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ID0303304900

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    Deutscher Bundestag 33. Sitzung Bonn, den 20. Juni 1958 Inhalt: Erklärung gemäß § 36 GO Dr. Mende (FDP) 1815 A Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über die Gewährung von Prämien für Wohnbausparer (Wohnungsbau-Prämiengesetz) (Drucksachen 264, zu 264) ; Schriftlicher Bericht des Ausschusses für Wohnungswesen, Bau- und Bodenrecht. (Drucksachen 450, zu 450) — Fortsetzung der zweiten und dritte Beratung —Stierle (SPD) . . . . . . . . . 1815 C Dr. Czaja (CDU/CSU) 1817 A Entwurf eines Gesetzes zur Änderung steuerlicher Vorschriften auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und Ertrag und des Verfahrensrechts (.Drucksachen 260, zu 260, 448, zu 448, 457, 472) —Dritte Beratung — Dr. Brecht (SPD) 1819B, 1820 C Dr. Hesberg (CDU/CSU) 1820 A Mauk (FDP) . . . . . . 1820 D, 1825 A Frau Beyer (Frankfurt) (SPD) 1821 A, 1824 A Frau Dr. Diemer-Nicolaus (FDP) . . 1822 A 1825 A, 1826 B Frau Pitz-Savelsberg (CDU/CSU) . . 1822 B Seuffert (SPD) . . . 1822 C, 1824 B, 1828 B Frau Kalinke (DP) 1823 A, D, 1827 A, 1830 A Neuburger (CDU/CSU) . . 1823 B, 1824 C Dr. Dahlgrün (FDP) . . . 1825 C, 1829 B Dr. Schmidt (Wuppertal) (CDU/CSU) 1825 D Dr, Becker (Mönchen-Gladbach) (CDU/CSU) . . . . . . . . . 1827 B Dr. Dollinger (CDU/CSU) . . . . . 1827 D Entwurf eines Gesetzes zur Änderung vermögensteuerrechtlicher Vorschriften (Drucksachen 261, zu 261, 449, 457) — Dritte Beratung — 1831 B Entwurf eines Gesetzes über Preise für Getreide inländischer Erzeugung für das Getreidewirtschaftsjahr 1958/59 sowie über besondere Maßnahmen in der Getreide- und Futtermittelwirtschaft (Getreidepreisgesetz 1958/59) (Drucksache 379); Schriftlicher Bericht des Ausschusses für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten (Drucksache 470) — Zweite und dritte Beratung — Kriedemann (SPD) . . . . 1831 C, 1837 B Dr. Pflaumbaum (CDU/CSU) . . 1832 D Mauk (FDP) 1833 B Logemann (DP) . . . . . . . 1833 C Bauer (Wasserburg) (CDU/CSU) 1834 C Dr. Baade (SPD) . . . . . . . 1835 A Dr. h. c. Lübke, Bundesminister . 1836 B Entwurf eines Bundesbaugesetzes (Drucksache 336) — Erste Beratung —, Entwurf eines Gesetzes über die Entschädigung für die Enteignung von Grundstücken, die Beschränkung von Grundeigentum und die Entziehung und Beschränkung anderer Rechte (Huth, Höcherl, Matthes u. Gen.) (Drucksache 436) — Erste Beratung —Lücke, Bundesminister . . . . . 1839 A Dr. Hesberg (CDU/CSU) . . 1841 D, 1850 B Jacobi (SPD) 1844 A Dr. Will (FDP) . . . . . . . 1848 B Könen (Düsseldorf) (SPD) 1849 D, 1850 C Rasner (CDU/CSU) . . . . . . 1850 A Nächste Sitzung 1851 C Anlagen 1853 A Deutscher Bundestag — 3. Wahlperiode — 33. Sitzung. Bonn, Freitag, den 20. Juni 1958 1815 33. Sitzung Bonn, den 20. Juni 1958 Stenographischer Bericht Beginn: 9.02 Uhr
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    Anlage 1 Liste der beurlaubten Abgeordneten a) Beurlaubungen Abgeordnete(r) beurlaubt bis einschließlich Graf Adelmann 30.6. Frau Albertz 20. 6. Bals 20.6. Dr. Bärsch 22.6. Bauer (Würzburg) 21. 6. Frau Berger-Heise 30.6. Fürst von Bismarck 20. 6. Blöcker 20. 6. Burgmeister 3. 7. Frau Döhring (Stuttgart) 21. 6. Euler 20. 6. Gaßmann 21.6. Dr. Greve 21.6. Häussler 30. 6. Dr. Höck (Salzgitter) 20. 6. Hoogen 20. 6. Hübner 20. 6. Dr. Jaeger 20. 6. Jahn (Frankfurt) 21.6. Dr. Jordan 20. 6. Kiesinger 20. 6. Frau Dr. Dr. h. c. Lüders 30. 6. Dr. Maier (Stuttgart) 20. 6. Dr. Martin 23. 6. Mattick 20. 6. Maucher 20. 6. Mensing 28. 6. Müller (Erbendorf) 20. 6. Frau Niggemeyer 12. 7. Dr. Preiß 5. 7. Rademacher 20. 6. Ramms 21.6. Rasch 25. 6. Dr. Reinhard 20. 6. Rüdel (Kiel) 30. 6. Ruf 5. 7. Sander 20. 6. Scharnowski 20.6. Dr. Schmid (Frankfurt) 20. 6. Dr. Schneider (Saarbrücken) 20. 6. Schoettle 19. 7. Siebel 20.6. Stenger 20.6. Frau Dr. Steinbiß 20. 6. Stiller 21. 6. Dr. Stoltenberg 20. 6. Sträter 30. 6. Struve 5. 7. Dr. Wahl 20. 6. Walpert 20.6. Frau Welter (Aachen) 20.6. Wieninger 20. 6. Dr. Willeke 20. 6. Dr. Zimmermann 24. 6. Zoglmann 21. 6. Anlagen zum Stenographischen Bericht b) Urlaubsanträge Abgeordnete(r) beurlaubt bis einschließlich Bergmann* 28. 6. Birkelbach* 28. 6. Dr. Birrenbach* 28. 6. Dr. Burgbacher* 28. 6. Dr. Deist* 28. 6. Deringer* 28. 6. Engelbrecht-Greve* 28. 6. Dr. Friedensburg* 28. 6. Dr. Furler* 28. 6. Geiger (München)* 28. 6. Hahn* 28. 6. Illerhaus* 28. 6. Kalbitzer* 28. 6. Dr. Kopf* 28. 6. Dr. Kreyssig* 28. 6. Leber* 28. 6. Lenz (Brühl)* 28. 6. Dr. Leverkuehn* 28. 6. Dr. Lindenberg* 28. 6. Lücker (München)* 28. 6. Margulies* 28. 6. Metzger* 28. 6. Müller-Hermann* 28. 6. Dr. Oesterle* 28. 6. Frau Dr. Probst* 28. 6. Dr. Ratzel* 28.6. Richarts* 28. 6. Frau Rösch 30. 6. Scheel* 28. 6. Dr. Schmidt (Gellersen)* 28. 6. Schmidt (Hamburg)* 28.6. Dr. Starke* 28. 6. Storch* 28. 6. Frau Strobel* 28. 6. * für die Teilnahme an der Tagung des Europäischen Parlaments Anlage 2 Umdruck 70 Änderungsantrag der Fraktion der SPD zur zweiten Beratung des von der Bundesregierung eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über die Gewährung von Prämien für Wohnbausparer (Wohnungsbau-Prämiengesetz) (Drucksachen 264, 450) Der Bundestag wolle beschließen: Zu Artikel 1 1. Es wird folgende neue Nummer vor 1 eingefügt: ,vor 1. § 2 Abs. 1 Ziff. 4 erhält folgende Fassung: „4. Beiträge auf Grund von Kapitalansammlungsverträgen, die mit Wohnungs- und Siedlungsunternehmen oder Organen der staatlichen Wohnungspolitik auf die Dauer von mindestens drei Jahren als allgemeine Sparverträge oder nach der Art von Sparverträgen mit festgelegten Sparraten auf die Dauer von mindestens drei Jahren mit dem Zweck einer Kapitalansammlung abgeschlossen sind, wenn die 1854 Deutscher Bundestag — 3. Wahlperiode — 33. Sitzung. Bonn, Freitag, den 20. Juni 1958 eingezahlten Beträge und die Prämien zum Bau oder Erwerb einer Kleinsiedlung, eines Eigenheims oder eines Kaufeigenheims, einer Eigentums- oder Kaufeigentumswohnung, einer Genossenschaftswohnung mit Dauernutzungsrecht oder zum Erwerb eines eigentumsähnlichen Dauerwohnrechts verwendet werden." ' 2. Es wird folgende neue Nummer 1 a eingefügt: 1 a. § 7 erhält folgende Fassung: „§7 Aufbringung der Mittel Die für die Auszahlung der Prämien erforderlichen Beträge werden vom Rechnungsjahr 1958 an in voller Höhe jährlich vom Bund gesondert zur Verfügung gestellt und auf die Länder anteilig nach ihrer Prämienbelastung verteilt." ' Bonn, den 19. Juni 1958 Ollenhauer und Fraktion Anlage 3 Umdruck 72 Änderungsantrag der Fraktionen der CDU/CSU, DP zur zweiten Beratung des von der Bundesregierung eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über die Gewährung von Prämien für Wohnbausparer (Wohnungsbau-Prämiengesetz) (Drucksachen 264, 450). Der Bundestag wolle beschließen: Zu Artikel 1 Folgende neue Nummer vor 1 wird eingefügt: „vor 1. In § 2 Abs. 1 Ziff. 4 werden hinter den Worten ,zum Bau oder Erwerb einer Kleinsiedlung die Worte ,oder eines Eigenheims' eingefügt." Bonn, den 19. Juni 1958 Cillien und Fraktion Schneider (Bremerhaven) und Fraktion Anlage 4 Umdruck 58 Entschließungsantrag der Fraktionen der CDU/CSU, DP zur zweiten Beratung des von der BunDesregierung eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes zur Änderung steuerlicher Vorschriften auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und Ertrag und des Verfahrensrechts (Drucksachen 260, 448, zu 448) Der Bundestag wolle beschließen: Bei der Anwendung des § 7 EStG werden die Betriebsvorrichtungen wie bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens behandelt. Die Betriebsvorrichtungen können deshalb degressiv abgeschrieben werden. Die Bundesregierung wird ersucht, bei den bevorstehenden Erörterungen über ¡die Abgrenzung der Betriebsvorrichtungen von den Gebäuden mit den Finanzministern der Länder darauf hinzuwirken, daß der Begriff der Betriebsvorrichtungen möglichst nicht ausgeweitet, daß insbesondere aber eine gleichmäßige Anwendung dieses Begriffs auf Klein-, Mittel- und Großbetriebe gewährleistet wird. Bonn, den 18. Juni 1958 Dr. Krone und Fraktion Schneider (Bremerhaven) und Fraktion Anlage 5 Umdruck 65 Entschließungsantrag der Abgeordneten Dr. Eckhardt, Dr. Dollinger, Höcherl und Genossen zur zweiten Beratung des von der Bundesregierung eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes zur Änderung steuerlicher Vorschriften auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und Ertrag und des Verfahrensrechts (Drucksachen 260, 448) Der Bundestag wolle beschließen: Die Bundesregierung wird ersucht, einen Gesetzentwurf vorzulegen, wonach die Aufwendungen zur Erhaltung alten Kunst- und Kulturbesitzes, soweit er unter Denkmalschutz steht, bei der Einkommensteuer als voll abzugsfähig anerkannt werden. Bonn, den 19. Juni 1958 Dr. Eckhardt Dr. Dollinger Höcherl Dr. Aigner Dr. Besold Dr. Dittrich Drachsler Dr. Franz Frau Geisendörfer Dr. Görgen Freiherr zu Guttenberg Dr. Kempfler Dr. Knorr Kramel Krug Frau Dr. Kuchtner Leukert Dr. Baron Manteuffel-Szoege Memmel Dr. Oesterle Frau Dr. Probst Ruland Schlee Schütz (München) Stiller Sühler Unertl Vogt Wacher Weinkamm Wientiger Dr. Winter Deutscher Bundestag — 3. Wahlperiode — 33. Sitzung. Bonn, Freitag, den 20. Juni 1958 1855 Anlage 6 Umdruck 77 Änderungsantrag der Fraktion der FDP zur dritten Beratung des von der Bundesregierung eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes zur Änderung steuerlicher Vorschriften auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und Ertrag und des Verfahrensrechts (Drucksachen 260, 448, 472) Der Bundestag wolle beschließen: Zu Ar t i k e 1 1 (Einkommensteuergesetz) 1. Unter Nr. 10 (§ 10) Buchstabe c Doppelbuchstabe bb werden in Ziffer 3 Buchstabe c Satz 2 die Worte „ , wenn der Gesamtbetrag der Einkünfte 15 000 Deutsche Mark nicht übersteigt," gestrichen. 2. Unter Nr. 34 wird die Anlage (zu § 32 a) durch eine Tabelle ersetzt, die sich wie folgt errechnet: I. Die Einkommensteuer beträgt für den Teil des zu besteuernden Einkommensbetrages, der 1680 Deutsche Mark, aber nicht 8000 Deutsche Mark übersteigt, 20 vom Hundert. II. Die Einkommensteuer beträgt, wenn der zu besteuernde Einkommensbetrag 8000 Deutsche Mark übersteigt, a) für zu besteuernde Einkommensbeträge von 8001 Deutsche Mark bis zu 45 500 Deutsche Mark: 0,000004x2 + 0,136x : 80 b) für zu besteuernde Einkommensbeträge von 45 501 Deutsche Mark bis zu 62 200 Deutsche Mark: 0,5x — 8361 c) für zu besteuernde Einkommensbeträge von 62 201 bis zu 110 000 Deutsche Mark: 6358 -I- 382 y + 1,572 • y" — 0,006 • y3 d) für zu versteuernde Einkommensbeträge über 110 000 'Deutsche Mark beläuft sich die Einkommensteuer auf den um 11 311 Deutsche Mark verminderten Betrag von 53 vom Hundert des zu versteuernden Einkommensbetrags. Zu Artikel 6 (Körperschaftsteuer) 3. In Nr. 3 wenden a) § 19 Abs. 1 bis 4 in der Fassung der Regierungsvorlage wiederhergestellt mit der Maßgabe, ,daß § 19 Abs. 1 wie folgt beginnt: „(1) Die Körperschaftsteuer beträgt, vorbehaltlich der Absätze 2 bis 4 a,"; b) folgender neuer Absatz 4 a angefügt: „ (4 a) Die Körperschaftsteuer beträgt in den Fällen ides Absatzes 1 Ziff. 1 für die ersten angefangenen oder vollen 40 000 Deutsche Mark des Einkommens 35 vom Hundert, für 'die weiteren angefangenen oder vollen 40 000 Deutsche Mark des Einkommens 40 vom Hundert, für alle weiteren Beträge des Einkommens verbleibt es bei der Bestimmung des Absatzes 1 Ziff. 1." Bonn, den 20. Juni 1958 Dr. Mende und Fraktion Anlage 7 Umdruck 77 (neu) Änderungsantrag der Fraktion der FDP zur dritten Beratung des von der Bundesregierung eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes zur Änderung steuerlicher Vorschriften auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und Ertrag und des Verfahrensrechts (Drucksachen 260, 448, 472) Zu Artikel 1 (Einkommensteuergesetz) 1. Unter Nummer 10 (§ 10) Buchstabe c Doppelbuchstabe bb erhält Ziffer 3 folgende Fassung: „3. Für Sonderausgaben im Sinn des Absatzes 1 Ziff. 2 und 3 gilt das Folgende: a) Sie können bis zu 1 100 Deutsche Mark, im Falle der Zusammenveranlagung von Ehegatten bis zu 2 200 Deutsche Mark im Kalenderjahr in voller Höhe abgezogen werden. Für jedes Kind, für das nach § 32 Abs. 2 ein Kinderfreibetrag zusteht oder gewährt wird, erhöhen sich diese Beträge um je 500 Deutsche Mark; b) hat der Steuerpflichtige oder im Fall der Zusammenveranlagung einer der Ehegatten mindestens vier Monate vor dem Ende des Veranlagungszeitraums das 50. Lebensjahr vollendet, so erhöhen sich die in Buchstabe a bezeichneten Beträge auf das Doppelte. Das gilt nicht bei Steuerpflichtigen, die nach dem 31. Dezember 1963 das 50. Lebensjahr vollenden; c) übersteigen die Sonderausgaben im Sinn des Absatzes 1 Ziff. 2 und 3 die in den Buchstaben a und b bezeichneten Beträge, so kann der darüber hinausgehende Betrag zur Hälfte, höchstens jedoch bis zu 50 vom Hundert der in Buchstaben a und b bezeichneten Beträge abgezogen werden. Darüber hinaus können die folgenden Sonderausgaben im Sinn des Absatzes 1 Ziff. 2 zur Hälfte, höchstens jedoch bis zu 900 Deutsche Mark abgezogen werden: aa) Die gesetzlichen Beiträge zu den gesetzlichen Kranken- und Rentenversicherungen, sofern der Versicherte sie allein aufzubringen hat, bb) die freiwilligen Beiträge zu den gesetzlichen Krank en- und Rentenversicherungen, cc) die Beiträge zu Krankenversicherungen, soweit sie nicht unter Doppelbuchstaben aa und bb fallen, und die Beiträge zu den in Absatz 1 Ziff. 2 Buchstabe b bezeichneten Versicherungen; 1856 Deutscher Bundestag — 3. Wahlperiode — 33. Sitzung. Bonn, Freitag, den 20. Juni 1958 der Betrag von 900 Deutsche Mark vermindert sich, wenn in dem Gesamtbetrag der Einkünfte Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit enthalten sind, um den vom Arbeitgeber geleisteten gesetzlichen Beitragsanteil zu den gesetzlichen Kranken- und Rentenversicherungen." 2. Unter Nr. 34 wird die Anlage (zu § 32a) durch eine Tabelle ersetzt, die sich wie folgt errechnet: I. Die Einkommensteuer beträgt für den Teil des zu besteuernden Einkommensbetrages, der 1 680 Deutsche Mark, aber nicht 8 000 Deutsche Mark übersteigt, 20 vom Hundert. II. Die Einkommensteuer beträgt, wenn der zu besteuernde Einkommensbetrag 8 000 Deutsche Mark übersteigt, a) für zu besteuernde Einkommensbeträge von 8 001 Deutsche Mark bis zu 45 500 Deutsche Mark: 0,000004x2 + 0,136x : 80 b) für zu besteuernde Einkommensbeträge von 45 501 Deutsche Mark bis zu 62 200 Deutsche Mark: 0,5x — 8361 c) für zu besteuernde Einkommensbeträge von 62 201 bis zu 110 000 Deutsche Mark: 6358 + 382 • y + 1,532 y2 — 0,006 • y3 d) für zu versteuernde Einkommensbeträge über 110 000 Deutsche Mark beläuft sich die Einkommensteuer auf den um 11 311 Deutsche Mark verminderten Betrag von 53 vom Hundert des zu versteuernden Einkommensbetrags. Zu Artikel 6 (Körperschaftsteuer) 3. In Nr. 3 werden a) § 19 Abs. 1 bis 4 in der Fassung der Regierungsvorlage wiederhergestellt mit der Maßgabe, daß § 19 Abs. 1 wie folgt beginnt: „(1) Die Körperschaftsteuer beträgt, vorbehaltlich der Absätze 2 bis 4 a," ; b) folgender neuer Absatz 4 a angefügt: „ (4 a) Die Körperschaftsteuer beträgt in den Fällen des Absatzes 1 Ziff. 1 für die ersten angefangenen oder vollen 40 000 Deutsche Mark des Einkommens 35 vom Hundert, für die weiteren angefangenen oder vollen 40 000 Deutsche Mark des Einkommens 40 vom Hundert, für alle weiteren Beträge des Einkommens verbleibt es bei der Bestimmung des Absatzes 1 Ziff. 1." Bonn, den 20. Juni 1958 Dr. Mende und Fraktion I Anlage 8 Umdruck 78 Änderungsantrag der Fraktion der FDP zur dritten Beratung des von der Bundesregierung eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes zur Änderung steuerlicher Vorschriften auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und Ertrag und des Verfahrensrechts (Drucksachen 260, 448, 472) Für den Fall der Ablehnung des Antrags auf Umdruck 77 Nr. 2 wolle der Bundestag beschließen: Zu Ar t i k e 1 1 (Einkommensteuergesetz) Unter Nr. 11 wird § 10 a wie folgt geändert: „§ 10 a Steuerbegünstigung des nicht entnommenen Gewinns (1) Steuerpflichtige, die ihre Gewinne aus Land-und Forstwirtschaft, aus Gewerbebetrieb und aus selbständiger Arbeit auf Grund ordnungsmäßiger Buchführung nach § 4 Abs. 1 oder nach § 5 ermitteln, können auf Antrag bis zu 50 vom Hundert der Summe der nicht entnommenen Gewinne, höchstens aber 10 000 Deutsche Mark als Sonderausgaben vom Gesamtbetrag der Einkünfte abziehen. Der als steuerbegünstigt in Anspruch genommene Teil der Summe der Gewinne ist bei der Veranlagung besonders festzustellen. (2) Übersteigen in einem der auf die Inanspruchnahme der Steuerbegünstigung (Absatz 1) folgenden drei Jahre bei dem Steuerpflichtigen oder seinem Gesamtrechtsnachfolger die Entnahmen aus dem Betrieb die Summe der bei der Veranlagung zu berücksichtigenden Gewinne aus Land- und Forstwirtschaft, aus Gewerbebetrieb und aus selbständiger Arbeit, so ist der übersteigende Betrag (Mehrentnahme) bis zur Höhe des besonders festgestellten Betrags (Absatz 1 letzter Satz) dem Einkommen im Jahr der Mehrentnahme zum Zweck der Nachversteuerung hinzuzurechnen. Soweit Entnahmen zur Zahlung von Erbschaftsteuer auf den Erwerb des Betriebsvermögens von Todes wegen oder auf den Übergang des Betriebsvermögens an Personen der Steuerklasse I des § 9 des Erbschaftsteuergesetzes verwendet werden oder soweit sich Entnahmen durch Veräußerung des Betriebs (§§ 14 und 16) ergeben, unterliegen sie einer Nachversteuerung mit den Sätzen des § 34 Abs. 1; das gilt nicht für die Veräußerung eines Teilbetriebs und im Fall der Umwandlung in eine Kapitalgesellschaft. Auf Antrag des Steuerpflichtigen ist eine Nachversteuerung auch dann vorzunehmen, wenn in dem in Betracht kommenden Jahr eine Mehrentnahme nicht vorliegt." Bonn, den 20. Juni 1958 Dr. Mende und Fraktion Deutscher Bundestag — 3. Wahlperiode — 33. Sitzung. Bonn, Freitag, den 20. Juni 1958 1857 Anlage 9 Umdruck 79 Änderungsantrag der Fraktion der SPD zur dritten Beratung des von der Bundesregierung eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes zur Änderung steuerlicher Vorschriften auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und Ertrag und des Verfahrensrechts (Drucksachen 260, 448, 472) Der Bundestag wolle beschließen: Zu Artikel 1 (Einkommensteuergesetz) 1. Unter Nr. 6 (§ 7 c) Buchstabe c wird der Doppelbuchstabe cc gestrichen. 2. Unter Nr. 22 (§ 32) erhält Absatz 3 Ziff. 1 folgende Fassung: „1. Bei Steuerpflichtigen, auf die § 32 a Abs. 2 und 3 keine Anwendung findet und die nicht nach § 26 a getrennt veranlagt werden, ist ein Sonderfreibetrag a) von 900 Deutsche Mark abzuziehen, wenn sie mindestens vier Monate vor Ende des Veranlagungszeitraumes das 55. Lebensjahr vollendet hatten, oder b) von 1200 Deutsche Mark abzuziehen, wenn bei ihnen mindestens ein Kinderfreibetrag vom Einkommen abgezogen wird." Bonn, den 19. Juni 1958 Ollenhauer und Fraktion
  • insert_commentVorherige Rede als Kontext
    Rede von Dr. Emmy Diemer-Nicolaus


    • Parteizugehörigkeit zum Zeitpunkt der Rede: (FDP)
    • Letzte offizielle eingetragene Parteizugehörigkeit: (FDP)

    Herr Präsident! Meine Herren und Damen! Ich glaube, die Aufforderung des Herrn Präsidenten ist nicht so aufzufassen, als sollte ich jetzt eine sehr langatmige Begründung geben. Ich werde den Antrag deshalb so begründen, daß Sie ihn verstehen, auch wenn Sie den Umdruck 77 (neu) noch nicht in allen Einzelheiten gelesen haben.
    Bei diesem Antrag handelt es sich wiederum um die Gleichstellung der privaten Vorsorge mit der Sozialversicherungspflicht. Nachdem unser Antrag gestern zu unserer großen Überraschung von der CDU/CSU abgelehnt wurde, mußten wir unsere Gedanken neu formulieren, weil inzwischen durch den Antrag der CDU/CSU die Beträge in § 10 Buchstabe c Ziffer 3 von 1000 auf 1100 und von 2000 auf 2200 DM heraufgesetzt worden sind.
    Herr Kollege Neuburger, Sie hatten mir in Ihrer Entgegnung auf die Begründung unseres Antrags im Sachlichen vollkommen recht gegeben und materiell genau das unterstrichen, was ich gesagt hatte. Sie haben darauf hingewiesen, daß die private Vorsorge gegenüber der Sozialversicherung benachteiligt ist und die Einkommensgrenze von 15 000 insofern nicht angebracht ist. Nachher haben Sie trotzdem unseren Antrag abgelehnt mit dem Hinweis, daß Sie dafür die Erhöhung der Beträge von 1000 auf 1100 und von 2000 auf 2200 vorgenommen hätten. Herr Kollege Neuburger, ich muß Sie hier doch an Ihre Ausführungen im Finanzausschuß erinnern. Sie haben dort die von mir gegebene Begründung noch ergänzt — damals waren es noch die Beträge von 1000 und 2000 DM —, mit dem Hinweis, daß diese Freibeträge für beide Versicherungsformen gelten, sowohl für die Sozialversicherung wie für die private Versicherung. Mit der von der CDU/CSU vorgenommenen Erhöhung wird deshalb keine Gleichmäßigkeit in der Besteuerung erreicht, sondern die Benachteiligung der privaten Vorsorge gegenüber der Sozialversicherung bleibt nach wie vor bestehen. Deshalb unser neuer Antrag. Es handelt sich hier wirklich um ein sehr wichtiges Problem. Denken wir daran, daß immer wieder von anderen Parteien, auch von der SPD, ganz abgesehen von der CDU, in den Versammlungen betont wird: Wir sind für den selbständigen Mittelstand; wir sind — in diesem Falle die CDU — gegen den Wohlfahrtsstaat. Dann muß man auch die entsprechenden Konsequenzen ziehen. Wenn man die Eigenverantwortung bejaht und den Willen zur Eigenvorsorge bestärken will, darf man diese Eigenvorsorge nicht steuerlich benachteiligen.
    Ich möchte Sie doch nochmals bitten, unserem Antrag jetzt Rechnung zu tragen und Ihre Stellungnahme zu überprüfen. Wir haben insofern die Konsequenzen gezogen, nachdem die Erhöhung auf 1100 und 2200 DM beschlossen wurde, daß wir jetzt — daher auch die Länge unseres Antrages — die entsprechenden Beträge für die Versicherung um den gleichen Betrag herabgemindert haben und von 900 DM ausgehen. Wir wollten also praktisch nicht eine Mehrbelastung erreichen, obwohl wir nach wie vor der Auffassung sind, daß es konsequenter und richtiger gewesen wäre, man hätte in Buchstabe c die Beträge von 1000 und 2000 DM gelassen und hätte dazu neu eine einigermaßen befriedigende Gleichstellung — es ist nach wie vor keine volle Gleichstellung — der privaten, der eigenverantwortlichen Vorsorge dadurch geschaffen, daß man einen Sonderfreibetrag von 1000 DM gewährt hätte.
    Wir halten dies für sehr notwendig. Wenn unser Antrag heute wiederum abgelehnt wird, darf ich Ihnen eines sagen: wir werden diesen Gedanken weiter verfolgen, und wir werden uns auch bezüglich anderer gesetzlicher Bestimmungen, z. B. Versicherungssteuer usw., wo in gleicher Weise Benachteilungen da sind, nach wie vor mit aller Entschiedenheit dafür einsetzen, daß das Bekenntnis zur Eigenverantwortung für ,das persönliche Schicksal nicht nur ein Lippenbekenntnis ist, sondern daß es sich auch in der Tat äußert.

    (Beifall bei der FDP.)






Rede von Dr. Victor-Emanuel Preusker
  • Parteizugehörigkeit zum Zeitpunkt der Rede: (CDU)
  • Letzte offizielle eingetragene Parteizugehörigkeit: (CDU)
Das Wort hat Frau Abgeordnete Kalinke.

  • insert_commentNächste Rede als Kontext
    Rede von Margot Kalinke


    • Parteizugehörigkeit zum Zeitpunkt der Rede: (DP)
    • Letzte offizielle eingetragene Parteizugehörigkeit: (CDU)

    Herr Präsident! Meine Herren und Damen! Ich will es ganz kurz machen. Ich halte das Anliegen dieses Antrags für vernünftig und glaube, es gibt in der Koalition genau wie bei Ihnen gar keinen Gegensatz über Sinn und Ziel dieses Antrags. Darin stimmen wir überein. Ich meine aber — und ich glaube, ich kann auch für unsere Freunde von der CDU das gleiche sagen —, daß eine weitere finanzielle Ausweitung dieses Gesetzes heute in der dritten Lesung nicht möglich ist.
    Jedoch sind meine Freunde von der Deutschen Partei der Meinung, daß diese Frage auf der Tagesordnung bleiben muß. Ich stimme der Frau Kollegin zu, daß, wer es mit der Selbstverantwortung ernst meint, alle Möglichkeiten erschöpfen muß, um einen Anreiz zur Verwirklichung der Selbstverantwortung da zu geben, wo er hingehört, nämlich in der Steuerreform. Weil diese Reform — das hat die gestrige Debatte gezeigt — nicht der Weisheit letzter Schluß ist, werden wir auf das Problem zurückkommen. Wenn wir also den Antrag heute ablehnen, dann nicht wegen des sachlichen Inhalts des Antrags, sondern wegen der finanziellen Auswirkungen, die wir zur Stunde nicht kennen und nicht übersehen können.