Rede:
ID0302901000

insert_comment

Metadaten
  • insert_drive_fileAus Protokoll: 3029

  • date_rangeDatum: 9. Mai 1958

  • access_timeStartuhrzeit der Sitzung: 09:01 Uhr

  • av_timerEnduhrzeit der Sitzung: 12:08 Uhr

  • fingerprintRedner ID: Nicht erkannt

  • perm_identityRednertyp: Präsident

  • short_textOriginal String: Vizepräsident Dr. Becker: info_outline

  • record_voice_overUnterbrechungen/Zurufe: 0

  • subjectLänge: 11 Wörter
  • sort_by_alphaVokabular
    Vokabeln: 11
    1. Das: 1
    2. Wort: 1
    3. hat: 1
    4. der: 1
    5. Abgeordnete: 1
    6. Pietscher;: 1
    7. er: 1
    8. spricht: 1
    9. nicht: 1
    10. als: 1
    11. Berichterstatter.: 1
  • tocInhaltsverzeichnis
    Deutscher Bundestag 29. Sitzung Bonn, den 9. Mai 1958 Inhalt: Feststellungen zu Vorgängen in der 28. Sitzung Vizepräsident Dr. Becker 1583 A Entwurf eines Gesetzes über den Vertrag vom 15. Juni 1957 mit der Republik Österreich zur Regelung vermögensrechtlicher Beziehungen (Drucksache 226); Schriftlicher Bericht des Finanzausschusses (Drucksache 342) Dr. Atzenroth (FDP) 1584 B, 1593 C, 1595 C Dr. Preusker (DP) . . . . 1586 C, 1592 D Dr. van Scherpenberg, Staatssekretär 1586 C Pietscher (CDU/CSU) 1588 C Dr. Bucerius (CDU/CSU) 1590 A Seuffert (SPD) 1590 D Dr. Krone (CDU/CSU) 1594 D Dr. Schmid (Frankfurt) (SPD) . . 1595 A Entwurf eines Gesetzes zur Ergänzung des Grundgesetzes (SPD) (Drucksache 30) — Erste Beratung —; Entwurf eines Gesetzes zur Ergänzung des Grundgesetzes (FDP) (Drucksache 266) — Erste Beratung —; Antrag der Fraktion der SPD betr. Vorlage eines Atomgesetzentwurfs (Drucksache 344) Wittrock (SPD) 1596 B Dr. Rutschke (FDP) 1597 C, 1605 A Dr. Ratzel (SPD) 1599 A Dr.-Ing. Balke, Bundesminister . 1602 B Dr. Weber (Koblenz) (CDU/CSU) 1604 B Geiger (München) (CDU/CSU) 1606 B Nächste Sitzung 1607 D Anlagen 1608 A Deutscher Bundestag — 3. Wahlperiode — 29. Sitzung. Bonn, Freitag, den 9. Mai 1958 1583 29. Sitzung Bonn, den 9. Mai 1958 Stenographischer Bericht Beginn: 9.01 Uhr
  • folderAnlagen
    Anlagen zum Stenographischen Bericht Anlage i Liste der beurlaubten Abgeordneten Abgeordnete (r) beurlaubt bis einschließlich Frau Albertz 9. 5. Frau Albrecht 31. 5. Bading 9. 5. Dr. Bärsch 24. 5. Bauknecht 10. 5. Bazille 9. 5. Dr. Bechert 9. 5. Dr. Becker (Mönchen-Gladbach) 9. 5. Dr. Birrenbach 13. 6. Blachstein 9. 5. Frau Brauksiepe 10. 5. Dr. Brecht 9. 5. Dr. Bucher 10. 5. Dr. Burgbacher 9. 5. Diel (Horressen) 31. 5. Dopatka 17. 5. Dröscher 9. 5. Frau Engländer 9. 5. Frehsee 9. 5. Dr. Frey 10. 5. Frau Friese-Korn 31. 5. Dr. Furler 9. 5. Gaßmann 10. 5. Gehring 10. 5. Frau Geisendörfer 23. 5. Glahn 10. 5. Günther 10. 5. Haage 9. 5. Hamacher 25. 5. Dr. Heck (Rottweil) 9. 5. Heinrich 15. 5. Höcherl 10. 5. Höcker 10. 5. Höhmann 24. 5. Dr. Hoven 9. 5. Frau Dr. Hubert 17. 5 Illerhaus 14. 5. Jacobi 9. 5. Jacobs 9. 5. Dr. Jaeger 17. 5. Dr. Jordan 9. 5. Junghans 31. 5. Kalbitzer 9. 5. Frau Kettig 10. 5. Kiesinger 9. 5. Dr. Kopf 10. 5. Dr. Kreyssig 9. 5. Kunze 15. 6. Kurlbaum 9. 5. Lange (Essen) 9. 5. Dr. Leiske 13. 5. Dr. Löhr 9. 5. Frau Dr. Dr. h. c. Lüders 30. 6. Dr. Maier (Stuttgart) 17. 5. Mellies 23. 5. Dr. Meyers (Aachen) 10. 5. Muckermann 9. 5. Neuburger 9. 5. Frau Niggemeyer 31. 5. Dr. Pferdmenges 31. 5. Abgeordnete(r) beurlaubt bis einschließlich Frau Pitz-Savelsberg 31. 5. Ramms 10. 5. Rasch 25. 6. Rasner 25. 5. Frau Dr. Rehling 10. 5. Dr. Reinhard 9. 5. Frau Renger 10. 6. Dr. Rüdel (Kiel) 9. 5. Ruland 9. 5. Scheel 9. 5. Schmücker 14. 5. Schneider (Hamburg) 9. 5. Dr. Schneider (Saarbrücken) 9. 5. Schultz 9. 5. Seither 9. 5. Dr. Serres 9. 5. Stahl 9. 5. Dr. Starke 10. 5. Dr. Storm (Duisburg) 9. 5. Sträter 31. 5. Frau Dr. Steinbiß 9. 5. Stierle 9. 5. Frau Strobel 9. 5. Struve 1. 6. Theis 9. 5. Unertl 10. 5. Wagner 9. 5. Weimer 31. 5. Frau Welter (Aachen) 9. 5. Dr. Will (Berlin) 10. 5. Frau Wolff (Berlin) 1. 6. Dr. Wolff (Denzlingen) 31. 5. Dr. Zimmer 10. 5. Anlage 2 Drucksache 342 Schriftlicher Bericht des Finanzausschusses (14. Ausschuß) über den von der Bundesregierung eingebrachten Entwurf eines Gesetzes über den Vertrag vom 15. Juni 1957 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Österreich zur Regelung vermögensrechtlicher Beziehungen (Drucksache 226). Berichterstatter: Abgeordneter Pietscher 1. Der vorliegende Gesetzentwurf ist von den Bundesministern des Auswärtigen, der Justiz, der Finanzen und für Wirtschaft gemeinsam erstellt worden. Die ihm beigefügte Denkschrift enthält eine eingehende Darstellung über Vorgeschichte, Zweck und Inhalt des Vertrages. Der Bericht des Ausschusses beschränkt sich daher auf eine kurze Erörterung der folgenden Gesichtspunkte: In dem Protokoll der Berliner Konferenz vom 2. August 1945 behielten die Besatzungsmächte sich vor, über das deutschen natürlichen und juristischen Personen gehörige Vermögen zu verfügen. 1610 Deutscher Bundestag — 3. Wahlperiode — 29. Sitzung. Bonn, Freitag, den 9. Mai 1958 Der am 15. Mai 1955 abgeschlossene Staatsvertrag zur Wiederherstellung eines unabhängigen und demokratischen Österreich (Staatsvertrag) bestimmte dann in seinem Artikel 22 die „Übertragung" aller in Österreich belegenen deutschen Vermögenswerte auf Österreich. Dabei verpflichtete sich Osterreich, das Vermögen deutscher juristischer Personen überhaupt nicht und das Vermögen deutscher natürlicher Personen, soweit es den Wert von S 260 000 übersteigt, nicht an die früheren Eigentümer zurückzuübertragen. Nur das erzieherischen, kulturellen, karitativen oder religiösen Zwecken dienende Vermögen wurde von diesem Rückgabeverbot ausgenommen. Artikel 23 des österreichischen Staatsvertrages bestimmt, daß Österreich — unbeschadet bereits getroffener Regelungen — in eigenem Namen und im Namen aller österreichischen Staatsangehörigen auf alle Forderungen gegen Deutschland und deutsche Staatsangehörige aus der Zeit nach dem 13. März 1938 verzichtet. Der vorliegende Vertrag regelt nunmehr im Rahmen dieser durch den österreichischen Staatsvertrag geschaffenen Rechtslage die zwischen der Bundesrepublik und Osterreich noch offenen Fragen in den vermögensrechtlichen Beziehungen. Dabei beschränkt er sich hinsichtlich des „deutschen Eigentums" in Österreich auf die Regelung der mit der Beschlagnahme des privaten deutschen Vermögens zusammenhängenden Fragen, während er über Vermögenswerte und Verbindlichkeiten öffentlich-rechtlicher Rechtsträger — von gewissen Ausnahmen abgesehen — keine Bestimmung trifft. Teil I des Vertrages behandelt die Rückgabe der durch den Staatsvertrag erfaßten Vermögenswerte. Jedes Vermögen wird in zwei Gruppen eingeteilt, nämlich eine Gruppe „Vermögenschaften" und eine Gruppe „Rechte und Interessen". Jede dieser Gruppen wird für sich bewertet. Es werden also in beiden Gruppen die gesamten Vermögenswerte zurückübertragen, wenn in keiner von ihnen die Wertgrenze von S 260 000 überschritten ist. Praktisch wirkt sich das dahin aus, daß die meisten deutschen natürlichen Personen ihr in Osterreich belegenes Vermögen zurückerhalten. Es schließen sich Vorschriften über das Verfahren der Übertragung an, das durch einen Antrag an das österreichische Bundesministerium für Finanzen eingeleitet und durch eine „Amtsbestätigung" dieses Ministeriums abgeschlossen wird. Teil II des Vertrages enthält Bestimmungen über die Geltendmachung von Forderungen österreichischer Staatsangehöriger gegenüber deutschen Schuldnern . Da Artikel 23 Abs. 3 des Staatsvertrages den österreichischen Forderungsverzicht „unbeschadet der Giltigkeit bereits getroffener Regelungen" ausgesprochen hat, bedurfte die Frage, wann eine „Regelung" im Sinne des Artikels 23 Abs. 3 vorliegt, der Klärung. Demgemäß trifft hierzu Artikel 22 des Vermögensvertrages eingehende Bestimmungen, wobei sich verschiedene Gruppen von Tatbeständen bilden lassen. Neben gewissen Vereinbarungen zwischen Gläubigern und Schuldnern, Vergleichen und Anerkenntnissen, stehen Fälle, in denen über die Forderung gerichtliche oder schiedsgerichtliche Entscheidungen ergangen sind, sowie Fälle, in denen der Schuldner durch Zahlung, Aufrechnung oder Gutschrift von Zinsen unzweideutig zum Ausdruck gebracht hat, daß er das Schuldverhältnis noch als fortbestehend ansieht. Nach Artikel 22 Abs. 1 Buchstabe h gelten aber als geregelt überdies Forderungen, deren Schuldner auf eine schriftliche Zahlungsaufforderung des Gläubigers die Erfüllung lediglich unter Berufung auf ein nicht im bürgerlichen Recht begründetes Leistungshindernis (z. B. Forderungsverzicht) verweigert oder gegen das Bestehen der Forderung keine oder keine bürgerlich-rechtlich begründeten Einwendungen erhoben hat. Diese letztere Bestimmung kann dazu führen, daß der deutsche Schuldner vom österreichischen Gläubiger in Anspruch genommen wird. Dabei sind wiederum zwei Tatbestände zu unterscheiden. Artikel 26 Abs. 1 gibt dem deutschen Schuldner die Möglichkeit, bei Verbindlichkeiten, welche nur kraft einer Regelung gemäß Artikel 22 gegen ihn geltend gemacht wird und für welche die Republik Österreich mit einem Sondervermögen haftet (die also mit dem Sondervermögen „konvex" im Sinne des Artikels 24 sind) den Gläubiger auf die Befriedigung aus dem Sondervermögen zu verweisen. In diesem Falle beschränkt sich die persönliche Inanspruchnahme des deutschen Schuldners auf den Ausfall, den der Gläubiger bei der Befriedigung aus dem haftenden Sondervermögen erleidet. Aus „inkonnexen" Verbindlichkeiten, sofern sie als geregelt gelten, können die deutschen Schuldner ohne Rücksicht auf den Verlust des in Osterreich belegenen Vermögens und dessen Höhe sofort und unmittelbar in Anspruch genommen werden. In beiden Fällen allerdings hat der deutsche Schuldner einen gewissen Schutz durch die Härteklausel des Artikels 100 Abs. 2 bzw. Abs. 3. Teil III des Vertrages enthält besondere Bestimmungen über Kreditinstitute und Wertpapiere, Versicherungsunternehmen und Bausparkassen sowie gewerbliche Schutzrechte, Firmenbezeichnungen und Urheberrechte zusammengefaßt. Danach gelten Guthaben von Österreichern bei Kreditinstituten in der Bundesrepublik immer als geregelt im Sinne des Artikels 23 Abs. 3 des Staatsvertrages. Forderungen aus Wertpapieren deutscher Aussteller gelten unter bestimmten Voraussetzungen als geregelt. Von der Anwendung des Artikels 23 Abs. 3 des Staatsvertrages überhaupt ausgenommen sind die Gebiete der privaten Versicherungsverträge und Rückversicherungsverträge und der Bausparverträge mit privaten Bausparkassen. Schließlich sind über die Auseinandersetzung in bezug auf Patente und Patentanmeldungen, Marken und Markenanmeldungen, Firmenbezeichnungen und Urheberrechte eine Reihe von Bestimmungen ge- Deutscher Bundestag — 3. Wahlperiode — 29. Sitzung. Bonn, Freitag, den 9. Mai 1958 1611 troffen, die indessen abweichende privatrechtliche Regelungen der Beteiligten, die nach dem 8. Mai 1945 getroffen wurden oder nach dem Inkrafttreten des Vertrages getroffen werden, unberührt lassen. Teil IV des Vertrages enthält ergänzende Bestimmungen über österreichische Zollausschlußgebiete und das Saarland und regelt den persönlichen und sachlichen Geltungsbereich im einzelnen. Teil V des Vertrages sieht die Errichtung einer Ständigen Kommission, eines Schlichtungsausschusses und eines Schiedsgerichtes vor. Teil VI des Vertrages enthält die Schlußbestimmungen und stellt die Übertragung von Vermögen auf Grund des Vertrages von den Gebühren für Rechtsgeschäfte und von den Verkehrsteuern frei. Schließlich enthält das Schlußprotokoll einige Erläuterungen zu den einzelnen Artikeln. 2. Die durch den Vertrag getroffene Regelung erfüllt nicht alle deutschen Wünsche. Die Kritik richtet sich insbesondere gegen die in Artikel 22 normierte, sehr weitgehende Auslegung der sogenannten „Unbeschadetklausel" des Artikels 23 Abs. 3 des Staatsvertrages. Tatsächlich wird damit der grundsätzliche Verzicht der österreichischen Gläubiger auf die zwischen dem 13. März 1938 und 8. Mai 1945 begründeten und noch offenen Forderungen gegenüber deutschen Schuldnern praktisch in weitem Umfange wieder rückgängig gemacht. Nach Artikel 22 können deutsche Schuldner, die ihre in Österreich belegenen Vermögenswerte verloren haben, von österreichischen Gläubigern auch dann in Anspruch genommen werden, wenn diese Vermögenswerte am Stichtag (8. Mai 1945) ausgereicht hätten, ihre Schulden gegenüber diesen Gläubigern abzudecken. Die durch Artikel 26 begründete Ausfallhaftung geht grundsätzlich zu Lasten der deutschen Eigentümer, denen nunmehr außer dem Vermögensverlust die Verpflichtung zur Schuldentilgung für diese Vermögenswerte auferlegt wird. Im Ergebnis gilt das gleiche gemäß Artikel 24 Abs. 2 in den Fällen der sogenannten inkonnexen Verbindlichkeiten. Die hier skizzierten Bedenken sind daher in der Tat nicht unbegründet. Es ist aber bereits zuvor darauf hingewiesen worden, daß Artikel 100 dem deutschen Schuldner die Möglichkeit eröffnet, aus Billigkeitsgründen eine Beschränkung des Umfanges seiner Leistungspflicht herbeizuführen. Das gilt sowohl für das Verfahren vor dem Schlichtungsausschuß wie für das im Vertrage vorgesehene Schiedsgerichtsverfahren. Es ist daher zu hoffen, daß durch diese Verfahren für den Großteil der Fälle eine annehmbare Lösung doch noch erreicht wird. Dabei kann dahingestellt bleiben, ob etwa dem in Anspruch genommenen deutschen Schuldner ein Entschädigungsanspruch erwachsen könnte. Bei der Prüfung der Verfassungsmäßigkeit des Vertrages erhebt sich nämlich die Frage seiner Vereinbarkeit mit Artikel 14 Abs. 3 GG, und zwar im Zusammenhang mit der zuvor erörterten weitgehenden Interpretation des Begriffes „getroffene Regelungen". Durch sie wird dem deutschen Schuldner der Vermögensvorteil, den er durch den österreichischen Verzicht erlangt hatte, im Einzelfall wieder genommen. Darin könnte ein Eingriff in das Eigentum erblickt werden. Trotz dieser Bedenken hat der Ausschuß dem vorgelegten Gesetzentwurf zugestimmt. Er ist der Auffassung, daß der Vertrag in seiner Gesamtheit geeignet ist, einen Ausgleich herbeizuführen, die bisher das deutsch-österreichische Verhältnis belastende Frage des deutschen Eigentums zu regeln und alte wirtschaftliche Bindungen nicht abreißen zu lassen. 3. In Übereinstimmung mit der Auffassung des Bundesrates hält der Ausschuß das Gesetz für zustimmungsbedürftig. Jedoch gründet sich seines Erachtens die Zustimmungsbedürftigkeit nicht auf die in der Stellungnahme des Bundesrates enthaltene Bezugnahme auf Artikel 118 des Vertrages, da die in diesem Artikel aufgeführten Steuern nicht in der Bundesrepublik, sondern ausschließlich in Osterreich anfallen würden. Die Zustimmungsbedürftigkeit ergibt sich aber auf Grund der Artikel 105, 106, 108, 110 und 114 Abs. 2 des Vertrages. 4. Stellungnahme des mitberatenden Ausschusses: „Der Rechtsausschuß hat in seiner 17. Sitzung vom 17. April 1958 den obigen Gesetzentwurf beraten und ihm unter Zurückstellung der in der Aussprache geäußerten nicht unerheblichen Bedenken mit Rücksicht auf die internationale Bedeutung des Vertrages und zur Ermöglichung einer baldigen Ratifizierung zugestimmt." Bonn, den 21. April 1958 Pietscher Berichterstatter Anlage 3 zu Drucksache 345 Schriftlicher Bericht *) der Abgeordneten Frau Dr. Schwarzhaupt zum Protokoll zur Verlängerung der Geltungsdauer der Konvention der Vereinten Nationen vom 6. April 1950 über die Todeserklärung Verschollener (Drucksache 168). Durch Gesetz vom 7. Juli 1955 ist die Bundesregierung bereits der Konvention über die Todeserklärung Verschollener beigetreten. Die Konvention war ursprünglich bis zum 23. Januar 1957 befristet und an diesem Tage in der Bundesrepublik auch außer Kraft getreten. Noch vor Ablauf der Geltungsdauer der Konvention ist jedoch ein Protokoll über die Verlängerung der Geltungsdauer der Konvention aufgelegt worden. Dieses Protokoll ist, da ihm vor Ablauf der Konvention zwei Staaten beigetreten sind, vor Ablauf der Konvention in Kraft getreten. Völkerrechtlich hat die Konvention also weiterbestanden. Für die Bundesrepublik besteht nun das Bedürfnis, der Konvention wieder beizutreten. Es hat sich ge- *) Siehe 27. Sitzung Seite 1538 B 1612 Deutscher Bundestag — 3. Wahlperiode — 29. Sitzung. Bonn, Freitag, den 9. Mai 1958 zeigt, daß eine ganze Anzahl von Todeserklärungsfällen, die von dem ausschließlich zuständigen Amtsgericht Berlin-Schöneberg bearbeitet werden, noch nicht haben erledigt werden können. Außerdem besteht aus allgemeinen politischen Gründen das Bedürfnis, der Konvention in dem gleichen Umfang wie ursprünglich wieder beizutreten. Es soll also mit dem Zustimmungsgesetz der Rechtszustand wieder hergestellt werden, der durch den Beitritt der Bundesrepublik entstanden ist und nur durch das zeitweilige Außerkrafttreten der Konvention in der Bundesrepublik unterbrochen wurde. Bonn, den 8. Mai 1958 Frau Dr. Schwarzhaupt Berichterstatterin
  • insert_commentVorherige Rede als Kontext
    Rede von: Unbekanntinfo_outline


    • Parteizugehörigkeit zum Zeitpunkt der Rede: ()
    • Letzte offizielle eingetragene Parteizugehörigkeit: ()

    Wenn jemand gestorben ist, dann kann ich auch nichts mehr machen.
    Meine Damen und Herren, ich weiß, daß dies eine schwierige Frage ist, und ich weiß, daß es eine Frage ist, die Sie bewegt. Ich möchte aber an Sie appellieren, folgendes zu bedenken. Gewiß handelt es sich auf der einen Seite um eine geringe Zahl sehr ernster Härtefälle; auf der anderen Seite berauben wir immerhin weit über 50 000 Leute der Erfüllung ihrer Ansprüche mit jedem Tag, um den wir die Ratifizierung dieses Vertrags verzögern. Wir sollten hier nicht nur an diejenigen Fälle denken, bei denen durch die Umstände besondere Härten vorliegen und deren Regelung weder die Regierung noch Sie ganz befriedigen kann, sondern wir sollten auch an die über 50 000 Leute denken, die vielleicht in bittere Not geraten würden, wenn wir jetzt dieses Vertragswerk verwerfen würden.
    Zusammenfassend möchte ich sagen, daß der Vertrag nach unserer Auffassung sowohl politisch als auch wirtschaftlich einen wohlabgewogenen Ausgleich der beiderseitigen Interessen gebracht hat. Ich bitte daher, von einer Zurückverweisung der Vorlage an die Ausschüsse abzusehen. Der Vertrag muß
    ja auch in Osterreich ratifiziert werden. Wir würden durch ein solches Vorgehen, ohne daß wir Aussicht hätten, irgend etwas ändern zu können, eine vielleicht monatelange Verzögerung herbeiführen, wenn wir das Vertragswerk nicht überhaupt gefährdeten. Sie wissen alle, daß sich in internationalen Situationen die Atmosphäre manchmal ändert. Ich hoffe, daß die augenblickliche Atmosphäre für die Beendigung der Arbeit an diesem Vertragswerk und damit für die Regelung dieser schwierigen und das Verhältnis zwischen der Bundesrepublik und Österreich belastenden Frage günstig ist.


Rede von: Unbekanntinfo_outline
Das Wort hat der Abgeordnete Pietscher; er spricht nicht als Berichterstatter.

  • insert_commentNächste Rede als Kontext
    Rede von Carl Pietscher


    • Parteizugehörigkeit zum Zeitpunkt der Rede: (CDU)
    • Letzte offizielle eingetragene Parteizugehörigkeit: (CDU)

    Herr Präsident! Meine Damen und Herren! Der Herr Kollege Atzenroth hat auf die großen Bedenken hingewiesen, die im Finanzausschuß wie im Rechtsausschuß geltend gemacht und erörtert worden sind.
    Zu dem Antrag, die Vorlage erneut an die Ausschüsse zurückzuverweisen, möchte ich Sie doch noch einmal auf folgendes hinweisen. Der Herr Staatssekretär hat bereits ausgeführt, daß Grundlage zunächst der Überleitungsvertrag war. Schon in dem Überleitungsvertrag hat sich die Bundesrepublik bereit erklärt, die Bestimmungen über die Behandlung des deutschen Auslandsvermögens in Osterreich hinzunehmen, die in dem zukünftigen österreichischen Staatsvertrag niedergelegt werden würden.
    In dem Staatsvertrag, der zwischen den Alliierten und Österreich abgeschlossen worden ist, hat nun, und zwar in Art. 23, Osterreich erstmalig vorbehaltlich bereits getroffener Regelungen auf alle Forderungen gegenüber Deutschland und deutschen Staatsangehörigen verzichtet. Das ist der Punkt, um den wir jetzt streiten. Dieser Verzicht Österreichs war mindestens eingeschränkt durch die Worte: „vorbehaltlich bereits getroffener Regelungen". Nun mußte der deutsch-österreichische Vertrag natürlich eine Klärung der Frage bringen, was unter „bereits getroffenen Regelungen" zu verstehen ist.
    Ich gebe dem Herrn Kollegen Atzenroth absolut recht, daß die Formulierung, die in dem Vertrag gefunden worden ist, insbesondere unter h) — ich will mich vorsichtig ausdrücken —, deutschem Rechtsempfinden als ungewöhnlich erscheinen muß. Damit sich die Damen und Herren ein eigenes Bild über die Schwierigkeit der Frage machen können, möchte ich mit Genehmigung des Herrn Präsidenten die Formulierung wörtlich vortragen. Als geregelt gilt danach auch ein Fall,
    h) wenn und soweit der Schuldner auf eine schriftliche Zahlungsaufforderung des Gläubigers die Erfüllung lediglich unter Berufung auf ein nicht im bürgerlichen Recht begründetes Leistungshindernis verweigert oder gegen das Bestreben der Forderung keine oder keine bürgerlich-rechtlich begründeten Einwendungen erhoben hat.



    Pietscher
    Mit anderen Worten heißt das: wenn der Schuldner schweigt, erkennt er an. Das ist selbstverständlich eine uns völlig unbekannte Form der Regelung.

    (Abg. Dr. Atzenroth: Und das, bevor er den Vertrag kannte!)

    - Herr Kollege Atzenroth hat völlig recht. Die Bedenken dagegen sind ja auch — Herr Kollege Preusker und Herr Kollege Seuffert werden das bestätigen —, wenigstens im Finanzausschuß, dem ich angehöre, erörtert worden. Die Frage ist nur, ob man eine bessere Regelung erreichen kann, und da, meine Damen und Herren, setzt natürlich auch ein gewisses Bedenken gegen diese Kritik ein. Es handelt sich um einen zweiseitigen Vertrag. Da geht es also nach dem Wort „do ut des", wenn du nehmen willst, so gib. Dieser Punkt das ergibt sich ganz eindeutig aus der Begründung — ist offensichtlich das Kriterium gewesen. Jedenfalls hat Österreich in diesem Punkt ein weitgehendes Entgegenkommen verlangt, und auf der anderen Seite hat Österreich gegeben. Es ergibt sich aus dem Vertragstext selbst und aus dem Bericht, daß mindestens in drei Punkten ein erhebliches Entgegenkommen der österreichischen Regierung vorliegt. Zum einen wird nämlich das an die deutschen Staatsangehörigen zurückzuübertragende Vermögen nach dem Wert vom 1. Januar 1948 bemessen. Der Freibetrag von 260 000 Schilling kann, wenn zwei Vermögensmassen bestehen, praktisch zweimal in Anspruch genommen werden. Schließlich bedeuten auch die Bildung der gemischten Kommission, des Schlichtungsausschusses und des Schiedsgerichtes sowie die Zusage der österreichischen Regierung, die Ausnahmeregelung in bezug auf Vermögen mit erzieherischer, kultureller, karitativer oder religiöser Zweckbestimmung so günstig wie möglich anzuwenden, ein Entgegenkommen, das man begrüßen muß.
    Die Frage erhebt sich, meine Damen und Herren, ob wir weiter kommen, wenn wir eine Rücküberweisung an den Ausschuß vornehmen. Das würde bedeuten, daß die Regierung gezwungen wäre, über den Vertrag erneut zu verhandeln. Jedenfalls ich persönlich habe im Hinblick auf die jahrelangen Bemühungen beider Seiten erhebliche Bedenken, ob es dann in Kürze zu einer Verständigung käme, mit der diese Schwierigkeiten der Frage beseitigt würden.
    In diesem Zusammenhang darf ich das unterstreichen, was der Herr Staatssekretär vorgetragen hat, und darf ganz kurz auf die Sicherungsklauseln zurückkommen, die der Vertrag mit dem Schiedsgericht, der Kommission und dem Schlichtungsverfahren für deutsche Schuldner vorsieht; insbesondere darf ich auf die Bestimmung des Art. 100 eingehen. Zunächst muß jeder österreichische Gläubiger, der einen deutschen Schuldner auf Grund der Bestimmungen dieses Vertrages in Anspruch nehmen will, den Schlichtungsausschuß anrufen. Nach Art. 100 des Vertrages kann der Schlichtungsausschuß in besonderen Härtefällen eine Herabsetzung der Forderung des österreichischen Gläubigers vornehmen, genauer gesagt, eine Herabsetzung empfehlen. Das ist vorhin richtig zum Ausdruck gebracht worden. Herr Kollege Atzenroth hat sich das selbstverständlich genauso gut angesehen wie ich. Dann folgt das ebenfalls obligatorische Schiedsgerichtsverfahren. Das Schiedsgericht kann mit bindender Folge die Forderung des österreichischen Gläubigers gegen den deutschen Schuldner herabsetzen. An diese Entscheidung des Schiedsgerichts ist auch das letztlich entscheidende ordentliche Gericht gebunden. Hier werden also doch eine ganze Reihe von Sicherungen eingebaut, so daß sich vielleicht von den Fällen, die jetzt anstehen, ein großer Teil in diesem Verfahren erledigen wird.
    Ich darf abschließend ganz kurz auf die Bedenken zurückkommen, die der Ausschuß behandelt hat und die ich als Berichterstatter des Ausschusses auch zum Ausdruck gebracht habe. Eine Verletzung von Art. 14 des Grundgesetzes könnte wohl nur dann vorliegen, wenn man davon ausgeht, daß der im österreichischen Staatsvertrag ausgesprochene Verzicht Österreichs einen Vermögenswert der deutschen Schuldner dadurch geschaffen hat, daß er sie von ihren Verbindlichkeiten befreit hat. Wenn diese Forderungen jetzt wiederaufleben, so mag das ein Eingriff in das Eigentum sein.
    Es wird aber doch sehr zu überlegen sein, ob man nicht letzten Endes, wenn man diese Frage bejaht, dahin kommen wird, daß der Bund den so Geschädigten ersatzpflichtig ist. Im Ausschuß ist erwogen worden, ob man eine derartige Verpflichtung zur Schadloshaltung schon in den Bericht aufnehmen sollte. Wir sind der Auffassung, daß das deshalb untunlich ist, weil eine Garantie für den Ausfall beim deutschen Schuldner zweifellos seinen Widerstandswillen gegenüber den Forderungen der österreichischen Gläubiger lähmen würde. Ein solcher Blankowechsel würde sicher dazu führen — ich darf Sie an die Regelung des Londoner Schuldenabkommens erinnern —, daß von vornherein eine große Anzahl von Forderungen auftreten, die man vielleicht doch ermäßigen kann, wenn man zunächst dieses Verfahren laufen läßt.
    Meine Damen und Herren, ich hielt mich für verpflichtet, Ihnen die Bedenken, die der Ausschuß gehabt hat, noch einmal geschlossen vorzutragen. Ich will mich zur Frage der Rücküberweisung nicht weiter äußern. Ich gebe nur zu bedenken, daß wir, wie das der Herr Staatssekretär bereits ausgeführt hat, wenn wir jetzt zurückverweisen, wenn wir etwa gar die Regierung verpflichten, erneut zu verhandeln, um eine Änderung dieser Bestimmungen zu erreichen, allerdings erstens das Verhältnis zu Osterreich ganz sicherlich nicht besser gestalten

    (Sehr richtig! bei der CDU/CSU)

    und zweitens die deutschen Besitzer in Österreich in fast 50 000 Fällen weiterhin, unter Umständen Jahre länger, warten lassen. Ob man das verantworten kann, meine Damen und Herren, das möchte ich Ihnen überlassen.

    (Beifall bei der CDU/CSU.)