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Metadaten
  • insert_drive_fileAus Protokoll: 3029

  • date_rangeDatum: 9. Mai 1958

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    Deutscher Bundestag 29. Sitzung Bonn, den 9. Mai 1958 Inhalt: Feststellungen zu Vorgängen in der 28. Sitzung Vizepräsident Dr. Becker 1583 A Entwurf eines Gesetzes über den Vertrag vom 15. Juni 1957 mit der Republik Österreich zur Regelung vermögensrechtlicher Beziehungen (Drucksache 226); Schriftlicher Bericht des Finanzausschusses (Drucksache 342) Dr. Atzenroth (FDP) 1584 B, 1593 C, 1595 C Dr. Preusker (DP) . . . . 1586 C, 1592 D Dr. van Scherpenberg, Staatssekretär 1586 C Pietscher (CDU/CSU) 1588 C Dr. Bucerius (CDU/CSU) 1590 A Seuffert (SPD) 1590 D Dr. Krone (CDU/CSU) 1594 D Dr. Schmid (Frankfurt) (SPD) . . 1595 A Entwurf eines Gesetzes zur Ergänzung des Grundgesetzes (SPD) (Drucksache 30) — Erste Beratung —; Entwurf eines Gesetzes zur Ergänzung des Grundgesetzes (FDP) (Drucksache 266) — Erste Beratung —; Antrag der Fraktion der SPD betr. Vorlage eines Atomgesetzentwurfs (Drucksache 344) Wittrock (SPD) 1596 B Dr. Rutschke (FDP) 1597 C, 1605 A Dr. Ratzel (SPD) 1599 A Dr.-Ing. Balke, Bundesminister . 1602 B Dr. Weber (Koblenz) (CDU/CSU) 1604 B Geiger (München) (CDU/CSU) 1606 B Nächste Sitzung 1607 D Anlagen 1608 A Deutscher Bundestag — 3. Wahlperiode — 29. Sitzung. Bonn, Freitag, den 9. Mai 1958 1583 29. Sitzung Bonn, den 9. Mai 1958 Stenographischer Bericht Beginn: 9.01 Uhr
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    Anlagen zum Stenographischen Bericht Anlage i Liste der beurlaubten Abgeordneten Abgeordnete (r) beurlaubt bis einschließlich Frau Albertz 9. 5. Frau Albrecht 31. 5. Bading 9. 5. Dr. Bärsch 24. 5. Bauknecht 10. 5. Bazille 9. 5. Dr. Bechert 9. 5. Dr. Becker (Mönchen-Gladbach) 9. 5. Dr. Birrenbach 13. 6. Blachstein 9. 5. Frau Brauksiepe 10. 5. Dr. Brecht 9. 5. Dr. Bucher 10. 5. Dr. Burgbacher 9. 5. Diel (Horressen) 31. 5. Dopatka 17. 5. Dröscher 9. 5. Frau Engländer 9. 5. Frehsee 9. 5. Dr. Frey 10. 5. Frau Friese-Korn 31. 5. Dr. Furler 9. 5. Gaßmann 10. 5. Gehring 10. 5. Frau Geisendörfer 23. 5. Glahn 10. 5. Günther 10. 5. Haage 9. 5. Hamacher 25. 5. Dr. Heck (Rottweil) 9. 5. Heinrich 15. 5. Höcherl 10. 5. Höcker 10. 5. Höhmann 24. 5. Dr. Hoven 9. 5. Frau Dr. Hubert 17. 5 Illerhaus 14. 5. Jacobi 9. 5. Jacobs 9. 5. Dr. Jaeger 17. 5. Dr. Jordan 9. 5. Junghans 31. 5. Kalbitzer 9. 5. Frau Kettig 10. 5. Kiesinger 9. 5. Dr. Kopf 10. 5. Dr. Kreyssig 9. 5. Kunze 15. 6. Kurlbaum 9. 5. Lange (Essen) 9. 5. Dr. Leiske 13. 5. Dr. Löhr 9. 5. Frau Dr. Dr. h. c. Lüders 30. 6. Dr. Maier (Stuttgart) 17. 5. Mellies 23. 5. Dr. Meyers (Aachen) 10. 5. Muckermann 9. 5. Neuburger 9. 5. Frau Niggemeyer 31. 5. Dr. Pferdmenges 31. 5. Abgeordnete(r) beurlaubt bis einschließlich Frau Pitz-Savelsberg 31. 5. Ramms 10. 5. Rasch 25. 6. Rasner 25. 5. Frau Dr. Rehling 10. 5. Dr. Reinhard 9. 5. Frau Renger 10. 6. Dr. Rüdel (Kiel) 9. 5. Ruland 9. 5. Scheel 9. 5. Schmücker 14. 5. Schneider (Hamburg) 9. 5. Dr. Schneider (Saarbrücken) 9. 5. Schultz 9. 5. Seither 9. 5. Dr. Serres 9. 5. Stahl 9. 5. Dr. Starke 10. 5. Dr. Storm (Duisburg) 9. 5. Sträter 31. 5. Frau Dr. Steinbiß 9. 5. Stierle 9. 5. Frau Strobel 9. 5. Struve 1. 6. Theis 9. 5. Unertl 10. 5. Wagner 9. 5. Weimer 31. 5. Frau Welter (Aachen) 9. 5. Dr. Will (Berlin) 10. 5. Frau Wolff (Berlin) 1. 6. Dr. Wolff (Denzlingen) 31. 5. Dr. Zimmer 10. 5. Anlage 2 Drucksache 342 Schriftlicher Bericht des Finanzausschusses (14. Ausschuß) über den von der Bundesregierung eingebrachten Entwurf eines Gesetzes über den Vertrag vom 15. Juni 1957 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Österreich zur Regelung vermögensrechtlicher Beziehungen (Drucksache 226). Berichterstatter: Abgeordneter Pietscher 1. Der vorliegende Gesetzentwurf ist von den Bundesministern des Auswärtigen, der Justiz, der Finanzen und für Wirtschaft gemeinsam erstellt worden. Die ihm beigefügte Denkschrift enthält eine eingehende Darstellung über Vorgeschichte, Zweck und Inhalt des Vertrages. Der Bericht des Ausschusses beschränkt sich daher auf eine kurze Erörterung der folgenden Gesichtspunkte: In dem Protokoll der Berliner Konferenz vom 2. August 1945 behielten die Besatzungsmächte sich vor, über das deutschen natürlichen und juristischen Personen gehörige Vermögen zu verfügen. 1610 Deutscher Bundestag — 3. Wahlperiode — 29. Sitzung. Bonn, Freitag, den 9. Mai 1958 Der am 15. Mai 1955 abgeschlossene Staatsvertrag zur Wiederherstellung eines unabhängigen und demokratischen Österreich (Staatsvertrag) bestimmte dann in seinem Artikel 22 die „Übertragung" aller in Österreich belegenen deutschen Vermögenswerte auf Österreich. Dabei verpflichtete sich Osterreich, das Vermögen deutscher juristischer Personen überhaupt nicht und das Vermögen deutscher natürlicher Personen, soweit es den Wert von S 260 000 übersteigt, nicht an die früheren Eigentümer zurückzuübertragen. Nur das erzieherischen, kulturellen, karitativen oder religiösen Zwecken dienende Vermögen wurde von diesem Rückgabeverbot ausgenommen. Artikel 23 des österreichischen Staatsvertrages bestimmt, daß Österreich — unbeschadet bereits getroffener Regelungen — in eigenem Namen und im Namen aller österreichischen Staatsangehörigen auf alle Forderungen gegen Deutschland und deutsche Staatsangehörige aus der Zeit nach dem 13. März 1938 verzichtet. Der vorliegende Vertrag regelt nunmehr im Rahmen dieser durch den österreichischen Staatsvertrag geschaffenen Rechtslage die zwischen der Bundesrepublik und Osterreich noch offenen Fragen in den vermögensrechtlichen Beziehungen. Dabei beschränkt er sich hinsichtlich des „deutschen Eigentums" in Österreich auf die Regelung der mit der Beschlagnahme des privaten deutschen Vermögens zusammenhängenden Fragen, während er über Vermögenswerte und Verbindlichkeiten öffentlich-rechtlicher Rechtsträger — von gewissen Ausnahmen abgesehen — keine Bestimmung trifft. Teil I des Vertrages behandelt die Rückgabe der durch den Staatsvertrag erfaßten Vermögenswerte. Jedes Vermögen wird in zwei Gruppen eingeteilt, nämlich eine Gruppe „Vermögenschaften" und eine Gruppe „Rechte und Interessen". Jede dieser Gruppen wird für sich bewertet. Es werden also in beiden Gruppen die gesamten Vermögenswerte zurückübertragen, wenn in keiner von ihnen die Wertgrenze von S 260 000 überschritten ist. Praktisch wirkt sich das dahin aus, daß die meisten deutschen natürlichen Personen ihr in Osterreich belegenes Vermögen zurückerhalten. Es schließen sich Vorschriften über das Verfahren der Übertragung an, das durch einen Antrag an das österreichische Bundesministerium für Finanzen eingeleitet und durch eine „Amtsbestätigung" dieses Ministeriums abgeschlossen wird. Teil II des Vertrages enthält Bestimmungen über die Geltendmachung von Forderungen österreichischer Staatsangehöriger gegenüber deutschen Schuldnern . Da Artikel 23 Abs. 3 des Staatsvertrages den österreichischen Forderungsverzicht „unbeschadet der Giltigkeit bereits getroffener Regelungen" ausgesprochen hat, bedurfte die Frage, wann eine „Regelung" im Sinne des Artikels 23 Abs. 3 vorliegt, der Klärung. Demgemäß trifft hierzu Artikel 22 des Vermögensvertrages eingehende Bestimmungen, wobei sich verschiedene Gruppen von Tatbeständen bilden lassen. Neben gewissen Vereinbarungen zwischen Gläubigern und Schuldnern, Vergleichen und Anerkenntnissen, stehen Fälle, in denen über die Forderung gerichtliche oder schiedsgerichtliche Entscheidungen ergangen sind, sowie Fälle, in denen der Schuldner durch Zahlung, Aufrechnung oder Gutschrift von Zinsen unzweideutig zum Ausdruck gebracht hat, daß er das Schuldverhältnis noch als fortbestehend ansieht. Nach Artikel 22 Abs. 1 Buchstabe h gelten aber als geregelt überdies Forderungen, deren Schuldner auf eine schriftliche Zahlungsaufforderung des Gläubigers die Erfüllung lediglich unter Berufung auf ein nicht im bürgerlichen Recht begründetes Leistungshindernis (z. B. Forderungsverzicht) verweigert oder gegen das Bestehen der Forderung keine oder keine bürgerlich-rechtlich begründeten Einwendungen erhoben hat. Diese letztere Bestimmung kann dazu führen, daß der deutsche Schuldner vom österreichischen Gläubiger in Anspruch genommen wird. Dabei sind wiederum zwei Tatbestände zu unterscheiden. Artikel 26 Abs. 1 gibt dem deutschen Schuldner die Möglichkeit, bei Verbindlichkeiten, welche nur kraft einer Regelung gemäß Artikel 22 gegen ihn geltend gemacht wird und für welche die Republik Österreich mit einem Sondervermögen haftet (die also mit dem Sondervermögen „konvex" im Sinne des Artikels 24 sind) den Gläubiger auf die Befriedigung aus dem Sondervermögen zu verweisen. In diesem Falle beschränkt sich die persönliche Inanspruchnahme des deutschen Schuldners auf den Ausfall, den der Gläubiger bei der Befriedigung aus dem haftenden Sondervermögen erleidet. Aus „inkonnexen" Verbindlichkeiten, sofern sie als geregelt gelten, können die deutschen Schuldner ohne Rücksicht auf den Verlust des in Osterreich belegenen Vermögens und dessen Höhe sofort und unmittelbar in Anspruch genommen werden. In beiden Fällen allerdings hat der deutsche Schuldner einen gewissen Schutz durch die Härteklausel des Artikels 100 Abs. 2 bzw. Abs. 3. Teil III des Vertrages enthält besondere Bestimmungen über Kreditinstitute und Wertpapiere, Versicherungsunternehmen und Bausparkassen sowie gewerbliche Schutzrechte, Firmenbezeichnungen und Urheberrechte zusammengefaßt. Danach gelten Guthaben von Österreichern bei Kreditinstituten in der Bundesrepublik immer als geregelt im Sinne des Artikels 23 Abs. 3 des Staatsvertrages. Forderungen aus Wertpapieren deutscher Aussteller gelten unter bestimmten Voraussetzungen als geregelt. Von der Anwendung des Artikels 23 Abs. 3 des Staatsvertrages überhaupt ausgenommen sind die Gebiete der privaten Versicherungsverträge und Rückversicherungsverträge und der Bausparverträge mit privaten Bausparkassen. Schließlich sind über die Auseinandersetzung in bezug auf Patente und Patentanmeldungen, Marken und Markenanmeldungen, Firmenbezeichnungen und Urheberrechte eine Reihe von Bestimmungen ge- Deutscher Bundestag — 3. Wahlperiode — 29. Sitzung. Bonn, Freitag, den 9. Mai 1958 1611 troffen, die indessen abweichende privatrechtliche Regelungen der Beteiligten, die nach dem 8. Mai 1945 getroffen wurden oder nach dem Inkrafttreten des Vertrages getroffen werden, unberührt lassen. Teil IV des Vertrages enthält ergänzende Bestimmungen über österreichische Zollausschlußgebiete und das Saarland und regelt den persönlichen und sachlichen Geltungsbereich im einzelnen. Teil V des Vertrages sieht die Errichtung einer Ständigen Kommission, eines Schlichtungsausschusses und eines Schiedsgerichtes vor. Teil VI des Vertrages enthält die Schlußbestimmungen und stellt die Übertragung von Vermögen auf Grund des Vertrages von den Gebühren für Rechtsgeschäfte und von den Verkehrsteuern frei. Schließlich enthält das Schlußprotokoll einige Erläuterungen zu den einzelnen Artikeln. 2. Die durch den Vertrag getroffene Regelung erfüllt nicht alle deutschen Wünsche. Die Kritik richtet sich insbesondere gegen die in Artikel 22 normierte, sehr weitgehende Auslegung der sogenannten „Unbeschadetklausel" des Artikels 23 Abs. 3 des Staatsvertrages. Tatsächlich wird damit der grundsätzliche Verzicht der österreichischen Gläubiger auf die zwischen dem 13. März 1938 und 8. Mai 1945 begründeten und noch offenen Forderungen gegenüber deutschen Schuldnern praktisch in weitem Umfange wieder rückgängig gemacht. Nach Artikel 22 können deutsche Schuldner, die ihre in Österreich belegenen Vermögenswerte verloren haben, von österreichischen Gläubigern auch dann in Anspruch genommen werden, wenn diese Vermögenswerte am Stichtag (8. Mai 1945) ausgereicht hätten, ihre Schulden gegenüber diesen Gläubigern abzudecken. Die durch Artikel 26 begründete Ausfallhaftung geht grundsätzlich zu Lasten der deutschen Eigentümer, denen nunmehr außer dem Vermögensverlust die Verpflichtung zur Schuldentilgung für diese Vermögenswerte auferlegt wird. Im Ergebnis gilt das gleiche gemäß Artikel 24 Abs. 2 in den Fällen der sogenannten inkonnexen Verbindlichkeiten. Die hier skizzierten Bedenken sind daher in der Tat nicht unbegründet. Es ist aber bereits zuvor darauf hingewiesen worden, daß Artikel 100 dem deutschen Schuldner die Möglichkeit eröffnet, aus Billigkeitsgründen eine Beschränkung des Umfanges seiner Leistungspflicht herbeizuführen. Das gilt sowohl für das Verfahren vor dem Schlichtungsausschuß wie für das im Vertrage vorgesehene Schiedsgerichtsverfahren. Es ist daher zu hoffen, daß durch diese Verfahren für den Großteil der Fälle eine annehmbare Lösung doch noch erreicht wird. Dabei kann dahingestellt bleiben, ob etwa dem in Anspruch genommenen deutschen Schuldner ein Entschädigungsanspruch erwachsen könnte. Bei der Prüfung der Verfassungsmäßigkeit des Vertrages erhebt sich nämlich die Frage seiner Vereinbarkeit mit Artikel 14 Abs. 3 GG, und zwar im Zusammenhang mit der zuvor erörterten weitgehenden Interpretation des Begriffes „getroffene Regelungen". Durch sie wird dem deutschen Schuldner der Vermögensvorteil, den er durch den österreichischen Verzicht erlangt hatte, im Einzelfall wieder genommen. Darin könnte ein Eingriff in das Eigentum erblickt werden. Trotz dieser Bedenken hat der Ausschuß dem vorgelegten Gesetzentwurf zugestimmt. Er ist der Auffassung, daß der Vertrag in seiner Gesamtheit geeignet ist, einen Ausgleich herbeizuführen, die bisher das deutsch-österreichische Verhältnis belastende Frage des deutschen Eigentums zu regeln und alte wirtschaftliche Bindungen nicht abreißen zu lassen. 3. In Übereinstimmung mit der Auffassung des Bundesrates hält der Ausschuß das Gesetz für zustimmungsbedürftig. Jedoch gründet sich seines Erachtens die Zustimmungsbedürftigkeit nicht auf die in der Stellungnahme des Bundesrates enthaltene Bezugnahme auf Artikel 118 des Vertrages, da die in diesem Artikel aufgeführten Steuern nicht in der Bundesrepublik, sondern ausschließlich in Osterreich anfallen würden. Die Zustimmungsbedürftigkeit ergibt sich aber auf Grund der Artikel 105, 106, 108, 110 und 114 Abs. 2 des Vertrages. 4. Stellungnahme des mitberatenden Ausschusses: „Der Rechtsausschuß hat in seiner 17. Sitzung vom 17. April 1958 den obigen Gesetzentwurf beraten und ihm unter Zurückstellung der in der Aussprache geäußerten nicht unerheblichen Bedenken mit Rücksicht auf die internationale Bedeutung des Vertrages und zur Ermöglichung einer baldigen Ratifizierung zugestimmt." Bonn, den 21. April 1958 Pietscher Berichterstatter Anlage 3 zu Drucksache 345 Schriftlicher Bericht *) der Abgeordneten Frau Dr. Schwarzhaupt zum Protokoll zur Verlängerung der Geltungsdauer der Konvention der Vereinten Nationen vom 6. April 1950 über die Todeserklärung Verschollener (Drucksache 168). Durch Gesetz vom 7. Juli 1955 ist die Bundesregierung bereits der Konvention über die Todeserklärung Verschollener beigetreten. Die Konvention war ursprünglich bis zum 23. Januar 1957 befristet und an diesem Tage in der Bundesrepublik auch außer Kraft getreten. Noch vor Ablauf der Geltungsdauer der Konvention ist jedoch ein Protokoll über die Verlängerung der Geltungsdauer der Konvention aufgelegt worden. Dieses Protokoll ist, da ihm vor Ablauf der Konvention zwei Staaten beigetreten sind, vor Ablauf der Konvention in Kraft getreten. Völkerrechtlich hat die Konvention also weiterbestanden. Für die Bundesrepublik besteht nun das Bedürfnis, der Konvention wieder beizutreten. Es hat sich ge- *) Siehe 27. Sitzung Seite 1538 B 1612 Deutscher Bundestag — 3. Wahlperiode — 29. Sitzung. Bonn, Freitag, den 9. Mai 1958 zeigt, daß eine ganze Anzahl von Todeserklärungsfällen, die von dem ausschließlich zuständigen Amtsgericht Berlin-Schöneberg bearbeitet werden, noch nicht haben erledigt werden können. Außerdem besteht aus allgemeinen politischen Gründen das Bedürfnis, der Konvention in dem gleichen Umfang wie ursprünglich wieder beizutreten. Es soll also mit dem Zustimmungsgesetz der Rechtszustand wieder hergestellt werden, der durch den Beitritt der Bundesrepublik entstanden ist und nur durch das zeitweilige Außerkrafttreten der Konvention in der Bundesrepublik unterbrochen wurde. Bonn, den 8. Mai 1958 Frau Dr. Schwarzhaupt Berichterstatterin
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    Rede von Dr. Victor-Emanuel Preusker


    • Parteizugehörigkeit zum Zeitpunkt der Rede: (DP)
    • Letzte offizielle eingetragene Parteizugehörigkeit: (CDU)

    Herr Präsident! Meine Damen und Herren! Auch wir haben uns in den letzten Wochen sehr eingehend mit der Tragweite dieses Vertragswerks beschäftigt. Wir wissen wohl zu schätzen, daß dieser Vertrag zugunsten einer sehr großen Zahl von seit Jahren wartenden Menschen eine endgültige Bereinigung bringt; wir begrüßen deshalb diesen Vertrag zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Bundesrepublik Österreich. Wir verkennen aber keineswegs das Gewicht der Argumente, die soeben von dem Kollegen Atzenroth vorgetragen worden sind. Wir hätten es sehr begrüßt, wenn Gelegenheit gegeben gewesen wäre, diese Fragen in einer gründlichen Aussprache zu klären. Da solche Fragen offensichtlich noch in einer größeren Zahl offenstehen, schließt sich die Fraktion der Deutschen Partei dem Wunsch auf Rückverweisung an den Ausschuß an.

    (Beifall bei der DP und der FDP.)



Rede von: Unbekanntinfo_outline
Das Wort hat der Herr Staatssekretär.

  • insert_commentNächste Rede als Kontext
    Rede von: Unbekanntinfo_outline


    • Parteizugehörigkeit zum Zeitpunkt der Rede: (None)
    • Letzte offizielle eingetragene Parteizugehörigkeit: ()

    Meine Damen und Herren! Der Vertrag, der hier zur Erörterung steht, ist in sehr eingehenden Verhandlungen zustande gekommen, in deren Verlauf mit allen Interessenten, mit den weitesten Kreisen der deutschen Wirtschaft in sorgfältigster Weise Fühlung gehalten worden war. Alle Regelungen sind daher nicht etwa leichthin getroffen worden, sondern nach sorgfältigster Abwägung des Für und Wider. Es ist bei internationalen Verhandlungen nun einmal unvermeidlich, daß die gesetzgebenden Körperschaften nicht in jedem Stadium eingeschaltet werden können. Daraus ergeben sich die Situationen, wie sie von dem Herrn Abgeordneten Atzenroth dargelegt worden sind. Bei .unserer ganzen verfassungsrechtlichen Struktur sind sie einfach naturgegeben.
    Ich möchte zu dem Gesagten noch einige allgemeine Bemerkungen machen. Die Bundesrepublik gehört, wie Sie wissen, zu dem Kreis derjenigen Staaten, die den Grundsatz der Freiheit der menschlichen Persönlichkeit und damit der Sicherheit des Privateigentums in Kriegs- und Friedenszeiten vorbehaltlos anerkennen. Aus diesem Grunde ist die Bundesregierung der Auffassung, daß das während des Krieges beschlagnahmte deutsche Privatvermögen grundsätzlich den Eigentümern wieder ausgehändigt werden sollte. Daher hat es die Bundesregierung begrüßt, daß eine Reihe von Staaten, die deutsches Privatvermögen beschlagnahmt hatten, Freigaberegelungen getroffen haben. Auch die Vereinigten Staaten von Amerika haben — in der Erklärung des Weißen Hauses vom 31. Juli 1957 — be-



    Dr. van Scherpenberg
    kanntlich die Absicht kundgetan, dem amerikanischen Kongreß einen Plan vorzuschlagen, demzufolge eine gerechte Abfindung ehemaliger Eigentümer beschlagnahmter Vermögenswerte erfolgen soll, um der historischen amerikanischen Politik der Unantastbarkeit des Privateigentums selbst in Kriegszeiten Ausdruck zu verleihen.
    lm übrigen begrüßt es die Bundesregierung, daß sie, wie mit der Schweiz und Schweden, wie kürzlich auch mit Spanien und Portugal, nunmehr vor bald einem Jahr auch mit der Republik Österreich ein Vermögensabkommen hat abschließen können. Die Lage war hier ganz besonders schwierig und verwickelt. Durch den von den Alliierten mit Osterreich abgeschlossenen Staatsvertrag waren für die Bundesrepublik und ihre Staatsbürger Tatsachen geschaffen worden, die ohne unser Zutun zunächst eine Verschlechterung zu Lasten der betroffenen Eigentümer bedeuteten. Die Bundesregierung hat hierüber ihr Bedauern seinerzeit sehr deutlich zum Ausdruck gebracht. Sie konnte jedoch entsprechend ihren Verpflichtungen aus dem Sechsten Teil des Vertrags zur Regelung aus Krieg und Besatzung entstandener Fragen materiell keine Einwendungen gegen die im österreichischen Staatsvertrag getroffene Regelung geltend machen. Insoweit sind wir also gebunden.
    Um so mehr hat die Bundesregierung es begrüßt, daß anläßlich des Staatsbesuchs des Bundesministers des Auswärtigen in Wien im November 1955 in beiderseitigem Einvernehmen eine gemischte Kommission eingesetzt wurde, um unter Respektierung des Prinzips der Nichtantastbarkeit des Privateigentums für die sich aus dem Staatsvertrag ergebenden wirtschaftlichen, kulturellen, sozialen und rechtlichen Probleme Lösungsvorschläge auszuarbeiten, die den beiderseitigen Regierungen zur Genehmigung vorzulegen waren. Diese gemischte Kommission hat in nicht einfachen und zum Teil von beiden Seiten zäh geführten Verhandlungen den anläßlich des Staatsbesuchs des Herrn Bundeskanzlers am 15. Juni 1957 unterzeichneten Vermögensvertrag ausgearbeitet.
    Der Vertrag, der im Geiste beiderseitiger Verständigungsbereitschaft zustande gekommen ist, hat sich im Rahmen der Bindungen beider Staaten halten müssen, ohne daß hierdurch ein Verzicht auf Rechte oder die Anerkennung von Tatsachen ausgesprochen worden ist über die Verpflichtungen hinaus, die sich für die Bundesrepublik aus dem Überleitungsvertrag ergeben.

    (Abg. Dr. Atzenroth: Wie steht es mit Artikel 22?)

    — Ich komme darauf gleich noch, Herr Abgeordneter Dr. Atzenroth.
    Der Vertrag sollte weder in seiner wirtschaftlichen noch in seiner politischen Bedeutung unterschätzt werden. Praktisch erhalten durch diesen Vertrag 90 % der natürlichen Personen ihr Eigentum ohne jede Schwierigkeit zurück. Von den restlichen 10 % — etwa 4500 Fälle — werden auf Grund der besonderen Bestimmungen des Vertrags im
    Teil I hinsichtlich der Bewertung und Einteilung der Vermögensgruppen wiederum 90 % freigegeben werden. Die restlichen Fälle werden möglicherweise als Härtefälle im Rahmen der durch den Vertrag geschaffenen Institutionen eine billige Regelung finden.
    Dieses für die deutsche Seite als durchaus positiv anzusprechende Ergebnis des Vertrags konnte jedoch nur dadurch erreicht werden, daß auch seitens der Bundesrepublik Österreich gegenüber ein Entgegenkommen bei der Auslegung der sogenannten Unbeschadetklausel in Art. 23 Abs. 3 des Staatsvertrags in bezug auf den von Osterreich ausgesprochenen Forderungsverzicht gezeigt wurde. Gerade die Unbeschadetklausel des österreichischen Staatsvertrags, die im Gegensatz etwa zu der Verzichtsklausel im italienischen Friedensvertrag eine Art Aufweichung des Forderungsverzichts ermöglicht, hat der Bundesregierung die Disposition über die ihr nach Auffassung des Bundesgerichtshofs zur Verfügung gestellten Forderungen erleichtert, ohne daß dabei Rechte der deutschen Schuldner verletzt worden sind.
    Ich möchte im übrigen aber in diesem Zusammenhang doch auf etwas sehr nachdrücklich hinweisen. Aus einem Staatsvertrag zwischen dritten Staaten erwirbt der einzelne niemals einen Anspruch auf Bereicherung im konkreten Falle. Die Verzichtklausel besagt nur, daß der ursprüngliche Gläubiger die Forderung nicht mehr geltend machen kann. Sie sagt, wie auch der Bundesgerichtshof näher ausgeführt hat, nichts darüber, ob der Schuldner von seiner Schuld befreit ist. Die Forderung steht also zur Disposition des deutschen Gesetzgebers, der bestimmen kann, wer Gläubiger der Forderung sein soll Der Forderungsverzicht hat also nicht eine Rechtsposition des Schuldners geschaffen, die einen endgültigen Vermögensvorteil bedeutet und deren Entziehung etwa eine Enteignung sein könnte. Dies würde auch selbst dann gelten, wenn der österreichische Forderungsverzicht nicht unter der Unbeschadetklausel stehen würde. Insofern glaube ich, daß die Befürchtung, hier würden verfassungsmäßig gesicherte Rechte deutscher Staatsangehöriger geschädigt oder zu Unrecht angegriffen, nicht gerechtfertigt ist.
    Nun werden im Zusammenhang mit diesem Vertrag sicher auch Härten auftreten. Bei derartigen Verträgen kann nicht jeder einzelne Fall von vornherein geregelt werden. Nach Auffassung der Bundesregierung bieten aber die Bestimmungen von Teil V des Vermögensvertrags die Gewähr dafür, daß besondere Härten, vor allem bei der Inanspruchnahme des deutschen Schuldners, auf ein Minimum reduziert werden. Im Verfahren vor dem Schlichtungsausschuß hat der deutsche Schuldner die Möglichkeit, alle Einwendungen geltend zu machen, die auf nach dem 8. Mai 1945 eingetretenen Umständen beruhen, welche der Schuldner nicht zu vertreten hat. Dadurch werden zunächst einmal alle diejenigen Fälle gedeckt, die eine besondere Härte für den Schuldner dann bedeuten würden, wenn sein in Osterreich in Verlust geratenes Vermögen



    Dr. van Scherpenberg
    auf Grund nicht in seiner Person begründeter Tatsachen nach dem 8. Mai 1945 derartig vermindert worden ist, daß es zur Abdeckung seiner Schulden in Osterreich nicht ausreicht.
    Ich glaube aber darüber hinaus sagen zu können, daß der Vertrag noch weitere Härteklauseln vorsieht und daß, wo diese nicht ausreichen, die Bundesregierung zweifellos alles in ihren Mitteln Stehende tun wird, um den auch bei Anwendung aller im Vertrag vorgesehenen Maßnahmen immer noch nicht ausgeglichenen Härtefällen im Rahmen des menschlich Erforderlichen und Möglichen abzuhelfen.

    (Abg. Dr. Bucerius: Gestatten Sie eine Zwischenfrage?)

    Bitte, Herr Abgeordneter!