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    Deutscher Bundestag 113. Sitzung Bonn, den 6. Mai 1960 Inhalt: Erweiterung der Tagesordnung . . . . 6381 A Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Lastenausgleichsgesetzes (CDU/CSU) (Drucksache 1814) — Erste Beratung — 6381 A Antrag betr. Einsetzung eines Untersuchungsausschusses (Abg. Dr. Krone, Arndgen, Dr. h. c. Pferdmenges, Struve u. Gen.) (Drucksache 1813) 6381 B Fragestunde (Drucksache 1810) Frage des Abg. Dr. Menzel: Auslegung des Artikels 5 des Deutschland-Vertrages Dr. von Brentano, Bundesminister . 6381 D Entwurf eines Gesetzes über das Apothekenwesen (Abg. Dr. Dittrich, Horn, Dr. Rüdel [Kiel], Frau Dr. Steinbiß, Dr. Stammberger, Schneider [Bremerhaven] u. Gen.) (Drucksache 570); Schriftlicher Bericht des Ausschusses für Gesundheitswesen (Drucksache 1769) — Zweite und dritte Beratung — Dr. Dittrich (CDU/CSU) . . 6382 D, 6385 A, 6392 C, 6398 C, 6399 B, 6400 C, 6401 B, 6403 A Ehren (CDU/CSU) . . . 6383 C, 6390 A, 6403 B, 6403 C Dr. Kanka (CDU/CSU) . 6385 B, 6387 B, 6387 D, 6389 B, 6391 B, 6398 C Frau Dr. Hubert (SPD) 6385 D Dr. Schmidt (Wuppertal) (CDU/CSU) 6386 B, 6387 A Dr. Stammberger (FDP) . . 6386 B, 6389 D, 6394 D, 6397 B, 6401 C, 6402 A Könen (Düsseldorf) (SPD) . . . . 6387 B Dr. Rüdel (Kiel) (CDU/CSU) . . . 6388 C, 6399 D, 6403 B Wittrock (SPD) 6388 D, 6390 B Lange (Essen) (SPD) . . 6390 A, 6396 C, 6397 D, 6403 C Dr. Arndt (SPD) . 6393 D, 6396 A, 6400 C Striebeck (SPD) 6400 A Schmitt (Vockenhausen) (SPD) . 6401 D Entwurf eines Vierten Gesetzes zur Änderung des Getreidegesetzes (FDP) (Drucksache 1443); Schriftlicher Bericht des Ernährungsausschusses (Drucksache 1646) — Zweite und dritte Beratung — Bading (SPD) 6405 D Dr. Pflaumbaum (CDU/CSU) . . 6405 D Nächste Sitzung 6407 C Anlagen 6409 Deutscher Bundestag — 3. Wahlperiode — 113. Sitzung. Bonn, Freital, den (3. Mai 1960 6381 113. Sitzung Bonn, den 6. Mai 1960 Stenographischer Bericht Beginn: 9.04 Uhr.
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    Anlage 1 Liste der beurlaubten Abgeordneten Abgeordnete(r) beurlaubt bis einschließlich a) Beurlaubungen Dr. Becker (Hersfeld) 31. 5. Bergmann 6. 5. Dr. Besold 6. 5. Blachstein 20. 5. Brüns 2. 7. Dr. Bucerius 15.5. Dr. Burgbacher 6. 5. Caspers 6. 5. Corterier 6. 5. Dr. Deist 6. 5. Deringer 6. 5. Dr. Dittrich 31. 5. Dopatka 21. 5. Dowidat 6. 5. Eilers (Oldenburg) 6. 5. Eisenmann 6. 5. Erler 21. 5. Etzenbach 6. 5. Frehsee 7. 5. Dr. Friedensburg 6. 5. Funk 7.5. Dr. Furler 6. 5. Gaßmann 6. 5. Geiger (München) 6. 5. Frau Geisendörfer 6. 5. Geritzmann 6. 5. Gerns 6. 5. Dr. Görgen 20. 5. Dr. Greve 21. 5. Dr. Heck (Rottweil) 6. 5. Hilbert 6. 5. Höcherl 6. 5. Holla 20. 5. Dr. Hoven 6. 5. Hufnagel 13. 5. Jacobs 7. 5. Jahn (Frankfurt) 2. 7. Jaksch 20. 5. Dr. Jordan 6. 5. Kalbitzer 6. 5. Frau Kalinke 6. 5. Katzer 18. 6. Frau Kipp-Kaule 6. 5. Frau Klemmert 15. 5. Knobloch 6. 5. Köhler 6. 5. Kraft 21. 5. Kramel 6. 5. Dr. Kreyssig 6. 5. Kühlthau 6. 5. Lang (München) 6. 5. Leber 6. 5. Dr. Leiske 6. 5. Lenz (Brühl) 6. 5. Maier (Freiburg) 2. 7. Margulies 6. 5. Mauk 6.5. Freiherr von Mühlen 6. 5. Anlagen zum Stenographischen Bericht Abgeordnete(r) beurlaubt bis einschließlich Müller (Worms) 7. 5. Müser 6. 5. Neuburger 6. 5. Ollenhauer 6. 5. Frau Dr. Pannhoff 7. 5. Paul 6. 5. Dr. Preiß 6. 5. Dr. Preusker 6. 5. Probst (Freiburg) 10. 5. Rademacher 6. 5. Ramms 6. 5. Rasch 20. 5. Rasner 28. 5. Dr. Ratzel 6. 5. Frau Dr. Rehling 12. 5. Dr. Ripken 15. 5. Sander 2. 7. Frau Schanzenbach 6. 5. Scharnberg 7. 5. Scheel 6. 5. Schmücker 6. 5. Schneider (Bremerhaven) 6. 5. Schneider (Hamburg) 6. 5. Dr. Schneider (Lollar) 6.5. Dr. Schneider (Saarbrücken) 6. 5. Dr.-Ing. Seebohm 9. 5. Dr. Seffrin 6. 5. Seidl (Dorfen) 6. 5. Seuffert 6. 5. Solke 6. 5. Stahl 15. 5. Frau Dr. Steinbiß 6. 5. Dr. Steinmetz 6. 5. Sühler 7. 5. Dr. Tamblé 6. 5. Unertl 6. 5. Wagner 6. 5. Walter 6. 5. Wehner 6. 5. Welslau 7. 5. Wendelborn 6. 5. Werner 6. 5. Winkelheide 6. 5. Zoglmann 6. 5. b) Urlaubsanträge Lenz (Trossingen) 14.5. Anlage 2 Umdruck 586 (neu) Änderungsantrag der Fraktion der SPD zur zweiten Beratung des von den Abgeordneten Dr. Dittrich, Horn, Dr. Rüdel (Kiel), Frau Dr. Steinbiß, Dr. Stammberger, Schneider (Bremerhaven) und Genossen eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes über das Apothekenwesen (Drucksachen 570, 1769). Der Bundestag wolle beschließen: 1. In § 10 wird a) in Absatz 1 Nr. 1 hinter den Worten „wenn und solange der Verpächter im Besitz der Erlaubnis ist" folgender Halbsatz eingefügt: 6410 Deutscher Bundestag — 3. Wahlperiode — 113. Sitzung. Bonn, Freitag, den 6. Mai 1960 „und die Apotheke aus einem in seiner Person liegenden wichtigen Grund nicht selbst betreiben kann" ; b) Absatz 1 Nr. 4 gestrichen; c) dem Absatz 2 folgender Satz angefügt: „Der Pachtvertrag darf die berufliche Verantwortlichkeit und Entscheidungsfreiheit des pachtenden Apothekers nicht beeinträchtigen; der Vertrag bedarf der Genehmigung der für die Erlaubniserteilung zuständigen Behörde." 2. § 10a erhält folgende Fassung: „§ 10a Der Erlaubnisinhaber darf sich weder verpflichten noch durch Angebote oder Gewährung von Vorteilen verleiten lassen, bestimmte Arzneimittel oder andere Erzeugnisse ausschließlich oder bevorzugt anzubieten oder abzugeben oder anderweitig die Auswahl der von ihm abzugebenden Arzneimittel und anderen Erzeugnisse auf das Angebot bestimmter Hersteller oder Händler oder von Grüppen von solchen zu beschränken.” 3. § 10c erhält folgende Fassung: „§ 10c Rechtsgeschäfte, die ganz oder teilweise gegen die §§ 10, 10a oder 10b verstoßen oder mit einem Verstoß gegen diese Vorschriften in Zusammenhang stehen, sind nichtig." 4. Hinter § 17 wird folgender neuer § 17a eingefügt: „§ 17a Ergibt sich sechs Monate nach öffentlicher Bekanntmachung eines Notstandes in der Arzneimittelversorgung der Bevölkerung, daß weder ein Antrag auf Betrieb einer Apotheke noch einer Zweigapotheke gestellt worden ist, so kann die zuständige Behörde einer Gemeinde oder einem Gemeindeverband die Erlaubnis zum Betrieb einer Apotheke unter Leitung eines von ihr anzustellenden Apothekers erteilen, wenn diese die nach diesem Gesetz vorgeschriebenen Räume und Einrichtungen nachweisen. Der Apotheker muß die Voraussetzungen des § 2 erfüllen." 5. § 20 wird durch folgende neuen §§ 20, 20a, 20b, 20c, 20d und 20e ersetzt: „§ 20 (1) Eine Apotheke muß mindestens aus folgenden Räumen bestehen: 1. Offizin, 2. Vorratsraum für die trocken zu haltenden Mittel, 3. Vorratsraum für die kühl zu haltenden Mittel, 4. Laboratorium, 5. Spülraum, 6. Büroraum, 7. Nachtdienstraum. Die Zusammenfassung von Büroraum und Nachtdienstraum kann im Einzelfall zugelassen werden. (2) Für eine Krankenhausapotheke kann die Beschränkung auf die Räume nach Absatz 1 Nr. 1, 2, 3 und 4 zugelassen werden. (3) Für eine Zweigapotheke genügt das Vorhandensein der Offizin und eines Vorratsraumes. § 20a Die Aufbewahrung von Stoffen und Arzneimitteln in der Apotheke, die Kennzeichnung und Anordnung der Behältnisse, die Herstellung und Verarbeitung der Arzneimittel und ihre Verabfolgung müssen die Gewähr bieten, daß eine Beeinträchtigung der Haltbarkeit und Wirksamkeit der Arzneimittel und eine Gefährdung der Verbraucher oder Dritter, insbesondere durch Verwechslungen, ausgeschlossen ist. § 20b (1) Der Erlaubnisinhaber ist dafür verantwortlich, daß das pharmazeutische Personal und die in der Apotheke beschäftigten Hilfskräfte nur im Rahmen der durch die Ausbildung und Prüfung gegebenen Befugnisse tätig werden. Er ist für die Aufsicht verantwortlich. (2) Das Personal der Apotheke unterliegt der Meldepflicht bei den Gesundheitsbehörden und deren Berufsaufsicht. § 20c (1) Verschreibungen müssen in der Apotheke vor ihrer Anfertigung durch eine Person, die eine abgeschlossene Ausbildung für eine pharmazeutische Berufstätigkeit nachgewiesen hat, geprüft werden. (2) Mit der Anfertigung von Verschreibungen in der Apotheke und mit der Abgabe apothekenpflichtiger Arzneimittel dürfen nur Personen beauftragt werden, die eine vorschriftsmäßige Ausbildung hierfür nachgewiesen haben oder in einer solchen sich befinden. Die Beschäftigung von Hilfskräften (§ 20b, Abs. 1) darf insoweit fiber Hilfeleistungen nicht hinausgehen. § 20d Die näheren Bestimmungen zu den §§ 20 bis 20c werden durch die Apotheken-Betriebsordnung geregelt, insbesondere 1. die Anforderung an Lage und Größe der Räume nach § 20, ihre Einrichtung und ihre Ausstattung mit Geräten und Arbeitsmitteln sowie die Unterhaltung der Ausstattung, 2. die Vorschriften über Aufbewahrung, Verarbeitung und Verabfolgung von Stoffen und Arzneimitteln (§ 20a), 3. die Zahl, Vorbildung und Prüfung des Apothekenpersonals sowie die Ausstellung von Zeugnissen (§ 20b), 4. die Prüfung, Ausführung und Abgabe der ärztlichen, zahnärztlichen und tierärztlichen Deutscher Bundestag — 3. Wahlperiode — 113. Sitzung. Bonn, Freitag, den 6. Mai 1960 6411 Verschreibunden und die Aufbewahrung der Verschreibungsblätter sowie Vorschriften über die Aufzeichnung in den Apotheken und ihre Aufbewahrung; die Einrichtung und Unterhaltung von Rezeptsammelstellen und Botendiensten (§ 20c). Die Apotheken-Betriebsordnung wird von der Bundesregierung durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates erlassen," 6. In § 23 wird a) folgende neue Ziffer „vor 1" eingefügt: „vor 1. die Vorschriften der §§ 10a oder 10b verletzt;"; b) im Absatz 2 die Bezeichnung „§ 20" durch die Bezeichnung „§ 20d" ersetzt. Bonn, den 4. Mai 1960 Ollenhauer und Fraktion Anlage 3 Umdruck 600 Änderungsantrag der Abgeordneten Ehren, Dr. Kanka, Dr. Bergmeyer, Harnischfeger, Dr. Schmidt (Wuppertal) und Genossen zur zweiten Beratung des von den Abgeordneten Dr. Dittrich, Horn, Dr. Rüdel (Kiel), Frau Dr. Steinbiß, Dr. Stammberger, Schneider (Bremerhaven) und Genossen eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes über das Apothekenwesen (Drucksachen 1769, 570). Der Bundestag wolle beschließen: In § 2 wird die Nr. 4 gestrichen; folgender Absatz 2 wird angefügt: „ (2) Hat der Apotheker nach seiner Bestallung mehr als zwei Jahre lang ununterbrochen keine pharmazeutische Berufstätigkeit ausgeübt, so ist ihm die Erlaubnis nur zu erteilen, wenn er im letzten Jahr vor der Antragstellung eine solche Tätigkeit mindestens sechs Monate lang wieder in einer im Geltungsbereich dieses Gesetzes gelegenen Apotheke ausgeübt hat." Der bisherige Wortlaut des § 2 erhält die Bezeichnung Absatz 1. Bonn, den 5. Mai 1960 Ehren Dr. Kanka Dr. Bergmeyer Harnischfeger Dr. Schmidt (Wuppertal) Caspers Deringer Dr. Elbrächter Krüger (Olpe) Oetzel Wullenhaupt Anlage 4 Umdruck 602 Änderungsantrag der Abgeordneten Frau Dr. Steinbiß zur zweiten Beratung des von den Abgeordneten Dr. Dittrich, Horn, Dr. Rüdel (Kiel), Frau Dr. Steinbiß, Dr. Stammberger, Schneider (Bremerhaven) und Genossen eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes über das Apothekenwesen (Drucksachen 570, 1769) . Der Bundeslug wolle beschließen: 1. § 24 Abs. 4 erhält folgende Fassung: „ (4) Die nach bisherigem Recht erteilten Erlaubnisse zum Betrieb einer Krankenhausapotheke gelten in ihrem bisherigen Umfange weiter. Die nach bisherigem Recht erteilten Erlaubnisse zum Betrieb einer Zweigapotheke gelten als Erlaubnisse im Sinne des § 17." 2. § 28 Abs. 1 Nr. 18 erhält folgende Fassung: „18. §§ 41 bis 60 des braunschweigischen Medizinalgesetzes vom 18. Dezember 1952 (Braunschweigische Gesetz- und Verordnungssammlung S. 241) in der Fassung des Änderungsgesetzes vom 14. März 1951 (Niedersächsisches Gesetz- und Verordnungsblatt S. 75);". Bonn, den 5. Mai 1960 Frau Dr. Steinbiß Anlage 5 Umdruck 604 Änderungsantrag der Abgeordneten Ehren und Dr. Kanka zur zweiten Beratung des von den Abgeordneten Dr. Dittrich, Horn, Dr. Rüdel (Kiel), Frau Dr. Steinbiß, Dr. Stammberger, Schneider (Bremerhaven) und Genossen eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes über das Apothekenwesen (Drucksachen 570, 1769) . Der Bundestag wolle beschließen: 1. § 9 wird gestrichen. 2. In § 10 Abs. 1 erhält Nr. 3 folgende Fassung: „3. durch den überlebenden erbberechtigten Ehegatten;" 3. § 13 erhält folgende Fassung: „§ 13 Nach dem Tod des Erlaubnisinhabers dürfen die Erben die Apotheke durch einen Apotheker verwalten lassen, der dazu der Erlaubnis bedarf, für deren Erteilung, Erlöschen oder Rücknahme die Vorschriften der §§ 2, 4 und 5 entsprechend gelten." 4. In § 23 wird die Nr. 1 gestrichen. Bonn, den 5. Mai 1960 Ehren Dr. Kanka Anlage 6 Umdruck 606 Änderungsantrag des Abgeordneten Dr. Rüdel (Kiel) zur zweiten Beratung des von den Abgeordneten Dr. Dittrich, Horn, Dr. Rüdel (Kiel), Frau Dr. Steinbiß, Dr. Stammberger, Schneider (Bremerhaven) und Genossen eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes über das Apothekenwesen (Drucksachen 1769, 570) . Der Bundestag wolle beschließen: § 28 Abs. 1 Nr. 5 erhält folgende Fassung: „5. das bayerische Gesetz über das Apothekenwesen (Apothekengesetz) vom 16. Juni 1952 (Bayerisches Gesetz- und Verordnungsblatt S. 181) mit Ausnahme des Artikels 5 Abs. 1 Satz 2, der Artikel 13 bis 16, 18, 19, 21 bis 25, 26 Abs. 1 und 3 sowie der Artikel 29 bis 31." Bonn, den 6. Mai 1960 Dr. Rüdel (Kiel) Anlage 7 Umdruck 607 Änderungsantrag der Abgeordneten Jahn (Marburg) und Dr. Kanka zur zweiten Beratung des von den Abgeordneten Dr. Dittrich, Horn, Dr. Rüdel (Kiel), Frau Dr. Steinbiß, Dr. Stammberger, Schneider (Bremerhaven) und Genossen eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes über das Apothekenwesen (Drucksachen 570, 1769). Der Bundestag wolle beschließen: § 10 Abs. 1 Nr. 2 erhält folgende Fassung: „2. nach dem Tode des Erlaubnisinhabers durch seine erbberechtigten Abkömmlinge bis zu dem Zeitpunkt, in dem der jüngste der Abkömmlinge das 23. Lebensjahr vollendet. Ergreift einer dieser Abkömmlinge vor Vollendung des 23. Lebensjahres den Apothekerberuf, so kann die Frist auf Antrag verlängert werden, bis er in seiner Person die Voraussetzungen für die Erteilung der Erlaubnis erfüllen kann;" Bonn, den 6. Mai 1960 Jahn (Marburg) Dr. Kanka Anlage 8 Umdruck 608 Änderungsantrag der Abgeordneten Dr. Rüdel (Kiel) und Genossen zur dritten Beratung des von den Abgeordneten Dr. Dittrich, Horn, Dr. Rüdel (Kiel), Frau Dr. Steinbiß, Dr. Stammberger, Schneider (Bremerhaven) und Genossen eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes über das Apothekenwesen (Drucksachen 1769, 570). Der Bundestag wolle beschließen: In § 2 wird der neu eingefügte Absatz 2 wie folgt gefaßt: „(2) Hat der Apotheker nach seiner Bestallung mehr als zwei Jahre lang ununterbrochen keine Berufstätigkeit in einer Apotheke im Geltungsbereich dieses Gesetzes ausgeübt, so ist ihm die Erlaubnis nur zu erteilen, wenn er im letzten Jahr vor der Antragstellung eine solche Tätigkeit mindestens sechs Monate lang wieder ausgeübt hat." Bonn, den 6. Mai 1960 Dr. Rüdel (Kiel) Frau Dr. Hubert Lange (Essen) Striebeck Frau Dr. Schwarzhaupt Dürr Spitzmüller Frau Engländer Frau Dr. Steinbiß Dr. Dittrich Arndt Huth Murr Frau Blohm Dr. Miessner Dr. Stammberger Anlage 9 Schriftliche Antwort des Staatssekretärs des Bundesministeriums der Finanzen auf die Mündliche Anfrage des Abgeordneten Dr. Friedensburg betreffend Entschädigung an überlebende Opfer von Menschenversuchen (Fragestunde der 111. Sitzung vom 4.5.1960, Drucksache 1810). Ist der Bundesregierung bekannt, daß im Auslande Enttäuschung und Erbitterung darüber besteht, daß die Opfer der nationalsozialistischen pseudomedizinischen Experimente an den Körpern von politischen Gefangenen nicht oder jedenfalls nicht ausreichend entschädigt werden, und gedenkt die Bundesregierung, dem begreiflichen und berechtigten Verlangen nach einer besseren Regelung Genüge zu tun? Wie alle Verfolgten mit Körper- und Gesundheitsschäden erhalten auch .die Opfer von medizinischen Menschenversuchen eine Entschädigung nach dem Bundesentschädigungsgesetz. Diese besteht aus einer Kapitalentschädigung oder einer laufenden Rente. Für besondere Fälle, für die das Bundesentschädigungsgesetz keine- Entschädigung gewährt, wird eine Hilfe durch ,den Beschluß der Bundesregierung vom 26. Juli 1951 betr. Fürsargeaktion für überlebende Opfer von Menschenversuchen gewährt. Im Rahmen dieser Sonderaktion sind bisher 1413 Anträge gestellt worden, in 490 Fällen wurde eine Sonderhilfe zuerkannt, 551 Anträge mußten abgelehnt werden. Bei der Sonderhilfe wurden Beträge bis zu 25 000 DM im Einzelfall gezahlt. Insgesamt sind bisher 3,2 Millionen DM für Beihilfen auf der Grundlage des Kabinettsbeschlusses von 1951 gezahlt worden. Opfer von medizinischen Versuchen in ehemals besetzten Ländern erhalten eine Entschädigung nach den Bestimmungen ihres Heimatlandes aus den Wiedergutmachungsleistungen der Bundesrepublik in diesen Staaten. Prof. Dr. Hettlage Anlage 10 Schriftliche Antwort des Bundesministers für Verteidigung auf die Mündliche Anfrage des Abgeordneten Cramer betreffend Zurverfügungstellung der Schulfregatte „Gneisenau" für eine Fahrt der Geschäftsführer der CDU in Niedersachsen (Fragestunde der 111. Sitzung vom 4. 5. 1960, Drucksache 1810). Ist dem Herrn Bundesverteidigungsminister bekannt, daß die Schulfregatte „Gneisenau" am 12. April 1960 den Landes-, Bezirks- und Kreisgeschäftsführern der CDU Niedersachsens von Wilhelmshaven aus für eine „Fahrt in See" zur Verfügung gegestellt wurde? Billigt der Herr Bundesverteidigungsminister diese Zweckentfremdung von Marinefahrzeugen für parteipolitische Zwecke? Durch Erlaß im Ministerialblatt des Verteidigungsressorts 1958 Seite 528 sind die sogenannten Mitfahrten auf Fahrzeugen der Bundesmarine geregelt. Es ist dafür Sorge getragen, daß durch solche Mitfahrten der Dienstbetrieb, insbesondere die Ausbildung der Besatzung, nicht gestört wird. Im Rahmen des Erlasses sind viele Gruppen auf Schiffen der Bundesmarine mitgefahren. In einem Jahre z. B. 258 Gruppen mit 1625 Personen. Es wurden die Wünsche aller um die Mitfahrt ersuchenden Gruppen und Richtungen berücksichtigt, so z. B. einer Gewerkschaft aus Nordrhein-Westfalen mit 30 Angehörigen und einer Gewerkschaft mit 35 Angehörigen aus dem Bezirk Nordmark. Eine Bevorzugung einzelner Parteien, politischer, religiöser oder sonstiger Gruppen erfolgt nicht. In Vertretung Hopf
  • insert_commentVorherige Rede als Kontext
    Rede von Dr. Stefan Dittrich


    • Parteizugehörigkeit zum Zeitpunkt der Rede: (CDU/CSU)
    • Letzte offizielle eingetragene Parteizugehörigkeit: (CSU)

    Herr Präsident! Meine sehr verehrten Damen und Herren! Wir halten die Ausschußfassung für eine genügende Sicherung nach dieser Richtung. Ich beziehe mich auf die Ausführungen meines Kollegen Dr. Stammberger. Meine Fraktion wird den Änderungsantrag der SPD ablehnen.


Rede von Dr. Carlo Schmid
  • Parteizugehörigkeit zum Zeitpunkt der Rede: (SPD)
  • Letzte offizielle eingetragene Parteizugehörigkeit: (SPD)
Wir kommen zur Abstimmung. Wir stimmen ab über den Antrag Umdruck 586 (neu) Ziffer 2 zu § 10 a. Wer diesem Antrag zustimmen will, der möge die Hand erheben. — Gegenprobe! — Das ist die Mehrheit; der Antrag ist abgelehnt.
Jetzt stimmen wir über die §§ 10a und 10b in der Ausschußfassung ab. Wer zustimmen will, möge die Hand erheben. — Gegenprobe! — Enthaltungen? —Bei zahlreichen Enthaltungen angenommen.
§ 10c. Ist der Änderungsantrag Umdruck 586 (neu) Ziffer 3 schon begründet? — Dann können wir über ihn abstimmen. Wer zustimmen will, möge die Hand erheben. Gegenprobe! — Enthaltungen? — Der Antrag ist angenommen.
Damit ist auch § 10c beschlossen.
Dann § 13! Hierzu liegt ein Änderungsantrag auf Umdruck 604 Ziffer 3 vor. Wer begründet ihn? — Herr Dr. Kanka hat das Wort.

  • insert_commentNächste Rede als Kontext
    Rede von Dr. Karl Kanka


    • Parteizugehörigkeit zum Zeitpunkt der Rede: (CDU/CSU)
    • Letzte offizielle eingetragene Parteizugehörigkeit: (CDU)

    Herr Präsident! Meine Damen und Herren! Wir sind in einer neuen Ära des Apothekenbetriebsrechts. Diese neue Ara des Apothekenbetriebsrechts ist dadurch gekennzeichnet, daß wir die Niederlassungsfreiheit haben, daß wir nicht mehr die Apotheken haben, die nur kraft Konzession oder kraft Privilegs betrieben werden können. Das war die alte Ära des Apothekenbetriebs-rechts, die im Zeichen der Konzession, der Privilegien stand, im Zeichen eines bestimmten Numerus clausus, praktisch gesehen, und unter der Vorschrift, daß neue Apotheken nur errichtet werden durften, wenn die Bedürfnisfrage bejaht wurde.
    Aber schon damals war vorgesehen, daß die Hinterbliebenen eines Apothekers die freie Befugnis haben sollten, zu bestimmen, ob die Apotheke künftighin durch einen verantwortlichen Verwalter oder ob sie durch einen Pächter geführt werden sollte. Das war also die Regelung in einer Zeit des stark reglementierten Apothekenbetriebsrechts; damals bestand die Freiheit der Wahl zwischen Verwaltung und Verpachtung.
    An diesem im Zeichen einer gewissen relativen Freiheit bestehenden Zustand ist eine Änderung durch ein Gesetz vom 13. Dezember 1935 eingetreten, ein Gesetz also, das während des „Dritten Reiches" erlassen worden ist und das die bis dahin bestehende Freiheit der Entscheidung, ob man verwalten lassen oder verpachten wollte, ausgeschlossen hat! Es ist der Apothekenverpachtungszwang eingeführt worden. Nur für eine Übergangszeit von sechs Monaten ,sollte das Recht, einen Verwalter zu bestellen, fortgelten.
    Die gesetzliche Regelung des Jahres 1935 hatte aber an sich, in der damaligen Rechtslage keinen



    Dr. Kanka
    schlechten Grund. Ich will sie darum nicht schon deshalb, weil sie 1935 getroffen worden ist, „madig" machen. Der Grund lag darin: Wir hatten damals nur eine beschränkte Zahl von Apotheken. Nicht jeder konnte eine Apotheke aufmachen. Infolgedessen hatten wir eine ganze Anzahl von angestellten Apothekern, „Ersten Herren", wie sie heißen, oder Provisoren, die 50, 55, 60 Jahre alt wurden und immer noch in der „Knechtschaft" des Angestelltenverhältnisses leben mußten und unter Umständen von den Apothekenerben bei Abschluß von Verwalterverträgen sehr unter Druck gesetzt wurden.

    (Abg. Frau Dr. Hubert: Das wollen Sie jetzt!)

    — Einen Augenblick, Frau Kollegin! Ich möchte Sie bitten, Distanz von dem Gesetz zu nehmen und auf die allgemeine Rechtslage zu schauen. Denn die allgemeine Rechtslage, die im Jahre 1935 den Apothekenverpachtungszwang innerlich gerechtfertigt hat — aus sozialpolitischen Gründen, auch aus wirtschaftspolitischen und sogar aus gesundheitspolitischen Gründen —, hat sich jetzt grundlegend geändert. Jetzt ist es ja nicht mehr so, daß der angestellte Apotheker 50, 60 oder 70 Jahre alt werden muß, bis einer wegstirbt, der im Fettnäpfchen der Konzession oder des Privilegs sitzt, sondern er kann, wenn er die Voraussetzungen des § 2 erfüllt, jederzeit, schon im jugendlichen Alter, etwa mit 27 Jahren, seine Apotheke aufmachen. Die Situation, die im Jahre 1935 aus sozialpolitischen und rechtspolitischen Gründen das Gebot der Apothekenverpachtung, den Verpachtungszwang, gerechtfertigt hat, besteht jetzt nicht mehr.
    Der Gesetzgeber soll nach dem alten Rezept verfahren, möglichst wenig Verbote zu servieren. Der Gesetzgeber soll sparsam sein; denn wenn er allzu viel verbietet, erreicht er damit nur, daß die Verbote umgangen werden, und der Gesetzgeber soll die dem Recht Unterworfenen nicht allzu stark in Versuchung führen. Keine unnötigen Verbote, und deshalb wieder die Freiheit, so wie sie auch schon früher bestanden hat, wo sie nicht am Platze war! Aber jetzt ist sie am Platze: Freiheit für die Erben und den, den sie auserwählen wollen als den verantwortlichen Leiter des Apothekenbetriebes, Freiheit für die Gestaltung des Rechtsverhältnisses, ob als Verpachtung oder als Verwaltervertrag! Streichung des § 13!