Rede:
ID0302900200

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Metadaten
  • insert_drive_fileAus Protokoll: 3029

  • date_rangeDatum: 9. Mai 1958

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    52. Preuskerl: 1
  • tocInhaltsverzeichnis
    Deutscher Bundestag 29. Sitzung Bonn, den 9. Mai 1958 Inhalt: Feststellungen zu Vorgängen in der 28. Sitzung Vizepräsident Dr. Becker 1583 A Entwurf eines Gesetzes über den Vertrag vom 15. Juni 1957 mit der Republik Österreich zur Regelung vermögensrechtlicher Beziehungen (Drucksache 226); Schriftlicher Bericht des Finanzausschusses (Drucksache 342) Dr. Atzenroth (FDP) 1584 B, 1593 C, 1595 C Dr. Preusker (DP) . . . . 1586 C, 1592 D Dr. van Scherpenberg, Staatssekretär 1586 C Pietscher (CDU/CSU) 1588 C Dr. Bucerius (CDU/CSU) 1590 A Seuffert (SPD) 1590 D Dr. Krone (CDU/CSU) 1594 D Dr. Schmid (Frankfurt) (SPD) . . 1595 A Entwurf eines Gesetzes zur Ergänzung des Grundgesetzes (SPD) (Drucksache 30) — Erste Beratung —; Entwurf eines Gesetzes zur Ergänzung des Grundgesetzes (FDP) (Drucksache 266) — Erste Beratung —; Antrag der Fraktion der SPD betr. Vorlage eines Atomgesetzentwurfs (Drucksache 344) Wittrock (SPD) 1596 B Dr. Rutschke (FDP) 1597 C, 1605 A Dr. Ratzel (SPD) 1599 A Dr.-Ing. Balke, Bundesminister . 1602 B Dr. Weber (Koblenz) (CDU/CSU) 1604 B Geiger (München) (CDU/CSU) 1606 B Nächste Sitzung 1607 D Anlagen 1608 A Deutscher Bundestag — 3. Wahlperiode — 29. Sitzung. Bonn, Freitag, den 9. Mai 1958 1583 29. Sitzung Bonn, den 9. Mai 1958 Stenographischer Bericht Beginn: 9.01 Uhr
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    Anlagen zum Stenographischen Bericht Anlage i Liste der beurlaubten Abgeordneten Abgeordnete (r) beurlaubt bis einschließlich Frau Albertz 9. 5. Frau Albrecht 31. 5. Bading 9. 5. Dr. Bärsch 24. 5. Bauknecht 10. 5. Bazille 9. 5. Dr. Bechert 9. 5. Dr. Becker (Mönchen-Gladbach) 9. 5. Dr. Birrenbach 13. 6. Blachstein 9. 5. Frau Brauksiepe 10. 5. Dr. Brecht 9. 5. Dr. Bucher 10. 5. Dr. Burgbacher 9. 5. Diel (Horressen) 31. 5. Dopatka 17. 5. Dröscher 9. 5. Frau Engländer 9. 5. Frehsee 9. 5. Dr. Frey 10. 5. Frau Friese-Korn 31. 5. Dr. Furler 9. 5. Gaßmann 10. 5. Gehring 10. 5. Frau Geisendörfer 23. 5. Glahn 10. 5. Günther 10. 5. Haage 9. 5. Hamacher 25. 5. Dr. Heck (Rottweil) 9. 5. Heinrich 15. 5. Höcherl 10. 5. Höcker 10. 5. Höhmann 24. 5. Dr. Hoven 9. 5. Frau Dr. Hubert 17. 5 Illerhaus 14. 5. Jacobi 9. 5. Jacobs 9. 5. Dr. Jaeger 17. 5. Dr. Jordan 9. 5. Junghans 31. 5. Kalbitzer 9. 5. Frau Kettig 10. 5. Kiesinger 9. 5. Dr. Kopf 10. 5. Dr. Kreyssig 9. 5. Kunze 15. 6. Kurlbaum 9. 5. Lange (Essen) 9. 5. Dr. Leiske 13. 5. Dr. Löhr 9. 5. Frau Dr. Dr. h. c. Lüders 30. 6. Dr. Maier (Stuttgart) 17. 5. Mellies 23. 5. Dr. Meyers (Aachen) 10. 5. Muckermann 9. 5. Neuburger 9. 5. Frau Niggemeyer 31. 5. Dr. Pferdmenges 31. 5. Abgeordnete(r) beurlaubt bis einschließlich Frau Pitz-Savelsberg 31. 5. Ramms 10. 5. Rasch 25. 6. Rasner 25. 5. Frau Dr. Rehling 10. 5. Dr. Reinhard 9. 5. Frau Renger 10. 6. Dr. Rüdel (Kiel) 9. 5. Ruland 9. 5. Scheel 9. 5. Schmücker 14. 5. Schneider (Hamburg) 9. 5. Dr. Schneider (Saarbrücken) 9. 5. Schultz 9. 5. Seither 9. 5. Dr. Serres 9. 5. Stahl 9. 5. Dr. Starke 10. 5. Dr. Storm (Duisburg) 9. 5. Sträter 31. 5. Frau Dr. Steinbiß 9. 5. Stierle 9. 5. Frau Strobel 9. 5. Struve 1. 6. Theis 9. 5. Unertl 10. 5. Wagner 9. 5. Weimer 31. 5. Frau Welter (Aachen) 9. 5. Dr. Will (Berlin) 10. 5. Frau Wolff (Berlin) 1. 6. Dr. Wolff (Denzlingen) 31. 5. Dr. Zimmer 10. 5. Anlage 2 Drucksache 342 Schriftlicher Bericht des Finanzausschusses (14. Ausschuß) über den von der Bundesregierung eingebrachten Entwurf eines Gesetzes über den Vertrag vom 15. Juni 1957 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Österreich zur Regelung vermögensrechtlicher Beziehungen (Drucksache 226). Berichterstatter: Abgeordneter Pietscher 1. Der vorliegende Gesetzentwurf ist von den Bundesministern des Auswärtigen, der Justiz, der Finanzen und für Wirtschaft gemeinsam erstellt worden. Die ihm beigefügte Denkschrift enthält eine eingehende Darstellung über Vorgeschichte, Zweck und Inhalt des Vertrages. Der Bericht des Ausschusses beschränkt sich daher auf eine kurze Erörterung der folgenden Gesichtspunkte: In dem Protokoll der Berliner Konferenz vom 2. August 1945 behielten die Besatzungsmächte sich vor, über das deutschen natürlichen und juristischen Personen gehörige Vermögen zu verfügen. 1610 Deutscher Bundestag — 3. Wahlperiode — 29. Sitzung. Bonn, Freitag, den 9. Mai 1958 Der am 15. Mai 1955 abgeschlossene Staatsvertrag zur Wiederherstellung eines unabhängigen und demokratischen Österreich (Staatsvertrag) bestimmte dann in seinem Artikel 22 die „Übertragung" aller in Österreich belegenen deutschen Vermögenswerte auf Österreich. Dabei verpflichtete sich Osterreich, das Vermögen deutscher juristischer Personen überhaupt nicht und das Vermögen deutscher natürlicher Personen, soweit es den Wert von S 260 000 übersteigt, nicht an die früheren Eigentümer zurückzuübertragen. Nur das erzieherischen, kulturellen, karitativen oder religiösen Zwecken dienende Vermögen wurde von diesem Rückgabeverbot ausgenommen. Artikel 23 des österreichischen Staatsvertrages bestimmt, daß Österreich — unbeschadet bereits getroffener Regelungen — in eigenem Namen und im Namen aller österreichischen Staatsangehörigen auf alle Forderungen gegen Deutschland und deutsche Staatsangehörige aus der Zeit nach dem 13. März 1938 verzichtet. Der vorliegende Vertrag regelt nunmehr im Rahmen dieser durch den österreichischen Staatsvertrag geschaffenen Rechtslage die zwischen der Bundesrepublik und Osterreich noch offenen Fragen in den vermögensrechtlichen Beziehungen. Dabei beschränkt er sich hinsichtlich des „deutschen Eigentums" in Österreich auf die Regelung der mit der Beschlagnahme des privaten deutschen Vermögens zusammenhängenden Fragen, während er über Vermögenswerte und Verbindlichkeiten öffentlich-rechtlicher Rechtsträger — von gewissen Ausnahmen abgesehen — keine Bestimmung trifft. Teil I des Vertrages behandelt die Rückgabe der durch den Staatsvertrag erfaßten Vermögenswerte. Jedes Vermögen wird in zwei Gruppen eingeteilt, nämlich eine Gruppe „Vermögenschaften" und eine Gruppe „Rechte und Interessen". Jede dieser Gruppen wird für sich bewertet. Es werden also in beiden Gruppen die gesamten Vermögenswerte zurückübertragen, wenn in keiner von ihnen die Wertgrenze von S 260 000 überschritten ist. Praktisch wirkt sich das dahin aus, daß die meisten deutschen natürlichen Personen ihr in Osterreich belegenes Vermögen zurückerhalten. Es schließen sich Vorschriften über das Verfahren der Übertragung an, das durch einen Antrag an das österreichische Bundesministerium für Finanzen eingeleitet und durch eine „Amtsbestätigung" dieses Ministeriums abgeschlossen wird. Teil II des Vertrages enthält Bestimmungen über die Geltendmachung von Forderungen österreichischer Staatsangehöriger gegenüber deutschen Schuldnern . Da Artikel 23 Abs. 3 des Staatsvertrages den österreichischen Forderungsverzicht „unbeschadet der Giltigkeit bereits getroffener Regelungen" ausgesprochen hat, bedurfte die Frage, wann eine „Regelung" im Sinne des Artikels 23 Abs. 3 vorliegt, der Klärung. Demgemäß trifft hierzu Artikel 22 des Vermögensvertrages eingehende Bestimmungen, wobei sich verschiedene Gruppen von Tatbeständen bilden lassen. Neben gewissen Vereinbarungen zwischen Gläubigern und Schuldnern, Vergleichen und Anerkenntnissen, stehen Fälle, in denen über die Forderung gerichtliche oder schiedsgerichtliche Entscheidungen ergangen sind, sowie Fälle, in denen der Schuldner durch Zahlung, Aufrechnung oder Gutschrift von Zinsen unzweideutig zum Ausdruck gebracht hat, daß er das Schuldverhältnis noch als fortbestehend ansieht. Nach Artikel 22 Abs. 1 Buchstabe h gelten aber als geregelt überdies Forderungen, deren Schuldner auf eine schriftliche Zahlungsaufforderung des Gläubigers die Erfüllung lediglich unter Berufung auf ein nicht im bürgerlichen Recht begründetes Leistungshindernis (z. B. Forderungsverzicht) verweigert oder gegen das Bestehen der Forderung keine oder keine bürgerlich-rechtlich begründeten Einwendungen erhoben hat. Diese letztere Bestimmung kann dazu führen, daß der deutsche Schuldner vom österreichischen Gläubiger in Anspruch genommen wird. Dabei sind wiederum zwei Tatbestände zu unterscheiden. Artikel 26 Abs. 1 gibt dem deutschen Schuldner die Möglichkeit, bei Verbindlichkeiten, welche nur kraft einer Regelung gemäß Artikel 22 gegen ihn geltend gemacht wird und für welche die Republik Österreich mit einem Sondervermögen haftet (die also mit dem Sondervermögen „konvex" im Sinne des Artikels 24 sind) den Gläubiger auf die Befriedigung aus dem Sondervermögen zu verweisen. In diesem Falle beschränkt sich die persönliche Inanspruchnahme des deutschen Schuldners auf den Ausfall, den der Gläubiger bei der Befriedigung aus dem haftenden Sondervermögen erleidet. Aus „inkonnexen" Verbindlichkeiten, sofern sie als geregelt gelten, können die deutschen Schuldner ohne Rücksicht auf den Verlust des in Osterreich belegenen Vermögens und dessen Höhe sofort und unmittelbar in Anspruch genommen werden. In beiden Fällen allerdings hat der deutsche Schuldner einen gewissen Schutz durch die Härteklausel des Artikels 100 Abs. 2 bzw. Abs. 3. Teil III des Vertrages enthält besondere Bestimmungen über Kreditinstitute und Wertpapiere, Versicherungsunternehmen und Bausparkassen sowie gewerbliche Schutzrechte, Firmenbezeichnungen und Urheberrechte zusammengefaßt. Danach gelten Guthaben von Österreichern bei Kreditinstituten in der Bundesrepublik immer als geregelt im Sinne des Artikels 23 Abs. 3 des Staatsvertrages. Forderungen aus Wertpapieren deutscher Aussteller gelten unter bestimmten Voraussetzungen als geregelt. Von der Anwendung des Artikels 23 Abs. 3 des Staatsvertrages überhaupt ausgenommen sind die Gebiete der privaten Versicherungsverträge und Rückversicherungsverträge und der Bausparverträge mit privaten Bausparkassen. Schließlich sind über die Auseinandersetzung in bezug auf Patente und Patentanmeldungen, Marken und Markenanmeldungen, Firmenbezeichnungen und Urheberrechte eine Reihe von Bestimmungen ge- Deutscher Bundestag — 3. Wahlperiode — 29. Sitzung. Bonn, Freitag, den 9. Mai 1958 1611 troffen, die indessen abweichende privatrechtliche Regelungen der Beteiligten, die nach dem 8. Mai 1945 getroffen wurden oder nach dem Inkrafttreten des Vertrages getroffen werden, unberührt lassen. Teil IV des Vertrages enthält ergänzende Bestimmungen über österreichische Zollausschlußgebiete und das Saarland und regelt den persönlichen und sachlichen Geltungsbereich im einzelnen. Teil V des Vertrages sieht die Errichtung einer Ständigen Kommission, eines Schlichtungsausschusses und eines Schiedsgerichtes vor. Teil VI des Vertrages enthält die Schlußbestimmungen und stellt die Übertragung von Vermögen auf Grund des Vertrages von den Gebühren für Rechtsgeschäfte und von den Verkehrsteuern frei. Schließlich enthält das Schlußprotokoll einige Erläuterungen zu den einzelnen Artikeln. 2. Die durch den Vertrag getroffene Regelung erfüllt nicht alle deutschen Wünsche. Die Kritik richtet sich insbesondere gegen die in Artikel 22 normierte, sehr weitgehende Auslegung der sogenannten „Unbeschadetklausel" des Artikels 23 Abs. 3 des Staatsvertrages. Tatsächlich wird damit der grundsätzliche Verzicht der österreichischen Gläubiger auf die zwischen dem 13. März 1938 und 8. Mai 1945 begründeten und noch offenen Forderungen gegenüber deutschen Schuldnern praktisch in weitem Umfange wieder rückgängig gemacht. Nach Artikel 22 können deutsche Schuldner, die ihre in Österreich belegenen Vermögenswerte verloren haben, von österreichischen Gläubigern auch dann in Anspruch genommen werden, wenn diese Vermögenswerte am Stichtag (8. Mai 1945) ausgereicht hätten, ihre Schulden gegenüber diesen Gläubigern abzudecken. Die durch Artikel 26 begründete Ausfallhaftung geht grundsätzlich zu Lasten der deutschen Eigentümer, denen nunmehr außer dem Vermögensverlust die Verpflichtung zur Schuldentilgung für diese Vermögenswerte auferlegt wird. Im Ergebnis gilt das gleiche gemäß Artikel 24 Abs. 2 in den Fällen der sogenannten inkonnexen Verbindlichkeiten. Die hier skizzierten Bedenken sind daher in der Tat nicht unbegründet. Es ist aber bereits zuvor darauf hingewiesen worden, daß Artikel 100 dem deutschen Schuldner die Möglichkeit eröffnet, aus Billigkeitsgründen eine Beschränkung des Umfanges seiner Leistungspflicht herbeizuführen. Das gilt sowohl für das Verfahren vor dem Schlichtungsausschuß wie für das im Vertrage vorgesehene Schiedsgerichtsverfahren. Es ist daher zu hoffen, daß durch diese Verfahren für den Großteil der Fälle eine annehmbare Lösung doch noch erreicht wird. Dabei kann dahingestellt bleiben, ob etwa dem in Anspruch genommenen deutschen Schuldner ein Entschädigungsanspruch erwachsen könnte. Bei der Prüfung der Verfassungsmäßigkeit des Vertrages erhebt sich nämlich die Frage seiner Vereinbarkeit mit Artikel 14 Abs. 3 GG, und zwar im Zusammenhang mit der zuvor erörterten weitgehenden Interpretation des Begriffes „getroffene Regelungen". Durch sie wird dem deutschen Schuldner der Vermögensvorteil, den er durch den österreichischen Verzicht erlangt hatte, im Einzelfall wieder genommen. Darin könnte ein Eingriff in das Eigentum erblickt werden. Trotz dieser Bedenken hat der Ausschuß dem vorgelegten Gesetzentwurf zugestimmt. Er ist der Auffassung, daß der Vertrag in seiner Gesamtheit geeignet ist, einen Ausgleich herbeizuführen, die bisher das deutsch-österreichische Verhältnis belastende Frage des deutschen Eigentums zu regeln und alte wirtschaftliche Bindungen nicht abreißen zu lassen. 3. In Übereinstimmung mit der Auffassung des Bundesrates hält der Ausschuß das Gesetz für zustimmungsbedürftig. Jedoch gründet sich seines Erachtens die Zustimmungsbedürftigkeit nicht auf die in der Stellungnahme des Bundesrates enthaltene Bezugnahme auf Artikel 118 des Vertrages, da die in diesem Artikel aufgeführten Steuern nicht in der Bundesrepublik, sondern ausschließlich in Osterreich anfallen würden. Die Zustimmungsbedürftigkeit ergibt sich aber auf Grund der Artikel 105, 106, 108, 110 und 114 Abs. 2 des Vertrages. 4. Stellungnahme des mitberatenden Ausschusses: „Der Rechtsausschuß hat in seiner 17. Sitzung vom 17. April 1958 den obigen Gesetzentwurf beraten und ihm unter Zurückstellung der in der Aussprache geäußerten nicht unerheblichen Bedenken mit Rücksicht auf die internationale Bedeutung des Vertrages und zur Ermöglichung einer baldigen Ratifizierung zugestimmt." Bonn, den 21. April 1958 Pietscher Berichterstatter Anlage 3 zu Drucksache 345 Schriftlicher Bericht *) der Abgeordneten Frau Dr. Schwarzhaupt zum Protokoll zur Verlängerung der Geltungsdauer der Konvention der Vereinten Nationen vom 6. April 1950 über die Todeserklärung Verschollener (Drucksache 168). Durch Gesetz vom 7. Juli 1955 ist die Bundesregierung bereits der Konvention über die Todeserklärung Verschollener beigetreten. Die Konvention war ursprünglich bis zum 23. Januar 1957 befristet und an diesem Tage in der Bundesrepublik auch außer Kraft getreten. Noch vor Ablauf der Geltungsdauer der Konvention ist jedoch ein Protokoll über die Verlängerung der Geltungsdauer der Konvention aufgelegt worden. Dieses Protokoll ist, da ihm vor Ablauf der Konvention zwei Staaten beigetreten sind, vor Ablauf der Konvention in Kraft getreten. Völkerrechtlich hat die Konvention also weiterbestanden. Für die Bundesrepublik besteht nun das Bedürfnis, der Konvention wieder beizutreten. Es hat sich ge- *) Siehe 27. Sitzung Seite 1538 B 1612 Deutscher Bundestag — 3. Wahlperiode — 29. Sitzung. Bonn, Freitag, den 9. Mai 1958 zeigt, daß eine ganze Anzahl von Todeserklärungsfällen, die von dem ausschließlich zuständigen Amtsgericht Berlin-Schöneberg bearbeitet werden, noch nicht haben erledigt werden können. Außerdem besteht aus allgemeinen politischen Gründen das Bedürfnis, der Konvention in dem gleichen Umfang wie ursprünglich wieder beizutreten. Es soll also mit dem Zustimmungsgesetz der Rechtszustand wieder hergestellt werden, der durch den Beitritt der Bundesrepublik entstanden ist und nur durch das zeitweilige Außerkrafttreten der Konvention in der Bundesrepublik unterbrochen wurde. Bonn, den 8. Mai 1958 Frau Dr. Schwarzhaupt Berichterstatterin
  • insert_commentVorherige Rede als Kontext
    Rede von Dr. Karl Atzenroth


    • Parteizugehörigkeit zum Zeitpunkt der Rede: (FDP)
    • Letzte offizielle eingetragene Parteizugehörigkeit: (FDP)

    Meine Damen und Herren! Sie werden verstehen, daß eine Oppositionspartei Verträge mit ausländischen Staaten kritischer betrachtet als eine Regierungspartei. Die Opposition wird bei der Vorlage eines Ratifikationsgesetzes im Parlament praktisch jedesmal vor eine vollendete Tatsache gestellt. Sie hat keine Möglichkeit, Einfluß auf die Gestaltung des Vertrags zu nehmen. Sie kann nicht einmal ihre Bedenken so frühzeitig anmelden, daß eventuell noch Änderungen im Vertrag möglich wären. Die Opposition kann nur ja oder nein sagen. Das ist eine schlechte Sache.

    (Unruhe in der Mitte.)

    Angesichts des geringen Interesses, das die Regierungspartei für meine Ausführungen zeigt, nehme
    ich an, daß sie ohne weiteres ja dazu sagen wird.

    (Anhaltende Unruhe.)

    — Herr Präsident, bei der Unruhe kann ich zur Zeit nicht weitersprechen. Ich darf die Bitte äußern, zuzuhören oder die Gespräche draußen zu führen.
    Meine Damen und Herren, ich wiederhole, daß diese Form der Behandlung von Ratifikationsgesetzen in einem Parlament eine schlechte Sache ist. Die Bundesregierung sollte sich wirklich überlegen, ob dieses Verfahren nicht geändert werden kann. Wenn sie erwartet, daß ein Gesetz über einen Vertrag mit einem fremden Staat von der Gesamtheit des Hauses angenommen wird, dann muß sie auch die Opposition frühzeitig unterrichten, mindestens einem kleinen Kreis von Vertrauensmännern die Möglichkeit geben, Bedenken schon frühzeitig vorzubringen.
    Die Verträge, die uns in letzter Zeit vorgelegt worden sind, haben bei uns sehr starke Bedenken hervorgerufen. Das gilt insbesondere für alle Verträge zur Regelung vermögensrechtlicher Beziehungen. Gerade wir als eine liberale Partei müssen immer wieder laut und vernehmlich die Einstellung unserer früheren Gegner, unserer jetzigen Verbündeten, zu der Frage des Privateigentums geißeln. Durch viele dieser Verträge wird der Grundsatz der Unantastbarkeit des privaten Eigentums gröblich verletzt. Die westliche Welt, die so stolz ist auf die freiheitliche und rechtsstaatliche Gestaltung ihrer Lebensformen, handelt hier so, wie wir es den Regierungen im Osten, den Regierungen des Kommunismus, vorwerfen. Nackte finanzielle Interessen werden stärker gewertet als der im Völkerrecht verankerte Grundsatz der Freiheit des Privateigentums.
    Diese Vorwürfe müssen wir an unsere jeweiligen Vertragspartner richten. Aber die Bundesregierung hat sich nach unserer Meinung zu bereitwillig solchen Forderungen ihrer Vertragspartner unterworfen. Wir sind davon überzeugt, daß man in vielen Fällen eine bessere, gerechtere Gestaltung der Verträge hätte erreichen können, wenn wir nicht zu weit nachgegeben hätten.
    Hier darf nicht der Einwand gebracht werden, daß wir, die wir den Krieg verloren haben, auch zu gewissen Leistungen der Wiedergutmachung verpflichtet sind. Das steht hier nicht zur Debatte. Hier handelt es sich darum, ob die Bundesregierung solche Wiedergutmachungen zu Lasten des Privateigentums meist eines verhältnismäßig kleinen Kreises leisten darf. Wir befürchten, daß diese Vorausleistungen an Reparationen, die vorläufig von deutschen Privateigentümern getragen werden, bei einer endgültigen Friedensregelung nur sehr bedingt honoriert werden.
    Mit solchen Verträgen schaffen wir aber auch einen immer größeren Kreis von geschädigten Deutschen, von Menschen, die wir eines Tages entschädigen müssen, von Menschen, die durch die Maßnahmen der Bundesregierung in schwerste Notlage gebracht wurden. Es gibt doch zahlreiche solche Personen, die sich heute nicht mehr im arbeitsfähigen Alter befinden und durch den Verlust ihres in langen Jahren sauer erworbenen Vermögens, das sie für ihr Alter sichern sollte, nun



    Dr. Atzenroth
    auf Mittel der Wohlfahrt angewiesen sind. Man wende nicht ein, daß überall Härteregelungen getroffen sind. Diese Härteregelungen bieten praktisch nichts anderes als Wohlfahrtsleistungen.
    Wir fragen bei dieser Gelegenheit die Bundesregierung, wann endlich sie diese Ansprüche einmal zu regeln gedenkt. Sie hat uns früher einmal ein Kriegsfolgenschlußgesetz vorgelegt, das diese Regelungen eigentlich bringen sollte. Sie mußte die Überschrift dieses Gesetzes sehr schnell ändern und es mit dem bescheidenen Titel „Kriegsfolgengesetz" versehen. Aber damals wurde versprochen, daß die letzten Regelungen nun endlich getroffen würden. Bis heute warten wir vergeblich darauf. Der Personenkreis, der davon in erster Linie betroffen ist, steht vor einer brennenden Notlage. Es wird noch dahin kommen, daß dieser Personenkreis nicht mehr in den Genuß einer etwaigen Regelung kommen kann.
    Meine Damen und Herren, ich habe diese Bemerkungen vorausgeschickt, obwohl sie mit dem heutigen Gesetz nur indirekt in Verbindung stehen. Diese allgemeinen Forderungen — einmal die Forderung an unsere Partner, mit denen wir Verträge abschließen müssen, nach Rechtsstaatlichkeit und Erhaltung des Privateigentums, zum anderen die Forderung an die Bundesregierung nach Vorlegung der noch ausstehenden Entschädigungsgesetze —müssen immer wieder vorgebracht werden. Sie können nicht oft genug vor der Öffentlichkeit erhoben werden.
    Nun zu diesem Gesetz! Auch in dem Staatsvertrag mit Osterreich, der hier an und für sich nicht unmittelbar zur Debatte steht, sind Enteignungen vorgenommen, ist der Grundsatz der Heiligkeit des Privateigentums schärfstens verletzt worden. Wir mußten es hinnehmen, und wir können in diesem Falle der Bundesregierung keine Vorwürfe machen; denn dieser Staatsvertrag ist ohne ihre Einwirkung zustande gekommen. Vielleicht hätte sie auf unsere westlichen Verbündeten, die ja an dem Staatsvertrag Beteiligte sind, stärker einwirken können, als es geschehen ist.
    In diesem Staatsvertrag hat aber auch Österreich auf gewisse Forderungen gegenüber Deutschen verzichten müssen. So hat es auf die Forderungen, die am 8. Mai 1945 gegen Deutschland und deutsche Staatsangehörige offenstanden, mit der einzigen Einschränkung verzichtet: „unbeschadet der Gültigkeit etwa getroffener Abmachungen". Dieser Teil des Vertrags, der eine Regelung zugunsten der deutschen Schuldner enthält, soll nun in diesem neuen Staatsvertrag zum Teil wiederaufgehoben werden.
    Warum dieser Staatsvertrag? Soweit er die technische Abwicklung der Rückgabe regelt, haben wir zwar gewisse Bedenken. Diese sind aber nicht so schwerwiegend, daß wir deshalb den Vertrag ablehnen würden. Soweit aber nach diesem Vertrag Forderungen von österreichischer Seite gegen Deutsche wiederaufleben sollen, die durch den Staatsvertrag vernichtet worden waren, haben wir ganz erhebliche Bedenken. Diese Bedenken hat auch der
    Herr Berichterstatter in seinem Bericht sehr deutlich zum Ausdruck gebracht.
    Wir fragen die Bundesregierung — der Herr Berichterstatter hat es bereits getan —: Wird hier nicht das Grundgesetz verletzt? Wird hier nicht eine Enteignung vorgenommen, zu der die Bundesregierung nicht berechtigt ist?
    Art. 22 dieses Vertrags, den wir in erster Linie beanstanden, legt fest, daß eine Forderung ,als geregelt angesehen wird — also für den österreichischen Gläubiger noch besteht —, wenn der Schuldner auf eine schriftliche Zahlungsaufforderung des Gläubigers keine Einwendungen erhoben hat. Meine Damen und Herren, das widerspricht doch allen deutschen Rechtsgrundsätzen! Dadurch, daß auf ein einfaches Mahnschreiben nicht geantwortet wird, sollen Rechtsansprüche der anderen Seite begründet werden! Hier wird durch den Staatsvertrag praktisch eine Schuld, die erloschen war, zum Wiederaufleben gebracht. Das ist eine Unmöglichkeit! Das führt dann dazu — und, meine Damen und Herren, die Sie nachher ohne weiteres Ihr Ja zu dem Vertrag abgeben werden, ohne ihn genauer durchgelesen zu haben, hören Sie wenigstens jetzt einen Augenblick zu! —, daß ein deutscher Schuldner, der seine in Österreich gelegenen Vermögenswerte verloren hat, von österreichischen Gläubigern in Anspruch genommen wird, obwohl die Vermögenswerte am Stichtag, nämlich dem 8. Mai 1945, ausgereicht haben, seine Schulden gegenüber diesem Gläubiger abzudecken. Der deutsche Schuldner muß also trotz Enteignung des Vermögens noch einmal zahlen.

    (Hört! Hört! bei der FDP.)

    Das haben nicht einmal die Russen in den Verträgen gefordert, die mit ihnen abgeschlossen worden sind. Und zu einer solchen Regelung gibt sich die Bundesregierung freiwillig her! Wir sind der festen Überzeugung, daß dadurch Art. 14 des Grundgesetzes gröblich verletzt wird. Auch der Herr Berichterstatter hat diese Befürchtung in seinem Bericht schon zum Ausdruck gebracht. Warum sollen wir diesen Vertrag abschließen, wenn in dem offiziellen Bericht des zuständigen Ausschusses eine solche Befürchtung geäußert wird? Es ist doch unsere Pflicht, die Gesetze, die wir hier machen, so zu gestalten, daß das Grundgesetz mit Sicherheit nicht verletzt wird.

    (Beifall bei der FDP.)

    Man wendet ein, Schädigungen, die auf diese Weise deutschen Staatsbürgern zugefügt würden, könnten durch eine Härteregelung gemildert oder ausgeglichen werden. Nach dem Vertrag ist ein Schiedsgericht vorgesehen, aber dieses Schiedsgericht naturgemäß paritätisch zusammengesetzt — hat doch keine andere Aufgabe als die, diesen Vertrag auszulegen; und aus dem Geist des Vertrags ergibt sich, daß solche Enteignungen vorgenommen werden können. Auch wenn ich in diesem Schiedsgericht säße, könnte ich mein Gutachten nicht anders als entsprechend dem Inhalt und dem Geist des Vertrags gestalten. Das Gutachten, das dieses Schiedsgericht abgeben wird, wird also im-



    Dr. Atzenroth
    mer auf derselben Linie liegen, die ich eben kritisiert habe.
    Es kommt noch ein Bruch unseres deutschen Rechtes hinzu: das Gutachten des Schiedsgerichts ist für die deutschen Gerichte bindend. Der deutsche Schuldner wird also seinem Richter entzogen. Denn der Richter darf nicht mehr nach deutschen Rechtsgrundsätzen urteilen, sondern nur nach dem, was ihm durch das Gutachten neu vorgeschrieben worden ist. Das sind doch unmögliche Gestaltungen eines Vertrages, der von großer Bedeutung sein kann.
    Sagen Sie mir nicht, daß die Fälle, die ich hier dargestellt habe, vereinzelt seien. Selbst wenn es nur einen gäbe, dürften wir das Recht nicht verletzen. Aber wer von uns weiß, daß es nur einen, nur zwei oder nur zehn gibt? Niemand! In den Beratungen des Ausschusses hatte die Bundesregierung noch die Antwort gegeben: Es gibt niemanden, der durch diese Maßnahmen verletzt worden ist; wir kennen keinen Fall.

    (Abg. Dr. Bucerius: Wo hat sie die Auskunft gegeben?)

    — Im Ausschuß, auf Befragen!

    (Abg. Dr. Bucerius: Das halte ich für ausgeschlossen!)

    Schon in der Zwischenzeit hat sich der eine oder andere Fall ergeben. Aber niemand von uns weiß, was an uns noch herantreten kann und herantreten wird. Wir dürfen ein solches Gesetz nicht machen, ohne die Auswirkungen nach allen Richtungen sorgfältig überprüft zu haben.
    Niemand von uns kann diesen Vertrag bis in alle seine Einzelheiten so genau studieren und untersuchen, wie es eigentlich notwendig wäre. Aber schon diese wenigen Beanstandungen, die ich hier gemacht habe, führen doch zu der Auffassung, daß der Vertrag so noch nicht ratifizierungsreif ist. Er müßte einer neuen, eingehenden Untersuchung unterzogen werden. Wir beantragen deswegen die Rückverweisung des Gesetzentwurfs an den Ausschuß zur Prüfung der inzwischen aufgetretenen erheblichen Bedenken, die in erster Linie auch von dem Berichterstatter in seinem Schriftlichen Bericht erhoben worden sind.
    Wir selber aber müssen schon die Erklärung abgeben, daß wir das Gesetz selbst dann ablehnen, wenn diese geringen, von uns gewünschten Verbesserungen eintreten. Wir würden ihm nur dann zustimmen, wenn jeder Enteignungsvorgang aus dem Gesetz verschwände. Das können wir leider bei der Haltung, die die Bundesregierung in diesem Fall eingenommen hat, nicht erwarten.

    (Beifall bei der FDP.)



Rede von: Unbekanntinfo_outline
Ich habe noch etwas nachzuholen, meine Damen und Herren. Ich darf wohl Ihr Einverständnis damit annehmen, daß in der zweiten Lesung sämtliche Paragraphen dieses Gesetzes einschließlich Einleitung und Überschrift — der Kern steckt ja in § 1 - gemeinsam beraten werden.
Herr Abgeordneter Atzenroth, Sie beantragen Rückverweisung an den Finanzausschuß?

(Abg. Dr. Atzenroth: Jawohl!)

Wird weiter das Wort gewünscht? — Herr Abgeordneter Preuskerl

  • insert_commentNächste Rede als Kontext
    Rede von Dr. Victor-Emanuel Preusker


    • Parteizugehörigkeit zum Zeitpunkt der Rede: (DP)
    • Letzte offizielle eingetragene Parteizugehörigkeit: (CDU)

    Herr Präsident! Meine Damen und Herren! Auch wir haben uns in den letzten Wochen sehr eingehend mit der Tragweite dieses Vertragswerks beschäftigt. Wir wissen wohl zu schätzen, daß dieser Vertrag zugunsten einer sehr großen Zahl von seit Jahren wartenden Menschen eine endgültige Bereinigung bringt; wir begrüßen deshalb diesen Vertrag zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Bundesrepublik Österreich. Wir verkennen aber keineswegs das Gewicht der Argumente, die soeben von dem Kollegen Atzenroth vorgetragen worden sind. Wir hätten es sehr begrüßt, wenn Gelegenheit gegeben gewesen wäre, diese Fragen in einer gründlichen Aussprache zu klären. Da solche Fragen offensichtlich noch in einer größeren Zahl offenstehen, schließt sich die Fraktion der Deutschen Partei dem Wunsch auf Rückverweisung an den Ausschuß an.

    (Beifall bei der DP und der FDP.)