Rede:
ID0308400600

insert_comment

Metadaten
  • sort_by_alphaVokabular
    Vokabeln: 7
    1. Das: 1
    2. Wort: 1
    3. hat: 1
    4. Frau: 1
    5. Abgeordnete: 1
    6. Dr.: 1
    7. Probst.: 1
  • tocInhaltsverzeichnis
    Deutscher Bundestag 84. Sitzung Bonn, den 22. Oktober 1959 Inhalt: Glückwünsche zu den Geburtstagen der Abg. Ehren und Schoettle . . . . . . . . 4511 A Mandatsniederlegung des Abg. Recktenwald 4511 A Entwurf eines Gesetzes zur Änderung und Ergänzung (Neuordnung) des Bundesversorgungsgesetzes (Abg. Frau Dr. Probst, Maucher, Frau Kalinke, Tobaben und Fraktionen der CDU/CSU, DP) (Drucksache 957 [neu]) — Erste Beratung —; in Verbindung mit Entwurf eines Gesetzes über die Neuordnung der Versorgung der Opfer des Krieges (Kriegsopferversorgungs-Neuordnungsgesetz — KOVNOG) (FDP) (Drucksache 962) — Erste Beratung — Entwurf eines Gesetzes zur Neuregelung des Rechts der Kriegsopferversorgung (Kriegsopferversorgungs-Neuregelungsgesetz - KDVNG) (Drucksache 1239) — Erste Beratung — Entwurf eines Siebenten Gesetzes zur Änderung und Ergänzung des Bundesversorgungsgesetzes (SPD) (Drucksache 1262) — Erste Beratung — Antrag betr. Kriegsopferversorgung (SPD) ; Schriftlicher Bericht des Ausschusses für Kriegsopfer- und Heimkehrerfragen (Drucksachen 621, 990) Blank, Bundesminister . . 4511 C, 4533 B, 4540 A, 4558 D, 4559 D Etzel, Bundesminister . . . 4512 A, 4551 A Frau Dr. Probst (CDU/CSU) . . . . 4514 D Dr. Rutschke (FDP) 4521 B Rasch (SPD) . . 4528 C, 4557 C, 4559 C Bazille (SPD) . . . . . . . . 4533 C Ruf (CDU/CSU) 4540 B Frau Schanzenbach (SPD) . . . . 4543 D Frau Kalinke (DP) 4545 D Ritzel (SPD) 4548 D Mi schnick (FDP) 4552 C Arndgen (CDU/CSU) . . 4555 B, 4563 B Schneider (Bremerhaven) (DP) . . 4560 A Maucher (CDU/CSU) 4561 B Dr. Mommer (SPD) 4563 B Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Schwerbeschädigtengesetzes (Drucksache 1256) — Erste Beratung — . . . . . . 4563 C Entwurf eines Gesetzes über Maßnahmen zur Förderung der ganzjährigen Beschäftigung in der Bauwirtschaft und weitere Änderungen und Ergänzungen des Gesetzes über Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung (Zweites Änderungsgesetz zum AVAVG) (Drucksache 1240); Schriftlicher Bericht des Arbeitsausschusses (Drucksache 1294) — Zweite und dritte Beratung — 4563 D Antrag betr. Aussetzung des Butterzolls (SPD) (Drucksache 1297) . . . . . . . 4564 B II Deutscher Bundestag — 3. Wahlperiode — 84. Sitzung. Bonn, Donnerstag, den 22. Oktober 1959 Entwurf eines Gesetzes zu dem Sechsten Berichtigungs- und Änderungsprotokoll vom 11. April 1957 zum Wortlaut der dem AH-gemeinen Zoll- und Handelsabkommen beigefügten Zollzugeständnislisten (Drucksache 1266) — Erste Beratung — . . . . 4564 B Entwurf eines Gesetzes zur Neuregelung der Altershilfe für Landwirte (FDP) (Drucksache 1274) — Erste Beratung — . . . . 4564 C Entwurf eines Außenwirtschaftsgesetzes (Drucksache 1285) — Erste Beratung — . 4564 D Entwurf eines Gesetzes über das Zusatzprotokoll Nr. 2 vom 27. Juni 1958 zum Europäischen Währungsabkommen vom 5. August 1955 (Drucksache 1117); Mündlicher Bericht des Wirtschaftsausschusses (Drucksache 1278) — Zweite und dritte Beratung — . . . . . . . . . . . 4564 D Entwurf eines Gesetzes zur Änderung und Ausführung des Gesetzes über den Beitritt zur Konvention vom 5. April 1946 der Internationalen Überfischungskonferenz (Drucksache 1147) ; Schriftlicher Bericht des Ernährungsausschusses (Drucksache 1290) — Zweite und dritte Beratung — . . . . 4565 A Entwurf eines Gesetzes zu dem Freundschafts-, Handels- und Schiffahrtsvertrag vom 23. Dezember 1957 mit der Dominikanischen Republik (Drucksache 912); Schriftlicher Bericht des Außenhandelsausschusses (Drucksache 1295) — Zweite und dritte Beratung — 4565 B Entwurf eines Gesetzes zu der Vereinbarung vom 14. Mai 1958 zum Handelsabkommen vom 20. März 1926 zwischen dem Deutschen Reich und der Republik Portugal (Drucksache 1030); Schriftlicher Bericht des Außenhandelsausschusses (Drucksache 1296) — Zweite und dritte Beratung — 4565 C Ubersicht 9 des Rechtsausschusses über die dem Deutschen Bundestag zugeleiteten Streitsachen vor dem Bundesverfassungsgericht (Drucksache 1293) 4565 D Antrag betr. Verordnungen zum Lebensmittelgesetz (SPD) (Drucksache 1286) 4565 D Nächste Sitzung 4565 D Anlagen 4567 Deutscher Bundestag — 3. Wahlperiode — 84. Sitzung. Bonn, Donnerstag, den 22. Oktober 1959 4511 84. Sitzung Bonn, den 22. Oktober 1959 Stenographischer Bericht Beginn: 15.02 Uhr
  • folderAnlagen
    Anlage 1 Liste der beurlaubten Abgeordneten Anlagen zum Stenographischen Bericht Abgeordnete(r) beurlaubt bis einschließlich a) Beurlaubungen Dr. Baade 23. 10. Dr. Bärsch 22. 10. Bauer (Wasserburg) 28. 10. Birkelbach 23. 10. Fürst von Bismarck 7. 11. Büttner 22. 10. Corterier 23. 10. Dr. Dehler 23. 10. Demmelmeier 23. 10. Deringer 22. 10. Diekmann 23. 10. Dr. Eckhardt 23. 10. Eilers (Oldenburg) 23. 10. Eisenmann 23. 10. Engelbrecht-Greve 23. 10. Dr. Friedensburg 23. 10. Dr. Furler 23. 10. Gedat 31. 10. Geiger (München) 23. 10. Geldhagen 25. 10. Dr. Greve 15. 11. Dr. Gülich 31. 10. Hahn 23. 10. Dr. Hellwig 23. 10. Hilbert 1. 12. Hoogen 22. 10. Huth 23. 10. Illerhaus 23. 10. Jahn (Frankfurt) 31. 10. Dr. Jordan 22. 10. Josten 23. 10. Kalbitzer 23. 10. Katzer 23. 10. Dr. Kohut 23. 10. Dr. Kopf 23. 10. Dr. Kreyssig 23. 10. Krüger (Olpe) 7. 11. Dr. Leiske 23. 10. Lenz (Brühl) 23. 10. Dr. Leverkuehn 23. 10. Dr. Lindenberg 23. 10. Lücker (München) 23. 10. Frau Dr. Dr. h. c. Lüders 22. 10. Maier (Freiburg) 15. 12. Margulies 23. 10. Metzger 23. 10. Odenthal 23. 10. Pelster 30. 10. Pohle 23. 10. Dr. Ratzel 23. 10. Rehs 23. 10. Richarts 23. 10. Ruhnke 24. 10. Ruland 23. 10. Scharnowski 29. 10. Scheel 23. 10. Dr. Schild 23. 10. Abgeordnete(r) beurlaubt bis einschließlich Dr. Schmidt (Gellersen) 22. 10. Schmidt (Hamburg) 23. 10. Dr. Schwörer 24. 10. Dr. Seffrin 23. 10. Dr. Serres 23. 10. Dr. Starke 23. 10. Storch 23. 10. Sträter 23. 10. Frau Strobel 23. 10. Theis 31. 10. Unertl 23. 10. Wagner 23. 10. Frau Dr. h. c. Weber (Essen) 22. 10. Frau Wolff (Berlin) 23. 10. Worms 23. 10. Dr. Zimmer 22. 10. b) Urlaubsanträge Dr. Burgbacher 26. 10. Leber 30. 10. Matthes 15. 11. Anlage 2 Umdruck 394 Änderungsantrag der Abgeordneten Gottesleben, Baldauf, Draeger und Genossen zur dritten Beratung des von der Bundesregierung eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes über Maßnahmen zur Förderung der ganzjährigen Beschäftigung in der Bauwirtschaft und weitere Änderungen und Ergänzungen des Gesetzes über Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung (Zweites Änderungsgesetz zum AVAVG) (Drucksachen 1240, 1294). Der Bundestag wolle beschließen: Hinter Artikel VII wird ein neuer Artikel VIII angefügt: „Artikel VIII Im Saarland gelten bis zum 30. September 1962 die Vorschriften der §§ 143 d biss 143 n, für die übrigen Betriebe im Sinne des § 105 b Abs. 1 der Gewerbeordnung entsprechend mit der Maßgabe, daß die Voraussetzungen des § 143 d Abs. 1 Nr. 1 für diese Betriebe nicht erfüllt sein müssen." Bonn, den 21. Oktober 1959 Gottesleben Baldauf Draeger Winkelheide Teriete Wullenhaupt Caspers Harnischfeger Dr. Zimmer Memmel Dr. Reith Balkenhol Dr. Knorr Dr. Winter Dr. Siemer 4568 Deutscher Bundestag — 3. Wahlperiode — 84. Sitzung. Bonn, Donnerstag, den 22. Oktober 1959 Anlage 3 Umdruck 395 Änderungsantrag der Abgeordneten Wilhelm, Matzner und Genossen zur dritten Beratung des von der Bundesregierung eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes über Maßnahmen zur Förderung der ganzjährigen Beschäftigung in der Bauwirtschaft und weitere Änderungen und Ergänzungen des Gesetzes über Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung (Zweites Änderungsgesetz zum AVAVG) (Drucksachen 1240, 1294). Der Bundestag wolle beschließen: Hinter Artikel VII wird ein neuer Artikel VIII angefügt: „Artikel VIII Im Saarland gelten bis zum 30. September 1962 die Vorschriften der §§ 143d bis 143 n, für die übrigen Betriebe im Sinne des § 105 b Abs. 1 der Gewerbeordnung entsprechend mit der Maßgabe, daß die Voraussetzungen des § 143 d Abs. 1 Nr. 1 für diese Betriebe nicht erfüllt sein müssen." Bonn, den 22. Oktober 1959 Wilhelm Matzner Börner Junghans Höhmann Frau Beyer (Frankfurt Altmaier Welke Dr. Schäfer Dr. Dr. Heinemann Faller Schröder (Osterode) Lange (Essen) Dr. Seume Folger Haage Anlage 4 Umdruck 4001 Änderungsantrag der Fraktion der FDP zur dritten Beratung des von der Bundesregierung eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes über Maßnahmen zur Förderung der ganzjährigen Beschäftigung in der Bauwirtschaft und weitere Änderungen und Ergänzungen des Gesetzes über Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung (Zweites Änderungsgesetz zum AVAVG) (Drucksachen 1240, 1294). Der Bundestag wolle beschließen: Hinter Artikel VII wird ein neuer Artikel VIII angefügt: „Artikel VIII Im Saarland gelten bis zum 30. September 1962 die Vorschriften der §§ 143 d bis 143 n, für die übrigen Betriebe im Sinne des § 105 b Abs. 1 der Gewerbeordnung entsprechend mit der Maßgabe, daß die Voraussetzungen des § 143 d Abs. 1 Nr, 1 für diese Betriebe nicht erfüllt sein müssen." Bonn, den 22. Oktober 1959 Dr. Hoven Ramms Dr. Schneider (Saarbrücken) Lenz (Trossingen) und Fraktion
  • insert_commentVorherige Rede als Kontext
    Rede von Dr. Ernst Schellenberg


    • Parteizugehörigkeit zum Zeitpunkt der Rede: (SPD)
    • Letzte offizielle eingetragene Parteizugehörigkeit: (SPD)

    Herr Bundesfinanzminister, ich wollte fragen: Sind Sie der federführende Minister für die Kriegsopferversorgung geworden?

    (Zurufe von der Mitte: Dumme Frage!)



Rede von Dr. Eugen Gerstenmaier
  • Parteizugehörigkeit zum Zeitpunkt der Rede: (CDU)
  • Letzte offizielle eingetragene Parteizugehörigkeit: (CDU)
Das Wort hat Frau Abgeordnete Dr. Probst.

  • insert_commentNächste Rede als Kontext
    Rede von: Unbekanntinfo_outline


    • Parteizugehörigkeit zum Zeitpunkt der Rede: (CDU/CSU)
    • Letzte offizielle eingetragene Parteizugehörigkeit: ()

    Herr Präsident! Meine sehr geehrten Herren und Damen! Ich habe die Ehre, im Namen der CDU/CSU-Fraktion und der Fraktion der DP die Drucksache 957 (neu) — Entwurf eines Gesetzes zur Neuordnung des Bundesversorgungsgesetzes — und im Namen der 73 Unterzeichneten die Drucksache 957, die im materiellen Recht gleichlautend ist, zu vertreten. Der vorliegende Gesetzentwurf der CDU/CSU-Fraktion und der DP stellt eine konsequente Weiterentwicklung der Grundtendenz dar, die der Gesetzgeber der 6. Novelle bewußt gegeben hat.
    Bei der Verabschiedung der 6. Novelle haben sich die Sprecher aller Fraktionen zu einer Neuordnung des Bundesversorgungsgesetzes bekannt, die die Leistungen für die deutschen Kriegsopfer an die veränderte sozialpolitische Situation und den gestiegenen Lebensstandard des deutschen Volkes anpaßt. Der Deutsche Bundestag war sich darüber einig, daß die Kriegsopferversorgung organisch in die umfassende Sozialreform eingefügt werden müsse, die der Herr Bundeskanzler in seiner Regierungserklärung im Oktober 1953 proklamiert

    (Zuruf von der SPD: Noch nicht verwirklicht!)

    und 1957 erhärtet hat: „Die Sozialreform wird fortgeführt werden ... Die Sozialreform wird sich nicht in einer Neuordnung der Rentenversicherung und im Ausbau solidarischer Sicherungseinrichtungen



    Frau Dr. Probst
    erschöpfen können. Es ist an der Zeit, die Folgerungen aus der veränderten gesellschaftlichen Struktur unseres Volkes zu ziehen."
    Der Sozialbericht der Bundesregierung vom 30. September 1959 — Bundestagsdrucksache 1255 — gibt ein eindrucksvolles Bild des wirtschaftlichen und sozialen Fortschritts im allgemeinen. Der Bericht spricht von der beachtlichen Wohlstandssteigerung in der Bundesrepublik, die es erlaubt habe, daß nicht nur die unmittelbaren Lebensbedürfnisse befriedigt werden konnten, sondern weit darüber hinaus Ansprüche immer größerer Bevölkerungskreise. In diesem Bericht ist die Rede von der Erhöhung des Lebensstandards der Erwerbstätigen und der Ausweitung der Produktion bei erneuter Arbeitszeitverkürzung. Das Volkseinkommen je Erwerbstätigen hat sich gegenüber 1957 von 6504 DM auf 6789 — d. h. um 4,4 % — erhöht. Die allgemeine Bemessungsgrundlage der Rentenversicherung ist zwischen dem 1. Januar 1957 und dem 1. Januar 1959 um 12 % auf 4812 DM gestiegen und wird am 1. Januar 1960 erneut um etwa 6 °/o auf 5072 DM erhöht werden.
    Der derzeit monatliche Durchschnittsbruttolohn des Facharbeiters

    (Abg. Dr. Schellenberg: Den Sozialbericht besprechen wir in vierzehn Tagen, Frau Kollegin! — Heiterkeit bei der SPD)

    beträgt 572,80 DM, der des angelernten Arbeiters 532,80 DM, der des Hilfsarbeiters 480 DM. Demgegenüber beträgt die Vollrente des erwerbsunfähigen Schwerkriegsbeschädigten nach dem heutigen Stand der Gesetzgebung 320 DM, die Vollrente der Hinterbliebenen 180 DM.

    (Hört! Hört! bei der SPD.)

    Professor Achinger kommt in einer Untersuchung über die Entwicklung des Sozialbudgets, die er am 30. August 1958 veröffentlicht hat, zu folgendem Ergebnis: Nimmt man den Anstieg des sozialen Budgets von 1949 = 100 bis 1956 = 240 als Maßstab, so läßt sich erkennen, welche Sparten bis Ende 1956 Gewinner oder Verlierer gewesen sind. Überdurchschnittlich zugenommen haben die Krankenversicherung mit 254 %, Invalidenversicherung mit 304 %, Angestelltenversicherung mit 313 %, knappschaftliche Rentenversicherung mit 286 %. Unter dem Durchschnitt aber sind geblieben die Kriegsopferversorgung mit 195 %, Arbeitslosenversicherung mit 168 %, Arbeitslosenfürsorge mit 122 % und die öffentliche Fürsorge mit 104 %. Die seitherige Entwicklung hat das prozentuale Verhältnis zuungunsten der Kriegsopferversorgung verändert.
    Das Bundesversorgungsgesetz ist mehr als andere Gesetze mit einer Reihe von großen Sozialgesetzen verbunden. Ich habe hier schon einmal darauf hingewiesen, daß erhebliche Rückwirkungen der Rentenversicherungsneuregelungsgesetze, des Unterhaltssicherungsgesetzes, des Soldatenversorgungsgesetzes, des Gesetzes für eine Altershilfe für Landwirte, des Kindergeldgesetzes und der Gesetze zur Weiterentwicklung des Lastenausgleichs bestehen. Die sich daraus ergebenden Probleme sind im Bundesversorgungsgesetz bis heute noch nicht gelöst; die Probleme können ohne eine Neuordnung auch nicht gelöst werden.
    Es werden Rückwirkungen auf die Kriegsopferversorgung auch durch die Neuordnung der Krankenversicherung und der gesetzlichen Unfallversicherung eintreten.
    Dem Bundesversorgungsgesetz und der Unfallversicherung liegen vergleichbare Tatbestände zugrunde. In beiden Fällen besteht ein öffentlich-rechtlicher Entschädigungsanspruch, der sich gegen den Bund richtet. Die Unfallversicherung bildete zwischen 1947 und 1950 die Rechtsgrundlage des Kriegsopferrechtes. Die Kriegs- und Arbeitsopfer sind im Schwerbeschädigtengesetz zusammengefaßt. Eine weitere Klammer besteht in der Unfallfürsorge des Beamtenrechtes.
    Ein Vergleich zwischen der Grundrente des Bundesversorgungsgesetzes und den Leistungen der gesetzlichen Unfallversicherung — unter Zugrundelegung eines monatlichen Durchschnittsbruttoverdienstes von 450 DM — zeigt erhebliche Unterschiede in den Leistungshöhen. Während der 50%ig Erwerbsgeminderte nach dem Bundesversorgungsgesetz eine Grundrente von 48 DM im Monat erhält, beträgt die Rente der gesetzlichen Unfallversicherung 150 DM. Der 100%g Erwerbsgeminderte erhält nach dem Bundesversorgungsgesetz eine Grundrente von 40 DM, nach der Unfallversicherung von 300 DM neben jedem Einkommen.
    Inzwischen ist das Bundesversorgungsgesetz zum Versorgungsrecht der Bundeswehr geworden; es hat wehrpolitische Bedeutung erlangt. Ich habe in diesem Hause schon einmal darauf hingewiesen, daß die Wehrfreudigkeit und die Bereitschaft, bei der Ableistung des Wehrdienstes unvermeidbare Opfer an Leben und Gesundheit in Kauf zu nehmen, von der Art und der Höhe der Versorgung beeinflußt werden.
    Das folgende Beispiel, das ich bei der Beratung des Soldatenversorgungsgesetzes im Ausschuß für Verteidigung als Berichterstatterin vorgetragen habe, hat inzwischen eine weitreichende Verbreitung gefunden. Ein Wehrpflichtiger und ein Kraftfahrzeugmeister bei der Bundeswehr erleiden denselben Unfall; der Erwerbsminderungsgrad beträgt bei beiden 50 %. Während nach geglückter Rehabilitierung der ehemalige Wehrpflichtige eine Grundrente von 48 DM erhält, beträgt die Unfallrente des Kraftfahrzeugmeisters neben jedem sonstigen Einkommen 150 DM. Nach dem Unterhaltssicherungsgesetz, das für die Versorgung der Angehörigen der Wehrpflichtigen Anwendung findet, erhält die Frau eines jungen Rechtsanwaltes, der seine Wehrpflicht erfüllt, eine Unterhaltssicherung von 400 DM, wenn von einem Verdienst ihres Mannes von 650 DM ausgegangen wird. Wenn der gleiche Rechtsanwalt bei einer Wehrdienstübung sein Leben verliert, erhält seine Witwe nur 180 DM.
    Der Bundesrat hat einen Leistungsvergleich mit dem Bundesentschädigungsgesetz angestellt, das bei 50%iger Erwerbsminderung eine Festrente von 150 DM und bei 100%iger Erwerbsminderung von 250 DM vorsieht.

    (Zuruf von der SPD: Das hätten Sie in Ihrer Fraktion sagen müssen!)




    Frau Dr. Probst
    Die Gegenüberstellung der Festrenten nach dem Bundesversorgungsgesetz mit den Renten an der Saar ergibt folgendes Bild: Bei 40%iger Erwerbsminderung n ach dem Bundesversorgungsgesetz 38 DM, an der Saar 52,40 DM; bei 50%iger Erwerbsminderung nach dem Bundesversorgungsgesetz 48 DM, an der Saar 66,20 DM; bei 70%iger Erwerbsminderung nach dem Bundesversorgungsgesetz 80 DM, an der Saar 122 DM; bei 100%iger Erwerbsminderung nach dem Bundesversorgungsgesetz 140, an der Saar 229 DM.
    Ähnlich liegen die Verhältnisse in der Hinterbliebenenversorgung. Die Kriegerwitwe nach dem Bundesversorgungsgesetz hat eine Festrente von 70 DM, die Witwe in der Unfallversicherung bei 450 DM Bruttoverdienst des Mannes 90 DM, die Witwe mit versorgungsberechtigten Waisen 180 DM und die Witwe nach dem Bundesentschädigungsgesetz 200 DM Festrente. In der Waisenversorgung sind die Unterschiede noch größer: Die Halbwaise erhält nach dem Bundesversorgungsgesetz 20 DM, die Halbwaise in der gesetzlichen Unfallversicherung unter denselben Verhältnissen 90 DM; die Mindestrente im Bundesentschädigungsgesetz beträgt 100 DM,
    Der Bundesrat hat insbesondere hingewiesen auf den Leistungsvergleich der Festrenten des Bundesversorgungsgesetzes mit denen des alten Reichsversorgungsrechts, wobei das Bundesversorgungsgesetz hinter den vergleichbaren Rentensätzen des Reichsversorgungsgesetzes zurückbleibt.