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  • tocInhaltsverzeichnis
    Deutscher Bundestag 47. Sitzung Bonn, den 29. Oktober 1958 Inhalt: Nachruf auf Dr. Köhler und den Bundesverfassungsgerichtspräsidenten Dr. Wintrich Vizepräsident Dr. Schmid . . . 2605 A, D Abg. Dr. Schwörer tritt als Nachfolger für den Abg. Dr. Wolff (Denzlingen) in den Bundestag ein 2606 B Nachrücken des Abg. Dr. Wilhelmi als Wahlmann 2606 B Zur Tagesordnung Dr. Bucher (FDP) 2606 B Dr. Ratzel (SPD) 2607 A Schmücker (CDU/CSU) . . . . 2607 D Fragestunde (Drucksache 585) Frage 1, Abg. Ritzel: Internationale Regelung der Blinkzeichen für Kraftfahrzeuge Dr. Seebohm, Bundesminister . . 2608 B Ritzel (SPD) 2608 C Frage 2, Abg. Dr. Mommer: Netzkarte für die europäischen Eisen- bahnen Dr. Seebohm, Bundesminister . . . 2608 D Frage 3, Abg. Wittrock: Fernsprechverkehr zwischen Mainz und Wiesbaden Stücklen, Bundesminister . . . 2609 B Wittrock (SPD) 2609 C Frage 4, Abg. Ritzel: Postzustellung in Offenbach (Main) Stücklen, Bundesminister . . . . 2609 D Ritzel (SPD) . 2610 C Frage 5, Abg. Dröscher: Überwachung der Post des Georg Schneider Stücklen, Bundesminister . . . . 2611 C Dröscher (SPD) . . . . . . . . 2611 C Frage 6, Abg. Schmitt (Vockenhausen): Abrechnung von Ferngesprächen im Selbstwählverkehr Stücklen, Bundesminister 2612 A Schmitt (Vockenhausen) (SPD) . . 2612 C Frage 7, Abg. Jacobi: Zahl der KZ-Prozesse Schäffer, Bundesminister 2612 D Jacobi (SPD) . . . . . . . . 2613 B Frage 8, Abg. Dr. Arndt: Geschäftslage des Bundesverfassungsgerichts Schäffer, Bundesminister 2613 C Dr. Arndt (SPD) 2613 C Frage 9, Abg. Jahn (Marburg) : Rundschreiben des Bundesverbandes der Deutschen Luftfahrtindustrie Dr. Westrick, Staatssekretär . . 2614 A Jahn (Marburg) (SPD) 2614 B II Deutscher Bundestag — 3. Wahlperiode — 47. Sitzung. Bonn, Mittwoch, den 29. Oktober 1958 Frage 10, Abg. Bading: Schäden bei NATO-Manöver Hartmann, Staatssekretär . . . 2614 D Bading (SPD) 2615 D Frage 11, Abg. Schneider (Bremerhaven): Verbreitung deutschfeindlicher Filme Dr. von Brentano, Bundesminister . . 2616 A Frage 12, Abg. Schneider (Bremerhaven) : Massenmord an Singvögeln südlich der Alpen Dr. von Brentano, Bundesminister . . 2616 B Frage 13, Abg. Wehr: Repatriierung der Frau Elfriede Kanowski Dr. von Brentano, Bundesminister . . 2616 C Frage 14, Abg. Wehr: Versorgung von Zivilverschleppten Dr. Dr. Oberländer, Bundesminister . 2617 B Frage 15, Abg. Frau Renger: Wohnraum für Studenten Dr. Anders, Staatssekretär . . . . 2617 C Frage 16, Abg. Dewald: Wohnraum für Studenten aus Entwicklungsländern Dr. von Brentano, Bundesminister . . 2618 A Dewald (SPD) . . . . . . . . . 2618 C Frage 17, Abg. Dr. Fritz (Ludwigshafen) : Elektrifizierung der Strecke Ludwigshafen—Homburg Dr. Seebohm, Bundesminister . . . 2618 D Frage 18, Abg. Dr. Bucher: Äußerung des Generals Heusinger anläßlich der Bundeswehrmanöver Dr. Rust, Staatssekretär 2619 A Nachwahl für den Vermittlungsausschuß 2619 C Entwurf eines Gesetzes zu dem Abkommen vom 25. April 1958 über Allgemeine Fragen des Handels und der Seeschifffahrt zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken und Entwurf eines Gesetzes zu dem Konsularvertrag vom 25. April 1958 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken (Drucksache 545) — Erste Beratung — Dr. von Brentano, Bundesminister . 2619 D Kalbitzer (SPD) 2620 D Dr. Birrenbach (CDU/CSU) . . . 2622 A Nachwahl für die Versammlung der europäischen Gemeinschaften (Drucksache 587) 2623 D Entwurf eines Gesetzes über das Apothekenwesen (Drucksache 570) — Erste Beratung — Dr. Dittrich (CDU/CSU) 2624 A Lange (Essen) (SPD) . . . 2625 B, 2626 D Dr. Anders, Staatssekretär . . . . 2626 C Dr. Stammberger (FDP) 2626 D, 2627 A, 2627 C Frau Dr. Hubert (SPD) . . . 2627 B, 2627 D Entwurf eines Gesetzes zur Änderung und Ergänzung des Lebensmittelgesetzes (Drucksachen 316 und 553) — Zweite Beratung — Dr. Stammberger (FDP) . . . 2628 B, 2629 B, 2640 B, 2648 A, 2652 B, 2672 B, 2675 A Frau Dr. Steinbiß (CDU/CSU) . . . 2640 A, 2640 B, 2675 C Frau Keilhack (SPD) 2640 D, 2641 B, 2643 B, 2646 A, 2671 D, 2675 D Frau Kalinke (DP) . 2641 A, 2643 A, 2649 A, 2658 A, 2676 D Dr. Elbrächter (CDU/CSU) . 2641 D, 2643 D, 2647 D, 2668 A Dr. Bärsch (SPD) . . 2642 A, 2644 B, 2645 C Dr. Reith (CDU/CSU) 2642 D, 2645 B, 2645 D Bauknecht (CDU/CSU) . . . 2644 A, 2647 A Frau Dr. Dr. h. c. Lüders (FDP) 2644 D, 2666 D Dr. Siemer (CDU/CSU) 2646 C Dr. Dittrich (CDU/CSU) . . 2647 B, 2656 B, 2666 A, 2677 B Unertl (CDU/CSU) . 2648 B, 2649 B, 2662 D Horn (CDU/CSU) 2653 D Frau Strobel (SPD) . . . . 2654 C, 2656 B Bausch (CDU/CSU) 2661 B Mensing (CDU/CSU) . . . . . 2663 B Dr. Anders, Staatssekretär . 2667 D, 2674 B Bauer (Wasserburg) (CDU/CSU) . . 2670 D Hörcherl (CDU/CSU) . . . 2673 C, 2674 D Wittrock (SPD) . . . . . . . . 2674 C Rösing (CDU/CSU) . . . . . . . 2677 D Entwurf eines Gesetzes über den Fristablauf (Drucksache 581) —Erste Beratung - 2629 D Entwurf eines Gesetzes zu dem Haager Übereinkommen vom 1. März 1954 über den Zivilprozeß (Drucksachen 350 und 556) — Zweite und Dritte Beratung — Frau Hamelbeck (CDU/CSU) . . . 2629 D Deutscher Bundestag — 3. Wahlperiode — 47. Sitzung. Bonn, Mittwoch, den 29. Oktober 1958 III Entwurf eines Gesetzes zur Ausführung des Haager Übereinkommens vom 1. März 1954 über den Zivilprozeß (Drucksachen 351 und 557) — Zweite und Dritte Beratung — Frau Hamelbeck (CDU/CSU) 2629 D, 2630 D Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Soldatengesetzes (Drucksachen 347 und 559) — Zweite und Dritte Beratung — . 2631 B Entwurf eines Gesetzes zur Aufhebung des Gesetzes über die Einschränkung der Verwendung von Maschinen in der Zigarrenindustrie (Drucksachen 373 und 571) — Zweite und Dritte Beratung — . 2631 C Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Viehzählungsgesetzes (Drucksachen 298 und 579) —Zweite und Dritte Beratung— 2631 D Entwurf eines Gesetzes über Bodenbenutzungserhebung und Ernteberichterstattung (Drucksachen 323 und 580) —Zweite und Dritte Beratung — . . . . . . . 2632 B Antrag des Bundesministers der Finanzen betreffend Entlastung der Bundesregierung wegen der Bundeshaushaltsrechnung für das Rechnungsjahr 1955 auf Grund der Bemerkungen des Bundesrechnungshofes (Drucksache 554) . . . 2632 C Streitsachen vor dem Bundesverfassungsgericht (Drucksache 575) 2632 C Entwurf eines Gesetzes zur Errichtung des Bundesamtes für zivilen Bevölkerungsschutz (Drucksachen 131 und 576) — Zweite und Dritte Beratung — . . . . 2632 D Diel (Horressen) (SPD) . . 2633 A Ritter von Lex, Staatssekretär 2633 C, 2636 A Kühlthau (CDU/CSU) . . . 2634 A, 2638 C Schmitt (Vockenhausen) (SPD) 2634 D, 2639 A Kreitmeyer (FDP) 2637 D Nächste Sitzung 2677 D Anlagen 2679 Deutscher Bundestag — 3. Wahlperiode — 47. Sitzung. Bonn, Mittwoch, den 29. Oktober 1958 2605 47. Sitzung Bonn, den 29. Oktober 1958 Stenographischer Bericht Beginn: 9.04 Uhr
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    Anlagen zum Stenographischen Bericht Anlage 1 Liste der beurlaubten Abgeordneten Abgeordnete(r) beurlaubt bis einschließlich a) Beurlaubungen Graf Adelmann 31. 10. Altmaier 31. 10. Dr. Atzenroth 29. 10. Dr. Baade 30. 10. Berkhan 30. 10. Fürst von Bismarck 29. 10. Dr. Böhm 2. 11. Frau Brauksiepe 29. 10. Brück 30. 10. Dr. Bucerius 30. 10. Dopatka 30. 10. Dowidat 30. 10. Engelbrecht-Greve 4. 11. Even (Köln) 29. 10. Finkh 1. 11. Frehsee 5. 11. Frenzel 5. 11. Dr. Furler 30. 10. Gaßmann 29. 10. Dr. Greve 30. 10. Dr. Heck (Rottweil) 1. 11. Hermsdorf 30. 10. Höfler 31. 10. Jacobs 1. 11. Jahn (Frankfurt) 31. 12. Knobloch 29. 10. Kroll 1. 11. Kühn (Köln) 1. 11. Kurlbaum 30. 10. Leber 29. 10. Lenz (Trossingen) 9. 11. Maier (Freiburg) 22. 11. Dr. Baron Manteuffel-Szoege 30. 11. Frau Nadig 7. 11. Niederalt 10. 11. Probst (Freiburg) 1. 11. Rasner 29. 10. Reitzner 31. 12. Ruhnke 30. 10. Scheel 4. 11. Schmidt (Hamburg) 15. 11. Dr. Schneider (Saarbrücken) 1. 11. Schüttler 29. 10. Seidl (Dorfen) 31. 10. Solke 30. 10. Spitzmüller 30. 10. Dr. Starke 30. 10. Dr. Steinmetz 10. 11. Dr. Stoltenberg 10. 11. Storch 31. 10. Teriete 30. 10. Dr. Toussaint 30. 10. Dr. Vogel 10. 11. Wagner 30. 10. Wilhelm 30. 10. Winkelheide 30. 10. Dr. Zimmer 30. 10. Zoglmann 1. 11. b) Urlaubsanträge Frau Bennemann 5. 11. Dr. Bergmeyer 27. 11. Heiland 11. 11. Koenen (Lippstadt) 8. 11. Krüger 4. 11. Mengelkamp 15. 12. Frau Renger 15. 11. Frau Wessel 6. 11. Anlage 2 Umdruck 169 Änderungsantrag der Fraktion der FDP zur zweiten Beratung des von der Bundesregierung eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes zur Änderung und Ergänzung des Lebensmittelgesetzes (Drucksachen 316, 553). Der Bundestag wolle beschließen: 1. In Artikel 1 Nr. 5 a) werden in § 4 c Satz 2 am Schluß die Worte „und vorschreiben, wie ,die so behandelten Lebensmittel kenntlich zu machen sind" gestrichen, b) wird dem § 4 c folgender neuer Absatz 2 angefügt: „(2) Lebensmittel, die mit Strahlen behanhandelt sind, sind zu kennzeichnen. Die Art der Kennzeichnung wird in den Rechtsverordnungen nach Absatz 1 geregelt. Ausnahmen von der Verpflichtung zur Kenntlichmachung können in diesen Rechtsverordnungen zugelassen werden, wenn die Behandlung nach Art und Dosierung unbedenklich ist und der Verbraucher durch die Unterlassung der Kenntlichmachung in seiner berechtigten Erwartung nicht getäuscht werden kann." 2. In Artikel 1 Nr. 6 a) wird in § 5 a der Absatz 2 wie folgt gefaßt: „(2) Der Gehalt der Lebensmittel an den in Rechtsverordnungen nach Absatz 1 Nr. 1 und 3 zugelassenen Stoffen ist kenntlich zu machen. Die Art der Kenntlichmachung wird in diesen Rechtsverordnungen geregelt. In diesen Rechtsverordnungen kann ferner bestimmt werden, ob und wie Reste der in Absatz 1 Nr. 2 a und 4 bezeichneten Stoffe kenntlich zu machen sind.", b) werden in § 5 d die Worte „ein jeweils auszuwählender Kreis" durch die Worte „eine jeweils auszuwählende Kommission" ersetzt. Bonn, den 28. Oktober 1958 Dr. Mende und Fraktion Anlage 3 Umdruck 170 Änderungsantrag der Fraktion der CDU/CSU zur zweiten Beratung des von der Bundesregierung eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes zur Änderung und Ergänzung des Lebensmittelgesetzes (Drucksachen 316, 553). Der Bundestag wolle beschließen: i . In Artikel 1 Nr. 6 werden in § 5 a in der 4. Zeile des Absatzes 1 hinter den Worten „für Wirtschaft" die Worte „und in den Fällen der Nr. 5, soweit eine Behandlung nach § 4 c erfolgt, für Atomenergie und Wasserwirtschaft" eingefügt. 2. Artikel 6 Abs. 1 erhält folgende Fassung: „(1) Die nachstehenden Gesetze und Verordnungen bleiben bis auf weiteres unberührt, auch soweit danach der Zusatz fremder Stoffe im Sinne des durch dieses Gesetz neu eingefügten § 4 a Abs. 2 des Lebensmittelgesetzes zu einzelnen Lebensmitteln zulässig ist: 1. Verordnung über Kunsthonig vom 21. März 1930 (Reichsgesetzbl. I S. 101), 2. Verordnung über Kaffee vom 10. Mai 1930 (Reichsgesetzbl. I S. 169), 3. Verordnung über Kaffee-Ersatzstoffe und Kaffeezusatzstoffe vom 10. Mai 1930 (Reichsgesetzbl. I S. 171) , 4. Verordnung zur Ausführung des Weingesetzes vorn 16. Juli 1932 (Reichsgesetzbl. I S. 358), 5. Verordnung über Kakao und Kakaoerzeugnisse vom 15. Juli 1933 (Reichsgesetzbl. I S. 504), 6. Gesetz über die Verwendung salpetrigsaurer Salze im Lebensmittelverkehr vom 29. Juni 1934 (Reichsgesetzbl. I S. 513), 7. Verordnung über Tafelwässer vom 12. November 1934 (Reichsgesetzbl. I S. 1183), 8. Verordnung über koffeinhaltige Erfrischungsgetränke vom 24. Juni 1938 (Reichsgesetzbl. I S. 691), 9. Verordnung über den Verkehr mit Süßstoff vom 27. Februar 1939 (Reichsgesetzbl. I S. 336). 10. Verordnung über unzulässige Zusätze und Behandlungsverfahren bei Fleisch vom 31. Oktober 1940 (Reichsgesetzbl. I S. 1410), 11. Verordnung über Käse, Schmelzkäse und Käsezubereitungen (Käseverordnung) vom 2. Juni 1951 (Bundesanzeiger Nr. 110), 12. Biersteuergesetz in der Fassung vom 14. März 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 149), 13. Verordnung über chemisch behandelte Getreidemahlerzeugnisse, unter Verwendung von Getreidemahlerzeugnissen hergestellte Lebensmittel und Teigmassen aller Art vom 27. Dezember 1956 (Bundesgesetzbl. I S. 1081), 14. Tabaksteuergesetz vom 6. Mai 1953 (Bundesgesetzbl. I S. 169), zuletzt geändert durch das Verbrauchsteueränderungsgesetz vom 10. Oktober 1957 (Bundesgesetzbl. I S. 1704), 15. Gesetz betreffend die Bekämpfung gemeingefährlicher Krankheiten vom 30. Juni 1900 (Reichsgesetzbl. I S. 306) und die dazu ergangenen Verordnungen und Dienstanweisungen, 16. Gesetz über die Vereinheitlichung des Gesundheitswesens vom 3. Juli 1934 (Reichsgesetzbl. I S. 531, 794) und die dazu ergangenen Verordnungen und Dienstanweisungen." Bonn, den 28. Oktober 1958 Dr. Krone und Fraktion Anlage 4 Umdruck 171 Änderungsantrag der Fraktion der SPD zur zweiten Beratung des von der Bundesregierung eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes zur Errichtung des Bundesamtes für zivilen Bevölkerungsschutz (Drucksachen 131, 576). Der Bundestag wolle beschließen: 1. § 2 Abs. 1 Buchstabe a erhält folgende Fassung: „a) die Ausbildung leitender und führender Kräfte für den Luftschutz einschließlich des Luftschutzhilfsdienstes nach einheitlichen Richtlinien," 2. § 2 Abs. 3 Satz 2 erhält folgende Fassung: „Dem Bundesamt obliegt auch die Unterrichtung über Aufgaben und Maßnahmen des zivilen Bevölkerungsschutzes und die Aufklärung über die begrenzten Möglichkeiten gegenüber Angriffen mit nuklearen Waffen." Bonn, den 29. Oktober 1958 Ollenhauer und Fraktion Anlage 5 Umdruck 172 Änderungsantrag der Fraktion der SPD zur zweiten Beratung des von der Bundesregierung eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes zur Änderung und Ergänzung des Lebensmittelgesetzes (Drucksachen 316, 553). Der Bundestag wolle beschließen: 1 . In Artikel 1 Nr. 5 a) wird in § 4 a Abs. 2 das Wort „und" zwischen den Worten „verdaulichem Eiweiß" und „keinen natürlichen Gehalt" durch das Wort „oder" ersetzt, Deutscher Bundestag — 3. Wahlperiode — 47. Sitzung. Bonn, Mittwoch, den 29. Oktober 1958 2681 b) werden in § 4 c Satz 2 am Schluß die Worte „und vorschreiben, wie die so behandelten Lebensmittel kenntlich zu machen sind" gestrichen, c) wird dem § 4 c folgender Absatz 2 angefügt: „(2) Lebensmittel, die mit Strahlen behandelt sind, sind zu kennzeichnen. Die Art der Kennzeichnung wird in den Rechtsverordnungen nach Absatz 1 geregelt. Ausnahmen von der Verpflichtung zur Kenntlichmachung können in diesen Rechtsverordnungen zugelassen werden, wenn die Behandlung nach Art und Dosierung unbedenklich ist und der Verbraucher durch die Unterlassung der Kenntlichmachung in seiner berechtigten Erwartung nicht getäuscht werden kann." 2. In Artikel 1 Nr. 6 a) werden in § 5 a Abs. 3 zwischen den Worten „Verwendung der fremden Stoffe" und „der allgemeinen Verkehrsauffassung" die Worte „oder das Vorhandensein von Resten der in Absatz 1 Nr. 2 a und 4 bezeichneten Stoffe" eingefügt, b) werden in § 5 a die Worte „ein jeweils auszuwählender Kreis" durch die Worte „eine jeweils auszuwählende Kommission" ersetzt. Bonn, den 29. Oktober 1958 Ollenhauer und Fraktion Anlage 6 Umdruck 173 Änderungsantrag der Fraktion der CDU/CSU zur zweiten Beratung des von der Bundesregierung eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes zur Änderung und Ergänzung des Lebensmittelgesetzes (Drucksachen 316, 553). Der Bundestag wolle beschließen: 1. In Artikel 1 Nr. 5 erhält § 4 b Nr. 2 folgende Fassung: „2. lebenden Tieren Stoffe mit oestrogener oder thyreostatischer Wirkung einzupflanzen oder einzuspritzen, um die Beschaffenheit des Fleisches oder den Fleisch- oder Fettansatz zu beeinflussen," 2. In Artikel 1 Nr. 6 wird § 5 a Abs. 2 in der Fassung der Regierungsvorlage wiederhergestellt. Bonn, den 29. Oktober 1958 Cillien und Fraktion Anlage 7 Umdruck 174 Änderungsantrag der Abgeordneten Höcherl, Unertl, Bauer (Wasserburg) und Genossen zur zweiten Beratung des von der Bundesregierung eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes zur Änderung und Ergänzung des Lebensmittelgesetzes (Drucksachen 316, 553). Der Bundestag wolle beschließen: 1. Artikel 1 Nr. 10 ist wie folgt zu fassen: ,10. a) Die §§ 12 und 16 werden gestrichen; b) hinter § 17 wird folgender § 17 a eingefügt: „§ 17a (1) Ordnungswidrig handelt, wer 1. einer nach § 5 Nr. 4 erlassenen Vorschrift oder 2. einer durch § 5 b Abs. 2 Satz 1 bis 4 oder durch § 8 auferlegten Verpflichtung zuwiderhandelt. (2) Absatz 1 Nr. 1 gilt bei einer nach Inkrafttreten dieses Gesetzes ergehenden Verordnung nur, wenn sie auf diese Bußgeldvorschrift verweist. (3) Die Ordnungswidrigkeit kann, wenn sie vorsätzlich begangen wird, mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Deutsche Mark, wenn sie fahrlässig begangen wird, mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Deutsche Mark geahndet werden. (4) Die Verfolgung der Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 Nr. 1 verjährt in zwei Jahren. (5) Die Einziehung nach den §§ 17 bis 26 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist zulässig. Es können auch Gegenstände eingezogen werden, auf die sich die Ordnungswidrigkeit bezieht."; c) in § 13 Abs. 1 wird Satz 2 gestrichen; d) in § 14 Abs. 1 und in § 15 Abs. 2 werden die Worte „der §§ 11, 12" ersetzt durch die Worte „des § 11".' 2. Artikel 1 Nr. 11 erhält folgende Fassung: ,11. In § 18 a) ist Satz 1 wie folgt zu fassen: „Wenn im Verfolg der behördlichen Untersuchung von Lebensmitteln oder von Bedarfsgegenständen eine rechtskräftige strafrechtliche Verurteilung erfolgt, so fallen dem Verurteilten die durch die Beschaffung und Untersuchung der Proben, durch Betriebsbesichtigungen und durch die Tätigkeit von Sachverständigen erwachsenen Kasten zur Last, soweit sie wegen der Tat entstanden sind, deretwegen eine Verurteilung erfolgt." b) erhält der bisherige Wortlaut des § 18 die Bezeichnung Absatz 1 und wird folgender Absatz angefügt: „(2) Absatz 1 gilt entsprechend im Bußgeldverfahren."' Bonn, den 29. Oktober 1958 Höcherl Unertl Bauer (Wasserburg) Funk Demmelmeier Dr. Zimmermann Wittmann Stiller Dr. Kempfler Frau Geisendörfer Dr. Aigner Vogt Dr. Görgen Kramel Frau Dr. Kurtner Dr. Knorr Dr. Besold Fuchs Anlage 8 Umdruck 176 Änderungsantrag der Fraktion der SPD zur zweiten Beratung des von der Bundesregierung eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes zur Änderung und Ergänzung des Lebensmittelgesetzes (Drucksachen 316, 553). Der Bundestag wolle beschließen: In Artikel 1 Nr. 5 wird in § 4 b der Nummer 2 folgender Halbsatz angefügt: „die Verabfolgung von Futtermitteln mit einem natürlichen Gehalt von Stoffen, die eine oestrogene oder thyreostatische Wirkung haben, ist von dieser Bestimmung ausgenommen;". Bonn, den 29. Oktober 1958 Ollenhauer und Fraktion Anlage 9 Schriftliche Antwort des Bundesministers für Verteidigung auf die Mündliche Anfrage des Abgeordneten Lohmar (Fragestunde der 46. Sitzung vom 17. Oktober 1958, Drucksache 558, Frage 32) : Welche Gründe sind dafür maßgebend, daß seit Monaten in den vom Führungsstab der Bundeswehr herausgegebenen „Informationen für die Truppe" keine Auszüge aus den Debatten des Deutschen Bundestages zu Verteidigungsfragen veröffentlicht werden, worin die Auffassungen von Regierung und Opposition zum Ausdruck kommen? Das Heft 7/1958 der „Informationen für die Truppe", erschienen Mitte Mai dieses Jahres, enthält einen Auszug aus dem Protokoll der 23. Sitzung des Deutschen Bundestages, der wesentliche Gedanken Regierung und der Opposition zur Wehrpolitik wiedergibt. Wegen der Sommerpause des Parlaments war keine Möglichkeit gegeben, in den folgenden bisher erschienenen Heften weitere Protokollauszüge zu veröffentlichen. Es ist jedoch vorgesehen, die Truppe auch künftig über die Auffassungen von Regierung und Opposition zur Wehrpolitik laufend zu unterrichten. Darüber hinaus erhält jede Einheit der Bundeswehr die Zeitschrift „Das Parlament", in der das gesamte dokumentarische Material für die aktuelle Information der Truppe enthalten ist. Strauß Anlage 10 Schriftliche Antwort des Bundesministers für Verteidigung auf die Mündliche Anfrage des Abgeordneten Berlin (Fragestunde der 46. Sitzung vom 17. Oktober 1958, Drucksache 558, Frage 33) : Trifft es zu, daß die Bundeswehr für ihre Übungen auf dem Truppenübungsplatz Senne an die britischen Stationierungsstreitkräfte eine Gebühr zahlen muß? Sind die britischen Stellen berechtigt, eine Gebühr zu erheben? Wenn ja, wie hoch ist diese Gebühr für die dort übenden Einheiten der Bundeswehr und nach welchem Schlüssel oder nach welchen Gesichtspunkten wird sie erhoben? Wegen des Mangels an großen Übungsräumen, insbesondere für Übungen mit scharfem Schuß, hat der für den Nordraum der Bundesrepublik zuständige NATO-Kommandostab, die Northern Army Group, gefordert, daß die in ihrem Bereich vorhandenen geeigneten Truppenübungsplätze allen ihr unterstehenden Einheiten verfügbar gemacht werden, gleichgültig, wer Hausherr des Platzes ist. Northern Army Group hat zur Bedingung für die Zuteilung von Schießzeiten gemacht, daß die Benutzernationen sich an den Betriebskosten in anteiliger Höhe der entstehenden Ausgaben beteiligen. Die Benutzer sind die Bundeswehr, der Bundesgrenzschutz, die britischen, amerikanischen, französischen, belgischen, holländischen, kanadischen und dänischen NATO-Streitkräfte. Entsprechend dieser Regelung hat sich die Bundeswehr wie alle anderen Interessenten verpflichtet, bei Mitbenutzung des unter britischer Verwaltung stehenden Truppenübungsplatzes Senne die festgesetzten Kostendeckungsbeiträge zu entrichten. Für den nach den gleichen Grundsätzen von der Bundeswehr verwalteten Truppenübungsplatz Munster-Süd haben die der Northern Army Group unterstehenden Streitkräfte anderer Nationen einschließlich der Briten ebenfalls Beiträge zur Deckung der bei dem Betrieb des Platzes entstandenen Kosten und im Rahmen der in Anspruch genommenen Schießzeiten zu entrichten. Die Bundeswehr fordert als Ergebnis ihrer Kostenermittlungen für die Inanspruchnahme der Übungs- und Sicherheitseinrichtungen in Munster-Süd je Tag 3750,— DM. Daneben sind für Lagerunterkunft 1000,- DM je Tag und Art.-Batl. zu zahlen. Die britischen Streitkräfte haben die Kosten für die Inanspruchnahme der Übungseinrichtungen auf dem Truppenübungsplatz Senne mit 28,50 DM je Kopf und Woche ermittelt. Beiträge für feste Lagerunterkunft werden nicht erhoben, da sie nicht zur Verfügung gestellt werden kann. Strauß Deutscher Bundestag — 3. Wahlperiode — 47. Sitzung. Bonn, Mittwoch, den 29. Oktober 1958 2683 Anlage 11 Schriftliche Antwort des Bundesministers der Finanzen auf die Mündliche Anfrage des Abgeordneten Rehs (Fragestunde der 46. Sitzung vom 17. Oktober 1958, Drucksache 558, Frage 35): Ist der Bundesregierung der Wiedergutmachungsfall des in Hösel, Bez, Düsseldorf, Badenstr, 5, wohnhaften Dmytro Kowalenko bekannt, der 1943 in der Ukraine vom SD verhaftet, ins KZ Mauthausen gebracht, von amerikanischen Truppen befreit, vom bayerischen Innenministerium als politisch Verfolgter anerkannt worden ist und trotzdem bis heute in mehreren Verfahren vergeblich versucht hat, einen Anspruch auf Entschädigungsrente geltend zu machen? Ist die Bundesregierung unbeschadet der Zuständigkeitsfrage bereit, diesen Fall selber nachzuprüfen und einen Weg zu suchen, um dem gesundheitlich schwergeschädigten Antragsteller nach 10jährigem vergeblichem Kampf mit den Wiedergutmachungsbehörden zu der beantragten Rente zu verhelfen? Der Wiedergutmachungsfall des Herrn Dmytro Kowalenko aus Hösel ist dem Bundesministerium der Finanzen aus einer Reihe von Eingaben bekannt, die Herr Kowalenko in den letzten Monaten an das Bundesministerium der Finanzen und andere Stellen gerichtet hat. Das Bayerische Staatsministerium der Finanzen, das als oberste Landesentschädigungsbehörde für die Behandlung dieses Wiedergutmachungsfalles zuständig ist, hat mir auf Anfrage mitgeteilt, daß das Bayerische Landesentschädigungsamt die Entschädigungsansprüche abgelehnt habe, weil die Verfolgungsgründe des § 1 des Bundesentschädigungsgesetzes in der Person des Herrn Kowalenko nicht gegeben seien. Die Entschädigungskammer beim Landgericht München habe mit Urteil vom 3. Juni 1958 die hiergegen von Herrn Kowalenko erhobene Klage abgewiesen. Über die von Herrn Kowalenko gegen dieses Urteil eingelegte Berufung zum Oberlandesgericht München sei noch nicht entschieden worden. Da das Entschädigungsverfahren demnach noch bei den ordentlichen Gerichten anhängig ist, ist es der Bundesregierung nach rechtsstaatlichen Grundsätzen nicht möglich, in dieses Verfahren einzugreifen. Herr Kowalenko hat leinen entsprechenden Bescheid erhalten. In Vertretung Hartmann Anlage 12 Schriftliche Antwort des Bundesministers für Familien- und Jugendfragen auf die Mündliche Anfrage der Abgeordneten Frau Nadig (Fragestunde der 46. Sitzung vom 17. Oktober 1958, Drucksache 558, Frage 36) : Was gedenkt die Bundesregierung zu tun, um zu verhindern, daß Mischlingskinder deutscher Staatsangehörigkeit im öffentlichen und beruflichen Leben zurückgesetzt werden? Ist der Bundesregierung bekannt, daß die Vertreterin eines Landesjugendamtes in der Öffentlichkeit die Auffassung vertreten hat, daß diese Kinder wegen ihrer Abstammung nicht jeden Beruf ergreifen könnten? 1. Die Bundesregierung steht mit absoluter Selbstverständlichkeit zu Art. 3 Abs. 3 des Grundgesetzes, demzufolge niemand wegen seiner Rasse benachteiligt oder bevorzugt werden darf. Mischlingskinder genießen genau wie alle anderen Kinder Betreuung und Förderung, insbesondere auch in sozialer und schulischer Hinsicht. Die Länder haben bereits 1952, also vor dem Schuleintritt der ersten Mischlingskinder, die Schulleiter und Lehrer auf die ihnen hier erwachsenen besonderen Aufgaben nachdrücklich hingewiesen. Nach den Feststellungen der Ständigen Konferenz der Kultusminister hat sich die Eingliederung in die Schulgemeinschaft unter verständiger Führung der Lehrerschaft dementsprechend gut entwickelt. 2. Ebenso selbstverständlich steht die Bundesregierung zu dem allen Deutschen durch Art. 12 des Grundgesetzes garantierten Recht der freien Berufswahl. Berufsberatung, Vermittlung von Lehr- nd Arbeitsstellen und Ausbildungsbeihilfen stehen allen deutschen Kindern ohne Rücksicht auf ihre Abstammung in gleicher Weise zur Verfügung. 3. Sollten Mischlingskindern irgendwelche grundgesetzwidrige Schwierigkeiten gemacht werden, wird die Bundesregierung im Rahmen der ihr durch das Grundgesetz gegebenen Möglichkeiten sofort um Sicherung der ihnen durch das Grundgesetz gewährleisteten Rechte besorgt sein. — Unter Förderung durch das Bundesministerium für Familien- und Jugendfragen und durch die Deutsche Forschungsgemeinschaft führt gegenwärtig Prof. Bondy, der Leiter des Psychologischen Instituts der Universität Hamburg, eine sozialpsychologische Untersuchung über die Situation und die Entwicklungsaussichten der Mischlingskinder in der Bundesrepublik Deutschland durch, deren Ergebnisse noch nicht abgeschlossen vorliegen. 4. Von der in Ihrer Anfrage angeführten Äußerung der Vertreterin eines Landesjugendamtes ist der Bundesregierung nichts bekannt. Wenn sie gefallen sein sollte, wäre sie grundgesetzwidrig. Ich bin bereit, diesem Fall nachzugehen, und wäre dankbar, wenn Sie mir zu diesem Zweck nähere Angaben machen könnten. Dr. Wuermeling Anlage 13 Schriftliche Antwort des Bundesministers für Verteidigung auf die Mündliche Anfrage des Abgeordneten Herold (Fragestunde der 46. Sitzung vom 17. Oktober 1958, Drucksache 558, Frage 37): Ich frage den Herrn Bundesverteidigungsminister, welche disziplinarischen Maßnahmen gegen die für die Verpflegung der 1. Gebirgsdivision zuständigen Personen ergriffen und welche Anordnungen erlassen wurden, um die Wiederholung von Vor kommnissen, wie sie die „Schwäbische Landeszeitung" vom 29. September 1958 berichtet, für die Zukunft auszuschließen? Die Einheiten der 1. Gebirgsdivision wurden während der Herbstübungen mit Verpflegung über einen vom Versorgungsbataillon eingerichteten Brigadeversorgungspunkt versorgt. Wie die angestellten Ermittlungen ergaben, haben die beschaf- 2684 Deutscher Bundestag — 3. Wahlperiode — 47. Sitzung. Bonn, Mittwoch, den 29. Oktober 1958 fenden Standortverwaltungen in München und Traunstein einwandfreie Lebensmittel von den Lieferanten abgenommen und der Truppe übergeben. Wenn später geringfügige Mengen von Lebensmitteln verdorben sind, so ist das auf die einem Einsatzfall angeglichenen Übungsverhältnisse zurückzuführen. Warme und feuchte Witterung haben den Verderb einiger Lebensmittel besonders begünstigt. Genußuntaugliche Lebensmittel sind aber nicht verzehrt worden. Der Verderb geringer Mengen ist daher nicht auf disziplinar zu ahndende Pflichtwidrigkeiten zurückzuführen, sondern war unter den kriegsmäßigen Übungsverhältnissen nicht zu vermeiden. Bei den übrigen Herbstmanövern sind derartige Fälle nicht aufgetreten. Bei Übungen sollen künftig verpackte, lange Zeit lagerfähige Einsatzverpflegungsmittel in Portionssätzen ausgegeben werden. Dabei wird man jedoch — um kriegsmäßigen Verhältnissen Rechnung zu tragen — auf die Ausgabe von Frischverpflegung nicht ganz verzichten können. Einzelne Fälle, in denen solche Frischverpflegung bei längerer kriegsmäßiger Lagerung leidet, werden sich also nie völlig verhindern lassen. Strauß Anlage 14 Schriftliche Antwort des Bundesministers des Innern auf die Mündliche Anfrage des Abgeordneten Felder (Fragestunde der 46. Sitzung vom 17. Oktober 1958, Drucksache 558, Frage 38) : Besteht die Möglichkeit, die jetzt in einem bundeseigenen Gebäude in Zirndorf (Landkreis Fürth) untergebrachten ausländischen Flüchtlinge gegen SowjetzonenFlüchtlinge auszutauschen, deren Unterbringung auf dein ehemaligen MunaGelände bei Markt Bergl (Mittelfranken) beabsichtigt sein soll? Teilt die Bundesregierung die Auffassung, daß es für die Sowjetzonen-Flüchtlinge in Markt Bergl wegen der Nähe der Städte Nürnberg und Fürth in Zirndorf leichter sein würde, Arbeit zu finden? Die erste Frage ist zu verneinen. Die Bundesregierung hat die ehemalige Gendarmeriekaserne in Zirndorf mit Zustimmung der Bayerischen Staatsregierung gemäß § 3 der Asyl-Verordnung (vom 6. 1. 1953 — BGBl. I S. 3 —) am 25. Juni 1955 als Sammellager für ausländische Flüchtlinge bestimmt. Die unter Beschlagnahme stehende Kaserne war zuvor von der amerikanischen Regierung ausschließlich für diesen Zweck zur Verfügung gestellt worden; sie wird hierfür auch heute noch dringend benötigt. Es besteht daher keine Möglichkeit, das Lager, für dessen Ausstattung und Unterhaltung von den USA laufend erhebliche Mittel aufgewandt werden, für andere Zwecke, etwa zur Unterbringung von SBZ-Flüchtlingen, zu benutzen. Der Herr Bundesminister für Vertriebene, Flüchtlinge und Kriegsgeschädigte teilt diese Auffassung. Mit der Verneinung der ersten Frage dürfte sich die Beantwortung der zweiten Frage erledigen. In Vertretung Dr. Anders
  • insert_commentVorherige Rede als Kontext
    Rede von Dr. Eugen Gerstenmaier


    • Parteizugehörigkeit zum Zeitpunkt der Rede: (CDU)
    • Letzte offizielle eingetragene Parteizugehörigkeit: (CDU)

    Das Wort hat der Abgeordnete Dr. Elbrächter.


Rede von: Unbekanntinfo_outline
Darf ich an die letzten Bemerkungen der sehr verehrten Frau Alterspräsidentin anknüpfen. Meine Legitimation, zu diesem Problem zu sprechen, leite ich allerdings davon ab, daß ich mehr als 25 Jahre in der Lebensmittelwirtschaft tätig gewesen bin und daher glaube, die Dinge von der Sache her beurteilen zu können, aber auch ebenso leidenschaftslos. Es komme mir also niemand hier mit dem Vorwurf eines Interessentenstandpunktes. Er ist schon deswegen gegenstandslos — ich erkläre das von vornherein, da ja auch meine sehr verehrte Koalitionskollegin Frau Kalinke mich darauf angesprochen hat —, weil die Branche, in der ich tätig war, den Kennzeichnungszwang hat. Ich bin also persönlich völlig uninteressiert daran, welche Regelung gewählt wird. Mir liegt aber daran, doch noch einmal dem Hause klarzumachen, worum es eigentlich geht.
Was hier gesprochen wurde, war sehr stark von Emotionen getragen.

(Abg. Frau Dr. Steinbiß: Sehr richtig!)

Das ist das gute Recht, namentlich wenn man sich nicht unbedingt beruflich zu den Sachkennern zählen kann; es ist das gute Recht, mit Emotionen zu arbeiten und auch Emotionen zu erliegen. Wir wollen aber doch versuchen, noch einmal das Kernproblem herauszuarbeiten.
Es handelt sich hier nicht um die Alternative: Wirtschaftsfragen oder Gesundheitspolitik. Wir alle bekennen uns zu dem Vorrang der Gesundheit. Es geht hier einfach um eine verschiedene Gesetzestechnik. Die Regierung will eine Kann-Vorschrift und will es in ihr Ermessen gestellt wissen, wann und wie deklariert werden muß. Der Bundesrat — Frau Kollegin Strobel hat mit Recht darauf hingewiesen, daß hier als Alternative zur Regierungsfassung im Prinzip die Bundesratsfassung steht — sagt: „Wir wollen eine Kennzeichnungspflicht. Aber wir wissen, daß wir diese totale Kennzeichnungspflicht nicht durchführen können, und daher müssen wir der Regierung das Recht zuerkennen, Ausnahmen zu gestatten." Frau Kollegin Strobel, ich hoffe, daß wir uns einig sind. Sie haben die Sachverständigen Professor Druckrey und Marquardt, die Mediziner bzw. Physiologen sind, hier zitiert. Es ist richtig, daß Professor Druckrey sich dem Sinne nach so geäußert hat; das wird gar nicht bestritten. Aber die Sachverständigen der Überwachung, die doch nun wirklich tagtäglich mit diesen Fragen zu tun haben — denn wir kennen ja eine Deklarationspflicht schon durch die Kennzeichnungsverordnung —, haben sich ganz anders geäußert. Diese haben gesagt, bei dieser Gesetzeskonstruktion, die keine Freiliste kennt, also eine Abgrenzungsverordnung, wo einfach — ich bezeichne es als einen gesetzestechnischen Trick — gewisse Fremdstoffe, die physiologisch Fremdstoffe sind, gesetzestechnisch aber nicht als Fremdstoffe behandelt werden — das ist die Konstruktion der Fassung in der 2. Legislaturperiode; diese Fassung haben wir abgelehnt —, wenn eine solche Fremdliste nicht da ist und ein Ausweichen auf diese Abgrenzungsliste nicht da ist, muß man der Regierung die Möglichkeit geben, von Fall zu Fall zu entscheiden, ob und wie deklariert wird.

(Abg. Frau Dr. Steinbiß: Sehr gut!)

Es spielt der Sache nach — das bitte ich doch sehr zu beachten — gar keine Rolle, ob ich von einer Kann-Vorschrift ausgehe und die Regierung von sich aus nach pflichtgemäßem Ermessen — ich betone das: nach pflichtgemäßem Ermessen — entscheiden muß, wann sie die Deklaration vorschreiben muß und wann nicht, oder ob ich von der Bundesratsfassung, einer Muß-Vorschrift ausgehe und dann den Weg der Ausnahmen gehe. Nun werden die Anhänger der Muß-Vorschrift sofort sagen: „Aber dann können wir es doch bei dem belassen, was der Ausschuß beschlossen hat." Wenn ich mich hier überhaupt noch einmal zum Wort gemeldet habe, so deshalb, um Verständnis zu wecken für die Bedenken der Regierung gegenüber einer MußVorschrift. Das ist nicht etwa — wie es in der Presse schon wieder dargestellt worden ist — eine Aufweichung — das Wort ist bereits gefallen — der strengen Deklarationspflicht, sondern die Regierung sagt sich sehr richtig: Ausnahmen sind laut Ausschußfassung an bestimmte Bedingungen geknüpft. Frau Kollegin Strobel, wir haben gar nichts gegen die Tendenz dieser Ausnahmebedingungen. Aber sie führen zu einer praktischen Konsequenz. Es ist nämlich, Herr Stammberger, nicht richtig, was Sie gesagt haben — wir haben uns gerade gestern in unserer Fraktion eingehend darüber belehren lassen müssen, das war der springende Punkt — daß man Ausnahmen gestatten kann hinsichtlich der Art des Vertriebs oder der Abgabe von Ware.

(Abg. Frau Dr. Steinbiß: Sehr gut!)

Früher war das möglich; man konnte abgepackte Ware kennzeichnungspflichtig machen, man konnte lose Ware in veränderter Form kennzeichnungspflichtig machen. Bei Abgabe im Gastwirtsgewerbe war eine solche Kennzeichnung meistens nicht gegeben, mit Ausnahme der Angabe der Verwendung von Margarine usw. Also wie gesagt, wenn eine solche Ausnahme nicht mehr möglich ist, kann die Regierung sie natürlich auch nicht mehr gestatten. Sie kommt also zu dieser praktischen Konsequenz, die Kollege Unertl in seiner bajuwarischen Weise hier lebhaft geschildert hat. Das ist sicher zweifelsfrei.
Aber ein weiteres Handicap für die Regierung, wenn sie die Ausnahmefassung vor sich liegen hat und zu praktizieren hat! Dann werden nämlich die Ausnahmen verwaltungsgerichtlich nachprüfbar. Es gibt nämlich so etwas wie einen Artikel 3 des



Dr. Elbrächter
Grundgesetzes, wonach alle Menschen vor dem Gesetz gleich sind. Nun könnte ein Hersteller oder Händler oder Gastwirt auf die Idee kommen: „Warum wird dem eine Ausnahme gestattet, warum nicht mir?" Die Regierung befürchtet also eine Flut von Verwaltungsstreitverfahren. Dieser Gefahr sieht sie sich nicht gegenüber, wenn es bei der Regierungsfassung bleibt. Das ist der praktische Grund.
Es gibt natürlich einen psychologischen Grund —das will ich ganz offen bekennen —, der uns von der CDU-Fraktion bewogen hat, die Regierungsfassung wiederherstellen zu lassen. Eine Regierung wird bei einem Gegenstand, der so im Brennpunkt der öffentlichen Meinung steht, natürlich immer angegriffen, attackiert werden von den Puristen, von den Gesundheitsfanatikern. Die gibt es; die wollen wir auch leben lassen. Das sollen sie machen, wie sie wollen. Aber sie können praktisch in dieser Frage kaum mitreden.

(Zurufe links.)

— Ich komme gleich darauf zurück.
Jede Ausnahmeregelung, selbst wenn sie noch so vernünftig ist — ich werde gleich einige Beispiele geben —, wird als ein Durchbruch, eine Erweichung des Verbotsprinzips, des Kennzeichnungsmuß ausgelegt. Ich darf nur an die etwas merkwürdige Karikatur auch eines Herrn Professor in der FAZ erinnern, wo der Regierung bzw. dem Referenten dieser Vorwurf bereits gemacht wurde. Ich bin aber davon überzeugt, daß derselbe Professor das Lebensmittelgesetz nie gelesen hat, geschweige denn, daß er etwas davon versteht. So geht das nicht, und vor diesen unberechtigten Angriffen möchten wir die Regierung bewahren.

(Beifall in der Mitte.)

Ich glaube, daß das ein verständliches und legitimes Anliegen der größten Fraktion der Regierungskoalition ist.
Im übrigen muß ich noch etwas korrigieren. Es ist nicht so, wie es z. B. Herr Kollege Bausch dargestellt hat, daß die USA den Kennzeichnungszwang kennen. Die USA haben einen totalen Kennzeichnungszwang für Konservierungsmittel und Farbstoffe. Ich bin überzeugt, daß auch wir entsprechend der bisherigen Praxis — da haben wir es nämlich schon — zu der gleichen Haltung gegenüber diesen Stoffgruppen kommen. Ohne jede Diskussion wird das so kommen.
Die Schweiz nimmt einen ganz anderen Standpunkt ein, einen Standpunkt, der sehr logisch und konsequent ist, den wir aber in Deutschland nie geteilt haben. Wir haben immer ein Kompromiß gemacht. Die Schweiz sagt nämlich: Die Frage des Gesundheitsschutzes wird bei der Zulassung des fremden Stoffes entschieden; wenn dieser Stoff, geprüft durch Wissenschaftler, wissenschaftliche Gremien, zugelassen ist, können wir die Verantwortung dafür — ich zitiere jetzt nur den Schweizer Standpunkt — nicht den Konsumenten auflasten.

(Beifall in der Mitte.)

Das ist der ganz konsequente Schweizer Standpunkt. Die Schweiz kennt also praktisch überhaupt keine Deklarationspflicht. Von 18 Staaten, deren Verhältnisse auf diesem Gebiet ich habe untersuchen können, gibt es nur in der Türkei eine totale Deklarationspflicht. Das nur mal zur Aufklärung und zur Versachlichung der Debatte!
Nun gibt es natürlich zwei Argumente, die für die Kennzeichnungspflicht sprechen und mit denen wir uns hier auseinanderzusetzen haben. Sie sind zwar schon erwähnt worden; aber ich will es noch einmal versuchen, um den ganzen Fragenbereich doch noch einmal von mir aus abschließend zu behandeln.
Das eine Argument ist der Standpunkt des Konsumenten: Ich will wissen, was ich esse. — Frau Präsidentin Lüders hat das sehr gut gesagt. — Das ist eine Glaubensfrage, keine rationale Frage, und dagegen kann man nicht viel argumentieren.

(Unruhe und Zurufe.)

Das müssen wir hinnehmen, und wer dieser Meinung ist, — in Gottes Namen, den versuche ich auch nicht zu überzeugen.
Wenn aber die Kennzeichnungspflicht mit einer Forderung der Ärzte wegen Auftretens von Allergien begründet wird, so habe ich, obwohl ich nicht Mediziner bin, sehr starke Bedenken. Immerhin habe ich mich aus konkretem Anlaß leider mit Allergien befassen müssen, und ich weiß so viel, daß die die Allergie auslösenden Stoffe in erster Linie Naturstoffe sind. Ich erinnere an den Genuß von Erdbeeren, das klassische Beispiel. Ich darf weiter daran erinnern, daß manche Menschen so empfindlich sind, daß allergische Erscheinungen auftreten, wenn sie sich in einer Entfernung von zwei Metern von gewissen Pflanzen — Blumen, Primeln — aufhalten. Ich kenne einen konkreten Fall.
Selbstverständlich glauben wir, daß bestimmte Stoffgruppen-Chemikalien vielleicht auch allergische Reaktionen bei manchen Menschen auslösen werden. Wo dort eine Gesetzmäßigkeit erkannt werden kann — leider kennen wir sie noch nicht —, würde das selbstverständlich ein Anlaß sein, solche Stoffgruppen von der Verwendung auszuschließen. Also auch wieder: bei der Zulassung muß die Frage des Gesundheitsschutzes geprüft werden. Die Kennzeichnung schützt den Konsumenten, der anfällig ist, gegen Allergien nicht, und der Arzt kann im Grunde genommen auch nicht allzuviel damit anfangen; denn die Empfindlichkeit dieser Personenkreise ist so groß, daß selbst ganz geringe Mengen dieser Stoffe, Millionstel Gramm Reststoffe von bestimmten Fremdstoffen zu allergischen Erscheinungen führen können. Also wer weiß, wie eine allergische Krankheit behandelt werden muß, der weiß auch, daß man solch einen armen Menschen praktisch in einen luftleeren Raum setzen und ihm Stoff für Stoff zuführen müßte, um zu wissen, worauf dieser arme Patient reagiert. Ich muß das mal, auch als Nichtmediziner, in aller. Ausführlichkeit sagen, damit Sie begreifen, warum uns dieses Argument der Ärzte nicht durchgreifend erscheint. Nichts gegen die ärztliche Wissenschaft!



Dr. Elbrächter
Nun will ich Beispiele geben, warum wir Ausnahmen machen müssen. Wasser ist ein typischer Fall. Aus hygienischen Gründen muß leider Wasser heute noch chloriert oder mit Ozon oder mit Phosphaten behandelt werden. Täten wir das nicht bei unseren Wasserverhältnissen in der Bundesrepublik, übrigens in der ganzen industrialisierten Welt, würden wir eine schwere Seuchengefahr heraufrufen. Nun frage ich Sie: wollen Sie wirklich eine Kennzeichnung beim Wasser durchführen? Wie wollen Sie es machen? An jeden Wasserhahn ein Schild zu hängen, das ist doch unmöglich.
Ein zweiter Fall, ein Beispiel, das, wenn ich nicht irre, die Herren Professor Werner und Niemeyer gegeben haben. Manchmal kann eine Kennzeichnung auch zur Irreführung des Konsumenten führen. Beispiel: Eigelb muß gesetzlich mit Benzoesäure konserviert werden wegen der Salmonellagefahr, Typhuserkrankungen usw. Wenn ein Gebäck vom Konditor mit Benzoesäure hergestellt wird, wäre es doch witzlos, den geringen Benzoesäuregehalt, der aus dem Vorprodukt stammt, kennzeichnen zu wollen. Das würde nämlich bei den Hausfrauen, die einigermaßen Vorstellungen haben, den Irrtum erwecken können, als wenn dieses Gebäck besonders haltbar wäre. Es ist ja Benzoesäure drin. Das ist eine völlig falsche Vorstellung; die Mengen sind viel zu gering. Also in einem solchen Fall kann man einfach nicht kennzeichnen; da muß die Regierung die Möglichkeit haben, nach der jetzigen Fassung, die besser ist, Ausnahmen zu machen. Wir würden die Regierungsfassung herstellen.
Ein drittes Beispiel. Nehmen Sie es mir nicht übel, daß ich Ihre Zeit noch einmal so ausführlich in Anspruch nehme, aber es muß gesagt werden, damit wir zu sachlichen Entscheidungen kommen. Gerade Sie — Sie haben heute die Mehrheit hier — haben die Kennzeichnung auch bei Strahlenbehandlung beschlossen. Das führt wiederum zu einer Reihe von Ausnahmen. Beispiel: bei der Fischfiletfabrikation ist es in modernen Betrieben üblich geworden, aus hygienischen Gründen, um die Keimzahl der Luft und damit die Infektions- und Verderbnisgefahr des Fischerzeugnisses so gering wie möglich zu halten, die Räume mit ultravioletten Strahlen zu behandeln. Selbstverständlich dringen diese Strahlen auch auf das Fischfilet. Es wäre aber wahnwitzig — entschuldigen Sie den drastischen Ausdruck —, das kennzeichnen zu wollen oder das gar zu fordern. Darüber sind wir uns, glaube ich, auch einig.
Wir zwingen also — und das ist die Konsequenz der ganzen Sache — aus der Sache heraus die Regierung zu einer Reihe von Ausnahmeverordnungen, die eben einen völlig falschen Eindruck in der Öffentlichkeit erwecken. Ich hoffe, daß das klargezogen ist, und ich möchte doch bitten, daß wir wirklich zu einer sachlichen Entscheidung kommen und die Unterstellungen, daß hier etwa Sonderinteressen eine Rolle spielten, beiseite zu lassen. Darum geht es tatsächlich nicht. Ich fühle mich berechtigt, das mit aller Deutlichkeit zu sagen.
Meine Freunde sind nun in einer etwas schwierigen Lage hinsichtlich der Abstimmung. Ich kann
mich in einer Geschäftsordnungsdebatte nicht mit dem Herrn Präsidenten messen, weil ich viel zu wenig Ahnung davon habe. Es ist entschieden worden, daß zuerst über den Antrag der FDP abgestimmt wird. Meine Freunde sind der Sache nach mit der FDP einer Meinung für den Fall, daß es bei der jetzigen Ausschußfassung bleibt. Wenn wir dennoch jetzt gegen diesen Antrag stimmen, so nicht der Sache wegen, sondern einfach der Reihenfolge der Abstimmungen wegen, weil wir sonst nicht mehr zu den Abstimmungen kommen würden, wenn ich die Geschäftsordnung, Herr Präsident, richtig interpretiere, über unseren Änderungsantrag auf Wiederherstellung der Regierungsvorlage.
Sie werden unseren begreiflichen Wunsch verstehen, daß dieser Antrag noch zur Abstimmung kommt. Nur deswegen, Herr Stammberger — das haben Sie eingesehen — müssen wir jetzt in dieser Sache gegen Ihre Vorlage stimmen, obwohl wir, wenn die Ausschußfassung bestehenbliebe, in der Sache mit Ihnen einer Meinung sind. Ich hoffe, daß diese Ausführungen immerhin die ganze Diskussion vom Emotionellen wieder auf das rein Sachliche zurückgeführt haben.

(Beifall bei der CDU/CSU.)


  • insert_commentNächste Rede als Kontext
    Rede von Dr. Eugen Gerstenmaier


    • Parteizugehörigkeit zum Zeitpunkt der Rede: (CDU)
    • Letzte offizielle eingetragene Parteizugehörigkeit: (CDU)

    Herr Abgeordneter Dr. Elbrächter, der Präsident ist nicht durch eine präzise Vorschrift der Geschäftsordnung gezwungen, immer den weitestgehenden Antrag zuerst zu nehmen. Aber es ist feststehender Brauch, so zu verfahren, und ohne Not soll ein Präsident nicht von einem feststehenden Brauch des Hauses abweichen.
    Nun, nach welchem Gesichtspunkt soll man entscheiden, was weitergehend ist? Hier muß ein einleuchtendes, klares Argument den Ausschlag geben, und dieses einleuchtende, klare Argument ist für einen Laienverstand wie den meinen in dieser Sache folgendes: daß eine Kann-Vorschrift niemals so weit geht wie eine Muß-Vorschrift. Die Muß-Vorschrift nimmt den Gesetzgeber in einem sehr viel strengeren und weitergehenden Maße in Anspruch als die Kann-Vorschrift. Ist das klar, meine Damen und Herren?

    (Zustimmung.)

    Deshalb muß ich entscheiden, auch wenn es vielleicht anders herum praktischer wäre: Erst kommt der FDP-Antrag, zu dem mir übrigens noch ein Änderungsantrag der SPD angekündigt ist.
    Wenn dieser Änderungsantrag eingebracht ist — er kommt gleich nachher —, dann wird erst über diesen Änderungsantrag der SPD zum Änderungsantrag der FDP abgestimmt, und dann läuft die Maschine ganz wie vorgesehen.
    Jetzt hat das Wort der Herr Abgeordnete Bauer (Wasserburg).