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ID0221710600

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  • tocInhaltsverzeichnis
    2. Deutscher Bundestag — 217. Sitzung. Bonn, Freitag, den 28. Juni 1957 12857 217. Sitzung Bonn, Freitag, den 28. Juni 1957. Zur Tagesordnung: Rasner (CDU/CSU) . . . . 12858 A, 12859 B Dr. Menzel (SPD) 12858 B Dr. Becker (Hersfeld) (FDP) . . . 12859 A Petersen (GB/BHE) 12859 A Abstimmungen 12859 D Amtliche Mitteilungen 12860 A Fortsetzung der zweiten und dritte Beratung des Entwurfs eines Gesetzes über Titel, Orden und Ehrenzeichen (Drucksachen 2540, 3159 [neu]) a) Bericht des Haushaltsausschusses gemäß § 96 der Geschäftsordnung (Drucksache 3696), b) Schriftlicher Bericht des Ausschusses für Angelegenheiten der inneren Verwaltung (Drucksachen 3379, zu 3379) 12860 A Seidel (Fürth) (SPD), Berichterstatter des Haushaltsausschusses (Schriftlicher Bericht) 12900 B Massoth (CDU/CSU), Berichterstatter des Ausschusses für Angelegenheiten der inneren Verwaltung (Schriftlicher Bericht) 216. Sitzung S. 12843 B Gengler (CDU/CSU) 12860 B Ritzel (SPD) 12860 C Einzelberatung: von Manteuffel (Neuß) (DP [FVP]) 12861 A, 12864 C Engell (GB/BHE) 12861 B Eschmann (SPD) 12862 A Dr. Schröder, Bundesminister des Innern 12862 B 12864 A, 12866 D, 12868 C, 12871 A, 12873 A, C Rasch (SPD) 12863 C, 12866 C Pohle (Eckernförde) (SPD) . . . . 12865 A, 12869 B Frau Dr. Dr. h. c. Lüders (FDP) . 12865 C, 12870 B Frau Kalinke (DP [FVP]) 12867 C, 12870 D, 12874 C Wittrock (SPD) 12868 C, 12874 A Neumann (SPD) . . . . 12870 A, 12870 B, D Ehren (CDU/CSU) 12871 D Mellies (SPD) 12872 B, 12873 C Abstimmungen . . . . 12860 D, 12861 B, 12874 D Dritte Beratung, allgemeine Aussprache: Eschmann (SPD) 12875 A, D Burgemeister (CDU/CSU) 12876 C Schlußabstimmung 12876 D Zweite und dritte Beratung des Entwurfs eines Bundesbesoldungsgesetzes (BBesG) (Drucksache 1993); Schriftlicher Bericht des Ausschusses für Beamtenrecht (Drucksachen 3638, zu 3638) 12877 A Dr. Kleindinst (CDU/CSU), Berichterstatter 12877 A Schriftlicher Bericht 12900 C Zweite Beratung: Matzner (SPD) 12878 B, 12883 D Leitow (SPD) . . . 12878 D 12886 A, 12888 B Frau Dr. Hubert (SPD) 12879 D Hartmann, Staatssekretär des Bundesministeriums der Finanzen . 12880 B Brück (CDU/CSU) 12881 D Kortmann (CDU/CSU) . . . 12884 B, 12896 B Frau Vietje (CDU/CSU) 12887 C Dr. Moerchel (CDU/CSU) 12888 D Kühlthau (CDU/CSU) 12889 D Dr. Reichstein (GB/BHE) 12891 B Dr. Berg (DP [FVP]) 12892 A Lulay (CDU/CSU) 12893 B Dr. Gülich (SPD) 12893 C, 12891 B Dr. Kleindinst (CDU/CSU) 12895 B Gaul (FDP) 12898 A Dr. Sornik (GB/BHE) 12898 D Abstimmungen . . . . 12878 A, 12884 B, 12888 C, 12892 D, 12893 B, 12899 A Feststellung der Beschlußunfähigkeit des Hauses 12899 C Nächste Sitzung 12899 C Anlage 1: Liste der beurlaubten Abgeordneten 12899 B Anlage 2: Bericht des Haushaltsausschusses gemäß § 96 (neu) der Geschäftsordnung zu dem Entwurf eines Gesetzes über Titel, Orden und Ehrenzeichen und des von der Fraktion der FDP eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes über Ehrensold für Träger höchster Kriegsauszeichnungen des ersten Weltkrieges (Drucksache 3696) 12900 B Anlage 3: Schriftlicher Bericht des Ausschusses für Angelegenheiten der inne- ren Verwaltung über den Entwurf eines Gesetzes über Titel, Orden und Ehrenzeichen und über den von der Fraktion der FDP eingebrachten Entwurf eines Gesetzes über Ehrensold für Träger höchster Kriegsauszeichnungen des ersten Weltkrieges (zu Drucksache 3379) 216. Sitzung S. 12843 B Anlage 4: Schriftlicher Bericht des Ausschusses für Beamtenrecht über den Entwurf eines Bundesbesoldungsgesetzes (zu Drucksache 3638) 12900 C Anlage 5: Anträge Umdrucke 1205, 1207, 1214, 1217, 1221, 1226, 1238 und 1239 12915B bis 12916 Die Sitzung wird um 9 Uhr 33 Minuten eröffnet.
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    Anlage 1 Liste der beurlaubten Abgeordneten Abgeordnete(r) beurlaubt bis einschließlich Frau Ackermann 28. 6. Dr. Atzenroth 28. 6. Dr. Baade 29. 6. Dr. Bartram 3. 7. Bauknecht 29. 6. Baur (Augsburg) 29. 6. Dr. Bergmeyer 28. 6. Bettgenhäuser 28. 6. Birkelbach 29. 6. Dr. Blank (Oberhausen) 29. 6. Dr. Böhm (Frankfurt) 29. 6. Brandt (Berlin) 29. 6. Dr. Brühler 29. 6. Dr. Dehler 5. 7. Dr. Deist 29. 6. Dr. Dollinger 29. 6. Erler 6. 7. Even 29. 6. Feldmann 29. 6. Gräfin Finckenstein 29. 6. Dr. Franz 29. 6. Freidhof 29. 6. Dr. Friedensburg 29. 6. Frühwald 10. 7. Abgeordnete(r) beurlaubt bis einschließlich Dr. Furler 29. 6. Geiger (München) 29. 6. Gerns 15. 7. D. Dr. Gerstenmaier 28. 6. Grantze 29. 6. Dr. Greve 27. 7. Dr. Hammer 29. 6. Häussler 28. 6. Heix 28. 6. Held 29. 6. Hellenbrock 28. 6. Dr. Graf Henkel 29. 6. Hepp 28. 6. Dr. Höck 28. 6. Hoogen 29. 6. Kahn 28. 6. Frau Keilhack 2. 7. Keuning 28. 6. Dr. Köhler 6. 7. Könen (Düsseldorf) 28. 6. Dr. Königswarter 28. 6. Dr. Kopf 29. 6. Kraft 29. 6. Dr. Kreyssig 29. 6. Kriedemann 29. 6. Lahr 28. 6. Dr. Leiske 28. 6. Lenz (Brühl) 29. 6. Abgeordnete(r) beurlaubt bis einschließlich Massoth 30. 6. Mauk 28. 6. Frau Dr. Maxsein 28. 6. Mensing 29. 6. Dr. von Merkatz 29. 6. Meyer-Ronnenberg 13. '7. Morgenthaler 6. 7. Dr. Dr. h. c. Müller (Bonn) 3. 7. Müser 10. 7. Dr. Oesterle 29. 6. Ollenhauer 6. 7. Onnen 28. 6. Pelster 29. 6. Dr. Pohle (Düsseldorf) 29. 6. Frau Praetorius 29. 6. Dr. Dr. h. c. Pünder 29. 6. Raestrup 29. 6. Rehs 29. 6. Richter 29. 6. Ruhnke 7. 7. Ruland 29. 6. Sabaß 29. 6. Scharnberg 28. 6. Scheel 29. 6. Dr. Schöne 29. 6. Schoettle 30. 6. Stauch 28. 6. Stingl 28. 6. Sträter 30. 6. Frau Strobel 29. 6. Stümer 29. 6. Wehner 29. 6. Dr. Wellhausen 28. 6. Frau Welter (Aachen) 28. 6. Wiedeck 29. 6. Frau Wolff (Berlin) 29. 6. Anlage 2 Drucksache 3696 Bericht des Haushaltsausschusses (18. Ausschuß) gemäß § 96 (neu) der Geschäftsordnung zu dem Entwurf eines Gesetzes über Titel, Orden und Ehrenzeichen (Drucksache 2540) und dem von der Fraktion der FDP eingebrachten Entwurf eines Gesetzes über Ehrensold für Träger höchster Kriegsauszeichnungen des ersten Weltkrieges (Drucksache 3159 [neu]). Berichterstatter: Abgeordneter Seidel (Fürth) Der Haushaltsausschuß hat sich in seiner Sitzung am 27. Juni 1957 - mit den Gesetzentwürfen - Drucksachen 2540, 3159 (neu) - befaßt und ist zu dem Ergebnis gekommen, daß eine Auswirkung auf den Haushaltsplan und die Haushaltslage nicht gegeben ist, wenn § 11 des Gesetzentwurfs - Drucksache 2540 - entgegen dem Antrag des federführenden Ausschusses für Angelegenheiten der inneren Verwaltung - Drucksache 3379 - nicht mit Wirkung vom 1. April 1955, sondern erst mit Wirkung vom 1. Oktober 1956 in Kraft gesetzt wird. Für die Zeit vom 1. April 1955 bis 1. Oktober 1956 konnte der Haushaltsausschuß keine Mittel für die Deckung der entstehenden Ausgaben finden. Bonn, den 27. Juni 1957 Seidel (Fürth) Berichterstatter Anlage 3 (I Siehe Anlage 8 der 216. Sitzung. Anlage 4 zu Drucksache 3638 Schriftlicher Bericht des Ausschusses für Beamtenrecht (9. Ausschuß) über den Entwurf eines Bundesbesoldungsgesetzes (BBesG) (Drucksache 1993). Berichterstatter: Abgeordneter Dr. Kleindinst I. Allgemeines Den Entwurf eines Bundesbesoldungsgesetzes vom 29. Dezember 1955 - Drucksache 1993 - hat der Deutsche Bundestag durch den Beschluß vom 19. Januar 1956 dem Ausschuß für Beamtenrecht und dem Haushaltsausschuß überwiesen. Der Ausschuß für Beamtenrecht hat die Beratung am 6. Februar 1956 aufgenommen. Er mußte die Beratung jedoch unterbrechen, weil der Bundesminister des Innern und die Innenminister der Länder auf die vorgängige Verabschiedung des Beamtenrechtsrahmengesetzes drängten. Außerdem hat der Ausschuß neben diesem Entwurf noch den Entwurf eines Gesetzes über die Versorgung für die ehemaligen Soldaten der Bundeswehr und ihre Hinterbliebenen (Soldatenversorgungsgesetz) - Drucksache 2504 - dienstrechtlich beraten und den Entwurf eines Gesetzes zur Regelung der Rechtsverhältnisse der in einzelnen Verwaltungszweigen des Landes Berlin beschäftigten Personen - Drucksache 3041 - behandeln müssen. Der Ausschuß hat zu dem Entwurf die Vertreter der Spitzenorganisationen der Gewerkschaften, des Deutschen Richterbundes, des Deutschen Bundeswehrverbandes, der Bundesvereinigung der kommunalen Spitzenverbände und des Bundesrechnungshofes, und zur Frage der Ortszuschläge und der Ortsklassen die Sachverständigen des Statistischen Bundesamtes sowie des Institutes für Raumforschung gehört. Über die Eingruppierung der Berufssoldaten in die Besoldungsordnung hat der Ausschuß für Beamtenrecht mit dem Ausschuß für Verteidigung am 28. Februar 1957 gemeinsam beraten. Die Erhöhung der Grundgehälter haben der Ausschuß für Beamtenrecht und der Haushaltsausschuß am 8. Mai 1957 in gemeinsamer Sitzung beschlossen. Das neue Besoldungsgesetz löst das Besoldungsgesetz vom 16. Dezember 1927 (RGBl. I S. 349) ab. Die Besoldungsgesetzgebung des Reiches ist weit jünger als die Reichsbeamtengesetzgebung. Sie hat nur schrittweise zu einer Zusammenfassung von einzelnen gesetzlichen und von Haushaltsvorschriften geführt. Ein systematisches und zusammenfassendes Besoldungsrecht war für die Beamten einschließlich der technischen Beamten, der Offiziere und Unteroffiziere das Besoldungsgesetz vom 15. Juni 1909 (RGBl. S. 573). Dieses Gesetz löste das von der Nationalversammlung und dem Reichsrat beschlossene Besoldungsgesetz vom 20. April 1920 (RGBl. S. 805) für die planmäßigen Reichsbeamten und die Soldaten der Wehrmacht ab. Das Reichsgesetz vom 21. Dezember 1920 (RGBl. S. 2117) erklärte das Reichsbesoldungsgesetz und seine späteren Abänderungen oder Ergänzungen sowie die (Dr. Kleindinst) Ausführungsbestimmungen für die Regelung der Beamtenbesoldung in den Ländern, Gemeinden und sonstigen öffentlichen Körperschaften in dem Sinne für bindend, daß die Dienstbezüge ihrer hauptamtlichen Beamten und Lehrer nicht günstiger geregelt werden durften als die der gleichzubewertenden Reichsbeamten. Bei dieser Regelung waren alle Umstände zu berücksichtigen, die für die Bewertung der Eigenart des betreffenden Beamtenberufes dm allgemeinen und der zu beurteilenden Stellen im besonderen in Betracht kamen. Dabei wurden die bereits erworbenen Rechte gewahrt. Nach der Festigung der. wirtschaftlichen Verhältnisse, aber bereits in der durch die kurzfristigen Auslandskredite entstandenen Inflationsentwicklung, kam das Reichsgesetz vom 16. Dezember 1927 zustande, das zwar drei Jahrzehnte besteht, aber durch die rasch folgende Weltwirtschaftskrise und die Deflationsperiode, die zentralisierenden Maßnahmen der nationalsozialistischen Diktatur und die auf den Zusammensturz dies Reichs folgende Desorganisierung seiner Verfassung :und und Verwaltung auf das stärkste betroffen wurde. Bis zum Jahre 1943 wurden 36 Ergänzungsgesetze erlassen. Nach 1945 mußten sich die Länder und nach 1949 die Bundesrepublik mit den besoldungsrechtlichen Nachwirkungen nationalsozialistischer Vorschriften und den Folgen des Reichsarbeitsdienstes, des Wehrdienstes, des Kriegsdienstes, der Kriegsgefangenschaft, der Vertreibung und Amtsverdrängung von Beamten und der Auflösung der Wehrmacht auseinandersetzen. Teuerungs- und Übergangsmaßnahmen mußten auf die wirtschaftlich nicht mehr vergleichbaren Grundgehälter des Jahres 1 1927 bezogen werden. Nach 1949 hat das Erste Gesetz zur Änderung und Ergänzung des Besoldungsrechts vom 6. Dezember 1951 (BGBl. I S. 939) den vollen Wegfall der Brüningschen Gehaltskürzungen, eine Teuerungszulage von 20 vom Hundert zu den Grundgehältern von 1927 und entsprechend zu den Versorgungsbezügen und die Besoldungssperrvorschrift gebracht. Das Zweite Gesetz zur Änderung und Ergänzung des Besoldungsrechts vom 20. August 1952 (BGBl. I S. 582) änderte Vorschriften über das Besoldungsdienstalter und ergänzte die Besoldungsordnungen A und B infolge der Wiedererrichtung des diplomatischen und konsularischen Dienstes, der Aufstellung des Bundesgrenzschutzes und der Errichtung von oberen Bundesbehörden und Bundesgerichten. Das Dritte Gesetz zur Änderung und Ergänzung des Besoldungsrechts vom 27. März 1953 (BGBl. I S. 81) traf neue Vorschriften über die Anrechnung anderer als Beamtendienstzeiten auf das Besoldungsdienstalter, führte den Gleichheitssatz für Beamte und Beamtinnen bei der Gewährung des Kinderzuschlags und .des Wohnungsgeldzuschusses durch, änderte die Besoldungsordnungen A und B und die Besoldungsordnung für die Beamten der Deutschen Bundesbahn, lockerte die zu engen Besoldungsvorschriften für die Lehrkräfte, gewährte zu den Grundgehältern und entsprechend zu den Versorgungsbezügen weitere Teuerungszulagen von 20 vom Hundert, brachte die Ortsklasse D in Wegfall und gab die Ermächtigung zu der Änderung des Ortsklassenverzeichnisses in besonders begründeten Ausnahmefällen. Als Übergangsmaßnahmen erhielten die Beamten und Versorgungsempfänger im Jahre 1955 in den Monaten Januar rund Juli und im Januar 1956 je ein Drittel des monatlichen Grundgehaltes einschließlich der 40prozentigen Zulage (vgl. Erlasse des Bundesministers der Finanzen vom 13. Januar, 27. Mai, 3. Juni und 15. November 1955 — MinBl. Fin. S. 18, 359, 383, 787). Mit Wirkung vom 1. Januar 1956 wurden die einmaligen Zahlungen durch laufende monatliche Zulagen von 15 vom Hundert des nicht erhöhten Grundgehaltes 1927 abgelöst (vgl. Erlaß des Bundesministers der Finanzen vom 25. Februar 1956 - MinBl. Fin. S. 130). Schließlich wurde Dezember 1956 als weitere einmalige Übergangszahlung 50 vom Hundert des Gesamtgehaltes für Dezember gewährt, weil das Besoldungsgesetz nicht vor dem 1. April 1957 in Kraft gesetzt werden konnte. (vgl. Erlaß des Bundesministers der Finanzen vom 16. November 1956 — MinBl. Fin. S. 861). Für die Freiwilligen in der Bundeswehr schufen das Freiwilligengesetz vom 23. Juli 1955 (BGBl. I S. 449), die Verordnung vom 15. Oktober 1955 (BGBl. I S. 657), die sie ersetzende Verordnung vom 3L Januar 1956 (BGBl. I S. 61) und die Änderungsverorrdnung vom 26. März 1956 (BGBl I S. 157) die ersten Rechtsgrundlagen. Zur Angtleschung der Dienstbezüge von Vollzugsbeamten des Bundesgrenzschutzes an die Besoldung der Freiwilligen erging das Gesetz vom 6. Juni 1956 (BGBL. I S. 489), dem noch das Gesetz vom 20. Dezember 1956 zur Änderung des Soldatengesetzes und des eben erwähnten Gesetzes (BGBl. I S. 925) und eine abschließende Rechtsverordnung der Bundesregierung über die Besoldung der Berufssoldaten und der Soldaten auf Zeit vom 13. März 1957 (Bundesgesetzbl. I S. 183) folgten. Diese vielverzweigten und umübersichtlichen Vorschriften soll nunmehr das neue Bundesbesoldungsgesetz ablösen. Es hat auf bewährten Grundlagen neue Gedanken verwirklicht und ist neuen Anforderungen an den öffentlichen Dienst gerecht geworden. Der Ausschuß war mit voller Unterstützung der beteiligten Bundesministerien bestrebt, seine Vorschriften systematisch zu ordnen und klarzustellen. Zwischen der zweiten und dritten Beratung hat sich das federführende Bundesministerium um eine noch einfachere und verständlichere Rechtssprache bemüht, der der Ausschuß mit Beifall beigetreten ist. Dem Gesetzentwurf hat der Ausschuß am 14. Juni 1957 einmütig zugestimmt und schlägt nunmehr dem Bundestag die Annahme des Ausschußentwurfes vor. H. Zu den einzelnen Vorschriften Zu § 1 An die Stelle des Wortes „Streitkräfte" mußte in dieser und in jeder folgenden sich auf sie beziehenden Vorschrift das Wort „Bundeswehr" treten. (Artikel 87 b des Grundgesetzes, §§ 12, 17 Abs. 2, 40 Abs. 3, 44 Abs. 3 des Soldatengesetzes). Zu § 2 Absatz 1 enthält die erschöpfende Aufzählung der Bestandteile der Dienstbezüge. Zu diesen gehören nicht Sonderzulagen wie Weihnachtsgratifikationen, Urlaubszuschüsse usw., wie sie in der freien Wirtschaft gewährt werden. Auch Jubiläumszuwendungen sind dem Besoldungsrecht fremd. Wenn sie von einzelnen Stadtgemeinden ohne Verpflichtung gegeben werden, so ist für sie das engere persönliche Verhältnis zum Dienstherrn (Dr. Kleindinst) maßgebend. Die Berufung auf tarifvertragliche Vereinbarungen von •Diensttreueprämien bedeutet eine Vermischung von öffentlichem Dienstrecht und Tarifvertragsrecht. Die Ersetzung des Wortes „Wohnungszuschlag" in Absatz 1 durch das Wort „Ortszuschlag" ist in dem Bericht zu den §§ 10 und 11 begründet. Der Absatz 2 ist mit Rücksicht auf die !Sondervorschriften für Auslandsbeamte in den §§ 22 ff. angefügt, weil bei dienstlichem Wohnsitz im Ausland regelmäßig, im Inland jedenfalls zur Zeit noch in bestimmten :Gebieten (z. B. im Saargebiet), über die Dienstbezüge in einer fremden Währung verfügt wenden muß und Währungsunterschiede, die sich hierdurch ergeben können, eines Ausgleichs bedürfen. Zu § 4 Die in Absatz 4 ermöglichte Zahlung der Dienstbezüge für Mannschaften, Unteroffiziere und entsprechende Vollzugsbeamte im Bundesgrenzschutz in kürzeren Zeitabschnitten als einem Monat ist auf Unverheiratete und auf halbe Monatsbeträge beschränkt. Zu §5 Der Absatz 1 schließt die Einführung von Sonderbesoldungsordnungen aus. Das Bestreben, für Gruppen von Beamten die Besoldung von dem System der Besoldungsordnungen A und B loszulösen, ist eine Folge der Reichsbesoldungsgesetze von 1940 und 1943. Seine Berücksichtigung würde zu der Auflösung des ganzen Besoldungssystems führen. Das Gesetz gibt auch den Ländern die Möglichkeit, die Besonderheiten des Dienstes einzelner ;Beamtengruppen in den Besoldungsordnungen A und B zu würdigen. Zum Absatz 3 schlägt der Ausschuß vor, auf ihn zu verzichten. Das Besoldungsgesetz von 1909 hat nur den Reichskanzler ermächtigt, die Beamten der Reichskanzlei nach seinem Ermessen in die Gehaltsstufen einzureihen (§ 4 Abs. 1 und 5). Für die Beamten und die Berufssoldaten in den Kabinetten des Staatsoberhauptes bestanden besondere Regelungen. Die bevorzugte Behandlung der Beamten des Reichspräsidialamtes und der Reichskanzlei und seit 1949 des Bundespräsidialamtes und des Bundeskanzleramtes haben die Reichsbesoldungsgesetze von 1920 und 1927 ermöglicht. Sie ist im Hinblick auf Artikel 3 des Grundgesetzes bereits in Zweifel gezogen worden. Die Zahl der Beamten dieser hohen Bundesämter ist durch die Erweiterung der Geschäftsaufgaben gegenüber früheren Jahrzehnten angewachsen. Wenn Beamte aus diesen Ämtern in den Dienst von Bundesministerien übertreten, führt ihre günstigere Einstufung zur weiteren Bevorzugung gegenüber den anderen Beamten.. Ein Teil der Beamten der beiden Ämter muß allerdings bei dem Wechsel der Inhaber der höchsten Ämter .mit der Möglichkeit der Versetzung in den einstweiligen Ruhestand rechnen. Die Versetzung in den einstweiligen Ruhestand müssen jedoch alle politischen Beamten gewärtigen. Für sie hat das Bundesbeamtengesetz die Rechte in den §§ 36 bis 39 festgelegt. Da auch die wesentlich größere Beamtengruppe eines anderen Bundesorganes die Bevorzugung durch die Vorschrift des Absatzes 3 erstrebt hat, war ein weiterer Grund gegeben, diesen Absatz nicht mehr in das Gesetz aufzunehmen. Zu § 6 Der Ausschuß mußte bei der Beratung der §§ 6 bis 9 die möglichst gleichmäßige Behandlung der Beamten beachten, ferner verhindern, daß zufällige günstige Umstände, wie das Vorhandensein freier Planstellen der Spitzenbeförderungsgruppen, einem Beamten ohne besondere Verdienste frühere und dauernde Vorteile ermöglichen, aber auch sicherstellen, daß die Wahrung des Leistungsgrundsatzes dabei nicht verlorengeht. Grundsätzlich war der Ausschuß mit der Vorlage der Bundesregierung darauf bedacht, die Festsetzung des Besoldungsdienstalters, die besonders nach 1945 zu neuen Unsicherheiten, Beschwerden und zur Arbeitsvermehrung geführt hat, soweit wie möglich zu vereinfachen. Für die Berechnung des Besoldungsdienstalters, bei der die bisherige Gesetzgebung grundsätzlich von der ersten planmäßigen Anstellung als Beamter ausging, hat der Entwurf der Bundesregierung grundsätzlich den Maßstab des Lebensalters vorgesehen. Für diesen Vorschlag war die Vereinfachung der Berechnung und damit die Verminderung der Verwaltungsarbeit maßgebend. Der Ausschuß hat dem Vorschlag der Bundesregierung zugestimmt, weil er angesichts der auch bisher schon möglichen Anrechnung von Zeiten der Ausbildung, von Vordienstzeiten, von Zeiten des Arbeits- und Wehrdienstes, des Kriegsdienstes und der Kriegsgefangenschaft im Ergebnis der Berechnung nach dem Dienstalter nahekommt, jedoch die beabsichtigte Vereinfachung herbeiführt. Der Ausschuß hat die Schematisierung der Berechnung noch verstärkt. Außerdem trug zu der Vereinfachung der Berechnung die Verwertung von Erfahrungen der letzten Jahre und die Berücksichtigung von berechtigten Anliegen bei. Der § 6 der Ausschußvorlage hält sich in den Absätzen 1 bis 4 für die Festsetzung des Besoldungsdienstalters an die Grundsätze der Regierungsvorlage. Während die bisherige Berechnungsmethode von dem Tag der ersten Anstellung des einzelnen Beamten ausgehen mußte, knüpft die neue Berechnungsmethode in stark vereinfachender Weise für die Beamten des einfachen, mittleren und gehobenen Dienstes an das einundzwanzigste Lebensjahr an, mit dessen Vollendung die Anstellung auf Probe möglich ist, und für die Beamten des höheren Dienstes an das dreiundzwanzigste Lebensjahr, mit dem von echten Laufbahnbewerbern nach dem Abschluß des vorgeschriebenen Studiums der Eintritt in den Vorbereitungsdienst erreicht werden kann. In Abweichung von dem Entwurf der Bundesregierung stellt bereits der Absatz 1 klar, daß das Besoldungsdienstalter in allen Gruppen des einfachen und in den ersten beiden Besoldungsgruppen des mittleren und des gehobenen Dienstes mit dem einundzwanzigsten und in den ersten beiden Besoldungsgruppen des höheren Dienstes mit dem dreiundzwanzigsten Lebensjahr beginnt. Erst mit dem Aufsteigen in die weiteren Besoldungsgruppen des mittleren, des gehobenen und des höheren Dienstes wird nach Absatz 5 eine weitere Festsetzung des Besoldungsdienstalters notwendig. Das für die jeweilige Eingangsgruppe festgesetzte Besoldungsdienstalter bleibt also beim Aufstieg innerhalb sämtlicher Besoldungsgruppen des einfachen und bei dem Übertritt aus der Eingangsgruppe in die jeweils erste Beförderungsgruppe (Dr. Kleindinst) des mittleren, des gehobenen und des höheren Dienstes unverändert. Es gelten demnach für die Festsetzung des Besoldungsdienstalters in den hiernach zusammengehörigen Besoldungsgruppen dieselben Vorschriften, gleichgültig ob sie durch die erstmalige Ernennung oder durch die erste Beförderung erreicht werden. Die große Vereinfachung bei der Festsetzung des Besoldungsdienstalters ergibt sich deshalb, weil für eine große Zahl von Beamten das Besoldungsdienstalter nur noch einmal festgesetzt werden muß. Wenn der Beamte mit dem Zeitpunkt, mit dem seine Ernennung wirksam wird, das Lebensalter von einundzwanzig oder dreiundzwanzig Jahren überschritten hat, so wird sein Besoldungsdienstalter nach dem Absatz 2 um die Hälfte der Zeit gekürzt, um die er älter ist. Der Absatz 3 bezeichnet Zeiten, die dem Beamten in vollem Umfang auf das Besoldungsdienstalter angerechnet werden. Hierbei wird zwar an die bisherigen Vorschriften angeknüpft, doch werden gewisse Zeiten, die nach dem zweiten Weltkrieg besonders bedeutsam geworden sind, wie die des Kriegsdienstes, der Kriegsgefangenschaft, des Notdienstes, des Reichsarbeitsdienstes oder des Wehrdienstes, in weitergehendem Umfang berücksichtigt als bisher. Die Voraussetzung, daß solche Zeiten die Ernennung zum Beamten verzögert haben müssen, wurde fallengelassen, weil sie zu Folgewidrigkeiten und Schwierigkeiten geführt hätte. Die genannten Zeiten werden nur abgesetzt, soweit sie nach dem siebzehnten Lebensjahr liegen. Es handelt sich um eine Anpassung an die §§ 111 und 113 bis 117 BBG. Für die Spitzenbeförderungen im mittleren, gehobenen und höheren Dienst geht der Absatz 5 unter entsprechender Änderung des § 7 Abs. 1 des Entwurfs der Bundesregierung von dem System der Gehaltsmitnahme ab, nach welchem dem Beamten in der Beförderungsgruppe der gegenüber dem bisherigen Grundgehalt nächsthöhere Gehaltssatz zugeteilt und sein Besoldungsdienstalter, je nachdem welcher Grundgehaltssatz sich damit ergab, für die Beförderungsgruppe neu festgesetzt wurde. Dieses System führte dazu, daß das Besoldungsdienstalter für die Spitzenbeförderungsgruppen, weil es sich nach dem Zeitpunkt der Beförderung richtet, von dem Werdegang des einzelnen Beamten abhängt. Der früher in die Spitzengruppe beförderte Beamte erhielt für diese Gruppe ein günstigeres Besoldungsdienstalter und damit einen dauernden Vorteil vor dem später beförderten. Dieses Ergebnis wäre gerechtfertigt, wenn die Beförderung nur von der Leistung des Beamten abhinge. Sie hängt aber auch von dem Vorhandensein von offenen Planstellen ab. Die Beseitigung dieser Schwierigkeiten durch Korrekturmaßnahmen, die diesem Gesichtspunkt Rechnung zu tragen suchten, haben die Anwendung der Vorschriften erschwert und nicht zu befriedigenden Ergebnissen geführt. Der Absatz 5 legt nunmehr die Lösung fest, daß das Besoldungsdienstalter der jeweiligen Eingangsgruppen in den Spitzenbeförderungsgruppen einmal um vier Jahre gekürzt wird. Beamte mit gleichem Besoldungsdienstalter der Eingangsgruppe erhalten dadurch auch in den Beförderungsgruppen ein gleiches Besoldungsdienstalter. Der Schnitt der Besoldungsgruppen sichert den einzelnen beförderten Beamten in jedem Falle angemessene Beförderungsgewinne und Dienstalterszulagen in der Beförderungsgruppe. Die Folge, daß spätbeförderte Beamte alsbald aus dem Endgehalt der niedrigeren Gruppe in das Endgehalt der höheren Gruppe kommen können, sollte die Personalverwaltung veranlassen, bei Beförderungen den Leistungsgedanken besonders zu berücksichtigen. Wird das Besoldungsdienstalter der Eingangsgruppe nach dem Absatz 5 bei dem Aufstieg in die Spitzenbeförderungsgruppen jeder Laufbahngruppe einmal um vier Jahre gekürzt, so soll es nach dem Absatz 6 Satz 2 bei dem Aufstieg aus dem mittleren in den gehobenen und aus dem gehobenen in den höheren Dienst in den ersten beiden Besoldungsgruppen der höheren Laufbahngruppe höchstens noch einmal zusätzlich um zwei Jahre, insgesamt also um sechs Jahre gekürzt werden dürfen. Eine günstigere Behandlung des Besoldungsdienstalters ermöglicht der Satz 1 des Absatzes 6, der grundsätzlich die Absätze 1 bis 4 für die Festsetzung des Besoldungsdienstalters in den ersten beiden Besoldungsgruppen der höheren Laufbahngruppe für anwendbar erklärt, nur in den seltenen Ausnahmefällen. Weil das Besoldungsdienstalter in den Spitzenbeförderungsgruppen des mittleren, gehobenen und höheren Dienstes nach Absatz 5 durch Kürzung des für die jeweilige Eingangsgruppe maßgebenden Besoldungsdienstalters gewonnen wird, muß der Absatz 7 von diesem für die Eingangsgruppe maßgebenden Besoldungsdienst alter auch dann ausgehen, wenn ausnahmsweise die erstmalige Einstellung oder Anstellung alsbald in einem Amt der Spitzenbesoldungsgruppe erfolgt. Eine Ausnahme trifft der Absatz 8 von der in Absatz 6 für das Besoldungsdienstalter der Aufstiegsbeamten getroffenen Grundsatzregelung für Fachschuloberlehrer der Bundeswehr. Für sie sind die Besoldungsgruppen A 11 und A 12 die Eingangsgruppen, während sie im allgemeinen nur als Spitzenbeförderungsgruppen des gehobenen Dienstes zu gelten haben. Die für den Fachschuloberlehrer vorgeschriebene Fachausbildung nähert sich nach Dauer und Art stark derjenigen an, die für Ämter des höheren Dienstes vorgesehen ist. Trotzdem wird das Besoldungsdienstalter der Fachschuloberlehrer für die Gruppen A 11 und A 12 auf den Ersten des Monats festgelegt, in dem sie das fünfundzwanzigste Lebensjahr vollendet haben. Dies geschieht nach der Grundregelung des Absatzes 7 durch die Kürzung eines fiktiv für die Besoldungsgruppen A 9 und A 10 nach den Absätzen 1 bis 4 errechneten Besoldungsdienstalters um vier Jahre. Dieses Besoldungsdienstalter soll dann abweichend von Absatz 6 bei dem Aufstieg in die Gruppen A 13 und A 14 beibehalten werden, so daß es nur um zwei Jahre hinter dem regelmäßigen Besoldungsdienstalter des echten Laufbahnbewerbers für den höheren Dienst zurückbleibt. Der Absatz 9 sieht die Festsetzung des Besoldungsdienstalters in den Fällen vor, in welchen im einfachen bis gehobenen Dienst die erstmalige Ernennung zum Beamten auf Probe in einem früheren Lebensalter als dem einundzwanzigsten Lebensjahr eintritt, weil der Beamte die vorgeschriebene Mindestausbildung früher abschließen konnte. Der jugendliche Beamte erhält das Anfangsgrundgehalt seiner Besoldungsgruppe. Das Aufsteigen in (Dr. Kleindinst) den Dienstaltersstufen beginnt jedoch erst mit dem nach Absatz 1 für den Beginn des Besoldungsdienstalters maßgebenden Lebensalter. Dieser Grundsatz will die Notwendigkeit der menschlichen und beruflichen Reife für die Beamtenlaufbahn besoldungsrechtlich berücksichtigen. Zu § 6 a Nach § 6 Abs. 3 werden dem Beamten die nach Vollendung des zwanzigsten Lebensjahrs liegenden Zeiten einer hauptberuflichen Tätigkeit im Dienst eines öffentlich-rechtlichen Dienstherrn auf sein Besoldungsdienstalter angerechnet. Der neue § 6 a stellt deshalb den Begriff des öffentlich-rechtlichen Dienstherrn fest. Er faßt Begriffsmerkmale des § 111 BBG und dessen Verwaltungsvorschriften vom 31. Mai 1954 sowie des § 186 Abs. 5 BBG in der durch das Beamtenrechtsrahmengesetz geänderten Fassung zusammen. Der Absatz 3, der die Anrechnung einer Tätigkeit bei anderen Dienstherren eröffnet, hat ein Vorbild in § 116 BBG. Zu § 6 b Die Beschränkung der Berücksichtigung von Dienstzeiten im gehobenen und höheren Dienst auf Tätigkeiten, die jener in einem Amt der betreffenden Laufbahngruppe mindestens gleichzubewerten sind ist darin begründet, daß für den gehobenen und höheren Dienst eine besondere Ausbildung und Bewährung vorausgesetzt wird (§§ 18, 19 BBG). Als Mabstab der Bewertung einer Tätigkeit dient in erster Linie ihre gesetzliche oder tarifliche Bezahlung. Die Tätigkeiten, die nach Absatz 2 von der Berücksichtigung ausgenommen sind, entsprechen größtenteils jenen des § 111 BBG. Zu §8 Der Absatz 1 stellt klar, daß die Vorschrift des § 6 Abs. 6 für das Besoldungsdienstalter der Aufstiegsbeamten auch dann anzuwenden ist, wenn der Aufstieg im Dienst des früheren Dienstherrn und nach den für das frühere Dienstverhältnis maßgebenden Vorschriften eingetreten ist. Der Absatz 4 muß sich der Vorschrift des § 6 anschließen. Bei der Wiederanstellung eines freiwillig ausgeschiedenen Beamten wird sein Besoldungsdienstalter grundsätzlich für die Anstellungsgruppe neu festgesetzt. Die Zeiten seiner anderweitigen Tätigkeit sind ihm dann gutzubringen, wenn die oberste Dienstbehörde ein dienstliches Interesse an der Tätigkeit, z. B. zur Sammlung von Erfahrungen, zur Förderung einer Aufgabe von allgemeiner Bedeutung oder zur Wahrung öffentlicher Belange hatte. Den gleichen Grundsatz verwirklicht der Absatz 5, wenn auch in anderer Fassung, für den Fall der Beurlaubung eines Beamten ohne Dienstbezüge. In beiden Absätzen hat der Ausschuß Gewicht darauf gelegt, daß zur Rechtssicherheit die oberste Dienstbehörde ihr dienstliches Interesse an dem Ausscheiden oder an der Beurlaubung ohne Dienstbezüge schriftlich anerkennt. Zu § 8 a Die Vorschrift bestimmt erschöpfend, daß und inwieweit bei der Neufestsetzung des Besoldungsdienstalters nach dem Bundesbesoldungsgesetz ein einmal erreichter Besitzstand durch die Gewährung von Ausgleichszulagen zu wahren ist. Die Notwendigkeit erkennt das Gesetz nur noch für die Fälle des freiwilligen Übertrittes in eine Gruppe mit niedrigerem Endgrundgehalt, der Wiedereinstellung von Ruhestandsbeamten und des Übertrittes aus dem Dienst eines anderen Dienstherrn in den des Bundes an. Die in § 33 Abs. 3 für die Überleitung in das neue Recht vorgesehenen Ausgleichszahlungen dienen nicht der Wahrung eines besoldungsrechtlich begründeten Besitzstandes, sondern nur der Sicherung eines bestimmten Maßes der Erhöhung der Dienstbezüge bei dem Inkrafttreten des Besoldungsgesetzes. Der Absatz 1 setzt voraus, daß auch bei dem freiwilligen Übertritt in eine Besoldungsgruppe mit niedrigerem Endgrundgehalt das Besoldungsdienstalter nach den Vorschriften des § 6 neu festzusetzen ist. Deshalb enthält der Absatz 1 nur noch die Vorschrift über die Wahrung des Besitzstandes, die mit jener in § 7 Abs. 3 Satz 3 des Regierungsentwurfs übereinstimmt. Der Absatz 2 übernimmt für die Wiederanstellung von Ruhestandsbeamten und für Beamte bei dem Übertritt aus dem Dienst eines anderen Dienstherrn in den des Bundes die in § 8 Abs. 1 Satz 6 der Regierungsvorlage vorgesehene Regelung des Besitzstandes, allerdings auch in diesem Zusammenhang auf der Grundlage einer neuen Fest- setzung des Besoldungsdienstalters nach den §§ 6 und 7. Für die Fälle der Wiederanstellung von Personen nach dem Gesetz zu Artikel 131 des Grundgesetzes bedarf es wegen der neuen Ordnung dieser Fälle im § 38 a einer besonderen Vorschrift zur Sicherung des Besitzstandes nicht mehr. Zu §9 Die Ergänzung soll dem Beamten die Möglichkeit geben, die Berechnung des Besoldungsdienstalters nachzuprüfen. Die Vorschrift hat die bisherige Verwaltungsübung übernommen. Zu §§ 10 und 11 Den Wohnungszuschlag zu dem Grundgehalt hat der Ausschuß durch den Ortszuschlag ersetzt. Bereits bei der Beratung des Dritten Gesetzes zur Änderung und Ergänzung des Besoldungsrechts vom 27. März 1953 war der Ausschuß zu der Überzeugung gekommen, daß das bisherige System des Wohnungsgeldzuschusses und der Einteilung der Ortsklassen durch die Veränderungen in den Miet-und Preisverhältnissen überholt ist. Der Ausbau beschädigter, der Wiederaufbau zerstörter und die Erstellung neuer Wohngebäude in den Städten, ihren Randgemeinden und auf dem Lande hat die frühere Geschlossenheit von Wohn- und Mietverhältnissen stark verändert. Außerdem haben sich die Preisverhältnisse durch die Umschichtung der Bevölkerung, die Gründung neuer und die Umsiedlung älterer Gewerbebetriebe, durch die Verdichtung des Verkehrs und die Wandlungen in der Versorgung der Lebensbedürfnisse verändert und ebenfalls angenähert. Die Mietpreise allein sind deshalb für die Unterschiede der Orte und der Ortsklassen nicht mehr charakteristisch. Aus diesen Gründen hat der Ausschuß den Unterschied in der Belastung der Lebenshaltung nicht mehr durch einen Wohnungszuschlag, son- (Dr. Kleindinst) dern durch einen Ortszuschlag erfaßt. Für die Unterschiede der Orte sind die Einwohnerzahl, der wirtschaftliche Charakter und die Durchschnittsraummiete maßgebend. Orte, die einem geschlossenen Wirtschaftsgebiet mitannähernd gleichen Lebensverhältnissenangehören, können zur Vereinfachung der Verwaltungsarbeit mit einheitlichen Ortszuschlägen erfaßt werden (§ 11 Abs. 2). Solche Gebiete sind Industriegebiete mit Betriebs-und Wohnsitzgemeinden, die durch den Berufsverkehr, die Einkaufsgelegenheiten und durch den Verkehr zu den Schulen miteinander verbunden sind. Mögliche Enklaven können dabei miterfaßt werden. Gebiete mit gleichen Lebensverhältnissen sind auch Erholungs- und Fremdenverkehrsgebiete oder überwiegend land- und forstwirtschaftliche Gebiete. Nachdem bereits das Dritte Gesetz zur Änderung und Ergänzung des Besoldungsrechts die Ortsklasse D aufgehoben hatte, ist der Ausschuß zu der Überzeugung gekommen, daß auch die Ortsklasse C sich nicht mehr rechtfertigen läßt. Die Minderheit hatlängere Zeit auch auf dem Wegfall der Ortsklasse B bestanden. Der Ausschuß ist jedoch zu dem Festhalten an drei Ortsklassen gekommen. Die Angleichung der Lebensverhältnisse im Bundesgebiet hat sich nicht in dem Grade nachweisen lassen, daß ein Unterschied nur noch bei den großen Städten der Sonderklasse bestehen würde. Dagegen hat der Ausschuß in dem Tarifschema für die Berechnung des Ortszuschlags die Tarifklassen V und VI beseitigt. Ihr Wegfall hat eine völlige Umarbeitung des Schemas notwendig gemacht. Dabei ist die Unterteilung der ersten Tarifklasse in zwei Unterklassen nicht vermeidbar gewessen. In der Staffelung des Ortszuschlags nach der Kinderzahl ist der Ausschuß von der Regierungsvorlage abgewichen. Nunmehr wird jedes Kind in allen Tarifklassen mit dem gleichen Steigerungssatz berücksichtigt; nur in den Ortsklassen sind die Steigerungssätze verschieden hoch. Vorn sechsten Kind an werden höhere Steigerungssätze gewährt. Die Einreihung der Orte in die Ortsklassen nach den Kosten der Lebenshaltung ist auf Grund der Erfahrungen des täglichen Lebens mit einiger Zuverlässigkeit möglich. Der Statistik fehlen jedoch noch die mehrseitigen Maßstäbe. Deshalb ist eine Kommission aus Mitgliedern des Ausschusses und Vertretern der beteiligten Bundesministerien und der Länderregierungen zusammengetreten, urn Maßstäbe für die Einreihung der Orte in die Ortsklassen auszuarbeiten, die Einreihung der Orte vorzunehmen und damit ein neues Ortsklassenverzeichnis aufzustellen. Der Absatz 2 des § 10 gewährt den unverheirateten Beamten, die auf Grund dienstlicher Verpflichtung in Gemeinschaftsunterkunft wohnen, den halben Ortszuschlag, weil dieser nicht mehr nur die Miete oder Unterkunft in Rechnung zieht. Der Absatz 2 des § 11 ermächtigt die Bundesregierung weiter, durch Rechtsverordnung das Ortsklassenverzeichnis aufzustellen, zu ändern oder zu ergänzen, weil, zumal in der nächsten Zukunft, Ergänzungen und Änderungen immer wieder notwendig werden können, ohne daß in jedem Falle der Weg der Gesetzgebung beschritten werden muß. Die Rechtsverordnung bedarf der Zustimmung des Bundesrates, dem die Erfahrungen über die Entwicklung der in Betracht kommenden Verhältnisse unmittelbar zur Verfügung stehen, weil das Ortsklassenverzeichnis nach § 48 Abs. 2 für die Länder, Gemeinden, Gemeindeverbände und für die übrigen Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts gilt und weil es über die Bedürfnisse der Verwaltungen hinaus immer eine allgemeine wirtschaftliche Bedeutung gehabt hat und haben wird. Die im Absatz 3 vorgesehene Zustimmung des Bundesrates zu einer Rechtsverordnung der Bundesregierung, um Anlagen und Einrichtungen für Sonderzwecke von der Ortsklasse ihrer Gemeinde auszunehmen, entspricht dem Vorschlag des Bundesrates. Zu § 12 Den Buchstaben d des Absatzes 2 der Regierungsvorlage hielt der Ausschuß durch die Nummern 1 und 3 des neuen Absatzes 2 für erfaßt; er hat deshalb auf ihn verzichtet. Es handelt sich dabei hauptsächlich um den dienstlichen Wohnsitz für Beamte der Bauzüge der Bundesbahn und Unterhaltstrupps des Post- und Fernmeldewesens. Ähnliche Voraussetzungen sind auch für Beamte anderer Zweige der Verkehrsverwaltung möglich. In Absatz 3 bewirkt die Einfügung der Worte „wenn er der höheren Ortsklasse angehört", daß diese Sonderregelung nur dann gilt, wenn sie für d'en Beamten günstiger ist als der Grundsatz des Absatzes 1. Die Rechtswirkung tritt also nur bei der Versetzung der Beamten an einen Ort einer niedrigeren Ortsklasse ein. Die Streichung des Absatzes 4 geht auf den Vorschlag des Brundesrates zurück, der verhüten will, daß durch die Sondervorschrift ein verallgemeinernder Umkehrschluß gezogen wird. Zu § 13 Der Ausschuß hat den Absatz 2 der Regierungsvorlage durch die Zusammenziehung der Buchstaben d, e und f vereinfacht, ohne an ihrem sachlichen Inhalt eine Änderung vorzunehmen. Den rechtlich nicht klaren Begriff „Hausstand" hat er durch ,den Begriff „Wohnung" ersetzt. Dadurch entfallen Feststellungen nach der Ausstattung der Wohnung mit eigener oder gemieteter Einrichtung und nach der Art der Verpflegung in ihr. Die Vorschrift ermöglicht auch, den Ortszuschlag der Stufe 2 ledigen beamteten Geistlichen z. B. der Bundeswehr und ledigen pflegebedürftigen, schwerkriegsbeschädigten oder blinden Beamten vor Erreichung des vierzigsten Lebensjahrs zu gewähren. In Absatz 3 Satz 2 ist das Wort „männliche" (Beamte) nach dem Vorschlag des Bundesrates zum Zweck der Klarstellungeingefügt. Der gleiche Satz hat auch den Absatz 4 der Regierungsvorlage aufgenommen, so daß er dadurch entfallen kann. Zu § 14 Der Ausschuß war bestrebt, dieser Vorschrift eine übersichtlichere und klarere Fassung gegenüber der Regierungsvorlage zu geben. Sie bringt auch Beamten mit Kindern, für die Kinderzuschlag gewährt wird, eine Verbesserung. Der bereits in dem Dritten Gesetz zur Änderung und Ergänzung des Besoldungsrechts vom 27. März 1953 (BGBl. I S. 81) festgelegte Grundsatz ist erhalten geblieben, daß Ehegatten, die beide im öffentlichen Dienst stehen, nicht beide den vollen Ortszuschlag erhalten können, der für (Dr. Kleindinst) ihre Familienverhältnisse maßgebend wäre. Sie erhalten vielmehr beide den Ortszuschlag der nächstniedrigeren Stufe als derjenigen, die bei ihren Familienverhältnissen nach der Ortszuschlagstabelle für sie maßgebend wäre. Es darf aus öffentlichen Mitteln nicht für einen Tatbestand der dafür bestimmte Betrag voll an mehrere Personen gezahlt werden. Der Absatz 2 legt den Begriff des öffentlichen Dienstes zur Vereinfachung des Absatzes 1 der Regierungsvorlage nach dem § 158 Abs. 5 BBG Lest. Zu § 16 In Absatz 1 ist in den Nummern 4, 5 und 7 und in Satz 2 wieder an Stelle des Wortes „Hausstand" das klarere Wort „Wohnung" getreten. Die Änderungen der Nummern 5 und 7 entsprechen wieder den Vorschlägen des Bundesrates. Der Beamte kann für ein uneheliches Kind, das er nicht in seine Wohnung aufgenommen hat, nur dann den Kinderzuschlag erhalten, wenn er dem Kind den doppelten Betrag des vollen nach dem Alter des Kindes maßgebenden Kinderzuschlages gewährt. Der letzte Satz des Absatzes 1 ist von der Erwägung geleitet, daß die Familienbeziehung zwischen dem Kind und den natürlichen Eltern durch die Annahme an Kindes Statt gelockert ist, und daß der Kinderzuschlag den Adoptiveltern, wenn sie ebenfalls im öffentlichen Dienst stehen, gebührt, die die Sorge für das Kind übernommen haben. Der entsprechende Beweggrund trifft für die uneheliche Mutter zu, die mit der Erklärung des Kindes als ehelich einverstanden war. Die Fassung des Absatzes 2 soll sicherstellen, 3) daß nur eine ernste Ausbildung berücksichtigt wird. In Absatz 3 hat der Ausschuß dem Vorschlag des Bundesrates mit der Zustimmung der Bundesregierung nicht entsprechen können, daß Unterhaltsleistungen von anderer Seite dem eigenen Einkommen des Kindes gleichstehen sollen. Eine solche Vorschrift würde zu großen Härten führen. Der Ausschuß legte Gewicht auf die Hervorhebung, daß die gesetzlichen Verpflichtungen Einschränkungen nicht erfahren und daß freiwillige Leistungen nicht zur Anrechnung kommen sollen. Bei Waisen gilt das Waisengeld nicht als Einkommen; Waisen erhalten nach § 156 Abs. 2 Satz 2 BBG auch den Kinderzuschlag neben dem Waisengeld. Dagegen ist im Ausschuß bei dieser Gelegenheit festgestellt worden, daß das Waisengeld mit der Verheiratung der Waise erlischt und auch dann nicht wiederauflebt, wenn eine Waise Witwe wird. In Absatz 5 hat der Ausschuß ebenfalls das Erlöschen des Kinderzuschlags mit der Verheiratung festgelegt. Die Unfähigkeit des Ehegatten, eine Frau zu unterhalten, ist kein Anlaß, dem Vater dieser Frau wieder Kinderzuschlag zu gewähren. Zu § 17 In Absatz 2 ist die Nummer 1 durch den Gleichheitssatz des Artikels 3 Abs. 2 des Grundgesetzes bedingt. Die Aufnahme des letzten Satzes folgt dem Vorschlag des Bundesrates. Auf Buchstabe b des Regierungsentwurfs konnte der Ausschuß verzichten, weil der § 16 Abs. 1 Satz 3 diese Frage bereits löst. Der Sonderfall, daß ein Ehegatte das Kind des anderen an Kindes Statt angenommen hat, ist nach dem Grundsatz des ersten Satzes entschieden, auch bei dem Vorliegen dieser Voraussetzung für Pflege- oder Großeltern. Die Nummer 3 sieht vor, daß die natürlichen Eltern vor den Stiefeltern den Kinderzuschlag erhalten, weil sie ihren Kindern zum Unterhalt verpflichtet sind, während Stiefeltern den Stiefkindern gegenüber zum Unterhalt nicht verpflichtet sind. Es ist anzunehmen, daß Stiefeltern in den Fällen, in denen der mit ihnen nicht verheiratete natürliche Elternteil ebenfalls im öffentlichen Dienst steht und den Unterhalt dieses Kindes bestreitet, nicht oder nur in geringerem Maße als der natürliche Elternteil zu dem Unterhalt des Kindes beitragen. Die Streichung des Buchstaben d des Regierungsentwurfs ist ebenso wie die des Buchstaben b eine Folge der Vorschrift des § 16 Abs. 1 Satz 3. Der Absatz 3 des Regierungsentwurfs ist durch den Absatz 2 mit der Verweisung auf § 14 Abs. 2 entbehrlich geworden, der den Begriff des öffentlichen Dienstes enthält. Der neue Absatz 3 verhindert eine Doppelzahlung des Kinderzuschlags in den Fällen ides § 156 Abs. 2 Satz 2 BBG. Zu § 19 Der neue Absatz 1 a will Härten einschränken, wenn Beamte jahrelang die Aufgaben eines Amtes versehen müssen, für das der Organisation- und Stellenplan die Planstelle einer höheren Besoldungsgruppe vorsieht, ohne daß sie befördert werden. Es handelt sich um Planstellen, die nicht besetzbar sind und aus denen auch ein anderer Beamter nicht bezahlt wird. Die Vorschrift ermöglicht, daß ein Beamter sich in Ausnahmefällen vor der Beförderung auf der Beförderungsstelle bewähren muß, sie verhindert aber, daß diese Stelle für andere Zwecke lange Zeit freigehalten wird, während der Beamte die Obliegenheiten wahrnehmen muß, für die sie geschaffen ist. Um auch den für die Verwaltung oft gegebenen Schwierigkeiten zu begegnen, sieht die Vorschrift eine Frist von einem Jahr vor, während der dem Beamten die Wahrnehmung der Aufgaben ohne Beförderung zugemutet wird. Nach dieser Frist erhält er, wenn er nicht befördert wird, eine widerrufliche, nicht ruhegehaltfähige Stellenzulage in der Höhe des Unterschiedes zwischen dem Grundgehalt seiner Besoldungsgruppe und dem der höheren Besoldungsgruppe. Der Ausschuß war sich jedoch bewußt, daß die Vorschrift das oft bestehende Mißverhältnis zwischen den wahrzunehmenden Aufgaben und den verfügbaren Planstellen nicht beseitigen kann. Die dadurch entstehenden Schwierigkeiten können nur die Haushaltsbeschlüsse durch die Genehmigung der dauernd notwendigen Planstellen überwinden. Zu § 21 In Absatz 1 dient die Veränderung der Fassung der größeren Klarheit. Auf die Aufzählung der Beispiele von Sachbezügen wie Dienstwohnung, Dienstkleidung, Garten- und Jagdnutzung, hat der Ausschuß verzichtet, weil sie nicht erschöpfend gewesen wäre. In Absatz 2 hat der Ausschuß Gewicht darauf gelegt, daß bei dem Erlaß der hier vorgesehenen Verwaltungsvorschriften wegen ihrer Vielseitig. (Dr. Kleindinst) keit und Wichtigkeit neben dem Bundesminister der Finanzen auch der Bundesminister des Innern beteiligt wird. Zu §§ 22 bis 22 e Der Ausschuß hat die Vorschriften für die Dienstbezüge aller Auslandsbeamten zusammengefaßt und systematisch geordnet. Die Dienstbezüge der Beamten des diplomatischen und konsularischen Dienstes, die die frühere Gesetzgebung nach alter Übung weitgehend der Haushaltgesetzgebung überließ, wollte der Ausschuß zum ersten Mal im Besoldungsgesetz festlegen. Außer den Auslandsbeamten des Auswärtigen Amtes sind Auslandsbeamte der Bundesbahn zur Wahrnehmung von Aufgaben des zwischenstaatlichen Eisenbahnverkehrs tätig. Eine dritte Gruppe bilden die Beamten der wissenschaftlichen Auslandsinstitute des Bundes. Weitere Bedienstete im Ausland können noch durch den Dienst bei den neuen zwischenstaatlichen und überstaatlichen Einrichtungen notwendig werden, wenn sie nicht unmittelbar in deren Dienst treten. Die Beamten des diplomatischen und konsularischen Dienstes haben besondere Bindungen und Verpflichtungen. Der Ausschuß wollte jedoch alle Auslandsbeamten gleichbehandeln, die über ihren Aufgabenbereich hinaus die Bundesrepublik im Ausland zur Geltung bringen. Unterschiede erkennt der Entwurf des Ausschusses nur in der Höhe des dienstlich bedingten Repräsentationsaufwandes an. Die dadurch entstehenden Kosten dürfen jedoch nicht in den Dienstbezügen, sondern nur in den Aufwandsentschädigungen nach § 20 Berücksichtigung finden. Zu § 24 Für die Dienst- und Sachbezüge der Vollzugsbeamten im Bundesgrenzschutz gelten grundsätzlich die Vorschriften für die entsprechenden Bezüge der Berufssoldaten und der Soldaten auf Zeit (Abschnitt IV). Dar Anspruch des Soldaten auf Dienstbezüge beginnt jedoch nach § 27 frühestens mit dem Tage nach der Ableistung des vorgeschriebenen Grundwehrdienstes. Bei dem Vollzugsbeamten im Bundesgrenzschutz kann der Anspruch auf Dienstbezüge wie bei den übrigen Beamten nicht davon abhängen, ob der Beamte den Grundwehrdienst bereits geleistet hat oder nicht. Deshalb ist in § 24 der § 27 für die Dienst- und Sachbezüge der Vollzugsbeamten im Bundesgrenzschutz für nicht anwendbar erklärt. Wird der Vollzugsbeamte zur Ableistung des Grundwehrdienstes zu der Bundeswehr eingezogen, so wird er ohne Dienstbezüge beurlaubt. In Satz 2 entfällt der Hinweis auf § 4 Abs. 4 der Regierungsvorlage, weil diese Regelung nunmehr als allgemeine Vorschrift in Absatz 3 des § 4 der Ausschußvorlage enthalten ist. Zu § 25 Die Änderung des § 25 ist lediglich redaktioneller Natur. Zu § 28 Die Vorschrift über die Berechnung des Besoldungsdienstalters der Berufssoldaten und der Soldaten auf Zeit hat der Ausschuß im wesentlichen nach dem neuen § 6 gestaltet, jedoch die besonderen Voraussetzungen der militärischen Laufbahn berücksichtigt. Der Absatz 3 des Regierungsentwurfs ist in der Nummer 1 des Absatzes 3 der Ausschußvorlage aufgegangen. Für die Offiziere, für die allein eine Ausbildungszeit vorgeschrieben ist, wird die für Beamte des gehobenen Dienstes vorgesehene Regelung übernommen. In der neuen Nummer 2 wird den Soldaten nach dem Grundsatz des einheitlichen Staatsdienertums die Zeit im Dienst eines öffentlichen Dienstherrn im Reichsgebiet auf das Besoldungsdienstalter angerechnet. Die Anrechnung der Zeiten des nichtberufsmäßigen Reichsarbeits- oder Wehrdienstes ist nicht vorgesehen, soweit sie vor der Vollendung des zwanzigsten Lebensjahres liegen. Dem Beamten werden diese Zeiten nur angerechnet, weil sie in der Regel seine Anstellung verzögern, während diese Zeiten bei den Soldaten laufbahnmäßig, z. B. bei den Beförderungen, berücksichtigt werden. Es können allerdings die vor der Vollendung des zwanzigsten Lebensjahrs abgeleisteten Dienstzeiten, gleichgültig ob berufsmäßig oder nicht, nach Nummer 3 Berücksichtigung finden, soweit sie die Zeit des gesetzlichen Reichsarbeits- oder Wehrdienstes umfassen. Die Vorschrift in Absatz 4, die die Abrundung der zu berücksichtigenden Zeit auf volle Monate vorsieht, entspricht der gleichen Vorschrift in § 6 Abs. 4. Der Absatz 5 des § 28 trägt der neuen Laufbahn der Unteroffiziere Rechnung, die in der Eingangsgruppe des mittleren Dienstes (A 5\ beginnt. und in der Besoldungsgruppe des gehobenen Dienstes (A 10) enden kann, ohne daß damit ein Wechsel der Unteroffizierslaufbahn verbund en wäre. Solange sich die Laufbahn in den Besoldungsgruppen des mittleren Dienstes bewegt, kann auch die für Beamte des mittleren Dienstes geltende Vorschrift des § 6 Abs. 5 Anwendung finden. Weil der Unteroffizier auch bei dem Übertritt in die Besoldungsgruppe A 9 in der Unteroffizierslaufbahn bleibt, ist es gerechtfertigt, ihm das bisherige Besoldungsdienstalter zu belassen. Zu § 33 Die Überleitung der besoldungsrechtlichen Verhältnisse der Beamten, die bei dem Inkrafttreten des Gesetzes im Dienste stehen, in das neue Besoldungsrecht hat im Gegensatz zu der Vorlage der Bundesregierung nach dem Grundgesetz zu geschehen, daß alle aktiven Beamten nach dem neuen Recht behandelt werden. Für die vorhandenen Beamten ist die Überleitung in die Besoldungsgruppen des neuen Rechtes vorgesehen, ihr Besoldungsdienstalter wird für die neuen Gruppen einheitlich nach neuem Recht festgesetzt. Die vereinfachten Vorschriften für die Festsetzung des Besoldungsdienstalters in den §§ 6 bis 8 ermöglichen diese Aufgabe. Die Umrechnung des Besoldungsdienstalters kann allerdings nur schrittweise vor sich gehen. Die neue Festsetzung des Besoldungsdienstalters läßt sich in den Fällen zurückstellen, in denen der Beamte zur Zeit der Verkündung des Gesetzes sich bereits im Endgehalt der bisherigen Besoldungsgruppe befindet. Die Beamten müssen für die zu leistende Verwaltungsarbeit um so mehr Verständnis aufbringen, als sie die bisher unbefriedigende Festsetzung des Besoldungsdienstalters nach dem neuen und günstigeren Recht bringen wird. (Dr. Kleindinst) In Absatz 1 bestimmt der vierte Satz, daß Änderungen in den Amtsbezeichnungen auf Grund der neuen Besoldungsordnungen, die sich aus der Überleitungsübersicht ergeben, für die Beamten kraft Gesetzes eintreten, ohne daß eine Ernennungsurkunde mit der neuen Amtsbezeichnung notwendig wird. Das gleiche soll nach Absatz 4 auch für die nach dem Inkrafttreten aber vor der Verkündung des Gesetzes ernannten Beamten gelten. Der Absatz 2 enthält ,abweichend von der Regierungsvorlage die wichtige Vorschrift über die Umrechnung des Besoldungsdienstalters der aktiven Beamten nach dem neuen Recht. Der Absatz 3 übernimmt den Grundgedanken der Regierungsvorlage in einer der neuen Besoldungsdienstaltersregelung angepaßten Fassung. Zu § 34 Die Vorschrift ist dadurch hinfällig geworden, daß das Besoldungsdienstalter der planmäßigen Beamten, die sich bei dem Inkrafttreten des Gesetzes im Amte befinden, nur nach neuem Rechte festzusetzen ist. Zu § 35 Die Übergangsregelung der Vorschrift berücksichtigt den Vorschlag des Bundesrates mit der Ergänzung der Bundesregierung. Sie zieht die Lauffrist gleich für den Kinder- und den Ortszuschlag. Zu § 35 b Die Vorschrift mußte der Ausschuß einfügen, weil der im Regierungsentwurf vorgesehene Abschnitt V „Übergangsvorschriften" in die Abschnitte V „Überleitung der vorhandenen Beamten in das neue Recht" und VI „Übergangsvorschriften" aufgegliedert worden ist. Zu § 36 Die Fristsetzung für das Weitergelten des bisherigen Ortsklassenverzeichnisses betont seinen Übergangscharakter. Die bisher in Absatz 2 vorgesehene Ermächtigung wurde entbehrlich wegen der kurzen bis zum 30. September 1957 vorgesehenen Geltungsdauer des bisherigen Ortsklassenverzeichnisses. Zu § 37 Der Ausschuß hat den § 37 der Regierungsvorlage zur Gewinnung einer größeren Klarheit in zwei Absätze zerlegt. Der Absatz 1 legt den Sonderzuschlag für die im Dienste stehenden Beamten des Bundes fest. Der Absatz 2 zieht die Folgerung für die Versorgungsempfänger, deren Bezüge der Bund zu tragen hat und die ihren Wohnsitz in Berlin oder Hamburg haben. Zu § 38 Auf die Vorschrift konnte die Ausschußvorlage verzichten, weil die §§ 22 bis 22 e für alle Auslandsbeamten gelten und Sondervorschriften für die Beamten des diplomatischen und konsularischen Dienstes im Besoldungsgesetz nicht mehr vorgesehen sind. Zu § 38a Die Vorschrift zieht für die Personen, die an der Unterbringung nach dem Gesetz zu Artikel 131 GG teilnehmen oder teilgenommen haben, die besoldungsrechtliche Folgerung aus dem Grundgedanken des § 35 Abs. 3 des Gesetzes zu Artikel 131 GG und steht schon wegen der gleichen Behandlung der Soldaten in der Zeit des Aufbaues der Bundeswehr in engem Zusammenhang mit dem § 40 der Ausschußvorlage. Wie im § 40 ist die Frist für die Berücksichtigung der amtlos verbrachten Zeit bei der Einstellung oder Anstellung bis zum 31. März 1960 — also wie in § 40 Abs. 1 des Regierungsentwurfes — bis zum Ende von drei Jahren nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes erstreckt. Der Absatz 2 dehnt die Rechtswirkung des Absatzes 1 auch auf die bei der Unterbringung auf die Pflichtanteile anrechenbaren Personen, so auf Angestellte und Arbeiter eines öffentlichen Dienstherrn, Berufssoldaten, berufsmäßige Angehörige des früheren Reichsarbeitsdienstes und dienstunfähige Inhaber von Zivilversorgungs- und Polizeiversorgungsscheinen aus. Die Regelung erfaßt nach Absatz 3 auch die Personen, die nur deshalb nicht an der Unterbringung teilnehmen, weil sie die Stichtage der §§ 4 und 81 des Gesetzes zu Artikel 131 GG nicht erfüllen. Die Einschränkung des Absatzes 4 ist geboten, um von den außerordentlichen Vergünstigungen der Absätze 1 bis 3 die Personen auszuschließen, die eine angebotene Wiederverwendung abgelehnt haben, obwohl die Beschäftigung nach § 20 des Gesetzes zu Artikel 131 GG zumutbar war. Zu§39a Der Ausschuß hat beschlossen, Dienstbezüge, die bei Verfassungsorganen auf besonderen gesetzlichen Vorschriften begründet oder noch festzulegen sind, nicht in das Bundesbesoldungsgesetz aufzunehmen. Die Gehälter des Präsidenten und der Richter des Bundesverfassungsgerichtes hatte das Gesetz vom 14. April 1951 (Bundesgesetzbl. I S. 254) geordnet und das Dritte Gesetz zur Änderung und Ergänzung des Besoldungsrechts vom 27. März 1953 (Bundesgesetzbl. I S. 81) in die Besoldungsordnung übernommen. Weil dieses Gesetz durch das Bundesbesoldungsgesetz außer Kraft tritt, war § 39 a als Übergangsvorschrift — nach Auffassung des Ausschusses mindestens zur Klarstellung — bis zu dem Erlaß eines neuen Amtsgehaltsgesetzes für den Präsidenten und die Richter des Bundesverfassungsgerichtes notwendig. Zu § 40 Die Sondervorschrift des § 40 gilt für Soldaten, die in der Zeit des Wiederaufbaues der Bundeswehr eingestellt worden sind oder werden. Sie ist wegen der gleichen Behandlung der Angehörigen des öffentlichen Dienstes das Vorbild für die Gestaltung des § 38 a gewesen. Die Zeit der Geltung der Sondervorschrift ist wie dort bis zum 31. März 1960 festgelegt. Der Absatz 2 faßt die früheren Soldaten und Beamten zusammen, die die Sondervorschrift bei der Einstellung in die Bundeswehr berücksichtigt. Für diese Soldaten bringt der Absatz 2 eine Verbesserung des Besoldungsdienstalters durch die Berücksichtigung der Zeit vom 9. Mai 1945 bis zum Tage der Einstellung in die Bundeswehr im Rah- (Dr. Kleindinst) men des § 28 Abs. 3 Nr. 2 und Abs. 9, soweit sie nicht ohnedies — insbesondere als Zeit der Kriegsgefangenschaft — anzurechnen ist. Die Vorschrift erweist sich als notwendig besonders für die Gewinnung unentbehrlicher, erfahrener technischer Spezialisten aus den Beamten des Beurlaubtenstandes oder lauf Kriegsdauer bei der früheren Wehrmacht. Absatz 3 faßt die Buchstaben d und e des Absatzes 1 (der Regierungsvorlage zusammen. Sie berücksichtigt aber in Abrweichrung von dem Entwurf der Bundesregierung nicht nur die Angehörigem der Jahrgänge 1924 bis 1926, die früher Soldaten waren, sondern auch jene, die nicht im Wehrdienst standen, weil sie in (der Regel für andere kriegswichtige Beschäftigungen freigestellt waren. Weiter erfaßt die Vorschrift die Angehörigen der sogenannten weißen Jahrgänge der Jahre 1927 bis 1935. Für diese Soldaten setzt die Vorschrift das Besaldungsdienstalter unter den in ihr enthaltenen weiteren Voraussetzungen in jedem Falle auf das einundzwanzigste Lebensjahr fest. Der letzte Satz des Absatzes 1 dies Regierungsentwurfs kann entfallen, weil die Besoldungsordnung das Aufsteigen der Soldaten in den Besoldungsgruppen A 1 bis A 4 nicht mehr begrenzt. Der Absatz 2 des § 40 des Regierungsentwurfs ist, abgesehen von der Bezugnahme auf die von § 40 a erfaßten Vollzugsbeamten im Bundesgrenzschutz, bereits in dem neuen Absatz 1 der Ausschußvorlage aufgegangen. Zu § 40 a Diese Vorschrift übernimmt die Regelung des § 40 auch für die Vollzugsbeamten im Bundesgrenzschutz. Zu § 40 b Nach § 27 beginnt der Anspruch des Soldaten auf Dienstbezüge frühestens mit dem Tage nach der Ableistung des vorgeschriebenen Grundwehrdienstes. Infolgedessen sind die Schutzvorschriften des § 40 b für zwei Gruppen von Soldaten notwendig, die durch den § 27 geschädigt würden. Nach § 42 des Wehrpflichtgesetzes werden die Wehrpflichtigen, die bei dem Inkrafttreten des Wehrpflichtgesetzes dem Vollzugsdienst des Bundesgrenzschutzes oder der Bereitschaftspolizei der Länder angehören, fünf Jahre, d. h. bis zum 25. Juli 1961, zum Grundwehrdienst nicht herangezogen. Sie bleiben daher im Genuß ihrer Dienstbezüge aus dem Beamtenverhältnis. Die Nummer 1 verhindert, daß wehrpflichtige Soldaten, die sich vor der Verkündung des Gesetzes als Soldaten auf Zeit oder als Berufssoldaten verpflichtet haben, durch den Verlust der Dienstbezüge nach § 27 ungünstiger gestellt werden als die Angehörigen des Vollzugsdienstes im Bundesgrenzschutz oder der Bereitschaftspolizei der Länder. Die Nummer 2 fordert als Voraussetzung der Vergünstigung für die Soldaten, die nach der Verkündung des Bundesbesoldungsgesetzes in die Bundeswehr eingestellt werden, eine Verpflichtung für eine Dienstzeit von mindestens drei Jahren und ein Wirksamwerden ihrer Ernennung vor dem 25. Juli 1961. Dies geschah deswegen, weil die Angehörigen des Vollzugsdienstes im Bundesgrenzschutz und der Bereitschaftspolizei der Länder sich auf längere Dienstzeiten verpflichten müssen. Dadurch läßt sich gleichzeitig vermeiden, daß durch ein nur geringfügiges Längerdienen die Zahlung der Dienstbezüge statt des Wehrsoldes während der Zeit des Grundwehrdienstes ausgelöst wird. Zu § 41 Die Anpassung der Versorgungsbezüge an das neue Besoldiungsgesetz hat sich nur auf pauschale Weise ermöglichen lassen. Bei der großen Zahl der früheren Änderungen des Besoldungsgesetzes hätte eine Umrechnung der Versorgungsbezüge unter Berücksichtigung des neuen Besoldungsgesetzes zu einer derartigen Verwaltungsarbeit und einer Verzögerung geführt, daß sie weder im Interesse der Versorgungsempfänger noch der Verwaltungen gewesen wäre. Dabei war noch in Betracht zu ziehen, daß viele Akten zugrunde gegangen sind und andere Akten von vertriebenen Angehörigen des öffentlichen Dienstes nicht zur Verfügung stehen. Durchgeführte Berechnungen haben ergeben, daß die in der Vorschrift vorgesehene Weise der Berechnung die Versorgungsempfänger nicht benachteiligt, sondern sie im Gegenteil pauschal an den allgemeinen Verbesserungen des Bundesbesoldungsgesetzes teilnehmen läßt. Verbesserungen der Dienstbezüge, die in der Veränderung von Aufgaben und Verantwortungen des Dienstes, also in strukturellen Änderungen begründet sind, konnten bei der Anpassung der Versorgungsbezüge auch nach § 86 BBG nicht einbezogen werden. Einem Antrag der Minderheit, die strukturell bedingten Verbesserungen der Bezüge für die Angehörigen des einfachen Dienstes nur als soziale Verbesserungen in die Umrechnung der Versorgungsbezüge einzubeziehen, konnte die Mehrheit mit Rücksicht auf den Grundsatz des § 86 BBG und die bei seiner Verletzung entstehenden Folgerungen nicht berücksichtigen. Zu § 42 Absatz 1 soll klarstellen, daß die Rahmenvorschriften dieses Gesetzes sich lediglich an den Landesgesetzeber richten und nicht für die öffentlichrechtlichen Religionsgesellschaften gelten. Absatz 2 entspricht dem Absatz 1 der Regierungsvorlage. Die Ausnahmevorschrift des Satzes 2 entspricht einem besonderen Anliegen des Bundesrates. Zu § 43 Die Ergänzung des ersten Satzes, bei Hochschullehrern die Zuschüsse zum Grundgehalt als Dienstbezüge festzulegen, entspricht in vereinfachter Fassung dem Vorschlag des Bundesrates und der Stellungnahme der Bundesregierung. Der Ausschuß hat den Satz 2 nicht, wie der Bundesrat empfohlen hat, gestrichen, sondern sich der neuen Fassung der Bundesregierungangeschlossen. Dadurch soll unbeschadet des Rechtes der Länder Berlin und Hamburg, die ihren Beamten und Versorgungsempfängern den Sonderzuschlag von drei vom Hundert zu dem Grundgehalt nach § 37 gewähren, es auch den anderen Ländern ermöglicht werden, ihren Beamten und Versorgungsempfängern mit dem Wohnsitz in Berlin und Hamburg diesen Zuschlag zu geben. (Dr. Kleindinst) Zu § 44 Die Vorschrift macht das System der einheitlichen Besoldungsordnung (§ 5) auch für andere Dienstherren verbindlich. Zu § 45 In den ersten Satz sind noch die Richter der Länder aufgenommen, weil auch die Vorschriften des Bundesbesoldungsgesetzes für die Bundesrichter gelten (§§ 5 Abs. 1, 35 b, 39). Nach Absatz 1 müssen die Länder gleichbezeichnete Beamte und Richter in gleichbezeichneten Besoldungsgruppen führen. Ohne Verletzung dieses Grundsatzes können sie Zwischengruppen für bestimmte Beamte einführen. Nach dem Absatz 2 dürfen die Richter der Länder jedoch ohne Beförderung erst von der neunten Dienstaltersstufe an in die Besoldungsgruppe A 14 aufsteigen. Allgemein hat der Ausschuß anerkannt, daß die Bewertung der Dienstposten Angelegenheit der Länder ist. Zu § 46 Zu der Änderung des Verhältnisses zwischen den Endgrundgehältern der Besoldungsgruppen des einfachen, mittleren, gehobenen und höheren Dienstes haben Minderheiten in der zweiten Lesung des Gesetzentwurfes folgende Verhältnisse beantragt: Sätze des Regierungsentwurfes: 100 : 120 : 200 : 330 Anträge: 100 : 130 : 210 oder 220 : 340 100 : 130 : 225 : 375 Der Zweck der Anträge war nach der mehrfachen Verbesserung der Dienstbezüge des einfachen und des mittleren Dienstes, jene des mittleren Dienstes noch einmal und insbesondere jene des gehobenen und des höheren Dienstes zu erhöhen. Die Besoldung der Beamten des gehobenen und des höheren Dienstes hat die große Mehrheit des Ausschusses durch die allgemeine Erhöhung der Grundgehälter von 1927 um zehn vom Hundert berücksichtigt, die sich auf die Beamten der höheren Besoldungsgruppen stärker als auf die der unteren auswirkt. Diese Erhöhung ist entgegen der wiederholten Stellungnahme des Bundesministers der Finanzen und der Länderregierungen zustande gekommen. Die Mehrheit glaubte es deshalb nicht verantworten zu können, dem Bund, den Ländern und den Gemeinden eine weitere finanzielle Belastung aufzubürden. Die Länder und die Gemeinden haben zudem verhältnismäßig mehr gehobene und höhere Beamte in ihrem Dienst als der Bund. Lediglich aus der Verantwortung für das Zustandekommen des Besoldungsgesetzes hat die Mehrheit des Ausschusses an den Sätzen des Entwurfes der Bundesregierung festgehalten. Die Ergänzung des Absatzes 1, daß unwiderrufliche Stellenzulagen in diesem Zusammenhang nicht als Bestandteile des Grundgehaltes gelten, entspricht einem Vorschlag des Bundesrates, der alle Stellenzulagen ausschließen wollte. Der Ausschuß schloß sich der Anschauung der Bundesregierung an, daß nur unwiderrufliche Stellenzulagen ausgeschaltet werdenmüssen, weil widerrufliche Zulagen nur vorübergehende Ergänzungen der Dienstbezüge sind. Nach § 43 stehen Stellenzulagen neben dem Grundgehalt. Nach § 51 gelten unwiderrufliche Stellenzulagen als Bestandteil des Grundgehaltes. Wenn es sich aber um die Festlegung des Verhältnisses der Endgrundgehälter der Besoldungsgruppen der vier Laufbahnen zueinander handelt müssen die von besonderen Voraussetzungen abhängigen unwiderruflichen Stellen zulagen außer Beachtung bleiben. Zu § 47 Der neueingefügte Absatz 1 macht das System der Festsetzung des Besoldungsdienstalters für die Länder verbindlich. Der Absatz 2 entspricht infolgedessen dem Absatz 1 des Regierungsentwurfs. Die Erhöhung der Anfangsgehälter in den Besoldungsgruppen A 9 und A 13 zieht die Folgerung aus der gleichen Maßnahme für die Anfangsgehälter der entsprechenden Besoldungsgruppen des Bundes. Der Absatz 3 ist in der Fassung dem § 6 angeglichen. Der Vorschlag des Bundesrats, die Absätze nunmehr 3 und 5 nicht für die Oberleitung der aktiven Beamten in die neuen Besoldungsgruppen gelten zu lassen, ist durch die Änderung der Überleitungsvorschriften überholt. Zu § 48 Der neue Absatz 2 ist an die Stelle des fortgefallenen § 49 des Regierungsentwurfs getreten. Zu § 49 § 49 ist durch den § 48 Abs. 2 in Wegfall gekommen. Zu §50 Die neue Fassung dieser Vorschrift verpflichtet die anderen Dienstherren auf die Grundsätze, die für die Gewährung des Kinderzuschlages an die Bundesbeamten gelten, nicht auf die Höhe der Sätze. Zu § 52 Der Ausschuß hat auf die Errichtung des von der Bundesregierung vorgeschlagenen Besoldungsausschusses verzichtet, weil er Rechtsstreitigkeiten zwischen dem Bund und den Ländern nicht verhindern kann und Zweifelsfragen sowie Meinungsverschiedenheiten sich leichter durch die Besprechungen von Fachreferenten und Ministerkonferenzen als durch einen Besoldungsausschuß klären und beheben lassen, soweit nicht eine grundsätzliche Rechtsfrage eine gerichtliche Entscheidung verlangt. Zu § 53 Die Ausnahmevorschrift des Absatzes 2 kommt einem Wunsch des Bundesrates entgegen. Zu § 54 Die Vorschrift ist durch den eingefügten § 41 Abs. 1 a entbehrlich geworden. Zu § 54 a Die Vorschrift regelt die Dienstbezüge der noch vorhandenen Richter des früheren Deutschen (Dr. Kleindinst) Obergerichts aus der Zeit vor der Gründung der Bundesrepublik. Zu § 55 Die Vorschrift sollte lediglich die den Beamten in den Jahren 1955 und 1956 im Erlaßwege gewährten Zahlungen nachträglich durch Gesetz genehmigen. Sie konnte entfallen, weil ihr für die Zukunft eine Bedeutung nicht zukommt. Zu § 56 An dem Erlaß allgemeiner Verwaltungsvorschriften, die Richter und Soldaten betreffen, sollen auch die für diese Staatsdiener zuständigen Bundesminister beteiligt werden. Zu § 57 Die Änderungen der Gesetze dienen der Anpassung an die Vorschriften des Bundesbesoldungsgesetzes, ausgenommen die nachfolgenden Änderungen. Abs. 1 Nr. 1: Der Satz 2 des Absatzes 1 von § 9 BBG hatte nur innerdienstliche Bedeutung. Er kannte deshalb in § 9, der die materiellen Voraussetzungen für das Wirksamwerden der Ernennung festlegt, gestrichen werden. Abs. 1 Nr. 3: Die vorgesehene Ergänzung des § 83 BBG soll Unzuträglichkeiten vorbeugen, die sich in der Vergangenheit durch den Wechsel zwischen dem Bundesdienst und dem Dienst bei zwischen- und überstaatlichen Einrichtungen ergeben haben. Dem gleichen Zweck dienen auch die Änderungen in Absatz 1 Nr. 10, Absatz 3 und Absatz 4 Nr. 5. Zu § 59 Die Saarvorschrift war durch das Gesetz vom 23. Dezember 1956 über die Eingliederung des Saarlandes (Bundesgesetzbl. I S. 1011) erforderlich geworden. Zu § 60 Die spätere Inkraftsetzung des § 22 a und des Kapitels III dient lediglich der erleichterten Überleitung in das neue Recht. HI. Zu den Besoldungsordnungen A und B Bei der Festlegung der Grundgehälter waren für den Ausschuß folgende Gesichtspunkte maßgebend: 1. Für die Erhöhung der Grundgehälter war der Gesetzentwurf von 150 vom Hundert der Grundgehälter von 1927 ausgegangen. Indes hat die Bundesregierung im Laufe der Beratungen eine Erhöhung auf 160 vom Hundert zugestanden. Über eine weitere Erhöhung haben zwei Beratungen von Mitgliedern des Ausschusses mit Vertretern der Finanzministerkonferenz und Beratungen von Ministerpräsidenten und Bundestages stattgefunden. In diesen BespreFinanzministern der Länder mit Fraktionen des chungen machten die Vertreter der Länder immer wieder geltend, daß eine Erhöhung der Grundgehälter über 160 vom Hundert finanziell nicht möglich sei. Die Fraktionen der Regierungskoalition haben sich jedoch mit der Fraktion der SPD über eine Erhöhung der Grundgehälter von 1927 auf 165 vom Hundert verständigt. Auf Grund dieser Vereinbarung haben der Ausschuß für Beamtenrecht und der Haushaltsausschuß am 8. Mai 1957 in einer gemeinsamen Sitzung mit großer Mehrheit beschlossen, dem Bundestag die Erhöhung der Grundgehälter auf 165 vom Hundert vorzuschlagen. Außer den Verbesserungen bei der Festsetzung des Besoldungsdienstalters, der Bezüge des einfachen und mittleren Dienstes durch die neuen Ortszuschläge und der Hebung einzelner Beamtengruppen in höhere Besoldungsgruppen erschien es auch notwendig und angemessen, die Grundgehälter der Beamten allgemein zu erhöhen. Die Ansätze des Gesetzentwurfes haben immer als Ausgangslage für die Gestaltung der Grundgehälter gegolten. Eine Erhöhung der Grundgehälter auf 170 vom Hundert in Verbindung mit den übrigen erheblichen finanziellen Verbesserungen erschien für den Bund und besonders für die Bundesbahn und die Bundespost sowie für die Länder und Gemeinden aus finanziellen Gründen nicht möglich. Die Anträge auf diese Erhöhung der Grundgehälter hat nur eine kleine Minderheit aufrechterhalten; eine große Mehrheit hat sie ablehnen müssen. 2. Als Verhältnis der Endgrundgehälter der Eingangsgruppen des einfachen, mittleren, gehobenen und höheren Dienstes zueinander hat der Gesetzentwurf 100 : 120 : 200 : 330 vorgeschlagen (vgl. auch § 46). Zwei Anträge der Minderheit verfolgten die Festlegung auf a) 100 : 130 : 210 oder 220 : 340 b) 100 : 130 : 225 : 375. Der zweite Antrag sollte einer Nivellierung entgegenwirken. Die Mehrheit des Ausschussus hat beide Anträge abgelehnt und das im Regierungsentwurf vorgeschlagene Spannungsverhaltnis beschlossen. Sie ging davon aus, daß eine Veränderung dieses Verhältnisses zu einer beträchtlichen Erhöhung der Ausgaben — insbesondere für die Länder und Gemeinden — führe, die mehr Beamte des gehobenen und höheren Dienstes als der Bund beschäftigen. Wegen der übrigen Verbesserungen der Dienstbezüge konnte sie die Verantwortung für die zu erwartende Ablehnung durch den Bundesrat nicht übernehmen. Dagegen hat der Ausschuß das Verhältnis des Anfangsgrundgehaltes zu dem Endgrundgehalt einstimmig im einfachen und mittleren Dienst, wie auch im Regierungsentwurf vorgesehen, bei 75 : 100 belassen. Im gehobenen und höheren Dienst hat der Ausschuß das Anfangsgehalt in den Eingangsgruppen auf 70 vom Hundert der Endgrundigehälter angehoben. Die Vergleichszahlen beziehen sich auf die dritte Dienstaltersstufe der neuen Besoldungsgruppen, die infolge der Vorschaltung zweier Dienstaltersstufen an Stelle der weggefallenen Diätensätze der früheren ersten Dienstaltersstufe entspricht. (Dr. Kleindinst) 3. Allgemeine Stellenzulagen zu den Grundgehältern (§§ 2 Abs. 1, 19, 43) that der Ausschuß soweit wie möglich beschränkt, weil sie u. a. nach den Erfahrungen zu ständigen Schwierigkeiten führen. Widerrufliche Stellenzulagen sind deshalb nur vorgesehen, wenn es sich um die Berücksichtigung gegebenenfalls vorübergehender Voraussetzungen handelt, unwiderrufliche Stellenzulagen dagegen in Fällen, in denen die Einreihung in eine höhere Besoldungsgruppe trotz der herausgehobenen Tätigkeit nicht vertretbar ist. So sind widerrufliche Stellenzulagen in A 2 vorgesehen für die Bundesbahn- und Bundespostschaffner, die Führer von Kraftwagen sind, für die Assistenten, Sekretäre und Obersekretäre im Vollstreckungsdienst der Steuer- und Zollverwaltung nach näherer Bestimmung des Bundesministers der Finanzen. Die Oberleutnante der Bundeswehr und im Bundesgrenzschutz bleiben zwar in der Leutnantsgruppe (A 9), erhalten aber eine unwiderrufliche, ruhegehaltfähige Stellenzulage. Eine unwiderrufliche und ruhegehaltfähige Zulage gewährt das Gesetz auch dem Stabsunteroffizier, dem Obermaat und dem Oberwachtmeister im Bundesgrenzschutz. Eine besondere Maßnahme ist die Zulage für die Techniker des gehobenen Dienstes aus den nachfolgend dargelegten Gründen. Nur in den besonderen Aufgaben begründet sind die unwiderruflichen ruhegehaltfähigen Stellenzulagen der Amtsmeister bei dem Bundespräsidialamt und dem Bundeskanzleramt in der Besoldungsgruppe A 4. Die Stellenzulagen dürfen grundsätzlich den Unterschied zu der nächsten Besoldungsgruppe nicht überschreiten. Soweit die Aufgaben von Beamtengruppen dauernd eine Erhöhung der Bezüge rechtfertigen, hat der Ausschuß diese Beamten in die nächsthöhere Besoldungsgruppe eingereiht. Die Auslandszulagen der Auslandsbeamten, die in den besonderen und unterschiedlichen Lebensverhältnissen der Länder ihre Ursache haben, in die diese Beamten abgeordnet sind, haben ihre Rechtsgrundlage, wie bereits berichtet, in den §§ 22 f. des Besoldungsgesetzes und nicht in den Besoldungsordnungen. Die örtlichen Zuschläge von drei vom Hundert zu dem Grundgehalt der Beamten in Berlin und Hamburg gehen noch zurück ,auf die Maßnahmen, die in der Zeit der Besatzung und der Inflation nach dem ersten Weltkrieg 1922 notwendig geworden waren (Reichshaushaltsgesetz vom 9. Juni 1922 und Änderungsgesetz vom 25. Oktober 1922 — Reichsgesetzbl. II S. 507 und 771). Die vom 1. Oktober 1922 an gewährten Sonderzuschläge, die zuerst für die Eisenbahnbeamten bestimmt waren, erhielten eine Ausdehnung auf die Orte des 'besetzten und nach 1923 des Einbruchgebietes und wurden später nach drei Gruppen von Orten der Höhe nach abgestuft. Die Beseitigung der Sonderzuschläge ließ die Zuschläge für Berlin und Hamburg unangetastet, westhalb sie auch das neue Besoldungsgesetz bei der Eigenart der Lebensverhältnisse in den beiden Städten weitergeführt wissen will. 4. Der Ausschuß hat die von Anfang in Frage gestellte Besoldungsgruppe 1 a in Wegfall gebracht und die Beamten und Berufssoldaten in die Gruppe 1 übergeführt. Die als künftig wegfallend bezeichnete kleine Zahl Bahnhelfer stammt noch aus dem Dienst der österreichischen Bundesbahn und wird nicht mehr ergänzt. Nach ihrem Ausscheiden würde A 1 a nur eine Gruppe für die Besoldung von Berufssoldaten und Beamten des Bundesgrenzschutzes sein. Diesen Eindruck wollte der Ausschuß aus grundsätzlichen Erwägungen vermeiden. 5. Der Ausschuß hat einzelne Beamtengruppen wegen ihrer gesteigerten Aufgaben und Verantwortungen in die nächsthähere Besoldungsgruppe übergeführt. Zum Beispiel bedarf es nur des Hinweises auf die erhöhten Anforderungen an die Schaffner der Bundesbahn durch die Vermehrung auch des zwischenstaatlichen Reiseverkehrs, die Auskünfte an Reisende auch in Fremdsprachen und die Einziehung von Gebühren, um diese Höhergruppierung zu rechtfertigen. Dabei mußte der Ausschuß alle Schaffner wegen des Wechsels in ihrer Verwendung einschließlich der Schaffner im Bahnhofsdienst gleichbehandeln. Ebenso mußte er die Postschaffner den Bahnschaffnern gleichstellen. Für die Unteroffiziere ist die Besoldungsgruppe 5, die Assistentengruppe, die Eingangsgruppe, um der Bundeswehr für ihre erhöhten Aufgaben gegenüber den Mannschaften und den anvertrauten Waffen und Geräten die Anstellung geeigneter Unteroffiziere zu ermöglichen. 6. Um den Grundsatz der Leistungsbewertung zu fördern, hat der Ausschuß auch im einfachen und im mittleren Dienst zusätzliche Aufstiegsmöglichkeiten geschaffen, so für den Justiz- und Zollwachtmeister bis zum Hauptwachtmeister, für den Bundesbahnschaffner bis zum Hauptschaffner, für den Lokomotivführer bis zum Hauptlokomotivführer, für den Kapitän bis zum Seehauptkapitän. 7. Eine eingehende Beratung hat der Ausschuß der besoldungsrechtlichen Behandlung des technischen Dienstes gewidmet. Bei der Beratung der zweiten Teuerungszulage hatte die Minderheit den Antrag gestellt, den technischen Beamten eine erhöhte Zulage zu gewähren. Weil eine solche Heraushebung der technischen Beamten bei einer reinen Teuerungszulage systemwidrig gewesen wäre, hat der Ausschuß und auf seinen Vorschlag der Bundestag am 18. Juli 1952 die Bundesregierung ersucht, bei der kommenden Besoldungsreform der Bedeutung des technischen Dienstes Rechnung zu tragen. Der Beschluß bedeutete nur eine zeitliche und systematische Verschiebung dieser Frage und enthielt keine Aussage über ihren Inhalt. Im Tarifvertrag über die Eingruppierung von Meistern und technischen Angestellten vom 14. Juni 1956 (MinBlFin S. 561) ist eine Hebung aller technischen Angestellten um eine Tarifklasse vereinbart worden. Infolgedessen erstrebten die technischen Beamten ihre Anstellung bereits in der jeweiligen ersten Beförderungsgruppe oder unwiderrufliche und ruhegehaltfähige Stellenzulagen. Im Ausschuß hat die Minderheit diese Forderungen zum Antrag erhoben. Die Mehrheit konnte sich diesem Antrag wegen seiner allgemeinen Tragweite nicht anschließen. Der Begriff des technischen Dienstes ist so wenig genau wie der des technischen Angestellten. Deshalb hat der Tarifvertrag vom (Dr. Kleindinst) 14. Juni 1956 eine große Zahl von. unbegründeten Forderungen und Beschwerden hervorgerufen, die das Besoldungsgesetz vermeiden mußte. Der Ausschuß ist deshalb von zweifelsfreien Voraussetzungen für jede Maßnahme ausgegangen. Außerdem sind bei der Bundesbahn technische Beamte mit Verwaltungsaufgaben und Verwaltungsbeamte mit ,technischen Aufgaben befaßt. Auch auf allen Verwaltungsstufen üben technische Beamte des mittleren, des gehobenen und des höheren Dienstes Verwaltungsaufgaben aus. Endlich wurde im Ausschuß festgestellt, daß die eigentlichen neugestaltenden und schöpferischen technischen Aufgaben sich auf einen kleinen Kreis von Beamten beschränken. Besondere Berücksichtigung verdient der technische Dienst in der Laufbahn des gehobenen Dienstes. Im höheren Dienst ist die Bewertung der technischen Leistungen in den Möglichkeiten der Beförderungen gegeben. Deshalb hat der Ausschuß für die Beamten des technischen Dienstes zwei Wege beschritten. Er hat für die Inspektoren und für die entsprechenden Berufssoldaten, für die neben der Laufbahnprüfung die Abschlußprüfung einer höheren technischen Lehranstalt als Voraussetzung der Anstellung vorgeschrieben ist, eine unwiderrufliche ruhegehaltfähige Stellenzulage von 40 DM festgelegt. Bei dem Beschluß hat der Ausschuß die besondere studienmäßige und praktische Ausbildung dieser Beamten gewürdigt, dabei aber auch beachtet, daß sie bei der Festsetzung des Besoldungsdienstalters bereits gewertet wird. Der zweite Weg führt über die Bewertung der Dienstposten und damit der Anforderung an die Leistung und Verantwortung. Sie ist aber Aufgabe der Haushaltspläne, der Haushaltsberatungen und Haushaltsbeschlüsse, denen das Besoldungsgesetz nicht vorgreifen kann und darf. Um aber tauch die Beamten des mittleren technischen Dienstes zu fördern, hat der Ausschuß beschlossen, dem Bundestag eine Entschließung des Inhaltes zu empfehlen, den Besonderheiten des technischen Dienstes dadurch Rechnung zu tragen, daß die Beförderungsstellen wesentlich vermehrt werden, insbesondere, daß die Stellen der ersten Beförderungsgruppe mindestens doppelt so hoch angesetzt werden wie die der Eingangsgruppe, und daß die übrigen Stellen etwa im Verhältnis 3: 2 auf die Besoldungsgruppen A 7 und A 8 aufgeteilt werden. Weiter hielt der Ausschuß es für angebracht, für die schon nach bisherigem Recht herausgehobenen technischen Beamten in der Sekretärsgruppe eine Zulage von 20 DM vorzusehen. 8. Lehrkräfte hatte der Ausschuß lediglich soweit zu berücksichtigen, als sie an den Fachschulen des Bundesgrenzschutzes und der Bundeswehr tätig sind. Da Volksschullehrer bei diesen Fachschulen nur nebenamtlich beschäftigt sein werden, hatte der Ausschuß zu ihrer Eingruppierung in die Besoldungsordnung nicht Stellung zu nehmen. Die Fachschuloberlehrer hat der Ausschuß in die Besoldungsgruppe A 11 der Amtmänner und in die Besoldungsgruppe A 12 der Oberamtmänner eingereiht. Die Fußnote bringt zum Ausdruck, daß es sich in der Besoldungsgruppe A 12 um Lehrkräfte handelt, bei denen auf Grund ihrer Lehraufgabe ,die Prüfung als Diplomingenieur oder Diplom-Handelslehrer oder neben einem berufspädagogischen 'Studium von mindestens sechs Semestern eine erste Staatsprüfung für das Gewerbelehramt und die Ingenieurprüfung einer staatlichen oder staatlich anerkannten Ingenieurschule als Voraussetzung der Anstellung vorgeschrieben ist. Außerdem sieht die Besoldungsordnung die Einweisung der Fachschuloberlehrer in die Besoldungsgruppe A 12 vor, deren Aufgabenkreis aus dem der Besoldungsgruppe A 11 herausragt. Dagegen stehen die Lehrkräfte, die ein Hochschulstudium mit einer ersten Staatsprüfung beendet, sich dann als Referendare einer vorgeschriebenen praktischen Ausbildung unterzogen und mit Erfolg eine zweite Staatsprüfung abgelegt haben, als Studienräte in der Besoldungsgruppe A 13. Oberstudienräte, auch als Leiter einer großen Fachschule, sind der Besoldungsgruppe A 14 und Oberstudiendirektoren, auch als Leiter einer Fachschule von besonderer Bedeutung, der Besoldungsgruppe A 15 zugeordnet. 9. Die Berufssoldaten waren von den Besoldungsgesetzen des Reiches immer erfaßt. Dagegen hatten sie eigene Besoldungsordnungen. Weil für die Berufssoldaten nunmehr grundsätzlich das einheitliche öffentliche Dienstrecht gilt, sind sie auch in die Besoldungsordnungen A und B eingereiht. Für die Eingruppierung der Unteroffiziere haben den Ausschuß folgende Grundsätze geleitet, die auch der Ausschuß für Verteidigung gebilligt hat. Um der Bundeswehr die Gewinnung und Erhaltung schulisch, praktisch und auch technisch vorgebildeter Unteroffiziere zu erleichtern, hat der Ausschuß für sie die Besoldungsgruppe A 5, die der Assistenten, festgelegt. Außerdem hat er ihnen die Laufbahn zum Feldwebel in der Besoldungsgruppe A 6 (der Sekretäre), zum Oberfeldwebel in der Besoldungsgruppe A 7 (der Obersekretäre), zum Stabsfeldwebel in der Besoldungsgruppe A 9 (der Inspektoren) und zum Oberstabsfeldwebel in der [Besoldungsgruppe A 10 (der Oberinspektoren) eröffnet. Dieser Übergang in den gehobenen Dienst ist als Spitzenstellung für solche technisch vorgebildete und erfahrene Feldwebel vorgesehen, die bei der Ordnung, Beaufsichtigung und Instandhaltung wertvoller Waffen, Geräte und Munition besonders zuverlässig arbeiten und erhebliche Verantwortung übernehmen müssen. Der Aufstieg in den gehobenen Dienst wird von der Feststellung der Kenntnisse und Erfahrungen durch eine Prüfung abhängen. Für den Ausschuß war dabei auch wichtig, daß die Unteroffiziere das Erreichen dieser Spitzenstellung ihrer Laufbahn dem Eintritt in die untersten Grade der Offizierslaufbahn im vorgerückten Alter vorziehen. Der Aufstieg der Unteroffiziere in die Laufbahnen der Offiziere, den der § 27 Abs. 5 des Soldatengesetzes eröffnet, besteht neben dieser Laufbahn der Unteroffiziere. Die Laufbahn der Offiziere beginnt für den Leutnant und Oberleutnant mit der Besoldungsgruppe A 9 und findet ihre Fortsetzung für den Hauptmann in der Besoldungsgruppe A 11, den Major in der Besoldungsgruppe A 13, den Oberstleutnant in der Besoldungsgruppe A 14 und den Oberst in der Besoldungsgruppe A 16. Der Brigadegeneral ist in die Besoldungsgruppe B 5, der Generalmajor in die Besoldungsgruppe (Dr. Kleindinst) B 6, der Generalleutnant in die Besoldungsgruppe B 3 und der General in die Besoldungsgruppe B 10 eingereiht. Entsprechend dem Grundsatz der Unterstellung der Bundeswehr unter die Bundesregierung und die Bundesminister steht der General besoldungsrechtlieh neben dem .Unterstaatssekretär aber unter dem Staatssekretär des Bundesministers für Vertei- Anlage L Zahl der Planstellen für Beamte und Richter in den einzelnen Besoldungsgruppen und Laufbahngruppen (unmittelbarer Bundesdienst) Besoldungsgruppe Bund Bundesbahn Bund, Bundes- und Bundesbahn Bundes- Bundes- Bundes- einfacher übrige post Bundespost Bundbahn verwaltungen grenzschutz Dienst Laufbahnen zusammen A. Einfacher Dienst BesGr. A 12 — — 11 962 — — BesGr. A 11 A 17 — — 4 443 BesGr. A lO b A 16 2 302 1 589 582 47 800 BesGr. A 10a A 14/15 J J 45 952 25 333 BesGr. A 9 , A 12/13 42 2 428 32 588 15 225 Summe A 2 344 88 358 B. Mittlerer Dienst BesGr. A 8 a A 10/11 8 936 1 663 18 457 26 354 41 541 BesGr. A 7 a A 9 11 080 866 11 978 37 948 19 557 114 000 BesGr. A 6 — 438 — 3 101 BesGr. A 5 a — 4 938 255 — 1 301 BesGr. A 5 b . ,_ J 21 850 10 408 BesGr. A 4 f — 2 495 — BesGr. A 4 e/4 d A7 a/7 b 103 1 879 2 Summe B 25 4 7 88 031 75 910 ) C. Gehobener Dienst BesGr.A4c2 A7 7369 158 11142 9515 BesGr. A 4 c 1 — 23 — — — BesGr. A4b2 — 2 — — — BesGr. A 4 a 1 — 264 — — — BesGr. A 4 b 1 A6 4 222 61 7 458 5 744 BesGr. A 3 b/3 e A 5 1 458 305 2 329 1 458 BesGr. A 2 d A4 1 154 3 405 417 Summe C 14 492 21 334 17 134 D. Höherer Dienst BesGr. A 2 c 2 A 3 2 313 134 1 106 55 BesGr. A 2 c 1 — 2 4 — - BesGr. A2a -- 542 — — - BesGr. A l b A 2 1 463 40 743 424 BesGr. A 1 b A 1 a 313 1 144 75 BesGr. A 1 c — 3 9 — — BesGr. A 1 a A l 777 — 138 75 B-Gehälter 567 4 38 34 Summe D 5 980 2 169 1 159 E. Gesamtzahl der 48 313 19 977 Beamten- Planstellen 68 290 225 534 182 561 476 385 II. Soldaten rd. 90 000 90 000 III. Versorgungsempfänger und 131er Bund Bundesbahn Bundespost a) Versorgungs- empfänger 25 293 245 550 134 869 b) 131er 315 000 56 600*) 19 440 Versorgungs- empfänger und 131er zusammen 340 293 302 150 154 309 796 752 *) Vertriebene (45 800) und Westberliner (10 800) (Dr. Kleindinst) digung. Entsprechend sind die übrigen. Dienstgrade der Biundeswehr und die der Marine in die Besoldungsordnungen A und B eingereiht. 10. Der Ausschuß hat die Zahl der Amtsbezeichnungen eingeschränkt. Er war hierin bei derersten Beratung des Gesetzentwurfes soweit gegangen, daß beinahe nur die regelmäßigen Amtsbezeichnungen erhalten geblieben wären. Dieses Ergebnis hat vielseitige Einwendungen und Vorstellungen hervorgerufen. Die Mehrheit des Ausschusses hat bei der zweiten Beratung die Amtsbezeichnungen wieder eingefügt, die in einzelnen Verwaltungszweigen durch viele Jahrzehnte 'in die Vorstellung der Staatsbürger von Behörden, Funktionen und Beamten eingegangen sind, die reine zum Teil wissenschaftliche Fachbezeichnungen darstellen oder die bei der zwischenstaatlichen Zusammenarbeit unentbehrlich geworden sind. Die Amtsbezeichnungen für den diplomatischen und konsularischen Dienst, die auf die internationalen Regeln Rücksicht nehmen müssen, sind mit dem Auswärtigen Amt vereinbart worden. Die Bezeichnung der militärischen Dienstgrade beruht auf den Beratungen mit Vertretern des Bundesministers für Verteidigung. Bonn, den 21. Juni 1957 Dr. Kleindinst Berichterstatter Anlage 5 Umdruck 1205 Änderungsantrag der Abgeordneten Dr. Menzel, Dr. Klötzer, Schneider (Bremerhaven) zur zweiten Beratung des Entwurfs eines Bundesbesoldungsgesetzes (Drucksachen 3638, 1993). Der Bundestag wolle beschließen: Zu § 5 (Anlage I — Besoldungsordnung A) 1. In der Besoldungsgruppe 13 sind die Amtsbezeichnungen „Oberstabsarzt im Bundesgrenzschutz, Oberstabsapotheker, Oberstabsarzt, Oberstabsveterinär" zu streichen und in Besoldungsgruppe 14 einzufügen. 2. In der Besoldungsgruppe 14 sind die Amtsbezeichnungen „Oberfeldarzt im Bundesgrenzschutz, Oberfeldapotheker, Oberfeldarzt, Flottillenarzt, Oberfeldveterinär" zu streichen und in Besoldungsgruppe 15 einzufügen. Bonn, den 26. Juni 1957 Dr. Menzel Dr. Bärsch Eschmann Dr. Gülich Frau Dr. Hubert Kahn-Ackermann Frau Korspeter Leitow Matzner Merten Paul Pohle (Eckernförde) Priebe Reitzner Ritzel Schmidt (Hamburg) Schröter (Wilmersdorf) Weltner Dr. Klötzer Petersen Dr. Reichstein Schneider (Bremerhaven) Becker (Hamburg) Dr. Berg Umdruck 1207 Änderungsantrag der Fraktion der SPD zur zweiten Beratung des 'Entwurfs eines Bundesbesoldungsgesetzes (BBesG) (Drucksachen 3638, zu 3638, 1993). Der Bundestag wolle beschließen: In § 44 wird folgender Satz 2 angefügt: „Für die Hochschullehrer und Lehrer sind besondere Regelungen zulässig." Bonn, den 25. Juni 1957 Ollenhauer und Fraktion Umdruck 1214 Änderungsantrag der Abgeordneten Leitow, Schmitt (Vockenhausen) und Genossen zur zweiten Beratung des Entwurfs eines Bundesbesoldungsgesetzes (Drucksachen 3638, 1993) Der Bundestag wolle beschließen: Zu § 5 (Anlage I — Besoldungsordnung A) 1. In der Biesoldungsgruppe 11 wird die Amtsbebezeichnung „Fachschuloberlehrer (soweit nicht in der Besoldungsgruppe A 12)" gestrichen. 2. In der Besoldungsgruppe 12 werden die Fußnoten 1 und 2 gestrichen. 3 In die Besoldungsgruppe 13 werden hinter „Studienrat (auch als Leiter einer Fachschule)" die Amtsbezeichnungen „Diplom-Handelslehrer Diplom-Ingenieur" eingefügt. Fußnote 1) gilt auch für die Lehrkräfte dieser Besoldungsgruppe. Bonn, den 26. Juni 1957 Leitow Schmitt (Vockenhausen) Frau Albrecht Baur (Augslburg) Frau Bennemann Blachstein Franke Hörauf Matzner Dr. Menzel Reif Ritzel Schmidt (Hamburg) Schröter (Wilmersdorf) Weltner Welke Dr. Dr. Wenzel Wittrock Umdruck 1217 Änderungsantrag der Fraktion der DP (FVP) zur zweiten Beratung des Entwurfs eines Gesetzes über Titel, Orden und Ehrenzeichen (Drucksachen 3379, 2540) Der Bundestag wolle beschließen: In § 6 Nr. 3 ist das Wort „Kampfabzeichen" durch das Wort „Waffenabzeichen" zu ersetzen. Bonn, :den 26. Juni 1957 Dr. Schneider (Lollar) und Fraktion Umdruck 1221 Änderungsantrag der Fraktion der SPD zur zweiten Beratung des Entwurfs eines Bundesbesoldungsgesetzes (Drucksachen 3638, 1993) Der Bundestag wolle beschließen: Zu § 5 (Anlage I — Besoldungsordnung A) 1. In der Besoldungsgruppe 5 werden die Amtsbezeichnungen Maschinenführer Regierungsvermessungsassistent Reservelokomotivführer Schiffsassistent Technischer Bundesbahnassistent Technischer Fernmeldeassistent Technischer Postassistent Technischer Regierungsassistent Unterbrandmeister Werkführer Zollmaschinenführer Zollschiffsassistent gestrichen. 2. In der Besoldungsgruppe 9 werden die Amtsbezeichnungen Kapitäne) Lohses) Postbauinspektor1) Regierungsbauinspektor1) Regierungsvermessungsinspeiktor1) Technischer Bundesbahninspektor1) Technischer Fez Fernmeldeinspektor1) Technischer Postinspektor1) Technischer Regierungsinspektor1) Zollkapitän1) gestrichen. Bonn, den 25. Juni 1957 Ollenhauer und Fraktion Umdruck 1226 Änderungsantrag der Fraktionen der CDU/ CSU, FDP, DP (FVP), GB/BHE zur zweiten Beratung des Entwurfs eines Gesetzes über Titel, Orden und Ehrenzeichen (Drucksachen 3379, 2540). Der Bundestag wolle beschließen: In § 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 werden die Worte „und in den Farben der Bundesrepublik Deutschland" gestrichen. Bonn, den 25. Juni 1957 Dr. Krone und Fraktion Dr. Becker (Hersfeld) und Fraktion Dr. Schneider (Lollar) und Fraktion Seiboth und Fraktion Umdruck 1238 Änderungsantrag der Fraktion der CDU/CSU zur zweiten Beratung des Entwurfs eines Bundesbesoldungsgesetzes (Drucksachen 3638, 1993). Der Bundestag wolle beschließen: In § 44 erhält der bisherige Wortlaut die Bezeichnung Absatz 1 und wird folgender Absatz angefügt: „(2) Für Hochschullehrer können besondere Regelungen mit Mindestgrundgehältern vorgesehen werden." Bonn, den 27. Juni 1957 Dr. Krone und Fraktion Umdruck 1239 Änderungsantrag der Abgeordneten Lulay, Kramel, Matzner und Genossen zur zweiten Beratung des Entwurfs eines Bundesbesoldungsgesetzes (Drucksachen 3638, 1993). Der Bundestag wolle beschließen: Zu § 33 (Anlage IV — Überleitungsübersicht) 1. Bei der Besoldungsgruppe A 5 b (S. 94) ist hinter dem Wort „Kriminalobersekretär" der Strich durch das Wort „A 8" und das Wort „Kriminalmeister" durch das Wort „Kriminalobermeister" zu ersetzen. 2. Bei der Besoldungsgruppe A 7 a (S. 95) ist hinter dem Wort „Kriminalsekretär" der Strich durch das Wort „A 7" und das Wort „Kriminalhauptwachtmeister" durch das Wort „Kriminalmeister" zu ersetzen. Bonn, den 28. Juni 1957 Lulay Kramel Dr. Brönner Burgemeister Ehren Dr. Kleindinst Krammig Kühlthau Rümmele Scheppmann Thies Matzner Faller
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    • Parteizugehörigkeit zum Zeitpunkt der Rede: ()
    • Letzte offizielle eingetragene Parteizugehörigkeit: ()

    Das Wort hat der Abgeordnete Kortmann.

    (Abg. Dr. Kleindinst: Zur Begründung des Antrages Umdruck 1238!)

    — Bitte sehr, Kollege Kleindinst!


Rede von Dr. Josef Ferdinand Kleindinst
  • Parteizugehörigkeit zum Zeitpunkt der Rede: (CDU/CSU)
  • Letzte offizielle eingetragene Parteizugehörigkeit: (CSU)
Herr Präsident! Meine Damen und Herren! Wie sich aus dem Wortlaut unseres Antrages Umdruck 1238 ergibt, beschränken wir ihn auf die Hochschullehrer und erstrekken ihn nicht auf die Lehrer, und zwar aus dem einfachen Grunde, weil die Aufgaben und die Funktionen der Hochschullehrer andere sind als die der Lehrer. Aber auch dieser Antrag und diese Beschränkung auf die Hochschullehrer erfordert trotz der vorgeschrittenen Zeit eine eingehendere Darlegung.
Ich bitte, daran erinnern zu dürfen, daß wir im Bundesbeamtenrechtsrahmengesetz bereits Grundlagen für den wissenschaftlichen Nachwuchs geschaffen haben und daß wir hier für ihn eine besoldungsrechtliche Konsequenz ziehen, die schon im Gesetzestext selbst, nämlich im § 42 a, enthalten ist, und zwar für außerplanmäßige Professoren und Privatdozenten, die als Beamte auf Widerruf ihre Lehr- und Forschungstätigkeit ausüben. Hier ist eine Sonderregelung für diejenigen vorgesehen, die hauptberuflich auf andere Weise versorgt sind.
Es wird jetzt darauf hingewiesen, daß nur die Besoldungsordnung H, die Hochschulbesoldungsordnung, in Frage kommt. Nach unserem Antrag ist beides möglich, auch die Einrichtung von Zwischenstufen. Das ist in der bisherigen Regelung nach den Ausschußbeschlüssen schon möglich gewesen. Darauf ist im Schriftlichen Bericht ausdrücklich hingewiesen. Daneben haben die Länder das Recht zu Regelungen für die Hochschullehrer in einer besonderen Ordnung. Gegenüber der sehr übersteigerten Wertschätzung dieser Sonderbesoldungsordnung der Hochschullehrer muß jedoch gesagt werden: Diese Besoldungsordnung geht erst auf die Jahre 1939, 1940 und 1943 zurück, und man wird doch wohl nicht sagen können, daß sie eine besonders bewährte Regelung für die Hochschulen gewesen sei.

(Sehr richtig! bei der CDU/CSU.)

vielen Kreisen wurde sie damals als ein Danaergeschenk deshalb betrachtet, weil man den Hochschullehrern gleichzeitig aus rein finanziellen Gründen die Nebenbezüge gekürzt oder weggenommen hat. Das darf man dabei nicht übersehen. Man muß weiter berücksichtigen, daß sich diese Regelung zwischen 1945 und 1950 überhaupt nicht hat bewähren können, sondern erst in den allerletzten Jahren. Insofern ist die Besoldungsordnung H in einer ganz übersteigerten Weise, ich möchte fast sagen: in einer Propaganda geradezu glorifiziert worden.
Es ist dann davon gesprochen worden, daß die Hochschullehrer in ein Schema eingepreßt werden. Meine Damen und Herren! Ob man Zwischengruppen vorsieht oder eine Sonderordnung, in jedem Fall kommen sie in ein beamtenbesoldungsmäßiges Schema hinein. Das darf man denn doch nicht übersehen.
Und jetzt kommt etwas, was für alle Beamtengruppen und auch hier gilt. Man kann nicht die rechtlichen und wirtschaftlichen Sicherungen des öffentlichen Dienstrechtes in Anspruch nehmen und auf der anderen Seite geradezu eine freie Tätigkeit üben wollen — es ist vorhin das Wort von einer frei schaffenden Tätigkeit gesprochen worden —, wie sie etwa im wirtschaftlichen Leben üblich ist.
Der Grund, warum wir zwei Wege freigeben, ist folgender. Es gibt für die Hochschulen — das haben wir im Beamtenrahmenrecht ja schon gewürdigt — keine Laufbahnentwicklung. Zweitens: Die Hochschulen selbst haben Autonomie, und drittens: Die Hochschulen müssen eine gewisse Bewegungsfreiheit haben, anders, als sie bei den Laufbahnvorschriften und bei den entsprechenden Besoldungsvorschriften für die Beamten gegeben ist. Das sind die Gründe, die rein kulturpolitisch hier zu würdigen sind.
Daß wir von Mindestgrundgehältern sprechen, geht nicht lauf die Regelung von 1939, 1940 und 1943zurück, sondern auf das preußische Gesetz


(Dr. Kleindinst)

von 1927, und darin liegt das Wesentliche, das
wichtiger ist als eine Sonderbesoldungsordnung.
Nun aber noch das Weitere. Man hat behauptet, daß erst auf Grund des preußischen Gesetzes von 1927 die preußischen Hochschulen in die Blüte gekommen seien — wie wenn die hundert Jahre vorher die Hochschulen nicht auch ohne diese Regelung zu einer großen Entfaltung gekommen wären, die sich sehr wohl mit der nach 1927 vergleichenläßt!

(Sehr richtig! bei der CDU/CSU.)

Außerdem, meine Damen und .Herren — das habe ich auch denen, die mir ,das vorgehalten haben, sogleich erwidert —: Außerhalb Preußens haben sich doch Heidelberg und Tübingen und München, um andere nicht nennen zu müssen, ohne die preußische Besoldungsgesetzgebung von 1927 und ohne Besoldungsordnung H ebenso glänzend entwickelt. Es ist .auch jetzt in Gesetzentwürfen insbesondere für Hessen vorgesehen, daß auf dem Wege von Zwischengruppen innerhalb der Besoldungsordnung A für die Hochschullehrer alles geschehen kann, was irgendwie möglich ist.
Deshalb wollen wir den Ländern nicht einen Weg eröffnen, sondern ihnen beide Wege offenhalten. Sie sollen um die Entwicklung ihrer Hochschulen ruhig :in Konkurrenz treten. Insofern unterscheiden wir uns von den Darlegungen des Herrn Vorredners.
Der Antrag beschränkt sich also erstens auf die Hochschullehrer, .zweitens auf die Eröffnung beider Wege. Und drittens muß ich hervorheben, daß für die Extraordinarien, die außerordentlichen Professoren, und die Privatdozenten mit Bezügen das Gesetz selbst alle Grundlagen schafft.
In letzter Zeit ist behauptet worden, man wolle die Gelehrten verplanen. Meine Damen und Herren! Jeder, der im öffentlichen Dienst steht, muß in eine Besoldungsordnung eingereiht sein, und diese Besoldungsordnung muß die Grundlage für den Haushalt sein. Darüber kommen wir nicht hinweg, und es ist eine völlig falsche Darstellung, wenn man sagt, man wolle die Gelehrten verplanen.

(Sehr richtig! bei der CDU/CSU.)

Wir geben also den Ländern die freie Entwicklung, damit sie nach ihrer Verantwortung den einen oder den anderen Weg gehen können, um damit ihr Hochschulwesen zu fördern.

(Beifall in .der Mitte.)


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    Das Wort hat der Abgeordnete Kortmann.