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70. Sitzung Seite 3663 C Zeile 24 statt „Haftung" : Haltung.
Deutscher Bundestag — 3. Wahlperiode — 73. Sitzung. Bonn, Mittwoch, den 10. Juni 1959 3969
Anlage 1
Liste der beurlaubten Abgeordneten
Abgeordnete(r) beurlaubt bis einschließlich
a) Beurlaubungen
Graf Adelmann 10. 6.
Bauknecht 13. 6.
Bausch 29. 6.
Berendsen 31. 7.
Birkelbach 11. 6.
Dr. Burgbacher 12. 6.
Conrad 10. 6.
Dr. Deist 11. 6.
Dr. Frey 10. 6.
Dr. Fritz (Ludwigshafen) 12. 6.
Gedat 11. 6.
Dr. Greve 4. 7.
Dr. Gülich 1. 8.
Freiherr zu Guttenberg 10. 6.
Dr. Hesberg 27. 6.
Heye 12. 6.
Höfler 10. 6.
Holla 10. 6.
Jahn (Frankfurt) 11. 7.
Jaksch 30. 6.
Kalbitzer 11. 6.
Keuning 10. 6.
Dr. Kliesing (Honnef) 10. 6.
Köhler 4. 7.
Dr. Kopf 10. 6.
Dr. Kreyssig 12. 6.
Kühlthau 26. 6.
Leukert 12. 6.
Dr. Lindenberg 10. 6.
Matthes 15. 6.
Odenthal 11. 6.
Dr. Oesterle 13. 6.
Pernoll 20. 6.
Dr. Pferdmenges 13. 6.
Frau Schmitt (Fulda) 10. 6.
Siebel 12. 6.
Stahl 15. 6.
Stenger 12. 6.
Stingl 10. 6.
Theis 12. 6.
Wittmer-Eigenbrodt 12. 6.
Urlaubsanträge
Frau Dr. Diemer-Nicolaus 19. 6.
Dr. Frede 20. 6.
Dr. Gleissner (München) 6. 7.
Gottesleben 20. 6.
Dr. Knorr 20. 6.
Lücker (München) 15. 6.
Memmel 20. 6.
Pusch 20. 6.
Dr. Schneider (Lollar) 20. 6.
Frau Dr. h. c. Weber (Essen) 18. 6.
Wegener 20. 6.
Anlagen zum Stenographischen Bericht Anlage 2
Schriftliche Antwort
des Bundesministers für Arbeit und Sozialordnung auf die Mündliche Anfrage des Abgeordneten Pohle (Fragestunde der 70. Sitzung vom 3. Juni 1959, Drucksache 1026, Frage 23):
Ist der Herr Bundesarbeitsminister bereit, die besonders schwierigen Verhältnisse bei den kriegsblinden Ohnhändern einer Überprüfung zu unterziehen und Maßnahmen zu erwägen, wie man außer durch eine Erhöhung der Pflegezulage auch durch Bereitstellung von Gerätschaften dem Schwerbeschädigten, aber auch seiner Ehefrau bzw. Pflegerin die schwierige Lebenssituation erleichtert?
Bereits das geltende Recht gewährt kriegsblinden Ohnhändern und anderen besonders schwerbeschädigten Personen neben den Geldleistungen der höchsten Stufe eine Reihe von Vergünstigungen, die diesen Personenkreis aus dem Kreis der übrigen Schwerbeschädigten herausheben. So erhalten diese Beschädigten ahne Rücksicht auf ihr sonstiges Einkommen stets die volle Ausgleichsrente. Heilbehandlung für Leiden, die nicht Schädigungsfolge sind, und Krankenbehandlung für ihre Angehörigen und Pflegepersonen wird ihnen auch dann gewährt, wenn dies bei anderen Beschädigten wegen der Höhe des sonstigen Einkommens nicht mehr zulässig wäre. Auch während der Heilanstaltspflege, Heilstättenbehandlung oder Badekur wird diesen Beschädigten die Pflegezulage weitergezahlt.
Um den kriegsblinden Ohnhändern, von denen nach einer im Jahre 1957 durchgeführten Erhebung übrigens 40 % eine berufliche Tätigkeit ausübten, die Verrichtungen des täglichen Lebens zu erleichtern, werden ihnen geeignete orthopädische und andere Hilfsmittel gewährt. In meinem Hause besteht ein Beirat für Orthopädietechnik, dem neben namhaften Wissenschaftlern auch Leute der Praxis und Vertreter der Kriegsopferverbände angehören. Dieser Beirat prüft laufend alle Neukonstruktionen des In- und Auslandes, um die bestmögliche Versorgung der Kriegsbeschädigten mit orthopädischen und anderen Hilfsmitteln zu gewährleisten. Für Kriegsblinde und Ohnhänder ist außerdem eine Sonderfürsorge geschaffen worden, die sich dieser Beschädigten und ihrer Angehörigen in jeder Lebenslage anzunehmen hat und ihnen behilflich sein soll, die Folgen der erlittenen Schädigung nach Möglichkeit zu überwinden oder zu mildern. Mein Haus steht in enger Fühlungnahme mit dem Herrn Bundesminister des Innern, um zusätzliche über den Rahmen der Möglichkeiten der Versorgungsverwaltung hinausgehende Hilfe im Rahmen der Sonderfürsorge zu gewähren.
Stirbt ein kriegsblinder Ohnhänder, so wird seinen Hinterbliebenen, selbst wenn der Tod des Beschädigten nicht auf Schädigungsfolgen zurückzuführen ist, Hinterbliebenenversorgung durch das Bundesversorgungsgesetz gewährt.
Nach dem Entwurf des Gesetzes zur Neuregelung des Rechts der Kriegsopferversorgung sollen diese Vergünstigungen beibehalten werden. Hinzu treten neben Verbesserungen allgemeiner Art in der Heilbehandlung und der Hauspflege Verbesserungen
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der Rentenleistungen. So soll der kriegsblinde Ohnhänder eine Erhöhung der Grundrente und der Ausgleichsrente erhalten. Diese Erhöhung wird ihm in vollem Umfang zugute kommen, weil eine Anrechnung des sonstigen Einkommens bei diesem Personenkreis unterbleibt. Außerdem soll diesen Personen erstmalig die Möglichkeit gegeben werden, einen Ausgleich für den beruflichen Schaden zu erlangen. Das geltende Recht schließt diese Möglichkeit zur Zeit aus. Es gleicht den Berufsschaden durch eine Höherbewertung der Minderung der Erwerbsfähigkeit aus, die aber beim Erwerbsunfähigen nicht möglich ist.
Die Rentenleistungen für einen ledigen kriegsblinden Ohnhänder werden durch diese Maßnahmen von 640,— DM auf 720,— DM, für einen verheirateten Beschädigten mit einem Kind von 690,— DM auf 785,— DM ansteigen. Hinzu tritt ggfs. noch der auf die Ausgleichsrente anzurechnende Berufsschadensausgleich.
Eine Erhöhung der Pflegezulage sieht der Gesetzentwurf nicht vor. Ich darf jedoch darauf hinweisen, daß die Pflegezulage der höchsten Stufe in Anbetracht der besonders schwierigen Lebensverhältnisse dieses Personenkreises bereits durch das 6, Gesetz zur Änderung und Ergänzung des Bundesversorgungsgesetzes beträchtlich erhöht wurde und z. Z. 275,— DM beträgt.
Blank
Anlage 3
Schriftliche Antwort
des Staatssekretärs im Bundesministerium für Wirtschaft auf die Mündliche Anfrage des Abgeordneten Pöhler (Fragestunde der 70. Sitzung vom 3. Juni 1959, Drucksache 1026, Frage 26) :
Ist es der Bundesregrerung bekannt, daß viele Mopedfahrer durch die Verordnung PR Nr. 5/57 über Beiträge in der Kraftfahrtversicherung für Fahrräder mit Hilfsmotor gegenüber den Kraftfahrzeughaltern benachteiligt sind, weil sie die Haftpflicht-und Kraftfahrzeugteilversicherung bis zum Ende des Versicherungsjahres abschließen müssen und somit, wenn sie ihr Moped z. B. während der witterungsmäßig ungünstigen Jahreszeit nicht benutzen wollen, auch für diese Monate die Versicherungsprämie entrichten müssen?
Ist die Bundesregierung bereit, die Verordnung PR Nr. 5/57 so zu ändern, daß eine Versicherung auch für Mopeds durch zeitweilige Stillegung unterbrochen werden kann?
Die der Bundesregierung bekannte Sonderregelung für Mopeds bei der etwaigen Stillegung kann nur im Zusammenhang mit der Kennzeichnungspflicht für Mopeds gesehen werden. Da der Bestand der Mopeds im Jahre 1957 auf etwa 2 Millionen angewachsen war, wurde eine amtliche Kennzeichnung der Mopeds für erforderlich gehalten. Diese wäre aber nicht nur mit erheblichen Kosten für die Mopedhalter, nämlich mit den Kosten des Nummernschildes und den Verwaltungsgebühren für die Registrierung bei den Straßenverkehrsbehörden verbunden gewesen, sondern hätte auch eine erhebliche Verstärkung der zuständigen Verwaltungsbehörden vorausgesetzt. Um beides zu vermeiden, regte der Verband der Fahrrad- und Motorradindustrie an, an Stelle des amtlichen Kennzeichens ein Versicherungskennzeichen einzuführen und dieses unentgeltlich durch die Versicherer auszugeben. Die
Versicherer erklärten sich hierzu bereit, wenn die mit Versicherungskennzeichen für sie verbundenen Mehrkosten in anderer Weise, nämlich durch eine Vereinfachung der Verwaltungsarbeiten, insbesondere durch Verzicht auf Stillegung, ausgeglichen würden. Dieser Regelung haben auch die Vertreter der Mopedhalter, nämlich der Bundesverband der Mopedfahrer e. V. und der Bund deutscher Radfahrer, zugestimmt.
Die prämienfreie Unterbrechung des Versicherungsvertrages wäre nur möglich, wenn das Versicherungskennzeichen durch ein amtliches Kennzeichen ersetzt würde. Diese Änderung des gegenwärtigen Systems würde aber im Endergebnis für die Mopedhalter nachteilig sein, da ein amtliches Kennzeichen für Kleinkrafträder mit einmaligen Kosten von 10,50 DM verbunden ist und außerdem im Falle der Stillegung jeweils 2,— DM an Verwaltungsgebühren zu entrichten wären. Demgegenüber beträgt die heutige Mopedprämie 16,— DM zuzüglich 2,— DM für Versicherungssteuer und Ausfertigungsgebühren. Außerdem würden die Versicherer wegen der mit der Stillegung für sie verbundenen Verwaltungskosten eine Prämienerhöhung beanspruchen. Bei diesem Vergleich sind die für die öffentliche Hand und damit für die Steuerzahler mit der gegenwärtigen Regelung verbundenen Ersparnisse nicht berücksichtigt. Der Bundesminister für Wirtschaft hält es aber auch nicht für im Interesse des Mopedfahrers gelegen, das derzeitige Verfahren zu ändern.
Westrick
Anlage 4 Umdruck 253
Änderungsantrag der Abgeordneten Dr. Vogel, Schoettle, Lenz (Trossingen) und Genossen zur zweiten Beratung des Entwurfs des Haushaltsgesetzes 1959, hier: Haushaltsgesetz 1959 (Drucksachen 650, 1079).
Der Bundestag wolle beschließen:
Im Haushaltsgesetz 1959 wird der § 14 wie folgt gefaßt:
„§ 14
(1) Werden Aufgaben von einer Dienststelle auf eine andere innerhalb des Geschäftsbereichs eines Bundesministers oder vom Geschäftsbereich eines Bundesministers zu dem eines anderen übertragen, so sind auch die Planstellen und Mittel hierfür auf die nunmehr zuständige Haushaltsstelle zu übertragen. Die Übertragung bedarf der Zustimmung des Bundesministers der Finanzen; der Hauhaltsausschuß des Deutschen Bundestages ist zu unterrichten.
(2) Zum Ausgleich des Personalbedarfs in den Geschäftsbereichen der Bundesminister kann die Bundesregierung mit Zustimmung des Haushaltsausschusses des Deutschen Bundestages Planstellen und Mittel von einem Kapitel auf ein anderes Kapitel desselben oder eines anderen Einzelplans übertragen. Der Beschluß ergeht auf Antrag eines Bundesministers nach Anhörung des Präsidenten
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des Bundesrechnungshofs. Eines Beschlusses der Bundesregierung bedarf es nicht, wenn der Personalausgleich innerhalb eines Einzelplans erfolgt oder die beteiligten Bundesminister einig sind und der Bundesminister der Finanzen zustimmt.
(3) § 36a der Reichshaushaltsordnung bleibt durch die Bestimmungen der Absätze 1 und 2 unberührt."
Bonn, den 2. Juni 1959
Dr. Vogel Dr. Stecker
Dr. Aigner Dr. Stoltenberg
Baier (Mosbach) Windelen
Brand Schoettle
Dr. Conring Frau Krappe
Dr. Götz Müller (Ravensburg)
Leicht Dr. Schäfer
Niederalt Lenz (Trossingen)
Frau Rösch Kreitmeyer
Anlage 5 Umdruck 262
Änderungsantrag der Fraktion der SPD zur zweiten Beratung des Entwurfs des Haushaltsgesetzes 1959, hier: Einzelplan 29 Geschäftsbereich des Bundesministers für Familien- und Jugendfragen (Drucksachen 650 Anlage, 1071).
Der Bundestag wolle beschließen:
Zu Kap. 29 01 —
Bundesministerium für Familien- und
Jugendfragen —
In Tit. 571 — Bundesjugendplan a) Allgemeiner Bundesjugendplan — (Drucksache 650 Anlage S. 10) wird der Ansatz von 40 000 000 DM um 12 000 000 DM auf 52 000 000 DM erhöht und dementsprechend in der Erläuterung unter B. III in Nr. 1 Bau und Einrichtung von Studentenwohnheimen der Ansatz von 4 500 000 DM um 12 000 000 DM auf 16 500 000 DM erhöht.
Bonn, den 2. Juni 1959
Ollenhauer und Fraktion
Anlage 6 Umdruck 266
Änderungsantrag der Fraktion der CDU/CSU zur zweiten Beratung des Entwurfs des Haushaltsgesetzes 1959, hier: Einzelplan 29 Geschäftsbereich des Bundesministers für Familien- und Jugendfragen (Drucksachen 650 Anlage, 1071).
Der Bundestag wolle beschließen:
In Kap. 29 01 Tit. 661 — Zuschuß für Familien-Ferienheime — (Drucksache 1071 S. 2) wird der Ansatz von 1 500 000 DM um 500 000 auf 2 000 000 DM erhöht.
Bonn, den 2. Juni. 1959
Frau Welter (Aachen)
Frau Pitz-Savelsberg
Dr. Werber
Gontrum
Frau Dr. Schwarzhaupt und Fraktion
Anlage 7 Umdruck 267
Änderungsantrag der Abgeordneten Frau Dr. Brökelschen und Genossen zur zweiten Beratung des Entwurfs des Haushaltsgesetzes 1959, hier: Einzelplan 60 Allgemeine Finanzverwaltung (Drucksachen 650 Anlage, 1078).
Der Bundestag wolle beschließen:
In Kap. 60 02 — Allgemeine Bewilligungen — wird folgender neuer Titel ausgebracht:
„Tit. 621 Zuschuß zur Beseitigung kirchlicher Notstände im Salzgittergebiet 250 000 DM."
Bonn, den 2. Juni 1959
Frau Dr. Brökelschen Dr. Huys
Burgemeister Koch
Dr. Elbrächter Krammig
Enk Kuntscher
Fritz (Welzheim) Dr. Lindenberg
Dr. Gossel Nieberg
Hackethal Dr. Pflaumbaum
Hesemann Pietscher
Heye Dr. Siemer
Anlage 8 Umdruck 281
Entschließungsantrag der Fraktion der FDP zur zweiten Beratung des Entwurfs des Haushaltsgesetzes 1959, hier: Einzelplan 14 Geschäftsbereich des Bundesministers für Verteidigung (Drucksachen 650 Anlage, 1063).
Der Bundestag wolle beschließen:
1. Die Friedensstärken der NATO-Kontingente der Bundeswehr sind um 12 vom Hundert zu erhöhen. Das Fehl an Unteroffizierstellen darf durch Mannschaften aufgefüllt werden.
2. Offizieren und Unteroffizieren auf Zeit ist am Ende ihrer Dienstzeit neben den bestehenden Abfindungsmöglichkeiten die Übernahme in den öffentlichen Dienst zu gewährleisten, wenn sie die hierfür erforderlichen Prüfungen abgelegt haben.
3. Die Bundesregierung wird ersucht, mehr als bisher der Heimatverteidigung Aufmerksamkeit zu schenken und dem Deutschen Bundestag bis zum 30. September 1959 über die erforderlichen Maßnahmen zu berichten.
Bonn, den 2. Juni 1959
Kreitmeyer
Lenz (Trossingen) und Fraktion
Anlage 9 Umdruck 292
Änderungsantrag der Abgeordneten Maier (Freiburg), Stauch, Dr. Rutschke, Dr. Schranz und Genossen zur zweiten Beratung des Entwurfs des Haus-
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haltsgesetzes 1959, hier: Einzelplan 36 Zivile Notstandsplanung (Drucksachen 650 Anlage, 1076). Der Bundestag wolle beschließen:
Zu Kap. 36 04 — Notstandsmaßnahmen im Aufgabenbereich des Bundesministers des Innern —
1. In Tit. 602 — Zuschüsse an zentrale Hilfsorganisationen für Mitwirkung im zivilen Luftschutz und zur Vorbereitung allgemeiner Hilfsmaßnahmen bei Katastrophen — Drucksache 650 Anlage S. 4) wird der Ansatz von 5 900 000 DM um 280 000 DM auf 6 180 000 DM erhöht und dementsprechend
2. in Tit. 603 — Laufende Kosten für den Luftschutzhilfsdienst — (Drucksache 650 Anlage S. 5) der Ansatz von 9 000 000 DM um 280 000 DM auf 8 720 000 DM gekürzt.
Bonn, den 3. Juni 1959
Maier (Freiburg) Hackethal
Stauch Nieberg
Dr. Rutschke Frau Schanzenbach
Dr. Schranz Epleé
Hansing Schmitt (Vockenhausen)
Dr. Frede Demmelmeier
Birkelbach Dr. Werber
Dr. Mommer Frau Renger
Dr. Schäfer Gottesleben
Gossel Dr. Storm (Duisburg)
Frau Nadig Faller
Anlage 10 Umdruck 297
Änderungsantrag der Fraktionen der CDU/CSU, SPD, FDP, DP zur zweiten Beratung des Entwurfs des Haushaltsgesetzes 1959, hier: Einzelplan 60 Allgemeine Finanzverwaltung (Drucksachen 650 Anlage, 1078).
Der Bundestag wolle beschließen:
Zu Kap. A 60 02 — Allgemeine Bewilligungen —
In Tit. 951 — Deckung der Verbindlichkeiten der Institute aus Gutschriften auf Sparanlagen nach dem Gesetz zur Sicherung von Ersparnissen im Saarland vom (Bundesgesetzbl. I S...) — (Drucksache 1078 S. 6) wird der Ansatz von 82 000 000 DM um 3 Millionen DM auf 85 000 000 DM erhöht.
Bonn, den 3. Juni 1959
Dr. Krone und Fraktion Ollenhauer und Fraktion Dr. Mende und Fraktion Dr. Preiß und Fraktion
Anlage 11 Umdruck 301
Änderungsantrag der Fraktion der SPD zur zweiten Beratung des Entwurfs des Haushaltsgesetzes 1959, hier: Haushaltsgesetz 1959 (Drucksachen 650, 1079).
Der Bundestag wolle beschließen:
Im Haushaltsgesetz 1959 wird in § 7 Abs. 1 (Drucksache 1079 S. 6) folgender Halbsatz angefügt: ,,, sowie für Ausgaben des Kap. 1210."
Bonn, den 4. Juni 1959
Ollenhauer und Fraktion
Anlage 12 Umdruck 310
Änderungsantrag der Fraktionen der SPD, CDU/ CSU, FDP, DP zur zweiten Beratung des Entwurfs des Haushaltsgesetzes 1959, hier: Einzelplan 29 Geschäftsbereich des Bundesministers für Familien- und Jugendfragen (Drucksachen 650 Anlage, 1071).
Der Bundestag wolle beschließen:
Zu Kap. 29 01 — Bundesministerium für Familien-und Jugendfragen —
In Tit. 571 a) — Allgemeiner Bundesjugendplan — (Drucksache 650 Anlage S. 10) wird der Ansatz von 40 000 000 DM um 200 000 DM auf 40 200 000 DM erhöht. Dementsprechend wird in den Erläuterungen unter C. II. in Nr. 5 Kriegsgräberbetreuung durch Jugendgruppen der Ansatz von 150 000 DM um 200 000 DM auf 350 000 DM erhöht.
Bonn, den 9. Juni 1959
Ollenhauer und Fraktion
Dr. Krone und Fraktion
Lenz (Trossingen) und Fraktion Schneider (Bremerhaven) und Fraktion
Anlage 13 Umdruck 323
Änderungsantrag der Fraktion der CDU/CSU, zur zweiten Beratung des Entwurfs des Haushaltsgesetzes 1959, hier: Einzelplan 29 Geschäftsbereich des Bundesministers für Familien- und Jugendfragen (Drucksachen 650 Anlage, 1071).
Der Bundestag wolle beschließen:
Zu Kap. 29 01 — Bundesministerium für Familien-und Jugendfragen —
In Tit. 571 — Bundesjugendplan a) Allgemeiner Bundesjugendplan — (Drucksache 650 Anlage S. 10) wird der Ansatz von 40 000 000 DM um 5 000 000 DM auf 45 000 000 DM erhöht. Im letzten Absatz der Erläuterungen wird der Umfang der Ermächtigung, Verpflichtungen für künftige Rechnungsjahre einzugehen, von 15 Millionen DM auf 10 Millionen DM vermindert.
Bonn, den 9. Juni 1959
Dr. Krone und Fraktion
Anlage 14 Umdruck 332
Änderungsantrag der Fraktionen der CDU/CSU, SPD, FDP, DP zur zweiten Beratung des Entwurfs
Deutscher Bundestag — 3. Wahlperiode — 73. Sitzung. Bonn, Mittwoch, den 10. Juni 1959 3973
des Haushaltsgesetzes 1959, hier: Einzelplan 14 Geschäftsbereich des Bundesministers für Verteidigung (Drucksachen 650 Anlage, 1063).
Der Bundestag wolle beschließen:
Zu Kap. 14 02 — Allgemeine Ausgaben —
1. Folgender neuer Tit. 605 wird eingefügt:
„Titel 605 Wohnungs- und Heizkostenzuschüsse an Angehörige der Bundeswehr und der Bundeswehrverwaltung."
Die Erläuterung erhält folgende Fassung: „Zu Tit. 605
Bei der Aufstellung der Bundeswehr hat es sich nicht vermeiden lassen, niedrig besoldete Angehörige der Bundeswehr und der Bundeswehrverwaltung bei gleichzeitigem Fortfall der Trennungsentschädigung in Wohnungen einzuweisen, die für die Mieter nach deren Einkommen zu teuer sind. Um eine unzumutbare Belastung der Mieter zu vermeiden, ist für eine Übergangszeit bis zum 31. März 1961 die Gewährung von Wohnungs- und Heizkostenzuschüssen vorgesehen. Entsprechende Richtlinien werden vom Bundesminister für Verteidigung im Einvernehmen mit den Bundesministern des Innern, der Finanzen, für Wohnungsbau und für wirtschaftlichen Besitz der Bundes erlassen.
Da die Höhe der benötigten Mittel im Augenblick noch nicht zu übersehen ist, wird der Titel als Leertitel ausgebracht. Die Ausgaben werden überplanmäßig unter Einsparung an anderer Stelle geleistet."
Zu Kap. 14 10 — Verpflegung —2. In Tit. 303 — Truppenverpflegung und Verpflegungszuschüsse a) Kasten der Truppenverpflegung — (Drucksache 650 Anlage S. 104) wird der Ansatz von 63 575 000 DM um 4 148 000 DM auf 67 723 000 DM erhöht.
Die Erläuterungen zu Tit. 303 a) werden wie folgt geändert:
a) Der erste Absatz erhält folgenden Wortlaut:
„Die Verpflegungskosten für Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit werden durch Besoldungsabzug von z. Z. 2,50 DM, ab 1. August 1959 von 2,75 DM je Kopf und Tag gedeckt. Der Besoldungsabzug wird bei Tit. 15a vereinnahmt. Die Wehrpflichtigen erhalten unentgeltlich Verpflegung."
b) Nr. 2 unter „Veranschlagt sind" erhält folgende Fassung:
„Verpflegungskosten für Wehrsoldempfänger, und zwar für 68 000 Soldaten für die Zeit vom 1. April bis 31. Juli 1959 zu 2,50 DM und ab 1. August 1959 zu 2,75 DM täglich
66 198 000 DM".
Als Ausgleich wird bei Kap. 14 23 — Fürsorge —3. in Tit. 111 - Versicherungsbeiträge für ausscheidende Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit — (Drucksache 650 Anlage S. 252) der Ansatz von 25 463 900 DM um 4 148 000 DM auf 21 315 900 DM gekürzt.
Die Erläuterungen sind entsprechend zu berichtigen.
Bonn, den 10. Juni 1959
Dr. Krone und Fraktion
Ollenhauer und Fraktion
Lenz (Trossingen) und Fraktion Schneider (Bremerhaven) und Fraktion