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    Deutscher Bundestag 29. Sitzung Bonn, den 9. Mai 1958 Inhalt: Feststellungen zu Vorgängen in der 28. Sitzung Vizepräsident Dr. Becker 1583 A Entwurf eines Gesetzes über den Vertrag vom 15. Juni 1957 mit der Republik Österreich zur Regelung vermögensrechtlicher Beziehungen (Drucksache 226); Schriftlicher Bericht des Finanzausschusses (Drucksache 342) Dr. Atzenroth (FDP) 1584 B, 1593 C, 1595 C Dr. Preusker (DP) . . . . 1586 C, 1592 D Dr. van Scherpenberg, Staatssekretär 1586 C Pietscher (CDU/CSU) 1588 C Dr. Bucerius (CDU/CSU) 1590 A Seuffert (SPD) 1590 D Dr. Krone (CDU/CSU) 1594 D Dr. Schmid (Frankfurt) (SPD) . . 1595 A Entwurf eines Gesetzes zur Ergänzung des Grundgesetzes (SPD) (Drucksache 30) — Erste Beratung —; Entwurf eines Gesetzes zur Ergänzung des Grundgesetzes (FDP) (Drucksache 266) — Erste Beratung —; Antrag der Fraktion der SPD betr. Vorlage eines Atomgesetzentwurfs (Drucksache 344) Wittrock (SPD) 1596 B Dr. Rutschke (FDP) 1597 C, 1605 A Dr. Ratzel (SPD) 1599 A Dr.-Ing. Balke, Bundesminister . 1602 B Dr. Weber (Koblenz) (CDU/CSU) 1604 B Geiger (München) (CDU/CSU) 1606 B Nächste Sitzung 1607 D Anlagen 1608 A Deutscher Bundestag — 3. Wahlperiode — 29. Sitzung. Bonn, Freitag, den 9. Mai 1958 1583 29. Sitzung Bonn, den 9. Mai 1958 Stenographischer Bericht Beginn: 9.01 Uhr
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    Anlagen zum Stenographischen Bericht Anlage i Liste der beurlaubten Abgeordneten Abgeordnete (r) beurlaubt bis einschließlich Frau Albertz 9. 5. Frau Albrecht 31. 5. Bading 9. 5. Dr. Bärsch 24. 5. Bauknecht 10. 5. Bazille 9. 5. Dr. Bechert 9. 5. Dr. Becker (Mönchen-Gladbach) 9. 5. Dr. Birrenbach 13. 6. Blachstein 9. 5. Frau Brauksiepe 10. 5. Dr. Brecht 9. 5. Dr. Bucher 10. 5. Dr. Burgbacher 9. 5. Diel (Horressen) 31. 5. Dopatka 17. 5. Dröscher 9. 5. Frau Engländer 9. 5. Frehsee 9. 5. Dr. Frey 10. 5. Frau Friese-Korn 31. 5. Dr. Furler 9. 5. Gaßmann 10. 5. Gehring 10. 5. Frau Geisendörfer 23. 5. Glahn 10. 5. Günther 10. 5. Haage 9. 5. Hamacher 25. 5. Dr. Heck (Rottweil) 9. 5. Heinrich 15. 5. Höcherl 10. 5. Höcker 10. 5. Höhmann 24. 5. Dr. Hoven 9. 5. Frau Dr. Hubert 17. 5 Illerhaus 14. 5. Jacobi 9. 5. Jacobs 9. 5. Dr. Jaeger 17. 5. Dr. Jordan 9. 5. Junghans 31. 5. Kalbitzer 9. 5. Frau Kettig 10. 5. Kiesinger 9. 5. Dr. Kopf 10. 5. Dr. Kreyssig 9. 5. Kunze 15. 6. Kurlbaum 9. 5. Lange (Essen) 9. 5. Dr. Leiske 13. 5. Dr. Löhr 9. 5. Frau Dr. Dr. h. c. Lüders 30. 6. Dr. Maier (Stuttgart) 17. 5. Mellies 23. 5. Dr. Meyers (Aachen) 10. 5. Muckermann 9. 5. Neuburger 9. 5. Frau Niggemeyer 31. 5. Dr. Pferdmenges 31. 5. Abgeordnete(r) beurlaubt bis einschließlich Frau Pitz-Savelsberg 31. 5. Ramms 10. 5. Rasch 25. 6. Rasner 25. 5. Frau Dr. Rehling 10. 5. Dr. Reinhard 9. 5. Frau Renger 10. 6. Dr. Rüdel (Kiel) 9. 5. Ruland 9. 5. Scheel 9. 5. Schmücker 14. 5. Schneider (Hamburg) 9. 5. Dr. Schneider (Saarbrücken) 9. 5. Schultz 9. 5. Seither 9. 5. Dr. Serres 9. 5. Stahl 9. 5. Dr. Starke 10. 5. Dr. Storm (Duisburg) 9. 5. Sträter 31. 5. Frau Dr. Steinbiß 9. 5. Stierle 9. 5. Frau Strobel 9. 5. Struve 1. 6. Theis 9. 5. Unertl 10. 5. Wagner 9. 5. Weimer 31. 5. Frau Welter (Aachen) 9. 5. Dr. Will (Berlin) 10. 5. Frau Wolff (Berlin) 1. 6. Dr. Wolff (Denzlingen) 31. 5. Dr. Zimmer 10. 5. Anlage 2 Drucksache 342 Schriftlicher Bericht des Finanzausschusses (14. Ausschuß) über den von der Bundesregierung eingebrachten Entwurf eines Gesetzes über den Vertrag vom 15. Juni 1957 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Österreich zur Regelung vermögensrechtlicher Beziehungen (Drucksache 226). Berichterstatter: Abgeordneter Pietscher 1. Der vorliegende Gesetzentwurf ist von den Bundesministern des Auswärtigen, der Justiz, der Finanzen und für Wirtschaft gemeinsam erstellt worden. Die ihm beigefügte Denkschrift enthält eine eingehende Darstellung über Vorgeschichte, Zweck und Inhalt des Vertrages. Der Bericht des Ausschusses beschränkt sich daher auf eine kurze Erörterung der folgenden Gesichtspunkte: In dem Protokoll der Berliner Konferenz vom 2. August 1945 behielten die Besatzungsmächte sich vor, über das deutschen natürlichen und juristischen Personen gehörige Vermögen zu verfügen. 1610 Deutscher Bundestag — 3. Wahlperiode — 29. Sitzung. Bonn, Freitag, den 9. Mai 1958 Der am 15. Mai 1955 abgeschlossene Staatsvertrag zur Wiederherstellung eines unabhängigen und demokratischen Österreich (Staatsvertrag) bestimmte dann in seinem Artikel 22 die „Übertragung" aller in Österreich belegenen deutschen Vermögenswerte auf Österreich. Dabei verpflichtete sich Osterreich, das Vermögen deutscher juristischer Personen überhaupt nicht und das Vermögen deutscher natürlicher Personen, soweit es den Wert von S 260 000 übersteigt, nicht an die früheren Eigentümer zurückzuübertragen. Nur das erzieherischen, kulturellen, karitativen oder religiösen Zwecken dienende Vermögen wurde von diesem Rückgabeverbot ausgenommen. Artikel 23 des österreichischen Staatsvertrages bestimmt, daß Österreich — unbeschadet bereits getroffener Regelungen — in eigenem Namen und im Namen aller österreichischen Staatsangehörigen auf alle Forderungen gegen Deutschland und deutsche Staatsangehörige aus der Zeit nach dem 13. März 1938 verzichtet. Der vorliegende Vertrag regelt nunmehr im Rahmen dieser durch den österreichischen Staatsvertrag geschaffenen Rechtslage die zwischen der Bundesrepublik und Osterreich noch offenen Fragen in den vermögensrechtlichen Beziehungen. Dabei beschränkt er sich hinsichtlich des „deutschen Eigentums" in Österreich auf die Regelung der mit der Beschlagnahme des privaten deutschen Vermögens zusammenhängenden Fragen, während er über Vermögenswerte und Verbindlichkeiten öffentlich-rechtlicher Rechtsträger — von gewissen Ausnahmen abgesehen — keine Bestimmung trifft. Teil I des Vertrages behandelt die Rückgabe der durch den Staatsvertrag erfaßten Vermögenswerte. Jedes Vermögen wird in zwei Gruppen eingeteilt, nämlich eine Gruppe „Vermögenschaften" und eine Gruppe „Rechte und Interessen". Jede dieser Gruppen wird für sich bewertet. Es werden also in beiden Gruppen die gesamten Vermögenswerte zurückübertragen, wenn in keiner von ihnen die Wertgrenze von S 260 000 überschritten ist. Praktisch wirkt sich das dahin aus, daß die meisten deutschen natürlichen Personen ihr in Osterreich belegenes Vermögen zurückerhalten. Es schließen sich Vorschriften über das Verfahren der Übertragung an, das durch einen Antrag an das österreichische Bundesministerium für Finanzen eingeleitet und durch eine „Amtsbestätigung" dieses Ministeriums abgeschlossen wird. Teil II des Vertrages enthält Bestimmungen über die Geltendmachung von Forderungen österreichischer Staatsangehöriger gegenüber deutschen Schuldnern . Da Artikel 23 Abs. 3 des Staatsvertrages den österreichischen Forderungsverzicht „unbeschadet der Giltigkeit bereits getroffener Regelungen" ausgesprochen hat, bedurfte die Frage, wann eine „Regelung" im Sinne des Artikels 23 Abs. 3 vorliegt, der Klärung. Demgemäß trifft hierzu Artikel 22 des Vermögensvertrages eingehende Bestimmungen, wobei sich verschiedene Gruppen von Tatbeständen bilden lassen. Neben gewissen Vereinbarungen zwischen Gläubigern und Schuldnern, Vergleichen und Anerkenntnissen, stehen Fälle, in denen über die Forderung gerichtliche oder schiedsgerichtliche Entscheidungen ergangen sind, sowie Fälle, in denen der Schuldner durch Zahlung, Aufrechnung oder Gutschrift von Zinsen unzweideutig zum Ausdruck gebracht hat, daß er das Schuldverhältnis noch als fortbestehend ansieht. Nach Artikel 22 Abs. 1 Buchstabe h gelten aber als geregelt überdies Forderungen, deren Schuldner auf eine schriftliche Zahlungsaufforderung des Gläubigers die Erfüllung lediglich unter Berufung auf ein nicht im bürgerlichen Recht begründetes Leistungshindernis (z. B. Forderungsverzicht) verweigert oder gegen das Bestehen der Forderung keine oder keine bürgerlich-rechtlich begründeten Einwendungen erhoben hat. Diese letztere Bestimmung kann dazu führen, daß der deutsche Schuldner vom österreichischen Gläubiger in Anspruch genommen wird. Dabei sind wiederum zwei Tatbestände zu unterscheiden. Artikel 26 Abs. 1 gibt dem deutschen Schuldner die Möglichkeit, bei Verbindlichkeiten, welche nur kraft einer Regelung gemäß Artikel 22 gegen ihn geltend gemacht wird und für welche die Republik Österreich mit einem Sondervermögen haftet (die also mit dem Sondervermögen „konvex" im Sinne des Artikels 24 sind) den Gläubiger auf die Befriedigung aus dem Sondervermögen zu verweisen. In diesem Falle beschränkt sich die persönliche Inanspruchnahme des deutschen Schuldners auf den Ausfall, den der Gläubiger bei der Befriedigung aus dem haftenden Sondervermögen erleidet. Aus „inkonnexen" Verbindlichkeiten, sofern sie als geregelt gelten, können die deutschen Schuldner ohne Rücksicht auf den Verlust des in Osterreich belegenen Vermögens und dessen Höhe sofort und unmittelbar in Anspruch genommen werden. In beiden Fällen allerdings hat der deutsche Schuldner einen gewissen Schutz durch die Härteklausel des Artikels 100 Abs. 2 bzw. Abs. 3. Teil III des Vertrages enthält besondere Bestimmungen über Kreditinstitute und Wertpapiere, Versicherungsunternehmen und Bausparkassen sowie gewerbliche Schutzrechte, Firmenbezeichnungen und Urheberrechte zusammengefaßt. Danach gelten Guthaben von Österreichern bei Kreditinstituten in der Bundesrepublik immer als geregelt im Sinne des Artikels 23 Abs. 3 des Staatsvertrages. Forderungen aus Wertpapieren deutscher Aussteller gelten unter bestimmten Voraussetzungen als geregelt. Von der Anwendung des Artikels 23 Abs. 3 des Staatsvertrages überhaupt ausgenommen sind die Gebiete der privaten Versicherungsverträge und Rückversicherungsverträge und der Bausparverträge mit privaten Bausparkassen. Schließlich sind über die Auseinandersetzung in bezug auf Patente und Patentanmeldungen, Marken und Markenanmeldungen, Firmenbezeichnungen und Urheberrechte eine Reihe von Bestimmungen ge- Deutscher Bundestag — 3. Wahlperiode — 29. Sitzung. Bonn, Freitag, den 9. Mai 1958 1611 troffen, die indessen abweichende privatrechtliche Regelungen der Beteiligten, die nach dem 8. Mai 1945 getroffen wurden oder nach dem Inkrafttreten des Vertrages getroffen werden, unberührt lassen. Teil IV des Vertrages enthält ergänzende Bestimmungen über österreichische Zollausschlußgebiete und das Saarland und regelt den persönlichen und sachlichen Geltungsbereich im einzelnen. Teil V des Vertrages sieht die Errichtung einer Ständigen Kommission, eines Schlichtungsausschusses und eines Schiedsgerichtes vor. Teil VI des Vertrages enthält die Schlußbestimmungen und stellt die Übertragung von Vermögen auf Grund des Vertrages von den Gebühren für Rechtsgeschäfte und von den Verkehrsteuern frei. Schließlich enthält das Schlußprotokoll einige Erläuterungen zu den einzelnen Artikeln. 2. Die durch den Vertrag getroffene Regelung erfüllt nicht alle deutschen Wünsche. Die Kritik richtet sich insbesondere gegen die in Artikel 22 normierte, sehr weitgehende Auslegung der sogenannten „Unbeschadetklausel" des Artikels 23 Abs. 3 des Staatsvertrages. Tatsächlich wird damit der grundsätzliche Verzicht der österreichischen Gläubiger auf die zwischen dem 13. März 1938 und 8. Mai 1945 begründeten und noch offenen Forderungen gegenüber deutschen Schuldnern praktisch in weitem Umfange wieder rückgängig gemacht. Nach Artikel 22 können deutsche Schuldner, die ihre in Österreich belegenen Vermögenswerte verloren haben, von österreichischen Gläubigern auch dann in Anspruch genommen werden, wenn diese Vermögenswerte am Stichtag (8. Mai 1945) ausgereicht hätten, ihre Schulden gegenüber diesen Gläubigern abzudecken. Die durch Artikel 26 begründete Ausfallhaftung geht grundsätzlich zu Lasten der deutschen Eigentümer, denen nunmehr außer dem Vermögensverlust die Verpflichtung zur Schuldentilgung für diese Vermögenswerte auferlegt wird. Im Ergebnis gilt das gleiche gemäß Artikel 24 Abs. 2 in den Fällen der sogenannten inkonnexen Verbindlichkeiten. Die hier skizzierten Bedenken sind daher in der Tat nicht unbegründet. Es ist aber bereits zuvor darauf hingewiesen worden, daß Artikel 100 dem deutschen Schuldner die Möglichkeit eröffnet, aus Billigkeitsgründen eine Beschränkung des Umfanges seiner Leistungspflicht herbeizuführen. Das gilt sowohl für das Verfahren vor dem Schlichtungsausschuß wie für das im Vertrage vorgesehene Schiedsgerichtsverfahren. Es ist daher zu hoffen, daß durch diese Verfahren für den Großteil der Fälle eine annehmbare Lösung doch noch erreicht wird. Dabei kann dahingestellt bleiben, ob etwa dem in Anspruch genommenen deutschen Schuldner ein Entschädigungsanspruch erwachsen könnte. Bei der Prüfung der Verfassungsmäßigkeit des Vertrages erhebt sich nämlich die Frage seiner Vereinbarkeit mit Artikel 14 Abs. 3 GG, und zwar im Zusammenhang mit der zuvor erörterten weitgehenden Interpretation des Begriffes „getroffene Regelungen". Durch sie wird dem deutschen Schuldner der Vermögensvorteil, den er durch den österreichischen Verzicht erlangt hatte, im Einzelfall wieder genommen. Darin könnte ein Eingriff in das Eigentum erblickt werden. Trotz dieser Bedenken hat der Ausschuß dem vorgelegten Gesetzentwurf zugestimmt. Er ist der Auffassung, daß der Vertrag in seiner Gesamtheit geeignet ist, einen Ausgleich herbeizuführen, die bisher das deutsch-österreichische Verhältnis belastende Frage des deutschen Eigentums zu regeln und alte wirtschaftliche Bindungen nicht abreißen zu lassen. 3. In Übereinstimmung mit der Auffassung des Bundesrates hält der Ausschuß das Gesetz für zustimmungsbedürftig. Jedoch gründet sich seines Erachtens die Zustimmungsbedürftigkeit nicht auf die in der Stellungnahme des Bundesrates enthaltene Bezugnahme auf Artikel 118 des Vertrages, da die in diesem Artikel aufgeführten Steuern nicht in der Bundesrepublik, sondern ausschließlich in Osterreich anfallen würden. Die Zustimmungsbedürftigkeit ergibt sich aber auf Grund der Artikel 105, 106, 108, 110 und 114 Abs. 2 des Vertrages. 4. Stellungnahme des mitberatenden Ausschusses: „Der Rechtsausschuß hat in seiner 17. Sitzung vom 17. April 1958 den obigen Gesetzentwurf beraten und ihm unter Zurückstellung der in der Aussprache geäußerten nicht unerheblichen Bedenken mit Rücksicht auf die internationale Bedeutung des Vertrages und zur Ermöglichung einer baldigen Ratifizierung zugestimmt." Bonn, den 21. April 1958 Pietscher Berichterstatter Anlage 3 zu Drucksache 345 Schriftlicher Bericht *) der Abgeordneten Frau Dr. Schwarzhaupt zum Protokoll zur Verlängerung der Geltungsdauer der Konvention der Vereinten Nationen vom 6. April 1950 über die Todeserklärung Verschollener (Drucksache 168). Durch Gesetz vom 7. Juli 1955 ist die Bundesregierung bereits der Konvention über die Todeserklärung Verschollener beigetreten. Die Konvention war ursprünglich bis zum 23. Januar 1957 befristet und an diesem Tage in der Bundesrepublik auch außer Kraft getreten. Noch vor Ablauf der Geltungsdauer der Konvention ist jedoch ein Protokoll über die Verlängerung der Geltungsdauer der Konvention aufgelegt worden. Dieses Protokoll ist, da ihm vor Ablauf der Konvention zwei Staaten beigetreten sind, vor Ablauf der Konvention in Kraft getreten. Völkerrechtlich hat die Konvention also weiterbestanden. Für die Bundesrepublik besteht nun das Bedürfnis, der Konvention wieder beizutreten. Es hat sich ge- *) Siehe 27. Sitzung Seite 1538 B 1612 Deutscher Bundestag — 3. Wahlperiode — 29. Sitzung. Bonn, Freitag, den 9. Mai 1958 zeigt, daß eine ganze Anzahl von Todeserklärungsfällen, die von dem ausschließlich zuständigen Amtsgericht Berlin-Schöneberg bearbeitet werden, noch nicht haben erledigt werden können. Außerdem besteht aus allgemeinen politischen Gründen das Bedürfnis, der Konvention in dem gleichen Umfang wie ursprünglich wieder beizutreten. Es soll also mit dem Zustimmungsgesetz der Rechtszustand wieder hergestellt werden, der durch den Beitritt der Bundesrepublik entstanden ist und nur durch das zeitweilige Außerkrafttreten der Konvention in der Bundesrepublik unterbrochen wurde. Bonn, den 8. Mai 1958 Frau Dr. Schwarzhaupt Berichterstatterin
  • insert_commentVorherige Rede als Kontext
    Rede von Dr. Karl Weber


    • Parteizugehörigkeit zum Zeitpunkt der Rede: (CDU/CSU)
    • Letzte offizielle eingetragene Parteizugehörigkeit: (CDU)

    Herr Präsident! Meine sehr geehrten Damen und Herren! Namens der CDU/CSU-Fraktion begrüße ich die Erklärung der Bundesregierung, daß sie mit den Vorbereitungen eines Atomgesetzes beschäftigt ist und die Ankündigung, daß in Kürze mit der Vorlage eines solchen Gesetzes zu rechnen ist. Wir halten ein solches Gesetz für dringend erforderlich und sind auch unsererseits bereit, die Bestrebungen, alsbald zur Verabschiedung eines solchen Gesetzes zu kommen, zu fördern. Deshalb sind wir auch grundsätzlich bereit, die Frage zu prüfen, ob eine Ergänzung des Grundgesetzes notwendig ist und ihr gegebenenfalls zuzustimmen. Man sollte nur behutsam an Grundgesetzänderungen herangehen. Deshalb ist die Frage zu stellen: Ist die Ergänzung des Grundgesetzes notwendig?
    Nach den Ausführungen des Herrn Kollegen Dr. Rutschke könnte man allerdings zu der Ansicht kommen, daß die FDP zu ihrem Gesetzentwurf auf Ergänzung des Grundgesetzes — nur zu den beiden Gesetzentwürfen auf Ergänzung des Grundgesetzes, Drucksache 30 und Drucksache 266, spreche ich für meine Fraktion; zu dem Antrag Drucksache 344 wird Kollege Dr. Geiger für die CDU/CSU einige
    Ausführungen machen — nicht mehr ernstlich stünde. Letztlich gingen die Ausführungen des Herrn Kollegen Dr. Rutschke dahin, daß er mehr der Meinung zuneige, eine Ergänzung des Grundgesetzes sei nicht notwendig, und man komme mit den Vorschriften der Gewerbeordnung aus.
    Herr Kollege Wittrock hat darauf hingewiesen, daß der Rechtsausschuß seinerzeit nach eingehenden Beratungen zu dem Ergebnis gekommen sei, ohne Änderung des Grundgesetzes könne ein Atomgesetz nicht verabschiedet werden. In der Tat findet sich in dem Ausschußbericht des Kollegen Dr. Wahl — Drucksache 3416 — zur Begründung der Notwendigkeit des Atomgesetzes folgender Satz:
    Aber die Verwendung der Kernenergie für Forschungs- und medizinische Zwecke läßt sich schwerlich unter den Begriff der Wirtschaft subsumieren.
    Gemeint ist hier Art. 74 Nr. 11, wo aufgeführt ist, welche einzelnen Zweige der Wirtschaft unter diese Bestimmung fallen; darunter befindet sich auch das Gewerbe. Inzwischen hat man über diese Fragen weiter nachgedacht. Es kommt der Sache selbst zugute, daß Wir jetzt nicht mehr unter Zeitdruck stehen wie damals in der Schlußphase des letzten Bundestags und die Dinge in Ruhe machen können. Man ist zu der Erkenntnis gekommen, daß dieser Satz nicht unbedingt gehalten werden kann. Es ist nicht so, daß sich die einschlägigen Vorschriften der Gewerbeordnung, insbesondere § 16, lediglich auf gewerbliche Anlagen beziehen. Der Standpunkt der Wissenschaft und Rechtsprechung geht jetzt ganz eindeutig dahin, daß auch gefährliche Anlagen, die sich nicht auf gewerbliche Betriebe beziehen, unter die Vorschriften der §§ 16 und folgende der Reichsgewerbeordnung fallen, also ohne Rücksicht darauf, ob solche Anlagen gewerbsmäßig betrieben werden.
    Wir werden ,uns im Ausschuß mit dieser Frage befassen müssen, ob nicht mit ,den Vorschriften der Gewerbeordnung das Ziel erreicht werden kann, das uns gemeinsam vorschwebt, ein Atomgesetz zu verabschieden. Wenn sich eine Grundgesetzänderung als notwendig erweisen sollte, um dem Bund die Kompetenz für den Erlaß eines solchen Gesetzes zu geben, wird sich die CDU/CSU dieser Notwendigkeit nicht verschließen.
    Eine andere Frage ist — und insofern geht der Antrag der SPD weiter als der der FDP —, ob man auch Ausführungsbestimmungen für notwendig hält, ob insbesondere eine Auftragsverwaltung statuiert werden soll. In dieser Hinsicht stimme ich den Ausführungen des Herrn Bundesministers für Atomkernenergie zu, daß die Verwaltung möglichst dezentralisiert werden sollte — das ist der Standpunkt meiner Fraktion —, daß aber ohne Weisungsbefugnisse auf diesem Gebiet nicht auszukommen sein wird. Der Vorschlag, der in der Drucksache 30 unter Ziffer 2 gemacht wird, scheint uns infolgedessen richtig zu sein. Sollte sich bei der Beratung ergeben, daß eine Bundesauftragsverwaltung geschaffen werden muß, so wird deswegen



    Dr. Weber (Koblenz)

    auf alle Fälle eine Ergänzung des Grundgesetzes notwendig sein.
    Angesichts des im großen und ganzen sachlichen Verlaufs der Debatte möchte auch ich keine polemischen Bemerkungen machen, obschon einige Ausführungen des Herrn Kollegen Wittrock eine gewisse Veranlassung dazu gäben. Ich möchte mich darauf beschränken, diese zurückzuweisen, insbesondere seinen Vorwurf, daß Mitglieder der CDU-Fraktion mitunter recht robust mit der Verfassung umgingen und daß die Entschließungen Ende Juni, Anfang Juli letzten Jahres unter dem Druck wirtschaftlicher Kreise getroffen worden seien. An dieser Zurückweisung können wir uns genügen lassen, da die Ausführungen sonst keine Veranlassung zu Beanstandungen gaben.

    (Beifall in der Mitte.)

    Ich möchte für meine Fraktion erklären, daß wir uns dem Antrag anschließen werden, die beiden Anträge auf Ergänzung des Grundgesetzes an den Rechtsausschuß — federführend — und an den Ausschuß für Atomkernenergie — mitberatend — zu überweisen.

    (Beifall bei der CDU/CSU.)



Rede von Dr. Carlo Schmid
  • Parteizugehörigkeit zum Zeitpunkt der Rede: (SPD)
  • Letzte offizielle eingetragene Parteizugehörigkeit: (SPD)
Das Wort hat der Abgeordnete Dr. Rutschke.

  • insert_commentNächste Rede als Kontext
    Rede von Dr. Wolfgang Rutschke


    • Parteizugehörigkeit zum Zeitpunkt der Rede: (FDP)
    • Letzte offizielle eingetragene Parteizugehörigkeit: (FDP)

    Herr Präsident! Meine sehr verehrten Damen und Herren! Ich möchte noch einige Bemerkungen zu dem Antrag der Fraktion der SPD Drucksache 344 betreffend Vorlage eines Atomgesetzentwurfes machen. Die Punkte unter a bis e im ersten Teil dieser Vorlage finden durchaus unsere Zustimmung. Hier wird der Zweck eines Atomgesetzes umschrieben. Den hier aufgestellten Forderungen, Forschung und Entwicklung zu fördern, die Erzeugung und Nutzung der Kernenergie zu friedlichen Zwecken der Hebung des Wohlstandes des ganzen Volkes dienstbar zu machen und Leben, Gesundheit und Sachgüter vor den Gefahren der Kernenergie zu schützen, stimmen wir absolut zu. Der Punkt zu c ist besonders wichtig. Der Herr Minister für Atomenergie und auch die anderen Herren Vorredner haben besonders darauf hingewiesen.
    Er wird ergänzt durch Ziffer 6 des zweiten Teils des Antrages. Hier fordern Sie (zur SPD) den Versicherungsschutz gegen Atomschäden. Ich glaube, daß gerade die Frage der Haftungsbestimmungen besonders wichtig sein wird. Denn wir haben es mit einer Wissenschaft zu tun, die wohl noch in den Kinderschuhen steckt. Die negativen Auswirkungen der Atomwissenschaft können noch nicht in vollem Umfang erkannt werden. Es wird noch eine Reihe von Jahren dauern, bis man ein endgültiges Urteil über die Gefahren haben wird. Deshalb sind wir der Meinung, daß wir hier nicht mit Bestimmungen über die Haftung auskommen werden, wie sie etwa in dem Gesetz über die Haftung für Luftfahrzeuge oder für Kraftfahrzeuge bisher niedergelegt worden sind. Da ist eine Begrenzung der Haftungssumme vorgesehen, und höhere Gewalt entbindet von der
    Haftung. In diesem Fall, der Anwendung von Atomenergie, müssen andere Grundsätze gelten. In den Fällen, wo durch Kraftfahrzeuge oder Luftfahrzeuge Schäden verursacht werden, wird das Risiko im allgemeinen auf die gesamte Bevölkerung verteilt sein. Bei Schäden durch Atomanlagen wird jedoch nur ein bestimmter Kreis der Bevölkerung betroffen, und zwar die Bevölkerung, die in der Umgebung eines Atomreaktors wohnt. Deshalb glauben wir, daß wir hier mit der Gefährdungshaftung allein nicht auskommen werden, sondern daß auch bei Schäden durch höhere Gewalt die etwa betroffene Bevölkerung entschädigt werden muß.
    Die Entwicklung der Atomenergie ist eine nationale Frage. Es besteht in diesem Haus wohl Einigkeit darüber, daß wir für die Erhaltung unseres künftigen Wohlstandes und, um überhaupt konkurrenzfähig zu bleiben, darauf angewiesen sein werden, die Entwicklung auf dem Gebiet der Atomenergie zu fördern. Die Forderung, Herr Kollege Dr. Ratzel, daß wir bei einer bestimmten Haftungsgrenze unter Umständen auch die öffentliche Hand einspringen lassen müssen, ist eben darin begründet, daß es eine nationale Aufgabe ist, sich der Kernenergie zu bedienen. Wir denken dabei nicht an eine Bevorzugung irgendwelcher Industrien. Man würde nämlich die Entwicklung der Atomenergie sehr hemmen, wenn man die Haftungsbestimmungen allein auf Kosten einer Reaktor-Gesellschaft ins Unendliche steigerte. Denn dann würde die Entwicklung und Anwendung der Atomenergie derart teuer werden, daß niemand an solche Investitionen herangehen würde. Auch der Staat müßte sich dann sehr stark überlegen, wieweit er hier Gelder festlegen kann.
    Deshalb müßte im Hinblick auf Umfang, Größe, Gefährlichkeit und Entfernung von den nächsten menschlichen Siedlungen die Genehmigungsbehörde, ob Bundesanstalt oder eine andere Behörde, festlegen, in welcher Höhe ein Vertrag mit einer Versicherung abgeschlossen werden muß. Falls es jemals zu einer Katastrophe käme, was wir alle nicht hoffen und was auch nicht anzunehmen ist, darf nicht die Bevölkerung der Leidtragende sein. Dann müßten vielmehr der Bund oder die Länder, je nachdem wie das Gesetz verabschiedet wird, eine Haftung als nationale Aufgabe übernehmen, um den Schutz der Bevölkerung zu gewährleisten.
    Meine sehr verehrten Damen und Herren, ich möchte nun zum zweiten Teil des Antrags der Fraktion der SPD kommen. Darin werden allerdings Forderungen aufgestellt, die ich — Herr Kollege Dr. Ratzel, das werden Sie mir nicht verübeln — ablehne. Denn wir Freien Demokraten haben eben eine wesentlich andere wirtschaftliche Vorstellung, als Sie sie haben.

    (Abg. Dr. Ratzel: Das ist bekannt!)

    — Das ist bekannt, das freut mich, und es wird auch weiterhin sehr lange noch bekannt bleiben.
    Sie fordern unter Ziffer 4 -- diesen Punkt möchte ich vorziehen —, daß alle Anlagen einer staatlichen Konzession bedürfen. Nun, wir sind der Meinung, daß die Genehmigung einen besseren Rechts-



    Dr. Rutschke
    anspruch des einzelnen gibt als die staatliche Konzessionierung, die ja immer in das Ermessen der Behörde gestellt ist. Wir wehren uns entschieden gegen jede staatliche Bevormundung da, wo sie nicht notwendig ist. Wenn Sie jetzt einen Einwand bringen, daß wegen der Fragen der Sicherheit eine staatliche Konzessionierung notwendig sei, so bestreiten wir das. Auch wir fordern — das habe ich Ihnen an unseren Vorstellungen über die Haftungsbestimmungen dargelegt — einen unbedingt ausreichenden Schutz der Bevölkerung. Jedes Unternehmen, das sich mit diesen Sachen befaßt, wird ja dann auf Grund unserer Haftungsbestimmungen auch die entsprechenden Sicherheitsvorkehrungen treffen, uni die Versicherungsquoten nicht unnötig zu erhöhen.
    Sehr gefährlich aber scheint uns die Ziffer 3 des SPD-Antrags zu sein, in dem Sie, mit dürren Worten ausgedrückt, die Forderung nach Sozialisierung eines Teils der Wirtschaft stellen. Es paßt in das Parteiprogramm der SPD; insofern habe ich dafür Verständnis, wenn Sie das fordern. Aber wir werden das ablehnen, weil wir wissen, daß die freie Wirtschaft wesentlich bessere Erfolge bringen wird
    — auch auf dem Gebiet der Atomenergie - als eine staatlich gelenkte, dirigistische Wirtschaft. Und, meine sehr verehrten Damen und Herren von der CDU, ich möchte Sie bitten, genau darauf achtzugeben, was hier zu tun ist: daß Sie nicht, weil etwa die Grundgesetzänderung notwendig sein könnte — Teile Ihrer Fraktion vertreten diese Auffassung — und zu dieser Grundgesetzänderung die Stimmen der SPD notwendig sind, Konzessionen hinsichtlich einer Verstaatlichung der Wirtschaft machen. Überlegen Sie sich das wohl! Machen Sie da keine sozialistischen Experimente mit!

    (Zuruf von der CDU/CSU: Beruhigen Sie sich!)

    — Ich freue mich, wenn Sie sagen, daß ich mich beruhigen kann. Man hat es schon anders gehört: daß schon Absprachen — ob es stimmt, weiß ich nicht -
    in dieser Richtung laufen. Wir wollen, daß sozialistische Experimente auf diesem Gebiet nicht gemacht werden.

    (Beifall bei der FDP.)