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    6. Bundeskanzler.: 1
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    Deutscher Bundestag 56. Sitzung Bonn, den 22. Januar 1959 Inhalt: Große Anfrage der Fraktion der SPD betr. Fragen der Justizpolitik (Drucksache 569) Dr. Arndt (SPD) . . . . . 3047 B, 3118 B Schäffer, Bundesminister . . 3056 A, 3076 D, 3117 A Dr. Adenauer, Bundeskanzler 3069 C, 3095 B Jahn (Marburg) (SPD) 3069 D Dr. Kanka (CDU/CSU) . . . 3077 D, 3114 D Dr. Bucher (FDP) . . . . . . . . 3082 A Dr. Schneider (Lollar) (DP) . . . 3086 D Rehs (SPD) 3091 B Benda (CDU/CSU) . . . . . . 3098 C Dr. Stammberger (FDP) 3106 A Wittrock (SPD) . . . . . . . 3107 C Dr. Dr. Heinemann (SPD) . . 3110 D, 3114 A Dr. von Brentano, Bundesminister . 3113 B, 3114 C Dr. Schröder, Bundesminister . . . 3118 B Entwurf eines Gesetzes zu den Vereinbarungen mit den Regierungen der Vereinigten Staaten von Amerika, des Ver- einigten Königreichs von Großbritannien und Nordirland, der Republik Frankreich, des Königreichs Dänemark, des Königreichs der Niederlande und des Königreichs Belgien über gegenseitige Hilfe gemäß Art. 3 des Nordatlantik-Vertrages (Drucksache 47); Mündlicher Bericht des Auswärtigen Ausschusses (Drucksache 593) — Zweite und dritte Beratung Graf Adelmann (CDU/CSU) . . . 3123 D Erler (SPD) 3124 C Freiherr zu Guttenberg (CDU/CSU) 3126 C Schultz (FDP) . . . . . . . . 3129 D Probst (Freiburg) (DP) . . . . . 3130 B Entwurf eines Gesetzes über das Europäische Währungsabkommen vom 5. August 1955 (Drucksache 541); Mündlicher Bericht des Wirtschaftsausschusses (Drucksachen 785, zu 785) — Zweite und dritte Beratung — 3130 D Nächste Sitzung . . . . . . . . . 3131 C Anlagen 3133 A Deutscher Bundestag — 3. Wahlperiode — 56. Sitzung. Bonn, Donnerstag, den 22. Januar 1959 3047 56. Sitzung Bonn, den 22. Januar 1959 Stenographischer Bericht Beginn: 9,03 Uhr
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    Berichtigung Es ist zu lesen: 55. Sitzung Seite 3002 D Zeile 11 statt „Rademacher". Ramms. Deutscher Bundestag — 3. Wahlperiode — 56. Sitzung. Bonn, Donnerstag, den 22. Januar 1959 3133 Anlage 1 Liste der beurlaubten Abgeordneten Abgeordnete(r) beurlaubt bis einschließlich Frau Albertz 4.4. Altmaier* 23.1. Dr. Atzenroth 22.1. Dr. Bärsch 23.1. Baur (Augsburg) 23.1. Dr. Becker (Hersfeld) 9. 3. Birkelbach*- 23.1. Fürst von Bismarck* 23.1. Blachstein* 23.1. Frau Blohm 31.1. Diel (Horressen) 23.2. Dr. Eckhardt 10. 2. Eilers (Oldenburg) 23.1. Etzenbach 7.2. Frenzel 23.1. Dr. Furler* 23.1. Gedat 30. 1. Geiger (München) 23.1. Gerns* 23.1. D. Dr. Gerstenmaier 23.1. Gleisner (Unna) 20. 2. Graaff 23.1. Dr. Greve 7.2. Dr. Gülich 31. 1. Haage 23.1. Häussler 23.1. Heinrich 31.1. Heye* 23.1. Höfler* 23.1. Frau Dr. Hubert* 23.1. Jacobs 28. 2. Dr. Jaeger 26.1. Frau Kalinke 31.1. Kiesinger* 23.1. Dr. Kliesing (Honnef)* 23.1. Köhler 24.1. Dr. Kohut O 24.1. Dr. Kopf* 23.1. Kramel 16.2. Kriedemann 22.1. Kühn (Bonn) 26.1. Kühn (Köln)* 23.1. Kunst 31.1. Kurlbaum* 23.1. Dr. Leverkuehn* 23.1. Lücker (München)* 23.1. Dr. Baron Manteuffel-Szoege 30.1. Dr. Martin 26.1. Mank 24.1. Frau Dr. Maxsein* 23.1. Memmel 31.1. Dr. Mende* 23.1. Dr. Menzel 15.2. Metzger* 23.1. Dr. Meyer (Frankfurt)* 23.1. *für die Teilnahme an der Tagung der Beratenden Versammlung des Europarates Anlagen zum Stenographischen Bericht Abgeordnete(r) beurlaub bis einschließlich Müser 17.2. Dr. Oesterle 6.2. Paul' 23.1. Pelster 31.1. Pernoll 23.1. Pütz 14.2. Rademacher 24.1. Frau Dr. Rehling* 23.1. Dr. Reith 31.1. Rohde 31.1. Ruf 23.1. Dr. Schild 22.1. Dr. Schmid (Frankfurt)* 23.1. Schneider (Hamburg) 2.2. Dr. Schneider (Saarbrücken) 15.2. Schütz (München)* 23.1. Seidl (Dorfen)* 23.1. Dr. Serres* 23.1. Vogt 23.1. Dr. Wahl* 23.1. Walpert 31.1. Frau Dr. h. c. Weber (Essen)* 31.1. Weinkamm 23.1. Wullenhaupt 24.1. Dr. Zimmer* 23.1. Anlage 2 Schriftliche Antwort des Bundesministers für Verkehrs auf die Mündliche Anfrage des Abgeordneten Ritzel (Fragestunde der 55. Sitzung vom 21. 1. 1959, Drucksache 786, Frage 31) : Welche Möglichkeiten sieht die Bundesregierung, um das neu eingerichtete Autotransportwesen der Bundesbahn mit wesentlich vermehrten Ein- und Ausladestationen auszustatten? Ist die Bundesregierung insbesondere bereit, die Hauptverwaltung der Deutschen Bundesbahn zu veranlassen, auf den bis jetzt für cien Autotransport erschlossenen Strecken eine vor Beginn der Bahnreise des Automobilisten stattfindende Verladung des Autos in geschlossenen oder offenen Güterwagen so rechtzeitig zu ermöglichen, daß der Reisende bei seiner Ankunft am ausländischen oder innerdeutschen Bestimmungsort seinen Wagen sofort zur Verfügung hat? Sieht die Bundesregierung auch die Möglichkeit, die Einrichtung des Autotransports von bundesdeutschen Stationen nach Berlin durchzuführen? Die Beförderung von Autos mit Reisezügen war 1958 noch auf die Sommersaison (Juni bis Oktober) beschränkt. Im vergangenen Jahre waren Autotransportwagen einmal zwischen Hamburg und Basel und zum andern in der Verbindung Ostende-München eingesetzt. Im kommenden Sommer sollen versuchsweise in zwei weiteren Zügen Autotransportwagen mitgeführt werden. Einer dieser Züge wird zwischen Mülheim (Ruhr)-Speldorf und München Ost verkehren. Kraftwagen können dabei auch in Düsseldorf Hauptbahnhof und in Köln-Deutz ein- und ausgeladen werden. Der andere Transportwagen wird von Großenbrode mit Verlademöglichkeit in Lüneburg nach München Ost und zurück verkehren. 3134 Deutscher Bundestag — 3. Wahlperiode — 56. Sitzung. Bonn, Donnerstag, den 22. Januar 1959 Zweck des seit einigen Jahren versuchsweise eingeführten Verfahrens ist es, die Reisenden, die am Tage ihren Kraftwagen benutzen, nachts mitsamt ihrem Fahrzeug über längere Strecken auf der Schiene zu befördern. Demgemäß sind jedem der genannten Züge Schlaf- und Liegewagen beigegeben. Eine Unterwegsbedienung ist im allgemeinen deswegen nicht vorgesehen, weil nach allen bisherigen Erfahrungen kein Interesse an einer Kurzstreckenbeförderung besteht und bei der bisherigen Fahrplangestaltung die Zwischenbahnhöfe zur Nachtzeit angelaufen werden. Die Beförderung von Kraftwagen in Tageszügen wurde bisher nicht gefordert. Sie ist deshalb bis auf weiteres auch nicht geplant. Zudem gibt es nur wenige Großstadtbahnhöfe, deren Bahnsteige ohne Schwierigkeit von Personenkraftwagen erreicht und befahren werden können. Die Bundesbahn prüft laufend die Möglichkeit, weitere Verbindungen dieser Art zu schaffen. Maßgebend für die Einrichtung weiterer Verkehre sind neben der Nachfrage die Einrichtung der Personenbahnhöfe mit Anfahrrampen und ausreichend breiten Bahnsteigen sowie das Vorhandensein entsprechend ausgerüsteter Transportwagen. Zur Zeit ist die Bundesbahn bemüht, die Konstruktion der Verladeeinrichtungen dieser Wagen zu verbessern, um die Aufenthalte der Züge abzukürzen. Bei dem heutigen Verfahren hat der Reisende seinen Wagen unmittelbar nach der Ankunft des Zuges zur Verfügung. Es ist deshalb nicht erforderlich, ihm eine vorausgehende Verladung zu ermöglichen, soweit die Beförderungsart „Auto im Zuge" eingeführt ist. Übrigens könnten normale Güterwagen, auf die der Reisende etwa vorher sein Fahrzeug verladen hat, deshalb nicht mit Schnellzügen befördert werden, weil sie für solche Geschwindigkeiten nicht geeignet sind und weil im allgemeinen auf den Personenbahnhöfen unterwegs . nicht die erforderliche Zeit für das Ein- und Ausrangieren vorhanden ist. In den Jahren vor dem letzten Krieg konnten Personenkraftwagen auf allen Güterabfertigungen gegen einen stark ermäßigten Beförderungspreis zur Beförderung mit Güterzügen nach allen Richtungen aufgegeben werden. Von dieser Einrichtung ist so gut wie kein Gebrauch gemacht worden, weil im Güterverkehr, der zum grollen Teil mit Bedarfsgüterzügen bedient wird, die Ankunftszeit im allgemeinen nicht mit völliger Sicherheit vorher angegeben werden kann. In gewissen Schnellzügen werden dagegen besonders eingerichtete Gepäckwagen mitgeführt, die der Autobeförderung dienen. Dabei handelt es sich einmal um Doppelstockgepäckwagen (DPw4üm) mit Schwenkhubbühne. Hier werden die Autos vom Bahnsteig aus durch die Seitentür verladen; Fassungsvermögen 8 Kraftwagen. Außerdem werden zukünftig — ohne Möglichkeit der Verladung an Zwischenstationen — Gepäckwagen mit Stirnwandtüren (MPw4i) verwendet, in denen zwei bis drei Kraftwagen unterzubringen sind. Bisher lief je einer der erwähnten Doppelstockwagen im Fernschnellzug „Komet" zwischen Hamburg und Basel. Der Verkehr wurde täglich bedient. An zwei Wochentagen liefen die Wagen bis Chiasso durch; jedoch soll diese Verlängerung nach Chiasso aufgegeben werden. Ferner gab es eine Verbindung Ostende—München, die an einzelnen Tagen, 1958 insgesamt 19mal, bedient wurde. Hier fanden belgische Spezialgüterwagen Verwendung, die für den Lauf in Schnellzügen geeignet sind. Die neugeplanten Verbindungen Mülheim (Ruhr)—München Ost und Großenbrode—München Ost sollen dreimal wöchentlich durchgeführt werden. Hier werden Gepäckwagen mit Stirnwandtür verwendet. Für die Beförderung der Pkw in Autotransport-wagen wird eine mäßige Fracht erhoben, die nicht vom Gewicht der Wagen abhängig ist. Unterschieden wird lediglich zwischen Pkw mit einer Länge von bis zu 4,42 m und größeren Wagen. Die Beförderungsart „Auto im Reisezug" hat im letzten Jahr recht lebhaften Zuspruch gefunden. Gezählt wurden in der Verbindung Hamburg—Basel 2535 Pkw und 6252 Reisende, auf der Strecke Ostende — München (an 19 Tagen) 865 Pkw und 2573 Reisende. Im Verkehr zwischen der Bundesrepublik und Westberlin kann eine Beförderung auf Autotransportwagen nur eingeführt werden, wenn die Deutsche Reichsbahn (Ost) diesem Verfahren zustimmt. Das ist kaum anzunehmen, um so mehr als gegenwärtig die Zahl der verkehrenden Reisezüge sehr gering ist und deswegen diese Züge schon heute bis an die Grenze des Möglichen mit Personenwagen ausgelastet sind. Dr.-Ing. Seebohm Anlage 3 Schriftliche Antwort des Bundesministers für Verkehr auf die Mündliche Anfrage des Abgeordneten Felder (Fragestunde der 55. Sitzung vom 21. 1. 1959, Drucksache 786, Frage 37) : Welche Zeitspanne ist im Rahmen des Straßenbauprogramms des Bundesverkehrsministeriums für den Ausbau der Strecke vom Nürnberger Kreuz nach Tennenlohe und damit zum Anschluß an die bereits vierspurig befahrbare Bundesstraße 4 zwischen Tennenlohe und Erlangen vorgesehen? Ist bei den Planungen zum weiteren Ausbau der Bundesstraße 8 schon eine Entscheidung in der Frage der Ortsumgehungen von Langenzenn und Emskirchen getroffen worden? Die für den Vollausbau der Autobahnteilstrecke Nürnberger Kreuz — Tennenlohe erforderlichen Mittel stehen zur Verfügung. Die Arbeiten zur Herstellung des Fahnbahnunterbaues und eines Teiles der Fahrbahndecke sind vergeben. Der Rest der Deckenarbeiten ist ausgeschrieben; mit der Zuschlagserteilung ist in den nächsten Tagen zu rechnen. Mit der Durchführung der Arbeiten wurde im Herbst 1958 begonnen. Ich rechne damit, daß bis Ende dieses Jahres der gesamte Streckenabschnitt zweibahnig, d. h. vierspurig, dem Verkehr übergeben werden kann. Deutscher Bundestag — 3. Wahlperiode — 56. Sitzung. Bonn, Donnerstag, den 22. Januar 1959 3135 Im Wirtschaftsplan der Gemeinde Emskirchen ist bereits eine generelle Linienführung für die Ortsumgehung vorgesehen. Für Langenzenn soll ebenfalls die Trasse für eine spätere Umgehung im Wirtschaftsplan der Gemeinde berücksichtigt werden. Nachdem wir uns entschlossen haben, die Autobahn Frankfurt/M.—Würzburg—Nürnberg jetzt beschleunigt zu bauen, sind diese Umgehungen nicht mehr vordringlich. Der derzeitige starke und für die Gemeinden besonders lästige Durchgangsverkehr wird künftig von der Bundesstraße 8 abwandern und auf die neue Autobahn übergehen. In den generellen Planungen der beiden Ortsumgehungen und deren Aufnahme in die Wirtschaftspläne der Gemeinden sehe ich eine vorsorgliche Maßnahme, um die Mögkeit für spätere Umgehungen bei einer heute noch nicht voraussehbaren Verkehrsentwicklung offenzuhalten. Dr.-Ing. Seebohm
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    1. Im Februar 1958 hat ein Nachrichtenmagazin über einen Besuch von Angehörigen des Bundesamtes für Verfassungsschutz in einer Kölner Bar berichtet. In diesem Artikel sind zwei Bedienstete des Bundesamtes für Verfassungsschutz mit ihrem Namen und mit ihren dienstlichen Funktionen im Rahmen der Beschaffung kommunistischen Informationsmaterials bzw. als V-Mann-Führerin bezeichnet worden. Ich darf schon an dieser Stelle einflechten, daß die Namen und der Tätigkeitsbereich der Bediensteten der operativen Abteilung eines Amtes für Verfassungsschutz oder eines sonstigen Nachrichtendienstes, also auch die dienstliche Funktion als V-Mann-Führer, nach ständiger Rechtsprechung ein „Staatsgeheimnis" im Sinne der Strafvorschriften über den Landesverrat darstellen können, dessen Preisgabe an ;einen Unbefugten oder dessen öffentliche Bekanntmachung das Wohl der Bundesrepublik Deutschland oder eines ihrer Länder gefährden kann, wie es der Tatbestand des Landesverrats gemäß § 99 des Strafgesetzbuchs voraussetzt.
    Es ist wesentlich, hier festzustellen, daß die Namen und die dienstlichen Funktionen der beiden Angehörigen des Bundesamts für Verfassungsschutz in dem erwähnten Artikel nicht etwa als Gegenstand des dort angedeuteten Gesprächs der Barbesucher, sondern einleitend bei der Schilderung des Teilnehmerkreises aufgeführt sind. Entgegen anderslautenden Darstellungen in der Presse hat daher von Anfang an kein ernstlicher Verdacht bestanden, daß die in dem Artikel benannten dienstlichen Funktionen der beiden Amtsangehörigen bei jenem Gespräch in der Bar preisgegeben worden seien. Es bestand vielmehr der Verdacht, daß diese Angaben auf eine andere Informationsquelle zurückgehen müßten. Dieser Verdacht verstärkte sich, als der Bundesminister des Innern disziplinäre Erhebungen anstellte, um das in dem Artikel behauptete ungebührliche Verhalten einiger Teilnehmer und die in sachkundigen amtlichen Kreisen vermutete Informationsquelle aufzuklären. Hierbei bekundete nämlich ein eidlich vernommener Zeuge, er habe von einem Journalisten erfahren, daß ein dem Namen nach unbekannter Angehöriger des Bundesamtes für Verfassungsschutz gegen Entgelt Informationen an das Nachrichtenmagazin geliefert habe. Der von diesem Zeugen als Gewährsmann angegebene Journalist gab zu, die von dem Zeugen bekundete Äußerung getan zu haben, behauptete jedoch, dabei die Unwahrheit gesagt zu haben. Gleichwohl bestand der ernstliche Verdacht, daß sich ein noch unbekannter Bediensteter des Bundesamtes für Verfassungsschutz der schweren passiven Bestechung und des Landesverrats schuldig gemacht habe. Der so entstandene Verdacht, daß die dem erwähnten Artikel zugrunde liegenden Informationen über die dienstliche Funktion zweier Angehöriger des Bundesamts für Verfassungsschutz durch Bestechung eines Amtsangehörigen beschafft worden seien, legte zugleich die Annahme nahe, daß die für die Publikation verantwortlichen Personen auch gewußt haben, daß es sich um geheimgehaltene und geheimhaltungsbedürftige Tatsachen handelte.
    Bei dieser Sachlage mußte die weitere Klärung der zuständigen Strafverfolgungsbehörde überlassen werden. Der Bundesminister des Innern hat deshalb auf Grund gemeinsamer Besprechungen zwischen Beamten der Bundesministerien des Innern und der Justiz den durch die disziplinären Erhebungen näher bekanntgewordenen Sachverhalt dem Generalbundesanwalt beim Bundesgerichtshof unterbreitet, ohne dabei Beschuldigungen gegen bestimmte Personen zu erheben. Der Generalbundesanwalt hat daraufhin ein Ermittlungsverfahren wegen der Preisgabe der Namen und dienstlichen Funktionen von Angehörigen des Bundesamts für Verfassungsschutz eingeleitet; der übrige Inhalt des erwähnten Artikels, also insbesondere die Darstellung der Begebenheiten in der Bar, ist — entgegen anders lautenden Pressemeldungen — niemals Gegenstand dieses Verfahrens gewesen. Es trifft auch nicht zu, daß sich das Verfahren nur gegen den für das Nachrichtenmagazin tätig gewesenen Journalisten richte. Der Generalbundesanwalt hat vielmehr von Anfang an den im öffentlichen Dienst vermuteten, gleichfalls des Landesverrats verdächtigen Informanten festzustellen versucht und zu diesem Zweck eingehende richterliche Vernehmungen von Beamten und Angestellten des öffentlichen Dienstes veranlaßt. Das Verfahren richtet sich also ohne Unterschied der Person gegen jeden im Laufe der Ermittlungen des Landesverrats Verdächtigen.
    Das zweite, hier offenbar gemeinte Verfahren geht auf einen im März 1958 in demselben Nachrichtenmagazin veröffentlichten weiteren Artikel zurück. In diesem Artikel ist näher geschildert, zwei bei Verfassungsschutzämtern tätige Beamte hätten versucht, mit Hilfe eines Kriminalkommissars ein Ehepaar unter Umgehung eines förmlichen Ausweisungsverfahrens durch Gewalt oder List über die Zonengrenze der sowjetzonalen Volkspolizei zu überstellen. Dabei war der operative nachrichtendienstliche Tätigkeitsbereich eines dieser Beamten eingehend dargestellt.
    Diese Ausführungen begründeten in mehrfacher Hinsicht den Verdacht strafbarer Handlungen. Zunächst machten sie eine Prüfung der Frage notwendig, ob sich die beiden Beamten strafbarer Handlungen — etwa einer versuchten Verschleppung des Ehepaares — schuldig gemacht haben. Sodann nötigten die Ausführungen über den nachrichtendienstlichen Tätigkeitsbereich eines dieser Beamten zu einer Prüfung der Frage, ob sich die für die Veröffentlichung verantwortlichen Personen des Landesverrats schuldig gemacht haben, da, wie ich bereits ausgeführt habe, die Namen und die operative Tätigkeit von Bediensteten eines Nachrichtendienstes „Staatsgeheimnisse" im Sinne der Strafvorschriften über den Landesverrat sein können.
    Für die Verfolgung beider Straftaten war der Generalbundesanwalt zuständig, und zwar auch für den Verdacht einer versuchten Verschleppung, da
    Deutscher Bundestau — 3. Wahlperiode — 56. Sitzung. Bonn, Donnerstag, den 22. Januar 1959 3065
    Bundesjustizminister Schäffer
    der Generalbundesanwalt insoweit die Verfolgung nicht nur auf Anregung einer Landesstaatsanwaltschaft, sondern auch auf Grund selbständiger Entschließung übernehmen kann. Wie mir der Generalbundesanwalt berichtet, hat er seine von Amts wegen eingeleiteten Ermittlungen daher nicht auf eine Klärung des Verdachts beschränkt, ob sich die für den erwähnten Artikel verantwortlichen Personen des Landesverrats schuldig gemacht haben; er hat seine Ermittlungen vielmehr von Anfang an auch auf eine Klärung der gegen die beiden Beamten erhobenen Vorwürfe gerichtet. Es trifft daher auch in diesem Falle nicht zu, daß das Verfahren nur gegen einen Journalisten betrieben werde; es richtet sich vielmehr auch gegen die genannten Beamten.
    Damit komme ich zur Frage 7:
    Gibt es geheime Anklagen? Auf welcher Rechtsgrundlage? Und gibt es eine geheime Rechtsprechung zum Begriff des Staatsgeheimnisses?
    Die Frage, ob es geheime Anklagen gebe, muß in dieser allgemeinen Form verneint werden. Daß die Staatsanwaltschaft eine bestimmte Person wegen einer bestimmten strafbaren Handlung anklagt, ist niemals geheim. Es kommt aber manchmal vor, daß die Staatsanwaltschaft in einer Anklageschrift ein Staatsgeheimnis behandelt, das vor der Kenntnis einer fremden Regierung und deshalb auch vor der Kenntnis Unbefugter geschützt werden muß, um die Gefahr nachteiliger Maßnahmen einer fremden Regierung gegen das Wohl der Bundesrepublik oder eines ihrer Länder zu verhindern. Die Rechtspflicht, Staatsgeheimnisse nicht an Unbefugte gelangen zu lassen, ergibt sich aus den Strafbestimmungen über Landesverrat. Diese Pflicht gilt auch im Strafverfahren. Sie ist daher auch in Nr. 201 der „Richtlinien für das Strafverfahren" berücksichtigt, die am 1. August 1953 die Landesjustizverwaltungen im Einvernehmen mit dem Bundesminister der Justiz beschlossen haben. Diese Richtlinien sehen nämlich vor, daß die Bestimmungen über die Behandlung von Verschlußsachen von den Justizbehörden zu beachten sind. Die Staatsanwaltschaft muß also eine Anklageschrift, die ein Staatsgeheimnis enthält, als geheim oder VS-Vertraulich kennzeichnen. Eine solche formelle Sekretur hat in erster Linie Bedeutung für die Behandlung des Schriftstücks im inneren Betrieb der Behörden.
    Wird die Anklageschrift dem Angeschuldigten mitgeteilt, was der Vorsitzende des Gerichts zu verfügen hat, so gelangt sie aus dem behördlichen Betrieb heraus. Die Rechtspflicht, das Staatsgeheimnis nicht an Unbefugte gelangen zu lassen, besteht auch für den Angeklagten, seinen Verteidiger und dessen Büropersonal. Das gilt sogar für den Fall, daß diese nicht besonders auf die Geheimhaltungspflicht hingewiesen werden. Es liegt daher zweifellos im Interesse dieser Personen, daß bei der Mitteilung der Anklageschrift auf diese Geheimhaltungspflicht in geeigneter Form aufmerksam gemacht wird. Ein solcher — ich möchte sagen deklaratorischer — Hinweis kann schon in dem Geheimstempel oder in einem entsprechenden Vermerk liegen. Er kann aber auch in die Form einer ausdrücklichen Aufforderung zur Geheimhaltung ge-
    kleidet werden. Nur am Rande möchte ich bemerken, daß ich es für zweckmäßig halte, wenn der Hinweis erkennen läßt, welche Teile der Anklageschrift nach Auffassung des Vorsitzenden geheimhaltungsbedürftig sind und welche Strafbestimmungen bei Verletzung dieser Pflicht in Betracht kommen. Läßt der Angeklagte oder sonst jemand das in der Anklageschrift enthaltene und durch Hinweis als Staatsgeheimnis deklarierte Geheimnis an einen Unbefugten gelangen, so ist das Gericht, das sich mit dieser Tat zu befassen hat, natürlich frei in der Beurteilung der Frage, ob es sich wirklich um ein Staatsgeheimnis gehandelt hat.
    Wieweit es zulässig ist, daß der Gerichtsvorsitzende bei der Zustellung der Anklageschrift auf die Geheimhaltungsbedürftigkeit hinweist, wenn in der Anklageschrift Tatsachen behandelt werden, die nicht den Rang von Staatsgeheimnissen haben, aber doch „wegen Gefährdung der Staatssicherheit" — ein Ausdruck des Gerichtsverfassungsgesetzes — geheimgehalten werden sollen, ist eine umstrittene Frage. Es wird die Ansicht vertreten, auch in diesem Fall sei ein Hinweis auf die Geheimhaltungsbedürftigkeit zulässig, weil auch die Öffentlichkeit in der Hauptverhandlung „wegen Gefährdung der Staatssicherheit" ausgeschlossen und die an der nichtöffentlichen Verhandlung teilnehmenden Personen nach dem Gesetz zur Verschwiegenheit verpflichtet werden können. Das Problem liegt hier in der Hauptsache in der Frage, ob ein Verstoß gegen den Geheimhaltungshinweis, der mit der Zustellung der Anklageschrift gegeben wird, die Gefahr der Strafverfolgung nach sich zieht. Wenn man § 353c des Strafgesetzbuchs außer acht läßt, entsteht diese Gefahr nur bei Verletzung eines in der Hauptverhandlung beim Ausschluß der Öffentlichkeit verhängten Schweigegebots. Zu einem anderen Ergebnis könnte jedoch § 353c StGB führen. Die politischen Bedenken gegen diese Strafbestimmung sind bereits Gegenstand einer Debatte dieses Hauses am 24. Januar 1952 gewesen. Wegen dieser Bedenken, die bei der Strafrechtsreform berücksichtigt werden müssen, haben sich bereits meine Amtsvorgänger, wie dem Hohen Hause bekannt ist, dazu entschlossen, soweit vertretbar, die Ermächtigung zur Strafverfolgung nach § 353c StGB nicht zu erteilen. Der Bundesminister der Justiz ist seit Bestehen der Bundesrepublik überhaupt noch nie vor die Frage gestellt worden, ob er die Ermächtigung zur Strafverfolgung wegen Verletzung eines im Strafverfahren gegebenen Schweigehinweises erteile.
    Es liegt mir daran, noch auf eines hinzuweisen: Wenn der Angeklagte bei der Zustellung einer Anklageschrift auf die Geheimhaltungsbedürftigkeit von Tatsachen hingewiesen wird, die ein Staatsgeheimnis darstellen, so liegt darin grundsätzlich keine Beschränkung seiner Verteidigung. Daß sich der Angeschuldigte mit seinem Verteidiger frei aussprechen kann, braucht kaum erwähnt zu werden. Bespricht er sich mit dritten Personen, bei denen die Gefahr eines Verrats nicht auszuschließen ist, so muß er darauf bedacht sein, daß er ihnen keine geheimen Tatsachen mitteilt, von denen sie bisher keine Kenntnis haben. Der Angeschuldigte darf ohne weiteres die als Entlastungszeugen in Betracht



    Bundesjustizminister Schäffer
    kommenden Personen danach fragen, was sie über den ihm gemachten Vorwurf wissen. Er ist insbesondere in keiner Weise in seinem Recht beschränkt, von den Gerichten die Erhebung bestimmter Beweise zu fordern. Das Gericht darf keine Beweiserhebung ablehnen oder unterlassen, die zur Aufklärung der Schuldfrage notwendig ist. Dazu kommt, daß immer, wenn Zweifel in der Schuldfrage bleiben, zugunsten des Angeklagten entschieden werden muß.
    Ich wende mich nun dem zweiten Teil der Frage 7 zu. Auf die Frage, ob es eine geheime Rechtsprechung zum Begriff des Staatsgeheimnisses gebe, ist ohne weiteres mit nein zu antworten. Wenn in den Gründen eines Urteils ein Staatsgeheimnis behandelt wird, so wird durch entsprechenden Vermerk auf die Geheimhaltungsbedürftigkeit hingewiesen. Dies entspricht der Praxis und der Rechtsauffassung des Bundesgerichtshofes und der Oberlandesgerichte. Ein solcher Hinweis bezieht sich selbstverständlich nicht auf den Urteilsspruch als solchen, sondern nur auf die Teile der Urteilsgründe, die den Kern des Staatsgeheimnisses selbst berühren. Er bezieht sich aber keinesfalls auf die Rechtsausführungen des Gerichts zum Begriff des Staatsgeheimnisses. Diese Rechtsausführungen können daher ohne weiteres veröffentlicht werden.
    Die Rechtsprechung zum Begriff des Staatsgeheimnisses wird zum Teil — ebenso wie die Rechtsprechung auf anderen Gebieten — in amtlichen Entscheidungssammlungen und in Fachzeitschriften veröffentlicht. Ich bin mir klar darüber, daß auch die Öffentlichkeit von dieser Rechtsprechung — ebenso wie von der Rechtsprechung auf anderen Gebieten — erfahren muß. Hier sehe ich eine Aufgabe der Presse. Diese ist zur Unterrichtung der Öffentlichkeit auch ohne weiteres in der Lage. Denn Gerichtsurteile werden nach dem Gesetz in jedem Fall öffentlich verkündet. Dabei werden stets die Rechtsausführungen zum Begriff des Staatsgeheimnisses vor der Öffentlichkeit wiedergegeben.
    Nun, meine Damen und Herren, zur Frage 8:
    Hat die Bundesregierung „Schwarze Listen" über Rechtsanwälte, die zu den gegen sie erhobenen Beschuldigungen nicht gehört wurden, aufgestellt und an Landesbehörden versandt?
    Zu der sogenannten Schwarzen Liste über Rechtsanwälte, mit der sich die Frage 8 befaßt, hat bereits der Bundesminister der Finanzen auf eine Kleine Anfrage des Abgeordneten Dr. Stammberger in der 27. Sitzung des Deutschen Bundestages am 7. Mai 1958 Stellung genommen; vergleichen Sie bitte dazu die Drucksache 356 und die stenographischen Protokolle Seite 1525.
    Entschädigungsbehörden und deutsche Auslandsvertretungen haben dem Bundesminister der Finanzen Beschwerden über Rechtsanwälte und sonstige Rechtsvertreter vorgelegt, die in Entschädigungssachen angeblich Erfolgshonorare vereinbart haben. Der Bundesminister der Finanzen hat die Unterlagen, die hierzu von den Landesentschädigungsbehörden und dem Auswärtigen Amt übersandt worden waren, an die zuständigen obersten Entschädigungsbehörden der Länder weitergeleitet. Von Schwarzen Listen kann also keine Rede sein.
    Der Bundesfinanzminister hat das gesamte Material auch mir zugeleitet. Ich habe die Namen der im Bundesgebiet ansässigen Rechtsanwälte, die nach den Unterlagen Erfolgshonorare vereinbart haben sollen, den Landesjustizverwaltungen mitgeteilt. Diese haben die Prüfung der erhobenen Vorwürfe im Benehmen mit den Rechtsanwaltskammern veranlaßt. Auf diese Weise haben die Rechtsanwälte Gelegenheit erhalten, in den gesetzlich hierfür vorgeschriebenen Verfahren Stellung zu nehmen.
    Es kommt nunmehr die Frage 9, auf die in der Begründung nicht eingegangen ist, auf die ich aber hier antworten muß, weil ja die Frage als solche an die Bundesregierung gerichtet ist. Es handelt sich um die Frage:
    Auf welche gesetzlichen Vorschriften gründet sich das Verfahren bei der Anmeldung solcher Patente, die für geheim erklärt werden sollen? Wird die Bundesregierung einen Gesetzentwurf vorlegen, um dieses Verfahren auf eine rechtsstaatliche Grundlage zu stellen und dem enteigneten Anmelder eine angemessene Entschädigung zu gewähren?
    Die Formulierung der Anfrage, insbesondere des Satzes 2, unterstellt, daß das gegenwärtige Verfahren bei der Anmeldung von Geheimpatenten einer rechtsstaatlichen Grundlage entbehrt und eine entschädigungslose Enteignung des Erfinders beinhaltet. Diese Unterstellung muß ich zurückweisen. Wie im folgenden ,ausgeführt werden wird, entspricht das Verfahren rechtsstaatlichen Grundsätzen und führt zu keiner Enteignung des Erfinders.
    Auf welche gesetzlichen Vorschriften gründet sich das Verfahren bei der Anmeldung solcher Patente, die für geheim erklärt werden sollen?
    Rechtsgrundlage für das Verfahren bei der Erteilung von Geheimpatenten auf Anmeldungen, die vom Bund eingereicht oder im Laufe des Verfahrens auf ihn übertragen worden sind, sind die §§ 99 ff. des Strafgesetzbuches und § 30 a des Patentgesetzes. Nach den §§ 99 ff. des Strafgesetzbuches dürfen Staatsgeheimnisse Unbefugten nicht preisgegeben und nicht öffentlich bekanntgemacht werden. Auch Erfindungen können Staatsgeheimnisse sein. § 30 a des Patentgesetzes sieht deshalb in den Fällen, in denen der Bund die Stellung des Anmelders hat, vor, daß Anmeldungen auf solche Erfindungen und das darauf zu erteilende Patent — entgegen dem normalen Verfahren — nicht bekanntgegeben werden.
    Ist der Anmelder der Erfindung, die ein Staatsgeheimnis enthält, nicht der Bund, sondern eine Privatperson, so sind die Rechtsgrundlage für das Verfahren des Deutschen Patentamts ebenfalls die §§ 99 ff. des Strafgesetzbuches. Das Patentgesetz enthält für solche Anmeldungen keine besonderen Vorschriften. Insbesondere sieht es die Erteilung von Geheimpatenten an Private nicht vor. Daraus ergibt sich jedoch nicht, daß auch auf geheimhaltungsbedürftige Anmeldungen nach den Vorschrif-



    Bundesjustizminister Schäffer
    ten des Patentgesetzes ,ein offenes Patent erteilt, d. h. die Patenterteilung bekanntgemacht und eine Patentschrift ausgegeben werden müßte oder auch nur dürfte. Das folgt schon daraus, daß durch eine solche Handlung die Beamten des Patentamts möglicherweise den objektiven Tatbestand .eines Landesverrats nach §§ 99 ff. des Strafgesetzbuches erfüllen würden. Die Landesverratsvorschriften bilden — ebenso wie bei der Gesetzeslage vor 1933 — eine Schranke für das im Patentgesetz vorgesehene Bekanntmachungsverfahren. Daß die Novelle des Jahres 1953 zum Patentgesetz die vom Deutschen Bundestag kurz vorher beschlossenen Landesverratsvorschriften nicht hat zurückdrängen wollen, ergibt sich schon daraus, daß der Gesetzgeber bei dieser Gelegenheit den § 30 a über die Geheimpatente des Bundes in das Patentgesetz eingefügt hat. Eine geheimhaltungsbedürftige Anmeldung darf daher nicht bekanntgemacht werden; sie wird aber auch nicht zurückgewiesen, vielmehr ruht das Verfahren unter Wahrung der Priorität für die Dauer der Geheimhaltung. Dieses Verfahren des Patentamts kann rechtsstaatlichen Bedenken nicht begegnen.
    Das praktische Ergebnis dieses Verfahrens erschien indes für den Erfinder unvorteilhaft. Es ist ihm auf Grund dieser Rechtslage nicht möglich, bei Erfindungen, die Staatsgeheimnisse enthalten, zu einem Ausschlußrecht zu gelangen. Deshalb hat die Bundesregierung schon bei den Beratungen des im Jahre 1953 erlassenen Fünften Gesetzes zur Änderung und Überleitung von Vorschriften auf dem Gebiet des gewerblichen Rechtsschutzes versucht, diesen Rechtszustand durch die Einführung von Geheimpatenten für Private zu verbessern. Eine solche Vorschrift ist aber damals vom Ausschuß für gewerblichen Rechtsschutz und Urheberrecht des Deutschen Bundestages mit der Begründung abgelehnt worden, daß der Bund eine solche Erfindung erwerben und darauf nach § 30 a des Patentgesetzes ein Geheimpatent erhalten könne. Nur bei wenigen Erfindungen, die Staatsgeheimnisse enthalten, besteht jedoch ein positives Interesse des Staates daran, die Erfindung käuflich zu erwerben und sie zu verwerten. Auch ohne daß ein Verwertungsinteresse des Bundes besteht, müssen jedoch Erfindungen, die Staatsgeheimnisse sind, geheimgehalten werden.
    In Anlehnung an ein früher übliches Verfahren ist in der Folgezeit im Interesse des Erfinders ein vertragliches Verfahren zur treuhänderischen Übernahme von Anmeldungen auf den Bund eingeführt worden. Der Bund erbietet sich, Treuhandverträge mit Anmeldern geheimhaltungsbedürftiger Erfindungen abzuschließen, durch die er diese Anmeldungen treuhänderisch zum Zwecke der Erteilung eines Geheimpatents gemäß § 30 a des Patentgesetzes übernimmt. Das Recht verbleibt daher wirtschaftlich dem Anmelder als Treugeber. Dieses Verfahren bringt dem Erfinder Vorteile, da es eine Patentierung seiner Erfindung und damit den Ausschluß Dritter von der Benutzung der Erfindung ermöglicht. Das Verfahren hat sich in der Praxis bewährt. Es verstößt gegen keinerlei gesetzliche Vorschriften und ist für den Anmelder nicht nachteilig. Einer besonderen gesetzlichen Grundlage für dieses Verfahren bedarf es nicht, da kein hoheitlicher Zwangseingriff vorliegt, sondern der Anmelder mit dem Bund freiwillig einen Vertrag schließt, der in seinem Interesse liegt.
    Auf die Frage, ob die Bundesregierung einen Gesetzentwurf vorlegen wird, darf ich folgendes antworten. Daß das Verfahren bei geheimhaltungsbedürftigen Patentanmeldungen de lege lata auf einer ausreichenden Rechtsgrundlage steht, ist bereits dargelegt worden. Der Schaffung einer solchen Rechtsgrundlage bedarf es also nicht mehr.
    Es wird aber erwogen, bei der nächsten Änderung des Patentgesetzes zur Verbesserung des gegenwärtigen Rechtszustandes auf einige Vorschläge zurückzugreifen, die im Referentenentwurf bzw. im Regierungsentwurf zum Fünften Gesetz zur Änderung und Überleitung von Vorschriften auf dem Gebiet des gewerblichen Rechtsschutzes bereits im Jahre 1952 gemacht, damals aber nicht angenommen wurden. Insbesondere ist daran gedacht, erneut die vom Ausschuß für gewerblichen Rechtsschutz und Urheberrecht im Jahre 1953 abgelehnte Einführung der Geheimpatente für Private vorzuschlagen, womit das gegenwärtige Verfahren des Abschlusses von Treuhandverträgen sich künftig erübrigen würde.
    Durch das gegenwärtige Verfahren bei geheimhaltungsbedürftigen Anmeldungen und bei der Geheimhaltung von Erfindungen wird der Anmelder — entgegen der in Satz 2 der Anfrage offenbar zum Ausdruck kommenden Annahme —nicht enteignet. Zwar wird dem Erfinder durch die aus den §§ 99 ff. des Strafgesetzbuches zu ziehenden Folgerungen für das Patenterteilungsverfahren die Erteilung eines Patents auf seinen Namen verwehrt. Das Patent gibt aber nur ein Ausschlußrecht und kein Verwertungsrecht. Die Befugnis zur Verwertung seiner Erfindung steht dem Erfinder ohnehin zu. Er erhält durch die Erteilung eines Patents lediglich eine Monopolstellung hinsichtlich der Verwertung.
    Aus der gegenwärtigen Handhabung des Patenterteilungsverfahrens bei geheimhaltungsbedürftigen Erfindungen kann also unmittelbar nur eine Beeinträchtigung bei der Erlangung und Geltendmachung des Ausschlußrechts gegenüber Dritten und allenfalls mittelbar eine Beeinträchtigung bei der Verwertung der Erfindung folgen. Die Beeinträchtigung des Ausschlußrechts und die sich daraus lediglich mittelbar ergebende Beeinträchtigung der Verwertung stellen aber aus zwei Gründen keine Enteignung dar. Alle Erfindungen, die Staatsgeheimnisse enthalten, sind von ihrer Entstehung an als mit den Einschränkungen belastet anzusehen, die sich aus der den §§ 99 ff. des Strafgesetzbuches zu entnehmenden Geheimhaltungspflicht zum Wohle der Bundesrepublik und der Länder ergeben. Der öffentlich-rechtliche Anspruch des Erfinders auf Erteilung des Patents und sein privatrechtlicher Anspruch auf das Patent können daher insoweit nicht entstehen, als deren Verwirklichung zu einer Gefährdung oder Verletzung des Wohls der Bundesrepublik oder der Länder führen würde.



    Bundesjustizminister Schäffer
    Selbst wenn man jedoch entgegen diesen Darlegungen annehmen wollte, daß dem Erfinder zunächst ein Anspruch auf Erteilung eines offenen Patents erwachsen wäre und dieser Anspruch gehemmt worden sei, wäre der Erfinder nicht enteignet. Denn diese Hemmung seines Anspruchs beruht auf einem allgemeinen Gesetz, das nicht nur einen bestimmten Erfinder oder die Erfinder schlechthin, sondern jedermann in gleicher Weise trifft und dem einzelnen Erfinder somit kein besonderes Opfer auferlegt. Es handelt sich also um eine allgemeine Schranke sowohl der Handlungsfreiheit als auch des Eigentums, nicht aber um eine Enteignung. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, daß der Bundesgerichtshof in ständiger Rechtsprechung eine Enteignung nur dann annimmt, wenn dem betroffenen einzelnen oder einer einzelnen Gruppe unter Verstoß gegen den Gleichheitssatz ein besonderes, anderen nicht zugemutetes Opfer im Interesse der Allgemeinheit auferlegt wird. Das ist hier aber, wie bereits erwähnt, nicht der Fall.
    Auch außerhalb des Patenterteilungsverfahrens sind dem Erfinder durch die sich aus den genannten Strafbestimmungen ergebende Geheimhaltungsverpflichtung Beschränkungen bei der Verwertung seiner Erfindung auferlegt. Auch diese Beschränkungen stellen sich aber aus den soeben erwähnten Gründen nicht als Enteignung dar.
    Auch ein Aufopferungsanspruch steht dem Erfinder nach geltendem Recht nicht zu, da er bei der Verwertung seiner Erfindung ohnehin an die Schranken der allgemeinen Gesetze gebunden ist, ein besonderes Opfer von ihm also nicht verlangt wird. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kommt überdies ein Aufopferungsanspruch nur bei Eingriffen in nichtvermögensrechtliche Güter wie Leben, Gesundheit und Freiheit in Betracht. Eingriffe in Vermögensrechte werden vom Bundesgerichtshof allein unter dem Gesichtspunkt der Enteignung behandelt.
    Weiter wird in Satz 2 die Frage aufgeworfen, ob die Bundesregierung bereit ist, den Erfindern für die ihnen auf Grund der Geheimhaltung erwachsenden Nachteile eine angemessene Entschädigung zu gewähren. Ein Rechtsanspruch auf eine solche Entschädigung steht den Erfindern nach geltendem Recht nicht zu. Es wird jedoch in Erwägung gezogen, in Zusammenhang mit beabsichtigten Änderungen des Patentgesetzes eine Möglichkeit zur Entschädigung von Erfindern für Nachteile auf Grund der Geheimhaltung zu schaffen. Eine solche Entschädigung wird aber nicht schlechthin gewährt werden können. Es wird deshalb geprüft werden, ob ein Entschädigungsanspruch in besonderen Härtefällen gewährt oder die Möglichkeit einer Billigkeitsentschädigung eröffnet werden soll.
    Ich darf mich in der Beantwortung der Frage 9 zunächst auf diese Ausführungen — vorbehaltlich weiterer Gesichtspunkte im Laufe der Debatte — beschränken.
    Damit, meine Damen und Herren, habe ich die neun in der Drucksache 569 gestellten Fragen, wie mir scheint, unter Berücksichtigung vieler Einzelheiten behandelt. Ich habe diese Ausführlichkeit
    gewählt, um deutlich zu machen, daß die Bundesregierung der Kritik, die in den Fragen der Opposition liegt, nicht ausweicht und auch nicht auszuweichen braucht. Die Fragen, die der Bundesregierung gestellt waren und die die SPD in der Drucksache als „Fragen der Justizpolitik" bezeichnet hat, sind recht unterschiedlicher Art. Erlauben Sie mir aber, meine Damen und Herren, daß ich mit einigen allgemeinen Bemerkungen das Gesamtergebnis, zu dem wir mit unserer Beantwortung gelangen, herausstelle.
    Die Fragen der SPD wenden sich zum Teil an die Bundesregierung, weil man auf einigen Gebieten die fehlende Initiative bei der Einbringung von Gesetzesvorlagen beanstanden zu können meint. Ich glaube dargetan zu haben, daß die Bundesregierung in allen Fällen, die angesprochen worden sind, nach einem wohlüberlegten Plan handelt und die erforderlichen Vorarbeiten überall in Angriff genommen hat. Dies gilt z. B. hinsichtlich des Gesetzgebungsauftrages, den Artikel 95 des Grundgesetzes enthält, als auch hinsichtlich der Planung der Großen Strafrechtsreform.
    Zunächst mußten die durch die Errrichtung der Bundesrepublik und die Herstellung ihrer vollen Souveränität, insbesondere für die Rechtsvereinheitlichung, erforderlichen Gesetzgebungsarbeiten abgeschlossen werden. Dann ist die Große Strafrechtsreform in Angriff genommen worden. Sie hat aus den dargelegten Gründen mit der Reform des materiellen Strafrechts begonnen. Daß dies mit volmer Billigung der Opposition geschehen ist, folgere ich aus der Entschließung der Fraktion der SPD vom 10. April 1951, in der ein Beschluß des Bundestages über die Berufung eines Arbeitsstabes zur Vorbereitung der Reform des Strafrechts beantragt worden ist.
    Andere Fragen der SPD enthalten eine Kritik an dem Verfahrensgang oder dem Ergebnis einzelner bestimmter gerichtlicher Verfahren, insbesondere auf strafrechtlichem Gebiet; hier wird teils Kritik geübt an den Gerichten oder Strafverfolgungsbehörden der Länder, teils an der Bundesregierung; sei es, daß man ihr vorwirft, sie habe zu wenig getan und keine Folgerungen gezogen, sei es, daß sie zu viel getan haben soll. Ich hoffe, daß ich die Mißverständnisse, die hier entstanden sind, weitgehend ausgeräumt habe. Nur für den Fall, daß dies noch nicht deutlich genug geschehen ist, darf ich folgendes erklären:
    Das Grundgesetz bestimmt, daß die Richter unabhängig und nur dem Gesetz unterworfen sind. Daraus folgt, daß die Richter keinen Weisungen der Justizverwaltung oder der Regierung unterliegen. Aber nicht nur das! Auch jede Beeinflussung der Gerichte ist unzulässig. Diese Grundsätze, meine Damen und Herren, sind uns selbstverständlich. Sie beherrschen auch die Verfassungswirklichkeit. Bei der Vielzahl der politischen Aufgaben, die eine Regierung zu erfüllen hat, und bei dem Widerstreit, den sie in vielen Fällen bei der Erfüllung ihrer Aufgaben zu lösen hat, ist es indes kaum zu vermeiden, daß in gewissen seltenen und außergewöhnlichen Fällen der unrichtige — ich betone, meine Damen



    Bundesjustizminister Schäffer
    und Herren, der „unrichtige" — Eindruck entstehen kann, die Regierung habe sich in einem laufenden Verfahren mit einer Stellungnahme an. die Justizbehörden wenden wollen. Ich bin der festen Überzeugung, daß unsere Richter auf jeden Beeinflussungsversuch empfindlich reagieren würden und daß die Gesamtheit der Richterschaft — würden wir sie fragen — bestätigen würde, wie sehr die Regierungen der Länder und auch die Bundesregierung die richterliche Unabhängigkeit achten.
    Die Richter sind unabhängig, aber natürlich nicht unfehlbar. Sie nehmen auch nicht für sich in Anspruch, daß sie ihre Tätigkeit unberührt durch das übrige staatliche Leben — gleichsam wie auf einer Insel — ausüben können. Deshalb kann sachliche Kritik an gerichtlichen Urteilen nicht schlechthin unzulässig sein. So wie es unbedenklich ist, in wissenschaftlichen Meinungsäußerungen Urteile einer sachlichen Kritik zu unterziehen, so halte ich es auch für zulässig, daß gerichtliche Entscheidungen in der politischen Öffentlichkeit, in den Parlamenten, in sachlicher Weise diskutiert werden, insbesondere um die aus einer Gerichtsentscheidung unter Umständen sich ergebenden Folgerungen für weitere Gesetzgebungsarbeiten zu ziehen. Andererseits kann man von der Bundesregierung nicht erwarten, daß sie jedes Urteil, das nach ihrem Dafürhalten Bedenken hervorruft, zum Anlaß einer Gesetzesvorlage macht. Solche schwerwiegenden Maßnahmen können nur dann in Frage kommen, wenn sich eine untragbare Rechtsentwicklung anbahnt. Eine Sofortgesetzgebung als Reaktion auf aktuelle
    gerichtliche Entscheidungen widerstreitet der politischen Klugheit; sie muß auf ganz besondere Ausnahmefälle beschränkt sein. Einen solchen Ausnahmefall haben wir allerdings in den letzten Tagen erlebt. Ich meine das bekannte, bereits erwähnte Strafverfahren vor Hamburger Gerichten, das eine antisemitische Broschüre zum Gegenstand hatte. Als der Inhalt dieser Schrift mir bekannt wurde, habe ich die Landesjustizverwaltung in Hamburg gebeten, die dortige Staatsanwaltschaft möge in dem bereits anhängigen Ermittlungsverfahren auch prüfen, ob die Tat nicht als Herstellung und Verbreitung staatsgefährdenden Propagandamaterials zu beurteilen sei. Es ist dann auch Anklage wegen einer solchen Tat und wegen Beleidigung erhoben worden. Die Gerichte haben jedoch die Eröffnung des Hauptverfahrens abgelehnt. Daraufhin hat die Bundesregierung den Entwurf eines Gesetzes gegen Volksverhetzung verabschiedet, der den gesetzgebenden Körperschaften beschleunigt zugeleitet wird. Die Bundesregierung glaubt, daß die von ihr vorgeschlagene Strafvorschrift gegen Volksverhetzung auch ein wirksames Mittel zur strafrechtlichen Bekämpfung antisemitischer Hetzschriften sein würde.
    Ich darf wohl annehmen, daß die sofortige Initiative der Bundesregierung in diesem Ausnahmefall die Billigung des Hauses erfährt und nicht zuletzt aus diesem Grunde, meine Damen und Herren, darf ich Sie bitten, aus dem Vorkommnis in Hamburg keine voreiligen und falschen Schlüsse zu ziehen; und sprechen Sie bitte nicht von einer Vertrauenskrise der Richter oder gar von einer Justizkrise. Angesichts der Tatsache, daß wegen der genannten Broschüre zur Zeit das objektive Einziehungsverfahren vor dem Bundesgerichtshof anhängig ist, muß ich es mir versagen, zu den Hamburger Gerichtsbeschlüssen sachlich Stellung zu nehmen. In jedem Fall bitte ich Sie, zu berücksichtigen, daß es zu allen Zeiten unter der Vielzahl der Urteile, die die Gerichte gefällt haben, auch immer einige Fehlentscheidungen gegeben hat, ohne daß daraus allgemeine Folgerungen über die Vertrauenswürdigkeit der Richter oder über die Justizpolitik der Regierungen zu ziehen wären. Ungeachtet der Kritikwürdigkeit einzelner Entscheidungen ist das Vertrauen, das wir allen Zweigen der Gerichtsbarkeit entgegenbringen, gerechtfertigt worden.

    (Lebhafter Beifall bei den Regierungsparteien.)



Rede von Dr. Richard Jaeger
  • Parteizugehörigkeit zum Zeitpunkt der Rede: (CSU)
  • Letzte offizielle eingetragene Parteizugehörigkeit: (CSU)
Das Wort hat der Herr Bundeskanzler.

  • insert_commentNächste Rede als Kontext
    Rede von Dr. Konrad Adenauer


    • Parteizugehörigkeit zum Zeitpunkt der Rede: (CDU)
    • Letzte offizielle eingetragene Parteizugehörigkeit: (CDU)

    Herr Präsident! Meine Damen und meine Herren! Erlauben Sie mir, vor Eintritt in die Debatte im Namen der Bundesregierung zu den Vorgängen der letzten Zeit eine Erklärung abzugeben, in denen sich antisemitische Gesinnung oder auf alle Fälle eine vollständige Unkenntnis des Wesens des Antisemitismus gezeigt hat.
    Die Bundesregierung — und ich bin überzeugt, Sie werden der Bundesregierung darin beitreten -verurteilt diese Vorgänge auf das schärfste, sie bedauert sie auf das tiefste. Diese Vorgänge sind ein schweres Unrecht — ich folge hier den Worten des Herrn Abgeordneten Arndt — gegen die deutschen Mitbürger jüdischer Herkunft, ich wiederhole: ein schweres Unrecht, das wir Deutschen um so mehr verurteilen, wenn wir an die Vergangenheit denken. Derartige Vorkommnisse schädigen bedauerlicherweise auch das deutsche Ansehen im Auslande.
    Ich glaube, der weitaus größte Teil des ganzen deutschen Volkes ist mit uns in der Verurteilung einig.

    (Beifall bei der CDU/CSU und bei einzelnen Abgeordneten der SPD.)