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ID0303304300

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    Deutscher Bundestag 33. Sitzung Bonn, den 20. Juni 1958 Inhalt: Erklärung gemäß § 36 GO Dr. Mende (FDP) 1815 A Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über die Gewährung von Prämien für Wohnbausparer (Wohnungsbau-Prämiengesetz) (Drucksachen 264, zu 264) ; Schriftlicher Bericht des Ausschusses für Wohnungswesen, Bau- und Bodenrecht. (Drucksachen 450, zu 450) — Fortsetzung der zweiten und dritte Beratung —Stierle (SPD) . . . . . . . . . 1815 C Dr. Czaja (CDU/CSU) 1817 A Entwurf eines Gesetzes zur Änderung steuerlicher Vorschriften auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und Ertrag und des Verfahrensrechts (.Drucksachen 260, zu 260, 448, zu 448, 457, 472) —Dritte Beratung — Dr. Brecht (SPD) 1819B, 1820 C Dr. Hesberg (CDU/CSU) 1820 A Mauk (FDP) . . . . . . 1820 D, 1825 A Frau Beyer (Frankfurt) (SPD) 1821 A, 1824 A Frau Dr. Diemer-Nicolaus (FDP) . . 1822 A 1825 A, 1826 B Frau Pitz-Savelsberg (CDU/CSU) . . 1822 B Seuffert (SPD) . . . 1822 C, 1824 B, 1828 B Frau Kalinke (DP) 1823 A, D, 1827 A, 1830 A Neuburger (CDU/CSU) . . 1823 B, 1824 C Dr. Dahlgrün (FDP) . . . 1825 C, 1829 B Dr. Schmidt (Wuppertal) (CDU/CSU) 1825 D Dr, Becker (Mönchen-Gladbach) (CDU/CSU) . . . . . . . . . 1827 B Dr. Dollinger (CDU/CSU) . . . . . 1827 D Entwurf eines Gesetzes zur Änderung vermögensteuerrechtlicher Vorschriften (Drucksachen 261, zu 261, 449, 457) — Dritte Beratung — 1831 B Entwurf eines Gesetzes über Preise für Getreide inländischer Erzeugung für das Getreidewirtschaftsjahr 1958/59 sowie über besondere Maßnahmen in der Getreide- und Futtermittelwirtschaft (Getreidepreisgesetz 1958/59) (Drucksache 379); Schriftlicher Bericht des Ausschusses für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten (Drucksache 470) — Zweite und dritte Beratung — Kriedemann (SPD) . . . . 1831 C, 1837 B Dr. Pflaumbaum (CDU/CSU) . . 1832 D Mauk (FDP) 1833 B Logemann (DP) . . . . . . . 1833 C Bauer (Wasserburg) (CDU/CSU) 1834 C Dr. Baade (SPD) . . . . . . . 1835 A Dr. h. c. Lübke, Bundesminister . 1836 B Entwurf eines Bundesbaugesetzes (Drucksache 336) — Erste Beratung —, Entwurf eines Gesetzes über die Entschädigung für die Enteignung von Grundstücken, die Beschränkung von Grundeigentum und die Entziehung und Beschränkung anderer Rechte (Huth, Höcherl, Matthes u. Gen.) (Drucksache 436) — Erste Beratung —Lücke, Bundesminister . . . . . 1839 A Dr. Hesberg (CDU/CSU) . . 1841 D, 1850 B Jacobi (SPD) 1844 A Dr. Will (FDP) . . . . . . . 1848 B Könen (Düsseldorf) (SPD) 1849 D, 1850 C Rasner (CDU/CSU) . . . . . . 1850 A Nächste Sitzung 1851 C Anlagen 1853 A Deutscher Bundestag — 3. Wahlperiode — 33. Sitzung. Bonn, Freitag, den 20. Juni 1958 1815 33. Sitzung Bonn, den 20. Juni 1958 Stenographischer Bericht Beginn: 9.02 Uhr
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    Anlage 1 Liste der beurlaubten Abgeordneten a) Beurlaubungen Abgeordnete(r) beurlaubt bis einschließlich Graf Adelmann 30.6. Frau Albertz 20. 6. Bals 20.6. Dr. Bärsch 22.6. Bauer (Würzburg) 21. 6. Frau Berger-Heise 30.6. Fürst von Bismarck 20. 6. Blöcker 20. 6. Burgmeister 3. 7. Frau Döhring (Stuttgart) 21. 6. Euler 20. 6. Gaßmann 21.6. Dr. Greve 21.6. Häussler 30. 6. Dr. Höck (Salzgitter) 20. 6. Hoogen 20. 6. Hübner 20. 6. Dr. Jaeger 20. 6. Jahn (Frankfurt) 21.6. Dr. Jordan 20. 6. Kiesinger 20. 6. Frau Dr. Dr. h. c. Lüders 30. 6. Dr. Maier (Stuttgart) 20. 6. Dr. Martin 23. 6. Mattick 20. 6. Maucher 20. 6. Mensing 28. 6. Müller (Erbendorf) 20. 6. Frau Niggemeyer 12. 7. Dr. Preiß 5. 7. Rademacher 20. 6. Ramms 21.6. Rasch 25. 6. Dr. Reinhard 20. 6. Rüdel (Kiel) 30. 6. Ruf 5. 7. Sander 20. 6. Scharnowski 20.6. Dr. Schmid (Frankfurt) 20. 6. Dr. Schneider (Saarbrücken) 20. 6. Schoettle 19. 7. Siebel 20.6. Stenger 20.6. Frau Dr. Steinbiß 20. 6. Stiller 21. 6. Dr. Stoltenberg 20. 6. Sträter 30. 6. Struve 5. 7. Dr. Wahl 20. 6. Walpert 20.6. Frau Welter (Aachen) 20.6. Wieninger 20. 6. Dr. Willeke 20. 6. Dr. Zimmermann 24. 6. Zoglmann 21. 6. Anlagen zum Stenographischen Bericht b) Urlaubsanträge Abgeordnete(r) beurlaubt bis einschließlich Bergmann* 28. 6. Birkelbach* 28. 6. Dr. Birrenbach* 28. 6. Dr. Burgbacher* 28. 6. Dr. Deist* 28. 6. Deringer* 28. 6. Engelbrecht-Greve* 28. 6. Dr. Friedensburg* 28. 6. Dr. Furler* 28. 6. Geiger (München)* 28. 6. Hahn* 28. 6. Illerhaus* 28. 6. Kalbitzer* 28. 6. Dr. Kopf* 28. 6. Dr. Kreyssig* 28. 6. Leber* 28. 6. Lenz (Brühl)* 28. 6. Dr. Leverkuehn* 28. 6. Dr. Lindenberg* 28. 6. Lücker (München)* 28. 6. Margulies* 28. 6. Metzger* 28. 6. Müller-Hermann* 28. 6. Dr. Oesterle* 28. 6. Frau Dr. Probst* 28. 6. Dr. Ratzel* 28.6. Richarts* 28. 6. Frau Rösch 30. 6. Scheel* 28. 6. Dr. Schmidt (Gellersen)* 28. 6. Schmidt (Hamburg)* 28.6. Dr. Starke* 28. 6. Storch* 28. 6. Frau Strobel* 28. 6. * für die Teilnahme an der Tagung des Europäischen Parlaments Anlage 2 Umdruck 70 Änderungsantrag der Fraktion der SPD zur zweiten Beratung des von der Bundesregierung eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über die Gewährung von Prämien für Wohnbausparer (Wohnungsbau-Prämiengesetz) (Drucksachen 264, 450) Der Bundestag wolle beschließen: Zu Artikel 1 1. Es wird folgende neue Nummer vor 1 eingefügt: ,vor 1. § 2 Abs. 1 Ziff. 4 erhält folgende Fassung: „4. Beiträge auf Grund von Kapitalansammlungsverträgen, die mit Wohnungs- und Siedlungsunternehmen oder Organen der staatlichen Wohnungspolitik auf die Dauer von mindestens drei Jahren als allgemeine Sparverträge oder nach der Art von Sparverträgen mit festgelegten Sparraten auf die Dauer von mindestens drei Jahren mit dem Zweck einer Kapitalansammlung abgeschlossen sind, wenn die 1854 Deutscher Bundestag — 3. Wahlperiode — 33. Sitzung. Bonn, Freitag, den 20. Juni 1958 eingezahlten Beträge und die Prämien zum Bau oder Erwerb einer Kleinsiedlung, eines Eigenheims oder eines Kaufeigenheims, einer Eigentums- oder Kaufeigentumswohnung, einer Genossenschaftswohnung mit Dauernutzungsrecht oder zum Erwerb eines eigentumsähnlichen Dauerwohnrechts verwendet werden." ' 2. Es wird folgende neue Nummer 1 a eingefügt: 1 a. § 7 erhält folgende Fassung: „§7 Aufbringung der Mittel Die für die Auszahlung der Prämien erforderlichen Beträge werden vom Rechnungsjahr 1958 an in voller Höhe jährlich vom Bund gesondert zur Verfügung gestellt und auf die Länder anteilig nach ihrer Prämienbelastung verteilt." ' Bonn, den 19. Juni 1958 Ollenhauer und Fraktion Anlage 3 Umdruck 72 Änderungsantrag der Fraktionen der CDU/CSU, DP zur zweiten Beratung des von der Bundesregierung eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über die Gewährung von Prämien für Wohnbausparer (Wohnungsbau-Prämiengesetz) (Drucksachen 264, 450). Der Bundestag wolle beschließen: Zu Artikel 1 Folgende neue Nummer vor 1 wird eingefügt: „vor 1. In § 2 Abs. 1 Ziff. 4 werden hinter den Worten ,zum Bau oder Erwerb einer Kleinsiedlung die Worte ,oder eines Eigenheims' eingefügt." Bonn, den 19. Juni 1958 Cillien und Fraktion Schneider (Bremerhaven) und Fraktion Anlage 4 Umdruck 58 Entschließungsantrag der Fraktionen der CDU/CSU, DP zur zweiten Beratung des von der BunDesregierung eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes zur Änderung steuerlicher Vorschriften auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und Ertrag und des Verfahrensrechts (Drucksachen 260, 448, zu 448) Der Bundestag wolle beschließen: Bei der Anwendung des § 7 EStG werden die Betriebsvorrichtungen wie bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens behandelt. Die Betriebsvorrichtungen können deshalb degressiv abgeschrieben werden. Die Bundesregierung wird ersucht, bei den bevorstehenden Erörterungen über ¡die Abgrenzung der Betriebsvorrichtungen von den Gebäuden mit den Finanzministern der Länder darauf hinzuwirken, daß der Begriff der Betriebsvorrichtungen möglichst nicht ausgeweitet, daß insbesondere aber eine gleichmäßige Anwendung dieses Begriffs auf Klein-, Mittel- und Großbetriebe gewährleistet wird. Bonn, den 18. Juni 1958 Dr. Krone und Fraktion Schneider (Bremerhaven) und Fraktion Anlage 5 Umdruck 65 Entschließungsantrag der Abgeordneten Dr. Eckhardt, Dr. Dollinger, Höcherl und Genossen zur zweiten Beratung des von der Bundesregierung eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes zur Änderung steuerlicher Vorschriften auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und Ertrag und des Verfahrensrechts (Drucksachen 260, 448) Der Bundestag wolle beschließen: Die Bundesregierung wird ersucht, einen Gesetzentwurf vorzulegen, wonach die Aufwendungen zur Erhaltung alten Kunst- und Kulturbesitzes, soweit er unter Denkmalschutz steht, bei der Einkommensteuer als voll abzugsfähig anerkannt werden. Bonn, den 19. Juni 1958 Dr. Eckhardt Dr. Dollinger Höcherl Dr. Aigner Dr. Besold Dr. Dittrich Drachsler Dr. Franz Frau Geisendörfer Dr. Görgen Freiherr zu Guttenberg Dr. Kempfler Dr. Knorr Kramel Krug Frau Dr. Kuchtner Leukert Dr. Baron Manteuffel-Szoege Memmel Dr. Oesterle Frau Dr. Probst Ruland Schlee Schütz (München) Stiller Sühler Unertl Vogt Wacher Weinkamm Wientiger Dr. Winter Deutscher Bundestag — 3. Wahlperiode — 33. Sitzung. Bonn, Freitag, den 20. Juni 1958 1855 Anlage 6 Umdruck 77 Änderungsantrag der Fraktion der FDP zur dritten Beratung des von der Bundesregierung eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes zur Änderung steuerlicher Vorschriften auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und Ertrag und des Verfahrensrechts (Drucksachen 260, 448, 472) Der Bundestag wolle beschließen: Zu Ar t i k e 1 1 (Einkommensteuergesetz) 1. Unter Nr. 10 (§ 10) Buchstabe c Doppelbuchstabe bb werden in Ziffer 3 Buchstabe c Satz 2 die Worte „ , wenn der Gesamtbetrag der Einkünfte 15 000 Deutsche Mark nicht übersteigt," gestrichen. 2. Unter Nr. 34 wird die Anlage (zu § 32 a) durch eine Tabelle ersetzt, die sich wie folgt errechnet: I. Die Einkommensteuer beträgt für den Teil des zu besteuernden Einkommensbetrages, der 1680 Deutsche Mark, aber nicht 8000 Deutsche Mark übersteigt, 20 vom Hundert. II. Die Einkommensteuer beträgt, wenn der zu besteuernde Einkommensbetrag 8000 Deutsche Mark übersteigt, a) für zu besteuernde Einkommensbeträge von 8001 Deutsche Mark bis zu 45 500 Deutsche Mark: 0,000004x2 + 0,136x : 80 b) für zu besteuernde Einkommensbeträge von 45 501 Deutsche Mark bis zu 62 200 Deutsche Mark: 0,5x — 8361 c) für zu besteuernde Einkommensbeträge von 62 201 bis zu 110 000 Deutsche Mark: 6358 -I- 382 y + 1,572 • y" — 0,006 • y3 d) für zu versteuernde Einkommensbeträge über 110 000 'Deutsche Mark beläuft sich die Einkommensteuer auf den um 11 311 Deutsche Mark verminderten Betrag von 53 vom Hundert des zu versteuernden Einkommensbetrags. Zu Artikel 6 (Körperschaftsteuer) 3. In Nr. 3 wenden a) § 19 Abs. 1 bis 4 in der Fassung der Regierungsvorlage wiederhergestellt mit der Maßgabe, ,daß § 19 Abs. 1 wie folgt beginnt: „(1) Die Körperschaftsteuer beträgt, vorbehaltlich der Absätze 2 bis 4 a,"; b) folgender neuer Absatz 4 a angefügt: „ (4 a) Die Körperschaftsteuer beträgt in den Fällen ides Absatzes 1 Ziff. 1 für die ersten angefangenen oder vollen 40 000 Deutsche Mark des Einkommens 35 vom Hundert, für 'die weiteren angefangenen oder vollen 40 000 Deutsche Mark des Einkommens 40 vom Hundert, für alle weiteren Beträge des Einkommens verbleibt es bei der Bestimmung des Absatzes 1 Ziff. 1." Bonn, den 20. Juni 1958 Dr. Mende und Fraktion Anlage 7 Umdruck 77 (neu) Änderungsantrag der Fraktion der FDP zur dritten Beratung des von der Bundesregierung eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes zur Änderung steuerlicher Vorschriften auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und Ertrag und des Verfahrensrechts (Drucksachen 260, 448, 472) Zu Artikel 1 (Einkommensteuergesetz) 1. Unter Nummer 10 (§ 10) Buchstabe c Doppelbuchstabe bb erhält Ziffer 3 folgende Fassung: „3. Für Sonderausgaben im Sinn des Absatzes 1 Ziff. 2 und 3 gilt das Folgende: a) Sie können bis zu 1 100 Deutsche Mark, im Falle der Zusammenveranlagung von Ehegatten bis zu 2 200 Deutsche Mark im Kalenderjahr in voller Höhe abgezogen werden. Für jedes Kind, für das nach § 32 Abs. 2 ein Kinderfreibetrag zusteht oder gewährt wird, erhöhen sich diese Beträge um je 500 Deutsche Mark; b) hat der Steuerpflichtige oder im Fall der Zusammenveranlagung einer der Ehegatten mindestens vier Monate vor dem Ende des Veranlagungszeitraums das 50. Lebensjahr vollendet, so erhöhen sich die in Buchstabe a bezeichneten Beträge auf das Doppelte. Das gilt nicht bei Steuerpflichtigen, die nach dem 31. Dezember 1963 das 50. Lebensjahr vollenden; c) übersteigen die Sonderausgaben im Sinn des Absatzes 1 Ziff. 2 und 3 die in den Buchstaben a und b bezeichneten Beträge, so kann der darüber hinausgehende Betrag zur Hälfte, höchstens jedoch bis zu 50 vom Hundert der in Buchstaben a und b bezeichneten Beträge abgezogen werden. Darüber hinaus können die folgenden Sonderausgaben im Sinn des Absatzes 1 Ziff. 2 zur Hälfte, höchstens jedoch bis zu 900 Deutsche Mark abgezogen werden: aa) Die gesetzlichen Beiträge zu den gesetzlichen Kranken- und Rentenversicherungen, sofern der Versicherte sie allein aufzubringen hat, bb) die freiwilligen Beiträge zu den gesetzlichen Krank en- und Rentenversicherungen, cc) die Beiträge zu Krankenversicherungen, soweit sie nicht unter Doppelbuchstaben aa und bb fallen, und die Beiträge zu den in Absatz 1 Ziff. 2 Buchstabe b bezeichneten Versicherungen; 1856 Deutscher Bundestag — 3. Wahlperiode — 33. Sitzung. Bonn, Freitag, den 20. Juni 1958 der Betrag von 900 Deutsche Mark vermindert sich, wenn in dem Gesamtbetrag der Einkünfte Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit enthalten sind, um den vom Arbeitgeber geleisteten gesetzlichen Beitragsanteil zu den gesetzlichen Kranken- und Rentenversicherungen." 2. Unter Nr. 34 wird die Anlage (zu § 32a) durch eine Tabelle ersetzt, die sich wie folgt errechnet: I. Die Einkommensteuer beträgt für den Teil des zu besteuernden Einkommensbetrages, der 1 680 Deutsche Mark, aber nicht 8 000 Deutsche Mark übersteigt, 20 vom Hundert. II. Die Einkommensteuer beträgt, wenn der zu besteuernde Einkommensbetrag 8 000 Deutsche Mark übersteigt, a) für zu besteuernde Einkommensbeträge von 8 001 Deutsche Mark bis zu 45 500 Deutsche Mark: 0,000004x2 + 0,136x : 80 b) für zu besteuernde Einkommensbeträge von 45 501 Deutsche Mark bis zu 62 200 Deutsche Mark: 0,5x — 8361 c) für zu besteuernde Einkommensbeträge von 62 201 bis zu 110 000 Deutsche Mark: 6358 + 382 • y + 1,532 y2 — 0,006 • y3 d) für zu versteuernde Einkommensbeträge über 110 000 Deutsche Mark beläuft sich die Einkommensteuer auf den um 11 311 Deutsche Mark verminderten Betrag von 53 vom Hundert des zu versteuernden Einkommensbetrags. Zu Artikel 6 (Körperschaftsteuer) 3. In Nr. 3 werden a) § 19 Abs. 1 bis 4 in der Fassung der Regierungsvorlage wiederhergestellt mit der Maßgabe, daß § 19 Abs. 1 wie folgt beginnt: „(1) Die Körperschaftsteuer beträgt, vorbehaltlich der Absätze 2 bis 4 a," ; b) folgender neuer Absatz 4 a angefügt: „ (4 a) Die Körperschaftsteuer beträgt in den Fällen des Absatzes 1 Ziff. 1 für die ersten angefangenen oder vollen 40 000 Deutsche Mark des Einkommens 35 vom Hundert, für die weiteren angefangenen oder vollen 40 000 Deutsche Mark des Einkommens 40 vom Hundert, für alle weiteren Beträge des Einkommens verbleibt es bei der Bestimmung des Absatzes 1 Ziff. 1." Bonn, den 20. Juni 1958 Dr. Mende und Fraktion I Anlage 8 Umdruck 78 Änderungsantrag der Fraktion der FDP zur dritten Beratung des von der Bundesregierung eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes zur Änderung steuerlicher Vorschriften auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und Ertrag und des Verfahrensrechts (Drucksachen 260, 448, 472) Für den Fall der Ablehnung des Antrags auf Umdruck 77 Nr. 2 wolle der Bundestag beschließen: Zu Ar t i k e 1 1 (Einkommensteuergesetz) Unter Nr. 11 wird § 10 a wie folgt geändert: „§ 10 a Steuerbegünstigung des nicht entnommenen Gewinns (1) Steuerpflichtige, die ihre Gewinne aus Land-und Forstwirtschaft, aus Gewerbebetrieb und aus selbständiger Arbeit auf Grund ordnungsmäßiger Buchführung nach § 4 Abs. 1 oder nach § 5 ermitteln, können auf Antrag bis zu 50 vom Hundert der Summe der nicht entnommenen Gewinne, höchstens aber 10 000 Deutsche Mark als Sonderausgaben vom Gesamtbetrag der Einkünfte abziehen. Der als steuerbegünstigt in Anspruch genommene Teil der Summe der Gewinne ist bei der Veranlagung besonders festzustellen. (2) Übersteigen in einem der auf die Inanspruchnahme der Steuerbegünstigung (Absatz 1) folgenden drei Jahre bei dem Steuerpflichtigen oder seinem Gesamtrechtsnachfolger die Entnahmen aus dem Betrieb die Summe der bei der Veranlagung zu berücksichtigenden Gewinne aus Land- und Forstwirtschaft, aus Gewerbebetrieb und aus selbständiger Arbeit, so ist der übersteigende Betrag (Mehrentnahme) bis zur Höhe des besonders festgestellten Betrags (Absatz 1 letzter Satz) dem Einkommen im Jahr der Mehrentnahme zum Zweck der Nachversteuerung hinzuzurechnen. Soweit Entnahmen zur Zahlung von Erbschaftsteuer auf den Erwerb des Betriebsvermögens von Todes wegen oder auf den Übergang des Betriebsvermögens an Personen der Steuerklasse I des § 9 des Erbschaftsteuergesetzes verwendet werden oder soweit sich Entnahmen durch Veräußerung des Betriebs (§§ 14 und 16) ergeben, unterliegen sie einer Nachversteuerung mit den Sätzen des § 34 Abs. 1; das gilt nicht für die Veräußerung eines Teilbetriebs und im Fall der Umwandlung in eine Kapitalgesellschaft. Auf Antrag des Steuerpflichtigen ist eine Nachversteuerung auch dann vorzunehmen, wenn in dem in Betracht kommenden Jahr eine Mehrentnahme nicht vorliegt." Bonn, den 20. Juni 1958 Dr. Mende und Fraktion Deutscher Bundestag — 3. Wahlperiode — 33. Sitzung. Bonn, Freitag, den 20. Juni 1958 1857 Anlage 9 Umdruck 79 Änderungsantrag der Fraktion der SPD zur dritten Beratung des von der Bundesregierung eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes zur Änderung steuerlicher Vorschriften auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und Ertrag und des Verfahrensrechts (Drucksachen 260, 448, 472) Der Bundestag wolle beschließen: Zu Artikel 1 (Einkommensteuergesetz) 1. Unter Nr. 6 (§ 7 c) Buchstabe c wird der Doppelbuchstabe cc gestrichen. 2. Unter Nr. 22 (§ 32) erhält Absatz 3 Ziff. 1 folgende Fassung: „1. Bei Steuerpflichtigen, auf die § 32 a Abs. 2 und 3 keine Anwendung findet und die nicht nach § 26 a getrennt veranlagt werden, ist ein Sonderfreibetrag a) von 900 Deutsche Mark abzuziehen, wenn sie mindestens vier Monate vor Ende des Veranlagungszeitraumes das 55. Lebensjahr vollendet hatten, oder b) von 1200 Deutsche Mark abzuziehen, wenn bei ihnen mindestens ein Kinderfreibetrag vom Einkommen abgezogen wird." Bonn, den 19. Juni 1958 Ollenhauer und Fraktion
  • insert_commentVorherige Rede als Kontext
    Rede von Adolf Mauk


    • Parteizugehörigkeit zum Zeitpunkt der Rede: (FDP)
    • Letzte offizielle eingetragene Parteizugehörigkeit: (FDP)

    Herr Präsident! Meine sehr verehrten Damen und Herren! Es handelt sich um genau denselben Antrag, den zu begründen ich gestern schon einmal die Ehre hatte. Ich habe gestern ausgeführt, daß wir für die mittleren Einkommen eine Senkung des Tarifs erreichen wollen. Wir sind der Meinung, daß dieser Antrag in der dritten Lesung nochmals diskutiert werden sollte. Ich bitte die Kollegen der anderen Fraktionen, sich noch einmal zu überlegen, ob wir die Ungerechtigkeit, die der Tarif für die mittleren Einkommen enthält, nicht beseitigen können. Der gestern abend gefaßte Beschluß, das Notopfer Berlin aufzuheben bzw. in die Körperschaftsteuer einzubauen, hat mir den Mut gegeben, nochmals an den Herrn Bundesfinanzminister zu appellieren, diesen Antrag auch seinerseits zu unterstützen und zu der Frage Stellung zu nehmen, ob der Steuerausfall wirklich untragbar wäre.
    Falls dieser Antrag abgelehnt werden sollte, stellen wir den Alternativantrag zu § 10 a, den ich wohl im einzelnen nicht mehr zu begründen brauche.


Rede von Dr. Victor-Emanuel Preusker
  • Parteizugehörigkeit zum Zeitpunkt der Rede: (CDU)
  • Letzte offizielle eingetragene Parteizugehörigkeit: (CDU)
Meine Damen und Herren, Sie haben die Begründung des Antrags der Freien Demokraten Umdruck 77 Ziffer 2 gehört. Wird dazu das Wort gewünscht? — Das ist nicht der Fall. Ich bitte diejenigen, die diesem Antrag zuzustimmen wünschen, um das Handzeichen. — Ich bitte um die Gegenprobe. — Enthaltungen? — Bei zahlreichen Enthaltungen abgelehnt. — Wir kommen zu dem für den Fall der Ablehnung des Antrags Umdruck 77 Ziffer 2 gestellten Eventualantrag Umdruck 78, den § 10 a in einer geänderten Fassung wieder einzufügen. Eine Begründung ist wohl nicht mehr notwendig; sie dürfte dieselbe wie gestern sein. Wird dazu das Wort gewünscht? — Das ist nicht der Fall. Ich bitte diejenigen, die dem Antrag Umdruck 78 zuzustimmen wünschen, um das Handzeichen. — Ich bitte um die Gegenprobe. — Enthalten? — Bei zahlreichen Enthaltungen abgelehnt.
ich rufe auf den Antrag Umdruck 77 Ziffer 3, der sich auf die Körperschaftsteuer bezieht. Das Wort zur Begründung hat der Abgeordnete Dahlgrün.

  • insert_commentNächste Rede als Kontext
    Rede von Dr. Rolf Dahlgrün


    • Parteizugehörigkeit zum Zeitpunkt der Rede: (FDP)
    • Letzte offizielle eingetragene Parteizugehörigkeit: (FDP)

    Herr Präsident! Meine sehr geehrten Damen und Herren! Ich habe bereits gestern unseren Antrag, den wir heute auf Umdruck 77 Ziffer 3 wiederholen, begründet und möchte jetzt nur noch in einigen kurzen Worten herausstellen, daß die gestrigen Abstimmungen ein paradoxes Ergebnis gebracht haben. Bei der Körperschaftsteuer, bei der wir ven einer Progression bisher nichts gewußt haben, kommen wir nämlich durch die Anträge der Mehrheitsfraktionen jetzt zu einer Progression, und zwar in den unteren Ertragsgruppen. Im Gegensatz dazu :;ihren wir bei der Einkommensteuer einen Proportionaltarif bis zu 8000 bzw. 16 000 DM Einkommen ein. Allein dieser Vergleich zeigt, daß irgend etwas an der gestern beschlossenen Regelung des Körperschaftsteuertarifs nicht stimmen kann. Ganz abgesehen davon fällt sofort auf, daß diese Regelung eine außerordentliche Komplikation bei der Körperschaftsteuer bringt, daß von Steuervereinfachung, die wir doch alle anstreben, bei einer solchen Regelung nun wirklich nicht mehr die Rede sein kann.
    Bitte vergleichen Sie damit doch einmal den Vorschlag, den wir im Antrag Umdruck 77 Ziffer 3 machen, wo wir bei zwei Proportionalsätzen in den unteren Ertragsgruppen bleiben; und zwar soll die Steuer für die ersten 40 000 DM 35 %, für die zweiten 40 000 DM 40 % betragen.
    Ich halte es im übrigen noch für einen besonderen Vorteil unseres Vorschlags, daß er für alle kleinen Körperschaften, alle kleinen Kapitalgesellschaften gelten soll und nicht allein für eine bestimmte Gruppe von Personengesellschaften. Es ist nicht einzusehen, warum kleine Körperschaften, die nicht personengebundene Gesellschaften sind, aber nur kleine oder mittlere Erträge haben, diesen Vorteil nicht genießen sollen.
    Ich darf darauf hinweisen, daß die Regelung, wie sie gestern beschlossen wurde, auch eine gewisse Ungerechtigkeit enthält. Die beiden Sätze 47/11 % und 45/22,5 % beinhalten nämlich in manchen Fällen Ungleichmäßigkeiten. Man hätte für diese Fälle mindestens ein Wahlrecht zubilligen sollen. Wir haben uns überlegt, ob wir ein solches bringen sollten sind aber davon abgekommen, weil damit eine weitere Komplikation des schon komplizierten Körperschaftsteuertarifs geschaffen würde, und raten Ihnen, unserem Vorschlag mit einer zweistufigen Proportionalsteuer in den unteren Ertragsgruppen zuzustimmen. Dann brauchen Sie auch nicht die weitere Komplikation mit einem eventuellen Wahlrecht.

    (Beifall bei der FDP.)