Rede von
Dr.
Hans-Christoph
Seebohm
- Parteizugehörigkeit zum Zeitpunkt der Rede:
(CDU)
- Letzte offizielle eingetragene Parteizugehörigkeit: (CDU)
Herr Präsident! Meine Damen und Herren! Die nautischen Beamten des gehobenen Dienstes der Inspektorengruppe, zu denen auch die Führer der Feuerschiffe gehören, führten früher die Amtsbezeichnung „Seekapitän". Durch das Bundesbesoldungsgesetz sind sie unter Änderung ihrer Amtsbezeichnung in „Kapitän" in die — ihrer früheren Besoldungsgruppe A 4 c 2 entsprechende — neue Besoldungsgruppe A 9 übergeleitet worden. Mit die-
ser Änderung der Amtsbezeichnung ist besoldungsmäßig also eine Schlechterstellung nicht eingetreten. Im Gegenteil erhält heute der Kapitän eine unwiderrufliche ruhegehaltsfähige Stellenzulage von 40 DM. Ebenso ist auch mit der Änderung der Amtsbezeichnung der früheren Oberseekapitäne — frühere Besoldungsgruppe A 4 b 1 — in Seekapitäne und ihre Überleiung in die dem Oberinspektor entsprechende neue Besoldungsgruppe A 10 keine Verschlechterung erfolgt. Vielmehr ist für die nautische Laufbahn des gehobenen Dienstes der Aufstieg in die Besoldungsgruppe A 11, die Gruppe der Amtmänner, mit der neuen Amtsbezeichnung „Seeoberkapitän" und die Besoldungsgruppe A 12, die Gruppe der Oberamtmänner, mit der Amtsbezeichnung „Seehauptkapitän" ermöglicht worden.
Die neue Besoldungsordnung ist im übrigen ebenso wie die Überleitungsübersicht, aus der sich die Änderung der Amtsbezeichnung ergibt, eine Anlage und damit Bestandteil des neuen Bundesbesoldungsgesetzes, das der Deutsche Bundestag in dieser Fassung beschlossen hat. Eine allgemeine Anhebung der Besoldung der beamteten Nautiker ist jedoch nicht Gesetz geworden. Ein Urteil darüber, ob eine solche Maßnahme, die der Deutsche Bundestag mit großer Mehrheit beschlossen hat, als „gerecht" anzusehen ist oder nicht, möchte ich mir versagen. Ich darf nur darauf hinweisen, daß die entsprechenden Beschlüsse des Deutschen Bundestags von den ursprünglich von mir gemachten Vorschlägen abweichen.
Das Patent A 6 wird für alle nautischen Beamten des gehobenen Dienstes ebenso wie für entsprechende Angestellte gefordert werden müssen. Daran muß aus fachlichen Gründen auch in Zukunft festgehalten werden, unabhängig davon, wie die Einstufung der betreffenden Beamten nach dem Gesetz erfolgt ist.