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    Deutscher Bundestag 89. Sitzung Bonn, den 11. November 1959 Inhalt: Fragestunde (Drucksache 1347) Frage des Abg. Jahn (Marburg) : Überplanmäßige Ausgaben des Bundesfinanzministeriums für Prozeßkosten Dr. Hettlage, Staatssekretär 4807 D, 4808 A Jahn (Marburg) (SPD) . . . . . . 4808 A Frage des Abg. Dr. Bucher: Verzollung des Tankinhalts der Kraftfahrzeuge Dr. Hettlage, Staatssekretär . . 4808 B, D Dr. Bucher (FDP) 4808 D Frage des Abg. Baur (Augsburg) : Organisation StEG Dr. Hettlage, Staatssekretär . . 4809 A, B Baur (Augsburg) (SPD) . . . . 4809 B Frage des Abg. Schultz: Einfuhr von sogenannten Kräuterweinen und minderwertigen Medizinalweinen Dr. Hettlage, Staatssekretär . . . 4809 C Frage des Abg. Mischnick: Auslegung der Vorschriften über die Bewertungsfreiheit Dr. Hettlage, Staatssekretär . . . 4810 A Frage des Abg. Benda: Abschreibungsmöglichkeiten gemäß § 14 des Gesetzes zur Förderung der Wirtschaft von Berlin Dr. Hettlage, Staatssekretär . . . 4810 C Frage des Abg. Gewandt: Drosselung der Rindfleischeinfuhr aus Dänemark Schwarz, Bundesminister 4810 D Gewandt (CDU/CSU) 4811 B Frage des Abg. Jahn (Marburg) : Überplanmäßige Ausgaben des Bundesernährungsministeriums für Prozeßkosten Schwarz, Bundesminister 4811 C Frage des Abg. Memmel: Bundesmittel für die bayerischen Winzergenossenschaften Schwarz, Bundesminister . 4811 D, 4812 A Memmel (CDU/CSU) 4812 A Frage des Abg. Meyer (Wanne-Eickel) : Deutsch-österreichische Sozialabkommen Dr. Claussen, Staatssekretär . . 4812 B, C Meyer (Wanne-Eickel) (SPD) . . 4812 C II Deutscher Bundestag — 3. Wahlperiode — 89. Sitzung. Bonn, Mittwoch, den 11. November 1959 Frage des Abg. Matthes: Aufteilung des Arbeitsamts Bassum Dr. Claussen, Staatssekretär . . . 4812 D Frage des Abg. Bauer (Würzburg) : Abwerbung von Arbeitskräften Dr. Claussen, Staatssekretär 4813 A, B, C Bauer (Würzburg) (SPD) . . . 4813 B, C Frage des Abg. Lohmar: Herausgeberkreis der Zeitschrift „Wehrkunde" Strauß, Bundesminister . . . . 4813 C, D Lohmar (SPD) . . . . . . . . 4813 D Frage des Abg. Schultz: Behandlung von Anträgen auf Entschädigung nach dem Unterhaltssicherungsgesetz für eine abgeleistete Wehrübung Strauß, Bundesminister 4814 A Frage des Abg. Bauer (Würzburg):: Dienstwaffen für Sanitätsoffiziere der Bundeswehr Strauß, Bundesminister . . . . 4814 C, D Bauer (Würzburg) (SPD) . . . . . 4814 D Frage des Abg. Wittrock: Rechtsverordnung auf Grund des § 5 Abs. 5 des Arbeitsplatzschutzgesetzes Strauß, Bundesminister . 4814 D, 4815 B Wittrock (SPD) . . . . . . . . 4815 B Frage des Abg. Benda: Zulassung sog. geheimer Telefonnummern durch die Landespostdirektion Berlin Stücklen, Bundesminister . . . . 4815 C Benda (CDU/CSU) . . . . . . 4815 C Frage des Abg. Wehr: Mieterhöhungen in Bremen durch die Wirtschaftliche Forschungsgesellschaft, München Dr. Lindrath, Bundesminister . . 4815 D Nachwahl eines deutschen Mitgliedes des Europäischen Parlaments (Drucksache 1371) 4816 A Nachwahl der vom Bundestag zu entsendenden Mitglieder des Vermittlungsausschusses (Drucksache 1372) . . . . 4816 A Entwurf einer Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) (Drucksachen 55, 1094 Anlage 1); Zusammenstellung der Beschlüsse in zweiter Beratung (Drucksache 1321) — Dritte Beratung —; in Verbindung mit Entwurf eines Gesetzes über die Beschränkung der Berufung im verwaltungsgerichtlichen Verfahren (Drucksachen 55, 1094 Anlage 2) ; Zusammenstellung der Beschlüsse in zweiter Beratung (Drucksache 1322) — Dritte Beratung — Frau Dr. Kuchtner (CDU/CSU) . . . 4816 C Dr. Arndt (SPD) . . . . 4817 D, 4832 B Dr. Schröder, Bundesminister . . 4826 D, 4834 D, 4843 C Frau Dr. Diemer-Nicolaus (FDP) . 4827 A Kühlthau (CDU/CSU) 4830 B Dr. Kanka (CDU/CSU) . 4831 B, 4836 A, 4842 B Dr. Schmid (Frankfurt) (SPD) . . 4833 A, 4843 A Schmitt (Vockenhausen) (SPD) . . . 4836 B Dr. Werber (CDU/CSU) . 4836 D, 4842 D, 4846 D Dr. Weber (Koblenz) (CDU/CSU) . 4838 D Dr. Miessner (FDP) . . . . . . . 4839 C Jahn (Marburg) (SPD) . . . . . . 4841 A Dr. Bucher (FDP) . . . . . . . 4841 D Frau Kalinke (DP) . . . . . . 4844 B Memmel (CDU/CSU) 4844 C Benda (CDU/CSU) . . . . . . 4845 B Schlee (CDU/CSU) 4845 D Bauer (Würzburg) (SPD) . 4845 D, 4847 B Dr. Kempfler (CDU/CSU) . . . . 4847 A Entwurf eines Ersten Gesetzes zur Änderung des Allgemeinen Kriegsfolgengesetzes (1. ÄndG AKG) (CDU/CSU, SPD, FDP, DP) (Drucksache 1260); Bericht des Haushaltsausschusses gem. § 96 GO (Drucksache 1342); Schriftlicher Bericht des Wirtschaftsausschusses (Drucksachen 1303, zu 1303) ; — Zweite und Dritte Beratung -- 4847 C Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Einkommensteuergesetzes (SPD) (Drucksache 618); Schriftlicher Bericht des Finanzausschusses (Drucksachen 1271, zu 1271) — Zweite Beratung —; in Verbindung mit Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Einkommensteuergesetzes (FDP) (Drucksache 1263) — Erste Beratung — Leber (SPD) . . . . . . . . . 4848 B Dr. Miessner (FDP) . . 4850 B, 4851 D Neuburger (CDU/CSU) . . 4850C, 4852 A Deutscher Bundestag — 3. Wahlperiode — 89. Sitzung. Bonn, Mittwoch, den 11. November 1959 III Entwurf eines Gesetzes zur Änderung der Gewerbeordnung und Ergänzung des Bürgerlichen Gesetzbuchs (Abg. Dr. Schmidt [Wuppertal], Ruhnke, Margulies, Dr. Elbrächter u. Gen.) (Drucksache 301); Mündlicher Bericht des Ausschusses für Gesundheitswesen (Drucksache 1343) — Zweite und dritte Beratung — Dr. Even (Düsseldorf) (CDU/CSU) . 4852 D, 4856 C, 4860 B Junghans (SPD) . . . . . . . . 4857 A Dr. Schmidt (Wuppertal) (CDU/CSU) 4858 B Dr. Stammberger (FDP) . . . . . 4859 A Dr. Claussen, Staatssekretär . . 4859 D Stingl (CDU/CSU) 4860 A Jahn (Marburg) (SPD) 4860 B Entwurf eines Gesetzes zu dem Sechsten Berichtigungs- und Änderungsprotokoll vom 11. April 1957 zum Wortlaut der dem Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommen beigefügten Zollzugeständnislisten (Drucksache 1266); Schriftlicher Bericht des Außenhandelsausschusses (Drucksache 1361) — Zweite und dritte Beratung — 4860 D Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Bundesbesoldungsgesetzes (Abg. Dr. Kreyssig, Seuffert, Marx, Folger u. Gen.) (Drucksache 511); Mündlicher Bericht des Ausschusses für Inneres (Drucksache 1302) — Zweite Beratung — Folger (SPD) 4861 B Kühlthau (CDU/CSU) 4862 A Entwurf eines Gesetzes zur Änderung der Strafprozeßordnung (FDP) (Drucksache 1282) — Erste Beratung — 4862 D Entwurf eines Gesetzes zu dem Berichtigungsprotokoll vom 1. Juli 1955 zu dem Abkommen über das Zolltarifschema für die Einreihung der Waren in die Zolltarife (Drucksache 1326) — Erste Beratung — 4862 D ,Entwurf eines Gesetzes zur Änderung der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (FDP) (Drucksache 1281) — Erste Beratung — 4862 D Entwurf eines Gesetzes über die Finanzstatistik (Drucksache 1367) — Erste Beratung — 4863 A Schriftlicher Bericht des Außenhandelsausschusses über den Entwurf einer Zwanzigsten Verordnung über Zolltarifänderungen zur Durchführung des Gemeinsamen Marktes der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl; (Drucksachen 1227, 1360) 4863 A Schriftlicher Bericht des Ernährungsausschusses über den Entschließungsantrag (DP) zur dritten Beratung des Entwurfs des Haushaltsgesetzes 1959, Einzelplan 10 (Drucksache 1306, Umdruck 338) . . . . 4863 A Schriftlicher Bericht des Ernährungsausschusses über den Entschließungsantrag (DP) zur dritten Beratung des Entwurfs des Haushaltsgesetzes 1959, Einzelplan 10 (Drucksache 1362, Umdruck 350) . . . . 4863 B Mündlicher Bericht des Haushaltsausschusses über den Antrag des Bundesministers der Finanzen betr. Verkauf eines Teils des bundeseigenen ehem. Marineartillerie-Arsenals in Wahlstedt Kreis Bad Segeberg (Drucksachen 1222, 1308) . . . 4863 B Mündlicher Bericht des Haushaltsausschusses über den Antrag des Bundesministers für wirtschaftlichen Besitz des Bundes betr. Veräußerung der Beteiligung des Bundes an der Südwestdeutsche Ferngas Aktiengesellschaft (SWG) (Drucksachen 1230, 1309) 4863 C Mündlicher Bericht des Haushaltsausschusses über den Antrag des Bundesministers der Finanzen betr. Zustimmung zur Überlassung junger Anteile an wirtschaftlichen Unternehmungen an andere Bezieher als den Bund, hier: Kapitalbeteiligung des Landes Berlin an der Gemeinnützigen Wohnungsbau-AG Groß-Berlin (Gewobag) (Drucksachen 1252, 1310) 4863 C Entschließungen der 48. Jahreskonferenz der Interparlamentarischen Union (Drucksache 1288) 4863 D Interfraktioneller Antrag betr. Überweisung von Anträgen an die Ausschüsse (Umdruck 413) 4863 D Nächste Sitzung 4863 D Anlagen 4865 Deutscher Bundestag — 3. Wahlperiode — 89. Sitzung. Bonn, Mittwoch, den 11 November 1959 4807 89. Sitzung Bonn, den 11. November 1959 Stenographischer Bericht Beginn: 15.03 Uhr
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    Berichtigung Es ist zu lesen: 87. Sitzung Seite 4756 A Zeile 12 statt ,,Unrechtstatbestand" : Unrechtsstaat. Anlage 1 Liste der beurlaubten Abgeordneten Anlagen zum Stenographischen Bericht Abgeordnete(r) beurlaubt bis einschließlich a) Beurlaubungen Graf Adelmann 25. 11. Dr. Arndt 12. 11. Dr. Baade 13. 11. Bausch 12. 11. Bergmann 15. 11. Fürst von Bismarck 20. 11. Blachstein 12. 11. Dr. Burgbacher 25. 11. Diebäcker 11. 11. Döring (Düsseldorf) 11. 11. Drachsler 12. 11. Dr. Dresbach 12. 11. Engelbrecht-Greve 11. 11. Finckh 1. 12. Gaßmann 12. 11. Geiger (München) 12. 11. D. Dr. Gerstenmaier 11. 11. Dr. Greve 15. 11. Dr. Gülich 15. 12. Günther 12. 11. Hahn 28. 11. Dr. von Haniel-Niethammer 12. 11. Dr. Hellwig 12. 11. Heye 25. 11. Hilbert 1. 12. Jacobs 15. 11. Jahn (Frankfurt) 15. 12. Josten 15. 11. Kalbitzer 12. 11. Frau Kettig 11. 11. Kisters 28. 11. Frau Klemmert 12. 11. Dr. Kliesing (Honnef) 25. 11. Dr. Kohut 28. 11. Kreitmeyer 25. 11. Kurlbaum 11. 11. Maier (Freiburg) 15. 12. Matthes 15. 11. Mauk 13. 11. Muckermann 12. 11. Prennel 13. 11. Probst (Freiburg) 25. 11. Dr. Ratzel 11. 11. Richarts 11. 11. Scheel 12. 11. Frau Schmitt (Fulda) 25. 11. Schneider (Bremerhaven) 12. 11. Schneider (Hamburg) 11. 11. Schultz 12. 11. Dr. Starke 11. 11. Storch 14.11. Striebeck, 11. 11. Dr. Vogel 25. 11. Dr. Wahl 14. 11. Walpert 12. 11. Frau Wolff (Berlin) 11. 11. Abgeordnete(r) beurlaubt bis einschließlich b) Urlaubsanträge Brüns 12. 12. Gedat 12. 12. Dr. Gradl 12. 12. Lulay 31. 12. Theis 20. 11. Anlage 2 Umdruck 405 Änderungsantrag der Abgeordneten Ruf, Dr. Eckhardt, Dr. Schmidt (Wuppertal), Krammig, Corterier, Eberhard und Genossen zur dritten Beratung des von der Bundesregierung eingebrachten Entwurfs einer Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) (Drucksachen 55, 1094 Anlage 1, 1321). Der Bundestag wolle beschließen: 1. In § 69 Abs. 1 wird zwischen Satz 1 und Satz 2 folgender Satz eingefügt: „Bei Verfahren in Steuersachen sind als Bevollmächtigte auch Steuerberater, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer zugelassen." 2. In § 159 Abs. 2 Satz 1 werden nach dem Wort „Steuerberaters" die Worte „Wirtschaftsprüfers oder vereidigten Buchprüfers" eingefügt. Bonn, den 11. November 1959. Ruf Dr. Eckhardt Dr. Schmidt (Wuppertal) Krammig Berberich Brand Brück Burgemeister Caspers Diel Dr. Dollinger Dr. Elbrächter Eplée Finckh Dr. Fritz (Ludwigshafen) Fritz (Welzheim) Gewandt Dr. Gossel Günther Harnischfeger Dr. Graf Henckel Hesemann Höfler Holla Dr. Huys Jahn (Stuttgart) Kirchhoff Kisters Kraft Leicht Lulay Maucher Meis Menke Mensing Müller-Hermann Müser Frau Niggemeyer Rösing Scharnberg Schulze-Pellengahr Dr. Schwörer Siebel Dr. Stecker Corterier Dr. Harm Königswarter Lange (Essen) Regling Eberhard Frau Friese-Korn Mischnick Freiherr von Mühlen Rademacher Schultz Spitzmüller Weber (Georgenau) Dr. Will Dr, Preiß 4866 Deutscher Bundestag — 3. Wahlperiode — 89. Sitzung. Bonn, Mittwoch, den 11. November 1959 Anlage 3 Umdruck 406 Änderungsantrag der Fraktion der SPD zur dritten Beratung des von der Bundesregierung eingebrachten Entwurfs einer Verwaltungsgerichtsordnung (Drucksachen 55, 1094 Anlage 1, 1321). Der Bundestag wolle beschließen: 1. § 9 Abs. 3 erhält folgende Fassung: "(3) Die Senate der Oberverwaltungsgerichte entscheiden in der Besetzung von drei Richtern und zwei ehrenamtlichen Verwaltungsrichtern, bei Beschlüssen außerhalb der mündlichen Verhandlung in der Besetzung von drei Richtern." 2. In § 15 werden die Absätze 3 und 5 gestrichen. 3. In § 18 wird das Wort und die Ziffer „und 3" gestrichen. 4. nach § 34 wird folgender § 34a eingefügt: „§ 34a (1) Die §§ 20 bis 34 gelten für die ehrenamtlichen Verwaltungsrichter bei den Oberverwaltungsgerichten entsprechend. (2) Als ehrenamtlicher Verwaltungsrichter kann an das Oberverwaltungsgericht nur berufen werden, wer mindestens vier Jahre an einem Verwaltungsgericht als ehrenamtlicher Verwaltungsrichter tätig war." 5. Die Überschrift des 4. Abschnitts (vor § 35) wird aus „Vertreter des öffentlichen Interesses" geändert in „Vertreter des Interesses der Regierung". 6. In § 35 Abs. 1 werden die Worte „öffentliches Interesses" ersetzt durch die Worte „Interesses der Bundesregierung". 7. In § 35a Abs. 1 Satz 1 werden die Worte „des öffentlichen Interesses" ersetzt durch die Worte „des Interesses der Landesregierung (Senats) ". 8. In § 35b werden die Worte „öffentlichen Interesses" ersetzt durch die Worte „Interesses der Landesregierung (Senats) ". 9. In § 69 Abs. 01 werden im ersten Satz die Worte „und vor dem Oberverwaltungsgericht" sowie im zweiten Satz die Worte „der Berufung und" und die Worte „es gilt nicht für die Stellung des Antrages nach § 46" gestrichen. 10. Der § 130 wird gestrichen. 11. Der § 141 wird gestrichen. 12. In § 169c werden die Worte „und vor dem Oberverwaltungsgericht" gestrichen. 13. In § 170 Abs. 1 werden die Worte „und dem Oberverwaltungsgericht" gestrichen. 14. In § 180 Abs. 6 wird die bisherige Nr. 7 gestrichen; folgende neue Nr. 7 wird eingefügt: „7. Die Vorschrift des § 34a Abs. 2 ist erst vom 1. Januar 1962 ab anzuwenden." Bonn, den 11. November 1959 Ollenhauer und Fraktion Anlage 4 Umdruck 412 Änderungsantrag der Abgeordneten Frau Dr. Kuchtner, Jahn (Marburg), Dr. Bucher, Dr. Schneider (Lollar) und Genossen zur dritten Beratung des von der Bundesregierung eingebrachten Entwurfs einer Verwaltungsgerichtsordnung (Drucksachen 55, 1094 Anlage 1, 1321). Der Bundestag wolle beschließen: In § 78' Abs. 1 erhält der letzte Satzteil die folgende Fassung: „ ... sowie dabei die Besetzung und das Verfahren regeln." Bonn, den 10. November 1959 Frau Dr. Kuchtner Dr. Bartels Benda Hoogen Dr. Kanka Frau Klemmert Schlee Frau Dr. Schwarzhaupt Frau Dr. h. c. Weber (Essen) Dr. Weber (Koblenz) Dr. Wilhelmi Dr. Winter Jahn (Marburg) Wittrock Dr. Bucher Frau Dr. Diemer-Nicolaus Dr. Schneider (Lollar) Anlage 5 Umdruck 413 Interfraktioneller Antrag betr. Überweisung von Anträgen an die Ausschüsse Der Bundestag wolle beschließen: Die folgenden Anträge werden gemäß § 99 Abs. 1 GO ohne Beratung an die zuständigen Ausschüsse überwiesen: 1. Antrag der Fraktion an den Ausschuß für Verkehr, Post- und Fernmeldewesen der FDP betr. Sicherung von schienengleichen Kreuzungen — Drucksache 1337 — 2. Antrag der Abgeordneten Frau Dr. h. c. an den Ausschuß für auswärtige Angelegenheiten(f), Weber (Essen), Paul an den Wirtschaftsausschuß und Genossen betr. Europäische Wirtschaftsassoziation — Drucksache 1351 — 3. Antrag der Abgeordneten Frau Dr. h. c. an den Ausschuß für Verkehr, Post- und Fernmeldewesen(f), Weber (Essen), Frau an den Ausschuß für Kriegsopfer- und Heimkehrerfragen Dr. Hubert, Schütz (München) und Genossen betr. Reiseerleichterungen für Kriegsversehrte — Drucksache 1352 — Deutscher Bundestag — 3. Wahlperiode — 89. Sitzung. Bonn, Mittwoch, den 11. November 1959 4867 4. Antrag der Abgeordneten Dr. Serres, Corterier und Genossen betr. Ständige Europäische Konferenz der Postminister an den Ausschuß für Verkehr, Post- und Fernmeldewesen — Drucksache 1353 - Bonn, den 10. November 1959 Dr. Krone und Fraktion Ollenhauer und Fraktion Dr. Mende und Fraktion Schneider (Bremerhaven) und Fraktion Anlage 6 Umdruck 414 Änderungsantrag der Fraktionen der CDU/ CSU, SPD, FDP, DP zur zweiten Beratung des von den Abgeordneten Dr. Schmidt (Wuppertal), Ruhnke, Margulies, Dr. Elbrächter und Genossen eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes zur Änderung der Gewerbeordnung und Ergänzung des Bürgerlichen Gesetzbuchs (Drucksachen 301, 1343). Der Bundestag wolle beschließen: In Artikel 2 erhält in dem neugefaßten § 906 des Bürgerlichen Gesetzbuchs Absatz 2 Satz 2 folgende Fassung: „Hat der Eigentümer hiernach eine Einwirkung zu dulden, so kann er von dem Benutzer des anderen Grundstücks einen angemessenen Ausgleich in Geld verlangen, wenn die Einwirkung eine ortsübliche Benutzung seines Grundstücks oder dessen Ertrag über das zumutbare Maß hinaus beeinträchtigt." Bonn, den 10. November 1959 Cillien und Fraktion Ollenhauer und Fraktion Dr. Mende und Fraktion Schneider (Bremerhaven) und Fraktion Anlage 7 Umdruck 415 Änderungsantrag der Fraktion der FDP zur dritten Beratung des von der Bundesregierung eingebrachten Entwurfs einer Verwaltungsgerichtsordnung (Drucksachen 55, 1094 Anlage 1, 1321). Der Bundestag wolle beschließen: 1. § 15 Abs. 3 bis 5 werden gestrichen. 2. § 130 wird gestrichen. Bonn, den 10. November 1959 Frau Dr. Diemer-Nicolaus Dr. Bucher und Fraktion Anlage 8 Umdruck 416 Entschließungsantrag der Fraktion der SPD zur dritten Beratung des von den Abgeordneten Dr. Schmidt (Wuppertal), Ruhnke, Margulies, Dr. Elbrächter und Genossen eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes zur Änderung der Gewerbeordnung und Ergänzung des Bürgerlichen Gesetzbuchs (Drucksachen 301, 1343) . Der Bundestag wolle beschließen: Die Bundesregierung wird ersucht, 1. einen Bericht über die Folgerungen vorzulegen, die sie aus ihrer Denkschrift vom 31. Juli 1957 betr. Verunreinigung der Luft durch Industriebetriebe — Drucksache 3757 der 2. Wahlperiode - gezogen hat; 2. dem Bundestag gesetzliche und sonstige Maßnahmen vorzuschlagen, die geeignet sind, auch die Verunreinigung der Luft durch nichtgewerbliche Anlagen, z. B. Wohnhausfeuerungen und Kraftfahrzeuge, wesentlich einzuschränken; 3. dem Bundestag einen umfassenden Bericht über das Ausmaß der Lärmbelästigung in der Bundesrepublik Deutschland zu unterbreiten. Der Bericht soll Angaben darüber enthalten, welchen Umfang die Lärmbelästigung angenommen hat, welche schädlichen Folgen sie hat, welche Maßnahmen jetzt schon auf Grund geltender Gesetze getroffen werden und welche Umstände dazu geführt haben, daß diese Maßnahmen als unzureichend empfunden werden, welche Studien auf diesem Gebiete im In- und Ausland in jüngster Zeit gemacht wurden, welche gesetzlichen Maßnahmen andere Länder getroffen haben und mit welchem Erfolg, welche Möglichkeiten die Bundesregierung sieht, sich die Erfahrungen im In- und Ausland zunutze zu machen, um neue gesetzgeberische Maßnahmen einzuleiten. Bonn, den 11. November 1959 Ollenhauer und Fraktion Anlage 9 Umdruck 417 Änderungsantrag der Abgeordneten Dr. Werber und Genossen zur dritten Beratung des von der Bundesregierung eingebrachten Entwurfs einer Verwaltungsgerichtsordnung (Drucksachen 55, 1094 Anlage 1, 1321). Der Bundestag wolle beschließen: 1. In § 35b muß das Zitat am Schluß lauten: „§ 15 Abs. 2 und 3" 2. In § 180 Abs. 6 wird folgende neue Nr. 6c eingefügt: „6c. Auf die vor dem Inkrafttreten des Gesetzes auf Lebenszeit ernannten oder als Hilfs- 4868 Deutscher Bundestag — 3. Wahlperiode — 89. Sitzung. Bonn, Mittwoch, den 11. November 1959 richter bestellten Richter der Verwaltungsgerichtsbarkeit findet § 15 Abs. 3 keine Anwendung." Bonn, den 11. November 1959 Dr. Werber Dr. Gossel Dr. Kempfler Eilers (Oldenburg) Kühlthau Kühn (Bonn) Maier (Mannheim) Nieberg Demmelmeier Kramel Hackethal Berger Dr. Storm (Duisburg) Dr. Schmidt (Wuppertal) Dr. Schranz Anlage 10 Umdruck 418 Änderungsantrag der Abgeordneten Dr. Werber und Genossen zur dritten Beratung des von der Bundesregierung eingebrachten Entwurfs einer Verwaltungsgerichtsordnung (Drucksachen 55, 1094 Anlage 1, 1321). Der Bundestag wolle beschließen: § 69 Abs. 5 wird in der Fassung des Beschlusses des Rechtsausschusses: „(5) Der Bund, die Länder, die Gemeinden, Gemeindeverbände und andere Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts können sich auch durch Beamte oder Angestellte mit der Fähigkeit zum Richteramt oder zum höheren Verwaltungsdienst vertreten lassen." wiederhergestellt. Bonn, den 11. November 1959 Dr. Werber Nieberg Berger Hübner Stauch Eilers (Oldenburg) Häussler Lang (München) Maier (Mannheim) Varelmann Hackethal Dr. Gossel Etzenbach Dr. Storm (Duisburg) Kühn (Bonn) Anlage 11 Umdruck 419 Änderungsantrag der Abgeordneten Hoogen, Dr. Weber (Koblenz), Dr. Kanka, Bauer (Würzburg) und Genossen zur dritten Beratung des von der Bundesregierung eingebrachten Entwurfseiner Verwaltungsgerichtsordnung (Drucksachen 55, 1094 Anlage 1, 1321). Der Bundestag wolle beschließen: 1. In § 15 werden die Absätze 3 und 5 gestrichen. 2. In § 18 Abs. 1 Satz 2 werden die Worte „und 3" gestrichen. 3. In § 180 Abs. 6 wird die Nr. 7 gestrichen. Bonn, den 11. November 1959 Hoogen Dr. Weber (Koblenz) Dr. Kanka Bauer (Würzburg) Dr. Arndt Metzger Schröter (Berlin) Rehs Wittrock Jahn (Marburg) Frau Dr. Diemer-Nicolaus Seidl (Dorf en) Dr. Winter Schlee Frau Dr. h. c. Weber (Essen) Deringer Dr. Wilhelmi Anlage 12 Umdruck 420 Änderungsantrag der Abgeordneten Arndgen, Varelmann, Lang (München), Lermer und Genossen zur dritten Beratung des von der Bundesregierung eingebrachten Entwurfs einer Verwaltungsgerichtsordnung (Drucksachen 55, 1094 Anlage 1, 1321). Der Bundestag wolle beschließen: 1. In § 69 Abs. 1 werden zwischen Satz 1 und Satz 2 folgende Sätze eingefügt: „Bei Verfahren in Steuersachen sind als Bevollmächtigte auch Steuerberater, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer zugelassen. Arbeiter, Angestellte und Beamte des öffentlichen Dienstes können sich in Streitigkeiten aus dem Dienstverhältnis durch einen Beauftragten ihres Berufsverbandes oder ihrer Gewerkschaft vertreten lassen." 2. In § 159 Abs. 2 Satz 1 werden nach dem Wort „Steuerberaters" die Worte „Wirtschaftsprüfers oder vereidigten Buchprüfers" eingefügt. Bonn, den 11. November 1959 Arndgen Varelmann Lang (München) Lermer Kramel Dr. Seffrin Even (Köln) Häussler Winkelheide Krammig Meis Pelster Maucher Maier (Mannheim) Mühlenberg Brück Schüttler Mick Anlage 13 Umdruck 421 Änderungsantrag der Abgeordneten Dr. Werber und Genossen zur dritten Beratung des Entwurfs einer Verwaltungsgerichtsordnung (Drucksachen 55, 1094 Anlage 1, 1321). Deutscher Bundestag — 3. Wahlperiode — 89. Sitzung. Bonn, Mittwoch, den 11. November 1959 4869 Der Bundestag wolle beschließen: 1. § 15 erhält folgenden Absatz 3: „(3) Mindestens die Hälfte der Richter jedes Gerichts soll drei Jahre hauptberuflich in der Verwaltung des Bundes, eines Landes, eines Gemeindeverbandes, einer Gemeinde oder einer anderen Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts, ferner des Deutschen Reichs oder einer Einrichtung nach Artikel 130 Abs. 1 Satz 1 des Grundgesetzes tätig gewesen sein." 2. In § 18 Abs. 1 Satz 2 entfällt die Bezugnahme auf § 15 Abs. 3. 3. In § 180 Abs. 6 Nr. 7 ist in Satz 1 statt „§ 15 Abs. 5" einzusetzen „§ 15 Abs. 3"; Satz 2 im § 180 Abs. 6 Nr. 7 erhält folgenden Wortlaut: „Für die bei dem Inkrafttreten des Gesetzes im Amt befindlichen Richter gilt die bis zu diesem Zeitpunkt bei den Verwaltungsgerichten abgeleistete Tätigkeit als solche im Sinne des § 15 Abs. 3 des Gesetzes, bis durch Neuernennungen von Richtern nach dem Inkrafttreten des Gesetzes die Voraussetzungen des § 15 Abs. 3 erfüllt sind." Bonn, den 11. November 1959 Dr. Werber Dr. Huys Hübner Berberich Baier (Mosbach) Dr. Schwörer Bühler Etzenbach Fritz (Welsheim) Jahn (Stuttgart) Schmitt (Vockenhausen) Frau Renger Dr. Gossel Simpfendorfer Nieberg Anlage 14 Umdruck 422 Änderungsantrag der Abgeordneten Dr. Weber (Koblenz), Jahn (Marburg), Dr. Bucher, Dr. Schneider (Lollar) und Genossen zur dritten Beratung des von der Bundesregierung eingebrachten Entwurfs einer Verwaltungsgerichtsordnung (Drucksachen 55, 1094 Anlage 1, 1321) . Für den Fall der Ablehnung der Anträge auf Streichung des § 15 Abs. 3: Der Bundestag wolle beschließen: § 15 Abs. 3 erhält folgende Fassung: „ (3) Sie sollen ferner über besondere Kenntnisse auf dem Gebiet des Verwaltungswesens und des Verwaltungsrechts verfügen." Bonn, den 11. November 1959 Dr. Weber (Koblenz) Jahn (Marburg) Dr. Bucher Dr. Schneider (Lollar) Hoogen Deringer Schlee Dr. Kanka Frau Dr. Kuchtner Rehs Dr. Wilhelmi Dr. Winter Seidl (Dorfen) Frau Dr. Diemer-Nicolaus Schröter (Berlin) Bauer (Würzburg) Wittrock Metzger
  • insert_commentVorherige Rede als Kontext
    Rede von Dr. Bert Even


    • Parteizugehörigkeit zum Zeitpunkt der Rede: (CDU/CSU)
    • Letzte offizielle eingetragene Parteizugehörigkeit: (CDU)

    Herr Präsident! Meine Damen und Herren! Der vorliegende Gesetzentwurf ist auf die Schaffung rechtlicher Handhaben gerichtet, die eine wirksame Bekämpfung der Luftverschmutzung und der Lärmentwicklung durch die Industrie ermöglichen sollen. Außerdem soll er die Rechtsstellung der durch fremde Einwirkungen geschädigten Eigentümer verbessern.
    Der Antrag der Abgeordneten Dr. Schmidt (Wuppertal), Ruhnke, Margulies, Dr. Elbrächter und Genossen ist am 25. April 1958 dem Ausschuß für Gesundheitswesen als federführendem Ausschuß und dem Wirtschaftsausschuß zur Mitberatung überwiesen worden. Entsprechend einem Beschluß des Ältestenrates vom 3. Juni 1958 haben der Ausschuß für Arbeit und der Rechtsausschuß — letzterer nur zu § 906 BGB — Stellungnahmen abgegeben. Eine Delegation des Ausschusses für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten hat an den Sitzungen des Gesundheitsausschusses .mitberatend teilgenommen.
    Bereits der 2. Deutsche Bundestag hatte sich mit der Verunreinigung der Luft durch Industriebetriebe befaßt. Auf sein Ersuchen vom 11. Januar 1957 — Drucksache 2598 — hatte die Bundesregierung am 31. Juli 1957 — Drucksache 3757 — einen Bericht über den Umfang und die Folgen der Luft-



    Dr. Even (Düsseldorf)

    verschmutzung vorgelegt. Sie hatte darin Vorschläge unterbreitet, welche gesetzlichen Maßnahmen ergriffen werden müßten, um eine wirksamere Bekämpfung der Luftverunreinigungen zu ermöglichen. Die antragstellenden Abgeordneten, die aus allen Fraktionen des Hauses kommen und Mitglieder der Interparlamentarischen Arbeitsgemeinschaft sind, haben diese Vorschläge ihrem Initiativgesetzentwurf Drucksache 301 zugrunde gelegt. Er zielt auf die Anpassung der Gewerbeordnung an die neuzeitlichen Gegebenheiten sowie auf eine Änderung des Nachbarrechts im Rahmen des Bürgerlichen Gesetzbuches ab.
    Der Gesundheitsausschuß hat zu den Problemen der Luftverschmutzung zahlreiche Sachverständige sowie Vertreter der betroffenen Kreise gehört. Er hat verschiedene Industriestädte im Ruhrgebiet besucht, mehrere Großbetriebe besichtigt und sich ein Bild von den Folgen der Luftverunreinigung auf Menschen, Tier- und Pflanzenwelt gemacht.
    Aus diesen Untersuchungen ergab sich folgender Tatbestand. Die Verunreinigung der Luft hat vielenorts, vor allem in den Industriegebieten, einen Grad erreicht, dessen Ertragen der betroffenen Bevölkerung nicht mehr zugemutet werden kann. Nach einer Schätzung von Sachverständigen erzeugen die im Bundesgebiet für Feuerungszwecke verbrauchten Stein- und Braunkohlen jährlich 2000 Milliarden Kubikmeter Rauchgase. Hinzu tritt eine wachsende Menge von Rauch und Ruß bei der Verbrennung von Heizöl und anderen Kraftstoffen. Mindestens 2 Millionen Tonnen Staub rieseln jährlich auf das Bundesgebiet herab. Außerdem muß mit der gleichen Menge gasförmiger Verunreinigungen gerechnet werden; dabei handelt es sich vor allem um Kohlen-, Schwefel- und Stickstoffoxyde, um Schwefel- und Fluorwasserstoff sowie Ammoniakgase. Etwa drei Viertel der genannten Verschmutzungen entstehen im Ruhrgebiet.
    Hauptquelle dieser Immissionen sind die Industriebetriebe. An der Spitze stehen die Eisen- und Stahlindustrie, die Kokereien, die chemische und die Zementindustrie sowie alle Betriebe, die Großkesselanlagen unterhalten. In gewissem Umfang wirken aber auch das Kleingewerbe, der Verkehr und die Haushaltungen mit. Da ständig neue Industrieanlagen errichtet oder bestehende vergrößert werden, würde sich die Luftverschmutzung ohne ein wirksames Eingreifen noch weiter verstärken.
    Die Folgen der Luftverunreinigung können für die menschliche Gesundheit schädlich sein, vor allem beim Zusammentreffen mit ungünstigen Witterungsverhältnissen. Wenn diese Frage von der medizinischen Wissenschaft auch noch nicht abschließend geklärt worden ist, so steht doch bereits fest, daß bestimmte Verunreinigungen der Luft zu Reizungen der Schleimhäute und Augen, zu Katarrhen und Allergien führen können. Neueste Untersuchungen des Gesundheitsamtes der Stadt Oberhausen und des Hygieneinstituts in Gelsenkirchen haben ergeben, daß Luftverschmutzungen mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit geeignet sind, Gesundheitsschäden bei Menschen hervorzurufen.
    Beim Vergleich zwischen Industriestadtkindern und Landkindern zeigten sich als Folge der Luftverschmutzung negative Beeinflussungen des Blutbildes, zahlreiche Rachitissymptome, Hemmungen im Größenwachstum sowie häufigere Augenentzündungen und Hauterkrankungen. Der größte Teil dieser Beeinträchtigungen der Gesundheit wurde nicht durch die unmittelbare Einwirkung der in der Luft enthaltenen Fremdkörper und Chemikalien hervorgerufen, vielmehr erweist sich vor allem die gewaltige Dunstglocke als schädlich, die ständig über den Industriegebieten lagert, da sie einen großen Teil des Sonnenscheins und der Frischluftzufuhr abschirmt.
    Weiterhin bedeuten die Industrieimmissionen für den Menschen eine schwere Belästigung. Bauwerke und Landschaft werden mit einer Schmutzschicht überzogen, der sich der Mensch überall gegenübersieht. Seine Lebensfreude und sein allgemeines Wohlbefinden werden gemindert. Für Reinigung und Kleidung sind höhere Aufwendungen erforderlich, und oft ist er wegen der drohenden Verschmutzung in der farblichen und stofflichen Auswahl seiner Kleidung begrenzt. Geruchsbelästigungen treten häufig noch hinzu. Noch größere Schäden entstehen jedoch der Landwirtschaft und Forstwirtschaft, dem Hausbesitz und dem Gartenbau. Viele müssen fortwährend gegen die Schäden an ihrem Eigentum kämpfen, und manche werden sogar zur Aufgabe ihrer bisherigen Lebensgrundlage gezwungen.
    Die gegenwärtigen gesetzlichen Handhaben reichen nicht aus, diesem unbefriedigenden Zustand abzuhelfen. Sicherlich wird niemand erwarten, daß in den Industriegebieten wieder eine Luftreinheit erreicht werden kann, wie sie vor der Industrialisierung bestanden hat. Dennoch wären weit wirksamere technische Maßnahmen gegen die Luftverschmutzung möglich, als sie zur Zeit angewendet werden. Obwohl zahlreiche Betriebe unter Aufwendung hoher Beträge bereits vieles zur Minderung der Verschmutzung geleistet haben, bleibt das Gesamtbild unbefriedigend. Für die meisten Immissionen sind Filteranlagen entwickelt worden, die ein Abfangen der Verunreinigung bis zu 99 v. H. ermöglichen; aber sie werden nur zum Teil benutzt. Bei einzelnen Verschmutzungen ist das Problem des Abscheidens technisch noch nicht gelöst; das gilt z. B. für anfallendes Schwefeldioxyd. Um das Bestmögliche zu erreichen, bedarf es schärferer gesetzlicher Handhaben, als sie bisher bestehen.
    Der Gesetzentwurf der Antragsteller sieht zu diesem Zweck vor allem folgende Neuerungen vor: Die Gewerbeordnung wird dahin ergänzt, daß gewerbliche Anlagen, die bisher nicht der Genehmigungspflicht unterlagen, nunmehr erfaßt werden können. Auch nichtgewerbliche Betriebe, die im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmen eingesetzt werden, wie z. B. Laboratorien oder Müllverbrennungsanlagen, werden der Gewerbeaufsicht unterworfen. Ebenso werden nunmehr neue Anlagen des Bergwesens, wie Zechenkraftwerke und Kokereien, erfaßt. Die Gewerbeaufsicht soll darüber hinaus berechtigt werden, auch nachträgliche Auflagen zu erteilen. Dadurch sollen die Unternehmer verpflichtet

    Dr. Even (Düsseldorf)

    werden, die jeweils nach dem neuesten Stand der Technik geeigneten Schutzvorkehrungen zu treffen. Die Betriebe müssen die Überwachung ihrer gewerblichen Anlagen auf ihre Kosten dulden. Im Bürgerlichen Gesetzbuch soll der § 906 mit dem Ziel ergänzt werden, die Duldungspflicht gegenüber fremden Einwirkungen enger zu umgrenzen.
    Der Gesundheitsausschuß ist diesen Vorschlägen in Übereinstimmung mit den anderen beteiligten Ausschüssen gefolgt. Er hat jedoch neben einer Reihe von redaktionellen Änderungen vor allem zwei wesentliche Neuerungen beschlossen, einmal die Berufung eines ständigen Ausschusses zur Luftreinhaltung bei der Bundesregierung, zum andern eine weitergehende Reform des § 906 BGB. Im einzelnen sind die Beschlüsse des Gesundheitsausschusses durch folgende Überlegungen zustande gekommen.
    Zu Art. 1 Nr. 1: Die Änderung in § 16 Abs. 1 Satz 2 der Gewerbeordnung — Hinweis auf das Erlaubnisverfahren — dient der Vereinfachung. Dadurch entfällt § 25 Abs. 4 des Entwurfs.
    Der in § 16 Abs. 4 des Entwurfs enthaltene Gedanke ist aus rechtssystematischen Gründen als Abs. 3 beschlossen worden. Durch diese Vorschrift entfällt der erschöpfend aufzählende Katalog genehmigungspflichtiger Anlagen, der in der bisher geltenden Fassung des § 16 enthalten war. Statt dessen wird die Bundesregierung ermächtigt, mit Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung zu bestimmen, welche Anlagen genehmigungspflichtig sind. Ferner hat sie mit Zustimmung des Bundesrates als Technische Anleitung allgemeine Verwaltungsvorschriften zu erlassen, die die Genehmigungsbehörden zu beachten haben. Dadurch soll gewährleistet werden, daß die rechtlichen Erfordernisse dem jeweils neuesten Stand der Technik angepaßt werden können, ohne daß ein zeitraubendes Gesetzgebungsverfahren neu in Gang gebracht werden muß.
    Entgegen dem Entwurf der Antragsteller war der Gesundheitsausschuß in Übereinstimmung mit den beteiligten Ausschüssen der Auffassung, daß nicht ein einzelner oder zwei Bundesminister, sondern die Bundesregierung insgesamt zum Erlaß der Rechtsverordnungen und Verwaltungsvorschriften ermächtigt werden sollte. Der Grund ist darin zu suchen, daß bei den hier zu regelnden Fragen stets mehr ,als zwei Ministerien berührt werden dürften.
    Die beteiligten Ausschüsse halten die hiernach zu treffenden Entscheidungen für so wesentlich, daß die Bundesregierung vor Erlaß der Rechtsverordnungen und Verwaltungsvorschriften einen Ausschuß zu hören hat, den sie zu ihrer ständigen Beratung berufen muß. In diesem ständigen Ausschuß sind alle von der Luftverschmutzung Betroffenen vertreten.
    Der Gesundheitsausschuß ist davon ausgegangen, daß dieser unabhängige und ehrenamtlich arbeitende Ausschuß nicht identisch sein dürfe mit bereits bestehenden privaten Kommissionen zur Reinhaltung der Luft. Denn der Zweck des Ausschusses ist, sicherzustellen, daß sich die Bundesregierung unmittelbar durch die betroffenen Kreise ein Bild von den tatsächlichen Gegebenheiten und technischen Möglichkeiten machen kann.
    In § 16 Abs. 4 Satz 1 — Abs. 3 des Entwurfs der Antragsteller — ist die Ausdehnung der Anzeigepflicht auf solche Anlagen beschlossen worden, bei denen die Genehmigungspflicht nach dem 30. Juni 1960 festgelegt wird. Die Änderung des Datums ergibt sich ,aus dem inzwischen eingetretenen Zeitablauf.
    § 16 Abs. 3 Satz 2 des Entwurfs der Antragsteller — Verwaltungsverfahren der Länder — wurde gestrichen, da er im Hinblick auf Art. 84 Abs. 1 des Grundgesetzes überflüssig ist.
    Zu Art. 1 Nr. 2: § 25 Abs. 2 ist gegenüber dem Entwurf der Antragsteller redaktionell überarbeitet warden. Ferner hat der Gesundheitsausschuß folgende Ergänzungen beschlossen. In Satz 1 ist die Aufzählung der Einwirkungen um Wärme, Energie, Strahlen und Schwingungen vervollständigt worden. Soweit Spezialvorschriften bestehen oder erlassen werden, sollen diese hierdurch nicht berührt werden. Durch die Einfügung der Worte in Satz 2 „für die Besitzer oder die Bewohner der benachbarten Grundstücke" sollen die Aufsichtsbehörden angehalten werden, die Lage dieses Personenkreises besonders ernsthaft zu berücksichtigen. Die Verwendung der Worte „zu befürchten sind" bedeutet eine Verschärfung. Nach Abs. 3 der beschlossenen Fassung kann die Aufsichtsbehörde von sich aus anordnen, daß die erforderlichen Feststellungen durch den Einbau geeigneter Meßgeräte laufend getroffen werden. Gewährleisten fest eingebaute Meßgeräte in nachweislich einwandfreier Weise die erforderlichen Feststellungen, so sollen gemäß Satz 4 Anordnungen nach den Absätzen 1 und 2 nicht getroffen werden. Satz 5 bestimmt nunmehr, daß die Ergebnisse der Aufsichtsbehörde auf Verlangen mitzuteilen sind. Durch die Neufassung des Satzes 7 wird festgestellt, daß der Unternehmer für außerhalb seines Betriebsgeländes vorgenommene Feststellungen auch insoweit kostenpflichtig ist, als er Auflagen nicht eingehalten hat.
    Gemäß § 25 Abs. 3 Satz 1, der nachträgliche Anordnungen ermöglicht, sind die Besitzer oder Bewohner der benachbarten Grundstücke — ebenso wie nach Abs. 2 — besonders zu berücksichtigen. Die im Entwurf der Antragsteller vorgesehene Kann-Vorschrift ist in eine Soll-Vorschrift umgewandelt worden. Damit ist klargestellt, daß die technischen Aufsichtsbehörden bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen innerdienstlich verpflichtet sind, nachträgliche Anordnungen zu treffen. Der Ausdruck „nachträglich" trat an die Stelle des Wortes „zusätzlich", da auch diejenigen Fälle umfaßt werden sollen, in denen überhaupt noch keine Anordnungen erlassen worden waren. Die Anordnungen müssen nach dem jeweiligen Stand der Technik erfüllbar und für Anlagen dieser Art wirtschaftlich vertretbar sein. Durch die Einfügung der Worte „für Anlagen dieser Art" soll nach dem Willen des Gesundheitsausschusses verdeutlicht werden, daß die Frage der wirtschaftlichen Vertretbarkeit nicht vom subjektiven Ver-



    Dr. Even (Düsseldorf)

    mögen des betreffenden Betriebes her, sondern nach einem objektiven Maßstab geprüft werden muß. Demnach hat für die wirtschaftliche Vertretbarkeit als Maßstab ein gesundes Durchschnittsunternehmen der jeweiligen Betriebsart zu gelten. Daher können sich sogenannte Grenzkostenbetriebe, die durch den Einbau kostspieliger Filter möglicherweise wirtschaftlich fühlbar beeinträchtigt werden, nicht auf die genannte Begrenzung berufen. Andererseits hat es der Gesundheitsausschuß als zu weitgehend erachtet, auf das Erfordernis der wirtschaftlichen Vertretbarkeit völlig zu verzichten. Eine derartige Regelung müßte zahlreiche Betriebe ruinieren und würde nicht nur für deren Eigentümer, sondern auch für Tausende Arbeitnehmer verhängnisvolle Folgen haben. Im Satz 4 hat der Gesundheitsausschuß die Muß-Vorschrift in eine Soll-Bestimmung umgewandelt, da für Einzelfälle Anordnungen nicht ausgeschlossen werden sollen, die über den Rahmen der Technischen Anleitung hinausgehen.
    § 25 Abs. 4 ist entsprechend der Neufassung des § 16 Abs. 1 Satz 2 gestrichen worden. Statt dessen wurde ,ein Hinweis auf die allgemeinen Befugnisse der Aufsichtsbehörden eingefügt.
    Zu Art. 1 Nr. 3: Die Änderung des § 147, der Strafbestimmungen enthält, wurde redaktionell der vom Gesundheitsausschuß beschlossenen Fassung angeglichen.
    Zu Art. 2: Der Gesundheitsausschuß hat in Übereinstimmung mit den beteiligten Ausschüssen eine weiter gehende Neufassung des § 906 BGB beschlossen. Die neue Fassung, die den § 906 in drei Absätze gliedert und bis auf eine Wendung wörtlich mit der Formulierung des Rechtsausschusses übereinstimmt, sieht folgendes vor. Die Duldungspflicht, die ein Eigentümer gegenüber fremden Immissionen — auch nicht gewerblicher Art hat, wird eingeschränkt. Der betroffene Eigentümer braucht — abgesehen vom Fall einer unwesentlichen Beeinträchtigung — nur noch solche Einwirkungen zu dulden, die sowohl ortsüblich als auch nicht durch Maßnahmen zu verhindern sind, die Benutzern dieser Art wirtschaftlich zugemutet werden können. Hiernach muß also der störende Eigentümer alles für einen gesunden Durchschnittsbetrieb seines Erwerbszweiges Zumutbare getan haben, um die Immissionen zu verhindern. Andernfalls verhält er sich rechtswidrig und ist bei Verschulden schadensersatzpflichtig. Der störende Eigentümer ist sowohl hinsichtlich der Ortsüblichkeit als auch hinsichtlich der wirtschaftlichen Unzumutbarkeit beweispflichtig.
    Die teilweise anderslautende Ausdruckweise gegenüber § 25 Abs. 3 Satz 3 der Gewerbeordnung soll keinen sachlichen Unterschied begründen. Das Merkmal der „technischen Erfüllbarkeit" erschien im § 906 entbehrlich, da es selbstverständlich ist und eine technische Unmöglichkeit nicht als wirtschaftlich zumutbar angesehen werden kann. Das Wort „zumutbar" wurde an Stelle von „vertretbar" in den § 906 aufgenommen, weil das bürgerlich Recht den Begriff „Vertretbarkeit" in einem anderen Sinne verwendet.
    Hat ,ein Eigentümer unter den genannten Voraussetzungen eine Einwirkung zu dulden, so soll ihm gegen den Störer ein Ausgleichsanspruch für eingetretene Schäden zustehen. Dieser Ausgleichsanspruch wird unter Fortentwicklung der höchstrichterlichen Rechtsprechung geschaffen, die in äußersten Härtefällen, nämlich bei drohender Existenzvernichtung, dem betroffenen Eigentümer auf der Grundlage des nachbarlichen Gemeinschaftsverhältnisses einen solchen Anspruch zubilligt. Nunmehr soll der Eigentümer ,einen angemessenen Ausgleich in Geld verlangen können, wenn er über das zumutbare Maß hinaus beeinträchtigt wird. Das Wort „angemessen" wird dabei nicht als Einschränkung verwendet, sondern im Sinne von „gerecht". Entscheidend für den Gesichtspunkt der Zumutbarkeit ist die Abwägung der sich aus dem nachbarlichen Gemeinschaftsverhältnis ergebenden Vor- und Nachteile. Die vom Rechtsausschuß vorgeschlagene Wendung „aus den örtlichen Verhältnissen" erschien dem Gesundheitsausschuß zu unbestimmt. Denn einmal könnten dann dem Schädiger nachteilige örtliche Verhältnisse angelastet werden, zu denen er in keiner Beziehung steht. Andererseits müßte sich der Geschädigte unter Umständen örtliche Vorteile entgegenhalten lassen, die mit dem Störer nicht ursächlich zusammenhängen. Es erschien daher zur Ausschaltung von Auslegungsschwierigkeiten zweckmäßiger, hier den in der höchstrichterlichen Rechtsprechung entwickelten Begriff des nachbarlichen Gemeinschaftsverhältnisses zu verwenden. Daß auch dieser Begriff noch nicht völlig eindeutig ist, ergibt sich aus dem später zu behandelnden interfraktionellen Änderungsantrag zu § 906 BGB, auf den ich bereits jetzt hinweise.
    Andererseits haben sowohl der Gesundheitsausschuß als auch der Rechtsausschuß die Einführung einer Schadensersatzpflicht an Stelle des vorgesehenen Ausgleichsanspruchs abgelehnt. Denn bei Bestehen eines Schadensersatzanspruches im Sinne des BGB wäre es nicht möglich, die Vorteile anzurechnen, die der Geschädigte seinerseits aus dem Vorhandensein des störenden Industriebetriebes ziehen kann. Beispiele: eine Gastwirtschaft liegt vor dem Werkstor des störenden Betriebs und zieht aus dieser günstigen Lage Nutzen. Oder: ein Gemüsebauer beliefert die Werksküche des schädigenden Unternehmens. Es wird jedoch darauf hingewiesen, daß die der Luftreinhaltung dienenden Vorschriften der Gewerbeordnung als Schutzgesetz im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB anzusehen sind und durch diese Vorschrift Schadensersatzansprüche begründet sein können.
    Ebenso ist auch der Gedanke verworfen worden, eine gesamtschuldnerische Haftung mehrerer Verursacher in den Fällen einer bestehenden Duldungspflicht zu begründen. Liegt keine Duldungspflicht vor, verhalten sich also mehrere Einwirkende rechtswidrig und tragen sie schuldhaft zum Schaden eines Eigentümers bei, so kann ohnehin eine gesamtschuldnerische Haftung gegeben sein. Sie aber auf alle Fälle rechtmäßigen Einwirkens auszudehnen, würde zu unabsehbaren Folgen führen.
    Gesundheits- und Rechtsausschuß haben nicht verkannt, daß es für Geschädigte in diesen Sonder-



    Dr. Even (Düsseldorf)

    fällen zu prozessualen Schwierigkeiten kommen kann. Durch die Einführung einer gesamtschuldnerischen Haftung würden aber noch größere Ungerechtigkeiten in Kauf genommen werden müssen, weil dann der nächstbeste Industriebetrieb, der vielleicht mit nur 0,5 v. H. an der Verursachung des Schadens beteiligt ist, für den gesamten Schaden haftbar gemacht werden könnte. Diese Rechtsfolge haben die genannten Ausschüsse nicht für vertretbar gehalten.
    Zu den Artikeln 3 und 4! Die Ausschußfassung der Artikel 3 und 4 enthält nur redaktionelle sowie durch den inzwischen eingetretenen Zeitablauf notwendig gewordene Änderungen.
    Meine Damen und Herren, lassen Sie mich abschließend folgendes betonen. Der Gesundheitsausschuß hat nahezu alle Beschlüsse einstimmig gefaßt; nur in wenigen Fällen gab es vereinzelte Gegenstimmen oder Stimmenthaltungen. Er ist der Auffassung, daß der vorliegende Entwurf die notwendigen rechtlichen Handhaben schafft, um nunmehr wirksam gegen die industrielle Luftverschmutzung und Lärmentwicklung einschreiten zu können.
    In den Ausschußberatungen wurde auch die Frage erörtert, ob zur Bekämpfung der Verunreinigung und des Lärms im Straßenverkehr Gesetzesänderungen erforderlich sind. Dieses Problem soll im Gesundheitsausschuß noch weiter erörtert werden. Vor allem wurde betont, daß die Planung der Länder und Gemeinden noch mehr als bisher auf die Folgen weiterer Industrieballungen Rücksicht nehmen müsse. Die Durchgrünung unserer Städte und Siedlungen ist im Interesse der Volksgesundheit und des Wohlbefindens aller ein dringendes Gebot. Niemals darf außer acht gelassen werden, daß auch in der modernen Industriegesellschaft stets der Mensch im Mittelpunkt zu stehen hat.

    (Beifall im ganzen Hause.)

    Es gilt, gegen die bedrohlichen Schattenseiten der technischen Entwicklung vorzugehen. Es gilt, dem Menschen gesunde Umweltbedingungen zu schaffen, damit er seine Persönlichkeit und seine Familie innerhalb der Gemeinschaft frei entfalten kann.
    Von diesen Überlegungen haben sich die beteiligten Ausschüsse leiten lassen. Der Gesundheitsausschuß bittet Sie, entsprechend seinen Anträgen zu beschließen.

    (Beifall.)



Rede von Dr. Victor-Emanuel Preusker
  • Parteizugehörigkeit zum Zeitpunkt der Rede: (CDU)
  • Letzte offizielle eingetragene Parteizugehörigkeit: (CDU)
Ich danke dem Herrn Berichterstatter und eröffne die zweite Beratung.
Ich rufe den Art. 1 auf. Wortmeldungen liegen nicht vor. Wer dem Art. 1 zuzustimmen wünscht, den bitte ich um das Handzeichen. — Ich bitte um die Gegenprobe. — Enthaltungen? — Einstimmig angenommen.
Ich rufe Art. 2 auf. Dazu liegt auf Umdruck 414 ein interfraktioneller Änderungsantrag vor.
Das Wort hat der Herr Abgeordnete Dr. Even.

  • insert_commentNächste Rede als Kontext
    Rede von Dr. Bert Even


    • Parteizugehörigkeit zum Zeitpunkt der Rede: (CDU/CSU)
    • Letzte offizielle eingetragene Parteizugehörigkeit: (CDU)

    Herr Präsident! Meine Damen und Herren! Ich spreche nunmehr als Abgeordneter, nicht mehr als Berichterstatter des Gesundheitsausschusses. Nach einer interfraktionellen Vereinbarung fällt mir die Aufgabe zu, den Änderungsantrag der Fraktionen der CDU/ CSU, SPD, FDP und DP zu § 906 BGB zu begründen.
    Wie ich bereits in meinem Bericht dargelegt habe, ist es bei dem neuen § 906 Abs. 2 letzter Satzteil BGB zu Formulierungsschwierigkeiten gekommen. Die vom Gesundheitsausschuß beschlossene Fassung, die bei der Ermittlung der Zumutbarkeit das nachbarliche Gemeinschaftsverhältnis zugrunde legte, stieß auf rechtliche Bedenken. Es ist daher interfraktionell die Streichung des letzten Satzteils vereinbart worden, ohne daß man damit den beabsichtigten Sinn der Vorschrift hat ändern wollen. Die Streichung soll einmal erfolgen, um möglichen Mißdeutungen in der Rechtsprechung vorzubeugen. Zum anderen bedarf es eines ausdrücklichen Hinweises auf die Abwägung von Vor- und Nachteilen nicht, da dieses richterliche Abwägen begrifflich bereits im Ausgleichsanspruch enthalten ist.
    Als Ersatz für den gestrichenen Satzteil soll dem Wort „Maß" das Adjektiv „zumutbar" beigefügt werden. „Zumutbar" wird dabei im objektiven Sinne verstanden. Es wird auf einen normalen Geschädigten dieser Art bezogen. Daher fehlt das Wort „ihm", das auf besondere ungewöhnliche Eigenheiten des jeweils Betroffenen hindeuten könnte.