Rede von
Richard
Muckermann
- Parteizugehörigkeit zum Zeitpunkt der Rede:
(CDU/CSU)
- Letzte offizielle eingetragene Parteizugehörigkeit: (CDU)
Herr Präsident Meine Damen und Herren! Am 14. Juni 1954 verstieß der Abgeordnete Wehr laut vorliegenden Akten gegen die §§ 2 und 71 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung.
Der Deutsche Bundestag hat in seiner zweiten Legislaturperiode diesen Fall behandelt und die Aufhebung der Immunität zur Einleitung eines Strafverfahrens sowie die Aufhebung der Immunität zur Strafvollstreckung beschlossen.
Der Abgeordnete Wehr wurde wegen dieser Übertretungen zu fünf Tagen Haft verurteilt. Von diesen fünf Tagen Haft sind zwei Tage verbüßt. Für die weiteren drei Tage war ihm unter Auferlegung einer Geldbuße Strafaussetzung bewilligt worden. Diese Strafaussetzung ist widerrufen worden, weil die genannte Buße nicht bezahlt wurde.
Da die Genehmigung zur Strafvollstreckung zeitlich auf die Zeit der Parlamentsferien 1956 begrenzt war, ist es notwendig, für die restlichen noch nicht verbüßten drei Tage Haft eine erneute Genehmigung zu erteilen.
In der letzten Sitzung des 2. Deutschen Bundestages wurde dieser Punkt — damals Drucksache 3586 — aus zeitlichen Gründen von der Tagesordnung abgesetzt, so daß er heute erneut dem Hohen Hause vorgelegt wird.
Der Ausschuß Nr. 1 hat in seiner Sitzung vom 17. Januar 1958 gemäß seinen Richtlinien einmütig beschlossen, dem Hohen Hause zu empfehlen, die Genehmigung zur Strafvollstreckung innerhalb einer sitzungsfreien Zeit des Deutschen Bundestages zu erteilen.