Rede:
ID0302903100

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Metadaten
  • insert_drive_fileAus Protokoll: 3029

  • date_rangeDatum: 9. Mai 1958

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  • tocInhaltsverzeichnis
    Deutscher Bundestag 29. Sitzung Bonn, den 9. Mai 1958 Inhalt: Feststellungen zu Vorgängen in der 28. Sitzung Vizepräsident Dr. Becker 1583 A Entwurf eines Gesetzes über den Vertrag vom 15. Juni 1957 mit der Republik Österreich zur Regelung vermögensrechtlicher Beziehungen (Drucksache 226); Schriftlicher Bericht des Finanzausschusses (Drucksache 342) Dr. Atzenroth (FDP) 1584 B, 1593 C, 1595 C Dr. Preusker (DP) . . . . 1586 C, 1592 D Dr. van Scherpenberg, Staatssekretär 1586 C Pietscher (CDU/CSU) 1588 C Dr. Bucerius (CDU/CSU) 1590 A Seuffert (SPD) 1590 D Dr. Krone (CDU/CSU) 1594 D Dr. Schmid (Frankfurt) (SPD) . . 1595 A Entwurf eines Gesetzes zur Ergänzung des Grundgesetzes (SPD) (Drucksache 30) — Erste Beratung —; Entwurf eines Gesetzes zur Ergänzung des Grundgesetzes (FDP) (Drucksache 266) — Erste Beratung —; Antrag der Fraktion der SPD betr. Vorlage eines Atomgesetzentwurfs (Drucksache 344) Wittrock (SPD) 1596 B Dr. Rutschke (FDP) 1597 C, 1605 A Dr. Ratzel (SPD) 1599 A Dr.-Ing. Balke, Bundesminister . 1602 B Dr. Weber (Koblenz) (CDU/CSU) 1604 B Geiger (München) (CDU/CSU) 1606 B Nächste Sitzung 1607 D Anlagen 1608 A Deutscher Bundestag — 3. Wahlperiode — 29. Sitzung. Bonn, Freitag, den 9. Mai 1958 1583 29. Sitzung Bonn, den 9. Mai 1958 Stenographischer Bericht Beginn: 9.01 Uhr
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    Anlagen zum Stenographischen Bericht Anlage i Liste der beurlaubten Abgeordneten Abgeordnete (r) beurlaubt bis einschließlich Frau Albertz 9. 5. Frau Albrecht 31. 5. Bading 9. 5. Dr. Bärsch 24. 5. Bauknecht 10. 5. Bazille 9. 5. Dr. Bechert 9. 5. Dr. Becker (Mönchen-Gladbach) 9. 5. Dr. Birrenbach 13. 6. Blachstein 9. 5. Frau Brauksiepe 10. 5. Dr. Brecht 9. 5. Dr. Bucher 10. 5. Dr. Burgbacher 9. 5. Diel (Horressen) 31. 5. Dopatka 17. 5. Dröscher 9. 5. Frau Engländer 9. 5. Frehsee 9. 5. Dr. Frey 10. 5. Frau Friese-Korn 31. 5. Dr. Furler 9. 5. Gaßmann 10. 5. Gehring 10. 5. Frau Geisendörfer 23. 5. Glahn 10. 5. Günther 10. 5. Haage 9. 5. Hamacher 25. 5. Dr. Heck (Rottweil) 9. 5. Heinrich 15. 5. Höcherl 10. 5. Höcker 10. 5. Höhmann 24. 5. Dr. Hoven 9. 5. Frau Dr. Hubert 17. 5 Illerhaus 14. 5. Jacobi 9. 5. Jacobs 9. 5. Dr. Jaeger 17. 5. Dr. Jordan 9. 5. Junghans 31. 5. Kalbitzer 9. 5. Frau Kettig 10. 5. Kiesinger 9. 5. Dr. Kopf 10. 5. Dr. Kreyssig 9. 5. Kunze 15. 6. Kurlbaum 9. 5. Lange (Essen) 9. 5. Dr. Leiske 13. 5. Dr. Löhr 9. 5. Frau Dr. Dr. h. c. Lüders 30. 6. Dr. Maier (Stuttgart) 17. 5. Mellies 23. 5. Dr. Meyers (Aachen) 10. 5. Muckermann 9. 5. Neuburger 9. 5. Frau Niggemeyer 31. 5. Dr. Pferdmenges 31. 5. Abgeordnete(r) beurlaubt bis einschließlich Frau Pitz-Savelsberg 31. 5. Ramms 10. 5. Rasch 25. 6. Rasner 25. 5. Frau Dr. Rehling 10. 5. Dr. Reinhard 9. 5. Frau Renger 10. 6. Dr. Rüdel (Kiel) 9. 5. Ruland 9. 5. Scheel 9. 5. Schmücker 14. 5. Schneider (Hamburg) 9. 5. Dr. Schneider (Saarbrücken) 9. 5. Schultz 9. 5. Seither 9. 5. Dr. Serres 9. 5. Stahl 9. 5. Dr. Starke 10. 5. Dr. Storm (Duisburg) 9. 5. Sträter 31. 5. Frau Dr. Steinbiß 9. 5. Stierle 9. 5. Frau Strobel 9. 5. Struve 1. 6. Theis 9. 5. Unertl 10. 5. Wagner 9. 5. Weimer 31. 5. Frau Welter (Aachen) 9. 5. Dr. Will (Berlin) 10. 5. Frau Wolff (Berlin) 1. 6. Dr. Wolff (Denzlingen) 31. 5. Dr. Zimmer 10. 5. Anlage 2 Drucksache 342 Schriftlicher Bericht des Finanzausschusses (14. Ausschuß) über den von der Bundesregierung eingebrachten Entwurf eines Gesetzes über den Vertrag vom 15. Juni 1957 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Österreich zur Regelung vermögensrechtlicher Beziehungen (Drucksache 226). Berichterstatter: Abgeordneter Pietscher 1. Der vorliegende Gesetzentwurf ist von den Bundesministern des Auswärtigen, der Justiz, der Finanzen und für Wirtschaft gemeinsam erstellt worden. Die ihm beigefügte Denkschrift enthält eine eingehende Darstellung über Vorgeschichte, Zweck und Inhalt des Vertrages. Der Bericht des Ausschusses beschränkt sich daher auf eine kurze Erörterung der folgenden Gesichtspunkte: In dem Protokoll der Berliner Konferenz vom 2. August 1945 behielten die Besatzungsmächte sich vor, über das deutschen natürlichen und juristischen Personen gehörige Vermögen zu verfügen. 1610 Deutscher Bundestag — 3. Wahlperiode — 29. Sitzung. Bonn, Freitag, den 9. Mai 1958 Der am 15. Mai 1955 abgeschlossene Staatsvertrag zur Wiederherstellung eines unabhängigen und demokratischen Österreich (Staatsvertrag) bestimmte dann in seinem Artikel 22 die „Übertragung" aller in Österreich belegenen deutschen Vermögenswerte auf Österreich. Dabei verpflichtete sich Osterreich, das Vermögen deutscher juristischer Personen überhaupt nicht und das Vermögen deutscher natürlicher Personen, soweit es den Wert von S 260 000 übersteigt, nicht an die früheren Eigentümer zurückzuübertragen. Nur das erzieherischen, kulturellen, karitativen oder religiösen Zwecken dienende Vermögen wurde von diesem Rückgabeverbot ausgenommen. Artikel 23 des österreichischen Staatsvertrages bestimmt, daß Österreich — unbeschadet bereits getroffener Regelungen — in eigenem Namen und im Namen aller österreichischen Staatsangehörigen auf alle Forderungen gegen Deutschland und deutsche Staatsangehörige aus der Zeit nach dem 13. März 1938 verzichtet. Der vorliegende Vertrag regelt nunmehr im Rahmen dieser durch den österreichischen Staatsvertrag geschaffenen Rechtslage die zwischen der Bundesrepublik und Osterreich noch offenen Fragen in den vermögensrechtlichen Beziehungen. Dabei beschränkt er sich hinsichtlich des „deutschen Eigentums" in Österreich auf die Regelung der mit der Beschlagnahme des privaten deutschen Vermögens zusammenhängenden Fragen, während er über Vermögenswerte und Verbindlichkeiten öffentlich-rechtlicher Rechtsträger — von gewissen Ausnahmen abgesehen — keine Bestimmung trifft. Teil I des Vertrages behandelt die Rückgabe der durch den Staatsvertrag erfaßten Vermögenswerte. Jedes Vermögen wird in zwei Gruppen eingeteilt, nämlich eine Gruppe „Vermögenschaften" und eine Gruppe „Rechte und Interessen". Jede dieser Gruppen wird für sich bewertet. Es werden also in beiden Gruppen die gesamten Vermögenswerte zurückübertragen, wenn in keiner von ihnen die Wertgrenze von S 260 000 überschritten ist. Praktisch wirkt sich das dahin aus, daß die meisten deutschen natürlichen Personen ihr in Osterreich belegenes Vermögen zurückerhalten. Es schließen sich Vorschriften über das Verfahren der Übertragung an, das durch einen Antrag an das österreichische Bundesministerium für Finanzen eingeleitet und durch eine „Amtsbestätigung" dieses Ministeriums abgeschlossen wird. Teil II des Vertrages enthält Bestimmungen über die Geltendmachung von Forderungen österreichischer Staatsangehöriger gegenüber deutschen Schuldnern . Da Artikel 23 Abs. 3 des Staatsvertrages den österreichischen Forderungsverzicht „unbeschadet der Giltigkeit bereits getroffener Regelungen" ausgesprochen hat, bedurfte die Frage, wann eine „Regelung" im Sinne des Artikels 23 Abs. 3 vorliegt, der Klärung. Demgemäß trifft hierzu Artikel 22 des Vermögensvertrages eingehende Bestimmungen, wobei sich verschiedene Gruppen von Tatbeständen bilden lassen. Neben gewissen Vereinbarungen zwischen Gläubigern und Schuldnern, Vergleichen und Anerkenntnissen, stehen Fälle, in denen über die Forderung gerichtliche oder schiedsgerichtliche Entscheidungen ergangen sind, sowie Fälle, in denen der Schuldner durch Zahlung, Aufrechnung oder Gutschrift von Zinsen unzweideutig zum Ausdruck gebracht hat, daß er das Schuldverhältnis noch als fortbestehend ansieht. Nach Artikel 22 Abs. 1 Buchstabe h gelten aber als geregelt überdies Forderungen, deren Schuldner auf eine schriftliche Zahlungsaufforderung des Gläubigers die Erfüllung lediglich unter Berufung auf ein nicht im bürgerlichen Recht begründetes Leistungshindernis (z. B. Forderungsverzicht) verweigert oder gegen das Bestehen der Forderung keine oder keine bürgerlich-rechtlich begründeten Einwendungen erhoben hat. Diese letztere Bestimmung kann dazu führen, daß der deutsche Schuldner vom österreichischen Gläubiger in Anspruch genommen wird. Dabei sind wiederum zwei Tatbestände zu unterscheiden. Artikel 26 Abs. 1 gibt dem deutschen Schuldner die Möglichkeit, bei Verbindlichkeiten, welche nur kraft einer Regelung gemäß Artikel 22 gegen ihn geltend gemacht wird und für welche die Republik Österreich mit einem Sondervermögen haftet (die also mit dem Sondervermögen „konvex" im Sinne des Artikels 24 sind) den Gläubiger auf die Befriedigung aus dem Sondervermögen zu verweisen. In diesem Falle beschränkt sich die persönliche Inanspruchnahme des deutschen Schuldners auf den Ausfall, den der Gläubiger bei der Befriedigung aus dem haftenden Sondervermögen erleidet. Aus „inkonnexen" Verbindlichkeiten, sofern sie als geregelt gelten, können die deutschen Schuldner ohne Rücksicht auf den Verlust des in Osterreich belegenen Vermögens und dessen Höhe sofort und unmittelbar in Anspruch genommen werden. In beiden Fällen allerdings hat der deutsche Schuldner einen gewissen Schutz durch die Härteklausel des Artikels 100 Abs. 2 bzw. Abs. 3. Teil III des Vertrages enthält besondere Bestimmungen über Kreditinstitute und Wertpapiere, Versicherungsunternehmen und Bausparkassen sowie gewerbliche Schutzrechte, Firmenbezeichnungen und Urheberrechte zusammengefaßt. Danach gelten Guthaben von Österreichern bei Kreditinstituten in der Bundesrepublik immer als geregelt im Sinne des Artikels 23 Abs. 3 des Staatsvertrages. Forderungen aus Wertpapieren deutscher Aussteller gelten unter bestimmten Voraussetzungen als geregelt. Von der Anwendung des Artikels 23 Abs. 3 des Staatsvertrages überhaupt ausgenommen sind die Gebiete der privaten Versicherungsverträge und Rückversicherungsverträge und der Bausparverträge mit privaten Bausparkassen. Schließlich sind über die Auseinandersetzung in bezug auf Patente und Patentanmeldungen, Marken und Markenanmeldungen, Firmenbezeichnungen und Urheberrechte eine Reihe von Bestimmungen ge- Deutscher Bundestag — 3. Wahlperiode — 29. Sitzung. Bonn, Freitag, den 9. Mai 1958 1611 troffen, die indessen abweichende privatrechtliche Regelungen der Beteiligten, die nach dem 8. Mai 1945 getroffen wurden oder nach dem Inkrafttreten des Vertrages getroffen werden, unberührt lassen. Teil IV des Vertrages enthält ergänzende Bestimmungen über österreichische Zollausschlußgebiete und das Saarland und regelt den persönlichen und sachlichen Geltungsbereich im einzelnen. Teil V des Vertrages sieht die Errichtung einer Ständigen Kommission, eines Schlichtungsausschusses und eines Schiedsgerichtes vor. Teil VI des Vertrages enthält die Schlußbestimmungen und stellt die Übertragung von Vermögen auf Grund des Vertrages von den Gebühren für Rechtsgeschäfte und von den Verkehrsteuern frei. Schließlich enthält das Schlußprotokoll einige Erläuterungen zu den einzelnen Artikeln. 2. Die durch den Vertrag getroffene Regelung erfüllt nicht alle deutschen Wünsche. Die Kritik richtet sich insbesondere gegen die in Artikel 22 normierte, sehr weitgehende Auslegung der sogenannten „Unbeschadetklausel" des Artikels 23 Abs. 3 des Staatsvertrages. Tatsächlich wird damit der grundsätzliche Verzicht der österreichischen Gläubiger auf die zwischen dem 13. März 1938 und 8. Mai 1945 begründeten und noch offenen Forderungen gegenüber deutschen Schuldnern praktisch in weitem Umfange wieder rückgängig gemacht. Nach Artikel 22 können deutsche Schuldner, die ihre in Österreich belegenen Vermögenswerte verloren haben, von österreichischen Gläubigern auch dann in Anspruch genommen werden, wenn diese Vermögenswerte am Stichtag (8. Mai 1945) ausgereicht hätten, ihre Schulden gegenüber diesen Gläubigern abzudecken. Die durch Artikel 26 begründete Ausfallhaftung geht grundsätzlich zu Lasten der deutschen Eigentümer, denen nunmehr außer dem Vermögensverlust die Verpflichtung zur Schuldentilgung für diese Vermögenswerte auferlegt wird. Im Ergebnis gilt das gleiche gemäß Artikel 24 Abs. 2 in den Fällen der sogenannten inkonnexen Verbindlichkeiten. Die hier skizzierten Bedenken sind daher in der Tat nicht unbegründet. Es ist aber bereits zuvor darauf hingewiesen worden, daß Artikel 100 dem deutschen Schuldner die Möglichkeit eröffnet, aus Billigkeitsgründen eine Beschränkung des Umfanges seiner Leistungspflicht herbeizuführen. Das gilt sowohl für das Verfahren vor dem Schlichtungsausschuß wie für das im Vertrage vorgesehene Schiedsgerichtsverfahren. Es ist daher zu hoffen, daß durch diese Verfahren für den Großteil der Fälle eine annehmbare Lösung doch noch erreicht wird. Dabei kann dahingestellt bleiben, ob etwa dem in Anspruch genommenen deutschen Schuldner ein Entschädigungsanspruch erwachsen könnte. Bei der Prüfung der Verfassungsmäßigkeit des Vertrages erhebt sich nämlich die Frage seiner Vereinbarkeit mit Artikel 14 Abs. 3 GG, und zwar im Zusammenhang mit der zuvor erörterten weitgehenden Interpretation des Begriffes „getroffene Regelungen". Durch sie wird dem deutschen Schuldner der Vermögensvorteil, den er durch den österreichischen Verzicht erlangt hatte, im Einzelfall wieder genommen. Darin könnte ein Eingriff in das Eigentum erblickt werden. Trotz dieser Bedenken hat der Ausschuß dem vorgelegten Gesetzentwurf zugestimmt. Er ist der Auffassung, daß der Vertrag in seiner Gesamtheit geeignet ist, einen Ausgleich herbeizuführen, die bisher das deutsch-österreichische Verhältnis belastende Frage des deutschen Eigentums zu regeln und alte wirtschaftliche Bindungen nicht abreißen zu lassen. 3. In Übereinstimmung mit der Auffassung des Bundesrates hält der Ausschuß das Gesetz für zustimmungsbedürftig. Jedoch gründet sich seines Erachtens die Zustimmungsbedürftigkeit nicht auf die in der Stellungnahme des Bundesrates enthaltene Bezugnahme auf Artikel 118 des Vertrages, da die in diesem Artikel aufgeführten Steuern nicht in der Bundesrepublik, sondern ausschließlich in Osterreich anfallen würden. Die Zustimmungsbedürftigkeit ergibt sich aber auf Grund der Artikel 105, 106, 108, 110 und 114 Abs. 2 des Vertrages. 4. Stellungnahme des mitberatenden Ausschusses: „Der Rechtsausschuß hat in seiner 17. Sitzung vom 17. April 1958 den obigen Gesetzentwurf beraten und ihm unter Zurückstellung der in der Aussprache geäußerten nicht unerheblichen Bedenken mit Rücksicht auf die internationale Bedeutung des Vertrages und zur Ermöglichung einer baldigen Ratifizierung zugestimmt." Bonn, den 21. April 1958 Pietscher Berichterstatter Anlage 3 zu Drucksache 345 Schriftlicher Bericht *) der Abgeordneten Frau Dr. Schwarzhaupt zum Protokoll zur Verlängerung der Geltungsdauer der Konvention der Vereinten Nationen vom 6. April 1950 über die Todeserklärung Verschollener (Drucksache 168). Durch Gesetz vom 7. Juli 1955 ist die Bundesregierung bereits der Konvention über die Todeserklärung Verschollener beigetreten. Die Konvention war ursprünglich bis zum 23. Januar 1957 befristet und an diesem Tage in der Bundesrepublik auch außer Kraft getreten. Noch vor Ablauf der Geltungsdauer der Konvention ist jedoch ein Protokoll über die Verlängerung der Geltungsdauer der Konvention aufgelegt worden. Dieses Protokoll ist, da ihm vor Ablauf der Konvention zwei Staaten beigetreten sind, vor Ablauf der Konvention in Kraft getreten. Völkerrechtlich hat die Konvention also weiterbestanden. Für die Bundesrepublik besteht nun das Bedürfnis, der Konvention wieder beizutreten. Es hat sich ge- *) Siehe 27. Sitzung Seite 1538 B 1612 Deutscher Bundestag — 3. Wahlperiode — 29. Sitzung. Bonn, Freitag, den 9. Mai 1958 zeigt, daß eine ganze Anzahl von Todeserklärungsfällen, die von dem ausschließlich zuständigen Amtsgericht Berlin-Schöneberg bearbeitet werden, noch nicht haben erledigt werden können. Außerdem besteht aus allgemeinen politischen Gründen das Bedürfnis, der Konvention in dem gleichen Umfang wie ursprünglich wieder beizutreten. Es soll also mit dem Zustimmungsgesetz der Rechtszustand wieder hergestellt werden, der durch den Beitritt der Bundesrepublik entstanden ist und nur durch das zeitweilige Außerkrafttreten der Konvention in der Bundesrepublik unterbrochen wurde. Bonn, den 8. Mai 1958 Frau Dr. Schwarzhaupt Berichterstatterin
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    Rede von Karl Wittrock


    • Parteizugehörigkeit zum Zeitpunkt der Rede: (SPD)
    • Letzte offizielle eingetragene Parteizugehörigkeit: (SPD)

    Herr Präsident! Meine Damen und Herren! Die sozialdemokratische Bundestagsfraktion hat Ihnen einen Antrag auf Ergänzung des Grundgesetzes vorgelegt, der darauf hinzielt, dem Bund eine Gesetzgebungs- und Verwaltungskompetenz zur Regelung der Erzeugung und Nutzung der Kernenergie für friedliche Zwecke zu geben. Wir sind stets der Auffassung gewesen, daß der Bund auf eine solche Kompetenz nicht verzichten kann. Dies war auch die Ansicht der Bundesregierung in der Begründung ihrer Vorlage zum gleichen Sachgebiet, einer Vorlage, die der 2. Bundestag beraten hat. Diese Regierungsvorlage war in der 2. Wahlperiode als Drucksache 3026 eingebracht worden.
    Nicht nur zur Erfüllung vertraglicher internationaler Verpflichtungen wie der der Einhaltung des Verbots zur Herstellung von Atomwaffen und der Kontrolle über die Verwendung zu liefernder Kernbrennstoffe, sondern auch zur Sicherung der Rechts- und Wirtschaftseinheit wenigstens im Bereich der Bundesrepublik ist eine Gesetzgebungszuständigkeit des Bundes zur Regelung der Fragen erforderlich, die sich aus der Erschließung der Kernenergie für friedliche Zwecke ergeben. Gerade am Beginn einer neuen Entwicklungsphase in unserem gesellschaftlichen Zusammenleben können die Gefahren einer Rechtszersplitterung nicht in Kauf genommen werden. Diese Gefahren drohen, wenn der Bundesgesetzgeber nicht das Erforderliche tut. Bereits jetzt
    haben, wie Sie alle wissen, einige Länder Regelungen getroffen, aber nicht aus landesegoistischen Motiven, sondern ganz einfach deshalb, weil der Bundesgesetzgeber seine Verpflichtungen bisher nicht erfüllt und für die Länder somit eine Zwangslage geschaffen hat.
    Die Zuständigkeit des Bundes zur Gesetzgebung auf dem Gebiet der Kernenergie ergibt sich nicht schon aus den jetzigen Vorschriften des Grundgesetzes. Die so oft in diesem Zusammenhang zitierten Ziffern 11, 12 und 13 des Artikels 74 des Grundgesetzes mögen zwar Teile eines Atomgesetzes decken. Dennoch bleiben Lücken, die nur durch eine ausdrückliche verfassungsrechtliche Regelung geschlossen werden können. Die Richtigkeit dieser Auffassung - und nur sie wird der Bedeutung des Gebiets der Erschließung der Kernenergie gerecht
    — ist bisher weder von der Bundesregierung noch von den Fraktionen des Hauses bestritten worden. Ich kann mich hierzu auf den Bericht beziehen, den der Abgeordnete Dr. Wahl mit Drucksache 3416 dem 2. Bundestag als Berichterstatter des Rechtsausschusses vorgelegt hatte.
    Wir Sozialdemokraten bedauern, daß trotz dieser Sachlage die Grundgesetzergänzung, die, wie soeben ausgeführt, dem 2. Bundestag vorgelegen hatte, damals am Widerstand eines Teiles der CDU-Fraktion gescheitert ist. Wie bedauern weiterhin, daß trotz der unbestrittenen und unbestreitbaren Dringlichkeit die Bundesregierung den über ihre Absichten gebreiteten Schleier bisher nicht gelüftet hat.
    Im 2. Bundestag war die Grundgesetzergänzung gescheitert, weil man auf einmal an der zuvor von allen Fraktionen akzeptierten Festlegung Anstoß nahm, daß die Gesetzgebungskompetenz auf dem Gebiet der Kernenergie nur für friedliche Zwecke
    — ich unterstreiche dabei: „nur für friedliche Zwecke"; denn auf diese Worte kam es damals entscheidend an — erteilt werden solle. Einige politische Strategen der CDU, die sonst mit der Verfassung recht robust umzugehen pflegen,

    (Abg. Dr. Weber [Koblenz] : Ist das nötig, Herr Wittrock?)

    gebärdeten sich plötzlich als die superpeniblen Entdecker verfassungsrechtlicher Fallen, in die die gesamte Militärkonzeption der Bundesregierung geraten könnte.

    (Zurufe von der Mitte.)

    — Sie lachen, Herr Kollege Martin. Lesen Sie bitte einmal die Protokolle der letzten Sitzungen des 2. Bundestages nach. Daraus werden Sie entnehmen können, daß das, was ich hier sage, durchaus zutreffend ist.
    Man entdeckte plötzlich vermeintliche verfassungsrechtliche Fallen. Man tat so, als handele es sich bei dieser Festlegung der Gesetzgebungskompetenz, die allein dem Bundesgesetzgeber ein Recht erteilen und gleichzeitig für die Ausübung dieses Rechtes eine Schranke ziehen sollte, um eine Festlegung des Umfanges der gesamten Staatstätigkeit. Man war lieber bereit, auf jede Gesetzgebungskompetenz zu verzichten, als eine Befugnis zum Erlaß von Bundesgesetzen zuzulassen, die auf eine



    Wittrock
    Atomgesetzgebung nur für friedliche Zwecke beschränkt ist.
    Dies alles zeigt, in einem wie starken Maße das Denken eines Teiles der CDU von militärischen Kategorien beherrscht ist. Oder sollte das alles nur Blendfeuerwerk gewesen sein, das man hat aufsteigen lassen, um dahinter durch das Scheiternlassen des Atomgesetzes sehr handfeste wirtschaftliche Interessen zu wahren?

    (Zuruf von der Mitte: Au, au!)

    — Sie sagen: Au, au! Aber bitte, die Anwesenheit maßgeblicher Industrievertreter im Bundeshaus am Tage des Scheiterns des Entwurfs könnte immerhin dafür sprechen.

    (Zuruf von der Mitte: Das ist ja mehr als eine Theorie, das ist ein Unsinn!)

    — Nun, wenn Sie das bestreiten, frage ich: Oder hat man vielleicht geglaubt, auf diese Weise eine parlamentarische Lage zu schaffen, die darauf berechnet war, die SPD-Fraktion zu einer mittelbaren Zustimmung zur atomaren Rüstung zu nötigen? Das sind Fragen, meine Damen und Herren von der CDU, welche Antworten verlangen.
    Wir Sozialdemokraten meinen, daß mit solchen kleinen Listigkeiten der Streit über die Frage der atomaren Bewaffnung nicht geführt werden kann. Unsere Bemühungen, dem Bundesgesetzgeber die Befugnis zur Atomgesetzgebung nur für friedliche Zwecke zu geben, sind keine Phase in dem Kampf zur Vermeidung des Unglücks einer Ausdehnung des Kreises der atomar bewaffneten Mächte.
    Der Sinn unseres Antrags auf Verfassungsergänzung ist klar und eindeutig: Soweit dem Bundesgesetzgeber Befugnisse zum Erlaß von Gesetzen zur Erschließung der Kernenergie erteilt werden — und sie sind zu erteilen —, dürfen die auf Grund dieser Befugnisse ergehenden Gesetze nur friedlichen Zwecken dienen. Wir wollen nicht, daß es in der Bundesrepublik Bundesgesetze gibt, welche die Möglichkeit zu einer Erschließung der Kernenergie für kriegerische Zwecke geben.
    Wem dies zu weit geht, der spielt mit dem Gedanken, meine Damen und Herren, durch Bundesgesetze künftige Möglichkeiten zur Atomwaffenproduktion zu schaffen. Das würde politisch bedeuten, daß man die Revision der vertraglichen Verpflichtung zur Beachtung des Verbots der Atomwaffenproduktion anstrebt. Einen solchen Weg, meine Damen und Herren, könnten wir nicht beschreiten; und auch Sie sollten das nicht tun.
    Vor die Frage gestellt, ob Sie dem Bundesgesetzgeber überhaupt keine legislativen Befugnisse zur Regelung der Probleme geben wollen, die sich aus der notwendigen Erschließung der Kernenergie ergeben, oder ob Sie ihm diese Kompetenz beschränkt auf die Gesetzgebung für friedliche Zwecke geben wollen, sollte Ihnen die Antwort nicht schwerfallen. Eine schnelle Entscheidung über unseren Antrag auf Verfassungsergänzung und unseren Antrag auf Vorlage eines Atomgesetzentwurfs ist möglich, und sie tut not!

    (Beifall bei der SPD und vereinzelt in der Mitte.)



Rede von: Unbekanntinfo_outline
Zur Begründung des Antrags unter Tagesordnungspunkt 7 b hat das Wort Herr Abgeordneter Dr. Rutschke.

  • insert_commentNächste Rede als Kontext
    Rede von Dr. Wolfgang Rutschke


    • Parteizugehörigkeit zum Zeitpunkt der Rede: (FDP)
    • Letzte offizielle eingetragene Parteizugehörigkeit: (FDP)

    Herr Präsident! Meine Damen und Herren! Ich muß den Herrn Kollegen Wittrock insofern berichtigen, als er der Auffassung Ausdruck gab, daß sich im vorigen Bundestag auch die Freie Demokratische Partei in jeder Weise den Standpunkt zu eigen gemacht habe, eine Grundgesetzänderung sei notwendig. Der Kollege Dr. Drechsel, der in der zweiten Legislaturperiode des Bundestages hier die Auffassung der Freien Demokratischen Partei darlegte, hat von Anfang an unmißverständlich zum Ausdruck gebracht, daß wir eine Grundgesetzänderung nicht für notwendig halten, sondern daß auf Grund der bestehenden Vorschriften der Gewerbeordnung oder des Grundgesetzes ohne weiteres das Atomgesetz erlassen werden kann.
    Meine sehr verehrten Damen und Herren, wir sind nach wie vor dieser Auffassung. Wir meinen, daß in letzter Zeit diese unsere Ansicht eine Bekräftigung erfahren hat. Am 2. November 1957 hat der Professor des öffentlichen Rechts an der Universität Heidelberg, Herr Dr. Hans Schneider, in einem Schreiben folgendes zum Ausdruck gebracht:
    Es leuchtet mir aber nicht ein, inwiefern eine Grundgesetzergänzung notwendig sein soll. Die notwendige Genehmigungspflicht für die Errichtung von Reaktoranlagen ließe sich ohne weiteres durch eine Novelle zur Reichsgewerbeordnung einführen. Es würde schon genügen, wenn in den Katalog der „Anlagen, welche einer besonderen Genehmigung bedürfen" (§ 16 Abs. 2 RGO) die Worte „Anlagen zur Verwendung von Kernbrennstoffen" ... eingefügt würden.

    (Abg. Wittrock: Herr Kollege, warum haben Sie denn dann überhaupt einen Antrag auf Ergänzung des Grundgesetzes gestellt, wenn Sie sagen, das sei nicht notwendig?)

    — Herr Kollege, ich komme noch darauf.
    Dies würde sich auch auf Atommeiler beziehen, die nicht gewerblich benutzt werden, denn die §§ 16f. Reichsgewerbeordnung erstrecken sich auf alle dort aufgezählten gefährlichen Anlagen, ohne Rücksicht darauf, ob sie gewerbsmäßig betrieben werden oder nicht.
    Dann fährt er fort:
    Eine Ermächtigung zum Erlaß von BundesRechtsverordnungen liefert § 24, dessen letzte Fassung (Blies. v. 29. 9. 1953 — BGBl. I S. 1459) bereits „Anlagen zur Erzeugung und Verwendung von Röntgen- oder radioaktiven Strahlen" für überwachungsbedürftig erklärt.
    Es mag vielleicht ein gewisser Zweifel aufkommen, ob § 1 der Reichsgewerbeordnung nicht von vornherein festlegt, daß es sich nur um gewerbliche Anlagen handeln dürfe und insofern auch die folgenden



    Dr. Rutschke
    Paragraphen daran gebunden sind. Das bedarf noch der Überprüfung.

    (Vorsitz: Vizepräsident Dr. Schmid.)

    Wir sind der Auffassung, meine Damen und Herren, daß allein der am 1. Januar dieses Jahres in Kraft getretene Vertrag über Euratom eine gänzlich veränderte Situation geschaffen hat. Hier darf ich noch einmal auf den Bericht, den Sie, Herr Kollege Wittrock, bereits zitiert haben, den Bericht des Abgeordneten Dr. Wahl aus dem Ausschuß für Rechtswesen und Verfassungsrecht, Drucksache 3416, zurückkommen. Darin wird gesagt — das haben ja auch Sie anerkannt, Herr Kollege Wittrock —, daß gewisse Grundlagen ohnehin im Grundgesetz gegeben sind. Aber im Bericht steht:
    Die Verwendung der Kernenergie für Forschungs- und medizinische Zwecke läßt sich schwerlich unter den Begriff der Wirtschaft subsumieren.
    Diese Frage ist durch Euratom geklärt, und zwar sind die Artikel 33 und 35 des Euratom-Vertrages heranzuziehen, wo sich die Bundesregierung mit Ihrer Zustimmung, meine Herren der SPD, verpflichtet hat, Ausführungsbestimmungen zu dem Euratom-Vertrag zu erlassen. Auch der Einwand, der in diesem Schriftlichen Bericht von Herrn Professor Dr. Wahl gemacht wird, daß die Genehmigung der Errichtung von Atomanlagen und die nötigen Schutzvorschriften nicht gedeckt seien, ist von vornherein durch den Euratom-Vertrag entschieden.
    Wir brauchen also an sich nur noch eine Ergänzung des Euratom-Vertrages zu bringen. Denn durch den Abschluß des Euratom-Vertrages ist die Sache auf die außenpolitische Ebene geschoben worden, und hier hat der Bund ohne weiteres die Gesetzgebungskompetenz. Das ist wohl nicht zu bestreiten.
    Meine sehr verehrten Damen und Herren, ich wollte mit diesem Hinweis klarmachen, daß im Ausschuß noch sehr eingehend geprüft werden muß, ob überhaupt eine Grundgesetzergänzung notwendig sein wird. Als wir trotzdem — Herr Kollege Wittrock, jetzt komme ich auf das, was Sie vorhin beanstandet haben — einen Entwurf zur Ergänzung des Grundgesetzes einbrachten, sind wir ausschließlich von folgenden Gesichtspunkten geleitet worden. Das Tauziehen um das Atomgesetz geht nunmehr drei Jahre. Der Herr Kollege Wittrock hat Ihnen bereits aufgezeigt, welche Schwierigkeiten es gegeben hat. Man hat anderen Fraktionen Zusagen gemacht und hat sie später nicht eingehalten. Es ist ein Tauziehen, das nicht länger verantwortet werden kann, und zwar nicht verantwortet werden kann gegenüber unserer Bevölkerung, den Wissenschaftlern und der Wirtschaft. Diese Gruppen haben ein Recht darauf, daß der rechtlose Zustand nun endgültig beseitigt wird.
    Daran ändert auch nichts die Tatsache, daß nun die Länder durch Hilfskonstruktionen — denn mehr sind viele Gesetze der Länder nicht — hier vorerst etwas überbrücken wollten. Es arbeiten im Bundesgebiet schon zwei Reaktoren, und zwar in München
    und Frankfurt; kurz vor der Vollendung oder im Bau sind Reaktoren in Hamburg, Berlin (West) und Karlsruhe-Leopoldshafen. Die Dringlichkeit der Regelung der Materie ist also ohne weiteres ersichtlich. Atomgesetze sind verkündet in Bayern, Hambung, Hessen und Nordrhein-Westfalen, in Beratung in Baden-Württemberg und Schleswig-Holstein. Ich komme aus Baden-Württemberg und kann Ihnen daher sagen, daß das Gesetz in Baden-Württemberg keine Haftungsbestimmung enthält. Man gibt also die Bevölkerung irgendwelchen Unglücksfällen oder Zufällen preis, ohne bisher Haftungsbestimmungen in diese Gesetze eingebaut zu haben. Das sollte uns doch alle veranlassen, daran mitzuarbeiten, daß endlich ein Bundesgesetz über die Atomenergie zustande kommt. Im Lande Bremen ist ein Atomgesetzentwurf von der Bürgerschaft abgelehnt worden, und zwar, soweit ich hörte, mit der Begründung, dafür sei ja der Bund zuständig. Nun, wollen wir diesen ermunternden Aufruf der Bremer Bürgerschaft auch wirklich ernst nehmen!
    Meine sehr verehrten Damen und Herren! Ich möchte nur noch kurz auf die beiden Anträge, den der SPD in der Drucksache 30 und unseren Antrag Drucksache 266, eingehen. Wir sind der Überzeugung, daß unser Antrag — Drucksache 266 — zweckmäßiger ist, weil er umfassender ist. Die SPD hat sich ja an die Ausschußvorlage gehalten; es ist also nichts originär von ihr jetzt eingebracht, sie gibt nur das Ergebnis der Ausschußberatungen weiter. Aber es ist teilweise eine enumerative Aufzählung, und hier könnte man in Bedrängnis kommen, wenn eine jetzt nicht übersehbare Weiterentwicklung dann vielleicht wieder eine Grundgesetzänderung notwendig machen würde. Wir glauben also, unser Entwurf, der viel kürzer ist — „die Erzeugung und Nutzung der Kernenergie zu friedlichen Zwecken und den Schutz gegen hierbei entstehende Gefahren" — ist allumfassender und daher zweckmäßiger. Es ist ja das gleiche damit gemeint.
    Nicht zustimmen können wir allerdings dem Vorschlag zu Artikel 87 c in der Vorlage der SPD-Fraktion Drucksache 30, weil wir der Meinung sind, daß es nicht sonderlich sinnvoll ist, wenn man auf der einen Seite Euratom proklamiert, um eine Zusammenfassung zu erreichen, und auf der anderen Seite wieder auf die Bundesländer dezentralisiert. Das macht die Sache teurer und schwieriger. Wir sind der Auffassung, daß eine Zusammenfassung in Form der Bundesanstalt für Atomenergie gemacht werden sollte; das ist zweckmäßiger und besser.
    Wir bitten daher — und ich beantrage es hiermit —, die Drucksache 266, Antrag der Fraktion der FDP: Entwurf eines Gesetzes zur Ergänzung des Grundgesetzes, dem Rechtsausschuß — federführend — und dem Ausschuß für Atomenergie und Wasserwirtschaft — mitberatend - zu überweisen.
    Ich darf aber nochmals ausdrücklich betonen, daß man sich zunächst sehr stark mit der Frage auseinandersetzen sollte, ob die Grundgesetzänderung überhaupt notwendig ist.

    (Beifall bei der FDP.)