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ID0300701600

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    4. Herr: 1
    5. Abgeordneter: 1
    6. Schmidt: 1
  • tocInhaltsverzeichnis
    Deutscher Bundestag 7. Sitzung Bonn, den 16. Januar 1958 Inhalt: Wünsche des Präsidenten und des Bundespräsidenten zum Neuen Jahr 223 A Glückwünsche zu den Geburtstagen der Abg Dr. Dehler, Stierle, Rademacher, Kühn (Bonn), Dr. Adenauer, Matzner 223 A Abg. Dr. Eckhardt (CDU/CSU) tritt als Nachfolger des Abg. Freiherr von Feury in den Bundestag ein 223 B Ergänzung der Tagesordnung 223 D Amtliche Mitteilungen 223 D Wahl von Mitgliedern des Bundestags in den Verwaltungsrat der Deutschen Bundespost (Drucksache 140) 224 C Übersicht 1 des Ausschusses für Petitionen über Anträge von Bundestagsausschüssen zu Petitionen (Drucksache 80) 224 C Entwurf eines Ersten Gesetzes zur Vereinheitlichung der Rechtspflege (Drucksache 16) — Erste Beratung Dr. Menzel (SPD) 224 D Rasner (CDU/CSU) 225 B Dr. Bucher (FDP) 225 D Entwurf einer Bundesrechtsanwaltsordnung (Drucksache 120) — Erste Beratung . . . . 226 A Entwurf eines Gesetzes zur Aufhebung des Personalgutachterausschuß - Gesetzes (DP) (Drucksache 53) — Erste Beratung Schneider (Bremerhaven) (DP) . . . 226 B Merten (SPD) 227 B Dr. Kliesing (CDU/CSU) 228 C Dr. Mende (FDP) 229 A Entwurf eines Dritten Gesetzes zur Aufhebung des Besatzungsrechts (Drucksache 110) — Erste Beratung 229 D Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Luftverkehrsgesetzes (Drucksache 100) —Erste Beratung Dr.-Ing. Seebohm, Bundesminister 230 A, 233 1) Schmidt (Hamburg) (SPD) 232 B Entwurf eines Gesetzes zur Neuordnung der Finanzgerichtsbarkeit (Drucksache 127) — Erste Beratung 234 D Entwurf eines Gesetzes zu der Vereinbarung vom 29. 6. 1956 mit der Republik Chile über die zollfreie Einfuhr von Chilesalpeter zwischen dem 1. 7. 1956 und dem 30. 6. 1957 (Drucksache 114) 234 D Entwurf einer Vierzehnten Verordnung über Zolltarifänderungen zur Durchführung des Gemeinsamen Marktes der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl; Schriftlicher Bericht des Außenhandelsausschusses (Drucksachen 86, 12) 235 A II Deutscher Bundestag — 3. Wahlperiode — 7. Sitzung. Bonn, Donnerstag, den 16. Januar 1958 Antrag des Bundesministers der Finanzen auf Entlastung der Bundesregierung wegen der Bundeshaushaltsrechnung für 1954 (Drucksache 84) 235 A Antrag des Bundesministers der Finanzen auf Zustimmung zur Veräußerung des bundeseigenen Grundstücks der früheren Muna Espelkamp an das Land Nordrhein-Westfalen (Drucksache 98) 235 B Antrag des Bundesministers der Finanzen betr. Veräußerung des kriegszerstörten Grundstücks in Berlin, Kurfürstenstr. 63/69 an das Land Berlin (Drucksache 69) . . . . 235 B Antrag des Präsidenten des Bundesrechnungshofs betr. Rechnung und Vermögensrechnung des Bundesrechnungshofs für das Rechnungsjahr 1955, Einzelplan 20 (Drucksache 63) 235 C Antrag der Abg. Erler, Frau Dr. Rehling u. Gen. betr. Förderungsmaßnahmen für europäische Hochschulen (Drucksache 95) . . . 235 C Antrag der Abg. Frau Dr. h. c. Weber (Essen), Dr. Mommer u. Gen. betr. gemeinsame europäische Sozialpolitik (Drucksache 96) 235 C Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Selbstverwaltungsgesetzes (CDU/CSU, SPD, FDP) (Drucksache 135) 235 D Entwurf eines Gesetzes über die Beseitigung von Preisbindungen (FDP) (Drucksache 13) 235 D Entwurf eines Gesetzes über Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur und zur Sicherung land- und forstwirtschaftlicher Betriebe (Drucksache 119) — Erste Beratung 236 A Nächste Sitzung 236 C Anlagen: Liste der beurlaubten Abgeordneten, Schriftlicher Bericht des Außenhandelsausschusses (Drucksache 86) . . . 237 Deutscher Bundestag — 3. Wahlperiode — 7. Sitzung. Bonn, Donnerstag, den 16. Januar 1958 223 7. Sitzung Bonn, den 16. Januar 1958 Stenographischer Bericht Beginn: 15.01 Uhr.
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    Anlage 1 Liste der beurlaubten Abgeordneten Abgeordnete(r) beurlaubt bis einschließlich a) Beurlaubungen Dr. Achenbach 16. 1. Altmaier *) 17. 1. Bauer (Würzburg) *) 17. 1. Bettgenhäuser 16. 1. Birkelbach *) 17. 1. Fürst von Bismarck *) 17. 1. Blachstein *) 17. 1. Dr. Brönner 28. 2. Dr. Bucerius 16. 1. Corterier 16. 1. Dr. Deist 16. 1. Frau Döhring (Stuttgart) 18. 1. Döring (Düsseldorf) 16. 1. Eichelbaum 16. 1. Erler *) 17. 1. Even (Köln) *) 17. 1. Fritz (Welzheim) 16. 1. Dr. Furler *) 17. 1. Geiger (München) 16. 1. Gerns *) 17. 1. Dr. Gleissner (München) 16. 1. Dr. Gülich 16. 1. Häussler 16. 1. Hellenbrock 16. 1. Dr. Hellwig 16. 1. Höfler *) 17. 1. Holla 16. 1. Frau Dr. Hubert *) 17. 1. Hufnagel 16. 1. Jacobs *) 17. 1. Kalbitzer *) 17. 1. Kiesinger *) 17. 1. Klausner 16. 1. Dr. Kopf *) 17. 1. Dr. Krone 16. 1. Kühlthau 16. 1. Kühn (Köln) *) 17. 1. Kurlbaum *) 16. 1. Leber 16. 1. Dr. Leiske 16. 1. Dr. Leverkuehn *) 17. 1. Lücker (München) *) 17. 1. Frau Dr. Maxsein *) 17. 1. Mellies 16. 1. Dr. Mende *) 17. 1. Metzger *) 17. 1. Dr. Meyer (Frankfurt) *) 17. 1. Meyer (Wanne-Eickel) 18. 1. Dr. Meyers (Aachen) *) 17. 1. Mischnick 16. 1. Frau Niggemeyer 20. 1. Pelster 16. 1. Dr.-Ing. Philipp 16. 1. Frau Pitz-Savelsberg 16. 1. Pöhler 16. 1. Frau Dr. Rehling *) 17. 1. *) für die Teilnahme an der Tagung der Beratenden Versammlung des Europarates Abgeordnete(r) beurlaubt bis einschließlich Scharnberg 21. 1. Scharnowski 18. 1. Dr. Schmid (Frankfurt) *) 17. 1. Schneider (Hamburg) 20. 1. Schütz (München) *) 17. 1. Seidl (Dorfen) *) 17. 1. Dr. Starke 18. 1. Sträter 16. 1. Wagner 16. 1. Frau Dr. h. c. Weber (Essen) *) 17. 1. Wullenhaupt 16. 1. Dr. Zimmer *) 17. 1. b) Urlaubsanträge Dr. Baade 24. 1. Dr. Barzel 24. 2. Bazille 25. 1. Dr. Becker (Hersfeld) 31. 1. Berendsen 31. 1. Faller 7. 2. Felder 31. 1. Graaff 23. 1. Heye 31. 1. Dr. Jaeger 8. 2. Dr. Jordan 23. 1. Josten 31. 1. Frau Dr. Dr. h. c. Lüders 31. 1. Majonica 15. 2. Müller-Hermann 15. 2. Paul 31. 1. Dr. Preiß 31. 1. Probst (Freiburg) 5. 2. Rehs 27. 1. Schröder (Osterode) 31. 1. Dr. Serres 31. 1. Stierle 31. 1. Wacher 3. 2. Dr. Wahl 10. 2. Anlage 2 Drucksache 86 Schriftlicher Bericht des Außenhandelsausschusses (17. Ausschuß) über den Entwurf einer Vierzehnten Verordnung über Zolltarifänderungen zur Durchführung des Gemeinsamen Marktes der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl (Drucksache 12). Berichterstatter: Abgeordneter Wehr Der Außenhandelsausschuß hat sich in seiner Sitzung vom 5. Dezember 1957 mit dem Entwurf einer Vierzehnten Verordnung über Zolltarifänderungen zur Durchführung des Gemeinsamen Marktes der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl - Drucksache 12 - befaßt; er hat sich der Begründung der Bundesregierung angeschlossen und einstimmig dem Verordnungsentwurf zugestimmt. Bonn, den 11. Dezember 1957 Wehr Berichterstatter
  • insert_commentVorherige Rede als Kontext
    Rede von Dr. Hans-Christoph Seebohm


    • Parteizugehörigkeit zum Zeitpunkt der Rede: (CDU)
    • Letzte offizielle eingetragene Parteizugehörigkeit: (CDU)

    Herr Präsident! Meine sehr verehrten Damen und Herren! Erlauben Sie mir, daß ich zu diesem Gesetz einige Ausführungen mache, da es einige wichtige grundsätzliche Fragen berührt, die uns vielleicht nicht nur bei der Beratung dieses Gesetzes, sondern auch später in anderem Zusammenhang beschäftigen werden.
    Das deutsche Luftrecht gilt, soweit es nicht dem Grundgesetz widerspricht, nach Art. 123 und Art. 124 GG als Bundesrecht fort. Durch das Besatzungsrecht ist es nicht aufgehoben, sondern nur zeitweise zum Teil suspendiert gewesen. Mit dem Wiederaufbau der deutschen Luftfahrt wurde auch die Erneuerung des deutschen Luftrechts in Angriff genommen. Das Grundgesetz, das in einer Zeit zustande gekommen ist, in der eine deutsche Luftfahrt nicht bestand, bestimmt zwar, daß der Bund die ausschließliche Gesetzgebung über die Luftfahrt hat. Es durfte jedoch keine Vorschriften über die Luftfahrtverwaltung enthalten. Die Verwaltung war den alliierten Behörden vorbehalten. Das ist erst durch den Deutschlandvertrag geändert worden, der die Luftverkehrsverwaltung den deutschen Stellen wieder übertrug.
    Das ursprünglich im Jahre 1922 erlassene Luftverkehrsgesetz und seine Durchführungsverordnungen sahen eine Reichsluftfahrtverwaltung mit Luftämtern vor. Aber das Grundgesetz beschränkt sich, wie ich eben sagte, auf eine Festlegung der Gesetzgebungskompetenz und mußte die Frage der Luftfahrtverwaltung offenlassen. Daher sind nach Inkrafttreten des Deutschlandvertrages die Verwaltungszuständigkeiten der Reichsluftfahrtverwaltung auf die nunmehr sachlich zuständigen Stellen übergegangen.
    Die Frage, auf wen die Verwaltungszuständigkeiten der früheren Verwaltung, d. h. des Reichsluftfahrtministeriums und der Luftämter, übergegangen sind, mußte schnell gelöst werden. Wir haben deshalb im Jahre 1952 mit den Ländern verhandelt und am 31. Dezember 1952 durch eine Verwaltungsvereinbarung über die Abgrenzung der Verwaltungsbefugnisse zwischen Bund und Ländern auf dem Gebiet der zivilen Luftfahrt eine Regelung getroffen. Daneben wurden dann die Aufgaben der Flugsicherung durch das Gesetz über die Bundesanstalt für Flugsicherung vom 23. März 1953 an diese Bundesanstalt und die Aufgaben der Zulassung des Luftfahrtgerätes und andere damit in Zusammenhang stehende Aufgaben durch das Gesetz über das Luftfahrtbundesamt vom 30. November 1954 dem Luftfahrtbundesamt übertragen.
    Diese Regelungen haben sich bisher in der Praxis bewährt, da in allen wichtigen Verwaltungsfragen entweder der Bund im Einvernehmen mit den Ländern oder die Länder im Einvernehmen mit dem Bund verwaltungsmäßig tätig wurden.
    Nun ist aber die Verwaltungsvereinbarung des Bundes mit den Ländern nur abgeschlossen bis zu einer gesetzlichen Neuregelung. Das jetzt eingebrachte Gesetz ist die erste gesetzliche Neuregelung auf dem Gebiet des Luftrechts, die durch ein förmliches Gesetz getroffen wird. Der Entwurf des Änderungsgesetzes zum Luftverkehrsgesetz hat daher bis auf die wenigen Zuständigkeiten, die im Gesetz bereits festgelegt sind, in § 17 a Abs. 1 Nr. 14 die Ermächtigung vorgesehen, die Zuständigkeit der Luftfahrt durch Rechtsverordnung zu regeln. Diese Regelung erschien deshalb zweckmäßig, weil die Verwaltungszuständigkeiten der Luftfahrt auch bisher in der Verordnung über den Luftverkehr geregelt waren. Eine Regelung dieser Fragen durch Rechtsverordnung war einer Regelung durch formales Gesetz auch deswegen vorzuziehen, weil sie im Hinblick auf ihre leichtere Änderung elastischer ist.
    Der Bundesrat hat bei der Beratung des vorliegenden Gesetzes jedoch vorgeschlagen, diese Ermächtigung zu streichen und die Verwaltungszuständigkeiten der Luftfahrt durch ein formelles neues Gesetz zu regeln. Obwohl die Bundesregierung die verfassungsrechtliche und verfassungspolitische Begründung dieses Vorschlags des Bundesrats nicht anzuerkennen vermag, hat sie dem Vorschlag doch zugestimmt, um dieses vorwiegend technische Gesetz, an dessen baldiger Verabschiedung ihr gelegen ist, nicht durch diese Auseinandersetzungen über die Zuständigkeiten kopflastig werden zu lassen.
    Sollte sich das Hohe Haus dem Vorschlag des Bundesrates anschließen, dann wird die Bundesregierung so bald als möglich ein Gesetz über die Zuständigkeiten in der Luftfahrt vorlegen. In diesem Gesetz müßten die bisherigen Zuständigkeiten der Verwaltungsvereinbarung zwischen Bund und Ländern neu geregelt werden. Bei dieser Neuregelung müßte der Gesichtspunkt entscheidend sein, der auch bisher schon von Bedeutung war, daß nämlich die Luftfahrt als eine ihrer Natur nach überregionale Angelegenheit in der Bundesrepublik einheitlich gehandhabt werden muß. Zur Verwirklichung eines solchen Ziels der Einheitlichkeit in der Luftfahrtverwaltung gibt es drei Wege: die bundeseigene Verwaltung, die Bundesauftragsverwaltung und eine Aufteilung der Zuständigkeiten zwischen Bund und Ländern.
    Eine bundeseigene Verwaltung wird zwar von unserer Seite für erwünscht, aber nicht für unbedingt notwendig gehalten. Jedoch erscheint minde-



    Dr.-Ing. Seebohm
    stens eine Auftragsverwaltung im Sinne des Art. 85 des Grundgesetzes zweckmäßig und notwendig. Dazu ist aber ein verfassungsänderndes Gesetz erforderlich. Sollte der Weg einer solchen Auftragsverwaltung durch verfassungsänderndes Gesetz von dem Hohen Hause nicht für genehm gehalten werden, so würde eine gesetzliche Regelung im Sinne der bisherigen Verwaltungsvereinbarung des Bundes mit den Ländern anzustreben sein. Der Übernahme der bisherigen Regelung steht jedoch entgegen, daß der Bundesrat abweichend von der Ansicht der Bundesregierung eine sogenannte Misch- oder Mitverwaltung, soweit es sich um Verwaltungsakte der Länder im Einvernehmen mit dem Bund handelt, für verfassungswidrig hält. Die Zuständigkeit müßte daher für die Verwaltungsakte an den Bund herangezogen werden, weil dieser im Hinblick auf die Notwendigkeit der Einheitlichkeit der Luftfahrtverwaltung nicht darauf verzichten kann. Die Zuständigkeiten des Bundes müßten auf das Bundesverkehrsministerium oder eine Bundesoberbehörde verteilt werden. Diese Frage ist nach verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten zu entscheiden; d. h. überregionale Aufgaben würden dem Bundesverkehrsministerium und Aufgaben, die diesen Charakter nicht haben, einer Bundesoberbehörde — voraussichtlich dem Luftfahrtbundesamt — zu übertragen sein.
    Es scheint uns zweckmäßig, daß diese Probleme bei den Beratungen im Ausschuß eingehend geprüft werden. Wir möchten, bevor wir eine gesetzliche Regelung für die Zuständigkeiten vorschlagen — falls der Bundestag nicht der Meinung ist, daß sie im Wege der Rechtsverordnung geregelt werden sollten —, vorher im Verkehrsausschuß abstimmen, welcher dieser drei Wege Aussicht hat, eine entsprechend große Mehrheit Ides Bundestags zu bekommen, da wir sonst nicht in der Lage sind, gesetzlich diese Regelung nach den Grundgesetzbestimmungen durchzuführen.
    Von dem materiellen Luftrecht, zu dem auch dieses Gesetz mit Ausnahme dieser und gewisser anderer Bestimmungen über die Zuständigkeit gehört, haben wir in der Vergangenheit zunächst diejenigen Teile erneuert, die sich auf die Erlaubnisse und Zulassungen für das Luftfahrtpersonal und das Luftfahrtgerät erstrecken. Zu diesem Zweck wurden insgesamt sechs Rechtsverordnungen mit Zustimmung des Bundesrats erlassen, durch die im wesentlichen die Vorschriften der Verordnung über Luftverkehr mit ihren Anlagen geändert und den neuen Verhältnissen angepaßt wurden. Die Erneuerung des Luftverkehrsgesetzes wurde zurückgestellt, weil seine allgemeinen Vorschriften einstweilen ausreichten und die für die Erneuerung der Vorschriften notwendigen technischen Entwicklungen noch nicht abgeschlossen waren. Das ist inzwischen der Fall, so daß wir das Änderungsgesetz jetzt vorlegen konnten.
    Ich bin hierüber auch besonders deswegen froh, weil das Änderungsgesetz überholte staatsrechtliche Begriffe der vergangenen Zeit aus dem Gesetzestext endlich beseitigen kann. Der Gesetzentwurf sieht vor allem Änderungen der öffentlichrechtlichen Vorschriften im ersten und dritten Abschnitt des Luftverkehrsgesetzes vor. Die privatrechtlichen Vorschriften des zweiten Abschnitts über Haftung und Versicherung bedürfen keiner besonderen Änderung mehr, weil diese schon durch das Gesetz über Maßnahmen auf dem Gebiete des Verkehrs und des Verkehrshaftpflichtrechtes am Schluß der zweiten Legislaturperiode vorgenommen worden sind.
    Im ersten Abschnitt des Gesetzentwurfs sind vor allem die Vorschriften über die Erlaubnis für das Luftfahrtpersonal, die Zulassung des Luftfahrtgerätes und die Genehmigung von Luftfahrtgeländen und Luftfahrtunternehmungen erneuert. In Verbindung mit der Genehmigung von Luftfahrtgelände sind insbesondere die Vorschriften über den Bauschutzbereich geändert und Vorschriften über das Planfeststellungsverfahren neu aufgenommen worden. Durch die neuen Vorschriften der §§ 10 a ff. sollen die notwendigen Beschränkungen in der Umgebung von Fluggeländen so elastisch gehalten werden, daß sie sowohl die Sicherheit des Luftverkehrs gewährleisten als auch die Rechte Dritter so wenig wie möglich beeinträchtigen. Die Vorschriften sollen außerdem die Voraussetzungen für den Übergang zum Düsenluftverkehr schaffen, mit dessen Anlaufen demnächst zu rechnen ist und der in der dritten Legislaturperiode des Bundestages eintreten wird.
    Für das Entschädigungsverfahren bei den Rechtsbeschränkungen im Bauschutzbereich schließt sich der Gesetzentwurf dem Grundgedanken des Schutzbereichsgesetzes an. Die Enteignung ist im Sinne des Landbeschaffungsgesetzes geregelt.
    Nach den Vorschriften des dritten Abschnitts des Gesetzentwurfs sollen an die Stelle von Bagatellstrafen Geldstrafen treten. Der Katalog der Tatbestände, auf den bei Strafen nicht verzichtet werden kann, ist bei der Neufassung des Gesetzes neu geordnet worden.
    Ein Punkt, der mir noch besonderer Erwähnung wert zu sein scheint, betrifft die Luftaufsicht. Die Luftaufsicht ist zur Zeit im § 17 des Luftverkehrsgesetzes und in dem Luftaufsichtsgesetz nebst seinen Durchführungsvorschriften geregelt. Die Aufgaben der Luftaufsicht, die nach diesen Vorschriften früher als Aufgabe des Reichsluftaufsichtsdienstes von uniformierten Organen durchgeführt wurden, sind nach dem Grundgesetz insoweit auf die Länder übergegangen, als sie nicht nach dem Gesetz über die Bundesanstalt für Flugsicherung Aufgabe dieser Anstalt geworden sind. Bei der Durchführung der Luftaufsicht durch die Länder konnte zwischen diesen und dem Bund Einigung darüber erzielt werden, daß es nicht zweckmäßig sei, die Luftaufsicht durch besondere uniformierte Organe durchzuführen. Dabei war insbesondere die Erwägung maßgebend, daß eine uniformierte besondere Polizei im Weltluftverkehr international nicht üblich ist. Aus diesen Gründen haben die Länder auf den Verkehrsflughäfen Angehörige der Flughäfen und auf sonstigen Luftfahrtgeländen geeignete Persönlichkeiten der Sportfliegerei mit der Durchführung der Luftaufsicht beauftragt.



    Dr.-Ing. Seebohm
    Im allgemeinen hat sich diese Regelung nach den bisherigen Erfahrungen bewährt. Ob aber bei zunehmendem Luftverkehr und insbesondere beim Einsetzen des Düsenluftverkehrs die bisherige Handhabung der Luftaufsicht durch die Länder ausreichend ist, muß die Zukunft lehren. Gewisse Bedenken gegen diese Regelung erblicken wir darin, daß die Angehörigen der Flughäfen bei der Durchführung der ihnen übertragenen Überwachungsaufgaben insofern in Konflikte geraten könnten, als sie entgegen ihrem natürlichen Bestreben, den Luftverkehr auf den Verkehrsflughäfen zu fördern, unter Umständen hemmend einschreiten müssen. Solche Überlegungen sind uns besonders bei dem Absturz eines Privatflugzeugs in der Nähe des Flughafens Langenhagen gekommen. Sollte sich herausstellen, daß dieser Gesichtspunkt durchschlagend ist, so wäre es Sache der Länder, zu überprüfen, ob sie auf den Flughäfen und den sonstigen Luftfahrtgeländen geeignetes eigenes Personal 'zur Durchführung der Luftaufsichtsaufgaben abstellen. Ansätze für eine solche Regelung sind bereits auf dem Flughafen Hamburg vorhanden.
    Von der jetzigen Art der Durchführung der Luftaufsicht sollte man jedoch nur dann abweichen, wenn besondere Anhaltspunkte dafür vorliegen, daß die bisherige Regelung auf den Verkehrsflughäfen wirklich nicht mehr ausreichend ist. Bei der Durchführung ,der Luftaufsicht auf den sonstigen Luftfahrtgeländen aber sollte man im Interesse der Sportfliegerei von der bisherigen elastischen Regelung nicht abweichen.
    Der vorliegende Gesetzentwurf behandelt die Probleme der Luftaufsicht in Art. 1 unter Ziffer 21 und in Art. 5. Nach diesen Vorschriften, durch welche die alten, zum großen Teil überholten Vorschriften aufgehoben werden, ist es auch zukünftig rechtlich möglich, die Luftaufsicht nach den gleichen Gesichtspunkten wie bisher durchzuführen.
    Ich darf mir erlauben, meine sehr geehrten Damen und Herren, im übrigen auf die eingehende Begründung zu diesem Gesetzentwurf Bezug zu nehmen und um recht baldige Verabschiedung zu bitten.


Rede von Dr. Eugen Gerstenmaier
  • Parteizugehörigkeit zum Zeitpunkt der Rede: (CDU)
  • Letzte offizielle eingetragene Parteizugehörigkeit: (CDU)
Das Wort hat Herr Abgeordneter Schmidt (Hamburg).

  • insert_commentNächste Rede als Kontext
    Rede von Helmut Schmidt


    • Parteizugehörigkeit zum Zeitpunkt der Rede: (SPD)
    • Letzte offizielle eingetragene Parteizugehörigkeit: (SPD)

    Herr Präsident! Meine Damen und Herren! Der Gesetzentwurf, den der Herr Bundesverkehrsminister soeben eingebracht hat, ist der erste wesentliche Gesetzgebungsakt auf dem Gebiet des Luftverkehrs. Er gibt Gelegenheit, gewisse Sorgen zum Ausdruck zu bringen, welche uns die Entwicklung dieses jüngsten Verkehrszweiges bereitet.
    Zuvor aber noch zwei Gedanken zum Text des Gesetzentwurfs selber. Ich habe mit Interesse festgestellt und möchte anerkennend hervorheben, daß die Zulassung von Flugzeugen zum Luftverkehr in Zukunft auch von der Einhaltung bestimmter Geräuschminima abhängig gemacht werden soll. Wir wissen ja alle, in welche Bedrängnis die Bevölkerung durch den zunehmenden Flugzeuglärm gerät.
    Ich finde es dankenswert, daß auf diesem Gebiet
    eine gesetzliche Handhabe geschaffen werden soll.
    Nun aber ein wesentlich problematischerer Gesichtspunkt. In den §§ 11 und 11 a des Gesetzentwurfs wird außer von den Zulassungslizenzen für die Flugzeuge, für das fliegende und für das technische Personal auch von Genehmigungen für jeden Linien-, Ausflugs- oder Trampverkehr gesprochen, und zwar sollen die Genehmigungen davon abhängig sein, ob etwa das sogenannte öffentliche Interesse beeinträchtigt wird. Darüber hinaus sollen jede Fluglinie im einzelnen und auch die Flugpläne und die Flugpreise der Genehmigung bedürfen.
    Solche Bestimmungen, meine Damen und Herren, geben den zuständigen Behörden ein scharfes wettbewerbspolitisches Instrument in die Hand, wobei sie sich ausschließlich am öffentlichen Interesse zu orientieren haben; es handelt sich also um Ermessensentscheidungen der Behörden. Wir wollen dazu im Augenblick nicht Stellung nehmen, nur glauben wir, daß gerade dieser Punkt im Ausschuß sehr sorgfältig geprüft werden muß, weil wir nicht wünschen können, daß etwa diese Bestimmungen in Zukunft zu einer Zementierung von Monopolsituationen im Luftverkehr führen.
    Ich möchte die Aufmerksamkeit noch auf einen zweiten Punkt des Entwurfs richten, die Bestimmungen, die für die zukünftige Errichtung von Flughäfen und Luftfahrtgeländen vorgesehen sind. Zwar sollen für die Errichtung von Militärflughäfen ebenfalls die Bestimmungen dieses Gesetzes maßgebend sein, aber für die Errichtung eines Militärflughafens oder eines militärischen Fluggeländes wird nach diesem Gesetzentwurf die erforderliche Genehmigung nicht von den zivilen Luftfahrtbehörden, sondern von den Behörden im Bereich des Verteidigungsministeriums erteilt werden.
    Mir scheint, daß hier eine gewisse Besorgnis angebracht ist. Es müßte ernsthaft geprüft werden, ob nicht vor Genehmigung militärischer Flughäfen mindestens das grundsätzliche Einvernehmen mit den zivilen Luftfahrtbehörden hergestellt werden muß, wie man umgekehrt bei der Errichtung neuer oder beim Ausbau vorhandener ziviler Flughäfen auf die militärischen Luftfahrteinrichtungen wird Rücksicht nehmen müssen; denn der Luftraum ist sehr begrenzt, und die räumliche Zuordnung von Flugplätzen mit ihren An- und Abflugschneisen, mit ihren Warteräumen usw. kann für die Sicherheit des Luftverkehrs und für die Bewegungskontrolle der Flugzeuge in der Luft, also die sogenannte Flugsicherung im engeren Sinne, von entscheidender Bedeutung sein.
    Damit komme ich zu einigen allgemeinen Sorgen. Ich nehme an, daß wir uns hier in Übereinstimmung mit dem Bundesverkehrsminister befinden, wie ich aus seinen letzten Ausführungen über die Luftaufsicht glaube entnehmen zu können. Diese Sorgen sind insbesondere durch den bedauerlichen ersten großen Flugunfall ausgelöst worden, den ein deutsches Flugzeug am 3. November in Düsseldorf erlitten hat, bei dem acht Todesopfer zu beklagen ge-



    Schmidt (Hamburg)

    wesen sind. Im Anschluß an dieses Düsseldorfer Unglück hat sich bei den Prüfungen, Ermittlungen und Erwägungen herausgestellt, daß die den Ländern obliegende Luftaufsicht noch keineswegs überall zureichend ist. Ich will hier nicht auf die verschiedenen Erwägungen eingehen, die der Herr Bundesverkehrsminister in bezug auf andere mögliche Zuständigkeitsregelungen in der Luftaufsicht soeben angestellt hat. Aber ich möchte hervorheben, daß offensichtlich nicht überall in der Bundesrepublik beim zivilen Luftverkehr alle Bestimmungen des internationalen Abkommens, des sogenannten ICAO- Abkommens, wirklich minutiös befolgt werden.
    Meine Damen und Herren, in den letzten beiden Jahren ist es vorgekommen, daß deutsche Flugzeuge die Alpen überflogen haben — dafür sind Druckkabine und Sauerstoffversorgung vorgeschrieben —, obwohl diese Flugzeuge die vorgeschriebene Ausrüstung nicht hatten. Deutsche Flugzeuge sind in Deutschland unter Verletzung der Vorschriften betreffend die Wetterminima gestartet. Die minimalen Wetterbedingungen waren also nicht gegeben, trotzdem wurde gestartet. Deutsche Flugzeuge sind auf deutschen Flughäfen mit Überlast gestartet, d. h. unter Verletzung der Gewichtsvorschriften; deutsche Flugzeuge sind ohne die vorgeschriebenen Brennstoffreserven gestartet. Es ist vorgekommen, daß aus kaufmännischen Gründen die Flugzeugführer wider eigenes besseres Wissen zum Start überredet worden sind. Es ist vorgekommen, daß man die Flugzeugführer überredet hat, auf technische Zwischenlandungen zu verzichten, wiederum aus kaufmännischen Gründen, um die Flugdauer abzukürzen. Schließlich sind aus ähnlichen Gründen Besatzungen veranlaßt worden, die für ihre Flugdienstzeit vorgeschriebenen Grenzen zu überschreiten.
    Ich möchte ausdrücklich betonen, daß keines dieser außerordentlich ernst zu beurteilenden Vorkommnisse sich etwa auf die Deutsche Lufthansa bezieht, die in bezug auf die Innehaltung aller Sicherheitsvorschriften einen ausgezeichneten Ruf hat. Es gibt aber neben der Deutschen Lufthansa eine ganze Reihe kleinerer, privater Luftreedereien, was an sich nur begrüßt werden kann. Hier aber ist nicht an allen Orten immer das äußerste Maß in puncto Sicherheit gewährleistet. Ich darf Ihnen einen Satz aus einem langen Brief vorlesen, den mir jüngst ein deutscher Flugkapitän, der zur Zeit im Dienst ist und hier in Deutschland fliegt, geschrieben hat:
    Erst wenn die Fluggesellschaften nicht davor sicher sind, daß ein Beauftragter der Luftaufsicht auf den Flughäfen ihre Beladung kontrolliert, den Meßstab in die Tanks steckt und die Flugvorbereitungen nachrechnet, erst dann wird sich mit der Zeit das notwendige Verantwortungsbewußtsein herausbilden und die Autorität der Luftfahrtbehörden respektiert werden.
    Meine Damen und Herren, hier handelt es sich um eine Reihe von Brunnen, die man zudecken muß, ehe jemand hineinfällt.
    Im Gegensatz zu diesem Aspekt der allgemeinen Luftaufsicht ist nun die Bewegungskontrolle der
    Flugzeuge in der Luft, also die eigentliche Flugsicherung, die der Bundesanstalt für Flugsicherung obliegt, bisher ohne Beanstandung geblieben. Ich habe dort auch keine Klagen gehört. Aber mit dem Auftreten des Düsenluftverkehrs, von dem der Herr Bundesverkehrsminister soeben sprach, treten auch für die Bewegungskontrolle der Flugzeuge in der Luft außerordentliche Probleme auf. Denken Sie nur an die überaus hohe Reisegeschwindigkeit, an die schnelle Steig- und Sinkgeschwindigkeit dieser Düsenflugzeuge! Sie stellen die ganze Apparatur der Flugsicherung vor neue Aufgaben und erfordern im übrigen zusätzliches Personal.
    Hier liegt nun ein großes Ausbildungsproblem. Die Personalanforderung, die in den nächsten Jahren schlagartig auftreten wird, wenn die Düsenflugzeuge eingesetzt werden, kann nicht ohne weiteres bewältigt werden. Es besteht der Eindruck, daß die personelle Vorsorge auf diesem Sektor, d. h. die Ausbildung von Flugsicherungspersonal oder, haushaltstechnisch gesprochen, der Schüleretat der Bundesanstalt für Flugsicherung viel zu klein bemessen ist.
    Ebenso scheint es wirklich an der Zeit zu sein, daß endlich die seit zweieinhalb Jahren schwebenden Verhandlungen zwischen Bund und Ländern zum Abschluß gebracht werden, die zur Errichtung einer Verkehrsfliegerschule führen sollen. Gleichzeitig sollte man sich in Bund und Ländern darüber klar werden, daß die Errichtung eines gemeinsamen zentralen Prüfungsrates mindestens für die Berufsflugzeugführer des Linienverkehrs die Sicherheit des deutschen Luftverkehrs wesentlich erhöhen würde.
    Wir möchten diese Gelegenheit benutzen, einen Appell zu richten an alle, die es angeht, sei es in den Behörden des Bundes, sei es in den Behörden der Länder oder sei es in den Luftfahrtgesellschaften selbst: Beherzigen Sie überall als oberstes Prinzip des Luftverkehrs das Prinzip der Sicherheit. Wie die Engländer immer gesagt haben: Safety first! Sicherheit ist nur durch Schulung und Ausbildung, durch Kontrolle und Beaufsichtigung zu erreichen. Gerade in diesen Tagen zeigt uns die Seeamtsverhandlung über das Pamir-Unglück, daß für die Ausbildung zu einem so verantwortungsvollen Beruf, wie es der des Schiffsoffiziers ist, wirklich die höchsten Anstrengungen gerechtfertigt und notwendig sind. Für die Luftfahrt gilt ohne Zweifel ein Gleiches.

    (Beifall bei der SPD.)