Rede:
ID0309608500

insert_comment

Metadaten
  • sort_by_alphaVokabular
    Vokabeln: 6
    1. Das: 1
    2. Wort: 1
    3. hat: 1
    4. der: 1
    5. Abgeordnete: 1
    6. Stingl.: 1
  • tocInhaltsverzeichnis
    Deutscher Bundestag 96. Sitzung Bonn, den 22. Januar 1960 Inhalt: Glückwünsche zum Geburtstag des Bundesministers Schwarz . . . . . . . . 5289 A Erweiterung der Tagesordnung 5289 A Fragestunde (Drucksache 1536) Frage des Abg. Cramer: Paketbeförderung von Aurich nach Westerloog Dr. Steinmetz, Staatssekretär 5289 D, 5290 B Cramer (SPD) . . . . . . . 5290 A, B Frage des Abg. Folger: Sondermarken anläßlich des 200. Geburtstages Friedrich von Schillers Dr. Steinmetz, Staatssekretär . 5290 C, D, 5291 A Folger (SPD) . . . . . . . . . 5290 D Frage des Abg. Ritzel: Aufhebung des § 9 der Postsparkassenordnung Dr. Steinmetz, Staatssekretär . 5291 A, B Ritzel (SPD) 529,1 B Frage des Abg. Hackethal: Postzustellung auf dem Lande Dr. Steinmetz, Staatssekretär . 5291 C, D Hackethal (CDU/CSU) . . . . . . 5291 D Frage des Abg. Dr. Schneider (Saarbrücken) und des Abg. Schmitt (Vockenhausen) : Abkürzungen in den Fernsprechbüchern des Saarlandes Dr. Steinmetz, Staatssekretär 5292 A, C, D Dr. Schneider (Saarbrücken) (FDP) . 5292 C Frage des Abg. Weber (Georgenau) : Anerkennung von Bauernhäusern als Familienheime im Sinne von § 7 des Zweiten Wohnungsbaugesetzes Dr. Ernst, Staatssekretär . . . . . 5292 D Frage des Abg. Dr. Brecht: Ergänzung des Berichts über die Förderung von Familienheimen Dr. Ernst, Staatssekretär . . . 5293 B, D Stierle (SPD) 5293 C II Deutscher Bundestag — 3. Wahlperiode — 96. Sitzung. Bonn, Freitag, den 22. Januar 1960 Frage des Abg. Dr. Brecht: Vorzeitige Ablösung öffentlicher Baudarlehen für Familienheime und deren finanzielle Ausnutzungen für Bund und Länder Dr. Ernst, Staatssekretär . . . . . 5294 A Frage der Abg. Frau Döhring: Veröffentlichung der Denkschrift des Familienministers über die wirtschaftliche Situation der Familien in der Bundesrepublik Dr. Wuermeling, Bundesminister 5294 B, C Dr. Menzel (SPD) 5294 B, C Entwurf eines Gesetzes zur Neuregelung des Fremdrenten- und Auslandsrentenrechts und zur Anpassung der Berliner Rentenversicherung an die Vorschriften des Arbeiterrentenversicherungs-Neuregelungsgesetzes und des Angestelltenversicherungs-Neuregelungsgesetzes (Fremdrenten- und Auslandsrenten-Neuregelungsgesetz — FANG) (Drucksache 1109); Bericht des Haushaltsausschusses (Drucksache 1542); Schriftlicher Bericht des Sozialpolitischen Ausschusses (Drucksachen 1532, zu 1532) —Zweite und dritte Beratung — Dr. Götz (CDU/CSU) 5294 D Schütz (München) (CDU/CSU) . . 5295 A, 5303 A, 5306 D, 5308 B Dr. Schellenberg (SPD) . 5295 B, 5297 A 5298 B, D, 5302 D, 5303 C, 5304 D, 5308 D, 5310 A, 5311 C, D Weber (Georgenau) (FDP) 5295 D, 5296 D, 5297 C, 5316 B Schüttler (CDU/CSU) . . . 5296 A, D Storch (CDU/CSU) . . . . . . . 5297 D Stingl (CDU/CSU) . . . 5299 B, 5301 B, 5303 C, 5304 A Meyer (Wanne-Eickel) (SPD) . . . 5300 A, 5303 D Killat (Unterbach) (SPD) . . . . . 5303 B Rohde (SPD) 5305 B, 5308 B, 5314 D Blank, Bundesminister . 5314 B, 5315 A Horn (CDU/CSU) . . . . . . . 5315 A Entwurf eines Gesetzes über die Frist für die Anfechtung von Entscheidungen des Deutschen Patentamts (CDU/CSU, SPD, FDP, DP) (Drucksache 1490 [neu]) — Zweite und dritte Beratung — . . . . 5318 B Entwurf einer Dreizehnten Verordnung zur Änderung des Deutschen Zolltarifs 1959 (Gefriergemüse, passiert usw.); Schriftlicher Bericht des Außenhandelsausschusses (Drucksachen 1546, 1566) 5318 D Mündlicher Bericht des Immunitätsausschusses betr. Genehmigung zum Strafverfahren gegen den Abg. Dr. Zimmermann gem. Schreiben des Bundesministers der Justiz (Az. 1044/1 E — 26/59) vom 18. Januar 1960 (V/68) (Drucksache 1567) Wittrock (SPD) . . . . . . . 5319 A Nächste Sitzung . . . . . . . . . 5319 C Anlagen 5321 Deutscher Bundestag — 3. Wahlperiode — 96. Sitzung. Bonn, Freitag, den 22. Januar 1960 5289 96. Sitzung Bonn, den 22. Januar 1960 Stenographischer Bericht Beginn: 9.01 Uhr
  • folderAnlagen
    Berichtigungen. Es ist zu lesen: 95. Sitzung Seite 5234 C Zeile 30 statt „daher": ferner; Seite 5240 D Zeile 5 von unten statt „12": 19. Anlage 1 piste der beurlaubten Abgeordneten Abgeordnete(r) beurlaubt bis einschließlich a) Beurlaubungen Frau Albertz 29. 2. Altmaier * 29. 1. Dr. Atzenroth 22. 1. Dr. Barzel 22. 1. Bauereisen 22. 1. Bauknecht 22. 1. Bauer (Wasserburg) 23. 1. Bauer (Würzburg) * 23. 1. Dr. Besold 22. 1. Fürst von Bismarck * 23. 1. Blachstein * 23. 1. Frau Blohm 22. 1. Frau Brauksiepe 22. 1. Brüns 31. 1. Corterier' 23. 1. Deringer 26. 1. Dr. Dittrich 30. 1. Frau Döhring (Stuttgart) 22. 1. Dr. Dollinger 22. 1. Dopatka 23. 1. Dowidat 6. 2. Drachsler 22. 1. Eberhard 23. 1. Eilers (Oldenburg) 22. 1. Engelbrecht-Greve 22. 1. Even (Köln) 6. 2. Dr. Friedensburg 22. 1. Frau Friese-Korn 28. 1. Fuchs 22. 1. Dr. Furler' 23. 1. Gaßmann 31. 1. Geiger (Aalen) 22. 1. Geiger (München) 22. 1. Gerns * 23. 1. D. Dr. Gerstenmaier 22. 1. Dr. Gradl 22. 1. Dr. Greve 31. 1. Dr. Gülich 16. 4. Haage 22. 1. Hahn 23. 1. Dr. von Haniel-Niethammer 22. 1. Dr. Harm * 23. 1. Heye * 23. 1. Höcherl 22. 1. Höfler * 29. 1. Hoogen 22. 1. Frau Dr. Hubert * 23. 1. Hufnagel 22. 1. Jacobs * 23. 1. Jahn (Frankfurt) 31. 3. Dr. Jordan 22. 1. Frau Kipp-Kaule 22. 1. Frau Klemmert 23. 1. Dr. Kliesing (Honnef) * 23. 1. Dr. Kopf * 23. 1. Kramel 23. 1. Anlagen zum Stenographischen Bericht Abgeordnete(r) beurlaubt bis einschließlich Dr. Kreyssig 22. 1. Kühlthau 22. 1. Kühn (Köln) * 23. 1. Leber 22. 1. Dr. Leiske 22. 1. Leukert 16. 2. Dr. Leverkuehn * 23. 1. Lohmar 23. 1. Maier (Freiburg) 16. 4. Majonica 22. 1. Mauk 28. 1. Frau Dr. Maxsein * 23. 1. Dr. Mende * 23. 1. Dr. Meyer (Frankfurt) * 23. 1. Frau Meyer-Laule 23. 1. Neuburger 22. 1. Neumann 22. 1. Paul * 23. 1. Dr. Pferdmenges 23. 1. Dr. Pflaumbaum 23. 1. Frau Pitz-Savelsberg 3. 2. Pöhler 22. 1. Prennel 23. 1. Dr. Preusker 22. 1. Dr. Ratzel 22. 1. Frau Dr. Rehling * 23. 1. Rehs 22. 1. Frau Renger' 23. 1. Richarts 22. 1. Scharnowski 15. 2. Scheel 22. 1. Dr. Schild 22. 1. Dr. Schmid (Frankfurt) 23. 1. Dr. Schmidt (Gellersen) 22. 1. Schneider (Bremerhaven) 8. 2. Schneider (Hamburg) 22. 1. Schoettle 22. 1. Schultz 22. 1. Schulze-Pellengahr 22. 1. Seidl (Dorfen) * 29. 1. Frau Seppi 23. 1. Dr. Serres * 23. 1. Seuffert 22. 1. Spitzmüller 22. 1. Dr. Starke 31. 1. Dr. Steinmetz 22. 1. Frau Strobel 22. 1. Struve 22. 1. Wacher 22. 1. Wagner 22. 1. Dr. Wahl * 23. 1. Frau Dr. h. c. Weber (Essen) * 23. 1. Wehr 23. 1. Weinkamm 23. 1. Frau Welter (Aachen) 31. 1. Wienand * 23. 1. Dr. Willeke 1. 3. * für die Teilnahme an der Tagung der Beratenden Versammlung des Europarates 5322 Deutscher Bundestag — 3. Wahlperiode — 96. Sitzung. Bonn, Freitag, den 22. Januar 1960 Abgeordnete(r) beurlaubt his einschließlich Dr. Winter 22. 1. Dr. Zimmer * 23. 1. b) Urlaubsanträge Dr. Deist 31. 1. Jacobi 13. 2. Lulay 29. 2. Wischnewski 2. 2. * für die Teilnahme an der Tagung der Beratenden Versammlung des Europarates. Anlage 2 Redaktionelle Berichtigungen zu Drucksache 1532 1. In Artikel 1 § 2 Buchstabe b ist in der letzten Zeile auf Seite 3 der Drucksache vor dem Wort „auch" das Wort „ein" einzusetzen. 2. In Artikel 1 § 5 Abs. 4 ist das Wort „Reichsrecht" zu ersetzen durch die Worte „den Vorschriften der Reichsversicherungsgesetze". 3. In Artikel 1 § 17 Abs. 1 erhält Buchstabe b) folgende Fassung: „b) an einen nichtdeutschen Träger der gesetzlichen Rentenversicherung und ein deutscher Träger der gesetzlichen Rentenversicherungen sie bei Eintritt des Versicherungsfalles wie nach den Vorschriften der Reichsversicherungsgesetze entrichtete Beiträge zu behandeln hatte". 4. In Artikel 2 Nr. 4 sind in § 1321 Abs. 2a die Worte „Gewährung von Leistungen an Hinterbliebene" zu ersetzen durch die Worte „Zahlung von Hinterbliebenenrenten". 5. In Artikel 3 Nr. 4 ist in § 98 Abs. 2 Satz 1 das Wort „die" vor „Zeiten einer Beschäftigung" zu streichen. 6. In Artikel 3 Nr. 4 sind in § 100 Abs. 2a die Worte „Gewährung von Leistungen an Hinterbliebene" zu ersetzen durch die Worte „Zahlung von Hinterbliebenenrenten". 7. In Artikel 3 Nr. 6a muß es anstatt „Abs. 2" heißen „Abs. 1". 8. In Artikel 4 Nr. 5 sind in § 108c Abs. 2a die Worte „Gewährung von Leistungen an Hinterbliebene" zu ersetzen durch die Worte „Zahlung von Hinterbliebenenrenten". 9. In Artikel 4 Nr. 8 sind in § 192 Abs. 1 die Worte „knappschaftliche Rentenversicherung" durch das Wort „Knappschaftsversicherung" zu ersetzen. Anlage 3 Umdruck 454 Änderungsantrag der Fraktion der SPD zur zweiten Beratung des von der Bundesregierung eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes zur Neuregelung des Fremdrenten- und Auslandsrentenrechts und zur Anpassung der Berliner Rentenversicherung an die Vorschriften des Arbeiterrentenversicherungs- Neuregelungsgesetzes und des Angestelltenversicherungs-Neuregelungsgesetzes (Fremdrenten- und Auslandsrenten-Neuregelungsgesetz — FANG) (Drucksachen 1109, 1532) Der Bundestag wolle beschließen: 1. Artikel 1 § 9 wird wie folgt geändert: a) Abs. 1 erhält folgende Fassung: „ (1) Zuständig für die Feststellung und Gewährung der Leistungen ist die Bundesausführungsbehörde für Unfaliversichesicherung." b) Absatz 2 wird gestrichen; Absatz 3 wird Absatz 2. 2. Artikel 1 § 19 Abs. 2 Satz 1 erhält folgende Fassung: „Für das einzelne Jahr nicht nachgewiesener Zeiten werden neun Zehntel als Beitrags- oder Beschäftigungszeit angerechnet." 3. Es wird ein Artikel 4a mit der Überschrift „Rechnungslegung und Erstattung" eingefügt. a) Der Artikel 4a erhält einen § 1 mit folgender Fassung: „ § 1 Über Aufwendungen, die durch dieses Gesetz neu entstehen und die nicht auf Beitragszahlungen an Versicherungsträger im Geltungsbereich dieses Gesetzes beruhen, ist gesondert Rechnung zu legen." b) Der Artikel 4a erhält einen § 2 mit folgender Fassung: ,, § 2 Aufwendungen nach § 1 dieses Artikels werden den Versicherungsträgern als Kriegsfolgeleistungen vom Bund erstattet." Bonn, den 19. Januar 1960 Ollenhauer und Fraktion Anlage 4 Umdruck 455 Entschließungsantrag der Fraktion der SPD zur dritten Beratung des von der Bundesregierung eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes zur Neuregelung des Fremdrenten- und Auslandsrentenrechts und zur Anpassung der Berliner Rentenversicherung an die Vorschriften des Arbeiterrentenversicherungs-Neuregelungsgesetzes und des Angestelltenversicherungs-Neuregelungsgesetzes (Fremdrenten- und Auslandsrenten-Neuregelungsgesetz — FANG) (Drucksachen 1109, 1532) Der Bundestag wolle beschließen: Die Bundesregierung wird ersucht, baldmöglichst den Entwurf einer Neufassung des Gesetzes über die Behandlung der Verfolgten des Deutscher Bundestag — 3. Wahlperiode — 96. Sitzung. Bonn, Freitag, den 22. Januar 1960 5323 Nationalsozialismus in der Sozialversicherung vom 22. August 1949 (WiGBl. S. 263) vorzulegen, durch den die Vorschriften über die Behandlung der politisch Verfolgten in der Sozialversicherung der durch die Rentenversicherungs-Neuregelungsgesetze und durch das Fremdrenten- und Auslandsrenten-Neuregelungsgesetz veränderten Sachlage angepaßt werden. Bonn, den 19. Januar 1960. Ollenhauer und Fraktion Anlage 5 Umdruck 456 Änderungsantrag der Fraktion der FDP zur zweiten Beratung des von der Bundesregierung eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes zur Neuregelung des Fremdrenten- und Auslandsrentenrechts und zur Anpassung der Berliner Rentenversicherung an die Vorschriften des Arbeiterrentenversicherungs-Neuregelungsgesetzes und des Angestelltenversicherungs-Neuregelungsgesetzes (Fremdrenten- und Auslandsrenten-Neuregelungsgesetz — FANG) (Drucksachen 1109, 1532, zu 1532) Der Bundestag wolle beschließen: In Artikel 1 erhält § 9 folgende Fassung: „§ 9 Zuständig für die Feststellung und Gewährung der Leistungen ist die Bundesausführungsbehörde für Unfallversicherung." Bonn, den 21. Januar 1960 Weber (Georgenau) Lenz (Trossingen) und Fraktion Anlage 6 Umdruck 463 Änderungsantrag der Fraktion der FDP zur dritten Beratung des von der Bundesregierung eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes zur Neuregelung des Fremdrenten- und Auslandsrentenrechts und zur Anpassung der Berliner Rentenversicherung an die Vorschriften des Arbeiterrentenversicherungs-Neuregelungsgesetzes und des Angestelltenversicherungs -Neuregelungsgesetzes (Fremdrenten- und Auslandsrenten-Neuregelungsgesetz — FANG) (Drucksachen 1109, 1532, zu 1532, 1542) Der Bundestag wolle beschließen: In Artikel 1 erhält § 9 folgende Fassung: „§ 9 Zuständig für die Feststellung und Gewährung der Leistungen ist die Bundesausführungsbehörde für Unfallversicherung." Bonn, den 22. Januar 1960 Weber (Georgenau) Lenz (Trossingen) und Fraktion Anlage 7 Schriftliche Begründung des Abgeordneten Hamacher zu dem Entschließungsantrag der Fraktion der SPD auf Umdruck 455. Das Hohe Haus hat soeben das Fremdrenten- und Auslandsrenten-Neuregelungsgesetz mit großer Mehrheit verabschiedet. Ich bin sicher, daß dieses, ich möchte meinen, großzügige Gesetz insbesondere von den Vertriebenen aus außerdeutschen Vertreibungsgebieten sehr dankbar aufgenommen und begrüßt wird, wenn auch nicht alle Erwartungen erfüllt werden konnten, die in dieses Gesetz gesetzt worden sind. Obschon in diesem Gesetz Anliegen behandelt sind, die den Kreis politisch, rassisch und religiös Verfolgter des Nationalsozialismus betreffen, ist der Wiedergutmachungsausschuß unseres Hauses mit der Behandlung der Materie weder unmittelbar befaßt noch hinzugezogen worden. Ich verhehle darum nicht, daß ein größerer Teil der Damen und Herren des Hohen Hauses diesem Gesetz nicht ohne erhebliche Bedenken ihre Zustimmung gegeben haben, in jedem Falle da, wo die Interessen der Verfolgten des Nationalsozialismus gesichert bleiben müssen. Wir haben das Gefühl, daß diese Interessen nicht in jedem Falle gewahrt sind, da, wie uns scheint, Paragraphen dieses Gesetzes im Widerspruch zu anderen Gesetzen stehen, insbesondere zum Wiedergutmachungsgesetz für die Verfolgten des Nationalsozialismus auf dem Gebiet der Sozialversicherung. Daß solcher Widerspruch zu Rechtsunsicherheit führen muß, dürfte allen klar sein. Meine Freunde und ich haben mit Absicht zur zweiten und dritten Lesung des Neuregelungsgesetzes keinerlei Anträge mehr gestellt, weil wir die Verabschiedung dieses langerwarteten Gesetzes nicht erneut verzögern wollten. Was die angedeutete Rechtsunsicherheit angeht, so möchte ich darauf nicht im einzelnen eingehen. Ich möchte nur auf eine Verhandlung vor dem Bundessozialgericht vom 26. Juni 1959 — AZ: 1 RA 118/ 57 — verweisen, um zu zeigen, daß nicht nur Versicherungsanstalten, sondern auch Sozialgerichte sich nicht in vollem Maße im klaren darüber waren, wie das Wiedergutmachungsgesetz für die Verfolgten des Nationalsozialismus in der Sozialversicherung zusammen mit dem bisherigen FAG anzuwenden war. Lassen Sie mich allein auch auf den Widerspruch in der Frage der Deckung der laufzuwendenden Mittel aufmerksam machen. Beim Verfolgtengesetz zahlt der Bund, im Neuregelungsgesetz zahlen die Versicherungsträger. Inwieweit dieses Gesetz für Verfolgte in seinen Daten und Terminen im Widerspruch auch zum BEG (Bundesentschädigungsgesetz) steht, bleibt noch zu überprüfen. Die Novellierung des Verfolgtengesetzes vom 22. August 1949 ist aber auch aus anderen Gründen opportun. Das Bundesentschädigungsgesetz vom 26. Juni 1956 sieht bei der Regelung von Schäden, die im be- 5324 Deutscher Bundestag — 3. Wahlperiode — 96. Sitzung. Bonn, Freitag, den 22. Januar 1960 ruflichen und wirtschaftlichen Fortkommen und in der Altersversicherung eingetreten sind, von eigenen Vorschriften für Schäden in der Sozialversicherung ab und weist statt dessen in den §§ 5 und 138, 139 ausdrücklich auf das Verfolgtengesetz hin. Hierzu finden wir' in der BT-Drucksache 2382, 2. Wahlperiode folgenden Satz: Nach Mitteilung des Bundesministeriums für Arbeit ist eine Neufassung der in §§ 138, 139 ,erwähnten Gesetze, insbesondere im Hinblick auf eine Anpassung an die neugefaßten Vorschriften des BEG, in Vorbereitung. Der Ausschuß gibt der Erwartung Ausdruck, daß die Änderung der Gesetzgebung über die Behandlung der Verfolgten in der Sozialversicherung und in der Kriegsopferversorgung unmittelbar nach Verkündung des neugefaßten Bundesentschädigungsgesetzes erfolgt. Die Behandlung der Verfolgten in der Kriegsopferversorgung hat seit längerem eine Neuregelung erfahren, für die Verfolgten in der Sozialversicherung steht diese Neuregelung immer noch aus. Vorhandene Widersprüche aus allen von mir erwähnten Gesetzen könnten in einem Arbeitsgang ,erledigt werden, wenn einer Novellierung des Verfolgtengesetzes zugestimmt würde. Ich darf Sie darum bitten, der Entschließung der Fraktion der SPD .auf Umdruck 455 Ihre Zustimmung zu geben. Anlage 8 *) Umdruck 453 (neu) Interfraktioneller Antrag betr. Überweisung von Anträgen an die Ausschüsse Der Bundestag wolle beschließen: Die folgenden Anträge werden gemäß § 99 Abs. 1 GO ohne Beratung an die zuständigen Ausschüsse überwiesen: *) Siehe 95. Sitzung Seite 5285 C 1. Antrag der Abgeordneten Brück, Rösing, Lermer, Mengelkamp und Fraktion der CDU/CSU betr. Erhöhung der Verkehrssicherheit — Drucksache 1471 — an den Ausschuß für Verkehr, Post- und Fernmeldewesen 2. Antrag der Abgeordneten Maucher, Bauknecht und Genossen betr. Ausbau der Bundesstraße 30 — Drucksache 1481 — an den Ausschuß für Verkehr, Post- und Fernmeldewesen 3. Antrag der Abgeordneten Lücker (München), Gerns, Jacobs und Genossen betr. Teilnahme an der Kampagne der Organisation für Ernährung und Landwirtschaft der Vereinten Nationen (F. A. O.) für die Erzeugung und Verwendung hochwertigen Saatgutes — Drucksache 1493 — an den Ausschuß für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten 4. Antrag der Abgeordneten Schoettle, Dr. Schäfer, Erler, Dr. Mommer und Genossen betr. Ausbau der Autobahn Stuttgart—westlicher Bodensee — Drucksache 1537 — an den Ausschuß für Verkehr, Post- und Fernmeldewesen federführend, an den Haushaltsausschuß Bonn, den 19. Januar 1960 Dr. Krone und Fraktion Ollenhauer und Fraktion Dr. Mende und Fraktion Schneider (Bremerhaven) und Fraktion
  • insert_commentVorherige Rede als Kontext
    Rede von Dr. Richard Jaeger


    • Parteizugehörigkeit zum Zeitpunkt der Rede: (CSU)
    • Letzte offizielle eingetragene Parteizugehörigkeit: (CSU)

    Meine Damen und Herren, weitere Wortmeldungen liegen nicht vor. Wir kommen zur Abstimmung über die §§ 10 bis 18. Wer zuzustimmen wünscht, den bitte ich um das



    Dr. Jaeger
    Handzeichen. Ich bitte um die Gegenprobe. —
    Keine Gegenstimmen. Enthaltungen? — Keine Enthaltungen. Einstimmig angenommen.
    Ich rufe auf § 19 und dazu den Änderungsantrag der Fraktion der SPD auf Umdruck 454 Ziffer 2.
    Herr Abgeordneter Meyer (Wanne-Eickel).
    Meyer (Wanne-Eickel) (SPD): Herr Präsident! Meine Damen und Herren! Ich habe zum Änderungsantrag der SPD-Fraktion Stellung zu nehmen. Mit der in Artikel 1 § 19 Abs. 2 behandelten Materie hat sich der Sozialpolitische Auschuß in zwei Durchgängen wohl mit am stärksten beschäftigt. Es ist anzuerkennen, daß der Herr Berichterstatter, der Kollege Schütz, zu diesem § 19 einen ausführlichen Kommentar gegeben hat.
    Der hier behandelte Gegenstand betrifft nicht nur einige hunderttausend Vertriebene, sondern er präjudiziert gewissermaßen die Rechtsverordnung, die nach § 1256 Abs. 3 der Rentenneuregelungsgesetze noch aussteht. Insofern müssen wir der Berichterstattung widersprechen. Es geht nicht um eine „Besserstellung der Vertriebenen gegenüber den einheimischen Versicherten". Wir sollten es nicht verschweigen, sondern aussprechen: In der Tat würde die Annahme des § 19 in dieser Form bedeuten, daß die Rechtsverordnung, die, soweit wir unterrichtet sind, in Vorbereitung ist, hier schon in den Grundzügen festgelegt wird.
    Es geht bei dieser Materie darum, in welcher Form über die von den Betroffenen glaubhaft gemachten Zeiten — Versicherungszeiten, die zurückliegen und nicht exakt belegt sind — Unterlagen beschafft werden und in welcher Form sie anerkannt werden. Im Schriftlichen Bericht ist zu § 4, in dem diese Materie behandelt wird, auch vom Herrn Berichterstatter hervorgehoben worden, daß die Glaubhaftmachung — das scheint uns sehr wichtig —nicht nur schlechthin auf eidesstattlichen, persönlich abgegebenen Erklärungen fußen darf, sondern daß auch andere Hilfsmittel angewandt werden müssen. Damit sind die Möglichkeiten, nur eidesstattliche Erklärungen abzugeben, in einem sehr starken Maße eingeengt.
    Der Widerhall in der Presse ist gerade bei § 19 und der starken Kürzung der glaubhaft gemachten Zeiten wohl am stärksten gewesen, während das ganze Gesetz und selbst der eben von uns verabschiedete Paragraph, der als das Kernstück bezeichnet wurde, nicht die gleiche Beachtung gefunden hat wie § 19. Nach unserer Auffassung ist es überhaupt fraglich, ob die Bestimmung an diesen Platz gehört. Denn hier wird gewissermaßen doch nur die formale Seite geregelt, wie der Rentenanspruch festzustellen ist.
    Die Glaubhaftmachung ist in der Sozialversicherung nichts Neues. Schon das Reichsversicherungsamt hat in dem bekannten Pauschalerlaß des Jahres 1943 festgelegt, daß sich der durch höhere Gewalt eingetretene Verlust der Versicherungsunterlagen nicht zum Nachteil in den Voraussetzungen für eine Rentengewährung auswirken darf. Diesen Standpunkt hat früher auch der Bundesminister für Arbeit eingenommen. Ich darf auf den Erlaß vom 3. Januar 1952, veröffentlicht im ,,Bundesarbeitsblatt", hinweisen. Auch hier wurde die Honorierung der glaubhaft gemachten Zeiten anerkannt. Sowohl das Urteil des Bundessozialgerichts vom 6. Juni 1957 wie auch die Urteile einzelner Landessozialgerichte — z. B. des Landessozialgerichts Hamburg — haben sich gegen Versuche der Verwaltungen gewandt, die Anwendung dieser klaren Richtlinien des Bundesministers für Arbeit zu umgehen. Selbst § 6 des alten Fremdrentengesetzes sah eine entsprechende Regelung vor.
    Wir verkennen durchaus nicht — das wurde gerade behandelt —, daß der Aufbau des Fremdrenten- und Auslandsrenten-Neuregelungsgesetzes breiter angelegt ist, und auch nicht den Umstand, daß die Betroffenen dazu neigen, weit ausholende Angaben zu machen. Wir stellen das auch durchaus psychologisch in Rechnung. Aber man muß auch die andere Seite sehen, und hier setzt unsere Kritik an. Wenn man davon ausgeht, daß die Betroffenen etwas angeben, was nicht ganz stimmt, und deshalb ein Sechstel abstreicht, dann verführt man sie ja geradezu dazu, nicht ganz exakte Angaben zu machen; denn angesichts dieses Abstrichs könnten sie sich sagen, daß sie in dem, was sie angeben, nicht immer so genau zu sein brauchten.
    Ich möchte Ihnen an meinem persönlichen Schicksal aufzeigen, wie kraß und ungerecht sich die Bestimmung auswirkt. Von mir als total ausgebombtem Einheimischen liegt noch die Versicherungskarte Nr. 13 vor. Zwölf Versicherungskarten waren also zu rekonstruieren. Die Beschäftigungszeiten gelten als in den Ostgebieten, in Stettin, zurückgelegt, obwohl ich bereits vierzig Jahre hier im Westen lebe. Ich habe jetzt zwei Zeugen gefunden. Von den zwölf Jahren werden mir also, wenn die Vorschrift in der vorliegenden Form Gesetz wird, zwei volle Versicherungsjahre abgezogen. Ich bitte zu überlegen, ob das eine gerechte sozialpolitische Regelung ist.
    ich darf noch auf die Strafbestimmungen verweisen, die in dem Gesetzentwurf für den Fall falscher eidesstattlicher Erklärungen vorgesehen sind. Ich glaube, damit ist dem Erfordernis, die Exaktheit der Angaben zu gewährleisten, Genüge getan.
    Noch am 11. März 1959 hat das Bundessozialgericht entschieden, daß glaubhaft gemachte Rentenversicherungszeiten allgemein den nachgewiesenen gleichstehen. Also noch vor Monatsfrist hat das Bundessozialgericht in dieser Frage so entschieden.
    Wenn wir vorausschauende, gute Sozialpolitik machen wollen es wird ja jetzt bei den Etatberatungen immer wieder vom Überhang der Verfahren bei den Sozialgerichten gesprochen —, dann sollten wir nicht zu einer solchen harten Bestimmung kommen. Immerhin liegt eine Reihe von Sozialgerichtsurteilen vor. Die Menschen werden sich natürlich auch weiterhin an die Sozialgerichte wenden, zumal uns heute schon eine ganze Reihe von Fällen bekannt ist, in denen, wenn die harten Kürzungsbestimmungen — Kürzung um ein Sechstel - angewandt werden, viele Menschen nicht



    Meyer (Wanne-Eickel)

    einmal die Anwartschaftszeit erfüllen. Diese Menschen, vielleicht einige Tausend, werden selbstverständlich Klage beim Sozialgericht einreichen. Man wird dann die Urteile der abgeschlossenen Sozialgerichtsverfahren, in denen eine Gleichstellung der glaubhaft gemachten Zeiten mit den nachgewiesenen Zeiten anerkannt wurde, heranziehen.
    Wir sollten dieser Flut von Verfahren von vornherein dadurch begegnen, daß wir eine bessere Regelung schaffen, so wie wir sie vorschlagen.
    Ich darf noch hervorheben, daß auch in den Richtlinien des Verbandes der Rentenversicherungsträger vom 26. März 1956 festgelegt ist, daß der Nachweis und die Feststellung von Versicherungszeiten bei Verlust von Versicherungsunterlagen für die formale Seite — auf die ich hingewiesen habe —, also von glaubhaft gemachten Versicherungszeiten, nicht eingeschränkt werden darf.
    Die beabsichtigte Einschränkung — das ist eines der Argumente — ist auch im Hinblick auf die Versicherungsdichte im Bundesgebiet nicht zu rechtfertigen. Aber ich möchte darauf nicht näher eingehen.
    Unser Antrag geht von den bereits bestehenden Bestimmungen aus. In den Rentenversicherungs-Neuregelungsgesetzen ist festgelegt, daß, wenn nicht über 10 % nachgewiesene Ersatz- und Ausfallzeiten vorhanden sind, 10 % hinzugeschlagen werden, um dann in die Summe der Steigerungsbeträge einbezogen zu werden. Auf diese bewährte Form sollten wir uns einigen, weil dagegen vor den Sozialgerichten keine durchschlagenden Argumente vorgebracht werden können. Dieses Prinzip liegt unserem Antrag zugrunde. Für das einzelne Jahr nicht nachgewiesene Zeiten werden zu neun Zehnteln — anstatt zu einem Sechstel — als Beitrags- oder Beschäftigungszeiten angerechnet.
    In einer Reihe von Fachzeitschriften sind bereits theoretische Betrachtungen über die Auswirkungen der beschlossenen Bestimmungen angestellt worden. Darüber habe ich einige Betrachtungen bezüglich der Sozialgerichtsurteile angestellt. Wir sprechen die Frage also nicht theoretisch an, sondern konkret, indem wir unseren Antrag stellen und begründen. Wir wollen Ungerechtigkeiten, Härten und viele neue Sozialgerichtsverfahren vermeiden. Deshalb ersuchen wir Sie, die gefährlichen Auswirkungen noch einmal zu durchdenken und unserem von der Praxis ausgehenden Antrag Ihre Zustimmung zu erteilen.

    (Beifall bei der SPD.)



Rede von Dr. Richard Jaeger
  • Parteizugehörigkeit zum Zeitpunkt der Rede: (CSU)
  • Letzte offizielle eingetragene Parteizugehörigkeit: (CSU)
Das Wort hat der Abgeordnete Stingl.

  • insert_commentNächste Rede als Kontext
    Rede von Josef Stingl


    • Parteizugehörigkeit zum Zeitpunkt der Rede: (CDU)
    • Letzte offizielle eingetragene Parteizugehörigkeit: (CDU)

    Herr Präsident! Meine Damen und Herren! Auch bei dieser Vorschrift ist wieder zu sagen, daß sie von sehr großer Bedeutung ist. Das Gesetz umfaßt ,einen sehr weiten Personenkreis. Es heißt „Fremdrenten- und Auslandsrentengesetz" und läßt noch eine dritte Gruppe .im Namen nicht so auf den ersten Blick sichtbar werden, nämlich die Berliner Renten.
    Obwohl es also an sich nur diesen Personenkreis anspricht, hat das Gesetz, wie Herr Kollege Meyer sehr nichtig bemerkt hat, noch eine weitergehende Auswirkung. Schon wenn Sie die Seiten 28 bzw. 36 des Ihnen vorliegenden Ausschußberichtes nachlesen, können Sie erkennen, daß auch dann gleiche Grundsätze angewendet werden sollen, wenn die Versicherungsunterlagen verlorengegangen sind. Das Gesetz wird also für einen großen Teil der anderen Heimatvertriebenen — nämlich diejenigen aus dem alten Reichsgebiet — seine Auswirkungen haben wie auch für einen großen Teil einheimischer Versicherter, nämlich für diejenigen, denen bei den Versicherungsanstalten die Unterlagen verlorengegangen sind.
    Das Gesetz heißt auch nicht deshalb Auslandsrentengesetz, weil Beiträge im Ausland gezahlt werden, sondern weil Renten ins Ausland gezahlt werden. Es hat, nicht nur in dieser Bestimmung, sondern in vielem mehr, auch für die Berliner Rentner eine große Bedeutung.
    Ich darf mir vielleicht als Berliner Abgeordneter eine Zwischenbemerkung erlauben. Wir Berliner sind besonders erfreut darüber gewesen, daß die Wünsche des Landes Berlin in den Ausschußberatungen bei unseren Kollegen so bereitwilliges Gehör gefunden haben. Es war so, daß Herr Senator Exner von Berlin, als er seine Wünsche vorbrachte, schon offene Türen einrannte. Der Ausschuß war sich an sich bei dem Anliegen Berlins einig darüber, nicht nur die Nachzahlung für die hinzugekommenen Rentner bis zum 1. Januar 1957 zu gewähren, falls die Rente höher wird — was schon in der Regierungsvorlage stand und was aus der Begründung hervorging, was wir aber im Ausschuß noch einmal verdeutlicht haben —, also nicht nur diese Nachzahlung für diejenigen zu gewähren, die bisher in Berlin benachteiligt waren, sondern auch den Besitzstand zu wahren. Ich darf den Ausschußmitgliedern im Namen der Berliner Rentner, auch im Einverständnis mit den anderen Berliner Abgeordneten, für dieses Entgegenkommen noch einmal ganz besonders danken.
    Der Herr Berichterstatter hat das Notwendige dazu schon in seinem Schriftlichen Bericht ausgeführt. Man kann nur hoffen, daß die Umrechnung nicht allzu lange dauern wird.
    Die jetzt angeschnittene Frage, ob man die glaubhaft gemachten Zeiten voll anerkennen soll oder nicht, hat — ich sagte es schon — für die Fremdrentner, also für diejenigen Rentner, die ihre Beiträge nicht bei einem deutschen Versicherungsträger geleistet haben und deren Versicherungsunterlagen verlorengegangen sind, große Bedeutung.
    Zunächst ein Wort zu den Fremdrentnern, die zu einem wesentlichen Prozentsatz meine Landsleute aus der Tschechoslowakei sind. Diese Fremdrentner werden mindestens zu 4h einen Nachteil aus der Bestimmung deshalb nicht haben, weil ihre Versicherungsunterlagen — wir können nur sagen: Gott sei Dank — hier sind. Wir haben etwa 280 000 bis 300 000 Versicherungsverläufe aus der Tschechoslowakei bekommen. Diese Versicherungsunterlagen beweisen natürlich klar, wie lange der Be-



    Stingl
    treffende gearbeitet hat. Aber diese Unterlagen, die wir aus der Tschechoslowakei bekommen haben, bestätigen erneut das, was wir für die allgemeinen Versicherungsverläufe im Deutschen Reich und im Bundesgebiet festgestellt haben, nämlich daß es kaum einen Arbeitnehmer gibt, der vom ersten Tag des Arbeitsbeginns bis zum Eintritt des Versicherungsfalls ununterbrochen gearbeitet hätte. Es gibt eben bei jedem Arbeitsplatzwechsel Zwischenzeiten, es gibt Krankheiten und Ähnliches. Dadurch gibt es keine hundertprozentige Beitragsdichte.
    Die Versicherungsverläufe aus der Tschechoslowakei haben darüber hinaus für die Einstufung der Heimatvertriebenen in die Leistungsgruppen Bedeutung. Ich darf hier etwas einschalten. Die im Gesetz festgelegten Leistungsgruppen haben in der Definition durch den Ausschuß eine Ergänzung erfahren. Wir sind der Meinung, daß die Leistungsgruppen Anhaltsmaßstäbe für die Bewertung des einzelnen Versicherungsverlaufs, aber kein, ich darf sagen, „Evangelium" sind. Das bedeutet: Wenn dort „Polier" steht, so muß nicht jeder Polier in dieser Leistungsgruppe sein; er kann vielleicht beweisen, daß er besser gestellt war.
    Im übrigen darf ich darauf hinweisen, daß wir gegenüber dem Regierungsentwurf die Einstufung in die Leistungsgruppen in zwei besonders eklatanten Fällen verändert haben, nicht deshalb, weil die Regierung eine falsche Berechnung aufgestellt hat — die Regierung hat eine sehr exakte Berechnung aufgestellt —, sondern weil uns wichtig erschien, daß hier eine sehr kleine Differenz zur nächsten Gruppe der Höherstufung nicht entgegenstehen sollte.
    Die Versicherungsverläufe, die aus der Tschechoslowakei kommen, gewährleisten also, daß das eine Sechstel nicht abgezogen wird. Im übrigen ergibt sich, daß diese Versicherungsverläufe durch die Höhe des ausgewiesenen Beitrags auch die Einstufung in die Leistungsgruppe beeinflussen müssen und werden.
    Ich sagte vorhin schon, diese Frage hat auch für andere Gruppen Bedeutung, nämlich für Heimatvertriebene etwa aus Jugoslawien oder wo immer sie herkommen, aber auch für Heimatvertriebene aus dem alten Reichsgebiet, und ebenfalls für Einheimische, wenn die Unterlagen verlorengegangen sind. Herr Kollege Meyer hat das Reichsversicherungsamt zitiert, wonach das Fehlen von Unterlagen nicht zum Nachteil der Versicherten ausgelegt werden darf. Wir gehen mit ihm darin völlig einig. Aber, Herr Kollege Meyer, das Fehlen der Unterlagen darf auch nicht zum Vorteil ausgelegt werden. Bei denjenigen, denen die Versicherungsunterlagen nicht fehlen, ergibt sich im Durchschnitt des Bundesgebiets, daß eben nicht alle Zeiten lückenlos belegt sind, sondern daß diese Fünfsechstelgröße ein richtiger Durchschnitt ist.
    Dazu muß gesagt werden: die Beweisnot derer, die die Versicherungsunterlagen verloren haben, ist sicherlich groß. Wir haben aber dieser Beweisnot gerade mit diesem Gesetz weitgehend abgeholfen. Wenn jemand den Versicherungsverlauf oder die Beschäftigungszeiten lückenlos nachweisen kann, wird ihm selbstverständlich nichts abgezogen. Nach der Begründung der Regierungsvorlage zu § 4 soll es in Zukunft nicht mehr so sein, daß mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen werden muß, welche Versicherungs- und Beschäftigungszeiten man hat, sondern nur mit überwiegender Wahrscheinlichkeit. Das hat doch seine Bedeutung für die Bemessung der Versicherungszeiten.
    Aus folgendem Grund ist es berechtigt, eine aus der Erfahrung kommende Korrektur anzubringen:
    Wir lassen immerhin Beweismittel zu, die sonst im allgemeinen Recht nicht so ohne weiteres in solcher Weise für die Glaubhaftmachung herangezogen werden können. Wir halten daher die Begrenzung für richtig, zumal hinzu kommt, daß bei der Berechnung der Rente, wenn keine Ausfallzeiten und andere Zeiten, in denen keine Beiträge geleistet oder nachgewiesen sind, die Versicherungszeiten durch einen zehnprozentigen Zuschlag ergänzt werden.
    Dies alles bringt uns dazu, Ihren Antrag, meine Damen und Herren, für nicht gerechtfertigt zu halten. Wir sagen: wer die Vorteile dieser wesentlichen Erleichterung der Beweislast für sich in Anspruch nimmt, muß die allgemeinen, sonst ersichtlichen Nachteile — nicht lückenlosen Versicherungsverlauf — gegen sich gelten lassen. Wir bitten daher, diesen Antrag abzulehnen.