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    Deutscher Bundestag 46. Sitzung Bonn, den 17. Oktober 1958 Inhalt: Glückwunsch zum 60. Geburtstag des Abg Müller (Erbendorf) 2557 A Fragestunde (Drucksache 558) . . . . 2557 A Frage 1, Abg. Ritzel: Rechtzeitige Aufstellung des Haushaltsentwurfs 1959 Hartmann, Staatssekretär . . . . 2557 B Frage 4, Abg. Dr. Menzel: Korruptionsfälle in Bonner Ministerien; amtliche Einflußnahme auf die Presse Dr. Anders, Staatssekretär . . . . 2557 C Dr. Menzel (SPD) 2557 C Frage 5, Abg. Ritzel: Radioaktivität im Bereich der Bundesrepublik Dr.-Ing. Balke, Bundesminister . . . 2557 D Ritzel (SPD) . 2558 B Frage 2, Abg. Dr. Mommer: Rückgabe des in den USA beschlagnahmten deutschen Vermögens Dr. von Brentano, Bundesminister . 2558 C Dr. Mommer (SPD) . . . . . . . 2559 A Frage 6, Abg. Ritzel: Entschädigung von Eigentümern abgetretener Grundstücke zum Bau von Autobahnen Hartmann, Staatssekretär . . . . 2559 C Ritzel (SPD) 2559 D Frage 7, Abg. Dr. Menzel: Unterstützung von Werkzeitschriften durch das Bundespresse- und Informationsamt von Eckardt, Staatssekretär . . . . 2560 A Dr. Menzel (SPD) 2560 A Frage 8, Abg. Wienand: Finanzielle Belastung der Gemeinden im Raum der vorläufigen Hauptstadt Bonn Hartmann, Staatssekretär . . . . 2560 C Frage 9, Abg. Könen (Düsseldorf) : Mangelnde Betreuung von Opfern medizinischer Menschenversuche in KZ Hartmann, Staatssekretär . . . . 2560 D Könen (Düsseldorf) (SPD) . . . . 2561 B Frage 10, Abg. Hilbert: Abgeltung von Besatzungsschäden Hartmann, Staatssekretär . . . . 2561 D Frage 12, Abg. Dr. Fritz (Ludwigshafen): Verbesserung der Anstellungs- und Beförderungsverhältnisse bei der Deutschen Bundesbahn Dr. Seiermann, Staatssekretär . . . 2562 B Frage 14, Abg. Dr. Menzel: Auslieferungsersuchen der Bundesregierung im Fall Dr. Eisele Dr. von Brentano, Bundesminister . 2562 D II Deutscher Bundestag — 3. Wahlperiode — 46. Sitzung. Bonn, Freitag, den 17. Oktober 1958 Frage 15, Abg. Leicht: Vorläufige Richtlinien zu § 115 des Bundesbeamtengesetzes Dr. Anders, Staatssekretär . . . . 2563 A Frage 18, Abg. Dr. Ratzel: Radioaktive Arzneimittel Dr. Anders, Staatssekretär . . . . 2563 C Dr. Bechert (SPD) . . . . . . . 2563 D Frage 19, Abg. Bauer (Würzburg) : Errichtung eines Schießplatzes der Bundeswehr bei Berchtesgaden Dr. Rust, Staatssekretär . . . . . 2564 A Frage 20, Abg. Bauer (Würzburg) : Ungleiche Behandlung von Außen- und Binnenevakuierten Dr. Nahm, Staatssekretär . . . . 2564 B Frage 21, Abg. Bauer (Würzburg): Militärischer Schwerverkehr auf Bundesstraßen Dr. Seiermann, Staatssekretär . . . 2564 D Frage 22, Abg. Dr. Ratzel: Unterstützung der Karlsruher Kernreaktor GmbH Dr.-Ing. Balke, Bundesminister . . . 2565 B Dr. Bechert (SPD) . . . . . . . 2565 D Frage 23, Abg. Paul: Lieferung von Funkgeräten für den Truppengebrauch an souveräne afrikanische Staaten Dr. von Brentano, Bundesminister . 2565 D Frage 24, Abg. Dr. Brecht: Gerüchte über eine Auflösung des Deutschen Bauzentrums e.V. in Köln Lücke, Bundesminister 2566 B Dr. Brecht (SPD) . . . . . . . . 2566 C Frage 25, Abg. Dr. Mommer: Verkehrszeichen zur Geschwindigkeitsbegrenzung an Baustellen Dr. Seiermann, Staatssekretär . . . 2566 D Dr. Mommer (SPD) . . . . . . . 2567 A Frage 26, Abg. Schneider (Bremerhaven) : Wettbewerb in der KraftfahrzeugHaftpflichtversicherung Dr. Westrick, Staatssekretär . . . 2567 B Frage 28, Abg. Schneider (Bremerhaven) : Auswirkungen der holländischen Hafenbaupolitik Dr. Seiermann, Staatssekretär . . . 2567 D Frage 29, Abg. Wegener: Wiederherstellung der Autobahnbrücke über das Lahntal bei Limburg Dr. Seiermann, Staatssekretär . . . 2568 C Frage 31, Abg. Wehr: Repatriierung in der UdSSR befindlicher deutscher Staatsbürger Dr. von Brentano, Bundesminister . 2568 D Große Anfrage der Fraktion der SPD betr. Reform des Bundesversorgungsgesetzes (Drucksache 434) Pohle (SPD) . . . . . . . . . 2569 C Blank, Bundesminister 2571 A, 2584 B, 2587 A Frau Dr. Probst (CDU/CSU) . . . 2572 B Bazille (SPD) 2574 B Dr. Rutschke (FDP) . . . . 2576 B, 2584 A Frau Kalinke (DP) . . . . . . . 2577 D Rasch (SPD) . . . 2581 A, 2584 A, 2587 C Maucher (CDU/CSU) . . . . . . 2584 D Ritzel (SPD) 2585 C, 2587 B Entwurf eines Gesetzes über die Ausübung der Berufe des Masseurs, des Masseurs und medizinischen Bademeisters und des Krankengymnasten (Drucksache 141); Schriftlicher Bericht des Ausschusses für Gesundheitswesen (Drucksache 353) — Zweite und dritte Beratung —; Entwurf eines Gesetzes über die Ausübung des Berufs der medizinisch-technischen Assistentin (Drucksache 42); Schriftlicher Bericht des Ausschusses für Gesundheitswesen (Drucksache 355) — Zweite und dritte Beratung — Lange (Essen) (SPD) . . 2588 C, 2593 C Dr. Stammberger (FDP) . 2590 D, 2593 D Frau Kalinke (DP) . . . 2592 A, 2596 D Frau Blohm (CDU/CSU) . 2593 B, 2594 D Lang (München) (CDU/CSU) . . . 2594 B Dr. Bärsch (SPD) 2595 A Dürr (FDP) 2596 A Frau Dr. Steinbiß (CDU/CSU) . . 2597 C Nächste Sitzung 2597 D Anlagen 2599 A Deutscher Bundestag — 3. Wahlperiode — 46. Sitzung. Bonn, Freitag, den 17. Oktober 1958 2557 46. Sitzung Bonn, den 17. Oktober 1958 Stenographischer Bericht Beginn: 9 Uhr
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    Berichtigung Es ist zu lesen: 41. Sitzung Seite 2424 (A) Zeile 25 statt „christliche": christlich-demokratische Anlage 1 Liste der beurlaubten Abgeordneten Anlagen zum Stenographischen Bericht Abgeordnete(r) beurlaubt bis einschließlich a) Beurlaubungen Graf Adelmann 31. 10. Frau Albertz 17. 10. Altmaier* 19. 10. Arndgen 17. 10. Dr. Baade 30. 10. Bauer (Würzburg)* 19. 10. Bauknecht 17. 10. Dr. Becker (Hersfeld)* 19. 10. Berberich 17. 10. Berkhan 30. 10. Birkelbach* 19. 10. Fürst von Bismarck 17. 10. Blachstein 18. 10. Frau Dr. Bleyler 17. 10. Dr. Böhm 2. 11. Frau Brauksiepe 17. 10. Bühler 17. 10. Burgemeister 17. 10. Frau Diemer-Nicolaus 24. 10. Frau Döhring (Stuttgart) 18. 10. Dowidat 18. 10. Drachsler 17. 10. Dr. Eckhardt 17. 10. Eilers (Oldenburg) 17. 10. Engelbrecht-Greve 4. 11. Even (Köln)* 19. 10. Frehsee 5. 11. Dr. Friedensburg 17. 10. Fritz (Welzheim) 17. 10. Dr. Furler* 19. 10. Gaßmann 17. 10. Geritzmann 17. 10. Gerns* 19. 10. Frau Geisendörfer 18. 10. Giencke 25. 10. Dr. Gradl 17. 10. Dr. Greve 17. 10. Dr. Gülich 18. 10. Hahn 17. 10. Häussler 17. 10. Hellenbrock 17. 10. Frau Herklotz 23. 10. Heye* 19. 10. Hilbert 17. 10. Höcker 17. 10. Höfler* 19. 10. Frau Dr. Hubert* 19. 10. Illerhaus 17. 10. Jacobs* 19. 10. Jahn (Frankfurt) 31. 12. Jaksch 17. 10. Kalbitzer 25. 10. Kiesinger* 19. 10. Frau Kipp-Kaule 17. 10. Knobloch 17. 10. Koch 17. 10. Dr. Kopf* 19. 10. Dr. Königswarter 17. 10. Krammig 17. 10. Frau Dr. Kuchtner 17. 10. Kühn (Köln)* 19. 10. Leber 17. 10. Lenz (Brühl) 17. 10. Lenz (Trossingen) 9. 11. Dr. Leverkuehn* 19. 10. Dr. Löhr 17. 10. Lücker (München)* 19. 10. Maier (Freiburg) 22. 11. Dr. Baron Manteuffel-Szoege 30. 11. Mattick 17. 10. Frau Dr. Maxsein* 19. 10. Metzger* 19. 10. Müller (Worms) 17. 10. Neuburger 17. 10. Niederalt 10. 11. Odenthal 17. 10. Dr. Oesterle 17. 10. Ollenhauer 17. 10. Paul* 19. 10. Dr. Preusker 17. 10. Rasner 28. 10. Dr. Ratzel 17. 10. Frau Dr. Rehling* 19. 10. Rehs 22. 10. Reitzner 31. 12. Scheel 4. 11. Schlee 17. 10. Dr. Schmid (Frankfurt)* 19. 10. Schmidt (Hamburg) 15. 11. Frau Schmitt (Fulda) 17. 10. Schneider (Hamburg) 17. 10. Dr. Schneider (Saarbrücken) 1. 11. Schoettle 17. 10. Schütz (München)* 19. 10. Dr.-Ing. Seebohm 17. 10. Seidl (Dorfen)* 19. 10. Dr. Serres* 19. 10. Spitzmüller 30. 10. Dr. Stammberger 18. 10. Dr. Starke 17. 10. Dr. Steinmetz 10. 11. Stenger 17. 10. Dr. Stoltenberg 10. 11. Storch 17. 10. Sträter 17. 10. Dr. Vogel 10. 11. Wagner 17. 10. Dr. Wahl* 19. 10. Frau Dr. h. c. Weber (Essen)* 19. 10. Wehner 17. 10. Dr. Zimmer* 19. 10. b) Urlaubsanträge Dr. Kreyssig** 28. 10. Frau Nadig 7. 11. Frau Strobel** 28. 10. * für die Teilnahme an der Tagung der Beratenden Versammlung des Europarates ** für die Teilnahme an der Tagung des Europäischen Parlaments 2600 Deutscher Bundestag — 3. Wahlperiode — 46. Sitzung. Bonn, Freitag, den 17. Oktober 1958 Anlage 2 Umdruck 67 Änderungsantrag des Abgeordneten Spitzmüller zur zweiten Beratung des von der Bundesregierung eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes über die Ausübung des Berufs der medizinischtechnischen Assistentin (Drucksachen 42, 355) Der Bundestag wolle beschließen: 1. In § 16 Abs. 2 a) erhält Nr. 1 folgende Fassung: „1. Personen, die die in § 15 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 bezeichneten Tätigkeiten unter ständiger Aufsicht und ausschließlicher Verantwortung des behandelnden Arztes oder Zahnarztes." b) wird folgende neue Nr. 1 a eingefügt: „1 a. Personen, die die in § 15 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 bezeichneten Tätigkeiten im Ausnahmefall und nur vorübergehend unter ständiger Aufsicht und ausschließlicher Verantwortung eines Arztes oder Zahnarztes nach vorhergegangener schriftlicher Meldung an das zuständige Gesundheitsamt." 2. Nach § 23 wird folgender neuer § 23 a eingefügt: „§23a Die Bundesregierung wird ermächtigt, bis zum 31. Dezember 1965 durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates neben den in § 16 Abs. 2 genannten weitere Ausnahmen von der Vorschrift des § 15 Abs. 1 zuzulassen, sofern dies im Interesse der Versorgung der Kranken unumgänglich ist." Bonn, den 19. Juni 1958 Spitzmüller Anlage 3 Unidruck 73 Änderungsantrag der Fraktion der SPD zur zweiten Beratung des von der Bundesregierung eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes über die Ausübung der Berufe des Masseurs, des Masseurs und medizinischen Bademeisters und des Krankengymnasten (Drucksachen 41, 353) Der Bundestag wolle beschließen: 1. § 1 erhält folgende Fassung: „§ 1 Wer berufsmäßig in der Massage oder in der Krankengymnastik oder als medizinischer Bademeister an einer medizinischen Badeanstalt tätig werden will, bedarf der Erlaubnis. Mit der Erlaubnis nach Satz 1 ist das Recht verbunden, die Berufsbezeichnung ,Masseur' Masseur und medizinischer Bademeister' oder ,Krankengymnast' zu führen." 2. In § 2 werden a) in Absatz 1 die Worte ,Die Erlaubnis zur Führung der Bezeichnung „Masseur" oder „Krankengymnast" ' durch die Worte „Die Erlaubnis zur berufsmäßigen Tätigkeit nach § 1 Satz 1", b) in Absatz 2 die Worte „Die Erlaubnis zur Führung der Bezeichnung ,Masseur und medizinischer Bademeister' " durch die Worte „Die Erlaubnis zur berufsmäßigen Tätigkeit in der Massage und als medizinischer Bademeister an einer medizinischen Badeanstalt" ersetzt. Bonn, den 19. Juni 1958 Ollenhauer und Fraktion Anlage 4 Umdruck 74 Änderungsantrag der Fraktion der SPD zur zweiten Beratung des von der Bundesregierung eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes über die Ausübung des Berufs der medizinisch-technischen Assistentin (Druckachen 42, 355) Der Bundestag wolle beschließen: 1. § 1 erhält folgende Fassung: ,§ 1 Wer berufsmäßig auf dem Gebiet der medizinischen Technik tätig werden will, bedarf der Erlaubnis. Mit der Erlaubnis nach Satz 1 ist das Recht verbunden, die Berufsbezeichnung „medizinisch-technische Assistentin" zu führen.' 2. In § 15 a) beginnt Absatz 1 wie folgt: „(1) Die folgenden Tätigkeiten dürfen nur in ärztlichem Auftrag ausgeübt werden:" ; b) wird folgender neuer Absatz 1 a eingefügt: „ (1 a) Die in Absatz 1 Nr. 1 bezeichneten Tätigkeiten dürfen nur im Auftrage eines Arztes oder Zahnarztes, die in Absatz 1 Nr. 2 bis 5 bezeichneten Tätigkeiten nur im Auftrage eines Arztes, Zahnarztes oder Tierarztes ausgeübt werden." ; c) wird Absatz 3 gestrichen. 3. In § 16 a) werden in Absatz 1 die Worte „§ 15 Abs. 1 findet" durch die Worte „§ 1 findet" ersetzt; b) erhält Absatz 2 folgende Fassung: „ (2) § 1 findet ferner keine Anwendung auf 1. Personen, die in der Praxis eines Arztes oder Zahnarztes unter seiner ständigen Aufsicht und ausschließlichen Verantwortung auf dem Gebiete der medizinischen Technik tätig werden mit Ausnahme der Ausübung der in § 15 Abs. 1 Ziff. 5 bezeichneten Tätigkeiten, Deutscher Bundestag — 3. Wahlperiode — 46. Sitzung. Bonn, Freitag, den 17. Oktober 1958 2601 2. Personen, die in der Praxis eines Tierarztes unter seiner ständigen Aufsicht und ausschließlichen Verantwortung auf dem Gebiete der medizinischen Technik tätig werden mit Ausnahme der Ausübung der in § 15 Abs. 1 Ziff. 1 und 5 bezeichneten Tätigkeiten." Bonn, den 19. Juni 1958 Ollenhauer und Fraktion Anlage 5 Umdruck 76 Änderungsantrag der Fraktionen der CDU/CSU, SPD, FDP, DP zur zweiten Beratung des Entwurfs eines Gesetzes über die Ausübung der Berufe des Masseurs, des Masseurs und medizinischen Bademeisters und des Krankengymnasten (Drucksachen 41, 353.) Der Bundestag wolle beschließen: 1. In § 2 Abs. 1 Nr. 1 wird der Klammervermerk „(§§ 9 bis 12)" geändert in „(§ 10)". 2. § 16 Abs. 2 und 3 erhält folgende Fassung: „ (2) Die Entscheidungen nach § 2 Abs. 1 und 2 und § 18 Abs. 3 und 4 trifft die Verwaltungsbehörde, in deren Bereich die Prüfung abgelegt worden ist. (3) Die Entscheidungen nach § 7 und § 14 Satz 2 und 3 trifft die Verwaltungsbehörde, in deren Bereich die Anstalt liegt." Bonn, den 19. Juni 1958 Dr. Krone und Fraktion Ollenhauer und Fraktion Eilers (Oldenburg) und Fraktion Frau Kalinke und Fraktion Anlage 6 Umdruck 128 Änderungsantrag der Abgeordneten Lang (München), Dr. Franz, Höcherl und Genossen zur zweiten Beratung des von der Bundesregierung eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes über die Ausübung des Berufs der medizinisch-technischen Assistentin (Drucksachen 42, 355) Der Bundestag wolle beschließen: § 2 Abs. 2 erhält folgende Fassung: „ (2) Die Erlaubnis kann auch Personen erteilt werden, die eine außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes erworbene gleichwertige Ausbildung nachweisen." Bonn, den 25. Juni 1958 Lang (München) Dr. Franz Höcherl Dr. Aigner Bauer (Wasserburg) Bauereisen Demmelmeier Dr. Eckhardt Fuchs Funk Frau Geisendörfer Freiherr zu Guttenberg Dr. von Haniel-Niethammer Dr. Knorr Frau Dr. Kuchtner Lermer Meyer (Oppertshofen) Ruland Schütz (München) Seidl (Dorfen) Sühler Unertl Vogt Dr. Winter Dr. Zimmermann Anlage 7 Umdruck 129 Änderungsantrag der Abgeordneten Lang (München), Dr. Franz, Höcherl und Genossen zur zweiten Beratung des von der Bundesregierung eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes über die Ausübung der Berufe des Masseurs, des Masseurs und medizinischen Bademeisters und des Krankengymnasten (Drucksachen 41, 353). Der Bundestag wolle beschließen: § 2 Abs. 3 erhält folgende Fassung: „ (3) Die Erlaubnis kann auch Personen erteilt werden, die eine außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes erworbene gleichwertige Ausbildung nachweisen." Bonn, den 25. Juni 1958 Lang (München) Dr. Franz Höcherl Dr. Aigner Bauer (Wasserburg) Bauereisen Demmelmeier Dr. Eckhardt Fuchs Funk Frau Geisendörfer Freiherr zu Guttenberg Dr. von Haniel-Niethammer Dr. Knorr Frau Dr. Kuchtner Lermer Meyer (Oppertshofen) Ruland Schütz (München) Seidl (Dorfen) Sühler Unertl Vogt Dr. Winter Dr. Zimmermann 2602 Deutscher Bundestag — 3. Wahlperiode — 46. Sitzung. Bonn, Freitag, den 17. Oktober 1958 Anlage 8 Umdruck 165 Änderungsantrag der Fraktionen der CDU/CSU, SPD, FDP, DP zur zweiten Beratung des von der Bundesregierung eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes über die Ausübung der Berufe des Masseurs, des Masseurs und medizinischen Bademeisters und des Krankengymnasten (Drucksachen 41, 353). Der Bundestag wolle beschließen: § 21 Satz 1 erhält folgende Fassung: „Dieses Gesetz tritt am 1. Juli 1959 in Kraft." Bonn, den 14. Oktober 1958 Dr. Krone und Fraktion Ollenhauer und Fraktion Dr. Mende und Fraktion Schneider (Bremerhaven) und Fraktion Anlage 9 Umdruck 166 Änderungsantrag der Fraktionen der CDU/CSU, SPD, FDP, DP zur zweiten Beratung des von der Bundesregierung eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes über die Ausübung des Berufs der medizinisch-technischen Assistentin (Drucksachen 42, 355). Der Bundestag wolle beschließen: In § 25 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 werden die Zeitpunkte des Inkrafttretens vom „1. Januar 1959" und von „1. Januar 1961" geändert in: „1. Juli 1959" und „1. Juli 1961". Bonn, den 14. Oktober 1958 Dr. Krone und Fraktion Ollenhauer und Fraktion Dr. Mende und Fraktion Schneider (Bremerhaven) und Fraktion Anlage 10 Umdruck 167 Änderungsantrag der Abgeordneten Frau Dr. Steinbiß, Dr. Bärsch und Genossen zur zweiten Beratung des von der Bundesregierung eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes über die Ausübung des Berufs der medizinisch-technischen Assistentin (Drucksachen 42, 355). Der Bundestag wolle beschließen: In § 25 Abs. 2 wird der Zeitpunkt des Inkrafttretens vom „1. Januar 1961" geändert in „1. Januar 1962". Bonn, den 15. Oktober 1958 Frau Dr. Steinbiß Frau Blohm Ehren Dr. Elbrächter Frau Engländer Enk Horn Frau Dr. Pannhoff Dr. Reith Dr. Rüdel (Kiel) Dr. Bärsch Junghans Frau Meyer-Laule Striebeck Frau Wolff (Berlin) Anlage 11 Schriftliche Antwort des Bundesministers für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten auf die Mündliche Anfrage des Abgeordneten Schultz (Fragestunde der 46. Sitzung vom 17. Oktober 1958, Drucksache 558, Frage 16): Trifft es zu, daß es beim Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten einen Beirat für Fragen der Weinwirtschaft gibt, der die Bezeichnung Geheimer Weinrat" führt, und daß die Namen der Mitglieder dieses Beirats der Öffentlichkeit nicht bekanntgegeben werden? Ihre Frage erlaube ich mir, wie folgt zu beantworten: Beim Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten besteht kein „Geheimer Weinrat". Auf Grund des § 62 der Gemeinsamen Geschäftsordnung der Bundesministerien wurde 1950 ein Beratender Ausschuß für Fragen des deutschen Weinbaues und der Weinverwertung errichtet. Die Mitglieder dieses Ausschusses sind von mir auf Vorschlag der Herren Minister für Landwirtschaft der weinbautreibenden Länder berufen worden. Der Ausschuß umfaßt z. Z. 11 Mitglieder, davon 7 Vertreter der weinbaulichen Praxis, 2 Vertreter der Wissenschaft und 2 Vertreter der Weinbauwirtschaftsberatung. In Vertretung Dr. Sonnemann Anlage 12 Schriftliche Antwort des Bundesministers für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten auf die Mündliche Anfrage des Abgeordneten Schultz (Fragestunde der 46. Sitzung vom 17. Oktober 1958, Drucksache 558, Frage 17): Ist der Herr Bundesernährungsminister bei der Deutschen Bundesbahn bzw. dem Herrn Bundesverkehrsminister vorstellig geworden mit dem Ziel, für die Fachschülerinnen der Mädchenabteilungen von Landwirtschaftsschulen die gleiche Fahrpreisermäßigung zu erhalten, wie sie den Schülern der Landwirtschaftsschulen und auch den Schülern und Schülerinnen der landwirtschaftlichen Berufsschulen gewährt wird? Ich darf die Frage wie folgt beantworten: Ich habe mich in der Vergangenheit an den Herrn Bundesminister für Verkehr und an die Deutsche Bundesbahn — Hauptverwaltung — mit dem Ziele gewandt, die Fachschülerinnen der Mädchenabteilungen von Landwirtschaftsschulen in den Genuß der Fahrpreisermäßigung der Schülerfahrkarten zu bringen. Meiner Bitte konnte jedoch nicht entsprochen werden, weil gemäß der einschlägigen Bestimmungen des Deutschen Eisenbahn-, Personen-, Gepäck- und Expreßgut-Tarifes als Voraussetzung eine Unterrichtsdauer von mindestens einem Jahr gefordert wird. Einzelheiten bitte ich aus der beigefügten Ablichtung zu entnehmen *). Die Deutsche Bundesbahn ist unter Berücksichtigung der besonderen Verhältnisse bei den Landwirtschaftsschulen den *) s. Deutscher Eisenbahn-, Personen-, Gepäck- und Expreßgut-Tarif, Teil II, Tarifstelle D VII a Ziffer 1 c). Deutscher Bundestag — 3. Wahlperiode — 46. Sitzung. Bonn, Freitag, den 17. Oktober 1958 2603 Wünschen der Landwirtschaftsschüler bereits dadurch entgegengekommen, daß sie die Teilung der Mindestschulzeit in zwei Winterhalbjahre zugelassen hat. Eine weitere Änderung der Tarifbestimmungen wurde wegen der zahlreichen Berufungsmöglichkeiten abgelehnt, zumal ähnliche Verhältnisse wie bei den Mädchenabteilungen der Landwirtschaftsschulen, z. B. auch bei Frauenfachschulen vorliegen, die neben dem Vollunterricht noch 2-6monatige Kurse abhalten. Bei dieser Gelegenheit wurde auch darauf hingewiesen, daß den landwirtschaftlichen Bedürfnissen auf dem Gebiet des Güterverkehrs durch zahlreiche Tarifermäßigungen bereits Rechnung getragen würde, so z. B. bei Düngemitteln, Kartoffeln, Gemüse, Obst, Zuckerrüben, Zucker, Wein, Futtermitteln, Torf, Milch, und daß angesichts der ungünstigen wirtschaftlichen Lage der Deutschen Bundesbahn weitere Ausnahmeregelungen zugunsten der Landwirtschaft nicht mehr gewährt werden könnten, zumal nach den Angaben der Deutschen Bundesbahn die Einnahmen aus dem Schülerverkehr die Selbstkosten bei weitem nicht deckten. Da die wirtschaftliche Lage der Bundesbahn insbesondere durch die ungünstige Entwicklung des Güterverkehrs während des letzten Jahres erneut eine Verschlechterung erfahren hat, kann auch in nächster Zukunft nicht mit einer Ausdehnung der Schülerfahrkarten auf die Fachschülerinnen der Mädchenabteilungen der Landwirtschaftsschulen gerechnet werden. In Vertretung Dr. Sonnemann Anlage 13 Schriftliche Antwort des Bundesministers für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten auf die Mündliche Anfrage des Abgeordneten Schneider (Bremerhaven) (Fragestunde der 46. Sitzung vom 17. Oktober 1958, Drucksache 558 Frage 27) : Wie beurteilt der Herr Bundesernährungsminister die derzeitige Lage der deutschen Fischwirtschaft unter besonderer Berücksichtigung der für die deutsche Hochseefischerei entstandenen schwierigen Situation nach der Neufestsetzung der 12-SeemeilenGrenze durch Island, und welche Maßnahmen gedenkt er zur Behebung dieser Schwierigkeiten zu ergreifen? Die Frage wird Wie folgt beantwortet: 1. Über die Lage der Fischwirtschaft habe ich den Haushaltsausschuß und den Ernährungsausschuß des Bundestages mit einem ausführlichen Bericht vom 28. Januar 1958 unterrichtet. Dieser Bericht wurde bereits bei der Erörterung des Einzelplans 10 für das Rechnungsjahr 1958 berücksichtigt. 2. Gegenüber dem Lagebericht vom 28. Januar 1958 haben sich in der Zwischenzeit für die Fischwirtschaft folgende Veränderungen ergeben: a) Obwohl bei der Internationalen Seerechtskonferenz, die im Frühjahr d. J. in Genf stattfand, noch keine Einigung über die künftige Breite des Küstenmeeres und eine etwa anschließende Fischereizone erzielt wurde und daher nach deutscher Auffassung die herkömmliche Begrenzung des Küstenmeeres —3 Seemeilen — weiterhin gilt, nahm Island durch einseitige Erklärung ab 1. September 1958 eine Fischereizone von 12 sm in Anspruch. Gegen dieses Vorgehen hat neben anderen Staaten auch die Bundesrepublik zweimal energisch protestiert. Bei Verhandlungen über einen Kompromiß, um den sich die NATO nachhaltig bemühte, hat eine Delegation der Bundesregierung mitgewirkt. Die nahezu dreiwöchigen Verhandlungen in Paris führten aber leider zu keinem Ergebnis. Die Bundesregierung sah sich deshalb zu ihrem Bedauern genötigt, der Hochseefischerei zu empfehlen, zunächst die 12-Seemeilenzone um Island zu meiden, da sie weder Schutz noch Schadensersatz bei einer etwaigen Aufbringung von Fischereifahrzeugen leisten könne. Die Bundesregierung hofft, daß die Frage der Breite des Küstenmeeres und einer etwa anschließenden Fischereizone bei einer zweiten Internationalen Seerechtskonferenz, die voraussichtlich im nächsten Jahr stattfindet, endgültig geregelt werden kann. Nach einem Gutachten der meinem Ministerium unterstehenden Bundesforschungsanstalt für Fischerei wird der Fangausfall unserer Hochseefischerei durch die Erklärung der 12-Seemeilenzone um Island voraussichtlich rd. 15 000 t jährlich betragen; das sind etwa 10% der bisherigen Durchschnittsfangerträge aus isländischen Gewässern. Wenn auch dieser Fangausfall durch Erschließung neuer Fanggründe, die mit Unterstützung des Bundes bereits in Angriff genommen wurde, zum Teil ausgeglichen werden kann, so muß doch befürchtet werden, daß das einseitige Vorgehen Islands eine Kettenreaktion anderer Länder auslöst, vor deren Küsten ebenfalls eine bedeutende Hochseefischerei der Bundesrepublik stattfindet. Sollte dieser Fall eintreten, so würde unsere Hochseefischerei nach dem Gutachten der Bundesforschungsanstalt für Fischerei einen Fangausfall von über 50 000 t jährlich erleiden; das sind rd. 10% der Durchschnittsanlandungen der Hochseefischerei in den letzten Jahren. Dieser Fangausfall könnte noch erheblich größer werden, wenn die bisherige Erwärmung des Nordmeeres sich rückläufig entwickeln sollte. Hierüber kann sich die Bundesforschungsanstalt für Fischerei naturgemäß noch nicht näher äußern. Die Bundesregierung hofft, daß alle die Länder, die eine Erweiterung ihrer Fischereigrenzen erwägen, zunächst das Ergebnis der beabsichtigten zweiten Internationalen Seerechtskonferenz abwarten. Sie wird sich hierfür im Einvernehmen mit anderen interessierten Ländern nachdrücklich einsetzen. b) Unsere Fischwirtschaft wurde in den letzten Jahren neben einer Reihe von anderen Faktoren durch den schlechteren Ausfall der Heringssaison, die in der Zeit von Juli bis November stattfindet und die die Haupteinnahmequelle der Hochseefischerei darstellt, betroffen. Hierbei handelt es sich um negative Einflüsse hydrographischer und biologischer Natur, aber auch um ungünstige Wetterverhältnisse, die die Fangtätigkeit beeinträchtigten. 2604 Deutscher Bundestag — 3. Wahlperiode — 46. Sitzung. Bonn, Freitag, den 17. Oktober 1958 Im Vergleich zum Vorjahr ist bei der Hochseefischerei in der Zeit von Januar bis September 1958 ein Rückgang des Fangertrages um rd. 30 000 t zu verzeichnen, der im wesentlichen auf den schlechteren Ausfall der Heringsfischerei zurückzuführen ist. Die verminderten Anlandungen haben aber eine Preissteigerung bewirkt, so daß die Erzeugererlöse der Hochseefischerei im Vergleich zum Vorjahr in der Zeit von Januar bis September 1958 um rd. 18 Mio DM anstiegen. Wenn auch davon ausgegangen werden kann, daß dieser Mehrerlös durch die beträchtlich erhöhten Betriebskosten aufgezehrt wurde, so hat sich doch die Lage, soweit es sich um den mengenmäßigen Rückgang der Fangerträge handelt, gegenüber dem Vorjahr nicht verschlechtert. Die übrigen Faktoren, die die Lage der Fischwirtschaft beeinträchtigten und weiterhin beeinträchtigen, habe ich in meinem Lagebericht vom 28. Januar 1958 näher angeführt. Die Hochseefischerei hat immer noch nicht die Auswirkungen des letzten Krieges überwinden können, in dem nicht nur die Flotte, sondern auch die Landanlagen größtenteils zerstört wurden. Hierüber darf der schnelle Wiederaufbau der Flotte nicht hinwegtäuschen, da er zum überwiegenden Teil mit Fremdkapital durchgeführt wurde. In meinem Lagebericht vom 28. Januar 1958 habe ich näher erläutert, welche Schlußfolgerungen im Hinblick auf die weitere Entwicklung der Fischwirtschaft gezogen werden müssen. Neben einer Rationalisierung handelt es sich hierbei vor allem um eine Neuordnung des Marktgeschehens. Dem Verlust von Fanggebieten bemühte sich die Bundesregierung vorausschauend dadurch zu begegnen, daß bereits im Einzelplan 10 für das Rechnungsjahr 1958 Mittel für das Aufsuchen neuer Fanggebiete bereitgestellt wurden. Außerdem wurde der Einsatz des Fischereiforschungsschiffes „Anton Dohrn" in dieser Richtung intensiviert. Durch die bisherigen Versuchsreisen wurden bereits positive Ergebnisse erzielt. Das Zusammenwirken von Praxis und Wissenschaft hat sich bewährt. Deshalb werde ich mich dafür einsetzen, daß auch im Voranschlag des Einzelplans 10 für 1959 wieder ein namhafter Betrag zur Erschließung neuer Fanggebiete von seiten des Bundes zur Verfügung gestellt wird. Darüber hinaus ist die Fischwirtschaft bereits seit Jahren in das Zinsverbilligungsprogramm einbezogen worden. Diese Maßnahme soll fortgesetzt werden. Schließlich habe ich erreicht, daß auch aus ERP-Rückflußmitteln Kredite für die Modernisierung und Weiterentwicklung der Fischereiflotte zu tragbaren Bedingungen gegeben werden. Es handelt sich hierbei um ein mehrjähriges Programm. Außerdem wurden auf den ERP-Fonds beträchtliche Bürgschaften zum Ausbau des Absatznetzes übernommen, die erst kürzlich erweitert worden sind. Die Entwicklung der Fischwirtschaft wird von mir mit besonderer Aufmerksamkeit verfolgt. Ich nehme an, daß sich der Ernährungsausschuß und der Haushaltsausschuß des Bundestages in nächster Zeit näher mit den Problemen dieses Wirtschaftszweiges befassen werden. In Vertretung Dr. Sonnemann
  • insert_commentVorherige Rede als Kontext
    Rede von Erwin Lange


    • Parteizugehörigkeit zum Zeitpunkt der Rede: (SPD)
    • Letzte offizielle eingetragene Parteizugehörigkeit: (SPD)

    Herr Präsident, der Grund ist einfach der, daß die Erwägungen, die bei beiden Gesetzen angestellt werden müssen, gleichartig sind. Deshalb würde ich weiter um die Erlaubnis bitten, in der Einzelberatung auch einige grundsätzliche Bemerkungen zu den Gesetzen zu machen. Dann können wir uns vielleicht die Grundsatzdebatte in der dritten Lesung ersparen.

    (Zustimmung bei der CDU/CSU.)

    Wenn das soweit geregelt ist, sage ich herzlichen Dank und will nun unsere Anträge begründen.
    Ich darf vorweg darauf hinweisen, daß wir eine ähnliche Auseinandersetzung in der 2. Legislaturperiode um das Krankenpflegegesetz gehabt haben und daß wir uns im Zusammenhang mit dieser Auseinandersetzung im Grunde genommen alle darüber klar gewesen sind, daß es für eine künftige gesetzliche Regelung der Heil- und Heilhilfsberufe wünschenswert wäre, wenn eine Gesamtvorstellung entwickelt würde, ganz zu schweigen von einer Gesamtvorstellung hinsichtlich der berufsrechtlichen Regelung überhaupt bei den Berufen, bei deren Ausübung Gefahr für Leib und Leben Dritter zu befürchten ist.
    Nun liegen in diesem Zusammenhang wieder zwei Gesetze vor — ja, sind sie nun Berufsbezeichnungsgesetze oder sind sie Berufsordnungsgesetze? —, die auch nur Teilstücke lösen und das Gesamtproblem der Heil- und Heilhilfsberufe einfach nicht anfassen. Aus verschiedenen Unterhaltungen, die im Laufe der Zeit — außerhalb des Ausschusses — geführt worden sind, geht hervor, daß man auf der einen Seite kein Berufsordnungsgesetz machen möchte, auf der anderen Seite eine Berufsbezeichnung schützen möchte, um einen bestimmten Berufsausbildungsgang sicherzustellen. Wenn man sich



    Lange (Essen)

    aber die Formulierung des § 1 in beiden Gesetzen anschaut — er ist praktisch in beiden Gesetzen gleichartig formuliert —, dann kann man sich doch des Eindrucks nicht erwehren, daß hier unterschiedliches Recht geschaffen wird. In dem einen Gesetzentwurf heißt es: „Wer eine Tätigkeit unter der Bezeichnung . . . ausüben will, bedarf der Erlaubnis." In dem anderen Entwurf heißt es: „Wer eine Tätigkeit unter der Berufsbezeichnung ... ausüben will, bedarf der Erlaubnis." Wenn ich hier also für die Ausübung einer Tätigkeit unter einer bestimmten Berufsbezeichnung Erlaubnispflicht vorschreibe, dann ermögliche ich damit auf der anderen Seite anderen, die diese Tätigkeit nicht unter dieser Bezeichnung ausüben wollen, den ungehinderten Zugang zu einer so gearteten beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit. Das ist, glaube ich, eindeutig, und ich hoffe, daß auch die Juristen — ich bin ja ein Laie in dieser Frage — das nicht bestreiten werden, mindestens nach den Unterhaltungen, die ich mit einer Reihe Juristen in diesem Zusammenhang gehabt habe.
    Das also sind die Fragen, die man in diesem Zusammenhang klären müßte. Wenn man hier also einen bestimmten Berufsausbildungsgang sicherstellen will, wenn man nicht der Meinung ist, daß hier Gefahr für Leib und Leben Dritter zu befürchten ist, daß man also Voraussetzungen für die Berufsausübung zu schaffen habe, dann darf doch, damit eine einheitliche Behandlung aller Staatsbürger, wie sie das Grundgesetz fordert, gewährleistet ist, dem Grunde nach nur darinstehen, daß, wer eine Berufsausbildung im Sinne dieses Gesetzes absolviert hat, das Recht habe, die und die Berufsbezeichnung zu führen. Damit ist eine Berufsbezeichnung eindeutig an die Voraussetzung einer bestimmten Berufsausbildung geknüpft. Damit ist nichts gesagt über den Zugang zur Berufsausübung, den Zugang zur beruflichen wie gewerblichen Tätigkeit.
    Wir sind also der Meinung, daß die Formulierung im Entwurf dem Sinne eines Berufsausbildungsoder erweiterten Berufsausbildungsgesetzes mit dem Ziel, die Berufsbezeichnung dann auf Grund der Berufsausbildung zu schützen, nicht entspricht. Sie geht praktisch über das so gedachte Ziel — wenn es so gedacht war — hinaus, geht also dem Grunde nach zu weit.
    Dies insbesondere zu dem Gesetz über die Ausübung der Berufe des Masseurs, des Masseurs und medizinischen Bademeisters und des Krankengymnasten.
    Bei dem anderen Gesetzentwurf kann man auf Grund der vorbehaltenen Tätigkeiten - § 15 und folgende — den Eindruck haben, daß man hier in der Tat ein Berufsausübungsgesetz schaffen, d. h. bestimmte Voraussetzungen für die Berufsausübung gesetzlich sicherstellen und daran die Berufsausübung knüpfen wollte. Ich sage: diesen Eindruck kann man haben.
    Wenn man so etwas wollte — und für diesen Zweck haben wir jetzt Formulierungshilfe geleistet, und in dem Sinne sind unsere Anträge zu verstehen —, wenn man der Meinung ist, daß die Ausübung eines Heil- oder Heilhilfsberufes Gefahr für Leib und Leben der lieben Mitbürger bedeuten kann, daß jemand, der die Dinge nicht kennt, der ungeübt ist, der keine Voraussetzungen mitbringt, jemanden gesundheitlich ernsthaft schädigen kann, und wenn man deshalb Sicherungen einbauen will, dann muß man andersherum verfahren.
    Dieses „Andersherum" ist genau das, was wir auch damals beim Krankenpflegegesetz festgestellt haben: daß nämlich, wer die und die Tätigkeit berufsmäßig ausüben will, der Erlaubnis bedarf. Nur so wäre das zu machen. Wir haben damals gesagt: wer die Krankenpflege berufsmäßig ausüben will, bedarf der Erlaubnis; und wir haben dann gesagt, an welche Voraussetzungen sie geknüpft ist. Wir sagen hier: wer als Masseur, Krankengymnast usw. berufsmäßig tätig sein will, bedarf der Erlaubnis; und mit der Erlaubnis verbinden wir das Recht, die Berufsbezeichnung zu führen. — Es ist das vielleicht ein bißchen schwierig; ich will auch das Haus in dieser Beziehung nicht überfordern. Es wäre nützlich gewesen, wenn diese Dinge bei der Ausschußberatung hätten zur Sprache kommen können; daran hat vermutlich niemand gedacht.
    Wenn man das also so wollte, müßte man unseren Anträgen entsprechen. Diese Anträge haben dem Grunde nach den Sinn, hier einheitliches Recht zu schaffen, entweder nach der einen oder nach der anderen Seite. Wenn man uns also sagt: „Ein Berufsordnungsgesetz haben wir nicht gewollt, die Voraussetzungen für die Ausübung des Berufs haben wir nicht regeln wollen", dann soll man eben ein Berufsbezeichnungsgesetz machen, um eine bestimmte einheitliche Berufsausbildung — für die es viele Gründe gibt — zu gewährleisten. Das ist ja angeblich das Ziel dieser Gesetze.
    Wir würden aus den dargelegten Gründen den Gesetzen in der Fassung, wie sie in diesem Punkte formuliert sind, die Zustimmung verweigern müssen, weil durch sie unserer Überzeugung nach unterschiedliches Recht geschaffen würde. Es könnte jemand — das ist meine Auffassung, und lassen Sie sie mich auch deutlich sagen — auf Grund dieser Formulierung — und damit steht das Krankenpflegegesetz auch noch einmal in Frage — eine Verfassungsklage anbringen. Wir wissen ja seit dem 11. Juni dieses Jahres durch das Bundesverfassungsgerichtsurteil hinsichtlich der Apotheker und Apotheken einiges mehr über solche Dinge.

    (Abg. Dr. Stammberger: Ach Gott, ach Gott!) —Nicht so stürmisch, Herr Stammberger.


    (Abg. Frau Kalinke: Wollen Sie deshalb noch das Bundesverfassungsgericht anrufen?)

    — Ich habe nicht gesagt, ich will's anrufen. Wenn man mit debattieren will, muß man auch zuhören. Ich habe gesagt, daß auch von dieser Seite her die Sache zweifelhaft erscheinen kann.

    (Zuruf rechts: Aha!)

    Ich sage, zweifelhaft erscheinen kann. Ich maße mir gar nicht an, das Urteil des Bundesverfassungs-



    Lange (Essen)

    Berichts, wenn es in einer solchen Sache einmal angerufen werden sollte, vorwegzunehmen. Ich werde mich hüten. Ich bin kein Jurist.

    (Zuruf von rechts: Das merkt man!) — Es ist ja gut, daß man das merkt.

    Immerhin möchte ich von den Juristen, die das eigentlich wissen müßten, eindeutig festgestellt wissen, was denn die Erlaubnispflicht in diesem Zusammenhang bedeutet. Erlaubnispflicht in diesem Zusammenhang ist nämlich völlig überflüssig. Man hindert diejenigen, die einen bestimmten Ausbildungsgang haben, der mit einer bestimmten Berufsbezeichnung, wie man es gewollt hat, enden soll, einfach daran, ihrem Beruf ungehindert nachzugehen. In dem Zusammenhang, wenn Sie das Gesetz nämlich als Berufsbezeichnungsgesetz wollen, gehen Sie zu weit und schaffen in der Tat zweierlei Recht. Die Auseinandersetzungen in den Gesprächen mit unseren Juristen haben uns gezeigt, daß unter den Voraussetzungen, wie sie hier formuliert sind, das Ziel, das die Mehrheit des Ausschusses erreichen sollte, nicht erreicht werden kann, ohne daß der Grundsatz der Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz verletzt würde. Auf diese Zusammenhänge glaubte ich hinweisen zu müssen.
    Die anderen Vorschläge, die in unseren Anträgen enthalten sind, ergeben sich zwangsläufig aus dem Vorschlag, den wir zum § 1 gemacht haben. Ich kann es mir also ersparen, auch angesichts der Beanspruchung dieses Hauses, weiter darauf einzugehen.
    Ich bin nur der Meinung, verehrte Kolleginnen und Kollegen, daß man mit dem Gesetz das gesteckte Ziel so wenig wie seinerzeit mit dem Krankenpflegegesetz erreichen kann. Wenn die Information richtig ist, die durch die Presse geht — und nur darauf kann ich mich jetzt beziehen —, wäre das, was hinsichtlich der Heil- und Heilhilfsberufe, in diesem Fall unter besonderer Berücksichtigung des Krankenhauspersonals, im Arbeitsministerium erarbeitet wird, nämlich über Arbeitszeit, Arbeitsbedingungen und sonstige Dinge, etwas nützlicher.
    Meine Bitte und auch die Forderung unserer Fraktion in diesem Zusammenhang gehen dahin, die Bundesregierung möge sich zunächst darüber äußern, wie sie das alles für die Heil- und Heilhilfsberufe, die sie unter einem bestimmten Aspekt sieht, ordnen oder regeln will, wie sie die Voraussetzungen schaffen will für die Berufsausübung, ob mit oder ohne Einschränkungen. Unsere Forderung ist also, daß sie aus einer umfassenden Vorstellung, wie das seinerzeit beim Krankenpflegegesetz zugesagt worden ist, mit diesem ständigen Klecker- und Stückwerk aufhört: hier einen Beruf, dort einen Beruf, wobei kein Mensch mit Sicherheit sagen kann, wie die Gesamtentwicklung ist.
    Es geht hier dem Prinzip nach nur um ein entsprechendes Rahmengesetz, in das im einzelnen keine besonderen Vorschriften über Berufsausbildung hineingenommen werden müssen; sie müssen nur umgrenzt werden im Sinne einer Ermächtigung an die Bundesregierung nach Art. 80 des Grundgesetzes. Auf diese Regelung kommt es an, und deshalb legen wir so entscheidenden Wert darauf, daß der § 1 von vornherein sauber formuliert wird — das sagen wir nach der einen oder anderen Seite — und nicht die Möglichkeit unterschiedlicher Auslegung und unterschiedlicher Rechtsstellung offenläßt.
    Ich wäre also dankbar, wenn die Entscheidung des Hauses in diesem Sinne fiele. Ich habe nicht die Absicht, einen Antrag auf Rückverweisung oder dergleichen zu stellen, sondern mir liegt lediglich daran, auf die Problematik hinzuweisen. So, wie diese beiden Gesetze vorliegen, werden wir ihnen aus den soeben genannten Erwägungen auch in der dritten Lesung nicht zustimmen können. Ich sage das deshalb, weil ich nach der Auseinandersetzung um das Krankenpflegegesetz — denn da sind wir mit unseren Vorstellungen auch nicht zu Rande gekommen — nicht glaube, beim Hause Eindruck gemacht zu haben. Deshalb sind wir also so frei, diese Erklärung auch schon für die dritte Lesung abzugeben.


Rede von Dr. Eugen Gerstenmaier
  • Parteizugehörigkeit zum Zeitpunkt der Rede: (CDU)
  • Letzte offizielle eingetragene Parteizugehörigkeit: (CDU)
Das Wort hat der Abgeordnete Dr. Stammberger.

  • insert_commentNächste Rede als Kontext
    Rede von Dr. Wolfgang Stammberger


    • Parteizugehörigkeit zum Zeitpunkt der Rede: (FDP)
    • Letzte offizielle eingetragene Parteizugehörigkeit: (SPD)

    Herr Präsident! Meine Damen und Herren! Als kürzlich ein Fraktionskollege von mir, Herr Kollege Atzenroth, in zweiter und dritter Leseung zu Ausschußbeschlüssen sprach, an denen er nicht selbst teilgenommen hatte,

    (Abg. Horn: Sehr gut!)

    kam ein Kollege Ihrer Fraktion, Herr Kollege Lange — das war der Herr Kollege Seuffert —, und sprach ihm hier ungefähr das Recht ab, zu den Dingen überhaupt zu sprechen, weil er bei den Beratungen nicht dabeigewesen sei. Nun, ich bin kein Retourkutscher, Herr Kollege Lange,

    (Heiterkeit)

    sondern ich möchte tolerant sein, gewissermaßen liberal sein, was ich aus politischer Überzeugung bin, und möchte lediglich mein Bedauern aussprechen, daß wir Ihre sicherlich gutgemeinten Ratschläge nicht bei der Debatte im Ausschuß haben hören können.
    Ich möchte zunächst zwei Irrtümern entgegentreten. Der eine Irrtum ist der, daß es sich hier lediglich um eine gutgemeinte Formulierungshilfe handle, um eine Unebenheit, die zu beseitigen sei. Es handelt sich hier vielmehr um eine grundsätzliche Frage.

    (Sehr richtig! rechts.)

    Der zweite Irrtum ist der, daß wir uns mit diesen Dingen im Ausschuß nicht beschäftigt hätten. Wir haben uns mehrere Sitzungen lang eingehend mit diesem Problem befaßt und haben dazu sogar eine Reihe von Sachverständigen aus den beteiligten Verbänden gehört. Daß wir uns zum Schluß, Herr



    Dr. Stammberger
    Kollege Lange, einmütig — meiner Erinnerung nach auch mit den Stimmen Ihrer Fraktion —

    (Sehr richtig! rechts)

    der Auffassung der beiden Regierungsentwürfe angeschlossen haben, hat zwei gute Gründe.
    Erstens wollen Sie nicht nur die Berufsbezeichnung schützen, also denjenigen, der seinen Ausbildungsgang hinter sich gebracht hat, sondern Sie wollen auch die Berufsausübung schützen. Das ist juristisch ein außerordentlich schwieriges Problem. Denn dann müssen Sie den Tätigkeitsbereich so genau umreißen, daß der Strafrichter — um es einmal ganz drastisch zu formulieren — eindeutig sagen kann: Hier hast du gegen das Gesetz verstoßen, weil du diese Tätigkeit ohne entsprechende Ausbildung ausgeübt hast.
    Ein Beispiel, Herr Kollege! Der Masseur eines Sportvereins massiert den Hundertmeterläufer vor dem Start; dann ist er ein Sportmasseur. Während des Laufs bekommt der Läufer einen Muskelkrampf. Greift der Sportmasseur jetzt ein, dann wird er zum Heilmasseur, weil hier eine vorübergehende gesundheitliche Schädigung vorliegt. In Wirklichkeit aber müßte er dem Mann erklären: Es tut mir leid, ich kann dir nicht helfen, denn ich habe die erforderliche Ausbildung nicht hinter mich gebracht. Wo wollen wir da die Grenze ziehen? Das wäre — um etwas pro domo zu sprechen — ein gefundenes Fressen für die Rechtsanwälte, wenn die Formulierung so gewählt würde, wie Sie sie haben möchten. Denn wir würden einen Rattenschwanz von Judikatur bekommen, wenn wir diese Bestimmung in der Praxis anwenden wollten. Das ist der erste Grund.
    Der zweite Grund ist der: Wir haben uns im Ausschuß bereits Gedanken darüber gemacht, wann das Gesetz in Kraft treten soll. Der Ausschuß hat das Inkrafttreten des Gesetzes bereits weitestgehend hinausgezögert. Heute liegen eine ganze Reihe Anträge vor — ich bin an keinem von ihnen beteiligt, aber alle haben etwas für sich, Herr Kollege —, die bezwecken, das Inkrafttreten des Gesetzes noch weiter zu verzögern, und zwar aus dem einfachen Grund, weil wir die Sorge haben müssen, daß wir dann, wenn wir die Berufsausübung schützen, wenn also nur noch ausgebildetes Personal, das oft nur Hilfsarbeit für den Arzt leistet, diese Tätigkeit ausüben kann, die notwendigen, im Sinne des Gesetzes ausgebildeten Hilfskräfte einfach nicht zur Verfügung haben werden. Daß wir sie nicht zur Verfügung haben, liegt daran, daß die Schulen von den Ländern noch eingerichtet werden müssen. Darauf hat aber weder der Bundestag mit diesen Gesetzen Einfluß noch die Bundesregierung; das ist Ländersache.
    Was wird nun die Folge sein? Man wird dann, wenn das Gesetz in Kraft tritt, entweder soundso viele Arbeiten in der ärztlichen Praxis, im Krankenhaus usw. einstellen müssen, oder — was leider das Normale wäre — man wird einfach im Interesse der Kranken und Heilungsuchenden munter und ununterbrochen gegen dieses Gesetz verstoßen müssen. Herr Kollege, eine solche Gesetzgebung, deren Folgen wir schon im voraus kennen, möchten wir auf keinen Fall mitmachen.
    Nun werden Sie mich fragen: Warum dann überhaupt das Gesetz? Dafür gibt es auch wieder zwei Gründe.
    Zunächst einmal hat der Verfassungsgesetzgeber in Art. 74 Ziffer 19 des Grundgesetzes dem Bundesgesetzgeber zur Aufgabe gemacht, alle Heilberufe
    — dazu gehören natürlich auch die Heilhilfsberufe
    — bundeseinheitlich zu regeln. Wenn Sie einmal in den beiden Gesetzentwürfen nachschauen, welcher Rattenschwanz von bisher geltenden Gesetzen auf Landesebene, die teilweise einander völlig widersprechen, endlich zu einem bundeseinheitlichen Gesetz zusammengefaßt wird, dann werden Sie die Notwendigkeit einsehen.
    Der zweite Grund, weshalb wir uns für dieses Gesetz aussprechen und weshalb auch bisher landesrechtliche Vorschriften dasein mußten, ist der, daß es notwendig ist, die Berufsausbildung zunächst einmal gesetzlich zu regeln und in der Berufsbezeichnung auch denjenigen, der die Berufsausbildung hinter sich gebracht hat, entsprechend zu schützen. Nur auf die Berufsausbildung kommt es uns an.
    Sie sprachen verschiedentlich das Krankenpflegegesetz an, Herr Kollege. Das alles steht in keinem Widerspruch zum Krankenpflegegesetz. Im Gegenteil, wir haben bei den Beratungen immer das bereits geltende Krankenpflegegesetz herangezogen und teilweise die Formulierung der Regierung etwas umgestellt, um zu den gleichen Formulierungen wie beim Krankenpflegegesetz zu kommen. Ich darf auf die Strafvorschriften und verschiedenes andere mehr verweisen.
    Nun Ihre weitere Frage: Warum haben wir verschiedene Gesetze? Warum haben wir nicht alle diese Dinge in ein Mammutgesetz hineingebaut? Als Antwort darauf möchte ich mir — als Mitglied einer Oppositionspartei — die Begründung der Bundesregierung zu eigen machen. Die Regierung hat ausführlich begründet, warum verschiedene Gesetze notwendig sind. Ich kann es mir deshalb ersparen, Ihre Zeit noch weiter in Anspruch zu nehmen.
    Ich bin in meiner Eigenschaft als Jurist angesprochen worden. Herr Kollege Lange, mit dem Apothekergesetz hat das gar nichts zu tun. Das Bundesverfassungsgericht hat lediglich gesagt, daß es in Zukunft bei den Apotheken die Bedürfnisprüfung nicht mehr geben kann. Das heißt mit anderen Worten: jeder, der einen Ausbildungsgang als Apotheker hinter sich gebracht hat, kann nun in Gottes Namen eine Apotheke eröffnen. Das ist verfassungsmäßig. Und jeder, der seinen Ausbildungsgang als Masseur, als Bademeister, als medizinischtechnische Assistentin oder sonst irgend etwas hinter sich gebracht hat, kann diesen Beruf nach diesem Gesetz ausüben und kann sich entsprechend bezeichnen. Wer es nicht getan hat, der kann sich eben nicht entsprechend bezeichnen. Ich möchte einmal denjenigen sehen, der mit wirklich guten Gründen auf den Gedanken kommt, die Gesetze



    Dr. Stammberger
    als verfassungswidrig anzusehen. Darüber hinaus ist das Krankenpflegegesetz schon längst in Kraft getreten, und ich habe noch nie gehört, daß jemand seine Verfassungsmäßigkeit angezweifelt hat.
    Der Antrag der SPD steht etwas im Gegensatz zu dem, was die Kollegen dieser Fraktion im Ausschuß vorgetragen haben. Ich sage das nicht als eine Spitze gegen sie, aber sie haben sich aus wohlerwogenen Argumenten heraus unserer Auffassung angeschlossen, trotz mancherlei Bedenken, die nicht nur in Ihrer Partei, sondern auch in der CDU und in der DP bestanden. Wir waren jedoch nach einer eingehenden Überprüfung der Angelegenheit einmütig der Meinung, daß man der Regierung hier folgen müsse.
    Aus diesem Grunde bitte ich Sie, die Anträge der SPD zu den beiden Gesetzentwürfen abzulehnen.

    (Beifall in der Mitte und rechts.)