Rede:
ID0311305200

insert_comment

Metadaten
  • sort_by_alphaVokabular
    Vokabeln: 8
    1. Das: 1
    2. Wort: 1
    3. hat: 1
    4. der: 1
    5. Abgeordnete: 1
    6. Dittrich: 1
    7. als: 1
    8. Berichterstatter.: 1
  • tocInhaltsverzeichnis
    Deutscher Bundestag 113. Sitzung Bonn, den 6. Mai 1960 Inhalt: Erweiterung der Tagesordnung . . . . 6381 A Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Lastenausgleichsgesetzes (CDU/CSU) (Drucksache 1814) — Erste Beratung — 6381 A Antrag betr. Einsetzung eines Untersuchungsausschusses (Abg. Dr. Krone, Arndgen, Dr. h. c. Pferdmenges, Struve u. Gen.) (Drucksache 1813) 6381 B Fragestunde (Drucksache 1810) Frage des Abg. Dr. Menzel: Auslegung des Artikels 5 des Deutschland-Vertrages Dr. von Brentano, Bundesminister . 6381 D Entwurf eines Gesetzes über das Apothekenwesen (Abg. Dr. Dittrich, Horn, Dr. Rüdel [Kiel], Frau Dr. Steinbiß, Dr. Stammberger, Schneider [Bremerhaven] u. Gen.) (Drucksache 570); Schriftlicher Bericht des Ausschusses für Gesundheitswesen (Drucksache 1769) — Zweite und dritte Beratung — Dr. Dittrich (CDU/CSU) . . 6382 D, 6385 A, 6392 C, 6398 C, 6399 B, 6400 C, 6401 B, 6403 A Ehren (CDU/CSU) . . . 6383 C, 6390 A, 6403 B, 6403 C Dr. Kanka (CDU/CSU) . 6385 B, 6387 B, 6387 D, 6389 B, 6391 B, 6398 C Frau Dr. Hubert (SPD) 6385 D Dr. Schmidt (Wuppertal) (CDU/CSU) 6386 B, 6387 A Dr. Stammberger (FDP) . . 6386 B, 6389 D, 6394 D, 6397 B, 6401 C, 6402 A Könen (Düsseldorf) (SPD) . . . . 6387 B Dr. Rüdel (Kiel) (CDU/CSU) . . . 6388 C, 6399 D, 6403 B Wittrock (SPD) 6388 D, 6390 B Lange (Essen) (SPD) . . 6390 A, 6396 C, 6397 D, 6403 C Dr. Arndt (SPD) . 6393 D, 6396 A, 6400 C Striebeck (SPD) 6400 A Schmitt (Vockenhausen) (SPD) . 6401 D Entwurf eines Vierten Gesetzes zur Änderung des Getreidegesetzes (FDP) (Drucksache 1443); Schriftlicher Bericht des Ernährungsausschusses (Drucksache 1646) — Zweite und dritte Beratung — Bading (SPD) 6405 D Dr. Pflaumbaum (CDU/CSU) . . 6405 D Nächste Sitzung 6407 C Anlagen 6409 Deutscher Bundestag — 3. Wahlperiode — 113. Sitzung. Bonn, Freital, den (3. Mai 1960 6381 113. Sitzung Bonn, den 6. Mai 1960 Stenographischer Bericht Beginn: 9.04 Uhr.
  • folderAnlagen
    Anlage 1 Liste der beurlaubten Abgeordneten Abgeordnete(r) beurlaubt bis einschließlich a) Beurlaubungen Dr. Becker (Hersfeld) 31. 5. Bergmann 6. 5. Dr. Besold 6. 5. Blachstein 20. 5. Brüns 2. 7. Dr. Bucerius 15.5. Dr. Burgbacher 6. 5. Caspers 6. 5. Corterier 6. 5. Dr. Deist 6. 5. Deringer 6. 5. Dr. Dittrich 31. 5. Dopatka 21. 5. Dowidat 6. 5. Eilers (Oldenburg) 6. 5. Eisenmann 6. 5. Erler 21. 5. Etzenbach 6. 5. Frehsee 7. 5. Dr. Friedensburg 6. 5. Funk 7.5. Dr. Furler 6. 5. Gaßmann 6. 5. Geiger (München) 6. 5. Frau Geisendörfer 6. 5. Geritzmann 6. 5. Gerns 6. 5. Dr. Görgen 20. 5. Dr. Greve 21. 5. Dr. Heck (Rottweil) 6. 5. Hilbert 6. 5. Höcherl 6. 5. Holla 20. 5. Dr. Hoven 6. 5. Hufnagel 13. 5. Jacobs 7. 5. Jahn (Frankfurt) 2. 7. Jaksch 20. 5. Dr. Jordan 6. 5. Kalbitzer 6. 5. Frau Kalinke 6. 5. Katzer 18. 6. Frau Kipp-Kaule 6. 5. Frau Klemmert 15. 5. Knobloch 6. 5. Köhler 6. 5. Kraft 21. 5. Kramel 6. 5. Dr. Kreyssig 6. 5. Kühlthau 6. 5. Lang (München) 6. 5. Leber 6. 5. Dr. Leiske 6. 5. Lenz (Brühl) 6. 5. Maier (Freiburg) 2. 7. Margulies 6. 5. Mauk 6.5. Freiherr von Mühlen 6. 5. Anlagen zum Stenographischen Bericht Abgeordnete(r) beurlaubt bis einschließlich Müller (Worms) 7. 5. Müser 6. 5. Neuburger 6. 5. Ollenhauer 6. 5. Frau Dr. Pannhoff 7. 5. Paul 6. 5. Dr. Preiß 6. 5. Dr. Preusker 6. 5. Probst (Freiburg) 10. 5. Rademacher 6. 5. Ramms 6. 5. Rasch 20. 5. Rasner 28. 5. Dr. Ratzel 6. 5. Frau Dr. Rehling 12. 5. Dr. Ripken 15. 5. Sander 2. 7. Frau Schanzenbach 6. 5. Scharnberg 7. 5. Scheel 6. 5. Schmücker 6. 5. Schneider (Bremerhaven) 6. 5. Schneider (Hamburg) 6. 5. Dr. Schneider (Lollar) 6.5. Dr. Schneider (Saarbrücken) 6. 5. Dr.-Ing. Seebohm 9. 5. Dr. Seffrin 6. 5. Seidl (Dorfen) 6. 5. Seuffert 6. 5. Solke 6. 5. Stahl 15. 5. Frau Dr. Steinbiß 6. 5. Dr. Steinmetz 6. 5. Sühler 7. 5. Dr. Tamblé 6. 5. Unertl 6. 5. Wagner 6. 5. Walter 6. 5. Wehner 6. 5. Welslau 7. 5. Wendelborn 6. 5. Werner 6. 5. Winkelheide 6. 5. Zoglmann 6. 5. b) Urlaubsanträge Lenz (Trossingen) 14.5. Anlage 2 Umdruck 586 (neu) Änderungsantrag der Fraktion der SPD zur zweiten Beratung des von den Abgeordneten Dr. Dittrich, Horn, Dr. Rüdel (Kiel), Frau Dr. Steinbiß, Dr. Stammberger, Schneider (Bremerhaven) und Genossen eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes über das Apothekenwesen (Drucksachen 570, 1769). Der Bundestag wolle beschließen: 1. In § 10 wird a) in Absatz 1 Nr. 1 hinter den Worten „wenn und solange der Verpächter im Besitz der Erlaubnis ist" folgender Halbsatz eingefügt: 6410 Deutscher Bundestag — 3. Wahlperiode — 113. Sitzung. Bonn, Freitag, den 6. Mai 1960 „und die Apotheke aus einem in seiner Person liegenden wichtigen Grund nicht selbst betreiben kann" ; b) Absatz 1 Nr. 4 gestrichen; c) dem Absatz 2 folgender Satz angefügt: „Der Pachtvertrag darf die berufliche Verantwortlichkeit und Entscheidungsfreiheit des pachtenden Apothekers nicht beeinträchtigen; der Vertrag bedarf der Genehmigung der für die Erlaubniserteilung zuständigen Behörde." 2. § 10a erhält folgende Fassung: „§ 10a Der Erlaubnisinhaber darf sich weder verpflichten noch durch Angebote oder Gewährung von Vorteilen verleiten lassen, bestimmte Arzneimittel oder andere Erzeugnisse ausschließlich oder bevorzugt anzubieten oder abzugeben oder anderweitig die Auswahl der von ihm abzugebenden Arzneimittel und anderen Erzeugnisse auf das Angebot bestimmter Hersteller oder Händler oder von Grüppen von solchen zu beschränken.” 3. § 10c erhält folgende Fassung: „§ 10c Rechtsgeschäfte, die ganz oder teilweise gegen die §§ 10, 10a oder 10b verstoßen oder mit einem Verstoß gegen diese Vorschriften in Zusammenhang stehen, sind nichtig." 4. Hinter § 17 wird folgender neuer § 17a eingefügt: „§ 17a Ergibt sich sechs Monate nach öffentlicher Bekanntmachung eines Notstandes in der Arzneimittelversorgung der Bevölkerung, daß weder ein Antrag auf Betrieb einer Apotheke noch einer Zweigapotheke gestellt worden ist, so kann die zuständige Behörde einer Gemeinde oder einem Gemeindeverband die Erlaubnis zum Betrieb einer Apotheke unter Leitung eines von ihr anzustellenden Apothekers erteilen, wenn diese die nach diesem Gesetz vorgeschriebenen Räume und Einrichtungen nachweisen. Der Apotheker muß die Voraussetzungen des § 2 erfüllen." 5. § 20 wird durch folgende neuen §§ 20, 20a, 20b, 20c, 20d und 20e ersetzt: „§ 20 (1) Eine Apotheke muß mindestens aus folgenden Räumen bestehen: 1. Offizin, 2. Vorratsraum für die trocken zu haltenden Mittel, 3. Vorratsraum für die kühl zu haltenden Mittel, 4. Laboratorium, 5. Spülraum, 6. Büroraum, 7. Nachtdienstraum. Die Zusammenfassung von Büroraum und Nachtdienstraum kann im Einzelfall zugelassen werden. (2) Für eine Krankenhausapotheke kann die Beschränkung auf die Räume nach Absatz 1 Nr. 1, 2, 3 und 4 zugelassen werden. (3) Für eine Zweigapotheke genügt das Vorhandensein der Offizin und eines Vorratsraumes. § 20a Die Aufbewahrung von Stoffen und Arzneimitteln in der Apotheke, die Kennzeichnung und Anordnung der Behältnisse, die Herstellung und Verarbeitung der Arzneimittel und ihre Verabfolgung müssen die Gewähr bieten, daß eine Beeinträchtigung der Haltbarkeit und Wirksamkeit der Arzneimittel und eine Gefährdung der Verbraucher oder Dritter, insbesondere durch Verwechslungen, ausgeschlossen ist. § 20b (1) Der Erlaubnisinhaber ist dafür verantwortlich, daß das pharmazeutische Personal und die in der Apotheke beschäftigten Hilfskräfte nur im Rahmen der durch die Ausbildung und Prüfung gegebenen Befugnisse tätig werden. Er ist für die Aufsicht verantwortlich. (2) Das Personal der Apotheke unterliegt der Meldepflicht bei den Gesundheitsbehörden und deren Berufsaufsicht. § 20c (1) Verschreibungen müssen in der Apotheke vor ihrer Anfertigung durch eine Person, die eine abgeschlossene Ausbildung für eine pharmazeutische Berufstätigkeit nachgewiesen hat, geprüft werden. (2) Mit der Anfertigung von Verschreibungen in der Apotheke und mit der Abgabe apothekenpflichtiger Arzneimittel dürfen nur Personen beauftragt werden, die eine vorschriftsmäßige Ausbildung hierfür nachgewiesen haben oder in einer solchen sich befinden. Die Beschäftigung von Hilfskräften (§ 20b, Abs. 1) darf insoweit fiber Hilfeleistungen nicht hinausgehen. § 20d Die näheren Bestimmungen zu den §§ 20 bis 20c werden durch die Apotheken-Betriebsordnung geregelt, insbesondere 1. die Anforderung an Lage und Größe der Räume nach § 20, ihre Einrichtung und ihre Ausstattung mit Geräten und Arbeitsmitteln sowie die Unterhaltung der Ausstattung, 2. die Vorschriften über Aufbewahrung, Verarbeitung und Verabfolgung von Stoffen und Arzneimitteln (§ 20a), 3. die Zahl, Vorbildung und Prüfung des Apothekenpersonals sowie die Ausstellung von Zeugnissen (§ 20b), 4. die Prüfung, Ausführung und Abgabe der ärztlichen, zahnärztlichen und tierärztlichen Deutscher Bundestag — 3. Wahlperiode — 113. Sitzung. Bonn, Freitag, den 6. Mai 1960 6411 Verschreibunden und die Aufbewahrung der Verschreibungsblätter sowie Vorschriften über die Aufzeichnung in den Apotheken und ihre Aufbewahrung; die Einrichtung und Unterhaltung von Rezeptsammelstellen und Botendiensten (§ 20c). Die Apotheken-Betriebsordnung wird von der Bundesregierung durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates erlassen," 6. In § 23 wird a) folgende neue Ziffer „vor 1" eingefügt: „vor 1. die Vorschriften der §§ 10a oder 10b verletzt;"; b) im Absatz 2 die Bezeichnung „§ 20" durch die Bezeichnung „§ 20d" ersetzt. Bonn, den 4. Mai 1960 Ollenhauer und Fraktion Anlage 3 Umdruck 600 Änderungsantrag der Abgeordneten Ehren, Dr. Kanka, Dr. Bergmeyer, Harnischfeger, Dr. Schmidt (Wuppertal) und Genossen zur zweiten Beratung des von den Abgeordneten Dr. Dittrich, Horn, Dr. Rüdel (Kiel), Frau Dr. Steinbiß, Dr. Stammberger, Schneider (Bremerhaven) und Genossen eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes über das Apothekenwesen (Drucksachen 1769, 570). Der Bundestag wolle beschließen: In § 2 wird die Nr. 4 gestrichen; folgender Absatz 2 wird angefügt: „ (2) Hat der Apotheker nach seiner Bestallung mehr als zwei Jahre lang ununterbrochen keine pharmazeutische Berufstätigkeit ausgeübt, so ist ihm die Erlaubnis nur zu erteilen, wenn er im letzten Jahr vor der Antragstellung eine solche Tätigkeit mindestens sechs Monate lang wieder in einer im Geltungsbereich dieses Gesetzes gelegenen Apotheke ausgeübt hat." Der bisherige Wortlaut des § 2 erhält die Bezeichnung Absatz 1. Bonn, den 5. Mai 1960 Ehren Dr. Kanka Dr. Bergmeyer Harnischfeger Dr. Schmidt (Wuppertal) Caspers Deringer Dr. Elbrächter Krüger (Olpe) Oetzel Wullenhaupt Anlage 4 Umdruck 602 Änderungsantrag der Abgeordneten Frau Dr. Steinbiß zur zweiten Beratung des von den Abgeordneten Dr. Dittrich, Horn, Dr. Rüdel (Kiel), Frau Dr. Steinbiß, Dr. Stammberger, Schneider (Bremerhaven) und Genossen eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes über das Apothekenwesen (Drucksachen 570, 1769) . Der Bundeslug wolle beschließen: 1. § 24 Abs. 4 erhält folgende Fassung: „ (4) Die nach bisherigem Recht erteilten Erlaubnisse zum Betrieb einer Krankenhausapotheke gelten in ihrem bisherigen Umfange weiter. Die nach bisherigem Recht erteilten Erlaubnisse zum Betrieb einer Zweigapotheke gelten als Erlaubnisse im Sinne des § 17." 2. § 28 Abs. 1 Nr. 18 erhält folgende Fassung: „18. §§ 41 bis 60 des braunschweigischen Medizinalgesetzes vom 18. Dezember 1952 (Braunschweigische Gesetz- und Verordnungssammlung S. 241) in der Fassung des Änderungsgesetzes vom 14. März 1951 (Niedersächsisches Gesetz- und Verordnungsblatt S. 75);". Bonn, den 5. Mai 1960 Frau Dr. Steinbiß Anlage 5 Umdruck 604 Änderungsantrag der Abgeordneten Ehren und Dr. Kanka zur zweiten Beratung des von den Abgeordneten Dr. Dittrich, Horn, Dr. Rüdel (Kiel), Frau Dr. Steinbiß, Dr. Stammberger, Schneider (Bremerhaven) und Genossen eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes über das Apothekenwesen (Drucksachen 570, 1769) . Der Bundestag wolle beschließen: 1. § 9 wird gestrichen. 2. In § 10 Abs. 1 erhält Nr. 3 folgende Fassung: „3. durch den überlebenden erbberechtigten Ehegatten;" 3. § 13 erhält folgende Fassung: „§ 13 Nach dem Tod des Erlaubnisinhabers dürfen die Erben die Apotheke durch einen Apotheker verwalten lassen, der dazu der Erlaubnis bedarf, für deren Erteilung, Erlöschen oder Rücknahme die Vorschriften der §§ 2, 4 und 5 entsprechend gelten." 4. In § 23 wird die Nr. 1 gestrichen. Bonn, den 5. Mai 1960 Ehren Dr. Kanka Anlage 6 Umdruck 606 Änderungsantrag des Abgeordneten Dr. Rüdel (Kiel) zur zweiten Beratung des von den Abgeordneten Dr. Dittrich, Horn, Dr. Rüdel (Kiel), Frau Dr. Steinbiß, Dr. Stammberger, Schneider (Bremerhaven) und Genossen eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes über das Apothekenwesen (Drucksachen 1769, 570) . Der Bundestag wolle beschließen: § 28 Abs. 1 Nr. 5 erhält folgende Fassung: „5. das bayerische Gesetz über das Apothekenwesen (Apothekengesetz) vom 16. Juni 1952 (Bayerisches Gesetz- und Verordnungsblatt S. 181) mit Ausnahme des Artikels 5 Abs. 1 Satz 2, der Artikel 13 bis 16, 18, 19, 21 bis 25, 26 Abs. 1 und 3 sowie der Artikel 29 bis 31." Bonn, den 6. Mai 1960 Dr. Rüdel (Kiel) Anlage 7 Umdruck 607 Änderungsantrag der Abgeordneten Jahn (Marburg) und Dr. Kanka zur zweiten Beratung des von den Abgeordneten Dr. Dittrich, Horn, Dr. Rüdel (Kiel), Frau Dr. Steinbiß, Dr. Stammberger, Schneider (Bremerhaven) und Genossen eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes über das Apothekenwesen (Drucksachen 570, 1769). Der Bundestag wolle beschließen: § 10 Abs. 1 Nr. 2 erhält folgende Fassung: „2. nach dem Tode des Erlaubnisinhabers durch seine erbberechtigten Abkömmlinge bis zu dem Zeitpunkt, in dem der jüngste der Abkömmlinge das 23. Lebensjahr vollendet. Ergreift einer dieser Abkömmlinge vor Vollendung des 23. Lebensjahres den Apothekerberuf, so kann die Frist auf Antrag verlängert werden, bis er in seiner Person die Voraussetzungen für die Erteilung der Erlaubnis erfüllen kann;" Bonn, den 6. Mai 1960 Jahn (Marburg) Dr. Kanka Anlage 8 Umdruck 608 Änderungsantrag der Abgeordneten Dr. Rüdel (Kiel) und Genossen zur dritten Beratung des von den Abgeordneten Dr. Dittrich, Horn, Dr. Rüdel (Kiel), Frau Dr. Steinbiß, Dr. Stammberger, Schneider (Bremerhaven) und Genossen eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes über das Apothekenwesen (Drucksachen 1769, 570). Der Bundestag wolle beschließen: In § 2 wird der neu eingefügte Absatz 2 wie folgt gefaßt: „(2) Hat der Apotheker nach seiner Bestallung mehr als zwei Jahre lang ununterbrochen keine Berufstätigkeit in einer Apotheke im Geltungsbereich dieses Gesetzes ausgeübt, so ist ihm die Erlaubnis nur zu erteilen, wenn er im letzten Jahr vor der Antragstellung eine solche Tätigkeit mindestens sechs Monate lang wieder ausgeübt hat." Bonn, den 6. Mai 1960 Dr. Rüdel (Kiel) Frau Dr. Hubert Lange (Essen) Striebeck Frau Dr. Schwarzhaupt Dürr Spitzmüller Frau Engländer Frau Dr. Steinbiß Dr. Dittrich Arndt Huth Murr Frau Blohm Dr. Miessner Dr. Stammberger Anlage 9 Schriftliche Antwort des Staatssekretärs des Bundesministeriums der Finanzen auf die Mündliche Anfrage des Abgeordneten Dr. Friedensburg betreffend Entschädigung an überlebende Opfer von Menschenversuchen (Fragestunde der 111. Sitzung vom 4.5.1960, Drucksache 1810). Ist der Bundesregierung bekannt, daß im Auslande Enttäuschung und Erbitterung darüber besteht, daß die Opfer der nationalsozialistischen pseudomedizinischen Experimente an den Körpern von politischen Gefangenen nicht oder jedenfalls nicht ausreichend entschädigt werden, und gedenkt die Bundesregierung, dem begreiflichen und berechtigten Verlangen nach einer besseren Regelung Genüge zu tun? Wie alle Verfolgten mit Körper- und Gesundheitsschäden erhalten auch .die Opfer von medizinischen Menschenversuchen eine Entschädigung nach dem Bundesentschädigungsgesetz. Diese besteht aus einer Kapitalentschädigung oder einer laufenden Rente. Für besondere Fälle, für die das Bundesentschädigungsgesetz keine- Entschädigung gewährt, wird eine Hilfe durch ,den Beschluß der Bundesregierung vom 26. Juli 1951 betr. Fürsargeaktion für überlebende Opfer von Menschenversuchen gewährt. Im Rahmen dieser Sonderaktion sind bisher 1413 Anträge gestellt worden, in 490 Fällen wurde eine Sonderhilfe zuerkannt, 551 Anträge mußten abgelehnt werden. Bei der Sonderhilfe wurden Beträge bis zu 25 000 DM im Einzelfall gezahlt. Insgesamt sind bisher 3,2 Millionen DM für Beihilfen auf der Grundlage des Kabinettsbeschlusses von 1951 gezahlt worden. Opfer von medizinischen Versuchen in ehemals besetzten Ländern erhalten eine Entschädigung nach den Bestimmungen ihres Heimatlandes aus den Wiedergutmachungsleistungen der Bundesrepublik in diesen Staaten. Prof. Dr. Hettlage Anlage 10 Schriftliche Antwort des Bundesministers für Verteidigung auf die Mündliche Anfrage des Abgeordneten Cramer betreffend Zurverfügungstellung der Schulfregatte „Gneisenau" für eine Fahrt der Geschäftsführer der CDU in Niedersachsen (Fragestunde der 111. Sitzung vom 4. 5. 1960, Drucksache 1810). Ist dem Herrn Bundesverteidigungsminister bekannt, daß die Schulfregatte „Gneisenau" am 12. April 1960 den Landes-, Bezirks- und Kreisgeschäftsführern der CDU Niedersachsens von Wilhelmshaven aus für eine „Fahrt in See" zur Verfügung gegestellt wurde? Billigt der Herr Bundesverteidigungsminister diese Zweckentfremdung von Marinefahrzeugen für parteipolitische Zwecke? Durch Erlaß im Ministerialblatt des Verteidigungsressorts 1958 Seite 528 sind die sogenannten Mitfahrten auf Fahrzeugen der Bundesmarine geregelt. Es ist dafür Sorge getragen, daß durch solche Mitfahrten der Dienstbetrieb, insbesondere die Ausbildung der Besatzung, nicht gestört wird. Im Rahmen des Erlasses sind viele Gruppen auf Schiffen der Bundesmarine mitgefahren. In einem Jahre z. B. 258 Gruppen mit 1625 Personen. Es wurden die Wünsche aller um die Mitfahrt ersuchenden Gruppen und Richtungen berücksichtigt, so z. B. einer Gewerkschaft aus Nordrhein-Westfalen mit 30 Angehörigen und einer Gewerkschaft mit 35 Angehörigen aus dem Bezirk Nordmark. Eine Bevorzugung einzelner Parteien, politischer, religiöser oder sonstiger Gruppen erfolgt nicht. In Vertretung Hopf
  • insert_commentVorherige Rede als Kontext
    Rede von Dr. Karl Kanka


    • Parteizugehörigkeit zum Zeitpunkt der Rede: (CDU/CSU)
    • Letzte offizielle eingetragene Parteizugehörigkeit: (CDU)

    Herr Präsident! Meine Damen und Herren! Ich möchte eine persönliche Bemerkung vorausschicken. Mein sehr geehrter Herr Kollege Stammberger hat vorhin angedeutet, daß ich irgend etwas angedeutet hätte, was sich auf die Motive der Antragsteller beziehe. Das stimmt nicht. Wenn er das Protokoll liest, wird er sehen, daß ich mich solcher Anspielungen und Andeutungen, wie er sie mir unterstellt hat, strikt enthalten habe. Ich sehe dazu auch keinerlei Anlaß.
    Aber mir ist vor der heutigen Verhandlung gesagt worden, daß man vermute, ich oder meine Frau hätte vielleicht ein besonderes persönliches Interesse. Es ist schrecklich, daß so etwas in diesem Parlament von einem Menschen vermutet wird, der zur Sache Anträge stellen will. Das ist schrecklich,
    und ich kann denen, die diesen Verdacht gehabt
    haben, nur sagen: Sie können absolut beruhigt sein.
    Ich vertrete hier zwei nicht vorhandene Verbände. Der eine ist der Verband derer, die gerne eine Apotheke gründen wollen. Dieser Verband ist nicht vorhanden, aber an das Interesse derjenigen, die eine Apotheke gründen oder übernehmen wollen, habe ich bei meinem Antrag gedacht, die Nr. 4 des § 2 zu streichen.
    Der andere nicht vorhandene Verband, den ich vertrete, ist der der Witwen und Waisen von Apothekern; die haben sich nämlich noch nicht zusammengeschlossen und haben noch keine Lobbyisten hierhergeschickt. Aber ich glaube, der Gesetzgeber und auch jemand, der nichts anderes tut, als in diesem Amte der Gesetzgebung seine Pflicht zu erfüllen, an einem sauberen Gesetz mitzuarbeiten, hat die Verpflichtung, das Gesetz auch im Blick auf diese durchaus berechtigten Interessen hin nachzuprüfen.

    (Sehr richtig! in der Mitte.)

    Das wollte ich allen denen sagen, die mit dem Verdacht im Herzen herumgegangen sind: Da kommt so ein Rechtsanwalt und Abgeordneter, der gar nicht im Gesundheitsausschuß ist, hierher und macht sich hier für gewisse Reformvorschläge warm; der muß doch ein persönliches Interesse haben. Solche Verdächtigungen wollen wir in diesem Hause nicht mehr aussprechen.

    (Beifall bei der CDU/CSU. Zuruf: Hat auch keiner gesagt!)

    Nun zur Sache. Ich habe meine Zweifel daran, ob es richtig ist, das Recht, eine Apotheke zu verpachten, so zu reglementieren, wie es in § 10 geschehen ist. Ich bin der Auffassung, der Gesetzgeber sollte dieses Recht nur dahin näher bestimmen, daß die Person des Pächters die Garantie dafür bieten muß, daß er die Apotheke ordentlich, legaliter, sauber und anständig führt. Wir sollten dagegen über die Gründe, aus denen die Verpachtung erfolgen kann, keine reglementierenden Vorschriften in das Gesetz einbauen. Ich bin aber mit meinen Anträgen gar nicht so weit gegangen, ihre Streichung zu beantragen.
    Ich habe mich auf das Prinzip, das in § 10 in der Fassung des Ausschusses seinen Niederschlag gefunden hat, einmal eingestellt und habe mir die einzelnen Vorschriften des § 10 daraufhin angesehen, ob man sie wirklich mit gutem Gewissen mit dem sehr weitgehenden Inhalt, den sie zur Zeit haben, verantworten kann. Da bin ich zuerst auf die Nr. 2 in § 10 Abs. 1 gestoßen. In Nr. 2 heißt es, daß die Verpachtung einer Apotheke nur in folgenden Fällen zulässig sei:
    2. nach dem Tode eines Erlaubnisinhabers durch seine erbberechtigten Kinder bis zu dem Zeitpunkt, in dem das jüngste der Kinder das 23. Lebensjahr vollendet. Ergreift eines dieser Kinder vor Vollendung des 23. Lebenjahres den Apothekerberuf, so kann die Frist auf Antrag verlängert werden, bis es in seiner Person die Voraus-



    Dr. Kanka
    setzungen für die Erteilung der Erlaubnis erfüllen kann;
    Ein Gespräch, das ich gestern abend in diesem Hohen Hause hatte, hat mich ,auf den Gedanken gebracht: Ist der Gesetzgeber bei der Feinmechanik, die da getrieben wird — und wenn Feinmechanik getrieben und zuviel in das Gesetz hineingeschrieben wird, läuft man natürlich Gefahr, daß man etwas Anfechtbares hineinschreibt, je mehr einer schreibt, um so mehr Anfechtbares kann er von sich geben —, auf dem richtigen Wege? Es heißt hier „erbberechtigte Kinder". Es sollte eigentlich heißen — und das bitte ich Sie nun ernstlich zu überlegen — nicht „Kinder", sondern „Abkömmlinge", so daß auch beispielsweise die Enkel erfaßt werden. Auch da will ich nicht theoretisieren, sondern will Ihnen einen praktischen Fall nennen. Seit Generationen ist eine Apotheke in den Händen einer und derselben Familie. Der Großvater hat sie zur Zeit inne und leitet sie. Der Sohn, der auch Apotheker war, ist im Weltkrieg Nr. 2 gefallen; er ist nicht mehr da. Aber es sind Enkel da, und einer von den Enkeln will Apotheker werden. Der will den Apothekerberuf ergreifen, hat bereits das Abitur gemacht, ist schon in der Praktikantenzeit. Inzwischen stirbt der Großvater. Dann ist nach dieser Gesetzesbestimmung, weil sie nur auf das Eltern-Kind-Verhältnis abgestellt ist, die Verpachtung nicht zulässig. Das aber ist Unrecht. Deswegen meine ich, daß wir in Nr. 2 statt Kinder „Abkömmlinge" setzen sollten.
    Der andere Punkt, bei dem ich meine, daß man in der Feinmechanik, wie sie im Gesundheitsausschuß I) getrieben worden ist, etwas zu weit gegangen ist, ist Nr. 3. Da heißt es, daß Verpachtung zulässig sei durch den überlebenden erbberechtigten Ehegatten bis zu dem Zeitpunkt der Wiederverheiratung. Warum, meine Damen und Herren, bis zum Zeitpunkt der Wiederverheiratung? Stellen Sie sich wiederum einen praktischen Fall vor. Der Apotheker stirbt; er hinterläßt als seine gesetzlichen Erben seine Witwe und zwei oder drei Kinder. Diese Erbengemeinschaft verpachtet die Apotheke. Dann kommt irgend jemand, der kein Apotheker ist, und will die Witwe heiraten, ein Bundestagsabgeordneter

    (Heiterkeit)

    oder ein Regierungsrat oder sonst jemand, der mit der Apotheke nichts zu tun hat. Dann soll der Pachtvertrag, wie er geschlossen worden ist, nicht mehr möglich sein!? Die Witwe kann dann nicht mehr als Verpächterin tätig werden.
    Meine Damen und Herren, diese Vorschrift, die das Schließen einer neuen Ehe mit der Folge der Unfähigkeit verbindet, als Verpächterin aufzutreten, ist eine jener zahlreichen Vorschriften, die die „Onkelehen" begünstigen.

    (Sehr gut! bei der CDU/CSU.)

    Zu einer solchen Begünstigung besteht keinerlei praktischer Anlaß. Lassen Sie ruhig die Witwe mit den Kindern den Regierungsrat oder den Bundestagsabgeordneten heiraten und die Apotheke weiter einem Pächter verpachtet bleiben.
    Aus diesen Gründen bitte ich Sie, den Anträgen zu § 10 Abs. 1 Nr. 2 und Nr. 3, die ich vorgebracht habe, zu entsprechen.
    Nun zu den Anträgen der SPD! Die SPD beantragt, im § 10 Abs. 1 die Nr. 4 zu streichen. Ich halte diese Streichung für unzulässig. Man greift, wenn man diese Nr. 4 nicht in das Gesetz aufnimmt, in die Rechte der Realapotheken ein. Das läuft auf eine partielle Enteignung hinaus. Ich glaube, wir dürfen das nicht machen. Wir liefern nur noch einen weiteren Grund für die Beanstandung dieses Gesetzes durch das Bundesverfassungsgericht, wenn wir eine solche Vorschrift, die, wie mir scheint, auf Grund des überkommenen Rechtszustandes notwendig ist, streichen.
    Die Stellungnahme zu den übrigen Anträgen möchte ich Herrn Stammberger und den anderen Herren überlassen. Ich persönlich möchte mich nur für meine „Geisteskinder" mit besonderer Wärme einsetzen, nämlich dafür, daß in § 10 Abs. 1 Nr. 2 jeweils das Wort „Kinder" durch das Wort „Abkömmlinge" ersetzt und daß in § 10 Abs. 1 Nr. 3 die Bestimmung über die Wiederverheiratung gestrichen wird.

    (Beifall bei Abgeordneten der CDU/CSU.)



Rede von Dr. Carlo Schmid
  • Parteizugehörigkeit zum Zeitpunkt der Rede: (SPD)
  • Letzte offizielle eingetragene Parteizugehörigkeit: (SPD)
Das Wort hat der Abgeordnete Dittrich als Berichterstatter.

  • insert_commentNächste Rede als Kontext
    Rede von Dr. Stefan Dittrich


    • Parteizugehörigkeit zum Zeitpunkt der Rede: (CDU/CSU)
    • Letzte offizielle eingetragene Parteizugehörigkeit: (CSU)

    Herr Präsident! Meine Damen und Herren! Die Fülle der Anträge ist so groß, daß man sich konzentrieren muß und für die einzelnen Änderungsanträge nur Empfehlungen und Ratschläge geben kann.
    Ich darf mich zunächst mit den Änderungsanträgen der SPD-Fraktion zu § 10 beschäftigen.
    Die SPD beantragt zunächst, daß in § 10 Abs. 1 Nr. 1 hinter den Worten „wenn und solange der Verpächter im Besitz der Erlaubnis ist" noch der Halbsatz eingefügt wird: „und die Apotheke aus einem in seiner Person liegenden wichtigen Grund nicht selbst betreiben kann". Meine Damen und Herren, ich bin Jurist und habe einige Bedenken. Ich frage mich, welches diese wichtigen Gründe sein mögen, die in der Person des Apothekers liegen und aus denen er die Apotheke nicht selbst soll betreiben können. Ich befürchte, daß die Rechtsprechung hier wieder eine große Anzahl von Entscheidungen treffen muß. Wenn mich die SPD-Fraktion in dieser Hinsicht aber beruhigen kann, wenn man hier gewichtige Gründe für die Einfügung dieses Halbsatzes hat, könnten wir dem, glaube ich, zustimmen.
    Zu dem Antrag, in § 10 Abs. 1 die Nr. 4 zu streichen, darf ich folgendes sagen. Herr Kanka, das, was Sie hinsichtlich dieses Änderungsantrages hier ausgeführt haben, scheint mir neben der Sache zu liegen. Ich möchte einen grundlegenden Irrtum bei Ihnen, Herr Kanka, richtigstellen. Die Abwertung der Realrechte ist nicht ein Ergebnis unserer Gesetzgebungsarbeit, sondern ein Ergebnis des Urteils des Bundesverfassungsgerichts, welches besagt, daß die Niederlassungsfreiheit gegeben ist. Das ist das Entscheidende bei dieser Frage. Wir haben im Rechts-



    Dr. Dittrich
    ausschuß bereits die Bedenken angemeldet, die wir in dieser Richtung haben. Wir erwecken bei diesen Privilegierten die falsche Vorstellung, als ob ihr Recht noch etwas wert sei, was namentlich auch in steuerlicher Hinsicht gewisse Konsequenzen habe.
    Ich würde deshalb empfehlen, den § 10 so anzunehmen, wie es der Kollege Wittrock empfohlen hat, d. h. also mit der Maßgabe, den Abs. 1 Nr. 4 zu streichen.
    Zu dem Antrag auf Umdruck 586 (neu) Ziffer 1 c) darf ich folgendes ausführen. Es mag richtig sein, dem § 10 Abs. 2 folgenden Zusatz zu geben:
    Der Pachtvertrag darf die berufliche Verantwortlichkeit und Entscheidungsfreiheit des pachtenden Apothekers nicht beeinträchtigen;
    Hiergegen ist nichts einzuwenden. Bedenken sind aber gegen den zweiten Halbsatz einzuwenden, der lautet:
    der Vertrag bedarf der Genehmigung der für die Erlaubniserteilung zuständigen Behörde.
    Die Bedenken sind aus zwei Gründen zu erheben. Einmal muß die Behörde, die hier die Erlaubnis erteilen soll, im Falle der Verpachtung ohnedies schon den Pachtvertrag zur Hand nehmen und muß überprüfen, ob er im Einklang mit den Bestimmungen dieses Gesetzes steht. Zum anderen glaube ich, daß man durch die beantragte Bestimmung dem Pachtvertrag eine öffentlich-rechtliche Bedeutung beimißt, die gar nicht vorliegen kann. Bei diesen Pachtverträgen handelt es sich doch um zivilrechtliche Verträge. Dabei sollten wir es belassen.
    Ich bitte deshalb, sehr verehrter Herr Präsident, zunächst nur über den ersten Halbsatz des Antrags auf Umdruck 586 (neu) Ziffer lc abstimmen zu lassen und dann über den ganzen Antrag.