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  • tocInhaltsverzeichnis
    Deutscher Bundestag 29. Sitzung Bonn, den 9. Mai 1958 Inhalt: Feststellungen zu Vorgängen in der 28. Sitzung Vizepräsident Dr. Becker 1583 A Entwurf eines Gesetzes über den Vertrag vom 15. Juni 1957 mit der Republik Österreich zur Regelung vermögensrechtlicher Beziehungen (Drucksache 226); Schriftlicher Bericht des Finanzausschusses (Drucksache 342) Dr. Atzenroth (FDP) 1584 B, 1593 C, 1595 C Dr. Preusker (DP) . . . . 1586 C, 1592 D Dr. van Scherpenberg, Staatssekretär 1586 C Pietscher (CDU/CSU) 1588 C Dr. Bucerius (CDU/CSU) 1590 A Seuffert (SPD) 1590 D Dr. Krone (CDU/CSU) 1594 D Dr. Schmid (Frankfurt) (SPD) . . 1595 A Entwurf eines Gesetzes zur Ergänzung des Grundgesetzes (SPD) (Drucksache 30) — Erste Beratung —; Entwurf eines Gesetzes zur Ergänzung des Grundgesetzes (FDP) (Drucksache 266) — Erste Beratung —; Antrag der Fraktion der SPD betr. Vorlage eines Atomgesetzentwurfs (Drucksache 344) Wittrock (SPD) 1596 B Dr. Rutschke (FDP) 1597 C, 1605 A Dr. Ratzel (SPD) 1599 A Dr.-Ing. Balke, Bundesminister . 1602 B Dr. Weber (Koblenz) (CDU/CSU) 1604 B Geiger (München) (CDU/CSU) 1606 B Nächste Sitzung 1607 D Anlagen 1608 A Deutscher Bundestag — 3. Wahlperiode — 29. Sitzung. Bonn, Freitag, den 9. Mai 1958 1583 29. Sitzung Bonn, den 9. Mai 1958 Stenographischer Bericht Beginn: 9.01 Uhr
  • folderAnlagen
    Anlagen zum Stenographischen Bericht Anlage i Liste der beurlaubten Abgeordneten Abgeordnete (r) beurlaubt bis einschließlich Frau Albertz 9. 5. Frau Albrecht 31. 5. Bading 9. 5. Dr. Bärsch 24. 5. Bauknecht 10. 5. Bazille 9. 5. Dr. Bechert 9. 5. Dr. Becker (Mönchen-Gladbach) 9. 5. Dr. Birrenbach 13. 6. Blachstein 9. 5. Frau Brauksiepe 10. 5. Dr. Brecht 9. 5. Dr. Bucher 10. 5. Dr. Burgbacher 9. 5. Diel (Horressen) 31. 5. Dopatka 17. 5. Dröscher 9. 5. Frau Engländer 9. 5. Frehsee 9. 5. Dr. Frey 10. 5. Frau Friese-Korn 31. 5. Dr. Furler 9. 5. Gaßmann 10. 5. Gehring 10. 5. Frau Geisendörfer 23. 5. Glahn 10. 5. Günther 10. 5. Haage 9. 5. Hamacher 25. 5. Dr. Heck (Rottweil) 9. 5. Heinrich 15. 5. Höcherl 10. 5. Höcker 10. 5. Höhmann 24. 5. Dr. Hoven 9. 5. Frau Dr. Hubert 17. 5 Illerhaus 14. 5. Jacobi 9. 5. Jacobs 9. 5. Dr. Jaeger 17. 5. Dr. Jordan 9. 5. Junghans 31. 5. Kalbitzer 9. 5. Frau Kettig 10. 5. Kiesinger 9. 5. Dr. Kopf 10. 5. Dr. Kreyssig 9. 5. Kunze 15. 6. Kurlbaum 9. 5. Lange (Essen) 9. 5. Dr. Leiske 13. 5. Dr. Löhr 9. 5. Frau Dr. Dr. h. c. Lüders 30. 6. Dr. Maier (Stuttgart) 17. 5. Mellies 23. 5. Dr. Meyers (Aachen) 10. 5. Muckermann 9. 5. Neuburger 9. 5. Frau Niggemeyer 31. 5. Dr. Pferdmenges 31. 5. Abgeordnete(r) beurlaubt bis einschließlich Frau Pitz-Savelsberg 31. 5. Ramms 10. 5. Rasch 25. 6. Rasner 25. 5. Frau Dr. Rehling 10. 5. Dr. Reinhard 9. 5. Frau Renger 10. 6. Dr. Rüdel (Kiel) 9. 5. Ruland 9. 5. Scheel 9. 5. Schmücker 14. 5. Schneider (Hamburg) 9. 5. Dr. Schneider (Saarbrücken) 9. 5. Schultz 9. 5. Seither 9. 5. Dr. Serres 9. 5. Stahl 9. 5. Dr. Starke 10. 5. Dr. Storm (Duisburg) 9. 5. Sträter 31. 5. Frau Dr. Steinbiß 9. 5. Stierle 9. 5. Frau Strobel 9. 5. Struve 1. 6. Theis 9. 5. Unertl 10. 5. Wagner 9. 5. Weimer 31. 5. Frau Welter (Aachen) 9. 5. Dr. Will (Berlin) 10. 5. Frau Wolff (Berlin) 1. 6. Dr. Wolff (Denzlingen) 31. 5. Dr. Zimmer 10. 5. Anlage 2 Drucksache 342 Schriftlicher Bericht des Finanzausschusses (14. Ausschuß) über den von der Bundesregierung eingebrachten Entwurf eines Gesetzes über den Vertrag vom 15. Juni 1957 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Österreich zur Regelung vermögensrechtlicher Beziehungen (Drucksache 226). Berichterstatter: Abgeordneter Pietscher 1. Der vorliegende Gesetzentwurf ist von den Bundesministern des Auswärtigen, der Justiz, der Finanzen und für Wirtschaft gemeinsam erstellt worden. Die ihm beigefügte Denkschrift enthält eine eingehende Darstellung über Vorgeschichte, Zweck und Inhalt des Vertrages. Der Bericht des Ausschusses beschränkt sich daher auf eine kurze Erörterung der folgenden Gesichtspunkte: In dem Protokoll der Berliner Konferenz vom 2. August 1945 behielten die Besatzungsmächte sich vor, über das deutschen natürlichen und juristischen Personen gehörige Vermögen zu verfügen. 1610 Deutscher Bundestag — 3. Wahlperiode — 29. Sitzung. Bonn, Freitag, den 9. Mai 1958 Der am 15. Mai 1955 abgeschlossene Staatsvertrag zur Wiederherstellung eines unabhängigen und demokratischen Österreich (Staatsvertrag) bestimmte dann in seinem Artikel 22 die „Übertragung" aller in Österreich belegenen deutschen Vermögenswerte auf Österreich. Dabei verpflichtete sich Osterreich, das Vermögen deutscher juristischer Personen überhaupt nicht und das Vermögen deutscher natürlicher Personen, soweit es den Wert von S 260 000 übersteigt, nicht an die früheren Eigentümer zurückzuübertragen. Nur das erzieherischen, kulturellen, karitativen oder religiösen Zwecken dienende Vermögen wurde von diesem Rückgabeverbot ausgenommen. Artikel 23 des österreichischen Staatsvertrages bestimmt, daß Österreich — unbeschadet bereits getroffener Regelungen — in eigenem Namen und im Namen aller österreichischen Staatsangehörigen auf alle Forderungen gegen Deutschland und deutsche Staatsangehörige aus der Zeit nach dem 13. März 1938 verzichtet. Der vorliegende Vertrag regelt nunmehr im Rahmen dieser durch den österreichischen Staatsvertrag geschaffenen Rechtslage die zwischen der Bundesrepublik und Osterreich noch offenen Fragen in den vermögensrechtlichen Beziehungen. Dabei beschränkt er sich hinsichtlich des „deutschen Eigentums" in Österreich auf die Regelung der mit der Beschlagnahme des privaten deutschen Vermögens zusammenhängenden Fragen, während er über Vermögenswerte und Verbindlichkeiten öffentlich-rechtlicher Rechtsträger — von gewissen Ausnahmen abgesehen — keine Bestimmung trifft. Teil I des Vertrages behandelt die Rückgabe der durch den Staatsvertrag erfaßten Vermögenswerte. Jedes Vermögen wird in zwei Gruppen eingeteilt, nämlich eine Gruppe „Vermögenschaften" und eine Gruppe „Rechte und Interessen". Jede dieser Gruppen wird für sich bewertet. Es werden also in beiden Gruppen die gesamten Vermögenswerte zurückübertragen, wenn in keiner von ihnen die Wertgrenze von S 260 000 überschritten ist. Praktisch wirkt sich das dahin aus, daß die meisten deutschen natürlichen Personen ihr in Osterreich belegenes Vermögen zurückerhalten. Es schließen sich Vorschriften über das Verfahren der Übertragung an, das durch einen Antrag an das österreichische Bundesministerium für Finanzen eingeleitet und durch eine „Amtsbestätigung" dieses Ministeriums abgeschlossen wird. Teil II des Vertrages enthält Bestimmungen über die Geltendmachung von Forderungen österreichischer Staatsangehöriger gegenüber deutschen Schuldnern . Da Artikel 23 Abs. 3 des Staatsvertrages den österreichischen Forderungsverzicht „unbeschadet der Giltigkeit bereits getroffener Regelungen" ausgesprochen hat, bedurfte die Frage, wann eine „Regelung" im Sinne des Artikels 23 Abs. 3 vorliegt, der Klärung. Demgemäß trifft hierzu Artikel 22 des Vermögensvertrages eingehende Bestimmungen, wobei sich verschiedene Gruppen von Tatbeständen bilden lassen. Neben gewissen Vereinbarungen zwischen Gläubigern und Schuldnern, Vergleichen und Anerkenntnissen, stehen Fälle, in denen über die Forderung gerichtliche oder schiedsgerichtliche Entscheidungen ergangen sind, sowie Fälle, in denen der Schuldner durch Zahlung, Aufrechnung oder Gutschrift von Zinsen unzweideutig zum Ausdruck gebracht hat, daß er das Schuldverhältnis noch als fortbestehend ansieht. Nach Artikel 22 Abs. 1 Buchstabe h gelten aber als geregelt überdies Forderungen, deren Schuldner auf eine schriftliche Zahlungsaufforderung des Gläubigers die Erfüllung lediglich unter Berufung auf ein nicht im bürgerlichen Recht begründetes Leistungshindernis (z. B. Forderungsverzicht) verweigert oder gegen das Bestehen der Forderung keine oder keine bürgerlich-rechtlich begründeten Einwendungen erhoben hat. Diese letztere Bestimmung kann dazu führen, daß der deutsche Schuldner vom österreichischen Gläubiger in Anspruch genommen wird. Dabei sind wiederum zwei Tatbestände zu unterscheiden. Artikel 26 Abs. 1 gibt dem deutschen Schuldner die Möglichkeit, bei Verbindlichkeiten, welche nur kraft einer Regelung gemäß Artikel 22 gegen ihn geltend gemacht wird und für welche die Republik Österreich mit einem Sondervermögen haftet (die also mit dem Sondervermögen „konvex" im Sinne des Artikels 24 sind) den Gläubiger auf die Befriedigung aus dem Sondervermögen zu verweisen. In diesem Falle beschränkt sich die persönliche Inanspruchnahme des deutschen Schuldners auf den Ausfall, den der Gläubiger bei der Befriedigung aus dem haftenden Sondervermögen erleidet. Aus „inkonnexen" Verbindlichkeiten, sofern sie als geregelt gelten, können die deutschen Schuldner ohne Rücksicht auf den Verlust des in Osterreich belegenen Vermögens und dessen Höhe sofort und unmittelbar in Anspruch genommen werden. In beiden Fällen allerdings hat der deutsche Schuldner einen gewissen Schutz durch die Härteklausel des Artikels 100 Abs. 2 bzw. Abs. 3. Teil III des Vertrages enthält besondere Bestimmungen über Kreditinstitute und Wertpapiere, Versicherungsunternehmen und Bausparkassen sowie gewerbliche Schutzrechte, Firmenbezeichnungen und Urheberrechte zusammengefaßt. Danach gelten Guthaben von Österreichern bei Kreditinstituten in der Bundesrepublik immer als geregelt im Sinne des Artikels 23 Abs. 3 des Staatsvertrages. Forderungen aus Wertpapieren deutscher Aussteller gelten unter bestimmten Voraussetzungen als geregelt. Von der Anwendung des Artikels 23 Abs. 3 des Staatsvertrages überhaupt ausgenommen sind die Gebiete der privaten Versicherungsverträge und Rückversicherungsverträge und der Bausparverträge mit privaten Bausparkassen. Schließlich sind über die Auseinandersetzung in bezug auf Patente und Patentanmeldungen, Marken und Markenanmeldungen, Firmenbezeichnungen und Urheberrechte eine Reihe von Bestimmungen ge- Deutscher Bundestag — 3. Wahlperiode — 29. Sitzung. Bonn, Freitag, den 9. Mai 1958 1611 troffen, die indessen abweichende privatrechtliche Regelungen der Beteiligten, die nach dem 8. Mai 1945 getroffen wurden oder nach dem Inkrafttreten des Vertrages getroffen werden, unberührt lassen. Teil IV des Vertrages enthält ergänzende Bestimmungen über österreichische Zollausschlußgebiete und das Saarland und regelt den persönlichen und sachlichen Geltungsbereich im einzelnen. Teil V des Vertrages sieht die Errichtung einer Ständigen Kommission, eines Schlichtungsausschusses und eines Schiedsgerichtes vor. Teil VI des Vertrages enthält die Schlußbestimmungen und stellt die Übertragung von Vermögen auf Grund des Vertrages von den Gebühren für Rechtsgeschäfte und von den Verkehrsteuern frei. Schließlich enthält das Schlußprotokoll einige Erläuterungen zu den einzelnen Artikeln. 2. Die durch den Vertrag getroffene Regelung erfüllt nicht alle deutschen Wünsche. Die Kritik richtet sich insbesondere gegen die in Artikel 22 normierte, sehr weitgehende Auslegung der sogenannten „Unbeschadetklausel" des Artikels 23 Abs. 3 des Staatsvertrages. Tatsächlich wird damit der grundsätzliche Verzicht der österreichischen Gläubiger auf die zwischen dem 13. März 1938 und 8. Mai 1945 begründeten und noch offenen Forderungen gegenüber deutschen Schuldnern praktisch in weitem Umfange wieder rückgängig gemacht. Nach Artikel 22 können deutsche Schuldner, die ihre in Österreich belegenen Vermögenswerte verloren haben, von österreichischen Gläubigern auch dann in Anspruch genommen werden, wenn diese Vermögenswerte am Stichtag (8. Mai 1945) ausgereicht hätten, ihre Schulden gegenüber diesen Gläubigern abzudecken. Die durch Artikel 26 begründete Ausfallhaftung geht grundsätzlich zu Lasten der deutschen Eigentümer, denen nunmehr außer dem Vermögensverlust die Verpflichtung zur Schuldentilgung für diese Vermögenswerte auferlegt wird. Im Ergebnis gilt das gleiche gemäß Artikel 24 Abs. 2 in den Fällen der sogenannten inkonnexen Verbindlichkeiten. Die hier skizzierten Bedenken sind daher in der Tat nicht unbegründet. Es ist aber bereits zuvor darauf hingewiesen worden, daß Artikel 100 dem deutschen Schuldner die Möglichkeit eröffnet, aus Billigkeitsgründen eine Beschränkung des Umfanges seiner Leistungspflicht herbeizuführen. Das gilt sowohl für das Verfahren vor dem Schlichtungsausschuß wie für das im Vertrage vorgesehene Schiedsgerichtsverfahren. Es ist daher zu hoffen, daß durch diese Verfahren für den Großteil der Fälle eine annehmbare Lösung doch noch erreicht wird. Dabei kann dahingestellt bleiben, ob etwa dem in Anspruch genommenen deutschen Schuldner ein Entschädigungsanspruch erwachsen könnte. Bei der Prüfung der Verfassungsmäßigkeit des Vertrages erhebt sich nämlich die Frage seiner Vereinbarkeit mit Artikel 14 Abs. 3 GG, und zwar im Zusammenhang mit der zuvor erörterten weitgehenden Interpretation des Begriffes „getroffene Regelungen". Durch sie wird dem deutschen Schuldner der Vermögensvorteil, den er durch den österreichischen Verzicht erlangt hatte, im Einzelfall wieder genommen. Darin könnte ein Eingriff in das Eigentum erblickt werden. Trotz dieser Bedenken hat der Ausschuß dem vorgelegten Gesetzentwurf zugestimmt. Er ist der Auffassung, daß der Vertrag in seiner Gesamtheit geeignet ist, einen Ausgleich herbeizuführen, die bisher das deutsch-österreichische Verhältnis belastende Frage des deutschen Eigentums zu regeln und alte wirtschaftliche Bindungen nicht abreißen zu lassen. 3. In Übereinstimmung mit der Auffassung des Bundesrates hält der Ausschuß das Gesetz für zustimmungsbedürftig. Jedoch gründet sich seines Erachtens die Zustimmungsbedürftigkeit nicht auf die in der Stellungnahme des Bundesrates enthaltene Bezugnahme auf Artikel 118 des Vertrages, da die in diesem Artikel aufgeführten Steuern nicht in der Bundesrepublik, sondern ausschließlich in Osterreich anfallen würden. Die Zustimmungsbedürftigkeit ergibt sich aber auf Grund der Artikel 105, 106, 108, 110 und 114 Abs. 2 des Vertrages. 4. Stellungnahme des mitberatenden Ausschusses: „Der Rechtsausschuß hat in seiner 17. Sitzung vom 17. April 1958 den obigen Gesetzentwurf beraten und ihm unter Zurückstellung der in der Aussprache geäußerten nicht unerheblichen Bedenken mit Rücksicht auf die internationale Bedeutung des Vertrages und zur Ermöglichung einer baldigen Ratifizierung zugestimmt." Bonn, den 21. April 1958 Pietscher Berichterstatter Anlage 3 zu Drucksache 345 Schriftlicher Bericht *) der Abgeordneten Frau Dr. Schwarzhaupt zum Protokoll zur Verlängerung der Geltungsdauer der Konvention der Vereinten Nationen vom 6. April 1950 über die Todeserklärung Verschollener (Drucksache 168). Durch Gesetz vom 7. Juli 1955 ist die Bundesregierung bereits der Konvention über die Todeserklärung Verschollener beigetreten. Die Konvention war ursprünglich bis zum 23. Januar 1957 befristet und an diesem Tage in der Bundesrepublik auch außer Kraft getreten. Noch vor Ablauf der Geltungsdauer der Konvention ist jedoch ein Protokoll über die Verlängerung der Geltungsdauer der Konvention aufgelegt worden. Dieses Protokoll ist, da ihm vor Ablauf der Konvention zwei Staaten beigetreten sind, vor Ablauf der Konvention in Kraft getreten. Völkerrechtlich hat die Konvention also weiterbestanden. Für die Bundesrepublik besteht nun das Bedürfnis, der Konvention wieder beizutreten. Es hat sich ge- *) Siehe 27. Sitzung Seite 1538 B 1612 Deutscher Bundestag — 3. Wahlperiode — 29. Sitzung. Bonn, Freitag, den 9. Mai 1958 zeigt, daß eine ganze Anzahl von Todeserklärungsfällen, die von dem ausschließlich zuständigen Amtsgericht Berlin-Schöneberg bearbeitet werden, noch nicht haben erledigt werden können. Außerdem besteht aus allgemeinen politischen Gründen das Bedürfnis, der Konvention in dem gleichen Umfang wie ursprünglich wieder beizutreten. Es soll also mit dem Zustimmungsgesetz der Rechtszustand wieder hergestellt werden, der durch den Beitritt der Bundesrepublik entstanden ist und nur durch das zeitweilige Außerkrafttreten der Konvention in der Bundesrepublik unterbrochen wurde. Bonn, den 8. Mai 1958 Frau Dr. Schwarzhaupt Berichterstatterin
  • insert_commentVorherige Rede als Kontext
    Rede von Dr. Carlo Schmid


    • Parteizugehörigkeit zum Zeitpunkt der Rede: (SPD)
    • Letzte offizielle eingetragene Parteizugehörigkeit: (SPD)

    Das Wort zur Begründung des Antrags unter Punkt 7c) — Drucksache 344 hat der Abgeordnete Ratzel.


Rede von Dr. Ludwig Ratzel
  • Parteizugehörigkeit zum Zeitpunkt der Rede: (SPD)
  • Letzte offizielle eingetragene Parteizugehörigkeit: (SPD)
Herr Präsident! Meine Damen und Herren! Ich darf wohl, bevor ich Ausführungen zu dem Inhalt unseres Antrags mache, einige historische Bemerkungen vorausschicken. Ich glaube, wir sollten uns daran erinnern, daß die Bundesregierung ein Gesetz über die friedliche Verwendung der Atomenergie bereits seit dem Mai 1955 hätte erlassen können. Daraus, daß heute, drei Jahre danach, der ungeregelte Zustand immer noch vorhanden ist, kann man, glaube ich, dem Parlament in bezug auf die erste Phase keinen Vorwurf machen. Es hat immer die Regierung gedrängt. Wir hatten Aussprachen auf Grund von Initiativen des Parlaments, aber ohne den Erfolg, daß die Regierung rechtzeitig genug ein Atomgesetz vorgelegt hätte. Vor zwei Jahren, am 19. April 1956, haben wir den Gesetzentwurf der FDP beraten, der aus einem Entwurf der Interparlamentarischen Arbeitsgemeinschaft hervorgegangen ist. Dabei hat der damalige Bundesatomminister Strauß den schönen Satz gesagt: „Eile mit Weile! Lebendigkeit muß mit Vernunft gepaart sein." Ich wünschte, daß Herr Strauß diesen Satz auch heute noch auf seinem neuen Tätigkeitsgebiet beherzigte. Auf alle Fälle können wir sagen: bei der friedlichen Verwendung der Atomenergie ist es nur bei der Weile geblieben, und man hat hier mit wenig Vernunft gehandelt.
Am 22. Februar 1957 endlich hat die Bundesregierung dem Parlament einen Gesetzentwurf vorgelegt. Der damalige Ausschuß für Atomfragen hat sich, das kann man wohl sagen, redlich bemüht, diesen Entwurf rechtzeitig zu beraten, um noch vor dem Ende der Legislaturperiode des 2. Bundestages eine gesetzliche Regelung zu ermöglichen. Wir waren uns alle darüber im klaren, daß ein Gesetz notwendig ist, um der Forschung und der Entwicklung die Bahn freizugeben, damit wir den Anschluß an die anderen Länder erreichen können, und wir waren uns insbesondere auch darüber im klaren, daß ein solches Gesetz wegen der steigenden Verwendung radioaktiver Isotope erforderlich ist. Wir haben uns dann interfraktionell auf einen gemeinsamen Gesetzentwurf geeinigt. Leider ist dieser Gesetzentwurf in der zweiten und dritten Beratung gescheitert. Er ist gescheitert, weil sich einige Abgeordnete der CDU — darunter sogar einer, der an den Kompromißverhandlungen beteiligt gewesen ist — bei der Abstimmung über die Ergänzung des Grundgesetzes der Stimme enthalten haben.
Meine sehr verehrten Damen und Herren, wir haben heute einen gewissen Abstand von diesen Dingen. Rückblickend können wir doch sagen: Die Ergänzung des Grundgesetzes und damit das Atomgesetz sind damals gescheitert, weil zweierlei zusammenkam: einmal die Befürchtung gewisser Kreise der Industrie, die Atomenergie könnte ihr starke Konkurrenz machen, und zum zweiten vielleicht die Auffassung anderer Industriekreise, denen der Kompromiß, den wir geschlossen hatten, nicht gefiel. Daß das keine bloße Unterstellung ist, ergibt sich wohl aus einer Äußerung, die der Generaldirektor Dr. Reusch vom Ruhrbergbau vor einigen Wochen gemacht hat. Er hat nämlich in Frankfurt erklärt: „Jedes Jahr, das verlorengeht, bedeutet für uns einen Gewinn." Wen er mit „uns" meint, geht nicht ganz klar hervor. Ich nehme aber an, daß er den Ruhrbergbau meint.
Der zweite Beweggrund, der zum Scheitern der Grundgesetzergänzung führte, war die Furcht des Bundeskanzlers, diese Grundgesetzergänzung könnte die atomare Bewaffnung der Bundeswehr verhindern. Beides kam zusammen, vielleicht wurden die beiden Motive auch noch gemixt. Die Folge war, daß die Grundgesetzergänzung und das Atomgesetz verhindert wurden.
Seither ist fast ein Jahr vergangen, und wir können der Bundesregierung den Vorwurf nicht ersparen, daß sie in diesem Zeitraum keine Initiative ergriffen hat, um endlich einmal zu einer Regelung auf dem Gebiet der friedlichen Verwendung der Atomenergie zu kommen.
Viele Gründe sprechen dafür, daß wir sehr rasch zu einer Regelung kommen müssen. Die Rechtszersplitterung, die auf diesem Gebiet um sich greift, wurde hier schon angeführt. Man kann weiter sagen, daß doch der Euratom-Vertrag bundesgesetzliche Regelungen voraussetzt, damit der Bund seine Verpflichtungen aus diesem Vertrag erfüllen kann. Aber der wesentlichste Grund ist die Tatsache, daß heute der Gesundheitsschutz der Bevölkerung, insbesondere der Arbeitnehmer, im Hinblick auf die ionisierende Strahlung nicht mehr gewährleistet ist.
Der Herr Bundesminister für Atomkernenergie hat im Februar dieses Jahres in einer Fragestunde erklärt, daß die derzeitigen gesetzlichen Grundlagen nicht ausreichen, eine lückenlose Kontrolle radioaktiver Stoffe zu gewährleisten. Er mußte zugeben, der Vorfall mit dem Iridium hat gezeigt, daß auch in den Bundesländern zur Zeit keine ausreichende Strahlenschutzüberwachung durchgeführt wird. Der Minister hat damals die Abgabe von radioaktiven Substanzen an gewerbliche Wirtschaftszweige verboten. Das war zweifellos im Interesse der Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmer und der ganzen Bevölkerung richtig. Auf der anderen Seite können wir, wenn wir endlich den Anschluß an die gleichwertigen Länder erreichen wollen, jetzt nicht noch ein Verbot der Verwendung dieser Stoffe aussprechen. Wir wollen ja gerade auch in der gewerblichen Wirtschaft Erfahrungen sammeln.
Seither sind weitere Pannen passiert, z. B. in Aachen mit einer Kobaltquelle, die immerhin eine Radioaktivität von 2 kg Radium aufwies, eine Menge, die es, wie ich glaube, vor dem zweiten Weltkrieg in der ganzen Welt gar nicht gegeben hat. Also die Lösung dieses Problems ist dringend geboten, und es ist an der Zeit, daß endlich etwas geschieht.
Über die Schritte, die getan werden müssen, sind wir uns im klaren. Einmal geht es darum, im Grundgesetz den Katalog zu ergänzen und mit der



Dr. Ratzel
Grundgesetzergänzung das Atomgesetz zu verabschieden. Hinterher kann dann auch sofort die Strahlenschutzverordnung erlassen werden.
Man sagt uns, die Strahlenschutzverordnung liege in der Schreibtischschublade des Ministers, und nur weil die notwendigen Initiativen von seiten der Regierung und auch der Mehrheit dieses Hauses nicht ergriffen worden sind, bestehen noch die Gefahren auf diesem Gebiet. Das ist ein schlechter Zustand.
Wir Sozialdemokraten haben in unserem Antrag Drucksache 344 deshalb die Regierung aufgefordert, endlich ein solches Atomgesetz vorzulegen. Wir haben in diesem unserem Antrag auch klargelegt, was unserer Meinung nach auf diesem Gebiet getan werden muß.
Es geht uns Sozialdemokraten bei dem Atomgesetz aber auch um folgendes. Einmal sollen die Bevölkerung und die Arbeitnehmer vor den Gefahren der ionisierenden Strahlen, die in immer größerem Umfang auftreten, geschützt werden. Es geht uns weiterhin darum, eine leistungsfähige und konkurrenzfähige Atomwirtschaft auf dem friedlichen Sektor zu entwickeln, weil wir der Meinung sind: es drängt, daß wir mit den anderen konkurrenzfähig werden. In den nächsten zehn Jahren werden große Investitionen in der Bundesrepublik und in Europa durchgeführt, und auf diesem Gebiet sollte doch auch die deutsche Wirtschaft konkurrenzfähig sein.
Schließlich ist es unserer Meinung nach sowohl für die Lösung der Fragen des Gesundheitsschutzes als auch für die Wettbewerbsfähigkeit einer deutschen Atomwirtschaft notwendig, daß durch das Gesetz die Forschung und die Entwicklung in der Bundesrepublik gefördert werden. Denn hier werden ja erst die Voraussetzungen geschaffen, um die anderen Aufgaben lösen zu können. Weil wir der Meinung sind, daß das oberste Ziel der gesetzlichen Regelung die Sicherheit und der Gesundheitsschutz der Bevölkerung und der Arbeitnehmer sind, halten wir eine lückenlose Kontrolle des spaltbaren Materials für unbedingt notwendig.
Wir sind weiterhin der Meinung, daß die Einfuhr und die Ausfuhr, die Verwahrung und die Verteilung am besten in die Zuständigkeit des Bundes genommen werden und man hier keinen privaten Wettbewerb schaffen sollte, weil er weniger Gewähr für Sicherheit und Kontrolle gibt. Es geht bei diesen Stoffen im Grunde genommen um so geringe Mengen, daß sich ein Wettbewerb zwischen verschiedenen Firmen gar nicht lohnt.
Der Vertreter des Bundesatomministeriums hat im Ausschuß auf die Frage, welche Mengen an Kernbrennstoffen bis 1965 denn etwa benötigt werden, die Zahl von, ich glaube, 1000 oder 1500 kg genannt; es ist etwas mehr als eine Tonne, wenn ich es richtig in Erinnerung habe. Das sind Mengen, wo es sich gar nicht lohnt, verschiedene Private einzuschalten. Wenn die Verwaltung in der öffentlichen Hand liegt, haben wir viel mehr Kontrolle und Sicherheit. Nach unserer Meinung sind die Sicherheitskontrollen am wirksamsten, wenn auch die Anlagen, die der Erzeugung und Spaltung von Kernbrennstoffen dienen, von Einrichtungen der öffentlichen Hand betrieben werden.
Man sagt uns zwar: Wenn wir den Rückstand auf diesem Gebiet aufholen wollen, ist es notwendig, daß sich die privatwirtschaftliche Initiative frei entfalten kann. Auf dem Gebiet der Forschung und der Entwicklung kann sich die private Initiative frei entfalten. Aber es ist die Frage: zeigt denn die Privatwirtschaft überhaupt eine Initiative? Wir haben doch Beispiele, die klar erkennen lassen, daß es mit der privatwirtschaftlichen Initiative schlecht bestellt ist.
Ich darf an das Beispiel der Kernreaktor-GmbH erinnern, die ein Gesellschaftskapital von 40 Millionen DM hat. Davon werden 20 Millionen von der privaten Wirtschaft und 20 Millionen vom Land Baden-Württemberg und vom Bund aufgebracht. Der Bund bringt zusätzlich noch 12 Millionen DM für die Kernbrennstoffe und weiter 1 Million DM für Betriebskosten auf. Das Stimmverhältnis im Aufsichtsrat dieser Gesellschaft ist 50 : 50. Wie der Wirtschaftsminister von Baden-Württemberg erklärte, reichen diese 40 Millionen DM nicht aus. Das war von vornherein klar, wenn man sich überlegte, daß das Vorbild für Karlsruhe, nämlich Harwell, jährlich etwa 160 oder 170 Millionen DM an laufenden Aufwendungen ausgibt.
Nun soll dieses Kapital erhöht werden. Soweit ich unterrichtet bin, erklären die nicht armen Industriellen, die hinter der Physikalischen Studiengesellschaft stehen: Wir können dazu nichts mehr beitragen, aber die 50 % Stimmen im Aufsichtsrat wollen wir behalten. — Ich meine, das läßt sich nicht ganz miteinander vereinbaren.
Wir haben auch gehört, daß im vergangenen Jahr im Bundeswirtschaftsministerium Überlegungen angestellt worden sind, wie man den Start der deutschen Atomwirtschaft fördern könne. Da hat man erwogen, daß, da die Aufwendungen pro Kilowatt zu installierender Leistung 1500 DM gegenüber 500 DM bei klassischen Kraftwerken betragen, die öffentliche Hand dieses zusätzliche Risiko von 1000 DM übernehmen solle. Es wurden Überlegungen darüber angestellt, wie man trotz dieser Zuwendungen von der öffentlichen Hand eine Einflußnahme der öffentlichen Hand möglichst verhindern könne. Man möchte, wie wir gehört haben, auch dafür sorgen, daß, wenn das besondere Risiko der Atomwirtschaft beseitigt ist, auch die öffentliche Gewalt völlig verschwindet und die Privaten hier allein schalten und walten können.
Wie wenig die Privatwirtschaft zur Übernahme von Risiken auf diesem Gebiet bereit ist, haben wir auch bei der Beratung des Atomgesetzes vor einem Jahr erlebt, als es um die Frage der Haftpflicht ging. Man war nicht einmal bereit, eine Gefährdungshaftung für 3 oder 5 Millionen DM zu tragen. Man hat gesagt: Alles muß durch eine Staats- oder Bundesgarantie gedeckt werden. Ich meine, wenn man für die Privatwirtschaft Rechte verlangt, dann muß diese auch gewillt sein, Risiken zu tragen. Man kann nicht einfach nur das, was Gewinne abwirft,



Dr. Ratzel
der privaten Wirtschaft überlassen und sämtliche Risiken, die gegeben sind, sozialisieren.
Daß es sich bei der Frage der Haftung um ziemlich beträchtliche Risiken handelt, zeigen die amerikanischen Vorstellungen auf diesem Gebiet. Danach sollen die Unternehmer von Reaktoren immerhin eine Gefährdungshaftung in Höhe von 50 Millionen Dollar durch Abschluß eines entsprechenden Vertrages übernehmen. Darüber hinaus will der amerikanische Staat noch weitere Risiken bis zu 500 Millionen Dollar übernehmen. Das zeigt doch, daß da ganz beträchtliche Risiken eingegangen werden müssen.
Wenn wir überlegen, daß wir bei dem damaligen Kompromiß im Atomgesetz nur eine Gefährungshaftung für die Unternehmer in Höhe von 15 Millionen DM vorsahen, wird uns klar, daß hier der öffentlichen Hand, dem Steuerzahler, zuviel aufgebürdet wird, während auf der anderen Seite den privaten Unternehmen Chancen gegeben werden, die in keinem Fall mit den Risiken übereinstimmen, die sie auf sich nehmen wollen. Auch das sind Gründe, die dafür sprechen, daß man solche Anlagen von Einrichtungen der öffentlichen Hand betreiben läßt. Damit beschreiten wir keinen Weg der Experimente, sondern halten uns an durchaus achtenswerte Vorbilder in Amerika, in England, in Holland und in anderen Staaten.
Nun darf ich noch einige wenige Bemerkungen zu unserer Forderung nach einer unabhängigen deutschen Atomkommission machen. Für uns Sozialdemokraten ist klar, daß ein wirklicher Erfolg in der friedlichen Verwendung der Kernenergie nur möglich ist, wenn die deutsche Forschung sich besser und stärker entfalten kann als bisher und wenn wir auch gewillt sind, den Forschern etwas mehr Spielraum zu geben. Wir sind der Meinung, bisher ist das Übergewicht der Verwaltung und der Bürokratie auf diesem Gebiete zu groß. Auch die deutsche Atomkommission, wie sie gebildet wurde — sie ist im Grunde genommen weiter nichts als ein beratendes Gremium für den Herrn Minister —, hat in den zurückliegenden zweieinhalb Jahren nicht das Gewicht erhalten wie z. B. die amerikanische Atomkommission oder das entsprechende englische Gremium.
Diese Atomkommission steht völlig im Schatten des Ministeriums. Wir hören und sehen von ihr eigentlich recht wenig. Nach unserer Vorstellung müßten von einer solchen Atomkommission die entscheidenden Impulse und Initiativen ausgehen. Anregungen der Atomkommission müßten nicht den Weg über das Ministerium nehmen, sondern müßten auch direkt an das Parlament und an die Öffentlichkeit gehen können. Das vermissen wir bei der deutschen Atomkommission. Dieser Mangel ist unseres Erachtens zum großen Teil dadurch bedingt, daß die Kommission im Grunde genommen keinerlei Kompetenzen hat, sondern nur ein beratendes Organ des Ministeriums ist.
Auch die Zusammensetzung der deutschen Atomkommission gefällt uns nicht ganz; sie ist etwas zu einseitig. Wenn ich richtig im Bilde bin, sind von
den 25 Mitgliedern der Atomkommission 13 Vertreter der Wirtschaft, denen nur 2 Gewerkschaftler gegenüberstehen. Ich finde, das ist ein etwas bescheidenes und unterentwickeltes Feigenblatt, denn auch die Arbeitnehmer haben ein äußerst großes Interesse an dem, was auf dem Atomgebiet geschieht. Wir möchten deshalb, daß die deutsche Atomkommission auf eine gesetzliche Grundlage gestellt wird, ferner, daß sie ein Initiativrecht hat, daß sie in der Lage ist, sich ohne ein Meinungsfilter direkt an die Öffentlichkeit, an die Parlamente und an die Regierungen zu wenden.
Wir möchten auch, daß diese deutsche Atomkommission in der Lage ist, innerhalb der deutschen Atomforschung ein etwas vernünftigeres Arbeitsklima zu schaffen. Unsere Forscher auf diesem Gebiet beschäftigen sich mit wichtigen Dingen. Es sind hochqualifizierte Persönlichkeiten. Und dann hört man, daß sie sich in einem Papierkrieg aufreiben, daß sie über die geringsten Kleinigkeiten, über einen Putzlappen oder sonst etwas, der Verwaltung auf langen Papierbögen Rechenschaft geben müssen. Wir möchten, daß dieser Zustand beendet wird. Wir könnten uns vorstellen, daß die deutsche Atomkommission, wenn sie unabhängig ist und wenn sie ein Initiativrecht hat, in der Lage wäre, auch da einen gewissen Wandel zu schaffen.

(Abg. Memmel: Gestatten Sie eine Zwischenfrage?)

-- Bitte sehr!

  • insert_commentNächste Rede als Kontext
    Rede von Linus Memmel


    • Parteizugehörigkeit zum Zeitpunkt der Rede: (CSU)
    • Letzte offizielle eingetragene Parteizugehörigkeit: (CSU)

    Glauben Sie nicht, Herr Kollege Ratzel, daß die Atomkommission, wie sie Ihnen vorschwebt und wie sie hier in der Ziffer 9 vorgeschlagen ist, in Widerspruch stünde zu Art. 65 des Grundgesetzes, daß das eine Art Nebenregierung — neben dem Parlament und neben dem Bundeskanzler — wäre?