Rede:
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Metadaten
  • insert_drive_fileAus Protokoll: 3033

  • date_rangeDatum: 20. Juni 1958

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  • tocInhaltsverzeichnis
    Deutscher Bundestag 33. Sitzung Bonn, den 20. Juni 1958 Inhalt: Erklärung gemäß § 36 GO Dr. Mende (FDP) 1815 A Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über die Gewährung von Prämien für Wohnbausparer (Wohnungsbau-Prämiengesetz) (Drucksachen 264, zu 264) ; Schriftlicher Bericht des Ausschusses für Wohnungswesen, Bau- und Bodenrecht. (Drucksachen 450, zu 450) — Fortsetzung der zweiten und dritte Beratung —Stierle (SPD) . . . . . . . . . 1815 C Dr. Czaja (CDU/CSU) 1817 A Entwurf eines Gesetzes zur Änderung steuerlicher Vorschriften auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und Ertrag und des Verfahrensrechts (.Drucksachen 260, zu 260, 448, zu 448, 457, 472) —Dritte Beratung — Dr. Brecht (SPD) 1819B, 1820 C Dr. Hesberg (CDU/CSU) 1820 A Mauk (FDP) . . . . . . 1820 D, 1825 A Frau Beyer (Frankfurt) (SPD) 1821 A, 1824 A Frau Dr. Diemer-Nicolaus (FDP) . . 1822 A 1825 A, 1826 B Frau Pitz-Savelsberg (CDU/CSU) . . 1822 B Seuffert (SPD) . . . 1822 C, 1824 B, 1828 B Frau Kalinke (DP) 1823 A, D, 1827 A, 1830 A Neuburger (CDU/CSU) . . 1823 B, 1824 C Dr. Dahlgrün (FDP) . . . 1825 C, 1829 B Dr. Schmidt (Wuppertal) (CDU/CSU) 1825 D Dr, Becker (Mönchen-Gladbach) (CDU/CSU) . . . . . . . . . 1827 B Dr. Dollinger (CDU/CSU) . . . . . 1827 D Entwurf eines Gesetzes zur Änderung vermögensteuerrechtlicher Vorschriften (Drucksachen 261, zu 261, 449, 457) — Dritte Beratung — 1831 B Entwurf eines Gesetzes über Preise für Getreide inländischer Erzeugung für das Getreidewirtschaftsjahr 1958/59 sowie über besondere Maßnahmen in der Getreide- und Futtermittelwirtschaft (Getreidepreisgesetz 1958/59) (Drucksache 379); Schriftlicher Bericht des Ausschusses für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten (Drucksache 470) — Zweite und dritte Beratung — Kriedemann (SPD) . . . . 1831 C, 1837 B Dr. Pflaumbaum (CDU/CSU) . . 1832 D Mauk (FDP) 1833 B Logemann (DP) . . . . . . . 1833 C Bauer (Wasserburg) (CDU/CSU) 1834 C Dr. Baade (SPD) . . . . . . . 1835 A Dr. h. c. Lübke, Bundesminister . 1836 B Entwurf eines Bundesbaugesetzes (Drucksache 336) — Erste Beratung —, Entwurf eines Gesetzes über die Entschädigung für die Enteignung von Grundstücken, die Beschränkung von Grundeigentum und die Entziehung und Beschränkung anderer Rechte (Huth, Höcherl, Matthes u. Gen.) (Drucksache 436) — Erste Beratung —Lücke, Bundesminister . . . . . 1839 A Dr. Hesberg (CDU/CSU) . . 1841 D, 1850 B Jacobi (SPD) 1844 A Dr. Will (FDP) . . . . . . . 1848 B Könen (Düsseldorf) (SPD) 1849 D, 1850 C Rasner (CDU/CSU) . . . . . . 1850 A Nächste Sitzung 1851 C Anlagen 1853 A Deutscher Bundestag — 3. Wahlperiode — 33. Sitzung. Bonn, Freitag, den 20. Juni 1958 1815 33. Sitzung Bonn, den 20. Juni 1958 Stenographischer Bericht Beginn: 9.02 Uhr
  • folderAnlagen
    Anlage 1 Liste der beurlaubten Abgeordneten a) Beurlaubungen Abgeordnete(r) beurlaubt bis einschließlich Graf Adelmann 30.6. Frau Albertz 20. 6. Bals 20.6. Dr. Bärsch 22.6. Bauer (Würzburg) 21. 6. Frau Berger-Heise 30.6. Fürst von Bismarck 20. 6. Blöcker 20. 6. Burgmeister 3. 7. Frau Döhring (Stuttgart) 21. 6. Euler 20. 6. Gaßmann 21.6. Dr. Greve 21.6. Häussler 30. 6. Dr. Höck (Salzgitter) 20. 6. Hoogen 20. 6. Hübner 20. 6. Dr. Jaeger 20. 6. Jahn (Frankfurt) 21.6. Dr. Jordan 20. 6. Kiesinger 20. 6. Frau Dr. Dr. h. c. Lüders 30. 6. Dr. Maier (Stuttgart) 20. 6. Dr. Martin 23. 6. Mattick 20. 6. Maucher 20. 6. Mensing 28. 6. Müller (Erbendorf) 20. 6. Frau Niggemeyer 12. 7. Dr. Preiß 5. 7. Rademacher 20. 6. Ramms 21.6. Rasch 25. 6. Dr. Reinhard 20. 6. Rüdel (Kiel) 30. 6. Ruf 5. 7. Sander 20. 6. Scharnowski 20.6. Dr. Schmid (Frankfurt) 20. 6. Dr. Schneider (Saarbrücken) 20. 6. Schoettle 19. 7. Siebel 20.6. Stenger 20.6. Frau Dr. Steinbiß 20. 6. Stiller 21. 6. Dr. Stoltenberg 20. 6. Sträter 30. 6. Struve 5. 7. Dr. Wahl 20. 6. Walpert 20.6. Frau Welter (Aachen) 20.6. Wieninger 20. 6. Dr. Willeke 20. 6. Dr. Zimmermann 24. 6. Zoglmann 21. 6. Anlagen zum Stenographischen Bericht b) Urlaubsanträge Abgeordnete(r) beurlaubt bis einschließlich Bergmann* 28. 6. Birkelbach* 28. 6. Dr. Birrenbach* 28. 6. Dr. Burgbacher* 28. 6. Dr. Deist* 28. 6. Deringer* 28. 6. Engelbrecht-Greve* 28. 6. Dr. Friedensburg* 28. 6. Dr. Furler* 28. 6. Geiger (München)* 28. 6. Hahn* 28. 6. Illerhaus* 28. 6. Kalbitzer* 28. 6. Dr. Kopf* 28. 6. Dr. Kreyssig* 28. 6. Leber* 28. 6. Lenz (Brühl)* 28. 6. Dr. Leverkuehn* 28. 6. Dr. Lindenberg* 28. 6. Lücker (München)* 28. 6. Margulies* 28. 6. Metzger* 28. 6. Müller-Hermann* 28. 6. Dr. Oesterle* 28. 6. Frau Dr. Probst* 28. 6. Dr. Ratzel* 28.6. Richarts* 28. 6. Frau Rösch 30. 6. Scheel* 28. 6. Dr. Schmidt (Gellersen)* 28. 6. Schmidt (Hamburg)* 28.6. Dr. Starke* 28. 6. Storch* 28. 6. Frau Strobel* 28. 6. * für die Teilnahme an der Tagung des Europäischen Parlaments Anlage 2 Umdruck 70 Änderungsantrag der Fraktion der SPD zur zweiten Beratung des von der Bundesregierung eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über die Gewährung von Prämien für Wohnbausparer (Wohnungsbau-Prämiengesetz) (Drucksachen 264, 450) Der Bundestag wolle beschließen: Zu Artikel 1 1. Es wird folgende neue Nummer vor 1 eingefügt: ,vor 1. § 2 Abs. 1 Ziff. 4 erhält folgende Fassung: „4. Beiträge auf Grund von Kapitalansammlungsverträgen, die mit Wohnungs- und Siedlungsunternehmen oder Organen der staatlichen Wohnungspolitik auf die Dauer von mindestens drei Jahren als allgemeine Sparverträge oder nach der Art von Sparverträgen mit festgelegten Sparraten auf die Dauer von mindestens drei Jahren mit dem Zweck einer Kapitalansammlung abgeschlossen sind, wenn die 1854 Deutscher Bundestag — 3. Wahlperiode — 33. Sitzung. Bonn, Freitag, den 20. Juni 1958 eingezahlten Beträge und die Prämien zum Bau oder Erwerb einer Kleinsiedlung, eines Eigenheims oder eines Kaufeigenheims, einer Eigentums- oder Kaufeigentumswohnung, einer Genossenschaftswohnung mit Dauernutzungsrecht oder zum Erwerb eines eigentumsähnlichen Dauerwohnrechts verwendet werden." ' 2. Es wird folgende neue Nummer 1 a eingefügt: 1 a. § 7 erhält folgende Fassung: „§7 Aufbringung der Mittel Die für die Auszahlung der Prämien erforderlichen Beträge werden vom Rechnungsjahr 1958 an in voller Höhe jährlich vom Bund gesondert zur Verfügung gestellt und auf die Länder anteilig nach ihrer Prämienbelastung verteilt." ' Bonn, den 19. Juni 1958 Ollenhauer und Fraktion Anlage 3 Umdruck 72 Änderungsantrag der Fraktionen der CDU/CSU, DP zur zweiten Beratung des von der Bundesregierung eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über die Gewährung von Prämien für Wohnbausparer (Wohnungsbau-Prämiengesetz) (Drucksachen 264, 450). Der Bundestag wolle beschließen: Zu Artikel 1 Folgende neue Nummer vor 1 wird eingefügt: „vor 1. In § 2 Abs. 1 Ziff. 4 werden hinter den Worten ,zum Bau oder Erwerb einer Kleinsiedlung die Worte ,oder eines Eigenheims' eingefügt." Bonn, den 19. Juni 1958 Cillien und Fraktion Schneider (Bremerhaven) und Fraktion Anlage 4 Umdruck 58 Entschließungsantrag der Fraktionen der CDU/CSU, DP zur zweiten Beratung des von der BunDesregierung eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes zur Änderung steuerlicher Vorschriften auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und Ertrag und des Verfahrensrechts (Drucksachen 260, 448, zu 448) Der Bundestag wolle beschließen: Bei der Anwendung des § 7 EStG werden die Betriebsvorrichtungen wie bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens behandelt. Die Betriebsvorrichtungen können deshalb degressiv abgeschrieben werden. Die Bundesregierung wird ersucht, bei den bevorstehenden Erörterungen über ¡die Abgrenzung der Betriebsvorrichtungen von den Gebäuden mit den Finanzministern der Länder darauf hinzuwirken, daß der Begriff der Betriebsvorrichtungen möglichst nicht ausgeweitet, daß insbesondere aber eine gleichmäßige Anwendung dieses Begriffs auf Klein-, Mittel- und Großbetriebe gewährleistet wird. Bonn, den 18. Juni 1958 Dr. Krone und Fraktion Schneider (Bremerhaven) und Fraktion Anlage 5 Umdruck 65 Entschließungsantrag der Abgeordneten Dr. Eckhardt, Dr. Dollinger, Höcherl und Genossen zur zweiten Beratung des von der Bundesregierung eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes zur Änderung steuerlicher Vorschriften auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und Ertrag und des Verfahrensrechts (Drucksachen 260, 448) Der Bundestag wolle beschließen: Die Bundesregierung wird ersucht, einen Gesetzentwurf vorzulegen, wonach die Aufwendungen zur Erhaltung alten Kunst- und Kulturbesitzes, soweit er unter Denkmalschutz steht, bei der Einkommensteuer als voll abzugsfähig anerkannt werden. Bonn, den 19. Juni 1958 Dr. Eckhardt Dr. Dollinger Höcherl Dr. Aigner Dr. Besold Dr. Dittrich Drachsler Dr. Franz Frau Geisendörfer Dr. Görgen Freiherr zu Guttenberg Dr. Kempfler Dr. Knorr Kramel Krug Frau Dr. Kuchtner Leukert Dr. Baron Manteuffel-Szoege Memmel Dr. Oesterle Frau Dr. Probst Ruland Schlee Schütz (München) Stiller Sühler Unertl Vogt Wacher Weinkamm Wientiger Dr. Winter Deutscher Bundestag — 3. Wahlperiode — 33. Sitzung. Bonn, Freitag, den 20. Juni 1958 1855 Anlage 6 Umdruck 77 Änderungsantrag der Fraktion der FDP zur dritten Beratung des von der Bundesregierung eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes zur Änderung steuerlicher Vorschriften auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und Ertrag und des Verfahrensrechts (Drucksachen 260, 448, 472) Der Bundestag wolle beschließen: Zu Ar t i k e 1 1 (Einkommensteuergesetz) 1. Unter Nr. 10 (§ 10) Buchstabe c Doppelbuchstabe bb werden in Ziffer 3 Buchstabe c Satz 2 die Worte „ , wenn der Gesamtbetrag der Einkünfte 15 000 Deutsche Mark nicht übersteigt," gestrichen. 2. Unter Nr. 34 wird die Anlage (zu § 32 a) durch eine Tabelle ersetzt, die sich wie folgt errechnet: I. Die Einkommensteuer beträgt für den Teil des zu besteuernden Einkommensbetrages, der 1680 Deutsche Mark, aber nicht 8000 Deutsche Mark übersteigt, 20 vom Hundert. II. Die Einkommensteuer beträgt, wenn der zu besteuernde Einkommensbetrag 8000 Deutsche Mark übersteigt, a) für zu besteuernde Einkommensbeträge von 8001 Deutsche Mark bis zu 45 500 Deutsche Mark: 0,000004x2 + 0,136x : 80 b) für zu besteuernde Einkommensbeträge von 45 501 Deutsche Mark bis zu 62 200 Deutsche Mark: 0,5x — 8361 c) für zu besteuernde Einkommensbeträge von 62 201 bis zu 110 000 Deutsche Mark: 6358 -I- 382 y + 1,572 • y" — 0,006 • y3 d) für zu versteuernde Einkommensbeträge über 110 000 'Deutsche Mark beläuft sich die Einkommensteuer auf den um 11 311 Deutsche Mark verminderten Betrag von 53 vom Hundert des zu versteuernden Einkommensbetrags. Zu Artikel 6 (Körperschaftsteuer) 3. In Nr. 3 wenden a) § 19 Abs. 1 bis 4 in der Fassung der Regierungsvorlage wiederhergestellt mit der Maßgabe, ,daß § 19 Abs. 1 wie folgt beginnt: „(1) Die Körperschaftsteuer beträgt, vorbehaltlich der Absätze 2 bis 4 a,"; b) folgender neuer Absatz 4 a angefügt: „ (4 a) Die Körperschaftsteuer beträgt in den Fällen ides Absatzes 1 Ziff. 1 für die ersten angefangenen oder vollen 40 000 Deutsche Mark des Einkommens 35 vom Hundert, für 'die weiteren angefangenen oder vollen 40 000 Deutsche Mark des Einkommens 40 vom Hundert, für alle weiteren Beträge des Einkommens verbleibt es bei der Bestimmung des Absatzes 1 Ziff. 1." Bonn, den 20. Juni 1958 Dr. Mende und Fraktion Anlage 7 Umdruck 77 (neu) Änderungsantrag der Fraktion der FDP zur dritten Beratung des von der Bundesregierung eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes zur Änderung steuerlicher Vorschriften auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und Ertrag und des Verfahrensrechts (Drucksachen 260, 448, 472) Zu Artikel 1 (Einkommensteuergesetz) 1. Unter Nummer 10 (§ 10) Buchstabe c Doppelbuchstabe bb erhält Ziffer 3 folgende Fassung: „3. Für Sonderausgaben im Sinn des Absatzes 1 Ziff. 2 und 3 gilt das Folgende: a) Sie können bis zu 1 100 Deutsche Mark, im Falle der Zusammenveranlagung von Ehegatten bis zu 2 200 Deutsche Mark im Kalenderjahr in voller Höhe abgezogen werden. Für jedes Kind, für das nach § 32 Abs. 2 ein Kinderfreibetrag zusteht oder gewährt wird, erhöhen sich diese Beträge um je 500 Deutsche Mark; b) hat der Steuerpflichtige oder im Fall der Zusammenveranlagung einer der Ehegatten mindestens vier Monate vor dem Ende des Veranlagungszeitraums das 50. Lebensjahr vollendet, so erhöhen sich die in Buchstabe a bezeichneten Beträge auf das Doppelte. Das gilt nicht bei Steuerpflichtigen, die nach dem 31. Dezember 1963 das 50. Lebensjahr vollenden; c) übersteigen die Sonderausgaben im Sinn des Absatzes 1 Ziff. 2 und 3 die in den Buchstaben a und b bezeichneten Beträge, so kann der darüber hinausgehende Betrag zur Hälfte, höchstens jedoch bis zu 50 vom Hundert der in Buchstaben a und b bezeichneten Beträge abgezogen werden. Darüber hinaus können die folgenden Sonderausgaben im Sinn des Absatzes 1 Ziff. 2 zur Hälfte, höchstens jedoch bis zu 900 Deutsche Mark abgezogen werden: aa) Die gesetzlichen Beiträge zu den gesetzlichen Kranken- und Rentenversicherungen, sofern der Versicherte sie allein aufzubringen hat, bb) die freiwilligen Beiträge zu den gesetzlichen Krank en- und Rentenversicherungen, cc) die Beiträge zu Krankenversicherungen, soweit sie nicht unter Doppelbuchstaben aa und bb fallen, und die Beiträge zu den in Absatz 1 Ziff. 2 Buchstabe b bezeichneten Versicherungen; 1856 Deutscher Bundestag — 3. Wahlperiode — 33. Sitzung. Bonn, Freitag, den 20. Juni 1958 der Betrag von 900 Deutsche Mark vermindert sich, wenn in dem Gesamtbetrag der Einkünfte Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit enthalten sind, um den vom Arbeitgeber geleisteten gesetzlichen Beitragsanteil zu den gesetzlichen Kranken- und Rentenversicherungen." 2. Unter Nr. 34 wird die Anlage (zu § 32a) durch eine Tabelle ersetzt, die sich wie folgt errechnet: I. Die Einkommensteuer beträgt für den Teil des zu besteuernden Einkommensbetrages, der 1 680 Deutsche Mark, aber nicht 8 000 Deutsche Mark übersteigt, 20 vom Hundert. II. Die Einkommensteuer beträgt, wenn der zu besteuernde Einkommensbetrag 8 000 Deutsche Mark übersteigt, a) für zu besteuernde Einkommensbeträge von 8 001 Deutsche Mark bis zu 45 500 Deutsche Mark: 0,000004x2 + 0,136x : 80 b) für zu besteuernde Einkommensbeträge von 45 501 Deutsche Mark bis zu 62 200 Deutsche Mark: 0,5x — 8361 c) für zu besteuernde Einkommensbeträge von 62 201 bis zu 110 000 Deutsche Mark: 6358 + 382 • y + 1,532 y2 — 0,006 • y3 d) für zu versteuernde Einkommensbeträge über 110 000 Deutsche Mark beläuft sich die Einkommensteuer auf den um 11 311 Deutsche Mark verminderten Betrag von 53 vom Hundert des zu versteuernden Einkommensbetrags. Zu Artikel 6 (Körperschaftsteuer) 3. In Nr. 3 werden a) § 19 Abs. 1 bis 4 in der Fassung der Regierungsvorlage wiederhergestellt mit der Maßgabe, daß § 19 Abs. 1 wie folgt beginnt: „(1) Die Körperschaftsteuer beträgt, vorbehaltlich der Absätze 2 bis 4 a," ; b) folgender neuer Absatz 4 a angefügt: „ (4 a) Die Körperschaftsteuer beträgt in den Fällen des Absatzes 1 Ziff. 1 für die ersten angefangenen oder vollen 40 000 Deutsche Mark des Einkommens 35 vom Hundert, für die weiteren angefangenen oder vollen 40 000 Deutsche Mark des Einkommens 40 vom Hundert, für alle weiteren Beträge des Einkommens verbleibt es bei der Bestimmung des Absatzes 1 Ziff. 1." Bonn, den 20. Juni 1958 Dr. Mende und Fraktion I Anlage 8 Umdruck 78 Änderungsantrag der Fraktion der FDP zur dritten Beratung des von der Bundesregierung eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes zur Änderung steuerlicher Vorschriften auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und Ertrag und des Verfahrensrechts (Drucksachen 260, 448, 472) Für den Fall der Ablehnung des Antrags auf Umdruck 77 Nr. 2 wolle der Bundestag beschließen: Zu Ar t i k e 1 1 (Einkommensteuergesetz) Unter Nr. 11 wird § 10 a wie folgt geändert: „§ 10 a Steuerbegünstigung des nicht entnommenen Gewinns (1) Steuerpflichtige, die ihre Gewinne aus Land-und Forstwirtschaft, aus Gewerbebetrieb und aus selbständiger Arbeit auf Grund ordnungsmäßiger Buchführung nach § 4 Abs. 1 oder nach § 5 ermitteln, können auf Antrag bis zu 50 vom Hundert der Summe der nicht entnommenen Gewinne, höchstens aber 10 000 Deutsche Mark als Sonderausgaben vom Gesamtbetrag der Einkünfte abziehen. Der als steuerbegünstigt in Anspruch genommene Teil der Summe der Gewinne ist bei der Veranlagung besonders festzustellen. (2) Übersteigen in einem der auf die Inanspruchnahme der Steuerbegünstigung (Absatz 1) folgenden drei Jahre bei dem Steuerpflichtigen oder seinem Gesamtrechtsnachfolger die Entnahmen aus dem Betrieb die Summe der bei der Veranlagung zu berücksichtigenden Gewinne aus Land- und Forstwirtschaft, aus Gewerbebetrieb und aus selbständiger Arbeit, so ist der übersteigende Betrag (Mehrentnahme) bis zur Höhe des besonders festgestellten Betrags (Absatz 1 letzter Satz) dem Einkommen im Jahr der Mehrentnahme zum Zweck der Nachversteuerung hinzuzurechnen. Soweit Entnahmen zur Zahlung von Erbschaftsteuer auf den Erwerb des Betriebsvermögens von Todes wegen oder auf den Übergang des Betriebsvermögens an Personen der Steuerklasse I des § 9 des Erbschaftsteuergesetzes verwendet werden oder soweit sich Entnahmen durch Veräußerung des Betriebs (§§ 14 und 16) ergeben, unterliegen sie einer Nachversteuerung mit den Sätzen des § 34 Abs. 1; das gilt nicht für die Veräußerung eines Teilbetriebs und im Fall der Umwandlung in eine Kapitalgesellschaft. Auf Antrag des Steuerpflichtigen ist eine Nachversteuerung auch dann vorzunehmen, wenn in dem in Betracht kommenden Jahr eine Mehrentnahme nicht vorliegt." Bonn, den 20. Juni 1958 Dr. Mende und Fraktion Deutscher Bundestag — 3. Wahlperiode — 33. Sitzung. Bonn, Freitag, den 20. Juni 1958 1857 Anlage 9 Umdruck 79 Änderungsantrag der Fraktion der SPD zur dritten Beratung des von der Bundesregierung eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes zur Änderung steuerlicher Vorschriften auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und Ertrag und des Verfahrensrechts (Drucksachen 260, 448, 472) Der Bundestag wolle beschließen: Zu Artikel 1 (Einkommensteuergesetz) 1. Unter Nr. 6 (§ 7 c) Buchstabe c wird der Doppelbuchstabe cc gestrichen. 2. Unter Nr. 22 (§ 32) erhält Absatz 3 Ziff. 1 folgende Fassung: „1. Bei Steuerpflichtigen, auf die § 32 a Abs. 2 und 3 keine Anwendung findet und die nicht nach § 26 a getrennt veranlagt werden, ist ein Sonderfreibetrag a) von 900 Deutsche Mark abzuziehen, wenn sie mindestens vier Monate vor Ende des Veranlagungszeitraumes das 55. Lebensjahr vollendet hatten, oder b) von 1200 Deutsche Mark abzuziehen, wenn bei ihnen mindestens ein Kinderfreibetrag vom Einkommen abgezogen wird." Bonn, den 19. Juni 1958 Ollenhauer und Fraktion
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    Rede von Dr. Rudolf Will


    • Parteizugehörigkeit zum Zeitpunkt der Rede: (FDP)
    • Letzte offizielle eingetragene Parteizugehörigkeit: (FDP)

    Herr Präsident! Meine Damen und Herren! Auch die Fraktion der Freien Demokratischen Partei nimmt die heutige erste Lesung des Bundesbaugesetzes - Drucksache 336 — gern zum Anlaß, die Einbringung dieser Gesetzesvorlage zu begrüßen und damit die Hoffnung zu verbinden, daß es diesmal in verhältnismäßig kurzer Zeit zu einer Verabschiedung dieser Materie kommt.
    Es handelt sich dabei — das alles ist schon ausgeführt worden, deshalb kann ich mich kurz fassen — um eine besonders umfangreiche, um eine zersplitterte und um eine materiell bedeutsame Rechtsmaterie, mit der wir uns ja schon im 1. und 2. Bundestag befaßt haben, mit der sich das Bundesverfassungsgericht bereits abgegeben hat und in der schon eine Reihe von Kommissionen tätig gewesen sind. Über die, ich möchte beinahe sagen, leidige Vorgeschichte dieses Bundesbaugesetzes genügt es, sich aus der Begründung des Gesetzentwurfs zu unterrichten. Immerhin wird diese Kodifikation erreichen, daß nicht weniger als etwa 64 Gesetze und Verordnungen überflüssig werden, und wir werden damit doch die Voraussetzung für einen modernen Städtebau schaffen können, der ja eine Hauptaufgabe unserer gegenwärtigen Tätigkeit ist.
    Der Gesetzentwurf in der vorliegenden Form ist auch von der Regierung nicht als absolut vollkommen angesehen worden; man hat seitens der Regierung bereits zum Ausdruck gebracht — das hat auch der Herr Bundeswohnungsbauminister Lücke heute getan —, daß Änderungen und Verbesserungen nötig sein werden. Aber es war zweifellos richtig, das Gesetz in der vorliegenden Form einzubringen, damit endlich einmal eine parlamentarische Beratung in dem zuständigen Ausschuß erfolgen kann.
    Auf den eigentlichen Inhalt des Gesetzes einzugehen — wie das vorhin schon geschehen ist , halte ich im Augenblick nicht für sehr sinnvoll, da die erste Lesung doch eigentlich nur eine grundsätzliche Aussprache über die Notwendigkeit eines Gesetzes darstellen und sich nicht mit den einzelnen Paragraphen abgeben sollte, auf die es ankommen wird, wenn wir uns im Ausschuß damit — wahrscheinlich mehr, als uns lieb ist — zu beschäftigen haben werden.
    Auf zwei besonders schwierige Probleme möchte ich allerdings doch einige Worte verwenden. Diese Probleme sind auch von meinem Vorredner schon erwähnt worden.
    Das eine ist die Frage der Enteignung. Es genügt, wenn ich darauf hinweise, daß es selbstverständlich gerade der Freien Demokratischen Partei ein besonderes Anliegen sein wird, diese ultima ratio, diesen letzten Ausweg aus einer Notlage, den eine Enteignung darstellt, mit den Kautelen zu versehen, die nun einmal erforderlich sind, damit nicht der Charakter des Eigentums als solcher beeinträchtigt wird. Das ist im übrigen auch von seiten des Herrn Kollegen Hesberg erwähnt worden, und auch Sie selber, Herr Jacobi, habe ich so verstanden, daß Sie eine sorgfältige Prüfung der Notwendigkeit solcher Maßnahmen für angemessen und richtig halten.
    Schwieriger ist natürlich die Frage der Bodenbewertung. Hierüber ist schon viel gesagt worden, und ich möchte nichts wiederholen. Hier geht es beinahe um Weltanschauungsfragen, denn bei der Frage der Bodenbewertung klingt uns noch immer



    Dr. Will
    das Wort von Blut und Boden in den Ohren. Wir haben es hier einmal mit ganz massiven materiellen Interessen zu tun, dann aber auch mit einem Komplex, der nun einmal Monopolcharakter hat; Boden läßt sich nicht beliebig vermehren. Der Begriff der Bodenspekulation ist uns, die wir an Jahren reifer sind, seit Jahrzehnten geläufig, und wir wissen natürlich, welche Gefahren darin liegen. Es wird deshalb eine Hauptaufgabe sein, diese Bodenspekulation nach Möglichkeit zu verhindern. Ich habe bisher noch von keiner Fraktion eine Stimme gehört, die eine andere Auffassung verträte. Die Frage der gerechten Preisbildung wird uns also eingehend beschäftigen. Es ist schon von allen Rednern ausgeführt worden, daß es sich hier um ein sehr schwieriges Problem handelt. Aber es wird ihm schon beizukommen sein, wenn natürlich auch hier geradezu eine Kasuistik eintreten wird, mit der wir uns im Bundestag nicht beschäftigen können.
    Insbesondere ist zu berücksichtigen, daß die Gemeinden angesichts ihrer wohnungspolitischen Ziele vor einer unlösbaren Aufgabe stehen würden, wenn sie nicht die Möglichkeit hätten, Bauland zu erschwinglichen Preisen, die nachher auch erschwingliche soziale Mieten ermöglichen, zu beschaffen. Das Baulandbeschaffungsgesetz in der bisherigen Form hat nicht sehr viel Erfolg gehabt. Das liegt zu einem großen Teil einfach daran, daß sich — hauptsächlich in den kleineren Gemeinden — die Gemeindeverwaltungen immer gescheut haben, ihren Bürgern — und die grundbesitzenden Bürger pflegen ja meist sehr angesehene und auch alteingesessene Personen zu sein — eine Enteignung zuzumuten. Ob sich das jetzt ändern wird, bleibt abzuwarten. Es wird weitgehend von der Textierung abhängen, die wir den betreffenden Bestimmungen geben.
    Es geht eben bei der Bodenbewertung, da wir immer noch einen Verkäufermarkt haben, um ganz massive Interessen. Wir könnten natürlich das schon erwähnte Schlagwort von Blut und Boden so auslegen, daß wir sagen, Grundeigentum verpflichtet. Wenn wir die einschlägigen Bestimmungen aus dieser Haltung heraus formulieren und auslegen, müßten wir zu einem Ergebnis kommen, das, wenn es auch nicht alle Teile befriedigen kann, so doch immerhin als erfolgversprechend angesehen werden kann.
    Weiterhin ist hier die Frage der Schätzstellen erwähnt worden. Ich für meine Person bin hinsichtlich des Nutzens dieser Schätzstellen — abgesehen von den wenigen Fällen der Enteignung, wo ihre Inanspruchnahme ja wohl obligatorisch ist, wie Sie richtig ausgeführt haben, Herr Kollege Jacobi — etwas skeptisch. Normalerweise sind in Fällen, wo kein adäquates Verhältnis zwischen Angebot und Forderung besteht, die Schätzungen dieser Stelle mehr oder weniger illusorisch. Denn wenn jemand bereit ist, für ein bestimmtes Stück Land sehr viel mehr zu zahlen, als es die Schätzstelle für angemessen hält, wird der Spruch der Schätzstelle einen rein theoretischen Wert haben. Aber diese Dinge müssen sich einspielen. Es liegen Erfahrungen einiger Länder vor, die nicht schlecht sind. Offenbar ist ein
    gewisser regulierender Einfluß dieser Schätzstellen — wie das bei den entsprechenden Treuhandstellen für Automobile auch der Fall ist — nicht zu verkennen. Infolgedessen sollten wir es mit dieser amtlichen Schätzstelle versuchen, ohne uns der Meinung hinzugeben, daß damit eine endgültige Lösung des Problems der Bodenbewertung gegeben ist.
    Ich möchte mich jetzt im Hinblick auf die vorgerückte Stunde mit diesen wenigen allgemeinen Ausführungen begnügen. Ich bin wie wir alle überzeugt, daß wir uns in unserem Ausschuß für Bau-und Bodenrecht mit diesen Dingen noch sehr eingehend zu befassen haben werden. Da von allen Seiten, auch von der Opposition, hier an den guten Willen des Hauses appelliert worden ist, glaube ich, daß dieses für unser Volksschicksal so wichtige Gesetz verabschiedet werden kann, ohne daß es darüber zu schweren Auseinandersetzungen kommt.
    Die FDP stimmt also der Überweisung dieses Gesetzentwurfs an den Ausschuß für Bau- und Bodenrecht zu. Ich persönlich bin der Meinung, daß wir den Rechtsausschuß nicht als mitbeteiligt ansehen sollten, sondern ihn im Interesse der Beschleunigung immer nur bei den Bestimmungen anhören sollten, wo es erforderlich ist. Eine generelle Überweisung würde bedeuten, daß wir das Gesetz erst viele Monate, wenn nicht Jahre später verabschieden könnten, als es möglich wäre, wenn wir den Rechtsausschuß nicht generell beteiligten.

    (Beifall bei der FDP.)



Rede von: Unbekanntinfo_outline
Weitere Wortmeldungen liegen nicht vor. Die Aussprache ist geschlossen.
Der Ältestenrat schlägt vor, den Entwurf des Bundesbaugesetzes dem Ausschuß für Wohnungswesen, Bau- und Bodenrecht — federführend — und dem Rechtsausschuß zu überweisen. Sie haben soeben gehört, daß der Kollege Will den Vorschlag gemacht hat — so habe ich es verstanden —, daß der erstgenannte Ausschuß von sich aus jeweils zu einzelnen Materien den Rechtsausschuß heranziehen soll. Ich glaube nicht, daß das geschäftsordnungsmäßig möglich ist. Ich stelle den Antrag auf Überweisung gemäß dem Vorschlag des Ältestenrats zur Abstimmung. — Bitte, Herr Kollege, zur Abstimmung!

  • insert_commentNächste Rede als Kontext
    Rede von Willy Könen


    • Parteizugehörigkeit zum Zeitpunkt der Rede: (SPD)
    • Letzte offizielle eingetragene Parteizugehörigkeit: (SPD)

    Herr Präsident! Meine Damen und Herren! Wenn Sie, wie ich annehme, als das Fähnlein der Aufrechten der heutigen Aussprache aufmerksam zugehört haben, werden Sie bemerkt haben, daß insbesondere der Herr Minister wie auch Herr Dr. Hesberg in sehr eindringlicher Weise darauf hingewiesen haben, daß dieses Gesetz entscheidend ist für die Städteplanung, den Städtebau und all die Dinge, die mit der Kommune zusammenhängen.
    Wenn ich jetzt beantrage, daß der Ausschuß für Kommunalpolitik mitbeteiligt wird, wird man mir sagen: Ja, wir wollen doch immer nur zwei Ausschüsse mit einem Entwurf befassen. Abgesehen davon, daß schon einmal Ausnahmen gemacht wor-



    Könen (Düsseldorf)

    den sind, bin ich der Meinung, daß nicht nur in den Paragraphen, in dem sachlichen Gehalt des Gesetzes die Kommunalpolitik sehr stark berührt wird, sondern auch in dem, was der Herr Minister gesagt hat, nämlich in der Aufgabe und dem Ziel dieses Gesetzes. Wenn man auf der einen Seite das Ziel dieses Gesetzes für die Gemeinden so stark herausstellt, kann man auf der anderen Seite den Fachausschuß, der sich damit zu beschäftigen hat, nicht ausschalten.
    Ich darf Sie also herzlich darum bitten, daß Sie der Forderung, die von der Sache her begründet ist, nachgeben und meinem Antrag, auch den Ausschuß für Kommunalpolitik damit zu beschäftigen, entsprechen.