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    Deutscher Bundestag 15. Sitzung Bonn, den 28. Februar 1958 Inhalt: Zur Tagesordnung: Arndgen (CDU/CSU) 687 A Vizepräsident Dr. Jaeger 687 B Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Bundesrückerstattungsgesetzes (CDU/CSU, SPD) (Drucksachen 240, 222) 687 C Große Anfrage der Fraktion der SPD betr Privatrechtliches Fernsehen (Drucksache 153) Kühn (Köln) (SPD) 688 A, 720 A Stücklen, Bundesminister 693 C Dr. Schmidt (Wuppertal) (CDU/CSU) . 695 B Euler (DP) 698 B Zoglmann (FDP) 700 D Blachstein (SPD) 705 B, 725 A Dr. Schröder, Bundesminister . 710 D, 722 D Dr. Zimmermann (CDU/CSU) . . . 713 A Schmücker (CDU/CSU) 715 B Dr. Görgen (CDU/CSU) 718 B Antrag der Fraktion der SPD betr. Erleichterung der Einreise in die Bundesrepublik (Drucksache 152) 725 C Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Selbstverwaltungsgesetzes (CDU/CSU, SPD, FDP) (Drucksache 135) — Zweite und Dritte Beratung — 725 D Nächste Sitzung 725 D Anlagen 727 A Deutscher Bundestag — 3. Wahlperiode — 15. Sitzung. Bonn, Freitag, den 28. Februar 1958 687 15. Sitzung Bonn, den 28. Februar 1958 Stenographischer Bericht Beginn: 9 Uhr.
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    Anlage 1 Liste der beurlaubten Abgeordneten Abgeordnete (r) beurlaubt bis einschließlich Frau Albertz 28. 2. Frau Albrecht 3. 3. Altmaier 28. 2. Arndgen 28. 2. Dr.-Ing. e. h. Arnold 28. 2. Dr. Atzenroth 28. 2. Dr. Baade 28. 2. Dr. Barzel 28. 2. Bazille 18. 3. Dr. Becker (Hersfeld) 15. 3. Behrisch 28. 2. Benda 28. 2. Berendsen 28. 2. Birkelbach *) 28. 2. Dr. Birrenbach *) 28. 2. Conrad *) 28. 2. Dr. Dahlgrün 28. 2. Dr. Deist *) 28. 2. Dr. Dittrich 28. 2. Dr. Dollinger *) 28. 2. Dr. Eckhardt 28. 2. Eilers (Oldenburg) 28. 2. Even (Köln) 28.2. Faller 7. 3. Felder 31.3. Frehsee 28. 2. Frau Friese-Korn 28. 2. Funk 28. 2. Dr. Furler *) 28. 2. Dr. Gleissner (München) 28. 2. Gottesleben 28. 2. Dr. Greve 28.2. Dr. von Haniel-Niethammer 28. 2. Dr. Harm 28. 2. Heiland 28. 2. Hellenbrock 24. 3. Dr. Hesberg 28. 2. Hesemann 28. 2. Dr. Höck 10. 3. Holla 28. 2. Hörauf 28. 2. Frau Dr. Hubert 28. 2. Huth 28. 2. Illerhaus 28. 2. Jacobi 28. 2. Jacobs 12. 3. Dr. Jordan 28. 2. Jürgensen 31.3. Kiesinger 28. 2. Könen (Düsseldorf) 28.2. Dr. Kopf *) 28. 2. Dr. Kreyssig *) 28. 2. Kühlthau 28. 2. Kühn (Bonn) 28.2. Kunze 28. 2. Kurlbaum 28. 2. *) für die Teilnahme an der Tagung ,der Gemeinsamen Versammlung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl Anlagen zum Stenographischen Bericht Leber 28. 2. Lenz (Brühl) *) 28. 2. Dr. Leverkuehn 28. 2. Frau Dr. Dr. h. c. Lüders 31. 3. Ludwig 28. 2. Mellies 8. 3. Mensing 28. 2. Dr. von Merkatz *) 28. 2. Metzger *) 28. 2. Dr. Meyers (Aachen) 8. 3. Müller (Erbendorf) 28. 2. Müser 28. 2. Neuburger 28. 2. Frau Niggemeyer 28. 2. Dr. Oesterle*) 28. 2. Oetzel 28. 2. Ollenhauer *) 28. 2. Paul 28. 2. Pelster *) 28. 2. Dr. Philipp *) 28. 2. Pöhler 28. 2. Prennel 28. 2. Dr. Preusker 28.2. Rademacher 28. 2. Rasch 28. 2. Reitzner 28. 2. Dr. Rüdel (Kiel) 8. 3. Scheel *) 28. 2. Schreiner 28. 2. Seidl (Dorfen) 28.2. Seuffert 28. 2. Dr. Seume 28.2. Siebel 1. 3. Dr. Siemer 28.2. Solke 28. 2. Stahl 28. 2. Stauch 28. 2. Frau Dr. Steinbiß 28. 2. Stenger 15. 3. Stiller 28. 2. Frau Strobel 28. 2. Vogt 28. 2. Wacher 28. 2. Wagner 28. 2. Frau Dr. h. c. Weber (Essen) 28. 2. Wehner *) 28. 2. Weimer 28. 2. Anlage 2 Drucksache 240 Schriftlicher Bericht des Ausschusses für Wiedergutmachung (7. Ausschuß) über den von den Fraktionen der CDU/CSU, SPD eingebrachten Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Bundesrückerstattungsgesetzes (Drucksache 222) Berichterstatter: Abgeordneter Jahn (Marburg) Der Gesetzentwurf Antrag Drucksache 222 ist von der Vollversammlung des Bundestages in der Sitzung am 27. Februar 1958 dem Ausschuß für 728 Deutscher Bundestag — 3. Wahlperiode — 15. Sitzung. Bonn, Freitag, den 28. Februar 1958 Wiedergutmachung zur Beratung überwiesen worden. Der Ausschuß legt hiermit seinen Schriftlichen Bericht vor. Der Antrag sieht eine Verlängerung der Anmeldefristen des Bundesrückerstattungsgesetzes, die nach der geltenden Fassung am 1. April 1958 ablaufen würden, bis auf den 31. Dezember 1958 vor. Diese Verlängerung erscheint notwendig, da durch die Verzögerung bei der Verabschiedung des Gesetzes die Anmeldefrist nur etwas über sieben Monate (23. Juli 1957 bis 31. März 1958) beträgt. Diese Frist ist um so eher zu kurz, als es sich bei der Rückerstattung um zum Teil schwierige Rechtsfragen handelt. Die Änderung des § 30 des Bundesrückerstattungsgesetzes (Artikel 1 Nr. 6) sieht u. a. vor, daß eine Anmeldung bei einer Entschädigungsbehörde auch dann noch als fristwahrend angesehen wird, wenn sie nach Ablauf der Anmeldefrist des Bundesentschädigungsgesetzes bis zum 31. Dezember 1958 bei einer Entschädigungsbehörde erfolgt. Gegen diese Bestimmung sind zunächst von seiten des Bundesministeriums der Finanzen Bedenken erhoben worden, weil nach Ablauf der Anmeldefristen des Bundesentschädigungsgesetzes am 1. April 1958 die Entschädigungsbehörden nunmehr bei jeder neuen Anmeldung prüfen müßten, ob es sich bei dem angemeldeten Anspruch um einen Entschädigungsanspruch oder um einen rückerstattungsrechtlichen Anspruch handele. Der Ausschuß hat diese Bedenken eingehend geprüft, hält sie aber nicht für durchschlagend. In weiten Kreisen der Wiedergutmachungsberechtigten herrscht noch heute Unklarheit darüber, welche Ansprüche unter das Entschädigungsrecht und welche Ansprüche unter das Rückerstattungsrecht fallen. Nach Ansicht des Ausschusses kann es daher nicht zu Lasten des Berechtigten gehen, wenn dieser sich über die Rechtsnatur seines Anspruches irrt. Im übrigen ist an eine Verlängerung der Fristen aus dem Bundesentschädigungsgesetz (BEG) nicht gedacht. Daneben sieht der Entwurf auch eine Änderung des § 11 Nr. 6 des Bundesrückerstattungsgesetzes vor (Artikel 1 Nr. 1). Diese Änderung erscheint dem Ausschuß aus Billigkeitsgründen notwendig, da durch das 8. Gesetz zur Änderung des Lastenausgleichsgesetzes, das am 2. August 1958, also zehn Tage nach Verkündung des Bundesrückerstattungsgesetzes, in Kraft getreten ist, eine Verbesserung der Stellung der Altsparerentschädigungsberechtigten eingetreten ist. Ohne die vorgesehene Änderung würde sich diese Verbesserung zugunsten der Rückerstattungsberechtigten nicht auswirken. Der Ausschuß hat den Gesetzentwurf einstimmig gebilligt. Bonn, den 27. Februar 1958 Jahn (Marburg) Berichterstatter Anlage 3 Umdruck 18 Antrag der Fraktionen der CDU/CSU, DP zur Beratung der Großen Anfrage der Fraktion der SPD (Drucksache 153) betr. Privatwirtschaftliches Fernsehen. Der Bundestag wolle beschließen: Die Bundesregierung wird ersucht, 1. eine gesetzliche bzw. soweit erforderlich eine staatsvertragliche Regelung auf dem Gebiet des Rundfunkwesens anzubahnen, bei der u. a. in Betracht gezogen werden sollte, unter welchen Voraussetzungen und Auflagen, in welchem Umfang und an wen Sendelizenzen erteilt werden dürfen. Das Ziel sollte u. a. ein zweites Programm sein, das nicht durch die bestehenden Rundfunkanstalten veranstaltet wird; 2. bis zu dieser Regelung alle Möglichkeiten auszuschöpfen, die geeignet sind, Rundfunk und Fernsehen zunächst von der Geschäftswerbung freizuhalten; 3. für den Fall, daß die Bundesregierung die Einführung von Geschäftswerbung in Funk und Fernsehen im Rahmen der Regelung unter Nummer 1 für tunlich oder unabweisbar hält, folgende Fragen zu klären und darüber dem Bundestag zu berichten, a) wie jeder Mißbrauch, insbesondere jede nachteilige Auswirkung auf das Programm, ausgeschaltet werden kann. b) wie ungünstige Folgen für die gesellschaftliche und wirtschaftliche Struktur verhindert werden können; 4. durch die Deutsche Bundespost die technischen Vorbereitungen für die Ausstrahlung eines zweiten Fernsehprogramms treffen zu lassen. Bonn, den 26. Februar 1958 Dr. Krone und Fraktion Schneider (Bremerhaven) und Fraktion
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    Rede von: Unbekanntinfo_outline


    • Parteizugehörigkeit zum Zeitpunkt der Rede: ()
    • Letzte offizielle eingetragene Parteizugehörigkeit: ()


    Über die Verwendung der Frequenzbereiche IV und V habe ich bestimmte Vorstellungen. Die grundsätzlichen Untersuchungen über die technischen Gegebenheiten in diesen Bereichen sowohl auf der Sendeseite wie auch auf der Empfangsseite sind jedoch noch nicht abgeschlossen. Aus diesem Grunde sehe ich mich nicht in der Lage, im gegenwärtigen Zeitpunkt Frequenzzuteilungen für Rundfunksender in den Bereichen IV und V vorzunehmen.
    Soweit dieses Schreiben.
    Der Antrag der Rundfunkanstalten auf Zuweisung der Frequenzbereiche IV und V ist also nicht abgelehnt worden, weil die Bundespost diese Frequenzbereiche ganz oder teilweise für Bundessender reservieren will, über die ein privates Werbefernsehprogramm ausgestrahlt wird, sondern weil die technischen Gegebenheiten in diesen Bereichen noch nicht hinreichend erforscht sind. Unklarheiten bestehen noch sowohl auf der Sende- wie auch auf der Empfangsseite.
    Zunächst zur Sendeseite: In Anbetracht des bedauerlichen Mangels an Frequenzen im Lang- und Mittelwellenbereich muß ich auf eine rationelle Ausnutzung der Bereiche IV und V bedacht sein mit dem Ziel, die Verteilung der Frequenzen in diesen Bereichen so vorzunehmen, daß möglichst viele Programme untergebracht werden können. Die hierfür erforderlichen Untersuchungen werden vom fernmeldetechnischen Zentralamt der Deutschen Bundespost durchgeführt. Sie sind aber noch nicht so weit gediehen, daß ich bereits heute Frequenzen zuteilen könnte, ohne die optimale Gesamtplanung zu gefährden.
    Auch die Konstruktion der Empfänger ist heute keineswegs schon so klar, daß ich Sender in den Bereichen IV und V in Betrieb gehen lassen könnte. Es dürfte Ihnen bekannt sein, daß der Fernsehrundfunkempfang in den Bereichen I und III durch UKW- Tonrundfunkgeräte in erheblichem Umfang gestört wird. Dies ist darauf zurückzuführen, daß die Störstrahlung bei einer großen Anzahl von Geräten dieser Art nicht entsprechend den Empfehlungen der Deutschen Bundespost ausreichend unterdrückt ist. Diese Geräte müssen jetzt mit einem großen Kostenaufwand für die Deutsche Bundespost ausfindig gemacht werden und von ihren Besitzern auf eigene Kosten umgebaut werden. Ähnliche Störstrahlungen können auch bei dem Fernsehempfang in den Bereichen IV und V auftreten. Um eine Wiederholung dieser unliebsamen Vorkommnisse zu verhindern, werde ich Fernsehsender in den Bereichen IV und V erst dann in Betrieb gehen lassen, wenn durch geeignete Maßnahmen sichergestellt ist, daß nur solche Empfänger auf den Markt kommen, bei denen die Störstrahlung ausreichend unterdrückt ist.
    Mit dem Hinweis in dem Schreiben des Bundesministers für das Post- und Fernmeldewesen an die Arbeitsgemeinschaft vom 6. Juli 1957, daß er über die Verwendung der Frequenzbereiche IV und V bestimmte Vorstellungen habe, komme ich zu Punkt 1 der Großen Anfrage.
    Die technische Erschließung der Bereiche IV und V und die dadurch bedingte Ausweitung des Fernsehens von der Programmseite her hat eine lebhafte Diskussion der Frage in Gang gebracht, ob die Ausstrahlung von Fernsehprogrammen den Rundfunkanstalten der Länder vorbehalten bleiben soll. Ich darf die in diesem Zusammenhang vorgebrachten Wünsche und Vorschläge ebenso als bekannt voraussetzen wie die Gründe, die für und gegen die verschiedenen Lösungen vorgebracht worden sind. Die Bundesregierung ist der Auffassung, daß die Frage der Auswertung der Bereiche IV und V einer sehr sorgfältigen Prüfung bedarf. Sie ist nicht der Meinung, daß diese Frage damit abgetan werden könnte, daß, gleich welche Möglichkeiten sich bei einer optimalen Ausnutzung der Bereiche IV und V ergeben werden, nur die Rundfunkanstalten der Länder berechtigt seien, Rundfunkprogramme in diesen Bereichen zu verbreiten. Die Prüfung, zu der sich die Bundesregierung verpflichtet fühlt, ist noch nicht abgeschlossen, da die hierfür notwendige genaue Kenntnis der technischen Möglichkeiten der Bereiche IV und V noch nicht gegeben ist.
    Zur Frage 4. Die Bundesregierung ist nicht der Auffassung, daß die sogenannte Kulturhoheit der Länder der Zulassung eines privatwirtschaftlichen Werbefernsehens entgegenstehen würde. Das Grundgesetz kennt keine ausschließlich den Ländern zustehende allgemeine Kompetenz für Kulturfragen.

    (Abg. Bausch: Sehr richtig!)

    Sofern der Bund auf einem Gebiet zuständig ist, wird diese Zuständigkeit nicht dadurch beeinträchtigt, daß materiell Kulturfragen berührt werden. Auf dem Gebiet des Rundfunks, zu dem auch das Fernsehen gehört, ergibt sich die Zuständigkeit des Bundes aus seiner Kompetenz für das Fernmeldewesen, Art. 73 Ziffer 7 und Art. 87 des Grundgesetzes.
    Zur Frage 5. Das Werbefernsehen tritt neben die Tonrundfunkwerbung und die Werbung mit gro-



    Stücklen
    ßen Anzeigen in Tageszeitungen und Zeitschriften sowie an Litfaßsäulen. Wegen der hohen Kosten machen zur Zeit von diesen bereits bestehenden Werbemitteln vor allem Großunternehmen Gebrauch. Das gleiche wird auch für das Werbefernsehen zu gelten haben. Die mittelständischen Betriebe werden von den Möglichkeiten, die das Werbefernsehen bietet, nicht in dem gleichen Umfang wie die Großunternehmen Gebrauch machen können. Es muß aber angenommen werden, daß die Aufsichtsgremien der Rundfunkanstalten bei ihren Beschlüssen, das Werbefernsehen einzuführen, die Frage einer möglichen weiteren Benachteiligung der mittleren und kleineren selbständigen Existenzen eingehend geprüft haben. Die Tatsache, daß nach den Verlautbarungen diese Beschlüsse einstimmig gefaßt worden sind, läßt vermuten, daß von diesen Gremien die Gefahr einer Verschiebung der Wettbewerbslage zuungunsten der mittleren und kleineren Betriebe durch das Werbefernsehen nicht angenommen worden ist. Die Bundesregierung wird aber trotzdem bei ihren künftigen Entscheidungen dieser Frage ihre besondere Aufmerksamkeit zuwenden und entsprechend den in der Regierungserklärung festgelegten Grundsätzen zur Förderung des Mittelstandes eine sorgfältige Abwägung der Interessen vornehmen.
    Daß das Werbefernsehen die wirtschaftliche Grundlage der Presse einengt und damit eine Gefährdung ihrer politischen Unabhängigkeit bedeutet, ist nicht anzunehmen. Dies ist durch die Tonrundfunkwerbung ebenfalls nicht geschehen. Auch
    ;, das Beispiel in Großbritannien zeigt, daß solche Befürchtungen nicht begründet sind. Die berechtigten Interessen der Presse werden ebenso wie die der mittleren und kleineren Betriebe der Wirtschaft verantwortungsbewußt berücksichtigt werden. Was die Presse betrifft, so möchte ich noch darauf hinweisen, daß der Bundesverband Deutscher Zeitungsverleger Mitglied der Gruppe ist, die sich für die Einführung eines privatwirtschaftlichen Werbefernsehens einsetzt.

    (Beifall bei der CDU/CSU.)



Rede von Dr. Richard Jaeger
  • Parteizugehörigkeit zum Zeitpunkt der Rede: (CSU)
  • Letzte offizielle eingetragene Parteizugehörigkeit: (CSU)
Das Hohe Haus hat die Antwort der Bundesregierung entgegengenommen. Ich darf unterstellen, daß Sie eine Aussprache über die Antwort wünschen.
Das Wort hat der Abgeordnete Dr. Schmidt (Wuppertal).

  • insert_commentNächste Rede als Kontext
    Rede von Dr. Otto Schmidt


    • Parteizugehörigkeit zum Zeitpunkt der Rede: (CDU)
    • Letzte offizielle eingetragene Parteizugehörigkeit: (CDU)

    Herr Präsident! Meine sehr verehrten Damen und Herren! Wenn die Große Anfrage der SPD über den informatorischen Zweck hinaus eine politische Gestaltung, einen Schritt nach vorn auslöst, dann hat sie ihren Sinn erfüllt. Insofern können wir nur dankbar sein für die Initiative der SPD, als sie früher, als es sonst vielleicht der Fall gewesen wäre, eine actio im Sinne einer politischen Gestaltung bei den Koalitionsparteien ausgelöst hat. Ich habe die Ehre, dem Hohen Hause einen Antrag der Fraktionen der CDU/CSU und der DP zu unterbreiten und zu begründen, der Ihnen auf Umdruck 18 heute auf
    die Pulte gelegt worden ist. Wir bitten, diesen Antrag dem zuständigen Ausschuß zu überweisen, damit er dort gründlich beraten werden kann.
    Der Antrag der Fraktionen der CDU/CSU und DP zur Beratung der Großen Anfrage der Fraktion der SPD hat folgenden Wortlaut:
    Der Bundestag wolle beschließen: Die Bundesregierung wird ersucht,
    1. eine gesetzliche bzw., soweit erforderlich, eine staatsvertragliche Regelung auf dem Gebiet des Rundfunkwesens anzubahnen, bei der u. a. in Betracht gezogen werden sollte, unter welchen Voraussetzungen und Auflagen, in welchem Umfang und an wen Sendelizenzen erteilt werden dürfen. Das Ziel sollte u. a. ein zweites Programm sein, das nicht durch die bestehenden Rundfunkanstalten veranstaltet wird;

    (Abg. Könen [Düsseldorf]:: Können wir uns das nicht sparen?)

    2. bis zu dieser Regelung alle Möglichkeiten auszuschöpfen, die geeignet sind, Rundfunk und Fernsehen zunächst von der Geschäftswerbung freizuhalten;
    3. für den Fall, daß die Bundesregierung die Einführung von Geschäftswerbung in Funk und Fernsehen im Rahmen der Regelung unter Nummer 1 für tunlich oder unabweisbar hält, folgende Fragen zu klären und darüber dem Bundestag zu berichten,
    a) wie jeder Mißbrauch, insbesondere jede nachteilige Auswirkung auf das Programm ausgeschaltet werden kann,
    b) wie ungünstige Folgen für die gesellschaftliche und wirtschaftliche Struktur verhindert werden können;
    4. durch die Deutsche Bundespost die technischen Vorbereitungen für die Ausstrahlung eines zweiten Fernsehprogramms treffen zu lassen.
    — Herr Kollege, ich glaube, auch die Offentlichkeit hat einen Anspruch darauf, zu erfahren, was in diesem Antrag steht, um den Verhandlungen in diesem Hause folgen zu können.

    (Zurufe von der SPD: Wir können nicht jeden Antrag vorlesen!)

    Der Antrag der Koalition zu Ziffer 1 spricht mit Vorbedacht nicht von einem Rundfunkgesetz — darum hat sich das Hohe Haus in zwei Legislaturperioden vergeblich bemüht —, er spricht von einer „gesetzlichen bzw., soweit erforderlich, einer staatsvertraglichen Regelung auf dem Gebiet des Rundfunkwesens". Und das heißt nun nicht, daß wir ein perfektionistisches Bundesrundfunkgesetz brauchen, das alle Streitfragen und Meinungsverschiedenheiten, die zwischen Bund und Ländern in Ansehung des außerordentlich schwierigen Komplexes bestehen, regelt, sondern das heißt, daß nun endlich einmal die im Grundgesetz geregelte ausschließ-



    Dr. Schmidt (Wuppertal)

    liche Bundeskompetenz gesetzlich angesprochen und das unabweisbar Notwendige geregelt werden muß, um dem Bund zu geben, was des Bundes ist.

    (Beifall bei der CDU/CSU.)

    Was auf diesem Gebiet durch sehr verschiedenes Besatzungsrecht von drei Besatzungsmächten, durch Länderrecht vor und nach Inkrafttreten des Grundgesetzes an Verwirrung ausgelöst worden ist, übersteigt nachgerade jedes erträgliche Maß. Das bezeugt am besten die Fülle der Literatur, die Fülle der Gutachten und das fast unübersehbare Bündel von Streitfragen. Es würde zu weit führen, hier auch nur die elementarsten Probleme aufzuzeigen. Das Entscheidende für uns im Deutschen Bundestag ist, daß einmal die in Art. 73 Nr. 7 des Grundgesetzes angesprochene ausschließliche Zuständigkeit des Bundes, nämlich seine Funkhoheit, unbestreitbar umrissen wird. Auch die Länder, auch die Rundfunkanstalten, die sich darauf berufen, -die Funkhoheit der Bundesrepublik sei erloschen, können nicht bestreiten, daß die Alliierte Hohe Kommission, als sie ihnen die Ausübungsmöglichkeiten übertrug, sich selbst die Funkhoheit vorbehalten hat und auch selbst von dieser Funkhoheit entsprechenden Gebrauch gemacht hat. So kann nicht zweifelhaft sein, daß nach Art. 73 Nr. 7 des Grundgesetzes diese Funkhoheit beim Bund liegt und daß insbesondere nach der Wiederherstellung der deutschen Souveränität auch die Rechte der Alliierten Hohen Kommission auf die Bundesrepublik übergegangen sind. Ebensowenig kann man bestreiten, daß das Fernmeldeanlagengesetz nach wie vor in Kraft ist. Wir sind schon der Meinung, daß, wenn die Uneinsichtigkeit auf den verschiedensten Seiten weiterhin jeder verständigen gesetzlichen oder staatsvertraglichen Regelung im Wege stehen sollte, gegebenenfalls auch von den Exekutivmöglichkeiten, die die Gesetzgebung gibt, Gebrauch gemacht werden müßte.
    Das Besatzungsrecht auf dem Gebiete des Rundfunkwesens muß jedenfalls abgelöst werden. Es bezweckte seinerzeit, die nationalsozialistisch-staatliche Einheitsorganisation als Machtinstrument zu zerschlagen. Jeder überzeugte Anhänger einer rechtsstaatlichen und freiheitlichen Ordnung konnte damit nur einverstanden sein und muß auch heute damit einverstanden sein und wird es auch in der Zukunft sein müssen. Alsdann wurde nach dem Willen der Besatzungsmächte ein regionales, selbständiges Anstaltssystem aufgebaut. Auch das entsprach der damaligen politischen Entwicklung, und niemand denkt daran, dieses regionale Anstaltssystem anzutasten.
    Aber, Herr Kollege Kühn, es kann nicht bestritten werden, daß die politische Entwicklung inzwischen weitergegangen ist, daß die Länder den Bund geschaffen haben, daß der Bund nun über die Gesichtspunkte der Länder hinaus das deutsche Volk als Ganzes zu repräsentieren hat, und zwar als Ganzes auch hinsichtlich unserer Brüder und Schwestern, die durch einen Staatsnotstand von uns getrennt sind. Es kann niemand bestreiten, daß der Bund nun seine Beziehungen zur Welt aufgenommen hat und daß auch von daher begründete Gesichtspunkte und Ansprüche gestellt sind. Das verpflichtet uns geradezu, dem Bunde zu geben, was des Bundes ist.
    Herr Kollege Kühn, es geht nicht darum, der jeweils führenden Gruppe ein Machtinstrument in die Hand zu geben. Nichts wäre verhängnisvoller; das würde das Grundgesetz eklatant verletzen. Aber es geht darum, eine Organisation auf Bundesebene zu schaffen, die unabhängig und frei das ganze deutsche Volk anspricht und in seinen vielfältigen Meinungen und Auffassungen im Rahmen des Grundgesetzes seine schöpferischen Leistungen auch über die Grenzen hinaus als Ganzes vertritt und ihnen würdigen Ausdruck verleiht.

    (Abg. Blachstein: Meinen Sie einen Bundessender?)

    — Jawohl, einen Bundessender, aber nicht in der Organisationsform, in der Sie es meinen. Wie die Organisation erfolgt, das kann hier völlig offenbleiben. Mannigfache Formen bieten sich an. Das ist hier nicht das Entscheidende. Die Kulturhoheit der Länder wird dadurch unseres Erachtens nicht berührt. Kulturhoheit ist ja dann ein Widerspruch in sich selbst, wenn diese, Hoheit etwa eine Hoheit über das Programm, über die künstlerischen, wissenschaftlichen und volksbildnerischen Äußerungen über das Mikrophon sein soll; denn diese Äußerungen sind nach dem Grundgesetz frei, und niemand, auch die Länder nicht, auch der Bund nicht, niemand hat ein Hoheitsrecht über diese Äußerungen durch das Mikrophon. Hoheit meint doch öffentlich-rechtliche Vollmacht, zu erlauben, zu genehmigen, zu versagen. Hinsichtlich dieser künstlerischen, wissenschaftlichen und sonstigen volksbildnerischen Äußerungen hat der Staat überhaupt nichts zun tun. Er hat nur über eins zu wachen. Er hat darüber zu wachen, daß das Grundgesetz nicht verletzt wird. Darüber hat der Bund auf der Bundesebene selbst zu wachen. Dessen kann er sich nicht begeben, auch nicht unter dem Gesichtspunkt des Art. 30 des Grundgesetzes. Es wäre ja auch widersinnig, wenn die große Zahl der Länder etwa als Kollektivgremium die Einhaltung des Grundgesetzes auf der Bundesebene zu überwachen hätte.
    Den Ländern, insbesondere den bestehenden Rundfunkanstalten, soll durch unseren Antrag nichts genommen werden, was ihnen gerechterweise gebührt. Daher streben wir sehr wohl, soweit erforderlich, staatsvertragliche Verhandlungen an, allerdings in der Hoffnung, daß sie nicht weitere vier Jahre vergeblich geführt werden und daß auch die Rundfunkanstalten einsehen, daß hier eine Neuordnung unabweisbar ist.
    Die regionalen Rundfunkanstalten tun ihren notwendigen Dienst. Aber ihr Monopol, meine Damen und Herren, ist vom Übel.

    (Beifall bei der CDU/CSU.)

    Sie scheffeln die ständig wachsenden Gebühren risikolos in ihre Scheuern, ohne daß sie nach Leistung und Gegenleistung zu fragen brauchen. Es kann ihnen gleichgültig sein, wer aus welchem Grunde vom Rundfunk abspringt. Mit der Leistung jedes Monopolinhabers — und das gilt auch für



    Dr. Schmidt (Wuppertal)

    die bestehenden Rundfunkanstalten — muß man sich abfinden, ob sie gut oder schlecht ist,

    (Zuruf von der CDU/CSU: Leider!)

    und jeder, der dem Monopolinhaber dient, ist ausschließlich auf seine Loyalität angewiesen.
    Das ist der Grund, weshalb wir in Ziffer 1 unseres Antrags ein zweites Programm fordern, auf das unser Volk seit langem einen Anspruch hat,

    (Sehr richtig! bei der CDU/CSU)

    und zwar ein zweites Programm, das nicht über die bestehenden Rundfunkanstalten ausgestrahlt und von ihnen veranstaltet wird.

    (Beifall bei der CDU/CSU.)

    Das bedeutet aber nicht, daß das etwa in privater Hand und verbunden mit einem kommerziellen Fernsehen geschehen müsse. Das ist eine ganz andere Frage,

    (Abg. Schmücker: Sehr richtig!)

    und das spricht dieser Antrag überhaupt nicht an.

    (Abg. Blachstein: Wer soll denn bezahlen?)

    — Wir haben ja eine Gebührenhoheit des Bundes; darauf komme ich gleich noch zu sprechen, Herr Kollege.
    Ich war sehr überrascht, heute morgen, als ich mir die Frankfurter Allgemeine Zeitung kaufte, die Überschrift zu sehen: Ein privates Fernsehprogramm von der Regierungskoalition beantragt. Wer lesen kann, der muß objektiv feststellen, daß davon in diesem Antrag nicht die Rede ist und auch nicht die Rede sein kann.
    Wir haben zunächst einmal die Frage der Geschäftswerbung durch Rundfunkanstalten anzusprechen. Mit der Geschäftswerbung haben ja die bestehenden Rundfunkanstalten begonnen.

    (Zuruf von der CDU/CSU: Sehr richtig!)

    Diese Entwicklung bedauern wir mit einem großen Teil der Bevölkerung, die sich nämlich für ihr eigenes Geld nicht auch noch Werbung aufnötigen lassen will.

    (Beifall bei der CDU/CSU.)

    Das ist doch die Grundfrage, und das spricht die Anfrage der SPD mit keinem Worte an. Etwas ganz anderes ist es, wenn keine Empfangsgebühren erhoben werden. Jedermann weiß, daß man nichts umsonst haben kann. Wenn man nicht bereit ist, eine Empfangsgebühr zu zahlen, muß man die Werbung eben in Kauf nehmen. Durch das Vorgehen der bestehenden Rundfunkanstalten ist die Rechts- und Wirtschaftsgrundlage verschoben worden.

    (Sehr richtig! bei der CDU/CSU.)

    Das ist der Sinn unseres Antrags unter Ziffer 2. Die Entwicklung droht hier jetzt alles zu präjudizieren. Einige Rundfunkanstalten sind vorangegangen, und diejenigen, die widerstanden haben, fühlen sich nun durch irgendwelche Gerüchte über die
    Einführung eines privaten Werbefernsehens veranlaßt, denen zu folgen, die vorangegangen sind.

    (Zuruf von der Mitte: Es wird der Teufel mit Beelzebub ausgetrieben!)

    Wir würden tatsächlich, Herr Kollege Kühn, überfahren werden, wenn wir nicht zunächst hier gemeinsam dem Willen Ausdruck gäben, daß die Entwicklung der Tatsachen nicht in Zukunft alles Weitere präjudiziert, daß einmal die Grundfrage überhaupt, ob sich Funk und Fernsehen für die Geschäftswerbung eignen, in einer gesetzlichen oder staatsvertraglichen Regelung geklärt wird.

    (Sehr richtig! in der Mitte.)

    Die Ziffer 2 spricht von allen Möglichkeiten, die die Bundesregierung ausschöpfen soll. Es ist sicherlich zu fragen, welche Möglichkeiten. Diese Möglichkeiten werden bei dem Rechtswirrwarr, der besteht, und bei der höchst unterschiedlichen Regelung nach den verschiedenen Seiten hin verschieden sein. Aber wir denken in allererster Linie an die Gebühren. Nach der herrschenden Meinung in der Literatur liegt die Gebührenhoheit beim Bunde. Die Gebühren werden für die Empfangsanlagen als Konzessionsgebühren erhoben, und von da her ist auch hoheitlich die Möglichkeit eines Eingriffs, soweit es die vertragliche Regelung gestattet. Aber soweit die Landesrundfunkgesetze die Gebührenhoheit des Bundes nach Inkrafttreten des Bundesgesetzes tangieren, sind sie zweifellos gegenstandslos und nichtig geworden.
    Im übrigen meine ich: was den Rundfunkanstalten erlaubt ist, das sollte jedem anderen Sendelizenzinhaber billig sein. Die Frage der Geschäftswerbung in Funk und Fernsehen scheint uns in ihren Vorausetzungen und in ihren Folgen noch ungeklärt zu sein. Hier mögen uns die Erfahrungen in anderen Ländern dienen. Sicher ist, daß sie nicht ohne weiteres übertragen werden können. Wir müssen in diesem Zusammenhang aber auch die Einwirkungsmöglichkeiten aus dem Ausland berücksichtigen. Ich denke z. B. an die neue Maßnahme von Radio Luxemburg. Wir müssen daran denken, daß wir in einen Gemeinsamen Europäischen Markt hineingehen und daß auch international in diesem Gemeinsamen Markt möglichst gleichmäßige und gleichwertige Vorstellungen über den Funk und das Fernsehen als Mittel der Werbung bestehen sollten und müssen.
    So ist vieles zu prüfen. Ich meine -- und ich glaube, darin stimme ich mit dem größeren Teil der Mitglieder der CDU/CSU-Fraktion überein —, daß zunächst einmal geprüft werden muß, welche geistigen, welche seelischen und sittlichen Auswirkungen die Geschäftswerbung über Funk und Fernsehen auf Erwachsene und Kinder haben kann. Hier sind sicherlich unübersteigbare Grenzen geboten. Es kann aber sein — und, Herr Kollege Kühn, ich bin überrascht, daß Sie in dieser Hinsicht den englischen privaten Werbefernsehsender offenbar abwerten —, daß sich diese Grenzen ziehen lassen. Ich habe mit Interesse in diesen Tagen die Bestimmungen der Television Act über die Einrichtung von ITA gelesen und festgestellt, daß darin



    Dr. Schmidt (Wuppertal)

    sehr sorgfältig Mißbrauchsmöglichkeiten nicht nur angesprochen, sondern mit Machtmöglichkeiten ausgeschaltet werden, die wir unseren bestehenden Rundfunkanstalten gegenüber jedenfalls nicht haben.

    (Abg. Kühn [Köln]: Haben Sie auch jemals in der Realität gesehen, was dabei herauskommt?)

    — Ich bin gern bereit, mich auch darüber zu informieren, wie es in der Praxis aussieht. — Das Problem, Herr Kühn, ist für uns alle so ernst und so wichtig, daß wir uns in diesem Zeitpunkt unter keinen Umständen präjudizieren lassen hinsichtlich der Einführung eines privaten Werbefernsehens.

    (Beifall bei der CDU/CSU.)

    Daraus ist die Ziffer 3 zu begründen mit den beiden dort aufgeführten Fragen, auf die ich um so weniger einzugehen brauche, als dort alle diese Fragen angesprochen sind, wie z. B. die mittelständische Wirtschaft in unserer gesellschaftlichen Struktur gewahrt werden kann, wie insbesondere der Mißbrauch auch der Programmgestaltung ausgeschaltet werden kann usw.
    Die Ziffer 4 unseres Antrages will die Funkhoheit mit ihren notwendigen technischen Voraussetzungen für das zweite Programm im Fernsehen wieder fest in die leistungsfähige, bewährte und vertrauenswürdige Hand der Bundespost legen. Nur so kann die notwendige Ausgewogenheit der Kräfte zwischen Bund und Ländern erreicht werden. Die technischen Vorbereitungen nehmen geraume Zeit in Anspruch. Bis dahin sollten wir unsere Pflicht tun und die rechtlichen Voraussetzungen für das zweite Programm schaffen.

    (Beifall bei der CDU/CSU.)