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    Deutscher Bundestag 113. Sitzung Bonn, den 6. Mai 1960 Inhalt: Erweiterung der Tagesordnung . . . . 6381 A Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Lastenausgleichsgesetzes (CDU/CSU) (Drucksache 1814) — Erste Beratung — 6381 A Antrag betr. Einsetzung eines Untersuchungsausschusses (Abg. Dr. Krone, Arndgen, Dr. h. c. Pferdmenges, Struve u. Gen.) (Drucksache 1813) 6381 B Fragestunde (Drucksache 1810) Frage des Abg. Dr. Menzel: Auslegung des Artikels 5 des Deutschland-Vertrages Dr. von Brentano, Bundesminister . 6381 D Entwurf eines Gesetzes über das Apothekenwesen (Abg. Dr. Dittrich, Horn, Dr. Rüdel [Kiel], Frau Dr. Steinbiß, Dr. Stammberger, Schneider [Bremerhaven] u. Gen.) (Drucksache 570); Schriftlicher Bericht des Ausschusses für Gesundheitswesen (Drucksache 1769) — Zweite und dritte Beratung — Dr. Dittrich (CDU/CSU) . . 6382 D, 6385 A, 6392 C, 6398 C, 6399 B, 6400 C, 6401 B, 6403 A Ehren (CDU/CSU) . . . 6383 C, 6390 A, 6403 B, 6403 C Dr. Kanka (CDU/CSU) . 6385 B, 6387 B, 6387 D, 6389 B, 6391 B, 6398 C Frau Dr. Hubert (SPD) 6385 D Dr. Schmidt (Wuppertal) (CDU/CSU) 6386 B, 6387 A Dr. Stammberger (FDP) . . 6386 B, 6389 D, 6394 D, 6397 B, 6401 C, 6402 A Könen (Düsseldorf) (SPD) . . . . 6387 B Dr. Rüdel (Kiel) (CDU/CSU) . . . 6388 C, 6399 D, 6403 B Wittrock (SPD) 6388 D, 6390 B Lange (Essen) (SPD) . . 6390 A, 6396 C, 6397 D, 6403 C Dr. Arndt (SPD) . 6393 D, 6396 A, 6400 C Striebeck (SPD) 6400 A Schmitt (Vockenhausen) (SPD) . 6401 D Entwurf eines Vierten Gesetzes zur Änderung des Getreidegesetzes (FDP) (Drucksache 1443); Schriftlicher Bericht des Ernährungsausschusses (Drucksache 1646) — Zweite und dritte Beratung — Bading (SPD) 6405 D Dr. Pflaumbaum (CDU/CSU) . . 6405 D Nächste Sitzung 6407 C Anlagen 6409 Deutscher Bundestag — 3. Wahlperiode — 113. Sitzung. Bonn, Freital, den (3. Mai 1960 6381 113. Sitzung Bonn, den 6. Mai 1960 Stenographischer Bericht Beginn: 9.04 Uhr.
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    Anlage 1 Liste der beurlaubten Abgeordneten Abgeordnete(r) beurlaubt bis einschließlich a) Beurlaubungen Dr. Becker (Hersfeld) 31. 5. Bergmann 6. 5. Dr. Besold 6. 5. Blachstein 20. 5. Brüns 2. 7. Dr. Bucerius 15.5. Dr. Burgbacher 6. 5. Caspers 6. 5. Corterier 6. 5. Dr. Deist 6. 5. Deringer 6. 5. Dr. Dittrich 31. 5. Dopatka 21. 5. Dowidat 6. 5. Eilers (Oldenburg) 6. 5. Eisenmann 6. 5. Erler 21. 5. Etzenbach 6. 5. Frehsee 7. 5. Dr. Friedensburg 6. 5. Funk 7.5. Dr. Furler 6. 5. Gaßmann 6. 5. Geiger (München) 6. 5. Frau Geisendörfer 6. 5. Geritzmann 6. 5. Gerns 6. 5. Dr. Görgen 20. 5. Dr. Greve 21. 5. Dr. Heck (Rottweil) 6. 5. Hilbert 6. 5. Höcherl 6. 5. Holla 20. 5. Dr. Hoven 6. 5. Hufnagel 13. 5. Jacobs 7. 5. Jahn (Frankfurt) 2. 7. Jaksch 20. 5. Dr. Jordan 6. 5. Kalbitzer 6. 5. Frau Kalinke 6. 5. Katzer 18. 6. Frau Kipp-Kaule 6. 5. Frau Klemmert 15. 5. Knobloch 6. 5. Köhler 6. 5. Kraft 21. 5. Kramel 6. 5. Dr. Kreyssig 6. 5. Kühlthau 6. 5. Lang (München) 6. 5. Leber 6. 5. Dr. Leiske 6. 5. Lenz (Brühl) 6. 5. Maier (Freiburg) 2. 7. Margulies 6. 5. Mauk 6.5. Freiherr von Mühlen 6. 5. Anlagen zum Stenographischen Bericht Abgeordnete(r) beurlaubt bis einschließlich Müller (Worms) 7. 5. Müser 6. 5. Neuburger 6. 5. Ollenhauer 6. 5. Frau Dr. Pannhoff 7. 5. Paul 6. 5. Dr. Preiß 6. 5. Dr. Preusker 6. 5. Probst (Freiburg) 10. 5. Rademacher 6. 5. Ramms 6. 5. Rasch 20. 5. Rasner 28. 5. Dr. Ratzel 6. 5. Frau Dr. Rehling 12. 5. Dr. Ripken 15. 5. Sander 2. 7. Frau Schanzenbach 6. 5. Scharnberg 7. 5. Scheel 6. 5. Schmücker 6. 5. Schneider (Bremerhaven) 6. 5. Schneider (Hamburg) 6. 5. Dr. Schneider (Lollar) 6.5. Dr. Schneider (Saarbrücken) 6. 5. Dr.-Ing. Seebohm 9. 5. Dr. Seffrin 6. 5. Seidl (Dorfen) 6. 5. Seuffert 6. 5. Solke 6. 5. Stahl 15. 5. Frau Dr. Steinbiß 6. 5. Dr. Steinmetz 6. 5. Sühler 7. 5. Dr. Tamblé 6. 5. Unertl 6. 5. Wagner 6. 5. Walter 6. 5. Wehner 6. 5. Welslau 7. 5. Wendelborn 6. 5. Werner 6. 5. Winkelheide 6. 5. Zoglmann 6. 5. b) Urlaubsanträge Lenz (Trossingen) 14.5. Anlage 2 Umdruck 586 (neu) Änderungsantrag der Fraktion der SPD zur zweiten Beratung des von den Abgeordneten Dr. Dittrich, Horn, Dr. Rüdel (Kiel), Frau Dr. Steinbiß, Dr. Stammberger, Schneider (Bremerhaven) und Genossen eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes über das Apothekenwesen (Drucksachen 570, 1769). Der Bundestag wolle beschließen: 1. In § 10 wird a) in Absatz 1 Nr. 1 hinter den Worten „wenn und solange der Verpächter im Besitz der Erlaubnis ist" folgender Halbsatz eingefügt: 6410 Deutscher Bundestag — 3. Wahlperiode — 113. Sitzung. Bonn, Freitag, den 6. Mai 1960 „und die Apotheke aus einem in seiner Person liegenden wichtigen Grund nicht selbst betreiben kann" ; b) Absatz 1 Nr. 4 gestrichen; c) dem Absatz 2 folgender Satz angefügt: „Der Pachtvertrag darf die berufliche Verantwortlichkeit und Entscheidungsfreiheit des pachtenden Apothekers nicht beeinträchtigen; der Vertrag bedarf der Genehmigung der für die Erlaubniserteilung zuständigen Behörde." 2. § 10a erhält folgende Fassung: „§ 10a Der Erlaubnisinhaber darf sich weder verpflichten noch durch Angebote oder Gewährung von Vorteilen verleiten lassen, bestimmte Arzneimittel oder andere Erzeugnisse ausschließlich oder bevorzugt anzubieten oder abzugeben oder anderweitig die Auswahl der von ihm abzugebenden Arzneimittel und anderen Erzeugnisse auf das Angebot bestimmter Hersteller oder Händler oder von Grüppen von solchen zu beschränken.” 3. § 10c erhält folgende Fassung: „§ 10c Rechtsgeschäfte, die ganz oder teilweise gegen die §§ 10, 10a oder 10b verstoßen oder mit einem Verstoß gegen diese Vorschriften in Zusammenhang stehen, sind nichtig." 4. Hinter § 17 wird folgender neuer § 17a eingefügt: „§ 17a Ergibt sich sechs Monate nach öffentlicher Bekanntmachung eines Notstandes in der Arzneimittelversorgung der Bevölkerung, daß weder ein Antrag auf Betrieb einer Apotheke noch einer Zweigapotheke gestellt worden ist, so kann die zuständige Behörde einer Gemeinde oder einem Gemeindeverband die Erlaubnis zum Betrieb einer Apotheke unter Leitung eines von ihr anzustellenden Apothekers erteilen, wenn diese die nach diesem Gesetz vorgeschriebenen Räume und Einrichtungen nachweisen. Der Apotheker muß die Voraussetzungen des § 2 erfüllen." 5. § 20 wird durch folgende neuen §§ 20, 20a, 20b, 20c, 20d und 20e ersetzt: „§ 20 (1) Eine Apotheke muß mindestens aus folgenden Räumen bestehen: 1. Offizin, 2. Vorratsraum für die trocken zu haltenden Mittel, 3. Vorratsraum für die kühl zu haltenden Mittel, 4. Laboratorium, 5. Spülraum, 6. Büroraum, 7. Nachtdienstraum. Die Zusammenfassung von Büroraum und Nachtdienstraum kann im Einzelfall zugelassen werden. (2) Für eine Krankenhausapotheke kann die Beschränkung auf die Räume nach Absatz 1 Nr. 1, 2, 3 und 4 zugelassen werden. (3) Für eine Zweigapotheke genügt das Vorhandensein der Offizin und eines Vorratsraumes. § 20a Die Aufbewahrung von Stoffen und Arzneimitteln in der Apotheke, die Kennzeichnung und Anordnung der Behältnisse, die Herstellung und Verarbeitung der Arzneimittel und ihre Verabfolgung müssen die Gewähr bieten, daß eine Beeinträchtigung der Haltbarkeit und Wirksamkeit der Arzneimittel und eine Gefährdung der Verbraucher oder Dritter, insbesondere durch Verwechslungen, ausgeschlossen ist. § 20b (1) Der Erlaubnisinhaber ist dafür verantwortlich, daß das pharmazeutische Personal und die in der Apotheke beschäftigten Hilfskräfte nur im Rahmen der durch die Ausbildung und Prüfung gegebenen Befugnisse tätig werden. Er ist für die Aufsicht verantwortlich. (2) Das Personal der Apotheke unterliegt der Meldepflicht bei den Gesundheitsbehörden und deren Berufsaufsicht. § 20c (1) Verschreibungen müssen in der Apotheke vor ihrer Anfertigung durch eine Person, die eine abgeschlossene Ausbildung für eine pharmazeutische Berufstätigkeit nachgewiesen hat, geprüft werden. (2) Mit der Anfertigung von Verschreibungen in der Apotheke und mit der Abgabe apothekenpflichtiger Arzneimittel dürfen nur Personen beauftragt werden, die eine vorschriftsmäßige Ausbildung hierfür nachgewiesen haben oder in einer solchen sich befinden. Die Beschäftigung von Hilfskräften (§ 20b, Abs. 1) darf insoweit fiber Hilfeleistungen nicht hinausgehen. § 20d Die näheren Bestimmungen zu den §§ 20 bis 20c werden durch die Apotheken-Betriebsordnung geregelt, insbesondere 1. die Anforderung an Lage und Größe der Räume nach § 20, ihre Einrichtung und ihre Ausstattung mit Geräten und Arbeitsmitteln sowie die Unterhaltung der Ausstattung, 2. die Vorschriften über Aufbewahrung, Verarbeitung und Verabfolgung von Stoffen und Arzneimitteln (§ 20a), 3. die Zahl, Vorbildung und Prüfung des Apothekenpersonals sowie die Ausstellung von Zeugnissen (§ 20b), 4. die Prüfung, Ausführung und Abgabe der ärztlichen, zahnärztlichen und tierärztlichen Deutscher Bundestag — 3. Wahlperiode — 113. Sitzung. Bonn, Freitag, den 6. Mai 1960 6411 Verschreibunden und die Aufbewahrung der Verschreibungsblätter sowie Vorschriften über die Aufzeichnung in den Apotheken und ihre Aufbewahrung; die Einrichtung und Unterhaltung von Rezeptsammelstellen und Botendiensten (§ 20c). Die Apotheken-Betriebsordnung wird von der Bundesregierung durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates erlassen," 6. In § 23 wird a) folgende neue Ziffer „vor 1" eingefügt: „vor 1. die Vorschriften der §§ 10a oder 10b verletzt;"; b) im Absatz 2 die Bezeichnung „§ 20" durch die Bezeichnung „§ 20d" ersetzt. Bonn, den 4. Mai 1960 Ollenhauer und Fraktion Anlage 3 Umdruck 600 Änderungsantrag der Abgeordneten Ehren, Dr. Kanka, Dr. Bergmeyer, Harnischfeger, Dr. Schmidt (Wuppertal) und Genossen zur zweiten Beratung des von den Abgeordneten Dr. Dittrich, Horn, Dr. Rüdel (Kiel), Frau Dr. Steinbiß, Dr. Stammberger, Schneider (Bremerhaven) und Genossen eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes über das Apothekenwesen (Drucksachen 1769, 570). Der Bundestag wolle beschließen: In § 2 wird die Nr. 4 gestrichen; folgender Absatz 2 wird angefügt: „ (2) Hat der Apotheker nach seiner Bestallung mehr als zwei Jahre lang ununterbrochen keine pharmazeutische Berufstätigkeit ausgeübt, so ist ihm die Erlaubnis nur zu erteilen, wenn er im letzten Jahr vor der Antragstellung eine solche Tätigkeit mindestens sechs Monate lang wieder in einer im Geltungsbereich dieses Gesetzes gelegenen Apotheke ausgeübt hat." Der bisherige Wortlaut des § 2 erhält die Bezeichnung Absatz 1. Bonn, den 5. Mai 1960 Ehren Dr. Kanka Dr. Bergmeyer Harnischfeger Dr. Schmidt (Wuppertal) Caspers Deringer Dr. Elbrächter Krüger (Olpe) Oetzel Wullenhaupt Anlage 4 Umdruck 602 Änderungsantrag der Abgeordneten Frau Dr. Steinbiß zur zweiten Beratung des von den Abgeordneten Dr. Dittrich, Horn, Dr. Rüdel (Kiel), Frau Dr. Steinbiß, Dr. Stammberger, Schneider (Bremerhaven) und Genossen eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes über das Apothekenwesen (Drucksachen 570, 1769) . Der Bundeslug wolle beschließen: 1. § 24 Abs. 4 erhält folgende Fassung: „ (4) Die nach bisherigem Recht erteilten Erlaubnisse zum Betrieb einer Krankenhausapotheke gelten in ihrem bisherigen Umfange weiter. Die nach bisherigem Recht erteilten Erlaubnisse zum Betrieb einer Zweigapotheke gelten als Erlaubnisse im Sinne des § 17." 2. § 28 Abs. 1 Nr. 18 erhält folgende Fassung: „18. §§ 41 bis 60 des braunschweigischen Medizinalgesetzes vom 18. Dezember 1952 (Braunschweigische Gesetz- und Verordnungssammlung S. 241) in der Fassung des Änderungsgesetzes vom 14. März 1951 (Niedersächsisches Gesetz- und Verordnungsblatt S. 75);". Bonn, den 5. Mai 1960 Frau Dr. Steinbiß Anlage 5 Umdruck 604 Änderungsantrag der Abgeordneten Ehren und Dr. Kanka zur zweiten Beratung des von den Abgeordneten Dr. Dittrich, Horn, Dr. Rüdel (Kiel), Frau Dr. Steinbiß, Dr. Stammberger, Schneider (Bremerhaven) und Genossen eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes über das Apothekenwesen (Drucksachen 570, 1769) . Der Bundestag wolle beschließen: 1. § 9 wird gestrichen. 2. In § 10 Abs. 1 erhält Nr. 3 folgende Fassung: „3. durch den überlebenden erbberechtigten Ehegatten;" 3. § 13 erhält folgende Fassung: „§ 13 Nach dem Tod des Erlaubnisinhabers dürfen die Erben die Apotheke durch einen Apotheker verwalten lassen, der dazu der Erlaubnis bedarf, für deren Erteilung, Erlöschen oder Rücknahme die Vorschriften der §§ 2, 4 und 5 entsprechend gelten." 4. In § 23 wird die Nr. 1 gestrichen. Bonn, den 5. Mai 1960 Ehren Dr. Kanka Anlage 6 Umdruck 606 Änderungsantrag des Abgeordneten Dr. Rüdel (Kiel) zur zweiten Beratung des von den Abgeordneten Dr. Dittrich, Horn, Dr. Rüdel (Kiel), Frau Dr. Steinbiß, Dr. Stammberger, Schneider (Bremerhaven) und Genossen eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes über das Apothekenwesen (Drucksachen 1769, 570) . Der Bundestag wolle beschließen: § 28 Abs. 1 Nr. 5 erhält folgende Fassung: „5. das bayerische Gesetz über das Apothekenwesen (Apothekengesetz) vom 16. Juni 1952 (Bayerisches Gesetz- und Verordnungsblatt S. 181) mit Ausnahme des Artikels 5 Abs. 1 Satz 2, der Artikel 13 bis 16, 18, 19, 21 bis 25, 26 Abs. 1 und 3 sowie der Artikel 29 bis 31." Bonn, den 6. Mai 1960 Dr. Rüdel (Kiel) Anlage 7 Umdruck 607 Änderungsantrag der Abgeordneten Jahn (Marburg) und Dr. Kanka zur zweiten Beratung des von den Abgeordneten Dr. Dittrich, Horn, Dr. Rüdel (Kiel), Frau Dr. Steinbiß, Dr. Stammberger, Schneider (Bremerhaven) und Genossen eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes über das Apothekenwesen (Drucksachen 570, 1769). Der Bundestag wolle beschließen: § 10 Abs. 1 Nr. 2 erhält folgende Fassung: „2. nach dem Tode des Erlaubnisinhabers durch seine erbberechtigten Abkömmlinge bis zu dem Zeitpunkt, in dem der jüngste der Abkömmlinge das 23. Lebensjahr vollendet. Ergreift einer dieser Abkömmlinge vor Vollendung des 23. Lebensjahres den Apothekerberuf, so kann die Frist auf Antrag verlängert werden, bis er in seiner Person die Voraussetzungen für die Erteilung der Erlaubnis erfüllen kann;" Bonn, den 6. Mai 1960 Jahn (Marburg) Dr. Kanka Anlage 8 Umdruck 608 Änderungsantrag der Abgeordneten Dr. Rüdel (Kiel) und Genossen zur dritten Beratung des von den Abgeordneten Dr. Dittrich, Horn, Dr. Rüdel (Kiel), Frau Dr. Steinbiß, Dr. Stammberger, Schneider (Bremerhaven) und Genossen eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes über das Apothekenwesen (Drucksachen 1769, 570). Der Bundestag wolle beschließen: In § 2 wird der neu eingefügte Absatz 2 wie folgt gefaßt: „(2) Hat der Apotheker nach seiner Bestallung mehr als zwei Jahre lang ununterbrochen keine Berufstätigkeit in einer Apotheke im Geltungsbereich dieses Gesetzes ausgeübt, so ist ihm die Erlaubnis nur zu erteilen, wenn er im letzten Jahr vor der Antragstellung eine solche Tätigkeit mindestens sechs Monate lang wieder ausgeübt hat." Bonn, den 6. Mai 1960 Dr. Rüdel (Kiel) Frau Dr. Hubert Lange (Essen) Striebeck Frau Dr. Schwarzhaupt Dürr Spitzmüller Frau Engländer Frau Dr. Steinbiß Dr. Dittrich Arndt Huth Murr Frau Blohm Dr. Miessner Dr. Stammberger Anlage 9 Schriftliche Antwort des Staatssekretärs des Bundesministeriums der Finanzen auf die Mündliche Anfrage des Abgeordneten Dr. Friedensburg betreffend Entschädigung an überlebende Opfer von Menschenversuchen (Fragestunde der 111. Sitzung vom 4.5.1960, Drucksache 1810). Ist der Bundesregierung bekannt, daß im Auslande Enttäuschung und Erbitterung darüber besteht, daß die Opfer der nationalsozialistischen pseudomedizinischen Experimente an den Körpern von politischen Gefangenen nicht oder jedenfalls nicht ausreichend entschädigt werden, und gedenkt die Bundesregierung, dem begreiflichen und berechtigten Verlangen nach einer besseren Regelung Genüge zu tun? Wie alle Verfolgten mit Körper- und Gesundheitsschäden erhalten auch .die Opfer von medizinischen Menschenversuchen eine Entschädigung nach dem Bundesentschädigungsgesetz. Diese besteht aus einer Kapitalentschädigung oder einer laufenden Rente. Für besondere Fälle, für die das Bundesentschädigungsgesetz keine- Entschädigung gewährt, wird eine Hilfe durch ,den Beschluß der Bundesregierung vom 26. Juli 1951 betr. Fürsargeaktion für überlebende Opfer von Menschenversuchen gewährt. Im Rahmen dieser Sonderaktion sind bisher 1413 Anträge gestellt worden, in 490 Fällen wurde eine Sonderhilfe zuerkannt, 551 Anträge mußten abgelehnt werden. Bei der Sonderhilfe wurden Beträge bis zu 25 000 DM im Einzelfall gezahlt. Insgesamt sind bisher 3,2 Millionen DM für Beihilfen auf der Grundlage des Kabinettsbeschlusses von 1951 gezahlt worden. Opfer von medizinischen Versuchen in ehemals besetzten Ländern erhalten eine Entschädigung nach den Bestimmungen ihres Heimatlandes aus den Wiedergutmachungsleistungen der Bundesrepublik in diesen Staaten. Prof. Dr. Hettlage Anlage 10 Schriftliche Antwort des Bundesministers für Verteidigung auf die Mündliche Anfrage des Abgeordneten Cramer betreffend Zurverfügungstellung der Schulfregatte „Gneisenau" für eine Fahrt der Geschäftsführer der CDU in Niedersachsen (Fragestunde der 111. Sitzung vom 4. 5. 1960, Drucksache 1810). Ist dem Herrn Bundesverteidigungsminister bekannt, daß die Schulfregatte „Gneisenau" am 12. April 1960 den Landes-, Bezirks- und Kreisgeschäftsführern der CDU Niedersachsens von Wilhelmshaven aus für eine „Fahrt in See" zur Verfügung gegestellt wurde? Billigt der Herr Bundesverteidigungsminister diese Zweckentfremdung von Marinefahrzeugen für parteipolitische Zwecke? Durch Erlaß im Ministerialblatt des Verteidigungsressorts 1958 Seite 528 sind die sogenannten Mitfahrten auf Fahrzeugen der Bundesmarine geregelt. Es ist dafür Sorge getragen, daß durch solche Mitfahrten der Dienstbetrieb, insbesondere die Ausbildung der Besatzung, nicht gestört wird. Im Rahmen des Erlasses sind viele Gruppen auf Schiffen der Bundesmarine mitgefahren. In einem Jahre z. B. 258 Gruppen mit 1625 Personen. Es wurden die Wünsche aller um die Mitfahrt ersuchenden Gruppen und Richtungen berücksichtigt, so z. B. einer Gewerkschaft aus Nordrhein-Westfalen mit 30 Angehörigen und einer Gewerkschaft mit 35 Angehörigen aus dem Bezirk Nordmark. Eine Bevorzugung einzelner Parteien, politischer, religiöser oder sonstiger Gruppen erfolgt nicht. In Vertretung Hopf
  • insert_commentVorherige Rede als Kontext
    Rede von Dr. Carlo Schmid


    • Parteizugehörigkeit zum Zeitpunkt der Rede: (SPD)
    • Letzte offizielle eingetragene Parteizugehörigkeit: (SPD)

    Herr Dr. Kanka, Sie halten Ihre Unterschrift aufrecht?

    (Abg. Dr. Kanka: Jawohl!)

    — Dann wollen wir abstimmen. Wer dem Antrag Umdruck 604 Ziffer 1 stattgegeben wissen will, den bitte ich, die Hand zu erheben. — 3 Stimmen. Gegenprobe! — Das ist offenbar die Mehrheit.

    (Heiterkeit.) Der Antrag ist abgelehnt.

    Wir stimmen nunmehr über § 9 ab. Wer dem Paragraphen in der Fassung des Ausschusses zustimmen will, möge die Hand erheben. — Gegenprobe! — Gegen wenige Stimmen angenommen.
    Ich rufe § 10 auf. Dazu liegen drei Änderungsanträge vor: auf Umdruck 586 (neu), Umdruck 604 und Umdruck 607. Ich glaube, der Reihenfolge nach wäre zunächst der Antrag Umdruck 586 (neu) zu behandeln. — Herr Abgeordneter Wittrock!


Rede von Karl Wittrock
  • Parteizugehörigkeit zum Zeitpunkt der Rede: (SPD)
  • Letzte offizielle eingetragene Parteizugehörigkeit: (SPD)
Herr Präsident! Meine Damen und Herren! Ich darf mit der gebotenen Kürze zur Begründung einiger Ziffern des Antrags Umdruck 586 (neu) folgendes ausführen.
Wir wünschen zunächst eine Änderung des Abs. 1. In Nr. 1 soll die Möglichkeit der Verpachtung eindeutig dahingehend beschränkt werden, daß ein Erlaubnisinhaber nur verpachten kann, wenn ein in seiner Person liegender wichtiger Grund das vertretbar erscheinen läßt. Der Gesetzentwurf geht ja von der Grundkonzeption aus — ich habe das bereits vorhin ausgeführt —, daß aus einer gesundheitspolitischen Überlegung die Eigenverantwortlichkeit und das Selbstbetreiben einer Apotheke durch einen Apotheker gewährleistet sein sollen. Das bedeutet praktisch, daß der Gesetzgeber es als gesetzespolitisch unerwünscht ansehen muß, daß Apotheken in einem Pachtverhältnis betrieben werden. Das Betreiben einer Apotheke in einem Pachtverhältnis kann also nur Ausnahmecharakter besitzen. Aus dem Bericht des Herrn Kollegen Dr. Dittrich geht hervor, daß auch der Entwurf von dieser Vorstellung ausgeht.
Übrigens darf ich hier — es ist keine Spitze gegen den Kollegen Dr. Dittrich — eine grundsätzliche Bemerkung einschalten, die einmal gemacht werden sollte. Wir sollten in diesem Hause nicht zu der Praxis übergehen, daß ein Antragsteller oder Erstunterzeichner eines Antrags gleichzeitig Berichterstatter für das Plenum ist. Wir alle sollten in Zukunft darauf achten, daß eine Personenidentität von Erstunterzeichner eines Antrags und Berichterstatter aus Gründen der Optik vermieden wird. Wie gesagt, das ist keine persönliche Spitze, sondern eine grundsätzliche Bemerkung, die ich hier doch machen wollte.
Der Entwurf betrachtet also die Verpachtung von Apotheken als Ausnahme. Aus dieser Erwägung meinen wir, wir sollten die Verpachtungsmöglichkeit in der in dem Antrag vorgeschlagenen Form auf den Fall beschränken, daß ein wichtiger Grund vorliegt, — abgesehen von den übrigen Gründen, die der Gesetzentwurf als zulässige Verpachtungsgründe vorsieht.
Zum zweiten begehren wir eine Streichung von Abs. 1 Nr. 4. Das Problem ist etwas schwieriger. Um das Problem deutlich zu machen, darf ich darauf hinweisen, daß die Nr. 4 folgenden Hintergrund hat. Der Inhaber eines früheren Realrechtes soll auf Grund dieses Rechtes, das im Grundbuch eingetragen ist, die Möglichkeit haben, die Apotheke zu verpachten. Das hatte in früheren Zeiten seinen guten Sinn. Denn in früheren Zeiten konnte in der Nachbarschaft des Inhabers eines solchen dinglichen Rechtes keine Apotheke errichtet werden. Damals war ein solches dingliches Recht tatsächlich etwas wert. Daraus ergab sich eine kleine Monopolstellung für einen ganz bestimmten Bezirk. Aus diesem Grunde war der Inhaber eines solchen Realrechtes wahrscheinlich ein gemachter Mann, denn er konnte einen guten Pachtvertrag abschließen. Heute ist das ganz anders. Heute können auf Grund der Niederlassungsfreiheit in der Umgebung des Inhabers eines solchen Realrechtes ohne weiteres andere Apotheken aufgemacht werden; dagegen kann kein Mensch etwas tun. Das bedeutet im praktischen Ergebnis, daß das im Grundbuch eingetragene Realrecht keine materielle Substanz mehr besitzt. Es



Wittrock
gibt dem Inhaber dieses Rechtes nicht mehr die Position, die er früher innehatte. Sein Recht ist gewissermaßen eingetrocknet, und zwar auf Grund des Grundgesetzes. Ich möchte beinahe sagen, es handelt sich um eine arglistige Täuschung gegenüber dem Inhaber eines solchen Realrechtes, wenn wir in ihm auf Grund einer Entscheidung des Gesetzgebers den Eindruck erwecken, als sei sein Recht noch etwas wert. Dieser irrige Eindruck wird durch die Nr. 4 erweckt.
Im übrigen ist die Nr. 4 in ihrer jetzigen Fassung schlecht formuliert; denn man könnte auf die Idee kommen, daß es neben dem gemäß § 1 zum Betreiben einer Apotheke Berechtigten noch andere zum Betreiben der Apotheke Berechtigte gibt. Das ist natürlich irrig. Die Formulierung der Nr. 4 ist mit § 1 Abs. 2 nicht hinreichend abgestimmt worden. Wir schlagen deshalb vor, die Nr. 4 zu streichen.
Schließlich darf ich Sie darum bitten, dem Abs. 2 den in unserem Änderungsantrag vorgeschlagenen Satz anzufügen. Der Wortlaut liegt Ihnen vor. Der Zusatz soll noch einmal eindeutig unterstreichen, daß, falls es wirklich ausnahmsweise zu einem Pachtverhältnis kommt, die Eigenverantwortlichkeit und Unabhängigkeit des Pächters im Rahmen des Möglichen ausdrücklich sichergestellt sind.
Weil ein solcher Pachtvertrag eine Ausnahmesituation schafft, die nicht der Gesamtkonzeption des Gesetzes entspricht, meinen wir, daß er einer Überwachung bedarf. Deshalb schlagen wir die Formulierung vor: „der Vertrag bedarf der Genehmigung der für die Erlaubniserteilung zuständigen Behörde".
Ich bitte Sie, den drei von mir begründeten Anträgen zuzustimmen.

(Beifall bei der SPD.)


  • insert_commentNächste Rede als Kontext
    Rede von Dr. Carlo Schmid


    • Parteizugehörigkeit zum Zeitpunkt der Rede: (SPD)
    • Letzte offizielle eingetragene Parteizugehörigkeit: (SPD)

    Ich rule auf den Änderungsantrag Umdruck 607. Wer begründet ihn? — Herr Dr. Kanka!