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  • tocInhaltsverzeichnis
    Deutscher Bundestag 33. Sitzung Bonn, den 20. Juni 1958 Inhalt: Erklärung gemäß § 36 GO Dr. Mende (FDP) 1815 A Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über die Gewährung von Prämien für Wohnbausparer (Wohnungsbau-Prämiengesetz) (Drucksachen 264, zu 264) ; Schriftlicher Bericht des Ausschusses für Wohnungswesen, Bau- und Bodenrecht. (Drucksachen 450, zu 450) — Fortsetzung der zweiten und dritte Beratung —Stierle (SPD) . . . . . . . . . 1815 C Dr. Czaja (CDU/CSU) 1817 A Entwurf eines Gesetzes zur Änderung steuerlicher Vorschriften auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und Ertrag und des Verfahrensrechts (.Drucksachen 260, zu 260, 448, zu 448, 457, 472) —Dritte Beratung — Dr. Brecht (SPD) 1819B, 1820 C Dr. Hesberg (CDU/CSU) 1820 A Mauk (FDP) . . . . . . 1820 D, 1825 A Frau Beyer (Frankfurt) (SPD) 1821 A, 1824 A Frau Dr. Diemer-Nicolaus (FDP) . . 1822 A 1825 A, 1826 B Frau Pitz-Savelsberg (CDU/CSU) . . 1822 B Seuffert (SPD) . . . 1822 C, 1824 B, 1828 B Frau Kalinke (DP) 1823 A, D, 1827 A, 1830 A Neuburger (CDU/CSU) . . 1823 B, 1824 C Dr. Dahlgrün (FDP) . . . 1825 C, 1829 B Dr. Schmidt (Wuppertal) (CDU/CSU) 1825 D Dr, Becker (Mönchen-Gladbach) (CDU/CSU) . . . . . . . . . 1827 B Dr. Dollinger (CDU/CSU) . . . . . 1827 D Entwurf eines Gesetzes zur Änderung vermögensteuerrechtlicher Vorschriften (Drucksachen 261, zu 261, 449, 457) — Dritte Beratung — 1831 B Entwurf eines Gesetzes über Preise für Getreide inländischer Erzeugung für das Getreidewirtschaftsjahr 1958/59 sowie über besondere Maßnahmen in der Getreide- und Futtermittelwirtschaft (Getreidepreisgesetz 1958/59) (Drucksache 379); Schriftlicher Bericht des Ausschusses für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten (Drucksache 470) — Zweite und dritte Beratung — Kriedemann (SPD) . . . . 1831 C, 1837 B Dr. Pflaumbaum (CDU/CSU) . . 1832 D Mauk (FDP) 1833 B Logemann (DP) . . . . . . . 1833 C Bauer (Wasserburg) (CDU/CSU) 1834 C Dr. Baade (SPD) . . . . . . . 1835 A Dr. h. c. Lübke, Bundesminister . 1836 B Entwurf eines Bundesbaugesetzes (Drucksache 336) — Erste Beratung —, Entwurf eines Gesetzes über die Entschädigung für die Enteignung von Grundstücken, die Beschränkung von Grundeigentum und die Entziehung und Beschränkung anderer Rechte (Huth, Höcherl, Matthes u. Gen.) (Drucksache 436) — Erste Beratung —Lücke, Bundesminister . . . . . 1839 A Dr. Hesberg (CDU/CSU) . . 1841 D, 1850 B Jacobi (SPD) 1844 A Dr. Will (FDP) . . . . . . . 1848 B Könen (Düsseldorf) (SPD) 1849 D, 1850 C Rasner (CDU/CSU) . . . . . . 1850 A Nächste Sitzung 1851 C Anlagen 1853 A Deutscher Bundestag — 3. Wahlperiode — 33. Sitzung. Bonn, Freitag, den 20. Juni 1958 1815 33. Sitzung Bonn, den 20. Juni 1958 Stenographischer Bericht Beginn: 9.02 Uhr
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    Anlage 1 Liste der beurlaubten Abgeordneten a) Beurlaubungen Abgeordnete(r) beurlaubt bis einschließlich Graf Adelmann 30.6. Frau Albertz 20. 6. Bals 20.6. Dr. Bärsch 22.6. Bauer (Würzburg) 21. 6. Frau Berger-Heise 30.6. Fürst von Bismarck 20. 6. Blöcker 20. 6. Burgmeister 3. 7. Frau Döhring (Stuttgart) 21. 6. Euler 20. 6. Gaßmann 21.6. Dr. Greve 21.6. Häussler 30. 6. Dr. Höck (Salzgitter) 20. 6. Hoogen 20. 6. Hübner 20. 6. Dr. Jaeger 20. 6. Jahn (Frankfurt) 21.6. Dr. Jordan 20. 6. Kiesinger 20. 6. Frau Dr. Dr. h. c. Lüders 30. 6. Dr. Maier (Stuttgart) 20. 6. Dr. Martin 23. 6. Mattick 20. 6. Maucher 20. 6. Mensing 28. 6. Müller (Erbendorf) 20. 6. Frau Niggemeyer 12. 7. Dr. Preiß 5. 7. Rademacher 20. 6. Ramms 21.6. Rasch 25. 6. Dr. Reinhard 20. 6. Rüdel (Kiel) 30. 6. Ruf 5. 7. Sander 20. 6. Scharnowski 20.6. Dr. Schmid (Frankfurt) 20. 6. Dr. Schneider (Saarbrücken) 20. 6. Schoettle 19. 7. Siebel 20.6. Stenger 20.6. Frau Dr. Steinbiß 20. 6. Stiller 21. 6. Dr. Stoltenberg 20. 6. Sträter 30. 6. Struve 5. 7. Dr. Wahl 20. 6. Walpert 20.6. Frau Welter (Aachen) 20.6. Wieninger 20. 6. Dr. Willeke 20. 6. Dr. Zimmermann 24. 6. Zoglmann 21. 6. Anlagen zum Stenographischen Bericht b) Urlaubsanträge Abgeordnete(r) beurlaubt bis einschließlich Bergmann* 28. 6. Birkelbach* 28. 6. Dr. Birrenbach* 28. 6. Dr. Burgbacher* 28. 6. Dr. Deist* 28. 6. Deringer* 28. 6. Engelbrecht-Greve* 28. 6. Dr. Friedensburg* 28. 6. Dr. Furler* 28. 6. Geiger (München)* 28. 6. Hahn* 28. 6. Illerhaus* 28. 6. Kalbitzer* 28. 6. Dr. Kopf* 28. 6. Dr. Kreyssig* 28. 6. Leber* 28. 6. Lenz (Brühl)* 28. 6. Dr. Leverkuehn* 28. 6. Dr. Lindenberg* 28. 6. Lücker (München)* 28. 6. Margulies* 28. 6. Metzger* 28. 6. Müller-Hermann* 28. 6. Dr. Oesterle* 28. 6. Frau Dr. Probst* 28. 6. Dr. Ratzel* 28.6. Richarts* 28. 6. Frau Rösch 30. 6. Scheel* 28. 6. Dr. Schmidt (Gellersen)* 28. 6. Schmidt (Hamburg)* 28.6. Dr. Starke* 28. 6. Storch* 28. 6. Frau Strobel* 28. 6. * für die Teilnahme an der Tagung des Europäischen Parlaments Anlage 2 Umdruck 70 Änderungsantrag der Fraktion der SPD zur zweiten Beratung des von der Bundesregierung eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über die Gewährung von Prämien für Wohnbausparer (Wohnungsbau-Prämiengesetz) (Drucksachen 264, 450) Der Bundestag wolle beschließen: Zu Artikel 1 1. Es wird folgende neue Nummer vor 1 eingefügt: ,vor 1. § 2 Abs. 1 Ziff. 4 erhält folgende Fassung: „4. Beiträge auf Grund von Kapitalansammlungsverträgen, die mit Wohnungs- und Siedlungsunternehmen oder Organen der staatlichen Wohnungspolitik auf die Dauer von mindestens drei Jahren als allgemeine Sparverträge oder nach der Art von Sparverträgen mit festgelegten Sparraten auf die Dauer von mindestens drei Jahren mit dem Zweck einer Kapitalansammlung abgeschlossen sind, wenn die 1854 Deutscher Bundestag — 3. Wahlperiode — 33. Sitzung. Bonn, Freitag, den 20. Juni 1958 eingezahlten Beträge und die Prämien zum Bau oder Erwerb einer Kleinsiedlung, eines Eigenheims oder eines Kaufeigenheims, einer Eigentums- oder Kaufeigentumswohnung, einer Genossenschaftswohnung mit Dauernutzungsrecht oder zum Erwerb eines eigentumsähnlichen Dauerwohnrechts verwendet werden." ' 2. Es wird folgende neue Nummer 1 a eingefügt: 1 a. § 7 erhält folgende Fassung: „§7 Aufbringung der Mittel Die für die Auszahlung der Prämien erforderlichen Beträge werden vom Rechnungsjahr 1958 an in voller Höhe jährlich vom Bund gesondert zur Verfügung gestellt und auf die Länder anteilig nach ihrer Prämienbelastung verteilt." ' Bonn, den 19. Juni 1958 Ollenhauer und Fraktion Anlage 3 Umdruck 72 Änderungsantrag der Fraktionen der CDU/CSU, DP zur zweiten Beratung des von der Bundesregierung eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über die Gewährung von Prämien für Wohnbausparer (Wohnungsbau-Prämiengesetz) (Drucksachen 264, 450). Der Bundestag wolle beschließen: Zu Artikel 1 Folgende neue Nummer vor 1 wird eingefügt: „vor 1. In § 2 Abs. 1 Ziff. 4 werden hinter den Worten ,zum Bau oder Erwerb einer Kleinsiedlung die Worte ,oder eines Eigenheims' eingefügt." Bonn, den 19. Juni 1958 Cillien und Fraktion Schneider (Bremerhaven) und Fraktion Anlage 4 Umdruck 58 Entschließungsantrag der Fraktionen der CDU/CSU, DP zur zweiten Beratung des von der BunDesregierung eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes zur Änderung steuerlicher Vorschriften auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und Ertrag und des Verfahrensrechts (Drucksachen 260, 448, zu 448) Der Bundestag wolle beschließen: Bei der Anwendung des § 7 EStG werden die Betriebsvorrichtungen wie bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens behandelt. Die Betriebsvorrichtungen können deshalb degressiv abgeschrieben werden. Die Bundesregierung wird ersucht, bei den bevorstehenden Erörterungen über ¡die Abgrenzung der Betriebsvorrichtungen von den Gebäuden mit den Finanzministern der Länder darauf hinzuwirken, daß der Begriff der Betriebsvorrichtungen möglichst nicht ausgeweitet, daß insbesondere aber eine gleichmäßige Anwendung dieses Begriffs auf Klein-, Mittel- und Großbetriebe gewährleistet wird. Bonn, den 18. Juni 1958 Dr. Krone und Fraktion Schneider (Bremerhaven) und Fraktion Anlage 5 Umdruck 65 Entschließungsantrag der Abgeordneten Dr. Eckhardt, Dr. Dollinger, Höcherl und Genossen zur zweiten Beratung des von der Bundesregierung eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes zur Änderung steuerlicher Vorschriften auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und Ertrag und des Verfahrensrechts (Drucksachen 260, 448) Der Bundestag wolle beschließen: Die Bundesregierung wird ersucht, einen Gesetzentwurf vorzulegen, wonach die Aufwendungen zur Erhaltung alten Kunst- und Kulturbesitzes, soweit er unter Denkmalschutz steht, bei der Einkommensteuer als voll abzugsfähig anerkannt werden. Bonn, den 19. Juni 1958 Dr. Eckhardt Dr. Dollinger Höcherl Dr. Aigner Dr. Besold Dr. Dittrich Drachsler Dr. Franz Frau Geisendörfer Dr. Görgen Freiherr zu Guttenberg Dr. Kempfler Dr. Knorr Kramel Krug Frau Dr. Kuchtner Leukert Dr. Baron Manteuffel-Szoege Memmel Dr. Oesterle Frau Dr. Probst Ruland Schlee Schütz (München) Stiller Sühler Unertl Vogt Wacher Weinkamm Wientiger Dr. Winter Deutscher Bundestag — 3. Wahlperiode — 33. Sitzung. Bonn, Freitag, den 20. Juni 1958 1855 Anlage 6 Umdruck 77 Änderungsantrag der Fraktion der FDP zur dritten Beratung des von der Bundesregierung eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes zur Änderung steuerlicher Vorschriften auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und Ertrag und des Verfahrensrechts (Drucksachen 260, 448, 472) Der Bundestag wolle beschließen: Zu Ar t i k e 1 1 (Einkommensteuergesetz) 1. Unter Nr. 10 (§ 10) Buchstabe c Doppelbuchstabe bb werden in Ziffer 3 Buchstabe c Satz 2 die Worte „ , wenn der Gesamtbetrag der Einkünfte 15 000 Deutsche Mark nicht übersteigt," gestrichen. 2. Unter Nr. 34 wird die Anlage (zu § 32 a) durch eine Tabelle ersetzt, die sich wie folgt errechnet: I. Die Einkommensteuer beträgt für den Teil des zu besteuernden Einkommensbetrages, der 1680 Deutsche Mark, aber nicht 8000 Deutsche Mark übersteigt, 20 vom Hundert. II. Die Einkommensteuer beträgt, wenn der zu besteuernde Einkommensbetrag 8000 Deutsche Mark übersteigt, a) für zu besteuernde Einkommensbeträge von 8001 Deutsche Mark bis zu 45 500 Deutsche Mark: 0,000004x2 + 0,136x : 80 b) für zu besteuernde Einkommensbeträge von 45 501 Deutsche Mark bis zu 62 200 Deutsche Mark: 0,5x — 8361 c) für zu besteuernde Einkommensbeträge von 62 201 bis zu 110 000 Deutsche Mark: 6358 -I- 382 y + 1,572 • y" — 0,006 • y3 d) für zu versteuernde Einkommensbeträge über 110 000 'Deutsche Mark beläuft sich die Einkommensteuer auf den um 11 311 Deutsche Mark verminderten Betrag von 53 vom Hundert des zu versteuernden Einkommensbetrags. Zu Artikel 6 (Körperschaftsteuer) 3. In Nr. 3 wenden a) § 19 Abs. 1 bis 4 in der Fassung der Regierungsvorlage wiederhergestellt mit der Maßgabe, ,daß § 19 Abs. 1 wie folgt beginnt: „(1) Die Körperschaftsteuer beträgt, vorbehaltlich der Absätze 2 bis 4 a,"; b) folgender neuer Absatz 4 a angefügt: „ (4 a) Die Körperschaftsteuer beträgt in den Fällen ides Absatzes 1 Ziff. 1 für die ersten angefangenen oder vollen 40 000 Deutsche Mark des Einkommens 35 vom Hundert, für 'die weiteren angefangenen oder vollen 40 000 Deutsche Mark des Einkommens 40 vom Hundert, für alle weiteren Beträge des Einkommens verbleibt es bei der Bestimmung des Absatzes 1 Ziff. 1." Bonn, den 20. Juni 1958 Dr. Mende und Fraktion Anlage 7 Umdruck 77 (neu) Änderungsantrag der Fraktion der FDP zur dritten Beratung des von der Bundesregierung eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes zur Änderung steuerlicher Vorschriften auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und Ertrag und des Verfahrensrechts (Drucksachen 260, 448, 472) Zu Artikel 1 (Einkommensteuergesetz) 1. Unter Nummer 10 (§ 10) Buchstabe c Doppelbuchstabe bb erhält Ziffer 3 folgende Fassung: „3. Für Sonderausgaben im Sinn des Absatzes 1 Ziff. 2 und 3 gilt das Folgende: a) Sie können bis zu 1 100 Deutsche Mark, im Falle der Zusammenveranlagung von Ehegatten bis zu 2 200 Deutsche Mark im Kalenderjahr in voller Höhe abgezogen werden. Für jedes Kind, für das nach § 32 Abs. 2 ein Kinderfreibetrag zusteht oder gewährt wird, erhöhen sich diese Beträge um je 500 Deutsche Mark; b) hat der Steuerpflichtige oder im Fall der Zusammenveranlagung einer der Ehegatten mindestens vier Monate vor dem Ende des Veranlagungszeitraums das 50. Lebensjahr vollendet, so erhöhen sich die in Buchstabe a bezeichneten Beträge auf das Doppelte. Das gilt nicht bei Steuerpflichtigen, die nach dem 31. Dezember 1963 das 50. Lebensjahr vollenden; c) übersteigen die Sonderausgaben im Sinn des Absatzes 1 Ziff. 2 und 3 die in den Buchstaben a und b bezeichneten Beträge, so kann der darüber hinausgehende Betrag zur Hälfte, höchstens jedoch bis zu 50 vom Hundert der in Buchstaben a und b bezeichneten Beträge abgezogen werden. Darüber hinaus können die folgenden Sonderausgaben im Sinn des Absatzes 1 Ziff. 2 zur Hälfte, höchstens jedoch bis zu 900 Deutsche Mark abgezogen werden: aa) Die gesetzlichen Beiträge zu den gesetzlichen Kranken- und Rentenversicherungen, sofern der Versicherte sie allein aufzubringen hat, bb) die freiwilligen Beiträge zu den gesetzlichen Krank en- und Rentenversicherungen, cc) die Beiträge zu Krankenversicherungen, soweit sie nicht unter Doppelbuchstaben aa und bb fallen, und die Beiträge zu den in Absatz 1 Ziff. 2 Buchstabe b bezeichneten Versicherungen; 1856 Deutscher Bundestag — 3. Wahlperiode — 33. Sitzung. Bonn, Freitag, den 20. Juni 1958 der Betrag von 900 Deutsche Mark vermindert sich, wenn in dem Gesamtbetrag der Einkünfte Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit enthalten sind, um den vom Arbeitgeber geleisteten gesetzlichen Beitragsanteil zu den gesetzlichen Kranken- und Rentenversicherungen." 2. Unter Nr. 34 wird die Anlage (zu § 32a) durch eine Tabelle ersetzt, die sich wie folgt errechnet: I. Die Einkommensteuer beträgt für den Teil des zu besteuernden Einkommensbetrages, der 1 680 Deutsche Mark, aber nicht 8 000 Deutsche Mark übersteigt, 20 vom Hundert. II. Die Einkommensteuer beträgt, wenn der zu besteuernde Einkommensbetrag 8 000 Deutsche Mark übersteigt, a) für zu besteuernde Einkommensbeträge von 8 001 Deutsche Mark bis zu 45 500 Deutsche Mark: 0,000004x2 + 0,136x : 80 b) für zu besteuernde Einkommensbeträge von 45 501 Deutsche Mark bis zu 62 200 Deutsche Mark: 0,5x — 8361 c) für zu besteuernde Einkommensbeträge von 62 201 bis zu 110 000 Deutsche Mark: 6358 + 382 • y + 1,532 y2 — 0,006 • y3 d) für zu versteuernde Einkommensbeträge über 110 000 Deutsche Mark beläuft sich die Einkommensteuer auf den um 11 311 Deutsche Mark verminderten Betrag von 53 vom Hundert des zu versteuernden Einkommensbetrags. Zu Artikel 6 (Körperschaftsteuer) 3. In Nr. 3 werden a) § 19 Abs. 1 bis 4 in der Fassung der Regierungsvorlage wiederhergestellt mit der Maßgabe, daß § 19 Abs. 1 wie folgt beginnt: „(1) Die Körperschaftsteuer beträgt, vorbehaltlich der Absätze 2 bis 4 a," ; b) folgender neuer Absatz 4 a angefügt: „ (4 a) Die Körperschaftsteuer beträgt in den Fällen des Absatzes 1 Ziff. 1 für die ersten angefangenen oder vollen 40 000 Deutsche Mark des Einkommens 35 vom Hundert, für die weiteren angefangenen oder vollen 40 000 Deutsche Mark des Einkommens 40 vom Hundert, für alle weiteren Beträge des Einkommens verbleibt es bei der Bestimmung des Absatzes 1 Ziff. 1." Bonn, den 20. Juni 1958 Dr. Mende und Fraktion I Anlage 8 Umdruck 78 Änderungsantrag der Fraktion der FDP zur dritten Beratung des von der Bundesregierung eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes zur Änderung steuerlicher Vorschriften auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und Ertrag und des Verfahrensrechts (Drucksachen 260, 448, 472) Für den Fall der Ablehnung des Antrags auf Umdruck 77 Nr. 2 wolle der Bundestag beschließen: Zu Ar t i k e 1 1 (Einkommensteuergesetz) Unter Nr. 11 wird § 10 a wie folgt geändert: „§ 10 a Steuerbegünstigung des nicht entnommenen Gewinns (1) Steuerpflichtige, die ihre Gewinne aus Land-und Forstwirtschaft, aus Gewerbebetrieb und aus selbständiger Arbeit auf Grund ordnungsmäßiger Buchführung nach § 4 Abs. 1 oder nach § 5 ermitteln, können auf Antrag bis zu 50 vom Hundert der Summe der nicht entnommenen Gewinne, höchstens aber 10 000 Deutsche Mark als Sonderausgaben vom Gesamtbetrag der Einkünfte abziehen. Der als steuerbegünstigt in Anspruch genommene Teil der Summe der Gewinne ist bei der Veranlagung besonders festzustellen. (2) Übersteigen in einem der auf die Inanspruchnahme der Steuerbegünstigung (Absatz 1) folgenden drei Jahre bei dem Steuerpflichtigen oder seinem Gesamtrechtsnachfolger die Entnahmen aus dem Betrieb die Summe der bei der Veranlagung zu berücksichtigenden Gewinne aus Land- und Forstwirtschaft, aus Gewerbebetrieb und aus selbständiger Arbeit, so ist der übersteigende Betrag (Mehrentnahme) bis zur Höhe des besonders festgestellten Betrags (Absatz 1 letzter Satz) dem Einkommen im Jahr der Mehrentnahme zum Zweck der Nachversteuerung hinzuzurechnen. Soweit Entnahmen zur Zahlung von Erbschaftsteuer auf den Erwerb des Betriebsvermögens von Todes wegen oder auf den Übergang des Betriebsvermögens an Personen der Steuerklasse I des § 9 des Erbschaftsteuergesetzes verwendet werden oder soweit sich Entnahmen durch Veräußerung des Betriebs (§§ 14 und 16) ergeben, unterliegen sie einer Nachversteuerung mit den Sätzen des § 34 Abs. 1; das gilt nicht für die Veräußerung eines Teilbetriebs und im Fall der Umwandlung in eine Kapitalgesellschaft. Auf Antrag des Steuerpflichtigen ist eine Nachversteuerung auch dann vorzunehmen, wenn in dem in Betracht kommenden Jahr eine Mehrentnahme nicht vorliegt." Bonn, den 20. Juni 1958 Dr. Mende und Fraktion Deutscher Bundestag — 3. Wahlperiode — 33. Sitzung. Bonn, Freitag, den 20. Juni 1958 1857 Anlage 9 Umdruck 79 Änderungsantrag der Fraktion der SPD zur dritten Beratung des von der Bundesregierung eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes zur Änderung steuerlicher Vorschriften auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und Ertrag und des Verfahrensrechts (Drucksachen 260, 448, 472) Der Bundestag wolle beschließen: Zu Artikel 1 (Einkommensteuergesetz) 1. Unter Nr. 6 (§ 7 c) Buchstabe c wird der Doppelbuchstabe cc gestrichen. 2. Unter Nr. 22 (§ 32) erhält Absatz 3 Ziff. 1 folgende Fassung: „1. Bei Steuerpflichtigen, auf die § 32 a Abs. 2 und 3 keine Anwendung findet und die nicht nach § 26 a getrennt veranlagt werden, ist ein Sonderfreibetrag a) von 900 Deutsche Mark abzuziehen, wenn sie mindestens vier Monate vor Ende des Veranlagungszeitraumes das 55. Lebensjahr vollendet hatten, oder b) von 1200 Deutsche Mark abzuziehen, wenn bei ihnen mindestens ein Kinderfreibetrag vom Einkommen abgezogen wird." Bonn, den 19. Juni 1958 Ollenhauer und Fraktion
  • insert_commentVorherige Rede als Kontext
    Rede von Dr. Victor-Emanuel Preusker


    • Parteizugehörigkeit zum Zeitpunkt der Rede: (CDU)
    • Letzte offizielle eingetragene Parteizugehörigkeit: (CDU)

    Das Wort hat der Herr Abgeordnete Dr. Czaja.


Rede von Dr. Herbert Czaja
  • Parteizugehörigkeit zum Zeitpunkt der Rede: (CDU/CSU)
  • Letzte offizielle eingetragene Parteizugehörigkeit: (CDU)
Herr Präsident! Meine Damen und Herren! Es ist notwendig, zuerst einige Mißverständnisse aufzuklären, um dann das, was uns in Koalition und Opposition trennt, klar herauszuarbeiten.
Wir sind wie die Opposition der Auffassung, daß für den Wohnungsbau und für die Beseitigung der Wohnungsnot noch Erhebliches getan werden muß, und wir beschränken uns nicht auf Erklärungen. Wenn Sie die Bundeshaushalte der letzten Jahre überprüfen, dann stellen Sie fest, daß die Regierung in steigendem Maße öffentliche Mittel für den Wohnungsbau zur Verfügung gestellt hat.

(Beifall bei ,der CDU/CSU.)

Ich nenne Ihnen Zahlen. 1956 waren es im Bundeshaushalt insgesamt — einschließlich Lastenausgleich — 2,4 Milliarden DM, 1957 über 2,6 Milliarden DM, und 1958 sind es mit den Summen, die bereits jetzt an die Länder verteilt worden sind, einschließlich des Lastenausgleichs 2,9 Milliarden DM, nachdem erst am 30. Mai 864 Millionen DM neu verteilt worden sind.

(Beifall bei der CDU/CSU.) Das möchte ich vorweg unterstreichen.

Nachdem es uns, wie Kollege Stierle dankenswerterweise zugegeben hat, wesentlich besser geht, und zwar durch Anstrengungen aller in unserer Bevölkerung, aber auch dank der klugen Wirtschaftspolitik unserer Regierung, sind wir in diesem Punkt keineswegs knickeriger geworden.

(Erneuter Beifall bei der CDU/CSU.)

Wir sind auch nicht für eine übertriebene einseitige Förderung ,der Eigentumsmaßnahmen. Wir sind aber für eine gewisse Wiedergutmachung. Meine verehrten Damen und Herren, in den Jahren seit 1949 hat die öffentliche Hand mehr als 23 Milliarden DM an öffentlichen Mitteln für den Wohnungsbau zur Verfügung gestellt. Davon sind, insgesamt betrachtet, kaum mehr als 15 bis 20 % —ich spreche von der Zeit von 1949 bis heute — dazu verwendet worden, Eigentümer in der eigenen Wohnung zu schaffen. Herr Kollege Dr. Deist hat erst in der vorigen Woche hier in der Debatte über die Howaldtswerke ganz besonders betont, daß die Opposition ein absolutes Ja zur Förderung des Eigentums sagt. Ich glaube, wir sind uns mit der Opposition auch darin einig, daß dieses Ziel jetzt dort stärker in den Vordergrund gestellt werden soll, wo es anschaulich ist, wie Dr. Deist es im Anschluß an die Bemerkungen des Kollegen Dr. Dresbach hier ausgeführt hat.
Noch eine Richtigstellung ! Es handelt sich keineswegs um ein verstümmeltes Wohnungsbau-Prämiengesetz, ,das Ihnen heute zur Abstimmung vorgelegt wind, sondern um einige Verbesserungen des geltenden Wohnungsbau-Prämiengesetzes, sogar einige von uns beantragte Verbesserungen zugunsten der Wohnungsunternehmen und auch der gemeinnützigen Unternehmen. Es ist auch keineswegs etwa so, daß man nach dem Gesetz nicht für Mietwohnungen sparen ,darf. Man darf nur bei den entsprechenden Sparinstitutionen sparen.
Was trennt uns von den Auffassungen der Opposition? Wir wollen erstens, daß die Wohnungsunternehmen bauen; sie sollen nicht generell Sparinstitutionen sein. Das Sparen soll in erster Linie bei den zugelassenen Sparinstitutionen erfolgen. Daß wir nicht gegen die Wohnungsunternehmen und insbesondere gegen die Genossenschaften als Bauträger sind zeigt der Umstand, daß wir im Ausschuß den Antrag gestellt haben. die Prämienunschädlichkeit der Abtretung von Bausparverträgen an Wohnungsunternehmen festzulegen. Insofern sind wir über die Regierungsvorlage hinausgegangen. Hier haben wir uns einmütig im Ausschuß zusammengefunden. Als Spareinrichtung hingegen wünschen wir das Wohnungsunternehmen nur in besonderen Ausnahmefällen, in denen das wohnungspolitische Ziel des Familienheimes verfolgt wird. Dieses wohnunaspolitische Ziel wird doch wohl auch von Ihnen beiaht. Im übrigen ist dann, wenn man nur für Eigenheime, für Kaufeigenheime und Kleinsiedlungen spart, auch zu übersehen, was mit den Sparsummen geschieht. und alle Vorgänge können vom Sparenden selbst bis zu seinem Bauvorhaben hin verfolgt werden.
Wir wollen aber nicht. daß das ratenweise Beibringen von Mieterdarlehen beim Bauträger selbst prämiiert wird. Bei den Beratungen zum Zweiten Wohnungsbaugesetz hat sich die SPD wiederholt gegen die Mieterdarlehen überhaupt ausgesprochen. Nach dem Antrag der SPD sollten die gemeinnützigen und die übrigen Wohnungsunternehmen immer eine besondere Förderung genießen und besonders hohe öffentliche Mittel erhalten, weil sie vorzugs-



Dr. Czaja
weise für Personen mit geringen Einkommen bauen wollten, die keine Darlehen geben könnten. Daher ist es nicht ganz verständlich, warum gerade diese Kreise so sehr wünschen, die Ansparung von Mietvorauszahlungen zu prämiieren. Es soll wohl den juristischen Personen zur Zwischenfinanzierung fehlendes Eigenkapital für das ihnen als juristischen Personen gehörende Eigentum verschafft werden. Nachdem ihnen aber bisher große Teile der vorgenannten 23 Milliarden DM zugeflossen sind und sich weitgehend in Eigentum dieser juristischen Personen verwandelt haben,

(Zustimmung in der Mitte)

in ein Eigentum, dessen Lasten, Kapital- und Bewirtschaftungskosten vom Mieter getragen werden, sind wir jetzt nicht für eine noch weitere Begünstigung, vielmehr sind wir dafür, daß das individuelle Eigentum am Haus als das wohnungspolitische Ziel auch in diesem Gesetz besonders begünstigt wird.

(Beifall bei der CDU/CSU.)

Wer übrigens auf Mieterdarlehen sparen will, dem ist es unbenommen, dies bei einer Sparinstitution zu tun. Die Möglichkeit der Abtretung haben wir zugestanden, aber wir sind nicht bereit, die Eigenkapitalverstärkung der Wohnungsunternehmen in die Richtung für den Mietwohnungsbau zu lenken.
Unsere Absicht, das Familienheim zu begünstigen, führt uns auch zu unserem Antrag Umdruck 72. Die Terminologie des Zweiten Wohnungsbaugesetzes war bei der Fassung des Wohnungsbau-Prämiengesetzes noch nicht verankert. Dadurch ist wohl in Ziffer 4 vom Kaufeigenheim, nicht aber vom betreuten Eigenheim die Rede. Hier haben wir die Bedenken der Opposition nochmals geprüft und ihnen teilweise durch unseren Antrag Rechnung getragen. Wir gehen jedoch davon aus, daß jeder Versuch des Mißbrauchs beim Erwerb bereits durch Ziffer 20 der Durchführungsrichtlinien vom 12. Juli 1956 ausgeschlossen ist und daß auch in Zukunft auf Grund von § 9 Abs. 1 Ziffer 3 sichergestellt werden wird, daß Beiträge für Beträge mit festgelegten Sparraten zum Bauen nur insofern prämienbegünstigt sein können, als sie bis zur Bezugsfertigkeit vorgesehen und zu zahlen sind.
So viel zu Ziffer 1 Ihres Antrags. Wir haben also Ihren Wünschen durch unseren Umdruck 72 zum Teil Rechnung getragen. Ich glaube, es ist ein Beispiel einer guten Zusammenarbeit zwischen einer konstruktiven, anregenden Opposition und einer Mehrheit, die auf die nach ihrer Meinung berechtigten Anträge auch der Opposition hört,

(Lachen bei der SPD)

um ihnen dann nach genauer Prüfung Rechnung zu tragen.
Zu Ziffer 2 Ihres Antrags möchte ich folgendes erklären. Eine weitere Übernahme von Mitteln für Prämien auf den Bund lehnen wir ab. Auch die Länder haben Aufgaben im Wohnungsbau,

(Beifall bei der CDU/CSU)

und auch sie müssen einen Teil der Prämien aufbringen, die eine der stärksten Finanzierungsquellen für den Wohnungsbau erschließen, nämlich das Sparen in den Bausparkassen. Wenn man sich die Neuabschlüsse und die Summen, die zur Verfügung gestellt worden sind, vor Augen hält, merkt man auch in den Ländern, daß es sich um eine der wichtigsten Finanzierungsquellen handelt, eine Quelle, die durch diese Prämien erschlossen worden ist. Deshalb müssen auch die Länder selber etwas dazu tun, und zwar — das möchte ich ausdrücklich unterstreichen — nicht unter Kürzung der allgemeinen Wohnungsbaumittel,

(Beifall rechts)

sondern unter deren Erhöhung.
Meine Damen und Herren von der SPD, Sie verlangen dauernd vom Bund die Erhöhung der Mittel für die Prämie. Der Bund hat sie erhöht — Herr Kollege Stierle hat das dankenswerterweise anerkannt von 60 auf 100 Millionen DM, wozu noch die 38 Millionen kommen. Die Leistung des Bundes hat sich also in den letzten zwei Jahren verdoppelt. Wenn Sie vom Bund eine Erhöhung der Ansätze verlangen, so bleibt es Ihnen unbenommen, diese Anträge auch in den Ländern zu stellen, ,die ja bei der Steuerreform nicht ganz schlecht weggekommen sind.

(Zustimmung bei der CDU/CSU.)

Der Bund hat das Seinige getan und bringt auch heute noch einen erheblichen Teil der Prämienmittel auf. Er hat sie, wie ich ausführte, wesentlich erhöht. Wir müssen deshalb Ihren Antrag unter Ziffer 2 ablehnen; wir sind der Meinung, daß er füglicherweise in denjenigen Ländern gestellt werden muß, die ihre Wohnungsbaumittel bisher nicht angehoben haben.

(Beifall bei der CDU/CSU.)


  • insert_commentNächste Rede als Kontext
    Rede von Dr. Victor-Emanuel Preusker


    • Parteizugehörigkeit zum Zeitpunkt der Rede: (CDU)
    • Letzte offizielle eingetragene Parteizugehörigkeit: (CDU)

    Meine Damen und Herren, weitere Wortmeldungen liegen mir nicht vor.
    Ich rufe dann zunächst den Antrag Umdruck 70 Ziffer 1 auf, in der Ausschußfassung eine neue Ziffer 1 einzufügen, wie von dem Herrn Abgeordneten Stierle begründet worden ist. Wer für diese Einfügung ist, den bitte ich um ein Handzeichen. -
    Ich bitte um die Gegenprobe. — Enthaltungen?
    Abgelehnt.
    Dann rufe ich den Antrag Umdruck 72 auf, vor der Ziffer 1 nur einzufügen „oder eines Eigenheims", wie von Herrn Abgeordneten Czaja begründet worden ist. Ich bitte diejenigen, die zustimmen, um ein Handzeichen. — Ich bitte um die Gegenprobe. — Enthaltungen? — Soweit ich sehe: einstimmig angenommen.
    Nunmehr rufe ich Art. 1 Ziffer 1 in der Fassung des Ausschusses auf. Wer zuzustimmen wünscht, den bitte ich um das Handzeichen. - Ich bitte um die Gegenprobe. — Enthaltungen? — Angenommen.
    Weiter liegt auf Umdruck 70 unter Ziffer 2 der Antrag vor, eine neue Ziffer 1 a einzufügen, betref-



    Vizepräsident Dr. Preusker
    fend § 7. Wer diesem Antrag zuzustimmen wünscht, den bitte ich um das Handzeichen. — Ich bitte um die Gegenprobe. — Enthaltungen? — Abgelehnt.
    Dann rufe ich Art. 1 Ziffer 2 in der vom Ausschuß nicht geänderten Fassung der Regierungsvorlage auf. Wer zuzustimmen wünscht, den bitte ich um das Handzeichen. — Gegenprobe! — Enthaltungen? — Einstimmig angenommen.
    Ich rufe auf Art. 2, — Art. 3, — Art. 4, — Art. 5, — Einleitung und Überschrift. — Wer zuzustimmen wünscht, den bitte ich um das Handzeichen. — Gegenprobe! — Enthaltungen? — Angenommen.
    Damit ist die zweite Beratung des Gesetzentwurfs zur Änderung des Gesetzes über die Gewährung von Prämien für Wohnbausparer geschlossen.
    Ich rufe auf zur
    dritten Beratung
    und eröffne die Aussprache. Wird das Wort gewünscht? — Das ist nicht der Fall. Dann schließe ich die Aussprache.
    Wer dem Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die Gewährung von Prämien für Wohnbausparer in der in der zweiten Lesung angenommenen Fassung zuzustimmen wünscht, den bitte ich, sich zu erheben. — Ich bitte um die Gegenprobe. - Enthaltungen? — Soweit ich sehe, ist das Gesetz einstimmig angenommen.
    Ehe ich Punkt 2 der Tagesordnung aufrufe, darf ich die interfraktionelle Vereinbarung bekanntgeben, daß der Punkt 5, die zweite und dritte Beratung des Getreidepreisgesetzes, nach dem Punkt 3 vor Punkt 4 behandelt werden soll.
    Ich rufe dann auf Punkt 2:
    Dritte Beratung des von der Bundesregierung eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes zur Änderung steuerlicher Vorschriften auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und Ertrag und des Verfahrensrechts (Drucksachen 260, zu 260, 448, zu 448, 457),
    Zusammenstellung der Beschlüsse des Bundestages in zweiter Beratung (Drucksache 472).
    Ich eröffne die Aussprache. Ich erteile Herrn Abgeordneten Dr. Brecht das Wort zur Begründung des ersten Antrags seiner Fraktion.