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    Deutscher Bundestag 114. Sitzung Bonn, den 18. Mai 1960 Inhalt: Glückwünsche zu den Geburtstagen der Abg. Frau Dr. Hubert, Frau Niggemeyer und Bundesminister Schäffer 6413 A Abg. Frau Vietje tritt in den Bundestag ein 6413 B Fragestunde (Drucksache 1846) Frage des Abg. Müller-Hermann: Artikel des Herrn Bundesverkehrsministers in der Sudetendeutschen Zeitung vom 26. März 1960 Dr.-Ing. Seebohm, Bundesminister . 6443 A, 6443 D, 6444 A Müller-Hermann (CDU/CSU) 6443 D, 6444 A Frage des Abg. Jahn (Marburg) : § 811 der Zivilprozeßordnung Schäffer, Bundesminister 6444 B Frage des Abg. Gewandt: Serienherstellung deutscher Flugzeugtypen Dr. Dr. h. c. Erhard, Bundesminister 6444 C Frage des Abg. Matthes: Aquarium auf der Insel Helgoland Schwarz, Bundesminister . . . . 6444 D Frage der Abg. Frau Dr. Dr. h. c. Lüders: Anwerbung und Betreuung minderjähriger ausländischer Arbeiterinnen Blank, Bundesminister . 6445 B, 6445 C Frau Dr. Dr. h. c. Lüders (FDP) . . 6445 C Frage des Abg. Rehs: Bericht der Bundesregierung gemäß § 96 des Bundesvertriebenengesetzes Dr. Nahm, Staatssekretär . . . . 6445 D Frage des Abg. Rehs: Erlaß einer Verordnung gemäß § 278 a Abs. 6 des Lastenausgleichsgesetzes Dr. Nahm, Staatssekretär . . . . 6446 B Frage der Abg. Frau Dr. Dr. h. c. Lüders: Unterbringung und Versorgung von Mischlingskindern Dr. Wuermeling, Bundesminister . . 6446 C, 6447 A Frau Dr. Dr. h. c. Lüders (FDP) . . 6446 D Frage der Abg. Frau Korspeter: Abdruck von Reden im „Bulletin" Dr. Dr. h. c. Erhard, Bundesminister 6447 B, 6447 C Frau Korspeter (SPD) . . . . . . 6447 B Frage des Abg. Dr. Kohut: Zuwendungen an den Holländer Joop Zwart Dr. Dr. h. c. Erhard, Bundesminister 6447 C, 6447 D Dr. Kohut (FDP) 6447 D Frage des Abg. Cramer: Forderung der Oberfinanzdirektion Hannover auf Überlassung von privatem Grundbesitz an den Fiskus Dr. Wilhelmi, Bundesminister . . 6448 A, 6448 B Cramer (SPD) 6448 B Frage des Abg. Gewandt: Privatisierung der Vereinigten Tanklager und Transportmittel GmbH Dr. Wilhelmi, Bundesminister . . . 6448 C Gewandt (CDU/CSU) 6448 C Frage des Abg. Wilhelm: Deutsche Beteiligung an dem Privatsender „Europa eins", Saarbrücken Dr. van Scherpenberg, Staatssekretär 6448 D Wilhelm (SPD) . . . . . . . . 6448 D Frage des Abg. Bauer (Würzburg) : Aktenmaterial im Departmental Records Branch in Alexandria, Virginia (USA), bei der British Admiralty sowie in den Archives Nationales in Paris Dr. van Scherpenberg, Staatssekretär 6449 A, 6449 B, 6449 C Bauer (Würzburg) (SPD) . 6449 B, 6449 C Frage des Abg. Junghans: Einheitliche Anwendung des Begriffs „Gleichstellung mit öffentlichem Dienst" Ritter von Lex, Staatssekretär . . 6449 D, 6450 A, 6450 B Junghans (SPD) . . . . 6450 A, 6450 B Frage des Abg. Bauer (Würzburg) : Abwanderung aus dem öffentlichen Dienst Ritter von Lex, Staatssekretär . . 6450 B, 6450 C, 6450 D Bauer (Würzburg) (SPD) 6450 C, 6450 D Frage des Abg. Kreitmeyer: Freigabe der von britischen Streitkräften beschlagnahmten Wasch- und Umkleideräume der Vereinigten Leichtmetallwerke, Hannover Dr. Hettlage, Staatssekretär . . . 6451 A Frage ,des Abg. Rehs: Anrechnung von Kriegsschadenrenten auf Renten der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder Dr. Hettlage, Staatssekretär . . . 6451 B Frage des Abg. Franke: Krankenbettennot in Hannover Strauß, Bundesminister 6451 D Frage des Abg. Dr. Bechert: Schutzanlagen der Bundeswehr gegen Angriffe mit Atomwaffen Strauß, Bundesminister . 6452 A, 6452 B Dr. Bechert (SPD) . . . 6452 A, 6452 B Frage des Abg. Dr. Bechert: Schutz bei Atombombenangriffen Strauß, Bundesminister . 6452 B, 6452 C, 6452 D Dr. Bechert (SPD) 6452 C Frage des Abg. Dr. Bechert: Stationierung einer holländischen Raketeneinheit im Raume von Münster Strauß, Bundesminister . 6452 D, 6453 A Dr. Bechert (SPD) . . . 6452 D, 6453 A Frage des Abg. Seuffert: Verlegung des Schießstandes in München-Freimann Strauß, Bundesminister . 6453 B, 6453 D Seuffert (SPD) . . . . 6453 C, 6453 D Frage des Abg. Schneider (Bremerhaven) : Beschluß der Delegierten des Gewerkschaftsjugendtages der IG Bergbau in Gelsenkirchen betr. Kontakte mit der Bundeswehr • Strauß, Bundesminister 6454 A Schneider (Bremerhaven) (DP) . . 6454 A Frage des Abg. Bettgenhäuser: Abgabe von Grundstücken der Bundesbahn an Straßenbaulastträger Dr. Seiermann, Staatssekretär . . . 6454 B Deutscher Bundestag -- 3. Wahlperiode — 114. Sitzung. Bonn, Mittwoch, den 18. Mai 1960 III Frage des Abg. Jahn (Marburg) : Verfahren bei der Erteilung von Güternahverkehrsgenehmigungen Dr. Seiermann, Staatssekretär . . . 6454 C Sammelübersicht 20 des Petitionsausschusses über Anträge zu Petitionen (Drucksache 1834) . . . . . . . . . . . 6413 C Entwurf eines Bundesbaugesetzes (Drucksache 336) ; Schriftlicher Bericht des Ausschusses für Wohnungswesen, Bau- und Bodenrecht (Drucksachen 1794, zu 1794) Zweite Beratung — Dr. Hesberg (CDU/CSU) . . . . . 6413 D Jacobi (SPD) . . 6417 C, 6418D, 6419D, 6425 D, 6427 C, 6429 C, 6433 A, 6436 A, 6456 C, 6460 C, 6470 D Dr. Czaja (CDU/CSU) . . 6417 D, 6418B, 6419 A, C, 6420 A, 6421 B, 6423 C, 6426 B Berlin (SPD) . . . . . . . . . 6419 B Dr. Will (FDP) . . . . 6420 B, 6422 C, 6435 A, 6465 C, 6485 A Dr. Preusker (DP) 6420 C, 6421 D, 6431 B, 6433 C, 6467 A, 6471 A, 6472 C, 6482 D Wittrock (SPD) . . . . 6421 A, 6423 A, 6423 D, 6424 B Frau Dr. Diemer-Nicolaus (FDP) . . 6424 D, 6428 B, 6430 C, 6432 D, 6439 B, 6441 D Lücke, Bundesminister . . 6425 C, 6472 C, 6488 A Dr. Brecht (SPD) . 6426 C, 6438 B, 6441 B, 6459 A, 6463 B, 6478 C Eilers (Oldenburg) (FDP) . 6426 D, 6442 B, 6468 C Frau Dr. Kuchtner (CDU/CSU) . . . 6426 D Dr. Bartels (CDU/CSU) . . . . . 6427 B, 6429 B, 6430 B, 6430 C, 6432 A, 6434 B, 6437 D, 6438 A, 6440 D, 6441 D, 6462 C, 6465 A, 6476 B Dr. Winter (CDU/CSU) . 6427 D, 6474 D Hauffe (SPD) 6430 B, 6431 C, 6468 C, 6472 A Stiller (CDU/CSU) 6439 A, 6466 C, 6467 C, 6468 A, 6468 B, 6484 C Dr. Even (Düsseldorf) (CDU/CSU) . 6455 A, 6455 D, 6456 A, 6457 B, 6457 D, 6458 A, 6458 D Hamacher (SPD) . . . . . . . . 6455 B Reitz (SPD) . . . . . . . . . 6458 B Dr. Atzenroth (FDP) . . 6459 B, 6461 B Lücke (Bensberg) (CDU/CSU) . . . 6460 B Freiherr von Mühlen (FDP) . . . . 6469 C Baier (Mosbach) (CDU/CSU) . . . 6470 B Mauk (FDP) 6471 C, 6473 B Bading (SPD) 6473 A, 6483 D Dr. Arndt (SPD) . 6474 C, 6475 B, 6477 D Dr. Bucher (FDP) 6477 B Dr. Dresbach (CDU/CSU) . . . . 6487 C Entwurf eines Gesetzes zur Änderung und Ergänzung des Kriegsopferrechts (Erstes Neuordnungsgesetz) (Drucksachen 957 [neu], 962, 1239, 1262); Schriftlicher Bericht des Ausschusses für Kriegsopfer-und Heimkehrerfragen (Drucksache 1825) — Zweite und dritte Beratung — Bals (SPD) . . . 6492 C, 6495 C, 6501 B Dr. Rutschke (FDP) . . 6492 D, 6493 D, 6494 C, 6494 D, 6496 C, 6497 D, 6498 A Pohle (SPD) . . 6493 B, 6496 D, 6503 A Frau Dr. Probst (CDU/CSU) 6495 D, 6502 A Bausch (CDU/CSU) . . . 6497 B, 6504 D Tobaben (DP) . 6498 A, 6500 A, 6501 C Pusch (SPD) 6498 B Dr. Bucher (FDP) 6504 C Nächste Sitzung 6505 C Anlagen 6507 Deutscher Bundestag — 3. Wahlperiode — 114. Sitzung. Bonn, Mittwoch, den 18. Mai 1960 6413 114. Sitzung Bonn, den 18. Mai 1960 Stenographischer Bericht Beginn: 9.03 Uhr.
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    Anlage 1 Liste der beurlaubten Abgeordneten Abgeordnete(r) beurlaubt bis einschließlich a) Beurlaubungen Dr. Achenbach 18. 5. Bauer (Wasserburg) 20. 5. Dr. Becker (Hersfeld) 31. 5. Frau Berger-Heide 20. 5. Bergmann 18. 5. Berkhan* 18. 5. Birkelbach* 18. 5. Dr. Birrenbach' 18. 5. Blachstein 20. 5. Brese 18. 5. Brüns 2. 7. Dr. Burgbacher* 18. 5. Dr. Deist* 18. 5. Dr. Dittrich 31. 5. Dopatka 21. 5. Dröscher 20. 5. Dr. Eckhardt 20. 5. Frau Eilers (Bielefeld) 18. 5. Engelbrecht-Greve* 18. 5. Erler 21. 5. Dr. Friedensburg' 18. 5. Dr. Furler* 18. 5. Geiger (München)* 18. 5. Frau Geisendörfer 18. 5. Dr. Görgen 20. 5. Dr. Greve 21. 5. Hahn* 18. 5. Dr. Graf Henckel 20. 5. Frau Herklotz 19. 5. Holla 20. 5. Hoogen 20. 5. Dr. Hoven 20. 5. Illerhaus' 18. 5. Jahn (Frankfurt) 2. 7. Jaksch 20. 5. Kalbitzer* 18. 5. Frau Kalinke 18. 5. Katzer 18. 6. Dr. Kliesing (Honnef) 18. 5. Köhler 20. 5. Dr. Kopf' 18. 5. Kraft 21. 5. Dr. Kreyssig* 18. 5. Krüger (Olpe) 19. 5. Leber 18. 5. Lenz (Brühl)* 18. 5. Dr. Lindenberg` 18. 5. Dr. Löhr' 18. 5. Lücker (München)` 18. 5. Maier (Freiburg) 2. 7. Margulies* 18. 5. Metzger* 18. 5. Dr. Meyer (Frankfurt) 20. 5. Müller-Hermann* 18. 5. Frau Nadig 18. 5. Anlagen zum Stenographischen Bericht Abgeordnete(r) beurlaubt bis einschließlich Odenthal* 18. 5. Dr. Philipp* 18. 5. Frau Dr. Probst* 18. 5. Ramms 20. 5. Rasch 20. 5. Rasner 28. 5. Dr. Ratzel 18. 5. Rehs 20. 5. Richarts* 18. 5. Sander 2. 7. Scheel* 18. 5. Dr. Schilde 18. 5. Dr. Schmidt (Gellersen)* 18. 5. Schmidt (Hamburg) * 18. 5. Spitzmüller 18. 5. Dr. Starke* 18. 5. Storch* 18. 5. Sträter* 18. 5. Frau Strobel* 18. 5. Weinkamm* 18. 5. Frau Welter (Aachen) 20. 5. Wienand 20. 5. b) Urlaubsanträge Altmaier 31. 5. Auge 31. 5. Eberhard 20. 6. Frau Klemmert 1. 7. Pelster 18. 6. Dr. h. c. Pferdemenges 9. 6. Dr. Ripken 31. 5. Ritzel 28. 5. Solke 28. 5. Stahl 4. 6. Frau Dr. h. c. Weber (Essen) 18. 6. für die Teilnahme an der Tagung des Europäischen Parlaments Anlage 2 Der Präsident des Bundesrates Abschrift Bonn, a. Rh., den 6. Mai 1960 An den Herrn Bundeskanzler Bonn Bundeskanzleramt Ich beehre mich mitzuteilen, daß der Bundesrat in seiner 218. Sitzung am 6. Mai 1960 beschlossen hat, dem vom Deutschen Bundestag am 6. April 1960 verabschiedeten Gesetz zum Abkommen vom 18. März 1959 zwischen der Regierung der Bundesrepublik 6508 Deutscher Bundestag — 3. Wahlperiode — 114. Sitzung. Bonn, Mittwoch, den 18. Mai 1960 Deutschland und der Regierung von Indien zur Vermeidung der Doppelbesteuerung des Einkommens gemäß Artikel 105 Abs. 3 des Grundgesetzes zuzustimmen. Außerdem hat der Bundesrat — in Übereinstimmung mit dem vom Bundestag in seiner 108. Sitzung gefaßten Beschluß — die nachstehende Entschließung angenommen: Die Bundesregierung wird ersucht, beim Abschluß von Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung oder bei der Revision bestehender Abkommen darauf hinzuwirken, daß in den Abkommen die Besteuerungsrechte für Einkünfte, die den Vertragsstaaten als Quellenstaaten weiterhin zur Besteuerung überlassen bleiben, in ihrem Umfang eingeschränkt und fest begrenzt werden. von Hassel Vizepräsident Bonn, den 6. Mai 1960 An den Herrn Präsidenten des Deutschen Bundestages Bonn Bundeshaus Vorstehende Abschrift wird mit Bezug auf das dortige Schreiben vom 20. April 1960 mit der Bitte um Kenntnisnahme übersandt. von Hassel Vizepräsident Anlage 3 Schriftliche Begründung der Abgeordneten Frau Korspeter zu dem Antrag der Fraktion der SPD betreffend Beihilfe zur Beschaffung von Hausrat an Deutsche aus der Sowjetzone, die nicht die Voraussetzungen des § 3 des Bundesvertriebenengesetzes erfüllen (Drucksache 1698) X). Meine Fraktion legt dem Parlament mit Drucksache 1698 einen Antrag vor, nach dem allen Deutschen aus der sowjetisch besetzten Zone, also auch denjenigen, die nicht die Voraussetzungen des § 3 des Bundesvertriebenengesetzes erfüllen und nicht im Besitz des C-Ausweises sind, eine Beihilfe zur Hausratbeschaffung bei der erstmaligen Versorgung mit Wohnraum gegeben werden soll. Die Eingliederung und Betreuung der aus der SBZ geflüchteten Deutschen ist eine der schwierigsten sozialen Aufgaben der Bundesrepublik, die aus menschlichen und politischen Gründen gelöst werden muß und der wir unsere stärkste Aufmerksamkeit zuzuwenden haben. Bedauerlicherweise zeigen sich in zunehmendem Maße soziale Härten und Spannungen, die zum Teil auf die unterschiedliche Behandlung der Flüchtlinge bei der Gewährung von Eingliederungshilfen zurückzuführen sind. Die Situation ist folgende. Aussiedler aus den Vertreibungsgebieten und Flüchtlinge aus dem sowjetischen Besatzungsgebiet, die gemäß § 3 des Bundesvertriebenengesetzes als SBZ-Flüchtlinge mit dem C-Ausweis anerkannt sind, erhalten entweder eine Hausratsentschädigung oder eine Hausratsbeihilfe nach dem Lastenausgleichsgesetz. Alle anderen Geflüchteten aber, die nicht die Voraussetzungen des § 3 BVFG erfüllen, also bei ihrem Antragsverfahren eine besondere Zwangslage oder einen schweren Gewissenskonflikt nicht nachweisen können, haben keinen Anspruch auf eine solche Hilfe. Sie sind bei der Wiederbeschaffung von Möbeln und Hausrat entweder auf ihre eigenen finanziellen Möglichkeiten oder auf die Leistungen der Fürsorge nach den dort geltenden Richtlinien angewiesen. Dieser Kreis, der bisher nicht berücksichtigt wurde, macht die Mehrheit derer aus, die die SBZ verlassen haben und in die Bundesrepublik gekommen sind. Es handelt sich um 80-85 %. Sie sind beim erstmaligen Bezug einer Wohnung wohl in den meisten Fällen kaum in der Lage, die ihnen zugewiesene Wohnung mit dem Notwendigsten ausstatten zu können. Da sich erfreulicherweise der Lageraufenthalt u. a. auch durch die Verstärkung des Wohnungsbaues für die Flüchtlinge in der letzten Zeit verkürzt hat, stehen viele von ihnen viel eher als früher vor der Notwendigkeit, eine Wohnung einzurichten. Der oft einzige Weg, der für sie offen ist und den sie zwangsläufig gehen müssen, sind Verträge mit Abzahlungsgeschäften, die in vielen Fällen die Familien in schwere wirtschaftliche Bedrängnis bringen, so daß Zahlungsbefehle, Prozesse und Entzug der gekauften Hausratsgegenstände durch die Kreditgeber oft das Ende dieser Selbsthilfe sind. Es kommt noch etwas anderes hinzu. Unabhängig von diesen Schwierigkeiten führt die zur Zeit geltende Regelung auch zu Spannungen zwischen der Gruppe der Aussiedler und der anerkannten SBZ-Flüchtlinge einerseits und den nicht als SBZ-Flüchtlinge anerkannten Zuwanderern andererseits, weil zwar alle drei Gruppen Zuschüsse des Bundes bei der Wohnraumbeschaffung erhalten, aber nur die Aussiedler und die anerkannten SBZ-Flüchtlinge über den Lastenausgleich in einem gewissen Umfang eine Hilfe für die Beschaffung von Möbeln und Hausrat erhalten. Die soziale und wirtschaftliche Lage aller drei Gruppen ist im wesentlichen aber die gleiche. Die SPD-Bundestagsfraktion ist deshalb der Meinung, allen beim erstmaligen Bezug einer Wohnung, unabhängig von den reinen Fürsorgeleistungen, eine Starthilfe für die Beschaffung des notwendigen Hausrats geben zu sollen. Ich beziehe mich dabei auch auf die Forderung des Gesamtverbandes der SBZ-Flüchtlinge in dieser Frage, die es dankbar begrüßt haben, daß die sozialdemokratische Bundes- * Siehe 111. Sitzung Seite 6263 B Deutscher Bundestag — 3. Wahlperiode — 114. Sitzung. Bonn, Mittwoch, den 18. Mai 1960 6509 tagsfraktion diese Initiative ergriffen hat, und auch auf die Stellungnahme der Inneren Mission und des Hilfswerkes der evangelischen Kirche in Deutschland, die sich aus Gründen der Gerechtigkeit, aber auch aus menschlichen und politischen Gründen für die Gewährung einer Hausratshilfe an alle Geflüchteten, die aus der SBZ kommen, einsetzen. Sie gehen von dem Gesichtspunkt aus — und wir alle können ihn nur unterstreichen —, daß es für die Bundesrepublik nur von Vorteil sein kann, wenn alle Flüchtlinge möglichst schnell in den Stand gesetzt werden, als Steuerzahler, Beitragszahler zur Sozialversicherung und Verbraucher zur Steigerung des Sozialprodukts beizutragen; sie sehen in der Gewährung der Starthilfen eine Verkürzung der Eingliederung. Auch wir sind der Meinung, daß diese Hilfe wesentlich dazu beitragen kann, eine zu große Belastung der Familien zu verhindern und ihre Eingliederung zu fördern und zu beschleunigen. Ich gebe zu, daß das zuständige Ministerium an diesem Problem nicht völlig vorübergegangen ist und die Ungerechtigkeit der bestehenden Regelung anerkannt hat. Soweit ich orientiert bin, sind Überlegungen und Verhandlungen auch mit der Arbeitsgemeinschaft der Landesflüchtlings-Verwaltungen geführt worden, um den Zuwanderern in dieser Frage zu helfen, aber nicht durch eine einmalige Beihilfe, wie sie meine Fraktion fordert, sondern durch Darlehen, die im Laufe von zwei bis fünf Jahren zurückgezahlt werden sollen. Bislang sind diese Verhandlungen offenkundig noch nicht zum Abschluß gekommen, Ergebnisse haben sich noch nicht gezeigt, und es ist wohl auch noch zweifelhaft, ob diese vom Bund vorgesehene Kreditaktion eine Chance hat, realisiert zu werden. Unseres Erachtens reicht diese Maßnahme aber auch nicht aus, da die Belastung mit der Rückzahlung bleibt. Deshalb fordern wir eine Beihilfe, die nach unserem Vorschlag erstmalig im Bundeshaushalt 1961 bereitgestellt werden soll. Diese Hilfe sollte, um nicht einen neuen Stichtag zu schaffen, allen Zuwanderern aus der SBZ, sofern sie im Besitz der Aufenthaltserlaubnis nach dem Notaufnahmegesetz sind und die einen Haushalt in der Zone zurückgelassen haben, bei der erstmaligen Zuweisung von Wohnraum gegeben werden. Die Festsetzung der Höhe dieser Hilfe soll sich nach den Mindestsätzen der Hausratshilfe oder dem Härtefonds des Lastenausgleichsgesetzes richten. Wir hoffen, daß wir bei der Beratung dieses Antrages die Fraktionen auf unserer Seite finden werden. Anlage 4 Umdruck 610 (neu) Änderungsantrag der Abgeordneten Bading und Genossen zur zweiten Beratung des von der Bundesregierung eingebrachten Entwurfs eines Bundebaugesetzes (Drucksachen 336, 1794, zu 1794) Der Bundestag wolle beschließen: 1. Der § 159 Abs. 5 erhält folgende Fassung: „(5) Im Einzelfall kann die Gemeinde auch von der Erhebung des Erschließungsbeitrages ganz oder teilweise absehen, wenn es sich um Grundstücke handelt, auf deren gärtnerische Nutzung der Eigentümer als Erwerbsgrundlage angewiesen ist, oder wenn dies im öffentlichen Interesse oder zur Vermeidung unbilliger Härten geboten ist. Die Freistellung kann auch für den Fall vorgesehen werden, daß die Beitragspflicht noch nicht entstanden ist." 2. In § 211 a Nr. 1 wird dem neuen § 12 a des Grundsteuergesetzes folgender neuer Absatz 9 angefügt: „(9) Die Absätze 1 bis 4 und 8 sind nicht anzuwenden, wenn es sich um Grundstücke handelt, die im Rahmen eines erwerbsgärtnerischen Betriebes bewirtschaftet werden, sofern der Inhaber auf das Grundstück als Erwerbsgrundlage angewiesen ist und ihm eine anderweitige Nutzung des Grundstücks im Interesse der Erhaltung und Wirtschaftlichkeit des Betriebes nicht zuzumuten ist." Bonn, den 17. Mai 1960 Bading Frehsee Dr. Bechert Diekmann Theil (Bremen) Welslau Regling Wegener Frau Renger Bäumer Müller (Worms) Junghans Frau Seppi Dr. Frede Höhmann Bauer (Würzburg) Kriedemann Prennel Anlage 5 Umdruck 611 Änderungsantrag der Fraktion der SPD zur zweiten Beratung des von der Bundesregierung eingebrachten Entwurfs eines Bundesbaugesetzes (Drucksachen 336, 1794, zu 1794). Der Bundestag wolle beschließen: 1. § 1 Abs. 3 erhält folgende Fassung: „ (3) Die Bauleitpläne sind den Zielen der Raumordnung und Landesplanung anzupassen, soweit sie in einem gesetzlich geregelten förmlichen Verfahren festgestellt sind." 2. § 4 erhält folgenden neuen Absatz 3 b: „ (3 b) Diesen Zusammenschlüssen kann durch Landesgesetz die Wahrnehmung bestimmter gemeindlicher Aufgaben nach dem Ersten Teil dieses Gesetzes übertragen werden." 6510 - Deutscher Bundestag - 3. Wahlperiode — 114. Sitzung. Bonn, Mittwoch, den 18. Mai 1960 3. In § 12 Abs. 1 wird nach Nr. 11 folgende Nr. 11 a eingefügt: „ 11 a. Das Anpflanzen von Bäumen und Sträuchern." 4. § 18 Abs. 1 a Satz 1 erhält folgende Fassung: „Verzichtet der Eigentümer für den Fall der Durchführung des Bebauungsplanes für sich und seine Rechtsnachfolger schriftlich auf den Ersatz der Werterhöhung oder erfordert das öffentliche Interesse die Errichtung oder Änderung der Anlage, so ist eine Ausnahme von der Veränderungssperre zuzulassen, wenn überwiegende öffentliche Belange nicht entgegenstehen oder im Falle des Absatzes 1 Nr. 2 die Voraussetzungen des § 31 a vorliegen." 5. § 23 Abs. 1 a erhält folgende Fassung: „(1 a) Außerhalb des räumlichen Geltungsbereiches eines Bebauungsplanes im Sinne des § 29 b und außerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile (Außenbereich) bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Genehmigung 1. die Auflassung eines Grundstücks sowie die Einigung über die Bestellung eines Erbbaurechts; 2. die Teilung eines Grundstücks; 3. jede Vereinbarung, die zu dem Zwecke vorgenommen wird, einem anderen ein Recht zur Bebauung oder kleingärtnerischen Nutzung eines Grundstücks einzuräumen." 6. In § 28a Abs. 1 a) werden in Satz 1 nach den Worten „bei dem Kauf von unbebauten Grundstücken" die Worte „oder von Grundstücken mit zerstörter oder nicht mehr benutzbarer Bebauung" eingefügt; b) erhält Satz 3 folgende Fassung: „Das Vorkaufsrecht darf auch bei Vorliegen der Voraussetzung des § 28 Abs. 1 a nur ausgeübt werden, wenn der Käufer nicht nachweist, daß er das Grundstück binnen einer Frist von drei Jahren entsprechend den bestehenden oder den beabsichtigten baurechtlichen Festsetzungen nutzen wird." 7. Nach § 28 b wird ein neuer § 28 bb mit folgender Fassung eingefügt: „§ 28 bb Vorkaufsrecht für Gebiete mit starker Wohnsiedlungstätigkeit Durch Landesgesetz können Gebiete bezeichnet werden, in denen das Vorkaufsrecht bei dem Verkauf von unbebauten und bebauten Grundstücken ohne die Beschränkungen der §§ 28, 28 a und 28 b der Gemeinde, einem Zweckverband oder einem durch besonderes Landesgesetz gegründeten Verband zusteht, wenn dies zur Sicherung der örtlichen und überörtlichen Planung in Gebieten angezeigt erscheint, in denen eine besonders starke Wohnsiedlungstätigkeit besteht oder zu erwarten ist." 8. In § 28 c Abs. 1 wird folgende neue Nr. 3 eingefügt: „3. das Grundstück überwiegend mit Wohnungen des öffentlich geförderten Wohnungsbaues bebaut werden soll." 9. § 32 Abs. 2 a erhält folgenden neuen Satz 2: „Anstelle der Gewährung einer Geldentschädidigung kann die Gemeinde die Übereignung des Grundstücks zum Verkehrswert verlangen." Der bisherige Satz 2 wird Satz 3. 10. § 33 Abs. 1 Satz 1 erhält folgende Fassung: „Sind im Bebauungsplan Flächen festgesetzt, die mit Geh-, Fahr- und Leitungsrechten zu belasten sind, so kann der Eigentümer unter den Voraussetzungen des § 32 Abs. 2 verlangen, daß an diesen Flächen einschließlich der für die Leitungsführungen erforderlichen Schutzstreifen das Recht zugunsten des in § 32 Abs. 3 Bezeichneten begründet wird." 11. § 34 Abs. 2 erhält folgende Fassung: „ (2) Sind im Bebauungsplan Bindungen für Bepflanzungen und für die Erhaltung von Bäumen, Sträuchern und Gewässern sowie für das Anpflanzen von Bäumen und Sträuchern festgesetzt, so ist dem Eigentümer eine angemessene Entschädigung in Geld zu leisten, wenn und soweit infolge dieser Festsetzungen 1. besondere Aufwendungen notwendig sind, die über das bei ordnungsgemäßer Bewirtschaftung erforderliche Maß hinausgehen oder 2. eine wesentliche Wertminderung des Grundstücks eintritt." 12. In § 35 a a) erhält Absatz 1 folgende Fassung: „(1) Liegen die Voraussetzungen der §§32 bis 33 nicht vor, so kann der Eigentümer eine angemessene Entschädigung in Geld verlangen, wenn durch Aufhebung oder Änderung eines Bebauungsplanes 1. die bisher zulässige bauliche Nutzung eines bebauten Grundstücks aufgehoben oder geändert wird, 2. die bisher zulässige bauliche Nutzung eines unbebauten Grundstücks aufgehoben oder geändert wird und die Voraussetzungen für eine bauliche Nutzung nach § 29 b gegeben waren, 3. eine bisher zulässige sonstige Nutzung aufgehoben oder geändert wird, Deutscher Bundestag — 3. Wahlperiode — 114. Sitzung. Bonn, Mittwoch, den 18. Mai 1960 6511 und dadurch eine wesentliche nachhaltige Wertminderung des Grundstücks eintritt. Die Entschädigung darf den Unterschied zwischen den Verkehrswerten vor und nach der Änderung oder Aufhebung eines Bebauungsplanes nicht überschreiten. Eine Entschädigung ist nicht zu gewähren, wenn die bisher zulässige Nutzung geändert wird, weil sie den allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse oder an die Sicherheit der auf dem betroffenen Grundstück oder im umliegenden Gebiet wohnenden oder arbeitenden Menschen nicht entspricht." b) wird ein Absatz 1 a mit folgender Fassung eingefügt: „(1 a) Überschreitet die Wertminderung nach Absatz 1 die Hälfte des Verkehrswertes vor der Änderung oder Aufhebung des Bebauungsplans, so kann die Gemeinde die Übereignung des Grundstücks zu diesem Verkehrswert verlangen." 13. Der in der Ausschußfassung gestrichene § 77 wird in folgender Fassung wieder eingefügt: „§ 77 Zusammenlegung Im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes können zum Zwecke der Herstellung einer oder mehrerer größerer Baueinheiten, die gemeinschaftlich errichtet werden sollen, unbebaute oder bebaute Grundstücke zu einem Grundstück oder zu mehreren Grundstücken zusammengelegt werden (Zusammenlegung), wenn 1. ein öffentliches Interesse an dieser Bebauung besteht, 2. ohne Zusammenlegung nach den Vorschriften dieses Gesetzes den bisherigen Grundstücken eine für die gemeinschaftliche Bebauung zweckmäßige Lage, Form und Größe nicht gegeben werden kann, 3. zu erwarten ist, daß mit der gemeinschaftlichen Bebauung innerhalb eines Jahres begonnen wird. Die Landesregierungen werden ermächtigt, das Nähere über die Voraussetzungen und die Durchführung der Zusammenlegung durch Rechtsverordnung zu regeln." 14. § 97 Abs. 2 Nr. 1 erhält folgende Fassung: „1. im Rahmen der beabsichtigten städtebaulichen Entwicklung für das Vorhaben geeignete Grundstücke weder aus dem Grundbesitz des Bundes, des Landes oder einer Gemeinde (Gemeindeverband) bereitgestellt werden noch dem Antragsteller die Bereitstellung solcher Grundstücke aus seinem Grundbesitz möglich oder zumutbar ist,". 15. § 100 Abs. 1 Nr. 1 b erhält folgende Fassung: „1 b. im Rahmen der beabsichtigten städtebaulichen Entwicklung für das Vorhaben geeignete Grundstücke weder aus dem Grundbesitz des Bundes, des Landes oder einer Gemeinde (Gemeindeverband) bereitgestellt werden können noch dem Antragsteller die Bereitstellung solcher Grundstücke aus seinem Grundbesitz möglich oder zumutbar ist,". 16. In § 105 a) wird in Absatz 1 der Satz 2 gestrichen; b) erhält Absatz 2a folgende Fassung: „(2 a) Für die Ermittlung des Verkehrswertes ist maßgebend 1. im Bereich eines Bebauungsplanes der Zeitpunkt der Aufstellung des Bebauungsplanes, 2. wenn kein Bebauungsplan vorliegt, aber eine Veränderungssperre angeordnet ist, der Zeitpunkt der Anordnung der Veränderungssperre, 3. wenn weder ein Bebauungsplan noch eine Veränderungssperre vorliegt, der Zeitpunkt der Einleitung des Enteignungsverfahrens. Werterhöhungen, die nach dem Zeitpunkt eingetreten sind, in dem der Eigentümer zur Vermeidung der Enteignung ein Kauf- oder Tauschangebot des Antragstellers mit angemessenen Bedingungen (§ 97 Abs. 2 Nr. 2, § 97 a) hätte annehmen können, bleiben unberücksichtigt, es sei denn, daß der Eigentümer Kapital oder Arbeit für diese Werterhöhungen aufgewendet hat." 17. § 147 Abs. 1 erhält folgende Fassung: „(1) Die Gemeinden erheben zur vollständigen oder überwiegenden Deckung ihres anderweitig nicht gedeckten Aufwandes für die Erschließungsanlagen einen Erschließungsbeitrag nach Maßgabe der folgenden Vorschriften." 18. § 150 Abs. 1 Nr. 2 erhält folgende Fassung: „2. die Herstellung der Erschließungsanlagen einschließlich der Einrichtungen für Entwässerung und Beleuchtung." 19. In § 150 a Abs. 1 erhält der erste Halbsatz folgende Fassung: „Zur Deckung des anderweitig nicht gedeckten Erschließungsaufwandes können Beiträge nur insoweit erhoben werden,". 6512 Deutscher Bundestag - 3. Wahlperiode — 114. Sitzung. Bonn, Mittwoch, den 18. Mai 1960 20. In § 201 Abs. 1 werden die Worte „zwei beamteten Richtern" gestrichen und durch die Worte „zwei hauptamtlichen Richtern" ersetzt. 21. In § 208 a werden die Worte „zwei beamteten Richtern" gestrichen und durch die Worte „zwei hauptamtlichen Richtern" ersetzt. 22. In § 209 a) erhält Absatz 2 folgende Fassung: „(2) Über die Revision entscheidet der Bundesgerichtshof."; b) wird Absatz 2 a gestrichen. 23. Der Zwölfte Teil erhält folgende Fassung: Zwölfter Teil Änderung grundsteuerrechtlicher und bewertungsrechtlicher Vorschriften § 211 a Für unbebaute Grundstücke und für Betriebsgrundstücke, die wie unbebaute Grundstücke zu bewerten sind, findet eine Hauptfeststellung der Einheitswerte nach dem Bewertungsgesetz zum 1. Januar 1960 statt. § 211 b Das Bewertungsgesetz vom 16. Oktober 1934 (Reichsgesetzbl. I S. 1035) in der geltenden Fassung wird wie folgt geändert: 1. § 22 Abs. 2 erhält folgenden Satz 2: „Handelt es sich um Grundstücke, für die eine Hauptfeststellung zum 1. Januar 1960 vorzunehmen war oder die nach den Verhältnissen im Fortschreibungszeitpunkt diesen Grundstücken zuzurechnen wären, so sind die Wertverhältnisse vom 1. Januar 1960 zugrunde zu legen." 2. § 23 Abs. 2 erhält folgenden Satz 2: „§ 22 Abs. 2 findet entsprechende Anwendung." 3. § 51 Abs. 2 erhält folgenden Satz 2 und 3: „Das ist insbesondere der Fall, sobald land-und forstwirtschaftlich genutzte Grundstücke im Bebauungsplan als Bauland ausgewiesen werden oder, falls kein Bebauungsplan festgestellt ist, wenn sie nach der Verkehrsauffassung Bauland sind oder nach der geordneten städtebaulichen Entwicklung der Gemeinde zur Bebauung anstehen. Die Nutzung zu land- und forstwirtschaftlichen Zwecken steht der Zurechnung zum Grundvermögen nicht entgegen." § 211 Das Grundsteuergesetz in der Fassung vom 10. August 1951 (Bundesgesetzbl. I S. 519) wird wie folgt geändert: 1. § 11 erhält folgende Fassung: „§ 11 Bei der Berechnung der Grundsteuer ist vom Steuermeßbetrag auszugehen. Der allgemeine Steuermeßbetrag ist durch Anwendung eines Tausendsatzes (allgemeine Steuermeßzahl) auf den Einheitswert (§ 10) zu ermitteln. Der besondere Steuermeßbetrag ist nur für unbebaute Grundstücke und Betriebsgrundstücke, die wie unbebaute Grundstücke zu bewerten sind, zu ermitteln, und zwar durch Anwendung eines Tausendsatzes (besondere Steuermeßzahl) auf den Betrag, um den der bei einer Haupt- oder Fortschreibungsfeststellung festgesetzte Einheitswert (Endwert) den Einheitswert übersteigt, der für denselben Steuergegenstand bei der vorausgegangenen Feststellung festgesetzt worden ist (Ausgangswert). Für die erstmalige Anwendung dieser Vorschrift bei der Hauptfeststellung zum 1. Januar 1960 oder einer Neufeststellung nach § 22 Abs. 2 Satz 2 des Bewertungsgesetzes gilt als Ausgangswert das Doppelte des zuletzt festgestellten Einheitswertes. Der allgemeine und der besondere Steuermeßbetrag zusammen ergeben den Steuermeßbetrag für die Grundsteuer." 2. § 12 erhält folgende Fassung: „§ 12 Die allgemeine Steuermeßzahl beträgt 10 vom Tausend. Die besondere Steuermeßzahl beträgt 25 vom Tausend." 3. Es wird ein neuer § 12 a mit folgender Fassung eingefügt: „§ 12 a Für Grundstücke mit Gebäuden, die durch Kriegseinwirkung völlig zerstört oder infolge von Kriegsschäden nicht mehr benutzbar sind, gelten §§ 11 und 12 entsprechend. § 211 d In § 92 Abs. 1 des Zweiten Wohnungsbaugesetzes vom 27. Juli 1956 (Bundesgesetzbl. I S. 523) und in § 47 Abs. 1 des Wohnungsbaugesetzes für das Saarland vom 17. Juli 1959 (Amtsblatt des Saarlandes S. 1349) wird dem Satz 1 nach einem Semikolon folgender Satz 2 angefügt: „ist ein besonderer Steuermeßbetrag nach §§ 11, 12 und 12 a des Grundsteuergesetzes ermittelt worden, so bleibt dieser hierbei außer Betracht." ' Bonn, den 17. Mai 1960 Ollenhauer und Fraktion Deutscher Bundestag — 3. Wahlperiode — 114. Sitzung. Bonn, Mittwoch, den 18. Mai 1960 6513 Anlage 6 Umdruck 615 Änderungsantrag der Fraktion der CDU/CSU zur zweiten Beratung des von der Bundesregierung eingebrachten Entwurfs eines Bundesbaugesetzes (Drucksache 336, 1794, zu 1794) Der Bundestag wolle beschließen: 1. In § 1 erhält Absatz 4 folgende Fassung: „(4) Die Bauleitpläne haben sich nach den sozialen und kulturellen Bedürfnissen der Bevölkerung, ihrer Sicherheit und Gesundheit zu richten. Dabei sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen. Die Bauleitpläne sollen den Wohnbedürfnissen der Bevölkerung dienen und die Eigentumsbildung im Wohnungsbau fördern." 2. In § 2 Abs. 5 a erhält Satz 4 folgende Fassung: „Die Gemeinde prüft die fristgemäß vorgebrachten Bedenken und Anregungen und teilt das Ergebnis mit." 3. In § 7 Abs. 5 erhält Satz 1 folgende Fassung: „Über die Genehmigung ist binnen drei Monaten zu entscheiden." 4. In § 18 Abs. 1 a erhält Satz 1 folgende Fassung: „Wenn überwiegende öffentliche Belange nicht entgegenstehen, kann von der Veränderungssperre eine Ausnahme zugelassen werden." 5. In § 23 Abs. 2 a wird nach Satz 1 folgender Satz eingefügt: „Im Falle des Absatzes 1 a darf die Genehmigung nur mit Zustimmung der höheren Verwaltungsbehörde erteilt werden, soweit der Rechtsvorgang der Vorbereitung eines in § 31 d bezeichneten Vorhabens dient." 6. In § 28 Abs. 2 werden die Worte „bis zum zweiten Grade" ersetzt durch die Worte „bis zum dritten Grade". 7. § 28 c Abs. 1 erhält eingangs folgende Fassung: „(1) Die Gemeinde kann das ihr gemäß §§ 28, 28 a und 28 b zustehende Vorkaufsrecht zugunsten eines anderen (Begünstigter) ausüben, wenn ..." 8. § 29 a Satz 3 erhält folgende Fassung: „Diese Vorschriften gelten mit Ausnahme des § 31 c sinngemäß auch für Aufschüttungen und Abgrabungen größeren Umfanges sowie für Ausschachtungen." 9. In § 31 e Abs. 3 erhält Satz 2 folgende Fassung: „Muß infolge dieser Maßnahmen ein Bebauungsplan aufgestellt, geändert, ergänzt oder aufgehoben werden, so sind ihr auch die dadurch entstandenen Kosten zu ersetzen." 10. In § 32 a Abs. 2 sind die Worte „Satz 1" zu streichen. 11. In § 35 a a) wird die Überschrift wie folgt gefaßt: „Entschädigung bei Änderung oder Aufhebung einer zulässigen Nutzung." b) werden in Absatz 1 die Worte „eine wesentliche Wertminderung" ersetzt durch die Worte „eine nicht nur unwesentliche Wertminderung". 12. In § 72 Abs. 1 Satz 1 zweiter Halbsatz sind die Worte zu streichen „und für die Beurkundung und die Beglaubigung von Unterschriften, die der Vermeidung eines Umlegungsverfahrens dienen". 13. In § 74 Abs. 1 erhält Satz 2 folgende Fassung: „Beteiligten, deren Rechte durch den Beschluß betroffen werden, ist vorher Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben." 14. In § 97 Abs. 2 erhalten die Nummern 1 und 2 folgende Fassung: „1. die Bereitstellung von Grundstücken, die im Rahmen der beabsichtigten städtebaulichen Entwicklung für das Vorhaben geeignet sind, weder aus dem Grundbesitz des Bundes, des Landes, einer Gemeinde (Gemeindeverband) oder einer juristischen Person des Privatrechts, an der der Bund, das Land oder eine Gemeinde (Gemeindeverband) allein oder gemeinsam überwiegend beteiligt sind, noch aus dem des Antragstellers möglich und zumutbar ist, 2. der Antragsteller sich ernsthaft um den freihändigen Erwerb eines geeigneten Grundstücks zu angemessenen Bedingungen, insbesondere soweit ihm dies möglich und zumutbar ist, unter Angebot geeigneten anderen Landes aus dem eigenen Vermögen oder aus dem Besitzstand von juristischen Personen des Privatrechts, an deren Kapital er überwiegend beteiligt ist, vergeblich bemüht hat und" 15. In § 100 Abs. 1 erhalten die Nummern 1 b und 2 folgende Fassung: „1 b. die Bereitstellung von Grundstücken, die im Rahmen der beabsichtigten städtebaulichen Entwicklung als Ersatzland geeignet sind, weder aus dem Grundbesitz des Enteignungsbegünstigten noch aus dem Grundbesitz des Bundes, des Landes, einer Gemeinde (Gemeindeverband) oder einer juristischen Person des Privatrechts, an der der Bund, das Land oder eine Gemeinde (Gemeindeverband) allein oder gemeinsam überwiegend beteiligt sind, möglich und zumutbar ist und 2. von dem Enteignungsbegünstigten geeignete Grundstücke freihändig zu angemes- 6514 Deutscher Bundestag — 3. Wahlperiode — 114. Sitzung. Bonn, Mittwoch, den 18. Mai 1960 senen Bedingungen, insbesondere soweit ihm dies möglich und zumutbar ist, unter Angebot geeigneten anderen Landes aus dem eigenen Vermögen oder aus dem Besitzstand von juristischen Personen des Privatrechts, an deren Kapital er überwiegend beteiligt ist, nicht erworben werden können." 16. In § 128 Satz 1 ist nach den Worten „aus Gründen des Wohls der Allgemeinheit" das Wort „dringend" einzufügen. 17. In § 146 wird dem Absatz 3 folgender zweiter Satz angefügt: „Im übrigen gelten die landesrechtlichen Vorschriften." 18. In § 147 a) werden in Absatz 1 die Worte „vollständigen oder teilweisen" gestrichen; b) erhält Absatz 2 Nr. 2 folgende Fassung: „2. Sammelstraßen innerhalb der Baugebiete; Sammelstraßen sind öffentliche Straßen, Wege und Plätze, die selbst nicht zum Anbau bestimmt, aber zur Erschließung der Baugebiete notwendig sind." 19. In § 150 erhält Absatz 2 folgende Fassung: „(2) Soweit die Gemeinden nach Landesrecht berechtigt sind, Beiträge zu den Kosten für Erweiterungen oder Verbesserungen von Erschließungsanlagen zu erheben, bleibt dieses Recht unberührt. Die Länder können bestimmen, daß die Kosten für die Beleuchtung der Erschließungsanlagen in ,den Erschließungsaufwand nicht einzubeziehen sind." 20. In § 150 a erhält Absatz 1 folgende Fassung: „ (1) Zur Deckung des anderweitig nicht gedeckten Erschließungsaufwandes können Beiträge nur insoweit erhoben werden, als die Erschließungsanlagen erforderlich sind, um die Bauflächen und die gewerblich zu nutzenden Flächen entsprechend den baurechtlichen Vorschriften zu nützen (beitragsfähiger Erschließungsaufwand). Die Gemeinden tragen mindestens 10 vom Hundert des beitragsfähigen Erschließungsaufwandes." 21. In § 154 Abs. 1 c wird dem Satz 2 nach einem Semikolon angefügt: „die Bekanntmachung hat keine rechtsbegründende Wirkung." 22. In § 159 wird folgender neuer Absatz 6 angefügt: „(6) Werden Grundstücke erwerbsgärtnerisch genutzt, so kann der Beitrag so lange gestundet werden, wie das Grundstück zur Erhaltung der Wirtschaftlichkeit des Betriebes genutzt werden muß." 23. In § 186 Abs. 2 erhält Nr. 2 folgende Fassung: „2. Urkunden und sonstige Unterlagen vorgelegt werden, auf die sich ein Beteiligter bezogen hat." 24. Zu § 187 In Absatz 1 erhält Satz 2 folgende Fassung: „Die Absicht, solche Arbeiten auszuführen, ist den Eigentümern oder Besitzern vorher bekanntzugeben." 25. § 195 a wird eingangs wie folgt gefaßt: „§ 195 a Die Landesregierungen können durch Rechtsverordnung bestimmen, daß ein nach dem Vierten oder Fünften Teil dieses Gesetzes erlassener Verwaltungsakt ..." 26. § 203 erhält folgenden neuen Absatz 4: „(4) Die Beteiligten können sich vor dem nach § 200 Abs. 2 bestimmten Gericht auch durch Rechtsanwälte vertreten lassen, die bei dem Landgericht zugelassen sind, vor das der Antrag auf gerichtliche Entscheidung ohne die Regelung nach § 200 Abs. 2 gehören würde." 27. In § 211 a Nr. 1 Buchstabe a erhält § 12 b des Grundsteuergesetzes folgenden Absatz 2: „(2) Diese Vorschrift tritt im Land Berlin erst zu dem Zeitpunkt in Kraft, den der Senat des Landes Berlin durch Rechtsverordnung bestimmt." Der bisherige Wortlaut des § 12 b wird Absatz 1. 28. In § 222 Abs. 1 Nr. 62 sind die Worte „in der Fassung vom 28. November 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 792)" zu streichen. 29. In § 225 a) erhält die Überschrift folgende Fassung: „Sonderregelung für einzelne Länder und das Gebiet des Siedlungsverbandes Ruhrkohlenbezirk" ; b) erhält in Absatz 1 der erste Halbsatz folgende Fassung: „In den Ländern Berlin und Hamburg entfallen die in § 7 Abs. 2, §§ 15, 20, 21 und 28 a vorgesehenen Genehmigungen oder Zustimmungen;"; c) erhält in Absatz 1 a Satz 3 folgende Fassung: „Die Länder Berlin, Bremen und Hamburg können eine von §§ 16 und 20 Abs. 3 abweichende Regelung treffen."; d) wird folgender neuer Absatz 1 b eingefügt: „ (l b) Das Land Bayern kann zu § 7 Abs. 3 und § 15 weitergehende Versagungsgründe festlegen." Deutscher Bundestag — 3. Wahlperiode — 114. Sitzung. Bonn, Mittwoch, den 18. Mai 1960 6515 30. In § 226 a) werden in den Absätzen 1 und 2 die Worte „drei Monate" ersetzt durch die Worte „vier Monate"; b) erhält Absatz 3 folgende Fassung: „(3) Vorschriften, die zum Erlaß von Rechtsverordnungen ermächtigen oder den Erlaß von Landesgesetzen vorsehen, sowie die Ermächtigungen zum Erlaß von Satzungen in §§ 28 a und 151 c treten am Tage nach der Verkündung in Kraft." Bonn, den 17. Mai 1960 Dr. Krone und Fraktion Anlage 7 Umdruck 616 Änderungsantrag der Fraktion der FDP zur zweiten Beratung des von der Bundesregierung eingebrachten Entwurfs eines Bundesbaugesetzes (Drucksachen 336, 1794, zu 1794). Der Bundestag wolle beschließen: In § 154 wird folgender Absatz 6 angefügt: „ (6) Grundstücke, die vom Grundstückseigentümer im landwirtschaftlichen oder gärtnerischen Betrieb genutzt werden, unterliegen der Beitragspflicht nicht, solange sie für die Aufrechterhaltung und die Existenz des Betriebes notwendig sind." Bonn, den 17. Mai 1960 Mauk Murr Freiherr von Mühlen Schultz Walter Eilers (Oldenburg) und Fraktion Anlage 8 Umdruck 617 Änderungsantrag der Fraktion der FDP zur dritten Beratung des von der Bundesregierung eingebrachten Entwurfs eines Bundesbaugesetzes (Drucksachen 336, 1794, zu 1794). Der Bundestag wolle beschließen: In § 21,1 a Nr. 1 Buchstabe a erhält § 12 a Abs. 6 des Grundsteuergesetzes die folgende Fassung: „(6) Die erhöhten Steuermeßzahlen sind für Grundstücke nicht anzuwenden, wenn es sich um Grundstücke handelt, 'die im Rahmen eines landwirtschaftlichen oder gärtnerischen Betriebes oder eines Weinbaubetriebes bewirtschaftet werden, sofern der Inhaber auf ,das Grundstück als Erwerbsgrundlage angewiesen ist und ihm eine anderweitige Nutzung des Grundstückes im Interesse der Erhaltung und Wirtschaftlichkeit ,des Betriebes nicht zuzumuten ist. Bonn, den 17. Mai 1960 Mauk Freiherr von Mühlen Murr Walter Schultz Eilers (Oldenburg) und Fraktion Anlage 9 Umdruck 618 Änderungsantrag der Fraktion der DP zur zweiten Beratung des von der Bundesregierung eingebrachten Entwurfs eines Bundesbaugesetzes (Drucksachen 336, 1794, zu 1794). Der Bundestag wolle beschließen: 1. In § 7 wird Absatz 3 gestrichen. 2. § 28 a wird gestrichen. 3. § 28 c wird gestrichen. 4. § 118 a wird gestrichen. 5. § 147 Abs. 1 erhält folgende Fassung: „ (1) Die Gemeinden erheben zur Deckung ihres anderweitig nicht gedeckten Aufwandes für Erschließungsanlagen einen Erschließungsbeitrag nach Maßgabe der folgenden Vorschriften. Der Erschließungsbeitrag darf höchstens 75 vom Hundert des tatsächlichen, anderweitig nicht gedeckten Aufwandes betragen." 6. § 150 Abs. 1 wird wie folgt geändert: „(1) Zur Deckung des Erschließungsaufwandes können im Rahmen des § 147 Abs. 1 Beiträge nur insoweit erhoben werden, als die Erschließungsanlagen erforderlich sind, um die Bauflächen entsprechend den baurechtlichen Vorschriften zu nutzen (beitragsfähiger Erschließungsaufwand)." 7. § 159 erhält folgenden zusätzlichen Absatz 6: „ (6) Grundstücke, ,die im Rahmen eines landwirtschaftlichen oder gärtnerischen Betriebes oder eines Weinbaubetriebes bewirtschaftet werden, sind vor der Leistung eines Erschließungsbeitrages, der über das zur Nutzung des 6516 Deutscher Bundestag — 3. Wahlperiode — 114. Sitzung. Bonn, Mittwoch, den 18. Mai 1960 landwirtschaftlichen, gärtnerischen oder Wein: baubetriebes erforderliche Maß hinausgeht, freizustellen, wenn der Eigentümer auf den Betrieb als Erwerbsgrundlage angewiesen ist und ihm eine Veräußerung oder anderweitige Nutzung des Grundstücks im Interesse der Erhaltung der Wirtschaftlichkeit seines Betriebes nicht zuzumuten ist." 8. In § 211 Nr. 1 Buchstabe a wird a) Satz 2 des § 12a Abs. 2 gestrichen; b) in § 12 b hinter den Worten „gilt § 12 a" die Worte „vom Rechnungsjahr 1965 ab" eingefügt. Bonn, den 17. Mai 1960 Schneider (Bremerhaven) und Fraktion Anlage 10 Umdruck 619 (neu) Änderungsantrag der Fraktion der FDP zur zweiten Beratung des Entwurfs eines Gesetzes zur Änderung und Ergänzung des Kriegsopferrechts (Erstes Neuordnungsgesetz) (Drucksachen 957 mneu], 962, 1239, 1262, 1825) . Der Bundestag wolle beschließen: Zu Artikel I 1. § 1 Abs. 3 erhält folgende Fassung: „(3) Zur Anerkennung einer Gesundheitsstörung als Folge einer Schädigung genügt der zeitliche Zusammenhang ihrer Entstehung oder Verschlimmerung mit den in den Absätzen 1 und 2 genannten Verhältnissen und Ereignissen, es sei denn, daß die Gesundheitsstörung oder ihre Verschlimmerung mit Wahrscheinlichkeit auch ohne diese Verhältnisse und Ereignisse in dem gleichen Umfang eingetreten wäre." 2. In § 21 a) wird in Absatz 1 folgender Satz 4 angefügt: „Konnte die Anmeldung nicht rechtzeitig erfolgen, weil der Behandlungsausweis erst nach Beginn der Heilbehandlung (Krankenbehandlung) ausgestellt wurde, so kann der Ersatz für die vor Ausstellung des Behandlungsausweises liegende Zeit nicht abgelehnt werden, wenn die Voraussetzungen für die Heilbehandlung (Krankenbehandlung) nach den Vorschriften dieses Gesetzes schon bei Beginn der Behandlung vorlagen."; b) wird folgender Absatz 3 eingefügt: „(3) Ansprüche der Verwaltungsbehörden auf Rückerstattung von Ersatzleistungen verjähren in vier Jahren nach Ablauf des Jahres, in dem der Kostennachweis dem Versorgungsamt vorgelegt worden ist." 3. In § 30 Abs. 3 werden die Worte „100 Deutsche Mark" durch die Worte „20 Deutsche Mark", die Worte „drei Zehntel" durch die Worte „sieben Zehntel" und die Worte „300 Deutsche Mark" durch die Worte „500 Deutsche Mark" ersetzt. 4. In § 33 Abs. 2 werden die Worte „50 Deutsche Mark" durch die Worte „80 Deutsche Mark" ersetzt. 5. In § 41 a) werden in Absatz 3 die Worte „150 Deutsche Mark" durch die Worte „200 Deutsche Mark" ersetzt; b) werden in Absatz 4 die Worte „40 Deutsche Mark" durch die Worte „70 Deutsche Mark" ersetzt. 6. In § 50 a) werden die Absätze 1 und 2 gestrichen; b) werden in Absatz 3 die Worte „oder Elternbeihilfe" gestrichen. 7. Zu Artikel III Folgender neuer § 3 a wird eingefügt: „§ 3 a In § 51 Abs. 2 des Sozialgerichtsgesetzes vom 3. September 1953 (Bundesgesetzbl. I S. 1239) in der Fassung vom 23. August 1958 (Bundesgesetzbl. I S. 614) wird Satz 2 gestrichen." 8. Zu Artikel IV In § 4 Abs. 1 werden die Worte „1. Juni 1960" durch die Worte „1. Januar 1960" ersetzt. Bonn, den 17. Mai 1960 Dr. Rutschke Frau Dr. Dr. h. c. Lüders Eilers (Oldenburg) und Fraktion Anlage 11 Umdruck 620 Änderungsantrag der Fraktion der FDP zur zweiten Beratung des von der Bundesregierung eingebrachten Entwurfs eines Bundesbaugesetzes (Drucksachen 336, 1794, zu 1794). Der Bundestag wolle beschließen: 1. In § 48 wird folgender neuer Absatz 3 angefügt: „(3) Über die Erteilung der Genehmigung ist unverzüglich zu entscheiden." Deutscher Bundestag — 3. Wahlperiode — 114. Sitzung. Bonn, Mittwoch, den 18. Mai 1960 6517 2. § 96 Abs. 1 erhält folgende neue Fassung: „(1) Nach diesem Gesetz kann nur für den unmittelbaren Bedarf von Körperschaften des öffentlichen Rechts enteignet werden, um 1. entsprechend den Festsetzungen des Bebauungsplans ein Grundstück zu nutzen, 2. Grundstücke für die Entschädigung in Land zu beschaffen oder 3. durch Enteignung entzogene Rechte durch neue Rechte zu ersetzen." 3. In § 97 a) werden in Absatz 2 die Worte „und 1 a" gestrichen. b) wird Absatz 3 gestrichen. 4. In § 97 a werden die Worte „und 1 a" gestrichen. 5. § 98 a wird gestrichen. 6. In § 100 Abs. 1 Nr. lb wird anstelle der Worte „weder aus dem Grundbesitz des Enteignungsbegünstigten noch" eingefügt das Wort „nicht". Bonn, den 17. Mai 1960 Atzenroth Dr. Bucher und Fraktion Anlage 12 Umdruck 621 Änderungsantrag der Abgeordneten Höcherl, Dr. Dollinger, Frau Dr. Kuchtner, Wacher und Genossen zur zweiten Beratung des von der Bundesregierung eingebrachten Entwurfs eines Bundesbaugesetzes (Drucksachen 336, 1794, zu 1794). Der Bundestag wolle beschließen: 1. § 22 Abs. 1 erhält eingangs folgende Fassung: „(1) Dauert die Veränderungssperre länger als drei Jahre ...". 2. § 28c wird gestrichen. 3. § 147 Abs. 2 Nr. 3 wird gestrichen. 4. In § 211a Nr. 1 Buchstabe a wird der neue § 12a des Grundsteuergesetzes wie folgt geändert: a) In Absatz 1 wird Satz 3 gestrichen. b) In Absatz 1 erhält Satz 4 folgende Fassung: „Unbebaute Grundstücke gelten nicht als baureif im Sinne dieser Vorschrift, wenn sie als Baugrundstücke für den Gemeinbedarf vorgesehen oder in einem Bebauungsplan als reines Industrie- oder Gewerbegebiet festgesetzt oder als notwendiges Vorratsgelände für einen Gewerbebetrieb anzusehen sind." c) In Absatz 5 erhalten die Schlußworte folgende Fassung: „.. , bei der Bebauung mit Gebäuden im Sinne des § 32 Abs. 1 Nr. 1, 2, 3 oder 4 der Durchführungsverordnung zum Bewertungsgesetz auf vier Jahre verlängert wird." d) Absatz 6 erhält folgende Fassung: „(6) Die erhöhten Steuermeßzahlen sind für Grundstücke, die zu einem land- und forstwirtschaftlichen Vermögen im Sinne des § 28 des Bewertungsgesetzes gehören und im Rahmen eines landwirtschaftlichen, forstwirtschaftlichen oder gärtnerischen Betriebes oder eines Weinbaubetriebes bewirtschaftet werden, so lange nicht anzuwenden, wie die Grundstücke den Bewirtschafter des Betriebes ganz oder teilweise als Erwerbsgrundlage dienen. Dies gilt auch für land- und forstwirtschaftliches Vermögen, das als alleinige Erwerbsgrundlage nicht ausreicht." 5. § 211a Nr. 1 Buchstabe b ist zu streichen. Bonn, den 17. Mai 1960 Höcherl Wacher Stiller Dr. Dollinger Seidl (Dorfen) Dr. Gleissner Frau Dr. Kuchtner Dr. Winter Kramel Anlage 13 Umdruck 622 Änderungsantrag der Abgeordneten Dr. Winter und Genossen zur zweiten Beratung des von der Bundesregierung eingebrachten Entwurfs eines Bundesbaugesetzes (Drucksachen 336, 1794, zu 1794). Der Bundestag wolle beschließen: In § 203 Abs. 3 wird der letzte Satz gestrichen. Bonn, den 17. Mai 1960 Dr. Winter Schlee Frau Dr. Kuchtner Seidl (Dorfen) Wacher Dr. Kempfer 6518 Deutscher Bundestag — 3. Wahlperiode — 114. Sitzung. Bonn, Mittwoch, den 18. Mai 1960 Anlage 14 Umdruck 623 Änderungsantrag der Fraktion der SPD zur zweiten Beratung ,des Entwurfs eines Gesetzes zur Änderung und Ergänzung des Kriegsopferrechts (Erstes Neuordnungsgesetz) (Drucksachen 1825, 957 (neu), 962, 1239, 1262). Der Bundestag wolle beschließen: In Artikel IV § 4 werden jeweils die Worte „1. Juni 1960" durch die Worte „1. Januar 1960" ersetzt. Bonn, den 17. Mai 1960 Ollenhauer und Fraktion Anlage 15 Umdruck 625 Änderungsantrag der Fraktion der DP zur zweiten Beratung des Entwurfs eines Gesetzes zur Änderung und Ergänzung des Kriegsopferrechts (Erstes Neuordnungsgesetz) (Drucksachen 957 [neu], 962, 1239, 1262, 1825). Der Bundestag wolle beschließen: In Artikel IV werden in § 4 Abs. 1 und 2 die Worte „1. Juli 1960" durch die Worte „1. April 1960" ersetzt. Bonn, den 18. Mai 1960 Tobaben Schneider (Bremerhaven) und Fraktion Anlage 16 Umdruck 628 Änderungsantrag der Fraktionen der DP, FDP zur dritten Beratung des Entwurfs eines Gesetzes zur Änderung und Ergänzung des Kriegsopferrechts (Erstes Neuordnungsgesetz) (Drucksachen 957 [neu], 962, 1239, 1262, 1825) Der Bundestag wolle beschließen: In Artikel I § 50 Abs. 1 wird folgender Satz 2 angefügt: „Bei Personen im Sinne von §§ 1 bis 4 des Bundesvertriebenengesetzes ist für die Beurteilung der Ernährereigenschaft der Zeitpunkt vor der Vertreibung oder Flucht maßgebend." Bonn, den 18. Mai 1960 Tobaben Schneider (Bremerhaven) und Fraktion Dr. Rutschke Frau Dr. Dr. h. c. Lüders Eilers (Oldenburg) und Fraktion
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    • Parteizugehörigkeit zum Zeitpunkt der Rede: (CDU/CSU)
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    Meine Damen und Herren! Ich habe die Ehre, im Namen der CDU/ CSU-Fraktion zur dritten Lesung des Ersten Gesetzes zur Neuordnung des Kriegsopferrechts eine Erklärung abzugeben. Das Erste Gesetz zur Neuordnung verdankt seine Gestaltung der Initiative aller Fraktionen dieses Hohen Hauses, die in der Fassung des vorliegenden Entwurfs die Zustimmung der Bundesregierung gefunden hat.
    In einer intensiven und vom guten Willen aller Beteiligten getragenen Zusammenarbeit unter der ausgleichenden Führung seines ersten Vorsitzenden, Herr Pohle, hat der Ausschuß für Kriegsopfer- und Heimkehrerfragen seine Aufgabe darin gesehen, die Neuordnung des Rechts der deutschen Kriegsopfer in Übereinstimmung zu bringen mit den Persönlichkeitsrechten des Grundgesetzes. Der Ausschuß ist davon ausgegangen, daß die Verpflichtung aller staatlichen Gewalt, die Würde des Menschen und das Recht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit zu I) achten und zu schützen, vorrangig gilt in den Fällen, in denen der Staat zu seinem Schutze und zum Schutze der Allgemeinheit von dem einzelnen Staatsbürger das Opfer seiner Gesundheit und damit der Beeinträchtigung seiner Persönlichkeit zu fordern gezwungen ist.
    Die CDU/CSU-Fraktion hat schon in ihrem Initiativgesetzentwurf, der von 72 Abgeordneten dieser Fraktion unterschrieben war, das Fundament der Neuordnung in der Verstärkung des Rechtsanspruchs der deutschen Kriegsopfer gesehen. Sie bejaht den Vorrang der Rehabilitationsmaßnahmen durch Modernisierung und Ausbau der Heilbehandlung für die Beschädigten, ihre Angehörigen und die Hinterbliebenen. Sie bejaht die Gewährung eines Einkommensausgleichs bei Kuren auch in Fällen, in denen keine Erwerbsunfähigkeit vorliegt. Sie ist hier dem Antrage der sozialdemokratischen Fraktion gefolgt. Sie begrüßt die Weitergewährung der Rente während einer stationären Behandlung. Sie will die verbesserte orthopädische Versorgung und den Rechtsanspruch auf Versehrtenleibesübungen, deren Einfügung in die Fünfte Novelle des Bundesversorgungsgesetzes auf eine Initiative der CDU/CSU zurückzuführen ist.
    Der Grundrente kommt nach Auffassung der CDU/ CSU-Fraktion eine zentrale Bedeutung zu. Schon im Entwurf ist die Weiche der Neuordnung gestellt worden auf das Verhältnis 1 : 1 zwischen Grund
    und Ausgleichsrente. Die CDU/CSU-Fraktion hat der Erreichung dieses Zieles auch bei der Witwe, deren Rente in Zukunft 100 DM Grundrente und
    100 DM Ausgleichsrente betragen wird, in voller Überzeugung zugestimmt. Im übrigen bleibt es der endgültigen Regelung der Neuordnung überlassen, das bis jetzt noch nicht Erreichte zu vollenden.
    Es lag unserer Fraktion auch besonders am Herzen, die Grundrenten der Beschädigten dem höheren Leistungsniveau an der Saar anzupassen, um einen möglichst nahtlosen Übergang zu ermöglichen.
    Die Unantastbarkeit der Grundrente ist nunmehr im Gesetz selbst klar und eindeutig festgelegt. Damit hat ein Anliegen des ganzen Hauses und des Bundesarbeitsministeriums seine Erfüllung gefunden.
    Der Ausbau der Leistungen der sozialen Fürsorge und ihr Verbleib im Bundesversorgungsgesetz selbst bekunden klar die Vorrangstellung der Kriegsopfer und ihren Rechtsanspruch auch auf diesem Gebiet.
    Die Förderung des Wohnungsbaues und der Eigentumsbildung der Kriegsopfer ist durch die Ausweitung der Kapitalisierung auf die 30- und 40 %
    Beschädigten erreicht. Erreicht ist ferner die Verbesserung der Leistungen der sozialen Fürsorge für Beschädigte und Hinterbliebene.
    Die CDU/CSU-Fraktion sieht in der Schwerstbeschädigtenzulage in drei Stufen und in der Verbesserung der Pflegezulage sowie in der Schaffung eines Berufsschadensausgleichs für den Erwerbsunfähigen und die Kriegerwitwe begrüßenswerte Erfolge des Ersten Neuordnungsgesetzes der Kriegsopferversorgung.
    Ich darf feststellen, daß die CDU/CSU-Fraktion sich auch den Anregungen der anderen Parteien gegenüber immer aufgeschlossen verhalten hat.
    Die vereinfachten Anrechnungsbestimmungen unseres Entwurfes stellen alle Berufsgruppen sowie Beschädigte und Hinterbliebene gleich und bedeuten gerade für den Mittelstand, für den Bauern, den Handwerker und den Gewerbetreibenden, eine wesentliche Verbesserung.
    Ich freue mich, daß diese Vorschläge der CDU, CSU vom Bundesrat und von der SPD vollinhaltlich übernommen worden sind und unverändert Eingang in den Beschluß des Ausschusses gefunden haben.
    Der Familienstand ist entsprechend der Familienpolitik der CDU/CSU stärker im Gesetz berücksichtigt. Die Kinderzuschläge sind schon ab erstem Kind auf 40 DM angehoben. Die Waisenrente ist den veränderten Verhältnissen angepaßt worden. In der Elternrente ist ein erster Schritt getan worden sowohl durch die Erhöhung der Rente wie der Zulagen bei dem Verlust mehrerer oder aller Kinder. Ebenso sind die Einkommensfreibeträge neu gestaltet und wesentlich verbessert. Die Weiterentwicklung der Neuordnung wird sich insbesondere dem Anliegen der Kriegereltern zuwenden müssen.
    Wir stimmen dem vorliegenden Entwurf aus ganzem Herzen zu. Wir begrüßen das Erreichte als einen erheblichen Fortschritt auf dem Wege der Neuordnung.
    Ich habe in diesem Zusammenhang das Bedürfnis, dem Personenkreis der Kriegsopfer durch ihre Ver-

    Frau Dr. Probst
    treter in den Verbänden, die Besonnenheit bewiesen haben und sich ihrer Verantwortung gegenüber den demokratischen Institutionen bewußt gewesen sind, Dank zu sagen für die Unterstützung, die der Ausschuß durch die Anhörung der Vertreter der Kriegsopferverbände erfahren hat.
    Lassen Sie mich in diesem Augenblick auch danken der Bundesregierung, insbesondere dem Herrn Bundeskanzler, dem Herrn Bundesfinanzminister und dem Herrn Bundesarbeitsminister, für die Aufgeschlossenheit gegenüber den Argumenten der Fraktionen dieses Hohen Hauses. Die Vorgänge um die Schaffung dieses Gesetzes sind ein Beweis für die freiheitliche Ordnung in der deutschen Bundesrepublik, die ein Gespräch zwischen Regierung und Parlament zuläßt und es in einer ausgereiften Gesetzesschöpfung fruchtbar werden läßt.
    Möge dieses Gesetz dazu beitragen, den sozialen Frieden zu fördern, indem es der Gerechtigkeit dient.

    (Beifall bei der CDU/CSU.)



Rede von Dr. Victor-Emanuel Preusker
  • Parteizugehörigkeit zum Zeitpunkt der Rede: (CDU)
  • Letzte offizielle eingetragene Parteizugehörigkeit: (CDU)
Herr Abgeordneter Pohle, ebenfalls eine Erklärung zur Abstimmung!

  • insert_commentNächste Rede als Kontext
    Rede von Kurt Pohle


    • Parteizugehörigkeit zum Zeitpunkt der Rede: (SPD)
    • Letzte offizielle eingetragene Parteizugehörigkeit: (SPD)

    Herr Präsident! Meine Damen und Herren! Ich wurde vorhin aus CDU-Kreisen gefragt, ob ich mich inzwischen davon überzeugt hätte, daß die CDU kein Befehlsempfänger — der Befehle des Herrn Bundeskanzlers — sei. Ich bin nie so garstig gewesen, das anzunehmen. Ich habe noch die Illusion gehabt, daß, wenn der Herr Bundeskanzler für eine gute Sache zu überzeugen ist, auch die CDU-Fraktion noch zu überzeugen sei.

    (Heiterkeit und Beifall bei der SPD.) Darin bin ich leider enttäuscht worden.


    (Zuruf von der CDU/CSU.)

    Ich werde nie so etwas sagen wie das, meine Damen und Herren, was im Altertum einer gesagt haben soll: Karthago muß zerstört werden. Ich bin keineswegs bereit, zu sagen: die CDU/CSU muß zerstört werden. Meine Meinung ist, sie muß nur reduziert und gebessert werden, und dann können wir weiterreden.

    (Heiterkeit und Beifall bei der SPD.)

    Ehe ich Ihnen die Erklärung meiner Fraktion zur Kenntnis bringe, möchte ich als Vorsitzender des Kriegsopferausschusses Ihnen noch ein sehr ernstes Wort sagen. Ich muß Ihnen offen gestehen: wenn man zehn Jahre — nun sind es bald elf Jahre — in dieser Arbeit steckt, dann wird man so ruhig wie der Lazarettgehilfe Neumann, der mit seinem Fieberthermometer herumläuft, der manche Enttäuschung erleben und manche Fieber abdrängen mußte. Ich bin immer erfreut gewesen, wenn es dennoch trotz aller Gegensätzlichkeiten zu einer Meinungsbildung kam, die uns im Kriegsopferrecht voranbrachte. Aber eins möchte in aller Deutlichkeit gegenüber der Öffentlichkeit sagen: Alle diejenigen Damen und Herren in diesem Hause, die sich den Kriegsopfern verbunden fühlen, werden oftmals unangenehm von dem berührt gewesen sein, was alles in den letzten Monaten in den Zeitungen und Versammlungen über die Kriegsopfer gesagt worden ist. So, meine Damen und Herren, sollten wir das Problem nicht auffassen. Ich möchte in der Beurteilung der Gesamtsituation keine Unterscheidung machen zwischen Wohlhabenden, weniger Wohlhabenden und armen Teufeln unter den Kriegsopfern. Wenn sich ein Hirnverletzter unter den 7000 Millionären der Deutschen Bundesrepublik befinden sollte, — seine Hirnverletzung nimmt ihm die Million nicht ab, daran hat er sein ganzes Leben hindurch zu tragen.

    (Beifall.)

    Das sollte bei der Beurteilung der Situation nie vergessen werden. Ich richte diese Worte ganz altgemein an die Öffentlichkeit, nicht mit einem Seitenblick auf irgendeine Stelle in diesem Hause.
    Nun zu dem, was ich hier für meine Fraktion noch zu erklären habe!
    „Leben und Gesundheit verdienen im demokratischen Rechtsstaat nicht geringeren Schutz als privates Eigentum. Die Kriegsversehrten und Kriegshinterbliebenen haben daher Anspruch auf angemessene Entschädigung für im Kriege erlittene Verluste an Leben, Gesundheit und Leistungsfähigkeit. Der soziale Rechtsstaat darf sich nicht mit dem Versuch begnügen, die Kriegsopfer vor unmittelbarer Not zu schützen. Solidarhaftung für ein gemeinsames Schicksal verlangt Ausgleich der kriegsbedingten Lasten."
    Mit diesen begründenden Worten hat die SPD-Fraktion am 7. Oktober 1959 ihren Entwurf für eine Ergänzung des geltenden Kriegsopferrechts dem Bundestag unterbreitet. Sie stellte in dieser Begründung weiterhin fest, daß der von der Bundesregierung vorgelegte Entwurf eines Gesetzes zur Neuregelung des Rechtes der Kriegsopferversorgung den Erfordernissen einer Erneuerung der Kriegsopferversorgungsgesetzgebung nicht gerecht wird. Das Einfrieren der Grundrenten der Beschädigten, Witwen und Waisen auf einen unangemessenen niedrigen Stand bedeutet, insbesondere wenn man das gestiegene und weiterhin steigende Volkseinkommen berücksichtigt, eine tatsächliche Schlechterstellung der Kriegsopfer.
    Unter den gegebenen Mehrheitsverhältnissen im Bundestag läßt sich nach Auffassung der Fraktion der SPD eine Änderung des Kriegsopferversorgungsrechtes, die die Bezeichnung „Reform" verdient, wohl kaum erreichen.

    (Oho-Rufe von der CDU/CSU.)

    Im Augenblick kommt es daher darauf an, daß die Verbesserung einer Reihe von Bestimmungen des geltenden Versorgungsrechts die gröbsten Mißverhältnisse in der Verteilung der kriegsbedingten Belastungen beseitigt, um damit den Weg für eine künftige Reform zu ebnen. Diesem Zweck dient der von der SPD vorgelegte Entwurf einer Siebenten Novelle zum Bundesversorgungsgesetz.
    Die Vertreter der SPD-Fraktion haben sich im Kriegsopferausschuß bemüht, entscheidende Verbesserungen des geltenden Kriegsopferrechts zu erzielen. Ob sich alle beschlossenen Verbesserungen
    6504 Deutscher Bundestag — 3. Wahlperiode 114. Sitzung. Bonn, Mittwoch, den 18. Mai 1960
    Pohle
    segensreich auswirken können, hängt entscheidend davon ab, daß dort, wo Rechtsverordnungen erlassen werden müssen, der Inhalt vom Geist einer wohlwollenden Auslegung und nicht von einer Sucht zur Einengung des Willens des Gesetzgebers geprägt wird.

    (Beifall bei der SPD.)

    Das Reichsversorgungsgesetz nach dem ersten Weltkrieg war eine soziale Tat. Darüber sind Jahrzehnte vergangen, und ein zweiter Weltkrieg hat Millionen neu zur Opferarmee des ersten Weltkrieges stoßen lassen. Die Hauptabteilung Kriegsopferversorgung beim Bundesministerium für Arbeit ist nach unserer Meinung leider zum erheblichen Teil im Reichsversorgungsdenken alter Prägung steckengeblieben und hat eine Scheu davor, neue soziale Tatbestände anzuerkennen und das Kriegsopferrecht reformerisch fortzuentwickeln.

    (Sehr richtig! bei der SPD.)

    Einen Schritt nach vorn bedeutet die Verbesserung der Hinterbliebenenversorgung. Unbefriedigt ist die SPD von der Lösung der Elternrentenfrage. Seit Jahren kämpft die SPD um den Wegfall der Ernährereigenschaft. Im Zweiten Neuordnungsgesetz wird der Kriegerelternfrage erhöhte Aufmerksamkeit gewidmet werden müssen. Die SPD-Fraktion ist jederzeit bereit, hier mit ernstem Willen eine echte Reform herbeiführen zu helfen.
    Das Bundesversorgungsgesetz wird durch ein besonderes Gesetz im Saarland eingeführt werden. I) Die Kriegsopfer an der Saar sehen mit Sorge diesem Tag entgegen, da eine Reihe von Verschlechterungen des bisherigen Rechts an der Saar zu erwarten sind, wenn der Gesetzgeber nicht den Willen hat, den sozialen Besitzstand an der Saar zu wahren. Die SPD-Fraktion erklärt hiermit, daß sie die Sorgen der Kriegsopfer an der Saar zu ihren eigenen machen wird.
    Wir sind ehrlich erfreut, daß in dem Gesetz das sozialdemokratische Anliegen Erfüllung gefunden hat, einen Einkommensausgleich bei Heilbehandlung zu gewähren. Sie begrüßt die Einführung einer Schwerstbeschädigtenzulage und die Erhöhung der Pflegezulage.
    Nachdem das Plenum ein früheres Inkrafttreten des Gesetzes abgelehnt hat, mußte die SPD-Fraktion noch einmal prüfen, ob sie dem Gesetz dennoch die Zustimmung geben kann. Wenn sie sich trotz schwerer Bedenken zur Zustimmung entschlossen hat, dann in der Erkenntnis, daß diesem Ersten Neuordnungsgesetz in der Fortentwicklung des Kriegsopferrechts bald ein Zweites Neuordnungsgesetz folgen muß und daß sie ihre erfolgreiche Mitwirkung an dem verbesserten Gesetz nicht durch eine ablehnende Haltung entwerten möchte. Sie erklärt in dieser Stunde, daß sie wie bisher in diesem Hause mit allen verfügbaren Kräften weiterhin eine echte Neuordnung des Kriegsopferrechts anstreben und daran mit dem unabdingbaren Willen zur Hilfe mitwirken wird.

    (Beifall bei der SPD und bei Abgeordneten der CDU/CSU.)