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    Deutscher Bundestag 33. Sitzung Bonn, den 20. Juni 1958 Inhalt: Erklärung gemäß § 36 GO Dr. Mende (FDP) 1815 A Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über die Gewährung von Prämien für Wohnbausparer (Wohnungsbau-Prämiengesetz) (Drucksachen 264, zu 264) ; Schriftlicher Bericht des Ausschusses für Wohnungswesen, Bau- und Bodenrecht. (Drucksachen 450, zu 450) — Fortsetzung der zweiten und dritte Beratung —Stierle (SPD) . . . . . . . . . 1815 C Dr. Czaja (CDU/CSU) 1817 A Entwurf eines Gesetzes zur Änderung steuerlicher Vorschriften auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und Ertrag und des Verfahrensrechts (.Drucksachen 260, zu 260, 448, zu 448, 457, 472) —Dritte Beratung — Dr. Brecht (SPD) 1819B, 1820 C Dr. Hesberg (CDU/CSU) 1820 A Mauk (FDP) . . . . . . 1820 D, 1825 A Frau Beyer (Frankfurt) (SPD) 1821 A, 1824 A Frau Dr. Diemer-Nicolaus (FDP) . . 1822 A 1825 A, 1826 B Frau Pitz-Savelsberg (CDU/CSU) . . 1822 B Seuffert (SPD) . . . 1822 C, 1824 B, 1828 B Frau Kalinke (DP) 1823 A, D, 1827 A, 1830 A Neuburger (CDU/CSU) . . 1823 B, 1824 C Dr. Dahlgrün (FDP) . . . 1825 C, 1829 B Dr. Schmidt (Wuppertal) (CDU/CSU) 1825 D Dr, Becker (Mönchen-Gladbach) (CDU/CSU) . . . . . . . . . 1827 B Dr. Dollinger (CDU/CSU) . . . . . 1827 D Entwurf eines Gesetzes zur Änderung vermögensteuerrechtlicher Vorschriften (Drucksachen 261, zu 261, 449, 457) — Dritte Beratung — 1831 B Entwurf eines Gesetzes über Preise für Getreide inländischer Erzeugung für das Getreidewirtschaftsjahr 1958/59 sowie über besondere Maßnahmen in der Getreide- und Futtermittelwirtschaft (Getreidepreisgesetz 1958/59) (Drucksache 379); Schriftlicher Bericht des Ausschusses für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten (Drucksache 470) — Zweite und dritte Beratung — Kriedemann (SPD) . . . . 1831 C, 1837 B Dr. Pflaumbaum (CDU/CSU) . . 1832 D Mauk (FDP) 1833 B Logemann (DP) . . . . . . . 1833 C Bauer (Wasserburg) (CDU/CSU) 1834 C Dr. Baade (SPD) . . . . . . . 1835 A Dr. h. c. Lübke, Bundesminister . 1836 B Entwurf eines Bundesbaugesetzes (Drucksache 336) — Erste Beratung —, Entwurf eines Gesetzes über die Entschädigung für die Enteignung von Grundstücken, die Beschränkung von Grundeigentum und die Entziehung und Beschränkung anderer Rechte (Huth, Höcherl, Matthes u. Gen.) (Drucksache 436) — Erste Beratung —Lücke, Bundesminister . . . . . 1839 A Dr. Hesberg (CDU/CSU) . . 1841 D, 1850 B Jacobi (SPD) 1844 A Dr. Will (FDP) . . . . . . . 1848 B Könen (Düsseldorf) (SPD) 1849 D, 1850 C Rasner (CDU/CSU) . . . . . . 1850 A Nächste Sitzung 1851 C Anlagen 1853 A Deutscher Bundestag — 3. Wahlperiode — 33. Sitzung. Bonn, Freitag, den 20. Juni 1958 1815 33. Sitzung Bonn, den 20. Juni 1958 Stenographischer Bericht Beginn: 9.02 Uhr
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    Anlage 1 Liste der beurlaubten Abgeordneten a) Beurlaubungen Abgeordnete(r) beurlaubt bis einschließlich Graf Adelmann 30.6. Frau Albertz 20. 6. Bals 20.6. Dr. Bärsch 22.6. Bauer (Würzburg) 21. 6. Frau Berger-Heise 30.6. Fürst von Bismarck 20. 6. Blöcker 20. 6. Burgmeister 3. 7. Frau Döhring (Stuttgart) 21. 6. Euler 20. 6. Gaßmann 21.6. Dr. Greve 21.6. Häussler 30. 6. Dr. Höck (Salzgitter) 20. 6. Hoogen 20. 6. Hübner 20. 6. Dr. Jaeger 20. 6. Jahn (Frankfurt) 21.6. Dr. Jordan 20. 6. Kiesinger 20. 6. Frau Dr. Dr. h. c. Lüders 30. 6. Dr. Maier (Stuttgart) 20. 6. Dr. Martin 23. 6. Mattick 20. 6. Maucher 20. 6. Mensing 28. 6. Müller (Erbendorf) 20. 6. Frau Niggemeyer 12. 7. Dr. Preiß 5. 7. Rademacher 20. 6. Ramms 21.6. Rasch 25. 6. Dr. Reinhard 20. 6. Rüdel (Kiel) 30. 6. Ruf 5. 7. Sander 20. 6. Scharnowski 20.6. Dr. Schmid (Frankfurt) 20. 6. Dr. Schneider (Saarbrücken) 20. 6. Schoettle 19. 7. Siebel 20.6. Stenger 20.6. Frau Dr. Steinbiß 20. 6. Stiller 21. 6. Dr. Stoltenberg 20. 6. Sträter 30. 6. Struve 5. 7. Dr. Wahl 20. 6. Walpert 20.6. Frau Welter (Aachen) 20.6. Wieninger 20. 6. Dr. Willeke 20. 6. Dr. Zimmermann 24. 6. Zoglmann 21. 6. Anlagen zum Stenographischen Bericht b) Urlaubsanträge Abgeordnete(r) beurlaubt bis einschließlich Bergmann* 28. 6. Birkelbach* 28. 6. Dr. Birrenbach* 28. 6. Dr. Burgbacher* 28. 6. Dr. Deist* 28. 6. Deringer* 28. 6. Engelbrecht-Greve* 28. 6. Dr. Friedensburg* 28. 6. Dr. Furler* 28. 6. Geiger (München)* 28. 6. Hahn* 28. 6. Illerhaus* 28. 6. Kalbitzer* 28. 6. Dr. Kopf* 28. 6. Dr. Kreyssig* 28. 6. Leber* 28. 6. Lenz (Brühl)* 28. 6. Dr. Leverkuehn* 28. 6. Dr. Lindenberg* 28. 6. Lücker (München)* 28. 6. Margulies* 28. 6. Metzger* 28. 6. Müller-Hermann* 28. 6. Dr. Oesterle* 28. 6. Frau Dr. Probst* 28. 6. Dr. Ratzel* 28.6. Richarts* 28. 6. Frau Rösch 30. 6. Scheel* 28. 6. Dr. Schmidt (Gellersen)* 28. 6. Schmidt (Hamburg)* 28.6. Dr. Starke* 28. 6. Storch* 28. 6. Frau Strobel* 28. 6. * für die Teilnahme an der Tagung des Europäischen Parlaments Anlage 2 Umdruck 70 Änderungsantrag der Fraktion der SPD zur zweiten Beratung des von der Bundesregierung eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über die Gewährung von Prämien für Wohnbausparer (Wohnungsbau-Prämiengesetz) (Drucksachen 264, 450) Der Bundestag wolle beschließen: Zu Artikel 1 1. Es wird folgende neue Nummer vor 1 eingefügt: ,vor 1. § 2 Abs. 1 Ziff. 4 erhält folgende Fassung: „4. Beiträge auf Grund von Kapitalansammlungsverträgen, die mit Wohnungs- und Siedlungsunternehmen oder Organen der staatlichen Wohnungspolitik auf die Dauer von mindestens drei Jahren als allgemeine Sparverträge oder nach der Art von Sparverträgen mit festgelegten Sparraten auf die Dauer von mindestens drei Jahren mit dem Zweck einer Kapitalansammlung abgeschlossen sind, wenn die 1854 Deutscher Bundestag — 3. Wahlperiode — 33. Sitzung. Bonn, Freitag, den 20. Juni 1958 eingezahlten Beträge und die Prämien zum Bau oder Erwerb einer Kleinsiedlung, eines Eigenheims oder eines Kaufeigenheims, einer Eigentums- oder Kaufeigentumswohnung, einer Genossenschaftswohnung mit Dauernutzungsrecht oder zum Erwerb eines eigentumsähnlichen Dauerwohnrechts verwendet werden." ' 2. Es wird folgende neue Nummer 1 a eingefügt: 1 a. § 7 erhält folgende Fassung: „§7 Aufbringung der Mittel Die für die Auszahlung der Prämien erforderlichen Beträge werden vom Rechnungsjahr 1958 an in voller Höhe jährlich vom Bund gesondert zur Verfügung gestellt und auf die Länder anteilig nach ihrer Prämienbelastung verteilt." ' Bonn, den 19. Juni 1958 Ollenhauer und Fraktion Anlage 3 Umdruck 72 Änderungsantrag der Fraktionen der CDU/CSU, DP zur zweiten Beratung des von der Bundesregierung eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über die Gewährung von Prämien für Wohnbausparer (Wohnungsbau-Prämiengesetz) (Drucksachen 264, 450). Der Bundestag wolle beschließen: Zu Artikel 1 Folgende neue Nummer vor 1 wird eingefügt: „vor 1. In § 2 Abs. 1 Ziff. 4 werden hinter den Worten ,zum Bau oder Erwerb einer Kleinsiedlung die Worte ,oder eines Eigenheims' eingefügt." Bonn, den 19. Juni 1958 Cillien und Fraktion Schneider (Bremerhaven) und Fraktion Anlage 4 Umdruck 58 Entschließungsantrag der Fraktionen der CDU/CSU, DP zur zweiten Beratung des von der BunDesregierung eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes zur Änderung steuerlicher Vorschriften auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und Ertrag und des Verfahrensrechts (Drucksachen 260, 448, zu 448) Der Bundestag wolle beschließen: Bei der Anwendung des § 7 EStG werden die Betriebsvorrichtungen wie bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens behandelt. Die Betriebsvorrichtungen können deshalb degressiv abgeschrieben werden. Die Bundesregierung wird ersucht, bei den bevorstehenden Erörterungen über ¡die Abgrenzung der Betriebsvorrichtungen von den Gebäuden mit den Finanzministern der Länder darauf hinzuwirken, daß der Begriff der Betriebsvorrichtungen möglichst nicht ausgeweitet, daß insbesondere aber eine gleichmäßige Anwendung dieses Begriffs auf Klein-, Mittel- und Großbetriebe gewährleistet wird. Bonn, den 18. Juni 1958 Dr. Krone und Fraktion Schneider (Bremerhaven) und Fraktion Anlage 5 Umdruck 65 Entschließungsantrag der Abgeordneten Dr. Eckhardt, Dr. Dollinger, Höcherl und Genossen zur zweiten Beratung des von der Bundesregierung eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes zur Änderung steuerlicher Vorschriften auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und Ertrag und des Verfahrensrechts (Drucksachen 260, 448) Der Bundestag wolle beschließen: Die Bundesregierung wird ersucht, einen Gesetzentwurf vorzulegen, wonach die Aufwendungen zur Erhaltung alten Kunst- und Kulturbesitzes, soweit er unter Denkmalschutz steht, bei der Einkommensteuer als voll abzugsfähig anerkannt werden. Bonn, den 19. Juni 1958 Dr. Eckhardt Dr. Dollinger Höcherl Dr. Aigner Dr. Besold Dr. Dittrich Drachsler Dr. Franz Frau Geisendörfer Dr. Görgen Freiherr zu Guttenberg Dr. Kempfler Dr. Knorr Kramel Krug Frau Dr. Kuchtner Leukert Dr. Baron Manteuffel-Szoege Memmel Dr. Oesterle Frau Dr. Probst Ruland Schlee Schütz (München) Stiller Sühler Unertl Vogt Wacher Weinkamm Wientiger Dr. Winter Deutscher Bundestag — 3. Wahlperiode — 33. Sitzung. Bonn, Freitag, den 20. Juni 1958 1855 Anlage 6 Umdruck 77 Änderungsantrag der Fraktion der FDP zur dritten Beratung des von der Bundesregierung eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes zur Änderung steuerlicher Vorschriften auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und Ertrag und des Verfahrensrechts (Drucksachen 260, 448, 472) Der Bundestag wolle beschließen: Zu Ar t i k e 1 1 (Einkommensteuergesetz) 1. Unter Nr. 10 (§ 10) Buchstabe c Doppelbuchstabe bb werden in Ziffer 3 Buchstabe c Satz 2 die Worte „ , wenn der Gesamtbetrag der Einkünfte 15 000 Deutsche Mark nicht übersteigt," gestrichen. 2. Unter Nr. 34 wird die Anlage (zu § 32 a) durch eine Tabelle ersetzt, die sich wie folgt errechnet: I. Die Einkommensteuer beträgt für den Teil des zu besteuernden Einkommensbetrages, der 1680 Deutsche Mark, aber nicht 8000 Deutsche Mark übersteigt, 20 vom Hundert. II. Die Einkommensteuer beträgt, wenn der zu besteuernde Einkommensbetrag 8000 Deutsche Mark übersteigt, a) für zu besteuernde Einkommensbeträge von 8001 Deutsche Mark bis zu 45 500 Deutsche Mark: 0,000004x2 + 0,136x : 80 b) für zu besteuernde Einkommensbeträge von 45 501 Deutsche Mark bis zu 62 200 Deutsche Mark: 0,5x — 8361 c) für zu besteuernde Einkommensbeträge von 62 201 bis zu 110 000 Deutsche Mark: 6358 -I- 382 y + 1,572 • y" — 0,006 • y3 d) für zu versteuernde Einkommensbeträge über 110 000 'Deutsche Mark beläuft sich die Einkommensteuer auf den um 11 311 Deutsche Mark verminderten Betrag von 53 vom Hundert des zu versteuernden Einkommensbetrags. Zu Artikel 6 (Körperschaftsteuer) 3. In Nr. 3 wenden a) § 19 Abs. 1 bis 4 in der Fassung der Regierungsvorlage wiederhergestellt mit der Maßgabe, ,daß § 19 Abs. 1 wie folgt beginnt: „(1) Die Körperschaftsteuer beträgt, vorbehaltlich der Absätze 2 bis 4 a,"; b) folgender neuer Absatz 4 a angefügt: „ (4 a) Die Körperschaftsteuer beträgt in den Fällen ides Absatzes 1 Ziff. 1 für die ersten angefangenen oder vollen 40 000 Deutsche Mark des Einkommens 35 vom Hundert, für 'die weiteren angefangenen oder vollen 40 000 Deutsche Mark des Einkommens 40 vom Hundert, für alle weiteren Beträge des Einkommens verbleibt es bei der Bestimmung des Absatzes 1 Ziff. 1." Bonn, den 20. Juni 1958 Dr. Mende und Fraktion Anlage 7 Umdruck 77 (neu) Änderungsantrag der Fraktion der FDP zur dritten Beratung des von der Bundesregierung eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes zur Änderung steuerlicher Vorschriften auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und Ertrag und des Verfahrensrechts (Drucksachen 260, 448, 472) Zu Artikel 1 (Einkommensteuergesetz) 1. Unter Nummer 10 (§ 10) Buchstabe c Doppelbuchstabe bb erhält Ziffer 3 folgende Fassung: „3. Für Sonderausgaben im Sinn des Absatzes 1 Ziff. 2 und 3 gilt das Folgende: a) Sie können bis zu 1 100 Deutsche Mark, im Falle der Zusammenveranlagung von Ehegatten bis zu 2 200 Deutsche Mark im Kalenderjahr in voller Höhe abgezogen werden. Für jedes Kind, für das nach § 32 Abs. 2 ein Kinderfreibetrag zusteht oder gewährt wird, erhöhen sich diese Beträge um je 500 Deutsche Mark; b) hat der Steuerpflichtige oder im Fall der Zusammenveranlagung einer der Ehegatten mindestens vier Monate vor dem Ende des Veranlagungszeitraums das 50. Lebensjahr vollendet, so erhöhen sich die in Buchstabe a bezeichneten Beträge auf das Doppelte. Das gilt nicht bei Steuerpflichtigen, die nach dem 31. Dezember 1963 das 50. Lebensjahr vollenden; c) übersteigen die Sonderausgaben im Sinn des Absatzes 1 Ziff. 2 und 3 die in den Buchstaben a und b bezeichneten Beträge, so kann der darüber hinausgehende Betrag zur Hälfte, höchstens jedoch bis zu 50 vom Hundert der in Buchstaben a und b bezeichneten Beträge abgezogen werden. Darüber hinaus können die folgenden Sonderausgaben im Sinn des Absatzes 1 Ziff. 2 zur Hälfte, höchstens jedoch bis zu 900 Deutsche Mark abgezogen werden: aa) Die gesetzlichen Beiträge zu den gesetzlichen Kranken- und Rentenversicherungen, sofern der Versicherte sie allein aufzubringen hat, bb) die freiwilligen Beiträge zu den gesetzlichen Krank en- und Rentenversicherungen, cc) die Beiträge zu Krankenversicherungen, soweit sie nicht unter Doppelbuchstaben aa und bb fallen, und die Beiträge zu den in Absatz 1 Ziff. 2 Buchstabe b bezeichneten Versicherungen; 1856 Deutscher Bundestag — 3. Wahlperiode — 33. Sitzung. Bonn, Freitag, den 20. Juni 1958 der Betrag von 900 Deutsche Mark vermindert sich, wenn in dem Gesamtbetrag der Einkünfte Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit enthalten sind, um den vom Arbeitgeber geleisteten gesetzlichen Beitragsanteil zu den gesetzlichen Kranken- und Rentenversicherungen." 2. Unter Nr. 34 wird die Anlage (zu § 32a) durch eine Tabelle ersetzt, die sich wie folgt errechnet: I. Die Einkommensteuer beträgt für den Teil des zu besteuernden Einkommensbetrages, der 1 680 Deutsche Mark, aber nicht 8 000 Deutsche Mark übersteigt, 20 vom Hundert. II. Die Einkommensteuer beträgt, wenn der zu besteuernde Einkommensbetrag 8 000 Deutsche Mark übersteigt, a) für zu besteuernde Einkommensbeträge von 8 001 Deutsche Mark bis zu 45 500 Deutsche Mark: 0,000004x2 + 0,136x : 80 b) für zu besteuernde Einkommensbeträge von 45 501 Deutsche Mark bis zu 62 200 Deutsche Mark: 0,5x — 8361 c) für zu besteuernde Einkommensbeträge von 62 201 bis zu 110 000 Deutsche Mark: 6358 + 382 • y + 1,532 y2 — 0,006 • y3 d) für zu versteuernde Einkommensbeträge über 110 000 Deutsche Mark beläuft sich die Einkommensteuer auf den um 11 311 Deutsche Mark verminderten Betrag von 53 vom Hundert des zu versteuernden Einkommensbetrags. Zu Artikel 6 (Körperschaftsteuer) 3. In Nr. 3 werden a) § 19 Abs. 1 bis 4 in der Fassung der Regierungsvorlage wiederhergestellt mit der Maßgabe, daß § 19 Abs. 1 wie folgt beginnt: „(1) Die Körperschaftsteuer beträgt, vorbehaltlich der Absätze 2 bis 4 a," ; b) folgender neuer Absatz 4 a angefügt: „ (4 a) Die Körperschaftsteuer beträgt in den Fällen des Absatzes 1 Ziff. 1 für die ersten angefangenen oder vollen 40 000 Deutsche Mark des Einkommens 35 vom Hundert, für die weiteren angefangenen oder vollen 40 000 Deutsche Mark des Einkommens 40 vom Hundert, für alle weiteren Beträge des Einkommens verbleibt es bei der Bestimmung des Absatzes 1 Ziff. 1." Bonn, den 20. Juni 1958 Dr. Mende und Fraktion I Anlage 8 Umdruck 78 Änderungsantrag der Fraktion der FDP zur dritten Beratung des von der Bundesregierung eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes zur Änderung steuerlicher Vorschriften auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und Ertrag und des Verfahrensrechts (Drucksachen 260, 448, 472) Für den Fall der Ablehnung des Antrags auf Umdruck 77 Nr. 2 wolle der Bundestag beschließen: Zu Ar t i k e 1 1 (Einkommensteuergesetz) Unter Nr. 11 wird § 10 a wie folgt geändert: „§ 10 a Steuerbegünstigung des nicht entnommenen Gewinns (1) Steuerpflichtige, die ihre Gewinne aus Land-und Forstwirtschaft, aus Gewerbebetrieb und aus selbständiger Arbeit auf Grund ordnungsmäßiger Buchführung nach § 4 Abs. 1 oder nach § 5 ermitteln, können auf Antrag bis zu 50 vom Hundert der Summe der nicht entnommenen Gewinne, höchstens aber 10 000 Deutsche Mark als Sonderausgaben vom Gesamtbetrag der Einkünfte abziehen. Der als steuerbegünstigt in Anspruch genommene Teil der Summe der Gewinne ist bei der Veranlagung besonders festzustellen. (2) Übersteigen in einem der auf die Inanspruchnahme der Steuerbegünstigung (Absatz 1) folgenden drei Jahre bei dem Steuerpflichtigen oder seinem Gesamtrechtsnachfolger die Entnahmen aus dem Betrieb die Summe der bei der Veranlagung zu berücksichtigenden Gewinne aus Land- und Forstwirtschaft, aus Gewerbebetrieb und aus selbständiger Arbeit, so ist der übersteigende Betrag (Mehrentnahme) bis zur Höhe des besonders festgestellten Betrags (Absatz 1 letzter Satz) dem Einkommen im Jahr der Mehrentnahme zum Zweck der Nachversteuerung hinzuzurechnen. Soweit Entnahmen zur Zahlung von Erbschaftsteuer auf den Erwerb des Betriebsvermögens von Todes wegen oder auf den Übergang des Betriebsvermögens an Personen der Steuerklasse I des § 9 des Erbschaftsteuergesetzes verwendet werden oder soweit sich Entnahmen durch Veräußerung des Betriebs (§§ 14 und 16) ergeben, unterliegen sie einer Nachversteuerung mit den Sätzen des § 34 Abs. 1; das gilt nicht für die Veräußerung eines Teilbetriebs und im Fall der Umwandlung in eine Kapitalgesellschaft. Auf Antrag des Steuerpflichtigen ist eine Nachversteuerung auch dann vorzunehmen, wenn in dem in Betracht kommenden Jahr eine Mehrentnahme nicht vorliegt." Bonn, den 20. Juni 1958 Dr. Mende und Fraktion Deutscher Bundestag — 3. Wahlperiode — 33. Sitzung. Bonn, Freitag, den 20. Juni 1958 1857 Anlage 9 Umdruck 79 Änderungsantrag der Fraktion der SPD zur dritten Beratung des von der Bundesregierung eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes zur Änderung steuerlicher Vorschriften auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und Ertrag und des Verfahrensrechts (Drucksachen 260, 448, 472) Der Bundestag wolle beschließen: Zu Artikel 1 (Einkommensteuergesetz) 1. Unter Nr. 6 (§ 7 c) Buchstabe c wird der Doppelbuchstabe cc gestrichen. 2. Unter Nr. 22 (§ 32) erhält Absatz 3 Ziff. 1 folgende Fassung: „1. Bei Steuerpflichtigen, auf die § 32 a Abs. 2 und 3 keine Anwendung findet und die nicht nach § 26 a getrennt veranlagt werden, ist ein Sonderfreibetrag a) von 900 Deutsche Mark abzuziehen, wenn sie mindestens vier Monate vor Ende des Veranlagungszeitraumes das 55. Lebensjahr vollendet hatten, oder b) von 1200 Deutsche Mark abzuziehen, wenn bei ihnen mindestens ein Kinderfreibetrag vom Einkommen abgezogen wird." Bonn, den 19. Juni 1958 Ollenhauer und Fraktion
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    Rede von Herbert Kriedemann


    • Parteizugehörigkeit zum Zeitpunkt der Rede: (SPD)
    • Letzte offizielle eingetragene Parteizugehörigkeit: (SPD)

    Herr Präsident! Meine Damen und Herren! Der Herr Bundesernährungsminister weiß, daß er für mich und meine Freunde nicht in dem Sinne ein rotes Tuch ist wie die meisten oder, ich will lieber sagen, alle seine Kollegen, und daß wir gern mit ihm diskutieren, weil wir in vielen Fragen mit ihm einig sind. Wr sind nicht erst durch ihn belehrt worden, manches hat sich bei uns schon früh herumgesprochen, etwa in ,den Fragen der Agrarstruktur oder der Perspektiven der Agrarpolitik. Aber darum dreht es sich auch gar nicht. Es bleibt trotzdem so, daß wir mit ihm einig sind.
    Aber ich möchte ihm doch einiges sagen. Als neulich einer meiner Kollegen im Ernährungsausschuß dasselbe gesagt hat, was er eben gesagt hat: wir müßten uns etwas für diejenigen einfallen lassen, die von ihrem Boden her auf Roggenbau angewiesen sind, und wir müßten für diese eine andere Lösung finden, als sie im allgemeinen — nämlich für die Leute, die jetzt an der Produzierung des Roggenberges aus spekulativen Gründen interessiert sind — gefunden werden kann, da ist das im Ernährungsausschuß auf Spott und Hohn gestoßen. Da hat man uns klargemacht, daß das so nicht geht. Ich möchte im Interesse dieser Leute hoffen — die gehören ja zu den ärmsten der deutschen Landwirtschaft —, daß es dem Minister mit der Unterstützung der Opposition gelingt, hier wirklich zu einer Lösung zu kommen. Es wäre nicht das erste Mal, daß eine solche Lösung gegen die Mehrheit, d. h. gegen die Partei des Ministers, gefunden wird; die vernünftigen Lösungen sind immer in dieser Richtung gefunden worden.
    Nun noch etwas zu den Sprechern .der Mehrheit. Es gehört nun mal zu dem mehr oder weniger traurigen Geschäft der Regierungspartei, zu versuchen, das letzte Wort zu haben, und bei der Gelegenheit dann zu versuchen, zu beweisen, daß sie natürlich auch recht hat. Deswegen habe ich mich hier noch einmal zu Wort gemeldet. All das Lamentieren von Ihrer Seite über den Zeitdruck sollte wirklich lieber unterbleiben. Sie haben es völlig in der Hand, das Getreidepreisgesetz so früh durch Ihre Regierung vorlegen zu lassen, daß es anständig und ordentlich diskutiert werden kann und es uns erspart bleibt, so zu verfahren, wie wir auch dieses Jahr wieder verfahren sind. Aus den verschiedenen Versuchen allzu kurzsichtiger Interessentenvertreter resultiert dann der Zeitdruck, der jetzt so beklagt worden ist.
    Ein anderes! In der Agrarpolitik gibt es einen ganzen Bereich, den man eigentlich nur mit Aberglauben bezeichnen kann. Da gibt es sogenannte alte Erkenntnisse und Faustregeln, die jeder schon gelernt hat und die doch längst überholt sind. Dazu gehört auch die Meinung, daß man mit dem Futtergetreidepreis die Preise für die anderen Produkte festsetze. Der Herr Minister hat eben noch einmal gesagt, was er schon gelegentlich der Debatten über den Grünen Plan ausgeführt hat: Diejenigen, die ,auf Roggenanbau angewiesen sind, sind gar nicht die, die ,den Roggenüberfluß produzieren; das sind idie anderen, die nicht darauf angewiesen sind. Diejenigen, die auf Roggenanbau angewiesen sind, erfahren ,den Preis für ihren Roggen, den Preis für ihre Kartoffeln, für dieses berühmte wirtschaftseigene Futter, dann, wenn sie ihre Schweine verkaufen. Weil sie ihren Roggen nicht abliefern und auch nicht abliefern können, sondern ihn verfüttern, ist ihnen 'der Roggenpreis verhältnismäßig gleichgültig, und er wird im Interesse einer ganz anderen Schicht in der deutschen Landwirtschaft festgesetzt. Wir haben ja neulich gehört, wer an den Roggenpreisen am meisten interessiert ist; das sind die Zuckerrübenanbaubetriebe, in deren Bilanz der Roggenpreis die größte Rolle spielt. Kein Mensch, selbst nicht der landwirtschaftliche Laie, wird glauben, daß die Leute, die Zuckerrüben anbauen, die Inhaber von typischen Roggenböden sind.
    Abgesehen davon gibt es dann noch die andere Kategorie von Leuten, deren Betrieb zu klein ist, als daß sie aus dem hier immer wieder in den Vordergrund geschobenen wirtschaftseigenen Futter ihre Veredelungsproduktion, auf die sie im Interesse der Erzielung von Einnahmen angewiesen sind, aufbauen können; diese müssen zukaufen. Daran geht ganz einfach kein Weg vorbei. Es wäre ein Streit gegen das kleine Einmaleins, wenn man nicht zugeben wollte, daß mit der Erhöhung der Futtergetreidepreise diesen Leuten eine Schwierigkeit bereitet wird, die sie bisher nicht gehabt haben. Wir bereiten sie ihnen hier so „aus der la main" ; wir machen das sozusagen aus Spaß. Die Verantwortung dafür nimmt Ihnen keiner ab.
    Man kann sich auf den Standpunkt stellen, den der Minister soeben eingenommen hat: Noch sind



    Kriedemann
    wir ja nicht im Gemeinsamen Markt, wir wissen auch nicht, was die andern tun, also deswegen laden wir uns einmal hier einiges auf, damit wir nachher auch einiges nachzugeben haben. Trotzdem glaube ich, daß das richtig ist, was mein Freund und Kollege Baade gesagt hat, was er uns hier als Ausblick auf eine Zeit eröffnet hat, der wir alle mit großer Sorge entgegensehen müssen. Ich gehöre zum Unterschied von Ihnen — denn in der Sozialdemokratischen Partei gibt es den immer wieder zitierten Fraktionszwang nicht, wo alle dasselbe machen müssen, — —

    (Lachen und Zurufe von der Mitte.)

    — Lachen Sie doch nicht so!

    (Abg. Dr. Dresbach: Wir freuen uns!)

    — Na, dann freuen Sie sich darüber, wie gut es uns geht und wie schlecht es Ihnen geht!
    Der Minister hat soeben gesagt, er habe den römischen Verträgen über den Gemeinsamen Markt nicht zugestimmt. Ich habe zugestimmt; aber wir sind uns einig in der Sorge um die Lösung der Probleme, die der Vertrag über den Gemeinsamen Markt insbesondere für die deutsche Landwirtschaft heraufbeschwort, und wir sind uns auch einig in der Überzeugung, daß wir ohne Not mit diesem Gesetz — und das veranstalten wir einstweilen noch aus eigener Souveränität; in dieser Bundesrepublik muß ja öfter von „Souveränität" gesprochen werden — die Probleme für die deutsche Landwirtschaft noch schwieriger machen. Deswegen, weil ) wir uns nicht unnötigerweise etwas aufladen wollen, was wir uns ersparen können, werden wir Sozialdemokraten unsere Zustimmung zu diesem Gesetz versagen.
    Wir haben niemals einen Zweifel an unserem Bekenntnis zur Marktordnung gelassen, niemals! Wir haben die Marktordnung nicht nur gemacht, weil sie halt optisch nett wirkte. Viele von Ihnen — aber es sitzen jetzt nicht viele von ihnen da; das ist bei der Beratung landwirtschaftlicher Gesetze in diesem Hause meistens so — haben, als die Marktordnungsgesetze beschlossen wurden, das mit ihrem „wirtschaftspolitischen Gewissen", mit ihrem oft dargelegten Bekenntnis zur Freiheit in der Wirtschaft nur mit Mühe vereinbaren können. Wir haben zur Marktordnung immer ja gesagt, weil sie, wie wir glauben, für die Landwirtschaft unverzichtbar ist. Weil wir die Marktordnung verteidigen wollen, haben wir uns auch immer als erste gegen jeden Mißbrauch der Marktordnung gewendet. Und es wird ja mit der Marktordnung, auch mit der Getreidemarktordnung, an allen Ecken und Kanten Mißbrauch getrieben. Wir haben oft den Tag prophezeit, an dem einmal jemand, so wie es dann der Bundesfinanzminister im Frühjahr dieses Jahres getan hat, etwas Kritisches über die Marktordnung sagen würde, weil sie dann zu teuer oder teilweise allzu sinnlos wird. Wir haben, und zwar nicht nur in allgemeinen Proklamationen, sondern mit konkreten Gesetzentwürfen, versucht, die Marktordnung vor Mißbrauch und auch vor den Angriffen zu schützen, die infolge des Mißbrauchs auf die
    Marktordnung zukommen müssen. Wir sind dabei leider allein geblieben.
    Wenn wir dieses Gesetz ablehnen, tun wir es auch, weil wir glauben, daß die Marktordnung damit überfordert und dann jenen, die die Marktordnung nicht wollen, ein neues Argument gegen die Marktordnung zugeführt wird; und die Marktordner, die Agrarpolitiker provozieren — jedenfalls auf Ihrer Seite — unglückseligerweise selber dieses Argument. Auch aus diesem Grunde lehnen wir den Gesetzentwurf ab.

    (Beifall bei der SPD.)



Rede von Dr. Eugen Gerstenmaier
  • Parteizugehörigkeit zum Zeitpunkt der Rede: (CDU)
  • Letzte offizielle eingetragene Parteizugehörigkeit: (CDU)
Keine weiteren Wortmeldungen? — Ich rufe auf in zweiter Lesung § 1; keine Änderungen. Wer zustimmen will, den bitte ich um ein Handzeichen. — Gegenprobe!
— Enthaltungen? — Das erste ist die Mehrheit; § 1 ist angenommen.
Bei § 2 liegt der Änderungsantrag des Ausschusses vor „Futtergerste 360-400". Ist das Haus damit einverstanden?

(Abg. Kriedemann: Nein!)

— Dann muß ich abstimmen lassen. Wer dem Änderungsantrag des Ausschusses zustimmen will, den bitte ich um ein Handzeichen. — Gegenprobe! — Das letzte ist die Minderheit; der Änderungsantrag des Ausschusses ist angenommen. Es heißt in § 2 also „360-400".

(Abg. Kriedemann: So verrückt wie möglich!)

— Ja, Herr Kollege Kriedemann, die Entscheidung ist gefallen.

(Abg. Kriedemann: Aber der Kommentar auch!)

— Der Kommentar auch; das nehmen wir ins Protokoll.
§ 3, — § 4, — § 5, — § 6, — § 7, — § 8, —§ 9, — § 10, — § 11, — § 12, — Einleitung und Überschrift. — Wird das Wort gewünscht? — Es wird nicht gewünscht. Wer zustimmen will, den bitte ich um ein Handzeichen. — Gegenprobe! — Das erste ist die Mehrheit; die aufgerufenen Paragraphen sind angenommen.
Dritte Beratung.
Allgemeine Aussprache! — Das Wort wird nicht gewünscht. Wer dem Gesetz in der Form, in der es in der zweiten Lesung angenommen worden ist, also mit der vom Ausschuß vorgeschlagenen Änderung, zustimmen will, den bitte ich, sich vom Platz zu erheben. — Gegenprobe! — Enthaltungen? — Das Gesetz ist in dritter Lesung angenommen.
Wir kommen zu dem zurückgestellten Punkt 4; das ist der letzte Punkt unserer heutigen Tagesordnung. Ich rufe auf Punkt 4a:
Erste Beratung des von der Bundesregierung eingebrachten Entwurfs eines Bundesbaugesetzes (Drucksache 336).



Präsident D. Dr. Gerstenmaier
Dazu Punkt 4d:
Erste Beratung des von den Abgeordneten Huth, Höcherl, Matthes und Genossen eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes über die Entschädigung für die Enteignung von Grundstücken, die Beschränkung von Grundeigentum und die Entziehung und Beschränkung anderer Rechte (Drucksache 436).
Ich schlage dem Hause vor, daß wir die Aussprache über diese beiden Punkte verbinden. Ich habe mich belehren lassen, daß das sachlich richtig ist. Nachher werde ich die Punkte 4 b und c aufrufen; die passen auch zusammen.

(Zurufe.)

— Müssen wir die auch noch teilen, Herr Kollege Brecht? — Gut, dann werden wir diese nachher auch noch teilen. Zunächst kommt also Punkt 4 a und d. Wird das Wort zur Einbringung des Entwurfs eines Bundesbaugesetzes gewünscht? — Der Herr Bundeswohnungsbauminister hat das Wort.

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    Rede von: Unbekanntinfo_outline


    • Parteizugehörigkeit zum Zeitpunkt der Rede: (None)
    • Letzte offizielle eingetragene Parteizugehörigkeit: ()

    Herr Präsident! Meine sehr verehrten Damen und Herren! Der Entwurf des Ihnen vorliegenden Bundesbaugesetzes gehört zu den Regierungsvorlagen, die bereits in der zweiten Legislaturperiode vorgelegen haben. Wir wurden damals mit der Beratung des Gesetzes nicht mehr fertig. Dem umfassenden Gesetzeswerk ist eine sehr eingehende Begründung beigefügt, die es Ihnen ermöglicht, in die Probleme des Gesetzes nähere Einsicht zu gewinnen. Ich kann meine Ausführungen auf einige allgemeine Bemerkungen und einige kurze Vorbemerkungen zu der Geschichte des Entwurfs beschränken, die notwendig sind, um in die Materie eindringen zu können.
    Das geltende Baurecht setzt sich aus einer Vielzahl bundesrechtlicher, landesrechtlicher und kommunalrechtlicher Vorschriften zusammen, die im Verlauf einer einhundertfünfzigjährigen Rechtsentwicklung nach und nach entstanden sind. Da alle Gesetze Ausdruck der Wertvorstellungen sind, die bei ihrem Erlaß vorherrschen, und da sich diese Wertvorstellungen mit dem allgemeinen Wandel der politischen und sozialen Anschauungen ändern, passen die einzelnen Bestimmungen weder in sachlicher noch in sozialer noch in politischer Hinsicht zueinander. Altere Landesgesetze, die eine zeitbedingte Teilregelung des Baurechts enthalten, stehen neben neueren, die jeweils nur Materien oder Einzelfragen behandeln, deren gesetzgeberische Lösung jeweils als besonders vordringlich empfunden wurde. Einige Teilgebiete sind nur bruchstückweise oder gar nicht geregelt worden. Dieser Rechtszustand ist aus der geschichtlichen Entwicklung zu verstehen. Zu einer umfassenden Neugestaltung des Baurechts ist man jedenfalls in Deutschland bis heute nicht gelangt. Ansätze in dieser Richtung, die sich Ende der zwanziger und Anfang der dreißiger Jahre zu einem Reichsstädtebaugesetzentwurf verdichteten, scheiterten an der damaligen politischen Situation. Auch in der Zeit zwischen 1933 und 1945 hat man sich mit behelfsmäßigen Einzellösungen begnügt.
    Um die rechtlichen Grundlagen für einen den Anforderungen des neuzeitlichen Städtehaues entsprechenden Wiederaufbau nach dem zweiten Weltkrieg zu schaffen, erließen die meisten Länder sogenannte Aufbaugesetze. Diese enthielten die dringendsten Sonderregelungen und erleichterten zweifellos die Wiederaufbautätigkeit. Sie stellten aber keine das geltende Recht ersetzende Gesamtregelung dar und ließen grundsätzliche Fragen wie etwa der verfassungsrechtlichen Eigentumsgarantie und das Bodenbewertungsproblem unbeantwortet. Seit Jahren wird daher erneut von staatlichen und kommunalen Stellen, von Verbänden und Organisationen des Städtebaues und des Wohnungs- und Siedlungswesens, den Kirchen sowie der Wirtschaft mit zunehmender Dringlichkeit eine bundeseinheitliche Regelung des Baurechts gefordert. Der Bundestag hat sich diese Forderung mit Nachdruck zu eigen gemacht. So forderte er bereits mit seinem Beschluß vom 13. September 1951 die Bundesregierung auf, bis zum 31. Dezember 1951 den Entwurf eines Baugesetzes vorzulegen, der „das Bau-, Boden-, Planungs-, Anlieger- und Umlegungsrecht im Zusammenhang und bundeseinheitlich regeln soll". Zwar konnte dieser Termin vor allem auch aus zeitlichen Gründen nicht eingehalten werden. Der Beschluß gab jedoch Bund und Ländern Veranlassung, die gemeinsamen Vorarbeiten für die Ordnung des Baurechts zu beschleunigen. In Zusammenarbeit mit den Ländern wurde eine Sachverständigenkommission gebildet, die nach mehr als dreijähriger Tätigkeit Anfang 1956 der Öffentlichkeit den Entwurf eines Bundesbaugesetzes vorlegte.
    Bei den Beratungen des Baulandbeschaffungsgesetzes, das einen Teilbereich des Baurechts aus der Gesamtregelung vorzog, zeigte sich jedoch, wie nachteilig sich das Fehlen einer einheitlichen Konzeption des Baurechts in der Bundesrepublik auswirkte. Aus diesem Grunde forderte der Bundestag bei der Verabschiedung des Baulandbeschaffungsgesetzes am 11. Juni 1953 die Bundesregierung erneut auf, bis zum 30. Juni 1954 im Rahmen des Bundesbaugesetzes oder als Sonderregelung den Entwurf eines Gesetzes über die Bodenbewertung vorzulegen und hierbei die Preisstoppvorschriften abzulösen und eine Regelung zu treffen, durch die Spekulationsgewinne am Grund und Boden ausgeschlossen werden. Auch dieser Termin konnte nicht eingehalten werden, da das Bundesverfassungsgericht erst mit seinem Gutachten vom 16. Juni 1954 die Zweifel über die Gesetzgebungszuständigkeit des Bundes auf dem Gebiet des Baurechts klären mußte.
    Als im Sommer 1955 immer noch nicht zu erkennen war, wann denn nun endlich der Regierungsentwurf dem Bundestag vorgelegt werden würde, entschlossen sich angesichts der überall auftretenden drängenden baurechtlichen Probleme Abgeordnete aller Parteien, den von der Hauptkommission für die Baugesetzgebung erarbeiteten Entwurf in einer vorläufigen Fassung initiativ im Bundestag einzubringen. Die erste Lesung dieses Entwurfs — Bundestagsdrucksache 1813 — fand am 1. Dezember 1955 statt. Der Entwurf wurde den Ausschüssen für



    Bundesminister Lücke
    ) Bau- und Bodenrecht sowie für Wiederaufbau und Wohnungswesen zugeleitet.
    Dieser Initiative — und das ist bemerkenswert — schlossen sich ,die führenden Wohnungsbaupolitiker aller Fraktionen durch Unterschrift an, um vor allem die Dringlichkeit des Anliegens zu unterstreichen. Diese Initiative bedeutete jedoch nicht die Zustimmung zu allen Bestimmungen des Entwurfs. Um gelegentlich aufgetretenen Meinungsverschiedenheiten zu begegnen, darf ich diese Tatsache aus meiner damaligen Tätigkeit als Vorsitzender des Ausschusses für Wiederaufbau und Wohnungswesen in die Erinnerung zurückrufen.
    Schließlich wurde Ende 1956 der Regierungsentwurf für ein Bundesbaugesetz dem Bundestag vorgelegt, dessen erste Lesung am 11. Januar 1957 stattfand. Die zuständigen Ausschüsse befaßten sich mit dem Gesetz. Angesichts der Vielzahl der in diesem Bundesbaugesetz zu lösenden Fragen kam es trotz zahlreicher Beratungen in den Ausschüssen nicht mehr zu der dringend notwendigen Verabschiedung.
    Meine sehr verehrten Damen und Herren! Der Ihnen heute vorliegende Entwurf entspricht in seinen Regelungen dem Regierungsentwurf der 2. Legislaturperiode, Soweit Änderungen in Teilfragen vorgenommen wurden, erfolgten sie, um den Wünschen des Bundesrates entgegenzukommen und so eine positive Stellungnahme des Bundesrates zu dem Entwurf zu erreichen. Im Gegensatz zur 2. Legislaturperiode hat diesmal der Bundesrat dem Bundesbaugesetz, das ihm die Regierung vorlegte, trotz einer Reihe von Änderungsvorschlägen im gesamten zugestimmt. — Damals hatte er ,das Bundesbaugesetz im gesamten abgelehnt. — Damit ist in sachlicher und politischer Hinsicht ,der Start für den Gesetzentwurf wesentlich erleichtert worden.
    Einige Worte zu den Grundzielen des Gesetzes!
    Bei den bisherigen Beratungen und Verhandlungen über einen Bundesbaugesetzentwurf bestand Übereinstimmung der Auffassungen darüber, daß der Bundesgesetzgeber mit einem Bundesbaugesetz mehr zur Verfügung stellen muß als nur weitere baurechtliche Teilregelungen neben den vielen bereits vorhandenen landesrechtlichen und bundesrechtlichen Vorschriften. Er kann sich nicht damit begnügen, ein neues Gesetz zu schaffen, sondern er muß viele überalterte, unzulängliche und provisorische Gesetze und Verordnungen durch ein besseres Gesetz ersetzen. Die Aufgabe des Bundesbaugesetzes besteht also darin, unter Vermeidung von Behelfslösungen in den Grundsatzfragen ,des Bau
    und Bodenrechts tragfähige Fundamente für die Zukunft zu schaffen.
    Das Gesetz soll die Aufgabe erleichtern, in unserer Zeit fortschreitender Technisierung Städte und Gemeinden zu schaffen, die Ausdruck unseres kulturellen ,und sozialen Lebens sind, Städte und Gemeinden, die ausreichend Raum für Verkehr, Arbeit, Freizeit und Erholung, Raum für Bauten des religiösen Lebens, ,der Kultur und Erziehung bieten. Vor allem aber — das List einbesonderes Anliegen, das ich hier namens der Bundesregierung zum Ausdruck
    bringen möchte - soll das Gesetz die Voraussetzungen für eine gesunde Wohnungsbaupolitik schaffen und den Bau von Familienheimen vor allem für breite, einkommensschwache Volksschichten erleichtern und ermöglichen.
    Bei diesen städtebaulichen Aufgaben geht es nicht nur um den Wiederaufbau, die Erweiterung oder den Neuaufbau, sondern vor allem auch um ,die Erneuerung unserer Städte. Eine wahrlich große Aufgabe harrt der Lösung, und die drängenden Rufe aus Stadt und Land, das Gesetz nun endlich zu verabschieden, lassen seine ,außerordentliche Dringlichkeit immer mehr erkennen.
    Ich kann es mir ersparen, auf die Fülle der einzelnen Aufgaben dieses Gesetzes näher einzugehen, da wir heute bereits zum dritten Male innerhalb weniger Jahre in einer ersten Lesung eines Bundesbaugesetzes stehen. Lassen Sie mich nur noch eine Frage anschneiden: Ich meine die Frage der Baulandbeschaffung und Baulandbewertung, — eine Frage, die uns alle, die wir uns um den Wohnungsbau seit Jahr und Tag bemühen, in steigendem Maße belastet. Es fehlt an Bauland, es fehlt vor allem an Bauland zu gerechten Preisen. Es ist ein besonderes Anliegen des Entwurfs, das Problem der Baulandbeschaffung und das damit untrennbar verbundene Problem der Baulandbewertung in befriedigender Weise zu lösen. Die wohnungspolitischen Absichten der Bundesregierung, insbesondere ihre Bemühungen, die Eigentumsbildung auch auf dem Gebiete des Wohnungsbaues in breiten Schichten zu fördern, lassen sich mit nachhaltigem Erfolg nur verwirklichen, wenn es dem Bauwilligen erleichtert wird, das benötigte Bauland zu gerechten Preisen zu erwerben.
    Die Erfahrungen mit dem Baulandbeschaffungsgesetz, das mit der Verabschiedung dieses Gesetzentwurfs außer Kraft treten soll, haben uns gelehrt, daß das Ziel, dem Bauwilligen — und vor allem den einkommensschwachen, den kinderreichen Familien — den Zugang zum Eigentum am Boden zu ermöglichen, mit den Handhaben des Enteignungsrechts allein nicht erreicht werden kann.

    (Sehr richtig! bei der CDU/CSU.)

    Es muß vielmehr in erster Linie angestrebt werden, durch Einsatz bodenordnungspolitischer Maßnahmen den Markt für Bauboden so zu ordnen, daß Bauboden auf den Markt kommt und daß eine Preisentwicklung vermieden wird, die zu sozialen Ungerechtigkeiten führt.

    (Beifall bei der CDU/CSU.)

    Das Bodenbewertungsproblem — es ist ein schweres Problem zieht sich wie ein roter Faden durch alle baurechtlichen Sachgebiete hin und wird damit zu einem der wesentlichen Probleme des Baurechts. Auch der Bundestag hat, wie sich aus der erwähnten Entschließung vom 11. Juni 1953 ergibt, schon damals klar erkannt, daß ein Baugesetz die ihm zugedachte Funktion nur erfüllen kann, wenn es gelingt, in der Frage der Bodenbewertung zu einer gerechten und praktikablen Lösung zu kommen.

    (Beifall bei der CDU/CSU.)




    Bundesminister Lücke
    Der Entwurf geht davon aus, daß bei seinem Inkrafttreten der Preisstopp für unbebaute Grundstücke nicht mehr angewendet wird; und es ist Zeit, daß er fällt, er ist längst ausgehöhlt. Der Entwurf bemüht sich, Maßnahmen einzuführen, die einer nach Aufhebung des Preisstopps etwa einsetzenden Tendenz zu übersteigerten Preisforderungen vorsorglich entgegenwirken. Diesem Ziele dienen insbesondere die in der Vorlage enthaltenen Vorschriften über die Grundstücksschätzung und die vorzeitige Fälligkeit des Erschließungsbeitrags.
    Durch die Tätigkeit der Schätzstellen, die unverbindliche Gutachten erstatten, soll die weithin bestehende Unklarheit über die tatsächlichen Grundstückswerte beseitigt werden. Die guten Erfahrungen, die in einigen Ländern der Bundesrepublik seit Jahrzehnten mit derartigen Schätzstellen gemacht werden, haben die Bundesregierung veranlaßt, eine entsprechende Regelung in den Entwurf zu übernehmen. Durch Schätzsteilen kann sich auch der einzelne Bauwillige — und darum geht es uns und, glaube ich, allen Parteien insbesondere -, der in Grundstücksfragen unerfahren. ist. der einmal im Leben sein Eigenheim bauen will und im allgemeinen nur einmal in seinem Leben ein solches Geschäft abschließt, mühelos über den nach objektiven Gesichtspunkten ermittelten angemessenen Preis unterrichten. Wir erwarten von dieser Regelung, daß die Übervorteilung Unwissender, insbesondere einfacher Leute, durch Grundstücksspekulanten wesentlich verringert wird.
    Als weitere Maßnahme ist vorgesehen, daß der Erschließungsbeitrag nicht, wie bisher, erst mit der Bebauung des Grundstücks, sondern bereits mit der Herstellung der Erschließungsanlage fällig wird. Hierdurch soll der Eigentümer bei wirtschaftlicher Überlegung veranlaßt werden, sein Grundstück selber baulich zu nutzen oder, wenn er dies aus bestimmten Gründen nicht will, es nicht vom Markt zurückzuhalten, sondern es an einen Bauwilligen zu veräußern. Auf diese Weise ist mit einer Vermehrung des Angebots auf dem Baulandmarkt zu rechnen. Selbstverständlich sind Vorschriften eingebaut, um Härtefällen, die durch diese Regelung auftreten könnten, zu begegnen.
    Von verschiedenen Seiten wird nun die Meinung vertreten, daß diese Vorschriften, die in der Vorlage bereits enthalten sind, durch weitere Maßnahmen ergänzt werden müssen, um eine wirkliche Ordnung des Baulandmarktes zu erzielen und zu einer gerechten Lösung des Bodenbewertungsproblems zu gelangen. Dieser Auffassung schließe ich mich an. Die Bundesregierung hat bei der Beschlußfassung über die jetzige Gesetzesvorlage dieses Problem nicht nochmals im einzelnen erörtert, um den Beginn der parlamentarischen Beratung nicht wieder zu verzögern und sicherzustellen, daß die Verabschiedung des Bundesbaugesetzes im 3. Bundestag erfolgen kann. Überdies handelt es sich bei dieser Gretchenfrage der Baulandbewertung, bei der Frage: was ist ein gerechter Preis?, letztlich um eine politische Entscheidung, die der Bundestag als Träger der obersten politischen Willensbildung selbst treffen muß und treffen wird.
    Die Bundesregierung hat ihrerseits alles getan, um gerade in diesen Fragen zu praktikablen und wirksamen Lösungsvorschlägen zu kommen. Ein von mir schon vor fiber einem halben Jahr berufener Wissenschaftlicher Beirat für Fragen der Bodenbewertung arbeitet an dieser Frage und prüft die gemachten Vorschläge auf ihre Notwendigkeit und Zweckmäßigkeit. Die Arbeitsergebnisse dieses Wissenschaftlichen Beirats werden Ihnen nach den Ferien, bis zum Herbst dieses Jahres zugeleitet werden. Ich bin der Überzeugung, daß diese eingehenden Vorarbeiten geeignet sind, die so schwierige politische Entscheidung, ob weitere Maßnahmen zur Schaffung eines Baulandmarktes und gerechter Baulandpreise in das Bundesbaugesetz eingebaut werden sollen, zu erleichtern.
    Meine sehr verehrten Damen und Herren, die hier vorliegende Aufgabe zählt meines Erachtens zu den schwierigsten, die der 3. Bundestag auf innenpolitischem Gebiet zu bewältigen haben wird. Diese Aufgabe drängt sehr. Es wurde schon allzuviel Zeit vertan. Wenn es überhaupt noch eine Ordnung auf diesem Gebiet in unseren Städten und Gemeinden geben soll, muß sie bald kommen. Das Nichtvorhandensein dieser Ordnung wird über Jahr und Tag Milliardenbeträge kosten, die die Allgemeinheit dort aufbringen muß, wo man in den Städten und Gemeinden nicht zeitgemäß plante, wo man den Wunsch breiter Volksschichten nach Einzeleigentum nicht befriedigt hat. Der vorliegende Entwurf des Bundesbaugesetzes zeigt einen Weg. Die Bundesländer, die Gemeinden, die Wohnungswirtschaft, vor allem aber die wohnungsuchenden Familien warten auf dieses Gesetz. Ohne eine Neuordnung des Bau- und Bodenrechts ist es nicht möglich, die große Aufgabe des Wohnungs- und Städtebaus recht zu lösen.
    Gewiß stellen die Beratungen dieses Gesetzes hohe Anforderungen an den federführenden Ausschuß und das Parlament. Ich sagte bereits: vielleicht zählt dieses Gesetz zu den schwierigsten. Ich meine aber, daß sich die aufgewandte Mühe vielfach lohnen wird. Wenn ein Gesetz geschaffen wird, das den Städten und Gemeinden einen Ausdruck unserer sozialen Ordnung verleiht, lohnt sich die Arbeit eines Parlaments immer.
    Das Hohe Haus hat die Entscheidung. Ich darf bitten, das Gesetz intensiv zu beraten und den Bestimmungen dieses Gesetzes Ihr freundliches Augenmerk zu widmen.

    (Beifall bei der CDU/CSU.)