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    Deutscher Bundestag 89. Sitzung Bonn, den 11. November 1959 Inhalt: Fragestunde (Drucksache 1347) Frage des Abg. Jahn (Marburg) : Überplanmäßige Ausgaben des Bundesfinanzministeriums für Prozeßkosten Dr. Hettlage, Staatssekretär 4807 D, 4808 A Jahn (Marburg) (SPD) . . . . . . 4808 A Frage des Abg. Dr. Bucher: Verzollung des Tankinhalts der Kraftfahrzeuge Dr. Hettlage, Staatssekretär . . 4808 B, D Dr. Bucher (FDP) 4808 D Frage des Abg. Baur (Augsburg) : Organisation StEG Dr. Hettlage, Staatssekretär . . 4809 A, B Baur (Augsburg) (SPD) . . . . 4809 B Frage des Abg. Schultz: Einfuhr von sogenannten Kräuterweinen und minderwertigen Medizinalweinen Dr. Hettlage, Staatssekretär . . . 4809 C Frage des Abg. Mischnick: Auslegung der Vorschriften über die Bewertungsfreiheit Dr. Hettlage, Staatssekretär . . . 4810 A Frage des Abg. Benda: Abschreibungsmöglichkeiten gemäß § 14 des Gesetzes zur Förderung der Wirtschaft von Berlin Dr. Hettlage, Staatssekretär . . . 4810 C Frage des Abg. Gewandt: Drosselung der Rindfleischeinfuhr aus Dänemark Schwarz, Bundesminister 4810 D Gewandt (CDU/CSU) 4811 B Frage des Abg. Jahn (Marburg) : Überplanmäßige Ausgaben des Bundesernährungsministeriums für Prozeßkosten Schwarz, Bundesminister 4811 C Frage des Abg. Memmel: Bundesmittel für die bayerischen Winzergenossenschaften Schwarz, Bundesminister . 4811 D, 4812 A Memmel (CDU/CSU) 4812 A Frage des Abg. Meyer (Wanne-Eickel) : Deutsch-österreichische Sozialabkommen Dr. Claussen, Staatssekretär . . 4812 B, C Meyer (Wanne-Eickel) (SPD) . . 4812 C II Deutscher Bundestag — 3. Wahlperiode — 89. Sitzung. Bonn, Mittwoch, den 11. November 1959 Frage des Abg. Matthes: Aufteilung des Arbeitsamts Bassum Dr. Claussen, Staatssekretär . . . 4812 D Frage des Abg. Bauer (Würzburg) : Abwerbung von Arbeitskräften Dr. Claussen, Staatssekretär 4813 A, B, C Bauer (Würzburg) (SPD) . . . 4813 B, C Frage des Abg. Lohmar: Herausgeberkreis der Zeitschrift „Wehrkunde" Strauß, Bundesminister . . . . 4813 C, D Lohmar (SPD) . . . . . . . . 4813 D Frage des Abg. Schultz: Behandlung von Anträgen auf Entschädigung nach dem Unterhaltssicherungsgesetz für eine abgeleistete Wehrübung Strauß, Bundesminister 4814 A Frage des Abg. Bauer (Würzburg):: Dienstwaffen für Sanitätsoffiziere der Bundeswehr Strauß, Bundesminister . . . . 4814 C, D Bauer (Würzburg) (SPD) . . . . . 4814 D Frage des Abg. Wittrock: Rechtsverordnung auf Grund des § 5 Abs. 5 des Arbeitsplatzschutzgesetzes Strauß, Bundesminister . 4814 D, 4815 B Wittrock (SPD) . . . . . . . . 4815 B Frage des Abg. Benda: Zulassung sog. geheimer Telefonnummern durch die Landespostdirektion Berlin Stücklen, Bundesminister . . . . 4815 C Benda (CDU/CSU) . . . . . . 4815 C Frage des Abg. Wehr: Mieterhöhungen in Bremen durch die Wirtschaftliche Forschungsgesellschaft, München Dr. Lindrath, Bundesminister . . 4815 D Nachwahl eines deutschen Mitgliedes des Europäischen Parlaments (Drucksache 1371) 4816 A Nachwahl der vom Bundestag zu entsendenden Mitglieder des Vermittlungsausschusses (Drucksache 1372) . . . . 4816 A Entwurf einer Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) (Drucksachen 55, 1094 Anlage 1); Zusammenstellung der Beschlüsse in zweiter Beratung (Drucksache 1321) — Dritte Beratung —; in Verbindung mit Entwurf eines Gesetzes über die Beschränkung der Berufung im verwaltungsgerichtlichen Verfahren (Drucksachen 55, 1094 Anlage 2) ; Zusammenstellung der Beschlüsse in zweiter Beratung (Drucksache 1322) — Dritte Beratung — Frau Dr. Kuchtner (CDU/CSU) . . . 4816 C Dr. Arndt (SPD) . . . . 4817 D, 4832 B Dr. Schröder, Bundesminister . . 4826 D, 4834 D, 4843 C Frau Dr. Diemer-Nicolaus (FDP) . 4827 A Kühlthau (CDU/CSU) 4830 B Dr. Kanka (CDU/CSU) . 4831 B, 4836 A, 4842 B Dr. Schmid (Frankfurt) (SPD) . . 4833 A, 4843 A Schmitt (Vockenhausen) (SPD) . . . 4836 B Dr. Werber (CDU/CSU) . 4836 D, 4842 D, 4846 D Dr. Weber (Koblenz) (CDU/CSU) . 4838 D Dr. Miessner (FDP) . . . . . . . 4839 C Jahn (Marburg) (SPD) . . . . . . 4841 A Dr. Bucher (FDP) . . . . . . . 4841 D Frau Kalinke (DP) . . . . . . 4844 B Memmel (CDU/CSU) 4844 C Benda (CDU/CSU) . . . . . . 4845 B Schlee (CDU/CSU) 4845 D Bauer (Würzburg) (SPD) . 4845 D, 4847 B Dr. Kempfler (CDU/CSU) . . . . 4847 A Entwurf eines Ersten Gesetzes zur Änderung des Allgemeinen Kriegsfolgengesetzes (1. ÄndG AKG) (CDU/CSU, SPD, FDP, DP) (Drucksache 1260); Bericht des Haushaltsausschusses gem. § 96 GO (Drucksache 1342); Schriftlicher Bericht des Wirtschaftsausschusses (Drucksachen 1303, zu 1303) ; — Zweite und Dritte Beratung -- 4847 C Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Einkommensteuergesetzes (SPD) (Drucksache 618); Schriftlicher Bericht des Finanzausschusses (Drucksachen 1271, zu 1271) — Zweite Beratung —; in Verbindung mit Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Einkommensteuergesetzes (FDP) (Drucksache 1263) — Erste Beratung — Leber (SPD) . . . . . . . . . 4848 B Dr. Miessner (FDP) . . 4850 B, 4851 D Neuburger (CDU/CSU) . . 4850C, 4852 A Deutscher Bundestag — 3. Wahlperiode — 89. Sitzung. Bonn, Mittwoch, den 11. November 1959 III Entwurf eines Gesetzes zur Änderung der Gewerbeordnung und Ergänzung des Bürgerlichen Gesetzbuchs (Abg. Dr. Schmidt [Wuppertal], Ruhnke, Margulies, Dr. Elbrächter u. Gen.) (Drucksache 301); Mündlicher Bericht des Ausschusses für Gesundheitswesen (Drucksache 1343) — Zweite und dritte Beratung — Dr. Even (Düsseldorf) (CDU/CSU) . 4852 D, 4856 C, 4860 B Junghans (SPD) . . . . . . . . 4857 A Dr. Schmidt (Wuppertal) (CDU/CSU) 4858 B Dr. Stammberger (FDP) . . . . . 4859 A Dr. Claussen, Staatssekretär . . 4859 D Stingl (CDU/CSU) 4860 A Jahn (Marburg) (SPD) 4860 B Entwurf eines Gesetzes zu dem Sechsten Berichtigungs- und Änderungsprotokoll vom 11. April 1957 zum Wortlaut der dem Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommen beigefügten Zollzugeständnislisten (Drucksache 1266); Schriftlicher Bericht des Außenhandelsausschusses (Drucksache 1361) — Zweite und dritte Beratung — 4860 D Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Bundesbesoldungsgesetzes (Abg. Dr. Kreyssig, Seuffert, Marx, Folger u. Gen.) (Drucksache 511); Mündlicher Bericht des Ausschusses für Inneres (Drucksache 1302) — Zweite Beratung — Folger (SPD) 4861 B Kühlthau (CDU/CSU) 4862 A Entwurf eines Gesetzes zur Änderung der Strafprozeßordnung (FDP) (Drucksache 1282) — Erste Beratung — 4862 D Entwurf eines Gesetzes zu dem Berichtigungsprotokoll vom 1. Juli 1955 zu dem Abkommen über das Zolltarifschema für die Einreihung der Waren in die Zolltarife (Drucksache 1326) — Erste Beratung — 4862 D ,Entwurf eines Gesetzes zur Änderung der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (FDP) (Drucksache 1281) — Erste Beratung — 4862 D Entwurf eines Gesetzes über die Finanzstatistik (Drucksache 1367) — Erste Beratung — 4863 A Schriftlicher Bericht des Außenhandelsausschusses über den Entwurf einer Zwanzigsten Verordnung über Zolltarifänderungen zur Durchführung des Gemeinsamen Marktes der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl; (Drucksachen 1227, 1360) 4863 A Schriftlicher Bericht des Ernährungsausschusses über den Entschließungsantrag (DP) zur dritten Beratung des Entwurfs des Haushaltsgesetzes 1959, Einzelplan 10 (Drucksache 1306, Umdruck 338) . . . . 4863 A Schriftlicher Bericht des Ernährungsausschusses über den Entschließungsantrag (DP) zur dritten Beratung des Entwurfs des Haushaltsgesetzes 1959, Einzelplan 10 (Drucksache 1362, Umdruck 350) . . . . 4863 B Mündlicher Bericht des Haushaltsausschusses über den Antrag des Bundesministers der Finanzen betr. Verkauf eines Teils des bundeseigenen ehem. Marineartillerie-Arsenals in Wahlstedt Kreis Bad Segeberg (Drucksachen 1222, 1308) . . . 4863 B Mündlicher Bericht des Haushaltsausschusses über den Antrag des Bundesministers für wirtschaftlichen Besitz des Bundes betr. Veräußerung der Beteiligung des Bundes an der Südwestdeutsche Ferngas Aktiengesellschaft (SWG) (Drucksachen 1230, 1309) 4863 C Mündlicher Bericht des Haushaltsausschusses über den Antrag des Bundesministers der Finanzen betr. Zustimmung zur Überlassung junger Anteile an wirtschaftlichen Unternehmungen an andere Bezieher als den Bund, hier: Kapitalbeteiligung des Landes Berlin an der Gemeinnützigen Wohnungsbau-AG Groß-Berlin (Gewobag) (Drucksachen 1252, 1310) 4863 C Entschließungen der 48. Jahreskonferenz der Interparlamentarischen Union (Drucksache 1288) 4863 D Interfraktioneller Antrag betr. Überweisung von Anträgen an die Ausschüsse (Umdruck 413) 4863 D Nächste Sitzung 4863 D Anlagen 4865 Deutscher Bundestag — 3. Wahlperiode — 89. Sitzung. Bonn, Mittwoch, den 11 November 1959 4807 89. Sitzung Bonn, den 11. November 1959 Stenographischer Bericht Beginn: 15.03 Uhr
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    Berichtigung Es ist zu lesen: 87. Sitzung Seite 4756 A Zeile 12 statt ,,Unrechtstatbestand" : Unrechtsstaat. Anlage 1 Liste der beurlaubten Abgeordneten Anlagen zum Stenographischen Bericht Abgeordnete(r) beurlaubt bis einschließlich a) Beurlaubungen Graf Adelmann 25. 11. Dr. Arndt 12. 11. Dr. Baade 13. 11. Bausch 12. 11. Bergmann 15. 11. Fürst von Bismarck 20. 11. Blachstein 12. 11. Dr. Burgbacher 25. 11. Diebäcker 11. 11. Döring (Düsseldorf) 11. 11. Drachsler 12. 11. Dr. Dresbach 12. 11. Engelbrecht-Greve 11. 11. Finckh 1. 12. Gaßmann 12. 11. Geiger (München) 12. 11. D. Dr. Gerstenmaier 11. 11. Dr. Greve 15. 11. Dr. Gülich 15. 12. Günther 12. 11. Hahn 28. 11. Dr. von Haniel-Niethammer 12. 11. Dr. Hellwig 12. 11. Heye 25. 11. Hilbert 1. 12. Jacobs 15. 11. Jahn (Frankfurt) 15. 12. Josten 15. 11. Kalbitzer 12. 11. Frau Kettig 11. 11. Kisters 28. 11. Frau Klemmert 12. 11. Dr. Kliesing (Honnef) 25. 11. Dr. Kohut 28. 11. Kreitmeyer 25. 11. Kurlbaum 11. 11. Maier (Freiburg) 15. 12. Matthes 15. 11. Mauk 13. 11. Muckermann 12. 11. Prennel 13. 11. Probst (Freiburg) 25. 11. Dr. Ratzel 11. 11. Richarts 11. 11. Scheel 12. 11. Frau Schmitt (Fulda) 25. 11. Schneider (Bremerhaven) 12. 11. Schneider (Hamburg) 11. 11. Schultz 12. 11. Dr. Starke 11. 11. Storch 14.11. Striebeck, 11. 11. Dr. Vogel 25. 11. Dr. Wahl 14. 11. Walpert 12. 11. Frau Wolff (Berlin) 11. 11. Abgeordnete(r) beurlaubt bis einschließlich b) Urlaubsanträge Brüns 12. 12. Gedat 12. 12. Dr. Gradl 12. 12. Lulay 31. 12. Theis 20. 11. Anlage 2 Umdruck 405 Änderungsantrag der Abgeordneten Ruf, Dr. Eckhardt, Dr. Schmidt (Wuppertal), Krammig, Corterier, Eberhard und Genossen zur dritten Beratung des von der Bundesregierung eingebrachten Entwurfs einer Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) (Drucksachen 55, 1094 Anlage 1, 1321). Der Bundestag wolle beschließen: 1. In § 69 Abs. 1 wird zwischen Satz 1 und Satz 2 folgender Satz eingefügt: „Bei Verfahren in Steuersachen sind als Bevollmächtigte auch Steuerberater, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer zugelassen." 2. In § 159 Abs. 2 Satz 1 werden nach dem Wort „Steuerberaters" die Worte „Wirtschaftsprüfers oder vereidigten Buchprüfers" eingefügt. Bonn, den 11. November 1959. Ruf Dr. Eckhardt Dr. Schmidt (Wuppertal) Krammig Berberich Brand Brück Burgemeister Caspers Diel Dr. Dollinger Dr. Elbrächter Eplée Finckh Dr. Fritz (Ludwigshafen) Fritz (Welzheim) Gewandt Dr. Gossel Günther Harnischfeger Dr. Graf Henckel Hesemann Höfler Holla Dr. Huys Jahn (Stuttgart) Kirchhoff Kisters Kraft Leicht Lulay Maucher Meis Menke Mensing Müller-Hermann Müser Frau Niggemeyer Rösing Scharnberg Schulze-Pellengahr Dr. Schwörer Siebel Dr. Stecker Corterier Dr. Harm Königswarter Lange (Essen) Regling Eberhard Frau Friese-Korn Mischnick Freiherr von Mühlen Rademacher Schultz Spitzmüller Weber (Georgenau) Dr. Will Dr, Preiß 4866 Deutscher Bundestag — 3. Wahlperiode — 89. Sitzung. Bonn, Mittwoch, den 11. November 1959 Anlage 3 Umdruck 406 Änderungsantrag der Fraktion der SPD zur dritten Beratung des von der Bundesregierung eingebrachten Entwurfs einer Verwaltungsgerichtsordnung (Drucksachen 55, 1094 Anlage 1, 1321). Der Bundestag wolle beschließen: 1. § 9 Abs. 3 erhält folgende Fassung: "(3) Die Senate der Oberverwaltungsgerichte entscheiden in der Besetzung von drei Richtern und zwei ehrenamtlichen Verwaltungsrichtern, bei Beschlüssen außerhalb der mündlichen Verhandlung in der Besetzung von drei Richtern." 2. In § 15 werden die Absätze 3 und 5 gestrichen. 3. In § 18 wird das Wort und die Ziffer „und 3" gestrichen. 4. nach § 34 wird folgender § 34a eingefügt: „§ 34a (1) Die §§ 20 bis 34 gelten für die ehrenamtlichen Verwaltungsrichter bei den Oberverwaltungsgerichten entsprechend. (2) Als ehrenamtlicher Verwaltungsrichter kann an das Oberverwaltungsgericht nur berufen werden, wer mindestens vier Jahre an einem Verwaltungsgericht als ehrenamtlicher Verwaltungsrichter tätig war." 5. Die Überschrift des 4. Abschnitts (vor § 35) wird aus „Vertreter des öffentlichen Interesses" geändert in „Vertreter des Interesses der Regierung". 6. In § 35 Abs. 1 werden die Worte „öffentliches Interesses" ersetzt durch die Worte „Interesses der Bundesregierung". 7. In § 35a Abs. 1 Satz 1 werden die Worte „des öffentlichen Interesses" ersetzt durch die Worte „des Interesses der Landesregierung (Senats) ". 8. In § 35b werden die Worte „öffentlichen Interesses" ersetzt durch die Worte „Interesses der Landesregierung (Senats) ". 9. In § 69 Abs. 01 werden im ersten Satz die Worte „und vor dem Oberverwaltungsgericht" sowie im zweiten Satz die Worte „der Berufung und" und die Worte „es gilt nicht für die Stellung des Antrages nach § 46" gestrichen. 10. Der § 130 wird gestrichen. 11. Der § 141 wird gestrichen. 12. In § 169c werden die Worte „und vor dem Oberverwaltungsgericht" gestrichen. 13. In § 170 Abs. 1 werden die Worte „und dem Oberverwaltungsgericht" gestrichen. 14. In § 180 Abs. 6 wird die bisherige Nr. 7 gestrichen; folgende neue Nr. 7 wird eingefügt: „7. Die Vorschrift des § 34a Abs. 2 ist erst vom 1. Januar 1962 ab anzuwenden." Bonn, den 11. November 1959 Ollenhauer und Fraktion Anlage 4 Umdruck 412 Änderungsantrag der Abgeordneten Frau Dr. Kuchtner, Jahn (Marburg), Dr. Bucher, Dr. Schneider (Lollar) und Genossen zur dritten Beratung des von der Bundesregierung eingebrachten Entwurfs einer Verwaltungsgerichtsordnung (Drucksachen 55, 1094 Anlage 1, 1321). Der Bundestag wolle beschließen: In § 78' Abs. 1 erhält der letzte Satzteil die folgende Fassung: „ ... sowie dabei die Besetzung und das Verfahren regeln." Bonn, den 10. November 1959 Frau Dr. Kuchtner Dr. Bartels Benda Hoogen Dr. Kanka Frau Klemmert Schlee Frau Dr. Schwarzhaupt Frau Dr. h. c. Weber (Essen) Dr. Weber (Koblenz) Dr. Wilhelmi Dr. Winter Jahn (Marburg) Wittrock Dr. Bucher Frau Dr. Diemer-Nicolaus Dr. Schneider (Lollar) Anlage 5 Umdruck 413 Interfraktioneller Antrag betr. Überweisung von Anträgen an die Ausschüsse Der Bundestag wolle beschließen: Die folgenden Anträge werden gemäß § 99 Abs. 1 GO ohne Beratung an die zuständigen Ausschüsse überwiesen: 1. Antrag der Fraktion an den Ausschuß für Verkehr, Post- und Fernmeldewesen der FDP betr. Sicherung von schienengleichen Kreuzungen — Drucksache 1337 — 2. Antrag der Abgeordneten Frau Dr. h. c. an den Ausschuß für auswärtige Angelegenheiten(f), Weber (Essen), Paul an den Wirtschaftsausschuß und Genossen betr. Europäische Wirtschaftsassoziation — Drucksache 1351 — 3. Antrag der Abgeordneten Frau Dr. h. c. an den Ausschuß für Verkehr, Post- und Fernmeldewesen(f), Weber (Essen), Frau an den Ausschuß für Kriegsopfer- und Heimkehrerfragen Dr. Hubert, Schütz (München) und Genossen betr. Reiseerleichterungen für Kriegsversehrte — Drucksache 1352 — Deutscher Bundestag — 3. Wahlperiode — 89. Sitzung. Bonn, Mittwoch, den 11. November 1959 4867 4. Antrag der Abgeordneten Dr. Serres, Corterier und Genossen betr. Ständige Europäische Konferenz der Postminister an den Ausschuß für Verkehr, Post- und Fernmeldewesen — Drucksache 1353 - Bonn, den 10. November 1959 Dr. Krone und Fraktion Ollenhauer und Fraktion Dr. Mende und Fraktion Schneider (Bremerhaven) und Fraktion Anlage 6 Umdruck 414 Änderungsantrag der Fraktionen der CDU/ CSU, SPD, FDP, DP zur zweiten Beratung des von den Abgeordneten Dr. Schmidt (Wuppertal), Ruhnke, Margulies, Dr. Elbrächter und Genossen eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes zur Änderung der Gewerbeordnung und Ergänzung des Bürgerlichen Gesetzbuchs (Drucksachen 301, 1343). Der Bundestag wolle beschließen: In Artikel 2 erhält in dem neugefaßten § 906 des Bürgerlichen Gesetzbuchs Absatz 2 Satz 2 folgende Fassung: „Hat der Eigentümer hiernach eine Einwirkung zu dulden, so kann er von dem Benutzer des anderen Grundstücks einen angemessenen Ausgleich in Geld verlangen, wenn die Einwirkung eine ortsübliche Benutzung seines Grundstücks oder dessen Ertrag über das zumutbare Maß hinaus beeinträchtigt." Bonn, den 10. November 1959 Cillien und Fraktion Ollenhauer und Fraktion Dr. Mende und Fraktion Schneider (Bremerhaven) und Fraktion Anlage 7 Umdruck 415 Änderungsantrag der Fraktion der FDP zur dritten Beratung des von der Bundesregierung eingebrachten Entwurfs einer Verwaltungsgerichtsordnung (Drucksachen 55, 1094 Anlage 1, 1321). Der Bundestag wolle beschließen: 1. § 15 Abs. 3 bis 5 werden gestrichen. 2. § 130 wird gestrichen. Bonn, den 10. November 1959 Frau Dr. Diemer-Nicolaus Dr. Bucher und Fraktion Anlage 8 Umdruck 416 Entschließungsantrag der Fraktion der SPD zur dritten Beratung des von den Abgeordneten Dr. Schmidt (Wuppertal), Ruhnke, Margulies, Dr. Elbrächter und Genossen eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes zur Änderung der Gewerbeordnung und Ergänzung des Bürgerlichen Gesetzbuchs (Drucksachen 301, 1343) . Der Bundestag wolle beschließen: Die Bundesregierung wird ersucht, 1. einen Bericht über die Folgerungen vorzulegen, die sie aus ihrer Denkschrift vom 31. Juli 1957 betr. Verunreinigung der Luft durch Industriebetriebe — Drucksache 3757 der 2. Wahlperiode - gezogen hat; 2. dem Bundestag gesetzliche und sonstige Maßnahmen vorzuschlagen, die geeignet sind, auch die Verunreinigung der Luft durch nichtgewerbliche Anlagen, z. B. Wohnhausfeuerungen und Kraftfahrzeuge, wesentlich einzuschränken; 3. dem Bundestag einen umfassenden Bericht über das Ausmaß der Lärmbelästigung in der Bundesrepublik Deutschland zu unterbreiten. Der Bericht soll Angaben darüber enthalten, welchen Umfang die Lärmbelästigung angenommen hat, welche schädlichen Folgen sie hat, welche Maßnahmen jetzt schon auf Grund geltender Gesetze getroffen werden und welche Umstände dazu geführt haben, daß diese Maßnahmen als unzureichend empfunden werden, welche Studien auf diesem Gebiete im In- und Ausland in jüngster Zeit gemacht wurden, welche gesetzlichen Maßnahmen andere Länder getroffen haben und mit welchem Erfolg, welche Möglichkeiten die Bundesregierung sieht, sich die Erfahrungen im In- und Ausland zunutze zu machen, um neue gesetzgeberische Maßnahmen einzuleiten. Bonn, den 11. November 1959 Ollenhauer und Fraktion Anlage 9 Umdruck 417 Änderungsantrag der Abgeordneten Dr. Werber und Genossen zur dritten Beratung des von der Bundesregierung eingebrachten Entwurfs einer Verwaltungsgerichtsordnung (Drucksachen 55, 1094 Anlage 1, 1321). Der Bundestag wolle beschließen: 1. In § 35b muß das Zitat am Schluß lauten: „§ 15 Abs. 2 und 3" 2. In § 180 Abs. 6 wird folgende neue Nr. 6c eingefügt: „6c. Auf die vor dem Inkrafttreten des Gesetzes auf Lebenszeit ernannten oder als Hilfs- 4868 Deutscher Bundestag — 3. Wahlperiode — 89. Sitzung. Bonn, Mittwoch, den 11. November 1959 richter bestellten Richter der Verwaltungsgerichtsbarkeit findet § 15 Abs. 3 keine Anwendung." Bonn, den 11. November 1959 Dr. Werber Dr. Gossel Dr. Kempfler Eilers (Oldenburg) Kühlthau Kühn (Bonn) Maier (Mannheim) Nieberg Demmelmeier Kramel Hackethal Berger Dr. Storm (Duisburg) Dr. Schmidt (Wuppertal) Dr. Schranz Anlage 10 Umdruck 418 Änderungsantrag der Abgeordneten Dr. Werber und Genossen zur dritten Beratung des von der Bundesregierung eingebrachten Entwurfs einer Verwaltungsgerichtsordnung (Drucksachen 55, 1094 Anlage 1, 1321). Der Bundestag wolle beschließen: § 69 Abs. 5 wird in der Fassung des Beschlusses des Rechtsausschusses: „(5) Der Bund, die Länder, die Gemeinden, Gemeindeverbände und andere Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts können sich auch durch Beamte oder Angestellte mit der Fähigkeit zum Richteramt oder zum höheren Verwaltungsdienst vertreten lassen." wiederhergestellt. Bonn, den 11. November 1959 Dr. Werber Nieberg Berger Hübner Stauch Eilers (Oldenburg) Häussler Lang (München) Maier (Mannheim) Varelmann Hackethal Dr. Gossel Etzenbach Dr. Storm (Duisburg) Kühn (Bonn) Anlage 11 Umdruck 419 Änderungsantrag der Abgeordneten Hoogen, Dr. Weber (Koblenz), Dr. Kanka, Bauer (Würzburg) und Genossen zur dritten Beratung des von der Bundesregierung eingebrachten Entwurfseiner Verwaltungsgerichtsordnung (Drucksachen 55, 1094 Anlage 1, 1321). Der Bundestag wolle beschließen: 1. In § 15 werden die Absätze 3 und 5 gestrichen. 2. In § 18 Abs. 1 Satz 2 werden die Worte „und 3" gestrichen. 3. In § 180 Abs. 6 wird die Nr. 7 gestrichen. Bonn, den 11. November 1959 Hoogen Dr. Weber (Koblenz) Dr. Kanka Bauer (Würzburg) Dr. Arndt Metzger Schröter (Berlin) Rehs Wittrock Jahn (Marburg) Frau Dr. Diemer-Nicolaus Seidl (Dorf en) Dr. Winter Schlee Frau Dr. h. c. Weber (Essen) Deringer Dr. Wilhelmi Anlage 12 Umdruck 420 Änderungsantrag der Abgeordneten Arndgen, Varelmann, Lang (München), Lermer und Genossen zur dritten Beratung des von der Bundesregierung eingebrachten Entwurfs einer Verwaltungsgerichtsordnung (Drucksachen 55, 1094 Anlage 1, 1321). Der Bundestag wolle beschließen: 1. In § 69 Abs. 1 werden zwischen Satz 1 und Satz 2 folgende Sätze eingefügt: „Bei Verfahren in Steuersachen sind als Bevollmächtigte auch Steuerberater, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer zugelassen. Arbeiter, Angestellte und Beamte des öffentlichen Dienstes können sich in Streitigkeiten aus dem Dienstverhältnis durch einen Beauftragten ihres Berufsverbandes oder ihrer Gewerkschaft vertreten lassen." 2. In § 159 Abs. 2 Satz 1 werden nach dem Wort „Steuerberaters" die Worte „Wirtschaftsprüfers oder vereidigten Buchprüfers" eingefügt. Bonn, den 11. November 1959 Arndgen Varelmann Lang (München) Lermer Kramel Dr. Seffrin Even (Köln) Häussler Winkelheide Krammig Meis Pelster Maucher Maier (Mannheim) Mühlenberg Brück Schüttler Mick Anlage 13 Umdruck 421 Änderungsantrag der Abgeordneten Dr. Werber und Genossen zur dritten Beratung des Entwurfs einer Verwaltungsgerichtsordnung (Drucksachen 55, 1094 Anlage 1, 1321). Deutscher Bundestag — 3. Wahlperiode — 89. Sitzung. Bonn, Mittwoch, den 11. November 1959 4869 Der Bundestag wolle beschließen: 1. § 15 erhält folgenden Absatz 3: „(3) Mindestens die Hälfte der Richter jedes Gerichts soll drei Jahre hauptberuflich in der Verwaltung des Bundes, eines Landes, eines Gemeindeverbandes, einer Gemeinde oder einer anderen Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts, ferner des Deutschen Reichs oder einer Einrichtung nach Artikel 130 Abs. 1 Satz 1 des Grundgesetzes tätig gewesen sein." 2. In § 18 Abs. 1 Satz 2 entfällt die Bezugnahme auf § 15 Abs. 3. 3. In § 180 Abs. 6 Nr. 7 ist in Satz 1 statt „§ 15 Abs. 5" einzusetzen „§ 15 Abs. 3"; Satz 2 im § 180 Abs. 6 Nr. 7 erhält folgenden Wortlaut: „Für die bei dem Inkrafttreten des Gesetzes im Amt befindlichen Richter gilt die bis zu diesem Zeitpunkt bei den Verwaltungsgerichten abgeleistete Tätigkeit als solche im Sinne des § 15 Abs. 3 des Gesetzes, bis durch Neuernennungen von Richtern nach dem Inkrafttreten des Gesetzes die Voraussetzungen des § 15 Abs. 3 erfüllt sind." Bonn, den 11. November 1959 Dr. Werber Dr. Huys Hübner Berberich Baier (Mosbach) Dr. Schwörer Bühler Etzenbach Fritz (Welsheim) Jahn (Stuttgart) Schmitt (Vockenhausen) Frau Renger Dr. Gossel Simpfendorfer Nieberg Anlage 14 Umdruck 422 Änderungsantrag der Abgeordneten Dr. Weber (Koblenz), Jahn (Marburg), Dr. Bucher, Dr. Schneider (Lollar) und Genossen zur dritten Beratung des von der Bundesregierung eingebrachten Entwurfs einer Verwaltungsgerichtsordnung (Drucksachen 55, 1094 Anlage 1, 1321) . Für den Fall der Ablehnung der Anträge auf Streichung des § 15 Abs. 3: Der Bundestag wolle beschließen: § 15 Abs. 3 erhält folgende Fassung: „ (3) Sie sollen ferner über besondere Kenntnisse auf dem Gebiet des Verwaltungswesens und des Verwaltungsrechts verfügen." Bonn, den 11. November 1959 Dr. Weber (Koblenz) Jahn (Marburg) Dr. Bucher Dr. Schneider (Lollar) Hoogen Deringer Schlee Dr. Kanka Frau Dr. Kuchtner Rehs Dr. Wilhelmi Dr. Winter Seidl (Dorfen) Frau Dr. Diemer-Nicolaus Schröter (Berlin) Bauer (Würzburg) Wittrock Metzger
  • insert_commentVorherige Rede als Kontext
    Rede von Dr. Edeltraud Kuchtner


    • Parteizugehörigkeit zum Zeitpunkt der Rede: (CDU/CSU)
    • Letzte offizielle eingetragene Parteizugehörigkeit: (CSU)

    Herr Präsident! Meine Damen und Herren! Der Bundestag hat sich am 23. Oktober mit der zweiten Lesung der Verwaltungsgerichtsordnung befaßt. Die Grundzüge dieses Gesetzentwurfs sind Ihnen aus dieser Lesung bekannt. Er hat das Ziel, als grundlegender Baustein unseres Rechtsstaates die Position des Bürgers im Staat gegenüber der öffentlichen Gewalt mit soviel Freiheit wie möglich, aber auch unter Berücksichtigung des Gesamtinteresses, des Allgemeinwohls mit der notwendigen Bindung an das Gemeinwesen zu regeln. Die bisherige Behandlung in diesem Hause hat nichts ergeben, was Veranlassung geben könnte, die Grundlinien des vom Rechtsausschuß erarbeiteten Entwurfs abzuändern.
    Gegenüber den Vorwürfen in bezug auf das Verfahren, die von seiten der SPD bei der zweiten Lesung e rh o b en worden sind, darf ich an dieser Stelle nochmals betonen, daß es wirklich das Bestreben aller ,an der Beratung im Rechtsausschuß Beteiligten, und zwar wohlgemerkt einschließlich der Vertreter der SPD, war, in einer nur von der Sache her bestimmten und, wie ich glaube, sorgfältigen Arbeit allen Anregungen nachzugehen, die irgendwie von ernst zu nehmender Seite an uns herangetragen worden sind. Dieses Bestreben hat, wie ich in der Öffentlichkeit und im Gespräch mit Vertretern z. B. der Richterschaft und der Anwaltschaft feststellen konnte, auch Anerkennung gefunden. Ich kann mich aus der letzten Zeit aus Berichten über die Gesetzgebung nur selten der Anerkennung erinnern, die hinsichtlich der Verwaltungsgerichtsordnung von einem berufenen Sachkenner, einem hohen Richter, in der Fachliteratur zum Ausdruck gebracht wurde, indem von weitsichtigen Beschlüssen des Rechtsausschusses gesprochen wurde, deren Aufrechterhaltung im Interesse der Allgemeinheit dringend zu erhoffen sei.
    Der CDU/CSU-Fraktion liegt daran, die noch offenen Streitpunkte in einem Sinne geklärt zu wissen, der diesen Vorstellungen gerecht wird. Vorzüglich geht es dabei um die Besetzung der Senate der Oberverwaltungsgerichte, um das Erfordernis einer Verwaltungspraxis für Verwaltungsrichter, um die Einführung des von seiten der Gerichte dringend geforderten Anwaltszwanges beim Oberverwaltungsgericht und um die Beschränkung der Berufung.
    Zunächst zur Frage der Verwaltungspraxis der Verwaltungsrichter, § 15 Abs. 3 und 5 des Entwurfs. Darüber ist in der zweiten Lesung so ausführlich gesprochen worden, daß ich glaube, die Gründe für und wider hier nicht nochamls wiederholen zu müssen. Nur eines möchte ich in diesem Zusammenhang richtigstellen, daß niemand, der von den Richtern einzelner Gerichtszweige mit Rücksicht auf die ihnen anvertrauten besonderen und verschiedenartigen Aufgaben zusätzliche Berufskenntnisse ver-



    Frau Dr. Kuchtner
    langt, befugt pst, den Richtern anderer Gerichtszweige ihren angeblich individualistischen, dem Gemeinwesen nicht gebührend Rechnung tragenden Standort vorzuwerfen.
    Zur Frage der Besetzung der Senate des Oberverwaltungsgerichts darf ich ebenfalls weitgehend auf die Ausführungen in der zweiten Lesung Bezug nehmen. Die Zuziehung von Laienrichtern empfiehlt sich überall dort, wo vorwiegend Tatsachen- und Ermessensfragen zu entscheiden sind. Infolgedessen ist auch im ersten Rechtszug des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens, also beim Verwaltungsgericht, die Zuziehung von Laienbeisitzern ausdrücklich vorgesehen. Das Oberverwaltungsgericht aber ist — und das bitte ich doch zu bedenken — erst dann zur Entscheidung berufen, wenn sich mit der Angelegenheit zwei Verwaltungsinstanzen und wie gesagt auch die mit Laienrichtern besetzte erstrichterliche Instanz befaßt haben. Hinzu kommt, daß im Bereich der Verwaltungsgerichtsbarkeit die Offizialmaxime herrscht, die nach der tatbestandlichen Seite den Parteien im Gegensatz zu einem Zivilrechtsstreit keine oder keine so weitgehende Dispositionsbefugnis einräumt. Auch innere Tatbestände, d. h. die Beurteilung der Persönlichkeit und der inneren Einstellung des vor Gericht Stehenden, spielen im Verwaltungsprozeß in keiner Weise die Rolle wie in anderen Zweigen der Gerichtsbarkeit, etwa im Strafprozeß, bei dem mit guten Gründen zur Vorbeugung gegen schematisierende Gerichtsurteile Laienbeisitzer tätig sind. Auch das Arbeitsgerichtsverfahren kann hier kein Vorbild sein, weil dort die Kenntnis der Parteien und des unmittelbaren tatbestandlichen Geschehens stark im Mittelpunkt stehen. Es bleibt dabei, daß die Tätigkeit der Verwaltungsgerichte, insbesondere der zweiten Instanz, reine Anwendung und Rechtsfindung oft schwierigen Grades ist und daß die tatbestandlichen Momente von Anbeginn feststehen. Hier Laienbeisitzer einschalten heißt diese überfordern und zum Vorspann juristischer Thesenstreitigkeiten machen.
    Ich bitte doch zu bedenken, daß alle von uns gehörten Sachverständigen — Wissenschaftler und Praktiker, darunter der Präsident des Bundesverwaltungsgerichts — eindeutig davon abgeraten haben, beim Oberverwaltungsgericht Laienbeisitzer beizuziehen.

    (Abg. Jahn [Marburg] : Stimmt nicht!)

    Ich bin der Meinung, daß durch die Besetzung der Oberverwaltungsgerichte mit fünf Richtern die von allen Seiten so sehr erstrebte Beschleunigung der Verfahren erreicht wird.
    Aus dem gleichen Grunde, weil es sich häufig um höchst schwierige Rechtsfragen handelt, die vor den Oberverwaltungsgerichten anstehen, hat sich der Rechtsausschuß in Übereinstimmung mit dem Bundesrat und gleichfalls in Übereinstimmung mit den Sachverständigen zur Einführung des Anwaltszwanges vor dem Oberverwaltungsgericht entschieden. Der Verwaltungsrichter braucht den Anwalt als fachmännische Ergänzung, wenn dem Rechtsuchenden Genüge geschehen soll. Der Anwaltszwang besteht nicht zugunsten der Anwälte — das möchte ich ausdrücklich betonen -, sondern liegt im Interesse der Parteien. Darüber hinaus stellt der Anwaltszwang eine weit bessere, weil organische Einschränkung der Zahl der Prozesse dar als jede Rechtsmittelbeschränkung, die sehr viel schwerwiegender wirkt. Mit Rücksicht auf dieses Ziel soll auch verhindert werden, daß Sondervertreter für irgendwelche Spezialgebiete vor dem Oberverwaltungsgericht auftreten. Was wir erreichen wollen, ist, daß dem Gericht gegenüber der Partei Vertreter zur Seite stehen, die nicht nur in Spezialfragen, sondern auch im Verfahrensrecht zu Hause sind.
    Zum Schluß noch ein Wort zur Rechtsmittelbeschränkunq. Hier ist sogar der Einwand der Verfassungswidrigkeit erhoben worden. Daß er nicht berechtigt ist, ergibt sich aus der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, wonach das rechtsstaatliche Prinzip auch dann gewahrt ist, wenn nur eine Instanz zur Verfügung steht. Faktisch ist es doch in vielen Fällen völlig gleichgültig, ob jemand gar kein Rechtsmittel zur Verfügung hat, weil infolge der Überlastung der Gerichte die Durchführung eines Prozesses unabsehbare Zeit in Anspruch nimmt und man 2 bis 5 Jahre auf Entscheidung warten muß. Eine Beschränkung der Rechtsmittel aus prozeßhygienischen Gründen muß, so bedauerlich dies ist, in Kauf genommen werden, wenn nicht die ganze Gerichtsbarkeit an Wert verlieren soll.
    Im übrigen möchte ich an dieser Stelle wirklich einmal das aussprechen, was man überall im Volke empfindet und was Sie bei jeder Aussprache mit Richtern und Verwaltungsstellen hören können, daß nämlich die nun seit Jahren pausenlos andauernde Hochflut von Gesetzen und unser deutsches Streben nach totaler Regelung im Bundesgesetzblatt mit eine der Hauptursachen für die bedrohliche Überlastung der Gerichte und der Verwaltung ist. Wir sollten hier wirklich einmal scheiden zwischen Wichtigem und Unwichtigem, zwischen dem, was der Tag erfordert und wieder entbehrlich macht, und dem. was ein dauerndes Anliegen unseres rechtlichen Zusammenlebens ist.
    Ein solches auf lange Zeit angelegtes und erforderliches grundlegendes Gesetz ist die Verwaltungsgerichtsordnung. Ich darf Sie bitten, ihr in der vorliegenden Fassung zuzustimmen.

    (Beifall bei der CDU/CSU.)



Rede von Dr. Richard Jaeger
  • Parteizugehörigkeit zum Zeitpunkt der Rede: (CSU)
  • Letzte offizielle eingetragene Parteizugehörigkeit: (CSU)
Das Wort hat der Abgeordnete Dr. Arndt.

  • insert_commentNächste Rede als Kontext
    Rede von Dr. Adolf Arndt


    • Parteizugehörigkeit zum Zeitpunkt der Rede: (SPD)
    • Letzte offizielle eingetragene Parteizugehörigkeit: (SPD)

    Herr Präsdent! Meine Damen und Herren! Die Verwaltungsgerichtsordnung ist der erste Versuch einer bundesgesetzlichen Regelung des gesamten Rechts des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens und der Verfassung der Verwaltungsgerichte. Wenn ich auch mit der verehrten Kollegin Frau Kuchtner durchaus einig darüber bin, daß der sehr überlastete Rechtsausschuß sich mit großem Ernst und vollständiger Sachlichkeit in langen Beratungen bemüht hat, dieser schwierigen Aufgabe gerecht zu werden, so zwingt mich das noch nicht zu dem Anerkenntnis, diese Verwaltungsgerichtsordnung sei schon so ausgereift, daß wir sie



    Dr. Arndt
    als ein Modellgesetz für künftige Verfahrensordnungen ansehen dürften.

    (Sehr richtig! bei der SPD.)

    Die Kollegin Frau Kuchtner irrt sich auch darin, daß ich anwesend gewesen sei, als der Vorsitzende, Herr Kollege Hoogen, einmal in einem sehr frühen Zeitpunkt die protokollarisch festgehaltene Bemerkung machte, es sei nach seiner Auffassung im Ausschuß Einigkeit darüber, daß nur eine Lesung stattfinden sollte. Die Ausschußmitglieder werden sich erinnern, wie ich jedenfalls zu späteren Zeitpunkten wiederholt beklagt habe, daß nur eine Lesung stattfinde. Der Herr Vorsitzende hat seine Bemerkung zu einem Zeitpunkt gemacht, als noch nicht einmal die Sachverständigen gehört waren, also noch nicht absehbar war, welche Fragen sich als schwierig erweisen könnten.
    Weil es aus einer Reihe zwingender sachlicher Gründe nicht möglich war und nicht möglich ist, die Verwaltungsgerichtsordnung bereits als ein so ausgereiftes Gesetz anzusehen, daß sie für die Zukunft als Modell dienen könnte — darin liegt gar kein Vorwurf gegen irgendeinen von uns —, haben wir bewußt in der Verwaltungsgerichtsordnung eine Anzahl von Fragen offengelassen oder haben der Rechtsentwicklung und der Rechtsprechung Raum für eine weitere Klärung gegeben.
    Ich möchte dabei zu Protokoll des Bundestages einen Punkt festgehalten wissen, der mir besonders wichtig ist. Wir haben im Gesetz bewußt keine abschließende Aufzählung der Klagearten vorgenommen, wie es in der Regierungsvorlage vorgesehen war. Denn wir wollen der Rechtsprechung freie Hand darin geben, ob sie es nicht für notwendig hält, auch vorbeugende Unterlassungsklagen im Verwaltungsrecht dann als statthaft anzusehen, wenn ein Eingriff insbesondere in ein Grundrecht ernstlich und unmittelbar zu befürchten ist. Ich habe die Sorge, daß in der bisherigen Rechtsentwicklung der Begriff des Rechtsverhältnisses von den Verwaltungsgerichten zu eng ausgelegt wird und daß man dabei der Eigenart der im Bonner Grundgesetz verbrieften Grundrechte nicht gerecht wird. Grundrechte bedeuten Dauerrechte, die ständig aktuell sind. Infolgedessen kann sich bei einer gegenwärtigen Gefahr für ein Grundrecht durchaus die Notwendigkeit ergeben, schon vorbeugend eine Unterlassungsklage zu erheben.
    In der Öffentlichkeit und im Fachschrifttum ist vielfach erörtert worden, ob sich die Verwaltungsgerichtsbarkeit in einer Krise befinde. Ich glaube, daß das Wort von der Krise der Verwaltungsgerichtsbarkeit nicht gut und auch sachlich nicht begründet ist. Die Verwaltungsgerichtsbarkeit auf Grund der Generalklausel, wie sie verfassungsrechtlich durch Art. 19 Abs. 4 GG verbürgt ist, ist ja für unser Rechtsleben neu. Diese Gerichtsbarkeit hat daher vor einer bisher so nicht bekannten Aufgabe gestanden. Es ist deshalb ohne weiteres erklärlich, daß in der Anlaufzeit Schwierigkeiten entstehen konnten und sich Engpässe ergeben haben. Hier stimme ich vollauf mit Frau Kollegin Kuchtner überein, daß manchmal die Langwierigkeit der Verwaltungsstreitverfahren und die Schwierigkeiten, die dabei aufgetreten sind, mehr an einer Mangelhaftigkeit der Gesetze als an der Verwaltungsgerichtsbarkeit selbst liegen. Ein einziges in seiner Auslegung oder in seiner Gültigkeit streitiges neues Gesetz kann Tausende von Verwaltungsstreitverfahren verursachen. Dann liegt die Verantwortung bei dem Gesetzgeber des Bundes oder der Länder, aber nicht bei der Richterschaft, die sich mit einem solchen Gesetz abmühen muß.
    Das ist auch nach der Richtung hin von Bedeutang, daß bei einer verhältnismäßig jungen Gerichtsbarkeit dieser Art, die als allgemeine Gerichtsbarkeit erst nach 1945 entstanden ist, die Vorausplanung sehr viel ungewisser ist als etwa bei der ordentlichen Gerichtsbarkeit, in der man ungefähr schätzen kann, wieviel Zahlungsklagen, wieviel Scheidungsklagen, wieviel Strafsachen zu erwarten sind, während sich hier noch ein starkes Auf und Ab im Anfall der Streitigkeiten aus Gründen ergibt, die nicht von der Gerichtsbarkeit zu vertreten sind.
    Allerdings muß ich betonen — und das ist eine gewisse Klage, die hier zu führen ist —, daß die Verwaltungsgerichtsbarkeit sowohl im Bund als auch in den Ländern zu eng und in der personellen Besetzung zu klein geplant worden ist. Wenn ich nicht irrre, steht das Bundesverwaltungsgericht in seiner Personalstärke noch immer hinter dem Preußischen Oberverwaltungsgericht zurück, obgleich dieses nur für den Bereich Preußens zuständig war und nach dem Enumerationsprinzip verfuhr, während das Bundesverwaltungsgericht für den gesamten Bund zuständig ist und auf Grund der Generalklausel tätig werden muß.
    Die geringe Richterzahl ist namentlich in den Ländern zu beklagen. Ich möchte an dieser Stelle dem Herrn Bundesminister des Innern die Anregung geben, zu prüfen, ob es sich nicht empfiehlt, für die Verwaltungsgerichtsbarkeit eine ähnliche Einrichtung zu schaffen, wie wir sie bei der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Gestalt der Justizministerkonferenz haben, an der der Bundesminister der Justiz und die Landesjustizminister teilnehmen. Es wäre doch gut, wenn tauch die Verwaltungsstellen, die für die Verwaltungsgerichtverwaltung zu sorgen haben, in einer ähnlichen Weise in permanenten Konferenzen zusammenkämen, um sich mit den Fragen der Verwaltungsgerichtsbarkeit zu beschäftigen und dafür zu sorgen, daß die Verwaltungsgerichte nicht zu klein geplant werden.
    Ein so sachkundiger Mann wie der Professor Bachof, der selbst noch Verwaltungsrichter ist, hat einmal errechnet, daß eine Vermehrung der Zahl der Verwaltungsrichter, die im Bund immer noch, wenn ich nicht irre, unter 1000 liegt, um nur etwa ein Zehntel des gegenwärtigen Bestandes schon ganz entscheidend dazu beitragen würde, die Langwierigkeit der Prozesse und die Engpässe zu beheben.
    Wir haben aber auch ein Mißverhältnis zwischen der gegenwärtigen Größe der Verwaltungsgerichtsbarkeit und der außerordentlichen Größe der Verwaltung in Bund und Ländern und unseres Rückstandes in der Verwaltungswissenschaft zu bedau-



    Dr. Arndt