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ID0305701500

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  • tocInhaltsverzeichnis
    Deutscher Bundestag 57. Sitzung Bonn, den 23. Januar 1959 Inhalt: Entwurf eines Gesetzes zur Neuregelung des Rechts der gesetzlichen Unfallversicherung (Unfallversicherungs-Neuregelungsgesetz UVNG) (Drucksache 758) — Erste Beratung ; in Verbindung mit dem Entwurf eines Gesetzes zur Änderung der Reichsversicherungsordnung (FDP) (Drucksache 446) ; Mündlicher Bericht des Sozialpolitischen Ausschusses (Drucksache 638) — Zweite Beratung — Blank, Bundesminister . . . . . 3137 B Börner (SPD) 3142 A, 3157 A Wischnewski (SPD) . . . . . 3142 C Dr.-Ing. Philipp (CDU/CSU) . . . 3146 D Dr. Atzenroth (FDP) . . 3153 A, 3160 A Frau Friese-Korn (FDP) 3156 C Storch (CDU/CSU) 3158 C Entwurf eines Gesetzes zu dem Zusatzprotokoll vom 9. September 1957 zum Abkommen vom 15. Juli 1931 zwischen dem Deutschen Reiche und der Schweizerischen Eidgenossenschaft zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der direkten Steuern und der Erbschaftsteuern (Drucksache 543) ; Schriftlicher Bericht des Finanzausschusses (Drucksache 718) — Zweite und dritte Beratung — Seuffert (SPD) 3161 C Dr. Schmidt (Wuppertal) (CDU/CSU) 3163 A Nächste Sitzung 3163 D Anlagen 3165 Deutscher Bundestag — 3. Wahlperiode — 57. Sitzung. Bonn, Freitag, den 23. Januar 1959 3137 57. Sitzung Bonn, den 23. Januar 1959 Stenographischer Bericht Beginn: 9.04 Uhr
  • folderAnlagen
    Anlage 1 Liste der beurlaubten Abgeordneten Abgeordnete(r) beurlaubt bis einschließlich Frau Albertz 4. 4. Altmaier* 23. 1. Dr. Bärsch 23. 1. Baur (Augsburg) 23. 1. Dr. Becker (Hersfeld) 9. 3. Behrendt 23. 1. Benda 23. 1. Birkelbach* 23. 1. Fürst von Bismarck* 23. 1. Blachstein' 23. 1. Frau Blohm 31. 1. Frau Brauksiepe 23. 1. Dr. Burgbacher 23. 1. Caspers 23. 1. Diekmann 23. 1. Diel (Horressen) 23. 2. Dr. Eckhardt 10. 2. Eilers (Oldenburg) 23. 1. Engelbrecht-Greve 23. 1. Etzenbach 7. 2. Even (Köln) 23. 1. Frenzel 23. 1. Dr. Furler* 23. 1. Gedat 30. 1. Geiger (München) 23. 1. Gerns* 23. 1. D. Dr. Gerstenmaier 23. 1. Gleisner (Unna) 20. 2. Graaff 23. 1. Dr. Greve 7. 2. Dr. Gülich 31. 1. Günther 23. 1. Haage 23. 1. Häussler 23. 1. Heinrich 31. 1. Heix 23. 1. Heye* 23. 1. Höfler* 23. 1. Holla 23. 1. Frau Dr. Hubert* 23. 1. Jacobs 28. 2. Dr. Jaeger 26. 1. Dr. Jordan 23. 1. Frau Kalinke 31. 1. Kiesinger* 23. 1. Dr. Kliesing (Honnef)* 23. 1. Köhler 24. 1. Dr. Kohut 24. 1. Dr. Kopf* 23. 1. Kramel 16. 2. Krug 23. 1. Kühlthau 23. 1. Kühn (Bonn) 26. 1. Kühn (Köln) * 23. 1. Kunst 31. 1. Kurlbaum* 23. 1. Dr. Leverkuehn* 23. 1. Lücker (München) * 23. 1. Anlagen zum Stenographischen Bericht Dr. Baron Manteuffel-Szoege 30. 1. Dr. Martin 26. 1. Mauk 24. 1. Frau Dr. Maxsein* 23. 1. Memmel 31. 1. Dr. Mende* 23. 1. Dr. Menzel 15. 2. Metzger* 23. 1. Dr. Meyer (Frankfurt)* 23. 1. Müser 17. 2. Dr. Oesterle 6. 2. Paul* 23. 1. Pelster 31. 1. Pernoll 23. 1. Pütz 14. 2. Rademacher 24. 1. Regling 23. 1. Frau Dr. Rehling* 23. 1. Dr. Reith 31. 1. Reitzner 23. 1. Rohde 31. 1. Ruf 23. 1. Ruland 23. 1. Scheel 23. 1. Dr. Schmid (Frankfurt)* 23. 1. Schneider (Hamburg) 2. 2. Dr. Schneider (Saarbrücken) 15. 2. Schulze-Pellengahr 23. 1. Schütz (München)* 23. 1. Seidl (Dorten)* 23. 1. Dr. Serres* 23. 1. Spitzmüller 23. 1. Wagner 23. 1. Dr. Wahl* 23. 1. Walpert 31. 1. Frau Dr. h. c. Weber (Essen)* 23. 1. Dr. Weber (Koblenz) 23. 1. Weinkamm 23. 1. Winkelheide 23. 1. Wullenhaupt 24. 1. Dr. Zimmer* 23. 1. Zühlke 23. 1. Anlage 2 Schriftliche Antwort des Bundesministers für Wirtschaft auf die Mündliche Anfrage des Abgeordneten Ritzel (Fragestunde der 55. Sitzung vom 21. 1. 1959, Drucksache 786, Frage 20) : Ich frage die Bundesregierung: Ist es richtig, daß Hersteller und Händler der Fernsehbranche eine Preissünderkartei anzulegen beabsichtigen oder bereits angelegt haben, um sowohl in bezug auf die Fabrikpreise als auch in bezug auf die Verkaufspreise eine absolute Preisbindung herbeizuführen? Was beabsichtigt die Bundesregierung zu tun, wenn diese Mitteilung zutrifft? Die Preisbindung der zweiten Hand für Markenwaren ist durch § 16 des Gesetzes gegen Wett- *) für die Teilnahme an der Tagung der Beratenden Versammlung des Europarates 3166 Deutscher Bundestag — 3. Wahlperiode — 57. Sitzung. Bonn, Freitag, den 23. Januar 1959 bewerbsbeschränkungen (GWB) als Ausnahme von dem generellen Verbot der vertikalen Preisbindung des § 15 GWB unter bestimmten Voraussetzungen zugelassen. Von der Möglichkeit der vertikalen Preisbindung hat die große Mehrzahl der Hersteller von Rundfunk- und Fernsehgeräten im Jahre 1958 Gebrauch gemacht. Diese Unternehmen haben den Groß- und Einzelhandel zur Einhaltung der von ihnen festgesetzten Wiederverkaufspreise verpflichtet. Bei der Preisbindung ist das von den Gerichten in ständiger Rechtsprechung aufgestellte Erfordernis der Lückenlosigkeit zu beachten. Im Hinblick auf dieses Erfordernis kann auch der Handel ein Interesse daran haben, daß Verstöße gegen die Preisbindungsvorschriften der Hersteller festgestellt und unterbunden werden. Es ist der Bundesregierung bei der Sammlung von Unterlagen für die Beantwortung Ihrer Anfrage bekanntgeworden, daß der Vorsitzende des Deutschen Rundfunk- und Fernseh-Fachverbandes (DRFFV) in der Zeitschrift dieses Verbandes „Der Deutsche Rundfunk-Einzelhandel", Oktober-Heft 1958, es als notwendig bezeichnet hat, jeden Preisbindungsverstoß zu erfassen und in einer Preisbindungssünderkartei festzuhalten, um einen Überblick über auftretende Lücken im Preisbindungssystem zu gewinnen. Die genannte Kartei wird in Köln beim DRFFV geführt; aus ihr werden z. B. die preisbindenden Hersteller über festgestellte Verstöße unterrichtet. Soweit in der Kürze der Zeit der Sachverhalt im einzelnen festgestellt werden konnte, bezieht sich die Preisbindungssünderkartei nur auf unlautere Verhaltensweisen und berührt daher nicht die Verbote des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen, die ausschließlich Beschränkungen eines lauteren Verhaltens untersagen. Nach einer gutachtlichen Stellungnahme des Bundeskartellamtes kann ein Verstoß gegen Bestimmungen des GWB vorliegen, wenn Abnehmer preisgebundener Erzeugnisse außer ihrer vertikalen Verpflichtung gegenüber dem Hersteller noch untereinander horizontale Verpflichtungen zur Einhaltung der gebundenen Preise eingehen; derartige Verpflichtungen ließen sich jedoch im vorliegenden Fall bisher nicht feststellen. Nach den Vorschriften des GWB ist für eine Feststellung etwaiger kartellrechtlicher Verstöße im vorliegenden Fall das Bundeskartellamt in Berlin SW 61, Mehringdamm 129, zuständig; ich werde eine genaue Feststellung des Sachverhalts und der Rechtslage sowie der etwa nach den Vorschriften des GWB zu treffenden Maßnahmen durch das Bundeskartellamt veranlassen und Ihnen von dem Ergebnis Mitteilung machen. Es ist ferner darauf hinzuweisen, daß in der Rundfunk- und Fernsehbranche ein Verein zur Förderung des lauteren Wettbewerbs tätig ist. Dieser beschränkt sich ausweislich seiner Satzung und Geschäftsordnung sowie nach Auskunft seines Geschäftsführers auf die Verfolgung von Verstößen gegen das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) und seine Nebengesetze (Rabattgesetz, Zugabeverordnung, Preisauszeichnungsverordnung). Vor wenigen Tagen haben sechs namhafte Rundfunk-. und Fernsehgerätehersteller mit einem ge- schätzten Umsatzanteil von mindestens 50 % die Preisbindung für ihre Markenerzeugnisse aufgehoben. Sie haben damit den Handelsstufen die Möglichkeit einer freien Preisbildung gegeben. Insoweit dürften Überlegungen über die Errichtung und Führung von Preisbindungssünderkarteien und deren Zulässigkeit nunmehr gegenstandslos geworden sein; ob und welche Bedeutung ihnen im übrigen verbleiben wird, bleibt abzuwarten. Ludwig Erhard Anlage 3 Schriftliche Antwort des Bundesministers für Wirtschaft auf die Mündliche Anfrage des Abgeordneten Dr. Friedensburg (Fragestunde der 55. Sitzung vom 21. Januar 1959, Drucksache 786, Frage 22): Ist der Bundesregierung bekannt, daß die Verwendung von Kunststoffen in der Bekleidungsindustrie, insbesondere bei der Strumpffabrikation, bei sehr vielen Menschen zu schweren Hautentzündungen und damit zu ernsten Gesundheitsschädigungen führt, und was gedenkt die Bundesregierung, etwa durch Einführung eines Kennzeichnungszwanges, zu tun, um diese sich immer mehr verbreitenden Nachteile zu bekämpfen? Mit den in der Anfrage erwähnten Kunststoffen, die insbesondere in der Strumpffabrikation Verwendung finden, dürften vornehmlich die vollsynthetischen Fasern und Fäden gemeint sein, die zur Polyamid-Gruppe der Chemiefasern gehören. Sowohl während des Entwicklungsstadiums als auch noch nach dem Erscheinen vollsynthetischer Textilerzeugnisse auf dem Markt ist die Frage ihrer Hautverträglichkeit untersucht und mit medizinischen, biologischen und chemischen Methoden in wissenschaftlichen Versuchsreihen in Universitätskliniken und Fachinstituten eingehend geprüft worden. Übereinstimmend ist dabei festgestellt worden, daß die vollsynthetischen Fasern weder giftige noch die Haut angreifende Eigenschaften haben. Gleichwohl ist bekannt, daß vereinzelt Hautschädigungen aufgetreten sind. Man hat diese anfangs mit der Färbung vollsynthetischer Fasern in Zusammenhang gebracht. Sorgfältig durchgeführte Untersuchungen haben jedoch keinen Anhaltspunkt dafür ergeben, daß in der Färbung die Ursache für Hauterkrankungen liegen könnte. Richtig dürfte vielmehr sein, daß die vollsynthetischen Chemiefasern eine geringere Saug- und Schweißtransportfähigkeit als natürliche Textilfasern aufweisen. Diesem Umstand hat jedoch die Industrie inzwischen durch Anwendung besonders poröser Web- und Wirkverfahren sowie durch Mischung von vollsynthetischen Fasern mit anderen Textilrohstoffen weitestgehend Rechnung getragen. Dennoch ist nicht ausgeschlossen, daß solche Erzeugnisse, die in der Regel bei der Wäsche nicht gekocht werden, bei unzureichender Behandlung sich mit Resten von Waschmitteln, von Schweiß und Hautabscheidungen anreichern, so daß hierdurch Nährböden für Bakterien, Pilze und Hefen und demzufolge auch Hautschäden entstehen können. Schließlich darf darauf Deutscher Bundestag — 3. Wahlperiode — 57. Sitzung. Bonn, Freitag, den 23. Januar 1959 3167 hingewiesen werden, daß es immer Menschen mit einer Überempfindlichkeit gegenüber Hautreizungen geben wird. Dies ist bei der Wolle ebenso bekannt wie bei den seit vielen Jahren im Gebrauch befindlichen künstlichen Fasern. Insoweit würden auch durch die Einführung eines Kennzeichnungszwanges die geäußerten Besorgnisse nicht beseitigt. In der Regel werden aber vollsynthetische Textilien ohnehin als solche - meist mit bekanntem Markennamen und Behandlungsanweisungen versehen — dem Konsumenten angeboten. Im übrigen habe ich mich zur Frage des Kennzeichnungszwangs für Textilerzeugnisse bereits in der Fragestunde des deutschen Bundestages am 12. Dezember 1957 geäußert. Ludwig Erhard
  • insert_commentVorherige Rede als Kontext
    Rede von Dr. Ernst Schellenberg


    • Parteizugehörigkeit zum Zeitpunkt der Rede: (SPD)
    • Letzte offizielle eingetragene Parteizugehörigkeit: (SPD)

    Herr Dr. Atzenroth, Sie behandeln hier schon wiederholt die Wegeunfälle und haben vorhin auf einen Zwischenruf von mir gesagt, Wegeunfallversicherung sei eine Versorgungsleistung; wollen Sie eigentlich in Zusammenhang mit der Unfallversicherungsneuregelung die Wegeunfälle aus der Unfallversicherung herausnehmen?


Rede von Dr. Karl Atzenroth
  • Parteizugehörigkeit zum Zeitpunkt der Rede: (FDP)
  • Letzte offizielle eingetragene Parteizugehörigkeit: (FDP)
Herr Professor Schellenberg, wenn Sie mich noch etwas weiter hätten reden lassen, hätten Sie gehört, was ich will. Ich will nämlich den Herrn Minister fragen, zu welcher grundsätzlichen Neuregelung — entweder Beibehaltung des alten Systems der Ablösung der Unternehmerhaftpflicht, dann muß das logisch und konsequent durchgeführt werden, oder Schaffung eines neuen Sozialversicherungszweiges, der den Unfallschutz der Arbeitnehmer übernimmt — er nun eigentlich kommt. Wenn er das letzte will, dann muß auch das logisch und klar durchgeführt werden. Das geschieht in diesem Gesetzentwurf nicht, sondern er stellt einen Übergang dar. Wir haben schon aus den Ausführungen meines Vorredners gehört, daß die Ungewißheit, ob wir noch bei dem alten oder schon bei dem neuen System sind, auch bei ihm vorhanden ist. Er hat gesagt, auch er kenne sich hier nicht ganz aus und wisse nicht, welcher Weg und welche Richtung eigentlich beschritten werden solle.
Wenn Sie die Versicherten zu Mitgliedern der Berufsgenossenschaften machen wollen, dann haben Sie eigentlich schon einen entscheidenden Schritt getan, um eben diese Sozialversicherung der Arbeitnehmer gegen alle sich aus gewerblicher Tätigkeit ergebenden Gefahren zu schaffen. Dann müssen Sie aber auch den letzten Schritt — Herr Professor Schellenberg, hier wende ich mich auch an Ihre Logik —, nämlich der paritätischen Kostenbeteiligung, tun.



Dr. Atzenroth
Das ist erst die logische Folgerung aus solchen Vorschlägen. Nur so kann das Selbstverwaltungsgesetz seinen Sinn erfüllen. Wir haben im Jahre 1950 gemeinsam die Selbstverwaltung wiederhergestellt, wir haben damals — allerdings noch auf der alten Grundlage der Ablösung der Unternehmerhaftpflicht — die Parität auch für die Unfallversicherung geschaffen. Wir haben z. B. die Disparität bei der Krankenversicherung abgeschafft. Wenn wir die Unfallversicherung als einen neuen Zweig der Sozialversicherung ansehen wollen, dann muß diese Parität logischerweise gleichmäßig auf der ganzen Ebene hergestellt werden. Erst das wäre eine logische Durchführung des Selbstverwaltungsgesetzes.
Es wäre überhaupt zu prüfen,

(Zuruf des Abg. Dr. Schellenberg)

Herr Professor Schellenberg, ob die Aufwendungen für die soziale Sicherheit nicht durch eine andere Verteilung sichtbarer gemacht werden könnten. Die wenigsten — ich möchte fast fürchten, daß das Bundesarbeitsministerium dazu gehört — machen sich klare Vorstellungen über die tatsächliche Belastung.
Bleiben wir zunächst bei der Unfallversicherung. 1938, also vor dem zweiten Weltkrieg, betrugen die Gesamtleistungen der Unfallversicherung 295 Millionen RM. Nach der Erklärung des Herrn Ministers werden sie im Jahre 1959 1,6 Milliarden DM betragen, also mehr als das Fünffache. Ich habe zwar noch kleine Zweifel an dieser Zahl; aber die sind in diesem Rahmen unerheblich.
Das vom 2. Bundestag zuletzt beschlossene Neuordnungsgesetz hat zusätzliche Aufwendungen von jährlich 325 Millionen DM gebracht, im Gegensatz zu der Schätzung, die uns das Bundesarbeitsministerium damals vorgelegt hat; diese war wesentlich niedriger. Wir müssen befürchten, daß auch die Schätzung der Mehraufwendungen für dieses Gesetz nicht der Wirklichkeit entsprechen wird. So wie wir nämlich auf der Versichertenseite immer die Fälle untersuchen müssen — wir untersuchen sie immer, mit Recht —, die besonders schwierig liegen, so dürfen wir, wenn wir die Belastung ansehen, auf der anderen Seite nicht mit Durchschnittszahlen rechnen, sondern wir müssen zunächst die besonders schwierigen Fälle in unsere Überlegung einbeziehen. Von einem Berufszweig, dem Bergbau, haben wir schon gehört; wir wissen, daß dort die Dinge besonders schwierig liegen, daß er besonders stark belastet ist. Das ist einer von den vielen Punkten, die mit zu seinen Schwierigkeiten geführt haben. Hier sehen Sie schon einen Teil der Auswirkungen, die ein Übermaß von solchen Belastungen bringen kann und bringen muß.
Ich will es aber auch an Hand einer Berufsgenossenschaft nachweisen, die sich nur aus mittleren und kleineren Betrieben zusammensetzt. In Auswirkung des vorläufigen Unfall-Versicherungs-Neuregelungsgesetzes, das der 2. Bundestag zum Schluß verabschiedet hat, mußte dort der Beitragsfuß von 4,1 auf 4,6 DM, also um 12 %, erhöht werden, Herr Minister. Das ist in diesem Falle ein wesentlich höherer Satz, als Sie — vielleicht als Durchschnitt
richtig — angegeben haben. Aber ich wiederhole: Den, den es trifft, belastet eben der höhere Satz und nicht der Durchschnitt. Das ist das Bedauerliche auch jetzt bei der Empfangsseite. Je nach der Gefahrenklasse ergaben sich also dort Beitragsforderungen von 2,1 % bis 5,3 % der Lohnsumme. 5,3 % der Lohnsumme bei kleinen und kleinsten Handwerkern! Wollen Sie es bestreiten?

(Abg. Dr. Schellenberg: Das bestreite ich gar nicht; aber man muß von der Durchschnittsbelastung ausgehen!)

Man befürchtet bei der Verwaltung dieser Berufsgenossenschaft, daß das neue Gesetz noch einmal die zusätzliche Belastung bringt, so daß bei den am stärksten betroffenen Betrieben — es handelt sich auch hier um einen Wirtschaftszweig, der unter schwersten wirtschaftlichen Depressionen leidet und dem es ähnlich geht wie der Kohle — eine Belastung von rund 6 % der Lohnsumme herauskommen wird, nur für die Unfallversicherung! Ist das im Arbeitsministerium bekannt? Weiß das der Bundeswirtschaftsminister? Diese Frage müssen wir hier stellen.
Die Gesamtaufwendungen für soziale Sicherheit liegen heute schon zwischen 40 % und 42 % der Lohnsumme, beim Bergbau sogar bei 66 %. Sie werden die 50 % überall überschreiten — überall überschreiten! —, wenn die im Arbeitsministerium vorliegenden Gesetzentwürfe verwirklicht werden. Damit kommen wir dann zu französischen Verhältnissen. Hoffentlich brauchen wir nicht in einigen Jahren einen de Gaulle, um den dem Abgrund zusteuernden Wagen aufzuhalten! Sicherlich wäre es besser, wenn Sie, Herr Minister, dies mit demokratischen Mitteln täten und uns den Diktator ersparten.
Ich möchte mich jetzt mit einigen wichtigen Änderungsvorschlägen in diesem Gesetz befassen. Unseren grundsätzlichen Einwand gegen die Dynamisierung der Renten haben wir bei dem Rentengesetz vorgetragen. Hier sind die gleichen Bedenken in stärkerem Maße geltend zu machen. Denn ein Teil der Argumente, die Sie bei der Variation — ich will das Wort Dynamisierung nicht schon wieder gebrauchen — der Renten angeführt haben, muß bei der Unfallversicherung auf jeden Fall wegfallen. Namentlich in einem Zeitpunkt, in dem die Gefahren, die in dieser Methode liegen, von immer weiteren Kreisen, ja sogar schon von der Bundesregierung — ich erinnere an den Herrn Bundesfinanzminister — erkannt werden, hätte doch nichts näher gelegen, als einmal abzuwarten, bevor man diesen Sprung ins kalte Wasser bei einem anderen Versicherungszweig wiederholt. Bei der Unfallversicherung lag bestimmt kein akuter Notstand vor, nachdem wir dieses Erhöhungsgesetz im 2. Bundestag beschlossen hatten.
Ferner ist eine Erweiterung der Entschädigung für Berufskrankheiten vorgesehen. Die Träger der Unfallversicherung sollen auch für eine nicht im Berufskrankheiten-Katalog aufgeführte Krankheit Entschädigung gewähren können. Diese Vorschrift wird und muß dazu führen, daß alle möglichen Verschleißerscheinungen nunmehr als berufsbedingte Krank-



Dr. Atzenroth
heften geltend gemacht werden. Die Organe der Berufsgenossenschaften sind sicherlich überfordert, wenn sie die medizinischen Untersuchungen anstellen sollen, von denen das Bundesarbeitsministerium behauptet, daß sie zu lange dauerten, als daß man rechtzeitig den Katalog ergänzen könnte. Warum soll das, was die Organe der Berufsgenossenschaften tun können, nicht auch das erfahrene und in diesen Arbeiten tätige Gremium des Ministeriums tun können?
Wir sehen eine weitere Schwierigkeit darin, daß es zu einer Fülle von Prozessen vor den Verwaltungsgerichten kommen wird, weil keine klaren Rechtsverhältnisse mehr vorliegen. Auch das sollte beachtet werden. Wir werden bei den Ausschußberatungen fordern, daß noch Rechtsgutachten eingeholt werden, bevor ein Beschluß gefaßt wird.
Ich komme nun zu der Abfindung. In der Unfallversicherung konnten kleine und auch mittlere Renten immer abgefunden werden. Ich selbst bin seit 35 Jahren ehrenamtlich in der Unfallversicherung tätig und habe an einer Reihe von Abfindungen solcher Renten mitgewirkt.
Die Organe sind dabei immer sehr sorgfältig verfahren. Die Abfindung sollte in erster Linie dem Versicherten dienen. Die Möglichkeit, daß durch die Abfindung gewisse Verwaltungskosten erspart werden, stand völlig beiseite. Dem Versicherten sollte die Möglichkeit gegeben werden, einen Vermögenswert, zum Beispiel ein Haus oder ein Grundstück, anzuschaffen. Dieser Vermögenswert sollte einen echten Ersatz für die wegfallende Rente darstellen. Die Organe der Berufsgenossenschaften haben immer darüber gewacht, daß eine Abfindung nicht zur Verschleuderung des Vermögens des Versicherten führte.
Wenn man aber jetzt die zwangsweise Abfindung einführen will, dann kann eine sinnvolle Verwendung des Abfindungsbetrages nicht mehr sichergestellt werden; denn derjenige, der zwangsweise abgefunden wird, braucht dann keine Rechenschaft darüber abzulegen — und er kann es auch nicht -, was er mit dem Betrag tun will. Darin sehen wir eine Gefahr. Es besteht die Gefahr, daß der Abgefundene eines Tages der Wohlfahrt zur Last fällt.
In der Begründung ist wohl angeführt worden, daß durch die Möglichkeit der Abfindung der Onkelehe entgegengewirkt werden soll. Dann ist aber die Erhöhung des Satzes von drei auf fünf Jahresarbeitsverdienste viel zu weitgehend. Mit dem Gedanken der sozialen Sicherung würde eine solche Bestimmung nichts mehr zu tun haben.
Wir sind auf jeden Fall für eine sinnvolle Abfindung. Aber sie soll auf Antrag erfolgen, und der Antragsteller muß nachweisen, was er mit der Abfindungssumme machen will, so daß die Organe die Sicherheit gewinnen, daß das Vermögen nicht verschleudert wird.
In § 578 ist eine wesentliche Erweiterung der Kindergeldzulagen vorgesehen. Diese Vorschläge decken sich zum Teil mit den von uns gemachten Vorschlägen. Meine Kollegin Frau Friese-Korn wird darauf noch zu sprechen kommen, und zwar im Zusammenhang mit dem Antrag meiner Fraktion, über
den heute ebenfalls verhandelt wird.
Völlig unverständlich ist für uns aber die Bestimmung, durch die die Höchstgrenze des anrechnungsfähigen Jahresarbeitsverdienstes von 9000 auf 36 000 DM erweitert werden soll. Dafür gibt es keine Berechtigung. Übrigens können weder das Bundesarbeitsministerium noch andere Stellen die hierdurch entstehenden Mehrkosten vorausschätzen. Sie werden auf jeden Fall sehr hoch sein.
Herr Minister, hier liegt einer dieser Fälle vor, in denen eine klare Entscheidung getroffen werden muß. Ihre Begründung ging wieder einmal davon aus, daß es sich um die Ablösung der Unternehmerhaftpflicht handele. Wenn Sie bei diesem Grundsatz bleiben, ist eine wesentliche Erhöhung begründet und berechtigt. Aber in fast der gesamten übrigen Konzeption des Gesetzes geht man doch den anderen Weg, und wenn wir den anderen Weg gehen, können wir unter keinen Umständen zu so hohen Grenzen kommen, ohne Gefahr zu laufen, daß eines Tages ein Übergreifen in die anderen Versicherungsgruppen erfolgt. Wenn hier schon in Anpassung an die veränderten Geldverhältnisse eine Erhöhung des bisherigen Satzes vorgenommen werden soll, dann könnte es sich nur um eine Größenordnung bis 15 000, vielleicht 18 000 DM handeln.
Abgesehen von dem Übergang zu der dynamischen Bewertung der Rente ist wohl die veränderte Lastenverteilung bei den Krankheitskosten der wichtigste Punkt dieses Gesetzes. Wir sind an und für sich der Meinung, daß die bisherige Regelung gerecht und angemessen war, insbesondere nachdem die Unfallversicherung eine Fülle von Aufgaben übernommen hat, die ihr ursprünglich nicht zugewiesen waren. Der Streit darüber, ob die Berufsgenossenschaft vom 1., vom 18., vom 25. oder vom 45. Tag an die Kosten der Krankheitsbehandlung zu tragen hat, wäre eigentlich unwichtig, wenn die Kosten überall paritätisch von den Arbeitgebern und den Arbeitnehmern getragen würden. Dann wäre der Streit gar nicht sehr stark aufgetreten. Jede Vorverlegung des Stichtags bedeutet aber bei der derzeitigen Lastenverteilung eine doppelte Belastung für die Arbeitgeberseite.
Wir werden uns mit der von der Regierung vorgeschlagenen mittleren Frist — nämlich dem 18. Tag — abfinden. Jede weitere Vorverlegung betrachten wir aber als untragbar. Diese Vorverlegung bringt nämlich auch eine weitere Kostenbelastung. Während die Krankenkassen einen Apparat unterhalten, dem sie auch die Behandlung der Unfallrenten ohne wesentliche Mehrkosten übertragen können, muß ein solcher Apparat von den einzelnen Berufsgenossenschaften neu aufgezogen und unterhalten werden. Wenn beispielsweise eine Krankheit bis zum 20. Tag dauert — ich unterstelle einmal, daß der 18. Tag Stichtag ist —, muß der Fall von der Berufsgenossenschaft bearbeitet werden. Zur Bearbeitung solcher Fälle muß also dort ein Apparat aufgezogen werden, während die Bearbeitung bisher durch die Krankenkassen erfolgte, ohne daß dort personelle und sächliche Mehraufwendungen notwendig waren. Die dadurch entstehenden zusätzlichen Verwaltungskosten sind erheblich.



Dr. Atzenroth
Überhaupt wird die Durchführung des neuen Gesetzes der Verwaltung der Berufsgenossenschaften sehr hohe neue Kosten aufbürden. Wer einmal eine Neuberechnung von Unfallrenten miterlebt hat, wird mit großer Sorge daran denken, daß sich dieser Vorgang — vielleicht in etwas vermindertem Umfang — nun alle Jahre wiederholen soll. Es muß zusätzliches Personal eingestellt werden, damit diese Berechnung von tausenden von Renten vorgenommen werden kann. Dieses Personal ist nicht leicht zu beschaffen, und selbst wenn Sie unserem Vorschlag, die Familienausgleichskassen aufzulösen, zustimmten, würde das dadurch frei werdende Personal leider nicht für einen Einsatz bei der Neuberechnung der Renten geeignet sein, die nach dem jetzigen Vorschlag notwendig ist.
Der Gesetzentwurf geht auf diese starke Erhöhung der Verwaltungskosten überhaupt nicht ein. Hier liegt nämlich auch eine Erhöhung der Verwaltungskosten; denn in Ihrer Schätzung von 120 Millionen DM wird sicherlich kein Betrag „höhere Verwaltungskosten" enthalten sein. Er muß aber eingerechnet werden, wenn man zu klaren und korrekten Rechnungen kommen will.
Der Gesetzentwurf geht auch auf ein weiteres großes Übel nicht ein, das sich in der Unfallversicherung in den letzten Jahren bemerkbar gemacht hat, nämlich das ständige Steigen der Zahl der Wegeunfälle. Während die Berufsgenossenschaften ein vorbildliches Unfallverhütungssystem aufgezogen haben — das ist hier von allen Rednern bestätigt worden —, bei dem man manchmal schon etwas weit gegangen ist, das aber ein weiteres Steigen
der Betriebsunfälle verhindert hat, können die Berufsgenossenschaften gegen die Wegeunfälle fast nichts unternehmen. Es ist übrigens nicht richtig, daß, wie der DGB behauptet, eine Vermehrung der Betriebsunfälle — ohne Wegeunfälle — eingetreten sei; im Gegenteil, es ist eine Verminderung auf breiter Basis eingetreten.
Wir sollten uns nicht so sehr wie der Kollege von der SPD über die Abgrenzung der Wegeunfälle unterhalten, sondern wir sollten versuchen, Vorschläge dafür zu machen, wie wir sie verhindern und damit verringern können. Das ist eine gemeinsame Aufgabe vor allem der Betroffenen, denn ein großer Teil der Wegeunfälle ist tatsächlich auf Verschulden zurückzuführen. Vorsorgliche Maßnahmen dagegen einzuführen, ist eine gemeinsame Aufgabe, und die Erfindungsgabe des Ministeriums hätte sich hier etwas stärker betätigen sollen.
Ich möchte noch einmal auf das zurückkommen, was ich im Anfang gesagt habe. Wir sollten gemeinsam prüfen, ob das Gesetz in seinen Grundzügen wirklich der Auffassung von sozialer Verantwortung entspricht, die wir von der bürgerlichen Seite gemeinsam immer wieder verkünden. Ist es so, dann müssen eine Reihe von Paragraphen wesentlich verändert werden. Ich hoffe, daß dies in den Ausschußberatungen möglich sein wird. Aber es wird in der Hauptsache darauf ankommen, daß wir bei den Beratungen das tun, was wir öffentlich immer als unsere Meinung, das und das müsse getan werden, verkünden.

(Beifall bei der FDP.)


  • insert_commentNächste Rede als Kontext
    Rede von Dr. Victor-Emanuel Preusker


    • Parteizugehörigkeit zum Zeitpunkt der Rede: (None)
    • Letzte offizielle eingetragene Parteizugehörigkeit: (CDU)

    Das Wort hat Frau Abgeordnete Friese-Korn.