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ID0301200800

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  • tocInhaltsverzeichnis
    Deutscher Bundestag 12. Sitzung Bonn, den 14. Februar 1958 Inhalt: Ergänzung der Tagesordnung 535 A Bericht der Bundesregierung über die Lage der Landwirtschaft (Drucksachen 200, zu 200) Dr. h. c. Lücke, Bundesminister . . . 535 B Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Gesetzes zur Verbesserung der wirtschaftlichen Sicherung der Arbeiter im Krankheitsfall (FDP) (Drucksache 83) Mischnick (FDP) 543 B, 558 B Dr. Dittrich (CDU/CSU) 546 A Wischnewski (SPD) 548 B Frau Kalinke (DP) 550 A Börner (SPD) 556 B Schüttler (CDU/CSU) 557 A Horn (CDU/CSU) 558 D Entschließungen der 46. Jahreskonferenz der Interparlamentarischen Union (Drucksache 124) 559 A Schreiben des Bundesministers der Justiz betr. Strafverfahren gegen den Abg. Dr. Dehler; Mündlicher Bericht des Wahlprüfungsausschusses (Drucksache 171) Ritzel (SPD), Berichterstatter 559 B Schreiben des Bundesministers der Justiz betr. Strafverfahren gegen den Abg. Dr. Jaeger; Mündlicher Bericht des Wahlprüfungsausschusses (Drucksache 172) Ritzel (SPD), Berichterstatter 559 D Schreiben des Bundesministers der Justiz betr. Strafverfahren gegen den Abg. Caspers; Mündlicher Bericht des Wahlprüfungsausschusses (Drucksache 173) Dewald (SPD), Berichterstatter . . . . 560 B Schreiben des Bundesministers der Justiz betr. Strafvollstreckung gegen den Abg. Wehr; Mündlicher Bericht des Wahlprüfungsausschusses (Drucksache 174) Muckermann (CDU/CSU), Berichterstatter 560 C Schreiben des Bundesministers der Justiz betr. Strafverfolgung gegen Gustav Essig in Weiler; Mündlicher Bericht des Wahlprüfungsausschusses (Drucksache 175) Dr. Dittrich (CDU/CSU), Berichterstatter 561 A Schreiben der RA Dr. Keßler, Rolf Gyger, München, betr. Strafverfahren gegen den Abg. Dr. Jaeger; Schriftlicher Bericht des Ausschusses für Wahlprüfung (Drucksache 177) Dr. Bucher (FDP), Berichterstatter . 561 C Nächste Sitzung 562 C Anlagen: Liste der beurlaubten Abgeordneten; Schriftlicher Bericht des Wahlprüfungsausschusses (Drucksache 177) . . 563 A Deutscher Bundestag — 3. Wahlperiode — 12. Sitzung. Bonn, Freitag, den 14. Februar 1958 535 12. Sitzung Bonn, den 14. Februar 1958 Stenographischer Bericht Beginn: 9.01 Uhr.
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    Anlage 1 Liste der beurlaubten Abgeordneten Abgeordnete(r) beurlaubt bis einschließlich Frau Ackermann 14. 2. Frau Albertz 14. 2. Dr. Barzel 24. 2. Bauer (Wasserburg) 22. 2. Bazille 14. 2. Dr. Bechert 14. 2. Dr. Becker (Hersfeld) 15. 3. Frau Beyer (Frankfurt) 15. 2. Birkelbach 14. 2. Blachstein 14. 2. Frau Brauksiepe 14. 2. Dr. Brecht 14. 2. Conrad 14. 2. Frau Döhring (Stuttgart) 17. 2. Dopatka 15. 2. Drachsler 14. 2. Dr. Eckhardt 28. 2. Eilers (Oldenburg) 14. 2. Even (Köln) 15. 2. Faller 7. 3. Felder 31. 3. Franke 14. 2. Frau Friese-Korn 28. 2. Dr. Furler 14. 2. Gedat 22. 2. Gerns 14. 2. Dr. Gleissner (München) 14. 2. Günther 14. 2. Hahn 14. 2. Häussler 14. 2. Hellenbrock 14. 2. Dr. Höck 21. 2. Frau Dr. Hubert 28. 2. Illerhaus 14. 2. Jacobs 12. 3. Dr. Jordan 14. 2. Jürgensen 28. 2. Kemmer 14. 2. Dr. Kempfler 14. 2. Keuning 14. 2. Kiesinger 14. 2. Köhler 14. 2. Dr. Königswarter 14. 2. Dr. Kopf 15. 2. Kühlthau 14. 2. Kunze 15. 2. Dr. Leiske 22. 2. Lenz (Brühl) 14. 2. Dr. Leverkuehn 14. 2. Frau Dr. Dr. h. c. Lüders 31. 3. Dr. Maier (Stuttgart) 14. 2. Maucher 14. 2. Mellies 8. 3. Dr. Mende 14. 2. Mengelkamp 14. 2. Dr. Meyers (Aachen) 8. 3. Muckermann 14. 2. 011enhauer 14. 2. Paul 28. 2. Anlagen zum Stenographischen Bericht Pelster 14. 2. Ramms 14. 2. Frau Dr. Rehling 14. 2. Dr. Rüdel (Kiel) 14. 2. Scharnberg 14. 2. Frau Schmitt (Fulda) 14. 2. Dr. Schneider (Saarbrücken) 14. 2. Schoettle 14. 2. Schütz (Berlin) 14. 2. Dr. Serres 14. 2. Seuffert 14. 2. Dr. Siemer 14. 2. Stahl 14. 2. Dr. Weber (Koblenz) 22. 2. Dr. Wilhelmi 14. 2. Zoglmann 14. 2. Anlage 2 Drucksache 177 Schriftlicher Bericht des Ausschusses für Wahlprüfung, Immunität und Geschäftsordnung (1. Ausschuß) - Immunitätsangelegenheiten - betr. Genehmigung zum Strafverfahren gegen den Abgeordneten Dr. Jaeger gemäß Schreiben der Rechtsanwälte Dr. Ernst Keßler, Rolf Gyger, München, vom 31. Januar 1957 (I/3) Berichterstatter: Abgeordneter Dr. Bucher. Die Rechtsanwälte Dr. Ernst Keßler und Gyger, München, haben als Prozeßbevollmächtigte des früheren Abgeordneten Kahn-Ackermann unter Beifügung der Privatklageschrift an das Amtsgericht Fürstenfeldbruck mit Schreiben vom 31. Januar 1957 gebeten, eine Entscheidung des Bundestages über die Genehmigung zum Strafverfahren gegen den Abgeordneten Dr. Jaeger wegen Beleidigung herbeizuführen. Die Sache wurde bereits vom Ausschuß für Wahlprüfung und Immunität des 2. Deutschen Bundestages behandelt und ein Schriftlicher Bericht unter zu Drucksache 3582 vorgelegt, der jedoch vom Plenum des Bundestages nicht mehr verabschiedet werden konnte. Nunmehr hat dieser Bundestag darüber zu entscheiden. In der Begründung der Privatklage wird dem Abgeordneten Dr. Jaeger vorgeworfen, er habe ausweislich des in verschiedenen Tageszeitungen, u. a. in der „Landsberger Zeitung" vom 1. und 2. November 1956, erschienenen Berichts in einer Kreisversammlung der CSU in Fürstenfeldbruck am 31. Oktober 1956 in bezug auf den Privatkläger u. a. folgende Äußerungen gebraucht: „Wenn Kahn-Ackermann bekanntgebe, wie viele Briefe er beantwortet, wie viele Versammlungen und Sprechstunden er gehalten habe, dann müßte er - Dr. Jaeger - feststellen, daß er 3 Jahre in Bonn gearbeitet habe, während Kahn-Ackermann 3 Jahre lang im Lande herumgereist sei . ..". Ferner äußerte Dr. Jaeger in diesem Zusammenhang: „Der Aktivist Kahn-Ackermann bzw. Hennecke-Ackermann hat sein Soll erfüllt ... . 564 Deutscher Bundestag — 3. Wahlperiode — 12. Sitzung. Bonn, Freitag, den 14. Februar 1958 Es handelt sich hier um einen Streit der beiden aus dem gleichen Wahlkreis Fürstenfeldbruck kommenden Abgeordneten Kahn-Ackermann und Dr. Jaeger, wer mehr als Abgeordneter gearbeitet habe. Diese im politischen Raum liegende Auseinandersetzung, deren Schärfe unter dem Zeichen des bereits angelaufenen Wahlkampfes gesehen werden muß, führte auch zu einem Antrag des Abgeordneten Dr. Jaeger, die Immunität des früheren Abgeordneten Kahn-Ackermann wegen ähnlicher Äußerungen aufzuheben. Entsprechend der ständigen Praxis des Ausschusses für Wahlprüfung, Immunität und Geschäftsordnung, bei Beleidigungen politischen Charakters die Immunität nicht aufzuheben, hat der Ausschuß in seiner Sitzung vom 17. Januar 1958 einstimmig beschlossen, dem Hohen Hause vorzuschlagen, die Genehmigung zum Strafverfahren gegen den Abgeordneten Dr. Jaeger nicht zu erteilen. Bonn, den 28. Januar 1958 Dr. Bucher Berichterstatter
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    Rede von Wolfgang Mischnick


    • Parteizugehörigkeit zum Zeitpunkt der Rede: (FDP)
    • Letzte offizielle eingetragene Parteizugehörigkeit: (FDP)

    Ja, bitte.


Rede von Dr. Ernst Schellenberg
  • Parteizugehörigkeit zum Zeitpunkt der Rede: (SPD)
  • Letzte offizielle eingetragene Parteizugehörigkeit: (SPD)
Sind Sie nicht der Auffassung, daß sich dadurch, daß die Zahl der Karenztage durch das Gesetz von vier auf drei vermindert worden ist, automatisch eine Erhöhung des Krankenstandes ergeben muß, die nichts mit Moral und Unmoral zu tun hat?

  • insert_commentNächste Rede als Kontext
    Rede von Wolfgang Mischnick


    • Parteizugehörigkeit zum Zeitpunkt der Rede: (FDP)
    • Letzte offizielle eingetragene Parteizugehörigkeit: (FDP)

    Selbstverständlich, Herr Professor, trifft das in einzelnen Fällen zu. Aber die Gesamtheit können Sie nicht damit abtun. Es zeigt sich ja in den verschiedensten Stellungnahmen sehr deutlich, daß darüber hinaus eben leider auch Mißbrauch getrieben worden ist, und zwar zum Schaden all der anständigen und verantwortungsbewußten Arbeiter, die das nicht getan haben. Wenn Sie sich einmal die Ziffern über die Entwicklung der Zahl der Krankheitsfälle in den Statistiken der Betriebe ansehen, dann werden Sie leider feststellen, daß gerade bei denjenigen Arbeitern, die erst verhältnismäßig kurze Zeit im Betrieb waren, die Grippedauer erstaunlicherweise 8, 10, 12, 14 und noch mehr Tage betrug, während diejenigen Arbeiter, die schon 5, 6, 8 oder 10 Jahre im Betrieb waren, mit der Grippe in 5, 6 Tagen fertig wurden. Das bedeutet letzten Endes, daß derjenige, der verantwortungsbewußt war, in der Endabrechnung seine zwei Tage verlor, während der andere, der, sagen wir einmal, fünf gerade sein ließ und die 10, 11 Tage auf 14 Tage erweiterte, den Vorteil hatte. Diese Benachteiligung des verantwortungsbewußten Arbeiters sollten wir unserer Meinung nach so schnell wie möglich durch eine Änderung des Gesetzes aufheben.
    Es kommt noch ein Weiteres hinzu. Mit Genehmigung des Herrn Präsidenten darf ich aus der Zeitschrift „Die Krankenversicherung", Heft 1 vom Januar 1958, aus einem Vortrag, den der Obervertrauensarzt Dr. Stüvermann in Anwesenheit des Herrn Bundesarbeitsministers am 6. Januar in Bocholt gehalten hat, ein paar Sätze zitieren. Er sagt da:
    Inzwischen ist eine Zeit eingetreten, die es gestattet, die Auswirkungen des Gesetzes klar zu sehen und besser beurteilen zu können.
    Und an anderer Stelle:
    Ich bin nicht der Überzeugung, daß die Grippefälle so zahlreich waren, wie die Krankenscheine auswiesen. Worauf es hier jedenfalls ankommt, ist die Erfahrung, daß vielfach die Konjunktur ausgenützt wurde, denn die Überforderung des praktischen Arztes erleichterte
    die Registrierung als Grippekranker und die Bescheinigung der Arbeitsunfähigkeit.
    Und er sagt weiter:
    So gibt es Patienten, die in den letzten Monaten schon sechsmal von einer Grippe befallen wurden. Auffällig ist dabei nur, wie häufig die Krankheitsdauer mit 14 Tagen bemessen wird.
    Das ist das Urteil eines Obervertrauensarztes. Weitere Stellungnahmen will ich nicht mehr vortragen; sie sind vorhanden.
    Ich betone noch einmal: Es handelt sich wahrscheinlich um 1/2 oder 1 % der Arbeiter, die hier etwas weniger verantwortungsbewußt — um es vorsichtig auszudrücken — gehandelt haben als die anderen, und dem sollten wir einen Riegel vorschieben. Deshalb unser Wunsch, sich jetzt über diese Dinge zu unterhalten.
    Noch eine weitere Tatsache hat sich gezeigt. In der Kleinen Anfrage der Kollegen von der CSU war danach gefragt worden, ob im gleichen Zeitraum, in dem die Krankheitsfälle bei den Arbeitern gestiegen seien, die Krankheitsfälle bei den Angestellten zurückgegangen seien. Der Herr Bundesarbeitsminister hat geantwortet, dies treffe nicht zu. Ich glaube, die Frage war etwas falsch gestellt. Es ist zu beobachten gewesen — auch das ist statistisch auf Grund der Zahlen der Krankenkassen nachweisbar —, daß in dem gleichen Zeitraum, für den die Grippewelle als Ursache des höheren Krankenstandes tatsächlich und zum Teil angeblich genannt wurde, diese Grippewelle bei den Angestellten auf der einen Seite weniger Prozent krank werden ließ und auf der anderen Seite aber auch die Krankheitsdauer geringer sein ließ. Sie haben recht, wenn Sie mir entgegenhalten, daß natürlich ein Angestellter in einem Büro für Grippe nicht so empfänglich ist wie ein Arbeiter, der im Freien tätig sein muß. All das zugestanden! Aber dann hätte auch früher ein höherer Unterschied zwischen Krankheitsfällen bei Angestellten und Arbeitern sein müssen. Das ist aber, wie sich aus den Statistiken ergibt, nicht feststellbar.
    Aus all diesen Gründen — ich könnte noch viele Beispiele anführen — sind wir der Auffassung, daß das Gesetz geändert werden sollte. Bei § 1 haben wir insbesondere die Frage angepackt, die sehr viele Mißhelligkeiten mit sich gebracht hat, daß nämlich bei der Berechnung des Krankengeldes einschließlich des Arbeitgeberzuschlags mancher in der Endabrechnung mehr hatte, als er vorher während seiner Arbeitstätigkeit in seiner Lohntüte vorfand. Es gibt dafür Beispiele, und insofern ist die Antwort des Herrn Ministers auf Ziffer 4: „Es ist nicht möglich" — wenn er auch im zweiten Teil seiner Antwort dieses „nicht möglich" eingeschränkt hat —, etwas irreführend. Es gibt eine ganze Reihe von Beispielen, daß Arbeiter bis zu 120 % ihres Normalverdienstes dadurch erhalten haben, daß bei der Anrechnung der Kalendertage praktisch ein höheres Endergebnis herauskommt, als wenn man nur die Arbeitstage wertet.
    Auf der anderen Seite hat sich leider gezeigt, daß es mancher gut verstanden hat, eine vorüber-



    Mischnick
    gehende Mehrarbeitstätigkeit nachzuweisen — vier Wochen sind ja nach dem Gesetz als letzter Zeitraum zur Berechnung vorgeschrieben —, daß er unmittelbar nach dieser Mehrarbeitstätigkeit krank wurde und dadurch natürlich automatisch für die Dauer der Krankheit ein höheres Krankengeld hatte, als vorher sein Nettoverdienst war.
    Das ist nicht die Regel; aber diese Fälle, die wir im einzelnen gesehen haben und die in verschiedenen Zeitungsartikeln aufgeführt sind — ich denke an die „Stuttgarter Zeitung", wo drei Beispiele aus den Boschbetrieben genannt sind, ich denke an den „Industriekurier", ich denke auch an andere Veröffentlichungen —, zeigen, daß das Gesetz hier eine Schwäche aufweist. Unser Vorschlag zielt darauf ab, diese Schwäche soweit wie möglich zu beseitigen, indem diese Zuschläge aus der Berechnung herausgenommen werden sollen, es sei denn, es sind Zuschläge, die ständig und nicht kurzfristig gewährt werden. Wir sind gern bereit, uns bei der Ausschußberatung über diesen Punkt im einzelnen zu unterhalten, damit wir nicht denjenigen, der berechtigterweise eine laufende Zulage zu seinem Arbeitslohn erhält, beispielsweise eine Schmutzzulage, durch das Gesetz schlechter stellen. Wir wollen aber auf jeden Fall vermeiden, daß eine Art Bereitschaft oder der Wille dazu eintritt, vier Wochen Überstunden zu machen und anschließend 8 oder 10 oder 14 Tage krank zu sein und mit diesem Überstundengeld in der Entlohnung höherzukommen als vorher. Auch hier machen wir also den Versuch, dem Verantwortungsbewußten nicht Nachteile gegenüber demjenigen zu bringen, der leichtfertig über Arbeitsmoral, Arbeitsdisziplin und Zusammengehörigkeitsgefühl der Arbeiter hinweggeht.
    In § 2 haben wir die Frage der Karenztage angesprochen. Ich darf hier als Beispiel mit Genehmigung des Herrn Präsidenten den Brief eines Handwerksmeisters aus Calw zitieren, der da schreibt:
    Einer meiner Gehilfen, der nach 10 Tagen wieder zur Arbeit kam und bei der Lohnabrechnung dann erfuhr, daß er die ersten 2 Tage erst bei einer Arbeitsunfähigkeitsdauer von mehr als 14 Tagen bezahlt erhalte, erklärte mir wörtlich: „Das nächste Mal bin ich eben 14 Tage krank." Kann man dies dem Arbeitnehmer übelnehmen?
    So fragt hier der Arbeitgeber selbst.
    Die Krankenkassen machen in dieser Beziehung die gleichen Erfahrungen. Aus diesem Grunde ist man grundsätzlich mindestens 14 Tage krank. Wohin sollen wir im Laufe der Zeit bei einem solchen Gesetz kommen?
    Ich betone noch einmal: es wäre falsch zu verallgemeinern. Ich stelle ausdrücklich fest, daß ein Großteil der Arbeitnehmerschaft durchaus verantwortungsbewußt gehandelt hat. Es geht uns um den Prozentsatz derer, die Mißbrauch treiben, sei er auch im ganzen gesehen noch so klein.