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Metadaten
  • insert_drive_fileAus Protokoll: 3089

  • date_rangeDatum: 11. November 1959

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  • tocInhaltsverzeichnis
    Deutscher Bundestag 89. Sitzung Bonn, den 11. November 1959 Inhalt: Fragestunde (Drucksache 1347) Frage des Abg. Jahn (Marburg) : Überplanmäßige Ausgaben des Bundesfinanzministeriums für Prozeßkosten Dr. Hettlage, Staatssekretär 4807 D, 4808 A Jahn (Marburg) (SPD) . . . . . . 4808 A Frage des Abg. Dr. Bucher: Verzollung des Tankinhalts der Kraftfahrzeuge Dr. Hettlage, Staatssekretär . . 4808 B, D Dr. Bucher (FDP) 4808 D Frage des Abg. Baur (Augsburg) : Organisation StEG Dr. Hettlage, Staatssekretär . . 4809 A, B Baur (Augsburg) (SPD) . . . . 4809 B Frage des Abg. Schultz: Einfuhr von sogenannten Kräuterweinen und minderwertigen Medizinalweinen Dr. Hettlage, Staatssekretär . . . 4809 C Frage des Abg. Mischnick: Auslegung der Vorschriften über die Bewertungsfreiheit Dr. Hettlage, Staatssekretär . . . 4810 A Frage des Abg. Benda: Abschreibungsmöglichkeiten gemäß § 14 des Gesetzes zur Förderung der Wirtschaft von Berlin Dr. Hettlage, Staatssekretär . . . 4810 C Frage des Abg. Gewandt: Drosselung der Rindfleischeinfuhr aus Dänemark Schwarz, Bundesminister 4810 D Gewandt (CDU/CSU) 4811 B Frage des Abg. Jahn (Marburg) : Überplanmäßige Ausgaben des Bundesernährungsministeriums für Prozeßkosten Schwarz, Bundesminister 4811 C Frage des Abg. Memmel: Bundesmittel für die bayerischen Winzergenossenschaften Schwarz, Bundesminister . 4811 D, 4812 A Memmel (CDU/CSU) 4812 A Frage des Abg. Meyer (Wanne-Eickel) : Deutsch-österreichische Sozialabkommen Dr. Claussen, Staatssekretär . . 4812 B, C Meyer (Wanne-Eickel) (SPD) . . 4812 C II Deutscher Bundestag — 3. Wahlperiode — 89. Sitzung. Bonn, Mittwoch, den 11. November 1959 Frage des Abg. Matthes: Aufteilung des Arbeitsamts Bassum Dr. Claussen, Staatssekretär . . . 4812 D Frage des Abg. Bauer (Würzburg) : Abwerbung von Arbeitskräften Dr. Claussen, Staatssekretär 4813 A, B, C Bauer (Würzburg) (SPD) . . . 4813 B, C Frage des Abg. Lohmar: Herausgeberkreis der Zeitschrift „Wehrkunde" Strauß, Bundesminister . . . . 4813 C, D Lohmar (SPD) . . . . . . . . 4813 D Frage des Abg. Schultz: Behandlung von Anträgen auf Entschädigung nach dem Unterhaltssicherungsgesetz für eine abgeleistete Wehrübung Strauß, Bundesminister 4814 A Frage des Abg. Bauer (Würzburg):: Dienstwaffen für Sanitätsoffiziere der Bundeswehr Strauß, Bundesminister . . . . 4814 C, D Bauer (Würzburg) (SPD) . . . . . 4814 D Frage des Abg. Wittrock: Rechtsverordnung auf Grund des § 5 Abs. 5 des Arbeitsplatzschutzgesetzes Strauß, Bundesminister . 4814 D, 4815 B Wittrock (SPD) . . . . . . . . 4815 B Frage des Abg. Benda: Zulassung sog. geheimer Telefonnummern durch die Landespostdirektion Berlin Stücklen, Bundesminister . . . . 4815 C Benda (CDU/CSU) . . . . . . 4815 C Frage des Abg. Wehr: Mieterhöhungen in Bremen durch die Wirtschaftliche Forschungsgesellschaft, München Dr. Lindrath, Bundesminister . . 4815 D Nachwahl eines deutschen Mitgliedes des Europäischen Parlaments (Drucksache 1371) 4816 A Nachwahl der vom Bundestag zu entsendenden Mitglieder des Vermittlungsausschusses (Drucksache 1372) . . . . 4816 A Entwurf einer Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) (Drucksachen 55, 1094 Anlage 1); Zusammenstellung der Beschlüsse in zweiter Beratung (Drucksache 1321) — Dritte Beratung —; in Verbindung mit Entwurf eines Gesetzes über die Beschränkung der Berufung im verwaltungsgerichtlichen Verfahren (Drucksachen 55, 1094 Anlage 2) ; Zusammenstellung der Beschlüsse in zweiter Beratung (Drucksache 1322) — Dritte Beratung — Frau Dr. Kuchtner (CDU/CSU) . . . 4816 C Dr. Arndt (SPD) . . . . 4817 D, 4832 B Dr. Schröder, Bundesminister . . 4826 D, 4834 D, 4843 C Frau Dr. Diemer-Nicolaus (FDP) . 4827 A Kühlthau (CDU/CSU) 4830 B Dr. Kanka (CDU/CSU) . 4831 B, 4836 A, 4842 B Dr. Schmid (Frankfurt) (SPD) . . 4833 A, 4843 A Schmitt (Vockenhausen) (SPD) . . . 4836 B Dr. Werber (CDU/CSU) . 4836 D, 4842 D, 4846 D Dr. Weber (Koblenz) (CDU/CSU) . 4838 D Dr. Miessner (FDP) . . . . . . . 4839 C Jahn (Marburg) (SPD) . . . . . . 4841 A Dr. Bucher (FDP) . . . . . . . 4841 D Frau Kalinke (DP) . . . . . . 4844 B Memmel (CDU/CSU) 4844 C Benda (CDU/CSU) . . . . . . 4845 B Schlee (CDU/CSU) 4845 D Bauer (Würzburg) (SPD) . 4845 D, 4847 B Dr. Kempfler (CDU/CSU) . . . . 4847 A Entwurf eines Ersten Gesetzes zur Änderung des Allgemeinen Kriegsfolgengesetzes (1. ÄndG AKG) (CDU/CSU, SPD, FDP, DP) (Drucksache 1260); Bericht des Haushaltsausschusses gem. § 96 GO (Drucksache 1342); Schriftlicher Bericht des Wirtschaftsausschusses (Drucksachen 1303, zu 1303) ; — Zweite und Dritte Beratung -- 4847 C Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Einkommensteuergesetzes (SPD) (Drucksache 618); Schriftlicher Bericht des Finanzausschusses (Drucksachen 1271, zu 1271) — Zweite Beratung —; in Verbindung mit Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Einkommensteuergesetzes (FDP) (Drucksache 1263) — Erste Beratung — Leber (SPD) . . . . . . . . . 4848 B Dr. Miessner (FDP) . . 4850 B, 4851 D Neuburger (CDU/CSU) . . 4850C, 4852 A Deutscher Bundestag — 3. Wahlperiode — 89. Sitzung. Bonn, Mittwoch, den 11. November 1959 III Entwurf eines Gesetzes zur Änderung der Gewerbeordnung und Ergänzung des Bürgerlichen Gesetzbuchs (Abg. Dr. Schmidt [Wuppertal], Ruhnke, Margulies, Dr. Elbrächter u. Gen.) (Drucksache 301); Mündlicher Bericht des Ausschusses für Gesundheitswesen (Drucksache 1343) — Zweite und dritte Beratung — Dr. Even (Düsseldorf) (CDU/CSU) . 4852 D, 4856 C, 4860 B Junghans (SPD) . . . . . . . . 4857 A Dr. Schmidt (Wuppertal) (CDU/CSU) 4858 B Dr. Stammberger (FDP) . . . . . 4859 A Dr. Claussen, Staatssekretär . . 4859 D Stingl (CDU/CSU) 4860 A Jahn (Marburg) (SPD) 4860 B Entwurf eines Gesetzes zu dem Sechsten Berichtigungs- und Änderungsprotokoll vom 11. April 1957 zum Wortlaut der dem Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommen beigefügten Zollzugeständnislisten (Drucksache 1266); Schriftlicher Bericht des Außenhandelsausschusses (Drucksache 1361) — Zweite und dritte Beratung — 4860 D Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Bundesbesoldungsgesetzes (Abg. Dr. Kreyssig, Seuffert, Marx, Folger u. Gen.) (Drucksache 511); Mündlicher Bericht des Ausschusses für Inneres (Drucksache 1302) — Zweite Beratung — Folger (SPD) 4861 B Kühlthau (CDU/CSU) 4862 A Entwurf eines Gesetzes zur Änderung der Strafprozeßordnung (FDP) (Drucksache 1282) — Erste Beratung — 4862 D Entwurf eines Gesetzes zu dem Berichtigungsprotokoll vom 1. Juli 1955 zu dem Abkommen über das Zolltarifschema für die Einreihung der Waren in die Zolltarife (Drucksache 1326) — Erste Beratung — 4862 D ,Entwurf eines Gesetzes zur Änderung der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (FDP) (Drucksache 1281) — Erste Beratung — 4862 D Entwurf eines Gesetzes über die Finanzstatistik (Drucksache 1367) — Erste Beratung — 4863 A Schriftlicher Bericht des Außenhandelsausschusses über den Entwurf einer Zwanzigsten Verordnung über Zolltarifänderungen zur Durchführung des Gemeinsamen Marktes der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl; (Drucksachen 1227, 1360) 4863 A Schriftlicher Bericht des Ernährungsausschusses über den Entschließungsantrag (DP) zur dritten Beratung des Entwurfs des Haushaltsgesetzes 1959, Einzelplan 10 (Drucksache 1306, Umdruck 338) . . . . 4863 A Schriftlicher Bericht des Ernährungsausschusses über den Entschließungsantrag (DP) zur dritten Beratung des Entwurfs des Haushaltsgesetzes 1959, Einzelplan 10 (Drucksache 1362, Umdruck 350) . . . . 4863 B Mündlicher Bericht des Haushaltsausschusses über den Antrag des Bundesministers der Finanzen betr. Verkauf eines Teils des bundeseigenen ehem. Marineartillerie-Arsenals in Wahlstedt Kreis Bad Segeberg (Drucksachen 1222, 1308) . . . 4863 B Mündlicher Bericht des Haushaltsausschusses über den Antrag des Bundesministers für wirtschaftlichen Besitz des Bundes betr. Veräußerung der Beteiligung des Bundes an der Südwestdeutsche Ferngas Aktiengesellschaft (SWG) (Drucksachen 1230, 1309) 4863 C Mündlicher Bericht des Haushaltsausschusses über den Antrag des Bundesministers der Finanzen betr. Zustimmung zur Überlassung junger Anteile an wirtschaftlichen Unternehmungen an andere Bezieher als den Bund, hier: Kapitalbeteiligung des Landes Berlin an der Gemeinnützigen Wohnungsbau-AG Groß-Berlin (Gewobag) (Drucksachen 1252, 1310) 4863 C Entschließungen der 48. Jahreskonferenz der Interparlamentarischen Union (Drucksache 1288) 4863 D Interfraktioneller Antrag betr. Überweisung von Anträgen an die Ausschüsse (Umdruck 413) 4863 D Nächste Sitzung 4863 D Anlagen 4865 Deutscher Bundestag — 3. Wahlperiode — 89. Sitzung. Bonn, Mittwoch, den 11 November 1959 4807 89. Sitzung Bonn, den 11. November 1959 Stenographischer Bericht Beginn: 15.03 Uhr
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    Berichtigung Es ist zu lesen: 87. Sitzung Seite 4756 A Zeile 12 statt ,,Unrechtstatbestand" : Unrechtsstaat. Anlage 1 Liste der beurlaubten Abgeordneten Anlagen zum Stenographischen Bericht Abgeordnete(r) beurlaubt bis einschließlich a) Beurlaubungen Graf Adelmann 25. 11. Dr. Arndt 12. 11. Dr. Baade 13. 11. Bausch 12. 11. Bergmann 15. 11. Fürst von Bismarck 20. 11. Blachstein 12. 11. Dr. Burgbacher 25. 11. Diebäcker 11. 11. Döring (Düsseldorf) 11. 11. Drachsler 12. 11. Dr. Dresbach 12. 11. Engelbrecht-Greve 11. 11. Finckh 1. 12. Gaßmann 12. 11. Geiger (München) 12. 11. D. Dr. Gerstenmaier 11. 11. Dr. Greve 15. 11. Dr. Gülich 15. 12. Günther 12. 11. Hahn 28. 11. Dr. von Haniel-Niethammer 12. 11. Dr. Hellwig 12. 11. Heye 25. 11. Hilbert 1. 12. Jacobs 15. 11. Jahn (Frankfurt) 15. 12. Josten 15. 11. Kalbitzer 12. 11. Frau Kettig 11. 11. Kisters 28. 11. Frau Klemmert 12. 11. Dr. Kliesing (Honnef) 25. 11. Dr. Kohut 28. 11. Kreitmeyer 25. 11. Kurlbaum 11. 11. Maier (Freiburg) 15. 12. Matthes 15. 11. Mauk 13. 11. Muckermann 12. 11. Prennel 13. 11. Probst (Freiburg) 25. 11. Dr. Ratzel 11. 11. Richarts 11. 11. Scheel 12. 11. Frau Schmitt (Fulda) 25. 11. Schneider (Bremerhaven) 12. 11. Schneider (Hamburg) 11. 11. Schultz 12. 11. Dr. Starke 11. 11. Storch 14.11. Striebeck, 11. 11. Dr. Vogel 25. 11. Dr. Wahl 14. 11. Walpert 12. 11. Frau Wolff (Berlin) 11. 11. Abgeordnete(r) beurlaubt bis einschließlich b) Urlaubsanträge Brüns 12. 12. Gedat 12. 12. Dr. Gradl 12. 12. Lulay 31. 12. Theis 20. 11. Anlage 2 Umdruck 405 Änderungsantrag der Abgeordneten Ruf, Dr. Eckhardt, Dr. Schmidt (Wuppertal), Krammig, Corterier, Eberhard und Genossen zur dritten Beratung des von der Bundesregierung eingebrachten Entwurfs einer Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) (Drucksachen 55, 1094 Anlage 1, 1321). Der Bundestag wolle beschließen: 1. In § 69 Abs. 1 wird zwischen Satz 1 und Satz 2 folgender Satz eingefügt: „Bei Verfahren in Steuersachen sind als Bevollmächtigte auch Steuerberater, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer zugelassen." 2. In § 159 Abs. 2 Satz 1 werden nach dem Wort „Steuerberaters" die Worte „Wirtschaftsprüfers oder vereidigten Buchprüfers" eingefügt. Bonn, den 11. November 1959. Ruf Dr. Eckhardt Dr. Schmidt (Wuppertal) Krammig Berberich Brand Brück Burgemeister Caspers Diel Dr. Dollinger Dr. Elbrächter Eplée Finckh Dr. Fritz (Ludwigshafen) Fritz (Welzheim) Gewandt Dr. Gossel Günther Harnischfeger Dr. Graf Henckel Hesemann Höfler Holla Dr. Huys Jahn (Stuttgart) Kirchhoff Kisters Kraft Leicht Lulay Maucher Meis Menke Mensing Müller-Hermann Müser Frau Niggemeyer Rösing Scharnberg Schulze-Pellengahr Dr. Schwörer Siebel Dr. Stecker Corterier Dr. Harm Königswarter Lange (Essen) Regling Eberhard Frau Friese-Korn Mischnick Freiherr von Mühlen Rademacher Schultz Spitzmüller Weber (Georgenau) Dr. Will Dr, Preiß 4866 Deutscher Bundestag — 3. Wahlperiode — 89. Sitzung. Bonn, Mittwoch, den 11. November 1959 Anlage 3 Umdruck 406 Änderungsantrag der Fraktion der SPD zur dritten Beratung des von der Bundesregierung eingebrachten Entwurfs einer Verwaltungsgerichtsordnung (Drucksachen 55, 1094 Anlage 1, 1321). Der Bundestag wolle beschließen: 1. § 9 Abs. 3 erhält folgende Fassung: "(3) Die Senate der Oberverwaltungsgerichte entscheiden in der Besetzung von drei Richtern und zwei ehrenamtlichen Verwaltungsrichtern, bei Beschlüssen außerhalb der mündlichen Verhandlung in der Besetzung von drei Richtern." 2. In § 15 werden die Absätze 3 und 5 gestrichen. 3. In § 18 wird das Wort und die Ziffer „und 3" gestrichen. 4. nach § 34 wird folgender § 34a eingefügt: „§ 34a (1) Die §§ 20 bis 34 gelten für die ehrenamtlichen Verwaltungsrichter bei den Oberverwaltungsgerichten entsprechend. (2) Als ehrenamtlicher Verwaltungsrichter kann an das Oberverwaltungsgericht nur berufen werden, wer mindestens vier Jahre an einem Verwaltungsgericht als ehrenamtlicher Verwaltungsrichter tätig war." 5. Die Überschrift des 4. Abschnitts (vor § 35) wird aus „Vertreter des öffentlichen Interesses" geändert in „Vertreter des Interesses der Regierung". 6. In § 35 Abs. 1 werden die Worte „öffentliches Interesses" ersetzt durch die Worte „Interesses der Bundesregierung". 7. In § 35a Abs. 1 Satz 1 werden die Worte „des öffentlichen Interesses" ersetzt durch die Worte „des Interesses der Landesregierung (Senats) ". 8. In § 35b werden die Worte „öffentlichen Interesses" ersetzt durch die Worte „Interesses der Landesregierung (Senats) ". 9. In § 69 Abs. 01 werden im ersten Satz die Worte „und vor dem Oberverwaltungsgericht" sowie im zweiten Satz die Worte „der Berufung und" und die Worte „es gilt nicht für die Stellung des Antrages nach § 46" gestrichen. 10. Der § 130 wird gestrichen. 11. Der § 141 wird gestrichen. 12. In § 169c werden die Worte „und vor dem Oberverwaltungsgericht" gestrichen. 13. In § 170 Abs. 1 werden die Worte „und dem Oberverwaltungsgericht" gestrichen. 14. In § 180 Abs. 6 wird die bisherige Nr. 7 gestrichen; folgende neue Nr. 7 wird eingefügt: „7. Die Vorschrift des § 34a Abs. 2 ist erst vom 1. Januar 1962 ab anzuwenden." Bonn, den 11. November 1959 Ollenhauer und Fraktion Anlage 4 Umdruck 412 Änderungsantrag der Abgeordneten Frau Dr. Kuchtner, Jahn (Marburg), Dr. Bucher, Dr. Schneider (Lollar) und Genossen zur dritten Beratung des von der Bundesregierung eingebrachten Entwurfs einer Verwaltungsgerichtsordnung (Drucksachen 55, 1094 Anlage 1, 1321). Der Bundestag wolle beschließen: In § 78' Abs. 1 erhält der letzte Satzteil die folgende Fassung: „ ... sowie dabei die Besetzung und das Verfahren regeln." Bonn, den 10. November 1959 Frau Dr. Kuchtner Dr. Bartels Benda Hoogen Dr. Kanka Frau Klemmert Schlee Frau Dr. Schwarzhaupt Frau Dr. h. c. Weber (Essen) Dr. Weber (Koblenz) Dr. Wilhelmi Dr. Winter Jahn (Marburg) Wittrock Dr. Bucher Frau Dr. Diemer-Nicolaus Dr. Schneider (Lollar) Anlage 5 Umdruck 413 Interfraktioneller Antrag betr. Überweisung von Anträgen an die Ausschüsse Der Bundestag wolle beschließen: Die folgenden Anträge werden gemäß § 99 Abs. 1 GO ohne Beratung an die zuständigen Ausschüsse überwiesen: 1. Antrag der Fraktion an den Ausschuß für Verkehr, Post- und Fernmeldewesen der FDP betr. Sicherung von schienengleichen Kreuzungen — Drucksache 1337 — 2. Antrag der Abgeordneten Frau Dr. h. c. an den Ausschuß für auswärtige Angelegenheiten(f), Weber (Essen), Paul an den Wirtschaftsausschuß und Genossen betr. Europäische Wirtschaftsassoziation — Drucksache 1351 — 3. Antrag der Abgeordneten Frau Dr. h. c. an den Ausschuß für Verkehr, Post- und Fernmeldewesen(f), Weber (Essen), Frau an den Ausschuß für Kriegsopfer- und Heimkehrerfragen Dr. Hubert, Schütz (München) und Genossen betr. Reiseerleichterungen für Kriegsversehrte — Drucksache 1352 — Deutscher Bundestag — 3. Wahlperiode — 89. Sitzung. Bonn, Mittwoch, den 11. November 1959 4867 4. Antrag der Abgeordneten Dr. Serres, Corterier und Genossen betr. Ständige Europäische Konferenz der Postminister an den Ausschuß für Verkehr, Post- und Fernmeldewesen — Drucksache 1353 - Bonn, den 10. November 1959 Dr. Krone und Fraktion Ollenhauer und Fraktion Dr. Mende und Fraktion Schneider (Bremerhaven) und Fraktion Anlage 6 Umdruck 414 Änderungsantrag der Fraktionen der CDU/ CSU, SPD, FDP, DP zur zweiten Beratung des von den Abgeordneten Dr. Schmidt (Wuppertal), Ruhnke, Margulies, Dr. Elbrächter und Genossen eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes zur Änderung der Gewerbeordnung und Ergänzung des Bürgerlichen Gesetzbuchs (Drucksachen 301, 1343). Der Bundestag wolle beschließen: In Artikel 2 erhält in dem neugefaßten § 906 des Bürgerlichen Gesetzbuchs Absatz 2 Satz 2 folgende Fassung: „Hat der Eigentümer hiernach eine Einwirkung zu dulden, so kann er von dem Benutzer des anderen Grundstücks einen angemessenen Ausgleich in Geld verlangen, wenn die Einwirkung eine ortsübliche Benutzung seines Grundstücks oder dessen Ertrag über das zumutbare Maß hinaus beeinträchtigt." Bonn, den 10. November 1959 Cillien und Fraktion Ollenhauer und Fraktion Dr. Mende und Fraktion Schneider (Bremerhaven) und Fraktion Anlage 7 Umdruck 415 Änderungsantrag der Fraktion der FDP zur dritten Beratung des von der Bundesregierung eingebrachten Entwurfs einer Verwaltungsgerichtsordnung (Drucksachen 55, 1094 Anlage 1, 1321). Der Bundestag wolle beschließen: 1. § 15 Abs. 3 bis 5 werden gestrichen. 2. § 130 wird gestrichen. Bonn, den 10. November 1959 Frau Dr. Diemer-Nicolaus Dr. Bucher und Fraktion Anlage 8 Umdruck 416 Entschließungsantrag der Fraktion der SPD zur dritten Beratung des von den Abgeordneten Dr. Schmidt (Wuppertal), Ruhnke, Margulies, Dr. Elbrächter und Genossen eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes zur Änderung der Gewerbeordnung und Ergänzung des Bürgerlichen Gesetzbuchs (Drucksachen 301, 1343) . Der Bundestag wolle beschließen: Die Bundesregierung wird ersucht, 1. einen Bericht über die Folgerungen vorzulegen, die sie aus ihrer Denkschrift vom 31. Juli 1957 betr. Verunreinigung der Luft durch Industriebetriebe — Drucksache 3757 der 2. Wahlperiode - gezogen hat; 2. dem Bundestag gesetzliche und sonstige Maßnahmen vorzuschlagen, die geeignet sind, auch die Verunreinigung der Luft durch nichtgewerbliche Anlagen, z. B. Wohnhausfeuerungen und Kraftfahrzeuge, wesentlich einzuschränken; 3. dem Bundestag einen umfassenden Bericht über das Ausmaß der Lärmbelästigung in der Bundesrepublik Deutschland zu unterbreiten. Der Bericht soll Angaben darüber enthalten, welchen Umfang die Lärmbelästigung angenommen hat, welche schädlichen Folgen sie hat, welche Maßnahmen jetzt schon auf Grund geltender Gesetze getroffen werden und welche Umstände dazu geführt haben, daß diese Maßnahmen als unzureichend empfunden werden, welche Studien auf diesem Gebiete im In- und Ausland in jüngster Zeit gemacht wurden, welche gesetzlichen Maßnahmen andere Länder getroffen haben und mit welchem Erfolg, welche Möglichkeiten die Bundesregierung sieht, sich die Erfahrungen im In- und Ausland zunutze zu machen, um neue gesetzgeberische Maßnahmen einzuleiten. Bonn, den 11. November 1959 Ollenhauer und Fraktion Anlage 9 Umdruck 417 Änderungsantrag der Abgeordneten Dr. Werber und Genossen zur dritten Beratung des von der Bundesregierung eingebrachten Entwurfs einer Verwaltungsgerichtsordnung (Drucksachen 55, 1094 Anlage 1, 1321). Der Bundestag wolle beschließen: 1. In § 35b muß das Zitat am Schluß lauten: „§ 15 Abs. 2 und 3" 2. In § 180 Abs. 6 wird folgende neue Nr. 6c eingefügt: „6c. Auf die vor dem Inkrafttreten des Gesetzes auf Lebenszeit ernannten oder als Hilfs- 4868 Deutscher Bundestag — 3. Wahlperiode — 89. Sitzung. Bonn, Mittwoch, den 11. November 1959 richter bestellten Richter der Verwaltungsgerichtsbarkeit findet § 15 Abs. 3 keine Anwendung." Bonn, den 11. November 1959 Dr. Werber Dr. Gossel Dr. Kempfler Eilers (Oldenburg) Kühlthau Kühn (Bonn) Maier (Mannheim) Nieberg Demmelmeier Kramel Hackethal Berger Dr. Storm (Duisburg) Dr. Schmidt (Wuppertal) Dr. Schranz Anlage 10 Umdruck 418 Änderungsantrag der Abgeordneten Dr. Werber und Genossen zur dritten Beratung des von der Bundesregierung eingebrachten Entwurfs einer Verwaltungsgerichtsordnung (Drucksachen 55, 1094 Anlage 1, 1321). Der Bundestag wolle beschließen: § 69 Abs. 5 wird in der Fassung des Beschlusses des Rechtsausschusses: „(5) Der Bund, die Länder, die Gemeinden, Gemeindeverbände und andere Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts können sich auch durch Beamte oder Angestellte mit der Fähigkeit zum Richteramt oder zum höheren Verwaltungsdienst vertreten lassen." wiederhergestellt. Bonn, den 11. November 1959 Dr. Werber Nieberg Berger Hübner Stauch Eilers (Oldenburg) Häussler Lang (München) Maier (Mannheim) Varelmann Hackethal Dr. Gossel Etzenbach Dr. Storm (Duisburg) Kühn (Bonn) Anlage 11 Umdruck 419 Änderungsantrag der Abgeordneten Hoogen, Dr. Weber (Koblenz), Dr. Kanka, Bauer (Würzburg) und Genossen zur dritten Beratung des von der Bundesregierung eingebrachten Entwurfseiner Verwaltungsgerichtsordnung (Drucksachen 55, 1094 Anlage 1, 1321). Der Bundestag wolle beschließen: 1. In § 15 werden die Absätze 3 und 5 gestrichen. 2. In § 18 Abs. 1 Satz 2 werden die Worte „und 3" gestrichen. 3. In § 180 Abs. 6 wird die Nr. 7 gestrichen. Bonn, den 11. November 1959 Hoogen Dr. Weber (Koblenz) Dr. Kanka Bauer (Würzburg) Dr. Arndt Metzger Schröter (Berlin) Rehs Wittrock Jahn (Marburg) Frau Dr. Diemer-Nicolaus Seidl (Dorf en) Dr. Winter Schlee Frau Dr. h. c. Weber (Essen) Deringer Dr. Wilhelmi Anlage 12 Umdruck 420 Änderungsantrag der Abgeordneten Arndgen, Varelmann, Lang (München), Lermer und Genossen zur dritten Beratung des von der Bundesregierung eingebrachten Entwurfs einer Verwaltungsgerichtsordnung (Drucksachen 55, 1094 Anlage 1, 1321). Der Bundestag wolle beschließen: 1. In § 69 Abs. 1 werden zwischen Satz 1 und Satz 2 folgende Sätze eingefügt: „Bei Verfahren in Steuersachen sind als Bevollmächtigte auch Steuerberater, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer zugelassen. Arbeiter, Angestellte und Beamte des öffentlichen Dienstes können sich in Streitigkeiten aus dem Dienstverhältnis durch einen Beauftragten ihres Berufsverbandes oder ihrer Gewerkschaft vertreten lassen." 2. In § 159 Abs. 2 Satz 1 werden nach dem Wort „Steuerberaters" die Worte „Wirtschaftsprüfers oder vereidigten Buchprüfers" eingefügt. Bonn, den 11. November 1959 Arndgen Varelmann Lang (München) Lermer Kramel Dr. Seffrin Even (Köln) Häussler Winkelheide Krammig Meis Pelster Maucher Maier (Mannheim) Mühlenberg Brück Schüttler Mick Anlage 13 Umdruck 421 Änderungsantrag der Abgeordneten Dr. Werber und Genossen zur dritten Beratung des Entwurfs einer Verwaltungsgerichtsordnung (Drucksachen 55, 1094 Anlage 1, 1321). Deutscher Bundestag — 3. Wahlperiode — 89. Sitzung. Bonn, Mittwoch, den 11. November 1959 4869 Der Bundestag wolle beschließen: 1. § 15 erhält folgenden Absatz 3: „(3) Mindestens die Hälfte der Richter jedes Gerichts soll drei Jahre hauptberuflich in der Verwaltung des Bundes, eines Landes, eines Gemeindeverbandes, einer Gemeinde oder einer anderen Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts, ferner des Deutschen Reichs oder einer Einrichtung nach Artikel 130 Abs. 1 Satz 1 des Grundgesetzes tätig gewesen sein." 2. In § 18 Abs. 1 Satz 2 entfällt die Bezugnahme auf § 15 Abs. 3. 3. In § 180 Abs. 6 Nr. 7 ist in Satz 1 statt „§ 15 Abs. 5" einzusetzen „§ 15 Abs. 3"; Satz 2 im § 180 Abs. 6 Nr. 7 erhält folgenden Wortlaut: „Für die bei dem Inkrafttreten des Gesetzes im Amt befindlichen Richter gilt die bis zu diesem Zeitpunkt bei den Verwaltungsgerichten abgeleistete Tätigkeit als solche im Sinne des § 15 Abs. 3 des Gesetzes, bis durch Neuernennungen von Richtern nach dem Inkrafttreten des Gesetzes die Voraussetzungen des § 15 Abs. 3 erfüllt sind." Bonn, den 11. November 1959 Dr. Werber Dr. Huys Hübner Berberich Baier (Mosbach) Dr. Schwörer Bühler Etzenbach Fritz (Welsheim) Jahn (Stuttgart) Schmitt (Vockenhausen) Frau Renger Dr. Gossel Simpfendorfer Nieberg Anlage 14 Umdruck 422 Änderungsantrag der Abgeordneten Dr. Weber (Koblenz), Jahn (Marburg), Dr. Bucher, Dr. Schneider (Lollar) und Genossen zur dritten Beratung des von der Bundesregierung eingebrachten Entwurfs einer Verwaltungsgerichtsordnung (Drucksachen 55, 1094 Anlage 1, 1321) . Für den Fall der Ablehnung der Anträge auf Streichung des § 15 Abs. 3: Der Bundestag wolle beschließen: § 15 Abs. 3 erhält folgende Fassung: „ (3) Sie sollen ferner über besondere Kenntnisse auf dem Gebiet des Verwaltungswesens und des Verwaltungsrechts verfügen." Bonn, den 11. November 1959 Dr. Weber (Koblenz) Jahn (Marburg) Dr. Bucher Dr. Schneider (Lollar) Hoogen Deringer Schlee Dr. Kanka Frau Dr. Kuchtner Rehs Dr. Wilhelmi Dr. Winter Seidl (Dorfen) Frau Dr. Diemer-Nicolaus Schröter (Berlin) Bauer (Würzburg) Wittrock Metzger
  • insert_commentVorherige Rede als Kontext
    Rede von Dr. Emmy Diemer-Nicolaus


    • Parteizugehörigkeit zum Zeitpunkt der Rede: (FDP)
    • Letzte offizielle eingetragene Parteizugehörigkeit: (FDP)

    Herr Präsident! Meine sehr verehrten Damen und Herren! Bei der dritten Lesung findet eine allgemeine Aussprache statt. Schon in den Reden meines Vorredners bzw. meiner Vorrednerin kam die Bedeutung des jetzt zur dritten Lesung anstehenden Gesetzes zum Ausdruck. Ich kann diese Bedeutung für meine Fraktion nur unterstreichen. In einem Rechtsstaat muß die Garantie des Bürgers nicht nur im materiellen Recht begründet sein, sondern ihm müssen auch im Verfahrensrecht die Rechtsgarantien zugebilligt werden. Es muß also ein Verfahren geschaffen werden, das ihm eine gerechte Beurteilung verbürgt.
    Wir als Freie Demokraten haben uns für das Rechtspflegeministerium ,eingesetzt. Das wissen Sie. Wir haben auch schon bei früheren Gesetzentwürfen gefordert, man möge, soweit es angebracht ist, einheitliche Verfahren und einheitliche Gesetze schaffen. Wir begrüßen es daher, daß wir jetzt in einem so wichtigen Zweig wie der Verwaltungsgerichtsbarkeit zu einer einheitlichen Verfahrensordnung kommen.
    Heute im Laufe der Debatte und auch schon bei der zweiten Lesung ist rühmend auf das Preußische Oberverwaltungsgericht und ,auf seine jahrzehntelange Erfahrung hingewiesen worden. Wir, die wir als Anwälte tätig sind, können eigentlich aus unseren eigenen Erfahrungen nach 1945 am augenfälligsten beurteilen, welche Bedeutung das Funktionieren der Verwaltungsgerichtsbarkeit tatsächlich hat. Ich kann mich noch sehr gut daran erinnern, wie nützlich sich die Verwaltungsgerichtsbarkeit nach dem Zusammenbruch erwiesen hat. Sie hat zu einem guten Teil dazu beigetragen, daß sich die Verwaltung, besonders auf der kommunalen Ebene, wieder daran gewähnte — ich erinnere an die Wohnraumsachen —, die Entscheidungen nicht mehr so mit leichter Hand, sondern unter genauer Beachtung der Gesetze zu treffen. Nach meinen Erfahrungen hat sich auf Grund der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts die Verwaltung jedenfalls wesentlich gebessert. Natürlich kommt hinzu, daß in der Zwischenzeit auch wieder einganz anderer Personalbestand da ist als unmittelbar nach dem Zusammenbruch. Die Tatsache, daß die Entscheidungen der Verwaltung der Kontrolle durch das Verwaltungsgericht unterliegen, hat manches bewirkt. In dieser Beziehung hat das Verwaltungsgericht heute wie in der Vergangenheit eine große Aufgabe.
    Die Verwaltungsgerichtsbarkeit hat aber in der heutigen Zeit eine Bedeutung erhalten, die das mögen mir die Anhänger des früheren Preußischen Oberverwaltungsgerichts nicht übelnehmen — noch weit über die Bedeutung der Verwaltungsgerichtsbarkeit zur Zeit des Preußischen Oberverwaltungsgerichts hinausgeht. Man hört immer wieder — und daran wird Kritik geübt , wie stark das Personal in den verschiedenen Verwaltungen, auf Bundes-, auf Landes- oder auf Gemeindeebene, vermehrt wird und wie große Teile der Haushalte durch die Verwaltungskosten gebunden sind. Wir müssen uns klarmachen, daß, je mehr Verwaltung, je mehr Behörden vorhanden sind, um so mehr Eingriffe gegebenenfalls auch in Rechte der einzelnen Bürger erfolgen. Um so größer ist die Bedeutung der Verwaltungsgerichtsibarkeit, aber — das kam bereits in den Ausführungen des Herrn Kollegen Arndt zum Ausdruck, der meinte, hier müsse eine gewisse Relation bestehen — um so größer werden auch die Verwaltungsgerichte und um so mehr wird an sie herangetragen.
    Bei den Beratungen im Rechtsausschuß haben wir uns sehr eingehend Gedanken darüber gemacht, wie man die Belastung der Verwaltungsgerichte beseitigen könnte, die von den Präsidenten der höchsten Bundesgerichte eingehend geschildert wurde. Diese 'Belastung wird trotz der weitgehenden Reform durch die Beschränkung der Revisionsmöglichkeit fortbestehen. Das zeigt, daß man an dieses Problem nicht nur von dieser Seite aus herangehen kann, sondern daß wir uns als Gesetzgeber auch bemühen müssen, solche Gesetze zu 'schaffen, deren Ausführung nachher nicht Anlaß zu zahlreichen verwaltungsgerichtlichen Klagen geben kann.

    (beiden 'Beispiele genügen. Ich habe bereits davon gesprochen, welche Bedeutung die Verfahrensordnung auch als Rechtsgarantie für den Bürger hat. Gerade im verwaltungsgerichtlichen Verfahren kommt es darauf an, daß für die Beteiligten gleiche Rechte gelten. Es muß dafür gesorgt werden, daß der Bürger, der in Rechtsfragen Laie ist und oft nicht weiß, worauf es bei Frau Dr. Diemer-Nicolaus den gesetzlichen Bestimmungen ankommt, im verwaltungsgerichtlichen Verfahren nicht von vornherein der sehr facherfahrenen Behörde, der er gegenübersteht, unterlegen ist. Wenn Herr Kollege Arndt darauf hingewiesen hat, daß auf der Ebene des Bundesverwaltungsgerichts der Oberbundesanwalt als Vertreter des „öffentlichen Interesses" die Interessen der Bundesregierung zu vertreten habe, so macht das offenkundig, daß sich der Bürger gegebenenfalls nicht nur der Behörde, mit der er prozessiert, sondern auch noch dem Oberbundesanwalt bzw. dem Vertreter des öffentlichen Interesses gegenübersieht. Wir waren der Auffassung: wenn man eine Gleichheit der Interessenlagen schaffen und erreichen will, daß der Bürger auch sachgemäß vertreten ist, sollte man nicht bei den Oberverwaltungsgerichten den Weg gehen, den der Herr Kollege Arndt wieder vorgeschlagen hat, den Anwaltszwang zu beseitigen. Es liegt vielmehr gerade im Interesse des rechtsuchenden Bürgers, wenn das Erfordernis einer anwaltlichen Vertretung erhalten bleibt, um seine Position gegenüber der Behörde zu verstärken. Ich habe vorhin von der Überlastung gesprochen. Bei den Oberverwaltungsgerichten tritt weitgehend doch eine Entlastung ein, wenn ein entsprechend sachgemäßer Vortrag beider Parteien erfolgt. Es ist gesagt worden, man könne nicht die Parallele zu der zivilen Gerichtsbarkeit ziehen, bei der das Erfordernis des Anwaltszwanges seit Jahrzehnten für die Behörden wie für die Bürger gleichermaßen besteht. Bei der zivilen Gerichtsbarkeit ist auch sehr oft über fiskalische Fragen zu entscheiden. Wir Freien Demokraten wünschen Gleichheit für die verschiedenen Verfahrensordnungen, wir halten sie gerade auch hier für notwendig. Eine sehr umstrittene Frage war, ob § 15 in der dritten Lesung in der Fassung des Rechtsausschusses verabschiedet werden oder ob die in der zweiten Lesung beschlossene Änderung jetzt aufrechterhalten bleiben soll. Auch diese Frage möchte ich in aller Ruhe behandeln. Aus unserem Fraktionsantrag ersehen Sie, daß die Mehrheit der Fraktion der FDP der Auffassung ist, man solle ein derartiges zusätzliches Erfordernis einer besonderen Tätigkeit, einer besonderen Erfahrung nicht in einem Gesetze statuieren. Nach der sehr lebhaften Debatte in der zweiten Lesung habe ich den Eindruck gehabt, daß hier manche Dinge verkannt worden sind. Dieser Eindruck hat sich noch verstärkt durch die Zuschriften, die anschließend gekommen sind, und auch durch eine Veröffentlichung in der Zeitschrift „Die öffentliche Verwaltung". Es wird immer unterstellt, diejenigen, die gegen eine gesetzliche Verankerung sind, wollten einen Bruch mit der bisherigen Praxis herbeiführen, daß bei den Verwaltungsgerichten verwaltungserfahrene Richter tätig sind, und die bisherige Praxis solle dadurch abgeschnitten werden. So war das doch überhaupt nicht gemeint. Auch das hat schon mein Vorredner, Herr Kollege Arndt, mit Recht hervorgehoben. Es dreht sich gar nicht darum, daß Richter ohne entsprechende Kenntnis bei den Verwaltungsgerichten tätig sein sollen — wer das behauptet, stellt die Dinge auf den Kopf —, sondern es dreht sich nur darum, ob man hier eine derart enge gesetzliche Bindung schaffen will, wie sie in der zweiten Lesung beschlossen worden ist. Es handelt sich hier um eine grundsätzliche Frage, ob nach Ablegung des Assessorexamens, mit dem die Befähigung zum Richteramt erlangt wird, der Jurist sofort in den Justizdienst eintreten kann. Man kann sich fragen, ob das das richtige ist oder ob es nicht richtiger wäre, daß jeder zuerst einmal in einer sonstigen Tätigkeit entsprechende Erfahrungen sammelt. Ich bin eine ausgesprochene Anhängerin dieses Systems. Mich hat bestärkt, was mir viele Richter sagten, die nach 1945 zuerst in der Wirtschaft oder als Anwalt tätig waren und danach in den Richterdienst zurückkehrten: sie möchten diese praktische Tätigkeit nicht missen. Aber es handelt sich hier um eine grundsätzliche Frage für alle Gerichtszweige. Dies muß mit allen Konsequenzen beim Richtergesetz behandelt und einheitlich entschieden werden. Die Frage muß gleichmäßig für die verschiedenen Zweige der Gerichtsbarkeit geregelt werden. Deswegen ist die überwiegende Auffassung meiner Fraktion und meine eigene die, daß man die hinzugekommenen Absätze 3 und 5 in § 15 wieder streichen sollte. Ich darf bei dieser Gelegenheit darauf hinweisen, daß in unserem Änderungsantrag Umdruck 415 ein Druckfehler enthalten ist. Es heißt da: „§ 15 Abs. 3 bis 5 werden gestrichen." Es muß natürlich heißen: „§ 15 Abs. 3 u n d 5 werden gestrichen." Es liegt aber dazu noch ein interfraktioneller Antrag vor, und ich nehme an, daß dieser der Abstimmung zugrunde gelegt wird. Meine Damen und Herren, wir Freien Demokraten haben, wie Sie wissen, in der zweiten Lesung die Erörterung auf wenige Punkte beschränkt; wir wollten nicht noch einmal eine Debatte entfachen, wie sie eigentlich nur im Ausschuß geführt werden kann. Für die dritte Lesung überlegten wir natürlich noch mehr, welche grundsätzlichen Fragen zur Entscheidung stehen. Wir erachteten es aus rechtsstaatlichen Grundsätzen für erforderlich, in der dritten Lesung den Antrag auf Streichung des § 130 zu stellen, durch den die Berufung ausgeschlossen bzw. von einer besonderen Zulassung abhängig gemacht werden kann, wie das jetzt auch bei der eingeschränkten Revision der Fall ist. Wir halten es füraußerordentlich bedenklich, einen Weg wie in § 130 zu beschreiten. Der Gesetzesvorschlag enthält auch die Ermächtigung für den Landesgesetzgeber, für Landesgesetze die Berufung in der gleichen Weise einzuschränken. Meine Damen und Herren, Sie müssen sich darüber klar sein: die Folge wird sein, daß von dieser Ermächtigung in dem einen Land Gebrauch gemacht wird, in dem anderen nicht. Das kann dazu führen, daß z. B. in Mannheim auf einem bestimmten Gebiet, sagen wir auf dem Gebiet der Vergnügungsteuer, der Jagdsteuer oder dgl., die Berufungsmöglichkeit besteht. Ich muß ausdrücklich sagen: die Berufungsmöglichkeit besteht. Die Verfassung des Landes Baden-Württemberg sieht ja die zwei Instanzen vor; sie erachtet eine andere Handhabung aus rechtsstaatlichen Gründeneinfach für unmöglich. Auf der anderen Frau Dr. Diemer-Nicolaus Seite des Rheins, nämlich in Ludwigshafen, besteht, wenn von der Ermächtigung Gebrauch gemacht wind, diese Möglichkeit vielleicht nicht. Genauso kann es zwischen Ulm und Neuulm sein, überhaupt überall, wo zwei Städte, die verschiedenen Ländern angehören, nahe beieinander liegen. Dazu kommt dann noch die in § 130 vorgesehene und uns sehr fragwürdig erscheinende Beschränkung der Berufung für die Dauer von höchstens fünf Jahren. Die Bürger, die in diesen fünf Jahren von einem derartigen Bescheid betroffen werden, sind in der Wahrung ihrer Rechte beeinträchtigt, und zwar schon in der Tatsacheninstanz, während es andererseits nach fünf Jahren wieder nicht der Fall ist. Das halte ich nicht für richtig, besonders wenn ich mir noch den Katalog ansehe. Es ist von einer Entlastung der Oberverwaltungsgerichte gesprochen worden. Man kann die Gerichte nur dann wirklich entlasten, wenn man Berufungsmöglichkeiten auf solchen Sachgebieten streicht, wo viele Verfahren anhängig sind. Wie verhält es sich aber bei dem Gesetz über [die Beschränkung der Berufungsmöglichkeiten, das ebenfalls zur Diskussion steht? Zunächst einmal ist die Wohnraumbewirtschaftung genannt. Wir werden uns morgen mit dem Lücke-Plan befassen. In ihm geht die Bundesregierung davon aus, daß die Wohnraumbewirtschaftung innerhalb weniger Jahre gänzlich in Wegfall kommt. Wir haben weiter im Rechtsausschuß gehört, daß die Zahl der anhängigen Fälle schon stark abgenommen hat. Sie wird weiterhin abnehmen, da bei ,einem Fehlbestand von, wie es jetzt heißt, 1,5 Millionen Wohnungen — ich will diese Zahl einmal als richtig ansehen — jedes Jahr 500 000 Wohnungen gebaut werden. Von den immer weniger werdenden Fällen ist keine echte Entlastung zu erwarten. Zu den anderen Gebieten, die aufgeführt sind, gehören die Notaufnahme von Deutschen im Bundesgebiet, die Anerkennung als ausländischer Flüchtling, die Feststellung als heimatloser Ausländer sowie die Aufenthalts(und Niederlassungsrechte von Ausländern. Meine sehr verehrten Kollegen, das alles sind keine umfangreichen Rechtsgebiete mit zahlreichen Berufungen. Ich bin deshalb der Auffassung, daß man das gewählte Ziel überhaupt nicht mit diesen Mitteln erreicht. Durch die Aufnahme des § 130 hat man vielmehr einen schweren Einbruch in die Rechtsgarantien des Staatsbürgers vorgenommen. Sollte hier etwa die Absicht bestehen — was ich aber nicht unterstellen möchte —, das Gesetz, das gleichzeitig zur Behandlung steht, als Vortrupp für weitere Gesetzesvorlagen mit weiteren Einschränkungen zu gebrauchen? Wir Freien Demokraten haben es deshalb für erforderlich erachtet, den § 130 zu streichen. Insofern stimmen wir mit der SPD überein, die einen entsprechenden Antrag gestellt hat, der allerdings noch nicht begründet worden ist. Meine Damen und Herren, mit dem Sprechen kommen einem auch die Ideen wieder. Im Zusammenhang mit dem Anwaltszwang bei den Oberverwaltungsgerichten wollte ich vorhin noch ausführen, daß es zur Entlastung der Gerichte darauf ankommt, daß das Vorbringen von beiden Seiten schon sachgemäß ist. Wie ist es aber, wenn ein juristischer Laie Tatsachen vorbringt? Wir wissen, daß verwaltungsrechtliche Fälle meistens noch viel schwieriger als Zivilsachen sind. Ich denke nur an einen Termin, den ich am Montag vor dem Amtsgericht hatte. Vor mir — ich mußte auf meinen Kollegen warten — hatten zwei Geschäftsleute eine kleinere, durchaus handelsübliche Sache beim Amtsgericht. Sie hatten keine Anwälte, und der Richter mußte mit diesen beiden Geschäftsleuten zuerst ein längeres Gespräch führen, um ihnen klarzumachen, was sie alles vorzubringen hätten. Das zeigt, welche Aufgabe wir Anwälte für einen sachgemäßen Vortrag im Interesse der Gerichte zu erfüllen haben und wie das Erfordernis der anwaltschaftlichen Vertretung zu einer Entlastung der Gerichte beiträgt. Die Offizialmaxime bedeutet in den verwaltungsgerichtlichen Verfahren folgendes. Es findet nicht gleich eine mündliche Verhandlung statt, sondern der Berichterstatter stellt fest: Ich brauche, nachdem das und das vorgebracht ist, noch die und die Aufklärung. Jetzt wird bei den Parteien angefragt. Und nun nehmen Sie einen juristischen Laien in irgendeiner Verwaltungssache, z. B. in einer Wasserrechtssache, die für einen Bauern weit draußen im Land von großer Bedeutung ist. Er unterliegt in erster Instanz und geht in die Berufung. Jetzt soll dieser Bauer sich ohne Anwalt gegebenenfalls schriftlich zu sehr schwierigen wasserrechtlichen Fragen, mit denen wir uns ja hier in Kürze auch eingehend zu befassen haben werden, äußern. Glauben Sie, daß er fähig ist, dem Gericht wirklich sachverständig an Tatsachen mitzuteilen, was das Gericht braucht? Dann kommt nicht die entsprechende Auskunft, die Stellungnahme geht zuerst zu der Behörde, dann kommt eine weitere Auskunft von der Behörde, und dann geht eine weitere Anfrage an den Bauern usw. Wir haben doch — das hat sich leider heute schon bei den Verwaftungsgerichten gezeigt — hierdurch weitgehend ein schriftliches Verfahren statt einer echten mündlichen Verhandlung bekommen. Vorhin wurde von der Krise der Verwaltungsgerichtsbarkeit gesprochen. Insofern muß ich unsere Verwaltungsrichter ausdrücklich in Schutz nehmen. Ich kann nur sagen, ich habe mit der Arbeit der Verwaltungsgerichte nur gute Erfahrungen gemacht; dort wird mit Sorgfalt gearbeitet. Ich habe die Erfahrung gemacht, daß die Richter sich wirklich große Mühe geben, den Sachverhalt zu erforschen und aufzuklären. Ich habe die Erfahrung gemacht, daß nachher besonders in erster Instanz eine echte mündliche Verhandlung stattfindet, wie sie sein soll. Aber man soll dann den Verwaltungsrichtern die Arbeit auch nicht erschweren, sondern erleichtern, und wir können sie erleichtern, wenn an dem Erfordernis der anwaltlichen Vertretung auch bei den Oberverwaltungsgerichten festgehalten wird. Frau Dr. Diemer-Nicolaus Zum Abschluß noch ein kurzes Wort zu Ihrem Hauptanliegen, meine Damen und Herren von der SPD, daß ehrenamtliche Richter auch bei den Oberverwaltungsgerichten zugezogen werden. Sie haben den Geist des Freiherrn vom Stein zitiert. Es wurde gesagt: Wer nicht für diese ehrenamtlichen Richter ist, der kehrt zurück in ein obrigkeitliches Denken hinter das Jahr 1884. Ich glaube, Sie kennen uns als Freie Demokraten zur Genüge und wissen sehr genau, wie gerade wir den Geist des Freiherrn vom Stein in einer echten Selbstverwaltung, in einer echten Selbstverantwortung immer wieder betonen. (Abg. Jahn [Marburg] : Dann ziehen Sie die Konsequenzen!)








    (Abg. Jahn [Marburg]: Wer weiß!) Das wäre natürlich noch bedenklicher.





    (Abg. Jahn [Marburg] : Sehr richtig!)

    Sie können uns wohl nicht den Vorwurf machen, daß derjenige von uns, der Ihrem Antrag nicht zustimmt, eine weniger gute demokratische Gesinnung wie Sie hat. Ich weise noch einmal darauf hin: solange unsere Oberverwaltungsgerichte so belastet sind, müssen wir es auch hier bei einer Regelung belassen, die sich bei den anderen Gerichtszweigen bewährt hat. Ich weise darauf hin, daß wir ehrenamtliche Beisitzer bei den Kammern für Handelssachen bei den Landgerichten in erster Instanz haben. Wenn aber nachher die Berufung beim Oberlandesgericht eingelegt wird, entscheiden nur Berufsrichter. Das ist eine Regelung, die durchaus mit einem demokratischen Rechtsstaat vereinbar ist. Wir halten es für richtig, diese Regelung auch für die Verwaltungsgerichte vorzusehen.

    (Abg. Jahn [Marburg] : Armer Freiherr vom Stein!)

    Meine Damen und Herren, ich darf Sie namens der Freien Demokratischen Partei bitten, unseren Anträgen zuzustimmen. Wir haben uns wirklich auf das beschränkt, was wir für unbedingt notwendig erachten. Wir würden uns sehr freuen, wenn es uns bei diesen Beratungen der Verwaltungsgerichtsordnung glückt, ein Gesetz zu schaffen, das eine Beständigkeit hat, wie wir sie von unseren klassischen Gesetzen, auch von den Verfahrensgesetzen wie der Zivilprozeßordnung, gewohnt sind.

    (Beifall bei der FDP.)



Rede von: Unbekanntinfo_outline
Weitere Wortmeldungen zur allgemeinen Aussprache liegen nicht vor. Sie ist hiermit geschlossen.
Wir kommen zur Einzelberatung. Ich rufe den § 9 auf, zu dem der erste Änderungsantrag auf Umdruck 406 Ziffer 1 vorliegt.
Das Wort hat der Herr Abgeordnete Kühlthau.

  • insert_commentNächste Rede als Kontext
    Rede von Walter Kühlthau


    • Parteizugehörigkeit zum Zeitpunkt der Rede: (CDU/CSU)
    • Letzte offizielle eingetragene Parteizugehörigkeit: (CDU)

    Herr Präsident! Meine Damen und Herren! Die CDU-Fraktion verbleibt bei ihrer bisherigen Meinung. Sie wird den Antrag der SPD, bei den Oberverwaltungsgerichten die ehrenamtlichen Richter einzuführen, ablehnen.
    Herr Kollege Dr. Arndt, ich darf hier an das anknüpfen, was meine verehrte Vorrednerin gesagt hat. Das Ja oder Nein zu diesem Antrag kann nicht als Maßstab für das demokratische Verhalten des einzelnen Abgeordneten angesehen werden. Eine solche Auffassung geht zu weit.
    Die Entscheidung, daß ehrenamtliche Richter be den Verwaltungsgerichten nicht berufen werden sollen, ist das Ergebnis sehr eingehender Beratungen sowohl im Rechtsausschuß als auch in dem mitberatenden Innenausschuß. Beide Ausschüsse haben mit sehr deutlicher Mehrheit an der Regierungsvorlage festgehalten, der auch der Bundesrat zugestimmt hatte. Bei der Anhörung von Sachverständigen im Rechtsausschuß hat sich ergeben, daß auch von diesen die Regierungsvorlage in vollem Umfange bejaht wird.
    Der Herr Kollege Dr. Arndt hat erklärt, diese Frage sei der Angelpunkt für die Stellungnahme der SPD-Fraktion zu dem gesamten Werk der Verwaltungsgerichtsordnung. Ich darf die Gründe vortragen, die uns bewegen, an unserem bisherigen Standpunkt festzuhalten. Die Oberverwaltungsgerichte sind in überwiegendem Maße mit der Entscheidung von Rechtsfragen betraut, bei denen es sich in der Regel um sehr komplizierte Probleme handelt. Gerade auf dem Gebiete der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung ist es notwendig, in starkem Maße auf allgemeine Rechtsbegriffe, auf die Rechtslehre und die Rechtsprechung zurückzugreifen. Wir glauben, daß der ehrenamtliche Richter am Oberverwaltungsgericht einfach nicht in der Lage wäre — Ausnahmen gibt es selbstverständlich —, sich die erforderlichen Kenntnisse der Einzelmaterie zu verschaffen, die zur rechtlichen Entscheidung notwendig sind. Es wurde schon bei der zweiten Lesung gesagt, daß das Oberverwaltungsgericht zudem letzte Instanz in Fragen des Landesrechtes ist. Deshalb ist hier eine konkrete und präzise Rechtsprechung erforderlich. Sie ist nach unserem Dafürhalten nur gewährleistet, wenn die Oberverwaltungsgerichte mit einer angemessenen Zahl von Berufsrichtern besetzt sind.
    Zur Begründung der Betätigung von ehrenamtlichen Richtern bei den Oberverwaltungsgerichten verweist man auf das Beispiel der Oberverwaltungsgerichte Lüneburg und Münster, bei denen man mit den ehrenamtlichen Richtern gute Erfahrungen gemacht habe. Beide Städte haben den Vorteil, daß sie alte Regierungssitze sind und daß gerade an diesen Orten in erheblichem Umfange pensionierte Beamte des höheren Verwaltungsdienstes und pensionierte Verwaltungsrichter zur Verfügung gestanden haben, auf die man zurückgreifen konnte.

    (Abg. Jahn [Marburg] : Tolles Argument!)

    — Ja, Herr Kollege, das spielt durchaus eine Rolle. Es ist Ihnen sicherlich nicht unbekannt, daß gerade in diesen beiden Städten — es gibt noch einige wenige andere — sich doch in erheblichem Umfange Beamte des höheren Verwaltungsdienstes wie auch Verwaltungsrichter nach ihrer Pensionierung niedergelassen haben. Das sind Personen, die hier als ehrenamtliche Verwaltungsrichter berufen werden, die aber die Voraussetzungen erfüllen, die sonst für die Berufung als Berufsrichter gefordert werden.



    Kühlthau
    Aber die Verhältnisse sind von Ort zu Ort unterschiedlich. Es ist keineswegs überall so wie in den genannten Orten, so daß man auch auf Personen zurückgreifen müßte, welche diese Befähigung, die eben höhere Verwaltungsbeamte oder Verwaltungsrichter aus ihrer früheren beruflichen Tätigkeit mitbringen, nicht besitzen. Bedeutet es — meine Damen und Herren, das darf ich einmal persönlich fragen; es ist also nicht eine Frage, die meine Fraktion stellt — nicht geradezu eine Überforderung solcher Persönlichkeiten, wenn sie zur gerichtlichen Entscheidung über zum Teil doch sehr komplizierte Fragen bei den Oberverwaltungsgerichten berufen werden sollen?
    Herr Kollege Dr. Arndt wies auf das Preußische Oberverwaltungsgericht hin, bei dem seit 1883 stets mit ehrenamtlichen Richtern gearbeitet worden sei. Das wird von uns nicht bestritten. Ich darf aber darauf hinweisen, daß beispielsweise das Bayrische Oberverwaltungsgericht schon seit 1875 besteht und seit dieser Zeit stets ohne ehrenamtliche Beisitzer gearbeitet hat.
    Nach unserer allein auf sachlichen Gründen beruhenden Meinung wäre es Rechtens, daß die Richter bei den Oberverwaltungsgerichten ausschließlich Berufsrichter sein sollten.
    In diesem Zusammenhang darf ich ausdrücklich etwas unterstreichen, was Frau Kollegin Dr. Kuchtner vorhin bemerkt hat. Es handelt sich, wenn wir den ehrenamtlichen Richter bei den Oberverwaltungsgerichten ablehnen, nicht um den „ersten Streich", dem der zweite sogleich folge, d. h. also, die Beseitigung des ehrenamtlichen Richters auch in der Arbeits- und Sozialgerichtsbarkeit; eine Befürchtung, die man immer wieder hört. Davon kann keine Rede sein; wie wir auch keineswegs schlechthin den ehrenamtlichen Richter ablehnen. Wir achten ihn, bejahen ihn, glauben aber, daß im Hinblick auf die besondere Schwierigkeit der Materie gerade in der Verwaltungsgerichtsbarkeit auf den ehrenamtlichen Beisitzer verzichtet werden sollte.
    Aus diesen sachlichen Gründen allein, meine Damen und Herren, sind wir der Meinung, daß es nicht richtig ist, bei den Oberverwaltungsgerichten ehrenamtliche Richter zu ernennen. Ich darf Sie daher bitten, den vorliegenden Antrag der SPD abzulehnen.

    (Beifall bei der CDU/CSU.)