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    Deutscher Bundestag 51. Sitzung Bonn, den 27. November 1958 Inhalt: Fragestunde (Drucksache 660) . . . . . 2823 A Frage 2, Abg. Brück: Streupflicht auf Straßen Dr. Seiermann, Staatssekretär . . . 2823 A Brück (CDU/CSU) . . . . . . . 2823 C Frage 3, Abg. Nieberg: Beschränkung des Behördenhandels Dr. Anders, Staatssekretär . . . . 2824 B Frage 4, Abg. Leicht: Zweites Gleis der Bahnlinie Zweibrücken—Landau—Karlsruhe Dr. Seiermann, Staatssekretär . . . 2824 C Frage 5, Abg. Ritzel: Ausrüstung zweier Kraftwagen mit demselben Nummernschild Dr. Seiermann, Staatssekretär . 2824 D Ritzel (SPD) . . . . . . . . . 2825 C Frage 6, Abg. Jahn (Marburg) : Gefährdung der Klein- und Mittelbetriebe der optischen Industrie durch Importe aus Japan Dr. Dr. h. c. Erhard, Bundesminister 2826 A Frage 7, Abg. Eisenmann: Schließung der Autobahnlücke Berkhof—Hannover, Hannover—Northeim Dr. Seiermann, Staatssekretär . . . 2826 B Eisenmann (DP) . . . . . . . . 2827 A Frage 8, Abg. Eisenmann: Fährverbindung über den Nord-Ostsee-Kanal bei Brunsbüttelkoog Dr. Seiermann, Staatssekretär . . 2827 B Eisenmann (DP) 2827 C Frage 11, Abg. Kreitmeyer: Beantwortung der NATO-Fragebogen durch die Bundesregierung Dr. van Scherpenberg, Staatssekretär 2827 D Frage 12, Abg. Kreitmeyer: Aufstellung der NATO-Kontingente der Bundeswehr Dr. Rust, Staatssekretär 2828 A Frage 13, Abg. Kreitmeyer: Gesamtaufwand für die Bundeswehr bis zum 1. April 1961 Dr. Rust, Staatssekretär 2828 B Kreitmeyer (FDP) 2828 C Frage 14, Abg. Wendelborn: Auspuffanlagen der Lkw Dr. Seiermann, Staatssekretär . . . 2828 D Frage 15, Abg. Bading: Tätigkeit der Hessischen Landesregierung auf dem Gebiet der Aussiedlung von Bauern Dr. h. c. Lübke, Bundesminister . . 2829 B II Deutscher Bundestag — 3. Wahlperiode — 51. Sitzung. Bonn, Donnerstag, den 27. November 1958 Frage 17, Abg. Walter: Verlängerung der Laufzeit von anläßlich der Hochwasserkatastrophe 1957 von landwirtschaftlichen Betrieben aufgenommenen Schadenskrediten Dr. h. c. Lübke, Bundesminister . . 2829 D Frage 22, Abg. Rehs: Bundesmittel für Zwecke der Neusiedlung in den Jahren 1953 bis 1958 Dr. h. c. Lübke, Bundesiminister . . 2830 A Rehs (SPD) . . . . . . . . . . 2830 B Frage 16, Abg. Josten: Autobahn Montabaur—Trier und Bundesfernstraße Bitburg—Köln Dr. Seiermann, Staatssekretär . . . 2830 C Josten (CDU/CSU) . . . . . . . 2830 D Frage 18, Abg. Dürr: Postgebühren für eine von dritten Personen bestellte Zeitschrift Dr. Steinmutz, Staatssekretär . . . 2831 A Frage 19, Abg. Dürr: Bundeseinheitliche Neuregelung des Ausweiswesens für Schwerbeschädigte und Schwererwerbsbeschränkte Dr. Anders, Staatssekretär . . . . 2831 C Frage 20, Abg. Berlin: Kindergeld für Zählkinder Dr. Claussen, Staatssekretär . 2832 A Berlin (SPD) . . . . . . . . . 2832 B Frage 21, Abg. Schröter (Berlin): Zustellung der Verfügung über die Einleitung eines Disziplinarverfahrens gegen ,den Präsidenten der Kommission der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, Hallstein, gegen Botschafter Blankenhorn und gegen Botschafter von Maltzan wegen ihrer dienstlichen Äußerungen über den Ministerialrat Strack Dr. van Scherpenberg, Staatssekretär 2832 C Schröter (Berlin) (SPD) 2832 D Frage 23, Abg. Ritzel: Ersatz überalteter Personenwagen der Bundesbahn Dr. Seiermann, Staatssekretär . . . 2833 B Ritzel (SPD) . . . . . . . . . 2833 C Frage 24, Abg. Frau Korspeter: Frist zur Antragstellung auf vereinfachte und sofortige Auszahlung der Dreimonatsrente beim Tode eines Rentners an die Hinterbliebenen Dr. Claussen, Staatssekretär . . . 2833 D Frage 26, Abg. Pohle: Freitod von Angehörigen der Bundeswehr Dr. Rust, Staatssekretär 2834 B Pohle (SPD) . . . . . . . . 2834 B Frage 25, Abg. Baier (Mosbach) : Blind- und Blockbuchungssystem der Filmverleihe Dr. Dr. h. c. Erhard, Bundesminister . 2834 C Baier (Mosbach) (CDU/CSU) . . . . 2834 D Große Anfrage der Fraktion der SPD betr. Verbesserung der Verhältnisse in der Bauwirtschaft (Drucksache 495) . . . . 2835 B Leber (SPD) . . . . . . 2835 B, 2866 B Dr. Dr. h. c. Erhard, Bundesminister . 2844 A Dr. Hellwig (CDU/CSU) 2848 D Dr. Deist (SPD) 2853 A Weimer (CDU/CSU) 2858 C Wacher (CDU/CSU) 2863 A Dr. Will (FDP) 2863 B Dr. Schild (DP) 2864 C Entwurf eines Gesetzes zur Verlängerung der Geltungsdauer des Wirtschaftsstrafgesetzes 1954 (Drucksachen 525, 630) — Zweite und dritte Beratung — Frau Dr. Diemer-Nicolaus (FDP) . . 2867 A Entwurf eines Gesetzes zu dem Abkommen vom 10. April 1957 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Föderativen Volksrepublik Jugoslawien über den Luftverkehr (Drucksachen 368, 582) — Zweite und dritte Beratung — 2870 C Entwurf eines Gesetzes zu dem Abkommen vom 31. August 1957 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Uruguay über den Luftverkehr (Drucksachen 370, 609) — Zweite und dritte Beratung --- 2870 D Entwurf eines Gesetzes zu dem Abkommen vom 29. August 1957 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und den Vereinigten Staaten von Brasilien über den planmäßigen Luftverkehr (Drucksachen 369, 659) — Zweite und dritte Beratung — 2871 A Entwurf eines Gesetzes zu den Protokollen vom 14. Juni 1954 über Änderungen des Abkommens vom 7. Dezember 1944 über die Internationale Zivilluftfahrt (Drucksachen 527, 658) — Zweite und dritte Beratung — 2871 B Deutscher Bundestag — 3. Wahlperiode — 51. Sitzung. Bonn, Donnerstag, den 27. November 1958 III Entwurf eines Gesetzes zu dem Vertrag vom 17. Januar 1958 über Auslieferung und Rechtshilfe in Strafsachen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Königreich Belgien (Drucksachen 534, 640) — Zweite und dritte Beratung — . . . 2871 C Entwurf eines Gesetzes über die Zweite Vereinbarung zur Ergänzung des Allgemeinen Abkommens zwischen der Bundesrepublik Deutschland und Frankreich über die Soziale Sicherheit und über die Fünfte Zusatzvereinbarung über die Einbeziehung des Landes Berlin in das Allgemeine Abkommen nebst Briefen (Drucksachen 406, 637) — Zweite und dritte Beratung — 2871 D Entwurf eines Gesetzes über die Statistik der Kosten und Leistungen im Güterverkehr mit Kraftfahrzeugen, mit Binnenschiffen und mit Eisenbahnen im Jahre 1959 (Drucksachen 586, 670) — Zweite und dritte Beratung — 2872 A Entwurf eines Gesetzes zum Übereinkommen Nr. 97 der Internationalen Arbeitsorganisation vom 1. Juli 1949 über Wanderarbeiter (Neufassung 1949) (Drucksachen 512, 647) — Zweite und dritte Beratung — 2872 B Schriftlicher Bericht des Ausschusses für Arbeit über den Entwurf einer Verordnung des Rats der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft über die Soziale Sicherheit der Wanderarbeitnehmer in der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft (Drucksachen 382, 646) 2872 C Entwurf einer Verordnung Nr. . . des Rats der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft zur Durchführung und Ergänzung der Bestimmungen der Verordnung Nr. 3 über die Soziale Sicherheit der Wanderarbeitnehmer (Drucksache 655) 2872 C Mündlicher Bericht des Ausschusses für auswärtige Angelegenheiten über die Verordnung Nr. 3 des Rats der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft zur Festlegung der Einzelheiten für die Anforderung und Überweisung der Finanzbeiträge sowie für die Haushaltsregelung und die Verwaltung des Entwicklungsfonds für die überseeischen Länder und Hoheitsgebiete (Drucksachen 540, 642) 2872 D Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Erbschaftsteuergesetzes (Drucksache 598) — Erste Beratung — . . . . . . . . 2872 D Entwurf eines Gesetzes zu dem Abkommen vom 26. Juni 1954 zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Föderativen Volksrepublik Jugoslawien über die vorläufige Regelung der Donauschiffahrt und zu dem Abkommen vom 17. Juli 1956 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Föderativen Volksrepublik Jugoslawien über die Zollbehandlung der Donauschiffe (Drucksache 583) — Erste Beratung — . . 2873 A Entwurf eines Gesetzes zum Europäischen Niederlassungsabkommen vom 13. Dezember 1955 (Drucksache 584) — Erste Beratung — 2873 A Entwurf eines Gesetzes zu dem deutschschweizerischen Abkommen vom 5. Februar 1958 über Durchgangsrechte (Drucksache 602) — Erste Beratung — . . . . 2873 B Entwurf eines Gesetzes zu der Vierten Zusatzvereinbarung vom 21. Dezember 1956 zum Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Königreich der Niederlande über Sozialversicherung (Drucksache 603) — Erste Beratung — . 2873 B Entwurf eines Gesetzes zu der Fünften Zusatzvereinbarung vom 21. Dezember 1956 zum Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Königreich der Niederlande über Sozialversicherung (Drucksache 604) — Erste Beratung — . 2873 B Entwurf eines Gesetzes zum Übereinkommen Nr. 105 der Internationalen Arbeitsorganisation vom 25. Juni 1957 über die Abschaffung der Zwangsarbeit (Drucksache 605) — Erste Beratung — . . . . 2873 C Entwurf eines Gesetzes zu dem Siebenten Protokoll vom 19. Februar 1957 über zusätzliche Zugeständnisse zum Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommen (Bundesrepublik Deutschland und Österreich) (Drucksache 606) — Erste Beratung — . 2873 C Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Einkommensteuergesetzes (SPD) (Drucksache 618) — Erste Beratung — . . . . 2873 D Mündlicher Bericht des Ausschusses für Wahlprüfung, Immunität und Geschäftsordnung betr. Genehmigung zum Strafverfahren gegen den Abg. Jaksch (Drucksache 644) 2873 D Mühlenberg (CDU/CSU) . . . . 2874 A IV Deutscher Bundestag — 3. Wahlperiode — 51. Sitzung. Bonn, Donnerstag, den 27. November 1958 Mündlicher Bericht des Ausschusses für Wahlprüfung, Immunität und Geschäftsordnung betr. Ermächtigung zur Strafverfolgung gegen den Journalisten Walter Weber in Baden-Baden (Drucksache 645) 2874 A Mühlenberg (CDU/CSU) 2874 B Sammelübersicht 8 des Ausschusses für Petitionen über Anträge von Ausschüssen des Deutschen Bundestages zu Petitionen (Drucksache 629) 2874 C Ubersicht 4 des Rechtsausschusses über die dem Deutschen Bundestag zugeleiteten Streitsachen vor dem Bundesverfassungsgericht (Drucksache 643) Dr. Winter (CDU/CSU) 2874 C Antrag des Bundesministers für wirtschaftlichen Besitz des Bundes betr. Verkauf eines bundeseigenen Schulgrundstücks in Koblenz-Pfaffendorf an die Stadt Koblenz (Drucksache 623) . . . . . . . . . 2874 D Wahl des Abg. Dr. Striebeck (SPD) zum stellvertretenden Mitglied des Wahlprüfungsausschusses . . . . . . . 2874 D Nächste Sitzung 2875 C Anlagen 2877 Deutscher Bundestag — 3. Wahlperiode — 51. Sitzung. Bonn, Donnerstag, den 27. November 1958 2823 51. Sitzung Bonn, den 27. November 1958 Stenographischer Bericht Beginn: 15.03 Uhr
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    Anlage 1 Liste der beurlaubten Abgeordneten Anlagen zum Stenographischen Bericht Abgeordnete (r) beurlaubt bis einschließlich a) Beurlaubungen Frau Albertz 29. 11. Dr. Atzenroth 27. 11. Dr. Bergmeyer 27. 11. Berendsen 28. 11. Frau Berger-Heise 28. 11. Blachstein 28. 11. Frau Dr. Bleyler 30. 11. Dr. Brecht 6. 12. Dr. Dehler 28. 11. Dr. Dittrich 31. 12. Frau Eilers (Bielefeld) 31. 12. Engeibrecht-Greve 28. 11. Frau Engländer 27. 11. Frehsee 27. 11. Gedat 6. 12. Dr. Greve 28. 11. Heiland 27. 11. Dr. Dr. Heinemann 28. 11. Jahn (Frankfurt) 31. 12. Jahn (Stuttgart) 28. 11. Dr. Kempifler 28. 11. Kramel 31. 12. Dr. Kreyssig 27. 11. Dr. Maier (Stuttgart) 29. 11. Dr. Baron Manteuffel-Szoege 30. 11. Margulies 27. 11. Dr. Martin 27. 11. Mattick 28. 11. Mauk 29. 11. Mengelkamp 15. 12. Mischnick 29. 11. Müller-Hermann 15. 12. Neubauer 28. 11. Neuburger 6. 12. Neumann 28. 11. Dr. Oesterle 28. 11. Paul 28. 11. Dr. Preiß 31. 12. Dr. Preusker 28. 11. Probst (Freiburg) 27. 11. Pütz 6. 12. Rademacher 28. 11. Ramms 29. 11. Frau Dr. Rehling 5. 12. Reitzner 31. 12. Scharnberg 6. 12. Schlee 6. 12. Schneider (Bremerhaven) 28. 11. Dr. Schneider (Lollar) 28. 11. Dr. Schneider (Saarbrücken) 31. 12. Schütz (Berlin) 28. 11. Schütz (München) 28. 11. Dr.-Ing. Seebohm 10. 12. Seuffert 6. 12. Dr. Seume 6. 12. Dr. Starke 28. 11. Frau Dr. h. c. Weber (Essen) 16. 12. Abgeordnete (r) beurlaubt bis einschließlich Dr. Wilhelmi 27. 11. Wittmer-Eigenbrodt 28. 11. Frau Wolff (Berlin) 28. 11. Dr. Zimmermann 28. 11. b) Urlaubsanträge Kriedemann 31. 12. Anlage 2 Umdruck 187 Änderungsantrag der Fraktion der FDP zur zweiten Beratung des von der Bundesregierung eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes zur Verlängerung der Geltungsdauer des Wirtschaftsstrafgesetzes 1954 (Drucksachen 525, 630) Der Bundestag wolle beschließen: In Artikel 1 wird folgende Nr. 1 a eingefügt: „1 a. § 2 a wird gestrichen." Bonn, den 27. November 1958 Dr. Mende und Fraktion Anlage 3 Umdruck 189 Antrag der Fraktionen der CDU/CSU, SPD, FDP, DP zur Beratung der Großen Anfrage der Fraktion der SPD betr. Verbesserung der Verhältnisse in der Bauwirtschaft (Drucksache 495) Der Bundestag wolle beschließen: Eine weitere Ausdehnung der Bautätigkeit auch auf die Schlechtwettermonate liegt im Interesse aller am Baugeschehen Beteiligten; öffentliche und private Bauherren, Bauunternehmer und Bauarbeiter sollten sich zur Verstärkung des Bauens im Winter zusammenfinden. Die Bundesregierung wird daher ersucht, 1. auf Länder und Gemeinden dahingehend einzuwirken, daß entsprechend der Praxis im öffentlich geförderten Wohnungsbau auch die von Ländern und Gemeinden zum Einsatz gelangenden Mittel im Hoch- und Tiefbau so rechtzeitig bereitgestellt werden, daß eine kontinuierliche Planung und Bautätigkeit gefördert wird; 2. zu prüfen, ob und inwieweit die arbeitsrechtlichen und sozialpolitischen Voraussetzungen zur Förderung einer kontinuierlichen Bautätigkeit verbessert werden könnten, namentlich auch durch geeignete Maßnahmen der Bundesanstalt für Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung; 3. die gewonnenen Erkenntnisse und Erfahrungen auf dem Gebiet des Winterbaues namentlich hinsichtlich der technischen Durchführung allen in der Bauwirtschaft beteiligten Kreisen zugänglich zu machen; 2878 Deutscher Bundestag — 3. Wahlperiode — 51. Sitzung. Bonn, Donnerstag, den 27. November 1958 4. über alle Maßnahmen, die mit dem kontinuierlichen Bauen im Winter 1958/59 zusammenhängen, bis zum 31. Mai 1959 zu berichten und ein Gesamtprogramm der zu treffenden Maßnahmen vorzulegen. Bonn, den 27. November 1958 Dr. Krone und Fraktion Ollenhauer und Fraktion Dr. Mende und Fraktion Schneider (Bremerhaven) und Fraktion Anlage 4 Schriftliche Antwort des Bundesministers des Innern auf die Mündliche Anfrage des Abgeordneten Benda (Fragestunde der 50. Sitzung vom 27. November 1958, Drucksache 660, Frage 28) : Ist der Herr Bundesinnenminister bereit, die zu § 181 a des Bundesbeamtengesetzes ergangenen Verwaltungsvorschriften (vgl. GMBl. 1958 S. 104), die das Ende des ersten Weltkrieges im Sinne dieser Vorschrift auf den 31. Dezember 1918 festlegen, im Hinblick darauf abzuändern, daß 1. insbesondere in den ersten Monaten des Jahres 1919 von deutschen regulären Truppen, die unter Führung der damals in Kolberg befindlichen Obersten Heeresleitung standen, an der Ostgrenze des Deutschen Reichs Kampfhandlungen stattfanden, die auch erhebliche Opfer an Gefallenen und Verwundeten forderten, 2. völkerrechtlich der erste Weltkrieg nicht am 31. Dezember 1918, sondern erst nach Ratifizierung des Versailler Vertrages am 10. Januar 1920 beendet worden ist, wie auch das Reichsversorgungsgericht in seinem Urteil vom 27. März 1922 (M Nr. 12450/21) festgestellt hat, 3. auch in der Gesetzgebung der Weimarer Republik, z. B. durch die Verordnung vom 14. Februar 1920 (RGBl. S. 237), als Zeitpunkt des Friedensschlusses bzw. des Kriegsendes nicht der 31. Dezember 1918, sondern der 10. Januar 1920 bestimmt worden ist? Läßt sich der betroffene Personenkreis schätzungsweise übersehen, und welche finanziellen Auswirkungen würden voraussichtlich eintreten, wenn bei Anwendung des § 181 a BBG nicht vom 31. Dezember 1918 als Zeitpunkt des Endes des ersten Weltkrieges, sondern von einem Zeitpunkt ausgegangen würde, der jedenfalls die in der ersten Hälfte des Jahres 1919 an der Ostgrenze des Deutschen Reichs stattgefundenen Kämpfe mit umfaßt? Der Anregung, in den Verwaltungsvorschriften zu § 181 a des Bundesbeamtengesetzes die zeitliche Begrenzung des ersten Weltkrieges zu ändern, kann nicht entsprochen werden. Das Ende des ersten Weltkrieges im Sinne der auf diesen Zeitpunkt abstellenden beamtenrechtlichen Regelungen ist herkömmlich auf den 31. Dezember 1918 festgelegt. Ich darf auf die entsprechenden Regelungen im Gesetz über eine erhöhte Anrechnung der während des Krieges zurückgelegten Dienstzeit vom 4. Juli 1921, im Deutschen Beamtengesetz (§ 179 Abs. 7), im Bundesbeamtengesetz (§ 181 Abs. 5) und im Gesetz zu Artikel 131 des Grundgesetzes (§§ 29, 68) verweisen. Eine von dieser Übung abweichende Auslegung des § 181 a des Bundesbeamtengesetzes erscheint nicht angängig. Der Personenkreis, der von einer .Änderung des Endtermins betroffen würde, und die finanziellen Auswirkungen einer solchen Änderung lassen sich mangels entsprechender Unterlagen nicht übersehen. In Vertretung Dr. Anders Anlage 5 Schriftliche Ausführungen des Abgeordneten Oetzel zu der Großen Anfrage der Fraktion der SPD betreffend Verbesserung der Verhältnisse in der Bauwirtschaft (Drucksache 495). Lassen Sie mich als Mann, der seit Jahrzehnten im Baugewerbe tätig ist, zur Großen Anfrage der SPD-Fraktion sowie zu den Ausführungen der einzelnen Diskussionsredner noch einige Gedanken ergänzend zum Ausdruck bringen, Gedanken, die uns, die wir in der Praxis stehen, nicht erst seit gestern und heute, sondern schon seit einigen Jahren in jedem Winter neu bewegt haben. Obwohl alle am Baugeschehen beteiligten Kreise sich darum bemühen, eine befriedigende Lösung zu finden, wie die Wintermonate für die Bauwirtschaft besser auszunutzen sind — das Wohnungsbauministerium, um schneller das Wohnraumproblem zu lösen, und die in der Bauwirtschaft tätigen Arbeitnehmer und Arbeitgeber aus Gründen der kontinuierlichen Arbeitsverteilung —, sind bisher in dieser Frage keine nennenswerten Fortschritte zu verzeichnen. Aus der Erfahrung meiner Praxis kann ich sagen, daß bei diesem Problem verschiedene Faktoren zusammenwirken, die einer positiven Lösung hemmend entgegenstehen. Rein technisch gesehen ist im Winter an starken Frosttagen die Fortführung von Bauarbeiten überall da nicht möglich, wo Wasser als Zusatz für Kies, Sand, Zement und Kalk gebraucht wird. Wer die felssprengende Wirkung des Eises kennt, weiß auch als Laie, daß unter allen Umständen vermieden werden muß, das zugesetzte Wasser gefrieren zu lassen. Beton, Mörtel und Putz verlieren ihre Bindekraft und damit ihre Trag- und Haftfestigkeit. Personelle und materielle Schäden sind die Folgen. Dieses Risiko kann kein verantwortungsbewußter Unternehmer eingehen. Dabei ist die in unseren Breiten stark wechselnde Temperatur besonders gefährlich; denn wenn es heute 10 Grad unter Null ist, kann die Temperatur morgen ein Grad sein und übermorgen wieder auf 10 Grad unter Null fallen. Dieser Umstand läßt deshalb eine planende Disposition kaum zu. Das Arbeiten bei kaltem oder naßkaltem Wetter hebt bei den Arbeitern keinesfalls die Arbeitsfreudigkeit. Darüber hinaus sind sie noch zusätzlich gefährdet. Vereiste Gerüste, Dächer und Eisen erhöhen zweifellos die Unfallgefahr. Alles in allem ist die Durchführung von Bauarbeiten an Frosttagen für den Arbeitnehmer unangenehm und für den Arbeitgeber in gewissem Grade unwirtschaftlich. Sie treffen sich beide, zwar aus verschiedenen Gesichtspunkten, in dem Wunsch, die Arbeit einzustellen. Es ist deshalb nur allzu menschlich, daß der Arbeitnehmer sich errechnet, daß seine Bezüge an Erwerbslosenunterstützung plus Lohnausgleichszahlungen plus Lohnsteuerausgleich im Effekt —so geht es ja wohl aus der Antwort des Herrn Bundeswirtschaftsministers hervor — genau oder fast genauso hoch sind, als wenn er arbeitet. Er macht deshalb gern von der Möglichkeit des Aussetzens Gebrauch. Auch der Arbeitgeber, der wirt- Deutscher Bundestag — 3. Wahlperiode — 51. Sitzung. Bonn, Donnerstag, den 27. November 1958 2879 schaftliche Verluste vermeiden möchte, hat bei der bestehenden Schlechtwetter-Regelung weniger Hemmungen, seine Abreitnehmer zu entlassen. Soweit also ein Arbeiten wirklich nicht möglich ist, kann man beider Einstellung absolut verstehen. Nur birgt diese Regelung die Gefahr in sich, daß bei der Prüfung, ob gearbeitet werden kann oder nicht, nicht mehr so strenge Maßstäbe angelegt werden, als wenn die Unterstützungssätze fühlbar niedriger lägen als das normale Arbeitseinkommen. Wenn ein Arbeitnehmer weiß, daß er im Winter, ohne zu arbeiten, fast das gleiche Einkommen hat, als wenn er arbeitet, daß er beim Feiern etwa 75 DM von der Lohnausgleichskasse erhält, während er bei der Vollarbeit nur etwa 35 DM zurückerstattet bekommt, wird bei ihm der Wille zur Arbeit sicher nicht gestärkt. Da ist es angebracht, zu fragen, ob in einem solchen Falle eine soziale Maßnahme noch sozial ist, wenn sie geeignet ist, den Willen zur Arbeit zu untergraben. Das Baugewerbe ist seit Jahrhunderten aus Witterungsgründen ein Saisongewerbe. Das ist es auch heute noch, wenn auch in viel abgeschwächterem Maße. Es war eine gute Übung, daß früher die Bauten im Frühjahr und Sommer im Rohbau errichtet wurden, dann überwinterten, damit sie richtig austrocknen konnten, und erst im Frühjahr mit den Ausbauarbeiten begonnen wurde. Diese Häuser hatten zwar nicht die heute übliche Ausstattung, aber in der Solidität, der Trockenheit, der Schall-und Wärmedämpfung waren sie den heutigen Bauten weit überlegen. Ich weiß, daß wir uns heute so lange Bauzeiten nicht mehr leisten können. Aber r wir sollten den Investitionsgütern von 50- bis 100- jähriger Dauer, wie es nun einmal unsere Häuser sind, wenigstens die unumgänglich notwendige Zeit geben und nicht alles nur vom Gesichtspunkt der Schnelligkeit betrachten. Das Baugewerbe nimmt auch heute noch unter den verschiedensten anderen Gewerben eine Sonderstellung ein. Der nicht stationäre Arbeitsplatz ermöglicht den Einsatz vieler nicht ortsgebundener Menschen. Genau wie vor Jahrzehnten kommen auch heute noch Tausende und aber Tausende von Bauarbeitern aus ländlichen Gebieten und arbeiten an einer weit entfernt liegenden Baustelle. Diese Menschen haben ein Interesse daran, in der Zeit, wo sie von ihren Familien entfernt leben, soviel wie möglich zu arbeiten und zu verdienen. Sie haben dann aber auch das Bedürfnis, in den kalten Wintermonaten einige Wochen zu Hause zu sein. Diese Tatsache hat ihre Wurzel in der Tradition und läßt sich nicht mit einer Handbewegung abtun. Sie sollte aber die Sozialpartner einmal anregen, zu überlegen, ob die Arbeitszeitregelung nicht sinnvoller gestaltet werden kann, um auf diesem Wege mitzuhelfen, das zu erreichen, was durch die bessere Ausnutzung der Wintermonate erreicht werden soll. Die besonderen Verhältnsise im Baugewerbe rechtfertigen besondere Maßnahmen. Wenn die übrige Wirtschaft wöchentlich 45 Stunden arbeitet, könnte die Arbeitszeit für die Bauwirtschaft in den Baumonaten eventuell auf 51 Stunden erhöht werden. Die Einhaltung von nur vier von den wöchentlich mehr geleisteten Stunden, nach dem System der Urlaubsregelung im Baugewerbe in Urlaubsmarken geklebt, würde für die beschäftigten Bauarbeiter einen zusätzlichen Winterurlaub von 3 Wochen ergeben. Dieser zweite Urlaub müßte allerdings während der Frostperiode genommen werden. Erst nach Ablauf dieser Urlaubszeit müßte die Arbeitslosenversicherung einsetzen. Es gibt nicht wenig Ärzte, die diese Regelung für besser halten als die wöchentlich verkürzte Arbeitszeit. Wenn man will, könnte man auch die Feiertagsbezahlung nach dem gleichen System durchführen, damit der Arbeitgeber diese besonders in der Weihnachtszeit anfallenden Unkosten nicht zum Anlaß einer vorzeitigen Freisetzung seiner Beschäftigten nimmt. Selbstverständlich darf durch eine Neuregelung der Arbeitnehmer materiell nicht geschädigt werden. Nun noch ein Wort an die auftragvergebenden Stellen. Erstens: Alle Stellen, die mit der Vergabe von Bauaufträgen zu tun haben, insonderheit die öffentlichen Auftraggeber, sollten sich bemühen, nicht witterungsempfindliche Bauarbeiten, Reparaturen etc. während der Wintermonate zu vergeben. Zweitens: Die frühzeitige Bereitstellung der öffentlichen Mittel ist heute schon mehrfach angesprochen worden und ich kann mir Ausführungen darüber ersparen. Als letztes muß hier aber einmal festgestellt werden, daß jeder Bauherr Wert darauf legt, seinen Bau möglichst vor Beginn der Schlechtwetterperiode unter Dach zu bringen. Danach setzt er seinen Bautermin. Dabei ist es in der Praxis so, daß für die Planung und für die Finanzierung einige Monate in Anspruch genommen werden; das Bauwerk selbst soll aber möglichst gestern schon fertig sein. Die meist zu kurz gestellten Termine mit den in der Regel damit verbundenen Konventionalstrafen bedingen oftmals eine unerträgliche Ballung der Maßnahmen. Zusätzliche Einstellung von Aushilfskräften — nicht immer die besten bei der Vollbeschäftigung der übrigen Wirtschaft — und Überstunden sind die Folgen, sehr oft aber auch Mängel, die bei einem ruhigen und sinnvollen Fortgang der Arbeit vermieden werden könnten. Ich fasse zusammen: Alle Maßnahmen, die dazu dienen, eine ruhige und kontinuierliche Entwicklung im Baugewerbe zu erreichen, das Bauvolumen ohne Neueinstellung von Arbeitskräften auszuweiten, sind nicht nur gesetzgeberisch und auf dem Verordnungswege zu lösen. Vielmehr ist eine enge Zusammenarbeit zwischen den Bauvergabestellen und den Sozialpartnern im Baugewerbe dringend notwendig. Sie würde auch beim guten Willen aller letztlich zu dem Erfolg führen, den wir uns wünschen.
  • insert_commentVorherige Rede als Kontext
    Rede von Dr. Emmy Diemer-Nicolaus


    • Parteizugehörigkeit zum Zeitpunkt der Rede: (FDP)
    • Letzte offizielle eingetragene Parteizugehörigkeit: (FDP)

    Herr Professor Böhm hat seinerzeit gesagt:
    Wenn die Gerichte auslegen sollten, was ein
    unangemessenes Entgelt ist, müssen sie sich mit



    Frau Dr. Diemer-Nicolaus
    der Frage befassen, welches Kriterium wir in der Marktwirtschaft für die Unangemessenheit von Preisen haben. Dann würden sie sagen müssen: In der Marktwirtschaft ist jeder Preis angemessen, der sich unter den marktwirtschaftlichen Formen aus dem Spiel von Angebot und Nachfrage ergibt.
    Herr Professor Böhm kommt zu dem Ergebnis:
    Das wäre aber im Zusammenhang mit diesem Gesetz „ein Schlag ins Wasser".

    (Beifall bei der FDP.)

    Wir wollen doch nur solche Gesetze machen und insbesondere nur solche Strafgesetze machen, die nachher von den Gerichten auch durchgeführt werden können. Die Strafrichter werden überfordert, wenn sie bei dieser Materie ein Urteil fällen sollen, ob ein strafbarer Tatbestand vorliegt. In dieser Hinsicht kann ich nur wieder an die vorzüglichen Ausführungen erinnern, die Herr Kollege Arndt von der SPD in der Sitzung vom 30. November 1956 gemacht hat. Damals sagte er folgendes:
    ... denn die Justiz ist nicht der Wauwau oder der Klabautermann, die dazu da wären, durch Schocktherapie Leute in — vermeintlich — Angst und Schrecken zu setzen. Das, was hier geschieht, ist: der Strafrichter wird überfordert, er wird überfordert durch Ermessensbegriffe, die zwar eine mit Wirtschaftsfragen vertraute Verwaltungsbehörde unter der Weisungsanleitung ihrer obersten Dienststelle anwenden kann und bei denen dann nachher die Grenzen des Mißbrauchs richterlich nachgeprüft werden. Das ist möglich. Aber daß Sie dem Strafrichter jetzt die Entscheidung darüber geben wollen, daß er solche Begriffe wie Beschränkung des Wettbewerbs, wirtschaftliche Machtstellung, Unangemessenheit infolge einer Mangellage strafrichterlich entscheidet, ist weder mit den Grundsätzen eines rechtsstaatlichen Strafrechts vereinbar, noch ist das etwas, was in den Aufgabenbereich eines Strafrichters fällt.
    Ich darf Sie doch bitten, an dieser Erkenntnis festzuhalten.
    Es kommt noch folgendes Bedenken hinzu. Die Verwirklichung eines Straftatbestandes ist grundsätzlich von Amts wegen zu verfolgen, und nur dann ist eine Ausnahme von diesem Legalitätsprinzip gegeben, wenn nicht das öffentliche Interesse als solches berührt wird, sondern wenn man sagen kann, daß es dem einzelnen überlassen bleiben kann, ob er eine strafrechtliche Verfolgung wünscht. Typische Beispiele hierfür sind Beleidigung und Hausfriedensbruch. Und nun ist das Bedenkliche an diesem § 2 a — das seinerzeit auch dazu geführt hat, daß der Rechtsausschuß diese Bestimmung abgelehnt hat —, daß man merkwürdigerweise einer obersten Landesbehörde das Antragsrecht für die Verfolgung eines derartigen Tatbestandes gibt. Das ist mit rechtsstaatlichen Grundsätzen nicht zu vereinbaren. Insofern, meine Damen und Herren von der SPD, stimme ich mit Ihrer Auffassung völlig überein,
    Ich bin der Auffassung, daß wir die Grundsätze des Strafrechts nicht wegen eines derart ominösen Tatbestands, wie ihn der § 2 a darstellt, durchbrechen sollten. Ich bin nach wie vor der Auffassung, daß eine derartige Bestimmung schon wegen dieses Antragsrechts einer obersten Landesbehörde verfassungswidrig ist. Es hat mich daher überrascht, daß der Rechtsausschuß, der seinerzeit den Antrag auf Streichung dieses Antragsrechts gestellt hat, diesmal bei der Beratung mit etwas leichter Hand über dieses verfassungsrechtliche Bedenken hinweggegangen ist. Für uns Freie Demokraten ist es wichtig, das Prinzip der Rechtsstaatlichkeit auch in derartigen — wenn Sie so wollen — Nebengesetzen unbedingt aufrechtzuerhalten.
    Meine Damen und Herren, sind Sie sich eigentlich darüber im klaren, daß Sie es damit in die Hand einer Verwaltungsbehörde legen, ob jemand verfolgt werden soll oder nicht? Darauf hat schon Herr Kollege Arndt in der damaligen Sitzung hingewiesen, und ich muß seine Ausführungen auch zu dieser Frage verlesen. Herr Präsident, Sie gestatten es wohl noch einmal; es wird das letzte Zitat hierzu sein.


Rede von Dr. Richard Jaeger
  • Parteizugehörigkeit zum Zeitpunkt der Rede: (CSU)
  • Letzte offizielle eingetragene Parteizugehörigkeit: (CSU)
Auch der Präsident bemüht sich, ein Kavalier zu sein.

  • insert_commentNächste Rede als Kontext
    Rede von Dr. Emmy Diemer-Nicolaus


    • Parteizugehörigkeit zum Zeitpunkt der Rede: (FDP)
    • Letzte offizielle eingetragene Parteizugehörigkeit: (FDP)


    Sie werden dasselbe hier erleben, weil es verfassungsrechtlich einfach nicht zulässig ist, es in das Belieben einer Verwaltungsbehörde zu stellen, zu sagen: der Schulze soll bestraft werden; der paßt mir nämlich nicht; ... der ist mir aus irgendwelchen Gründen sonstwie nicht angenehm. — Da will man also ein Exempel statuieren. — Aber d e r , das ist ein wichtiger Exportkaufmann, und bei dem kauft die Regierung mit ein, und der ist mir politisch oder sonstwie sympathisch; da wollen wir kein Exempel statuieren.
    Das ist wahrscheinlich sehr stark überspitzt ausgedrückt, aber es beweist, daß das absolute Legalitätsprinzip, das wir im Strafrecht verlangen, gewahrt werden muß. Es kann nicht in das Ermessen einer Behörde, auch nicht einer obersten Landesbehörde, gestellt sein, ob ein derartiger Tatbestand verfolgt werden soll oder nicht.
    Es kommt noch etwas Merkwürdiges hinzu. Nachher, wenn die Sache beim Gericht anhängig ist, soll der Strafrichter darüber entscheiden, ob tatsächlich das öffentliche Interesse die Durchführung eines derartigen Strafverfahrens erfordert. Wir sind der Auffassung, daß auch insofern der Strafrichter wieder restlos überfordert ist. Ich sagte schon am Anfang: er steht nicht im wirtschaftlichen Leben, das kann er gar nicht. Natürlich hat er als Richter entsprechende wirtschaftliche Erkenntnisse und Kenntnisse, aber mit derart wachsweichen Begriffen fertig zu werden, mit denen sich voraussichtlich auch das Kartellamt mit seinen sehr qualifizierten Beamten sehr schwer tun wird, kann man einem einfachen Strafrichter nicht zumuten.



    Frau Dr. Diemer-Nicolaus
    Wie ist es denn in der Zwischenzeit gegangen? Wir haben im Rechtausschuß gefragt: Was ist daraufhin erfolgt, wieviel Verfahren sind denn anhängig geworden? Wir bekamen folgende Auskunft: Seit Inkrafttreten des Gesetzes sind 59 Ermittlungsverfahren anhängig gemacht worden, davon sind 33 noch nichtabgeschlossen. In 18 Fällen wurde das Verfahren eingestellt, und von 8 Bußgeldbescheiden sind 4 rechtskräftig geworden. Ich frage Sie — vor allen Dingen die hier anwesenden Juristen --: halten Sie es für notwendig, wegen 4 Bußgeldbescheiden innerhalb eines Zeitraums von zwei Jahren einen derart bestrittenen Tatbestand aufrechtzuerhalten? Ich bin der Auffassung, daß insofern, auch vom strafrechtlichen Standpunkt aus, kein Bedürfnis für die Aufrechterhaltung besteht.
    Für mich war es ein überraschendes Ergebnis, daß der Rechtsausschuß hier einen echten Straftatbestand hingenommen hat, während andere weit schwerwiegendere Fälle mit einem Bußgeldbescheid abgetan werden können. Wir sind der Auffassung, daß man es sich trotz der späten Abendstunde und trotz des Ablaufs der Frist am 31. Dezember 1958 bei diesem Problem nicht so leicht machen sollte, zumal da es jetzt nicht nur um die Verlängerung von zwei Jahren, sondern bis zum Jahre 1962 geht.
    Außerdem ist von einer Streichung der Nr. 7 des § 1, die das am 31. Dezember 1957 außer Kraft getretene Gesetz über die Sicherstellung von Leistungen auf dem Gebiete der gewerblichen Wirtschaft betrifft, abgesehen worden. Wir Freien Demokraten halten es für rechtlich unmöglich, daß ein abgelaufenes Gesetz nochmals verlängert wird. Diese Ziffer hätte gestrichen werden müssen.
    Goethe hat gesagt: Frankfurt stickt voller Merkwürdigkeiten. Ich muß das in diesem Falle im übertragenen Sinne sagen: Dieses Gesetz stickt voller Merkwürdigkeiten. Deswegen müssen wir ihm — zumindest dem § 2 a — die Zustimmung versagen.

    (Beifall bei der FDP.)