2. Deutscher Bundestag — 223. Sitzung. Bonn, Donnerstag, den 4. Juli 1957 13239
223. Sitzung
Bonn, Donnerstag, den 4. Juli 1957.
Absetzung der Punkte 61 und 63 bis 69
von der Tagesordnung 13242 C, 13252 A
Dritte Beratung des Entwurfs eines Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (Drucksache 1158); Schriftlicher Bericht des Ausschusses für Wirtschaftspolitik (Drucksachen 3644, zu 3644) . . . 13242 C
Allgemeine Aussprache
Dr. Hoffmann (FDP) 13242 D
Stegner (GB/BHE) 13243 B
Dr. Hellwig (CDU/CSU) 13245 A,
13247 B, 13248 D
Kurlbaum (SPD) 13246 A, 13247 A
Dr. Dr. h. c. Erhard, Bundesminister
für Wirtschaft 13246 D
Kriedemann (SPD) 13247 D
Dr. Deist (SPD) 13248 B, D
Schlußabstimmung 13249 B
Stellungnahme zu dem Antrag des Ausschusses, Drucksache 3644
Dr. Böhm (Frankfurt) (CDU/CSU) 13249 C
Abstimmung über Ziffer 2 a des Ausschußantrages betr. den von den Abg. Höcherl, Stücklen, Seidl (Dorfen), Dr. Dollinger u. Gen. eingebrachten Entwurf eines Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (Drucksache 1253) 13251 A
Stellungnahme zu Ziffer 2 b des Ausschußantrages betr. den von den Abg. Dr. Böhm (Frankfurt), Dr. Dresbach, Ruf u. Gen. eingebrachten Entwurf
eines- Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (Drucksache 1269) . 13251 A
Lange (Essen) (SPD) 13251 A
Zweite Beratung des Gesetzentwurfs Drucksache 1269
Dr. Hellwig (CDU/CSU) 13251 C
Kurlbaum (SPD) 13251 D
Abstimmungen 13251 B, 13252 A
Abgabe von persönlichen Erklärungen nach § 36 der Geschäftsordnung
Dr. Menzel (SPD) 13252 A, 13253 A
Dr. Hellwig (CDU/CSU) 13252 C
Zweite und dritte Beratung des Entwurfs eines Gesetzes über Preise für Getreide inländischer Erzeugung für das Getreidewirtschaftsjahr 1957/58 sowie über besondere Maßnahmen in der Getreide-und Futtermittelwirtschaft (Getreidepreisgesetz 1957/58) (Drucksache 3520)
a) Bericht des Haushaltsausschusses gemäß § 96 (neu) der Geschäftsordnung (Drucksache 3711)
b) Mündlicher Bericht des Ausschusses für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten (Drucksache 3671) 13253 A
Brese (CDU/CSU), Berichterstatter des Haushaltsausschusses (Schriftlicher Bericht) 13284 B
Dr. Horlacher (CDU/CSU), Berichterstatter des Ausschusses für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten 13253 B
als Abgeordneter . . . . 13256 D, 13259 A Einzelberatung
Hepp (DP [FVP]) 13253 D, 13258 C
Kriedemann (SPD) . . . 13254 D, 13257 D
Dr. h. c. Lübke, Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten 13257 B
Abstimmungen in zweiter Beratung . 13259 C
Dritte Beratung 13259 D
Schlußabstimmung 13260 A
Abstimmung über den Ausschußantrag betr. den Antrag der Fraktion der FDP (Drucksache 3356) 13260 A
Dritte Beratung des Entwurfs eines Neunten Gesetzes zur Änderung des Umsatzsteuergesetzes (Drucksachen 3511, zu 3511, 2077, 2419, 2611); Bericht des Haushaltsausschusses gemäß § 96 (neu) der Geschäftsordnung (Drucksache 3717) . . . 13260 A
Krammig (CDU/CSU), Berichterstatter (Schriftlicher Bericht) . . . 13284 D
Zur Geschäftsordnung
Krammig (CDU/CSU) 13260 A
Dr. Gülich (SPD) 13260 B
Dr. Miessner (FDP) 13261 A
Seuffert (SPD) 13261 B
Sachdebatte
Krammig (CDU/CSU) . . . 13261 C, 13262 B,
13265 A, C, D
Dr. Gülich (SPD) . . . . 13262 A, B, 13266 Dr. Becker (Hersfeld) (FDP) . . . . 13263 A Seuffert (SPD) . . . . 13263 B, 13265 B, C, D Ritzel (SPD) 13264 A Dr. Miessner (FDP) . . . . 13264 C, 13265 C
Abstimmungen 13266 C
Schlußabstimmung 13266 C
Abstimmung über die Ausschußanträge 13266 D
Abstimmung über die Entschließungsanträge 13266 D
Kroll (CDU/CSU), zur Abstimmung 13267 A
Unterbrechung der Sitzung 1326'7 A
Wiederaufnahme der Sitzung 13267 B
Zweite und dritte Beratung des von den Fraktionen der CDU/CSU, FDP, DP DA eingebrachten Entwurfs eines Zweiten Gesetzes zur Änderung des Gesetzes zur Regelung der Rechtsverhältnisse der unter Artikel 131 des Grundgesetzes fallenden Personen (Drucksache 2255);
a) Bericht des Haushaltsausschusses gemäß § 96 (neu) der Geschäftsordnung (Drucksache 3719)
b) Schriftlicher Bericht des Ausschusses für Beamtenrecht (Drucksachen 3643,
zu 3643, Nachtrag zu 3643) 13267 B
Kortmann (CDU/CSU), Berichterstatter des Ausschusses für Beamtenrecht 13267 B
Schriftlicher Bericht 13285 A
Gengler (CDU/CSU), Berichterstatter
des Haushaltsausschusses (Schriftlicher Bericht) 13293 A
Krammig (CDU/CSU) - 13268 A
Matzner (SPD) 13268 B, D, 13270 C
Dr. Kleindinst (CDU/CSU) . . . 13271 A, D,
13272 A
Ritzel (SPD) 13271 C, 13272 B
Schoettle (SPD) 13272 A
Rasner (CDU/CSU) 13272 C, D
Abstimmungen . . . 13268 A, B, 13269 C, 13270 D
Unterbrechung der Sitzung 13273 A
Wiederaufnahme der Sitzung - 13273 A
Rasner (CDU/CSU) 13273 A, D
von Manteuffel (Neuß) (DP [FVP]) 13273 B
Dr. Miessner (FDP) . . . . 13273 C, 13274 B
Dr.- Sornik (GB/BHE) 13274 A
Matzner (SPD) 13274 C
Dr. Kleindinst (CDU/CSU) 13275 C
Abstimmungen . . . . 13274 D, 13275 C, 13279 C Dritte Beratung 13275 D
Allgemeine Aussprache
Schneider (Bremerhaven) (DP [FVP]) 13275 D
Dr. Miessner (FDP) 13276 B
Rasner (CDU/CSU) 13276 C
Dr. Sornik (GB/BHE) 132'76 D
Kühn (Bonn) (FDP) 13277 A
Schlußabstimmung 13277 B
Abstimmung über den Antrag des Ausschusses 13277 B
Zur Tagesordnung
Rasner (CDU/CSU) 13277 C
Dr. Menzel (SPD) 13277 C
Zweite und dritte Beratung des von den Abg. Matthes, Richarts, Kriedemann,
Mauk, Elsner, Dr. Preiß u. Gen. eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes zur Änderung des Vierten Gesetzes zur Änderung des Zuckersteuergesetzes (Drucksache 3114); Mündlicher Bericht des Ausschusses für Finanz- und Steuerfragen (Drucksachen 3632, zu 3632) 13278 B
Dr. Miessner (FDP), Berichterstatter 13278 B
Schriftlicher Bericht 13293 B
als Abgeordneter 13279 B
Seuffert (SPD) 13278 D
Abstimmungen 13279 C
Zweite und dritte Beratung des von der Fraktion der SPD eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes zur Einfügung eines Artikels 139 a in das Grundgesetz (Drucksache 2416); Mündlicher Bericht des Ausschusses für Rechtswesen und Verfassungsrecht (Drucksache 3623) 13279 D
Seuffert (SPD) (zur Abstimmung) 13280 A
Namentliche Abstimmung über den Gesetzentwurf in zweiter Beratung . . 13280 A,
13300
Dritte Beratung 13280 B
Seuffert (SPD) (zur Geschäftsordnung) 13280 D
Allgemeine Aussprache
Dr. Lindenberg (CDU/CSU) . . . . 13280 C
Seuffert (SPD) 13281 A
Dr. Kather (GB/BHE) 13281 A
Namentliche Abstimmung über den Gesetzentwurf in dritter Beratung . . 13281 B,
13300
Erklärungen zum Ausgang der Abstimmung
Seuffert (SPD) 13281 C
Dr. Kather (GB/BHE) 13281 D
Zweite und dritte Beratung des Entwurfs eines Gesetzes über die Deutsche Bundesbank (Drucksachen 2781, 2832);
a) Bericht des Haushaltsausschusses gemäß § 96 (neu) der Geschäftsordnung (Drucksache 3714),
b) Schriftlicher Bericht des Ausschusses für Geld und Kredit (Drucksachen 3603, zu 3603, Nachtrag zu 3603) . . 13282 A
Seuffert (SPD), Berichterstatter (Schriftlicher Bericht) 13293 C
Abstimmungen in zweiter und dritter Beratung 13282 B
Zweite und dritte Beratung des von der Fraktion der CDU/CSU eingebrachten Entwurfs eines Vierzehnten Gesetzes zur Änderung des Zolltarifs (Drucksache
3564); Schriftlicher Bericht des Ausschusses für Außenhandelsfragen (Drucksache 3701) 13282 D
Dr. Elbrächter (DP [FVP]), Berichterstatter (Schriftlicher Bericht) . 13293 D
Abstimmungen in zweiter und dritter Beratung 13282 D
Zweite und dritte Beratung des von den Abg. Dr. Eckhardt, Lenz (Brühl), Dr. Löhr u. Gen. eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes über das Branntweinmonopol (Essigsäuresteuer) (Drucksache 1963); Schriftlicher Bericht des Ausschusses für Finanz- und Steuerfragen (Drucksache 3523) 13283 A
Krammig (CDU/CSU), Berichterstatter (Schriftlicher Bericht) . . . 13295 D
Beschlußfassung 13283 A
Absetzung des Punktes 21, Zolltarifgesetz,
von der Tagesordnung 13283 B
Zweite und dritte Beratung des Entwurfs eines Gesetzes zur Änderung des Zollgesetzes (Viertes Zolländerungsgesetz) (Drucksache 3561); Schriftlicher Bericht des Ausschusses für Finanz- und Steuerfragen (Drucksachen 3641, zu 3641) . . . 13283 C
Krammig (CDU/CSU), Berichterstatter (Schriftlicher Bericht) . . . . 13294A
Abstimmungen in zweiter und dritter Beratung 13283 C
Beratung des Schriftlichen Berichts des Ausschusses für Außenhandelsfragen über den Entwurf einer Siebzigsten Verordnung über Zollsatzänderungen (Kernreaktoren usw.) (Drucksachen 3695, 3700) 13283 D
Margulies (FDP), Berichterstatter (Schriftlicher Bericht) 13295 B
Abstimmung 13283 B
br. Menzel (SPD) (zur Geschäftsordnung) 13283 D
Nächste Sitzung 13283 D
Anlage 1: Liste der beurlaubten Abgeordneten 13284 A
Anlage 2: Bericht des Haushaltsausschusses gemäß § 96 (neu) der Geschäftsordnung über den Entwurf eines Gesetzes über Preise für Getreide inländischer Erzeugung für das Getreidewirtschaftsjahr 1957/58 sowie über besondere Maßnahmen in der Getreide- und Futtermittelwirtschaft (Getreidepreisgesetz 1957/58) (Drucksache 3711) 13284 B
Anlage 3: Bericht des Haushaltsausschusses gemäß § 96 (neu) der Geschäftsordnung zu dem Entwurf eines Neunten Gesetzes
zur Änderung des Umsatzsteuergesetzes (Drucksache 3717) 13284 D
Anlage 4: Schriftlicher Bericht des Ausschusses für Beamtenrecht über den von den Fraktionen der CDU/CSU, FDP, DP, DA eingebrachten Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung des Gesetzes zur Regelung der Rechtsverhältnisse der unter Art. 131 des Grundgesetzes fallenden Personen (zu Drucksache 3643) . . . 13285 A
Anlage 5: Bericht des Haushaltsausschusses gemäß § 96 (neu) der Geschäftsordnung über den von den Fraktionen der CDU/CSU, FDP, DP, DA eingebrachten Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung des Gesetzes zur Regelung der Rechtsverhältnisse der unter Art. 131 des Grundgesetzes fallenden Personen (Drucksache 3719) 13293 A
Anlage 6: Schriftlicher Bericht des Ausschusses für Finanz- und Steuerfragen zu dem von den Abg. Matthes, Richarts, Kriedemann, Mauk, Elsner, Dr. Preiß u. Gen. eingebrachten Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Vierten Gesetzes zur Änderung des Zuckersteuergesetzes (zu Drucksache 3632) 13293 B
Anlage 7: Schriftlicher Bericht des Haushaltsausschusses gemäß § 96 (neu) der Geschäftsordnung zu dem Entwurf eines Gesetzes über die Deutsche Bundesbank (Drucksache 3'714) 13293 C
Anlage 8: Schriftlicher Bericht des Ausschusses für Außenhandelsfragen über den von der Fraktion der CDU/CSU eingebrachten Entwurf eines Vierzehnten Gesetzes zur Änderung des Zolltarifs (Drucksache 3701) 13293 D
Anlage 9: Schriftlicher Bericht des Ausschusses für Finanz- und Steuerfragen über den Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Zollgesetzes (Viertes Zolländerungsgesetz) (zu Drucksache 3641) . 13294 A
Anlage 10: Schriftlicher Bericht des Ausschusses für Außenhandelsfragen über den Entwurf einer Siebzigsten Verordnung über Zollsatzänderungen (Kernreaktoren usw.) (Drucksache 3700) . . . 13295 A
Anlage 11: Ergänzende Erklärung des Abg. Dr. Jentzsch zu seinen Ausführungen während der Beratungen des Entwurfs eines Seemannsgesetzes in der 218. Sitzung (S. 12931 D, letzter Absatz, Zeile 7 von unten) 13295 B
Anlage 12: Schriftlicher Bericht des Ausschusses für Finanz- und Steuerfragen über den von den Abg. Dr. Eckhardt,
Lenz (Brühl), Dr. Löhr u. Gen. eingebrachten Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über das Branntweinmonopol (Essigsäuresteuer) (Drucksache 3523) 13295 D
Anlage 13: Anträge Umdrucke 1184, 1262, 1268, 1285, 1287, 1288, 1290, 1291, 1292, 1296 und 1299 13296 bis 13299
Namentliche Abstimmung 13300/04
Die Sitzung wird um 9 Uhr 52 Minuten eröffnet.
Anlage 1
Liste der beurlaubten Abgeordneten
Abgeordnete(r) beurlaubt bis einschließlich
Dr. Arndt 6. 7.
Dr. Atzenroth 4. 7.
Dr. Bartram 6. 7.
Böhm (Düsseldorf) 6. 7.
Dr. Bürkel 6. 7.
Dr. Dehler 5. 7.
Eberhard 6. 7.
Engell 4. 7.
Erler 6. 7.
Eschmann 4. 7.
Frühwald, 10. 7.
Gefeller 6. 7.
Geiger (München) 6. 7.
Gengler 4. 7.
Gerns 15. 7.
Dr. Graf (München) 4. 7.
Dr. Greve 27. 7.
Gumrum 4. 7.
Dr. Hammer 6. 7.
Hansen (Köln) 6. 7.
Häussler 5. 7.
Höfler 4. 7.
Jacobi 6. 7.
Jacobs 4. 7.
Jahn (Frankfurt) 6. 7.
Kahn 5. 7.
Kahn-Ackermann 4. 7.
Karpf 6. 7.
Frau Kipp-Kaule 5. 7.
Dr. Köhler 6. 7.
Kraft 6. 7.
Ludwig 15. 7.
Massoth 6. 7.
Meyer-Ronnenberg 13. 7.
Morgenthaler 6. 7.
Dr. Dr. h. c. Müller (Bonn) 6. 7.
Müser 10. 7.
Nellen 15. 7.
Neumann 4. 7.
Oetzel 4. 7.
Ollenhauer 6. 7.
Onnen 4. 7.
Frau Praetorius 4. 7.
Dr. Reif 4. 7.
Richter 12. 7.
Dr. Röder 5. 7.
Ruhnke 7. 7.
Dr. Schäfer (Saarbrücken) 5. 7.
Scheuren 5. 7.
Dr. Schneider (Lollar) 4. 7.
Dr. Schneider (Saarbrücken) 6. 7.
Dr. Schöne 6. 7.
Schwann 5. 7.
Schwertner 6. 7.
Seiboth 4. 7.
Stauch 4. 7.
Stücklen 6. 7.
Walz 4. 7.
Wehner 6. 7.
Dr. Wellhausen 4. 7.
Dr. Dr. Wenzel 4. 7.
Wittmann 5. 7.
Anlage 2 Drucksache 3711
Bericht
des Haushaltsausschusses (18. Ausschuß) gemäß § 96
(neu) der Geschäftsordnung über den Entwurf eines
Gesetzes über Preise für Getreide inländischer Erzeugung für das Getreidewirtschaftsjahr 1957/58 sowie über besondere Maßnahmen in der Getreide- und Futtermittelwirtschaft (Getreidepreisgesetz 1957/58) (Drucksache 3520).
Berichterstatter: Abgeordneter Brese
Der Haushaltsausschuß hat in seiner Sitzung am 2. Juli 1957 den Gesetzentwurf - Drucksache 3520 - beraten. Er ist zu dem Ergebnis gekommen, gegen den Entwurf eines Getreidepreisgesetzes 1957/58 in der vom Ausschuß für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten beschlossenen Eassung keine Bedenken zu erheben. Die Kosten für die Subventionierung der Erhöhung der Reports bis zur Höhe von 24 Mio DM werden aus Einsparungen ides Haushalts des Bundesernährungsministeriums (Einzelplan 10) 1957 gedeckt.
Die Kosten für die Subventionierung der Erhöhung der Grundpreise für Brotgetreide und Saatgut bis zur Höhe von 38 Mio DM werden bis zum Monat Januar 1958 aus den Mitteln des Haushalts des Bundesernährungsministeriums (Einzelplan 10) vorgelegt; im Januar 1958 ist zu prüfen, ob diese Ausgaben durch Einsparungen aus dem Haushalt des Bundesernähnungsministeriums (Einzelplan 10) oder außerhalb dieses Haushalts gedeckt werden können oder ob sie als Vorgriff auf den Haushalt des Bundesernährungsministeriums (Einzelplan 10) 1958 geleistet werden sollen.
Damit ist die Frage der Deckung beantwortet. Bonn, den 2. Juli 1957
Brese
Berichterstatter
Anlage 3 Drucksache 3717
Bericht
des Haushaltsausschusses (18. Ausschuß) gemäß § 96 (neu) der Geschäftsordnung zu dem Entwurf eines Neunten Gesetzes zur Änderung des Umsatzsteuergesetzes (Drucksachen 3690, 3511, 2077, 2419, 2611).
Berichterstatter: Abgeordneter Krammig
Der Haushaltsausschuß hat in seiner Sitzung am 2. Juli 1957 den Gesetzentwurf - Drucksachen 3690, 3511, 2077, 2419, 2611 - beraten. Er stellt fest, daß die Beschlüsse des Bundestages in der zweiten Beratung - Drucksache 3690 - eine Finanzvorlage im Sinne des § 96 (neu) GO darstellen. Bei der Überprüfung der Vorlagen auf ihre Auswirkungen auf den Haushaltsplan und die Haushaltslage ergab sich, daß auf Grund der Schätzungen des Bundesministers der Finanzen die Einfügung einer neuen Ziffer 22 in § 4 des Gesetzentwurfs, die die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten betrifft, eine Mindereinnahme an Steuern in Höhe von 15 Millionen DM und die Einfügung einer neuen Nummer 2 in Absatz 2 des § 7, Bücher und Fachzeitschriften betreffend, eine Mindereinnahme an Steuern in Höhe von 30 Millionen DM nach den Schätzungen des Bundesministers der Finanzen, zusammen also 45 Millionen DM Mindereinnahmen ergeben. Der Haus-
(Krammig)
haltsausschuß ist nicht in der Lage, für diese Mindereinnahmen eine Deckungsmöglichkeit vorzuschlagen.
Bonn, den 2. Juli 1957
Krammig
Berichterstatter
Anlage 4 zu Drucksache 3643
Schriftlicher Bericht
des Ausschusses für Beamtenrecht (9. Ausschuß) über den von den Fraktionen der CDU/CSU, FDP, DP, DA eingebrachten Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung des Gesetzes zur Regelung der Rechtsverhältnisse der unter Artikel 131 des Grundgesetzes fallenden Personen (Drucksachen 3643, Nachtrag zu 3643, 2255).
Berichterstatter: Abgeordneter Kortmann
I. Allgemeines
Der von den Fraktionen der CDU/CSU, FDP, DP, DA ausgearbeitete Entwurf zu einem Zweiten Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Regelung der Rechtsverhältnisse der unter Artikel 131 des Grundgesetzes fallenden Personen wurde am 23. März 1956 im Bundestag eingebracht und am 9. Mai in erster Beratung dem Ausschuß für Beamtenrecht federführend und dem Ausschuß für Kommunalpolitik mitberatend überwiesen. Die Stellungnahme des Ausschusses für Kommunalpolitik erfolgte mit Schreiben vom 29. April 1957. Die Bestrebungen der Stellungnahme hat der Ausschuß für Beamtenrecht weitgehend berücksichtigt. Am 26. Juni 1957 überwies der Bundestag den Entwurf auch dem Haushaltsausschuß. Der Haushaltsausschuß wird seinen Bericht gesondert erstatten.
Die Beratung des Gesetzes im Ausschuß für Beamtenrecht verzögerte sich stark durch eine Überlastung des Ausschusses mit anderen großen grundlegenden Gesetzesvorlagen auf dem Gebiete des Beamtenrechts. Zunächst drängten der Bundesminister des Innern und die Innenminister der Länder auf die bevorzugte Verabschiedung des Beamtenrechtsrahmengesetzes. Daran schloß sich die ebenso dringliche Beratung des Entwurfs eines Bundesbesoldungsgesetzes (BBesG) — Drucksache 1993 —, wobei zwischendurch noch der Entwurf eines Gesetzes über die Versorgung für die Soldaten der Bundeswehr und ihre Hinterbliebenen (Soldatenversorgungsgesetz) — Drucksache 2504 — eingehend dienstrechtlich beraten werden mußte.
Die Vorwegberatung dieser grundlegenden Gesetze war auch mit Rücksicht auf die vorliegende Novelle um so eher geboten, weil das Gesetz zu Artikel 131 GG in engem Zusammenhange insbesondere mit dem Bundesbesoldungsgesetz und dem Soldatenversorgungsgesetz steht und Vorschriften dieser Gesetze bei der Gestaltung der Novelle berücksichtigt werden mußten. Auch das Beamtenrechtsrahmengesetz hatte wesentliche Bedeutung in diesem Zusammenhange. Einige wichtige Fragen für das Gesetz zu Artikel 131 GG sind in diesem Rahmengesetz schon vorweg behandelt und entschieden, so z. B. auch die Neuregelung der ruhegehaltfähigen Dienstzeit.
Unter diesen Umständen geriet der Entwurf mehr und mehr in Zeitdruck. Um mit der Aufgabe trotzdem fertig zu werden, beschloß der Ausschuß für Beamtenrecht am 10. Januar 1957 die Einsetzung eines Unterausschusses, der am 1. Februar 1957 seine Tätigkeit aufnahm und zunächst in sechs Sitzungen die Beratung des Soldatenversorgungsgesetzes beendete. Von der 7. Sitzung ab, die am 11. März 1957 stattfand, widmete er sich ausschließlich der 2. Novelle des 131er Gesetzes und führte die Beratung in zwölf weiteren Sitzungen zu Ende. Die von ihm erarbeiteten Empfehlungen wurden dann in der 147. bis 149. Sitzung des gesamten Ausschusses für Beamtenrecht am 21., 27. Juni und 2. Juli 1957 beraten und nach einigen Ergänzungen und Änderungen gutgeheißen.
Der vorliegende Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung des Gesetzes zu Artikel 131 des Grundgesetzes dient der Ausfüllung von Lücken des Gesetzes und zur Milderung vieler bei der Durchführung aufgetretener Härten. Von weiten beteiligten Kreisen war dabei die Forderung nach einer abschließenden umfassenden Lösung des gesamten Problems des 131er-Personenkreises erhoben worden. Eine abschließende Gesetzgebung war aber auf diesem Gebiete noch nicht möglich, und zwar — abgesehen von der Unerfüllbarkeit der finanziellen Auswirkung und von dem Zeitdruck der Beratung — in der Hauptsache aus folgenden Gründen:
1. Das für das Gesetz grundlegende Ziel, die Unterbringungsnot zu beseitigen, ist noch nicht erreicht. In den letzten Jahren hat sich zwar die Lage verbessert, aber die Zahl der noch nicht entsprechend wiederverwandten Unterbringungsteilnehmer ist noch keineswegs auf einen allgemein befriedigenden Stand gesunken, so daß weitere Maßnahmen zur Förderung der Unterbringung notwendig sind. Der Ausschuß hat gerade diese Frage zum Kernstück seiner Überlegungen bei der Behandlung des Entwurfs gemacht.
2. Es treten bei der Durchführung des Gesetzes immer noch neue wichtige Fragen auf, die beachtet werden müssen und für die endgültige Erfahrungen noch fehlen. Es sei nur an den fortlaufenden Zustrom neuer Ansprüche aus den östlichen Heimkehrerkreisen erinnert. Andere nicht minder schwere Aufgaben sind noch zu erwarten.
Dessen ungeachtet hält der Ausschuß die Zeit für gekommen, nachdem mehr als zwölf Jahre nach der Katastrophe von 1945 ins Land gezogen sind und die Verhältnisse sich inzwischen mannigfach geändert haben, das angeschnittene Problem endgültig zu bereinigen. Dazu bedarf es aber einer umfassenden und eingehenden gesetzgeberischen Arbeit, die der zu Ende gehende 2. Deutsche Bundestag nicht mehr erledigen kann. Es darf dabei aber wohl darauf hingewiesen werden, daß das Gesetz selbst und seine beiden Novellen. sehr deutlich bewiesen haben, wie ernst der Bundestag von Anfang an dieses Problem gesehen hat. Eine völlige Berücksichtigung des alten Versorgungsrechtes wird schlechterdings ebenso unmöglich sein wie eine restlose Erfüllung von Eigentumsrechten und dergleichen, die infolge des durch den Nationalsozialis-
(Kortmann)
mus herbeigeführten totalen Zusammenbruchs nicht mehr geltend gemacht werden können. In diesem Sinne sind das Gesetz zu Artikel 131 und seine Novellen soziale Regelungen im echten Sinn des Wortes, die die am 8. Mai 1945 bestehenden Rechte im Rahmen des Möglichen wahren.
Unter dem Gesichtspunkt einer endgültigen Lösung des Gesamtproblems sah der Ausschuß sein Hauptziel darin, wirksame Maßnahmen zu ergreifen, um die Zahl der an der Unterbringung teilnehmenden Versorgungsberechtigten so schnell wie möglich nachdrücklich zu verringern. Die verdienstvolle Tätigkeit der Bundesausgleichsstelle in Köln und der Unterbringungsstellen in den Ländern hat zwar beachtliche Erfolge in der Unterbringung erzielt, aber die Auswertung des darüber vorgelegten Berichts hat ergeben, daß das bei der Gestaltung des Gesetzes erwartete Ziel einer endgültigen und entsprechenden Unterbringung auf mannigfache Hemmnisse gestoßen ist und ohne neue Impulse in absehbarer Zeit nicht erreicht werden wird. Der Ausschuß hielt die Beibehaltung eines solchen schleichenden Zustandes nicht für vertretbar, zumal ihm auch vom Haushaltsausschuß mehrfach die Forderung nach einer schnelleren Verminderung des Kreises der noch Unterzubringenden nahegebracht war.
Eine andere Rolle spielte bei diesen Überlegungen auch die Frage der endgültigen Unterbringung,
d. h. einer Wiederverwendung entsprechend der früheren Rechtsstellung der Beamten unter gleichzeitiger Klärung des Begriffs des gleichwertigen Amtes. Nach § 20 des Gesetzes sollte eine Wiederverwendung in unterwertiger Stellung vorübergehend zulässig sein, wenn eine endgültige Unterbringung vorerst noch nicht möglich war. Diese ausdrücklich im Gesetz nur als vorübergehend vorgesehene unterwertige Beschäftigung ist aber in der Zwischenzeit weitgehend zu einem Dauerzustand geworden, dessen Aufrechterhaltung für die betroffenen Beamten z. Wv. nicht zumutbar und den Grundsätzen des Berufsbeamtentums abträglich ist. Eine Begrenzung auf eine vertretbare Höchstdauer hielt der Ausschuß für dringend erforderlich.
Dem Ziele der zahlenmäßigen Verminderung der noch an der Unterbringung Teilnehmenden dienen die neuen Vorschriften der §§ 24 ff. Das Problem mußte nach Ansicht des Ausschusses gleichzeitig von zwei Seiten angefaßt werden, sowohl von der Seite der zur Unterbringung verpflichteten Dienststellen wie auch von der Seite der Unterbringungsteilnehmer selbst. Eine allgemeine Erhöhung der in den §§ 11 und 12 des Gesetzes festgesetzten Pflichtquote von 20 v. H. hielt der. Ausschuß einstimmig für undurchführbar. Dagegen erhob er nachdrücklich die Forderung, im Bereiche der neu aufzubauenden Verwaltung der Bundeswehr den Anteil der Unterbringungsteilnehmer beträchtlich zu erhöhen. Dieser Forderung ist unter Nr. 6 und 7 des Ausschußbeschlusses Rechnung getragen.
Für Dienstherren, die ihre Pflichtanteile nach den §§ 11 und 12 des Gesetzes noch nicht erfüllt haben, hatte der Gesetzgeber die Zahlung eines Ausgleichsbetrages an den Bund vorgesehen. Diese Ausgleichszählung erschien notwendig, um eine Durchführung der Auflage mit Hilfe eines fühlbaren Mittels der Selbstmahnung zu erreichen. Der Ausschuß hat die Notwendigkeit und Zweckmäßigkeit eines solchen Ausgleichsbetrages erneut eingehend überprüft. Die Minderheit befürwortete ihre völlige Streichung, weil in einem geordneten Staatswesen die Durchführung der Gesetze auch ohne Sanktion möglich sein müsse. Der Ausschuß hat nach eingehender und sorgfältiger Erwägung aller Umstände schließlich einhellig eine neue Lösung gefunden, die sich aus den Nummern 9 und 9 a ergibt. Angesichts noch zahlreicher Unterbringungsteilnehmer muß die Unterbringung auch weiterhin noch gefördert werden. Die im Gesetz zum Ausdruck gebrachte Erwartung, daß in Zukunft ein Drittel aller freiwerdenden oder neuen Planstellen (außerhalb des Bereiches der Mangelberufe) mit Unterbringungsteilnehmern besetzt werden, trägt jedoch den realen Möglichkeiten der Dienstherren Rechnung. Dabei wird auch Spielraum zur Förderung des Nachwuchses und zur Berücksichtigung des Personenkreises nach § 63 G 131 gelassen. Die in Nummer 9 a vorgesehene Sanktion lehnt sich an die bisher schon in § 17 enthaltene Regelung an und enthält daher eine Abkehr von dem System des Ausgleichsbetrages in § 14 Abs. 3, der deshalb gestrichen worden ist.
Für eine schnelle Beseitigung der unterwertigen Beschäftigung von Beamten z. Wv. hat der Ausschuß ebenfalls neue Wege beschritten.
Grundlegend ist einmal der § 18 b. Danach sind Beamte z. Wv., die an der Unterbringung teilnehmen und im Bundesdienst beschäftigt sind, nach mindestens dreijähriger Wiederverwendung — davon mindestens ein Jahr im Bundesdienst — endgültig und entsprechend wiederzuverwenden. Zur Durchführung dieser Maßnahmen sind — soweit nicht genügend Planstellen zur Verfügung stehen-im Haushaltsplan zusätzliche Planstellen mit dem Vermerk „kw" oder „ku" zu schaffen. Zur Er. reichung eines gleichen Verfahrens bei anderen Dienstherren sollen nach § 18 a künftig Zuschüsse aus Bundesmitteln zugesichert werden können. Zuzusichern ist der Unterschiedsbetrag zwischen den bisherigen Dienstbezügen und den bei entsprechender Wiederverwendung in der Regel zu gewährenden Dienstbezügen. Diese Maßnahme bedeutet eine erhebliche Aufwendung des Bundes, die aber nach einstimmiger Auffassung des Ausschusses in Übereinstimmung mit Auslassungen des Haushaltsausschusses vertretbar erscheint und mit Rücksicht auf den eingangs angegebenen Zweck unerläßlich ist.
Weitere entscheidende Bestimmungen zur zahlenmäßigen Verminderung der Unterbringungsteilnehmer sind in Nr. 16 a und 19 des Entwurfs enthalten. Sie besagen im wesentlichen folgendes:
1. Beamte z. Wv., die noch nicht entsprechend wiederverwendet sind, können vom 1. April 1958 an schon nach Vollendung des 58. Lebensjahres den Antrag auf Versetzung in den Ruhestand stellen; bis zum 31. März 1958 verbleibt es bei dem 62. Lebensjahr.
2. Hat ein .Beamter z. Wv., der noch nicht im öffentlichen Dienst wiederverwendet ist, das 50. Lebensjahr vollendet, so kann er auf Antrag von der Verpflichtung zur Teilnahme an der Unterbringung befreit werden. Er erhält in diesem Falle ein verbessertes Übergangsgehalt und einen höheren anrechnungsfreien Betrag bei etwaigem Zuverdienst.
3. Andere Beamte zur Wiederverwendung gleicher Art, auch solche mit geringerem Lebensalter, können gleichfalls eine Entlassung aus der Un-
(Kortmann)
terbringung beantragen. Sie verlieren in diesem Falle den Rechtsstand als Beamter zur Wiederverwendung, erhalten aber bei Dienstunfähigkeit oder nach Vollendung des -58. Lebensjahres (bis zum 31. März 1958 des 62. Lebensjahres) einen Unterhaltsbeitrag in Höhe des ihnen nach dem Gesetz zustehenden Ruhegehaltes oder können, wenn sie die zehnjährige Wartezeit nicht erfüllen, einen entsprechenden Unterhaltsbeitrag bekommen.
4. Alle Beamte z. Wv. haben auf schriftliche Aufforderung der obersten Dienstbehörde zu erklären, ob sie weiter an der Unterbringung teilnehmen oder ausscheiden wollen. Für den ersteren Fall treten für sie verschärfte Bestimmungen für die Übernahme eines neuen Amtes und bei Nichterfüllung ihrer Verpflichtungen folgenschwere Sanktionen in Kraft. Sie verlieren in diesem Fall ganz oder teilweise ihre Rechte.
Es muß sich zeigen, ob die vorerwähnten Maßnahmen zur Förderung der Unterbringung den erwarteten Erfolg haben werden. Die Ergebnisse werden maßgebend sein für den kommenden Bundestag, an eine abschließende Lösung des Gesamtproblems heranzugehen.
Die in der Vorlage enthaltenen Maßnahmen zur Ausfüllung von Lücken und zur Milderung von Härten sind nicht geringerer Natur. Sie umfassen alle in das Gesetz einbezogenen Personenkreise, insbesondere auch die ehemaligen Berufssoldaten, die Angehörigen des RAD und anderer Gruppen. In diesem Allgemeinen Teil des Berichtes sollen nur einige wenige dieser Maßnahmen, die sich im übrigen aus den Bemerkungen zu den einzelnen Vorschriften ergeben, hervorgehoben werden.
Eine wesentliche Neuerung ergibt sich aus Nr. 19 c. Danach wird den nach dem 1. September 1953 aus der Kriegsgefangenschaft entlassenen Beamten z. Wv. sowie den Berufssoldaten die Zeit der Kriegsgefangenschaft nach dem 8. Mai 1945 als Dienstzeit im Sinne des Besoldungs- und Versorgungsrechts angerechnet. Entsprechendes gilt für die ihnen gleichstehenden Angestellten und Arbeiter des öffentlichen Dienstes sowie für die ehemaligen RAD-Führer. Diese Maßnahme dient einer weiteren sozialen Fürsorge für Spätestheimkehrer.
Erheblich verändert sind auch die Vorschriften in § 52 des Gesetzes, die sich auf Angestellte und Arbeiter beziehen, die am 8. Mai 1945 einen vertraglichen Anspruch oder Anwartschaft auf Alters- und Hinterbliebenenversorgung nach beamtenrechtlichen Grundsätzen hatten. Denjenigen Angestellten und Arbeitern, die eine Versorgungsanwartschaft erworben hatten und nur aus wich-tigern Grunde kündbar waren, sollen solche gleichstehen, die vor Inkrafttreten des Reichstarifrechts sechs Jahre unter der Geltung einer damaligen Versorgungsregelung im Dienst gestanden und bis zum 8. Mai 1945 eine Dienstzeit von 10 Jahren erreicht hatten. Außerdem sind auch in § 52 a Vergünstigungen für die von dieser Vorschrift erfaßten Angestellten und Arbeiter herbeigeführt worden. Schließlich ist in § 52 b Abs. 2 eine Verbesserung dahingehend erfolgt, daß Angestellte und Arbeiter des dort erfaßten Personenkreises Übergangsbezüge erhalten, wenn sie eine Dienstzeit von zwar nicht 25, aber 20 Jahren erfüllt hatten. Für die Zeit bis zum 31. März 1958 tritt auch hier jeweils an die Stelle des 58. Lebensjahres das 62. Lebensjahr (vgl. Artikel VIII Absatz 1 a).
Eine Verbesserung erfährt in dieser Novelle auch der Kreis der sogenannten z.V.-Soldaten des zweiten Weltkrieges und der nach dem 8. Mai 1935 aktivierten Soldaten, soweit sie im ersten Weltkrieg Soldaten waren. Bei der ersten Gruppe handelt es sich um frühere Berufssoldaten, die mit Versorgung verabschiedet waren und in der neuen Wehrmacht wiederverwendet wurden. Für sie gilt die Zeit der Wiederverwendung als Dienstzeit im Sinne des Besoldungs- und Versorgungsrechtes. Die zweite Gruppe umfaßt einen beschränkten Kreis von Soldaten, die im ersten Weltkrieg nicht Berufssoldaten waren und beim Aufbau der neuen Wehrmacht nach dem 8. Mai 1935 aktiviert worden sind. Sie sollen in Zukunft auf Grund des Gesetzes Unterhaltsbeiträge erhalten. Beide Gruppen umfassen heute fast ausschließlich ältere bzw. sehr alte Personen. Die Hinterbliebenen dieses Personenkreises sind in .die Vorschriften jeweils mit einbezogen.
Neu ist auch die Vorschrift, daß den Hinterbliebenen von Berufssoldaten, die in der Kriegsgefangenschaft verstorben sind, Versorgungsansprüche zustehen, wenn durch Anrechnung der Kriegsgefangenschaft die Statuszeit erreicht wird, andernfalls Unterhaltsbeiträge gewährt werden können.
Bei den ehemaligen Militäranwärtern fällt die Einschränkung, daß sie aus ihrer letzten Dienststellung als Berufsunteroffizier zu versorgen sind, fort. Jetzt ist ihre frühere Rechtsstellung als Militäranwärter wieder maßgebend. Das bedeutet für Militäranwärter mit Abschluß II den Anspruch auf Versorgung aus der Besoldungsgruppe A 4 c 2.
Für die Angehörigen des ehemaligen RAD gilt Entsprechendes.
Besonders hervorzuheben ist auch die Neuregelung der Versorgung bei Unfällen von Beamten und Soldaten des ersten und zweiten Weltkrieges. Die Neuregelung ist durch Artikel II a der Novelle als Änderung des § 181 a des Bundesbeamtengesetzes ausgesprochen und geeignet, eine für Soldaten und Beamte gleichmäßig befriedigende Lösung herbeizuführen, wobei der erworbene Besitzstand bisher höherer Bezüge gewahrt bleibt. Die Versorgung für diese Unfälle kann als eine verbesserte Versorgung auf der Basis der allgemeinen Versorgung bezeichnet werden.
Die außerordentlich verzweigten und vielgestaltigen Verhältnisse des in das Gesetz zu Artikel 131 GG einbezogenen großen Personenkreises haben den Gesetzgeber auch bei der Behandlung dieser Zweiten Novelle vor sehr erhebliche Schwierigkeiten gestellt. Der Ausschuß war aber mit voller Unterstützung der 'beteiligten Bundesministerien bestrebt, in möglichst wirksamer Weise wesentliche Verbesserungen des Gesetzes zu erreichen, und er glaubt, dieses Ziel auch erreicht zu haben. Daher hat der Ausschuß am 21. Juni 1957 dem Entwurf dieser Novelle einmütig zugestimmt und schlägt dem Bundestage nunmehr die Annahme in der Ausschußfassung vor. Zugleich empfiehlt er dem Bundestag die Annahme der ebenfalls vom Ausschuß einstimmig angenommenen Entschließung.
II. Im einzelnen
ARTIKEL I
Zu Nr. 01
Dio Einführung eines neuen Titels in der Übersicht folgt aus der Neufassung der Unterbringungsvorschriften.
(Kortmann) Zu Nr. 02
Mit der Ergänzung durch eine neue Nummer 3 a werden diejenigen Personen von Rechten ausgeschlossen, die während der Herrschaft des Nationalsozialismus gegen die Grundsätze der Menschlichkeit oder Rechtsstaatlichkeit verstoßen haben. Dies war auch bisher schon im Rahmen des § 9 zu beachten. Die ausdrückliche Hervorhebung in der neuen Nummer 3 a bedeutet, daß diesen Personen von vornherein keine Rechte zustehen. Zur Überprüfung der Entscheidungen der Verwaltungsbehörden, daß § 3 Nr. 3 a Anwendung findet, steht der Rechtsweg offen.
Von Rechten sind ferner nach der neu eingefügten Nummer 6 diejenigen Personen ausgeschlossen, die in den Dienst eines ausländischen Staates eingetreten sind oder eintreten. Die oberste Dienstbehörde kann Ausnahmen zulassen.
Die Ergänzung der Nummer 5 zieht die Folgerungen aus dem Zweiten Gesetz zur Regelung von Staatsangehörigkeitsfragen.
Zu Nr. 1
Der Stichtag für die Wohnsitznahme oder den dauernden Aufenthalt im Bundesgebiet ist dem Stichtag der Wiedergutmachungsgesetze angeglichen worden. Der Ausschuß ist der Ansicht, daß nunmehr eine weitere Verlegung des Stichtages — auch in dem Schlußgesetz zu Artikel 131 GG — nicht mehr erwogen werden kann.
Durch die Ergänzung der Nummer 2 Buchstabe a des Absatzes 1 werden die nach § 9 Abs. 1 des Häftlingshilfegesetzes zu behandelnden Personen den Heimkehrern gleichgestellt.
Die Ergänzung des Wortlautes der Nummer 2 Buchstabe c und d des Absatzes 1 bringt eine Klarstellung; die Vorschrift war auch bisher schon entsprechend anzuwenden.
Nach der Neufassung des Absatzes 2 können nunmehr auch die dort unter Nummer 1 neu genannten Personen gleichgestellt werden. Nummer 2 stellt eine reibungslose Zusammenarbeit zwischen den nach dem Bundesvertriebenengesetz für die Anerkennung als Sowjetzonenflüchtling zuständigen Behörden und den nach dem G 131 zuständigen obersten Dienstbehörden sicher. Letztere entscheiden jetzt nur noch über die Gleichstellung.
Die bisher in Absatz 3 behandelte Familienzusammenführung ist jetzt in dem neuen § 4 b geregelt. Der neueingefügte Absatz 3 entspricht der gemäß den Verwaltungsvorschriften bisher geübten Praxis.
Zu Nr. 1 a
Die neue Vorschrift § 4 a gibt die Möglichkeit, Rückkehrberechtigte von der Notwendigkeit der Rückkehr in das Bundesgebiet zu befreien, um Rechte nach Kapitel I geltend zu machen. Von der Rückkehr können auch ihre Hinterbliebenen befreit werden.
In dem neu eingefügten § 4 b sind die Voraussetzungen der Familienzusammenführung schärfer umrissen. Bisher war der Begriff der Familienzusammenführung seinem Wesen noch zwar auch nicht anders zu verstehen, jedoch hat es sich angesichts der aufgetretenen 'Schwierigkeiten bei dier Anwendung der Vorschrift empfohlen, ihren Sinngehalt deutlicher zum Ausdruck zu bringen. Zugleich ist der Unterhaltsbeitrag der Höhe nach im Gesetz festgelegt worden.
Zu Nr. 2
In Nummer 2 wird eine Dienstunfähigkeit infolge einer Verwundung als Soldat einer Dienstunfähigkeit, die im Beamtendienst eingetreten ist, gleichgestellt.
Zu Nr. 3
Hinsichtlich der Widerrufsbeamten wird die gleiche Regelung wie in § 5 Abs. 1 (siehe Nr. 2) getroffen.
Zu Nr. 4
§ 7 Abs. 2 Satz 2 war als entbehrlich zu streichen, da nunmehr in § 79 der Rechtsweg einheitlich geregelt wird (siehe Nr. 44).
Zu Nr. 5
Die Ersetzung des Wortes „kann" durch das Wort „ist" in § 9 Abs. 1 Satz 1 entspricht der bisherigen Handhabung der Vorschrift. In Satz 2 wird nunmehr das Disziplinarverfahren gegen Beamte zur Wiederverwendung und gegen an der Unterbringung teilnehmende frühere Beamte auch wegen eines minder schweren Dienstvergehens zugelassen; es können jetzt also auch andere Disziplinarstrafen verhängt werden.
Zu Nr. 5 a
Die Neufassung des § 10 dient der Klarstellung. Es werden eine Reihe auch bisher schon anwendbarer Vorschriften des Bundesbeamtengesetzes ausdrücklich angeführt und der Begriff der Entlassung nunmehr an dieser Stelle des Gesetzes (bisher in § 22 a) geregelt. Bei früheren Beamten auf Widerruf, die der der Unterbringung teilnehmen, tritt an Stelle der Entlassung aus dem Beamtenverhältnis die Entlassung aus der Teilnahme an der Unterbringung.
Zu Nr. 6 und 7
Die Vorschriften erweitern die Pflichtanteile im Bereich der Verwaltung des Bundesministers für Verteidigung.
Zu Nr. 8 bis 9 b
Der Ausschuß hat sich, wie bereits im allgemeinen Teil ides Berichts erwähnt, entschlossen, dem Bundestag den Wegfall des bisherigen Ausgleichsbetrages nach § 14 Abs. 2 zu empfehlen. Das Fortschreiten der Unterbringung wird jetzt dadurch gesichert, daß Dienstherren, die die außerhalb des Bereichs der Mangelberufe freiwerdenden und neuen Stellen nicht zu einem Drittel mit Unterbringungsteilnehmern oder anrechenbaren Personen besetzen, der Anwendung des § 17 unterliegen. Zu den freigewordenen Stellen gehören auch die bei der Verkündung des Gesetzes freien Stellen.
Zugleich ist das Verfahren bei der Besetzung von Planstellen vereinfacht worden und den Dienstherren ein größerer Spielraum für deren anderweitige Besetzung je nach dem Stande der Erfüllung des Planstellenpflichtanteils eingeräumt worden.
(Kortmann) Zu Nr. 10
Die neu eingefügten §§ 18 a und 18 b enthalten zur Beseitigung einer — zum Teil langjährigen — unterwertigen Wiederverwendung bedeutsame Vorschriften. Der Ausschuß hat an ihnen auch in voller Würdigung der vom Bundesminister der Finanzen vorgetragenen Bedenken einstimmig festgehalten. Der Ausschuß hält es für erforderlich, daß dieses drückende Problem einheitlich bei allen Dienstherren ausgeräumt wird und daß hierzu der Bund anderen Dienstherren durch Zuschüsse Hilfe leistet (§ 18 a). In § 18 b wird für den Bereich des Bundes als unterbringungspflichtigen Dienstherrn die erforderliche Regelung getroffen; auf Grund dieser Vorschrift geschaffene Stellen sollen in der Regel an die Person gebunden werden, um eine Benachteiligung anderer Personen bei der Besetzung freiwerdender oder neu geschaffener sonstiger Planstellen zu vermeiden. Die §§ 18 a und 18 b treten am 1. April 1958 in Kraft.
Zu Nr. 11
Der neue Satz 2 bringt nunmehr im Gesetz selbst eine Klarstellung des Begriffes „gleichwertiges Amt".
Zu Nr. 12
Der neue Absatz 3 sichert die Stellung eines unterwertig Beschäftigten, wenn er ein Jahr wiederverwendet worden ist.
Zu Nr. 13
Die Neufassung enthält Verbesserungen in Bezug auf Umzugskosten und Trennungsentschädigungen für die Unterbringungsteilnehmer selbst und durch Verlängerung des Erstattungszeitraumes auch für die Dienstherren.
Zu Nr. 13 b
Die Änderung hängt mit der Neugestaltung der §§ 24 ff. zusammen. Wegen der dortigen Verschärfung der Pflichten der Unterbringungsteilnehmer mußte in § 22 Satz 2 die Regelung des § 21 Abs. 2 für anwendbar erklärt werden.
Zu Nr. 14 bis 16 b
Die Vorschriften der §§ 23 ff., die den bisherigen § 22 a entbehrlich machen, schaffen eine feste Grundlage für eine straffere Durchführung der Unterbringung. Sie dienen, wie bereits im allgemeinen Teil des Berichtes erwähnt, der Bereinigung des Kreises der Unterbringungsteilnehmer von solchen Personen, die an der Unterbringung nicht mehr teilnehmen wollen oder nur wenig Aussicht auf eine Wiederverwendung haben. Zugleich sehen die Vorschriften für die Unterbringungsteilnehmer, die weiterhin wiederverwendet werden wollen und nicht ausscheiden, bestimmte Maßnahmen vor, falls sie eine angebotene Wiederverwendung ausschlagen oder die sonst sich aus der Teilnahme an der Unterbringung ergebenden Pflichten 'nicht erfüllen.
Zu Nr. 17
In Nummer 17 wird für Unfälle, die Beamte während des ersten oder zweiten Weltkrieges im Dienst oder als Soldat erlitten haben, eine einheitliche Versorgung herbeigeführt. Diese Versorgung liegt zwischen der früher den Beamten nach dem ehemaligen § 27 a des Einsatzwehrmachtfürsorge-
und Versorgungsgesetzes gewährten Versorgung und der bisher gewährten Dienstzeitversorgung; der erdiente Vomhundertsatz wird um weitere fünfundzwanzig vom Hundert der Ruhegehalt-skala erhöht; daneben wird, falls Versorgung nach dem Bundesversorgungsgesetz nicht zusteht, auch Unfallausgleich und Heilfürsorge gewährt. Nach Maßgabe des Bundesversorgungsgesetzes kommt auch Grund- und Ausgleichsrente in Betracht. Entsprechendes gilt für die Versorgung der Hinterbliebenen. Da die vorstehende Regelung auch im Rahmen des § 53 gilt, werden die bisher bestehenden Unterschiede in der versorgungsmäßigen Behandlung von Beamten und Berufssoldaten und auch hinsichtlich der im ersten und zweiten Weltkrieg erlittenen Unfälle ausgeglichen. Die Regelung ist in einem neuen § 181 a des Bundesbeamtengesetzes aufgenommen worden (siehe Artikel II a); in § 29 wird auf § 181 a des Bundesbeamtengesetzes Bezug genommen.
Außerdem enthält Nummer 17 in Buchstabe a Satz 3 die nach der Struktur des Gesetzes zu Artikel 131 GG erforderliche Modifikation für die Anwendung der §§ 110 und 181 a des Bundesbeamtengesetzes. Buchstabe b ist redaktionellen Inhalts. Nach Buchstabe c ist die nach § 112 Nr. 1 des Bundesbeamtengesetzes ruhegehaltfähige Dienstzeit, entsprechend der Regelung des Artikels II a Abs. 1 Nr. 1 Buchstaben b und d (§ 180 des Bundesbeamtengesetzes), auch für die Versorgungsberechtigten des § 29 G 131 als Dienstzeit im Sinne des Besoldungs-
und Versorgungsgesetzes zu behandeln; diese Zeit wird also jetzt bei der Anwendung des § 110 des Bundesbeamtengesetzes als Dienstzeit angerechnet, wirkt ruhegehaltsteigernd und führt auch zum Aufsteigen in den Dienstaltersstufen.
Zu Nr. 17 a
Infolge der Änderung ist die bezeichnete Zeit jetzt auch auf die zehnjährige Wartezeit anzurechnen.
Zu Nr. 18
Die Änderung des § 34 folgt aus der Neuregelung des § 29.
Zu Nr. 19
Die Änderung in Buchstabe a hängt mit der Neuregelung in § 5 Abs. 1 Nr. 1 zusammen. Durch die Änderung in Buchstabe b wird Beamten zur Wiederverwendung, die nicht im öffentlichen Dienst beschäftigt sind, ermöglicht, sich schon nach Vollendung des 58. Lebensjahres (bis zum 31. März 1958 des 62. Lebensjahres) in den Ruhestand versetzen zu lassen. Durch die Änderung in Buchstabe c Satz 2 .wird die Neuerung eingeführt, daß den Beamten, die erst nach dem 1. September 1953 aus Kriegsgefangenschaft entlassen worden sind oder werden, die Zeit der Kriegsgefangenschaft als Dienstzeit im Sinne des Besoldungs- und des Versorgungsrechtes angerechnet wird.
Zu Nr. 20
Durch die Einfügung der Nummer 4 in § 36 Abs. 1 wird auch den Beamten zur Wiederverwendung, die nicht die Voraussetzungen des § 106 des Bundesbeamtengesetzes 'erfüllen, eine günstigere Möglichkeit, sich entlassen zu lassen, gegeben. § 36 Abs. 2 enthält die erforderliche Anpassung an die in § 29 G 131 und in § 181 a des Bundesbeamtengesetzes erfolgte Versorgungsregelung.
(Kortmann) Zu Nr. 21
Die Beamten zur Wiederverwendung erhalten nunmehr das Übergangsgehalt in Höhe des am 8. Mai 1945 erdienten Ruhegehaltes. Soweit sie erst nach dem 1. September 1953 aus der Kriegsgefangenschaft entlassen worden sind, gilt die Vergünstigung des § 35 Abs. 3 Satz 3 auch für die Bemessung des Übergangsgehalts (Buchstabe a). In Buchstabe c wird der Freibetrag bei einem etwaigen Arbeitseinkommen außerhalb des öffentlichen Dienstes von monatlich 150 DM auf monatlich 250 DM erhöht. Das Wort „steuerpflichtige" konnte als entbehrlich gestrichen werden; die abstrakte Steuerpflicht ist maßgebend.
Zu Nr. 22
Die Änderung des § 37 a hängt mit der zu § 35 Abs. 3 Satz 3 beschlossenen Verbesserung zusammen.
Zu Nr. 23
Die Vorschrift ermöglicht, den Spätestheimkehrern das Übergangsgehalt noch für ein weiteres Jahr in Höhe der Dienstbezüge vom 8. Mai 1945 zu zahlen. Zugleich stellt die Vorschrift sicher, daß den Spätestheimkehrern, die bis zum Eintritt des Versorgungsfalles ohne ihr Verschulden nicht mehr entsprechend wiederverwendet wurden, das Ruhegehalt so bemessen wird, wie wenn sie nach der Entlassung aus der Kriegsgefangenschaft im Bundesdienst entsprechend wiederverwendet worden wären.
Zu Nr. 24
Nach der bisherigen Regelung des Gesetzes konnte den Angehörigen eines erst nach Inkrafttreten des Gesetzes außerhalb des Bundesgebietes in Haft genommenen Beamten auf Lebenszeit usw. keine Bezüge gewährt werden, da sie nicht zu dem von § 37 b erfaßten Personenkreis gehören, weil § 37 b eine Haft oder eine Kriegsgefangenschaft am Tage des Inkrafttretens des Gesetzes voraussetzte. Der neu eingefügte § 37 d schafft hier Abhilfe.
Zu Nr. 24 a
Die Änderung dieser Vorschrift zieht die erforderlichen Folgerungen aus den in den § 35 Abs. 3 Satz 3 und § 37 a beschlossenen Verbesserungen.
Zu Nr. 25
Die Vorschrift zieht Folgerungen aus der in § 36 getroffenen Regelung. Zugleich wird im § 39 Abs. 1 Nr. 3 die Einschränkung, daß Bezüge nur an Hinterbliebene gewährt werden, die schon früher Bezüge erhalten hatten, gestrichen.
Zu Nr. 25 a
Der Bund beteiligt sich nunmehr nach Maßgabe der in Buchstabe a erfolgten Änderung des § 42 Abs. 1 Satz 1 an der Versorgungslast auch anderer als unterbringungspflichtiger Dienstherren. Zugleich wird bestimmt, daß die amtslose Zeit nach dem 8. Mai 1945 bei der Aufschlüsselung der Versorgungslast außer Betracht bleibt.
Im übrigen enthält Buchstabe a noch die Klarstellung, daß in den Fällen, in denen der Bund nicht der Träger der Versorgungslast ist, die Erstattung durch den nach Kapitel I zuständigen Träger der Versorgungslast erfolgt. Eine entsprechende Klarstellung erfolgt zugleich für den
Anwendungsbereich ides § 42 Abs. 2 (Buchstabe c).
In Buchstabe b erfolgt nunmehr für Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts und für Verbände von Gebietskörperschaften die gleiche Regelung, wie sie bisher schon für die Sozialversicherungsträger galt, unter der Voraussetzung, daß diese Einrichtungen und Verbände keine Dienstherrnfähigkeit besitzen.
Zu Nr. 26 und 27
Diese Vorschriften ermöglichen, eine Kapitalabfindung zur Beschaffung einer Wohnstätte einem größeren Personenkreis als bisher zu gewähren, und sichern in Anpassung an die Regelung des Bundesversorgungsgesetzes die bestimmungsgemäße Verwendung der Kapitalabfindung.
Zu Nr. 28
Die in § 37 d erfolgte Regelung soll auch für die Angehörigen von Ruhestandsbeamten, die nach Inkrafttreten des G 131 'außerhalb des Bundesgebietes in Haft genommen worden sind, entsprechende Anwendung finden.
Zu Nr. 28 a
Der Begriff des Umsiedlers wird nunmehr durch Bezugnahme auf § 1 Abs. 2 Nr. 2 des Bundesvertriebenengesetzes erläutert. Zugleich bezieht die Änderung des § 51 Abs. 1 auch die volksdeutschen Umsiedler ein, für die vor dem 8. Mai 1945 keine Vorschriften über die Versorgung erlassen waren.
Zu Nr. 28 b
Wie bereits im allgemeinen Teil des Berichtes zu § 52 bemerkt, werden jetzt in § 52 die Angestellten und Arbeiter, die vor dem 1. April 1938 sechs Jahre unter der Geltung einer Versorgungsregelung nach beamtenrechtlichen Grundsätzen im Dienst gestanden haben, denjenigen gleichgestellt, die eine Anwartschaft erworben hatten, ähnlich der Regelung für die Beamten auf Widerruf, die sechs Jahre in einer Planstelle waren (§ 37 a). Die umfangreiche Neufassung der Vorschrift war mit Rücksicht auf die in der Praxis und Rechtsprechung aufgetretenen Zweifelsfragen notwendig. Zugleich wird auch die Anrechnung von Renten im Gesetz selbst eingehend geregelt.
Die Heraushebung des in § 52 Abs. 1 behandelten Personenkreises trägt seiner besonderen Rechtsstellung Rechnung.
Zu Nr. 29 und 29 a
Hinsichtlich der zu § 52 a und § 52 b erfolgten Änderungen wird auf den allgemeinen Teil des Berichtes verwiesen.
Zu Nr. 30
In Buchstabe a werden die erst nach dem 1. September 1953 aus der Kriegsgefangenschaft entlassenen Berufssoldaten von der Erfüllung des Stichtages freigestellt; das gleiche gilt für die Hinterbliebenen dieser Berufssoldaten. Durch Buchstabe b wird bestimmt, daß bei diesen Spätestheimkehrern die Zeit der Kriegsgefangenschaft auf die statusrechtliche Dienstzeit angerechnet wird.
(Kortmann)
Zu der in Buchstabe c erfolgten Änderung des § 53 ist auf das bereits im allgemeinen Teil Ausgeführte zu verweisen.
Durch Buchstabe e werden diejenigen Berufssoldaten und deren Hinterbliebenen in den Personenkreis der nach § 53 Versorgungsberechtigten einbezogen, die bereits am 8. Mai 1945 versorgungsberechtigt waren. Außerdem werden — wie im allgemeinen Teil des Berichts bemerkt — die Hinterbliebenen der Berufssoldaten einbezogen, die nach dem 8. Mai 1945 in Kriegsgefangenschaft verstorben sind.
Zu Nr. 30 a
Die Änderungen des § 54 stellen sicher, daß bei den Spätestheimkehrern die Zeit der Kriegsgefangenschaft auf die in § 54 vorausgesetzten Dienstzeiten angerechnet wird. Die Einfügung durch Buchstabe a Satz 2 stellt klar, daß die entsprechende Wiederverwendung eines an der Unterbringung teilnehmenden Berufsunteroffiziers sowohl als Berufssoldat in der Bundeswehr als auch, wie bisher, als Beamter erfolgen kann. Eine weitergehende Verbesserung für den in § 54 Abs. 4 bezeichneten Personenkreis war nicht möglich, zumal insbesondere auch die Auswirkungen der Renten-Neuregelungsgesetze für diesen Personenkreis noch nicht zu übersehen sind.
Zu Nr. 30 b
Hinsichtlich der Militäranwärter wird auf das bereits im allgemeinen Teil des Berichtes Ausgeführte verwiesen.
Zu Nr. 30 c
Die Änderungen folgen aus den Änderungen der §§ 52 a und 52 b.
Zu Nr. 31
Mit dieser Vorschrift werden die zu § 53 erfolgten Änderungen auch für die berufsmäßigen Angehörigen des früheren Reichsarbeitsdienstes übernommen.
Zu Nr. 31 a
Die Ergänzung des § 56 schafft eine gesetzliche Grundlage für eine Unterstützung derjenigen Personen, die am 8. Mai 1945 ihr Amt oder ihren Arbeitsplatz bei einer Dienststelle des Reichs oder des früheren Landes Preußen in Berlin hatten oder aus einer dortigen Reichs- oder preußischen Kasse Versorgung erhielten, wenn sie am 1. Januar 1955 in Berlin oder seinen Randgebieten wohnten und nach diesem Gesetz keine Versorgungsansprüche geltend machen können.
Zu Nr. 31 b, 32, 32 a, 33
Die Änderungen enthalten vor allem Klarstellungen aufgetretener Zweifel.
Zu Nr. 34
Die Schwierigkeiten der zahlreichen nach § 61 zu erlassenden Rechtsverordnungen machen eine Verlegung ides Termins, bis zu dem der Bund vorschußweise Versorgungsbezüge zu erbringen hat, unausweichlich.
Zu Nr. 35
Buchstabe „vor a" erklärt den § 3 a Satz 1 Nr. 3 auch im Rahmen des § 62 für anwendbar. Buchstabe a enthält eine textliche Anpassung, die durch die Einfügung des § 18 a erforderlich geworden ist, und sichert im übrigen eine gleichmäßige Behandlung der Heimkehrer. Durch die Änderung in Buchstabe b wird klargestellt, daß die auf die Bundesanstalt für Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung überführten Bediensteten und Versorgungsempfänger der Arbeitsverwaltung seit der Errichtung der Bundesanstalt zu dem Personenkreis des § 62 und nicht mehr des. § 63 gehören. Buchstabe c ermöglicht auch den Dienstherren des § 62, die Unterbringung durch Gewährung von Zuschüssen zu fördern, wenn die von ihnen Unterzubringenden bei anderen Dienstherren eine entsprechende Wiederverwendung finden können.
Zu Nr. 36
Auch hier wird in Buchstabe „vor a" § 3 Satz 1 Nr. 3 a für anwendbar erklärt. Außerdem wird auf die mit den neuen §§ 23 bis 24 f geänderten Unterbringungsvorschriften Bezug genommen. Die Änderung zu b) entspricht der Änderung zu § 62 Abs. 2.
Im Zusammenhang des § 63 hat der Ausschuß die Frage erörtert, ob auch privatrechtliche Einrichtungen des gemischtwirtschaftlichen Bereiches zu den Dienstherren des § 63 gehören. Der Ausschuß hat diese Fragen verneint, da § 63 nur öffentlich-rechtliche Dienstherren betrifft. Eine andere Frage ist jedoch, inwieweit sorche privatrechtlchen Einrichtungen, die sich bei der Entnazifizierung wie öffentlich-rechtliche Dienstherren verhalten haben, in sinngemäßer Anwendung der Rechtsgedanken des § 63 verfahren sollten. Der Ausschuß ist der Ansicht, daß insoweit, auch unter dem Gesichtspunkt des Artikels 139 des Grundgesetzes, die Zuständigkeit der Lander zu beachten ist.
Zu Nr. 37
Buchstabe a hat klarstellende Bedeutung. In Buchstabe b werden ,die Folgerungen aus den in dem § 29 Abs. 1 Satz 3 erfolgten Änderungen gezogen. In Buchstabe c wird die Grundlage für eine befriedigende Regelung eines bisher offenen Problems geschaffen. Buchstabe d schafft gleichfalls die gesetzliche Grundlage für Maßnahmen, mit denen die dort 'bezeichneten Personen den vergleich baren Versorgungsempfängern des Altreiches angepaßt werden können. In Buchstabe e wird die Durchführung der Ruhensvorschriften für den in ihm angesprochenen Personenkreis klargestellt und zugleich die gesetzliche Grundlage dafür geschaffen, daß diese Versorgungsempfänger der in § 181 a des Bundesbeamtengesetzes getroffenen Regelung angepaßt werden können.
Zu Nr. 38
Die Kann-Vorschrift in § 68 ist in eine Soll-Vorschrift abgeändert worden. Außerdem werden die Personen, die den Stichtag der §§ 53 oder 55 nicht erfüllen und weder nach dem 1. September 1953 aus der Kriegsgefangenschaft entlassen worden sind noch am 8. Mai 1945 versorgungsberechtigt waren, in den Anwendungsbereich des § 68 einbezogen, wenn sie bereits im ersten Weltkrieg Soldaten waren.
Zu Nr. 39
Die Vorschrift zieht für den von § 70 erfaßten Personenkreis die Folgerungen, die sich aus der Änderung der Unterbringungsvorschriften ergeben. Außerdem bringt die Ergänzung des § 70 Abs. 3 eine ausdrückliche Klarstellung.
(Kortmann) Zu Nr. 39 a
Durch die Bezugnahme auf § 52 Abs. 3 wird dieser Personenkreis hinsichtlich einer Wiederbeschäftigung den dort bezeichneten Angestellten und Arbeitern gleichgestellt.
Zu Nr. 40
Nach der neuen Vorschrift können nunmehr auch Angestellte und Arbeiter, bei denen die in § 52 a Abs. 3 Satz 1 bezeichneten Umstände bereits vor Inkrafttreten des Gesetzes eingetreten waren und die somit keine Rechte nach § 52 a hatten, ein Entlassungsgeld erhalten.
Zu Nr. 41
Die Änderung des § 71 d soll den Abschluß eines Vorbereitungsdienstes erleichtern.
Zu Nr. 42, 42 a, 42b und 43
Die Änderungen der Vorschriften sind durch die Änderungen der Rentengesetzgebung und zur Bereinigung einer Reihe aufgetretener Zweifelsfragen notwendig geworden.
Zu Nr. 43 a
Mit der Änderung durch Buchstabe a wird die Unterbringung verdrängter Hochschullehrer durch günstigere Gestaltung des Bundeszuschusses erleichtert. In Buchstabe b wird die Emeritierung von Hochschullehrern dadurch erleichtert, daß sie nicht an eine Altersgrenze gebunden ist und der Bundeszuschuß verbessert wird. Es wird nunmehr an den für das Kulturwesen zuständigen Ländern liegen, das Problem der von § 78 a erfaßten Hochschullehrer einer baldigen endgültigen, Lösung zu
zuführen.
Zu Nr. 44
Nach der Neufassung des § 79 gelten für alle Klagen aus diesem Gesetz einheitlich die §§ 126, 127 und 136 des Beamtenrechtsrahmengesetzes, darüber hinaus im Bereich des Bundes auch bestimmte Vorschriften des Bundesbeamtengesetzes, im übrigen das ihnen entsprechende Landesrecht. In § 79 Abs. 2 ist ausdrücklich 'klargestellt, daß für die Rechtsstreitigkeiten von Angestellten und Arbeitern das Vorstehende nicht gilt, ebenso nicht für Streitigkeiten aus den §§ 72 bis 74, soweit es sich nicht um bestimmte, in § 79 Abs. 2 bezeichnete Fragen handelt.
Zu Nr. 45
Die Ergänzung des § 81 Abs. 4 Satz 1 stellt klar, daß von der Versäumung der Ausschlußfrist die Rechte aus der Nachversicherung (§ 72) nicht betroffen werden.
Zu Nr. 46
Bei der Ergänzung der Anlage A zu § 2 Abs. 1 hat der Ausschuß an den bisherigen Grundsätzen für die Einbeziehung in die Anlage A festgehalten und schlägt die hiernach ausgewählten und in der Nummer 46 aufgeführten Nichtgebietskörperschaften und Einrichtungen für die Einbeziehung vor.
Zu Nr. 47 und 48
Dem Ausschuß erschien die Ersetzung der Besoldungsgruppe A 5 b durch die Besoldungsgruppe
A 4 f für die Personengruppen der früheren Besoldungsgruppen C 9, C 10 und C 11 und die in der Anlage D (unterste Zeile) in die Besoldungsgruppe A 5 b eingereihten Polizeivollzugsbeamten angemessen.
ZU ARTIKEL II
Artikel II enthält die Überleitungsvorschriften, die wegen der Änderung des Gesetzes durch Artikel I erforderlich sind.
ZU ARTIKEL II a
Artikel II a enthält die bereits im allgemeinen Teil des Berichtes und bei einzelnen Vorschriften des Artikels I erwähnten Änderungen des Bundesbeamtengesetzes.
ZU ARTIKEL II b
Artikel II b ergänzt das Beamtenrechtsrahmengesetz. Die Ergänzung ermöglicht den Ländern, sich der verbesserten Versorgungsregelung für die in § 181 a des Bundesbeamtengesetzes bezeichneten Unfälle anzuschließen.
ZU ARTIKEL II c
Die Änderungen der Vorschriften waren zur Beseitigung von Unklarheiten und zur Ergänzung erforderlich, um Nachteile für den angesprochenen Personenkreis zu vermeiden.
ZU ARTIKEL II d
Die Neufassung des Bundesbeamtengesetzes ist auf Grund der zahlreichen Änderungen des Gesetzes tunlich. Der Artikel II d enthält die erforderliche Ermächtigung.
ZU ARTIKEL VII a
Artikel VII a enthält die im Hinblick auf das als Bundesrecht fortgeltende saarländische Gesetz zur Regelung von Dienstverhältnissen notwendigen Vorschriften. Das Saarland wird zur Anpassung des Gesetzes zur Regelung von Dienstverhältnissen an das Gesetz zu Artikel 131 GG ermächtigt. Darüber hinaus enthält Artikel VII a erste Maßnahmen zur Abstimmung beider Gesetze aufeinander.
ZU ARTIKEL VIII
Artikel VIII bringt die erforderlichen Inkraftsetzungsvorschriften. Mit Rücksicht auf das Eingreifen anderer gesetzlicher Vorschriften waren unterschiedliche Inkraftsetzungstermine unvermeidlich. Artikel VIII regelt ferner die Zahlungen auf Grund der mit Artikel I und II erfolgten Änderungen und Einfügungen von Vorschriften in das Gesetz zu Artikel 131 GG. Schließlich wird der Bundesminister des Innern zur Bekanntmachung einer Neufassung dieses Gesetzes ermächtigt.
Bonn, den 2. Juli 1957
Kortmann
Berichterstatter
Anlage 5 Drucksache 3719
Bericht
des Haushaltsausschusses (18. Ausschuß) gemäß § 96 (neu) der Geschäftsordnung über den von den Fraktionen der CDU/CSU, FDP, DP, DA eingebrachten Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung des Gesetzes zur Regelung der Rechtsverhältnisse der unter Artikel 131 des Grundgesetzes fallenden Personen (Drucksachen 2255, 3643).
Bericht des Abgeordneten Gengler
1. Der Haushaltsausschuß hat in seiner Sitzung vom 3. Juli 1957 den Gesetzentwurf — Drucksachen 2255, 3643 — behandelt und im Sinne des § 96 (neu) GO seine Auswirkungen auf den Haushaltsplan und die Haushaltslage geprüft. Danach werden für das Haushaltsjahr 1957 die im Haushaltsplan enthaltenen Beträge durch den Gesetzentwurf nicht überschritten, da das Gesetz erst am 1. September 1957 in Kraft treten soll und die Haushaltsansätze daher ausreichen.
2. Im übrigen trifft der Haushaltsausschuß die Feststellung, daß für die Haushaltsjahre ab 1958 weitere rund 200 Mio DM über den Haushaltsansatz des Rechnungsjahres 1957 hinaus notwendig werden, wenn der Gesetzentwurf in dieser Form angenommen werden wird, und zwar in der Hauptsache als Rechtsverpflichtungen, die nicht mehr geändert werden können. Angesichts ,der jetzt schon feststehenden neuen Belastungen für die kommenden Haushaltsjahre kann der Haushaltsausschuß nicht umhin, auf die Höhe dieser neuen Belastungen ausdrücklich aufmerksam zu machen. Ob und in welcher Weise in den kommenden Haushaltsjahren eine Deckung gefunden werden kann, läßt sich z. Z. nicht übersehen.
Bonn, den 3. Juli 1957
Gengler
Berichterstatter
Anlage 6 zu Drucksache 3632
Schriftlicher Bericht
des Ausschusses für Finanz- und Steuerfragen (19. Ausschuß) zu dem von den Abgeordneten Matthes, Richarts, Kriedemann, Mauk, Elsner, Dr. Preiß und Genossen eingebrachten Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Vierten Gesetzes zur Änderung des Zuckersteuergesetzes (Drucksache 3114).
Berichterstatter: Abgeordneter Dr. Miessner
1. Der Ausschuß für Finanz- rund Steuerfragen hat sich am 19. Juni 1957 mit der Vorlage beschäftigt, nachdem der Ausschuß für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten dem Gesetzentwurf am 13. März 1957 einmütig zugestimmt hatte.
2. Mit dem Gesetzentwurf wird beabsichtigt, zur Fütterung von Bienen künftig 10 kg Zucker jährstatt - statt wie bisher 7,5 kg jährlich — den kern zuckersteuerfrei zur Verfügung zu stellen.
Obwohl sich diese 'Steuererleichterung materiell kaum wesentlich auswirken dürfte — bei einem Bestand von 10 bis 20 Bienenvölkern wird die Steuerentlastung 2,50 bis 5 DM pro Jahr ausmachen —, hat sich der Ausschuß doch entschlossen, dem Gesetzentwurf zuzustimmen, da er mit dem Ausschuß für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten der Auffassung war, daß die gesamte Zuckermenge, die zur Fütterung eines Bienenvolkes normalerweise benötigt wird, von der Zuckersteuer befreit sein sollte. Diese Gesamtmenge soll nach Angabe des zuständigen Ministeriums näher bei 10 kg als bei 7;5 kg liegen.
3. Der Ausschuß für Finanz- und Steuerfragen schlägt daher vor, den Gesetzentwurf — Drucksache 3114 — nach Einfügung der negativen Saar-Klausel anzunehmen.
Bonn, den 2. Juli 1957
Dr. Miessner
Berichterstatter
Anlage 7 Drucksache 3714
Schriftlicher Bericht
des Haushaltsausschusses (18. Ausschuß) gemäß § 96 (neu) der Geschäftsordnung zu dem Entwurf eines Gesetzes über die Deutsche Bundesbank (Drucksachen 3603, 2781, Nachtrag zu 3603).
Berichterstatter: Abgeordneter Seuffert
Der Haushaltsausschuß hat in seiner Sitzung am 2. Juli 1957 den Gesetzentwurf — Drucksachen 3603, Nachtrag zu 3603, 2781 — beraten und die Auswirkungen auf den Haushaltsplan und die Haushaltslage geprüft. Er ist zu dem Ergebnis gekommen, daß sich die Frage der Deckung für diese Vorlage nicht stellt.
Bonn, den 2. Juli 1957
Seuffert
Berichterstatter
Anlage 8 Drucksache 3701
Schriftlicher Bericht
des Ausschusses für Außenhandelsfragen (23. Ausschuß) über den von der Fraktion der CDU/CSU eingebrachten Entwurf eines Vierzehnten Gesetzes zur Änderung des Zolltarifs (Drucksache 3564).
Berichterstatter: Abgeordneter Dr. Elbrächter
Der Ausschuß für Außenhandelsfragen hat sich in seiner Sitzung vom 28. Juni 1957 mit dem von der Fraktion der CDU/CSU eingebrachten Entwurf eines Vierzehnten Gesetzes zur Änderung des Zolltarifs — Drucksache 3564 — befaßt. Nach Auffassung der Mehrheit des Ausschusses ist die Senkung von Zöllen ein geeignetes Mittel, um Preisauftriebstendenzen entgegenzuwirken. Der Anreiz zu verbilligter Einfuhr ist zugleich ein Beitrag zur Verminderung der Zahlungsbilanzüberschüsse. Es erscheint angebracht, die Voraussetzungen für die Durchführung solcher Zollsenkungen für Waren der gewerblichen Wirtschaft für die Zeit zwischen
dem Auslaufen der Legislaturperiode und der Arbeitsaufnahme des neu gewählten Bundestages zu schaffen.
Die Bundesregierung soll deshalb ermächtigt werden, gewerbliche Zölle ausnahmsweise ohne Mitwirkung der gesetzgebenden Körperschaften zu ermäßigen oder aufzuheben, jedoch nur für die Zeit vom 1. Juli bis zum 31. Dezember 1957. Der Ausschuß stimmte dem Gesetzentwurf mit Mehrheit zu.
Bonn, den 28. Juni 1957
Dr. Elbrächter
Berichterstatter
Anlage 9 zu Drucksache 3641
Schriftlicher Bericht
des Ausschusses für Finanz- und Steuerfragen (19. Ausschuß) über den Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Zollgesetzes (Viertes Zolländerungsgesetz) (Drucksache 3561).
Berichterstatter: Abgeordneter Krammig
Allgemeine Bemerkungen
1.
Ein Zollgesetz, das der Entwicklung von Wirtschaft und Verkehr ohne laufende gesetzliche Anpassung standhalten soll, kann, wie die Erfahrungen der Vergangenheit lehren, nur als Rahmengesetz erlassen werden. Das hat aber zur Folge, daß dem zuständigen Ressortminister umfangreiche Ermächtigungen zugestanden werden müssen, damit er Durchführungsbestimmungen erlassen, Ausnahmen und Erleichterungen zugestehen und Einzelheiten regeln kann. Sowohl das Vereinszollgesetz vom 1. Juli 1869 als auch das dieses ablösende Zollgesetz vom 20. März 1939 gingen diesen Weg. Sie hätten der stürmischen Entwicklung von Wirtschaft und Verkehr nicht standhalten können, wenn sie nicht von vornherein als Rahmengesetze abgefaßt worden wären und alle Einzelheiten den Durchführungsbestimmungen (Zollordnungen) überlassen hätten.
Neben den Einzelermächtigungen des Zollgesetzes für den Reichsminister der Finanzen zum Erlaß von Durchführungsbestimmungen stützte sich dieser auf die §§ 12 und 13 der Reichsabgabenordnung. Die §§ 12 und 13 der Reichsabgabenordnung sind durch das Gesetz vom 11. Juli 1953 (BGBl. I S. 511) aufgehoben worden. Die dadurch entstandene Lücke wurde für das Zollgesetz teilweise durch § 109 in der Fassung des Gesetzes zur Änderung des Zollgesetzes und der Verbrauchsteuergesetze vom 23. Februar 1952 (BGBl. I S. 317) ausgefüllt. Einige der im Zollgesetz enthaltenen Ermächtigungen des Reichsministers der Finanzen sind zwar auf Grund des Artikels 129 des Grundgesetzes auf den Bundesminister der Finanzen übergegangen. Bei einem Teile dieser und anderen bestehen aber Zweifel, ob sie mit dem Grundgesetz übereinstimmen und noch gelten. Um diese Zweifel auszuräumen, überträgt der Entwurf alle Einzelermächtigungen, nachdem sie den Erfordernissen des Grundgesetzes angepaßt worden sind und soweit nicht in einigen Fällen aus zwingenden Gründen auf sie verzichtet werden muß, ausdrücklich auf den Bundesminister der Finanzen.
Bei dieser Gelegenheit werden die im Zollgesetz noch enthaltenen Bezeichnungen, die sich auf Einrichtungen und Behörden des Reichs beziehen, möglichst durch neue Bezeichnungen ersetzt. Dabei ist aber davon abgesehen worden, Vorschriften des Zollgesetzes über die gebietsmäßigen Auswirkungen der Zollhoheit abzuändern, weil damit Fragen aufgeworfen worden wären, die noch nicht durch das Zollgesetz geregelt werden können (z. B. zollrechtliche Stellung der Interzonengrenze, der unter fremder Verwaltung stehenden Gebiete des Deutschen Reichs). Im übrigen handelt es sich bei den sonstigen Änderungen und Ergänzungen der Zollvorschriften um Anpassungen an veränderte Verhältnisse und um die Auswertung von Erfahrungen der Zollpraxis.
Außerdem ist noch die Liste der Zollbefreiungen um einige Punkte erweitert worden, die insbesondere den Reiseverkehr, den internationalen Kulturaustausch, Geschenksendungen und Liebesgaben betreffen.
2.
Der Finanz- und Steuerausschuß beriet den ihm federführend überwiesenen Gesetzentwurf in seiner 123. Sitzung am 19. Juni 1957. Er nahm den Gesetzentwurf mit der ihm beigegebenen Begründung ohne sachliche Änderung mit Berichtigungen redaktioneller Art und einer sachlichen Ergänzung an. Das Votum des mitberatenden Ausschusses für Außenhandelsfragen ist dem Berichterstatter im Zeitpunkt der Abfassung des Schriftlichen Berichts noch unbekannt. Es wird dem Plenum des Bundestages bei der 2. Lesung des Gesetzentwurfs vorgetragen werden.
Der mitberatende Ausschuß für Außenhandelsfragen hat den Entwurf in der Sitzung am 2. Juli 1957 beraten.
Nachdem klargestellt worden war, daß die Ausweispflicht nur in Verbindung mit der Prüfung des zollredlichen Besitzes von Waren, nicht aber zur reinen Personenkontrolle eingeführt werden solle und die vorgesehene Übertragung von Ermächtigungen von den Oberfinanzdirektionen auf den Bundesminister der Finanzen nach dem Grundgesetz erforderlich sei, die Rückübertragung aber, soweit wie möglich, erfolgen solle, stimmte der Ausschuß bei einigen Enthaltungen dem Entwurf in der Fassung des Schriftlichen Berichtes zu.
Einzelbemerkungen
Zu Artikel 1
3.
Die Änderung in Nr. 14 Buchstabe b berichtigt einen Druckfehler.
4.
In Nr. 43 muß es in der Überschrift anstatt „§ 60" richtig „§ 69" heißen.
5.
In Nr. 54, § 101 Abs. 3 ist das Komma in der viertletzten Zeile zwischen den Worten „verfügt" und „und" gestrichen worden.
6.
In Nr. 59 Buchstabe 1 ist dem Worte „Deutsche" der Buchstabe „r" angefügt worden.
Zu Artikel 2 7.
Artikel 2 regelt die Pauschalierung von Abgabensätzen, die sich in der Praxis gut bewährt hat.
Zu den beim Eingang von Waren in das Zollgebiet zu erhebenden Verbrauchsteuern gehört auch die Biersteuer. Die in Artikel 2 des Entwurfs vorgesehene Ermächtigung, bei nicht gewerblichen Einfuhren die Eingangsabgaben zu pauschalieren, erstreckt sich somit auch auf die Biersteuer. Das Aufkommen aus der Biersteuer steht nach Artikel 106 Abs. 2 Nr. 5 des Grundgesetzes den Ländern zu. Verbliebe es bei der Einbeziehung der Biersteuer in die Ermächtigung des Artikels 2, so würden sowohl dieses Gesetz als auch alle auf Grund dieses Gesetzes zu erlassenden Rechtsverordnungen der Zustimmung des Bundesrates bedürfen. Die Pauschalierung der Eingangsabgaben kommt nur für den Reise- und Postverkehr in Betracht. In diesen Verkehren wird Bier nie oder selten verzollt und versteuert werden müssen. Es ist deshalb zweckmäßig, die Biersteuer von der Pauschalierung auszunehmen. Das geschieht durch die Ergänzung des Artikels 2.
Bonn, den 24. Juni 1957
Krammig
Berichterstatter
Anlage 10 Drucksache 3700
Schriftlicher Bericht .
des Ausschusses für Außenhandelsfragen (23. Ausschuß) über den Entwurf einer Siebzigsten Verordnung über Zollsatzänderungen (Kernreaktoren usw.) (Drucksache 3695).
Berichterstatter: Abgeordneter Margulies
Der Ausschuß für Außenhandelsfragen hat sich in seiner Sitzung vom 28. Juni 1957 mit dem Entwurf einer Siebzigsten Verordnung über Zollsatzänderungen (Kernreaktoren usw.) — Drucksache 3695 — befaßt; er hat sich der Begründung der Bundesregierung angeschlossen und einstimmig dem Verordnungsentwurf zugestimmt.
Bonn, den 28. Juni 1957
Margulies
Berichterstatter
Anlage 11
Ergänzende Erklärung des Abg. Dr. Jentzsch zu seinen Ausführungen während der Beratungen des Entwurfs eines Seemannsgesetzes tin der 218. Sitzung, S. 12931 D, letzter Absatz, Zeile 7 von unten: „Für meine Behauptung, daß mit dem Paragraph 92 des Regierungsentwurfs eines Seemannsgesetzes die deutsche Handelsschiffahrt im Vergleich zu ihnen auisländischen Konkurrenzländern unvertretbar hoch belastet wird, weise ich im einzelnen darauf hin, daß in diesen Hauptwettbewerbsländern der deutschen Seeschiffahrt die Frage der Überstundenbezahlung weit günstiger geregelt ist, als es der Entwurf vorsieht:
1. England Keine gesetzliche Regelung.
Nach Sektion B Absatz 3 National Maritime Board 1956 gibt es tariflich geringe Überstundenzuschläge, jedoch keine Staffelung dieser Zuschläge.
2. Holland
Keine gesetzliche Regelung. Tariflicher Zuschlag von 25 Prozent.
3. Belgien Keine gesetzliche Regelung.
An Werktagen kein tariflicher Zuschlag, an Sonntagen 50prozentiger Zuschlag.
4. Frankreich Keine gesetzliche Regelung.
Code de Travail Maritime überläßt in Artikel 26 die Regelung ausdrücklich den Tarifverträgen.
5. Italien Keine gesetzliche Regelung.
Tarifliche Zuschläge zwischen 15 und 50 Prozent.
6. Dänemark Keine gesetzliche Regelung.
Tariflicher Zuschlag für Nacht- und Sonntagsarbeit von 25 Prozent.
7. Finnland
,Gesetzlicher Zuschlag werktags 25 Prozent, sonntags 63 Prozent.
8. Schweden
Gesetzlicher Zuschlag werktags 25 Prozent, sonntags 63 Prozent.
9. Norwegen
Gesetzlicher Zuschlag werktags 25 Prozent, sonntags 63 Prozent.
Entscheidend dürfte sein, daß idas Übereinkommen Nr. 93 der Internationalen Arbeitsorganisation in Artikel 17 lediglich einen Überstundenzuschlag von 25 Prozent festgelegt hat."
Bonn, den 3. Juli 1957
Dr. Jentzsch
Anlage 12 Drucksache 3523
Nachtrag zu Anlage '7 der 219. Sitzung. Berichterstatter: Abgeordneter Krammig
8. Der mitberatende Haushaltsausschuß hat in der Sitzung am 2. Juli 1957 beschlossen, gegen den Gesetzentwurf in der Fassung des Schriftlichen Berichts Einwendungen nicht zu erheben.
Bonn, den 20. Mai 1957
Krammig
Berichterstatter
Anlage 13
Umdruck 1184
Änderungsantrag der Abgeordneten Gibbert, Schlick, Dr. Eckhardt und Genossen zur zweiten Beratung des Entwurfs eines Neunten Gesetzes zur Änderung des Umsatzsteuergesetzes (Drucksachen 3511, 2077, 2419, 2611).
Der Bundestag wolle beschließen;
Im Antrag des Ausschusses auf Drucksache 3511 wird die unter Nr. 4 beantragte Entschließung wie folgt ergänzt:
„3. zur umsatzsteuerlichen Gleichstellung der Winzer, Winzergenossenschaften und des Weinhandels beim Wein das Keltern und die Kellerbehandlungsmaßnahmen im Sinne des Weingesetzes, die der kelternde Unternehmer selbst durchführt, durch entsprechende Änderung des § 57 Abs. 2 der Durchführungsbestimmungen zum Umsatzsteuergesetz als umsatzsteuerunschädliche Bearbeitung zuzulassen."
Bonn, den 29. Mai 1957
Gibbert Schlick Dr. Eckhardt
Frau Ackermann
von Bodelschwingh Franzen
Frau Dr. Gantenberg Josten
Kemmer (Bamberg) Kemper (Trier) Knobloch
Mayer (Birkenfeld) Meyer (Oppertshofen) Müser
Richarts Ruland
Schill (Freiburg) Schneider (Brotdorf) Dr. Solke
Dr. Storm
Dr. Weber (Koblenz) Wehking
Wullenhaupt
Umdruck 1262
Änderungsantrag der Fraktion der DP (FVP) zur zweiten Beratung des Entwurfs des Getreidepreisgesetzes 1957/58 (Drucksachen 3671, 3520).
Der Bundestag wolle beschließen:
1. In § 1 und 2 sind die „von ... bis-Preise" um jeweils 20 DM zu erhöhen.
2. In § 4 ist der Grundpreis für Saatgetreide um je 20 DM anzuheben.
Bonn, den 2. Juli 1957
Dr. Berg
Eickhoff
Dr. Elbrächter
Hepp
Lahr
Müller (Wehdel)
Dr. Preiß
Dr. Schild (Düsseldorf) Dr. Brühler und Fraktion
Umdruck 1268
Änderungsantrag der Abgeordneten Lermer, Dr. Glasmeyer, Lahr, Weber (Untersontheim) und Genossen zur dritten Beratung des Entwurfs eines Neunten Gesetzes zur Änderung des Umsatzsteuergesetzes (Umdruck 1184, Drucksachen 3690, 2077, 2419, 2611).
Der Bundestag wolle beschließen:
Im Antrag des Ausschusses auf Drucksache 3511 wird die unter Nr. 4 beantragte Entschließung in der mit Umdruck 1184 erweiterten Fassung wie folgt ergänzt:
„4. die Bearbeitung und Verarbeitung von Kartoffeln zur Herstellung von Futtermitteln durch entsprechende Änderung des § 57 Abs. 2 der Umsatzsteuer-Durchführungsbestimmungen als umsatzsteuerunschädliche Bearbeitung zuzulassen.
Bonn, den 1. Juli 1957
Lermer
Dr. Glasmeyer
Lahr
Weber (Untersontheim) Bauer (Wasserburg) Bauereisen
Bauknecht
von Bodelschwingh Brese
Demmelmeier
Fuchs Funk Dr. Graf Henckel
Dr. Horlacher
Klausner
Meyer (Oppertshofen) Schrader
Schulze-Pellengahr Solke
Wittmann
Umdruck 1285
Entschließungsantrag der Fraktionen der CDU/ CSU, DP (FVP) zur dritten Beratung des von den Abgeordneten Matthes, Richarts, Kriedemann, Mauk, Elsner, Dr. Preiß und Genossen eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes zur Änderung des Vierten Gesetzes zur Änderung des Zuckersteuergesetzes (Drucksachen 3632, 3114).
Der Bundestag wolle beschließen:
Der Verbrauch von Zucker ist in der Bundesrepublik in ständigem Steigen begriffen. Demgegenüber geht die deutsche Zuckerproduktion seit einigen Jahren zurück. Die Anbauflächen für Zuckerrüben in Nord- und Westdeutschland werden geringer. Es sind daher Maßnahmen erforderlich, die wieder zu einer Ausdehnung des Zuckerrübenanbaus führen, zumal die Einfuhr von Auslandszucker gegenwärtig erhebliche Staatszuschüsse für die Erhaltung des inländischen Zuckerpreises beansprucht.
Im Bundeshaushaltsplan 1957 (Einzelplan 10 02 Tit. 964) sind 'Bundesmittel bereitgestellt, um eine „Untersuchung der Kosten und Ertragslage der Zuckerfabriken" durchzuführen. Diese Unter-
suchungen sind beschleunigt abzuschließen. In jedem Fall muß aber sichergestellt werden, daß die Auszahlungen der Zuckerfabriken bereits bei der Zuckerrübenernte 1957 so gestaltet werden, wie es der einmütigen Auffassung des Bundestagsausschusses für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten (148. Sitzung) entspricht, welcher der Bundestagsausschuß für Finanz- und Steuerfragen beigetreten ist (Drucksache 3635).
Die Bundesregierung wird ersucht, die dafür erforderlichen Mittel aus Haushaltsersparnissen bei Einzelplan 10 oder aus allgemeinen Ersparnissen des Bundeshaushalts 1957 oder notfalls als Vorgriff auf die Haushaltsmittel 1958 bereitzustellen, wenn sich eine andere Möglichkeit zur Erreichung dieses Zieles nicht ergeben sollte.
Bonn, den 3. Juli 1957
Dr. Dr. Oberländer Cillien und Fraktion
Dr. Brühler und Fraktion
Umdruck 1287
Änderungsantrag der Fraktionen der CDU/ CSU, DP (FVP) zur dritten Beratung des Entwurfs eines Neunten Gesetzes zur Änderung des Umsatzsteuergesetzes (Drucksachen 3690, 3511, 2077, 2419, 2611).
Der Bundestag wolle beschließen: In Artikel 1 werden
1. Nummer „vor 1" und
2. Nummer „1 a" gestrichen.
Bonn, den 3. Juli 1957
Dr. Krone und Fraktion Dr. Brühler und Fraktion
Umdruck 1288
Änderungsantrag der Fraktionen der CDU/ CSU, DP (FVP), FDP, GB/BHE zur zweiten Beratung des von den Fraktionen der CDU/CSU, FDP, DP (FVP) eingebrachten Entwurfs eines Zweiten Gesetzes zur Änderung des Gesetzes zur Regelung der Rechtsverhältnisse der unter Artikel 131 des Grundgesetzes fallenden Personen (Drucksachen 3643, 1. und 2. Nachtrag zu 3643, 2255).
Der Bundestag wolle beschließen: Zu Artikel 1
Es wird eine Nummer 37 a eingefügt: 37 a. In § 67
a) tritt in Absatz 1 Satz 2 an die Stelle des Punktes ein Semikolon; dahinter wird folgender Halbsatz angefügt: „das gleiche gilt für Beförderungen, und zwar insoweit, als sie auch in der Laufbahn, der die frühere Stellung (Satz 1) zugehörte, erlangt worden wären."
b) wird folgender Absatz 3 angefügt:
„(3) Die in Absatz 1 Satz 1 bezeichneten und sonstigen Personen, die sich ohne
vorherige Zugehörigkeit zu Vorgängerorganisationen der früheren Waffen-SS nach dem 1. Januar 1940 zum berufsmäßigen Dienst in dieser verpflichtet hatten und in ausschließlich militärischem Kriegseinsatz verwendet worden sind, erhalten Übergangsgehalt und Versorgung wie vergleichbare Berufssoldaten nach Maßgabe der- für diese geltenden Vorschriften. Entsprechendes gilt für die Hinterbliebenen."
Bonn, den 4. Juli 1957
Dr. Krone und Fraktion
Schneider (Bremerhaven) und Fraktion Dr. Becker (Hersfeld) und Fraktion Feller und Fraktion
Umdruck 1290
Entschließungsantrag der Abgeordneten Dr. Hellwig, Samwer, Dr. Böhm (Frankfurt) zur dritten Beratung des Entwurfs eines Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (Drucksachen 3644, 1158).
Der Bundestag wolle beschließen:
Der Bundestag hat bei § 77 des Entwurfs eines Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen davon abgesehen, eine Befristung für die Ausnahme zugunsten der Unternehmen der öffentlichen Versorgung mit Energie und Wasser zu beschließen, obgleich diese Regelung nur eine vorläufige sein soll, die bis zum Inkrafttreten eines neuen Gesetzes zur Regelung der Wettbewerbsverhältnisse in der öffentlichen Versorgung mit Energie und Wasser Geltung haben soll.
Um den einstweiligen Charakter der in § 77 des Gesetzentwurfs gegen Wettbewerbsbeschränkungen getroffenen Regelung zu unterstreichen, ersucht der Bundestag die Bundesregierung, den Entwurf eines neuen Energiewirtschaftsgesetzes mit größtmöglicher Beschleunigung vorzulegen.
Bonn, den 3. Juli 1957
Dr. Hellwig
Samwer
Dr. Böhm (Frankfurt) Berendsen
Finckh
Höcherl
Kirchhoff
Dr. Pferdmenges
Dr. Pohle (Düsseldorf) Dr. Dr. h. c. Pünder Raestrup
Dr. Serres
Dr. Weber (Koblenz) Dr. Hoffmann
Dr. Elbrächter
Umdruck 1291
Änderungsantrag der Fraktionen der CDU/ CSU, DP (FVP) zur dritten Beratung des Entwurfs eines Neunten Gesetzes zur Änderung des Umsatzsteuergesetzes (Umdruck 1184, 1268, Drucksachen 3690, 3511, 2077, 2419, 2611).
1 Der Bundestag wolle beschließen:
Im Antrag des Ausschusses auf Druckseite 3511 wird die unter Nr. 4 beantragte Entschließung in der durch Umdrucke 1184 und 1268 erweiterten Fassung wie folgt ergänzt:
„5. einen Gesetzentwurf vorzulegen, wonach im Hinblick auf die Regelung in den Ländern des Gemeinsamen Marktes die Lieferungen von Büchern und Fachzeitschriften, nach näherer Bestimmung, gemäß § 7 Abs. 2 UStG einer Umsatzsteuer von 1,5 v. H. unterliegen."
Bonn, den 3. Juli 1957
Dr. Eckhardt
Majonica
Bausch
Dr. Krone und Fraktion
Platner
Dr. Schneider (Lollar) und Fraktion
Umdruck 1292
Änderungsantrag der Fraktionen der CDU/ CSU, SPD, FDP, GB/BHE, DP (FVP) zur zweiten Beratung des von den Fraktionen der CDU/CSU, FDP, DP, DA eingebrachten Entwurfes eines Zweiten Gesetzes zur Änderung des Gesetzes zur Regelung der Rechtsverhältnisse der unter Artikel 131 des Grundgesetzes fallenden Personen (Drucksachen 3643, 1. und 2. Nachtrag zu 3643, 2255).
Der Bundesrat wolle beschließen:
1. In Artikel I Nr. 1 a wird in § 4 a Satz 1 hinter dem Wort „gewähren" an Stelle des Punktes ein Komma gesetzt und folgender Satzteil angefügt: „wenn diese Rückkehr aus Krankheitsoder Altersgründen nicht zumutbar ist."
2. In Artikel I Ni. 1 a wird in § 4 b Abs. 3 Satz 1 das Wort „fünfundsiebzig" durch das Wort „sechzig" ersetzt.
3. In Artikel I Nr. 10 werden in § 18 a Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 in der Fassung des Zweiten Nachtrages die Worte „zu stellenden" durch das Wort „stehenden" ersetzt.
4. In Artikel I Nr. 16 a wird in § 24 Abs. 2 Satz 2 das Wort „dreihundert" durch das Wort „zweihundertfünfzig" und in § 24 a Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 1 das Wort „achtundfünfzigsten" durch das Wort „zweiundsechzigsten" ersetzt.
5. In Artikel I Nr. 19 erhält der Buchstabe b folgenden Wortlaut:
b) in Absatz 1 werden in Satz 4 Halbsatz 2 vor dem Punkt die Worte „nach Maßgabe des § 47 des genannten Gesetzes" angefügt;
6. In Artikel I Nr. 20 wird in § 36 Abs. 1 Nr. 4 das Wort „achtundfünfzigste" durch das Wort „zweiundsechzigste" ersetzt.
7. In Artikel I Nr. 21 Buchstabe c wird das Wort „zweihundertfünfzig" durch das Wort „zweihundert" ersetzt.
8. In Artikel I Nr. 29 Buchstabe b (§ 52 a Abs. 1 Satz 5 Halbsatz 2), Nummer 39 Buchstabe a (§ 70 Abs. 1 Satz 2), Nummer 43 a Buchstabe a
(§ 78 a Abs. 1 Satz 1) wird das Wort „achtundfünfzigsten" durch das Wort „zweiundsechzigsten" ersetzt.
9. In Artikel II Abs. 11 wird folgender Satz angefügt:
„Ist der Betrag einer am 31. August 1957 auf Grund bisheriger Nachversicherung (§ 72) zustehenden Rente. die nach § 72 a Abs. 2 Satz, 1 entfällt, weil ab 1. September 1957 gemäß der im Gesetz getroffenen Regelung Versorgung wegen eines im ersten oder zweiten Weltkrieg erlittenen Unfalles (§ 181 a des Bundesbeamtengesetzes) zusteht, höher als die letztgenannte Versorgung, so wird eine Zulage in der Höhe gewährt, daß der, erstgenannte Betrag gewahrt bleibt."
10. In Artikel II a Abs. 1 Nr. 2 wird in § 181 a Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 das Wort „fünfundzwanzig" durch das Wort „zwanzig" und in § 181 a Abs. 4 idas Wort „sechzig" durch das Wort „fünfundfünfzig" ersetzt.
11. In Artikel VII a Abs. 4 Satz 2 werden die Worte „Absatz 2" durch die Worte „Absatz 3" ersetzt.
12. In Artikel VIII wird der durch den Zweiten Nachtrag eingefügte Absatz 1 a gestrichen.
Bonn, den 4. Juli 1957
Dr. Krone und Fraktion Ollenhauer und Fraktion
Dr. Becker (Hersfeld) und Fraktion Dr. Brühler und Fraktion
Feller und Fraktion
Umdruck 1296
Änderungsantrag der Abgeordneten Dr. Lindrath, Seuffert, Dr. Miessner, Eickhoff und Genossen zum Entschließungsantrag der Fraktionen, der CDU/ CSU, DP (FVP) auf Umdruck 1285 zur dritten Beratung des von den Abgeordneten Matthes, Richarts, Kriedemann, Mauk, Elsner, Dr. Preiß und Genossen eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes zur Änderung des Vierten Gesetzes zur Änderung des Zuckersteuergesetzes (Drucksachen 3632, 3114). .
Der Bundestag wolle beschließen:
In Absatz 2 Satz 3 des Entschließungsantrages auf Umdruck 1285 werden die Worte „In jedem Fall muß aber sichergestellt werden, daß . . . ." ersetzt durch die Worte „Dabei ist insbesondere zu prüfen, ob und gegebenenfalls wie ".
Bonn, den 4. Juli 1957
Dr. Lindrath Krammig
Schlick
Dr. Wellhausen Dr. Miessner Seuffert
Dr. Baade
Birkelbach
Frau Beyer (Frankfurt) Frau Keilhack
Frau Kettig
Frau Strobel Wittrock
Eickhoff
Matthes
Umdruck 1299
Änderungsantrag der Fraktion der SPD zur zweiten Beratung des von den Fraktionen der CDU/CSU, FDP, DP, DA eingebrachten Entwurfs eines Zweiten Gesetzes zur Änderung des Gesetzes zur Regelung der Rechtsverhältnisse der
unter Artikel 131 des Grundgesetzes fallenden Personen (Drucksachen 3643, 1. und 2. Nachtrag zu 3643, 2255).
Der Bundestag wolle beschließen:
In Artikel I Nr. 29 a Buchstabe a wird das Wort „zwanzigjährige" durch das Wort ,,fünfzehnjährige" ersetzt.
Bonn, den 4. Juli 1957
Ollenhauer und Fraktion
Namentliche Abstimmungen
über
1. den von der Fraktion der SPD eingebrachten Entwurf eines Gesetzes zur Einfügung eines Artikels 139 a in das Grundgesetz (Drucksachen 3623, 2416), in zweiter Beratung,
2. den gleichen Gesetzentwurf, Schlußabstimmung.
Name Abstimmung Abstimmung
1 2
CDU/CSU
Frau Ackermann . . . . Ja Ja
Dr. Adenauer . . . . — —
Albers . Ja Ja
Albrecht (Hamburg) . Ja Ja
Arndgen Ja Ja
Baier (Buchen) Ja Ja
Barlage Ja Ja
Dr. Bartram beurlaubt beurlaubt
Bauer (Wasserburg) . * *
Bauereisen * 4.
Bauknecht enthalten enthalten
Bausch Nein Jet
Becker (Pirmasens) . Ja Ja
Bender * *
Berendsen Ja Ja
Dr. Bergmeyer Ja Ja
Fürst Jon 3ismarck . . . Ja Ja
Blank (Dortmund) . . . Nein Nein
Frau Dr. Bleyler
(Freiburg) Ja Ja
Blöcker Ja Ja
Bock Ja Ja
von Bodelschwingh .. . . Ja Ja
Dr. Böhm (Frankfurt) . Ja Ja
Brand (Remscheid) . . . Ja Ja
Frau Brauksiepe . . . Ja Ja
Brenner Ja Ja
Dr. von Brentano . . . . — —
Brese Ja Ja
Frau Dr. Brökelschen . Ja Ja
Dr. Brönner Ja Ja
Brookmann (Kiel) Ja Ja
Brück Ja Ja
Dr. Bucerius * *
Dr. von Buchka . . . . Ja Ja
Dr. Bürkel beurlaubt beurlaubt
Burgemeister Ja Ja
Caspers Ja Ja
Cillien * *
Dr. Conring Ja Ja
Dr. Czaja Ja Ja
Demmelmeier . . . Ja Ja
Diedrichsen Ja Ja
Frau Dietz Ja Ja
Dr. Dittrich Ja Ja
Dr Dollinger * *
Donhauser Ja *
Dr. Dresbach Ja Ja
Dr. Eckhardt Ja Ja
Eckstein Ja Ja
Ehren Ja Ja
Engelbrecht-Greve Ja Ja
Dr. Dr h. c. Erhard . . Ja Ja
Etzenbach Ja Ja
Name Abstimmung Abstimmung
1 2
Even Ja Ja
Feldmann . * *
Gräfin Finckenstein . Ja Ja
Finckh Ja Ja
Dr. Franz
Franzen Ja Ja
Friese Ja Ja
Fuchs Ja Ja
Funk * *
Dr. Furler Ja Ja
Frau Ganswindt J a Ja
Frau Dr. Gantenberg . . Ja Ja
Gedat Ja Ja
Geiger (München) . beurlaubt beurlaubt
Frau Geisendörfer . Ja Ja
Gengler . beurlaubt beurlaubt
Gerns beurlaubt beurlaubt
D. Dr. Gerstenmaier . Ja Ja
Gibbert Ja Ja
Giencke . Ja Ja
Dr. Glasmeyer Ja Ja
Dr. Gleissner (München) Ja Ja
Glüsing Ja Ja
Gockeln . Ja Ja
Dr. Götz Ja Ja
Goldhagen Ja Ja
Gontrum Ja Ja
Günther
Haasler Ja Ja
Häussler beurlaubt beurlaubt
Hahn Ja Ja
Harnischfeger . Ja Ja
Heix J a Ja
Dr. Hellwig Ja Ja
Dr. Graf Henckel . Ja Ja
Dr. Hesberg . Ja Ja
Heye Ja Ja
Hilbert enthalten enthalten
Höcherl * *
Dr. Höck Ja Ja
Höfler beurlaubt beurlaubt
Holla Ja Ja
Hoogen — —
Dr Horlacher . . . * *
Horn Ja Ja
Huth . . . . . . . *
Illerhaus Ja Ja
Dr Jaeger . * *
Jahn (Stuttgart) . Ja Ja
Frau Dr. Jochmus . Ja Ja
Josten . Ja Ja
Kahn beurlaubt beurlaubt
Kaiser (Bonn) — —
Frau Kaiser
(Schwäbisch-Gmünd) . Ja Ja
*) Für Teile der Sitzung beurlaubt.
Name Abstimmung Abstimmung
1 2
Karpf beurlaubt beurlaubt
Kemmer (Bamberg) . . Ja J a
Kemper (Trier) . . . enthalten Ja
Kiesinger
Dr. Kihn (Würzburg) . Ja Ja
Kirchhoff Ja Ja
Klausner Ja Ja
Dr. Kleindinst Ja Ja
Dr, Kliesing Ja Ja
Knapp Ja Ja
Knobloch Ja Ja
Dr. Köhler beurlaubt beurlaubt
Koops Ja Ja
Dr. Kopf Ja Ja
Kortmann . Ja Ja
Kraft . beurlaubt beurlaubt
Kramel Ja Ja
Krammig * *
Kroll Ja Ja
Frau Dr. Kuchtner . enthalten Ja
Kühlthau . Ja Ja
Kuntscher J a Ja
Kunze (Bethel) * *
Lang (München) . . . Ja Ja
Leibing Ja Ja
Dr. Leiske Ja Ja
Lenz (Brühl) Ja Ja
Lenze (Attendorn) . . . Ja Ja
Leonhard Ja Ja
Lermer Ja Ja
Leukert Ja Ja
Dr Leverkuehn . . . Ja Ja
Dr. Lindenberg . . . . Ja Ja
Dr. Lindrath Ja Ja
Dr. Löhr Ja Ja
Lotze Ja Ja
Dr. h. c. Lübke . . . Ja Ja
Lücke Ja Ja
Lücker (München) Ja Ja
Lulay Ja Ja
Maier (Mannheim) . . . Ja Ja
Majonica Ja Ja
Dr. Baron ManteuffelSzoege
Ja Ja
Massoth . beurlaubt beurlaubt
Mayer (Birkenfeld), , . Ja Ja
Menke Ja Ja
Mensing Ja Ja
Meyer (Oppertshofen) . Ja Ja
Meyer-Ronnenberg . . beurlaubt beurlaubt
Miller Ja Ja
Dr. Moerchel Ja Ja
Morgenthaler beurlaubt beurlaubt
Muckermann Ja Ja
Mühlenberg Ja Ja
Dr. Dr h. c Müller (Bonn) beurlaubt beurlaubt
Müller-Hermann . . . Ja Ja
Müser beurlaubt beurlaubt
Nellen beurlaubt beurlaubt
Neuburger Ja Ja
Niederalt Nein Nein
Frau Niggemeyer . . . Ja Ja
Dr. Dr. Oberländer . . Ja Ja
Dr. Oesterle * *
Oetzel beurlaubt beurlaubt
Pelster enthalten Ja
Dr. Pferdmenges . . . Ja Ja
Frau Pitz J a Ja
Dr. Pohle (Düsseldorf) * *
Name Abstimmung Abstimmung
1 2
Frau Praetorius . beurlaubt beurlaubt
Frau Dr, Probst . * *
Dr Dr h c Pünder. Ja —
Raestrup * *
Rasner Ja Ja
Frau Dr Rehling Ja Ja
Richarts Ja Ja
Frhr Riederer von Paar Ja - Ja
Dr Rinke Ja Ja
Dr. Röder beurlaubt beurlaubt
Frau Rösch J a Ja
Rösing . Ja Ja
Rümmele Ja Ja
Ruf Ja Ja
Sabaß Ja Ja
Sabel Ja Ja
Samwer Ja Ja
Dr. Schaefer (Saarbr.) beurlaubt beurlaubt
Schäffer Ja Ja
Scharnberg Ja Ja
Scheppmann Ja Ja
Schill (Freiburg) . Ja- .Ta
Schlick Ja Ja
Schmücker Ja Ja
Schneider (Hamburg) . . Ja Ja
Schrader . * *
Dr Schröder (Düsseldorf) — —
Dr -Ing E h Schuberth Ja Ja
Schüttler Ja Ja
Schütz Ja Ja
Schulze-Pellengahr . Ja Ja
Schwarz Ja Ja
Frau Dr Schwarzhaupt Ja Ja
Dr. Seffrin Ja Ja
Seidl (Dorfen) Ja Ja
Dr. Serres Ja Ja
Siebel Ja Ja
Dr Siemer Ja Ja
Solke enthalten enthalten
Spies (Brücken) . Ja Ja
Spies (Emmenhausen) Ja Ja
Spörl — Ja
Stauch beurlaubt beurlaubt
Frau Dr Steinbiß . Ja Ja
Steinhauer Ja Ja
Stiller — —
Storch . . — —
Dr Storm Ja Ja
Strauß — —
Struve . Ja Ja
Stücklen . beurlaubt beurlaubt
Teriete . . enthalten Ja
Thies Ja Ja
Unertl Ja Ja
Varelmann . Ja Ja
Frau Vietje . enthalten enthalten
Dr Vogel Ja Ja
Voß Ja Ja
Wacher (Hof) . . * *
Wacker (Buchen) . Ja Ja
Dr, Wahl Ja Ja
Walz . Ja Ja
Frau Dr h c Weber
(Aachen) Ja Ja
Dr Weber (Koblenz) enthalten enthalten
Wehkin Ja Ja
Dr Wellhausen . Ja Ja
Dr Welskop * *
Frau Welter (Aachen) . Ja Ja
*) Für Teile der Sitzung beurlaubt.
Name Abstimmung Abstimmung
1 2
Dr. Werber Ja Ja
Wiedeck Ja Ja
Wieninger
Dr. Willeke . Ja Ja
Winkelheide . Ja Ja
Dr. Winter * *
Wittmann beurlaubt beurlaubt
Wolf (Stuttgart) . . Ja Ja
Dr. Wuermeling — —
Wullenhaupt Ja Ja
Gäste:
Ruland Ja Ja
Schneider (Brotdorf) . Ja Ja
SPD
Frau Albertz Ja Ja
Frau Albrecht (Mittenw.) Ja Ja
Altmaier * *
Dr. Arndt . beurlaubt beurlaubt
Arnholz Ja Ja
Dr. Baade Ja Ja
Dr. Bärsch Ja Ja
Bals Ja Ja
Banse Ja Ja
Bauer (Würzburg) . . . Ja Ja
Baur (Augsburg) . . Ja Ja
Bazille Ja Ja
Behrisch Ja J a
Frau Bennemann . . . Ja Ja
Bergmann * *
Berlin Ja Ja
Bettgenhäuser Ja Ja
Frau Beyer (Frankfurt) Ja Ja
Birkelbach Ja Ja
Blachstein * *
Dr. Bleiß Ja Ja
Böhm (Düsseldorf) . beurlaubt beurlaubt
Bruse Ja Ja
Corterier Ja Ja
Dannebom Ja Ja
Daum Ja Je
Dr. Deist Ja Ja
Dewald Ja Ja
Diekmann Ja Ja
Diel Ja Ja
Frau Döhring Ja Ja
Dopatka Ja Ja
Erler beurlaubt beurlaubt
Eschmann beurlaubt beurlaubt
Faller Ja Ja
Franke Ja Ja
Frehsee Ja Ja
Freidhof Ja Ja
Frenzel Ja Ja
Gefeller beurlaubt beurlaubt
Geiger (Aalen) Ja Ja
Geritzmann Ja Ja
Gleisner (Unna) . Ja Ja
Dr. Greve beurlaubt beurlaubt
Dr. Gülich Ja Ja
Hansen (Köln) beurlaubt beurlaubt
Hansing (Bremen) . Ja Ja
Hauffe Ja Ja
Heide Ja Ja
Heiland J a Ja
Heinrich Ja Ja
Hellenbrock Ja Ja
Name Abstimmung Abstimmung
1 2
Frau Herklotz Ja Ja
Hermsdorf Ja Ja
Herold Ja Ja
Höcker Ja Ja
Höhne Ja Ja
Hörauf Ja Ja
Frau Dr. Hubert , Ja Ja
Hufnagel Ja Ja
Jacobi beurlaubt beurlaubt
Jacobs beurlaubt beuraubt
Jahn (Frankfurt) . . beurlaubt beurlaubt
Jaksch Ja Ja
Kahn-Ackermann . . beurlaubt beurlaubt
Kalbitzer Ja Ja
Frau Keilhack Ja Ja
Frau Kettig Ja Ja
Keuning Ja Ja
Kinat . Ja Ja
Frau Kipp-Kaule . beurlaubt beurlaubt
Könen (Düsseldorf) . Ja Ja
Koenen (Lippstadt) . Ja Ja
Frau Korspeter . Ja Ja
Dr. Kreyssig Ja Ja
Kriedemann Ja Ja
Kühn (Köln) Ja Ja
Kurlbaum Ja Ja
Ladebeck Ja Ja
Lange (Essen' Ja Ja
Leitow Ja Ja
Frau Lockmann . Ja Ja
Ludwig beurlaubt beurlaubt
Maier (Freiburg) . * *
Marx Ja Ja
Matzner Ja Ja
Meitmann . . Ja Ja
Mellies Ja Ja
Dr Menzel Ja Ja
Merten Ja Ja
Metzger Ja Ja
Frau Meyer (Dortmund) Ja Ja
Meyer (Wanne-Eickel) . * *
Frau Meyer-Laule . Ja Ja
Mißmahl * *
Moll — —
Dr. Mommer Ja Ja
Müller (Erbendorf) . .. Ja Ja
Müller (Worms) . Ja Ja
Frau Nadig Ja Ja
Odenthal Ja Ja
Ohlig Ja Ja
Ollenhauer beurlaubt beurlaubt
Op den Orth — Ja
Paul Ja Ja
Peters Ja Ja
POhler Ja Ja
Pohle (Eckernförde) . Ja Ja
Dr Preller Ja Ja
Prennel . Ja Ja
Priebe . Ja Ja
Pusch . Ja Ja
Putzig Ja Ja
Rasch Ja Ja
Dr. Ratzel Ja Ja
Regling . Ja Ja
Rehs Ja Ja
Reitz Ja Ja
Reitzner Ja J a
Frau Renger Ja Ja
Richter beurlaubt beurlaubt
*) Für Teile der Sitzung beurlaubt.
Name Abstimmung Abstimmung
I 2
Ritzel . Ja Ja
Frau Rudoll Ja 13
Ruhnke beurlaubt beurlaubt
Runge . J a Ja
Frau Schanzenbach . Ja Ja
Scheuren beurlaubt beurlaubt
Dr. Schmid (Frankfurt) . * *
Dr Schmidt (Gellersen) Ja Ta
Schmidt (Hamburg) . Ja Ja
Schmitt (Vockenhausen) Ja Ja
Dr Schöne beurlaubt beurlaubt
Schoettle Ja Ja
Schreiner Ja Ja
Seidel (Fürth) J a Ja
Seither Ja Ja
Seuffert Ja Ja
Stierle Ja Ja
Sträter Ja Ja
Frau Strobel Ja Ja
Stümer
Thieme Ja Ja
Wagner (Deggenau) . Ja Ja
Wagner (Ludwigshafen) Ja Ja
Wehner beurlaubt beurlaubt
Wehr Ja Ja
Welke Ja Ja
Weltner (Rinteln) . Ja Ja
Dr. Dr. Wenzel beurlaubt beurlaubt
Wienand * *
Dr. Will (Saarbrücken) Ja Ja
Wittrock Ja Ja
Zühlke Ja Ja
FDP
Dr. Atzenroth beurlaubt beurlaubt
Dr Becker (Hersfeld) . * *
Dr Bucher Nein Nein
Dr. Czermak . * *
Dr. Dehler beurlaubt beurlaubt
Dr.-Ing Drechsel . Nein Nein
Eberhard beurlaubt beurlaubt
Frau Friese-Korn . Nein Nein
Frühwald beurlaubt beurlaubt
Gaul Nein Nein
Dr von Golitscheck . . Nein Nein
Graaff (Elze) Nein
Dr. Hammer . . beurlaubt beurlaubt
Held Nein Nein
Dr Hoffman . Ja Ja
Frau Hütter . . Ja Ja
Frau Dr. Ilk Nein Nein
Dr. Jentzsch
Kühn (Bonn) Nein *
Lenz (Trossingen . Nein Nein
Margulies Nein Nein
Mauk Nein Nein
Dr Mende Nein Nein
Dr Miessner Nein Nein
Onnen beurlaubt beurlaubt
Rademacher Nein Nein
Scheel Nein Nein
Schloß Nein Nein
Schwann beurlaubt beurlaubt
Stahl . Nein Nein
Dr Stammberger . Nein Nein
Dr Starke. . Nein Nein
Weber (Untersontheim) Nein Nein
Name Abstimmung Abstimmung
1 2
Gaste:
Dr. Schneider
(Saarbrücken) . beurlaubt beurlaubt
Schwertner beurlaubt beurlaubt
Wedel Nein Nein
DP (FVP)
Becker (Hamburg) . Ja Nein
Dr. Berg - Ja Ja
Dr Blank (Oberhausen) . Ja Ja
Dr. h. c. Blücher . — —
Dr Brühler
Eickhoff ja Ja
Dr. Elbrächter Ja Ja
Euler Ja Ja
Fassbender Ja Ja
Dr. Graf (München) . beurlaubt beurlaubt
Gumrum beurlaubt beurlaubt
Hepp Ja Ja
Frau Kalinke - enthalten enthalten
Körner Nein Nein
Lahr Ja Ja
Dr. Dr. h c. Prinz zu Löwenstein Ja Ja
von Manteuffel (Neuß) . Ja Nein
Matthes . Ja Nein
Dr. von Merkatz . . — _
Müller (Wehdel) . * *
Dr. h. c. Neumayer . Ja Ja
Platner Ja Ja
Dr Preiß Ja Ja
Dr. Preusker — -
Dr. Schäfer (Hamburg) . Ja Ja
Dr Schild (Düsseldorf) . Ja Ja
Schneider (Bremerhaven) Nein enthalten
Dr Schneider (Lollar) beurlaubt beurlaubt
Dr. Schranz Ja Ja
Dr.-Ing. Seebohm . - -
Walter Ja Nein
Wittenburg . Ja Ja
Dr Zimmermann . . * *
GB/BHE
Elsner Nein Nei
Engell beurlaubt beurlaubt
Feller . Nein Nein
Frau Finselberger Nein Nein
Gemein * *
Dr Gille — —
Dr Kather Nein Nein
Dr Keller Nein Nein
Dr Klötzer Nein Nein
Kunz (Schwalbach) Nein Nein
Kutschera * *
Dr Mocker * *
Petersen Nein Nein
Dr Reichstein Nein Nein
Seiboth beurlaubt beurlaubt
Dr Sornik Nein Nein
Srock Nein Nein
Stegner * *
Dr Strosche Nein Nein
Fraktionslos
Brockmann (Rinkerode) Ja Ja
*) Für Teile der Sitzung beurlaubt
Zusammenstellung der Abstimmungen
Abstimmung Abstimmung
1 2
Abgegebene Stimmen 377 375
Davon:
Ja 328 329
Nein 39 39
Stimmenthaltung 10 7
Zusammen wie oben 377 375
Berliner Abgeordnete
Name Abstimmung Abstimmung
1 2
CDU/CSU
Dr. Friedensburg .. Ja Ja
Grantze — —
Dr. Krone Ja Ja
Lemmer — —
Frau Dr. Maxsein . Ja Ja
Stingl Ja Ja
SPD
Brandt (Berlin) .
Frau Heise Ja *
Klingelhöfer Ja Ja
Dr. Königswarter . Ja Ja
Name Abstimmung Abstimmung
1 2
Mattick . Ja Ja
Neubauer Ja Ja
Neumann Ja Ja
Dr. Schellenberg . Ja Ja
Schröter (Wilmersdorf) . Ja Ja
Tausch-Treml . Ja Ja
Frau Wolff (Berlin) .
FDP
Frau Dr. Dr. h. c. Lüders Nein Nein
Dr. Reif Nein Ja
Dr. Will (Berlin) . enthalten Nein
DP (FVP) ,
Dr. Heim Ja Ja
Hübner Ja Ja
Zusammenstellung der Abstimmungen der Berliner Abgeordneten
Abstimmung Abstimmung
1 2
Abgegebene Stimmen 18 17
Davon:
Ja 15 15
Nein 2 2
Stimmenthaltung 1 —
Zusammen wie oben . . 18 17
*) Für Teile der Sitzung beurlaubt