Rede:
ID0303307200

insert_comment

Metadaten
  • sort_by_alphaVokabular
    Vokabeln: 6
    1. Das: 1
    2. Wort: 1
    3. hat: 1
    4. der: 1
    5. Herr: 1
    6. Bundesernährungsminister.: 1
  • tocInhaltsverzeichnis
    Deutscher Bundestag 33. Sitzung Bonn, den 20. Juni 1958 Inhalt: Erklärung gemäß § 36 GO Dr. Mende (FDP) 1815 A Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über die Gewährung von Prämien für Wohnbausparer (Wohnungsbau-Prämiengesetz) (Drucksachen 264, zu 264) ; Schriftlicher Bericht des Ausschusses für Wohnungswesen, Bau- und Bodenrecht. (Drucksachen 450, zu 450) — Fortsetzung der zweiten und dritte Beratung —Stierle (SPD) . . . . . . . . . 1815 C Dr. Czaja (CDU/CSU) 1817 A Entwurf eines Gesetzes zur Änderung steuerlicher Vorschriften auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und Ertrag und des Verfahrensrechts (.Drucksachen 260, zu 260, 448, zu 448, 457, 472) —Dritte Beratung — Dr. Brecht (SPD) 1819B, 1820 C Dr. Hesberg (CDU/CSU) 1820 A Mauk (FDP) . . . . . . 1820 D, 1825 A Frau Beyer (Frankfurt) (SPD) 1821 A, 1824 A Frau Dr. Diemer-Nicolaus (FDP) . . 1822 A 1825 A, 1826 B Frau Pitz-Savelsberg (CDU/CSU) . . 1822 B Seuffert (SPD) . . . 1822 C, 1824 B, 1828 B Frau Kalinke (DP) 1823 A, D, 1827 A, 1830 A Neuburger (CDU/CSU) . . 1823 B, 1824 C Dr. Dahlgrün (FDP) . . . 1825 C, 1829 B Dr. Schmidt (Wuppertal) (CDU/CSU) 1825 D Dr, Becker (Mönchen-Gladbach) (CDU/CSU) . . . . . . . . . 1827 B Dr. Dollinger (CDU/CSU) . . . . . 1827 D Entwurf eines Gesetzes zur Änderung vermögensteuerrechtlicher Vorschriften (Drucksachen 261, zu 261, 449, 457) — Dritte Beratung — 1831 B Entwurf eines Gesetzes über Preise für Getreide inländischer Erzeugung für das Getreidewirtschaftsjahr 1958/59 sowie über besondere Maßnahmen in der Getreide- und Futtermittelwirtschaft (Getreidepreisgesetz 1958/59) (Drucksache 379); Schriftlicher Bericht des Ausschusses für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten (Drucksache 470) — Zweite und dritte Beratung — Kriedemann (SPD) . . . . 1831 C, 1837 B Dr. Pflaumbaum (CDU/CSU) . . 1832 D Mauk (FDP) 1833 B Logemann (DP) . . . . . . . 1833 C Bauer (Wasserburg) (CDU/CSU) 1834 C Dr. Baade (SPD) . . . . . . . 1835 A Dr. h. c. Lübke, Bundesminister . 1836 B Entwurf eines Bundesbaugesetzes (Drucksache 336) — Erste Beratung —, Entwurf eines Gesetzes über die Entschädigung für die Enteignung von Grundstücken, die Beschränkung von Grundeigentum und die Entziehung und Beschränkung anderer Rechte (Huth, Höcherl, Matthes u. Gen.) (Drucksache 436) — Erste Beratung —Lücke, Bundesminister . . . . . 1839 A Dr. Hesberg (CDU/CSU) . . 1841 D, 1850 B Jacobi (SPD) 1844 A Dr. Will (FDP) . . . . . . . 1848 B Könen (Düsseldorf) (SPD) 1849 D, 1850 C Rasner (CDU/CSU) . . . . . . 1850 A Nächste Sitzung 1851 C Anlagen 1853 A Deutscher Bundestag — 3. Wahlperiode — 33. Sitzung. Bonn, Freitag, den 20. Juni 1958 1815 33. Sitzung Bonn, den 20. Juni 1958 Stenographischer Bericht Beginn: 9.02 Uhr
  • folderAnlagen
    Anlage 1 Liste der beurlaubten Abgeordneten a) Beurlaubungen Abgeordnete(r) beurlaubt bis einschließlich Graf Adelmann 30.6. Frau Albertz 20. 6. Bals 20.6. Dr. Bärsch 22.6. Bauer (Würzburg) 21. 6. Frau Berger-Heise 30.6. Fürst von Bismarck 20. 6. Blöcker 20. 6. Burgmeister 3. 7. Frau Döhring (Stuttgart) 21. 6. Euler 20. 6. Gaßmann 21.6. Dr. Greve 21.6. Häussler 30. 6. Dr. Höck (Salzgitter) 20. 6. Hoogen 20. 6. Hübner 20. 6. Dr. Jaeger 20. 6. Jahn (Frankfurt) 21.6. Dr. Jordan 20. 6. Kiesinger 20. 6. Frau Dr. Dr. h. c. Lüders 30. 6. Dr. Maier (Stuttgart) 20. 6. Dr. Martin 23. 6. Mattick 20. 6. Maucher 20. 6. Mensing 28. 6. Müller (Erbendorf) 20. 6. Frau Niggemeyer 12. 7. Dr. Preiß 5. 7. Rademacher 20. 6. Ramms 21.6. Rasch 25. 6. Dr. Reinhard 20. 6. Rüdel (Kiel) 30. 6. Ruf 5. 7. Sander 20. 6. Scharnowski 20.6. Dr. Schmid (Frankfurt) 20. 6. Dr. Schneider (Saarbrücken) 20. 6. Schoettle 19. 7. Siebel 20.6. Stenger 20.6. Frau Dr. Steinbiß 20. 6. Stiller 21. 6. Dr. Stoltenberg 20. 6. Sträter 30. 6. Struve 5. 7. Dr. Wahl 20. 6. Walpert 20.6. Frau Welter (Aachen) 20.6. Wieninger 20. 6. Dr. Willeke 20. 6. Dr. Zimmermann 24. 6. Zoglmann 21. 6. Anlagen zum Stenographischen Bericht b) Urlaubsanträge Abgeordnete(r) beurlaubt bis einschließlich Bergmann* 28. 6. Birkelbach* 28. 6. Dr. Birrenbach* 28. 6. Dr. Burgbacher* 28. 6. Dr. Deist* 28. 6. Deringer* 28. 6. Engelbrecht-Greve* 28. 6. Dr. Friedensburg* 28. 6. Dr. Furler* 28. 6. Geiger (München)* 28. 6. Hahn* 28. 6. Illerhaus* 28. 6. Kalbitzer* 28. 6. Dr. Kopf* 28. 6. Dr. Kreyssig* 28. 6. Leber* 28. 6. Lenz (Brühl)* 28. 6. Dr. Leverkuehn* 28. 6. Dr. Lindenberg* 28. 6. Lücker (München)* 28. 6. Margulies* 28. 6. Metzger* 28. 6. Müller-Hermann* 28. 6. Dr. Oesterle* 28. 6. Frau Dr. Probst* 28. 6. Dr. Ratzel* 28.6. Richarts* 28. 6. Frau Rösch 30. 6. Scheel* 28. 6. Dr. Schmidt (Gellersen)* 28. 6. Schmidt (Hamburg)* 28.6. Dr. Starke* 28. 6. Storch* 28. 6. Frau Strobel* 28. 6. * für die Teilnahme an der Tagung des Europäischen Parlaments Anlage 2 Umdruck 70 Änderungsantrag der Fraktion der SPD zur zweiten Beratung des von der Bundesregierung eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über die Gewährung von Prämien für Wohnbausparer (Wohnungsbau-Prämiengesetz) (Drucksachen 264, 450) Der Bundestag wolle beschließen: Zu Artikel 1 1. Es wird folgende neue Nummer vor 1 eingefügt: ,vor 1. § 2 Abs. 1 Ziff. 4 erhält folgende Fassung: „4. Beiträge auf Grund von Kapitalansammlungsverträgen, die mit Wohnungs- und Siedlungsunternehmen oder Organen der staatlichen Wohnungspolitik auf die Dauer von mindestens drei Jahren als allgemeine Sparverträge oder nach der Art von Sparverträgen mit festgelegten Sparraten auf die Dauer von mindestens drei Jahren mit dem Zweck einer Kapitalansammlung abgeschlossen sind, wenn die 1854 Deutscher Bundestag — 3. Wahlperiode — 33. Sitzung. Bonn, Freitag, den 20. Juni 1958 eingezahlten Beträge und die Prämien zum Bau oder Erwerb einer Kleinsiedlung, eines Eigenheims oder eines Kaufeigenheims, einer Eigentums- oder Kaufeigentumswohnung, einer Genossenschaftswohnung mit Dauernutzungsrecht oder zum Erwerb eines eigentumsähnlichen Dauerwohnrechts verwendet werden." ' 2. Es wird folgende neue Nummer 1 a eingefügt: 1 a. § 7 erhält folgende Fassung: „§7 Aufbringung der Mittel Die für die Auszahlung der Prämien erforderlichen Beträge werden vom Rechnungsjahr 1958 an in voller Höhe jährlich vom Bund gesondert zur Verfügung gestellt und auf die Länder anteilig nach ihrer Prämienbelastung verteilt." ' Bonn, den 19. Juni 1958 Ollenhauer und Fraktion Anlage 3 Umdruck 72 Änderungsantrag der Fraktionen der CDU/CSU, DP zur zweiten Beratung des von der Bundesregierung eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über die Gewährung von Prämien für Wohnbausparer (Wohnungsbau-Prämiengesetz) (Drucksachen 264, 450). Der Bundestag wolle beschließen: Zu Artikel 1 Folgende neue Nummer vor 1 wird eingefügt: „vor 1. In § 2 Abs. 1 Ziff. 4 werden hinter den Worten ,zum Bau oder Erwerb einer Kleinsiedlung die Worte ,oder eines Eigenheims' eingefügt." Bonn, den 19. Juni 1958 Cillien und Fraktion Schneider (Bremerhaven) und Fraktion Anlage 4 Umdruck 58 Entschließungsantrag der Fraktionen der CDU/CSU, DP zur zweiten Beratung des von der BunDesregierung eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes zur Änderung steuerlicher Vorschriften auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und Ertrag und des Verfahrensrechts (Drucksachen 260, 448, zu 448) Der Bundestag wolle beschließen: Bei der Anwendung des § 7 EStG werden die Betriebsvorrichtungen wie bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens behandelt. Die Betriebsvorrichtungen können deshalb degressiv abgeschrieben werden. Die Bundesregierung wird ersucht, bei den bevorstehenden Erörterungen über ¡die Abgrenzung der Betriebsvorrichtungen von den Gebäuden mit den Finanzministern der Länder darauf hinzuwirken, daß der Begriff der Betriebsvorrichtungen möglichst nicht ausgeweitet, daß insbesondere aber eine gleichmäßige Anwendung dieses Begriffs auf Klein-, Mittel- und Großbetriebe gewährleistet wird. Bonn, den 18. Juni 1958 Dr. Krone und Fraktion Schneider (Bremerhaven) und Fraktion Anlage 5 Umdruck 65 Entschließungsantrag der Abgeordneten Dr. Eckhardt, Dr. Dollinger, Höcherl und Genossen zur zweiten Beratung des von der Bundesregierung eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes zur Änderung steuerlicher Vorschriften auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und Ertrag und des Verfahrensrechts (Drucksachen 260, 448) Der Bundestag wolle beschließen: Die Bundesregierung wird ersucht, einen Gesetzentwurf vorzulegen, wonach die Aufwendungen zur Erhaltung alten Kunst- und Kulturbesitzes, soweit er unter Denkmalschutz steht, bei der Einkommensteuer als voll abzugsfähig anerkannt werden. Bonn, den 19. Juni 1958 Dr. Eckhardt Dr. Dollinger Höcherl Dr. Aigner Dr. Besold Dr. Dittrich Drachsler Dr. Franz Frau Geisendörfer Dr. Görgen Freiherr zu Guttenberg Dr. Kempfler Dr. Knorr Kramel Krug Frau Dr. Kuchtner Leukert Dr. Baron Manteuffel-Szoege Memmel Dr. Oesterle Frau Dr. Probst Ruland Schlee Schütz (München) Stiller Sühler Unertl Vogt Wacher Weinkamm Wientiger Dr. Winter Deutscher Bundestag — 3. Wahlperiode — 33. Sitzung. Bonn, Freitag, den 20. Juni 1958 1855 Anlage 6 Umdruck 77 Änderungsantrag der Fraktion der FDP zur dritten Beratung des von der Bundesregierung eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes zur Änderung steuerlicher Vorschriften auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und Ertrag und des Verfahrensrechts (Drucksachen 260, 448, 472) Der Bundestag wolle beschließen: Zu Ar t i k e 1 1 (Einkommensteuergesetz) 1. Unter Nr. 10 (§ 10) Buchstabe c Doppelbuchstabe bb werden in Ziffer 3 Buchstabe c Satz 2 die Worte „ , wenn der Gesamtbetrag der Einkünfte 15 000 Deutsche Mark nicht übersteigt," gestrichen. 2. Unter Nr. 34 wird die Anlage (zu § 32 a) durch eine Tabelle ersetzt, die sich wie folgt errechnet: I. Die Einkommensteuer beträgt für den Teil des zu besteuernden Einkommensbetrages, der 1680 Deutsche Mark, aber nicht 8000 Deutsche Mark übersteigt, 20 vom Hundert. II. Die Einkommensteuer beträgt, wenn der zu besteuernde Einkommensbetrag 8000 Deutsche Mark übersteigt, a) für zu besteuernde Einkommensbeträge von 8001 Deutsche Mark bis zu 45 500 Deutsche Mark: 0,000004x2 + 0,136x : 80 b) für zu besteuernde Einkommensbeträge von 45 501 Deutsche Mark bis zu 62 200 Deutsche Mark: 0,5x — 8361 c) für zu besteuernde Einkommensbeträge von 62 201 bis zu 110 000 Deutsche Mark: 6358 -I- 382 y + 1,572 • y" — 0,006 • y3 d) für zu versteuernde Einkommensbeträge über 110 000 'Deutsche Mark beläuft sich die Einkommensteuer auf den um 11 311 Deutsche Mark verminderten Betrag von 53 vom Hundert des zu versteuernden Einkommensbetrags. Zu Artikel 6 (Körperschaftsteuer) 3. In Nr. 3 wenden a) § 19 Abs. 1 bis 4 in der Fassung der Regierungsvorlage wiederhergestellt mit der Maßgabe, ,daß § 19 Abs. 1 wie folgt beginnt: „(1) Die Körperschaftsteuer beträgt, vorbehaltlich der Absätze 2 bis 4 a,"; b) folgender neuer Absatz 4 a angefügt: „ (4 a) Die Körperschaftsteuer beträgt in den Fällen ides Absatzes 1 Ziff. 1 für die ersten angefangenen oder vollen 40 000 Deutsche Mark des Einkommens 35 vom Hundert, für 'die weiteren angefangenen oder vollen 40 000 Deutsche Mark des Einkommens 40 vom Hundert, für alle weiteren Beträge des Einkommens verbleibt es bei der Bestimmung des Absatzes 1 Ziff. 1." Bonn, den 20. Juni 1958 Dr. Mende und Fraktion Anlage 7 Umdruck 77 (neu) Änderungsantrag der Fraktion der FDP zur dritten Beratung des von der Bundesregierung eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes zur Änderung steuerlicher Vorschriften auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und Ertrag und des Verfahrensrechts (Drucksachen 260, 448, 472) Zu Artikel 1 (Einkommensteuergesetz) 1. Unter Nummer 10 (§ 10) Buchstabe c Doppelbuchstabe bb erhält Ziffer 3 folgende Fassung: „3. Für Sonderausgaben im Sinn des Absatzes 1 Ziff. 2 und 3 gilt das Folgende: a) Sie können bis zu 1 100 Deutsche Mark, im Falle der Zusammenveranlagung von Ehegatten bis zu 2 200 Deutsche Mark im Kalenderjahr in voller Höhe abgezogen werden. Für jedes Kind, für das nach § 32 Abs. 2 ein Kinderfreibetrag zusteht oder gewährt wird, erhöhen sich diese Beträge um je 500 Deutsche Mark; b) hat der Steuerpflichtige oder im Fall der Zusammenveranlagung einer der Ehegatten mindestens vier Monate vor dem Ende des Veranlagungszeitraums das 50. Lebensjahr vollendet, so erhöhen sich die in Buchstabe a bezeichneten Beträge auf das Doppelte. Das gilt nicht bei Steuerpflichtigen, die nach dem 31. Dezember 1963 das 50. Lebensjahr vollenden; c) übersteigen die Sonderausgaben im Sinn des Absatzes 1 Ziff. 2 und 3 die in den Buchstaben a und b bezeichneten Beträge, so kann der darüber hinausgehende Betrag zur Hälfte, höchstens jedoch bis zu 50 vom Hundert der in Buchstaben a und b bezeichneten Beträge abgezogen werden. Darüber hinaus können die folgenden Sonderausgaben im Sinn des Absatzes 1 Ziff. 2 zur Hälfte, höchstens jedoch bis zu 900 Deutsche Mark abgezogen werden: aa) Die gesetzlichen Beiträge zu den gesetzlichen Kranken- und Rentenversicherungen, sofern der Versicherte sie allein aufzubringen hat, bb) die freiwilligen Beiträge zu den gesetzlichen Krank en- und Rentenversicherungen, cc) die Beiträge zu Krankenversicherungen, soweit sie nicht unter Doppelbuchstaben aa und bb fallen, und die Beiträge zu den in Absatz 1 Ziff. 2 Buchstabe b bezeichneten Versicherungen; 1856 Deutscher Bundestag — 3. Wahlperiode — 33. Sitzung. Bonn, Freitag, den 20. Juni 1958 der Betrag von 900 Deutsche Mark vermindert sich, wenn in dem Gesamtbetrag der Einkünfte Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit enthalten sind, um den vom Arbeitgeber geleisteten gesetzlichen Beitragsanteil zu den gesetzlichen Kranken- und Rentenversicherungen." 2. Unter Nr. 34 wird die Anlage (zu § 32a) durch eine Tabelle ersetzt, die sich wie folgt errechnet: I. Die Einkommensteuer beträgt für den Teil des zu besteuernden Einkommensbetrages, der 1 680 Deutsche Mark, aber nicht 8 000 Deutsche Mark übersteigt, 20 vom Hundert. II. Die Einkommensteuer beträgt, wenn der zu besteuernde Einkommensbetrag 8 000 Deutsche Mark übersteigt, a) für zu besteuernde Einkommensbeträge von 8 001 Deutsche Mark bis zu 45 500 Deutsche Mark: 0,000004x2 + 0,136x : 80 b) für zu besteuernde Einkommensbeträge von 45 501 Deutsche Mark bis zu 62 200 Deutsche Mark: 0,5x — 8361 c) für zu besteuernde Einkommensbeträge von 62 201 bis zu 110 000 Deutsche Mark: 6358 + 382 • y + 1,532 y2 — 0,006 • y3 d) für zu versteuernde Einkommensbeträge über 110 000 Deutsche Mark beläuft sich die Einkommensteuer auf den um 11 311 Deutsche Mark verminderten Betrag von 53 vom Hundert des zu versteuernden Einkommensbetrags. Zu Artikel 6 (Körperschaftsteuer) 3. In Nr. 3 werden a) § 19 Abs. 1 bis 4 in der Fassung der Regierungsvorlage wiederhergestellt mit der Maßgabe, daß § 19 Abs. 1 wie folgt beginnt: „(1) Die Körperschaftsteuer beträgt, vorbehaltlich der Absätze 2 bis 4 a," ; b) folgender neuer Absatz 4 a angefügt: „ (4 a) Die Körperschaftsteuer beträgt in den Fällen des Absatzes 1 Ziff. 1 für die ersten angefangenen oder vollen 40 000 Deutsche Mark des Einkommens 35 vom Hundert, für die weiteren angefangenen oder vollen 40 000 Deutsche Mark des Einkommens 40 vom Hundert, für alle weiteren Beträge des Einkommens verbleibt es bei der Bestimmung des Absatzes 1 Ziff. 1." Bonn, den 20. Juni 1958 Dr. Mende und Fraktion I Anlage 8 Umdruck 78 Änderungsantrag der Fraktion der FDP zur dritten Beratung des von der Bundesregierung eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes zur Änderung steuerlicher Vorschriften auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und Ertrag und des Verfahrensrechts (Drucksachen 260, 448, 472) Für den Fall der Ablehnung des Antrags auf Umdruck 77 Nr. 2 wolle der Bundestag beschließen: Zu Ar t i k e 1 1 (Einkommensteuergesetz) Unter Nr. 11 wird § 10 a wie folgt geändert: „§ 10 a Steuerbegünstigung des nicht entnommenen Gewinns (1) Steuerpflichtige, die ihre Gewinne aus Land-und Forstwirtschaft, aus Gewerbebetrieb und aus selbständiger Arbeit auf Grund ordnungsmäßiger Buchführung nach § 4 Abs. 1 oder nach § 5 ermitteln, können auf Antrag bis zu 50 vom Hundert der Summe der nicht entnommenen Gewinne, höchstens aber 10 000 Deutsche Mark als Sonderausgaben vom Gesamtbetrag der Einkünfte abziehen. Der als steuerbegünstigt in Anspruch genommene Teil der Summe der Gewinne ist bei der Veranlagung besonders festzustellen. (2) Übersteigen in einem der auf die Inanspruchnahme der Steuerbegünstigung (Absatz 1) folgenden drei Jahre bei dem Steuerpflichtigen oder seinem Gesamtrechtsnachfolger die Entnahmen aus dem Betrieb die Summe der bei der Veranlagung zu berücksichtigenden Gewinne aus Land- und Forstwirtschaft, aus Gewerbebetrieb und aus selbständiger Arbeit, so ist der übersteigende Betrag (Mehrentnahme) bis zur Höhe des besonders festgestellten Betrags (Absatz 1 letzter Satz) dem Einkommen im Jahr der Mehrentnahme zum Zweck der Nachversteuerung hinzuzurechnen. Soweit Entnahmen zur Zahlung von Erbschaftsteuer auf den Erwerb des Betriebsvermögens von Todes wegen oder auf den Übergang des Betriebsvermögens an Personen der Steuerklasse I des § 9 des Erbschaftsteuergesetzes verwendet werden oder soweit sich Entnahmen durch Veräußerung des Betriebs (§§ 14 und 16) ergeben, unterliegen sie einer Nachversteuerung mit den Sätzen des § 34 Abs. 1; das gilt nicht für die Veräußerung eines Teilbetriebs und im Fall der Umwandlung in eine Kapitalgesellschaft. Auf Antrag des Steuerpflichtigen ist eine Nachversteuerung auch dann vorzunehmen, wenn in dem in Betracht kommenden Jahr eine Mehrentnahme nicht vorliegt." Bonn, den 20. Juni 1958 Dr. Mende und Fraktion Deutscher Bundestag — 3. Wahlperiode — 33. Sitzung. Bonn, Freitag, den 20. Juni 1958 1857 Anlage 9 Umdruck 79 Änderungsantrag der Fraktion der SPD zur dritten Beratung des von der Bundesregierung eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes zur Änderung steuerlicher Vorschriften auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und Ertrag und des Verfahrensrechts (Drucksachen 260, 448, 472) Der Bundestag wolle beschließen: Zu Artikel 1 (Einkommensteuergesetz) 1. Unter Nr. 6 (§ 7 c) Buchstabe c wird der Doppelbuchstabe cc gestrichen. 2. Unter Nr. 22 (§ 32) erhält Absatz 3 Ziff. 1 folgende Fassung: „1. Bei Steuerpflichtigen, auf die § 32 a Abs. 2 und 3 keine Anwendung findet und die nicht nach § 26 a getrennt veranlagt werden, ist ein Sonderfreibetrag a) von 900 Deutsche Mark abzuziehen, wenn sie mindestens vier Monate vor Ende des Veranlagungszeitraumes das 55. Lebensjahr vollendet hatten, oder b) von 1200 Deutsche Mark abzuziehen, wenn bei ihnen mindestens ein Kinderfreibetrag vom Einkommen abgezogen wird." Bonn, den 19. Juni 1958 Ollenhauer und Fraktion
  • insert_commentVorherige Rede als Kontext
    Rede von Dr. Fritz Baade


    • Parteizugehörigkeit zum Zeitpunkt der Rede: (SPD)
    • Letzte offizielle eingetragene Parteizugehörigkeit: (SPD)

    Herr Präsident! Meine Damen und Herren! Das Gesetz, über das wir hier sprechen, sieht so aus, als ob es eine rein landwirtschaftliche Angelegenheit sei. Ich halte mich aber für verpflichtet, sehr nachdrücklich zu unterstreichen, daß es eine völlig irrige Auffassung ist, in diesem Gesetz eine landwirtschaftlich-technische Einzelfrage zu sehen. Dieses Gesetz schneidet tief in Zusammenhänge der gesamten Volkswirtschaft ein. Es ist unserer Überzeugung nach vor allem deswegen so unerträglich, weil wir durch die Ratifizierung des Vertrages über die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft die deutsche Landwirtschaft unwiderruflich in einen größeren Rahmen hineingestellt haben. Diejenigen, die dem Gesetz zum Vertrag über die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft zugestimmt haben, haben damit letzten Endes auf die Souveränität des Deutschen Bundestags in Fragen der landwirtschaftlichen Preispolitik zugunsten der supranationalen Instanzen, die neu geschaffen worden sind, verzichtet. Sie haben in stärkerem Maße auf die nationale Souveränität verzichtet als im Falle der Montanunion, weil die Beschlüsse, die von den supranationalen Körperschaften auf dem Gebiet des Gemeinsamen Marktes in Zukunft gefaßt werden, für die Wirtschaften der vertragschließenden Länder direkt verbindlich sind, während bei den Beschlüssen der Organe der Montanunion noch eine gesetzgeberische Bestätigung seitens der einzelnen Volksvertretungen notwendig ist.
    Sie haben einem Mechanismus zugestimmt, bei dem in mindestens 12 und höchstens 15 Jahren in dem Gebiet der sechs vertragschließenden Länder keine Binnenzölle und keine mengenmäßigen Beschränkungen der Einfuhr mehr bestehen werden. Es gibt gewisse Schutzbestimmungen für die Landwirtschaft mit Mindestpreissystemen und langfristigen Verträgen. Sie alle enden spätestens in 15 Jahren. In 15 Jahren wird, wenn der Raum dieses Klein-Europas nicht vergrößert wird — natürlich sollten wir diese Vergrößerung wünschen —, der deutsche Landwirt in einer durch keinerlei Zölle und keinerlei mengenmäßige Einfuhrbeschränkunnen gemilderten Konkurrenz mit beispielsweise dem holländischen Landwirt stehen.
    Ich stehe nicht an, hier ruhig zu sagen, daß ich einer von denjenigen bin, die dem Gesetz zum Vertrag über die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft nicht zugestimmt haben. Unsere Fraktion hat ja den
    einzelnen Mitgliedern die Entscheidung freigestellt, und ich hatte gegen dieses Gesetz sehr große Bedenken: in erster Linie wegen der bekannten französischen und afrikanischen Bestimmungen. Aber ich habe mir auch die Konsequenzen dieses Gesetzes für die Agrarpolitik schon zu einem sehr frühen Zeitpunkt nüchtern klargemacht. Sie bestehen in Folgendem: Wir waren in der Bundesrepublik von der völligen Bedarfsdeckung mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen und etwa gar von der Überproduktion an allen landwirtschaftlichen Erzeugnissen noch um Jahrzehnte entfernt. Dieses Gebiet haben wir nun aber in einen größeren Raum eingebracht, der mit Riesenschritten dem Zustand der Bedarfsdeckung, vielleicht sogar dem Zustand der Überproduktion an landwirtschaftlichen Erzeugnissen entgegeneilt. Das in dieser Stunde hier einmal festzustellen, scheint mir eine historische Notwendigkeit zu sein. Diejenigen, die diesem Gesetz zugestimmt haben, haben auch eine sehr große Verantwortung gegenüber der Landwirtschaft übernommen. Ich kann den Ausführungen von Herrn Logemann nur in dem einen Punkte zustimmen, daß natürlich von den unvermeidlichen Preissenkungen, die das Gesetz über den Gemeinsamen Markt herbeiführen wird, nicht nur diejenigen Produkte betroffen werden, deren Preise direkt gesenkt werden, sondern daß es da auch für die Landwirtschaft schmerzlich indirekte Wirkungen geben kann.
    Nun zur Frage der Futtergetreidepreise! Der holländische Landwirt bekommt das eingeführte Futtergetreide zu zwei Dritteln des Preises — manchmal ist es sogar nur die Hälfte des Preises gewesen —, den der deutsche Landwirt dafür zu zahlen hat. Wenn Sie in einer solchen Situation den Futtergetreidepreis noch erhöhen, so verschlimmern Sie nur den Zustand, den wir heute schon haben. Schon heute sind die Zölle auf Eier und auf Schlachtgeflügel nicht so hoch, daß sie ein volles Äquivalent für die künstliche Verteuerung des eingeführten Futtergetreides bieten. Sie brauchen ja nur in einen Laden zu gehen, um zu sehen, in welchem Maße holländisches Schlachtgeflügel und holländische Eier im Vordringen sind. Wir haben uns nun restlos der Möglichkeit begeben, Zölle für Schlachtgeflügel und Eier beispielsweise gegenüber Holland zu erhöhen. Wir haben auch restlos auf die Möglichkeit verzichtet, hier mengenmäßige Restriktionen einzuführen. Wir haben uns sogar verpflichtet, die Restriktionen und die Zölle abzuschaffen. Wenn Sie in einer solchen Situation die Futtergetreidepreise erhöhen, so tun Sie weiter nichts, als daß Sie einen der wenigen Aktivposten der landwirtschaftlichen Bilanz, eine der wenigen Produktionen, die im Zuge der nächsten Jahre noch gesteigert werden können, aus Deutschland heraus nach Holland oder in andere Partnerländer des Gemeinsamen Marktes verlagern. Das halte ich für unerträglich, insbesondere auch im Interesse der deutschen Landwirte.
    Herr Logemann, Sie haben mit einem gewissen Recht darauf hingewiesen, daß die Nachfrage nach Schweinefleisch keine übergroße Elastizität mehr hat. Selbstverständlich können wir pro Hektar der landwirtschaftlichen Nutzfläche in der Bundesrepu-



    Dr. Baade
    blik nicht so viel produziertes Schweinefleisch verkaufen, wie es in Dänemark heute noch verkauft wird. Aber ich möchte Sie doch darauf aufmerksam machen, daß einer der interessantesten Aktivposten in der landwirtschaftlichen Verkaufsbilanz das Schlachtgeflügel ist. Ich darf da einige Zahlen nennen. Wir haben in den Vereinigten Staaten einen Schlachtgeflügelkonsum von 16 kg pro Kopf der Bevölkerung. Wir haben in der Bundesrepublik einen Schlachtgeflügelkonsum von nur 21/2 kg pro Kopf der Bevölkerung. Wir könnten den Schlachtgeflügelkonsum pro Kopf der Bevölkerung während der Übergangsperiode des Gemeinsamen Marktes, ich will nicht sagen: gleich auf die 16 kg der Vereinigten Staaten steigern, aber eine Steigerung auf die Hälfte des heutigen Pro-Kopf-Konsums in den Vereinigten Staaten, auf 8 kg, scheint mir durchaus diskutabel zu sein. Der Verbraucher wird gern bereit sein, von der zusätzlichen Kaufkraft, von der wir hoffen, daß sie ihm durch Rationalisierung der ganzen europäischen Wirtschaft und damit durch Steigerung der Produktivität einmal zufallen wird, einen nicht unwesentlichen Teil in zusätzlichem Konsum von Geflügel anzulegen. Die alte Forderung eines französischen Königs, daß jede Bauernfamilie zum Sonntag ihr Huhn im Topf haben soll, könnte in den Übergangsjahren des Gemeinsamen Marktes sogar in dem Sinne verwirklicht werden, daß auch jede Arbeiterfamilie sonntags ihr Huhn im Topfe hat.
    Die einzige Frage, über die Sie hier zu entscheiden haben, meine Damen und Herren, ist die, ob diese zusätzlichen Hühner künftig von deutschen Landwirten für deutsche Verbraucher oder außerhalb Deutschlands für den deutschen Markt produziert werden. Deswegen halten wir den Beschluß, in dieser Zeit die Futtergetreidepreise noch zu erhöhen, für außerordentlich verhängnisvoll.

    (Beifall bei der SPD.)



Rede von Dr. Eugen Gerstenmaier
  • Parteizugehörigkeit zum Zeitpunkt der Rede: (CDU)
  • Letzte offizielle eingetragene Parteizugehörigkeit: (CDU)
Das Wort hat der Herr Bundesernährungsminister.

  • insert_commentNächste Rede als Kontext
    Rede von Dr. Heinrich Lübke


    • Parteizugehörigkeit zum Zeitpunkt der Rede: (None)
    • Letzte offizielle eingetragene Parteizugehörigkeit: (CDU)

    Herr Präsident! Meine sehr verehrten Damen und Herren! Ich darf zu der abgelaufenen Diskussion einige grundsätzliche Bemerkungen machen. Das Wesentliche, was gesagt worden ist, ist einmal der Vorwurf von Herrn Kollegen Kriedemann, daß es zu lange gedauert hat, bis der Gesetzentwurf vorgelegt worden ist. Das ist eine Krankheit, die schon seit längerer Zeit besteht. In diesem Jahr konnten wir mit der Arbeit an der Vorlage erst beginnen, nachdem der Grüne Plan in seinen Richtlinien feststand und hier beschlossen war, und zwar weil die Roggenprämie zunächst hat abgebaut werden sollen, später aber Übereinstimmung dahin erzielt wurde, daß man nur mit der Hälfte vorgehen solle. Diese Frage hat nachher auch bei den Beratungen im zuständigen Ausschuß so viel Aufruhr verursacht, daß wir damit heute noch nicht zum Abschluß gekommen sind. Nur die erfreuliche Tatsache, daß das Gesetz bis zum 1. Juli verabschiedet sein muß, hat die Veranlassung dazu gegeben,
    daß wir heute darüber beraten; sonst würden wir wahrscheinlich noch mehr Wochen dazu brauchen. Infolgedessen ist es eigentlich gleichgültig, ob wir im Oktober anfangen und im März oder April fertig sind oder ob wir im Februar März anfangen, wie es in diesem Falle gewesen ist, und vor Juli fertig sind. Wir hatten uns allerdings einmal vorgenommen, die Getreidepreise für zwei Jahre festzulegen, was die Arbeit etwas erleichtert hätte.
    Was die Fragen des Futtergetreidepreises und des Preises der Veredelungsprodukte angeht, so möchte ich dazu folgendes sagen. Herr Dr. Baade hat mit Recht darauf hingewiesen, daß wir durch die Unterschrift unter den Vertrag von Rom geradezu verpflichtet sind, uns darum zu bekümmern, welche gemeinsame Getreidepolitik bzw. Preispolitik für landwirtschaftliche Erzeugnisse in der EWG angestrebt wird. Ich bin ständig bei den Besprechungen mit der EWG zugegen und darf Ihnen versichern: vorläufig besteht darüber, und zwar auch über die Grundsätze, keine Klarheit. Wir erleben heute in Europa einen starken Preisabfall für Veredelungsprodukte. Sie brauchen sich nur einmal den Milchkrieg in Europa anzusehen, dann werden Sie feststellen, daß es da nur sehr wenig Gemeinsames gibt, was von der Kommission gesteuert werden könnte. Deshalb müssen wir darauf achten, daß die auf die Landwirtschaft zukommenden Verluste nicht noch durch die Verluste bei der Bodenproduktion erhöht werden. Das ist ganz eindeutig das einzige, was wir im Augenblick tun können. Sollten sich durch den gemeinsamen europäischen Markt die Dinge etwa so entwickeln, wie es hier angedeutet worden ist, dann ergibt sich für uns von selber die entsprechende Einstellung. Daran können wir dann auch nichts mehr ändern. Alles, was z. B. hinsichtlich der Geflügelproduktion gesagt worden ist, ist völlig richtig. Aber wir können bei einer steigenden Produktion auf diesem Gebiet auch noch andere Wege gehen als den, die gesamte Futtergetreideproduktion auf ein erheblich niedrigeres Niveau zu senken.
    Im übrigen ist es so, daß man z. B. den Roggenpreis — der auch beanstandet worden ist — im Wirtschaftsjahr senkt. Auch die Erhöhung des Roggenpreises im vorigen Jahr ist im Laufe des Wirtschaftsjahrs erfolgt, und wiederum mit Rücksicht auf das Wirtschaftsjahr hat man ihn in diesem Jahr nicht weiter heruntergesetzt, als er im vorigen Jahr heraufgesetzt worden war. Für diejenigen Böden, die auf Roggenanbau angewiesen sind, wird die Bundesregierung dem Bundestag noch eine in den Bundestagsausschüssen zu beratende Vorlage darüber machen, wie denen geholfen werden kann, die auf den Roggenanbau dringend angewiesen sind. Ich darf nur betonen, daß in sehr vielen Gegenden, auch reinen Roggenanbaugegenden, eine Ablieferung größeren Umfangs an die Einfuhr- und Vorratsstelle nicht stattgefunden hat. Wir haben eine Ernte von 3,8 Millionen t gehabt, und 1,7 Millionen t sind an die Einfuhr- und Vorratsstelle abgeliefert worden. Wir haben am 1. Juli dieses Jahres bei der Einfuhr- und Vorratsstelle einen Überschuß von mehr als 220 000 t. Da, wo es sich um große oder mittlere oder kleinere Betriebe handelt, ist es unmöglich, durch Ablieferungsprämien den Anbau



    Bundesernährungsminister Dr. h. c. Lübke
    eines Produkts zu forcieren, das am Markt eine Aufnahme in dem notwendigen Umfang nicht mehr findet. Ich glaube, darüber sind wir uns alle einig, deshalb hat auch der Ausschuß dem zugestimmt.
    Einer weiteren Erhöhung für Futtergetreide hatten wir nicht zugestimmt. Der Ernährungsausschuß hat da die Bis-Preise noch einmal um 10 DM angehoben. Ob das sehr zweckmäßig ist und ob idas in der Praxis draußen ankommt, weiß ich nicht. Ich glaube, im Augenblick hat das nicht die Bedeutung für das laufende Jahr, die man ihm gibt. Jedenfalls ist die Heranziehung der Futtergetreidepreise an die Brotgetreidepreise schon deshalb notwendig, weil sonst eine stärkere Verfütterung von Roggen nicht eintritt. Dann verfüttert man nämlich idas billige Futtergetreide und legt uns den Roggen in die Einfuhr- und Vorratsstellen. Das kann aus finanziellen Gründen, aber auch aus rein agrarpolitischen Gründen nicht der Zweck der Übung sein.
    Diese grundsätzlichen Bemerkungen wollte ich dazu machen. Ich möchte bitten, bei der Beratung der Frage der Roggenprämie nicht dazu überzugehen, Mittel, über die im Haushalt des Ernährungsministeriums schon verfügt worden ist, noch als frei anzubieten. Eine solche Planung muß in enger Zusammenarbeit mit dem Ministerium geschehen.

    (Beifall bei der CDU/CSU.)