1. die für die Zulassung zuständigen Behörden, 2. die Voraussetzungen für die Zulassung hinsichtlich der Vorbereitung und der Eignung für die Vornahme der Untersuchungen, 3. die Entziehung der Zulassung wegen nachträglichen Wegfalls der Voraussetzungen oder wegen grober Pflichtverletzung, 4. das Abrechnungsverfahren zwischen den Ärzten und dem Lande, 5. die Aufbewahrung der Aufzeichnungen über die Untersuchungsbefunde und die Abgabe dieser Aufzeichnungen an näher zu bestimmende Behörden." Bonn, den 18. Mai 1960 Frau Dr. Hubert Odenthal Behrendt Wischnewski Frau Korspeter Frau Meyer-Laule Ludwig Frau Rudoll Priebe Metter Weltner (Rinteln) Bäumer Anlage 6 Umdruck 631 Änderungsantrag der Fraktion der SPD zur zweiten Beratung des von der Bundesregierung eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes zum Schutze der arbeitenden Jugend (Jugendarbeitsschutzgesetz) (Drucksachen 317, 1816). Der Bundestag wolle beschließen: 1. In § 1 wird a) in Absatz 1 Nr. 2 der zweite Halbsatz gestrichen; b) in Absatz 2 die Nr. 3 gestrichen. Deutscher Bundestag — 3. Wahlperiode — 115. Sitzung. Bonn, Donnerstag, den 19. Mai 1960 6619 2. § 7a wird gestrichen. 3. In §8 a) werden Absatz 1 bis 3 wie folgt geändert: aa) Absatz 1 erhält folgende Fassung: „,(1) Die tägliche Arbeitszeit der Jugendlichen darf acht Stunden, ihre Wochenarbeitszeit 40 Stunden nicht überschreiten.", bb) Absatz 2 wird gestrichen, cc) Absatz 3 erhält folgende Fassung: „(3) Wenn in Verbindung mit Feiertagen an Werktagen nicht gearbeitet wird, damit die Beschäftigten eine längere zusammenhängende Freizeit haben, so darf die ausfallende Arbeitszeit auf die Werktage von fünf zusammenhängenden, die Ausfalltage einschließenden Wochen dergestalt verteilt werden, daß die tägliche Arbeitszeit acht Stunden und die Wochenarbeitszeit im Durchschnitt dieser fünf Wochen 40 Stunden nicht überschreiten."; b) wird hinter Absatz 3 folgender neuer Absatz 3a eingefügt: „(3a) Die Arbeitszeit der Jugendlichen darf täglich und wöchentlich die übliche Arbeitszeit der erwachsenen Arbeitnehmer des Betriebs oder ,der Betriebsabteilung, in ,der der Jugendliche beschäftigt wird, nicht überschreiten. Das gilt nicht, wenn die übliche Wochenarbeitszeit der erwachsenen Arbeitnehmer weniger als 40 Stunden beträgt." 4. § 9 Abs. 1 erhält folgende Fassung: „(1) Die Aufsichtsbehörde kann für Jugendliche über 16 Jahre, mit Ausnahme der im Bergbau unter Tage beschäftigten, aus dringenden Gründen des Gemeinwohls eine Überschreitung der nach § 8 zulässigen Arbeitszeit um höchstens eine Stunde täglich und drei Stunden wöchentlich bewilligen, wenn nur auf diese Weise ein unverhältnismäßiger, erheblicher Schaden für den Betrieb verhütet werden kann." 5. § 10 Abs. 3 erhält folgende Fassung: „(3) Das Land, vertreten durch die von der Landesregierung bestimmten Stellen, kann im eigenen Namen den Anspruch auf Zahlung der Mehrarbeitsvergütung (Absätze 1 und 2) an den Berechtigten gerichtlich geltend machen. Das Urteil wirkt auch für und gegen den Berechtigten." 6. § 16 Abs. 6 Satz 1 erhält folgende Fassung: „Jugendliche, die auf Grund der Absätze 4 und 5 an Sonn- und Feiertagen nicht beschäftigt werden dürfen, sind, wenn die Beschäftigung bis zu vier Stunden dauert, an einem der vorangehenden oder der folgenden sechs Werktage ab 14 Uhr, wenn sie länger als vier Stunden dauert, an einem ganzen der vorangehenden oder der folgenden sechs Werktage von der Arbeit freizustellen." 7. § 17 Abs. 3 erhält folgende Fassung: „(3) Urlaub nach diesem Gesetz ist Beschäftigten zu gewähren, die zu Beginn des Kalenderjahres noch nicht 18 Jahre alt sind." 8. § 21 erhält folgende Fassung: „§ 21 Grenze der Arbeitszeit Die tägliche Arbeitszeit der Jugendlichen darf acht Stunden, ihre Wochenarbeitszeit 44 Stunden nicht überschreiten." 9. § 28 a wird gestrichen. 10. In § 34 a) erhält Absatz 1 folgende Fassung: „(1) Die Beschäftigung von Kindern und Jugendlichen mit 1. Akkordarbeit und sonstigen Arbeiten, bei denen durch ein gesteigertes Arbeitstempo ein höheres Entgelt erzielt werden kann, 2. Fließarbeit mit vorgeschriebenem Arbeitstempo ist verboten."; b) wird Absatz 2 gestrichen. 11. Dem § 42 Abs. 3 wird folgender neuer Satz angefügt: „Hält er die Gesundheit des Jugendlichen durch die weitere Ausübung der ihm übertragenen Arbeiten für gefährdet, so hat er dies dem für den Beschäftigungsort zuständigen staatlichen Gewerbearzt mitzuteilen." 12. § 59 wird in der Fassung des Regierungsentwurfs wiederhergestellt. 13. § 70 a) erhält folgenden neuen Absatz 3a: ,(3a) In die Arbeitszeitordnung vom 30. April 1938 (Reichsgesetzbl. I S. 447) wird folgender neuer § 3a eingefügt: neuer § 3a eingefügt: „§ 3a Anrechnung der Berufsschulzeit Bei Arbeitnehmern, die noch berufsschulpflichtig sind, ist die Unterrichtszeit in der Berufsschule einschließlich der Pausen auf die Arbeitszeit anzurechnen. Das Entgelt ist für die Unterrichtszeit einschließlich der Pausen weiterzuzahlen."'; b) wird folgender Absatz 4 angefügt: ,(4) In § 80 des Bundesbeamtengesetzes in der Fassung vom 18. September 1957 (Bundesgesetzbl. I S. 1338) wird ,der Schlußpunkt durch ein Komma ersetzt und folgendes angefügt: 6620 Deutscher Bundestag — 3. Wahlperiode — 115. Sitzung. Bonn, Donnerstag, den 19. Mai 1960 „3. der Vorschriften des Jugendarbeitsschutzgesetzes vom . . . (Bundesgesetzbl. I S. . . . ) auf Beamte unter 18 Jahren."' Bonn, den 18. Mai 1960 Ollenhauer und Fraktion Anlage 7 Umdruck 632 Änderungsantrag der Fraktion der SPD zur zweiten Beratung des von der Bundesregierung eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes zum Schutze der arbeitenden Jugend (Jugendarbeitsschutzgesetz) (Drucksachen 317, 1816). Der Bundestag wolle beschließen: 1. In § 30 wird hinter „§ 12 Abs. 1 und 4 Satz 1" eingefügt „§ 15 Abs. 1". 2. In § 31 Abs. 1 werden die Worte „§ 8 Abs. 1, 3 und 4" ersetzt durch die Worte „§ 8 Abs. 1, 3, 3 a und 4". 3. In § 64 Abs. 1 Nr. 1 werden die Worte „§ 6, § 7 Abs. 2 oder § 7 a Abs. 2" durch die Worte „§§ 6 oder 7 Abs. 2" ersetzt. 4. In § 65 Abs. 1 a) werden in Nr. 1 die Worte „§ 8 Abs. 1 bis 3" ersetzt durch die Worte „§ 8 Abs. 1 bis 3 a"; b) werden in Nr. 4 die Worte "§ 28 a über den Frühschluß vor Sonntagen" gestrichen. 5. § 70 Abs. 3 wird gestrichen. Bonn, den 18. Mai 1960 Ollenhauer und Fraktion Anlage 8 Umdruck 636 Änderungsantrag der Fraktion der SPD zur zweiten Beratung des Entwurfs eines Gesetzes zum Schutze der arbeitenden Jugend (Jugendarbeitsschutzgesetz) (Drucksachen 317, 1816). Der Bundestag wolle beschließen: Hinter § 2 wird ein neuer § 2 a (Vorschlag des Bundesrates) eingefügt: „§ 2 a Arbeitgeber im Sinne dieses Gesetzes ist, wer ein Kind oder einen Jugendlichen gemäß § 1 Abs. 1 beschäftigt." Entsprechend wird in allen Vorschriften dieses Gesetzes das Wort „Beschäftiger" durch das Wort „Arbeitgeber", das Wort „Beschäftigte" durch das Wort „Arbeitnehmer" ersetzt. Bonn, den 18. Mai 1960 Ollenhauer und Fraktion Anlage 9 Umdruck 637 Änderungsantrag der Fraktion der FDP zur zweiten Beratung des von der Bundesregierung eingebrachten Entwurfs eines Gesetzs zum Schutze der arbeitenden Jugend (Jugendarbeitsschutzgesetz) (Drucksachen 317, 1816). Der Bundestag wolle beschließen: 1. § 1 Abs. 2 Nr. 2 erhält folgende Fassung: „2. die Beschäftigung verwandter Kinder und Jugendlicher (§ 68) im Familienhaushalt sowie die Beschäftigung von Kindern und Jugendlichen in der Landwirtschaft (§ 26), falls sie mit dem Arbeitgeber bis zum dritten Grad verwandt und in die häusliche Gemeinschaft aufgenommen sind." 2. In § 5 wird das Wort „Beschäftiger" durch das Wort „Arbeitgeber" ersetzt. 3. In §7 a) werden im Absatz 1 Satz 1 die Worte „über drei Jahre" gestrichen; b) werden in Absatz 3 die Worte „in persönlichen Angelegenheiten" gestrichen. 4. § 8 Abs. 3 Satz 1 erhält folgende Fassung: „Wenn in Verbindung mit Sonn- und Feiertagen an Werktagen nicht gearbeitet wird, damit die Beschäftigten eine längere zusammenhängende Freizeit haben, so darf die ausfallende Arbeitszeit auf die Werktage von fünf zusammenhängenden, die Ausfalltage einschließenden Wochen dergestalt verteilt werden, daß die wöchentliche Arbeitszeit im Durchschnitt dieser fünf Wochen für Jugendliche unter 16 Jahren vierzig Stunden und für Jugendliche über 16 Jahren vierundvierzig Stunden nicht überschreitet." 5. In § 12 Abs. 3 Satz 1 werden die Worte „sind" durch „sollen" und „bereitstellen" durch „bereitgestellt werden" ersetzt. 6. § 41 Abs. 2 erhält folgende Fassung: „ (2) Vor Ablauf des ersten Beschäftigungsjahres muß sich der Arbeitgeber eine Bescheinigung des Arztes über eine erfolgte Nachuntersuchung des Jugendlichen vorlegen lassen." 7. In § 44 Abs. 1 und 2 werden die Worte „in persönlichen Angelegenheiten" gestrichen. 8. § 48 erhält folgende neue Fassung: „§ 48 (1) Die Ärzte, die Untersuchungen nach diesem Abschnitt vorgenommen haben, haben, soweit der gesetzliche Vertreter des Jugendlichen sein Einverständnis erklärt, 1. dem staatlichen Gewerbearzt, 2. dem Arzt, der einen Jugendlichen nach diesem Abschnitt nachuntersucht, auf Verlangen die Aufzeichnungen über die Untersuchungsbefunde zur Einsicht auszuhändigen. Deutscher Bundestag — 3. Wahlperiode — 115. Sitzung. Bonn, Donnerstag, den 19. Mai 1960 6621 (2) Unter den gleichen Voraussetzungen ist der Amtsarzt des Gesundheitsamtes unbeschadet des Absatzes 1 befugt, einem Arzt, der einen Jugendlichen nach diesem Abschnitt untersucht, vertraulichen Einblick in andere in seiner Dienststelle vorhandene Unterlagen über Gesundheit und Entwicklung dieses Jugendlichen zu gewähren." Bonn, den 18. Mai 1960 Dürr Dr. Stammberger Eilers (Oldenburg) und Fraktion Anlage 10 Umdruck 639 (neu) Änderungsantrag der Fraktion der FDP zur zweiten Beratung des von der Bundesregierung eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes zum Schutze der arbeitenden Jugend (Jugendarbeitsschutzgesetz) (Drucksachen 317, 1816). Der Bundestag wolle beschließen: Nach § 2 wird folgender neuer § 2 a eingefügt: „§ 2a Als Arbeitgeber im Sinne dieses Gesetzes gilt, wer ein Kind oder einen Jugendlichen gemäß § 1 Abs. 1 beschäftigt." Entsprechend wird in allen Vorschriften dieses Gesetzes das Wort „Beschäftiger" durch das Wort „Arbeitgeber" ersetzt. Bonn, den 19. Mai 1960 Dürr Eilers (Oldenburg) und Fraktion Anlage 11 Umdruck 641 Änderungsantrag der Abgeordneten Frau Dr. Bleyler, Frau Welter (Aachen) und Fraktion der CDU/CSU zur zweiten Beratung des von der Bundesregierung eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes zum Schutze der arbeitenden Jugend (Jugendarbeitsschutzgesetz) (Drucksachen 317, 1816). Der Bundestag wolle beschließen: In § 20 wird nach Satz 1 folgender Satz 2 eingefügt: „Die Aufsichtsbehörde kann die Vorschriften dieses Titels im Einzelfall auf die hauswirtschaftliche Beschäftigung von Jugendlichen in gemeinnützigen Heimen und Anstalten für anwendbar erklären, soweit die Jugendlichen in die Hausgemeinschaft aufgenommen sind." Bonn, den 18. Mai 1960 Frau Dr. Bleyler Frau Welter (Aachen) Dr. Krone und Fraktion Anlage 12 Umdruck 642 Änderungsantrag des Abgeordneten Dr. Lindenberg zur zweiten Beratung des von der Bundesregierung eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes über die Liquidation der Deutschen Reichsbank und der Deutschen Golddiskontbank (Drucksachen 533, 131,1, zu -1311). Der Bundestag wolle beschließen: In § 3 Abs. 2 erhält Satz 1 die folgende Fassung: „Ehemalige Reichsbankanteilseigner, die wegen ihrer Rasse nach § 11 Abs. 2 des Reichsbankgesetzes ausgeschlossen wurden, erhalten gegen Rückgabe der Entschädigung (Reichsschatzanweisungen oder Wertersatz) wieder Reichsbankanteile nebst Gewinnbezugsrechten für die Geschäftsjahre von 1939 bis 1944 und auf die Reichsbankanteile nach Absatz 1 Bundesbankgenußrechte." Bonn, den 19. Mai 1960 Dr. Lindenberg Anlage 13 Umdruck 644 Änderungsantrag der Abgeordneten Memmel und Genossen zur zweiten Beratung des von der Bundesregierung eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes zum Schutze der arbeitenden Jugend (Jugendarbeitsschutzgesetz) (Drucksachen 317, 1816). Der Bundestag wolle beschließen: In § 7 Abs. 3 werden die Worte „gesetzlichen Vertreters des Kindes in persönlichen Angelegenheiten" ersetzt durch das Wort „Personensorgeberechtigten". Bonn, den 19. Mai 1960 Memmel Schlee Hauser Dr. Weber (Koblenz) Kemmer
  • insert_commentVorherige Rede als Kontext
    Rede von Dr. Richard Jaeger


    • Parteizugehörigkeit zum Zeitpunkt der Rede: (CSU)
    • Letzte offizielle eingetragene Parteizugehörigkeit: (CSU)

    Die Sitzung ist eröffnet. Folgende amtliche Mitteilungen werden ohne Verlesung in den Stenographischen Bericht aufgenommen:
    Der Herr Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten hat unter dem 17. Mai 1960 die Kleine Anfrage der Abgeordneten Seither, Dr. Schmidt (Gellersen), Kriedemann, Bading und Genossen betr. Probleme des deutschen Tabakbaues und seiner Vermarktung in der EWG (1822) beantwortet. Sein Schreiben wird als Drucksache 1856 verteilt.
    Meine Damen und Herren, gemäß der am Ende der gestrigen Sitzung getroffenen Regelung beginnen wir mit der ersten Beratung des Steueränderungsgesetzes, Punkt 9 der gemeinsamen Tagesordnung :
    Erste Beratung des von der Bundesregierung eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes zur Änderung des Einkommensteuergesetzes, des Körperschaftsteuergesetzes, des Gewerbesteuergesetzes und des Wohnungsbau-Prämiengesetzes (Steueränderungsgesetz 1960) (Drucksache 1811).
    Zur Begründung des Gesetzentwurfs hat der Herr Bundesminister der Finanzen das Wort.


Rede von Franz Etzel
  • Parteizugehörigkeit zum Zeitpunkt der Rede: (CDU)
  • Letzte offizielle eingetragene Parteizugehörigkeit: (CDU)
Herr Präsident! Meine Damen und meine Herren! In Ergänzung der schriftlichen Begründung, die wir dem Steueränderungsgesetz 1960 gegeben haben, möchte ich einige Ausführungen machen.
Das Steueränderungsgesetz 1960 hat bereits vor seiner Einbringung in der Öffentlichkeit eine lebhafte Diskussion ausgelöst. Das Gesetz hat teilweise Zustimmung, teilweise in einzelnen Punkten aber auch Widerspruch gefunden. Bei dieser Kritik wurden unseres Erachtens die dem Gesetz zugrunde liegenden konjunkturpolitischen Überlegungen in vielen Fällen zu einseitig gesehen. Auch wurde zu wenig beachtet, daß das Steueränderungsgesetz 1960 nur eine Teilmaßnahme im Rahmen der gesamten konjunkturpolitischen Maßnahmen der Bundesregierung darstellt. Dieses Steueränderungsgesetz geht zurück auf Vorlagen des Wirtschaftsministers an die Bundesregierung; technisch bin ich, der Bundesfinanzminister, verantwortlich. Das Gesetz ist aber auch von der Deutschen Bundesbank gewünscht worden.
Bevor ich auf das Gesetz selbst eingehe, möchte ich noch einmal klar herausstellen, daß in diesem Gesetz nur ein Teil der konjunkturpolitischen Maßnahmen der Bundesregierung behandelt worden ist. Erlauben Sie mir dazu noch einen kurzen Hinweis auf die anderen Maßnahmen, die die Bundesregierung in konjunkturpolitischer Hinsicht vorgeschlagen hat. Wir haben sie am Rande der dritten Lesung des Haushalts beraten.
Konjunkturpolitische Wirkungen gehen in erster Linie nicht von den Steuergesetzen aus, sondern vom Haushalt. Der Haushalt als das wichtigste Mittel sieht denn auch eine Menge konjunkturbeeinflussender Maßnahmen vor. Ich nenne kurz — nur repetierend — zunächst einmal die Tatsache, daß der Haushalt in Grenzen gehalten worden ist und gehalten werden konnte. Das wichtigste ist, daß er nicht stärker wuchs als das Sozialprodukt. Ich wiederhole die Zahlen. Im Jahre 1960 ist der Haushalt gegenüber 1959 um 5 %, das Bruttosozialprodukt um 8 % gestiegen. Das Zweite ist, daß wir weniger Kredit beanspruchen. Wir haben die aus den Steuern erzielten Mehreinnahmen, die im Jahre 1959 auf 1,8 Milliarden, im Jahre 1960 auf 1,5 Milliarden geschätzt wurden, nicht für Mehrausgaben verwandt, wie das zum Teil die Länder tun, was ich einmal in aller Offenheit sagen muß. Wir haben vielmehr den außerordentlichen Haushalt in entsprechender Weise bedient. Wir haben darüber hinaus aber auch im Haushalt selbst Einsparungen vorgenommen. Die außerplanmäßig entstandenen Ausgaben haben wir durch Einsparungen gedeckt. Das war im Jahre 1959 immerhin die Summe von 900 Millionen DM und soll im Jahre 1960 die Summe von 1,2. Milliarden sein.
Die dritte Maßnahme waren große auslandswirksame Zahlungen. Wir haben im Jahre 1959 5,4 Milliarden DM auslandswirksam gezahlt, und selbst wenn ich dem die inlandswirksame Geldausweitung in Höhe von rund 3,4 Milliarden DM gegenüberstelle, haben wir per Saldo immerhin mit 2 Milliarden DM kontraktiv gewirkt. Diese 2 Milliarden DM waren in der Spitze ein sehr wesentliches, sehr entscheidendes Mittel für eine relative Geldwertstabilität. Im Jahre 1960 wollen wir uns ähnlich verhalten.
Ein weiteres wichtiges Mittel außerhalb des Haushalts war der Umstand, wie wir den Haushalt bedient haben. Ich nenne das praktisch einmal „von der Kasse her fahren", also eine sparsame Bewirtschaftung des Bundeshaushalts. Dabei wollen wir uns vor allen Dingen einer großen Zurückhaltung bei



Bundesfinanzminister Etzel
Bauaufträgen befleißigen, wobei als Orientierungspunkt der Vorjahrespreis dient. Wir wollen also grundsätzlich keine Bauaufträge vergeben, die in dem betreffenden Landstrich mehr als im Jahre 1959 kosten, und glauben dadurch eine bessere Streuung über das Bundesgebiet zu erreichen. Wenn im Raum Frankfurt beispielsweise der Baukostenindex sehr hoch gestiegen ist, dann werden wir dort von uns aus zusätzlich sehr wenig tun, und in Gebieten, wo die Baupreise infolge ensprechender Kapazität nicht gestiegen sind, werden wir mehr tun. Ich glaube, das ist eine richtige Maßnahme. Außerdem soll das ERP-Vermögen sehr hinhaltend bewirtschaftet werden.
Der Bundesfinanzminister hat konjunkturpolitisch nicht nur als Haushaltsminister, er hat — ich will darauf nur hinweisen — konjunkturpolitisch auch als Zollminister auf die Preisentwicklung eingewirkt. Ich denke an die Zollbefreiung und Zollsuspendierung bei der Einfuhr agrarischer Produkte. Es ist ja gelungen, diese Preise tatsächlich wieder in die Hand zu bekommen.
Die dritte Rolle, die er spielen kann — und jetzt komme ich auf das eigentliche Thema des Morgens zurück —, ist die Rolle des Steuerministers. Nach wie vor und nach erneuter Überprüfung ist die Bundesregierung der Überzeugung, daß bei der gegenwärtigen Konjunkturlage ein mäßigender Einfluß auf die Investitionen auch von steuerlicher Seite her erforderlich ist. Das ist in der Begründung zu dem Gesetzentwurf bereits zum Ausdruck gekommen. Die gegenwärtige Konjunkturlage zwingt daher auch den Steuergesetzgeber, also dieses Hohe Haus, Vorschriften zu überprüfen, die in einer anderen Ausgangsposition geschaffen worden sind. Unter diesem Gesichtspunkt müssen Sie insbesondere die Herabsetzung des Höchstsatzes für die degressive Abschreibung — ich meine § 7 des Einkommensteuergesetzes —, zum zweiten die Einschränkung der erhöhten Absetzungen für Wohngebäude —§ 7 b des Einkommensteuergesetzes — und zum dritten die Erhöhung des Rechnungszinsfußes bei Pensionsrückstellungen — ich nenne § 6 a des Einkommensteuergesetzes — sehen.
Auf einen weiteren Aspekt des Steueränderungsgesetzes 1960 möchte ich noch hinweisen: Mit diesem Gesetz kommen wir erstmalig den Bestrebungen nach einem Jahressteuergesetz soweit wie möglich nach. Darauf möchte ich gleich noch etwas näher eingehen. Dieser Charakter des Steueränderungsgesetzes 1960, und zwar des Jahressteuergesetzes 1960, ist bei der Behandlung des Gesetzes in der öffentlichen Diskussion fast gar nicht berücksichtigt worden. In Zukunft möchte ich steuerliche Maßnahmen eines Jahres tunlichst immer in einem Gesetz zusammenfassen und mich damit der Praxis annähern, die besonders in den angelsächsischen Ländern geübt wird.

(Beifall bei der CDU/CSU.)

Ein solches Jahressteuergesetz hat den Vorteil, daß in ihm alle Änderungen des Steuerrechts zusammengefaßt werden und der Steuerpflichtige die Gewähr hat, daß für den Besteuerungszeitraum, also für das
betreffende Jahr, keine weiteren gesetzlichen Maßnahmen in Betracht kommen. Damit wird auch das Anliegen erfüllt, das dieses Hohe Haus immer an die Verwaltung richtet, nämlich einfacher, übersichtlicher, klarer zu werden und die Verwaltung selbst zu entlasten.
In das Steueränderungsgesetz 1960 habe ich deshalb auch solche Anpassungen und Verbesserungen des Steuerrechts aufgenommen, die keine Auswirkungen auf die Konjunktur haben. Anders ausgedrückt: dieses Gesetz enthält auch andere als konjunkturpolitische Maßnahmen. Hierzu gehört z. B. die neue Abgrenzung der freiberuflichen von der gewerblichen Tätigkeit — § 18 des Einkommensteuergesetzes —, die durch eine Entschließung des Bundestages veranlaßt ist. Ich darf hier auf die Drucksache 448 verweisen.
Aber auch die im Rahmen der Konjunkturmaßnahmen vorgesehenen neuen Regelungen stellen praktisch gleichzeitig weitere Normalisierungen des Steuerrechts und die teilweise Beseitigung von nunmehr entbehrlichen Subventionen im Steuerrecht dar. Auch unter diesem Blickwinkel bitte ich die Maßnahmen zur Einschränkung der degressiven Abschreibung, die Einschränkung der erhöhten Absetsetzungen für Wohngebäude und die Neuregelung der Pensionsrückstellungen zu sehen — ein Gesichtspunkt, der sicherlich wichtig ist und den man bei der Beurteilung zwar nicht allein sehen sollte, aber, so glaube ich, auch nicht vernachlässigen darf.
Alle diese Maßnahmen stellen keine grundsätzlichen Änderungen des Einkommensteuergesetzes dar. Die Steuerreform 1958 hat dem Einkommensteuerrecht eine neue Grundlage gegeben, die ich in der nächsten Zeit bestehen lassen möchte. Die Stabilität steuerlicher Entscheidungen, die unter betriebswirtschaftlichen Überlegungen zustande gekommen sind, muß grundsätzlich erhalten bleiben. Ich möchte also von mir aus z. B. an dem Institut der legalisierten degressiven Abschreibung nicht rütteln; es soll grundsätzlich bestehenbleiben.

(Beifall bei der CDU/CSU.)

Lassen Sie mich nun kurz im einzelnen auf die wesentlichen Maßnahmen des Steueränderungsgesetzes 1960 auf dem Gebiet der Einkommensteuer eingehen.
Zunächst einige Worte über die Einschränkung der degressiven Abschreibung! Die degressive Abschreibung ist erstmals durch das Gesetz zur Änderung steuerlicher Vorschriften auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und Ertrag und des Verfahrensrechts vom 18. 7. 1958 gesetzlich geregelt worden. Die durch dieses Gesetz zugelassenen degressiven Abschreibungssätze in Höhe des Zweieinhalbfachen der linearen Sätze, höchstens aber 25 v. H., betrachtete die Bundesregierung, wie sich aus der Begründung zu dem Gesetz ergibt — ich verweise auf die Bundestagsdrucksache 260 der 3. Wahlperiode —, als eine großzügige Pauschalierung. Diese Regelung ist in der Mehrzahl der Fälle über das betriebswirtschaftlich notwendige Maß hinausgegangen und damit eine wichtige Finanzierungsquelle für zusätzliche Investitionen geworden.



.Bundesfinanzminister Etzel
Vor dem Hintergrund der damaligen Konjunkturlage war das auch richtig.
Jede Ausweitung der Abschreibungsmöglichkeiten über das betriebswirtschaftliche Maß, den Kostenverlauf, hinaus bedeutet aber eine Art Subvention — selbstverständlich nur diese Differenz —, welche die Unternehmen nach Maßgabe des Umfangs ihres Anlagevermögens und ihrer Ertragslage begünstigt. Die gegenwärtige Konjunkturlage ist durch eine Übernachfrage nach Investitionsgütern gekennzeichnet. Die Auftragseingänge liegen zur Zeit um 25 bis 40 v. H. über der laufenden Produktion. Die laufende Produktion ist also unter allen Umständen durch Nachfrage gesichert und sie ist sogar überfordert. Es liegt kein Anlaß vor, die Nachfrage noch künstlich durch Gewährung von zinslosen Staatsdarlehen in Form von Abschreibungsbegünstigungen zu steigern.
Diese Lage zwingt dazu, die degressiven Abschreibungssätze stärker als bisher an die betriebswirtschaftlichen Gegebenheiten anzupassen und damit die Abschreibungen auf ein normales Maß zurückzuführen. Die Bundesregierung glaubt, daß dieses Ziel mit einer Herabsetzung der degressiven Abschreibungssätze auf das Zweifache der linearen Sätze, höchstens 20 v. H., erreicht wird. Sie befindet sich damit in Übereinstimmung mit den Vorschlägen der wissenschaftlichen Beiräte sowohl des Bundeswirtschaftsministeriums als auch des Bundesfinanzministeriums und anderer wissenschaftlicher Institute.
Die betriebswirtschaftlich erforderlichen Abschreibungsmöglichkeiten der Unternehmen werden durch diese Einschränkung der degressiven Abschreibung auch nach Meinung vieler unabhängiger Sachkenner nicht beeinträchtigt. Die vorhandene Kapazität der Investitionsgüterindustrie wird auf Grund der Auftragsbestände und der verbleibenden laufenden Bestellungen nach Durchführung der steuerlichen Maßnahmen unverändert ausgenutzt werden. Es soll durch unsere Maßnahmen lediglich verhindert werden, daß der Ausstoß der ausnutzbaren Kapazität, also die gleiche Menge von Bauleistungen und Investitionsgütern, zu ständig steigenden Preisen angeboten wird.
Die bisweilen aufgestellte Behauptung, daß wegen der verminderten Abschreibungsmöglichkeiten wichtige Rationalisierungsmaßnahmen unterbleiben müßten, ist ganz einfach unrichtig. Denn die Überlassung größerer Finanzierungsmittel an die Unternehmen kann nicht dazu beitragen, die überlastete Investitionsgüterindustrie — deren Auftragseingänge, wie bereits gesagt, um 25 bis 40 v. H. über der laufenden Produktion liegen —, zur Herstellung von noch mehr Anlagegütern für Rationalisierungszwecke zu veranlassen, sondern sie wird höchstens die Preise in die Höhe treiben. Also: was investiert werden kann, was produziert werden kann, soll weiß Gott nicht eingeschränkt werden. Aber ich wiederhole: lediglich dieselben Mengen zu immer steigenden Preisen hereinzuholen, ist witzlos und, wie mir scheint, sogar gefährlich.
Wenn geltend gemacht wird, daß die vorgesehenen Abschreibungsänderungen vor allem die mittleren Unternehmen benachteiligen, so muß demgegenüber festgestellt werden, daß im allgemeinen die Großbetriebe besonders kapitalintensiv und auch ertragreicher sind und infolgedessen in erster Linie von einer Einschränkung der degressiven Abschreibung betroffen werden.
Die konjunkturelle Auswirkung ist nur zu erreichen, wenn die Einschränkung der degressiven Abschreibung sofort wirksam wird. Der Gesetzentwurf sieht deshalb vor, daß die herabgesetzten Abschreibungssätze grundsätzlich erstmals auf Wirtschaftsgüter anzuwenden sind, die nach dem 8. März 1960 angeschafft oder hergestellt werden. Um jedoch einen Eingriff in die Dispositionen der Steuerpflichtigen zu vermeiden, ist vorgesehen, daß bei Wirtschaftsgütern, mit deren Herstellung vor diesem Stichtag begonnen worden ist oder die vor diesem Stichtag bestellt und angezahlt worden sind, die bisherigen höheren Abschreibungssätze auch dann weiter angewendet werden können, wenn die Wirtschaftsgüter nach dem 8. März 1960 fertiggestellt oder geliefert werden. Auf die Notwendigkeit, die Vorschriften bereits ab 9. März 1960 anzuwenden, komme ich gleich noch einmal zu sprechen.
Die vorgeschlagenen Abschreibungssätze entsprechen in etwa denen in den USA und anderen ausländischen Staaten. Nachteilige Auswirkungen auf die internationale Wettbewerbslage sind deshalb aus der Einschränkung der degressiven Abschreibung nicht zu befürchten. Hierzu möchte ich darauf hinweisen, daß in den Niederlanden die Regierung vor einigen Tagen zum Zwecke der Konjunkturdämpfung die dort zulässigen Abschreibungen eingeschränkt hat. So sind z. B. die bisher zulässigen Abschreibungssätze von 16 2/3% auf die Hälfte, also auf 8 1/3 % herabgesetzt worden.
Im übrigen erscheint es mir für den Fall einer wesentlichen Veränderung der Konjunkturlage im rückläufigen Sinne nicht ausgeschlossen, daß — wie es in der Vergangenheit schon häufig geschehen ist — auch in Zukunft einmal wieder durch eine Ausweitung der steuerlichen Abschreibung in Form von Sonderabschreibungen die Nachfrage nach Investitionsgütern auch steuerlich gefördert wird.
Die von der Bundesregierung vorgeschlagene geringe Herabsetzung des Höchstsatzes der degressiven Abschreibung halte ich als Ergänzung der Maßnahmen der Bundesbank für geboten. Die Bundesregierung ist jedoch weitergehenden Vorschlägen, aus Konjunkturgründen etwa die Einkommensteuer zu erhöhen oder — entsprechend der Anregung des Wissenschaftlichen Beirats beim Bundesfinanzministerium — eine Ergänzungsabgabe zur Einkommensteuer zu erheben, nicht gefolgt. Leidvolle Erfahrungen in der Vergangenheit und die Gefahr, daß erhöhte Steuern in der Hochkonjunktur auf die Preise abgewälzt werden könnten, haben uns veranlaßt, hier Zurückhaltung zu üben.
Lassen Sie mich noch ein paar Worte über die Pensionsrückstellungen sagen. Rückstellungen für Pensionsanwartschaften können nach der gegenwärtigen Regelung steuerlich unter Zugrundelegung eines Rechnungszinsfußes von 3 1/2 v. H. gebildet



Bundesfinanzminister Etzel
werden. Es hat sich herausgestellt, daß die auf Grund dieser Regelung zulässigen Pensionsrückstellungen die Unternehmen in einem Ausmaß begünstigen, das nicht länger vertreten werden kann.
Das gilt um so mehr, als die Deckungsmittel, die den Pensionsrückstellungen gegenüberstehen, nur buchmaßig gebunden sind. Tatsachlich können sie jedocti bis zu ihrer Inanspruchnahme durch Leistung von Versorgungszahlungen uneingeschränkt im Betrieb arbeiten. Durch die Bildung von Pensionsrückstellungen können die Unternehmen damit vorübergehend Mittel für Investitionen einsetzen, die sie sonst nur unter Inanspruchnahme von Fremdmitteln durchführen könnten. Die Vorschriften über die Bildung von Pensionsrückstellungen haben damit zu einer beachtlichen Ausweitung der Selbstfinanzierungsmittel der Unternehmen geführt. Das ist nicht nur im Hinblick auf die gegenwärtige Konjunkturlage unerwünscht. Nicht unbedenklich ist es auch, daß von dieser Vergünstigung last ausschließlich Großunternehmungen Gebrauch machen, weil Mittel- und Kleinunternehmungen in der Regel die damit verbundenen Verpflichtungen nicht auf sich nehmen können. Mit Rücksicht auf diese Bedenken hält die Bundesregierung eine Einschränkung der mit der Bildung von Pensionsrückstellungen verbundenen Vorteile für unbedingt erforderlich.
Von verschiedenen Seiten ist eine Anlage der zurückgestellten Mittel außerhalb des Betriebes gefordert und damit eine Gleichstellung mit den Versicherungsgesellschaften und Pensionskassen beansprucht worden. Da eine solche Maßnahme eine erhebliche Verwaltungskomplizierung verursacht hätte, sieht der Gesetzentwurf unter Verzicht auf den Anlagezwang, der sicherlich sonst nicht unvernünftig wäre, nur eine Erhöhung des Rechnungszinsfußes auf 5 1/2 % vor. Dieser Zinsfuß, der auch bei der Einheitsbewertung zugrunde gelegt wird, erscheint insbesondere auch deshalb als angemessen, weil er dem zur Zeit auf dem Kapitalmarkt üblichen Zinsfuß für langfristige Fremdgelder und auch der Rendite entspricht, die das Unternehmen auf längere Sicht mit dem durch die Pensionsrückstellungen gebundenen Kapital mindestens erwirtschaften kann. Auch diese Maßnahme hat neben der konjunkturellen Wirkung den Charakter einer Normalisierungsmaßnahme; diese beiden Dinge muß man immer nebeneinander sehen.
Zur Einschränkung der erhöhten Absetzungen für Wohngebäude wäre noch folgendes zu bemerken. Mit den in dem Gesetzentwurf vorgesehenen Änderungen der Steuervergünstigung des § 7b des Einkommensteuergesetzes — ich meine die erhöhte Absetzung für Wohngebäude — soll vor allem den bisher bei der Anwendung der Vorschrift aufgetretenen Mißbräuchen entgegengewirkt werden, die insbesondere — wegen der sehr hohen Absetzungen in den ersten beiden Jahren — bei den sogenannten Baulöwen festgestellt wurden. Die Bundesregierung glaubt dieses Ziel durch eine Herabsetzung der in den ersten beiden Jahren zulässigen Absetzungen von je 10 vom Hundert auf je 7,5 vom Hundert und durch eine Ablösung der bisher in den folgenden 10 Jahren zulässigen Absetzungen von
ft le 3 vom Hundert durch Absetzungen von je 4 vom Hundert in den folgenden 6 Jahren zu erreichen, ohne damit die im Interesse der Eigentumsbildung breiter Bevölkerungsschichten liegende Finanzierungshilfe zu beschneiden. Es geht uns also darum, daß die Leute nicht nur zweimal 10 % absetzen und dann wieder mit ihrem Kapital aussteigen. Das soll eingeschränkt werden. Ich sage ganz offen, ich hätte lieber 8 Jahre zu 5 % gehabt. Dann wäre das Interesse am Umsteigen noch kleiner gewesen. Aber der Wohnungsminister war aus allgemeinen Gründen nicht geneigt, diesem Weg zu folgen. Ich habe mich ihm darin gefügt.
Zu der Begünstigung von Bausparbeiträgen möchte ich ergänzend folgendes sagen. Auch die Vorschläge zur Änderung der Sonderausgaben- und Wohnungsbauprämienbegünstigung von Bausparbeiträgen haben vor allem eine Erschwerung der mißbräuchlichen Ausnutzung dieser Begünstigungen zum Ziel. Die vorgeschlagenen Maßnahmen treffen nicht den echten Bausparer, der die angesparten Mittel zu den vertragsmäßigen Zwecken verwendet; diese Leute sollen gar nicht berührt werden. Sie treffen in erster Linie denjenigen, der die angesparten Mittel nicht zum Wohnungsbau zu verwenden gedenkt, vielmehr die Ansparung über einen Bausparvertrag nur deshalb wählt, weil er dabei größere Vorteile erzielt als bei der Inanspruchnahme der Vergünstigungen des Sparprämiengesetzes.
Die Gesetzesänderung wird dazu beitragen, ein angemessenes Verhältnis zwischen der Sonderausgaben- und Wohnungsbau-Prämienbegünstigung von Bausparverträgen und der Prämienbegünstigung von Konten- und Wertpapiersparverträgen herbeizuführen. Den Vorschlag, etwa die Festlegungsfrist für Bausparverträge, die nicht zu einem Bau führen, nur von 5 Jahren auf 6 Jahre zu erhöhen, würde ich nicht für ausreichend halten. Das Spar-Prämiengesetz enthält praktisch bei Sparratenverträgen eine sechsjährige Frist, enthält aber eine wesentlich niedrigere Grenze für die begünstigt ansammelbaren Beträge und regelmäßig einen geringeren Vergünstigungseffekt. Bei einer sechsjährigen Frist für Bausparverträge würden nach wie vor Kapitalansammlungsverträge über ,den Bausparvertrag anstatt über den Sparvertrag nach dem Spar-Prämiengesetz abgeschlossen werden.
Ein paar Worte zu ,dem Problem des Spesenunwesens. Mit dem Steueränderungsgesetz 1960 soll durch Einschränkung der Abzugsfähigkeit der Betriebsausgaben — ich meine § 4 Abs. 4 des Einkommensteuergesetzes — der Finanzverwaltung eine Handhabe gegeben werden, gegen den Spesenabzug vorzugehen. Ich möchte nochmals betonen, daß dabei nur offensichtliche Mißbrauchsfälle getroffen werden sollen.
Die Bundesregierung ist ,der Auffassung, daß das Spesenunwesen ein Ausmaß angenommen hat, das nicht mehr hingenommen werden kann. Sie sieht sich in dieser Auffassung durch zahlreiche Zuschriften aus allen Bevölkerungsschichten bestätigt, mit denen an der heute üblichen Spesengestaltung heftige Kritik geübt wird. Die vorgeschlagene Fassung



Bundesfinanzminister Etzel
soll zum Maßhalten beim Spesenaufwand anregen. Wir möchten gar nichts anderes, als daß hier wieder ein anständiger und sauberer Stil geschaffen wird; mehr ist nicht beabsichtigt. Unangemessene Spesenaufwendungen gehen zu Lasten der Allgemeinheit.
Ähnliche Gedanken sind von den gesetzgebenden Körperschaften schon einmal erörtert worden. Das geschah bei der Schaffung der Vorschrift des § 406 der Abgabenordnung durch das Gesetz zur Änderung von Vorschriften des Dritten Teils der Reichsabgabenordnung vom 11. Mai 1956. Durch diese Vorschrift ist u. a. Idas Ausstellen von Belegen, die in tatsächlicher Hinsicht unrichtig sind, unter Strafe gestellt worden, wenn es in der Absicht geschieht, eine Verkürzung von Steuereinnahmen zu ermöglichen. Es muß jedoch festgestellt werden, daß das Ausstellen falscher Belege auch heute noch weit verbreitet ist. So werden z. B. häufig von Tankstellen Belege mit dem Datum eines Wochentages ausgestellt, wenn am Sonntag getankt worden ist, oder es werden höhere Beträge, als tatsächlich gezahlt wurden, in die Quittung eingesetzt. Entsprechendes gilt häufig für Rechnungsbelege von Gasstätten und anderen mehr. Ja, es ist sogar vorgekommen, daß der Erwerb von Geschenken zur Konfirmation oder Kommunion als Erwerb von Büromaterial quittiert worden ist. Ein solches Verhalten führt zu Steuerausfällen, die von der Allgemeinheit zu tragen sind.
Ich werde mich bei den Ländern dafür einsetzen, daß Verstöße gegen die Strafvorschrift des § 406 der Abgabenordnung unnachsichtig verfolgt werden. Die Öffentlichkeit wird sicherlich schnell erkennen, daß dies nicht aus Schikane geschieht, sondern allein dem Zweck dient, eine gerechte und gleichmäßige Besteuerung herbeizuführen. Die Steuerpflichtigen möchte ich aufrufen, zur Erreichung dieses Ziels durch ein eigenes maßvolles Verhalten beizutragen. Jeder sollte den Versuch machen, diesen sauberen Stil, von dem ich gesprochen habe, erst einmal selber und von sich aus zu leben. Dann werden die Dinge ganz leicht und einfach.
In diesem Sinne ist auch die vorgeschlagene Neufassung des § 4 Abs. 4 des Einkommensteuergesetzes zu verstehen. Vielleicht ist die Vorschrift in dem einen oder anderen Punkt noch verbesserungsbedürftig in Richtung auf eine klarere Abgrenzung. Darüber, was als eine sparsame Wirtschaftsführung zu gelten hat, sollte im Ausschuß noch einmal gesprochen werden. An dem Grundgedanken der Vorschrift sollte aber festgehalten werden.
Es dürfte von Interesse sein, daß die gleichen Probleme auch im Ausland Anlaß zu besonderen Maßnahmen gewesen sind. So sind in England kürzlich die Strafen für Steuerhinterziehung und Steuergefährdung erhöht worden, und in den Vereinigten Staaten von Nordamerika sind die Steuerpflichtigen bei der Abgabe der Steuererklärung gehalten, in einem ausführlichen Fragebogen der Finanzverwaltung ihre Spesen besonders aufzuführen und zu begründen.
Nun komme ich kurz auf die rückwirkende Anwendung einiger Vorschriften des Steueränderungsgesetzes zu sprechen. Wie ich bereits soeben ausgeführt habe, ist für die Vorschriften über die Einschränkung der degressiven Abschreibung, der Absetzungen für Wohngebäude und der Bausparverträge eine Rückbeziehung auf den Stichtag der Regierungsvorlage, den 9. März dieses Jahres, vorgesehen. An diesem Tage ist die Offentlichkeit über die beabsichtigten Einschränkungen unterrichtet worden. Die Steuerpflichtigen konnten sich daher rechtzeitig auf die neuen Verhältnisse einrichten.
Durch Übergangsregelungen ist sichergestellt, daß besondere Härten vermieden werden. So werden die neuen degressiven Abschreibungssätze, wie bereits erwähnt, nicht auf Wirtschaftsgüter angewandt, mit deren Herstellung vor diesem Stichtag begonnen worden ist oder die vor dem Stichtag bestellt oder angezahlt worden sind.
Die Vorschriften über die neuen Absetzungen für Wohngebäude sind auf Gebäude anzuwenden, bei denen der Antrag auf Baugenehmigung nach dem 8. März 1960 gestellt worden ist. Bei den Bausparverträgen kommt es darauf an, ob der Abschluß der Verträge nach dem genannten Stichtag liegt.
Wirtschaftlich kommt der Beibehaltung des 8. März 1960 als Stichtag größte Bedeutung zu, weil nur so verhindert werden kann, daß der Entwurf — im Gegensatz zu den Zielen, die er verfolgt — eine zusätzliche Auftragswelle auslöst. Würde z. B. die erstmalige Anwendung der Vorschriften über die Einschränkung der degressiven Abschreibung auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes abgestellt werden, so wäre zunächst eine erhebliche Steigerung der Nachfrage nach Investitionsgütern die Folge. Daraus ergäbe sich geradezu das Gegenteil der wirtschaftlichen Wirkung, die durch die Vorschrift erreicht werden soll.
Aus übergeordneten wirtschaftspolitischen Gesichtspunkten muß daher die Rückbeziehung der Änderung des § 7 des Einkommensteuergesetzes auf den 9. März 1960 vorgesehen werden. Wollte man in derartigen Fällen jede Rückwirkung verneinen, so wäre der Gesetzgeber nicht und nie in der Lage, bestimmte aus wirtschaftspolitischen Gründen notwendige Maßnahmen kurzfristig zu treffen.
Eine solche Rückbeziehung ist auch nicht verfassungswidrig. Das Bundesverfassungsgericht hat in ständiger Rechtsprechung die Rückwirkung von Steuergesetzen unter bestimmten Voraussetzungen anerkannt, wenn der Steuerpflichtige mit einem rückwirkenden Inkrafttreten rechnen mußte. Ein solcher Fall ist hier gegeben. Den Interessen der Steuerpflichtigen ist durch die rechtzeitige Unterrichtung und durch die Übergangsregelungen hinreichend Rechnung getragen.
Damit, meine Damen und Herren, möchte ich die ergänzenden Ausführungen zur Begründung des Gesetzentwurfes abschließen.

(Beifall bei der CDU/CSU.)


  • insert_commentNächste Rede als Kontext
    Rede von Dr. Richard Jaeger


    • Parteizugehörigkeit zum Zeitpunkt der Rede: (CSU)
    • Letzte offizielle eingetragene Parteizugehörigkeit: (CSU)

    Wir treten in die Aussprache ein. Das Wort hat der Abgeordnete Dr. Schmidt (Wuppertal).