Anlage 1
Liste der beurlaubten Abgeordneten
Abgeordnete(r) beurlaubt bis einschließlich
Frau Ackermann 28. 6.
Dr. Atzenroth 28. 6.
Dr. Baade 29. 6.
Dr. Bartram 3. 7.
Bauknecht 29. 6.
Baur (Augsburg) 29. 6.
Dr. Bergmeyer 28. 6.
Bettgenhäuser 28. 6.
Birkelbach 29. 6.
Dr. Blank (Oberhausen) 29. 6.
Dr. Böhm (Frankfurt) 29. 6.
Brandt (Berlin) 29. 6.
Dr. Brühler 29. 6.
Dr. Dehler 5. 7.
Dr. Deist 29. 6.
Dr. Dollinger 29. 6.
Erler 6. 7.
Even 29. 6.
Feldmann 29. 6.
Gräfin Finckenstein 29. 6.
Dr. Franz 29. 6.
Freidhof 29. 6.
Dr. Friedensburg 29. 6.
Frühwald 10. 7.
Dr. Furler 29. 6.
Geiger (München) 29. 6.
Gems 15. 7.
Grantze 29. 6.
Dr. Greve 27. 7.
Dr. Hammer 29. 6.
Häussler 28. 6.
Heix 28. 6.
Held 29. 6.
Hellenbrock 28. 6.
Dr. Graf Henckel 29. 6.
Hepp 28. 6.
Dr. Höck 28. 6.
Hoogen 28. 6.
Kahn 28. 6.
Frau Keilhack 2. 7.
Keuning 28. 6.
Abgeordnete(r) beurlaubt bis einschließlich
Dr. Köhler 6. 7.
Könen (Düsseldorf) 28. 6.
Dr. Königswarter 28. 6.
Dr. Kopf 29. 6.
Kraft 29. 6.
Dr. Kreyssig 29. 6.
Kriedemann 29. 6.
Lahr 28. 6.
Dr. Leiske 28. 6.
Lenz (Brühl) 29. 6.
Massoth 30. 6.
Mauk 28. 6.
Frau Dr. Maxsein 28. 6.
Mensing 29. 6.
Dr. von Merkatz 29. 6.
Meyer-Ronnenberg 13. 7.
Morgenthaler 6. 7.
Dr. Dr. h. c. Müller (Bonn) 3. 7.
Müser 10. 7.
Dr. Oesterle 29. 6.
011enhauer 6. 7.
Onnen 28. 6.
Pelster 29. 6.
Dr. Pohle (Düsseldorf) 29. 6.
Frau Praetorius 29. 6.
Dr. Dr. h. c. Pünder 29. 6.
Raestrup 29. 6.
Rehs 29. 6.
Richter 29. 6.
Ruhnke 7. 7.
Ruland 29. 6.
Sabaß 29. 6.
Scharnberg 28. 6.
Scheel 29. 6.
Dr. Schöne 29. 6.
Schoettle 30. 6.
Stauch 28. 6.
Stingl 28. 6.
Sträter 30. 6.
Frau Strobel 29. 6.
Stümer 29. 6.
Wehner 29. 6.
Dr. Wellhausen 28. 6.
Frau Welter (Aachen) 28. 6.
Wiedeck 29. 6.
Frau Wolff (Berlin) 29. 6.
Anlage 2 Drucksache 3573
Schriftlicher Bericht
des Ausschusses für Arbeit (27. Ausschuß) über den
Entwurf eines Seemannsgesetzes (Drucksache 2962).
Bericht des Abgeordneten Odenthal (Dritter und Vierter Abschnitt sowie §§ 139 bis 141 a des Siebenten Abschnitts)
und des Abgeordneten Schneider (Hamburg) (Erster,
Zweiter, Fünfter und Sechster Abschnitt sowie
§§ 137, 138, 142 bis 149 des Siebenten Abschnitts):
I. Allgemeines
Der Entwurf eines Seemannsgesetzes wurde aufgrund des Beschlusses des Bundestages vom 13. Dezember 1956 dem Ausschuß für Arbeit federführend und dem Ausschuß für Verkehrswesen zur Mitberatung überwiesen. Der Entwurf wurde vom federführenden Ausschuß in der Zeit vom 10. Januar 1957 bis zum 27. Mai 1957 in 13 Sitzungen beraten. Der mitberatende Ausschuß für Verkehrswesen hat in zwei Sitzungen am 6. und 20. Mai 1957 die Bestimmungen des Entwurfs beraten, die nach seiner Auffassung verkehrspolitische und verkehrswirtschaftliche Auswirkungen haben können. Er hat zu den §§ 29, 56, 89 und 92 Empfehlungen ausgesprochen, auf die bei dem Bericht zu diesen Vorschriften eingegangen wird.
Der federführende Ausschuß hat in mehreren Sitzungen Sachverständige der interessierten Gewerkschaften, Arbeitgeberverbände und Berufsverbände angehört. Ihre Anregungen sind bei den Ausschußberatungen ebenso berücksichtigt worden wie die Vorschläge des mitbeteiligten Ausschusses für Verkehrswesen. Mitglieder der Ausschüsse für Arbeit und für Verkehrswesen hatten außerdem Gelegenheit, im Hamburger Hafen ein Küstenmotorschiff und einen Fischdampfer zu besichtigen sowie sich an Bord des M/S „Bayernstein" des Norddeutschen Lloyd einen persönlichen Eindruck von den Verhältnissen an Bord eines Seeschiffes zu verschaffen.
Das Seemannsgesetz soll die Seemannsordnung vom 2. Juni 1902, die in ihren wesentlichen Teilen noch auf der Seemannsordnung von 1872 beruht, ersetzen. Die Gründe, die diese gesetzliche Neuregelung erfordern, sind sehr vielgestaltig. Sie sind einmal durch den Strukturwandel der Seeschiffahrt, insbesondere den weitgehenden Übergang zur Großreederei, die höhere Geschwindigkeit der Schiffe und die Verkürzung der Hafenliegezeit bedingt.
Zum anderen ist der arbeitsrechtliche Inhalt der Seemannsordnung, gemessen an der wesentlichen Fortentwicklung des Arbeitsrechts, insbesondere in den Jahren nach 1920, weitgehend überholt und nicht mehr zeitgemäß. Darüber hinaus sind auch im internationalen Seearbeitsrecht unter Führung der Internationalen Arbeitsorganisation erhebliche Fortschritte erzielt worden. Die entsprechenden Übereinkommen der Internationalen Arbeitsorganisation sind überwiegend zwischen dem Jahre 1933 und dem Eintritt der Bundesrepublik Deutschland in die Internationale Arbeitsorganisation von der Internationalen Arbeitskonferenz angenommen worden und können auf Grund der derzeitigen Rechtslage von der Bundesrepublik Deutschland nicht ratifiziert werden. Diese Vorschriften sind in dem Entwurf unter Beobachtung der Praxis in anderen traditionellen Seeschiffahrtsländern berücksichtigt worden. Mit dem neuen Seemannsgesetz wird daher die Bundesrepublik auch einen wesentlichen Schritt vorwärts auf dem Wege zur Ratifizierung zahlreicher internationaler Übereinkommen auf dem Gebiet des Seearbeitsrechts machen.
Der Entwurf eines Seemannsgesetzes ist in seinen Grundgedanken von dem Bemühen getragen, die Fortschritte, die bisher im Hinblick auf die soziale Rechtsstellung des Arbeitnehmers an Land erzielt worden sind, auch den Besatzungsmitgliedern der Seeschiffe zugute kommen zu lassen. Der Entwurf geht davon aus, daß Unterschiede zwischen dem Arbeitsrecht an Land und auf See nur noch dort gerechtfertigt sind, wo die Besonderheiten der Seeschiffahrt derartige Abweichungen zwingend bedingen. Das gilt insbesondere für einige Arbeitsschutzbestimmungen. Im Zusammenhang damit will der Entwurf nur solche Gegenstände besonders erfassen, die mit Rücksicht auf diese besonderen Erfordernisse der Seeschiffahrt abweichend von den allgemeinen gesetzlichen Regelungen gestaltet werden müssen. Diese Vorschriften will der Entwurf andererseits aber auch möglichst vollständig erfassen, um eine zu weite Streuung der für die Seeschiffahrt maßgeblichen Vorschriften in verschiedenen Gesetzen zu verhindern. Dies dient insbesondere den Belangen der Rechtssicherheit und der Rechtsklarheit.
Wo sich dies nicht aus öffentlich-rechtlichen Gesichtspunkten verbietet, trägt der Entwurf dem Umstand Rechnung, daß sich das Arbeitsrecht des Seemanns ebenso wie das anderer Berufsstände weiterentwickelt. Soweit als möglich sind demzufolge starre Formulierungen vermieden worden, um einem zu schnellen Veralten des Gesetzes vorzubeugen und um der tarifvertraglichen Weiterentwicklung den erforderlichen Raum zu lassen. Der Entwurf normiert daher im arbeitsrechtlichen Teil einmal überwiegend nur Mindestvorschriften, von denen nur zu Ungunsten der Arbeitnehmer nicht abgewichen werden darf, und überläßt andererseits den Tarifvertragsparteien weitgehend auch die nähere Ausgestaltung der gesetzlichen Rahmenvorschriften.
Im übrigen darf hier auf die ausführliche Begründung der Regierungsvorlage verwiesen werden.
II. Im einzelnen
Soweit der Ausschuß die Regierungsvorlage gebilligt hat, wird auf die Begründung des Gesetzentwurfs in der Drucksache 2962 verwiesen. Im übrigen, insbesondere zu den vom Ausschuß vorgenommenen Änderungen, ist folgendes zu bemerken:
Zu § 7 Abs. 2 und 3
Um klarzustellen, daß nur solche Personen unter die Vorschrift des Absatzes 2 fallen sollen, die ständig an Bord tätig sind, sind in Anlehnung an den Wortlaut des Absatzes 1 der Regierungsvorlage die Worte „während der Reise" eingefügt.
Der Ausschuß hat es für notwendig gehalten, auch bei solchen Personen, die im Rahmen des Schiffsbetriebs an Bord tätig sind, ohne Arbeitnehmer zu sein (z. B. selbständige Friseure, Foto-
grafen usw.), sicherzustellen, daß sie durch den Besitz eines Seefahrtbuchs und die Eintragung in die Musterrolle an der für Seeleute erleichterten Paßabfertigung in ausländischen Häfen teilnehmen. Dazu muß auch für diese Personengruppe die Anwendung des Zweiten Abschnitts vorgesehen werden. Für Lotsen ist das nicht erforderlich. Sie sind deshalb in einem neuen Absatz 3 besonders behandelt, welcher der ursprünglichen Fassung der Regierungsvorlage entspricht.
Zu § 8
Der Stellungnahme des Bundesrates folgend, der die Bundesregierung modifiziert zugestimmt hat, hat der Ausschuß vorgesehen, daß Personen, die eine durch Rechtsvorschriften geregelte Berufsausbildung abgeschlossen haben, nicht als Jugendliche im Sinne des Gesetzentwurfs anzusehen sind, wenn sie das 17. Lebensjahr vollendet haben. Der Ausschuß hat dabei auf der einen Seite berücksichtigt, daß Personen nach Abschluß ihrer Berufsausbildung im Bordbetrieb voll eingesetzt werden müssen, aber auf der anderen Seite verhindern wollen, daß Jugendliche bei Fehlen von Ausbildungsvorschriften zu früh des Jugendarbeitsschutzes entkleidet werden.
Zu § 9
Die Änderung der Fassung der Nummer 2 dient der Klarstellung, daß sowohl die diplomatischen als auch die konsularischen Vertretungen der Bundesrepublik zu Seemannsämtern bestimmt werden können.
Zu § 11
Die Änderung des Absatzes 3 stimmt den Wortlaut der Vorschrift auf den des § 12 Abs. 1 Nr. 1 ab.
Zu § 14
Der Ausschuß hat es für erforderlich gehalten, die Nummer 4, der Stellungnahme des Bundesrates folgend, zu ergänzen, um sicherzustellen, daß insbesondere bei Todesfällen oder bei Unfällen die Heimatanschrift des Besatzungsmitglieds an Bord feststellbar ist.
Die Nummern 5 und 6 sind zu einer Nummer zusammengefaßt.
Zu § 15
Absatz 2 Satz 1 ist verständlicher gefaßt. Zu § 16
Die Regierungsvorlage schreibt die Anwesenheit des Besatzungsmitglieds bei jeder Musterung zwingend vor.
Bei der Abmusterung wird die Anwesenheit des Besatzungsmitglieds nicht in jedem Fall möglich sein (z. B. wenn das Besatzungsmitglied in eine Krankenanstalt verbracht werden mußte oder wenn es die Abfahrt des Schiffs versäumt hat). Der Ausschuß hat deshalb dem Absatz 1 einen einschränkenden Satz angefügt, nach dem das Seemannsamt in Ausnahmefällen auf die Anwesenheit des Besatzungsmitglieds verzichten kann.
Zu § 24 Abs. 1 Nr. 4
Der Ausschuß ist in Übereinstimmung mit der Bundesregierung der Auffassung, daß die Vorschrift keine genauen geographischen Angaben verlangt. Es genügen vielmehr die in der Praxis bisher üblichen Fahrtgebietsbezeichnungen, z. B. kleine, mittlere oder große Fahrt, wobei auch mehrere Fahrtgebiete gleichzeitig angegeben werden können.
Zu § 26
In Ergänzung der Regierungsvorlage ist neben dem Anspruch auf ein angemessenes Tagegeld ein entsprechender Anspruch auf Übernachtungsgeld ausdrücklich aufgeführt, da der Begriff Tagegeld nicht notwendig ein Übernachtungsgeld umfaßt.
Zu § 27 Abs. 2
Die Neuformulierung dieser Vorschrift soll den besonderen Erfordernissen der Seeschiffahrt besser gerecht werden; sie trägt im übrigen auch den Interessen der Besatzungsmitglieder dadurch Rechnung, daß sie einen Mißbrauch der Umsetzungsmöglichkeit durch den Reeder unterbindet.
Zu § 29 Absatz 2
Nach eingehender Erörterung dieser Vorschrift im Zusammenhang mit der des § 111 hat der Ausschuß das Wort „unverhältnismäßig" gestrichen, um eventuellen Mißdeutungen vorzubeugen. Im übrigen ist der Ausschuß der Auffassung, daß die Formulierung der Regierungsvorlage nicht die Verpflichtung des Besatzungsmitglieds einschränkt, die Anordnungen des Kapitäns zu befolgen. Die in § 29 Abs. 2 vorgesehene Beschränkung der erweiterten Anordnungsbefugnis des Kapitäns im Rahmen des Heuerverhältnisses auf bestimmte Notfälle kann daher nicht dazu führen, den Kapitän in eine Diskussion über die Notwendigkeit oder Zweckmäßigkeit seiner Anordnungen zu verwickeln. § 29 Abs. 2 gibt vielmehr dem Kapitän eine Richtlinie, in welchen Fällen er von dem Besatzungsmitglied Dienstleistungen verlangen kann, die über die Schiffsdienste hinausgehen, zu deren Leistung sich das Besatzungsmitglied im Rahmen seines Heuerverhältnisses verpflichtet hat. Diese hier normierte Verpflichtung des Besatzungsmitglieds zur Leistung von Arbeiten und Verrichtungen außerhalb des Vereinbarten entspricht allgemeinen arbeitsrechtlichen Grundsätzen, die in dieser Bestimmung lediglich den besonderen Verhältnissen eines Schiffsbetriebs angepaßt sind. Der Ausschuß für Verkehrswesen hat demgegenüber die Auffassung vertreten, daß dieser Inhalt der Vorschrift deutlicher zum Ausdruck gebracht werden sollte. Er hat deswegen empfohlen, dem Vorschlag des Bundesrates, dem die Bundesregierung nicht zugestimmt hat, zu folgen und außerdem an Absatz 2 folgenden Satz anzufügen: „§ 111 bleibt unberührt."
Der federführende Ausschuß hat sich diese Auffassung nicht zu eigen gemacht. § 29 Abs. 2 regelt die Dienstpflichten des Besatzungsmitglieds, soweit sie über das vertraglich Vereinbarte hinausgehen, aber doch noch als Ausfluß des Heuerverhältnisses zu werten sind. Nach allgemeinen arbeitsrechtlichen Grundsätzen können dabei den
Anlaß nur besondere Fälle bieten, die auch im Gesetz als solche deutlich umrissen werden müssen. § 111 regelt die Pflicht des Besatzungsmitglieds, Anordnungen der Vorgesetzten zu befolgen. Diese Vorschrift findet sich im Abschnitt über die Ordnung an Bord. § 111 gilt damit neben § 29 Abs. 2, ohne daß dieses durch eine Verweisung besonders hervorgehoben zu werden braucht.
Absatz 3
Der Ausschuß hat die Empfehlung des Bundesrates, der die Bundesregierung zugestimmt hat, übernommen, da in diesem Zusammenhang unterschiedliche Gefahrenbegriffe nicht zweckmäßig sind.
Zu §§ 38 und 39
Diese Vorschriften sind gestrichen, weil diese Gegenstände der tarifvertraglichen Regelung vorbehalten bleiben sollen.
Zu § 40
Die Überschrift wurde ergänzt, um den vollen Inhalt der Vorschrift zu umreißen.
Absatz 1
Der Ausschuß hat die Empfehlung des Bundesrates, der die Bundesregierung nicht zugestimmt hat, übernommen, weil es nicht gerechtfertigt erscheint, den Besatzungsmitgliedern für dieselbe Arbeit Mehrarbeitsvergütung und gleichzeitig Anteile an der ersparten Heuer des ausgefallenen Besatzungsmitglieds zu gewähren. Sinn der Neuformulierung ist es, daß das Besatzungsmitglied für längere Arbeitszeit, die auf Umstände der in § 40 genannten Art zurückzuführen ist, Mehrarbeitsvergütung und als Abgeltung für eine lediglich stärkere Arbeitsintensität aus solchen Gründen einen Anteil an der ersparten Heuer erhält. Diese Regelung schließt nicht aus, daß beim Zusammentreffen beider Merkmale auch beide genannten Vergütungen nebeneinander gewährt werden.
Absatz 2
Der Ausschuß hat den Vorschlag des Bundesrates, dem die Bundesregierung zugestimmt hat, übernommen, um damit stärker zu betonen, daß die Nichteinhaltung von Arbeitsschutzvorschriften nur in wirklichen Ausnahmefällen geduldet werden kann.
Zu § 41 Abs. 3
Die Worte der Regierungsvorlage „zum Verkauf oder Tausch" sind durch die Worte „zur Veräußerung" ersetzt, um Unzuträglichkeiten in der Praxis zu vermeiden.
Zu § 44 Abs. 1
Die Worte der Regierungsvorlage „eine den ört- lichen Verhältnissen entsprechende" sind gestrichen, da es nicht darauf ankommt, daß die Krankenfürsorge den örtlichen Verhältnissen entspricht, sondern darauf, daß sie ausreichend und zweckmäßig ist. Daß die Verpflichtung des Reeders dabei nur im Rahmen des Möglichen gegeben ist, braucht als selbstverständlich nicht besonders erwähnt zu werden.
Zu § 49 Abs. 2
Die Ersetzung der Worte „zurückbefördert ist oder zurückkehrt" in Satz 1 der Regierungsvorlage durch die Worte „zurückbefördert oder zurückgekehrt ist" dient der textlichen Klarstellung. Der Reeder muß für die Krankenfürsorge für die Dauer der Rückkehr ebenso aufkommen wie während der Rückbeförderung.
Im übrigen ist der Ausschuß der Auffassung, daß die Vorschriften über die Krankenfürsorge auf Kosten des Reeders das Bestehen eines Heuerverhältnisses voraussetzen, da es sich hier um einen Anspruch aus dem Heuerverhältnis handelt. Eine besondere Vorschrift darüber im Gesetz ist daher überflüssig.
Zu § 55 Absatz 1
Das Wort „Erholungsurlaub" ist im Zuge der Begriffsvereinheitlichung durch das Wort „Urlaub" 'ersetzt. Auch die Regierungsvorlage spricht in den folgenden Bestimmungen nur noch von Urlaub und nicht mehr von Erholungsurlaub.
Absatz 2
Da im § 56 Abs. 1 keine Mindestdauer des Urlaubs festgelegt wird (vgl. Bemerkungen zum Streichen des § 56 Abs. 1 Satz 3), war es notwendig, auf die Höhe des Mindesturlaubs in den Länderurlaubsgesetzen zu verweisen, um zu vermeiden, daß etwa bei einem tariflosen Zustand keine Vorschriften bestehen. Hinsichtlich des Mindesturlaubs der Jugendlichen verbleibt es bei der Sondervorschrift des § 56 Abs. 2.
Zu § 56 Abs. 1
In Übereinstimmung mit der Empfehlung des mitberatenden Ausschusses für Verkehrswesen hat der federführende Ausschuß den Satz 3 der Regierungsvorlage gestrichen. Er ist in seiner Mehrheit der Auffassung gewesen, daß die Höhe des Urlaubs für Erwachsene der tarifvertraglichen Regelung überlassen bleiben sollte. Im Gesetz sollten insoweit nur allgemeine Richtlinien für die Tarifpartner gegeben werden, die auch bisher schon einen über den üblichen Mindesturlaub der Länderurlaubsgesetzgebung hinausgehenden Urlaub vereinbart haben.
Zu § 60
Die Änderung im Wortlaut des Satzes 1 der Regierungsvorlage soll sicherstellen, daß in diesem Zusammenhang nicht jede geringfügige Erkrankung von Bedeutung ist, sondern nur eine solche, die zur Arbeitsunfähigkeit führt. Nur in diesen letzteren Fällen vereitelt die Krankheit die Erreichung des Urlaubszweckes. Eine entsprechende Änderung der Sätze 2 und 3 erscheint überflüssig, da sich aus der Verbindung mit Satz 1 ergibt, daß es sich auch hier nur um die dort umschriebenen Fälle von Erkrankungen handelt.
Zu § 65 Abs. 3
Der Ausschuß hat den Vorschlag des Bundesrates, dem die Bundesregierung zugestimmt hat, übernommen. Die Fassung der Regierungsvorlage ermöglicht es den Schiffsoffizieren, im Ausland
nach erfolgter Kündigung von Bord zu gehen. Das könnte u. U. das Auslaufen des Schiffes verhindern, wenn die sofortige Gestellung eines Ersatzmannes nicht möglich ist. Das erhöht das Risiko des Reeders in einem wirtschaftlich nicht zu vertretenden Maße. Die neue Vorschrift liegt im übrigen etwa im Rahmen der entsprechenden Regelungen der anderen Seeschiffahrtsländer.
Zu § 66 Abs. 3
Diese Vorschrift ist entsprechend der Empfehlung des Bundesrates, der die Bundesregierung zugestimmt hat, neu eingefügt; sie dient der Klarstellung.
Zu § 68
Der Ausschuß hält in diesem Zusammenhang eine besondere Regelung für in Gefangenschaft oder Internierung geratene Seeleute für dringend erforderlich, ist aber der Meinung, daß derartige Vorschriften nicht im Seemannsgesetz getroffen werden sollen. Derartige Bestimmungen müssen vielmehr aus Gründen des Sachzusammenhangs ihren Platz im Rahmen einer allgemeinen Regelung derartiger Fragen finden.
Absatz 4
Die Ersetzung der Worte der Regierungsvorlage „für Rechtsstreitigkeiten aus dem Heuerverhältnis zuständigen Gericht" durch die Worte „Arbeitsgericht des Registerhafens" soll für diese Fälle für die gesamte Besatzung eines Schiffs einen einheitlichen inländischen Gerichtsstand schaffen und insbesondere auch die Tarifschiedsgerichte von dieser ihnen fremden Aufgabe entlasten.
Zu § 69 Nr. 6
Die Neufassung berücksichtigt, daß die Schiffsbesatzung nicht nur dann Kriegseinwirkungen ausgesetzt sein kann, wenn nach den Regeln des Völkerrechts ein anerkannter Kriegszustand besteht, sondern auch in Fällen, in denen im Zusammenhang mit Aufständen, Bürgerkriegen, Polizeiaktionen oder ähnlichen Vorgängen von Waffen Gebrauch gemacht wird. Diese verschiedenen Tatbestände müssen hier gleichbewertet werden.
Zu § 71
In Ergänzung der Regierungsvorlage sind die Tatbestände der §§ 67 und 70 in diese Regelung einbezogen, da auch in diesen Fällen ein praktisches Bedürfnis für eine sofortige vorläufige Entscheidung der Streitfrage bestehen kann.
Zu § 73 Abs. 4
Das in der Regierungsvorlage vorgesehene Erfordernis der Einwilligung des gesetzlichen Vertreters des Jugendlichen zu dessen Zurücklassung wird in vielen Fällen in der Praxis zu Schwierigkeiten führen, weil insbesondere im Ausland eine Befragung des gesetzlichen Vertreters des Jugendlichen nicht möglich sein wird. Den in der Regierungsvorlage zum Ausdruck kommenden Gedanken der besonderen Schutzbedürftigkeit der Jugendlichen hat der Ausschuß jedoch ebenfalls anerkannt; ihm wird auch durch die Neufassung des Absatzes 4 Rechnung getragen.
Zu § 76
Der Ausschuß hat die von der Bundesregierung auf Grund des Änderungsvorschlags des Bundesrates vorgeschlagene neue Formulierung übernommen. Die Einbeziehung der dem Geltungsbereich des Grundgesetzes nahegelegenen ausländischen Häfen erweitert den Anwendungsbereich der Bestimmung entsprechend den praktischen Gegebenheiten. Insbesondere kann ein solcher ausländischer Hafen näher am Heimatort des Besatzungsmitglieds liegen als ein Hafen der Bundesrepublik. Die Fassung stellt gleichzeitig klar, daß der Rückbeförderungsanspruch von dem Ort der Ankunft des in § 76 bezeichneten Schiffs bis zu dem in § 74 bezeichneten Rückbeförderungsort durch diese Ergänzung nicht berührt wird.
Zu § 77 Abs. 1
In Satz 3 sind die Worte „den Seegebräuchen entsprechenden" als überflüssig gestrichen, da es auf die würdige Form der Bestattung ankommt.
Zu § 79 Abs. 2
Absatz 2 ist neu eingefügt. Damit werden die bei vermutetem Schiffsverlust erst später aufgefundenen überlebenden Besatzungsmitglieder hinsichtlich des Rückbeförderungsanspruchs ausdrücklich ebenso behandelt wie die Besatzungsmitglieder eines Schiffs, dessen Verlust von vornherein feststeht; das ist aus sozialen Gründen geboten.
Zu § 80 Abs. 1
Die Änderungen in der Aufzählung der für anwendbar erklärten Bestimmungen ergeben sich aus den Änderungen der Vorschriften des Ersten bis Vierten Unterabschnitts des Dritten Abschnitts. § 50 Abs. 2 ist hier neu aufgenommen, da diese Vorschrift ebenfalls auf den Kapitän Anwendung finden soll.
Zu § 82 Abs. 1
Die Ersetzung des Wortes „Gerätschaften" durch das Wort „Geräte" dient der sprachlichen Verbesserung.
Zu § 83 Absatz 1
Die neue Formulierung in Satz 1 stellt klar, daß von dieser Vorschrift nicht auch Hafenarbeiter erfaßt werden, die im Hafen an Bord kommen.
Absatz 2 und 3
Die Neufassung des Absatzes 2 Satz 2 entspricht den Erfordernissen der Praxis und berücksichtigt, daß der Pflicht zur ärztlichen Untersuchung im Inland nachgekommen werden soll.
Der neu eingefügte Absatz 3 trägt den besonderen Erfordernissen des Gesundheitsschutzes der Jugendlichen Rechnung. Die Änderung des Absatzes 2 Satz 1 ist redaktionell durch die Einfügung des Absatzes 3 bedingt.
Zu § 84 Abs. 2
Die Neueinfügung dieser Vorschrift beruht ebenso wie die des § 83 Abs. 3 auf den besonderen Bedürfnissen des Jugendarbeitsschutzes.
Zu § 85 Absatz 1
Der Ausschuß ist den Änderungsvorschlägen des Bundesrates, denen die Bundesregierung zugestimmt hat, gefolgt. Mit der Neuformulierung soll klargestellt werden, daß es nicht neben der Einspruchseinlegung noch eines besonderen Antrags auf Entscheidung durch die Arbeitsschutzbehörde bedarf.
Absatz 2
Der Ausschuß hat die vom Bundesrat empfohlene Neufassung dieser Vorschrift, der die Bundesregierung zugestimmt hat, mit einigen sprachlichen Änderungen übernommen. Es entspricht der allgemeinen Verwaltungspraxis, daß der Vorsitzende eines solchen Ausschusses die Befähigung zum Richteramt oder zum höheren Verwaltungsdienst haben muß.
Zu § 89 Abs. 1 und 2
Der mitberatende Ausschuß für Verkehrswesen hat empfahlen, die Absätze 1 und 2 im Sinne der Vorschläge des Bundesrates zu ändern. In der Begründung dazu hat er ausgeführt, bei der besonderen Eigenart der Arbeit des Verpflegungs-, Bedienungs- und Krankenpflegepersonals sei eine Zeit von neun Stunden, in denen das Besatzungsmitglied zur Arbeitsleistung zur Verfügung steht, notwendig, auch wenn diese Zeit wegen der anfallenden Bereitschaft nicht voll gearbeitet werde. Auch international sei eine solche Arbeitszeit üblich. Die vom mitberatenden Ausschuß für Verkehrswesen vorgeschlagene Fassung vermeide Streitigkeiten über die Zulässigkeit einer neunten Arbeitsstunde am Tage und eine Beweispflicht des Reeders für das Vorliegen von Bereitschaften innerhalb der Arbeitszeit, die nach der Regierungsvorlage gegeben sein würde.
Der federführende Ausschuß hat sich dieser Auffassung nicht anzuschließen vermocht. Bei der Eigenart der Arbeit des Verpflegungs-, Bedienungs- und Krankenpflegepersonals wird zwar in der Regel in erheblichem Umfang Arbeitsbereitschaft anfallen; dies sollte jedoch in einer dem System der Arbeitszeitordnung folgenden Form berücksichtigt werden. Die vom federführenden Ausschuß beschlossene Fassung hält grundsätzlich am Achtstundentag fest, ermöglicht aber eine neunstündige tägliche Arbeitszeit, wenn die Voraussetzung der regelmäßigen und erheblichen Arbeitsbereitschaft gegeben ist. Bei dieser Fassung dürfte auch die vom mitberatenden Ausschuß für Verkehrswesen befürchtete Beweisschwierigkeit nicht gegeben sein. Ein Angehöriger des im § 89 genannten Personals, der etwa Mehrarbeitsvergütung mit der Begründung einklagen sollte, ,daß er durchweg neun Stunden täglich tatsächlich habe arbeiten müssen, ohne daß im Rahmen seiner Tätigkeit eine regelmäßige und erhebliche Arbeitsbereitschaft angefallen sei, wird das nach allgemeinen Rechtsgrundsätzen zu beweisen haben.
Zu § 90 Abs. 1 Nr. 1
Die Ersetzung der Worte „unmittelbar bevorstehender" in der Regierungsvorlage durch das Wort „drohender" soll im Interesse der Schiffssicherheit Streitigkeiten darüber vermeiden, wann eine Gefahr unmittelbar bevorsteht.
Zu § 91 Absatz 1
Der neu eingefügte Satz 2 soll eine zweckmäßige Durchführung der Sicherheitswachen im Hafen gewährleisten.
Der an Satz 3 angefügte neue Halbsatz berücksichtigt die besonderen Bedürfnisse des Schiffsbetriebs in den angegebenen Fällen. In einigen Fahrtgebieten laufen die Schiffe in kurzer Aufeinanderfolge sehr viele Häfen an. Die Seereisen zwischen diesen Häfen sind so kurz, daß die Schiffe häufig täglich oder doch in Abständen, die unter dem üblichen Maß liegen, ein- oder auslaufen. Wann und wo diese Voraussetzungen gegeben sind, richtet sich je nach der von dem Schiff befahrenen Linie oder dem Ladungsanfall in der freien Fahrt. In diesen Fällen erscheint der Mehrheit des Ausschusses die Zulassung einer Verlängerung der Arbeitszeit erforderlich, da das Ein- und Auslaufen eines Schiffs in der Regel einen verstärkten Arbeitsanfall an Bord mit sich bringt. Andernfalls könnten Schiffe bei derartigen Reisen zu längeren Hafenliegezeiten gezwungen werden, was wirtschaftlich nicht tragbar erscheint.
Absatz 2
Die Ersetzung der Worte „neunzig Stunden im Monat" in der Regierungsvorlage durch die Worte ,,die Grenzen des Absatzes 1 Satz 3" trägt redaktionell der Änderung des Absatzes 1 Rechnung.
Die Ersetzung des Wortes „drohender" in der Regierungsvorlage durch das Wort „von" ist durch die Änderung des § 90 Abs. 1 Nr. 1 bedingt. Es muß ein gradueller Unterschied in der Gefahrenstufe im Hinblick darauf erhalten bleiben, daß die nach § 90 notwendige Mehrarbeit — im Gegensatz zu der nach § 91 — nicht als solche bezahlt werden soll.
Zu § 92 Absatz 1
Der mitberatende Ausschuß für Verkehrswesen hat empfohlen, den § 92 der Regierungsvorlage durch folgende Vorschrift zu ersetzen:
„Wird ein Besatzungsmitglied über die in den §§ 87, 89 und 98 bestimmten Grenzen der täglichen Arbeitszeit hinaus mit Mehrarbeit beschäftigt, so ist ihm, abgesehen von dem Fall des § 90, die Mehrarbeit angemessen zu vergüten. Dabei ist § 15 der Arbeitszeitordnung anzuwenden."
In der Begründung dazu hat er ausgeführt, die Höhe des Zuschlags solle grundsätzlich den Tarifvertragsparteien überlassen bleiben. Wenn eine tarifvertragliche Regelung nicht zustande komme, so solle bei der Seeschiffahrt die gleiche Ersatzregelung getroffen werden, welche die Arbeitszeitordnung für die Landbetriebe vorsähe.
Dieser Auffassung hat sich der federführende Ausschuß nicht anzuschließen vermocht. Mit Rücksicht darauf, daß § 91 zunächst im System, insbesondere aber hinsichtlich der Zahl der zulässigen Mehrarbeitsstunden von der Arbeitszeitordnung erheblich abweicht, hat er es für notwendig gehalten, für den Fall, daß die Tarifvertragsparteien keine andere Regelung treffen, eine Staffelung der Mehrarbeitszuschläge vorzusehen, die der tarifvertrag-
lichen Übung in den Landbetrieben nahekommt und einen geeigneten Schutz dagegen bietet, daß auf den Schiffen in einem unangemessenen Umfang von der Möglichkeit des § 91 Gebrauch gemacht wird.
Die Einfügung der Worte „sowie für Mehrarbeit bei Wachdienst im Hafen" ist durch die Neueinfügung des § 91 Abs. 1 Satz 2 bedingt. Mit Rücksicht auf die Art der Arbeitsleistung erscheint es angemessen, diese Mehrarbeit nicht in die Staffelung der Höhe der Mehrarbeitsvergütung einzubeziehen, sondern dafür einheitlich den niedrigsten Satz für Mehrarbeitsvergütung zugrunde zu legen.
Absatz 3
Der Ausschuß ist der Empfehlung des Bundesrates, der die Bundesregierung zugestimmt hat, gefolgt; die Änderung soll klarstellen, daß die nach § 88 Abs. 2 zugelassene Sonn- und Feiertagsarbeit im Hafen nach § 92 zu vergüten ist.
Zur Überschrift des Dritten Unterabschnitts
Das Wort „Erhöhter" in der Überschrift ist aus sprachlichen Gründen gestrichen.
Zu § 95 Abs. 3
Die Änderung ist bedingt durch die Änderung des § 91 Abs. 1.
Zu § 96 Abs. 2
Der Ausschuß hat die von der Bundesregierung auf Grund der Empfehlung des Bundesrates vorgeschlagene neue Formulierung übernommen. Damit soll eine zu starre Einengung der Arbeitsschutzbehörde bei ihrer Entscheidung vermieden werden.
Zu §§ 98, 99 Abs. 2, 3 und 5, §§ 100, 101, 102 Abs. 1 und 2
Die Streichung der Worte „mit Ausnahme der Vollmatrosen" in der Regierungsvorlage beruht auf der Neueinfügung des § 8 Satz 2.
Zu § 98 Nr. 3
Der Ausschuß hat dem § 98 eine neue Nr. 3 angefügt. Nach § 3 Abs. 2, § 4 Abs. 2 und § 5 Abs. 2 der Verordnung über die Eignung und Befähigung der Schiffsleute des Decksdienstes auf Kauffahrteischiffen vom 29. Mai 1956 (BGBl. II S. 591) hat der Reeder zu veranlassen und der Kapitän dafür zu sorgen und zu überwachen, daß der Jugendliche unter Beachtung der Richtlinien der Anlage 1 der o. a. Verordnung ausgebildet wird. Hierunter fallen Kenntnisse und Fertigkeiten, die nicht immer im regelmäßigen Schiffsdienst erworben werden können. Zur Förderung und Ausbildung von Jugendlichen werden daher Segelschulschiffe und andere zu einem großen Teil zusätzlicher Unterweisung dienende Schiffe betrieben, auf denen eine größere Zahl von Jugendlichen gefahren wird, als aus Gründen der Schiffssicherheit und des Arbeitsschutzes notwendig wäre, und auf denen in personeller und in sachlicher Hinsicht für die Ausbildung besondere Vorkehrungen und Einrichtungen getroffen sind. § 98 Nr. 3 soll für diese Schiffe sicherstellen, daß auch über die normale Seearbeitszeit hinaus ein sich nach einem Stundenplan abspielender Unterricht zulässig ist, soweit er im Wochendurchschnitt 2 Stunden täglich nicht überschreitet, sich auf besondere Gegenstände bezieht und unter Aufsicht eines damit vom Kapitän beauftragten Schiffsoffiziers oder Fachlehrers steht. Die Anerkennung der Schulschiffe durch die Bundesminister für Arbeit und für Verkehr soll den richtigen Gebrauch der Vorschrift sicherstellen. Auf Zwei-Wachen-Schiffen ist die Anwendung dieser Vorschrift wegen der auf diesen Schiffen ohnehin längeren See-Arbeitszeit ausdrücklich ausgeschlossen.
Zu § 99 Abs. 2
Um den Bedürfnissen des Schiffsbetriebs entgegenzukommen, hat der Ausschuß die zulässige wöchentliche Gesamtarbeitszeit auf 54 Stunden erhöht. Die Sätze 2 und 3 sind gestrichen, da Absatz 5 die Bezahlung der Mehrarbeit vorsieht und ein Nebeneinander von Bezahlung und Ausgleich durch Freizeit dem allgemeinen Arbeitsrecht fremd ist.
Die Ersetzung der Worte „§ 91 Abs. 2 Satz 2" in der Regierungsvorlage durch die Worte „§ 91 Abs. 1 Satz 3" ist bedingt durch die Änderung des § 91 Abs. 1.
Zu § 103 Abs. 1 Nr. 3
Die Änderung beruht auf der Änderung des § 99 Abs. 2.
Zu § 106
Die Ergänzung der Überschrift beruht auf der Erweiterung des Geltungsbereichs der Vorschrift in Absatz 1.
Absatz vor 1
Dem Grundsatz des § 1 Abs. 2 Arbeitszeitordnung folgend ist die Anwendung der Vorschriften über die Arbeitszeit auf die genannten Schiffsoffiziere ausgeschlossen.
Absatz 1
Die Vorschrift ist sprachlich entsprechend der Einfügung des neuen Absatzes vor 1 geändert. Im übrigen entspricht die Ausdehnung der Vorschrift auf die sonstigen Angestellten im Sinne des § 5 dem Vorschlag des Bundesrates, dem die Bundesregierung zugestimmt hat. Es erscheint gerechtfertigt, in diesem Rahmen alle Angestellten an Bord gleich zu behandeln. Ebenfalls hat der Ausschuß die Empfehlung des Bundesrates, der auch die Bundesregierung zugestimmt hat, übernommen, die Vorschriften des § 91 in den Kreis der hier tarifvertraglich abdingbaren Vorschriften einzubeziehen. Insoweit müssen Änderungen der Überstundenregelung, die sich aus der Natur der Beschäftigung der Angestellten ergeben, möglich sein. Aus den gleichen Gründen ist auch § 103 Abs. 1 Nr. 1 in die tarifvertraglich abdingbaren Vorschriften einbezogen. § 95 Abs. 2 ist hier aufgenommen, da diese Vorschrift bei der Wacheinteilung insbesondere weiblicher Funkoffiziere zu Schwierigkeiten führen könnte.
Absatz 2
Der Ausschuß hat den Änderungsvorschlag des Bundesrates, dem die Bundesregierung zugestimmt
hat, übernommen. Die Einschaltung der Verkehrsbehörden in dieses Genehmigungsverfahren erscheint zweckmäßig, weil hier auch wichtige Verkehrsbelange berührt werden.
Absatz 3
Die Streichung der Worte „Satz 1" beseitigt eine Unklarheit in der Formulierung.
Zu § 109
In Absatz 4 ist aus den Erfordernissen des Bordbetriebs ergänzend vorgesehen, daß auch der Funkoffizier im Rahmen des Wachdienstes liegende Anordnungen des wachhabenden nautischen Offiziers durchzuführen hat.
Zu § 110
Die Sorge für die Förderung der beruflichen Fortbildung der Jugendlichen umschließt auch die Überwachung der Fortbildung. Die Worte „und zu überwachen" sind daher als entbehrlich gestrichen.
Zu § 115
Grundsätzlich ist der Kapitän vorher in Kenntnis zu setzen, wenn ein Besatzungsmitglied bei mangelnder Seetüchtigkeit des Schiffs oder ungenügenden Verpflegungsvorräten u. ä. das Seemannsamt anrufen will.
Dem Satz 2 der Regierungsvorlage ist deshalb eine schärfere Fassung gegeben.
Zu § 117
Absatz 1
Die Änderung ist nur redaktioneller Natur und entspricht der Stellungnahme des Bundesrates (ebenso auch bei den §§ 119 und 125 Abs. 1 Nr. 2).
Absatz 3
Die Änderung ist eine Druckfehlerberichtigung. Zu § 119
Die Streichung der Worte „Kapitän, ein Schiffsoffizier oder ein anderer" ist nur redaktioneller Natur und entspricht der Stellungnahme des Bundesrates (ebenso auch bei den §§ 117 und 125 Abs. 1 Nr. 2).
Die Ersetzung des Wortes „Befugnisse" durch das Wort „Befugnis" ist eine Druckfehlerberichtigung.
Zu § 123 Abs. 1 Nr. 1
Die Änderung ist bedingt durch die Änderung des § 91 Abs. 1.
Nr. 4
Die Änderung ist bedingt durch die Änderung des § 82 Abs. 1.
Zu § 123 Abs. 3, § 124 a
Der Ausschuß ist den Vorschlägen des Bundesrates zu diesen Vorschriften, denen die Bundesregierung zugestimmt hat, gefolgt. Die neu eingefügte Vorschrift des § 124 a dient der Klarstellung des in § 123 Abs. 3 der Regierungsvorlage Gewollten und damit den Belangen der Strafjustiz im Sinne einer Schaffung klarer Strafvorschriften. Er stellt insbesondere gegenüber der Regierungsvorlage deutlicher heraus, daß auch für Straftaten des Reeders das Tatbestandsmerkmal der Gefährdung der Arbeitskraft gilt.
Die Ersetzung der Worte „der Gerätschaften" durch die Worte „die Geräte" in § 124 a nach dem Vorschlag des Bundesrates berücksichtigt die Änderung des § 82 Abs. 1.
Zu § 125 Abs. 1 Nr. 2
Die Änderung ist nur redaktioneller Natur und entspricht der Stellungnahme des Bundesrates (ebenso auch bei den §§ 117 und 119).
Zu § 127 Nr. 1
Die Änderung ist bedingt durch die Änderung des § 91 Abs. 1.
Nr. 4
Die Änderung ist bedingt durch die Änderung des § 82 Abs. 1.
Zu § 131
Die Änderung entspricht der Stellungnahme des Bundesrates, der die Bundesregierung zugestimmt hat. Die Worte „nicht aber die des § 116" sind entbehrlich.
Zu § 132
Absatz 1
Die Änderung ergibt sich aus der Neufassung des § 119 erster Halbsatz.
Absatz 2
Die Änderung ist eine Folge der Einfügung des § 124 a.
Zu § 137
Der Ausschuß hat an Stelle einer Einzelaufzählung der Paragraphen die Bezugnahme auf den ganzen Dritten Abschnitt vorgesehen, da die Vorschrift des § 137 in allen Fällen angewendet werden soll, in denen auf die Dauer der Zugehörigkeit des Besatzungsmitglieds zu demselben Reeder abgestellt ist.
Zu § 138
Die Änderung entspricht der auf den Artikel 11E Abs. 1 GG gestützten Stellungnahme des Bundesrates, der die Bundesregierung zugestimmt hat.
Zu § 139
Absatz 1
Unter Ablehnung eines Antrags ,der Minderheit, die Grenze für Zwei-Wachen-Schiffe auf 700 BRT herabzusetzen, entschied sich die Mehrheit des Ausschusses für die Beibehaltung der 1000-BRT-
Grenze.
Durch die Ergänzungen des Wortlauts des Satzes 1 wird sichergestellt, daß auf Fischereifahrzeugen und Walfangbooten bis zu 1000 BRT der Dienst
wie auch bisher üblich nach dem Zwei-Wachen-
Systern eingeteilt werden kann, ohne daß hier die Fahrtgebietsbegrenzung Platz greift.
Durch die Einfügung der Worte „und § 99 Abs. 2 Satz 2" wird klargestellt, daß Jugendliche über 16 Jahre in den Wachrhythmus der Zwei-Wachen-
Schiffe eingeordnet werden können.
Absatz 4
Die Änderung folgt aus der des § 91 Abs. 1.
Zu § 141 Absatz 1 Nr. 2
Der Ausschuß ist grundsätzlich der Empfehlung des Bundesrates, der die Bundesregierung nicht vollen Umfangs zugestimmt hat, gefolgt, hat aber in Berücksichtigung der Bedenken der Bundesregierung Abweichungen von § 88 für die Fischerei nur insoweit zugelassen, als es sich nicht um Seefischmärkte handelt. An den Seefischmärkten Hamburg-Altona, Bremerhaven, Cuxhaven und Kiel wird das Löschen der Fischdampfer von Land aus ohne Beteiligung der Schiffsbesatzung vorgenommen. Im übrigen muß das Entladen der Fischdampfer von der Besatzung selbst vorgenommen werden, die nach deren Beendigung bis zum erneuten Auslaufen des Schiffes beurlaubt wird. Um diese Freizeit der Besatzungsmitglieder nicht zu verkürzen, erscheint die Zulassung abweichender Arbeitszeitregelungen in diesen Fällen gerechtfertigt. Damit wird ebenso den besonderen Verhältnissen der Fischerei Rechnung getragen wie mit der Einbeziehung der Jugendlichen in diese Regelung.
Absatz 2
Die Änderung paßt die Fassung der des § 106 Abs. 2 an.
Absatz 3
Die Änderung des Absatzes 3 ist aus dem gleichen Grund erfolgt, wie die des § 106 Abs. 3.
Zu § 141 a
Der Ausschuß hat diese Vorschrift entsprechend der Empfehlung des Bundesrates, der die Bundesregierung zugestimmt hat, neu eingefügt. Die Sonderregelung für diese Fahrzeuge ist erforderlich, um der Eigenart dieser Schiffsbetriebe und den lokalen Verhältnissen der Fahrtgebiete Rechnung tragen zu können.
Zu § 142 Abs. 1, § 143 Abs. 1 Nr. 11, Abs. 2 und 3
Die Änderungen folgen Vorschlägen des Bundesrates, denen die Bundesregierung zugestimmt hat.
Zu § 145
Die Änderungen ergeben sich aus dem Gesetz zur Neuregelung des Rechts der Rentenversicherung der Arbeiter (Arbeiterrentenversicherungs-
Neuregelungsgesetz — ArVNG) vom 23. Februar 1957 (Bundesgesetzbl. I S. 45) und dem Gesetz zur Neuregelung des Rechts der Rentenversicherung der Angestellten (Angestelltenversicherungs-Neuregelungsgesetz — AnVNG) vom 23. Februar 1957 (Bundesgesetzbl. I S. 88).
Zu § 146
Absatz 7
Da § 142 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 den Inhalt des § 31 Abs. 2 der Gewerbeordnung nicht voll übernehmen, ist Absatz 7 gestrichen.
Absatz 9 bis 11
Die Streichung entspricht der Stellungnahme des Bundesrates, der die Bundesregierung zugestimmt hat.
Absatz 12
§ 2 der Verordnung, betreffend Befähigungszeugnisse für Funkoffiziere auf Handelsschiffen vom 8. Oktober 1921 regelt auch die Berufsbezeichnung der Seefunker. Der Gesetzentwurf enthält keine entsprechende Vorschrift. Die künftige Regelung dieser Frage sollte den Verordnungen nach § 142 überlassen bleiben. Absatz 12 ist deshalb gestrichen.
Zu § 147 Nr. 9
Die Vorschriften der §§ 83 ff., die die ärztliche Untersuchung in Zukunft regeln werden, treten nach § 149 erst zu einem späteren Termin in Kraft als die anderen Vorschriften des Gesetzentwurfs. Nach § 143 Abs. 1 Nr. 11 bis 13 sind zu diesen Fragen Rechtsverordnungen zu erlassen, die ebenfalls erst später in Kraft treten werden. Der Ausschuß hat es deshalb für zweckmäßiger gehalten, die zur Zeit geltende Tauglichkeitsverordnung erst dann außer Kraft treten zu lassen, wenn die neuen Rechtsvorschriften an ihre Stelle treten. Das kann durch Rechtsverordnung geschehen. Nummer 9 ist deshalb gestrichen.
Nr. 15
Diese Verordnung wird mit dem Inkrafttreten des Seemannsgesetzes gegenstandslos und ist deshalb ebenfalls aufzuheben.
Zu § 148
Der Ausschuß hat im Einvernehmen mit der Bundesregierung festgestellt, daß das Inkrafttreten des Seemannsgesetzes im Saarland mit dem Saarvertrag vereinbar ist und daß auch keine anderen Gründe gegeben sind, seine Geltung im Saarland zunächst auszuschließen. Der Aufnahme einer Saar-Klausel bedarf es deshalb nicht.
Zu § 149
Die Regierungsvorlage sieht vor, das Gesetz bereits am ersten Tage des 4. Monats nach seiner Verkündung in Kraft treten zu lassen. Diesen Zeitpunkt hat der Ausschuß für zu früh gehalten. Auf der einen Seite werden zahlreiche Rechtsverordnungen bis zum Inkrafttreten des Gesetzes zu erlassen sein, andererseits verweist das Gesetz entweder direkt oder indirekt auf ergänzende tarifvertragliche Regelungen, deren Abschluß ebenfalls Zeit erfordern dürfte. Dem Ausschuß ist es deshalb zweckmäßig erschienen, das Gesetz allgemein nicht vor dem 1. April 1958 in Kraft treten zu lassen.
Besondere Schwierigkeiten ergeben sich bei den Vorschriften des Vierten Abschnitts, die das Be-
stehen einer Arbeitsschutzbehörde voraussetzen, sowie bei den auf diese Bestimmungen bezogenen Vorschriften über Straftaten und Ordnungswidrigkeiten. Die vom Ausschuß beschlossene Fassung stellt sicher, daß auch die Vorschriften über den Arbeitsschutz grundsätzlich am 1. April 1958 in Kraft treten; ihre Durchführung würde zunächst zwar nicht einer Aufsicht unterliegen, ein Verstoß gegen sie jedoch als Straftat oder Ordnungswidrigkeit geahndet werden können. Lediglich das Inkrafttreten derjenigen Vorschriften, die vom Bestehen einer Aufsichtsbehörde abhängig sind, würde an die Verkündung des besonderen Gesetzes gemäß § 104 gebunden werden und dürfte spätestens auf den 1. Oktober 1958 festgelegt werden können.
Bonn, den 12. Juni 1957
Odenthal Schneider (Hamburg)
Berichterstatter
Anlage 3
Umdruck 1207
Änderungsantrag der Fraktion der SPD zur zweiten Beratung des Entwurfs eines Bundesbesoldungsgesetzes (BBesG) (Drucksachen 3638, zu 3638, 1993)
Der Bundestag wolle beschließen:
In § 44 wird folgender Satz 2 angefügt:
„Für die Hochschullehrer und Lehrer sind besondere Regelungen zulässig."
Bonn, den 25. Juni 1957
Ollenhauer und Fraktion
Umdruck 1213
Entschließungsantrag der Fraktion der SPD zur dritten Beratung des Entwurfs eines Seemannsgesetzes (Drucksachen 3573, 2962)
Der Bundestag wolle beschließen: Die Bundesregierung wird ersucht,
für die in der Handelsschiffahrt während des zweiten Weltkrieges tätigen Seeleute möglichst bald eine gesetzliche Regelung zu veranlassen, die ihnen die Schäden, die sie durch Feindeinwirkung oder Selbstversenkung des Schiffes durch den Verlust der Effekten erlitten haben, sowie den durch die Internierung erlittenen Verlust an Heuer ersetzt.
Bonn, den 25. Juni 1957
Wehr
Hansing (Bremen) Dr. Bärsch Odenthal
Schmidt (Hamburg) Blachstein Diekmann Hermsdorf
Hufnagel Kalbitzer
Frau Keilhack
Frau Korspeter Frau Lockmann Meitmann
Peters
Pohle (Eckernförde) Regling
Rehs
Frau Rudoll
Dr. Schellenberg Ollenhauer und Fraktion
Umdruck 1222 I
Änderungsantrag der Fraktion der SPD zur dritten Beratung des Entwurfs eines Bundesbesoldungsgesetzes (Drucksachen 3638, 1993)
Der Bundestag wolle beschließen:
Für den Fall der Ablehnung der Anträge auf Umdruck 1221
Zu § 5 (Anlage I — Besoldungsordnung A)
1. In der Besoldungsgruppe 5 erhalten die Amtsbezeichnungen
Maschinenführer Regierungsvermessungsassistent Reservelokomotivführer
Schiffsassistent
Technischer Bundesbahnassistent Technischer Fernmeldeassistent Technischer Postassistent
Technischer Regierungsassistent Unterbrandmeister
Werkführer
Zollmaschinenführer
Zollschiffsassistent
eine Fußnote 3) mit folgendem Wortlaut:
„3) Erhält eine unwiderrufliche, ruhegehaltfähige Stellenzulage von 20 DM."
2. In der Fußnote 1) der Besoldungsgruppe 6 wird die Zahl „20" durch die Zahl „30" ersetzt.
3. In der Besoldungsgruppe 10 erhalten die Amtsbezeichnungen
Oberlotse
Postoberbauinspektor Regierungsoberbauinspektor
Regierungsvermessungsoberinspektor Seekapitän
Technischer Bundesbahnoberinspektor Technischer Fernmeldeoberinspektor Technischer Postoberinspektor
Technischer Regierungsoberinspektor
folgende Fußnote 1):
„1) Beamte, bei denen neben der Laufbahnprüfung die Abschlußprüfung einer höheren technischen Lehranstalt als Anstellungsvoraussetzung vorgeschrieben ist, erhalten eine unwiderrufliche, ruhegehaltfähige Stellenzulage von 40 DM. Dies gilt nur, wenn während des Besuches der höheren technischen Lehranstalt keine Dienstbezüge gezahlt werden."
Bonn, den 26. Juni 1957
Ollenhauer und Fraktion Umdruck 1225 (neu)
Änderungsantrag der Fraktion der SPD zur zweiten Beratung des Entwurfs eines Seemannsgesetzes (Drucksachen 3573, 2962).
Der Bundestag wolle beschließen:
1. In § 8 wird die Regierungsvorlage wiederhergestellt.
2. Dem § 56 Abs. 1 wird folgender Satz 2 angefügt:
„Der Mindesturlaub beträgt 18 Werktage in jedem Beschäftigungsjahr."
3. § 73 Abs. 4 erhält folgende neue Fassung:
„(4) Bei einem Jugendlichen ist neben seiner Einwilligung auch diejenige seines gesetzlichen Vertreters erforderlich. Ist dieser nicht erreichbar, bedarf es der Einwilligung eines Seemannsamts."
4. § 89 Abs. 2 wird gestrichen.
5. § 96 Abs. 2 wird ersetzt durch folgende neue Fassung:
„(2) Jugendliche unter fünfzehn Jahren dürfen zur Arbeit an Bord von Seeschiffen nicht verwendet werden. Dies gilt nicht für Seeschiffe, auf denen ausschließlich Mitglieder derselben Familie beschäftigt sind. Die Bestimmungen der Sätze 1 und 2 finden keine Anwendung auf Schulschiffen, sofern diese behördlich zugelassen und überwacht sind."
Absätze 2, 3 und 4 werden Absätze 3, 4 und 5.
6. § 99 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
„(2) Jugendliche über sechzehn Jahren dürfen abweichend von § 91 Abs. 1 Satz 3 über die im § 98 bestimmten Grenzen der Arbeitszeit hinaus bis zu acht Stunden täglich und achtundvierzig Stunden wöchentlich beschäftigt werden. Eine längere Beschäftigung ist nur unter den Voraussetzungen der §§ 90 und 91 Abs. 2 zulässig.
7. In § 103 ist die Regierungsvorlage wiederherzustellen.
8. In § 139 ist die Regierungsvorlage wiederherzustellen, jedoch mit der Maßgabe, daß in ,den Absätzen 1 und 2 die Worte „eintausend Bruttoregistertonnen" durch die Worte „siebenhundert Bruttoregistertonnen" ersetzt werden.
Bonn, den 27. Juni 1957
Ollenhauer und Fraktion
Umdruck 1230
Änderungsantrag der Fraktion der FDP zur zweiten Beratung des Entwurfs eines Seemannsgesetzes (Drucksachen 3573, 2962).
Der Bundestag wolle beschließen:
1. § 80 wird gestrichen.
2. § 92 erhält folgende Fassung:
„§ 92
Vergütung für Arbeitszeitverlängerung
Für die nach § 91 angeordnete Arbeitszeitverlängerung, die möglichst gleichmäßig verteilt werden soll und über deren Dringlichkeit dem Besatzungsmitglied gegenüber der Kapitän entscheidet, ist eine angemessene Vergütung zu gewähren."
3. § 98 Abs. 3 letzter Satz erhält folgende Fassung:
„Dies gilt nicht für Schiffe, auf denen nach § 139 die Einteilung der Arbeitszeit in zwei Wachen vorgenommen wird."
4. In der Überschrift des Sechsten Abschnitts wird das Wort „Straftaten" durch das Wort „Vergehen" ersetzt.
5. Nach § 130 wird in der Überschrift des Dritten Unterabschnitts das Wort „Straftaten" durch das Wort „Vergehen" ersetzt.
6. In der Überschrift des § 131 wird das Wort „Straftaten" durch das Wort „Vergehen" ersetzt.
7. In der Überschrift des § 132 wird das Wort „Straftaten" durch das Wort „Vergehen" ersetzt.
8. a) Im § 141 wird nach Absatz 1 folgender Absatz 1 a eingefügt:
„(1 a) Solange und soweit in der Kutter- und Küstenfischerei keine Tarifverträge bestehen, können abweichende Regelungen auch durch sonstige Verträge vereinbart werden."
b) § 141 Abs. 2 erhält folgende Fassung:
„(2) Die Bundesminister für Arbeit und Verkehr können im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten mit Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung Mindestbestimmungen über die durch Tarifverträge oder Verträge im Sinne des Absatzes 1 a zu treffende Regelung nach Absatz 1 Nr. 2 erlassen."
c) Dem § 141 ist folgender Absatz 4 anzufügen:
„(4) Die Vorschrift des § 96 Abs. 2 findet auf Besatzungsmitglieder von Fischereifahrzeugen keine Anwendung."
9. In § 146 treten an die Stelle des Absatzes 3 die folgenden Absätze 3 und 3 a:
,(3) § 546 des Handelsgesetzbuchs erhält folgende Fassung:
„§ 546
1. Die Vorschriften der §§ 23, 25, 26, 30 bis 37, 41, 42 Abs. 3, 43 bis 49, 50 Abs. 2, 51 bis 62, 65 Abs. 3, 68, 77 bis 79 des Seemannsgesetzes vom . . . . finden sinngemäß auf den Kapitän Anwendung.
2. Ein erkrankter oder verletzter Kapitän erhält während der Dauer der Arbeitsunfähigkeit, höchstens jedoch bis zu 26 Wochen die volle Heuer.
3. Das auf unbestimmte Zeit eingegangene Heuerverhältnis des Kapitäns kann in den ersten beiden Dienstjahren bei demselben Reeder mit einer Kündigungsfrist von sechs Wochen, vom Beginn des dritten Dienstjahrs ab mit einer Kündigungsfrist von ,drei Monaten jeweils für den Schluß eines Kalendervierteljahrs schriftlich gekündigt werden. Die Vorschriften des Gesetzes über die Fristen für die Kündigung von Angestellten vom 9. Juli 1926 (Reichsgesetzbl. I S. 399) bleiben unberührt.
4. Das Heuerverhältnis des Kapitäns kann von beiden Seiten bei Vorliegen eines wichtigen Grundes ohne Einhaltung einer Frist gekündigt werden. Die außerordentliche Kündigung aus einem nicht vom Reeder zu vertretenden wichtigen Grund ist nur zulässig, wenn der Reeder ohne besondere Kosten und ohne Aufenthalt für das Schiff einen geeigneten Ersatzmann erhalten kann. Im Streitfall kann das Seemannsamt, das zuerst angerufen werden kann, eine vorläufige Entscheidung über die Berechtigung der Kündigung treffen.
5. In den Fällen der §§ 51 und 68, oder wenn ein nicht auf unbestimmte Zeit begründetes Heuerverhältnis außerhalb des Geltungsbereichs des Grundgesetzes endet oder der Kapitän sein Heuerverhältnis aus einem vom Reeder zu vertretenden wichtigen Grund kündigt, hat der Kapitän die Ansprüche aus den §§ 74 und 75.
6. Im Falle des § 555 des Handelsgesetzbuchs hat der Kapitän Anspruch auf Heuer, auf Ersatz der Aufwendungen für Verpflegung und Unterkunft sowie auf freie Rückbeförderung nach Maßgabe der §§ 74 und 75.
(3 a) Die §§ 547 bis 551, 553, 554 sowie 555 Satz 2 und 3 des Handelsgesetzbuchs werden aufgehoben."
Bonn, den 27. Juni 1957
Dr. Becker (Hersfeld) und Fraktion
Umdruck 1232
Änderungsantrag der Abgeordneten Dr. Bürkel, Dr. Dittrich, Dr. Bucerius, Engelbrecht-Greve, Müller-Hermann und Genossen zur zweiten Beratung des Entwurfs eines Seemannsgesetzes (Drucksachen 3573, 2962).
Der Bundestag wolle beschließen:
In § 92 Abs. 1 wird Satz 2 gestrichen und durch folgenden Satz 2 ersetzt:
„Ist die Höhe des Zuschlages nicht durch Tarifvertrag festgelegt, so beträgt er ein Viertel eines Zweihundertstels der Grundheuer."
Bonn, den 27. Juni 1957
Dr. Bergmeyer
Dr. Bucerius
Dr. Bürkel
Brand (Remscheid) Dr. Dittrich Engelbrecht-Greve Glüsing
Illerhaus
Kunze (Bethel) Kühlthau
Dr. Lindenberg
Dr. Moerchel Müller-Hermann Frau Niggemeyer Frau Rösch Scharnberg
Dr. Seffrin
Serres
Struve
Dr. Weber (Koblenz)
Umdruck 1236
Änderungsantrag der Fraktion der DP (FVP) zur zweiten Beratung des Entwurfs eines Seemannsgesetzes (Drucksache 3573, 2962).
Der Bundestag wolle beschließen:
§ 92 Abs. 1 erhält folgende Fassung:
„(1) Wird ein Besatzungsmitglied über die in den §§ 87, 89 und 98 bestimmten Grenzen der täglichen Arbeitszeit hinaus mit Mehrarbeit beschäftigt, so ist ihm, abgesehen von dem Fall des § 90, die Mehrarbeit angemessen zu vergüten."
Bonn, den 27. Juni 1957
Walter
Dr. Brühler und Fraktion
Schneider (Bremerhaven) und Fraktion
Umdruck 1237
Änderungsantrag der Abgeordneten Schneider (Hamburg), Frau Ganswindt, Lulay, Maier (Mannheim), Dr. Seffrin zur zweiten Beratung des Entwurfs eines Seemannsgesetzes (Drucksachen 3573, 2962)
Der Bundestag wolle beschließen: § 106 wird gestrichen.
Bonn, den 27. Juni 1957
Schneider (Hamburg) Frau Ganswindt
Lulay
Maier (Mannheim) Dr. Seffrin
Umdruck 1238
Änderungsantrag der Fraktion der CDU/CSU zur zweiten Beratung des Entwurfs eines Bundesbesoldungsgesetzes (Drucksachen 3638, 1993)
Der Bundestag wolle beschließen:
In § 44 erhält der bisherige Wortlaut die Bezeichnung Absatz 1 und wird folgender Absatz angefügt:
„(2) Für Hochschullehrer können besondere Regelungen mit Mindestgrundgehältern vorgesehen werden."
Bonn. den 27. Juni 1957
Dr. Krone und Fraktion
Umdruck 1240
Änderungsantrag des Abgeordneten Sabel zur zweiten Beratung des Entwurfs eines Seemannsgesetzes (Drucksachen 3573, 2962)
Der Bundestag wolle beschließen:
Dem § 50 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:
„Für einen erkrankten oder verletzten Schiffsmann gelten im übrigen unbeschadet des Satzes 1 die Vorschriften über die wirtschaftliche Sicherung der Arbeiter im Krankheitsfalle."
Bonn, den 28. Juni 1957
Sabel
Umdruck 1241
Änderungsantrag des Abgeordneten Schneider (Hamburg) zur zweiten Beratung des Entwurfs eines Seemannsgesetzes (Drucksachen 3573, 2962)
Für den Fall der Ablehnung des Antrags auf Umdruck 1237
Der Bundestag wolle beschließen:
In § 106 Abs. 1 werden die Worte „§§ 87 bis 89" und die Worte „bis 93" gestrichen.
Bonn, den 28. Juni 1957
Schneider (Hamburg)
Namentliche Abstimmung
über
den Änderungsantrag der Fraktion der SPD zur zweiten
Beratung des Entwurfs eines Bundesbesoldungsgesetzes
(Drucksachen 1993; 3638, zu 3638), Umdruck 1207
Name Abstimmung
CDU/CSU
Frau Ackermann . . . . beurlaubt
Dr. Adenauer . . . . —
Albers . . . . . . . Nein
Albrecht (Hamburg) . Nein
Arndgen Nein
Baier (Buchen) Nein
Barlage Nein
Dr. Bartram beurlaubt
Bauer (Wasserburg) . Nein
Bauereisen Nein
Bauknecht beurlaubt
Bausch Nein
Becker (Pirmasens) . Nein
Bender Nein
Berendsen Nein
Dr. Bergmeyer . . . . . beurlaubt
Fürst von Bismarck . . . *
Blank (Dortmund) . . . Nein
Frau Dr. Bleyler
(Freiburg) –
Blöcker Nein
Bock Nein
von Bodelschwingh . . . Nein
Dr. Böhm (Frankfurt) . beurlaubt
Brand (Remscheid) . . . Nein
Frau Brauksiepe . . . *
Brenner Nein
Dr. von Brentano . . . . —
Brese Nein
Frau Dr. Brökelschen . . Nein
Dr. Brönner Nein
Brookmann (Kiel) . . Ja
Brück Nein
Dr. Bucerius *
Dr. von Buchka . . . . Nein
Dr. Bürkel Nein
Burgemeister Nein
Caspers Nein
Cillien *
Dr. Conring Nein
Dr. Czaja Nein
Demmelmeier Nein
Diedrichsen Nein
Frau Dietz Nein
Dr. Dittrich Nein
Dr. Dollinger beurlaubt
Donhauser —
Dr. Dresbach Ja
Dr. Eckhardt *
Eckstein Nein
Ehren Nein
Engelbrecht-Greve . . . Nein
Dr. Dr. h. c. Erhard . . . —
Etzenbach .
Name Abstimmung
Even beurlaubt
Feldmann . . . . beurlaubt
Gräfin Finckenstein . beurlaubt
Finckh *
Dr. Franz beurlaubt
Franzen Nein
Friese Nein
Fuchs Nein
Funk Nein
Dr. Furler beurlaubt
Frau Ganswindt . . . . *
Frau Dr. Gantenberg . Nein
Gedat Ja
Geiger (München) . . . beurlaubt
Frau Geisendörfer . . Ja
Gengler Nein
Gerns beurlaubt
D. Dr. Gerstenmaier . Nein
Gibbert Nein
Giencke Nein
Dr. Glasmeyer Nein
Dr. Gleissner (München) Nein
Glüsing Nein
Gockeln Nein
Dr. Götz Nein
Goldhagen . . . Nein
Gontrum Nein
Günther Nein
Haasler Nein
Häussler beurlaubt
Hahn Nein
Harnischfeger Nein
Heix beurlaubt
Dr. Hellwig . . . . . Nein
Dr. Graf Henckel . . . beurlaubt
Dr. Hesberg Nein
Heye enthalten
Hilbert Nein
Höcherl Nein
Dr. Höck beurlaubt
Höfler Nein
Holla Nein
Hoogen beurlaubt
Dr. Horlacher Nein
Horn Nein
Huth Nein
Illerhaus *
Dr. Jaeger Nein
Jahn (Stuttgart) . . . . Nein
Frau Dr. Jochmus . . Nein
Josten *
Kahn beurlaubt
Kaiser (Bonn) —
Frau Kaiser
(Schwäbisch-Gmünd) . Nein
*) Für Teile der Sitzung beurlaubt.
Name Abstimmung
Karpf Nein
Kemmer (Bamberg) . . Nein
Kemper (Trier) . . . Nein
Kiesinger *
Dr. Kihn (Würzburg) . Nein
Kirchhoff Nein
Klausner Nein
Dr. Kleindinst Nein
Dr. Kliesing Nein
Knapp Nein
Knobloch Nein
Dr. Köhler beurlaubt
Koops Nein
Dr. Kopf • . . . . . beurlaubt
Kortmann Nein
Kraft beurlaubt
Kramel enthalten
Krammig Nein
Kroll Ja
Frau Dr. Kuchtner . . • Nein
Kühlthau Nein
Kuntscher . . . . . . Nein
Kunze (Bethel) Nein
Lang (München) . . . . Nein
Leibing Nein
Dr. Leiske beurlaubt
Lenz (Brühl) beurlaubt
Lenze (Attendorn) . . Nein
Leonhard *
Lermer Nein
Leukert Nein
Dr. Leverkuehn . . . . *
Dr. Lindenberg . . . Nein
Dr. Lindrath Nein
Dr. Löhr Nein
Lotze *
Dr. h. c. Lübke . . . . –
Lücke Nein
Lücker (München) . Nein
Lulay Nein
Maier (Mannheim) . . . Ja
Majonica Nein
Dr. Baron Manteuffel-
Szoege Nein
Massoth beurlaubt
Mayer (Birkenfeld) . . Nein
Menke . . . . . . Nein
Mensing beurlaubt
Meyer (Oppertshofen) . Nein
Meyer-Ronnenberg . . beurlaubt
Miller Nein
Dr. Moerchel Nein
Morgenthaler beurlaubt
Muckermann Nein
Mühlenberg Nein
Dr. Dr. h . c. Müller (Bonn) beurlaubt
Müller-Hermann . . . Nein
Müser beurlaubt
Nellen Nein
Neuburger *
Niederalt Nein
Frau Niggemeyer . . . Nein
Dr. Dr. Oberländer . . —
Dr. Oesterle beurlaubt
Oetzel Nein
Pelster beurlaubt
Dr. Pferdmenges . . . _ Nein
Frau Pitz . . . Nein
Dr. Pohle (Düsseldorf) . beurlaubt
Name Abstimmung
Frau Praetorius . . . . beurlaubt
Frau Dr. Probst . . . .
lir. Dr. h. c. Pünder . beurlaubt
Raestrup beurlaubt
Rasner Nein
Frau Dr. Rehling . . . Nein
Richarts Nein
Frhr. Riederer von Paar *
Dr. Rinke Nein
Dr. Röder Nein
Frau Rösch Nein
Rösing Nein
Rümmele J a
Ruf Nein
Sabaß beurlaubt
Sabel Nein
Samwer Nein
Dr. Schaefer (Saarbr.) *
Schäffer —
Scharnberg beurlaubt
Scheppmann Nein
Schill (Freiburg) . . . Nein
Schlick Nein
Schmücker Nein
Schneider (Hamburg) . Nein
Schrader Nein
Dr. Schröder (Düsseldorf) Nein
Dr.-Ing. E. h. Schuberth Nein
Schüttler Nein
Schütz Nein
Schulze-Pellengahr . . Nein
Schwarz Nein
Frau Dr. Schwarzhaupt Nein
Dr. Seffrin *
Seidl (Dorfen) Nein
Dr. Serres Nein
Siebel Nein
Dr. Siemer Nein
Solke Nein
Spies (Brücken) . . . . Nein
Spies (Emmenhausen) . Nein
Spörl Nein
Stauch beurlaubt
Frau Dr. Steinbiß . . . Nein
Steinhauer Ja
Stiller Nein
Storch Nein
Dr.Storm Nein
Strauß —
Struve Nein
Stücklen Ja
Teriete Nein
Thies Nein
Unertl Nein
Varelmann Nein
Frau Vietje Nein
Dr. Vogel *
Voß Nein
Wacher (Hof) Nein
Wacker (Buchen) . . . . *
Dr. Wahl Nein
Walz *
Frau Dr. h. c. Weber
(Aachen) Nein
Dr. Weber (Koblenz) . Nein
Wehking Nein
Dr. Wellhausen . . . . beurlaubt
Dr. Welskop . . . Nein
Frau Welter (Aachen) . beurlaubt
*) Für Teile der Sitzung beurlaubt.
Name Abstimmung
Dr. Werber . . . . . . Ja
Wiedeck . . . . . . beurlaubt
Wieninger *
Dr. Willeke . . . . . Nein
Winkelheide Nein
Dr. Winter Nein
Wittmann Nein
Wolf (Stuttgart) . . . . —
Dr. Wuermeling . . . . —
Wullenhaupt Nein
Gäste:
Ruland . . . . . . . . beurlaubt
Schneider (Brotdorf) . *
SPD
Frau Albertz *
Frau Albrecht (Mittenw.) Ja
Altmaier Ja
Dr. Arndt • • • • *
Arnholz Ja
Dr. Baade beurlaubt
Dr. Bärsch —
Bals Ja
Banse Ja
Bauer (Würzburg) . . . Ja
Baur (Augsburg) • . . beurlaubt
Bazille Ja
Behrisch Ja
Frau Bennemann . . . Ja
Bergmann Ja
Berlin *
Bettgenhäuser beurlaubt
Frau Beyer (Frankfurt) —
Birkelbach beurlaubt
Blachstein Ja
Dr. Bleiß Ja
Böhm (Düsseldorf) . . Ja
Bruse Ja
Corterier *
Dannebom —
Daum *
Dr. Deist beurlaubt
Dewald Ja
Diekmann *
Diel *
Frau Döhring Ja
Dopatka Ja
Erler beurlaubt
Eschmann *
Faller Ja
Franke Ja
Frehsee Ja
Freidhof Ja
Frenzel Ja
Gefeller Ja
Geiger (Aalen) Ja
Geritzmann Ja
Gleisner (Unna) . . . Ja
Dr. Greve beurlaubt
Dr. Gülich Ja
Hansen (Köln) —
Hansing (Bremen) . . Ja
Hauffe Ja
Heide Ja
Heiland Ja
Heinrich Ja
Hellenbrock beurlaubt
Name Abstimmung
Frau Herklotz Ja
Hermsdorf Ja
Herold Ja
Höcker *
Höhne Ja
Hörauf Ja
Frau Dr. Hubert . . . Ja
Hufnagel Ja
Jacobi —
Jacobs *
Jahn (Frankfurt) . . . Ja
Jaksch Ja
Kahn-Ackermann . . *
Kalbitzer *
Frau Keilhack beurlaubt
Frau Kettig Ja
Keuning beurlaubt
Kinat Ja
Frau Kipp-Kaule . . . Ja
Könen (Düsseldorf) • • beurlaubt
Koenen (Lippstadt) . . Ja
Frau Korspeter . . . . Ja
Dr. Kreyssig beurlaubt
Kriedemann beurlaubt
Kühn (Köln)
Kurlbaum Ja
Ladebeck *
Lange (Essen) Ja
Leitow Ja
Frau Lockmann . . . Ja
Ludwig Ja
Maier (Freiburg) . . . Ja
Marx Ja
Matzner Ja
Meitmann Ja
Mellies Ja
Dr. Menzel Ja
Merten Ja
Metzger *
Frau Meyer (Dortmund) Ja
Meyer (Wanne-Eickel) . Ja
Frau Meyer-Laule . . *
MiBmahl Ja
Moll Ja
Dr. Mommer Ja
Müller (Erbendorf) . . . Ja
Müller (Worms) . . . Ja
Frau Nadig Ja
Odenthal Ja
Ohlig Ja
011enhauer beurlaubt
Op den Orth —
Paul Ja
Peters Ja
Pöhler *
Pohle (Eckernförde) . . Ja
Dr. Preller Ja
Prennel Ja
Priebe Ja
Pusch Ja
Putzig Ja
Rasch Ja
Dr. Ratzel Ja
Regling Ja
Rehs beurlaubt
Reitz Ja
Reitzner Ja
Frau Renger *
Richter beurlaubt
*) Für Teile der Sitzung beurlaubt.
Name Abstimmung
Ritzel Ja
Frau Rudoll Ja
Ruhnke beurlaubt
Runge Ja
Frau Schanzenbach . . Ja
Scheuren *
Dr. Schmid (Frankfurt) . a
Dr. Schmidt (Gellersen) . Ja
Schmidt (Hamburg) . . Ja
Schmitt (Vockenhausen) . Ja
Dr. Schöne beurlaubt
Schoettle beurlaubt
Schreiner a
Seidel (Fürth) Ja
Seither Ja
Seuffert *
Stierle Ja
Sträter beurlaubt
Frau Strobel beurlaubt
Stümer beurlaubt
Thieme Ja
Wagner (Deggenau) . Ja
Wagner (Ludwigshafen) Ja
Wehner beurlaubt
Wehr Ja
Welke Ja
Weltner (Rinteln) . . . Ja
Dr. Dr. Wenzel • Ja
Wienand Ja
Dr. Will (Saarbrücken) Ja
Wittrock Ja
Zühlke Ja
FDP
Dr. Atzenroth beurlaubt
Dr. Becker (Hersfeld) . . Ja
Dr. Bucher Ja
Dr. Czermak a
Dr. Dehler beurlaubt
Dr.-Ing. Drechsel . . *
Eberhard Ja
Frau Friese-Korn . . Ja
Frühwald beurlaubt
Gaul Ja
Dr. von Golitscheck . . Ja
Graaff (Elze) Ja
Dr. Hammer beurlaubt
Held beurlaubt
Dr. Hoffmann Ja
Frau Hütter . *
Frau Dr. Ilk Ja
Dr. Jentzsch Ja
Kühn (Bonn) Ja
Lenz (Trossingen) . . Ja
Margulies Ja
Mauk beurlaubt
Dr. Mende Ja
Dr. Miessner *
Onnen beurlaubt
Rademacher Ja
Scheel beurlaubt
Schloß Ja
Schwann *
Stahl Ja
Dr. Stammberger . Ja
Dr. Starke *
Weber (Untersontheim) . Ja
Name Abstimmung
Gäste:
Dr. Schneider
(Saarbrücken) • • • •
Schwertner *
Wedel *
DP (FVP)
Becker (Hamburg) . . . Ja
Dr. Berg Nein
Dr. Blank (Oberhausen) . beurlaubt
Dr. h. c. Blücher • • • —
Dr. Brühler beurlaubt
Eickhoff Nein
Dr. Elbrächter Nein
Euler Nein
Fassbender *
Dr. Graf (München) . Nein
Gumrum Nein
Hepp beurlaubt
Frau Kalinke *
Körner Ja
Lahr beurlaubt
Dr. Dr. h. c. Prinz zu Lö- *
wenstein Ja
von Manteuffel (Neuß) Nein
Matthes Nein
Dr. von Merkatz . . . . beurlaubt
Müller (Wehdel) . . . . Nein
Dr. h. c. Neumayer . . . Nein
Platner Ja
Dr. Preiß Ja
Dr. Preusker —
Dr. Schäfer (Hamburg) . *
Dr. Schild (Düsseldorf) . Nein
Schneider (Bremerhaven) Nein
Dr. Schneider (Lollar) . Nein
Dr. Schranz Ja
Dr.-Ing. Seebohm . . Ja
Walter Nein
Wittenburg Ja
Dr. Zimmermann . . *
GB/BHE
Elsner Ja
Engell Ja
Feller *
Frau Finselberger . . . *
Gemein Ja
Dr. Gille *
Dr. Kather Ja
Dr. Keller Ja
Dr. Klötzer Ja
Kunz (Schwalbach) . Ja
Kutschera *
Dr. Mocker Ja
Petersen *
Dr. Reichstein Ja
Seiboth *
Dr. Sornik Ja
Srock Ja
Stegner Ja
Dr. Strosche Ja
Fraktionslos
Brockmann (Rinkerode) Ja
*) Für Teile der Sitzung beurlaubt.
Zusammenstellung der Abstimmung
Abgegebene Stimmen 333
Davon:
Ja 153
Nein 178
Stimmenthaltung 2
Zusammen wie oben 333
Berliner Abgeordnete
Name Abstimmung
CDU/CSU
Dr. Friedensburg beurlaubt
Grantze beurlaubt
Dr. Krone
Lemmer —
Frau Dr. Maxsein . . . beurlaubt
Stingl beurlaubt
SPD
Brandt (Berlin) . . . beurlaubt
Frau Heise Ja
Klingelhöfer Ja
Dr. Königswarter . . . beurlaubt
Name Ab-stimmung
Mattick . . . Ja
Neubauer Ja
Neumann Ja
Dr. Schellenberg . . . . Ja
Schröter (Wilmersdorf) . J a
Tausch-Treml Ja
Frau Wolff (Berlin) . . beurlaubt
FDP
Frau Dr. Dr. h. c. Lüders Ja
Dr. Reif Ja
Dr. Will (Berlin) . . . . Ja
DP (FVP)
Dr. Heim Nein
Hübner Nein
Zusammenstellung der Abstimmung der Berliner Abgeordneten
Abgegebene Stimmen 13
Davon:
Ja 11
Nein 2
Stimmenthaltung . —
Zusammen wie oben 13
*) Für Teile der Sitzung beurlaubt.