Das ist eine kluge Bemerkung. Aber mir geht es nicht um diesen Mann.
Ich nehme diesen Namen nicht in den Mund, wahrlich nicht; ich habe es nicht nötig. Es gibt nicht nur ihn, es gibt auch Banken, die sehr gern seinem Finanzierungsmodell gefolgt sind und seine Finanzierungsart übernommen haben. Es gibt auch noch andere kluge Leute, die die Möglichkeiten des Kapitalmarktes erkennen und nützen.
Hier haben wir den schlimmen Versuch, mit einem Steuergesetz Wirtschaftspolitik machen zu wollen. Herr Dr. Pferdmenges und Herr Neuburger sagen, die Besteuerung sei deswegen notwendig,
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weil es gefährliche Geschäfte seien und weil aus diesen Geschäften für den Kapitalmarkt möglicherweise Schwierigkeiten entstehen könnten. Ich muß schon sagen: Welch ein Verkennen des Wesens eines Steuergesetzes: ein Steuergesetz als gewerbepolizeiliche Maßnahme, um Gefahren zu beseitigen!
Da sieht man, wie sich bei uns die Begriffe verwirrt haben.
Die größte Ironie liegt in folgendem: Wenn dieses Gesetz Wirklichkeit wird, dann werden die Geschäfte des gestückelten Schuldscheins gedrosselt; sie sind nicht mehr praktikabel. Das wird ja gewollt mit der Folge, daß die Steuer nicht anfällt, daß steuerpflichtige Vorgänge sich nicht mehr vollziehen. Das haben Sie fertiggebracht: ein Steuergesetz nicht mit dem Ziel, eine Steuer einzuheben, sondern mit dem Ziel, unangenehme, als gefährlich erscheinende Geschäfte im Kapitalmarkt unmöglich zu machen.
Sie wissen, daß das Wesen bestimmter Darlehnsgeschäfte, die mit dem gestückelten Schuldschein zusammenhängen, darin liegt, daß in kurzer Frist dieses Darlehen revolviert, erneuert wird, mit der Folge, daß nach diesem Gesetz immer wieder auch die Börsenumsatzsteuer anfallen würde. Ein Tor, der vier-, fünfmal im Jahre Börsenumsatzsteuer zahlen würde! Infolgedessen ist selbstverständlich, daß diese Geschäfte nicht mehr getätigt werden und daß keine Steuer anfällt. — Ein Steuergesetz mit dem Ziel, keine Steuer zu erhalten!
Na, es wäre viel über das Sachliche zu sagen. Überhaupt der Gedanke, Schuldscheine der Wertpapier- und der Börsenumsatzsteuer zu unterstellen! Etwas Ähnliches gab es einmal im Jahre 1922. Damals gab es ein Urkundensteuergesetz. Bei ihm tauchte die Frage auf, ob Schuldscheine urkundensteuerpflichtig sein können. Der Reichsfinanzhof hat sich damals auf den Standpunkt gestellt, daß Darlehnsscheine, wenn sie fungibel sind, urkundensteuerpflichtig seien. Das hat mit dem Versuch dieses Gesetzes nichts zu tun, Schuldscheine Wertpapieren gleichstellen zu wollen. Als ob Schuldscheine Gegenstand des Wertpapier- oder Börsenhandels sein könnten! Und dann diese Ungerechtigkeit — ich sagte es schon —, daß auch Banken solche Teilschuldscheine im Sinne des § 12 Abs. 3 des Kapitalverkehrsteuergesetzes ausstellen können; sie fallen nach den neu gefaßten §§ 21 und 22 des Kapitalverkehrsteuergesetzes nicht unter das Gesetz.
— Beim Verkehr von Bank zu Bank natürlich nicht der Börsenumsatzsteuer!
— Natürlich, Sie haben den § 22 geschaffen: Händlergeschäfte, von Bank zu Bank, die nicht steuerpflichtig sind.
- Ach, widerlegen Sie mich einmal! Oder kennen Sie das Gesetz nicht?
— Wenn man so wie Sie die Miene des überlegenen Lächelns aufsetzt, hat man gewöhnlich ein schlechtes Gewissen.
Daß dieses Gesetz den Grundsätzen der Gleichheit widerspricht, daß es verfassungswidrig ist, daß es ohne weiteres vom Bundesverfassungsgerichtshof aufgehoben werden muß, ist nicht nur meine, sondern auch die Überzeugung einer Reihe führender Wissenschaftler, deren Namen ich Ihnen schon genannt habe.
Was uns besonders berührt, meine Damen und Herren, das ist das bei diesem Gesetz eingeschlagene Verfahren. Hier werden die Grundsätze der parlamentarischen Demokratie mißachtet. Was ist denn das Wesen unserer parlamentarischen Demokratie, des Government by discussion, der Behandlung jedweder Sache in der Öffentlichkeit, in der Öffentlichkeit dieses Hauses, so daß alle es wissen, daß alle es mitanhören, Klärung durch Rede und Gegenrede, durch Argument und Gegenargument? Hier ist die Grundlage der parlamentarischen Demokratie in einer schlimmen Weise — —
— Sie haben sie verhindert, indem Sie nicht einmal das primitivste Nobile officium eines Ausschußvorsitzenden ausgeübt haben, hier heraufgegangen sind und mit zwei Sätzen auf die Tragweite dieses Gesetzes hingewiesen haben.
Über dieses materielle Gesetz ist kein Bericht erstattet worden, mit keiner Silbe, und Sie wollen jetzt den Spieß umdrehen und uns beschuldigen, daß wir im Unwissen Gelassenen uns nicht geregt haben! Bei diesem Gesetz, Herr Neuburger, fehlt es an allem, was die Rechtsgarantie der parlamentarischen Demokratie ausmacht. Das Ergebnis ist danach.
Man hat so herrlich gesagt, man sei im letzten Augenblick darauf gekommen, daß eine Lücke in diesem Gesetz sei, die man schließen müsse; das geschehe doch auch sonst.
Meine Damen und Herren, das Kapitalverkehrsteuergesetz besteht seit 1934; 1955 ist es in diesem Hause umfassend geändert worden. Die Bundesregierung bringt im Jahre 1958 eine Novellierung, ohne eine materiellrechtliche Bestimmung im Sinne des Art. 12 Abs. 3 für nötig zu halten.
Ich habe, Ihnen dargelegt, daß die Bundesregierung vereinfachen will; sie ist an sich der Meinung, dieses Kapitalverkehrsteuergesetz sei schlecht und
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sei abzuschaffen. Und der Finanzausschuß bringt es fertig, einen neuen Tatbestand der Wertpapier- und der Börsenumsatzsteuer einzuführen, ohne diesem Haus ein Wort zu sagen! Und Herr Neuburger bringt es fertig, hier meine Kritik mit Lächeln aufzunehmen.
Glauben Sie, mir geht es um die Börsenumsatzsteuer? Oder glauben Sie, Herr Dresbach, mir gehe es um den Herrn Münemann?
— Hier geht es um parlamentarische Grundfragen, Herr Dr. Fritz.
Glauben Sie, ich lasse mich von Ihnen in diese schiefe Betrachtung hineinziehen? Ich habe es nicht nötig, irgend jemand etwas zuliebe oder zuleide zu tun, aber ich habe ein Leben für die Demokratie eingesetzt; ich tue das, wenn ich sehe, daß Gefahren drohen.
— Ich glaube, Herr Stoltenberg, Sie sollten mir gegenüber schweigen.
Wir haben im Grundgesetz, gerade weil wir wissen, wie notwendig es ist, daß Gesetzgebung reift, daß sie gründlich überlegt wird, verschiedene Gesetzgebungsverfahren vorgesehen. Das Normale ist, daß die Regierung eine Vorlage einbringt, eine Vorlage, an der sämtliche Ministerien beteiligt sind, insbesondere das Justizministerium, das die Rechtsförmlichkeit und die Verfassungsmäßigkeit prüft, also eine Vorlage, die ausgereift ist. Wir haben weiter vorgesehen, daß dann zunächst der Bundesrat eingeschaltet wird und daß danach in einer ersten Lesung die Dinge dargelegt werden, dann die Verweisung in die Ausschüsse erfolgt und schließlich die zweite und dritte Lesung stattfinden. Was ist von diesen Rechtsgarantien hier bei einem materiellen Gesetz erfüllt worden? Nichts, nicht das Geringste, keine Begründung, kein Material, keine Grundlagen, nur einige Thesen, die sich als hinfällig und morsch erwiesen haben.
Wenn Sie der Meinung gewesen wären, Herr Dr. Pferdmenges, es sei eine Lex Münemann notwendig, warum haben Sie nicht den Mut gehabt, einen Initiativantrag hier in das Plenum zu bringen
—
Sie haben doch das Initiativrecht —, ,ihn hier zu begründen und nach der ersten Lesung an den Ausschuß verweisen zu lassen? Nein, Sie sind den Weg der Hintertüren, den Schleichweg gegangen. Das werfen wir Ihnen vor.
Und dann die Behandlung! Stellen Sie sich vor: Am 17. Februar — vor dem Eintritt in die Tagesordnung — wird ein solcher vom Bundesverband des privaten Bankgewerbes entworfener Antrag eingebracht! Kein Berichterstatter ist bestellt, kein
Mitberichterstatter! Ich sagte Ihnen schon: keine Möglichkeit, das Problem der Fraktion vorzulegen. Und dann erschleicht man — den Vorwurf erheben wir — die Unterschriften der Fraktionsvorsitzenden,
denen man nicht sagt, worum es sich handelt, und läßt dann die Dinge hier über die Bühne gehen.
— Der ist doch genauso getäuscht worden wie die anderen.
Sprechen wir doch ein Wort über die Täuschung! Wir halten den Vorwurf der Täuschung aufrecht. Ich werde ihn noch begründen. Der Herr Kollege Dr. Eckhardt als der beste Sachverständige, oder ich will sagen: als einer der besten Leute im Finanzausschuß rückt von dem Beschluß ab und bezeichnet ihn als verfassungswidrig.
— Ich habe genau zitiert, was er gesagt hat.
— Ich habe es doch zitiert. Anscheinend waren Sie nicht im Saal, als ich es zitiert habe.
Ich brauche mich ja Ihnen zuliebe nicht zu wiederholen.
— Ich bin gespannt auf Ihre Replik, auf das, was Sie dagegen zu sagen haben.
Ich möchte Ihnen doch noch einmal eins sagen, Herr Neuburger: Sie haben eine schöne Taktik, Wünsche mehr oder minder persönlicher Art in interfraktionelle Anträge einzuschmuggeln.
- Ich belege Ihnen das.
— Lesen Sie einmal — Sie werden dann auf die peinliche Analogie kommen — den Antrag auf Änderung des Gesetzes über Kapitalanlagegesellschaften vom 14. April 1959 nach! Sie spekulieren auf die Gutgläubigkeit Ihrer Kollegen. Welcher Kollege sagt nein, etwa Herr Kollege Lenz , wenn ihm vorgetragen wird: hier ist eine unwesentliche Bestimmung, der Antrag soll interfraktionell eingebracht werden? Dann vertraut man Ihnen doch und sucht nicht Arg. Das ist doch das Entscheidende.
Fest steht die eine These: Der § 12 Abs. 3 ist von interessierter Seite an den Garantien einer ordentlichen Gesetzgebung vorbeigesteuert und zum
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Gesetz gemacht worden. Diesen Vorwurf halten wir aufrecht, und wir sind der Meinung, dieses Ziel ist durch eine Täuschung der Abgeordneten erreicht worden. Weder die Mitglieder des Finanzausschusses noch die Abgeordneten des Bundestages haben etwas über die Größenordnungen der fraglichen Geschäfte gewußt.
— Ich präzisiere die Vorwürfe, die wir erheben. Wir sind getäuscht worden, sowohl die Mitglieder des Finanzausschusses wie die Abgeordneten des Bundestages, über die Größenordnungen der fraglichen Geschäfte, nämlich der Darlehnsgeschäfte, über die gestückelte Schuldscheine ausgestellt werden. Wir sind durch die Behauptung getäuscht worden, daß das Gesetz im Interesse der Kapitalmarktpflege notwendig sei. Wir sind durch die Behauptung getäuscht worden, daß es sich um einen Akt handele, der zu einer Gleichmäßigkeit der Besteuerung führe. Wir sind in den Angaben über den zu erwartenden Steuerbetrag getäuscht worden. Und ich meine, daß das Plenum durch das völlige Stillschweigen darüber getäuscht worden ist, daß es sich überhaupt um eine sachlich bedeutsame Ergänzung des Kapitalverkehrsteuergesetzes handelt, also nicht um eine technische, eine redaktionelle, sondern um eine materielle Ergänzung des Gesetzes.
Wir müssen uns noch einmal vergegenwärtigen, was der Herr Vorsitzende des Finanzausschusses seinem Ausschuß vorgetragen hat:
Der Vorsitzende teilte mit, daß die sich ständig vermehrende Aufnahme von Schuldscheindarlehen es ratsam erscheinen lasse, auch die Ausstellung von Schuldscheinen über Teildarlehen der Wertpapier- und Börsenumsatzsteuer zu unterwerfen. Es sei im Interesse der Kapitalmarktpflege nicht zu verantworten, wenn die bisherige Kapitalverkehrsteuerfreiheit dieser Schuldscheindarlehen dazu führe, daß sie annähernd die Größenordnung der Obligationsausgabe erreichten.
Was Herr Mersmann gesagt hat, habe ich schon zitiert.
Wir haben, um die Unterlagen über diese Geschäfte zu bekommen, mit der Drucksache 1339 eine Kleine Anfrage eingereicht mit der entscheidenden Frage unter Ziffer 3:
In welchem Umfang werden Schuldscheindarlehen von § 12 Abs. 3 des Kapitalverkehrsteuergesetzes betroffen, inwieweit unterliegen die von dieser Bestimmung betroffenen Schuldscheindarlehen der Wertpapiersteuer oder der Börsenumsatzsteuer?
Die Antwort ist von der Bundesregierung mit Drucksache 1436 gegeben worden. Zu der entscheidenden Frage, welche Vorgänge am Kapitalmarkt hier in Frage stehen, lautet die Antwort:
Über den Gesamtumfang der Darlehen, bei
denen Schuldscheine über Teile eines Gesamtdarlehens ausgestellt worden sind, liegen Angaben nicht vor.
Es ist also noch nichts da; es kann über die Größe dieser Geschäfte nichts gesagt werden; nicht die geringste Grundlage ist hier vorhanden.
Was wir feststellen können, ergibt ungefähr — auch unter Zugrundelegung dessen, was die Bundesregierung im übrigen auf unsere Kleine Anfrage geantwortet hat —, daß festverzinsliche Wertpapiere im Betrage von etwa 37 Milliarden DM umlaufen, daß Schuldscheindarlehen insgesamt von der Währungsreform bis zum 30. Juni 1959 nach der Schätzung des Bundesaufsichtsamtes für Versicherung und Bausparwesen in Höhe von 2,6 Milliarden DM ausgestellt worden sind. Aber alle diese Schuldscheine sind niemals in gestückelter Form gegeben worden.
Wenn man zusammenfaßt, dann kommt äußerstenfalls — äußerstenfalls! — an Beträgen, die in gestückelten Schuldscheinen ihren Niederschlag gefunden haben, vielleicht eine halbe Milliarde heraus. — Herr Dr. Pferdmenges, ich bin gespannt, wenn Sie mir gegenteilige Zahlen geben wollen. — Das ist ja auch mehr oder minder eine Schätzung. Aber so „sicher" sind die Unterlagen, die Sie gegeben haben. Und zu der Behauptung des Vorsitzenden Ihres Ausschusses, daß die gestückelten Schuldscheindarlehen annähernd die Größenordnung der Obligationsausgabe erreichen, — keine Rede davon! Noch nicht 0,5 % dieser Größe machen sie aus.
Ich will es mir versagen, all die einzelnen Ungereimtheiten, die in diesen Angaben liegen, noch auszuführen.
Wir fühlen uns getäuscht durch die Behauptung, daß durch dieses Gesetz die Gleichmäßigkeit der Besteuerung geschaffen werde. Das ist doch auch in Wirklichkeit nicht richtig. Der normale, der Einheitsschuldschein wird durch diese Bestimmung überhaupt nicht erfaßt, sondern nur der gestückelte Schuldschein. Warum denn nicht der Einheitsschuldschein? Damit unterliegt also der größte Teil der Schuldscheine gar nicht der Steuer. Die Banken sind infolge ihres Privilegs nach § 22 des Kapitalverkehrsteuergesetzes für ihre Geschäfte von Bank zu Bank von der Börsenumsatzsteuer freigestellt. Und zur Frage der Gefährlichkeit der Schuldscheingeschäfte, mit der man offensichtlich auch den Finanzausschuß geschreckt hat, und zu dem Vorwurf, daß man gegen die „goldene Bankregel" verstoße, daß man nicht aus kurz lang machen dürfe, nicht aus kurzfristigen Einlagen langfristige Kredite: na, wer etwas von den Bankgeschäften versteht, weiß, daß auch die Banken einen großen Teil ihrer kurzfristig fälligen Spargelder langfristig ausleihen, daß das in Ordnung ist und daß es nur darauf ankommt, das Maß der Gefährlichkeit solcher Vorgänge zu ermessen. Wenn man sich also schon über die „Gefährlichkeit" unterhalten will, dann ist vielleicht das beste, daß man sich auf den Nutznießer dieser Geschäfte beruft.
Der Bundesverband der Deutschen Industrie — wohl unbedenklich als Zeuge — spricht sich in seinem Bericht für die Zeit vom 1. Mai 1958 bis 1. Sep-
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tember 1959 ausdrücklich für das Schuldscheindarlehen aus. Es heißt in dem Bericht:
Die Pflege des Kapitalmarktes erschöpft sich
nach Ansicht des BDI nicht darin, das festverzinsliche. Wertpapier und die Aktie zu fördern.
Es gebe vielmehr, so sagt der Bundesverband der Deutschen Industrie, auch noch sehr positive Instrumente der Kreditversorgung. Mit geradezu dürren Worten wird gesagt:
Die Wirtschaftsentwicklung, die sich seit dem Kriege vollzogen hat, und die Gefüge-Veränderungen, die mit ihr einhergegangen sind, verwehren es, den Zutritt zum Kapitalmarkt auch für den Anbieter unter dem Gesichtspunkt der „wohlerworbenen Rechte" zu beurteilen und es als ideal anzusehen, wenn man möglichst schnell in den Kreis des Althergebrachten zurückkehren würde. . . . Für die Industrie gilt deshalb der Grundsatz, daß neben der Obligation das Schuldscheindarlehen und die Sammelanleihe als anerkannte und gebräuchliche Mittel der Fremdfinanzierung von Investitionen weiter gepflegt werden.
Das sagt der Bundesverband der Deutschen Industrie über die von Ihnen behauptete Gefährlichkeit der Geschäfte. Wir wollen uns über diese Dinge nicht erregen. Wenn diese Geschäfte gefährlich sind, dann ist es nicht Aufgabe eines Steuergesetzes, sondern Aufgabe eines Gesetzes über das Kreditwesen, eines gewerbepolizeilichen Gesetzes, dieser Gefährlichkeit zu begegnen.
Ich will mich damit begnügen. Wir sind der Meinung, es handelt sich um ein Interessentengesetz. Das ist nach dem Zusammenhang, den ich Ihnen dargelegt habe, ganz klar. Ich möchte sagen: Die Lobbyisten stehen nicht mehr draußen, die Lobbyisten sind mitten unter uns!
Wer in diesem Hause behauptet, daß er bei der Abstimmung über den § 12 Abs. 3 am 18. Februar im Bilde war, der möge sich erheben, dessen Mut bewundere ich.
Was soll geschehen?