Rede von
Dr.
Ludwig
Erhard
- Parteizugehörigkeit zum Zeitpunkt der Rede:
(CDU)
- Letzte offizielle eingetragene Parteizugehörigkeit: (CDU)
Herr Präsident! Meine Damen und Herren! Ich beantworte die Anfrage wie folgt.
1. Der Hamburger Waffenhändler Otto Schlüter hat von der Bundesregierung keine Genehmigung gemäß Art. 26 Abs. 2 GG zum Handel mit Handgranaten, Maschinengewehren, Maschinenpistolen und der dazugehörigen Munition erhalten. Globale Genehmigungen zum Handel mit Kriegswaffen werden nicht erteilt. Nach Art. 26 Abs. 2 GG werden bestimmte, genau bezeichnete Einzeltatbestände genehmigt. Der Waffenhändler Otto Schlüter hat derartige Einzelgenehmigungen weder beantragt noch erhalten.
2. Nach den bei der Bundesregierung vorhandenen Unterlagen ist der Firma Otto Schlüter GmbH am 5. September 1955 von der zuständigen Landesbehörde, dem Amt für Wirtschaft und Verkehr in Hamburg, eine Erlaubnis nach dem Waffengesetz vom 18. März 1938 zur Herstellung von Schußwaffen und Munition sowie zum Handel damit erteilt worden. Diese Erlaubnis gilt nicht für Kriegswaffen.
3. Auf Grund der Devisenbewirtschaftungsgesetze hat das Bundesamt für gewerbliche Wirtschaft der Otto Schlüter GmbH Genehmigungen zur Ausfuhr folgender Waffen erteilt: a) eine Pistole, 9 mm, nach Tunesien; b) drei Pistolen, Kaliber 6,35 mm und .22, nach Peru; c) 300 000 Pistolenpatronen, 9 mm, nach Lybien. Diese Waffen sind keine Kriegswaffen.
4. Außerdem hat die Otto Schlüter GmbH 230 Militärkarabiner, die zu Jagdbüchsen umgearbeitet waren, unter dieser Deklarierung ausgeführt. Durch Runderlaß Außenwirtschaft Nr. 39/57 vom 25. Juli 1957 sind die umgearbeiteten Militärwaffen in die Rüstungsmaterialliste, Abschnitt a, aufgenommen und damit der Kontrollpflicht des Art. 26 Abs. 2 des Grundgesetzes unterworfen worden.