Rede von: Unbekanntinfo_outline
Herr Präsident! Meine Damen und Herren! Die Zahl der nichtbesetzten Pflichtplätze für Schwerbeschädigte ist zur Zeit sehr viel größer als die Zahl der arbeitslosen Schwerbeschädigten und der ihnen gleichgestellten Personen. Um nun die Zahl der Pflichtplätze für Schwerbeschädigte mit den Bedarfszahlen in ein der Wirklichkeit entsprechendes Verhältnis zu bringen, ist daran gedacht, Betriebe mit 7 bis 9 Arbeitsplätzen von der Beschäftigungspflicht freizustellen. Die Verpflichtung dieser Betriebe nämlich, einen Schwerbeschädigten zu beschäftigen, kommt einer Pflichtquote von 11,1 bis 14,3 % gleich. Die durchschnittliche Pflichtquote für die Wirtschaft und die Verwaltung im Bundesgebiet beträgt dagegen nur 5,6%.
Das Soldatenversorgungsgesetz hat schon die Beschädigten der neuen Wehrmacht in den Personenkreis der Schwerbeschädigten einbezogen und ihn damit erweitert. Es erscheint zweckmäßig, bei einer Reform des Schwerbeschädigtengesetzes in den Personenkreis der Schwerbeschädigten auch solche Personen im Sinne des § 4 des Häftlingshilfegesetzes einzubeziehen, deren Erwerbsfähigkeit um mindestens 50% gemindert ist.
Der Grundgedanke des Schwerbeschädigtengesetzes sollte nach unserer Auffassung erhalten bleiben: daß nämlich dieses Gesetz dem Schutze solcher Personen dient, die ihre gesundheitliche Schädigung im Dienst der Allgemeinheit erlitten haben. Es ist daher nicht beabsichtigt, alle Schwerbeschädigten ohne Rücksicht auf die Ursache ihrer Beschädigung in das Gesetz einzubeziehen.
Zuverlässige Unterlagen stehen erst zur Verfügung, wenn die Erhebung der Bundesanstalt für Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung über die Zahl der beschäftigungspflichtigen Betriebe und der beschäftigten Schwerbeschädigten nach dem Stande vom 1. November 1957 ausgewertet ist. Wir rechnen mit den Ergebnissen Anfang Juni. Erst aus dieser Erhebung läßt sich ersehen, ob und wie die Pflichtquoten den veränderten Arbeitsmarktverhältnissen angepaßt werden sollten.
Ich darf noch darauf hinweisen, daß nach § 2 des Schwerbeschädigtengesetzes bestimmte Personen mit den Schwerbeschädigten gleichgestellt werden können, um ihre Eingliederung in das Arbeitsleben zu erleichtern. Bisher sind etwa 86 000 Gleichstellungen ausgesprochen worden.