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    2. Deutscher Bundestag — 219. und 220. Sitzung. Bonn, Sonnabend, den 29. Juni 1957 12963 219. und 220. Sitzung Bonn, den 29. Juni 1957. 219. Sitzung Absetzung von Punkt 3 der Tagesordnung 12968 A Vereinbarung des Ältestenrates betr. die Abwicklung der Tagesordnung 12968 B Zurückverweisung des Entwurfs eines Neunten Gesetzes zur Änderung des Umsatzsteuergesetzes in der Fassung der Beschlüsse in zweiter Beratung gemäß § 96 (neu) der Geschäftsordnung an den Haushaltsausschuß 12968 B Fortsetzung der zweiten und dritte Beratung des Entwurfs eines Seemannsgesetzes (Drucksache 2962); Schriftlicher Bericht des Ausschusses für Arbeit (27. Ausschuß) (Drucksache 3573) . . . . 12968 B Abstimmung über den Entschließungsantrag der Fraktion der SPD zur dritten Beratung, Umdruck 1213 12968 B Zweite und dritte Beratung des Entwurfs eines Zwölften Gesetzes zur Änderung des Zolltarifs (Mineralölzölle) (Drucksache 3215); Schriftlicher Bericht des Ausschusses für Finanz- und Steuerfragen (Drucksache 3566) 12968 C Krammig (CDU/CSU), Berichterstatter 12968 C Schriftlicher Bericht 12986 C als Abgeordneter . . . . 12974 C, 12978 A Schmidt (Hamburg) (SPD) . . . . . 12968 D, 12976 B, 12977 B, C Hartmann, Staatssekretär des Bundesministeriums der Finanzen . . 12973 D, 12977 A Schloß (FDP) 12975 C Abstimmungen 12977 C, 1297813 Erste Beratung des von den Fraktionen der CDU/CSU, SPD, DP (FVP), GB/BHE eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes zur Ergänzung des Grundgesetzes (Drucksache 3688) 12978 B Keine Ausschußüberweisung . . . 12978 B Fortsetzung der Beratung des Mündlichen Berichts des Ausschusses nach Artikel 77 des Grundgesetzes (Vermittlungsausschuß) zu dem Gesetz über Maßnahmen auf dem Gebiete des Verkehrsrechts und Verkehrshaftpflichtrechts (Drucksache 3357) 12978 C Abstimmung über den Antrag des Vermittlungsausschusses (Drucksache 3357) 12978 C Zweite und dritte Beratung des Entwurfs eines Gesetzes über die Statistik des Schiffs- und Güterverkehrs auf den Binnenwasserstraßen und die Fortschreibung des Schiffsbestandes der Binnenflotte (Drucksache 2924); Schriftlicher Bericht des Ausschusses für Verkehrswesen (Drucksache 3545) 12978 C Wehr (SPD), Berichterstatter (Schriftlicher Bericht) 12987 B Abstimmungen 12978 D Zweite und dritte Beratung des Entwurfs eines Gesetzes über die Küstenschiffahrt (Drucksache 3037); Schriftlicher Bericht des Ausschusses für Verkehrswesen (Drucksache 3546) 12978 D Rademacher (FDP), Berichterstatter (Schriftlicher Bericht) 12987 D Abstimmungen 12979 A Zweite und dritte Beratung des Entwurfs eines Gesetzes über die Statistik der Seeschiffahrt (Drucksache 3162); Schriftlicher Bericht des Ausschusses für Verkehrswesen (Drucksache 3547) 12979 A Dr. Höck (CDU/CSU), Berichterstatter (Schriftlicher Bericht) . . . 12988 B Abstimmungen 12979 A Zweite und dritte Beratung des Entwurfs eines Gesetzes zur Änderung der Verordnung über die steuerliche Begünstigung von Wasserkraftwerken (Drucksache 3426); Schriftlicher Bericht des Ausschusses für Finanz- und Steuerfragen (Drucksachen 3535, zu 3535) . . . 12979 B Dr. Eckhardt (CDU/CSU), Berichterstatter (Schriftlicher Bericht) . 12988 D Abstimmungen 12979 C Zweite und dritte Beratung des von den Abg. Dr. Eckhardt, Lenz (Brühl), Dr. Löhr und Gen. eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über das Branntweinmonopol (Essigsäuresteuer) (Drucksache 1963); Schriftlicher Bericht des Ausschusses für Finanz- und Steuerfragen (Drucksache 3523) 12979 C Krammig (CDU/CSU), Berichterstatter 12979 D Schriftlicher Bericht 12989 B Absetzung des Punktes von der Tagesordnung 12979 D Zweite und dritte Beratung des Entwurfs eines Gesetzes über die Wahl und die Amtsdauer der Vertrauensmänner der Soldaten (Drucksache 3419); Schriftlicher Bericht des Ausschusses für Verteidigung (Drucksachen 3592, zu 3592) 12979 D Josten (CDU/CSU), Berichterstatter 12980 A Schriftlicher Bericht 12991 A Abstimmungen 12980 A Zweite und dritte Beratung des von der Fraktion der CDU/CSU eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes zur Änderung des Gesetzes zum Schutze der Jugend in der Öffentlichkeit (Drucksache 2672); Schriftlicher Bericht des Ausschusses für Jugendfragen (Drucksache 3565) . . . 12980 B Priebe (SPD), Berichterstatter (Schriftlicher Bericht) 12991 D Abstimmung in zweiter Beratung . . 12980 B Allgemeine Aussprache in dritter Beratung 12980 B Frau Pitz (CDU/CSU) 12980 C Frau Schanzenbach (SPD) 12980 D Dr. Strosche (GB/BHE) 12981 C Frau Friese-Korn (FDP) 12982 A Schlußabstimmung 12982 C Abstimmung über die eingegangenen Petitionen 12982 C Zweite und dritte Beratung des Entwurfs eines Gesetzes zur Änderung des Gesetzes vom 13. September 1955 zu der deutsch-ägyptischen Vereinbarung vom 31. Juli 1954 über die Gewährung eines Zollkontingentes für ägyptische Baumwollgarne (Drucksache 3413); Schriftlicher Bericht des Ausschusses für Außenhandelsfragen (Drucksache 3589) . . . 12982 D Wehr (SPD), Berichterstatter (Schriftlicher Bericht) 12996 C Abstimmungen 12982 D Zweite und dritte Beratung des Entwurfs eines Dritten Gesetzes zur Regelung von Fragen der Staatsangehörigkeit (Drucksachen 2146, 3290); Schriftlicher Bericht des Ausschusses für Angelegenheiten der inneren Verwaltung (Drucksache 3572) 12983 A Dr. Kihn (Würzburg) (CDU/CSU), Berichterstatter (Schriftlicher Bericht) 12996 D Abstimmungen 12983 A Zweite und dritte Beratung des Entwurfs eines Gesetzes zum Übereinkommen Nr. 102 der Internationalen Arbeitsorganisation vom 28. Juni 1952 über die Mindestnormen der Sozialen Sicherheit (Drucksache 3381); Schriftlicher Bericht des Ausschusses für Sozialpolitik (Drucksache 3639) 12983 B Richter (SPD), Berichterstatter (Schriftlicher Bericht) 12999 C Abstimmungen 12983 B Zweite Beratung des von den Abg. Dr. Böhm (Frankfurt) und Gen. eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes betreffend die Darstellung lebender oder verstorbener Personen in Spielfilmen (Drucksache 1497); Schriftlicher Bericht des Ausschusses für gewerblichen Rechtsschutz und Urheberrecht (Drucksachen 3499, zu 3499) 12983 C Heinrich (SPD), Berichterstatter (Schriftlicher Bericht) 13000 B Abstimmungen 12983 C Erste Beratung des Entwurfs eines Vierzehnten Gesetzes zur Änderung des Zolltarifs (Drucksache 3616) 12983 D Überweisung an den Ausschuß für Außenhandelsfragen 12983 D Erste Beratung des Entwurfs eines Gesetzes zu dem Abkommen vom 29. Januar 1957 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Königreich Schweden über den Luftverkehr (Drucksache 3578) . . 12983 D Überweisung an den Ausschuß für Verkehrswesen 12983 D Erste Beratung des Entwurfs eines Gesetzes zu dem Abkommen vom 28. September 1956 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Königreich der Niederlande über den Luftverkehr (Drucksache 3577) 12983 D Überweisung an den Ausschuß für Verkehrswesen 12983 D Erste Beratung des Entwurfs eines Gesetzes zu dem Abkommen vom 29. Januar 1957 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Königreich Norwegen über den Luftverkehr (Drucksache 3576) 12984 A Überweisung an den Ausschuß für Verkehrswesen 12984 A Erste Beratung des Entwurfs eines Gesetzes zu dem Abkommen vom 29. Januar 1957 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Königreich Dänemark über den Luftverkehr (Drucksache 3575) 12984 A Überweisung an den Ausschuß für Verkehrswesen 12984 A Erste Beratung des von den Fraktionen der CDU/CSU, DP (FVP) eingebrachten Entwurfs eines Zweiten Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über eine Bundesbürgschaft für Kredite zur Finanzierung der Lebensmittelbevorratung (Drucksache 3493) 12984 A Überweisung gemäß § 96 (neu) der Geschäftsordnung an den Haushaltsausschuß und an den Ausschuß für Geld und Kredit 12984 B Erste Beratung des von der Fraktion der SPD eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes zur Ergänzung des Dritten Gesetzes zur Änderung des Bundesergänzungsgesetzes zur Entschädigung für Opfer der nationalsozialistischen Verfolgung (Drucksache 3659) 12984 B Überweisung gemäß § 96 (neu) der Geschäftsordnung an den Ausschuß für Fragen der Wiedergutmachung und an den Haushaltsausschuß 12984 B Beratung des Schriftlichen Berichts des Ausschusses für Außenhandelsfragen über den Entwurf einer Dreizehnten Verordnung über Zolltarifänderungen zur Durchführung des Gemeinsamen Marktes der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl (Drucksachen 3588, 3273) 12984 B Brand (Remscheid) (CDU/CSU), Berichterstatter (Schriftlicher Bericht) 13000 D Abstimmung 12984 C Beratung des Schriftlichen Berichts des 2. Sonderausschusses — Wasserhaushaltsgesetz — über Nr. 1 Buchstabe g des Antrags des Ausschusses für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten betr. Reorganisation des Agrarrechts und der Agrarwirtschaft (Drucksachen 3574, 251, 79) 12984 C Dr. von Buchka (CDU/CSU), Berichterstatter (Schriftlicher Bericht) . 13001 A Abstimmung 12984 C Beratung des Mündlichen Berichts des Ausschusses für Wahlprüfung und Immunität betr. Genehmigung zum Strafverfahren gegen den Abgeordneten Thies gemäß Schreiben des Bundesministers der Justiz (Az. 1044/1 E -12/57) vom 3. Mai 1957 (VII/105) (Drucksache 3583) 12984 C Dewald (SPD), Berichterstatter . 12984 D Abstimmung 12984 D Feststellung der Beschlußunfähigkeit des Hauses 12985 C Nächste Sitzung 12985 C Anlage 1: Liste der beurlaubten Abgeordneten 12985 A Anlage 2: Schriftlicher Berocht des Ausschusses für Finanz- und Steuerfragen über den Entwurf eines Zwölften Gesetzes zur Änderung des Zolltarifs (Mineralölzölle) (Drucksache 3566) 12986 C Anlage 3: Schriftlicher Bericht des Ausschusses für Verkehrswesen über den Entwurf eines Gesetzes über die Statistik des Schiffs- und Güterverkehrs auf den Binnenwasserstraßen und die Fortschreibung des Schiffsbestandes der Binnenflotte (Drucksache 3545) 12987 B Anlage 4: Schriftlicher Bericht des Ausschusses für Verkehrswesen über den Entwurf eines Gesetzes über die Küstenschiffahrt (Drucksache 3546) 12987 D Anlage 5: Schriftlicher Bericht des Ausschusses für Verkehrswesen über den Entwurf eines Gesetzes über die Statistik der Seeschiffahrt (Drucksache 3547) 12988 B Anlage 6: Schriftlicher Bericht des Ausschusses für Finanz- und Steuerfragen über den Entwurf eines Gesetzes zur Änderung der Verordnung über die steuerliche Begünstigung von Wasserkraftwerken (zu Drucksache 3535) . . . 12988 D Anlage 7: Schriftlicher Bericht des Ausschusses für Finanz- und Steuerfragen über den von den Abg. Dr. Eckhardt, Lenz (Brühl), Dr. Löhr u. Gen. eingebrachten Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über das Branntweinmonopol (Essigsäuresteuer) (Drucksache 3523) 12989 B Anlage 8: Schriftlicher Bericht des Ausschusses für Verteidigung über den Entwurf eines Gesetzes über die Wahl und die Amtsdauer der Vertrauensmänner der Soldaten (zu Drucksache 3592) . . . 12991 A Anlage 9: Schriftlicher Bericht des Ausschusses für Jugendfragen über den von der Fraktion der CDU/CSU eingebrachten Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Gesetzes zum Schutze der Jugend in der Öffentlichkeit (Drucksache 3565) 12991 D Anlage 10: Schriftlicher Bericht des Ausschusses für Außenhandelsfragen über den Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Gesetzes vom 13. September 1955 zu der deutschägyptischen Vereinbarung vom 31. Juli 1954 über die Gewährung eines Zollkontingentes für ägyptische Baumwollgarne (Drucksache 3589) 12996 C Anlage 11: Schriftlicher Bericht des Ausschusses für Angelegenheiten der inneren Verwaltung über den vom Bundesrat eingebrachten Entwurf eines Dritten Gesetzes zur Regelung von Fragen der Staatsangehörigkeit und über den von den Abg. Dr. Greve, Dr. Böhm (Frankfurt), Dr. Reif, Dr. Strosche u. Gen. eingebrachten Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Gesetzes zur Regelung von Fragen der Staatsangehörigkeit (Drucksache 3572) 12996 D Anlage 12: Schriftlicher Bericht des Ausschusses für Sozialpolitik über den Entwurf eines Gesetzes zum Übereinkommen Nr. 102 der Internationalen Arbeitsorganisation vom 28. Juni 1952 über die Mindestnormen der Sozialen Sicherheit (Drucksache 3639) 12999 C Anlage 13: Schriftlicher Bericht des Ausschusses für gewerblichen Rechtsschutz und Urheberrecht über den von den Abg. Dr. Böhm (Frankfurt) u. Gen. eingebrachten Entwurf eines Gesetzes betr. die Darstellung lebender oder verstorbener Personen in Spielfilmen (zu Drucksache 3499) 13000 B Anlage 14: Schriftlicher Bericht des Ausschusses für Außenhandelsfragen über den Entwurf einer Dreizehnten Verordnung über Zolltarifänderungen zur Durchführung des Gemeinsamen Marktes der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl (Drucksache 3588) . . . 13000 D Anlage 15: Schriftlicher Bericht des 2. Sonderausschusses — Wasserhaushaltsgesetz — über Nr. 1 Buchstabe g des Antrags des Ausschusses für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten betr. Reorganisation des Agrarrechts und der Agrarwirtschaft (Drucksache 3574) 13001 A Anlage 16: Schriftliche Erklärung der Fraktion der FDP zu dem Antrag des Vermittlungsausschusses betr. das Gesetz über Maßnahmen auf dem Gebiete des Verkehrsrechts und Verkehrshaftpflichtrechts (Drucksache 3357) 13002 220. Sitzung Zur Geschäftsordnung: Rasner (CDU/CSU) 13003 A Absetzung der Punkte 43 bis 49 von der Tagesordnung 13003 A Beratung des Antrags des Herrn Bundesministers der Finanzen betr. Bundeshaushaltsrechnung für das Rechnungsjahr 1955 (Drucksache 3560) 13003 B Überweisung an den Haushaltsausschuß 13003 B Beratung des Antrags des Herrn Präsidenten des Bundesrechnungshofs betr. Rechnung und Vermögensrechnung des Bundesrechnungshofs für das Rechnungsjahr 1955 — Einzelplan 20 — (Drucksache 3528) 13003 B Überweisung an den Haushaltsausschuß 13003 B Beratung des Antrags des Herrn Bundesministers der Finanzen betr. Veräußerung des ehemaligen Remonteamtes Grabau in Schleswig-Holstein an die Schleswig-Holsteinische Landgesellschaft mbH in Kiel (Drucksache 3593) 13003 B Überweisung an den Haushaltsausschuß 13003 B Beratung des Antrags des Herrn Bundesministers der Finanzen betr. Veräußerung des ehemaligen Remonteamtes Schönböken in Schleswig-Holstein an die Ostholsteinische Landsiedlung GmbH, Eutin (Drucksache 3598) 13003 C Überweisung an den Haushaltsausschuß 13003 C Beratung des Antrags des Bundesministers der Finanzen betr. Zustimmung zur Veräußerung des ehemaligen Standortübungsplatzes Köln-Niehl an die Stadt Köln im Wege des Tausches (Drucksache 3625) 13003 C Überweisung an den Haushaltsausschuß 13003 C Beratung des Antrags des Bundesministers der Finanzen betr. Verkauf einer Teilfläche des ehemaligen Flakgeländes in Stephanskirchen bei Rosenheim an die Firma Pit, Süßwaren- und Nährmittelfabrik, Otto Hoffmann KG, Stephanskirchen (Drucksache 3620) 13003 C Überweisung an den Haushaltsausschuß 13003 C Beratung des Mündlichen Berichts des Haushaltsausschusses über den Antrag des Bundesministers der Finanzen betr. Zustimmung des Deutschen Bundestages zur Veräußerung des ehemaligen Kasernengrundstücks in Detmold, Richthofenstraße, an das Land Nordrhein-Westfalen (Drucksachen 3600, 3383) 13003 D Abstimmung 13003 D Beratung des Schriftlichen Berichts des Ausschusses für Angelegenheiten der inneren Verwaltung über den Antrag der Fraktion der CDU/CSU betr. Aus- Bildungsbeihilfen für jugendliche Evakuierte (Drucksachen 3553, 2777, 2411) . 13003 D Frau Renger (SPD), Berichterstatterin (Schriftlicher Bericht) 13014 C Abstimmung 13004 A Beratung des Schriftlichen Berichts des Ausschusses für Angelegenheiten der inneren Verwaltung über den Antrag der Fraktion der FDP betr. Freigabe des Reichssportfeldes (Drucksachen 3396, 2762) 13004 A Massoth (CDU/CSU), Berichterstatter (Schriftlicher Bericht) . 13014 D Abstimmung , 13004 A Beratung des Mündlichen Berichts des Ausschusses für auswärtige Angelegenheiten über den Antrag der Abg. Dr. Dr. h. c. Pünder, Dr. Mommer u. Gen. betr. Empfehlungen und Entschließungen der Beratenden Versammlung des Europarates und der Versammlung der Westeuropäischen Union (Drucksachen 3531, 3131) 13004 A Abstimmung 13004 B Beratung des Schriftlichen Berichts des Ausschusses für Verkehrswesen über den Antrag der Fraktion der CDU/CSU betr. Flughafen Köln-Bonn in Wahn (Drucksachen 3193 [neu], 2801) 13004 B Müller-Hermann (CDU/CSU), Berichterstatter (Schriftlicher Bericht) 13015 B Abstimmung 13004 B Beratung des Antrags der Fraktion der FDP betr. Anrufung des Vermittlungsausschusses (Drucksache 3594) 13004 C Abstimmung 13004 C Beratung des interfraktionellen Antrags betr. Überweisung von Anträgen an die Ausschüsse (Umdruck 1199) 13004 C Abstimmung 13004 C Zweite und dritte Beratung des Entwurfs eines Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über den Ladenschluß (Drucksachen 3137, 3213); Erster Schriftlicher Bericht des Ausschusses für Arbeit (Drucksache 3692) 13004 D Sabel (CDU/CSU), Berichterstatter (Schriftlicher Bericht) . . 13016 B als Abgeordneter . . . . 13006 C, 13007 C Eickhoff (DP) 13005 A, 13006 D Dr. Atzenroth (FDP) . . 13005 D, 13006 D Illerhaus (CDU/CSU) 13006 A Dr. Bucher (FDP) 13006 A Rademacher (FDP) 13006 B Unertl (CDU/CSU) 13007 D Lange (Essen) (SPD) 13008 A Abstimmungen 13008 C Schlußabstimmung 13009 A Absetzung des Punktes 6 von der Tagesordnung 13009 A Zweite und dritte Beratung des a) Entwurfs eines Zolltarifgesetzes und des Deutschen Zolltarifs 1958 b) Entwurfs eines Gesetzes zur Änderung des Zollgesetzes (Fünftes Zolländerungsgesetz) c) Entwurfs eines Gesetzes über die Ausfuhrzolliste (Drucksache 3361); Schriftlicher Bericht des Ausschusses für Außenhandelsfragen (Drucksache 3587) 13004 C, 13009 B Dr. Serres (CDU/CSU), Berichterstatter (Schriftlicher Bericht) 13015 Müller (Erbendorf) (SPD) 13009 B Dr. Stammberger (FDP) . 13009 C, 13011 A Dr. Horlacher (CDU/CSU) . 13010 A, 13011 D Krammig (CDU/CSU) . . . 13010 C, 13012 D Varelmann (CDU/CSU) . 13010 D Kalbitzer (SPD) 13011 A, 13012 C Abstimmung 13013 A Feststellung der Beschlußunfähigkeit des Hauses 13013 C Nächste Sitzung 13013 C Anlage 1: Liste der beurlaubten Abgeordneten 13013 B Anlage 2: Schriftlicher Bericht des Ausschusses für Angelegenheiten der inneren Verwaltung über den Antrag der Fraktion der CDU/CSU betr. Ausbildungsbeihilfen für jugendliche Evakuierte (Drucksache 3553) 13014 C Anlage 3: Schriftlicher Bericht des Ausschusses für Angelegenheiten der inneren Verwaltung über den Antrag der Fraktion der FDP betr. Freigabe des Reichssportfeldes (Drucksache 3396) . . 13014 D Anlage 4: Schriftlicher Bericht des Ausschusses für Verkehrswesen über den Antrag der Fraktion der CDU/CSU betr. Flughafen Köln-Bonn in Wahn (Drucksache 3193 [neu]) 13015 B Anlage 5: Schriftlicher Bericht des Ausschusses für Außenhandelsfragen über die Entwürfe eines a) Zolltarifgesetzes und des Deutschen Zolltarifs 1958, b) Gesetzes zur Änderung des Zollgesetzes (Fünftes Zolländerungsgesetz), c) Gesetzes über die Ausfuhrzolliste (Drucksache 3587) 13015 D Anlage 6: Erster Schriftlicher Bericht des Ausschusses für Arbeit über den von den Abg. Höcherl, Wacher (Hof), Frau Geisendörfer, Unertl, Frau Dr. h. c. Weber (Aachen), Hübner, Schneider (Bremerhaven) u. Gen. eingebrachten Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über den Ladenschluß und über den von Abg. Böhm (Frankfurt), Dr. Dresbach, Kühlthau u. Gen. eingebrachten Entwurf eines Zweiten Gesetzes über den Ladenschluß (Drucksache 3692) . . . 13016 B Anlage 7: Anträge Umdrucke 1215, 1223, 1228, 1234, 1242, 1245 und 1247 . . . . 13016D, bis 13019 C 219. Sitzung Die Sitzung wird um 9 Uhr 3 Minuten eröffnet.
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    Anlage 1 Liste der beurlaubten Abgeordneten Abgeordnete(r) beurlaubt bis einschließlich Frau Albrecht (Mittenwald) 29. 6. Dr. Arndt 29. 6. Arnholz 29. 6. Dr. Baade 29. 6. Dr. Bartram 3.7. Bauknecht 29. 6. Baur (Augsburg) 29.6. Bazille 29. 6. Dr. Becker (Hersfeld) 29. 6. Behrisch 29. 6. Berendsen 29. 6. Berlin 29. 6. Birkelbach 29. 6. Fürst von Bismarck 29. 6. Blachstein 29. 6. Frau Dr. Bleyler (Freiburg) 29.6. Blöcker 29.6. Dr. Böhm (Frankfurt) 29. 6. Brandt (Berlin) 29. 6. Brockmann (Rinkerode) 29. 6. Dr. Brühler 29. 6. Dr. Czermak 29. 6. Daum 29. 6. Dr. Dehler 5.7. Dr. Deist 29. 6. Diekmann 29. 6. Dr. Dollinger 29. 6. Dr.-Ing. Drechsel 29. 6. Dr. Eckhardt 29.6. Abgeordnete(r) beurlaubt bis einschließlich Erler 6.7. Even 29. 6. Feldmann 29. 6. Gräfin Finckenstein 29.6. Finckh 29. 6. Dr. Franz 29.6. Freidhof 29. 6. Frenzel 29.6. Frehsee 29. 6. Dr. Friedensburg 29.6. Frühwald 10.7. Dr. Furler 29.6. Frau Ganswindt 29.6. Gefeller 29.6. Gaul 29. 6. Geiger (München) 29. 6. Gems 15.7. Glüsing 29. 6. Dr. von Golitschek 29.6. Grantze 29.6. Dr. Greve 27.7. Hahn 29. 6. Dr. Hammer 29. 6. Held 29. 6. Dr. Graf Henckel 29.6. Hermsdorf 29.6. Hilbert 29.6. Höcherl 29.6. Höcker 29.6. Höfler 4.7. Holla 29.6. Frau Hütter 29.6. Dr. Jentzsch 29.6. Kahn-Ackermann 29. 6. Frau Kalinke 29. 6. Frau Keilhack 2.7. Kiesinger 29.6. Dr. Köhler 6.7. Dr. Kopf 29. 6. Kraft 29.6. Dr. Kreyssig 29. 6. Kriedemann 29.6. Dr. Krone 29. 6. Frau Dr. Kuchtner 29.6. Kühn (Köln) 29.6. Kunz (Schwalbach) 29.6. Kurlbaum 29. 6. Kutschera 29.6. Lenz (Brühl) 29. 6. Dr. Leverkuehn 29.6. Lotze 29. 6. Margulies 29. 6. Massoth 30. 6. Matthes 29.6. Mattick 29.6. Matzner 29.6. Mensing 29.6. Dr. von Merkatz 29.6. Metzger 29.6. Frau Meyer-Laule 29.6. Meyer-Ronnenberg 13.7. Dr. Mocker 29.6. Morgenthaler 6.7. Dr. Dr. h. c. Müller (Bonn) 3.7. Müller-Hermann 29.6. Müser 10.7. Frau Nadig 29.6. Dr. Oesterle 29.6. 011enhauer 6. 7. Pelster 29.6. Dr. Pohle (Düsseldorf) 29.6. Pohle (Eckernförde) 29.6. Frau Praetorius 29.6. Frau Dr. Probst 29.6. Dr. Dr. h. c. Pünder 29.6. Raestrup 29.6. Regling 29.6. Rehs 29.6. Frau Renger 29.6. Richarts 29.6. Richter 29.6. Freiherr Riederer von Paar 29.6. Ruhnke 7. 7. Ruland 29.6. Sabaß 29. 6. Dr. Schäfer (Saarbrücken) 29.6. Scheel 29.6. Dr. Schild (Düsseldorf) 29.6. Schmitt (Vockenhausen) 29.6. Schneider (Brotdorf) 29.6. Dr. Schneider (Lollar) 29.6. Dr. Schneider (Saarbrücken) 29.6. Dr. Schöne 29. 6. Schoettle 30. 6. Schreiner 29.6. Schwertner 29.6. Dr. Seffrin 29.6. Seiboth 29.6. Seidl (Dorfen) 29.6. Seuffert 29. 6. Dr. Sornik 29.6. Dr. Starke 29. 6. Sträter 30. 6. Frau Strobel 29.6. Struve 29.6. Stücklen 29.6. Stümer 29.6. Wacher (Hof) 29.6. Wacker (Buchen) 29.6. Wagner (Deggenau) 29.6. Wagner (Ludwigshafen) 29.6. Dr. Wahl 29.6. Frau Dr. h. c. Weber (Aachen) 29.6. Wedel 29.6. Wehner 29.6. Dr. Werber 29.6. Wiedeck 29.6. Wieninger 29. 6. Dr. Will (Berlin) 29.6. Frau Wolff (Berlin) 29.6. Dr. Zimmermann 29.6. Anlage 2 Drucksache 3553 Schriftlicher Bericht des Ausschusses für Angelegenheiten der inneren Verwaltung (8. Ausschuß) über den Antrag der Fraktion der CDU/CSU (Drucksache 2411) betr. Ausbildungsbeihilfen für jugendliche Evakuierte. Berichterstatterin: Abgeordnete Frau Renger. Der Antrag der Fraktion der CDU/CSU betr. Ausbildungsbeihilfen für jugendliche Evakuierte - Drucksache 2411 - war diem Ausschuß für Angelegenheiten der inneren Verwaltung federführend und dem Ausschuß für Jugendfragen mitbeteiligt vom Bundestag am 27. Juni 1956 überwiesen worden. Der federführende Ausschuß hatte seinen Schriftlichen Bericht - Drucksache 2777 -dem Bundestag vorgelegt, ,der ihn in der 166. Sitzung am 25. Oktober 1956 allein an den Ausschuß für Angelegenheiten der inneren Verwaltung zurückverwiesen hat. Bei der erneuten Beratung .des Antrages hat der Vertreter der Bundesregierung mitgeteilt, ,daß die Länder die Ausbildungsbeihilfen für jugendliche Evakuierte, die an der Pauschale für die gesamte Kriegsfolgenhilfe einbegriffen seien, entsprechend dem vom ,Bundesminister für Vertriebene, Flüchtlinge und Kriegsgeschädigte, diem Bundesminister des Innern und dem Bundesminister der Finanzen herausgegebenen Richtlinien zahlen. Der vorgelegte Antrag kann deshalb als erledigt angesehen werden. Der Ausschuß gibt jedoch der Meinung Ausdruck, daß die Richtlinien weiterhin ,beachtet und die Ausbildungsbeihilfen nicht gesenkt werden. Bonn, ,den 23. Mai 1957 Frau Renger Berichterstatterinn Anlage 3 Drucksache 3396 Schriftlicher Bericht des Ausschusses für Angelegenheiten der inneren Verwaltung (8. Ausschuß) über den Antrag der Fraktion der FDP (Drucksache 2762) betr. Freigabe des Reichssportfeldes. Berichterstatter: Abgeordneter Massoth Der Antrag - Drucksache 2762 - wurde dem Ausschuß für Angelegenheiten der inneren Ver- (Massoth) waltung (federführend) und dem Haushaltsausschuß (mitbeteiligt) vom Präsidenten des Deutschen Bundestages mit Schreiben vom 9. Oktober 1956 gemäß § 96 (neu) der Geschäftsordnung zur Beratung ,überwiesen. Der Ausschuß für Angelegenheiten der inneren Verwaltung behandelte in seinen Sitzungen vom 10. Januar 1957, 20. März 1957 und 22. März 1957 den vorliegenden Antrag. Die Stellungnahme des mitbeteiligten Haushaltsausschusses war mit Schreiben vom 28. November 1956 mitgeteilt worden. Ferner lag dem Ausschuß mit Schreiben des Senators für Bundesangelegenheiten, Bevollmächtigter des Landes Berlin beim Bund, vom 12. März 1957 eine vom Ausschuß vor- her angeforderte Stellungnahme des Senators für Jugend und Sport und ides Senators für Finanzen vor. Der Ausschuß vertrat übereinstimmend die Auffassung, daß es notwendig sei, die alsbaldige Freigabe der noch in Anspruch genommenen Anlagen des Reichssportfeldes mit Ausnahme des für Zwecke des Hauptquartiers der Britischen Militärregierung benötigten Hauses des Deutschen Sports und der im Zusammenhang damit als Truppenunterkünfte genutzten Gebäude sowie der als Kohlenlagerplatz, Munition- und Benzinläger genutzten Geländeteile zu erreichen. Insbesondere sollten sich die Bemühungen auf die Freimachung des Schwimmhauses, der Osttribüne des Schwimmstadions und des Angers mit Planschbecken richten. Die Freigabe der übrigen Anlagen des Reichssportfeldes sollte ebenfalls angestrebt werden mit der Maßgabe, die Einrichtungen aus der formalen Requisition zu entlassen und den Bedarf der britischen Streitkräfte im Rahmen einer noch zu treffenden Überlassungsvereinbarung mit der Sondervermögens- und Bauverwaltung Berlin zu decken. Der Ausschuß beschloß deshalb, den Antrag — Drucksache 2762 — dem Bundestag in der nachstehenden Fassung zur Annahme zu empfehlen. Bonn, den 9. April 1957 Massoth Berichterstatter Anlage 4 Drucksache 3193 (neu) Schriftlicher Bericht des Ausschusses für Verkehrswesen (30. Ausschuß) über den Antrag der Fraktion der CDU/CSU (Drucksache 2801) betr. Flughafen Köln-Bonn in Wahn. Berichterstatter: Abgeordneter Müller-Hermann Die Drucksache 2801 wurde in der 183 Plenarsitzung des Deutschen Bundestages am 11. Januar 1957 an die Ausschüsse für Verkehrswesen (federführend) und für Verteidigung (mitberatend) überwiesen. Mit Schreiben vom 17. Januar 1957 wurde der Bundesminister für Verkehr zu Drucksache 2801 um die baldmögliche Vorlage einer schriftlichen Stellungnahme (gebeten. Der Bundesminister für Verkehr legte mit Schreiben vom 19. Januar 1957 (L 4 — 431/4 —2012 B/57) zu Drucksache 2801 folgende Stellungnahme vor: „Zu 1. Der Köln-Bonner Flughafen Wahn wird seit dem Jahr 1945 — von gewissen Unterbrechungen abgesehen— von den britischen Stationierungsstreitkräften für den militärischen Flugbetrieb benutzt. Nachdem Bonn vorläufige Bundeshauptstadt geworden war, ließen die früheren Besatzungsmächte auf idem Flughafen einen beschränkten zivilen Luftverkehr zu. Wechselvolle Verhandlungen führten dazu, daß die damalige britische Besatzungsmacht stich zur Räumung des Flughafens gegen Ersatzgestellung grundsätzlich bereit erklärte. Nach Wiederherstellung der Souveränität der Bundesrepublik Deutschland setzte die .Bundesregierung die Verhandlungen zur alsbaldigen Freimachung des Flughafens fort, als die Schwierigkeiten für eine Ausweitung des zivilen Luftverkehrs bei Benutzung des Flughafens anwuchsen. Sie beauftragte !am 24. Oktober 1956 die Bundesminister für Verteidigung und deis Auswärtigen, unverzüglich bei der NATO die Freigabe dies Flughafens durch Verlegung der dort stationierten Luftwaffenverbände zu erwirken. Zu 2. Die von der Bundesregierung unternommenen Schritte hatten dais Ergebnis, daß die britischen Streitkräfte sich bereit erklärten, im Einvernehmen mit der NATO dien Flughafen Wahn bis Ende Juni 1957 zu räumen." Der mitberatende Ausschuß für Verteidigung beschloß ,am 8. Februar 1957, idem federführenden Ausschuß für Verkehrswesen empfehlen, den Antrag — Drucksache 2801 — im Hinblick auf die von der Rundesregierung geführten Verhandlungen und die von der britischen Regierung gegebene Zusage, den Flugplatz ab 1. Juli 1957 für zivile Zwecke freizugeben, für erledigt zu erklären. Der Ausschuß für Verkehrswesen beschloß in seiner Sitzung vom 20. Februar 1957, sich diem Votum deis Ausschusses für Verteidigung vollinhaltlich anzuschließen. Bonn, den 20. Mai 1957 Müller-Hermann Berichterstatter Anlage 5 Drucksache 3587 Schriftlicher Bericht des Ausschusses für Außenhandelsfragen (23. Ausschuß) über die Entwürfe eines a) Zolltarifgesetzes und des Deutschen Zolltarifs 1958, b) Gesetzes zur Änderung des Zollgesetzes (Fünftes Zolländerungsgesetz), c) Gesetzes über die Ausfuhrzolliste (Drucksache 3361). Berichterstatter: Abgeordneter Dr. Serres Der Ausschuß für Außenhandelsfragen hat sich in seinen Sitzungen vom 4. und 27. Mai 1957 mit den in der Drucksache 3361 niedergelegten Entwürfen eines a) Zolltarifgesetzes und des Deutschen Zolltarifs 1958 b) Gesetzes zur Änderung des Zollgesetzes (Fünftes Zolländerungsgesetz) c) Gesetzes über die Ausfuhrzolliste befaßt. (Dr. Serres) In dem Entwurf eines Zolltarifgesetzes sind durch den Ausschuß gegenüber der Regierungsvorlage keine Änderungen vorgenommen worden. Der Ausschuß empfiehlt die unveränderte Annahme dieses Gesetzes. In den dem Zolltarifgesetz beigefügten Anlagen ist unter Anlage c (Zollsatz-Erhöhungen) eine Änderung insofern vorgenommen worden, als die Tarifn. 4503-A-2 gestrichen worden ist. Der mit dem Zolltarifgesetz in engem Zusammenhang stehende Zolltarif ist von dem Ausschuß eingehend beraten worden. Neben einer größeren Anzahl von Druckfehlern und sonstigen Unstimmigkeiten, die der Ausschuß auf Vorschlag der Regierung berücksichtigt hat, sind einige wenige materielle Änderungen des Zolltarifs wie folgt vorgenommen worden: 1. Bei Tarifnummer 1107 ist für Malz wieder der Gleitzoll eingeführt worden, und zwar wie folgt: „Malz, auch geröstet ... 20 %, jedoch mindestens für 100 kg 45 DM abzüglich 40 % des Wertes". 2. Bei Tarifnummer 4503 sind die Zollsätze für Naturkork wie folgt festgesetzt worden: „Waren, aus Naturkork hergestellt: A - Stopfen mit einer Höhe: 1 - von mehr als 32 mm 10 / 6 2 - von 32 mm oder weniger 25 / 10 B - Korkscheiben 12 / 8 C - andere 12 / 10". 3. Die Vorschrift 2. D. zu Abschnitt XI hat folgende Neufassung erfahren: „Die Bestimmungen der Absätze A und B sind auch auf die Waren der Kapitel 58 bis 62 anzuwenden, soweit nichts anderes bestimmt ist. Bei fertiggestellten Waren, die aus zwei oder mehr spinnstoffmäßig verschiedenen Geweben, Gewirken, Geflechten oder dergleichen bestehen, gilt diese Vorschrift nur für den nach der Allgemeinen Tarifierungs-Vorschrift 3 maßgebenden Bestandteil." Mit den vorerwähnten Änderungen ist der Zolltarif vom Ausschuß einstimmig angenommen worden. Das Gesetz zur Änderung des Zollgesetzes (Fünftes Zolländerungsgesetz), das die früher im Zolltarifgesetz enthaltenen allgemeinen Bestimmungen enthält, ist vom Ausschuß nach eingehender Beratung einmütig angenommen worden. Schließlich hat der Ausschuß noch das Gesetz über die Ausfuhrzolliste beraten, das in der Fassung der Regierungsvorlage ebenfalls einmütig angenommen wurde. Bonn, den 28. Mai 1957 Dr. Serres Berichterstatter Anlage 6 Drucksache 3692 Erster Schriftlicher Bericht des Ausschusses für Arbeit (27. Ausschuß) über den von den Abgeordneten Höcherl, Wacher (Hof), Frau Geisendörfer, Unertl, Frau Dr. h. c. Weber (Aachen), Hübner, Schneider (Bremerhaven) und Genossen eingebrachten Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über den Ladenschluß (Drucksache 3137) und den von den Abgeordneten Dr. Böhm (Frankfurt), Dr, Dresbach, Kühlthau und Genossen eingebrachten Entwurf eines Zweiten Gesetzes über den Ladenschluß (Drucksache 3213). Berichterstatter: Abgeordneter Sabel Gewisse Schwierigkeiten bei der praktischen Durchführung des Ladenschlußgesetzes vom 28. November 1956 machen es notwendig, daß der Bundestag sich noch einmal mit dem Gesetz befaßt und einige Korrekturen vornimmt. Die Schwierigkeiten haben sich insbesondere ergeben bei dem im § 3 Abs. 1 Nr. 3 und Abs. 3 vorgesehenen Ladenschluß am Montag, der eine ausnahmsweise Öffnungszeit am Samstag im Interesse der Ladenbesitzer und seiner Angestellten ausgleichen sollte. Für die Verbraucher, insbesondere für die Hausfrauen, bedeutet es eine große Erschwerung, wenn sie an Montagen in diesem Jahr erst ab 10,00 Uhr, im nächsten Jahr sogar erst ab 13,00 Uhr die notwendigen Einkäufe machen können. Zwar dürfen nach dem geltenden Gesetz gewisse Waren, wie frische Milch, Bäckerwaren und Fleischwaren bereits ab 7,00 Uhr verkauft werden. Das bedeutet aber keine ausreichende Erleichterung für die Verbraucher und hat in der Praxis überdies dazu geführt, daß vielerorts an den Montagmorgen in den Lebensmittelgeschäften alles verkauft wird, nicht nur die zugelassenen Waren. Diesem unerfreulichen Zustand sollte sobald wie möglich abgeholfen werden. Der Änderungsentwurf möchte daher von jeder Schließung am Montagmorgen absehen, so daß an den Montagen regelmäßig ab 7,00 Uhr wie an allen anderen Tagen alles verkauft werden darf, ohne Rücksicht darauf ob am Samstagnachmittag die Geschäfte geöffnet oder geschlossen waren. Der § 3 vereinfacht sich durch diese Änderung erheblich. Was die Ladenöffnungszeit in ländlichen Gebieten angeht, so wird auf dem Lande darüber Klage geführt, daß der § 11 des Ladenschlußgesetzes zwar einen ausnahmsweisen Verkauf an Sonntagen vorsieht, aber nicht eine verlängerte Verkaufszeit an Werktagen. Es hat sich herausgestellt, daß man in ländlichen Gebieten während der Zeiten, in denen die Bauern besonders viel zu arbeiten haben, mit einer Verkaufszeit, die urn 18,30 Uhr, an Samstagen um 14,00 Uhr endet, nicht auskommt. Die Landbevölkerung muß noch eine Stunde länger die Möglichkeit haben, ihre notwendigen Einkäufe in den Geschäften zu tätigen. Dies soll durch Änderung des § 11 erreicht werden. Bonn, den 27. Juni 1957 Sabel Berichterstatter Anlage 7 Umdruck 1215 Änderungsantrag der Fraktion der SPD zur zweiten Beratung des Entwurfs eines Zolltarifgesetzes und des Deutschen Zolltarifs 1958 (Drucksachen 3587, 3361 Anlage 1). Der Bundestag wolle beschließen: Der Gleitzollsatz in Tarifnummer 11.07 — Malz, auch geröstet — lautet wie folgt: „20 mindestens für 100 kg 60 DM abzüglich 70% des Wertes". Bonn, den 26. Juni 1957 Ollenhauer und Fraktion Umdruck 1223 Änderungsantrag der Abgeordneten Varelmann, Krammig, Dr. Serres und Genossen zur zweiten Beratung des Entwurfs ides Zolltarifgesetzes und des Deutschen Zolltarifs 1958 (Drucksachen 3587, 3361 Anlage 1). Der Bundestag wolle beschließen: Die Regierungsvorlage zur Tarifnummer 45.03 wird wiederhergestellt: „Tarifnummer Zollsatz % des Wertes tarif- zeitmäßig weilig 45.03 Waren, aus Naturkork hergestellt: A — Stopfen mit einer Höhe: 1 — von mehr als 37 mm 10 6 2 — von mehr als 32 bis 37 mm 12 8 3 — von 32 mm ioder weniger 25 10 B — Korkscheiben 12 8 C — andere 12 10" Bonn, den 25. Juni 1957 Varelmann Krammig Dr. Serres Barlage Becker (Pirmasens) Dr. von Buchka Franzen Goldhagen Hahn Lulay Maier (Mannheim) Mühlenberg Dr. Rümmele Dr. Schäfer (Saarbrücken) Scheppmann Schüttler Schulze-Pellengahr Stingl Dr. Storm Walz Winkelheide Wolf (Stuttgart) Umdruck 1228 Änderungsantrag der Fraktionen der CDU/CSU, DP (FVP) zur zweiten Beratung des Entwurfs eines Zolltarifgesetzes und des Deutschen Zolltarifs 1958 (Drucksachen 3587, 3361). Der Bundestag wolle beschließen: 1. In Tarifnummer 27.09 wird in der Spalte Zollsatz die Zahl „12,90" ersetzt durch die Zahl „12,50". 2. Der Anmerkung 4 — Begriffsabgrenzung -- zu Tarifnummer 27.10 wird angefügt: „d) Gasöle sind Erdöle und Schieferöle, bei deren Destillation nach DIN 51752 höchstens 65 Raumhundertteile bis 250 ° C und mindestens 90 Raumhundertteile bis 370 ° C übergehen. Tritt vor 370 ° C Cracken ein, so müssen bis 350 ° C mindestens 80 Raumhundertteile übergegangen sein". 3. Die Anmerkung 5 zu Tarifnummer 27.10 erhält folgende Fassung: „5. Zollvergütung a) Werden Waren der Tarifnummer 27.14 Abs. A, B und C-1 aus Erdöl hergestellt, das im Geltungsbereich des Zolltarifs verzollt worden ist, oder fallen bei der Verarbeitung solchen Erdöls Schwefel der Tarifnummer 25.03 oder 28.02 Abs. A oder Gase der Tarifnummer 27.05 a als Nebenerzeugnisse an, so wird für je 100 kg dieser Waren eine Vergütung in Höhe des Zollsatzes gewährt, der bei der Verzollung des Erdöls angewendet worden ist. (1) Vergütungsfähige Mineralöle sind Waren der Tarifnummern 27.10 Abs. A, 27.11, 27.12, 27.13 Abs. A und B, 27.14 Abs. C-2 sowie Waren anderer Tarifnummern, die im Zolltarif zu vergütungsfähigen Mineralölen erklärt sind, alle diese Waren, wenn sie im zollinländischen Geltungsbereich des Zolltarifs oder in einem Bearbeitungsoder Verarbeitungsverkehr nach § 69 Abs. 1 Nr. 42 des Zollgesetzes in einem Freihafen aus Erdöl hergestellt worden sind. Schweröle der Tarifnummer 27.10 Abs. A-2, ausgenommen Gasöle sowie mit Schwefelsäure, selektiven Lösungsmitteln oder hydrierend raffinierte Schmieröle, und Reinigungsextrakte der Tarifnummer 27.14 Abs. C-2 sind jedoch nur vergütungsfähig, wenn sie aus Erdöl hergestellt sind, das im Geltungsbereich des Zolltarifs verzollt worden ist. (2) Eine Vergütung wird gewährt, wenn vergütungsfähige Mineralöle ausgeführt, zu einem Zollverkehr abgefertigt oder nach Herstellung in einem Freihafen unmittelbar in das Zollausland oder endgültig in den Freihafen gebracht werden. (3) Der Vergütung beträgt 12,50 DM für 100 kg der vergütungsfähigen Menge. Sind jedoch vergütungsfähige Mineralöle aus Erdöl hergestellt worden, idas im Geltungsbereich des Zolltarifs verzollt worden ist, so kann die Vergütung nach dem Zollsatz bemessen werden, der bei der Verzollung des Erdöls angewendet worden ist. (4) Vergütungsfähig ist die ausgeführte oder abgefertigte Menge, und zwar zuzüglich 2 v. H., wenn die Vergütung nach Absatz 3 Satz 1 bemessen wird. Wird jedoch raffiniertes Schweröl zum endgültigen Verbleib oder Verbrauch in das Zollausland ausgeführt, so kann die Vergütung für die vom Hersteller nachzuweisende Schwerölmenge gewährt werden, die zum Herstellen des raffinierten Schweröls verbraucht worden ist. (5) Die Vergütungsfähigkeit eines Mineralöls wird nicht dadurch berührt, daß es aus dem freien Verkehr des Zollgebiets ohne Zollvergütung zur vorübergehenden Lagerung in einen Freihafen gebracht wird. Wird es im Anschluß daran aus dem Lagerverkehr unmittelbar in das Zollausland oder endgültig in den Freihafen gebracht, so gilt Absatz 2 entsprechend. c) Vergütungsfähige Schmiermittel sind Schmiermittel der Tarifnrn. 27.10 Abs. B-1-b und 34.03 Abs. A-1-b, die im zollinländischen Geltungsbereich des Zolltarifs oder in einem Bearbeitungs- oder Verarbeitungsverkehr nach § 69 Abs. i Nr. 42 des Zollgesetzes in einem Freihafen aus vergütungsfähigem oder aus solchem Schweröl hergestellt sind, das im zollinländischen Geltungsbereich des Zolltarifs verzollt worden ist. Unter den Voraussetzungen in b Abs. 2 dieser Anmerkung werden für je 100 kg des im Schmiermittel enthaltenen Schweröls 12,50 DM vergütet. d)(1) Andere vergütungsfähige Erzeugnisse sind andere als die unter a bis c genannten Waren, wenn sie im zollinländischen Geltungsbereich des Zolltarifs unter Verbrauch vergütungsfähigen oder solchen Mineralöls hergestellt sind, das im zollinländischen Geltungsbereich des Zolltarifs verzollt worden ist. (2) Eine Vergütung kann gewährt werden, wenn die in Absatz 1 aufgeführten vergütungsfähigen Erzeugnisse zum end- gültigen Verbleib oder Verbrauch in das Zollausland ausgeführt werden. Sie ist ausgeschlossen, wenn das Mineralöl zu Treib-, Schmier-, Heiz- oder Beleuchtungszwecken verbraucht worden ist. (3) Die Vergütung beträgt für vergütungsfähige Mineralöle höchstens 12,50 DM, sonst höchstens 12,90 DM für 100 kg der vergütungsfähigen Menge. (4) Vergütungsfähig ist die bei der Herstellung der vergütungsfähigen Erzeugnisse verbrauchte Mineralölmenge, und zwar zuzüglich 2 v. H., wenn vergütungsfähige Mineralöle verbraucht worden sind. e) Wird vergütungsfähiges Benzin unter den Voraussetzungen, die in § 69 Abs. i Nr. 9 und 10 des Zollgesetzes für den Fall der Einfuhr gelten, an die dort genannten Personen oder Dienststellen abgegeben, so werden 12,50 DM für je 100 kg des Benzins vergütet. f) Die Vergütung wird nur durch Anrechnung auf Zoll für unbearbeitetes Erdöl gewährt. Sie ist im Falle b ausgeschlossen bei mineralölsteuerbaren Erzeugnissen, für die eine Mineralölsteuerschuld bereits unbedingt geworden ist. Sie ist ferner ausgeschlossen bei der Ausfuhr unter Vorausetzungen, unter denen nach § 69 Abs. 1 des Zollgesetzes bei der Wiedereinfuhr Einfuhrzoll nicht erhoben wird. g) Der Bundesminister der Finanzen kann zur Durchführung dieser Anmerkung durch Rechtsverordnung 1. die Vergütungsberechtigten bestimmen, 2. das Nähere zu b Abs. 3 Satz 2 und Abs. 4 Satz 2 sowie zu d anordnen, 3. die vergütungsfähigen Schmiermittel nach ihrem Schwerölanteil in Gruppen staffeln und bestimmen, daß die Vergütung nach dem mittleren Schwerölanteil jeder Gruppe bemessen wird. 4. das Verfahren regeln." Bonn, den 25. Juni 1957 Cillien und Fraktion Dr. Schneider (Lollar) und Fraktion Umdruck 1234 Änderungsantrag der Abgeordneten Dr. Stamm- berger, Stücklen, Dr. Schild (Düsseldorf) zur zweiten Beratung des Entwurfs des Zolltarifgesetzes und des Deutschen Zolltarifs 1958 (Drucksachen 3587, 3361 Anlage 1). Der Bundestag wolle beschließen: Die Tarifnummer 11.07 wird wie folgt geändert: Tarifnummer Warenbezeichnung Zollsatz % des Wertes tarif- mäßig 11.07 Malz, auch geröstet 20 mindestens für 100 kg 60 DM abzügl. 68 % des Wertes Bonn, den 27. Juni 1957 Dr. Stammberger Graaff (Elze) Dr. Reif Dr. Schild (Düsseldorf) Eickhoff Matthes Schneider (Bremerhaven) Stücklen Barlage Becker (Pirmasens) Dr. Dollinger Günther Höcherl Holla Illerhaus Kirchhoff Schneider (Hamburg) Spörl Stiller Wieninger Umdruck 1242 Änderungsantrag der Fraktionen der CDU/CSU, DP (FVP) zur zweiten Beratung des Entwurfs eines Zolltarifgesetzes und des Deutschen Zolltarifs 1958 (Drucksachen 3587, 3361 Anlage 1). Der Bundestag wolle beschließen: 1. In der Anmerkung 4 zu Tarifnummer 27.07 werden die Worte „Aromatenreiche Benzine und mittelschwere Öle aus Tarifnr. 27.07 Abs. B und C" ersetzt durch die Worte „Erzeugnisse der Tarifnr. 27.07 Abs. A und C sowie aromatenreiche Benzine aus Abs. B". 2. In der Anmerkung 3 zu Tarifnummer 29.01 werden die Überschrift „3. (zu Tarifnr. 29.01 Abs. B und C)" und die Worte „Kohlenwasserstoffe der Tarifnr. 29.01 Abs. B und C" ersetzt durch folgende Überschrift und Worte: „3. (zu Tarifnr. 29.01 Abs. A bis C) Kohlenwasserstoffe der Tarifnr. 29.01 Abs. A bis C". Bonn, den 28. Juni 1957 Kunze (Bethel) und Fraktion Eickhoff und Fraktion Umdruck 1245 Änderungsantrag der Fraktion der FDP zur zweiten Beratung des Entwurfs eines Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über den Ladenschluß (Drucksachen 3692, 3137, 3213). Der Bundestag wolle beschließen: In Artikel 1 werden nach Nr. 1 folgende neue Nummern 1 a und 1 b eingefügt: ,1 a) In § 5 wird folgender Absatz 2 angefügt: „(2) Der Senat von Berlin kann durch Rechtsverordnung für das Land Berlin bestimmen, daß und unter welchen Voraussetzungen an Sonn- und Feiertagen Kioske für den Verkauf von Zeitungen und Zeitschriften bereits vor 11 Uhr geöffnet sein dürfen." 1 b) In § 10 Abs. 1 werden die Nummern 1 und 2 wie folgt geändert: „1. an jährlich höchstens 26 Sonn- und Feiertagen bis zur Dauer von 7 Stunden, 2. sonnabends bis spätestens zwanzig Uhr" ´. Bonn, den 29. Juni 1957 Dr. Atzenroth Dr. Mende und Fraktion Umdruck 1247 Änderungsantrag der Abgeordneten Eickhoff und Genossen zur zweiten Beratung ides Entwurfs eines Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über den Ladenschluß (Drucksachen 3692, 3137, 3213). Der Bundestag wolle beschließen: 1. Unter Artikel 1 Nr. 2 werden in § 11 Abs. 1 Nr. 2 die Worte „eine Stunde länger, als nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 und 3 und Abs. 2 zulässig ist" gestrichen und durch die Worte „bis 20 Uhr" ersetzt. 2. Es wird unter Artikel 1 folgende neue Nummer 3 eingefügt: „3. In § 20 wird nach Absatz 2 folgender neuer Absatz 2 a eingefügt: (2 a) Die nach Landesrecht zuständige Verwaltungsbehörde kann abweichend von den Vorschriften der Absätze 1 und 2 Ausnahmen für das Feilhalten von leicht verderblichen Waren und Waren zum sofortigen Verzehr zulassen, sofern dies zur Befriedigung örtlich auftretender Bedürfnisse notwendig ist und diese Ausnahmen im Hinblick auf den Arbeitsschutz unbedenklich sind." Bonn, den 29. Juni 1957 Eickhoff Eberhard Dr. Elbrächter Euler Fassbender Dr. Henn Hepp Lahr von Manteuffel (Neuß) Müller (Wehdel) Dr. Schranz Dr. Stammberger Wittenburg Barlage Brese Dr. Atzenroth
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    Da der Vorschlag der beteiligten Wirtschaftskreise im Ergebnis kaum von dem oben dargelegten (gemeint ist der in Nr. 4 erwähnte Vorschlag) abweicht und da mit der Annahme dieses Vorschlages ... unnötige und unfruchtbare Erörterungen über die ;im Verlaufe der Prüfungen aufgetretenen Streitfragen (Wahl der Verkaufs- oder der Produktionsausbeute, Einsatz des theoretischen oder praktischen Ausbeutesatzes, Frage ;des vergleichbaren Vorproduktes Acetylen oder Acetaldehyd) vermieden werden können, bestehen unter dem Vorbehalt der oben dargelegten (Nr. 3) grundsätzlichen Auffassung über die Notwendigkeit einer Gesetzesänderung, keine Bedenken, diesem Wunsche nachzukommen.
    7. Nach kurzer Aussprache in der 119. Sitzung am 6. Mai 1957 schloß sich der Ausschuß idem gemeinsamen Vorschlag der beteiligten Wirtschaftsverbände an, der die ausgewerteten Betriebsprüfungsergebnisse in vollem Umfange berücksichtigt. Er schlägt dem Bundestag 'die Annahme des Gesetzentwurfs in der anliegenden Fassung vor.
    Bonn, den 20. Mai 1957
    Krammig
    Berichterstatter

    Anlage 8 zu Drucksache 3592
    Schriftlicher Bericht
    des Ausschusses für Verteidigung (6. Ausschuß) über den Entwurf eines Gesetzes über die Wahl und die Amtsdauer der Vertrauensmänner der Soldaten (Drucksache 3419).
    Berichterstatter: Abgeordneter Josten
    Der Deutsche Bundestag hat in seiner 212. Sitzung vom 24. Mai 1957 den Entwurf eines Gesetzes über die Wahl und die Amtsdauer der Vertrauensmänner der Soldaten — Drucksache 3419 — dem Bundestagsausschuß für Verteidigung zur Beratung überwiesen. Der Ausschuß hat sich mit dem Gesetz in seiner Sitzung vom 27. Mai 1957 befaßt und die in der Bundestagsdrucksache 3592 niedergelegten Beschlüsse gefaßt.
    Da die prinzipiellen Wünsche hinsichtlich eines solchen Gesetzes schon vor Jahren von dem Ausschuß erörtert wurden, verzichtete man auf eine allgemeine Aussprache über den Gesetzentwurf. Die Notwendigkeit des vorliegenden Gesetzentwurfes ergibt sich schon aus den z. Z. bestehenden Bestimmungen, z. B. § 35 des Soldatengesetzes, § 10 Abs. 3 der Wehrbeschwerdeordnung und § 4 Abs. 1 Satz 4 der Wehrdisziplinarordnung. Der Bundesrat hat gegenüber der Vorlage der Bundesregierung nur geringfügige Änderungen vorgeschlagen, die im wesentlichen vom Ausschuß übernommen wurden. Man einigte sich, das Gesetz mit der zusätzlichen Kurzüberschrift „Vertrauensmänner-Wahlgesetz" zu versehen.
    Zu den einzelnen Paragraphen waren folgende Änderungen bzw. Bemerkungen von den Mitgliedern des Ausschusses bei der Beratung vorgetragen worden.
    Im § 3 wurde das Wort „Hauptfeldwebel" durch „Kompaniefeldwebel" ersetzt, weil nach der im Entwurf des Bundesbesoldungsgesetzes vorgesehenen Terminologie das Wort „Hauptfeldwebel" durch eine Dienstgradbezeichnung verbraucht wird.
    Der in Abs. 2 Nr. 3 bezeichnete Ausschließungsgrund stellt eine Besonderheit des militärischen Bereiches dar.
    Im § 4 wurde die Bestimmung, welche vom Bundesrat als Satz 2 vorgeschlagen war, in den Gesetzestext übernommen, da hierdurch eine Klarstellung erfolgt.
    Bei der Aussprache zu § 6, wo es um die Mindestzahl von Unterschriften zu dem Wahlvorschlag ging, war der Ausschuß der Auffassung, daß das Wort „Vorgeschlagenen" in Abs. 2 Nr. 4 von der im Gesetz sonst verwendeten Terminologie abweiche, wo unter denselben Umständen vom „Bewerber" gesprochen werde. Dieser unterschiedliche Sprachgebrauch wurde beseitigt. Abg. Erler erwähnte bezüglich der Wahlvorschläge, daß man bei der Mindestzahl von 3 Unterschriften zu einem Wahlvorschlag verbleiben solle, da sonst bei der Gruppe der Offiziere die Gefahr bestehe, daß die Gesamtheit der Wähler mit den zur Wahl Vorgeschlagenen identisch sei. Im übrigen sollte man nicht ohne Not von der Wahlregelung des Personalvertretungsgesetzes abweichen.
    Die §§ 7, 8 und 9 wurden vom Ausschuß wie alle vorherigen Paragraphen einstimmig angenommen, wobei in den §§ 8 und 9 die Vorschläge des Bundesrates berücksichtigt wurden.
    Im § 10 wurde auf die Schwierigkeiten hingewiesen, welche eine vorgesehene alphabetische Reihenfolge mit sich bringen kann. Erfahrungsgemäß würden Abstriche in der Regel am Ende einer Vorschlagsliste vorgenommen.
    Die §§ 10, 11 und 12 fanden einstimmig Annahme, wobei im § 11 der Vorschlag des Bundesrates Berücksichtigung fand. Um das Wahlgeheimnis unter allen Umständen auch bei einer Wahl mit Briefumschlägen zu sichern, wurde der Sinn des § 13 durch folgenden Wortlaut des Abs. 3 Satz 2 verdeutlicht:
    „Die Briefumschläge sind einen Monat nach Bekanntgabe des Wahlergebnisses, frühestens jedoch nach der Entscheidung über eine etwaige Anfechtung der Wahl, ungeöffnet zu vernichten."
    Der § 13 fand die einstimmige Annahme unter Berücksichtigung dieser erwähnten Änderung.
    Ebenso wurden die §§ 14 bis 23 unter Berücksichtigung der Vorschläge des Bundesrates und mit sprachlicher Verbesserung angenommen.
    Die §§ 24 und 24 a wurden unter Berücksichtigung des Bundesratsvorschlages einstimmig angenommen und dem § 24 a Abs. 2 folgende Bestimmung angefügt:
    „Für die disziplinare Erledigung von Dienstvergehen des Vertrauensmannes ist der nächsthöhere Disziplinarvorgesetzte zuständig."
    Ich darf an dieser Stelle darauf hinweisen, daß in der Drucksache 3592 versehentlich das Wort „Dienstvorgesetzte" steht, wogegen es „Disziplinarvorgesetzte" heißen muß.
    Der Ausschuß vertritt die Ansicht, daß eine Einfügung dieser Bestimmung in die Wehrdisziplinarordnung nicht notwendig ist, weil § 18 Abs. 1 der Wehrdisziplinarordnung ausdrücklich bestimmt, daß die dort vorgesehene Regelung nur gelte, „soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt".
    §§ 26 und 27 wurden wie alle anderen Paragraphen einstimmig angenommen, wobei im § 27 als Datum des Inkrafttretens der 1. Oktober 1957 vorgesehen wurde.
    Die Überschrift des Gesetzes soll die Fassung erhalten:
    „Gesetz über die Wahl und die Amtsdauer der Vertrauensmänner der Soldaten (Vertrauensmänner-Wahlgesetz)".
    Das vorliegende Gesetz fand die einstimmige Billigung des Ausschusses.
    Bonn, am 25. Juni 1957
    Josten
    Berichterstatter
    Anlage 9 Drucksache 3565
    Schriftlicher Bericht
    des Ausschusses für Jugendfragen (15. Ausschuß) über den von der Fraktion der CDU/CSU eingebrachten Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Gesetzes zum Schutze der Jugend in der Öffentlichkeit (Drucksache 2672).

    Berichterstatter: Abgeordneter Priebe
    I. Allgemeines
    Jugend ist zu allen Zeiten gefährdet, gesundheitlich vorwiegend in den ersten Lebensjahren, später dann auch noch sittlich. Der Krieg und die Nachkriegszeit mit ihren besonderen Verhältnissen brachten unserer Jugend, wenn sie anlagemäßig auch durchaus nicht schlechter ist als die früherer Generationen, besondere und erhöhte Gefährdungen. Diese Jugend bedarf der Hilfe der Gemeinschaft auch deshalb, weil sie in einer Welt lebt, die nichts anderes zu kennen scheint als die Jagd nach Geld, Macht und Genuß. Aus dieser Erkenntnis heraus hat der 1. Deutsche Bundestag nach langer Beratung das am 4. Dezember 1951 in Kraft getretene Gesetz zum Schutze der Jugend in der Öffentlichkeit beschlossen. Es war im Gegensatz zu früheren Polizeiverordnungen kein Straf-, sondern ein Erziehungsgesetz, das die Erwachsenen mit Strafen bedroht, wenn sie vorsätzlich oder fahrlässig eine Gefährdung der Jugend herbeiführen, und die Behörden, insbesondere die Jugendämter verpflichtet, sich um die Jugend zu kümmern. Hat sich das Gesetz im allgemeinen auch bewährt, so hielt die CDU/CSU-Fraktion jedoch die Zeit für gekommen, eine Verbesserung des geltenden Gesetzes herbeizuführen. Sie brachte mit der Drucksache 2672 am 3. September 1956 einen Entwurf zur Änderung des Gesetzes zum Schutze der Jugend in der Öffentlichkeit ein, der vom Bundestag am 26. Oktober 1956 zur weiteren Behandlung dem Ausschuß für Jugendfragen überwiesen wurde. Der im Gesetz enthaltenen Filmbestimmungen wegen wurde der Ausschuß für Fragen der Presse, des Rundfunks
    und des Films mitberatend hinzugezogen.
    Der Ausschuß für Jugendfragen hat das Initiativgesetz in zwölf Sitzungen, davon drei gemeinsam mit dem Ausschuß für Fragen der Presse, des Rundfunks und des Films, beraten und ist zu dem in diesem Bericht dargelegten Ergebnis gekommen, wobei er die vom Ausschuß für Fragen der Presse, des Rundfunks und des Films erarbeitete Stellungnahme zu den Filmbestimmungen verwertet hat. Besonders wertvoll waren dem Ausschuß für Jugendfragen die Sachverständigengutachten und -stellungnahmen, die von prominenten Jugendpädagogen, Jugendpsychologen, Jugendrichtern, Jugendärzten, der Freiwilligen Filmselbstkontrolle und der Filmwirtschaft mündlich und schriftlich erstattet wurden. Am 24. Mai d. J. hat der Ausschuß für Jugendfragen seine Beratungen abgeschlossen und die erarbeitete Formulierung des Änderungsgesetzes zum Gesetz zum Schutze der Jugend in der Öffentlichkeit einstimmig angenommen. Der Ausschuß glaubt, wie im einzelnen noch dargelegt wird, sowohl inhaltlich wie auch textlich eine dem alten Gesetz gegenüber wesentliche bessere Neufassung gefunden zu haben.
    II. Einzelbemerkungen
    ARTIKEL I
    Zu § 1
    Die Absätze 1 und 2 enthalten materiell unverändert den § 1 des geltenden Gesetzes. Aus Fachkreisen laut gewordene Wünsche, wonach der Polizei eine Rechtsgrundlage gegeben werden sollte, um von sich aus Gefährdungen zu beseitigen oder,
    falls das nicht möglich sein sollte, Kinder und Jugendliche davon fernzuhalten, wurden nach eingehender Aussprache nicht berücksichtigt, weil die Länder schon auf Grund des geltenden Gesetzes in Verbindung mit den Polizeigesetzen der Länder diesen Wünschen entsprechen können und daher für eine wirksame Durchführung des Gesetzes Sorge tragen sollten.
    Neu sind im § 1 die in den Absätzen 3 und 4 enthaltenen Umschreibungen der Begriffe „Kind", „Jugendlicher" und „Erziehungsberechtigter". Der Absatz 3 folgt in seinem Wortlaut dem § 1 Abs. 2 des Jugendgerichtsgesetzes. Die Bestimmung des Begriffes „Erziehungsberechtigter" knüpft an den Begriff des „Sorgeberechtigten" an. In Absatz 4 Satz 2 sind den Erziehungsberechtigten in den Fällen der §§ 2 bis 4 Personen über 21 Jahre gleichgestellt, die mit Zustimmung des Sorgeberechtigten das Kind oder den Jugendlichen zur Erziehung, Ausbildung, Aufsicht oder Betreuung in ihre Obhut genommen haben. Durch diesen Wortlaut soll im Gegensatz zum bisherigen § 11 des Gesetzes zum Ausdruck kommen, daß — von den weiteren Voraussetzungen abgesehen — den Erziehungsberechtigten nur solche Personen gleichgestellt sind, die in einem gewissen Autoritätsverhältnis zu dem Kind oder Jugendlichen stehen.
    Die Begriffsbestimmungen „Kind" und „Jugendlicher" sowie die im § 11 des bisherigen Gesetzes enthaltene Begriffsbestimmung „Erziehungsberechtigter" sind deshalb nicht in einem besonderen Paragraphen niedergelegt worden, weil der Ausschuß glaubte, die Paragraphenfolge nicht ändern zu sollen, nachdem jeder einzelne Paragraph in der Fachliteratur behandelt worden ist und daher bei der Nennung eines Paragraphen bestimmte Vorstellungen lebendig werden.
    Der Ausschuß hielt es nicht für zweckmäßig, die nach einhelliger Meinung für wünschenswert gehaltenen Begriffsbestimmungen „Kind" und „Jugendlicher" mit dem Begriff „Erziehungsberechtigter" in Anlehnung an das bisherige Gesetz im § 11 zu behandeln, weil diese Begriffe bereits in den Absätzen 1 und 2 des § 1 erscheinen.
    Mit den Begriffen „Kind" und „Jugendlicher" sowie mit der Abgrenzung bei 14 bzw. 18 Jahren wird das Gesetz zum Schutze der Jugend in der Öffentlichkeit anderen Jugendschutzgesetzen wie dem Reichsjugendwohlfahrtsgesetz, dem „Grundgesetz" des gesamten Jugendrechts, und dem Jugendstrafrecht angeglichen.
    Zu §2
    Der bisherige § 2 ist inhaltlich nicht geändert worden. Textlich wurde der Absatz 3 des § 1 berücksichtigt. Bei den Ausnahmen kann es sich nur um alkoholfreie Getränke handeln, wie aus dem § 3 hervorgeht.
    Zu §3
    Mit der notwendig gewordenen redaktionellen Änderung erfolgte insofern auch eine materielle, als die Abgabe alkoholischer Getränke an Kinder „zum eigenen Genuß" verboten wird. Dies von Ärzten und Pädagogen geforderte Verbot entspricht weitgehend der Volksmeinung. Im übrigen bleibt es bei dem absoluten Branntweinverbot für Kinder und Jugendliche.
    Die im bisherigen Gesetz verwendeten Begriffe „verabreichen" und „verabfolgen" sind durch die

    klare Formulierung „weder abgegeben noch seinen Genuß gestatten" ersetzt worden. Damit wird eindeutig verboten, daß einem Kinde oder einem Jugendlichen dann etwa Branntwein verkauft wird, wenn dieser für einen Erwachsenen bestimmt ist. Wird also ein Kind oder ein Jugendlicher mit einer Flasche Branntwein auf der Straße angetroffen, so haben Auftraggeber und Verkäufer das Gesetz übertreten. Andere alkoholische Getränke wie Bier oder Wein kann sich dagegen ein Erwachsener durch ein Kind holen lassen.
    Dem von mehreren Seiten vorgebrachten Anliegen, den Alkoholmißbrauch auf sogenannten Weinfesten und ähnlichen Veranstaltungen zu verhindern, indem man den § 3 durch eine entsprechende Bestimmung ergänzte, trat der Ausschuß nicht bei. Die Mehrheit war der Meinung, daß die allgemeinen Bestimmungen des § 3 ausreichten, auf jeden Fall aber die Generalklausel des § 1 herangezogen werden könnte, wenn anders der Mißbrauch nicht einzudämmen sein sollte. Der Ausschuß war der Meinung, daß die Ausführungsgesetze der Länder dem an sich durchaus berechtigten Anliegen Rechnung tragen sollen.
    Zu §4
    Der Initiativentwurf — Drucksache 2672 — sah keine Änderung des § 4 vor. Der Ausschuß entschloß sich aber, auch diesen Paragraphen zu vereinfachen, zumal sich herausgestellt hatte, daß seine Durchführung durch die Unterscheidung von „Anwesenheit" und „Teilnahme" erschwert worden war. Man war der Meinung, daß die Anwesenheit bei öffentlichen Tanzveranstaltungen die Möglichkeit der Teilnahme einschließen müsse, daß man
    dann aber die Anwesenheit nur Jugendlichen von 16 Jahren und darüber gestatten dürfe. Weniger der Tanz als vielmehr die Atmosphäre eines Tanzlokals ist gefährdend und besonders in vorgerückter Stunde. Deshalb sollen Jugendliche auf öffentlichen Tanzveranstaltungen nach 22 Uhr nur dann geduldet werden, wenn sie von einem Erziehungsberechtigten begleitet sind. So entscheidet dieser darüber, ob er die Anwesenheit seines Sohnes, seiner Tochter oder des von ihm in Obhut genommenen Jugendlichen nach 22 Uhr für vertretbar hält oder nicht. In keinem Falle ist jedoch die Anwesenheit Jugendlicher in einem Tanzlokal über 24 Uhr hinaus gestattet.
    Ausnahmeregelungen sind wie bisher möglich. Diese Ausnahmen sieht der § 10 des geltenden Gesetzes vor. Der Ausschuß entschloß sich jedoch, die Ausnahmemöglichkeit im § 4 selbst anzubringen und den hierfür im Reichsgesetz für Jugendwohlfahrt genannten Stellen ein Vorschlagsrecht einzuräumen.
    Zu §5
    Entsprechend der Formulierung in § 4 wurde hier das Wort „Zutritt" durch das Wort „Anwesenheit" ersetzt. Es soll vermieden werden, daß Jugendliche bei Veranstaltungen der genannten Art anwesend sind, indem sie durch eine vielleicht absichtlich geöffnete Hintertür unkontrolliert Zutritt erlangen.
    Das allgemeine Zulassungsalter für Kabarett-, Revue- und Varieté-Veranstaltungen wird von 16 auf 18 Jahre gehoben. Konnten bisher Jugendliche im Alter von 16 bis 18 Jahren zu gewissen Veranstaltungen dieser Art zugelassen werden, so soll
    jetzt ein generelles Verbot für alle bis zu 18 Jahren alten Personen ausgesprochen werden. Ausnahmen sind jedoch sogar für Kinder möglich, wenn die im Reichsgesetz für Jugendwohlfahrt genannten Stellen, also das Jugendamt oder das Landesjugendamt, auf Antrag des Unternehmers bei geeignetem Programm eine Ausnahmegenehmigung vorschlagen. Der Ausschuß dachte an Zirkusvorführungen, Eisrevuen und andere Veranstaltungen, die auch bei Anlegung eines strengen Maßstabes Kindern zugänglich gemacht werden können. Die bisherige Vorschrift des § 5 hat sich als zu starr erwiesen. Auch hinsichtlich der Durchführung soll die Neufassung des § 5 gewisse Erleichterungen bringen, indem die zuständige Gewerbebehörde auf Vorschlag des Jugendamtes ein gutes Programm von vornherein für Jugendliche freigibt, wenn ein entsprechender Antrag des Unternehmers vorliegt. Es kann sich nur gut auswirken, wenn zwischen dem Jugendamt und den Unternehmern des jeweiligen Bezirkes ein dauernder Kontakt vorhanden ist. Die bisher in § 10 vorgesehene Ausnahmeregelung wurde unmittelbar in den § 5 hineingenommen.
    Der Initiativgesetzentwurf der CDU/CSU hatte eine Erweiterung dieses Paragraphen durch Einbeziehung sogenannter „verrohender" Veranstaltungen vorgesehen. Das Anliegen wurde grundsätzlich bejaht, aber durch einen besonderen Paragraphen (§ 8 der Ausschußfassung) geregelt.
    Zu §6
    Hier war zunächst das Problem der unteren und der oberen Altersgrenze — im Gesetzentwurf der CDU/CSU mit 6 und 18 Jahren vorgesehen — zu lösen. Der Ausschuß beschloß einmütig ein Kinoverbot für Kinder unter 6 Jahren. Dieses Verbot kann auch durch Eltern oder Erziehungsberechtigte nicht aufgehoben werden, damit kein Kind unter 6 Jahren einer heute eindeutig als nachteilig erkannten Kinoeinwirkung ausgesetzt wird. Da der Kinobesuch des Kindes in der Öffentlichkeit geschieht, darf der Gesetzgeber auf Grund seiner Pflicht zum Jugendschutz Begrenzungen vornehmen, zumal das Reichsgesetz für Jugendwohlfahrt jedem Kinde „das Recht auf eine freie Entwicklung zur leiblichen, seelischen und gesellschaftlichen Tüchtigkeit" gibt und auch das Grundgesetz in Artikel 2 „das Recht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit" garantiert. Sind auch die Eltern in erster Linie berufen, für die Pflege und Erziehung ihrer Kinder zu sorgen, so hat doch die staatliche Gemeinschaft über ihre Tätigkeit zu wachen.
    Die Erhöhung der Altersgrenze von 16 auf 18 Jahren vertrat die antragstellende Fraktion mit den Gründen, die sie bei der ersten Lesung des Initiativgesetzentwurfs dargelegt hatte. Dieser Entwurf sah zwei Gruppen vor, die der Kinder (6 bis 14 Jahre) und die der Jugendlichen (14 bis 18 Jahre). Die Beratungen führten dazu, daß man an drei Gruppen (6 bis 10, 10 bis 14 und 14 bis 18) dachte. Da die Mehrheit des Ausschusses demgegenüber die Gruppe von 14 bis 18 für zu groß hielt und der Meinung war, daß eine Reihe von Filmen auch den 16- und 17jährigen durchaus zugänglich gemacht werden könne, wurde die Einteilung der Kinder und Jugendlichen in vier Gruppen 1 bis 10, 10 bis 14, 14 bis 16, 16 bis 18 erwogen. Schließlich folgte aber der Ausschuß dem Beschluß des mitberatenden Ausschusses für Fragen der Presse, des Rundfunks und des Films, der drei Prüfgruppen vorsah (6 bis 12, 12 bis 16 und 16 bis 18).

    Bei der Festsetzung der Uhrzeiten, zu denen die für Kinder und Jugendliche vorgesehenen Filmvorführungen beendet sein müssen, hat der Ausschuß die in Großstädten, Kleinstädten und Dorfgemeinden üblichen Vorführungszeiten berücksichtigt.
    Das Recht der Freigabe von Filmen für Kinder und Jugendliche steht wie bisher den obersten Landesbehörden zu. Diese bedienen sich der FSK (Filmselbstkontrolle), mit der die Länder eine Vereinbarung über das Prüfverfahren und die Anerkennung getroffen haben. Die Ersetzung des Wortes „Anerkennung" durch das Wort „Freigabe" beabsichtigt keine andere Sinngebung.
    Der Gesetzgeber, der nach dem Grundgesetz für den Jugendschutz zuständig ist, muß auch die Maßstäbe für das Prüfverfahren im Gesetz aussprechen. Die im Reichslichtspielgesetz von 1920 zum ersten Mal niedergelegten und in der Drucksache 2672 bezeichneten Maßstäbe haben sich in der Praxis der Filmbewertung bis heute erhalten, da auch die FSK ihre Prüfrichtlinien darauf aufgebaut hat. Der Ausschuß hat diese Maßstäbe deshalb ins Gesetz hineingenommen, weil die FSK eine freie Einrichtung ist, die ihre Satzungen und Richtlinien ändern kann. Es wurden jedoch nicht die Formulierungen des Reichslichtspielgesetzes übernommen, sondern die des Reichsgesetzes für Jugendwohlfahrt, um sicherzustellen, daß die freigegebenen Filme „die Erziehung zur leiblichen, seelischen und gesellschaftlichen Tüchtigkeit" nicht beeinträchtigen. Für Werbevorspanne und Beiprogramme gelten diese Maßstäbe ebenfalls.
    Bei „Freigegeben ab . . . Jahren" gilt das jeweils vollendete Lebensjahr. Das zwölfte Lebensjahr ist z. B. vollendet, wenn das Kind 12 volle Jahre gelebt hat. Mit dem dann folgenden Tage beginnt das dreizehnte Lebensjahr. Ein Jugendlicher, der das achtzehnte Lebensjahr vollendet hat, ist nach diesem Gesetz „filmerwachsen".
    Zu §7
    In Angleichung an das Gewerberecht hat der Ausschuß beschlossen, das Zulassungsalter auf 18 Jahre zu erhöhen. Bei dem Begriff „Spielhallen" kommt es nicht auf die Bezeichnung, sondern vielmehr darauf an, daß es sich um Räume handelt, die vorwiegend dem Spielbetrieb dienen. So kann eine solche Halle einiger Sportgeräte wegen auch Sporthalle genannt werden und dennoch als Spielhalle im Sinne dieses Gesetzes dann anzusehen sein, wenn sie die Möglichkeit bietet, an Geräten zu spielen, die mit mechanischer Vorrichtung ausgestattet sind, wobei diese Geräte nicht einmal Gewinnmöglichkeiten zu bieten brauchen.
    Gaststätten, in denen nicht mehr als zwei Spielgeräte stehen, gelten nicht als Spielhallen und fallen daher nicht unter das Verbot. Die für eine Gastwirtschaft auf Grund der Gewerbeordnung genehmigten zwei Spielgeräte müssen im Gastraum so aufgestellt sein, daß es möglich ist, die Benutzung der Geräte zu überwachen, da Kindern und Jugendlichen das Spiel an solchen Geräten nicht zu gestatten ist.
    Mit dem Spielverbot will der Ausschuß eine Gefährdung Jugendlicher durch das schlechte sittliche Klima der sogenannten Spielhallen ausschalten und gleichzeitig verhindern, daß eine Spielleidenschaft durch das Glücksspiel an sich und durch die Benutzung gewisser Spielgeräte mit Gewinnchancen geweckt wird. Über die Heraufsetzung des Schutz-
    alters bestand innerhalb des Ausschusses volle Übereinstimmung. Die vorgeschlagene Heraufsetzung auf 21 Jahre konnte die Mehrheit jedoch nicht billigen.
    Ausnahmen können durch das zuständige Jugendamt (Landesjugendamt) vorgeschlagen werden. Bei Volksfesten, die unter freiem Himmel stattfinden, kann im Einklang mit geltenden Polizeiverordnungen Kindern und Jugendlichen das Spielen dann erlaubt werden, wenn die Gewinne in Waren von geringem Wert bestehen.
    Zu § 8
    In den letzten Jahren sind besonders in Großstädten gewisse Veranstaltungen wie z. B. Catcher-Tourniere oder Damenringkämpfe üblich geworden, die eine nicht jugendgeeignete Unterhaltung darstellen. Derartige Veranstaltungen sind mit den Bestimmungen des § 5 nicht zu fassen. Der Ausschuß beschloß daher, für diese neuen Gefährdungsquellen einen besonderen Paragraphen vorzusehen. Da es sich um eine Vielfalt von Veranstaltungen handelt und täglich noch neue hinzukommen können, entschloß sich der Ausschuß dazu, den Bundesminister des Innern zu ermächtigen, mit Zustimmung des Bundesrates in einer Rechtsverordnung Veranstaltungen zu benennen, die einen verrohenden Einfluß auf die Jugend ausüben. Kindern und Jugendlichen soll die Anwesenheit bei so benannten Veranstaltungen nicht gestattet sein.
    Über den Ausdruck „verrohend" wurde eingehend diskutiert und die Frage aufgeworfen, ob ein Katalog von Beispielen erforderlich sei. Man dachte zunächst an folgende Formulierung: Veranstaltungen, die geeignet sind, auf Kinder oder Jugendliche durch Wecken oder Fördern von Sadismus, Gewalttätigkeit, Hinterlist oder von gemeiner Schadenfreude einen verrohenden Einfluß auszuüben. Da ein Teil des Ausschusses die Meinung vertrat, daß der Ausdruck „verrohend" schon durch die Bundesprüfstelle für jugendgefährdendes Schrifttum eine Auslegung erfahren hat, entschloß man sich nach eingehendem Abwägen des Für und Wider für die kurze Fassung, die nur von „verrohendem" Einfluß spricht.
    Zu §9
    Der bisherige § 8 ist zum § 9 geworden. Er hat nur eine redaktionelle Änderung erfahren.
    Zu § 10
    § 10 des bisher geltenden Gesetzes, der ganz allgemein die Zulassung von Ausnahmen vorsah, hat, da die Ausnahmebestimmungen jedem einzelnen Paragraphen hinzugefügt worden sind, einen neuen Inhalt erhalten, und zwar die Bestimmungen des bisherigen § 9. Hinzugekommen ist noch bei dem Hinweis auf die §§ 2 bis 8 der § 9 neuer Fassung.
    Ferner verlangt der § 10 jetzt auch die Kennzeichnung der Filme bei Ankündigung und Werbung nach den Vorschriften des § 6, und zwar ausschließlich nach diesen Vorschriften. Dadurch soll verhindert werden, daß durch Bezeichnungen wie z. B. „Jugendverbot" eine besondere Reklamewirkung erzielt und Jugendliche angeregt werden, die Gesetzesvorschriften zu übertreten. Das „nur" schließt jeden Mißbrauch der Freigabekennzeichnung für Reklamezwecke aus.

    Zu § 11
    Bisher umschrieb dieser Paragraph den Begriff des „Erziehungsberechtigten", über den jetzt der § 1 aussagt. § 11 konnte daher die Ausnahmebestimmung für verheiratete Jugendliche aufnehmen. Ist der Personenkreis der 16- und 17jährigen Ehefrauen auch klein, wollte der Ausschuß ihn jedoch nicht übergehen, um Schwierigkeiten bei der Durchführung des Gesetzes zu vermeiden.
    Zu § 12
    Dieser Paragraph führte zu einer eingehenden Debatte über die Jugendstrafe. Das geltende Gesetz sieht keine Bestrafung von jugendlichen Übertretern, sondern nur Erziehungsmaßnahmen vor. Das Jugendamt setzt sich erforderlichenfalls mit den Erziehungsberechtigten in Verbindung und wendet sich in schweren Fällen an den Vormundschaftsrichter, der dem Jugendlichen Weisungen erteilen kann, die jedoch nicht erzwingbar sind. Die Frage war nun, ob nicht bei hartnäckiger Wiederholung von Übertretungen eine Bestrafung nach dem Jugendgerichtsgesetz erfolgen sollte, ob also nicht bei einer Weigerung gegenüber Weisungen des Vormundschaftsrichters ein Verfahren. vor dem Jugendrichter folgen sollte. Der Ausschuß entschied sich schließlich für eine Beibehaltung des Erziehungscharakters dieses Gesetzes und lehnte somit die Anwendung der durch das Jugendgerichtsgesetz gegebenen Möglichkeiten (Weisungen, Zuchtmittel und Jugendstrafe) bei jugendlichen Übertretern dieses Gesetzes ab, zumal gegebenenfalls die Einweisung in Fürsorgeerziehung wirksamer sein kann als Jugendarrest. Wie bisher soll der Jugendliche geschützt und bei Übertretung der Schutzbestimmungen nicht bestraft werden. Es bleibt bei den Weisungen des Vormundschaftsrichters als äußerster Maßnahme, sofern nicht das Jugendamt von der ihm gegebenen Möglichkeit der Fürsorgeerziehung glaubt, Gebrauch machen zu müssen, was dann der Fall sein kann, wenn die Übertretung dieses Jugendschutzgesetzes nur symptomatisch ist für die schwerwiegende Gefährdung des betreffenden Jugendlichen.
    Zu § 13 und § 14
    Die bisherigen Strafvorschriften sind wesentlich umgestaltet worden. Wurden bisher sämtliche Zuwiderhandlungen als Straftaten (Vergehen bzw. Übertretungen) angesehen, so sollten sie nach Ansicht des Ausschusses fortan grundsätzlich als Ordnungswidrigkeiten behandelt werden, was in der Regel dem Unrechtsgehalt der einzelnen Taten entsprechen dürfte. An der Unterscheidung zwischen Veranstaltern, Gewerbetreibenden und ihnen gleichgestellten Personen einerseits sowie sonstigen Personen andererseits als möglichen Tätern wird grundsätzlich festgehalten. Die zuletzt genannten Personen, zu denen auch die Erziehungsberechtigten gehören, fallen unter § 14 Abs. 1 Nr. 2. Er behandelt vorsätzliche Zuwiderhandlungen dieser Personen als Ordnungswidrigkeiten und umschreibt das tatbestandsmäßige Verhalten mit den Worten: „Wer als Person über 21 Jahren vorsätzlich ein Verhalten eines Kindes oder eines Jugendlichen herbeiführt oder fördert, das durch die §§ 1 bis 9 verhindert werden soll ...". Das ist deutlicher als die im geltenden § 14 verwendete Fassung, die Personen über 18 Jahren unter Strafe stellt, „die einen Jugendlichen einer Gefährdung aussetzen,
    die nach den Vorschriften der §§ 1 bis 8 von ihm ferngehalten werden soll". Fahrlässige Zuwiderhandlungen der unter § 14 Abs. 1 Nr. 2 fallenden Personen unterliegen im Gegensatz zu dem derzeit geltenden § 14 keiner Ahndung. Der Ausschuß vermochte ein Bedürfnis hierfür nicht anzuerkennen. Er war vielmehr der Auffassung, daß eine Ahndung fahrlässiger Zuwiderhandlungen bei diesen Personen den Anwendungsbereich der Vorschrift des § 14 Abs. 1 Nr. 2 allzusehr ausdehnen würde. Während der bisherige § 14 bei den unter ihn fallenden Personen Strafbarkeit schon ab 18 Jahren vorsieht, soll nach der neuen Fassung erst ab 21 Jahren eine Ahndung eintreten. Diese Grenze gilt auch für Erziehungsberechtigte. Die Heraufsetzung der Altersgrenze soll insbesondere das unerwünschte Ergebnis vermeiden, daß ein kaum mehr als 18 Jahre alter Heranwachsender, der einem noch nicht ganz 18jährigen eine Zuwiderhandlung der Gesetzesvorschriften ermöglicht, der Ahndung unterliegt, während der andere nicht belangt werden kann. Auf die Schaffung von Straftatbeständen bei dem Personenkreis des § 14 Abs. 1 Nr. 2 hat der Ausschuß bewußt verzichtet. Bei Erziehungsberechtigten als Tätern ist es unerwünscht, mit den Mitteln des Strafrechts einzuschreiten. Fälle, in denen ein echtes Bedürfnis nach Strafe für die Erziehungsberechtigten besteht, werden von § 170 des StGB erfaßt. Bei den übrigen unter § 14 Abs. 1 Nr. 2 fallenden Personen ist das Bedürfnis nach einem Straftatbestand nach Auffassung des Ausschusses zu verneinen.
    Veranstalter oder Gewerbetreibende fallen unter die §§ 13 und 14 Abs. 1 Nr. 1. Diese letzte Bestimmung behandelt die vorsätzlichen und fahrlässigen Zuwiderhandlungen dieser Personen gegen die Vorschriften der §§ 2 bis 10 grundsätzlich als Ordnungswidrigkeiten, die bei Vorsatz mit einer Geldbuße bis zu 1000 DM und bei Fahrlässigkeit mit einer solchen bis zu 500 DM geahndet werden können. Bei den Veranstaltern oder Gewerbetreibenden sind die Zuwiderhandlungen unter den in § 13 Abs. 1 Nr. 1 und 2 genannten Voraussetzungen Straftaten, die mit Gefängnis bis zu 1 Jahr und mit Geldstrafe oder mit einer dieser Strafen bedroht sind. Dadurch soll die besondere Verantwortung der Veranstalter oder Gewerbetreibenden für den Schutz der Jugend in der Öffentlichkeit hervorgehoben werden. § 13 Abs. 1 Nr. 1 ist bewußt eng gefaßt. Die erstmalige Zuwiderhandlung gegen die Vorschriften der §§ 2 bis 9 — ein Verstoß gegen § 10 wird in keinem Falle als Straftat gewertet — soll nach der Auffassung des Ausschusses nur dann eine Straftat sein, wenn sie vorsätzlich begangen ist und der Täter wenigstens leichtfertig ein Kind oder einen Jugendlichen in seiner körperlichen, geistigen oder sittlichen Entwicklung schwer gefährdet hat. Daneben soll aber auch mit Strafe eingeschritten werden können, wenn der Täter Zuwiderhandlungen gegen die §§ 2 bis 9 vorsätzlich und beharrlich wiederholt (§ 13 Abs. 1 Nr. 2). Die Schaffung einer Rückfallvorschrift im engeren Sinne hält der Ausschuß nicht für empfehlenswert, zumal die Feststellung der Rückfallvoraussetzungen sehr erschwert wäre, weil ein Register über begangene Ordnungswidrigkeiten nicht geführt wird.
    Den Veranstaltern oder Gewerbetreibenden sind in § 13 Abs. 2 und § 14 Abs. 1 Nr. 1 zunächst solche Personen gleichgestellt, die mit der Leitung oder Beaufsichtigung eines Betriebs oder Betriebsteils

    beauftragt sind. Insoweit ist es bei dem bereits in § 13 des geltenden Gesetzes umschriebenen Personenkreis geblieben. Weiter werden den Veranstaltern oder Gewerbetreibenden nunmehr aber auch solche Personen gleichgestellt, die von jenen mit der Überwachung der durch dieses Gesetz auferlegten Pflichten ausdrücklich beauftragt sind. Der Ausschuß empfiehlt, derartige Beauftragte ausdrücklich zu nennen, weil es sehr zweifelhaft ist, ob sie stets zu den „mit der Leitung oder Beaufsichtigung eines Betriebs oder Betriebteiles Beauftragten" zählen. Würden sie aber nicht unter diesen Personenkreis fallen, so könnten sie — und das wäre nicht ausreichend — gemäß § 14 Abs. 1 Nr. 2 nur bei Vorsatz und einem Alter von mehr als 21 Jahren mit einer Geldbuße belegt werden.
    ARTIKEL II
    Die Änderung des § 6 macht Übergangsvorschriften notwendig. Um eine erneute Überprüfung sämtlicher auf Grund des bisher geltenden Gesetzes geprüften Filme durch die FSK (Filmselbstkontrolle) zu vermeiden und so großen praktischen Schwierigkeiten zu begegnen, sollten nach Meinung des Ausschusses die bisher als „jugendfördernd" anerkannten Filme als „Freigegeben ab 6 Jahren" gelten und die als „jugendgeeignet" anerkannten als „Freigegeben ab 12 Jahren". Der Ausschuß konnte sich nicht entschließen, für die bisher ab 16 Jahren freigegebenen Filme die Altersstufe auf 18 Jahre heraufzusetzen, weil die Zahl der auf Antrag der Filmwirtschaft zu überprüfenden Filme zu groß sein würde. Vielmehr sollte geprüft werden, bei welchen bisher ab 16 Jahren freigegebenen Filmen die Altersstufe auf Grund der Neufassung des Gesetzes auf 18 Jahre festzusetzen wäre. Da die oberste Landesbehörde die Entscheidungsbefugnis über die Einstufung der Filme behält, ist sie auf Grund der Übergangsregelung verpflichtet, zu prüfen, welche bisher ab 16 Jahren freigegebenen Filme nunmehr auf Grund des neuen Gesetzes erst ab 18 Jahren freigegeben werden sollen. Die Überprüfung dieser Filme wird sehr schnell erfolgen können, weil in den Prüfausschüssen der FSK sämtliche Filme bekannt sind und weil über alle Filme das bisherige Prüfergebnis mit Begründung protokollarisch festgehalten ist.
    ARTIKEL III
    Der § 16 Abs. 1 Nr. 1 des Gaststättengesetzes ist durch den weitergehenden § 3 Abs. 1 dieses Gesetzes überflüssig geworden. Der § 16 Abs. 2 Nr. 2 des Gaststättengesetzes ist, soweit es sich um Verabfolgung geistiger Getränke handelt, durch § 3 Abs. 2 dieses Gesetzes überholt. Einen vollen Ersatz für das in § 16 Abs. 1 Nr. 2 des Gaststättengesetzes ebenfalls enthaltene Verbot, einer Person unter 16 Jahren Tabakwaren im Betrieb einer Gast- oder Schankwirtschaft zum eigenen Genuß zu verabreichen, enthält das vorliegende Gesetz zwar nicht — es verbietet dem Jugendlichen in § 9 nur den Tabakgenuß in der Öffentlichkeit —, doch kommt dem in § 16 Abs. 1 Nr. 2 des Gaststättengesetzes enthaltenen weitergehenden Verbot nach Meinung des Ausschusses keine praktische Bedeutung zu. Es wird daher vorgeschlagen, § 16 Abs. 1 Nr. 1 und 2 des Gaststättengesetzes zu streichen. Damit müßten gleichzeitig auch der § 16 Abs. 3 und der § 30 Abs. 2 des Gaststättengewerbes aufgehoben werden.
    ARTIKEL IV
    Das bisherige Gesetz zum Schutze der Jugend in der Öffentlichkeit hat im Saarland keine Geltung. Es kann dort also nicht durch diese Neufassung ersetzt werden. Dem Saarlandtag wird empfohlen, die von ihm erlassenen bisher geltenden Jugendschutzvorschriften aufzuheben und durch ein Gesetz in der vorliegenden Fassung zu ersetzen.
    Bonn, den 29. Mai 1957
    Priebe
    Berichterstatter
    Anlage 10 Drucksache 3589
    Schriftlicher Bericht
    des Ausschusses für Außenhandelsfragen (23. Ausschuß) über den Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Gesetzes vom 13. September 1955 zu der deutsch-ägyptischen Vereinbarung vom 31. Juli 1954 über ¡die Gewährung eines Zollkontingentes für ägyptische Baumwollgarne (Drucksache 3413).
    Berichterstatter: Abgeordneter Wehr
    Der Ausschuß für Außenhandelsfragen hat sich in seiner Sitzung vom 27. Mai 1957 mit dem Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Gesetzes vom 13. September 1955 zu der deutsch-ägyptischen Vereinbarung vom 31. Juli 1954 über die Gewährung eines Zollkontingentes für ägyptische Baumwollgarne — Drucksache 3413 — befaßt; er hat sich der Begründung der Bundesregierung angeschlossen und einstimmig dem Gesetzentwurf zugestimmt.
    Bonn, den 28. Mai 1957
    Wehr
    Berichterstatter
    Anlage 11 Drucksache 3572
    Schriftlicher Bericht
    des Ausschusses für Angelegenheiten der inneren Verwaltung (8. Ausschuß) über den vom Bundesrat eingebrachten Entwurf eines Dritten Gesetzes zur Regelung von Fragen der Staatsangehörigkeit (Drucksache 2146) und über den von den Abgeordneten Dr. Greve, Dr. Böhm (Frankfurt), Dr. Reif, Dr. Strosche und Genossen eingebrachten Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Gesetzes zur Regelung von Fragen der Staatsangehörigkeit (Drucksache 3290).
    Berichterstatter: Abgeordneter Dr. Kihn (Würzburg)

    I. Allgemeines zum Ersten Abschnitt
    Das Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz vom 22. Juli 1913 (RGBl. S. 583) bestimmt in § 3 Nr. 3 und § 6, daß durch die Eheschließung mit einem Deutschen die Frau die Staatsangehörigkeit des Mannes erwirbt. Darüber, ob diese Rechtsfolge noch eintritt, nachdem am 1. April 1953 der Grundsatz gleichen Rechtes für Mann und Frau aktuelles Recht geworden ist (Artikel 3 Abs. 2, Artikel 117 Abs. 1 GG), gehen die Meinungen auseinander. Während in Bayern die Auffassung vertreten wird, daß

    der im Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz (RuStAG) geregelte Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit durch Eheschließung mit dem Grundsatz der Gleichberechtigung nicht in Widerspruch steht, vertreten die anderen Bundesländer einschließlich des Landes Berlin und die Bundesregierung den Standpunkt, daß die vorgenannten Bestimmungen des Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetzes am 1. April 1953 außer Kraft getreten sind. Infolgedessen wird eine Ausländerin, die nach dem 31. März 1953 einen deutschen Staatsangehörigen geheiratet hat, in Bayern als deutsche Staatsangehörige, in den anderen Ländern dagegen als Ausländerin behandelt. In Bayern wird ihr demgemäß das Wahlrecht zugestanden, in den anderen Ländern nicht; dort erhält sie einen Reisepaß, in den übrigen Ländern nicht. In Bayern wird ihr der ausländische Paß abgenommen, wenn sie nach der Rechtsordnung ihres Heimatstaates dessen Staatsangehörigkeit durch den Erwerb der Staatsangehörigkeit ihres Mannes verliert, in den anderen Ländern behält sie ihren ausländischen Paß.
    Entscheidungen oberer Gerichte liegen noch nicht vor; lediglich das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster hat in einer noch nicht rechtskräftigen Entscheidung vom 26. Februar 1957 die Fortgeltung des § 6 RuStAG verneint.
    Der Bundesrat wollte der unterschiedlichen Praxis ein Ende bereiten und hat gemäß Artikel 76 Abs. 1 GG beim Deutschen Bundestag den Entwurf eines Dritten Gesetzes zur Regelung von Fragen der Staatsangehörigkeit — Drucksache 2146 — eingebracht. Nach § 6 Abs. i des Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetzes in der Fassung des Bundesratsentwurfs soll die Ausländerin durch die Eheschließung mit einem deutschen Staatsangehörigen die deutsche Staatsangehörigkeit erwerben, wenn sie deren Erwerb nicht ausschlägt. Auf diese Weise soll dem Willen der Frau Rechnung getragen werden.
    In der 138. Sitzung des Deutschen Bundestages vom 23. März 1956 wurde der Gesetzentwurf dem Ausschuß für Angelegenheiten der inneren Verwaltung — federführend - und dem Ausschuß für Rechtswesen und Verfassungsrecht zur Mitberatung überwiesen. Letzterer hat auf die Mitberatung verzichtet; der Bundestag hat sich in seiner 206. Sitzung vom 3. Mai 1957 damit einverstanden erklärt.
    Der 8. Ausschuß, der den Entwurf des Bundesrates in 4 Sitzungen beraten hat, hat den Vorschlag einer Lösung des Problems im Wege der Gesetzgebung begrüßt und die Ziele des Entwurfs, insbesondere die Wahrung des Grundsatzes der Familieneinheit trotz Berücksichtigung des individuellen Willens der Frau, anerkannt; er hat jedoch eine andere Regelung für zweckmäßiger gehalten, und zwar aus folgenden rechtlichen und rechtspolitischen Erwägungen, die im wesentlichen mit der Stellungnahme der Bundesregierung zu dem Entwurf übereinstimmen:
    1. Der 8. Ausschuß vermag sich der Auffassung der bayerischen Staatsangehörigkeitsbehörden, daß der Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit immer einen Vorteil für die Frau bedeute, nicht, anzuschließen, weil die Frau dadurch vielfach ihre bisherige Staatsangehörigkeit verlieren würde (z. B. die Österreicherin, die Italienerin, die Niederländerin). Dieser Verlust kann rechtliche Nachteile für sie mit sich bringen, kann aber auch aus ideellen Gründen, nämlich im Falle
    einer starken inneren Bindung an den Heimatstaat, eine ernstliche Beeinträchtigung der persönlichen Freiheit darstellen, die der Mann bei gleicher Sachlage nicht erfährt. In den Fällen, in denen der Verlust der Staatsangehörigkeit nicht eintritt, kann die Aufzwingung einer weiteren Staatsangehörigkeit dem Willen der Frau, aber auch ihren berechtigten Interessen, widersprechen.
    2. Der Bundesgesetzgeber ist in dem Zweiten Gesetz zur Regelung von Fragen der Staatsangehörigkeit vom .17. Mai 1956 (BGBl. I S. 431) davon ausgegangen, daß § 6 RuStAG nicht mehr gilt (vgl. § 3 Abs. 2 Nr. 1, § 7 Abs. 1).
    3. Die vom Bundesrat vorgeschlagene Regelung würde in den Fällen, in denen die Ausschlagungserklärung nicht spätestens bei der Eheschließung abgegeben wird, unter Umständen jahrelange Ungewißheit über die Staatsangehörigkeit der Frau mit sich bringen. Die Dauer der Ungewißheit würde sich nicht einmal bei den in der Bundesrepublik geschlossenen Ehen auf die vorgesehenen sechs Monate (§ 6 Abs. 1 RuStAG in der Bundesratsfassung) beschränken. weil jede unverschuldete Verhinderung Berücksichtigung finden soll (Absatz 5); noch zahlreicher würden die Fälle der Ungewißheit sein, wenn die Ehe vor einem ausländischen Standesbeamten geschlossen wird, der die Frau über die Rechtslage nicht belehrt. Bis zur Ausschlagung bzw. bis zum Ablauf der Ausschlagungsfrist stünde also nicht fest, ob die Ehefrau durch die Eheschließung deutsche Staatsangehörige geworden ist. Sollte sie sterben, ohne das Ausschlagungsrecht verloren zu haben, das sie nur selbst auszuüben befugt sein soll, dann könnten sich Schwierigkeiten z. B. bezüglich des maßgeblichen Erbrechts, vor allem aber hinsichtlich der Staatsangehörigkeit ihrer Kinder ergeben.
    4. Würde die Frau erst nach der Eheschließung von dem Ausschlagungsrecht Gebrauch machen, dann würde sie in den Fällen. in denen das Staatsangehörigkeitsrecht ihres Heimatstaates die Rückwirkung der Ausschlagung nicht anerkennt, sondern dem Ex-lege-Erwerb der fremden Staatsangehörigkeit durch die Eheschließung als solche Verlustwirkung beilegt, staatenlos werden.
    5. Ein kraft Gesetzes eintretender Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit würde trotz des Ausschlagungsrechts in vielen Fällen die bisherige Staatsangehörigkeit der Frau bestehen lassen und damit Mehrstaatigkeit herbeiführen. Das gilt z. B. für die französische Staatsangehörigkeit, die Staatsangehörigkeit der nordischen Staaten und Islands, der meisten südamerikanischen Staaten und vieler Commonwealth-Länder, auch für die Staatsangehörigkeit der USA. Wählt dagegen der deutsche Gesetzgeber eine Regelung, die den Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit von einem positiven Tun der Ehefrau abhängig macht, dann wird wesentlich seltener Mehrstaatigkeit entstehen; sie entfiele für die Französinnen, die Angehörigen der drei nordischen Staaten und Islands, für die Brasilianerinnen und Chileninnen, die Frauen aus Paraguay, Peru und Venezuela schlechthin, für die übrigen vorstehend genannten Gruppen wenigstens dann, wenn sie zur Zeit des Erwerbs der deutschen Staatsangehörigkeit nicht in ihrem Heimatlande leben.
    Ob Mehrstaatigkeit ganz allgemein vermieden
    werden muß, kann dahingestellt bleiben. Der
    Europarat steht jedenfalls auf diesem Stand-

    punkt und bereitet unter Mitwirkung der Bundesrepublik eine Konvention über die Verhinderung künftiger und die Verminderung bereits bestehender Mehrstaatigkeit vor. Mehrstaatigkeit ist mindestens dann Ursache für Schwierigkeiten aller Art, wenn das Recht des Staates, dem eine deutsche Staatsangehörige gleichzeitig angehört, die Staatsangehörigkeit der Mutter auch auf eheliche Kinder übergehen läßt, wie es z. B. nach dem Recht Frankreichs, der USA und Brasiliens der Fall ist.
    6. Der automatische Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit durch Eheschließung würde, auch wenn er mit einem Ausschlagungsrecht verbunden wäre, nicht den Forderungen entsprechen, die in dem Entwurf einer UN-Konvention betreffend die Staatsangehörigkeit der heiratenden und verheirateten Frau enthalten sind. Auf die Stellungnahme der Bundesregierung unter I Nr. 4 wird Bezug genommen. Die Konvention ist am 29. Januar 1957 vor der UN-Vollversammlung verabschiedet und bereits von mehreren Staaten angenommen worden.
    7. Im Falle der im Ausland nach Ortsrecht, also nicht vor dem deutschen Konsul geschlossenen Ehe würde die Frau keine sachgemäße Belehrung erfahren. Das könnte dazu führen, daß sie, ohne es zu wollen oder sogar gegen ihren Willen, deutsche Staatsangehörige würde. Dies gilt auch und vor allem für die Übergangsregelung in Artikel 2 des Entwurfs des Bundesrates.
    Aus diesen Erwägungen hat der 8. Ausschuß die vom Bundesrat vorgeschlagene Regelung durch eine andere ersetzt.
    II. Im einzelnen zum Ersten Abschnitt Zu Artikel I
    Die Ausländerin, die mit einem deutschen Staatsangehörigen die Ehe schließt und durch die Eheschließung nicht mehr kraft Gesetzes die Staatsangehörigkeit des Mannes erwirbt, soll einen Anspruch auf Einbürgerung haben. Nach der Überzeugung des Ausschusses erfordert der Grundsatz gleichen Rechtes für Mann und Frau nicht, daß dem Ausländer, der eine deutsche Staatsangehörige heiratet, die gleichen Möglichkeiten erleichterten Erwerbes der deutschen Staatsangehörigkeit eröffnet werden, weil es sich um zwei wesensverschiedene Tatbestände handelt.
    Zu Nr. 1 (§ 3 Nr. 3 RuStAG)

    Die Änderung des Inhalts des § 6 bedingt, daß an Stelle der Worte „durch Eheschließung (§ 6)" die Worte „durch Erklärung (§ 6 Abs. 2)" gesetzt werden.
    Zu Nr. 2 (§ 6) Absatz 1
    Satz 1
    Weil auch der Ausschuß in der einheitlichen Staatsangehörigkeit beider Ehegatten ein erstrebenswertes Ziel sieht, soll der Anspruch auf Einbürgerung bestehen, ohne daß die Voraussetzungen des § 8 gegeben sein müssen. Im Hinblick auf Artikel 6 GG ist dem Grundsatz der Familieneinheit aber auch der Vorrang vor Erwägungen der Sicher-
    heit des Staates eingeräumt worden; deshalb wurde auf eine Sicherheitsklausel nach dem Vorbilde des § 6 Abs. 1 des Ersten Gesetzes bzw. des § 3 Abs. 5 des Zweiten Gesetzes zur Regelung von Fragen der Staatsangehörigkeit verzichtet, zumal § 6 RuStAG in der bisherigen Fassung den automatischen Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit durch Eheschließung vorsah, ohne einzelne Frauen aus Grün- der der Staatssicherheit vom Staatsangehörigkeitserwerb auszuschließen.
    Der Begriff „Deutscher" bestimmt sich nach der Terminologie des Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetzes, nicht nach der des Artikels 116 Abs. 1 GG.
    Satz 2
    Der schuldlos geschiedenen Ehefrau steht der Anspruch auf Einbürgerung noch binnen Jahresfrist zu, vorausgesetzt, daß sich die Schuldlosigkeit aus dem Scheidungsurteil ergibt.
    Absatz 2
    Wird die Ehe vor einem deutschen Standesbeamten geschlossen, also auch vor einer Person, die auf Grund des Gesetzes, betreffend die Eheschließung und die Beurkundung des Personenstandes von Bundesangehörigen im Ausland vom 4. Mai 1870 (BGB1. S. 599) zur Eheschließung ermächtigt ist, so genügt die Erklärung, deutsche Staatsangehörige werden zu wollen. Die Erklärung hat konstitutive Wirkung.
    Absatz 3
    Die Minderjährige kann die Erklärung selbst abgeben; es bedarf keiner Mitwirkung ihres gesetzlichen Vertreters.
    Zu Artikel 1I
    Er enthält die Übergangsregelung für die in der Zeit vom 1. April 1953 bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes geschlossenen Ehen.
    Absatz 1 gibt auch diesen Frauen einen Anspruch auf Einbürgerung, und zwar unter den gleichen Bedingungen, wie wenn sie jetzt erst die Ehe schließen würden.
    Absatz 2 Satz 1 und 2
    Da die Einbürgerung nur ex nunc wirkt, die Frauen aber ein berechtigtes Interesse haben können, schon seit der Eheschließung deutsche Staatsangehörige zu sein, vor allem dann, wenn sie bereits als solche behandelt worden sind, wird ihnen die Möglichkeit eröffnet, durch eine konstitutiv wirkende Erklärung diesen Erfolg herbeizuführen.
    Die Erklärung ist binnen Jahresfrist gegenüber der zuständigen Einbürgerungsbehörde abzugeben. Die örtliche Zuständigkeit richtet sich, ebenso wie im Falle des § 6 Abs. 1 neuer Fassung, nach § 17 Abs. 3 und § 27 des Ersten Gesetzes zur Regelung von Fragen der Staatsangehörigkeit. Durch die Erklärung wird die deutsche Staatsangehörigkeit mit Rückwirkung auf den Zeitpunkt der Eheschließung erworben.
    Satz 3 trifft eine Regelung für den Fall, daß die Frau vor Inkrafttreten des Gesetzes oder vor Ablauf der Erklärungsfrist gestorben ist; dann soll § 21 des Gesetzes zur Regelung von Fragen der Staatsangehörigkeit vom 22. Februar 1955 (BGBI. I S. 65) entsprechende Anwendung finden.

    Satz 4
    Ist die Ausländerin nach ihrer Eheschließung bereits eingebürgert worden, so erwirbt sie durch die Erklärung die deutsche Staatsangehörigkeit für die Zeit von der Eheschließung bis zur Einbürgerung.
    Es ist der ausdrückliche Wunsch des Ausschusses, daß Frauen, die auf Grund ihrer nach dem 31. März 1953 erfolgten Eheschließung mit einem deutschen Staatsangehörigen schon als deutsche Staatsangehörige behandelt worden sind, nicht nur durch Presse und Rundfunk auf das vorliegende Gesetz aufmerksam gemacht, sondern tunlichst auch individuell, notfalls unter Heranziehung der statistischen Zählblätter, über die Rechtslage unterrichtet werden, falls sich eine solche Benachrichtigung mit dem Streben nach Verwaltungsvereinfachung vereinbaren läßt.
    III. Zum Zweiten Abschnitt
    Nach § 12 des Gesetzes zur Regelung von Fragen der Staatsangehörigkeit vom 22. Februar 1955 (BGBl. I S. 65) stand der Anspruch auf Einbürgerung bis zum 31. Dezember 1956 dem. Staatsangehörigen zu, der im Zusammenhang mit Verfolgungsmaßnahmen aus politischen, rassischen oder religiösen Gründen in der Zeit von 1933 bis 1945 vor Inkrafttreten dieses Gesetzes eine fremde Staatsangehörigkeit erworben hat, auch wenn er seinen dauernden Aufenthalt im Auslande beibehält.
    Die Frist ist mit dem Ende des vorigen Jahres abgelaufen. Aus den Kreisen der Beteiligten wurde der Wunsch laut, den § 12 ohne jede Befristung und unter Ausdehnung auf die Abkömmlinge erneut in Kraft zu setzen. Aus der Mitte des Bundestages wurde daraufhin die Gesetzesvorlage (Antrag der Abgeordneten Dr. Greve, Dr. Böhm [Frankfurt], Dr. Reif, Dr. Strosche und Genossen) — Drucksache 3290 — beim Bundestag eingebracht. Dieser hat in seiner Sitzung vom 5. April 1957 die Vorlage dem Ausschuß für Angelegenheiten der inneren Verwaltung (federführend) und dem Ausschuß für Fragen der Wiedergutmachung (mitberatend) überwiesen.
    Der Ausschuß für Angelegenheiten der inneren Verwaltung beschloß, die Gesetzesvorlage — Drucksache 3290 — dem vom Bundesrat eingebrachten Entwurf eines Dritten Gesetzes zur Regelung von Fragen der Staatsangehörigkeit - Drucksache 2146 — als „Zweiter Abschnitt Artikel III" einzufügen.
    Zu Artikel III (§ 12 Abs. 1)

    In Übereinstimmung mit dem Vorschlag des Ausschusses für Fragen der Wiedergutmachung erfuhr die Vorlage die aus der Anlage ersichtliche Fassung. Nach Absatz 1 des § 12 soll der Anspruch auf Einbürgerung dem aus politischen, rassischen oder religiösen Gründen Verfolgten unbefristet zustehen, und zwar auch jenen früheren deutschen Staatsangehörigen, die erst in der Emigration geboren sind.
    Der Ausschuß hat sich entschlossen, aus Absatz 1 des Entwurfs die Worte „mit seinen Abkömmlingen" herauszunehmen und den Entwurf in einem Absatz 2 klarer zu fassen. Der Anspruch auf Einbürgerung soll auch den Abkömmlingen zustehen, die nur deswegen nicht deutsche Staatsangehörige geworden sind, weil der eheliche Vater oder bei unehelichen Abkömmlingen die Mutter im Zeitpunkt der Geburt des Kindes im Hinblick auf die gegen sie gerichteten Verfolgungsmaßnahmen eine fremde Staatsangehörigkeit erworben und dadurch die deutsche Staatsangehörigkeit verloren hatte. Dieser Anspruch soll bis zum 31. Dezember 1970 befristet sein.
    Bonn, den 28. Mai 1957
    Dr. Kihn (Würzburg)

    Berichterstatter
    Anlage 12 Drucksache 3639
    Schriftlicher Bericht
    des Ausschusses für Sozialpolitik (28. Ausschuß) über den Entwurf eines Gesetzes zum Übereinkommen Nr. 102 der Internationalen Arbeitsorganisation vom 28. Juni 1952 über die Mindestnormen der Sozialen Sicherheit (Drucksache 3381).
    Berichterstatter: Abgeordneter Richter
    Die Bundesregierung hat mit Drucksache 3381 vom 5. April 1957 den Entwurf eines Gesetzes zum Übereinkommen Nr. 102 der Internationalen Arbeitsorganisation vom 28. Juni 1952 über die Mindestnormen der Sozialen Sicherheit dem Bundestag unterbreitet.
    Das Abkommen Nr. 102 der Internationalen Arbeitsorganisation enthält die Mindestnormen der Sozialen Sicherheit.
    Es behandelt
    in Teil I die Allgemeinen Bestimmungen
    der Sozialen Sicherheit,
    in Teil II die ärztliche Betreuung der Versicherten,
    in Teil III die Gewährung von Krankengeld an die Bezugsberechtigten,
    in Teil IV die Leistungen bei Arbeitslosigkeit,
    in Teil V die Leistungen bei Alter,
    in Teil VI die Leistungen bei Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten,
    in Teil VII die Familienleistungen,
    in Teil VIII die Leistungen bei Mutterschaft, in Teil IX die Leistungen bei Invalidität,
    in Teil X die Leistungen an Hinterbliebene.
    Die Teile XI und XII enthalten Bestimmungen über die Berechtigung der regelmäßig wiederkehrenden Zahlungen und die Gleichbehandlung von Einwohnern, die nicht die Staatsangehörigkeit des Wohnsitzlandes besitzen, während die Teile XIII bis XV Allgemeine bzw. Schlußbestimmungen enthalten.
    Bemerkt sei, daß die Bundesregierung in Artikel 2 des Gesetzentwurfs vorschlägt, daß der § 596 der Reichsversicherungsordnung mit dem Tage außer Kraft tritt, an dem das Übereinkommen für die Bundesrepublik Deutschland in Kraft tritt. Der § 596 hat folgenden Wortlaut:
    „ § 596
    Die Hinterbliebenen eines Ausländers, die sich zur Zeit des Unfalls nicht gewöhnlich im Inland

    aufhielten, haben keinen Anspruch auf die Rente und die Witwenbeihilfe. Die Bundesregierung kann dies mit Zustimmung des Bundesrates für ausländische Grenzgebiete oder für Angehörige solcher auswärtiger Staaten ausschließen, deren Gesetzgebung eine entsprechende Fürsorge für die Hinterbliebenen durch Betriebsunfall getöteter Deutscher gewährleistet."
    Durch die Aufhebung des § 596 RVO wird entsprechend dem Artikel 68 des Übereinkommens die Gleichbehandlung von Einwohnern, die nicht die Staatsangehörigkeit des Wohnsitzlandes besitzen, erreicht.
    Gegen die Außerkraftsetzung des § 596 RVO bestehen seitens des Ausschusses keine Bedenken, weil diese bereits in dem Unfallversicherungsgesetz vom 6. Juli 1884 enthaltene Bestimmung mit der modernen Auffassung, daß der Anspruch auf Leistungen der Sozialen Sicherheit ein persönliches, von der Staatsangehörigkeit und dem Wohnsitz des Berechtigten unabhängiges Recht darstellt, kaum vereinbar ist und bereits gegenwärtig auf die Angehörigen der 43 Länder, denen gegenüber die Bundesrepublik auf Grund von Übereinkommen der Internationalen Arbeitsorganisation oder anderer zwischenstaatlicher Verträge zur Gleichbehandlung verpflichtet ist, nicht mehr angewendet wird. Damit können die Bestimmungen des Artikels 68 als erfüllt angesehen werden.
    Es sei noch darauf verwiesen, daß die Bundesregierung den Vorschlägen des Bundesrates gefolgt ist,
    1. in der Einleitung nach den Worten „Der Bundestag hat" die Worte „mit Zustimmung des Bundesrates" einzufügen,
    2. in Artikel 1 nach den Worten „Teil III Krankengeld" die Worte „Teil IV Leistungen bei Arbeitslosigkeit" einzufügen.
    Die Begründung bitte ich aus der Drucksache 3381 S. 48 und 49 entnehmen zu wollen.
    Der Ausschuß für Sozialpolitik hat in seiner Sitzung am 19. Juni 1957 dem Gesetzentwurf — Drucksache 3381 — mit den erwähnten Ergänzungen des Bundesrates bzw. der Bundesregierung zugestimmt.
    Ich darf das Hohe Haus bitten, dem Beschluß des Ausschusses für Sozialpolitik beizutreten und dem Gesetzentwurf in 2. und 3. Beratung seine Zustimmung zu geben.
    Bonn, den 19. Juni 1957
    Richter
    Berichterstatter
    Anlage 13 zu Drucksache 3499
    Schriftlicher Bericht
    des Ausschusses für gewerblichen Rechtsschutz und Urheberrecht (17. Ausschuß) über den von den Abgeordneten Dr. Bahm (Frankfurt) und Genossen eingebrachten Entwurf eines Gesetzes betreffend die Darstellung lebender oder verstorbener Personen in Spielfilmen (Drucksachen 3499, 1497).
    Berichterstatter: Abgeordneter Heinrich
    Der Entwurf eines ,Gesetzes betreffend die Darstellung lebender oder verstorbener Personen in
    Spielfilmen wurde in erster Beratung in der 97. Sitzung des Deutschen Bundestages am 13. Juli 1955 dem Ausschuß ,für gewerblichen Rechtsschutz und Urheberrecht — federführend — und dem Ausschuß für Fragen der Presse, des Rundfunks und des Films zur weiteren Bearbeitung überwiesen. Auf Grund einer nachträglichen Vereinbarung im Ältestenrat sollte der Entwurf auch vom Ausschuß für Rechtswesen und Verfassungsrecht behandelt werden.
    Der Ausschuß für Rechtswesen und Verfassungsrecht beschloß in seiner 83. Sitzung am 11. November 1955, von einer Stellungnahme abzusehen.
    Der Ausschuß für Fragen der Presse, des Rundfunks und des Films lehnte nacheingehender Erörterung den Entwurf in seiner 31. Sitzung am 16. Januar 1956 ab.
    Der Ausschuß fürgewerblichen Rechtsschutz und Urheberrecht hat den Entwurf in vier Sitzungen in der Zeit vom 29. September 1955 bis 15. November 1956 beraten.
    Nach der Absicht der Antragsteller sollte der Gesetzentwurf lebende oder verstorbene Personen während einer Schutzzeit von dreißig Jahren gegen eine Verfilmung wider Willen schützen. Dier mit dem Entwurf bezweckte privatrechtliche Schutz des gelebten Lebens schien den Antragstellern erforderlich, um in der Praxis vorgekommene Auswüchse der Verfilmung für die Zukunft zu vermeiden.
    Der Ausschuß für ,gewerblichen Rechtsschutz und Urheberrecht und der Ausschuß für Fragen der Presse, des Rundfunks und des Films sind von der grundsätzlichen Berechtigung des Anliegens der Antragsteller, derartige Auswüchse bei der Verfilmung des gelebten Lebens zu vermeiden, durch- aus überzeugt, sehen sich aber nicht in der Lage, dem vorliegenden Gesetzentwurf zuzustimmen. Gegen den Gesetzentwurf spreche einerseits, daß hierdurch die Möglichkeiten einer filmischen Gestaltung zeitnaher Probleme zu sehr eingeschränkt werden könnten, während andererseits der Weiterentwicklung der Rechtsprechung in Ausgestaltung des Rechts auf die Privatsphäre noch Raum gegeben werden müsse. Diem Ausschuß für gewerblichen Rechtsschutz und Urheberrecht erschien es aber notwendig, daß die Bundesregierung prüft, auf welche andere Weise dem Anliegen Rechnung getragen werden kann. Hierbei wird die weitere Entwicklung der Verfilmungspraxis zu berücksichtigen sein.
    Der Ausschuß empfiehlt deshalb, den Gesetzentwurf abzulehnen und die in Drucksuche 3499 vorgeschlagene Entschließung zu .fassen.
    Bonn, den 15. Maid 1957
    Heinrich
    Berichterstatter
    Anlage 14 Drucksache 3588
    Schriftlicher Bericht
    des Ausschusses für Außenhandelsfragen (23. Ausschuß) über dien Entwurf einer Dreizehnten Vierordnung über Zolltarifänderungen zur Durchführung des Gemeinsamen Marktes der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl (Drucksache 3273).

    Berichterstatter: Abgeordneter Brand (Remscheid)

    Der Ausschuß für Außenhandelsfragen hat sich in seiner Sitzung vom 27. Mai 1957 mit dem Entwurf einer Dreizehnten Verordnung über Zolltarifänderungen zur Durchführung des Gemeinsamen Marktes der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl — Drucksache 3273 — befaßt; er hat sich der Begründung der Bundesregierung angeschlossen und einstimmig dem Verordnungsentwurf zugestimmt.
    Bonn, den 28. Mai 1957
    Brand (Remscheid)

    Berichterstatter
    Anlage 15 Drucksache 3574
    Schriftlicher Bericht
    des 2. Sonderausschusses — Wasserhaushaltsgesetz
    — über Nr. 1 Buchstabe g ides Antrags des Ausschusses für Ernährung, Landwirtschaft und Forstes (Drucksachen 251, 79) betr. Reorganisation des Agrarrechts und der Agrarwirtschaft.
    Berichterstatter: Abgeordneter Dr. von Buchka
    Auf den Antrag der Fraktion der FDP betr. Reorganisation des Agrarrechts und der Agrarwirtschaft — Drucksache 79 — hatte der Ausschuß für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten, dem der Antrag federführend überwiesen war, in dem Schriftlichen Bericht — Drucksache 251 — einen Antrag gestellt, der bis auf den Punkt zu Nr. 1
    Buchstabe g vom Deutschen Bundestag in seiner 19. Sitzung am 12. März 1954 angenommen wurde. Der besagte Punkt zu Nr. 1 Buchstabe g wurde hingegen ausgeklammert und dem Ausschuß für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten federführend und den Ausschüssen für Verkehrswesen, für Wirtschaftspolitik, für Rechtswesen und Verfassungsrecht und für innere Verwaltung mitberatend rücküberwiesen.
    Auf eine Bitte des federführenden Ausschusses für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten hat der Deutsche Bundestag in seiner 138. Sitzung am 23. März 1956 beschlossen, diesen Punkt dem Sonderausschuß Wasserhaushaltsgesetz zur federführenden Behandlung zuzuweisen.
    Der Ausschuß für Wirtschaftspolitik hatte sich bereits in seiner 11. Sitzung am 4. Mai 1954 mit dem genannten Punkt der Drucksache 251 befaßt, wobei ihm eine Stellungnahme des Verkehrsausschusses vorlag, die dem Bundestag empfahl, die Bundesregierung zu ersuchen, die Wasserwirtschaft bundeseinheitlich zu regeln unter Berücksichtigung auch der landwirtschaftlichen Belange. Der Ausschuß für Wirtschaftspolitik befürwortete eine bessere Koordinierung der einzelnen Bundesressorts; er betrachtet es jedoch nicht als Aufgabe des Bundestages, der Bundesregierung konkrete Vorschläge über die Zuständigkeitsabgrenzung zu unterbreiten. Der Ausschuß beschloß sodann folgende Empfehlung an den — damals federführenden — Ausschuß für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten, die Bundesregierung zu ersuchen,
    die Wasserwirtschaft bundeseinheitlich zu regeln unter Berücksichtigung auch der landwirtschaftlichen sowie insbesondere der gesamtwirtschaftspolitischen Belange.
    Am 22. Juni 1954 war der vorliegende Antrag Gegenstand der Beratung in der 19. Sitzung des Ausschusses für Rechtswesen und Verfassungsrecht. Auch dieser Ausschuß hält es nicht für angebracht, daß der Bundestag durch Beschluß bestimmte Wünsche hinsichtlich einer federführenden Zusammenfassung eines Aufgabenbereichs an einer bestimmten Stelle äußert. Er unterstützt jedoch den Antrag insoweit, als in ihm der Wunsch nach einer bundeseinheitlichen Regelung des Wasserhaushalts zum Ausdruck kommt. Die vom Ausschuß für Verkehrswesen vorgeschlagene ausdrückliche Berücksichtigung der landwirtschaftlichen Belange hält er für überflüssig, da sie von der zweckmäßigeren Formulierung „gesamtwirtschaftliche Belange" mitumfaßt werde. Für eine Einflußnahme des Deutschen Bundestages auf den Verwaltungsaufbau der Länder sah der Ausschuß im Hinblick auf Artikel 83, 84 GG keinen Raum.
    Der Formulierungsvorschlag des Ausschusses für Rechtswesen und Verfassungsrecht lautet mithin: „g) den Wasserhaushalt der Bundesrepublik unter
    Berücksichtigung der gesamtwirtschaftlichen
    Belange durch ein Rahmengesetz bundeseinheitlich gemäß den Vorschriften des Grundgesetzes zu regeln."
    Im jetzigen Zeitpunkt ist diese Formulierung durch den bereits zur zweiten Beratung vorliegenden Entwurf eines Wasserhaushaltsgesetzes — Drucksache 3536 — gegenstandslos geworden. Der Ausschuß für Angelegenheiten der inneren Verwaltung beschloß auf seiner 8. Sitzung am 18. Juni 1954, sich der Stellungnahme des Ausschusses für Wirtschaftspolitik anzuschließen.
    Der 2. Sonderausschuß — Wasserhaushaltsgesetz — befaßte sich nun in seiner 25. Sitzung am 20. Mai 1957 mit dem zugewiesenen Punkt der Drucksache 251, der zum Ziel hat, alle wasserwirtschaftlichen Fragen im Bund federführend beim Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten zusammenzufassen und den die Wasserwirtschaft betreffenden Verwaltungsaufbau in den Ländern zu koordinieren.
    Der Ausschuß hält dies zwar für erwägenswert, sieht jedoch keine Möglichkeit, im Wege eines Beschlusses des Bundestages darauf hinzuwirken. Die interne Organisation der Ministerien sollte diesen selbst vorbehalten bleiben. Ebenso ist die Verwaltungsorganisation der Länder ausschließlich deren Sache. Daß die mit der Wasserwirtschaft befaßten Ressorts der Bundesregierung auf eine Koordinierung hinwirken, hält der Ausschuß für selbstverständlich. Dem Wunsche der Ausschüsse für Wirtschaftspolitik und für, Verkehrswesen nach bundeseinheitlicher Regelung der Wasserwirtschaft kann gleichfalls nicht im Wege eines Bundestagsbeschlusses zu diesem Antrag Rechnung getragen werden. Diesem Wunsche entspricht vielmehr der Gesetzentwurf betr. Änderung und Ergänzung der Artikel 74 und 75 des Grundgesetzes — Drucksache 3158 —, der nach Beratung in den beteiligten Ausschüssen dem Bundestag zur zweiten und dritten Lesung vorliegt.
    Der Ausschuß empfiehlt daher, den Antrag des Ausschusses für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten — Drucksache 251 - zu Nr. 1 Buchstabe g abzulehnen.
    Bonn, den 29. Mai 1957
    Dr. von Buchka
    Berichterstatter

    Anlage 16
    Schriftliche Erklärung
    der Fraktion der FDP zu dem Antrag des Vermittlungsausschusses betr. das Gesetz über Maßnahmen auf dem Gebiete des Verkehrsrechts und Verkehrshaftpflichtrechts (Drucksache 3357).
    Die FDP lehnt die Verkehrssünderkartei aus folgenden Gründen ab:
    1. Es würde sich um eine Sondermaßnahme gegen Verkehrsteilnehmer handeln, die u. E. dem Gleichheitsprinzip des Grundgesetzes nicht standhalten würde.
    2. Es würde eine unübersehbare Belastung der Verwaltung entstehen, die in keinem Verhältnis zu dem erwarteten Erfolg stehen würde.
    3. Die polizeilichen Einschränkungen der Freiheiten des Staatsbürgers haben schon heute das Maß des Notwendigen beträchtlich überschritten.
    4. Die Ursachen der Unfälle können mit solchen Maßnahmen weder eingeschränkt noch gar beseitigt werden.
    5. Es ist vielmehr die Aufgabe des 3. Bundestages, nach dem Beispiel anderer Länder den Dschungel übertriebener Vorschriften auf dem Gebiete des Verkehrs zu beseitigen.
    Bonn, den 29. Juni 1957
    Rademacher

    220. Sitzung
    Bonn, Sonnabend, den 29. Juni 1957.
    Die Sitzung wird um 11 Uhr 18 Minuten durch den Vizepräsidenten Dr. Jaeger eröffnet.


Rede von Dr. Richard Jaeger
  • Parteizugehörigkeit zum Zeitpunkt der Rede: (CSU)
  • Letzte offizielle eingetragene Parteizugehörigkeit: (CSU)
Meine Damen und Herren, ich eröffne die neue Sitzung. Nach § 17 in Verbindung mit § 51 der Geschäftsordnung ist die Eintragung in neue Anwesenheitslisten, die jetzt draußen ausgelegt werden, erforderlich. Ich darf Sie darauf aufmerksam machen.
Das Wort zur Geschäftsordnung hat der Abgeordnete Rasner.

  • insert_commentNächste Rede als Kontext
    Rede von Will Rasner


    • Parteizugehörigkeit zum Zeitpunkt der Rede: (CDU)
    • Letzte offizielle eingetragene Parteizugehörigkeit: (CDU)

    Herr Präsident! Meine Damen und Herren! Ich bitte, die Punkte 43 bis einschließlich 49 der heutigen Tagesordnung abzusetzen, um den Fraktionen für diese Punkte noch einmal Gelegenheit zu Fraktionsberatungen zu geben.