Berichtigung
Es ist zu lesen:
51. Sitzung Seite I und Seite 2827 (A, C) statt „Eisenmann (DP)": Eisenmann (FDP).
Anlage 1
Liste der beurlaubten Abgeordneten
Abg,eordnete(r) beurlaubt bis einschließlich
Altmaier 13. 12.
Berlin 9. 12.
Frau Dr. Bleyler 13. 12.
Blöcker 9. 12.
Brand 13. 12.
Cramer 13. 12.
Dr. Deist 9. 12.
Dr. Dittrich 31. 12.
Dowidat 9. 12.
Frau Eilers (Bielefeld) 31. 12.
Even (Köln) 10. 12.
Fuchs 13. 12.
Dr. Gleissner (München) 9. 12.
Dr. Greve 9. 12.
Häfler 13. 12.
Jahn (Frankfurt) 31. 12.
Kramel 31. 12.
Kriedemann 31. 12.
Kühlthau 9. 12.
Lohmar 31. 12.
Dr. Maier (Stuttgart) 13. 12.
Dr. Baron Manteuffel-Szoege 13. 12.
Mattick 9. 12.
Mengelkamp 15. 12.
Müller-Hermann 15. 12.
Dr. Preiß 31. 12.
Dr. Preusker 9. 12.
Reitzner 31. 12.
Ruland 10. 12.
Scheppmann 13. 12.
Dr. Schneider (Saarbrücken) 31. 12.
Schütz (Berlin) 9. 12.
Dr.-Ing. Seebohm 10. 12.
Dr. Wahl 13. 12.
Walpert 9. 12.
Frau Dr. h. c. Weber (Essen) 16. 12.
Frau Welter (Aachen) 9. 12.
Anlage 2 Umdruck 184 (neu)
Änderungsantrag zur zweiten Beratung des von der Bundesregierung eingebrachten Entwurfs eines Zolltarifgesetzes und des Deutschen Zolltarifs 1959 (Drucksachen 595, 635).
Der Bundestag wolle beschließen:
1. Im Deutschen Zolltarif 1959 werden alle Bruchteile von Prozenten auf volle Zahlen nach unten bzw. auf volle Zahlen nach oben abgerundet.
2. In § 3 des Entwurfs eines Zolltarifgesetzes
a) werden in Absatz 1 im ersten Halbsatz die Worte „wird ermächtigt" durch das Wort „hat" ersetzt;
b) wird Absatz 1 Nr. 2 in der Fassung der Regierungsvorlage wiederhergestellt.
Bonn, den 26. November 1958
Ollenhauer und Fraktion
Anlagen zum Stenographischen Bericht t Anlage 3 Umdruck 190
Änderungsantrag der Abgeordneten Dr. Löhr und Margulies zur zweiten Beratung des von der Bundesregierung eingebrachten Entwurfs eines Zolltarifgesetzes und des Deutschen Zolltarifs 1959 (Drucksachen 595, 635).
Der Bundestag wolle beschließen:
In dem Entwurf des Deutschen Zolltarifs 1959 wird in der Tarifnr. 76.01 die Anmerkung zu Tarifnr. 76.01-B-1 wie folgt geändert:
1. Das Wort „Anmerkung" wird geändert in ,,Anmerkungen."
2. Vor den Text der Anmerkung wird gesetzt: „1.".
3. Hinter die 1. Anmerkung wird folgende 2. Anmerkung angefügt:
„2. Rohaluminium, nicht legiert, bis zu einer Gesamtmenge von 40 000 t in der Zeit vom 1. Januar 1959 bis 31. Dezember 1959 frei frei
Von der Kontingentsmenge dürfen in den einzelnen Kalendervierteljahren nicht mehr als je 10 000 t zollfrei eingeführt werden.
Die Vierteljahrsmengen sind vorweg um die Mengen zu ermäßigen, die im jeweils vorletzten Kalendervierteljahr zu Zollveredelungsverkehren abgefertigt worden sind.
Die Abfertigung ist nur bei den vom Bundesminister der Finanzen zu bestimmenden Zollstellen zulässig."
Bonn, den 9. Dezember 1958
Dr. Löhr Margulies
Anlage 4 Umdruck 191
Entschließungsantrag der Fraktion der SPD zur dritten Beratung des von der Bundesregierung eingebrachten Entwurfs eines Zolltarifgesetzes und des Deutschen Zolltarifs 1959 (Drucksachen 595, 635).
Der Bundestag wolle beschließen:
1. Der Deutsche Bundestag erinnert daran, daß er in seiner Entschließung vom 5. Juli 1959 zu den Verträgen vom 25. März 1959 zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Europäischen Atomgemeinschaft die Erwartung ausgesprochen hat, daß eine Assoziierung dritter Länder in Form einer Freihandelszone erfolgt.
2. Der Deutsche Bundestag bedauert, daß die Errichtung der Freihandelszone nicht, wie vorgesehen, am 1. Januar 1959 zusammen mit der ersten Zollsenkung als Folge des EWG-Vertrages zustandekommt und daß bisher keine Grundlage für eine Verständigung der Mitglieder des Europäischen Wirtschaftsrates (OEEC) über die Errichtung einer solchen Freihandelszone ersichtlich ist.
2906 Deutscher Bundestag — 3. Wahlperiode — 52. Sitzung. Bonn, Dienstag, den 9. Dezember 1958
3. Der Deutsche Bundestag fordert die Bundesregierung auf, sich mit aller Entschiedenheit dafür einzusetzen, daß durch multilaterale Vereinbarung eine wirtschaftliche Zusammenarbeit der Mitgliedstaaten des Europäischen Wirtschaftsrates (OEEC) in Form einer Freihandelszone herbeigeführt und so die wirtschaftliche Spaltung Europas verhindert wird.
Bonn, den 9. Dezember 1958
Ollenhauer und Fraktion
Anlage 5
Schriftliche Begründung
des Abgeordneten Regling zu dem von der Fraktion der SPD eingebrachten Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Einkommensteuergesetzes (Drucksache 618) *).
Durch Gesetz vom 27. Juni 1951 sind Weihnachtsgratifikationen bis zur Höhe von 100 DM steuerfrei gestellt, vorher galten ähnliche Bestimmungen über verschiedene Verwaltungsanordnungen. Seitdem ist mehrfach versucht worden, die Steuerfreiheit auf 200 DM zu erhöhen. Alle diese Anträge wurden abgelehnt, und zwar nicht aus fiskalischen Gründen, sondern vielmehr um der steuerlichen Gerechtigkeit willen. Die Behauptung, daß Weihnachtsgratifikationen schon zur Regelleistung gehören, kann keineswegs durch amtliche Zahlen bestätigt werden. Vielmehr muß man davon ausgehen, daß nur in einigen Branchen regelmäßig Weihnachtsgratifikationen gewährt werden. Nicht zu unrecht wird von denjenigen, die nicht in den Genuß von Weihnachtszuwendungen kommen, hervorgehoben, daß zu den Geschenken des Betriebes noch das Geschenk des Staates hinzukommt. Weihnachtszuwendungen sind entweder zusätzliche Entgelte, also eine Anerkennung für geleistete Arbeit oder sie sind eine Beihilfe wegen vermehrter Ausgaben im Zusammenhang mit dem Weihnachtsfest. Das dürfte wohl in den letzten Jahren der häufigere Anlaß zur Zahlung solcher Zuwendungen gewesen sein.
Betrachten wir es so, dann werden tatsächlich diejenigen, die von ihrem Arbeitgeber aus irgendwelchen Gründen keine Zuwendungen erhalten können, besonders benachteiligt. Tatsache ist aber, daß der Weihnachtsmonat zwangsläufig zu vermehrten Geldausgaben Anlaß gibt.
Und hier wollen wir mit unserem Antrag 618 helfen, indem wir beantragen, den § 3 Abs. 17 des Einkommensteuergesetzes neu zu fassen. Wir wollen also für den Monat Dezember einen Freibetrag von 200 DM für alle Arbeitnehmer, statt der bisher nur für Weihnachtsgratifikationen bis zu 100 DM geltenden Steuerfreiheit. Damit würden alle Steuerpflichtigen, auch wenn sie keine Weihnachtsgratifikationen erhalten, zu Weihnachten zumindest einen bescheidenen zusätzlichen Betrag in ihrer Lohntüte vorfinden.
Falls Bedenken wegen des Steuerausfalls aufkommen sollten, so darf ich wohl sagen, daß über
*) Vgl. 51. Sitzung Seite 2873 D
die Höhe heute niemand in der Lage ist etwas Endgültiges zu sagen. Aber der Ausfall kann nicht so hoch werden, als daß er nicht durch das bisherige Mehraufkommen an Steuern aufgefangen werden könnte.
Bonn, den 27. November 1958
Anlage 6
Schriftliche Antwort
des Bundesministers für Arbeit und Sozialordnung auf die Mündliche Anfrage des Abgeordneten Pohle (Fragestunde der 51. Sitzung vom 27. November 1958, Drucksache 660, Frage 27:)
Ich frage die Bundesregierung, ob anläßlich der Auflösung der Krankenbuchlager eine allgemeine Überprüfung der Renten für Kriegsbeschädigte und Kriegshinterbliebene angeordnet worden ist. Wenn ja, was ist der Anlaß hierzu, und auf welche Rechtsgrundlagen stützt sich die Anordnung?
Zunächst darf ich daran erinnern, daß die Versorgungsbehörden in den Jahren nach dem Kriege Millionen von Versorgungsanträgen zu bearbeiten und später nach dem Bundesversorgungsgesetz umzustellen hatten. Diese Aufgabe mußte in kürzester Zeit durchgeführt werden, um den Kriegsopfern, die zum größten Teil auf ihre Versorgungsbezüge angewiesen waren, möglichst schnell zu helfen. Sie war, wie wiederholt betont und anerkannt worden ist, nur unter stärkster Beanspruchung des Personals und unter schwierigsten Arbeitsverhältnissen zu bewältigen. Die Entscheidungen konnten sich oft nur auf die Angaben der Antragsteller stützen, weil sonstige Unterlagen damals fehlten und auch nicht zu beschaffen waren.
Es ist selbstverständlich, daß unter diesen Umständen mehr Fehler unterlaufen mußten, als dies unter normalen Arbeitsverhältnissen der Fall gewesen wäre. Alle Beteiligten, also auch die Länder, die das Bundesversorgungsgesetz durchzuführen haben, waren sich deshalb von jeher darüber einig, daß die Sorgfalt in der Bearbeitung, die damals nicht möglich war, eines Tages nachgeholt werden müsse. Dieser Zeitpunkt war gekommen, als die systematische Ordnung der Krankenurkunden und Eintragungen bei den Krankenbuchlagern abgeschlossen war; damit kann jetzt schnell und zuverlässig auf die wichtigsten Nachweise in Versorgungsangelegenheiten zurückgegriffen werden. Den Versorgungsakten sollen nunmehr nach einem Abrufplan die zugehörigen Krankenurkunden zugeführt werden. Damit werden sich die drei Krankenbuchlager verkleinern und gegebenenfalls zusammengelegt werden können. Die Versorgungsämter werden die eingehenden Urkunden den Versorgungsakten beifügen. Dies hätte keinen Sinn, wenn hierbei nicht geprüft würde, ob sie mit den getroffenen Entscheidungen übereinstimmen. Die Prüfung kann sich allerdings nicht auf die Krankenurkunden beschränken, wenn diese auch in der Regel ihre wichtigste Grundlage bilden werden, sondern sie bezweckt, wie gesagt, allgemein Fehler richtig zu stellen, die bei ordnungsmäßiger Bearbeitung nicht hätten vorkommen dürfen.
Deutscher Bundestag — 3. Wahlperiode — 52. Sitzung. Bonn, Dienstag, den 9. Dezember 1958 2907
Es handelt sich hier um eine Verwaltungsmaßnahme, die auf der Notwendigkeit beruht, daß öffentliche Ausgaben ordnungsmäßig belegt sein müssen. Sie ist im Einvernehmen mit den Ländern ergangen und wird von ihnen durchgeführt. Als interne Verwaltungsmaßnahme bedarf sie keiner besonderen Rechtsgrundlage. Soweit sich nach außen hin wirkende Änderungen der bisherigen Entscheidungen als notwendig erweisen sollten, müssen sich diese an die bestehenden Vorschriften des Verfahrensgesetzes für die Kriegsopferversorgung halten (§§ 40 bis 42), das für ihre Anwendung genaue, eng umschriebene Voraussetzungen festlegt.
Abschließend bemerke ich noch, daß etwaige Berichtigungen sich in vielen Fällen zugunsten der Versorgungsempfänger auswirken werden.
Blank
Anlage 7
Schriftliche Antwort
des Bundesministers für Verkehr auf die Mündliche Anfrage der Abgeordneten Frau Herklotz (Fragestunde der 51. Sitzung vom 27. November 1958, Drucksache 660, Frage 29) :
1st die Bundesregierung bereit, das System der Arbeiterwochenkarten bei der Deutschen Bundesbahn den Erfordernissen der Fünftagewoche anzupassen und neben der Arbeiterwochenkarte für sechs Tage auch eine Arbeiterwochenkarte für fünf Tage einzuführen?
Ist die Bundesregierung außerdem bereit, den Erfordernissen der Kurzarbeiter Rechnung zu tragen und eine Arbeiterwochenkarte für in Kurzarbeit stehende Arbeitnehmer zu ermöglichen?
Gegenwärtig arbeitet die Mehrzahl der Berufstätigen noch an sechs Wochentagen. Die bei einem Teil der Betriebe eingeführte Fünftagewoche hat sich bisher im Samstagverkehr der Deutschen Bundesbahn kaum bemerkbar gemacht. Bislang konnte deshalb der Zugverkehr an den Samstagen nicht eingeschränkt werden. Unter diesen Umständen ist die Bundesbahn — ebenso wie die dem Deutschen Personentarif angeschlossenen nichtbundeseigenen Eisenbahnen — nicht bereit, heute schon verbilligte Fünftagekarten aufzulegen, die notwendig zu einer Minderung der Einnahmen des Personenverkehrs führen müßten. Die Frage wird aber erneut geprüft werden, wenn die Fünftagewoche allgemein eingeführt ist und die Eisenbahnen damit in die Lage versetzt sind, einen nennenswerten Teil ihrer Betriebsleistungen an den Samstagen einzusparen.
Der Berufsverkehr der Eisenbahnen erfordert ständig Zuschüsse. Die Verluste würden wesentlich zunehmen, wenn künftig wieder Kurzarbeiterwochenkarten ausgegeben werden sollten. Falls es sich in Zukunft als notwendig erweist, besonders verbilligte Fahrausweise für Kurzarbeiter auszugeben, wird geprüft werden müssen, in welcher Form den Eisenbahnen die mit einer Tarifsenkung verbundenen Fahrgeldausfälle erstattet werden sollen. Gegenwärtig ist die Zahl der Kurzarbeiter, die auf die Benutzung der Eisenbahn angewiesen sind, verschwindend gering. Die Bundesregierung wird aber das Problem erneut prüfen, wenn die Beschäftigungslage dies erfordert.
In Vertretung Dr. Seiermann
Anlage 8
Schriftliche Antwort
des Bundesministers für Verteidigung auf die Mündliche Anfrage des Abgeordneten Lohmar (Fragestunde der 51. Sitzung vom 27. November 1958, Drucksache 660, Frage 30) :
Ist das Bundesverteidigungsministerium bereit, die hinsichtlich des Geländes des Jugendstraflagers Staumühle im Landkreis Paderborn geltend gemachten Eigentumsansprüche des Landes Nordrhein-Westfalen unverzüglich anzuerkennen, um damit die Voraussetzungen für eine menschenwürdige Unterbringung der Beamten und Angestellten des Landes, der jugendlichen Insassen und der in dem dort gelegenen Tbc-Krankenhaus befindlichen Kranken zu schaffen?
Das rd. 63 ha große Gelände des Jugendstraflagers Staumühle wird durch den Herrn Bundesminister für wirtschaftlichen Besitz des Bundes verwaltet. Er ist über dieses Gelände verfügungsberechtigt. Über etwaige Eigentumsansprüche des Landes Nordrhein-Westfalen kann daher nur von ihm entschieden werden.
Hierbei spielt allerdings die die Zuständigkeit des BMVtdg berührende Frage eine Rolle, ob das Gelände später für militärische Zwecke in Anspruch genommen wird. Hierüber wird zur Zeit mit der Landesregierung von Nordrhein-Westfalen verhandelt. Vor Abschluß dieser Verhandlungen vermag ich mich daher zu dieser Frage nicht zu äußern. Es wird jedoch auch von meinem Hause angestrebt, eine für alle Beteiligten tragbare Lösung zu finden.
In Vertretung
Dr. Rust