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    Deutscher Bundestag 6. Sitzung Bonn, den 12. Dezember 1957 Inhalt: Glückwünsche zu den Geburtstagen der Abg. Diel (Burg-Leyen), Nieberg und Frau Nadig 161 A Zur Tagesordnung: Erler (SPD) 161 B Dr. Bucher (FDP) 162 C Schneider (Bremerhaven) (DP) . . . 163 B Dr. Furler (CDU/CSU) 164 D Fragestunde (Drucksache 62) : Frage 1 des Abg. Schmitt (Vockenhausen): Benachteiligung von Rentnern des Saarlandes Blank, Bundesminister 166 B Schmitt (Vockenhausen) (SPD) . . . 167 B Frage 2 des Abg. Dr. Friedensburg: Mindestgeschwindigkeit auf Autobahnen Dr. Seiermann, Staatssekretär . . . . 167 C Dr. Friedensburg (CDU/CSU) . . . 168 A Frage 3 des Abg. Leonhard: Haftung bei Unfällen in deutschen Atomwerken Dr.-Ing. Balke, Bundesminister . . . . 168 B Frage 4 des Abg. Dr. Kohut: Personalpolitik bei der Bundesmonopolverwaltung Hartmann, Staatssekretär 169 A Dr. Kohut (FDP) 169 C Frage 5 des Abg. Dr. Werber: Neugliederung des Bundesgebiets Dr. Schröder, Bundesminister 169 D Dr. Werber (CDU/CSU) 169 D Frage 6 des Abg. Ritzel: Rechtzeitige Freigabe von Haushaltsmitteln für Straßenbauarbeiten Dr. Seiermann, Staatssekretär . . . . 170 B Frage 7 des Abg. Schmitt (Vockenhausen) : Bepflanzung der Grünstreifen auf Autobahnen Dr. Seiermann, Staatssekretär . . . . 171 D Frage 8 des Abg. Lohmar: Ausweitung des Truppenübungsplatzes Senne Dr. Rust, Staatssekretär 172 C Lohmar (SPD) 173 A Frage 9 des Abg. Schmidt (Hamburg) : Angebliche Schweigepflicht des Generalrichters a. D. Roeder im Schörner-Prozeß; Ermittlungsverfahren gegen Zeugen wegen Verdachts der Mittäterschaft Schäffer, Bundesminister 173 C Schmidt (Hamburg) (SPD) 174 A Frage 10 des Abg. Schmitt (Vockenhausen) : Ruhegehalt des früheren Oberreichsanwalts Lautz Dr. Schröder, Bundesminister 174 C II Deutscher Bundestag — 3. Wahlperiode — 6. Sitzung. Bonn, Donnerstag, den 12. Dezember 1957 Frage 11 des Abg. Wittrock: Reform des Strafregisters Schäffer, Bundesminister 174 D Wittrock (SPD) 175 A Frage 12 des Abg. Wittrock: Vorlage von Ehescheidungsakten beim Bundesministerium für Verteidigung Dr. Rust, Staatssekretär 175 B Wittrock (SPD) 175 D Frage 13 des Abg. Dr. Mommer: Ausgabe von Carnets und Triptyks durch die Automobilklubs Hartmann, Staatssekretär 176 A Dr. Mommer (SPD) 176 C Frage 14 des Abg. Dr. Mommer: Rückgang der Unfälle im Straßenverkehr, Herabsetzung der Prämien in der Haftpflichtversicherung für Kraftfahrzeuge Dr. Dr. h. c. Erhard, Bundesminister . . 176 D Dr. Mommer (SPD) 177 A Frage 15 des Abg. Rohde: Berechnung der Rentenmehrbeträge für Wanderversicherte Blank, Bundesminister 177 B Rohde (SPD) 177 C Frage 16 des Abg. Dr. Werber: Beseitigung von Munition, Bomben u. dgl. Hartmann, Staatssekretär 177 C Dr. Werber (CDU/CSU) 177 D Wahl der Mitglieder des Wahlmännerausschusses (Drucksache 73), Wahl der Mitglieder kraft Wahl des Richterwahlausschusses (Drucksache 74) Ergebnis 183 A Wahl der Vertreter der Bundesrepublik Deutschland zur Beratenden Versammlung des Europarates (Drucksache 75) 171 B Wahl der Mitglieder des Ausschusses nach Art. 77 Abs. 2 GG (Drucksache 50) . . . . 171 B Wahl der Mitglieder des Kontrollausschusses beim Bundesausgleichsamt (Drucksache 76) 171 C Wahl der Mitglieder des Bundesschuldenausschusses bei der Bundesschuldenverwaltung (Drucksache 77) 171 C Wahl eines Mitglieds des Verwaltungsrates der Lastenausgleichsbank (Drucksache 78) 171 C Nachwahl von Mitgliedern des Wahlprüfungsausschusses (Drucksache 56 [neu]) . . 171 D Antrag der Fraktionen der CDU/CSU, SPD, FDP, DP betr. Durchführung des § 132 Abs. 2 der Geschäftsordnung (Drucksache 57) 178 A Entwurf einer Ersten Verordnung zur Änderung des deutschen Zolltarifs 1958; Schriftlicher Bericht des Außenhandelsausschusses (Drucksachen 65, 22) 178 B Entwurf eines Gesetzes zur Änderung und Ergänzung des Lebensmittelgesetzes (SPD) (Drucksache 29) - Erste Beratung — Frau Strobel (SPD) 178 B Dr. Schröder, Bundesminister . . . 182 A Frau Dr. Steinbiß (CDU/CSU) 183 C Frau Kalinke (DP) 184 B Dr. Stammberger (FDP) 185 D Entwurf eines Selbstverwaltungs- und Krankenversicherungsangleichungsgesetzes Berlin (CDU/CSU) (Drucksache 14) ; Schriftlicher Bericht des Ausschusses für Sozialpolitik (Drucksachen 64, zu 64) — Zweite und dritte Beratung — Geiger (Aalen) (SPD), Berichterstatter 186 D Rohde (SPD) 187 B Arndgen (CDU/CSU) 188 A Frau Kalinke (DP) 188 B, 193 A Frau Krappe (SPD) 189 D, 194 A Horn (CDU/CSU) 190 C Dr. Will (FDP) 192 A Walpert (SPD) 195 B Büttner (SPD) 196 D Stingl (CDU/CSU) 197 C, 202 D Dr. Bärsch (SPD) 198 D Entwurf eines Gesetzes zum Schutze der arbeitenden Jugend (SPD) (Drucksache 31 [neu]) — Erste Beratung — Lange (Essen) (SPD) 203 B Dürr (FDP) 205 C Jahn (Stuttgart) (CDU/CSU) 206 D Entwurf eines Gesetzes zur Reinhaltung der Bundeswasserstraßen (Drucksache 46) — Erste Beratung — Dr. Seiermann, Staatssekretär . . . 207 C Jacobi (SPD) 209 B Kraft (CDU/CSU) 210 D Dr. Winter (CDU/CSU) 211 B Deutscher Bundestag — 3. Wahlperiode — 6. Sitzung. Bonn, Donnerstag, den 12. Dezember 1957 III Entwurf eines Gesetzes über den zivilen Ersatzdienst (Drucksache 34) — Erste Beratung — 211 D Entwurf eines Gesetzes zum Abkommen vom 28. Juni 1955 mit dem Königreich Griechenland über Untersuchung und Überwachung von Wein (Drucksache 48) — Erste Beratung — 212 A Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung des Sozialgerichtsgesetzes (Drucksache 36) — Erste Beratung — 212 B Entwurf eines Gesetzes zu dem Vertrag vom 10. März 1956 mit der Föderativen Volksrepublik Jugoslawien über die Regelung von Forderungen aus der Sozialversicherung (Drucksache 37) — Erste Beratung — 212 B Entwurf eines Gesetzes über den unmittelbaren Zwang bei Ausübung öffentlicher Gewalt durch Vollzugsbeamte des Bundes (Drucksache 38) — Erste Beratung — . . 212 C Entwurf eines Gesetzes zur Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts in der Kriegsopferversorgung (Drucksache 39) — Erste Beratung — 212 C Entwurf eines Gesetzes zur Änderung und Ergänzung des Gesetzes zur Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts in der Kriegsopferversorgung für Berechtigte im Ausland (Drucksache 40) — Erste Beratung — 212 C Entwurf eines Gesetzes über die Ausübung der Berufe des Masseurs, des medizinischen Bademeisters und des Krankengymnasten (Drucksache 41) — Erste Beratung — . . . 212 D Entwurf eines Gesetzes über die Ausübung des Berufs der medizinisch-technischen Assistentin (Drucksache 42) — Erste Beratung — 212 D Entwurf eines Gesetzes zu dem Protokoll vom 1. Dezember 1956 zur Änderung des internationalen Zuckerabkommens (Drucksache 43) — Erste Beratung — 212 D Entwurf eines Gesetzes über die Preisstatistik (Drucksache 44) — Erste Beratung — 213 A Entwurf eines Gesetzes zur Vereinbarung vom 31. Oktober 1956 mit der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Zollbehandlung von Müllergaze (Drucksache 45) — Erste Beratung — 213 A Entwurf eines Gesetzes über das Abkommen vom 15. Mai 1956 mit dem Königreich Belgien über Grenzabfertigungsstellen, Grenzabfertigung in Zügen während der Fahrt und die Bestimmung von Gemeinschafts- und Betriebswechselbahnhöfen im Grenzverkehr (Drucksache 49) — Erste Beratung — 213 B Entwurf einer Verwaltungsgerichtsordnung und Entwurf eines Gesetzes über die Beschränkung der Berufung im verwaltungsgerichtlichen Verfahren (Drucksache 55) — Erste Beratung — Wittrock (SPD) 213 B Dr. Anders, Staatssekretär 214 A Entwurf eines Gesetzes zur Änderung und Ergänzung des Mühlengesetzes (Abg. Lükker [München], Kriedemann, Mauk, Dr. Elbrächter u. Gen.) (Drucksache 70) — Erste Beratung — 214 A Antrag des Bundesministers der Finanzen betr. Vorlage der Bundeshaushaltsrechnung für das Rechnungsjahr 1955 mit Antrag auf nachträgliche Genehmigung der über- und außerplanmäßigen Ausgaben gemäß § 83 RHO (Drucksache 17) 214 C Antrag der Fraktionen der CDU/CSU, FDP betr. Umbenennung des 24. Ausschusses (Drucksache 67) 214 D Beschwerde des Hugo Büttner, LudwigshafenMaudach, u. Gen. vor dem Bundesverfassungsgericht wegen des Volksbegehrens auf Angliederung des Regierungsbezirks Pfalz an das Land Bayern; Bericht des Ausschusses für Wahlprüfung, Immunität und Geschäftsordnung (Drucksache 68) Dr. Dittrich (CDU/CSU), Berichterstatter 215 A Interfraktioneller Antrag betr. Überweisung von Anträgen an die Ausschüsse (Umdruck 1) 215 B Kundgebung gegen Beschlüsse der sowjetzonalen Volkskammer: Erschwerung von Reisen in die Bundesrepublik, Knebelung der Freizügigkeit Vizepräsident Dr. Jaeger 215 C Nächste Sitzung 215 D Anlagen: Liste der beurlaubten Abgeordneten, Schriftliche Berichte, Änderungsanträge 217 ff. Deutscher Bundestag — 3. Wahlperiode — 6. Sitzung. Bonn, Donnerstag, den 12. Dezember 1957 161 6. Sitzung Bonn, den 12. Dezember 1957 Stenographischer Bericht Beginn: 10.05 Uhr.
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    Anlage 1 Liste der beurlaubten Abgeordneten Abgeordnete(r) beurlaubt bis einschließlich a) Beurlaubungen Dr. Atzenroth 12. 12. Bauer (Wasserburg) 14. 12. Bauereisen 12. 12. Bauknecht 15. 12. Dr. Becker (Hersfeld) 18. 12. Berendsen 16. 12. Fürst von Bismarck 20. 12. Blachstein 12. 12. Brese 12. 12. Dowidat 12. 12. Dr. Elbrächter 14. 12. Gedat 14. 12. D. Dr. Gerstenmaier 23. 12. Dr. Gülich 14. 12. Heide 14. 12. Dr. Dr. Heinemann 14. 12. Dr. Höck (Salzgitter) 12. 12. Dr. Huys 12. 12. Dr. Jordan 13. 12. Kalbitzer 13. 12. Dr. Knorr 13. 12. Kraus 12. 12. Kurlbaum 31. 12. Dr. Leverkuehn 14. 12. Frau Dr. Dr. h. c. Lüders 12. 12. Dr. Pferdmenges 12. 12. Dr. Preusker 12. 12. Dr. Schild 14. 12. Dr. Schneider (Saarbrücken) 12. 12. Dr.-Ing. Seebohm 14. 12. Dr. Vogel 16. 12. Dr. Wolff (Denzlingen) 12. 12. Zühlke 31. 12. b) Urlaubsantrag Abgeordneter bis einschließlich Dr. Brönner 25. 1. Anlage 2 Drucksache 65 Schriftlicher Bericht des Außenhandelsausschusses (17. Ausschuß) über den Entwurf einer Ersten Verordnung zur Änderung des Deutschen Zolltarifs 1958 (ÜberleitungsVerordnung) (Drucksache 22). Berichterstatter: Abgeordneter Dr. Löhr Der Außenhandelsausschuß hat sich in seiner Sitzung vom 4. Dezember 1957 mit den Entwurf einer Ersten Verordnung zur Änderung des Deutschen Zolltarifs 1958 (Überleitungs-Verordnung) - Drucksache 22 - befaßt. Anlagen zum Stenographischen Bericht Zur Behandlung der Vorlage führte der Vertreter der Bundesregierung u. a. aus, daß, beginnend mit Januar 1958, seitens der Bundesregierung die durch die Vierte Konjunkturpolitische Zollsenkung eingetretenen wirtschaftspolitischen Auswirkungen geprüft und hierüber dem Außenhandelsausschuß laufend Bericht erstattet werden soll. Von einer Seite wurde an das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten der Wunsch herangetragen, bei der Anfang kommenden Jahres vorgesehenen Ausschußberatung zu erklären, inwieweit Waren der Agrarwirtschaft in die Vierte Konjunkturpolitische Zollsenkung einbezogen werden können. In diesem Zusammenhang regte der Vertreter der Bundesregierung an, daß zweckmäßigerweise die Mitglieder des Außenhandelsausschusses im Monat Januar 1958 ihre Anträge auf Ergänzung der Ausnahmeliste gemäß § 4 des Entwurfs der obigen Verordnung - Drucksache 22 - dem Bundesministerium für Wirtschaft einreichen, damit auch diese Anträge in die oben angekündigte Überprüfung des Bundesministeriums für Wirtschaft mit einbezogen werden können. Hiernach soll alsbald eine Behandlung im Außenhandelsausschuß anberaumt werden. Der Außenhandelsausschuß erklärte sich daraufhin bereit, von der Einzelbehandlung der bereits vorliegenden Anträge abzusehen; er stimmte dem Entwurf der Bundesregierung einstimmig zu. Bonn, den 6. Dezember 1957 Dr. Löhr Berichterstatter Anlage 3 zu Drucksache 64 Schriftlicher Bericht des Ausschusses für Sozialpolitik (20. Ausschuß) über den von der Fraktion der CDU/CSU eingebrachten Entwurf eines Gesetzes zur Einführung der Selbstverwaltung auf dem Gebiet der Sozialversicherung und Angleichung des Rechts der Krankenversicherung im Land Berlin (Selbstverwaltungs- und Krankenversicherungsangleichungsgesetz Berlin - SKAG Berlin (Drucksache 14). Berichterstatter: Abgeordneter Geiger (Aalen) I. Allgemeines Schon in der 2. Wahlperiode des Deutschen Bundestages hatte die Bundesregierung den Entwurf des Selbstverwaltungs- und Krankenversicherungsangleichungsgesetzes Berlin eingebracht. Der Bundesrat hatte gegen den Entwurf keine Einwendungen erhoben, aber einige Änderungsvorschläge beschlossen. Auch der Bundestag hatte sich mit dem Gesetzentwurf beschäftigt, konnte ihn aber wegen des Ablaufs der Legislaturperiode nicht mehr endgültig verabschieden. 218 Deutscher Bundestag — 3. Wahlperiode — 6. Sitzung. Bonn, Donnerstag, den 12. Dezember 1957 Geiger (Aalen) Die Fraktion der CDU/CSU hat nunmehr in der 3. Wahlperiode des Deutschen Bundestages den Gesetzentwurf — Drucksache 14 — als Initiativantrag eingebracht. Der Gesetzentwurf deckt sich im wesentlichen mit dem in der 2. Wahlperiode eingebrachten Regierungsentwurf bzw. mit der vom Ausschuß erarbeiteten Fassung. Der Bundestag hat den Gesetzentwurf in 1. Beratung am 28. November 1957 behandelt und ihn nach Debatte an den Ausschuß für Sozialpolitik überwiesen. In seiner Sitzung am 5. Dezember 1957 behandelte der Sozialpolitische Ausschuß dièses Gesetz. Der Gesetzentwurf will in seinem Ersten Abschnitt das im Bundesgebiet für Sozialversicherungsträger geltende Recht der Selbstverwaltung auf das Land Berlin ausdehnen. Da im Laufe des kommenden Jahres im Bundesgebiet Neuwahlen bei den Sozialversicherungsträgern stattfinden, bietet sich der gegenwärtige Zeitpunkt für die Einführung des Selbstverwaltungsgesetzes und die Ablösung der vom Senator für Arbeit und Sozialwesen aus den Kreisen der Arbeitgeber und Gewerkschaften berufenen Vorstände durch solche nach den Grundsätzen des Selbstverwaltungsgesetzes gewählten Organe an. Einem Antrag der Fraktion der SPD, dieses Gesetz nur in seinem Ersten Abschnitt zu verabschieden und die übrigen Teile bis zur gänzlichen Neuordnung der sozialen Krankenversicherung zurückzustellen, konnte die Mehrheit des Ausschusses nicht zustimmen. Der Zweite Abschnitt des Gesetzentwurfs gleicht das Recht der gesetzlichen Krankenversicherung in Berlin an das im Bundesgebiet geltende Recht an. Vor allem gilt dies für die Organisation der Versicherungsträger. Im Land Berlin werden künftig wieder alle Kassenarten tätig sein können. Unberührt bleibt das Leistungsrecht, soweit das Berliner Recht die Versicherten gegenüber dem Recht des Bundesgebietes begünstigt. Dieses Recht soll bis zur Neuordnung der gesetzlichen Krankenversicherung nicht angetastet werden, schon um die Reform nicht in dieser oder jener Richtung zu präjudizieren. Der Dritte Abschnitt des Gesetzentwurfs enthält die für den Übergang zur gegliederten Krankenversicherung notwendigen Regelungen. Die nach dem 8. Mai 1945 stillgelegten Betriebs- und Innungskrankenkassen können unter bestimmten Voraussetzungen ihre Tätigkeit wieder aufnehmen. Geschieht dies nicht, so werden die Krankenkassen aufgelöst. Die Treuhandschaft des Bundes und des Landes Berlin an dem Vermögen der stillgelegten Versicherungsträger und des stillgelegten Verbandes Berliner Ortskrankenkassen wird aufgehoben. Das Vermögen geht auf die früheren Vermögensträger über, wenn sie ihre Tätigkeit wieder aufnehmen, auf die Allgemeine Ortskrankenkasse Berlin, soweit sie aufgelöst werden. Die Krankenversicherungsanstalt Berlin wird in eine allgemeine Ortskrankenkasse mit der Bezeichnung „Allgemeine Ortskrankenkasse Berlin" umgewandelt. Mit der Einführung des Ersten und Zweiten Buches der Reichsversicherungsordnung können auch die Ersatzkassen in Berlin ihre Tätigkeit in vollem Umfange wieder aufnehmen. Eine besondere Vorschrift sichert den freiwillig Weiterversicherten im Land Berlin, die im Zeitpunkt der Stillegung einer Betriebs- oder Innungskrankenkasse oder einer Ersatzkasse angehört haben, die Möglichkeit zu, zu ihrer alten Kasse zurückzukehren. Um bei der Allgemeinen Ortskrankenkasse Berlin größere Schwierigkeiten zu vermeiden, die durch das Ausscheiden zahlenmäßig stärkerer Gruppen von Versicherten entstehen, soll das Land Berlin bis zur Neuregelung des Rechts der Krankenversicherung eine gewisse Garantie übernehmen. Der Vierte Abschnitt des Gesetzentwurfs enthält Angleichungen der Berlin-Klauseln anderer Gesetze an den durch dieses Gesetz geschaffenen neuen Rechtszustand. Der Fünfte Abschnitt enthält die Berlin-Klausel und bestimmt den Tag des Inkrafttretens. II. Einzelheiten Soweit der Ausschuß den Antrag der Fraktion der CDU/CSU gebilligt hat, wird hier von einer besonderen Begründung abgesehen. Es kann insoweit auch auf die Begründung des Gesetzentwurfs — Drucksache 3127 der 2. Wahlperiode —der damaligen Bundesregierung und den Schriftlichen Bericht des Ausschusses für Sozialpolitik — Drucksache 3720 der 2. Wahlperiode — verwiesen werden. Zu § 1 Nr. 1 Der Ausschuß war der Ansicht, daß das Recht, Vorschlagslisten einzureichen, nicht nur für die Arbeitnehmer, sondern auch für die Arbeitgeber auf die Organisationen beschränkt werden sollte, die im gesamten Geltungsbereich des Selbstverwaltungsgesetzes tätig sind. Die Gründe, die dafür maßgebend seien, bei Gewerkschaften und ständigen Vereinigungen von Arbeitnehmern mit sozial- oder berufspolitischer Zwecksetzung Tätigkeit im gesamten Geltungsbereich des Selbstverwaltungsgesetzes zu fordern, träfen auch für die Vereinigungen von Arbeitgebern zu. Der Ausschuß beschloß demgemäß, in der 3. Zeile der in Berlin künftig geltenden Fassung des § 4 Abs. 1 Satz 5 des Selbstverwaltungsgesetzes das Wort „und" durch ein Komma und in der 6. Zeile die Worte „sowie der" durch „und" zu ersetzen. Zu § 2 Da in der ersten Hälfte dieses Jahres Wahlen zu den Sozialversicherungsträgern stattfinden, erschien dem Ausschuß eine Vorschrift, die die erste Wahl im Land Berlin zugleich mit der zweiten Wahl im Bundesgebiet stattfinden läßt, entbehrlich. Die gleichzeitige Wahl ist durch die Erstreckung des Selbstverwaltungsgesetzes auf das Deutscher Bundestag — 3. Wahlperiode — 6. Sitzung. Bonn, Donnerstag, den 12. Dezember 1957 219 Geiger (Aalen) Land Berlin und durch die Berlin-Klausel in der Wahlordnung, die demnächst vom Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung erlassen werden wird, gewährleistet. Dagegen erschien es erforderlich, die Amtsdauer der erstmals im Land Berlin gewählten Mitglieder der Organe der Amtsdauer der Organe im übrigen Geltungsbereich des Selbstverwaltungsgesetzes anzugleichen, da die Aufnahme der Tätigkeit der wieder zugelassenen Kassen im Land Berlin sich unter Umständen verzögern kann. Der Ausschuß beschloß dementsprechend, an Stelle des Vorschlages der Drucksache 14 die in der Zusammenstellung aufgeführte Fassung des § 2. Zu § 4 Die Neufassung des Ausschusses stellt bei im wesentlichen gleichem materiell-rechtlichem Inhalt eine redaktionelle Verbesserung dar. Zu § 7 Der Ausschuß beschloß, die für das Errichtungsverfahren von Innungskrankenkassen geltenden Grundsätze auch hinsichtlich der Wiederaufnahme der Tätigkeit stillgelegter Innungskrankenkassen im Land Berlin zur Anwendung zu bringen. Der im Gesetzentwurf genannte Termin des 31. Januar 1958 wurde, da er zu eng erschien, durch eine Frist ersetzt, die sich von der Verkündung des Gesetzes an errechnet. Zu § 7a Im Bereich der Postverwaltung des Bundesgebiets und von West-Berlin bestehen einheitliche Sozialeinrichtungen mit Bezirksstellen bei jeder Oberpostdirektion und bei der Landespostdirektion Berlin. Es erschien dem Ausschuß zweckmäßig, die Herbeiführung einer Einheitlichkeit auch hinsichtlich der Bundespostbetriebskrankenkasse zu ermöglichen. Da nach dem Gesetz zur Regelung der Rechtsverhältnisse der in einzelnen Verwaltungszweigen des Landes Berlin beschäftigten Personen vom 26. April 1957 (BGBl. I S. 397) Arbeitgeber der Arbeiter und Angestellten für den Bereich der Landespostdirektion Berlin das Land Berlin, im Bundesgebiet aber Arbeitgeber der Angestellten und Arbeiter der Deutschen Bundespost der Bund ist, stehen einer Erstreckung der Bundespostbetriebskrankenkasse auf die Postverwaltung in Berlin (West) §§ 245, 246 der Reichsversicherungsordnung entgegen. Aus diesen Bestimmungen ergibt sich nämlich, daß eine Betriebskrankenkasse nur auf Betriebe desselben Arbeitgebers erstreckt werden kann. Um die Bildung einer einheitlichen Postbetriebskrankenkasse zu ermöglichen, beschloß daher der Ausschuß die Einfügung eines § 7 a, der die Zulässigkeit der Erstreckung an die Zustimmung der für die Bundespostbetriebskrankenkasse in Betracht kommenden Arbeitnehmer im Land Berlin und der Landespostdirektion Berlin bindet. Als fiktiver Arbeitgeber im Sinne der genannten Bestimmungen der Reichsversicherungsordnung gilt insoweit die Bundesrepublik Deutschland. Einem Antrag der SPD, für die Errichtung der Postbetriebskrankenkasse wie in § 7 den Termin auf einen Monat nach Verkündung des Gesetzes festzusetzen, hat der Ausschuß nach der Erklärung des Vertreters der Bundespost, daß die Erstreckung der Betriebskrankenkasse der Bundespost auf das Land Berlin einen Monat nach Verkündung des Gesetzes abgeschlossen sei, nicht stattgegeben. Zu § 15 Der Ausschuß beschloß, das Wort „einzustellen" durch die Worte „zu übernehmen" zu ersetzen, um damit zu betonen, daß das Arbeitsverhältnis von Arbeitnehmern der Allgemeinen Ortskrankenkasse Berlin, die zu den neu gebildeten Versicherungsträgern übertreten, fortgesetzt wird. Zu § 16 beantragt die CDU/CSU-Fraktion eine andere Fassung, da die Formulierung des § 16 im Initiativgesetz zu verwaltungsmäßigen Schwierigkeiten führen könne. Dem Zwecke des Gesetzes entsprechend sollte die mit § 16 gegebene Garantie nur dazu dienen, eventuelle Schwierigkeiten der Allgemeinen Ortskrankenkasse Berlin zu vermeiden, die sich aus der Abwanderung eines Teiles der Versicherten ergäben. Die Garantie sollte aber nicht dazu führen, daß ein allgemeines Risiko der Krankenversicherung auf die Garantieträger abgewälzt würde. Der Ausschuß war daher der Ansicht, daß unter Zugrundelegung der Verhältnisse bei den allgemeinen Ortskrankenkassen im Bundesgebiet Maßstab für die Garantie der durchschnittliche Beitragssatz der allgemeinen Ortskrankenkassen im Bundesgebiet sein solle. Die SPD beantragte demgegenüber für den § 16 die vom Bundesrat vorgeschlagene Formulierung, die auch von dem Vertreter des Senats Berlin gefordert wurde, mit Ausnahme des letzten Satzes, der eine Einschränkung der Selbstverwaltung beinhaltet, zu übernehmen. Nach diesem Vorschlag sollte sich die Garantie des Landes Berlin für ein Jahr lang auf alle Ausgaben, die den Beitragssatz von 7 v. H. übersteigen, erstrecken. Nach einem Jahr sollte ebenso wie in der jetzt vom Ausschuß beschlossenen Fassung der durchschnittliche Beitragssatz aller Ortskrankenkassen im Bundesgebiet die Grundlage für die Garantie des Landes Berlin sein. Der Ausschuß stimmte in seiner Mehrheit diesem Antrag nicht zu. Der Ausschuß entschied sich schließlich gegen die Ausdehnung des Aufsichtsrechts auf Fragen der Zweckmäßigkeit für den Garantiezeitraum, da ihm dies mit den Grundsätzen des Selbstverwaltungsrechts nicht vereinbar schien. Die Aufsichtsbehörde soll lediglich die Möglichkeit haben, Erhöhungen der Leistungen durch Satzungsänderungen während des Garantiezeitraumes von ihrer Zustimmung abhängig zu machen. 220 Deutscher Bundestag — 3. Wahlperiode — 6. Sitzung. Bonn, Donnerstag, den 12. Dezember 1957 Geiger (Aalen) Zu § 17 Im Interesse einer elastischen Handhabung soll die Ermächtigung für die Regelung des vertrauensärztlichen Dienstes im Land Berlin nicht der Bundesregierung, sondern dem Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung mit Zustimmung des Bundesrates erteilt werden. Zu § 19 Nr. 3 Die Antragsfrist wurde bis zum 30. Juni 1958 verlängert, da der im Entwurf eingesetzte Termin zu kurz erschien. Zu § 20 Der Ausschuß beschloß, die Berlin-Klausel in der in der Zusammenstellung angegebenen Form zu ergänzen, um die Geltung bisher erlassener und zukünftig zu erlassender Rechtsverordnungen im Land Berlin sicherzustellen. Zu § 21 Der Ausschuß beschloß als Tag des Inkrafttretens des Gesetzes den 1. Januar 1958. Bonn, den 7. Dezember 1957 Geiger (Aalen) Berichterstatter Anlage 4 Umdruck 1 Interfraktioneller Antrag betr. Überweisung von Anträgen an die Ausschüsse. Der Bundestag wolle beschließen: Die folgenden Anträge werden gemäß § 99 Absatz 1 GO ohne Beratung an die zuständigen Ausschüsse überwiesen: Umdruck 2 Änderungsantrag der Fraktion der DP zur zweiten Beratung des von der Fraktion der CDU/ CSU eingebrachten Entwurfs eines Selbstverwaltungs- und Krankenversicherungsangleichungsgesetzes Berlin (Drucksachen 14, 64). Der Bundestag wolle beschließen: 1. § 4 wird gestrichen. Für den Fall der Ablehnung des Antrags unter Nr. 1: 2. In § 4 Satz 1 werden die Worte „§ 9 Abs. 2 Satz 2, Abs. 4 Nr. 5, § 11 Abs. 1 und 3, § 12, § 13 Abs. 1 und 2, § 14, § 18 Abs. 1," gestrichen. Bonn, den 10. Dezember 1957 Frau Kalinke Schneider (Bremerhaven) und Fraktion Umdruck 3 Änderungsantrag der Fraktion der SPD zur zweiten Beratung des Entwurfs eines Selbstverwaltungs- und Krankenversicherungsangleichungsgesetzes Berlin (Drucksachen 14, 64). Der Bundestag wolle beschließen: 1. Die §§ 3 bis 19 werden gestrichen. Für den Fall der Ablehnung des Antrages unter Nummer 1: 2. In § 15 werden a) im Absatz 2 Satz 2 die Worte „nach Ablauf des sechsten Monats" durch die Worte „nach Ablauf des zwölften Monats" ersetzt; b) in Absatz 3 hinter den Worten „Absätze 1 und 2" die Worte „Satz 1" eingefügt. 3. § 16 Abs. 1 Satz 1 erhält folgende Fassung: „Soweit bei der Allgemeinen Ortskrankenkasse Berlin sieben vom Hundert des Grundlohnes als Beiträge, jedoch ab 1. Januar 1959 der durchschnittliche Beitragsatz der Allgemeinen Ortskrankenkassen im sonstigen Bundesgebiet und das das gesetzliche Rücklagesoll übersteigende Vermögen nicht ausreichen, um die Aufrechterhaltung der nach den gesetzlichen Vorschriften und der Kassensatzung zulässigen Leistungen zu gewährleisten, hat das Land Berlin bis zum Inkrafttreten eines Gesetzes zur Neuregelung des Zweiten Buchs der Reichsversicherungsordnung die erforderlichen Zuschußbeträge aus Mitteln seines Landeshaushalts aufzubringen." Bonn, den 11. Dezember 1957 Ollenhauer und Fraktion 1. Antrag der Fraktion an den Ausschuß für der FDP Verkehr, Post- und Fernmeldewesen betr. Verordnung zur Änderung der Straßenverkehrs-Zulas-sungs-Ordnung und der StraßenverkehrsOrdnung (Abmessungen und Gewichte) — Drucksache 23 — 2. Antrag der Fraktionen der CDU/CSU, DP an den Ausschuß für Ernährung, Landwirtschaft betr. Ernteschäden und Forsten (Schleswig-Holstein, Niedersachsen, Bayern) — Drucksache 24 — Bonn, den 5. Dezember 1957 Dr. Krone und Fraktion Ollenhauer und Fraktion Dr. Mende und Fraktion Schneider (Bremerhaven) und Fraktion Deutscher Bundestag — 3. Wahlperiode — 6. Sitzung. Bonn, Donnerstag, den 12. Dezember 1957 221 Umdruck 4 Änderungsantrag der Fraktion der CDU/CSU zur dritten Beratung des von der Fraktion der CDU/ CSU eingebrachten Entwurfs eines Selbstverwaltungs- und Krankenversicherungsangleichungsgesetzes Berlin (Drucksachen 14, 64). Der Bundestag wolle beschließen: In § 16 Abs. 1 Satz 2 werden die Worte „Kalendervierteljahres" bzw. „Kalendervierteljahr" durch die Worte „Kalenderhalbjahres" bzw. „Kalenderhalbjahr" ersetzt. Bonn, den 12. Dezember 1957 Dr. Krone und Fraktion Umdruck 5 Änderungsantrag der Fraktion der SPD zur dritten Beratung des Entwurfs eines Selbstverwaltungs- und Krankenversicherungsangleichungsgesetzes Berlin (Drucksachen 14, 64). Der Bundestag wolle beschließen: In § 15 werden a) im Absatz 2 Satz 2 die Worte „nach Ablauf des sechsten Monats" durch die Worte „nach Ablauf des zwölften Monats" ersetzt, b) in Absatz 3 hinter den Worten „Absätze 1 und 2" die Worte „Satz 1" eingefügt. Bonn, den 12. Dezember 1957 Ollenhauer und Fraktion
  • insert_commentVorherige Rede als Kontext
    Rede von Josef Stingl


    • Parteizugehörigkeit zum Zeitpunkt der Rede: (CDU/CSU)
    • Letzte offizielle eingetragene Parteizugehörigkeit: (CDU)

    Herr Präsident! Meine Damen und Herren! Im Namen der CDU/CSU-Fraktion bitte ich Sie, dem Antrag auf Umdruck 4 zuzustimmen. Sie ersehen aus dem kurzen Wortlaut, worum es sich handelt. Der Zeitraum, den wir für die Garantieerrechnung in § 16 im Ausschuß vorgeschlagen haben, ist ein Kalendervierteljahr. Wir sind nach einigen Rücksprachen und Überlegungen der Meinung, daß ein Kalendervierteljahr zu kurz ist, um eine kontinuierliche Entwicklung der Beiträge in Berlin herbeizuführen. Wir schlagen Ihnen deshalb vor, ein Kalenderhalbjahr vorzusehen. Da aber die endgültige Berechnung am Schluß des Kalenderhalbjahres erfolgt, während Stichtag der erste Tag des Kalenderhalbjahres ist, so können wir hier nur unsere Hoffnung zum Ausdruck bringen, daß die Organe der AOK Berlin, sowohl die Selbstverwaltungsorgane wie auch die Leitung der AOK, sich rechtzeitig in weiser Voraussicht bemühen mögen, die Angleichung an die notwendigen und nach den wirtschaftlichen Gegebenheiten gerecht-
    Deutscher Bundestag — 3. Wahlperiode — 6. Sitzung. Bonn, Donnerstag, den 12. Dezember 1957 203
    Stingl
    fertigten Beitragsgrößen zu finden. Ich darf in diesem Zusammenhang noch einmal darauf hinweisen, daß sich hier wiederum, wie im übrigen auch vorher immer dann, wenn bei Auflösungen von Einheitversicherungsträgern angekündigt wurde, sie würden in Berlin eine Katastrophe zur Folge haben, das soziale Empfinden des Bundestags bewiesen hat. Ich darf noch einmal auf die Ausführungen von Frau Krappe zurückkommen und im Hinblick auf die Rentenversicherung betonen, daß hier der Bund ungeheure Leistungen aus dem Bundesausgleich erbringt. Das hat Herr Professor Schellenberg unlängst an Hand von Zahlen dargelegt. Ich kann es mir ersparen, darüber nähere Ausführungen zu machen, und bitte, den Antrag auf Ausdehnung der Garantieberechnungsfrist auf ein halbes Jahr anzunehmen.


Rede von Dr. Carlo Schmid
  • Parteizugehörigkeit zum Zeitpunkt der Rede: (SPD)
  • Letzte offizielle eingetragene Parteizugehörigkeit: (SPD)
Wird hierzu das Wort gewünscht? — Das ist nicht der Fall.
Wer diesem Änderungsantrag zustimmen will, der möge ein Handzeichen geben. — Gegenprobe! — Enthaltungen? — Bei zahlreichen Enthaltungen angenommen.
§ 16 in der geänderten Form. Wer ihm insoweit zustimmen will, der möge die Hand erheben. — Gegenprobe! — Enthaltungen? — Gegen zahlreiche Gegenstimmen angenommen.
Weitere Anträge sind nicht gestellt. Wir kommen zur Schlußabstimmung. Wer dem Gesetz im Ganzen zustimmen will, der möge sich erheben. — Gegenprobe! — Enthaltungen? — Gegen zahlreiche Gegenstimmen angenommen. Dieser Punkt der Tagesordnung ist erledigt.
Ich rufe Punkt 14 der Tagesordnung auf:
Erste Beratung des von der Fraktion der SPD eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes zum Schutze der arbeitenden Jugend (Jugendarbeitsschutzgesetz) (Drucksache 31 neu).
Das Wort zur Begründung hat der Abgeordnete Lange.

  • insert_commentNächste Rede als Kontext
    Rede von Erwin Lange


    • Parteizugehörigkeit zum Zeitpunkt der Rede: (SPD)
    • Letzte offizielle eingetragene Parteizugehörigkeit: (SPD)

    Herr Präsident! Meine Damen und Herren! Mit der Vorlage der Druck- 31 (neu) macht die sozialdemokratische Fraktion zum zweiten Male den Versuch, das Problem des Jugendarbeitschutzes auf die gesetzgeberische Ebene zu heben und es einer Lösung zuzuführen.
    Ich darf daran erinnern, daß die sozialdemokratische Fraktion schon einmal, unter dem 6. Juni 1956, einen entsprechenden Gesetzentwurf eingebracht und daß die Bundesregierung mit Datum vom 13. März 1957 ebenfalls einen solchen Gesetzentwurf vorgelegt hat. Ich darf weiter darauf aufmerksam machen, daß in der öffentlichen Diskussion, soweit sich die Fraktionen dieses Hauses in sie eingeschaltet haben, immer wieder anerkannt worden ist, daß der Jugendarbeitsschutz einer umfassenden neuzeitlichen gesetzlichen Regelung bedarf.
    Auf Grund der damaligen Regierungsvorlage, der sozialdemokratischen Vorlage von 1956, der jetzigen sozialdemokratischen Vorlage und der Aussagen in der Offentlichkeit darf ich vermuten, daß über die Notwendigkeit, eine wirksame Regelung des Jugendarbeitsschutzes zu schaffen, keine Meinungsverschiedenheiten bestehen. Die Frage ist nur, ob sich — wie heute beim Lebensmittelgesetz — vielleicht wieder ein Minister hinstellen und sagen könnte, die Opposition habe die Regierung überrundet. Nun, das sollte nicht zur Debatte stehen. Es sollte vielmehr allseitig der Wille erkennbar werden, dem Problem des Jugendarbeitsschutzes die notwendige Aufmerksamkeit zu schenken.
    Lassen Sie mich eine zusätzliche Bemerkung machen. Wir haben noch Jugendarbeitsschutzbestimmungen. Sie sind uneinheitlich, sie stammen zum Teil aus einer Zeit, in der man mit ganz anderen Überlegungen an das Problem des Jugendarbeitsschutzes herangegangen ist. Die Jugendarbeitsschutzbestimmungen des „Tausendjährigen Reiches" sind weitgehend unter dem Gesichtspunkt geschaffen worden, kriegsdienstverwendungsfähige oder -taugliche junge Menschen für die damalige Wehrmacht zu haben oder zu erhalten. Sie sind nicht um der jungen Menschen selbst willen, der Erhaltung ihrer Arbeitskraft und ihrer eigenen Existenzsicherung willen erlassen worden. Insoweit waren die Jugendarbeitsschutzbestimmungen des „Tausendjährigen Reiches" den längere Zeit vorher in Kraft gesetzten Jugendarbeitsschutzbestimmungen des Staates Preußen ähnlich, die aus Erwägungen erlassen worden waren, wie sie in der Zeit der Industrialisierung auch in anderen Ländern angestellt worden sind, nachdem allzu starke Schäden der jungen Menschen ihre militärische Verwendungsfähigkeit beeinträchtigt hatten. Ich meine, diese Überlegungen — darum bitte ich alle hier im Hause und auch in der Öffentlichkeit - sollten bei der Bejahung des Jugendarbeitsschutzes, so, wie wir ihn heute wollen und ihn uns heute vorstellen, keine Rolle spielen. Wir sollten uns darüber klar sein, daß der Jugendarbeitsschutz umfassend sein und entsprechend den Erfordernissen der Volksgesundheit und der sozialen Sicherung wegen nur vom Menschen selber, der Sicherung seiner Arbeitskraft und der Sicherung seiner Existenzmöglichkeit ausgehen sollte.
    Wir wollen mit der Vorlage eines Jugendarbeitsschutzgesetzes zuerst einmal klarstellen, daß der eingeschränkte Arbeitsschutz für den Jugendlichen, wie er heute da ist, nicht mehr zumutbar ist. Wir müssen also unsere gesamte Wirtschaft einbeziehen. Ein künftiges Jugendarbeitsschutzgesetz sollte alle Wirtschafts- und Gewerbezweige erfassen und für alle Kinder und Jugendlichen bis zum Alter von 18 Jahren gelten, d. h. entsprechend der Begriffsbestimmung, die wir in diesem Hause für den Jugendlichen gefunden haben; diese Begriffsbestimmung soll also einheitlich sein.
    Wir sollten — darauf möchte ich in diesem Zusammenhang schon einmal hinweisen — auch nicht die Jugendlichen besonders unterscheiden, die zwar unter 18 Jahren sind, aber nicht mehr in der Berufs-
    204 Deutscher Bundestag — 3. Wahlperiode — 6. Sitzung. Bonn, Donnerstag, den 12. Dezember 1957
    Lange (Essen)

    ausbildung stehen, sondern schon ausgelernt haben, so wie das in dem ursprünglichen Regierungsentwurf enthalten war.
    Eine solche umfassende Lösung brauchen wir; das scheint unbestritten zu sein. Wir haben aber in der vergangenen Legislaturperiode praktisch weder den zunächst eingebrachten sozialdemokratischen Entwurf noch den Regierungsentwurf behandelt. Es hat in den vereinigten Ausschüssen für Arbeit und für Jugendfragen lediglich zur sogenannten Sachverständigenvernehmung gereicht. Alle Organisationen, die mit diesen Fragen überhaupt befaßt sind, sind also gehört worden. Wir sind daran interessiert, daß diese Dinge heute mit dem notwendigen Nachdruck betrieben werden und daß die Regierungskoalition — ich könnte auch sagen, die CDU/ CSU-Fraktion — nicht wartet, bis die Regierung wieder einen Entwurf einbringt. Die verschiedenen Vorstellungen könnten im Ausschuß gegeneinander abgewogen werden. Ein Warten auf einen neuen Regierungsentwurf würde die Behandlung dieser Frage verzögern.

    (Abg. Schmücker: Nach Weihnachten ist er da! — Weitere Zurufe von der Mitte.)

    — Na ja, es sollte schon so manches schnell geschehen! Wir legen Wert auf die schnelle Behandlung der Sache im Hinblick auf die Versprechungen, die alle den Betroffenen gemacht haben. Da unten sitzt einer, nämlich Herr Kemmer, der mit mir auf dem Jugendkongreß des DGB war und ganz eindeutig nicht nur für sich, sondern auch für seine politischen Freunde erklärte: Wir wollen das so schnell wie möglich machen.

    (Zurufe von der Mitte: Das wollen wir auch!)

    — Bitte, wir geben Ihnen mit diesem Entwurf jetzt Gelegenheit, das so schnell wie möglich zu tun.

    (Abg. Schmücker: Sie sind ein bißchen zu früh gekommen!)

    — Das sollten Sie lieber nicht sagen; ich habe sonst die Befürchtung, daß es wieder so lange dauert wie damals vom 6. Juni 1956 bis zum 12. März 1957. Ein Dreivierteljahr ist uns zu lang. Nach alledem, was schon an Vorarbeiten geleistet worden ist, ist es gar keine Frage, daß diese Dinge umgehend gemacht werden können.
    Man muß im Hinblick auf den Jugendarbeitsschutz und die allgemeinen Grundsätze, die ich genannt habe — das muß ich noch hinzufügen, das geht auch aus unserem Entwurf hervor —, von Vorstellungen abgehen, die den Verdacht aufkommen lassen könnten, daß wir betriebs- oder volkswirtschaftliche Erwägungen auf Erwerbstätigkeit von Kindern oder Jugendlichen gründen wollten. Solche Gesichtspunkte müssen eindeutig aus allen Betrachtungen und Überlegungen ausschalten. Es ist übrigens schon von den verschiedenen Seiten dieses Hauses gesagt worden, aber man muß es hier noch einmal unterstreichen, daß daher die Erwerbstätigkeit von Kindern dem Grundsatz nach abzulehnen ist. Die unzumutbare, der Entwicklung des Jugendlichen und der Sicherung seiner Arbeitskraft nicht zuträgliche Art der Erwerbstätigkeit oder Beschäftigung ist ebenfalls abzulehnen. Das bedeutet nicht, daß nicht unter bestimmten Voraussetzungen und in einem bestimmten Umfange — das ist in dem Gesetzentwurf festgelegt — die Beschäftigung von Kindern wie von Jugendlichen möglich sei; aber es gibt keine so dargestellte Erwerbstätigkeit von Kindern oder Jugendlichen.
    In der Vorlage ist wie schon in dem alten Entwurf die Arbeitszeitbestimmung sehr deutlich formuliert: 8 Stunden täglich, 40 Stunden wöchentlich, Berufsschulzeit gilt als Arbeitszeit.
    Ich möchte von vornherein einem Einwand begegnen, der schon in der ersten Lesung unseres Gesetzentwurfes in der zweiten Legislaturperiode erhoben worden war. Er ging dahin: dann sei aber die Ausbildung der in einem Lehrverhältnis befindlichen Jugendlichen gefährdet. Die Ausbildungsdauer ist nicht Sache eines wie immer gearteten Jugendarbeitsschutzgesetzes. Wir haben, soweit beispielsweise das Handwerk betroffen ist, in der Handwerksordnung eine Bestimmung, die ganz eindeutig sagt, daß die Lehrzeit drei bis vier Jahre betragen kann. Die Stellen, die sich für die Berufsausbildung verantwortlich fühlen, die über Berufsbilder und -ausbildungspläne miteinander reden, könnten also sehr wohl abwägen, wie die Ausbildungszeiten zu gestalten sind. Dabei möchte ich hinzufügen, daß man sich, ehe man an die Verlängerung von Ausbildungszeiten herangeht, sehr sorgfältig überlegen muß, wieweit ganz bestimmte Berufe eine nicht so ausgedehnte Ausbildungszeit brauchen und wieweit die Ausbildung konzentriert und die Dauer abgekürzt werden kann.
    Des weiteren sind in dem Gesetz entsprechende Bestimmungen über Ruhepausen, Ruhezeiten und Sonn- und Feiertagsruhe enthalten. Nur für Notfälle gibt es eine Ausnahmebestimmung, wonach Mehrarbeit unter Umständen für Jugendliche unumgänglich notwendig ist.
    Die allgemeinen Bestimmungen des Gesetzes gelten im wesentlichen für alle Wirtschaftszweige, und nur die unerläßlichen Ausnahmebestimmungen für die Landwirtschaft, für die Hauswirtschaft, für den Bergbau, für die Binnenschiffahrt und für die Seeschiffahrt sind in fünf besonderen, aber kurzen Abschnitten enthalten. Sie haben ja die Drucksache vor sich liegen. Wir haben in diesem Gesetzentwurf wie in unserem ersten wiederum eine Urlaubsdauer von 24 Arbeitstagen vorgesehen und sagen auch ganz eindeutig, daß 18 Tage Urlaub auf Grund der medizinischen Erkenntnisse zusammenhängend gegeben werden müssen.
    Eindeutig enthält dieses Gesetz auch ein Akkordverbot und ein Verbot solcher Tätigkeiten, die der Akkordarbeit, Fließbandarbeit usw. gleichzusetzen sind, weil das nämlich auch Tätigkeiten sind, die dem in der Entwicklung befindlichen Jugendlichen in bezug auf seine Gesundheit und seine Arbeitskraft nicht zu-, sondern abträglich sind.
    Im übrigen darf ich in diesem Zusammenhang auf die auch in der damaligen Begründung stark her-
    Deutscher Bundestag — 3. Wahlperiode — 6. Sitzung. Bonn, Donnerstag, den 12. Dezember 1957 205
    Lange (Essen)

    vorgehobenen Strafvorschriften verweisen. Das Gesetz geht also vom Schmalspurstrafrecht ab ins Vollstrafrecht. Damit soll auch unseren Juristen oder denjenigen, die über Verstöße gegen solche Bestimmungen zu urteilen haben, die unter Umständen Mißbrauch Jugendlicher in bezug auf Arbeitsleistung, die zu körperlichen Schäden führen kann oder mit Körperverletzung gleichzusetzen ist, bedeuten, die entsprechende Verantwortlichkeit von vornherein nahegebracht werden, ohne der Auffassung zu sein: „Na, es steht ja nicht im Strafgesetzbuch, das braucht man nicht so schwer zu nehmen, man kann es milder beurteilen." Wir wollen solche Delikte eindeutig als Körperverletzung gewertet wissen. Dabei wollen wir die Verantwortung nicht nur dem Arbeitgeber, sondern in genau dem gleichen Umfang den Erziehungsverpflichteten, also den Eltern, aufbürden. Man kann diese Verantwortung nicht einseitig verlagern.
    Gestatten Sie mir nun noch ein letztes Wort zu § 3, die ärztliche Untersuchung. Über sie hat es erhebliche Meinungsverschiedenheiten gegeben. Wir müssen uns — und das ist auch an die Adresse des Arbeitsministers gerichtet — bei der Schaffung von Bestimmungen über ärztliche Untersuchungen darüber klar sein, daß sie nicht so gestaltet werden dürfen, daß daraus, sagen wir einmal, Arbeitsverwendungsfähigkeits-Karteien — ein häßliches Wort! — entstehen und insoweit während der Zeit ihrer körperlichen Entwicklung weniger entwickelte Jugendliche benachteiligt werden oder durch solche ärztlichen Untersuchungen gewissermaßen eine Negativauslese entsteht, die Betriebe sich also nur — wir haben heute nachmittag schon einmal etwas von guten Risiken gehört — die guten Risiken heranziehen. Die Benachteiligung, die die in der körperlichen oder geistigen Entwicklung — hier geht es mehr um die körperliche und die Gesamtverfassung der jungen Menschen — weniger begünstigten Jugendlichen hierdurch erleiden würden, könnte sich so auf die Berufswahl erstrecken und damit unter Umständen für ihr ganzes späteres Leben auswirken. Wir sollten also die Großzügigkeit, die das Grundgesetz im Zusammenhang mit der Garantie der freien Berufswahl, der freien Arbeitsplatzwahl usw. enthält, beachten, d. h. wir sollten aus der ärztlichen Untersuchung keine Zwangsmaßnahme parallel beispielsweise zur Untersuchung für die Wehrtauglichkeit machen.
    Das war das, was ich zum Grundsatz und zu der Linie, die dieses Gesetz in sich birgt, wiederholen zu sollen glaubte. Eine ausführliche Begründung kann ich mir heute wohl ersparen, da ich auf das verweisen kann, was seinerzeit bei der Einbringung unseres Gesetzentwurfs und auch in der Debatte über den Regierungsentwurf sowie darüber hinaus in der Öffentlichkeit gesagt worden ist. Uns kommt es darauf an, daß an diesem Problem so schnell und so intensiv wie möglich gearbeitet wird, daß alle Versprechungen, die quer durch das Haus gegeben worden sind, um der Menschen willen, um ihrer Sicherheit und ihrer Existenzgrundlage willen eingelöst werden und ein Jugendarbeitsschutz zustande kommt, der den Versuch erkennen läßt, vom Menschen auszugehen und zugunsten des Menschen eine gesetzliche Regelung zu schaffen, die seine Entwicklung sicherstellt. Das nützt uns letzten Endes auch volkswirtschaftlich, auch sozialpolitisch im umfassenden Sinne, weil uns nämlich bei einem. umfassenden Jugendarbeitsschutz Soziallasten — im volkswirtschaftlichen Sinne — erspart werden, die durch Invaliditätsfälle infolge unzulänglichen Schutzes der jugendlichen Arbeitskraft entstehen. Deshalb meine Bitte an die Regierungskoalition, mit der Ausschußberatung dieser Vorlage nicht zu warten, bis die Regierung ihren Gesetzentwurf eingebracht hat, sondern mit den Beratungen im Ausschuß für Arbeit und im Ausschuß für Familien- und Jugendfragen, an die wir die Vorlage überwiesen wissen wollen, sofort zu beginnen.

    (Beifall bei der SPD.)

    Vizepräsident Dr. Schmids Meine Damen und Herren, ehe ich weiter das Wort erteile, mache ich darauf aufmerksam, daß auf Seite 3 der Drucksache 31 (neu) ein Druckfehler enthalten ist. In der Überschrift des Vierten Abschnittes muß es statt „Hauswirtschaft" heißen „Landwirtschaft".
    Das Wort hat Herr Abgeordneter Dürr.