2. Deutscher Bundestag — 214. Sitzung. Bonn, Freitag, den 31. Mai 1957 12563
214. Sitzung
Bonn, Freitag, den 31. Mai 1957.
Zur Tagesordnung:
Rasner (CDU/CSU) 12565 B
Dr. Atzenroth (FDP) 12565 C
Abstimmungen 12565 D
Amtliche Mitteilungen 12566 A
Wahl des Abgeordneten Dr. Furler zum Vertreter der Bundesrepublik Deutschland bei der Beratenden Versammlung des Europarates 12566 B
Abstimmung 12566 B
Erste Beratung des von der CDU/CSU eingebrachten Entwurfs eines Vierzehnten Gesetzes zur Änderung des Zolltarifs (Drucksache 3564) 12566 D
Dr. Serres (CDU/CSU) 12567 A
Kalbitzer (SPD) 12567 A
Überweisung an den Ausschuß für Außenhandelsfragen 12567 B
Dritte Beratung des von der SPD eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes zur Gleichstellung aller Arbeitnehmer im Krankheitsfall (Drucksache 1704); Zusammenstellung der Beschlüsse in zweiter Beratung (Drucksache 3551) . . . . 12566 B,
12567 C
Dr. Atzenroth (FDP) . . . 12566 C, 12569 C,
12570 A, 12573 C, 12579 C
Stücklen (CDU/CSU) . . . 12567 C, 12570 C,
12575 C, 12580 A, 12581 D
Richter (SPD) 12567 D, 12571 A, D,
12573 A, 12579 C
Höcherl (CDU/CSU) 12568 B
Dr. Berg (DP [FVP]) . . . 12569 A, 12580 D
Ruf (CDU/CSU) 12569 D, 12576 C
Horn (CDU/CSU) 12569 D, 12570 A
Dr. Schellenberg (SPD) 12570 B,
12576 A, B, 12577 A, C, 12578 C, 12581 C
Stingl (CDU/CSU) 12570 D, 12578 D Karpf (CDU/CSU) 12573 D
Regling (SPD) 12574 A, 12575 A
Arndgen (CDU/CSU) 12575 A
Geiger (Aalen) (SPD) 12578 A
Sabel (CDU/CSU) 12579 A, 12580 D
Abstimmungen .. . 12571 B, 12572 B, 12573 B, D, 12576. A, 12577 D, 12578 B, D, 12582 B
Erklärungen zur Schlußabstimmung:
Dr. Schellenberg (SPD) 12582 C
Dr. Berg (DP [FVP]) 12583 B
Frau Finselberger (GB/BHE) . . . 12583 C
Schlußabstimmung 12583 D
Erste Beratung des von den Abgeordneten Dr. Adenauer, Dr. Dr. h. c. Erhard, Blank (Dortmund), Häussler, Arndgen, Hahn, Stücklen, Cillien, Dr. Krone und Fraktion der CDU/CSU, Dr. Elbrächter, Dr. Brühler und Fraktion der DP (FVP) eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes über die Regelung der Rechtsverhältnisse bei der Volkswagenwerk Gesellschaft mit beschränkter Haftung und die Überführung der Anteilsrechte in private Hand (Drucksache 3534) 12584 A
Blank (Dortmund) (CDU/CSU),
Antragsteller 12584 A
Dr. Atzenroth (FDP) . . 12589 C, 12591 A, B,
12601 C
Dr. Hellwig (CDU/CSU) . . 12591 A, 12591 B, 12609 D, 12610 B, 12611 A, C
Stegner (GB/BHE) 12591 D
Kurlbaum (SPD) 12594 B, 12610 D,
12611 B
Dr. Elbrächter (DP [FVP]) . . . . 12596 B,
12598 A, 12607 C
Dr. Deist (SPD) . . 12598 A, 12603 D, 12607 C,
12610 B
Dr. Dr. h. c. Erhard (CDU/CSU) . . 12600 C,
12601 D, 12602 A
Dr. Reif (FDP) 12602 A
Häussler (CDU/CSU) 12608 A
Überweisung an die Ausschüsse für Wirtschaftspolitik, für Geld und Kredit und für Rechtswesen und Verfassungsrecht 12612 D
Geschäftsordnungsdebatte betr. Vereinbarungen im Ältestenrat über die weitere Abwicklung der Tagesordnung:
Dr. Atzenroth (FDP) 12612 D
Rasner (CDU/CSU) 12613 A, C
Dr. von Buchka (CDU/CSU) . . . . 12613 C
Dr. Lindrath (CDU/CSU) 12613 D
Dr. Miessner (FDP) 12614 A
Absetzung der Punkte 2, 3, 4, 5, 13 und 20
von der Tagesordnung . . . 12613 D, 12614 A, B
Erste Beratung des Antrags der Fraktion der FDP betr. Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Artikels 15 des Grundgesetzes (Drucksache 3525) 12614 B
Dr. Atzenroth (FDP), Antragsteller 12614 C
Dr. Deist (SPD) zur Geschäftsordnung 12615 A
Vertagung der Debatte auf eine spätere
Sitzung 12615 B
Erste Beratung des Entwurfs eines Gesetzes zur Änderung des Zollgesetzes (Viertes Zolländerungsgesetz) (Drucksache 3561) 12615 B
Überweisung an die Ausschüsse für Finanz- und Steuerfragen und für Außenhandelsfragen 12615 B
Erste Beratung des Entwurfs eines Siebenten Gesetzes über die Übernahme von Sicherheitsleistungen und Gewährleistungen im Ausfuhrgeschäft (Drucksache 3557) 12615 C
Überweisung an den Ausschuß für Außenhandelsfragen 12615 C
Erste Beratung des Entwurfs eines Gesetzes über die Übernahme einer Kursgarantie für eine Devisenanlage der Bank deutscher Länder bei der Bank of England (Drucksache 3498) 12615 C
Überweisung an den Ausschuß für Geld und Kredit und an den Haushaltsausschuß 12615 C
Erste Beratung des Entwurfs eines Gesetzes über den Beitritt der Bundesrepublik Deutschland zu dem Übereinkommen über ein einheitliches System der Schiffsvermessung (Drucksache 3522) 12615 C
Überweisung an den Ausschuß für Verkehrswesen 12615 C
Erste, zweite und dritte Beratung des von den Abgeordneten Maier (Freiburg), Engell, Dr. Schranz, Dr. Kihn (Würzburg) und Genossen eingebrachten Entwurfs eines Zweiten Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über die Statistik für Bundeszwecke (Drucksache 3552) . 12615 D
Abstimmungen 12615 D
Beratung des Schriftlichen Berichts des Ausschusses für Außenhandelsfragen über den Entwurf einer Achtundsechzigsten Verordnung über Zollsatzänderungen (Polio-Impfstoff usw.) (Drucksachen 3563, 3533) 12615 D
Hahn (CDU/CSU), Berichterstatter (Schriftlicher Bericht) 12619 A
Abstimmung 12616 A
Zweite und dritte Beratung des von den Abgeordneten Dr. Greve, Dr. Böhm (Frankfurt), Dr. Strosche und Genossen eingebrachten Entwurfs eines Vierten
Gesetzes zur Änderung des Bundes- f
gesetzes zur Entschädigung für Opfer der nationalsozialistischen Verfolgung (Bundesentschädigungsgesetz — BEG —) (Drucksache 3291); Schriftlicher Bericht des Ausschusses für Fragen der Wiedergutmachung (Drucksache 3496) 12616 A
Dr. Greve (SPD), Berichterstatter (Schriftlicher Bericht) 12619 A
Abstimmungen 12616 A
Zweite und dritte Beratung des von den Fraktionen der SPD, CDU/CSU eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes zur Änderung von Vorschriften des Aktienrechts und des Mitbestimmungsrechts (Drucksache 3312); Schriftlicher Bericht des Ausschusses für Rechtswesen und Verfassungsrecht (Drucksache 3503) . . 12616 B
Hoogen (CDU/CSU), Berichterstatter (Schriftlicher Bericht) 12619 C
Abstimmungen 12616 B
Zweite und dritte Beratung des Entwurfs eines Gesetzes über die Feststellung des Wirtschaftsplans des ERP-Sondervermögens für das Rechnungsjahr 1957 (ERP-Wirtschaftsplangesetz 1957) (Drucksache 3266); Schriftlicher Bericht des Ausschusses für Wirtschaftspolitik
(Drucksachen 3556, zu 3556) 12616 C
Klingelhöfer (SPD), Berichterstatter 12616 C Schriftlicher Bericht 12621 A
Dr. h. c. Blücher, Bundesminister für wirtschaftliche Zusammenarbeit 12616 D
Abstimmung 12617 A
Beratung des Berichts des Ausschusses für Rechtswesen und Verfassungsrecht über die dem Deutschen Bundestag zugeleiteten Streitsachen vor dem Bundesverfassungsgericht (Drucksache 3494) . . . 12617 A
Abstimmung 12617 A
Beratung des Antrags des Bundesministers der Finanzen betr. Veräußerung der Krankenhaus-Sonderanlage Huntlosen an die Landesversicherungsanstalt Oldenburg-Bremen (Drucksache 3449) . . 12617 B
Überweisung an den Haushaltsausschuß 12617 B
Zweite und dritte Beratung des Entwurfs eines Gesetzes über die Tuberkulosehilfe (THG) (Drucksache 2213); Schriftlicher Bericht des Ausschusses für Fragen der öffentlichen Fürsorge (Drucksachen 3489, zu 3489) 12617 B
Frau Bennemann (SPD), Berichterstatterin 12617 B
Schriftlicher Bericht 12623 C
Abstimmung 12617 C
Zur Geschäftsordnung:
Rasner (CDU/CSU) 12617 C
Dr. Menzel (SPD) 12617 D
Vertagung der weiteren Behandlung des Gesetzentwurfs 12618 A
Nächste Sitzung 12618 C
Anlage 1: Liste der beurlaubten Abgeordneten 12618 A
Anlage 2: Schriftlicher Bericht des Ausschusses für Außenhandelsfragen über den Entwurf einer Achtundsechzigsten Verordnung über Zollsatzänderungen (Polio-Impfstoff usw.) (Drucksache 3563) 12619 A
Anlage 3: Schriftlicher Bericht des Ausschusses für Fragen der Wiedergutmachung über den von den Abgeordneten Dr. Greve, Dr. Böhm (Frankfurt), Dr. Strosche u. Gen. eingebrachten Entwurf eines Vierten Gesetzes zur Änderung des Bundesgesetzes zur Entschädigung für Opfer der nationalsozialistischen Verfolgung (Bundesentschädigungsgesetz — BEG) (Drucksache 3496) 12619 A
Anlage 4: Schriftlicher Bericht des Ausschusses für Rechtswesen und Verfassungsrecht über den von den Fraktionen der SPD, CDU/CSU eingebrachten Entwurf eines Gesetzes zur Änderung von Vorschriften des Aktienrechts und des Mitbestimmungsrechts (Drucksache 3503) 12619 C
Anlage 5: Schriftlicher Bericht des Ausschusses für Wirtschaftspolitik über den Entwurf eines Gesetzes über die Feststellung des Wirtschaftsplans des ERP-Sondervermögens für das Rechnungsjahr 1957 (ERP-Wirtschaftsplangesetz 1957) (zu Drucksache 3556) 12621 A
Anlage 6: Schriftlicher Bericht des Ausschusses für Fragen der öffentlichen Fürsorge über den Entwurf eines Gesetzes über die Tuberkulosehilfe (THG) (zu Drucksache 3489) 12623 C
Anlage 7: Anträge Umdrucke Nrn. 1113, 1118, 1181, 1183, 1190 (neu), 1191, 1192, 1193, 1194, 1195 und 1196 . . 12629C bis 12632 D
Anlage 8: Namentliche Abstimmungen über die Änderungsanträge Umdruck 1113 Ziffer 1 und Ziffer 7 b sowie Umdruck 1195 . . . 12578 B, 12582 B, 12633, 12641
Die Sitzung wird um 10 Uhr 30 Minuten eröffnet.
Anlage 1
Liste der beurlaubten Abgeordneten
beurlaubt bis einschl.
Frau Albertz 31. 5.
Dr. Bartram 31. 5.
Becker (Hamburg) 31. 5.
Dr. ,Bergmeyer 31. 5.
Blöcker 31. 5.
Böhm (Düsseldorf) 31. 5.
Brandt (Berlin) 31. 5.
Dr. Brühler 31. 5.
Dr. Buchher 5. 6.
Dr. Bucerius 1. 6.
Cillien 20. 6.
Dr. Dehler 5. 7.
Dr. Deist 8. 6.
Dr. Dittrich 1. 6.
Frau Döhring 31. 5.
Dr. Dollinger 31. 5.
Eberhard 1. 6.
Dr. Elbrächter 11. 6.
Faller 31. 5.
Gräfin Finckenstein 31. 5.
Dr. Furler 31. 5.
Frau Ganswindt 31. 5.
Gefeller 31. 5.
Geiger (München) 31. 5.
D. Dr. Gerstenmaier 31. 5.
Graaff (Elze) 24. 6.
Dr. Gülich 5. 6.
Dr. Hoffmann 31. 5.
Hörauf 31. 5.
Dr. Horlacher 1. 6.
Huth 31. 5.
Jacobs 31. 5.
Jahn (Frankfurt) 31. 5.
Dr. Jentzsch 31. 5.
Frau Keilhack 1. 6.
Keuning 31. 5.
Klausner 5. 6.
Dr. Köhler 3. 6.
Kortmann 31. 5.
Dr. Kreyssig 31. 5.
Kriedemann 31. 5.
Kuntscher 5. 6.
Kunz (Schwalbach) 31. 5.
Leibing 31. 5.
Lenz (Trossingen) 31. 5.
Leukert 31. 5.
Frau Dr. Dr. h. c. Lüders 31. 5.
Majonica 31. 5.
von Manteuffel (Neuß) 31. 5.
Margulies 24. 6.
Massoth 24. 6.
Matzner 5. 6.
Frau Dr. Maxsein 31. 5.
Mensing 31. 5.
Merten 1. 6.
Meyer-Ronnenberg 13. 7.
Dr. Moerchel 6. 6.
Morgenthaler 31. 5.
Dr. Dr. h. c. Müller (Bonn) 15. 6.
Müller-Hermann 31. 5.
Neubauer 31. 5.
Dr. Oesterle 1. 6.
Dr. Pferdmenges 1. 6.
Pöhler 31. 5.
Dr. Preiß 31. 5.
Dr. Preller 24. 6.
Frau Dr. Probst 31. 5.
Rademacher 31. 5.
Raestrup 31. 5.
Reitzner 31. 5.
Richarts 31. 5.
Richter 31. 5.
Dr. Röder 31. 5.
Samwer 31. 5.
Dr. Schäfer (Hamburg) 31. 5.
Frau Schanzenbach 31. 5.
Schlick 31. 5.
Schmidt (Hamburg) 1. 6.
Schmücker 31. 5.
Schneider (Bremerhaven) 31. 5.
Schreiner 25. 6.
Frau Schroeder (Berlin) 31. 5.
Schütz 24. 6.
Stahl 31. 5.
Dr. Starke 31. 5.
Sträter 30. 6.
Thieme 31. 5.
Voß 8. 6.
Wacher (Hof) 31. 5.
Wagner (Ludwigshafen) 31. 5.
Dr. Wellhausen 31. 5.
Wiedeck 1. 6.
Wieninger 31. 5.
Dr. Will (Berlin) 31. 5.
Zühlke 31. 5.
Anlage 2 Drucksache 3563
Schriftlicher Bericht
des Ausschusses für Außenhandelsfragen (23. Ausschuß) über den Entwurf einer Achtundsechzigsten Verordnung über Zollsatzänderungen (Polio-Impfstoff usw.) (Drucksache 3533).
Berichterstatter: Abgeordneter Hahn
Der Ausschuß für Außenhandelsfragen hat sich in seiner Sitzung vom 27. Mai 1957 mit dem Entwurf einer Achtundsechzigsten Verordnung über Zollsatzänderungen (Polio-Impfstoff usw.)—Drucksache 3533 — befaßt; nach längerer Aussprache hat der Ausschuß mit Mehrheit der Verordnung mit der aus dem Ausschußantrag sich ergebenden Änderung zugestimmt.
Bonn, den 27. Mai 1957
Hahn
Berichterstatter
Anlage 3 Drucksache 3496
Schriftlicher Bericht
des Ausschusses für Fragen der Wiedergutmachung (37. Ausschuß) über den von den Abgeordneten Dr. Greve, Dr. Böhm (Frankfurt), Dr. Strosche und Genossen eingebrachten Entwurf eines Vierten Gesetzes zur Änderung des Bundesgesetzes zur Entschädigung für Opfer der nationalsozialistischen Verfolgung (Bundesentschädigungsgesetz - BEG -) (Drucksache 3291).
Berichterstatter: Abgeordneter Dr. Greve
Die Drucksache 3291 wurde dem Ausschuß für Fragen der Wiedergutmachung auf Grund eines Beschlusses des Bundestages vom 5. April 1957 zur Beratung überwiesen. Der Gesetzentwurf wurde in der Sitzung des Ausschusses vom 8. Mai 1957 beraten.
Vor Verabschiedung des Bundesentschädigungsgesetzes wurde in einer Besprechung mit den Vertretern der Verfolgtenverbände diesen von seiten des Ausschusses für Fragen der Wiedergutmachung und von dem Vertreter der Bundesregierung zugesagt, daß die Frist in § 189 Abs. 1 BEG so bemessen worden sei, daß den Verfolgten und ihren Bevollmächtigten wenigstens ein Jahr nach Erlaß der Dritten Durchführungsverordnung zum BEG Zeit für die Prüfung ihrer Berechtigung und die Anmeldung ihrer Ansprüche bleiben solle. Alle Beteiligten gingen damals davon aus, daß die Dritte Durchführungsverordnung spätestens zum 1. Oktober 1956 verkündet werden würde; dies geschah aber erst am 20. März 1957. Die Vertreter der Verfolgtenverbände haben in der Zwischenzeit auf die ihnen gegebene Zusicherung aufmerksam gemacht und um eine Verlängerung der Frist gebeten. Wenngleich auch den mit der Durchführung des Bundesentschädigungsgesetzes befaßten Dienststellen an einem möglichst baldigen Ablauf der Anmeldefrist gelegen ist, so ist der Ausschuß dennoch der Auffassung , daß das Vertrauen in die gegebene Zusicherung auf seiten der Verfolgten nicht enttäuscht werden solle, und empfiehlt, die Verlängerung der Frist zu beschließen, jedoch nicht über den 1. April 1958 hinaus. Dieses Datum erscheint auch deswegen besonders geeignet, weil die Frist nach dem Bundesrückerstattungsgesetz ebenfalls am 1. April 1958 abläuft und damit irgendwelche Möglichkeit zur Verwechslung nunmehr ausgeräumt ist.
Bei dieser Gelegenheit der Verlängerung der Frist in § 189 Abs. 1 BEG erscheint es zweckmäßig klarzustellen, daß dieselbe keine Anwendung im Falle des § 141 BEG findet. Diese Bestimmung dieses Paragraphen gewährt keine Entschädigung sondern Soforthilfe, die ohne Schadensnachweis geleistet wird, und ist auch sonst wegen ihres besonderen Charakters einer Fristsetzung nicht zugänglich.
Die übrigen Änderungen des Gesetzentwurfs sind zum Teil redaktioneller, zum Teil technischer Art.
Bonn, den 8. Mai 1957
Dr. Greve
Berichterstatter
Anlage 4 Drucksache 3503
Schriftlicher Bericht
des Ausschusses für Rechtswesen und Verfassungsrecht (16. Ausschuß) über den von den Fraktionen der SPD, CDU/CSU eingebrachten Entwurf eines Gesetzes zur Änderung von Vorschriften des Aktienrechts und des Mitbestimmungsrechts (Drucksache 3312).
Berichterstatter: Abgeordneter Hoogen.
I. Allgemeines
Der Bundestag hat in seiner 205. Sitzung am 12. April 1957 den von den Fraktionen der SPD, CDU/CSU eingebrachten Gesetzentwurf an den Ausschuß für Rechtswesen und Verfassungsrecht federführend und an den Ausschuß für Arbeit zur Mitberatung überwiesen. Der Ausschuß für Rechtswesen und Verfassungsrecht hat den Gesetzentwurf am 29. April 1957 beraten. Der Ausschuß für Arbeit hat in seiner Sitzung vom 29. April 1957 dem Entwurf in der vom federführenden Ausschuß beschlossenen Fassung zugestimmt.
Der Gesetzentwurf soll Schwierigkeiten beseitigen, die sich aus der Mitbestimmung der Arbeitnehmer im Aufsichtsrat für die Beschlußfähigkeit des Aufsichtsrats von Aktiengesellschaften und gewissen anderen Gesellschaften ergeben haben. Nach den mitbestimmungsrechtlichen Vorschriften hat der Aufsichtsrat in einem bestimmten Verhältnis aus Vertretern der Anteilseigner und Vertretern der Arbeitnehmer zu bestehen. Daraus ist gefolgert worden. daß der Aufsichtsrat schon dann beschlußunfähig ist, wenn nur eines seiner Mitglieder wegfällt. weil damit das vorgeschriebene zahlenmäßige Verhältnis der Vertreter der Anteilseigner und der Arbeitnehmer nicht mehr gewahrt sei. In der Praxis hat diese Auffassung zu erheblichen Schwierigkeiten geführt, weil der nicht vollständig besetzte Aufsichtsrat keine wirksamen Beschlüsse mehr fassen konnte. Besonders nachteilig wirkte es sich aus, daß das Gericht nach der geltenden Fassung des § 89 Abs. 1 des Aktiengesetzes ein Ersatzmitglied frühestens drei Monate nach dem Eintritt der Beschlußunfähigkeit bestellen konnte. Durch den Gesetzentwurf soll zur Vermeidung dieser Schwierigkeiten die Beschlußfähigkeit des Aufsichtsrats und die gerichtliche Ergänzung eines beschlußunfähigen oder unvollständig besetzten Aufsichtsrats neu geregelt werden.
(Hoogen)
II. Im einzelnen
Zu Artikel 1 Nr. 1
Diese Vorschrift enthält als Kernstück des Entwurfs eine Neufassung des § 89 des Aktiengesetzes.
Der neue § 89 Abs. 1 regelt die Beschlußfähigkeit des Aufsichtsrats. Sofern sie nicht, wie in § 10 des Mitbestimmungsgesetzes und in § 11 des Mitbestimmungsergänzungsgestzes, gesetzlich geregelt ist, soll die Satzung bestimmen, wie viele Mitglieder des Aufsichtsrats an der Beschlußfassung mindestens teilnehmen müssen. Wenn sowohl eine gesetzliche als auch eine satzungsmäßige Regelung fehlt, so müssen mindestens die Hälfte der Mitglieder, aus denen der Aufsichtsrat nach Gesetz oder Satzung zu bestehen hat, teilnehmen (Absatz 1 Satz 1 und 2). Wie im bisherigen Recht (§ 4 Abs. 1 des Handelsrechtlichen Bereinigungsgesetzes) soll jedoch mindestens die Teilnahme von drei Aufsichtsratsmitgliedern erforderlich sein (Absatz 1 Satz 3). Im Hinblick auf die oben erwähnte Streitfrage wird ausdrücklich bestimmt, daß ein nach Absatz 1 Satz 1 bis 3 beschlußfähiger Aufsichtsrat nicht deshalb beschlußunfähig ist, weil ihm nicht die durch Gesetz oder Satzung festgesetzte Zahl von Mitgliedern angehört (Absatz 1 Satz 4). Der Ausschuß hat es für zweckmäßig erachtet, darüber hinaus klarzustellen, daß das Fehlen von Aufsichtsratsmitgliedern auch dann unschädlich ist, wenn dadurch zugleich das zahlenmäßige Verhältnis zwischen den Vertretern der Anteilseigner und den Vertretern der Arbeitnehmer gestört ist.
Absatz 2 behandelt die gerichtliche Ergänzung eines beschlußunfähigen Aufsichtsrats. Anders als im bisherigen Recht soll der Antrag auf gerichtliche Ergänzung sofort nach Eintritt der Beschlußunfähigkeit, nicht erst, nachdem sie drei Monate gedauert hat, gestellt werden können. Handelt es sich um einen Aufsichtsrat, dem Vertreter der Arbeitnehmer anzugehören haben, so soll der Antrag auch von der Arbeitnehmerseite gestellt werden können (Absatz 2 Satz 3 und 4).
Absatz 3 sieht als Neuerung gegenüber dem bisherigen Recht vor, daß ein beschlußfähiger, aber nicht vollständig besetzter Aufsichtsrat durch gerichtliche Ersatzbestellung auf die durch Gesetz oder Satzung festgesetzte Zahl von Mitgliedern ergänzt werden kann. Diese Ergänzung soll im allgemeinen erst möglich sein, wenn der Aufsichtsrat länger als drei Monate nicht vollständig besetzt gewesen ist; in dringenden Fällen braucht das Gericht jedoch auch hier den Ablauf der Frist nicht abzuwarten.
Für den Aufsichtsrat von Unternehmen, die unter das Mitbestimmungsgesetz oder dessen Ergänzungsgesetz fallen, sieht Absatz 4 zwei Besonderheiten vor. Eine gerichtliche Ersatzbestellung des sogenannten elften Mannes ist nicht zulässig (Absatz 4 Satz 1 Nr. 1); insoweit verbleibt es bei dem in § 8 des Mitbestimmungsgesetzes geregelten besonderen Verfahren. Außerdem soll die gerichtliche Ersatzbestellung immer schon sofort nach Ausscheiden eines Aufsichtsratsmitglieds möglich sein (Absatz 4 Satz 1 Nr. 2).
Absatz 5 verpflichtet das Gericht, bei der Ergänzung eines mitbestimmten Aufsichtsrats das Ersatzmitglied so auszuwählen, daß möglichst das mitbestimmungsrechtlich vorgeschriebene zahlenmäßige Verhältnis zwischen den Vertretern der Anteilseigner und den Vertretern der Arbeitnehmer hergestellt wird (Absatz 5 Satz 1) und das Ersatzmitglied die für das zu ersetzende Mitglied vorgeschriebenen persönlichen Voraussetzungen erfüllt (Absatz 5 Satz 2). Bei der Ersatzbestellung eines Vertreters der Arbeitnehmer muß das Gericht außerdem Vorschläge gewisser Stellen der Arbeitnehmerseite, die auf die Bestellung des fehlenden Aufsichtsratsmitglieds Einfluß haben, angemessen berücksichtigen (Absatz 5 Satz 3).
Absatz 6 ersetzt den bisherigen § 89 Abs. 2 des Aktiengesetzes.
Zu Artikel 1 Nr. 2
Es widerspricht der heutigen Auffassung, die Pflicht des Vorstands, die gerichtliche Ergänzung des Aufsichtsrats zu beantragen, unter Strafsanktion zu stellen. § 297 Nr. 1 AktG soll deshalb gestrichen werden.
Zu Artikel 1 Nr. 3
Die Äderung des § 303 des Aktiengesetzes ist eine redaktionelle Folge der Neufassung des § 89 AktG.
Zu Artikel 2 Nr. 1
Durch den neuen § 89 Abs. 3 und 4 des Aktiengesetzes ist § 7 des Mitbestimmungsgesetzes entbehrlich geworden.
Zu Artikel 2 Nr. 2 und zu Artikel 3
Durch diese Vorschriften sollen die Fassungen des § 10 des Mitbestimmungsgesetzes und des § 11 des Mitbestimmungsergänzungsgesetzes an die Fassung ,des neuen § 89 Abs. 1 Satz 2 des Aktiengesetzes angepaßt werden.
Zu Artikel 4
§ 4 des Handelsrechtlichen Bereinigungsgesetzes kann aufgehoben werden; der Inhalt der Vorschrift ist in den neuen § 89 Abs. 1 Satz 3 des Aktiengesetzes übernommen.
Zu Artikel 5
Die Neufassung des § 89 des Aktiengesetzes gilt an sich nur für die Zeit nach dem Inkrafttreten des Gesetzes. Für die bis zum Inkrafttreten des Gesetzes gefaßten Beschlüsse von unvollständig besetzten Aufsichtsräten bliebe daher die Zweifelsfrage bestehen, ob diese Beschlüsse rechtswirksam zustande gekommen sind. Um der Zweifelsfrage auch für die Vergangenheit ihre Bedeutung zu nehmen, heilt Artikel 5 vor dem Inkrafttreten des Gesetzes vielleicht 'unwirksam gefaßte Beschlüsse von Aufsichtsräten, sofern der Aufsichtsrat nach dem neuen § 89 des Aktiengesetzes beschlußfähig gewesen wäre.
Zu Artikel 6
Die Vorschrift enthält die übliche Berlin-Klausel. Zu Artikel 7
Das Gesetz ist dringlich. Es soll deshalb bereits am Tage nach seiner Verkündung in Kraft treten.
Bonn, den 9. Mai 1957
Hoogen
Berichterstatter
Anlage 5 zu Drucksache 3556
Schriftlicher Bericht
des Ausschusses für Wirtschaftspolitik (21. Ausschuß) über den Entwurf eines Gesetzes über die Feststellung des Wirtschaftsplans des ERP-Sondervermögens für das Rechnungsjahr 1957 (ERP-Wirtschaftsplangesetz 1957) (Drucksache 3266).
Berichterstatter: Abgeordneter Klingelhöfer
Der Entwurf des ERP-Wirtschaftsplangesetzes 1957 ist am 8. März 1957 dem Deutschen Bundestag zur Beschlußfassung übersandt worden. Der Bundesrat hatte am 22. Februar 1957 beraten und ohne sonstige Änderungsvorschläge gewünscht, daß kriegsgeschädigte Unternehmungen mit Vorrang über die Lastenausgleichsbank aus Kap. 2 Tit. 5 10 Millionen DM Kredite erhalten sollen. Die Bundesregierung hatte ablehnend Stellung genommen. Der Ausschuß kam auf Antrag eines Abgeordneten auf die Frage zurück, worüber unten noch berichtet wird. Der Gesetzentwurf wurde dem Ausschuß für Wirtschaftspolitik federführend und dem Haushaltsausschuß mitberatend überwiesen.
Der Haushaltsausschuß hat am 9. Mai 1957 den Entwurf beraten und über seine Stellungnahme dem Vorsitzenden des Ausschusses für Wirtschaftspolitik folgendermaßen berichtet:
„Ich erlaube mir, Ihnen mitzuteilen, daß der Haushaltsausschuß in seiner heutigen Sitzung von der obengenannten Vorlage Kenntnis genommen hat. Weil die Beratungen über den Haushaltsplan für das Rechnungsjahr 1957 schon abgeschlossen sind, hat er auf eine eingehende Behandlung der Vorlage verzichtet."
Der Haushaltsausschuß hat außerdem gegenüber den beteiligten Ressorts den Wunsch geäußert, daß zur Ermöglichung der sachlichen Koordinierung der Haushaltsansätze mit den Ansätzen im ERP-Wirtschaftsplan in beiden Plänen eine Sonderspalte eingeführt oder Anmerkungen beigefügt werden, die erkennbar machen, wo sich in den jeweiligen Plänen für gleiche Verwendungszwecke noch Ansätze für Darlehen oder Zuschüsse befinden.
Der Ausschuß für Wirtschaftspolitik hält beide Wünsche des Haushaltsausschusses für der Sache dienlich, hält nur an der vom Haushaltsausschuß auch neuerdings nicht bestrittenen Federführung des Ausschusses für Wirtschaftspolitik ausdrücklich fest.
Die abschließende Beratung des Entwurfs im Ausschuß für Wirtschaftspolitik erfolgte am 20. und am 23. Mai 1957.
Das ERP-Vermögen
Nach dem Stand vorn 31. März 1956 betrug das ERP-Vermögen (ohne Verwahrkonten) rund 6,66 Milliarden DM. Gegenüber dem Vorjahr hat es sich um 0,23 Milliarden DM vermehrt. Der Vermögensbestand (ohne Verwahrkonten) setzte sich zusammen aus
Forderungen aus Krediten . 5,72 Milliarden DM
Sonstige Forderungen . . 0,27 Milliarden DM
Beteiligungen 0,04 Milliarden DM
Wertpapiere 0,01 Milliarden DM
Bankguthaben 0,62 Milliarden DM
6,66 Milliarden DM
Seit Bestehen der Marshallplanhilfe sind ausgezahlt worden
für Kredite . . . . . . . 6,56 Milliarden DM
für Zuschüsse . . . . . . 0,47 Milliarden DM
für Beteiligungen . . . . 0,10 Milliarden DM
7,13 Milliarden DM
Der revolvierende Charakter der Kreditgewährung und der Zuwachs aus Zinsen erklärt das Mehr an Auszahlungen gegenüber dem Bestand.
Der ERP-Wirtschaftsplan 1957
Der ERP-Wirtschaftsplan 1957 ist in Einnahme und Ausgabe auf 903,9 Millionen DM festgestellt. Gegenüber den früheren Jahren zeigt sich ein ständiger Rückgang:
1954 . . . . . . . . . 1 489,0 Millionen DM
1955 . . . . . . . . 1 003,0 Millionen DM
1956 951,6 Millionen DM
1957 903,9 Millionen DM
Die Erklärung liegt in der ständigen Abnahme der amerikanischen Wirtschaftshilfe für Deutschland. In den beiden letzten Jahren haben nur 16 Millionen Dollar neue Gegenwertmittel das ERP-Vermögen vermehrt, die ausschließlich für Berlin bestimmt waren. Die Verwaltung des ERP-Vermögens hat es immer mehr mit einem nicht mehr wachsenden, sondern nur noch revolvierend einzusetzenden, festen Vermögensbestand zu tun, der aus Tilgungen und Zinsen zu erhalten ist.
Die Einnahmen und Ausgaben sind im wesentlichen folgende:
Der Anteil der Zuschüsse an den gesamten Einnahmen ist mit 73,1 Millionen DM oder 8,4 v. H. hoch. Im Verhältnis zur durchschnittlichen Verzinsung aus gewährten Krediten (zwischen 4 und 7 v. H.) scheint dieser Anteil 1957 zu hoch, weil er vermögensmindernd wirken müßte, wenn der Anteil der Zuschüsse dauernd so hoch wäre. Er betrug im Vorjahr jedoch nur 2,4 v. H., so daß auf den Durchschnittsanteil im Laufe der Jahre zu achten ist.
Man wird auch beachten müssen, daß der Zinszuwachs nicht immer voll in Zuschüssen herausgelegt wurde, so daß auch aus Zinseinnahmen das Vermögen anwachsen könnte. Notwendig nach dem ERP-Verwaltungsgesetz ist das nicht; es ist im Gegenteil wünschenswert, daß die Revolvierung der Rückflüsse und die Verwendung der Zinseinnahmen jeweils in vollem Umfang erfolgt und daß dann der Anteil der Zuschüsse im Durchschnitt der Jahre in den gebotenen Grenzen gehalten wird.
Das Feststellungsgesetz
Das Feststellungsgesetz hat einen neuen § 2. Er klärt die Frage, ob die von der Berliner Industriebank bei Eigenkapitalersatzfinanzierungen erworbenen Beteiligungen an unterkapitalisierten Betrieben den Vorschriften des § 47 Abs. 1, 3 und 4 der Reichshaushaltsordnung unterliegen oder nicht.
Ausgaben
Millionen
DM
Neue Kredite . . . 714.3 (654,3) Zuschüsse 73,1 (25,1) Beteiligungen und
EKF Berlin . 68,5 (93,4)
noch offen und
sonstiges 40,7 (171,4)
Einnahmen
Millionen
DM
Neue Gegenwerte 27,2 (42,0) Entnahme
aus Bestand . . . . 36,5 (213,5)
Aus Rückflüssen 832,2 (683,9)
sonstige 0,7 (3,5)
(Klingelhöfer)
Der Ausschuß hat die Ausnahme von § 47 RHO
gutgeheißen in Würdigung folgender Umstände:
Es handelt sich bei der EKF-Berlin nicht um Bundesbeteiligungen im Sinn der RHO. Es werden keine Bundesmittel, sondern von den USA für Berlin geschenkte oder zweckgebundene Mittel des ERP-Vermögens gegeben, über deren Verwendung die US auch im Einzelfall mitbestimmen. Die Beteiligungen dürfen nur vorübergehend erfolgen; sie müssen in bestimmter Frist an den betreffenden Betriebseigentümer oder Dritte veräußert werden. Der Einfluß auf die betreffende Unternehmensverwaltung ist beschränkt, und zwar auch dann auf höchstens 50 v. H., wenn die Beteiligung ein größeres Ausmaß hat. Ebenso ist die Gewinn- und Verlustbeteiligung beschränkt. Nach der Zweckbestimmung ist bei einer Veräußerung auch nicht der nach § 47 vorgeschriebene höchstmögliche Erlös anzustreben; die Veräußerung erfolgt vielmehr in der Regel zu pari. Im Grundsatz bedeutet eine solche Beteiligung auch nur einen vorübergehend als Kapitalanteil gewährten Kredit.
Koordinierung mit dem Bundeshaushaltsplan
Der Ausschuß hatte zu prüfen, inwieweit der auch vom Bundestag im vorigen Jahr gebilligte Wunsch der beiden beteiligten Ausschüsse, Bundeshaushaltsplan und ERP-Wirtschaftsplan sollten (zeitlich) synchronisiert und (sachlich) koordiniert werden mit der Wirkung, daß Überschneidungen und Doppeldotierungen unterbleiben, Beachtung gefunden hat und Erfolg haben kann.
Der ERP-Wirtschaftsplan kam 1957 nur vier Wochen später als der Bundeshaushaltsplan zur Vorlage (im Vorjahr fünf Monate später), und das Bundesministerium für wirtschaftliche Zusammenarbeit gab die Erklärung ab, daß 1958 die gleichzeitige Vorlegung erfolgen soll. Zur Ermöglichung der sachlichen Koordinierung lieferte die ERP-Verwaltung ein Tableau von 19 Titeln, die in beiden Plänen mit gleichem oder ähnlichem Dispositiv erscheinen. Zur Grundsatzfrage nahmen beide Ausschüsse folgende Überlegungen zustimmend zur Kenntnis:
Überschneidungen mit der Wirkung unerwünschter Doppeldotierungen sind nicht zu besorgen, wenn es sich in beiden Plänen jeweils um verzinsliche Darlehen und Kredite handelt, weil in der Rückzahlbarkeit und Verzinslichkeit ein ausreichendes Korrektiv liegt. Überschneidungen in Fällen, bei denen es in beiden Plänen innerhalb eines gleichen Dispositivs zu einem Zusammenfügen von Krediten oder Darlehen einerseits und Zuschüssen andererseits kommt, scheinen in der Regel auch unbedenklich da, wo die Zuschüsse etwa einer von beiden Ressorts gewollten Zinsverbilligung dienen. In Fällen, wo auch Personal- und Sachbedarf aus Zuschüssen gedeckt werden darf, ist eine Prüfung im einzelnen geboten. Der möglicherweise bedenkliche Fall ist eigentlich nur das Zusammentreffen von verlorenen Zuschüssen in beiden Plänen.
In diesem Fall liegt eine besondere Verantwortung bei dem für die Ansätze im ERP-Wirtschaftsplan tätigen interministeriellen Ausschuß der jeweils beteiligten Ressorts und beim Bundesfinanzministerium für die Ansätze im Bundeshaushaltsplan. Die von den beteiligten Ausschüssen gleicherweise verlangten Hinweise in jedem der beiden
Pläne, zwischen welchen Titeln und mit welchen Summen eine Dispositiv- oder Dotierungskonkurrenz besteht, werden die vorsorgende Kontrolle des Parlaments und die nachfolgende Kontrolle durch den Bundesrechnungshof zu erleichtern geeignet sein.
Besonders dringlich erscheint die Prüfung und sachliche Koordinierung in zwei Fällen: einmal bei der Bezuschussung der Grundlagen-, Wirtschafts-, Atom- und Verteidigungsforschung, bei denen es sich (hauptsächlich im Bundeshaushaltsplan) um Hunderte von Millionen handelt, zum anderen bei den Zuschüssen zur Förderung der entwicklungsfähigen Länder, bei denen das Auswärtige Amt, das Bundeswirtschaftsministerium und die ERP-Verwaltung miteinander konkurrieren, ohne daß eine sauber definierte oder definierbare Arbeitsteilung zwischen den Ressorts gegeben zu sein scheint.
Für den ersten Fall besteht beim interministeriellen Ausschuß für den ERP-Wirtschaftsplan ein Unterausschuß, der durch Vertreter der Länderkulturminister und der anerkannten Forschungsgremien ergänzt ist. Angesichts der schnell wachsenden Beträge (Verteidigungs- und Atomforschung 1957 allein 221 Millionen DM im Bundeshaushalt) bedarf dieser Unterausschuß trotz der bisher anscheinend guten Arbeit sicher einer institutionellen Ergänzung.
Im zweiten Fall scheint eine rechtzeitigere und bessere Information der beiden anderen Ressorts durch das Auswärtige Amt geboten zu sein, nachdem mägliche Überschneidungen hier in der Natur der Sache liegen.
Wenn eine gemeinsame Beratung des ERP-Wirtschaftsplans in den beiden beteiligten Ausschüssen, wie vorgesehen, zukünftig erfolgen wird, würde allerdings auch in diesen beiden Fällen dem Parlament die Kontrolle erleichtert werden.
Bindungsermächtigungen im ERP-Wirtschaftsplan
Obwohl Bindungsermächtigungen für kommende Jahre ein Übel sind, weil sie die Verfügungsfreiheit bei den Jahresplanungen einschränken, scheinen sie überall unvermeidlich, wo für langfristige Projektverträge oder bestimmte Ausgabenzwecke für die Bedienung auch in den Wirtschaftsplänen späterer Jahre vorzusorgen ist. So mußte der Ausschuß für den Kohlenbergbau, für notwendige Mittelstandskredite und für die Rationalisierung der Hochsee- und Küstenfischerei außer den im Entwurf vorgesehenen noch weitere Bindungsermächtigungen empfehlen mit der Wirkung, daß die vorjährigen 350 Millionen DM noch überschritten werden.
Wirtschaftspolitische Zielsetzung
Der Ausschuß nahm gern zur Kenntnis, daß der wirtschaftspolitischen Zielsetzung bei der Verwertung des ERP-Vermögens im Vorwort des Planes nicht nur der erreichten Vollbeschäftigung angemessene, allgemein programmatische Ausführungen gewidmet sind, sondern daß auch bei der herausgestellten Schwerpunktentwicklung überlegte Begründungen im einzelnen gegeben werden.
Heute stellt sich die Zielsetzung folgendermaßen dar: Neben der entwicklungsmäßigen Förderung der deutschen Wirtschaft durch Investitionskredite
(Klingelhöfer)
alten Stiles (etwa Berlin, neuerdings Saargebiet und Planung im Kohlenbergbau) stehen Rationalisierungs- und Beratungskredite zur volkswirtschaftlichen Strukturverbesserung (etwa Wasserwirtschaft, Klein- und Mittelgewerbe, ländliche Hofwirtschaft). Außerdem wird erkennbar, wie sehr die ERP-Entwicklungsplanung auch der Beseitigung von Ungleichgewichten bei dem anzustrebenden optimalen Stabilwachstum der Gesamtwirtschaft zu dienen vermag. Diese Möglichkeiten, dem Entwicklungsprozeß der Gesamtwirtschaft beim Einsatz des ERP-Vermögens jeweils sich dynamisch einzupassen, lassen das Vorhandensein eines revolvierenden Sechsmilliardenstocks als einen volkswirtschaftlichen Vorteil erscheinen, dessen sorgfältige Erhaltung und richtige Wahrnehmung ein allgemeines Interesse sein sollte.
Um so mehr müßte das ERP-Vermögen davor bewahrt werden, etwa für eigentliche Staatsaufgaben in Anspruch genommen zu werden, zu deren Deckung Steuern, Abgaben und öffentliche Anleihen heranzuziehen sind. Auch ein Blick auf die dem ERP-Vermögen nach der Wiedervereinigung in der jetzigen Sowjetzone erwachsenden großen Entwicklungsaufgaben legt das dringend nahe. In der sich immer noch ausdehnenden Gesamtwirtschaft nehmen die Entwicklungsaufgaben des ERP-Vermögens eher zu als ab.
Mit Genugtuung hat der Ausschuß auch festgestellt, daß ein Anfang mit der kreditmäßigen Förderung von Ingenieurschulen gemacht und die Ansätze für die Forschung erhöht werden konnten.
Empfohlene Änderungen
Der Ausschuß hat folgende Änderungen des ERP-Wirtschaftsplans dem Bundestag zu empfehlen beschlossen:
Bei Kap. 2 Tit. 1 der Ausgaben eine Bindungsermächtigungim Betrag von 6 Millionen DM für 1958 als erste Rate eines mehrjährigen Programms zur Modernisierung der deutschen Fischdampferflotte und Küstenfischerei.
Bei Kap. 2 Tit. 2 der Ausgaben eine Bindungsermächtigung für je 75 Millionen DM 1958 und 1959 (Kohlenbergbau-Förderungsprogramm).
Bei Kap. 2 Tit. 5 der Ausgaben eine Bindungsermächtigung für 100 Millionen DM für 1958, was für 1958 gegenüber dem Ansatz 1957 ein Mehr von rd. 24 Millionen DM bedeutet. Ferner in der Erläuterung zu Buchstabe a eine Klarstellung, die dem Kleingewerbe den bisherigen Vorrang sichert. Ein Antrag, dem kriegssachgeschädigten Gewerbe extra 10 Millionen DM aus diesem Titel unter bevorzugten Bedingungen über die Lastenausgleichsbank zuzuführen, verfiel der Ablehnung.
Bei Kap. 2 Tit. 6 der Ausgaben eine Erhöhung von 85,6 auf 90,6 Millionen DM mit entsprechender Kürzung bei Tit. 22 um 3 Millionen DM und bei Tit. 30 des gleichen Kapitels um 2 Millionen DM. Die Erhöhung dient der kreditmäßigen Förderung der Verkehrsbetriebe des öffentlichen Personennahverkehrs im Rahmen eines mehrjährigen 15 Millionenprogramms, das 1956 mit 5 Millionen DM Auftragsfinanzierung bereits begonnen wurde (Buchstabe f der Erläuterung).
Zum gleichen Titel ist in der Erläuterung als Buchstabe e ein Leerposten „Partikulierschiffahrt" eingesetzt mit der Maßgabe, daß aus Mehreinnahmen des Rechnungsjahres 1957 weitere 2 Millionen DM Kredite vorgesehen werden, um die in Kap. 4 Tit. 2 der Ausgabe für die Binnenschiffahrt vorgesehenen 4 Millionen DM auf 6 Millionen DM zu erhöhen.
In Kap. 2 Tit. 8 der Ausgaben hat der Ausschuß eine diskutierte Kürzung des Ansatzes „Erläuterung Buchstabe d des Titels" unterlassen mit der Maßgabe, daß im Ausschußbericht der Vermerk aufzunehmen ist, daß ab 31. März 1959 die Aufgaben der Gesellschaft zur Förderung des deutsch-amerikanischen Handels mbH. anderen Stellen zu übertragen sind, so daß spätestens für das Rechnungsjahr 1959 ein Ansatz zu entfallen hätte.
Bonn, den 27. Mai 1957
Klingelhöfer
Berichterstatter
Anlage 6 zu Drucksache 3489
Schriftlicher Bericht
des Ausschusses für Fragen der öffentlichen Fürsorge (13. Ausschuß) über den Entwurf eines Gesetzes über die Tuberkulosehilfe (THG) (Drucksachen 3489, 2213).
Berichterstatterin: Abgeordnete Frau Bennemann
Der von der Bundesregierung vorgelegte Entwurf eines Gesetzes über die Tuberkulosehilfe — Drucksache 2213 — soll eine Lücke in unserer Sozialgesetzgebung füllen, die der betroffene Personenkreis hart empfunden hat, und die zu schließen von allen an seiner Betreuung beteiligten Personen seit langem gefordert wurde. An den Vorarbeiten für diese Vorlage haben in jahrelangen Erörterungen namhafte Persönlichkeiten, Organisationen und Verbände mitgewirkt, die nach einer befriedigenden Lösung für die Ausgestaltung der Tuberkulosehilfe suchten. Sie war notwendig geworden durch die nach 1945 verlorene Rechtseinheit und Rechtssicherheit auf diesem Gebiet.
I. Die Vorgeschichte
Deutschland war vor Jahrzehnten führend in der Entwicklung der Tuberkulosebekämpfung. Die freie Wohlfahrtspflege, die öffentlich-rechtlichen Fürsorgeverbände und vor allem die Sozialversicherungsträger haben sich große Verdienste um die Bekämpfung der Tuberkulose erworben. Schon in den 90er Jahren hat die Rentenversicherung Heilverfahren durchgeführt, wenn die Wiederherstellung der Erwerbsfähigkeit dadurch in Aussicht stand. Die Krankenversicherung versorgte die abhängig Erwerbstätigen für die Dauer der Leistungspflicht. Außerhalb des Kreises der Versicherten blieb jedoch ein großer Teil der Kranken auf Leistungen der öffentlichen Fürsorge angewiesen, die für diesen Zweck völlig unzureichend waren.
Die besondere Hilfe für nicht von der Sozialversicherung erfaßte Tuberkulosekranke wurde durch die Verordnung über Tuberkulosehilfe vom September 1942 gesichert. Träger der Tuberkulosehilfe sind ,die Landesfürsorgeverbände.
Durch eine Verbindlichkeitserklärung des früheren Reichsarbeitsministers wurden den Rentenversicherungsträgern im Juni 1944 gleichartige Leistungen durch das „Tuberkuloseversorgungswerk" für die versicherungspflichtige Bevölkerung auf-
(Frau Bennemann)
erlegt. Von diesem Zeitpunkt an war eine klare Abgrenzung zwischen den Aufgaben der Landesversicherungsanstalten für die Versicherten und denen der Landesfürsorgeverbände für die Nichtversicherten hergestellt. Beide übernahmen für ihren Personenkreis die volle Betreuung für den Kranken und seine Familie.
Nach 1945, in besonderem Maße jedoch nach 1948, traten bei beiden Kostenträgern finanzielle Schwierigkeiten auf; sie schränkten ihre Leistungen nach Umfang und Höhe ein. Am härtesten wurden die Fürsorgeverbände und damit die Empfänger der wirtschaftlichen Hilfe getroffen, die zum Teil auf den Fürsorgerichtsatz absank. Diese Entwicklung wirkte sich in den verschiedenen Bundesländern ungleich aus. Die bestehenden Mängel können wie folgt zusammengefaßt werden:
Unklarheit über die rechtliche Stellung des Tuberkulosekranken,
Absinken der Leistungen in Umfang und Höhe, Zuständigkeitskonflikte zwischen den Kostenträgern,
Uneinheitlichkeit der Maßnahmen in den Bundesländern.
Ferner vertreten sowohl die Versicherungsträger als auch die Landesfürsorgeverbände den Standpunkt, daß die Bekämpfung der Tuberkulose als Infektionskrankheit dem Bund eine finanzielle Verpflichtung auferlegt.
Hierdurch ergeben sich für die Ausgestaltung eines Gesetzes über die Tuberkulosehilfe folgende Forderungen:
Klare Abgrenzung des Rechtsanspruchs auf Tuberkulosehilfe,
Verbesserung der Leistungen nach Umfang und Höhe,
klare Abgrenzung der Kostenträgerschaft,
Einheitlichkeit der Maßnahmen in den Bundesländern,
gesetzliche Verankerung einer Beteiligung des Bundes an den Kosten.
Der von der Bundesregierung am 14. März 1956 dem Bundesrat vorgelegte Gesetzentwurf über die Tuberkulosehilfe — Drucksache 2213 — ist in fünf Abschnitte gegliedert. Er behandelt im Ersten Abschnitt die Arten der Leistungen und bestimmt den Personenkreis, dem sie zugute kommen sollen oder können. Im Zweiten Abschnitt werden 'die Aufgaben der Landesfürsorgeverbände umrissen. Im Dritten Abschnitt sind die anderen an der Bekämpfung der Tuberkulose beteiligten Stellen angesprochen, und zwar diejenigen, die nicht bereits nach anderen Gesetzen zur Gewährung entsprechender Leistungen verpflichtet sind. Im Vierten Abschnitt werden Regeln aufgestellt für die Zusammenarbeit aller an der Bekämpfung der Tuberkulose beteiligten Stellen. Der Fünfte Abschnitt enthält schließlich die sonstigen Vorschriften.
H. Die Beratungen im Bundestag
Der Entwurf wurde in erster Beratung in der 139. Sitzung des Deutschen Bundestages am 12. April 1956 behandelt und ohne Aussprache federführend an den Ausschuß für Fragen der öffentlichen Fürsorge und mitberatend an den
Ausschuß für Fragen des Gesundheitswesens überwiesen. Die Beratungen im Ausschuß für Fragen der öffentlichen Fürsorge konnten erst am 4. Oktober 1956 aufgenommen werden, da der Ausschuß bis zu diesem Zeitpunkt vordringlich mit diem Entwurf eines Körperbehindertengesetzes befaßt war, das dem Bundestag zur baldigen Beschlußfassung vorgelegt werden sollte. Eine weitere zwangsläufige Verzögerung der Aufnahme der Ausschußberatungen ergab sich aus den fast drei Monate währenden Parlamentsferien.
Der Ausschuß für Fragen der öffentlichen Fürsorge hat sich in drei Lesungen mit insgesamt 32 Sitzungen sehr eingehend mit der Gesetzesvorlage beschäftigt. Zwei Sitzungen wurden gemeinsam mit dem Ausschuß für Fragen des Gesundheitswesens durchgeführt, der den Gesetzentwurf darüber hinaus noch in einer weiteren Sitzung beraten hat. Die Ausschußberatungen wurden am 6. Mai 1957 abgeschlossen.
Als Sachverständige hat der Ausschuß gehört: Vertreter des Deutschen Vereins für öffentliche und private Fürsorge, des Deutschen Zentralkomitees zur Bekämpfung der Tuberkulose, des Deutschen Berufsverbandes der Sozialarbeiterinnen, und gemeinsam mit den Mitgliedern des Ausschusses für Fragen des Gesundheitswesens Vertreter des Max-Planck-Instituts für Ernährungsphysiologie, der Bundesärztekammer und Kassenärztlichen Bundesvereinigung, der Arbeitsgemeinschaft der Deutschen Landesfürsorgeverbände sowie dies Verbandes Deutscher Rentenversicherungsträger. Der Ausschuß hat ferner die Lehrwerkstätten im Staatlichen Tuberkulosesanatorium und Krankenhaus Gauting (Obb.) besichtigt, um sich mit den in der Praxis auftauchenden Problemen, insbesondere aber mit den Möglichkeiten und Maßnahmen zur beruflichen Wiedereingliederung genesener Tuberkulosekranker vertraut zu machen. Eine darüber hinaus vorgesehene Besichtigung weiterer Rehabilitationsstätten für Tuberkulosekranke konnte aus Zeitmangel nicht mehr durchgeführt werden.
Der Bericht über idle Ausschußberatungen beschränkt sich im wesentlichen auf die vom Ausschuß beschlossenen Änderungen. Im übrigen wird auf die ausführliche Begründung des Gesetzentwurfs verwiesen.
Der Ausschuß begrüßte einmütig die Vorlage dies Gesetzes, weil durch sie endlich einheitliches Recht auf dem Gebiet der Tuberkulose geschaffen werden könne. Nach diem einführenden Vortrag des Vertreters des Bundesministeriums des Innern wurden vom Ausschuß als wichtigste Beratungspunkte die wirtschaftliche Hilfe, die berufliche Eingliederung und die Finanzierung herausgestellt. Besonderen Wert legte der Ausschuß ferner darauf, daß durch Vorschriften über die Durchführung der Tuberkulosehilfe und über die Verpflichtungen der Landesfürsorgeverbände zum unverzüglichen Eingreifen für alle Kranken, für die die zuständige Stelle nicht endgültig feststeht, gewährleistet wird, daß Zuständigkeitsstreitigkeiten in Zukunft nicht mehr zu Lasten des Kranken gehen.
Nach den Feststellungen des Statistischen Bundesamtes lebten im Jahre 1955 im Bundesgebiet, einschließlich Berlin, 464 690 Tuberkulosekranke. Die Aufwendungen für die Bekämpfung der Tuberkulose werden auf 500 Mio DM jährlich geschätzt. Der Verband der Rentenversicherungsträger hat in einer für das Jahr 1953 durchgeführten Untersuchung an individuellen Leistungen für die
(Frau Bennemann)
Bekämpfung der Tuberkulose den Betrag von rd.
214 Mio DM ermittelt. Hiervon wurden verwandt
für Heilverfahren rd. 180,2 Mio DM,
für Asylierung rd. 22,5 Mio DM,
für ambulante Behandlung rd. 11,2 Mio DM.
In diesen Zahlen sind die Aufwendungen der Bundesbahnversicherung nicht enthalten.
Die Landesfürsorgeverbände haben im Jahre 1953 für die Tuberkulosehilfe rd. 80 Mio DM ausgegeben. Hiervon entfielen
auf Heilverfahren rd. 37 Mio DM,
auf wirtschaftliche Hilfe rd. 43 Mio DM.
Die Aufwendungen erreichten 1954 den Betrag von 83,2 Mio DM.
Die Frage des Ausschusses nach den durch dieses Gesetz den Landesfürsorgeverbänden entstehenden Kosten konnten von den Vertretern der Regierung nicht konkret beantwortet werden. Auf eine Umfrage hatten einige Länder geantwortet, daß eine genaue Berechnung nicht möglich sei. Das Land Hessen, in dem ca. 10 v. H. der Einwohner des Bundesgebietes leben, schätzte den Mehraufwand auf etwa 3,25 Mio DM. Unter Zugrundelegung dieser Schätzung kann für das Bundesgebiet ein Mehraufwand von ca. 32 Mio DM angenommen werden. Diese Schätzung wird jedoch von einigen Mitgliedern des Ausschusses für zu gering gehalten.
Nach sehr eingehenden Beratungen mit den Vertretern der Bundesministerien des Innern, der Finanzen und für Arbeit wurden Überlegungen angestellt, in welcher Höhe der Bund Mittel zur Realisierung dieses Gesetzes bereitstellen könne. Die Vertreter der Bundesministerien des Innern und der Finanzen betonten, daß im Falle der Finanzbeteiligung des Bundes die Frage entscheidend sei, welchen Einfluß der Bund ,auf die Verwendung seiner Mittel habe. Die Tuberkulosehilfe könne in bestimmtem Umfang als Gemeinschaftsaufgabe von Bund und Ländern im Rahmen der Seuchenbekämpfung angesehen werden. In diesem Sinne sei es verfassungsrechtlich möglich, einen Kostenbeitrag des Bundes vorzusehen, allerdings unter der Voraussetzung, daß für die Durchführung bestimmter bundeswichtiger Aufgaben — gedacht sei an die Eingliederungshilfe (§ 2 a), an die Kannleistungen der wirtschaftlichen Hilfe (§ 3 Abs. 2) und die vorbeugende Hilfe (§ 4) — eine echte Kompetenz des Bundes im Gesetz festgelegt werde.
Hierauf hat der Ausschuß mit der Formulierung der §§ 27 und 27 a beschlossen, der Bundesregierung die Ermächtigung zum Erlaß der Verwaltungsvorschriften und dem Bundesministerium des Innern für die besonderen Maßnahmen der Eingliederungshilfe, der in § 3 Abs. 2 genannten Leistungen der wirtschaftlichen Hilfe und der vorbeugenden Hilfe ein Weisungsrecht zu geben. In den Haushaltsplan für das Rechnungsjahr 1957 ist durch Beschluß des Haushaltsausschusses ein Betrag von 30 Mio DM aufgenommen worden.
Eingehende Beratungen widmete der Ausschuß dem § 15 des Gesetzes, der die Sicherstellung der Tuberkulosehilfe zum Inhalt hat und der von einigen Mitgliedern des Ausschusses als das Kernstück des Gesetzes bezeichnet wurde. Die Sicherstellung stützt sich auf Vereinbarungen und Richtlinien. Die Vereinbarungen können zwischen den
Sozialversicherungsträgern unter sich oder zwischen den Sozialversicherungsträgern und den Landesfürsorgeverbänden getroffen werden. Die Richtlinien können die Versicherungsträger einseitig erlassen. Es ist vorgesehen, daß, wenn solche Vereinbarungen oder Richtlinien nicht zustande kommen, oder keine ausreichende und gleichmäßige Sicherstellung enthalten, die Abgrenzung und Durchführung ,der Aufgaben durch Rechtsverordnung zu regeln ist. Gegen diese Fassung des wichtigsten Paragraphen hatte die Minderheit des Ausschusses Bedenken. Sie war der Ansicht, daß in einem Gesetz der Aufgabenkreis der Träger klar umrissen werden muß.
Die Maßnahmen zur Eingliederung in das Arbeitsleben sind durch die Ausschußberatungen gegenüber dem Regierungsentwurf wesentlich erweitert worden. Der Ausschuß war einmütig der Meinung, daß die Wiedereingliederung der Kranken in das Arbeitsleben eines der schwierigsten Probleme innerhalb der Tuberkulosehilfe ist. Er war sich jedoch klar darüber, daß alle Bestimmungen eines Gesetzes nicht genügen, den Kranken sozial und wirtschaftlich zu rehabilitieren, wenn nicht von ,allen Seiten die allgemeine Voreingenommenheit gegen die Betroffenen durch unermüdliche Aufklärung beseitigt wird.
Der mitberatende Ausschuß für Fragen des Gesundheitswesens hat in seiner Sitzung ,am 13. März 1957 gegen die Beschlüsse des federführenden Ausschusses keine Einwände erhoben.
Der federführende Ausschuß hat die Beschlüsse zu folgenden Bestimmungen mit Mehrheit gefaßt: § 3 Abs. 1 Nr. 2 bzw. Abs. 2 Nr. 1, § 7 Nr. 1, § 9 Abs. 2, § 15 Abs. 1, § 25 Abs. 2 und § 27 a. Die übrigen Paragraphen wurden einstimmig angenommen. In der Schlußabstimmung hat der Gesetzentwurf in seiner Gesamtheit ebenfalls die einstimmige Annahme des Ausschusses gefunden.
III. Die Bestimmungen im einzelnen
Zu §1
Die vom Ausschuß beschlossene Fassung soll den Zweck des Gesetzes, die nach diesem Gesetz zu gewährenden Leistungen sowie den Rechtsanspruch auf Tuberkulosehilfe nach den Bestimmungen dieses Gesetzes klarstellen. Es entsprach dem Wunsch des Ausschusses, den Rechtsanspruch auf Tuberkulosehilfe auch aus der Überschrift des § 1 erkennen zu lassen. Neben den Leistungen der Heilbehandlung und der wirtschaftlichen Hilfe sind an dieser Stelle auch die Eingliederung in das Arbeitsleben und die vorbeugende Hilfe mit aufgenommen.
Zu §2
In den Absatz 1 Nr. 2 wurde die Klärung diagnostischer und therapeutischer Fragen vom Ausschuß einbezogen, weil diese oft nur durch stationäre Beobachtungen geklärt werden können. Der als Nr. 3 a eingefügte Satz soll die Zuständigkeit für die Gewährung dieser Leistungen hervorheben und damit Überschneidungen vermeiden. Die Bestimmung der Nr. 5 paßt sich der in der Neuregelung der Rentenversicherung getroffenen Regelung an.
In Absatz 2 erweiterte der Ausschuß den Kreis der im Zusammenhang mit der stationären Behandlung zu gewährenden weiteren Maßnahmen
(Frau Bennemann)
und legte besonderen Wert darauf, daß die Arbeitstherapie, die bei der Behandlung Tuberkulosekranker in den Krankenhäusern und Heilstätten von besonderer Bedeutung ist, mit zum Inhalt der Heilbehandlung gehört.
Zu § 2 a
Der Ausschuß wollte mit dieser Fassung der Eingliederung in das Arbeitsleben eine rechtliche Grundlage schaffen. Die hier angegebenen vier Arten der Hilfe werden in den §§ 9 b bis 10 b näher bestimmt. Der Ausschuß hat nicht den Ausdruck „Erwerbsleben" gewählt, sondern den umfassenderen des Arbeitslebens — in dem z. B. auch eine Hausfrau steht —, um endlich auch ,den nicht mehr erwerbsfähigen Kranken die Möglichkeit einer sinnvollen Tätigkeit zu geben.
Zu §3
Die Mehrheit des Ausschusses beschloß, die in Absatz 1 Nr. 2 des Regierungsentwurfs angeführte Hilfe für die „besondere Ernährung für den Kranken" zu streichen und sie unter Absatz 2 als Nr. 1 einzugliedern. Absatz 1 Nr. 5 des Regierungsentwurfs entfällt im Hinblick auf die besondere Ausgestaltung der Eingliederungshilfe nach § 2 a.
Auf Anregung des Bundesrates wurde vom Ausschuß in Absatz 2 Satz 2 aufgenommen, daß zur Verbesserung der Wohnverhältnisse Beihilfen oder Darlehen gewährt werden können.
Die in Absatz 3 beschlossenen Änderungen sollen klarstellen, daß zu dem nach fürsorgerechtlichen Grundsätzen in die wirtschaftliche Hilfe einzubeziehenden Lebensbedarf ,auch der durch das Fürsorgeänderungsgesetz eingeführte Mehrbedarf gehört. Die Anerkennung des Mehrbedarfs wegen Erkrankung an Tuberkulose wird jedoch durch die Vorschriften über die wirtschaftliche Hilfe nach diesem Gesetz in besonderer Weise gestaltet. Deshalb mußte die zusätzliche Anwendung der fürsorgerechtlichen Grundsätze für diese Fälle ausgeschlossen werden.
Zu §4
Der vorbeugenden Hilfe war nach dem Regierungsentwurf nur eine untergeordnete Bedeutung zugewiesen. Sie soll jedoch nach dem Beschluß des Ausschusses wegen ihres Wertes als Mittel zu der Bekämpfung der Tuberkulose einen gleichrangigen Platz neben den übrigen Maßnahmen haben. Die Leistungen der vorbeugenden Hilfe erstrecken sich auf die Verhinderung der Übertragung der Krankheit durch den Kranken auf gesunde Personen.
Den im Regierungsentwurf verankerten Rechtsanspruch der Minderjährigen auf vorbeugende Hilfe hat der Ausschuß in Absatz 2 auch auf deren Mütter ausgedehnt. Die vorbeugende Hilfe mach diesem Gesetz kann als Ermessensleistung auch anderen Personen gewährt werden.
Zu §5
Die hier eingefügten Änderungen dienen lediglich der Klarstellung.
Zu §6
Die Vorschrift beschränkt sich nunmehr auf die Feststellung der sachlichen Zuständigkeit ,des Landesfürsorgeverbandes. Auf die in Absatz 2 der Regierungsvorlage angeführte Begrenzung der Leistungspflicht des Landesfürsorgeverbandes mußte verzichtet werden, da der Rechtsanspruch ,auf Tuberkulosehilfe, derdieser Leistungspflicht entspricht, in § 1 der Fassung des Ausschusses in sachlich übereinstimmender Weise begrenzt worden ist.
Absatz 1 der Regierungsvorlage kehrt als § 6 b wieder, Absatz 4 als § 6 c Abs. 1, während Absatz 3 der Regierungsvorlage mit § 26 vereinigt wurde.
Zu § 6 a
Die Vorschrift entspricht § 13 der Regierungsvorlage. Dem Vorschlag des Bundesrates folgend beschloß der Ausschuß, den Schutz der Anstaltsorte zu verstärken. Ferner beschloß der Ausschuß die vorläufige Regelung der Zuständigkeit für die Kranken, für die im Notaufnahmeverfahren oder nach der Verteilungsverordnung ein Aufnahmeland noch zu bestimmen ist.
Zu § 6b
Diese Vorschrift entspricht dem § 6 Abs. 1 der Regierungsvorlage. Sie wurde vom Ausschuß ergänzt, damit in dringenden Fällen ein Eingreifen des Landesfürsorgeverbandes auch ohne Antragstellung möglich ist.
Zu § 6 c
Hinsichtlich der Kostenbeteiligung des Kranken und seines Ehegatten hat der Ausschuß die Eingliederungshilfe der Heilbehandlung gleichgestellt.
Für die Geltendmachung des Anspruchs auf Kostenbeitrag beschloß der Ausschuß mit der Anfügung des Absatzes 2 die Einführung einer Verjährungsfrist.
Zu § 7
Die Mehrheit des Ausschusses beschloß, Nr. 1 der Regierungsvorlage zu verändern. Die neue Fassung sieht bei der Festsetzung des Kostenbeitrags für Heilbehandlung und Eingliederungshilfe die Berücksichtigung steuerpflichtiger Einkünfte des Kranken und seines Ehegatten nicht mehr in Verbindung mit der Verdienstgrenze der Krankenversicherung der Angestellten vor. Statt dessen wurde ein Betrag von monatlich 600 DM zuzüglich der entsprechenden Familienzuschläge festgelegt. Auf Grund dieser Bestimmung kann sich die Kostenbeitragsgrenze nicht automatisch mit einer Veränderung des § 165 RVO ändern.
Nach dem 'Beschluß des federführenden Ausschusses zu Nr. 3 sind häusliche Einsparungen bei der Festsetzung des Kostenbeitrags dann nicht zu berücksichtigen, wenn mindestens ein minderjähriges Kind im Haushalt des Kranken lebt.
Hinsichtlich der Heranziehung des Vermögens bei der Festsetzung des Kostenbeitrages hat der Ausschuß in Anlehnung an das Recht der öffentlichen Fürsorge die in Nr. 4 angeführten Beispiele vermehrt, um zu verdeutlichen, in welchem Maße Härten vermieden werden sollen.
Zu § 8
Die in den Absätzen 1 und 2 vorgesehenen Änderungen haben im wesentlichen formalen Charakter. Die Bestimmung des Absatzes 3 soll es ermöglichen, daß die Leistungen der wirtschaftlichen Hilfe auch solchen Personen gewährt werden, die
(Frau Bennemann)
zwar nicht mehr tuberkulosekrank sind, aber dennoch infolge der Minderung ihrer körperlichen Leistungsfähigkeit oder der Minderung ihres Einkommens als Folge der Erkrankung übergangsweise Hilfe benötigen. Die richtige Anwendung dieser Vorschrift könnte zur Verminderung der kostspieligen Rückfälle erheblich beitragen.
Zu §9
Die Mehrheit des Ausschusses hat den in Absatz 2 von der Regierung vorgeschlagenen Bedarfssätzen für den Lebensunterhalt zugestimmt; die Minderheit hielt einen höheren Bedarfssatz für erforderlich.
Mit der Änderung des Absatzes 3 wird einem Vorschlag des Bundesrates Rechnung getragen.
Zu § 9 a
Die Bedeutung der Eingliederung für den Kranken soll mit Absatz 1 besonders hervorgehoben werden.
Die Vorschrift des Absatzes 2 sieht — ähnlich wie im Körperbehindertengesetz — die Aufstellung eines Eingliederungsplans vor. Die Aufzählung der bei der Ausarbeitung des Eingliederungsplans zu beteiligenden Stellen ist nicht von ausschließlicher Art. Je nach Lage des Falles können weitere Personen oder Dienststellen hinzugezogen werden. Ist der Kranke minderjährig, ergibt sich aus der gesetzlichen Vertretungsbefugnis die Beteiligung seiner Eltern.
Zu § 9b
Über den Regierungsentwurf hinausgehend hat der Ausschuß auch die Gewährung der Schulbildung in den Kreis der Eingliederungsmaßnahmen einbezogen. Die Fassung ist weitgehend derjenigen des Körperbehindertengesetzes angepaßt.
Zu § 10
Der Ausschuß beschloß, neben der Berufsausbildung und der Berufsumschulung auch ,die Berufsfortbildung in die berufsfördernden Maßnahmen einzubeziehen. Als Ausgleich für die durch die Erkrankung herbeigeführte Gefährdung im Berufsleben wird häufig die Berufsförderung mit dem Ziele eines Aufstiegs im Beruf erforderlich sein.
Der Ausschuß legt Wert auf den Hinweis, daß dem Kranken neben der im § 2 erwähnten Arbeitstherapie oder in Verbindung mit ihr bereits während der stationären Behandlung Gelegenheit zur Erhaltung und Erweiterung der beruflichen Kenntnisse gegeben werden soll, soweit der Gesundheitszustand des Kranken solche Maßnahmen zuläßt.
Absatz 4 der Regierungsvorlage mußte im Hinblick auf § 27 Abs. 2 der vom Ausschuß beschlossenen Fassung entfallen. Die in § 27 erwähnten allgemeinen Verwaltungsvorschriften, die von der Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrates zu erlassen sind, haben auch diejenigen Verwaltungsbestimmungen zu enthalten, ,die für die Schaffung der Einrichtungen zu erlassen sind, die dem Vollzug des § 2 a dienen. Der Bund trägt nach den Bestimmungen des § 27 a die Hälfte der dem Vollzug des § 2 a dienenden Aufwendungen. Deshalb kann die Bundesregierung von dem Erlaß dieser Verwaltungsvorschriften nicht ausgeschlossen werden.
Zu § 10 a
Die Erfahrung zeigt, daß Kranke und Genesene trotz wiedererlangter Arbeitsfähigkeit bei der Bemühung um einen Arbeitsplatz erhebliche Widerstände zu überwinden haben. Deshalb hielt es der Ausschuß für erforderlich, unbeschadet der Zuständigkeit der Bundesanstalt in Absatz 1 auch den den Kranken betreuenden Landesfürsorgeverband zu verpflichten, daß er mit den ihm zu Gebote stehenden Mitteln auf die berufliche Unterbringung hinwirkt.
Bei der Bestimmung des Absatzes 2 hat der Ausschuß an die Einrichtung von Werkstätten in Heilanstalten und die Beschaffung geeigneter Heimarbeit gedacht.
Zu § 10b
Die Vorschrift enthält den Auftrag an die Landesfürsorgeverbände, durch geeignete Maßnahmen die erzielten Ergebnisse der Heilbehandlung und der Eingliederung zu sichern.
Zu § 11
Die Vorschrift der Regierungsvorlage wurde an dieser Stelle gestrichen und aus systematischen Gründen in den Fünften Abschnitt des Entwurfs als § 24 a eingegliedert.
Zu § 12
Der Ausschuß hat auch in dieser Vorschrift die Eingliederungshilfe einbezogen. Für den Fall, daß Ansprüche auf Leistungen für den Lebensbedarf gegenüber Dritten für den gleichen Zeitraum bestehen, soll die Möglichkeit der Geltendmachung von Ersatzansprüchen nicht nur hinsichtlich des Kranken, sondern auch der übrigen Berechtigten bestehen. Im übrigen hat der Ausschuß der Vorlage der Regierung zugestimmt.
Zu § 12 a
Diese Bestimmung soll verhindern, daß durch die Aufrechnung von Überzahlungen gegen laufende Leistungen der wirtschaftlichen Hilfe erneut eine Notlage entsteht, durch die der Zweck der Leistungen gefährdet wird. Von dem Anrechnungsverbot mußten die Fälle ausgenommen werden, bei denen der Kranke die Überzahlung absichtlich herbeigeführt hat.
Zu § 13
Aus Gründen der Gesetzessystematik beschloß der Ausschuß, dieser Vorschrift die Bezeichnung § 6 a zu geben.
Zu § 14
Der Ausschuß hat die im übrigen unverändert gebilligte Regierungsvorlage durch eine Vorschrift ergänzt, die der Ausgestaltung der Eingliederungshilfe und der vorbeugenden Hilfe Rechnung trägt. Da diese Maßnahmen in jedem Einzelfall eine vorbereitende Planung erfordern und da es zweckmäßig erscheinen kann, daß der Landesfürsorgeverband bei der Gewährung dieser Leistungen auch durchführend tätig wird, hat der Ausschuß lediglich die Verpflichtung der Landkreise und der kreisfreien Städte zur Durchführung dieser Aufgaben festgelegt, soweit ,der Landesfürsorgeverband die Übertragung beschließt.
(Frau Bennemann) Zu § 15
Die von der Mehrheit beschlossene Ausschußfassung enthält im Vergleich zum Regierungsentwurf einige Änderungen. Die Änderung in Absatz 1 Nr. 1 und 2 trägt dier Verabschiedung des Krankenkassenverbände-Gesetzes Rechnung.
Der Ausschuß hielt es für erforderlich, daß zur Unterrichtung der Bevölkerung die Vereinbarungen und Richtlinien im Bundesanzeiger veröffentlicht Werden und ergänzte Absatz 2 entsprechend.
Entsprechend der Stellungnahme der 'Bundesregierung zu den Änderungsvorschlägen des Bundesrates beschloß der Ausschuß zu Absatz 3 eine Frist für das Zustandekommen der Vereinbarungen und Richtlinien zu bestimmen, deren Ablauf jedoch nicht erst mit dem Inkrafttreten des Gesetzes, sondern bereits mit seiner Verkündung beginnen soll. Falls die vorgesehenen Vereinbarungen und Richtlinien nicht innerhalb der festgesetzten Frist zustande kommen, soll die Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung die Sicherstellung der Tuberkulosehilfe unverzüglich regeln.
Zu § 16
Der Ausschuß hat in Absatz 2 Buchstabe c die Wehrpflichtigen von der Regelung nach diesem Gesetz ausgeschlossen, weil sie während der Dauer dies Wehrdienstes nach § 6 des Wehrsoldgesetzes Heilfürsorge auch im Falle der Erkrankung an Tuberkulose erhalten. Bei der Beendigung des Wehrdienstes tritt die allgemeine Zuständigkeitsregelung ein, wenn nicht Versorgung nach dem Soldatenversorgungsgesetz zu gewähren ist. Die erforderlichen Ergänzungen machten einer besseren Übersichtlichkeit wegen eine Umstellung der Regierungsvorlage erforderlich.
Zu § 17
Die vom Ausschuß vorgesehenen Änderungen berücksichtigen die besondere Ausgestaltung der Eingliederungshilfe und gleichen die Fassung an die des § 16 an.
Zu § 18
Unter Angleichung an § 19 hat der Ausschuß dier Fassung der Regierungsvorlage ohne sachliche Änderungen zugestimmt. Zur Klarstellung wurde ausdrücklich hervorgehoben, daß eine Beteiligung an der Aufbringung der Kosten nach § 14 Abs. 3 von den Landkreisen und den kreisfreien Städten nicht verlangt werden kann.
Zu § 19
Der Ausschuß hat der Regierungsvorlage ohne Änderung zugestimmt.
Zu § 20
Die Verpflichtung des Berechtigten, den Antrag auf Tuberkulosehilfe bei dem Gesundheitsamt oder bei der Gemeinde seines Wohnortes zu stellen, hat der Ausschuß auf diejenigen Fälle beschränkt, bei denen der Landesfürsorgeverband — und nicht der Dienstherr — zur Gewährung der Tuberkulosehilfe verpflichtet ist. Gleichzeitig ist die Möglichkeit gegeben, daß auch die an andere zur Gewährung von Leistungen der Tuberkulosebekämpfung verpflichtete Stellen gerichteten Anträge bei dem
Gesundheitsamt oder bei der Gemeinde des Wohnortes eingereicht werden können. Hierdurch wird dem Kranken, der mitunter im unklaren darüber ist, welche Stelle die Leistungen für ihn zu gewähren hat, eine wesentliche Erleichterung geboten. Zugleich wird hierdurch im Zusammenhang mit der schon im Regierungsentwurf vorgesehenen Verpflichtung aller an der Tuberkulosebekämpfung beteiligten Stellen, sich bei der Einleitung ihrer Maßnahmen mit dem Gesundheitsamt ins Benehmen zu setzen, gewährleistet, daß das Gesundheitsamt seiner zentralen Stellung entsprechend in jedem Einzelfall Gelegenheit zur Äußerung erhält und über die Maßnahmen der anderen Stellen unterrichtet wird.
Zu § 21
Der Vorschlag des Bundesrates zu Absatz 1 wurde berücksichtigt.
Mit dier Anfügung des Absatzes 4 werden die Landesfürsorgeverbände verpflichtet, die Initiative zur Bildung von Arbeitsgemeinschaften zu ergreifen.
Zu § 22
Der Ausschuß hat der Fassung der Regierungsvorlage mit geringen Ergänzungen zugestimmt. Die Festlegung der Zuständigkeit wurde im Hinblick auf die Verpflichtung der Bundeswehr zur Gewährung berufsfördernder Maßnahmen nach der Beendigung ides Dienstverhältnisses über die in der Regierungsvorlage gezogene Grenze hinaus für dien Personenkreis des öffentlichen Dienstes erweitert. Damit wird die gleichzeitige Zuständigkeit zweier Stellen für die Berufsförderung ehemaliger Angehöriger des öffentlichen Dienstes vermieden.
Zu § 23
Unter Einbeziehung der Eingliederungshilfe hat der Ausschuß der Regierungsvorlage zugestimmt. Bei der Änderung der Überschrift ist er einem Vorschlag des Bundesrates gefolgt.
Zu § 24
Durch die Fassung des Absatzes 1 soll ausgedrückt werden, daß Weisungen, auf die aus sachlichen Gründen nicht verzichtet werden kann, durch geeignete Beratung und Aufklärung unterstützt werden sollen. Der Ausschuß legt Wert darauf, schon in diesem Gesetz und nicht erst in einer späteren Rechtsverordnung festzulegen, daß sich der Kranke bestimmten Formen der Heilbehandlung und bestimmten Operationen nicht zu unterziehen braucht. Außerdem sollen bei einer Einweisung in eine Heilstätte berechtigte Wünsche des Kranken berücksichtigt werden.
Das Ziel des Gesetzes ist, die Dauer der Gewährung von Leistungen der wirtschaftlichen Hilfe so weit zu erstrecken, wie dies für die Sicherung der Heilung erforderlich ist. Da das Gesetz hierfür sehr weit gefaßte Grenzen zieht, mußte für den Fall des offenkundigen Mißbrauchs des Gesetzes in Absatz 2 eine Möglichkeit zur Versagung der wirtschaftlichen Hilfe vorgesehen werden. Der Ausschuß wünscht jedoch durch die von ihm gewählte Fassung auszudrücken, daß jedem verständlichen Grund des Kranken Rechnung zu tragen ist. Für diese Vorschrift wurde ein neuer Absatz 2 a in die Regierungsvorlage eingefügt.
(Frau Bennemann)
Die zu Absatz 3 beschlossene Änderung entspricht der Fassung des Rentenneuregelungsgesetzes.
Zu § 24 a
Hierzu kann auf die Begründung zu § 11 verwiesen werden.
Zu § 25
Der Ausschuß hat Absatz 1 der Fassung der Regierungsvorlage zugestimmt.
Zu Absatz 2 hat die Mehrheit des Ausschusses beschlossen, den § 10 Buchstabe a des Körperbehindertengesetzes entsprechend der zu § 7 Nr. 1 gefundenen Fassung zu ändern.
Zu § 26
In diese Bestimmung ist § 6 Abs. 3 der Regierungsvorlage eingegliedert worden.
Zu § 27
Der Ausschuß hat die in Absatz 1 der Regierungsvorlage vorgesehenen Ermächtigungen zum Erlaß von Rechtsverordnungen wesentlich eingeschränkt. In der vom Ausschuß beschlossenen Fassung zu § 2 Abs. 2 wird der Begriff „gleichzeitige Erkrankung vorübergehender Art" nicht mehr erwähnt. Damit konnte Nr. 1 entfallen. Da die beschlossenen Ermächtigungen nach der Einfügung des § 2 a in das Gesetz auch die Eingliederungshilfe umfassen, bedarf es der besonderen Ermächtigung unter Nr. 4 nicht mehr. Das Ausmaß der Verpflichtung der Empfänger der Tuberkulosehilfe hat der Ausschuß in § 24 unmittelbar festgelegt, so daß auch Nr. 5 der Regierungsvorlage gestrichen werden konnte.
Die Ermächtigung der Bundesregierung zum Erlaß allgemeiner Verwaltungsvorschriften entspricht Artikel 84 Abs. 2 GG, die Ermächtigung des Bundesministers des Innern zum Erlaß von Einzelweisungen in den in Absatz 3 aufgeführten besonderen Fällen dem Artikel 84 Abs. 5 GG. Der Ausschuß vertritt die Ansicht, daß mit dem Wort „Bundesregierung" der zuständige Ressortminister gemeint sein kann.
Zu § 27a
Der Ausschuß hält eine ins Gewicht fallende finanzielle Beteiligung des Bundes an den Aufwendungen der Landesfürsorgeverbände zur Sicherung der vollen Auswirkung des Gesetzes für erforderlich, da es sich bei der Bekämpfung der Tuberkulose um eine Gemeinschaftsaufgabe dies Bundes und der Länder handelt. Die Verpflichtung des Bundes zur anteiligen Kostentragung entspricht der Ermächtigung des Bundesministers des Innern nach § 27 zur Erteilung von Einzelweisungen.
Zu § 28
Absatz 1 enthält die übliche Berlin-Klausel, die Absätze 2 und 3 tragen den Vorschriften des Saarvertrages, Absatz 4 dien besonderen Verhältnissen der Stadtstaaten Rechnung.
Zu § 29
Der Ausschuß beschloß, der Anregung des Bundesrates zu Absatz 1 zu folgen. Für die in § 25
Abs. 2 vorgesehene Änderung ides Körperbehindertengesetzes bedarf es keiner besonderen Vorbereitung für die Verwaltung. Diese Bestimmung soll daher im frühestmöglichen Zeitpunkt in Kraft treten.
In Absatz 2 hat der Ausschuß der Fassung der Bundesregierung unter Berücksichtigung des im Saarland geltenden Tuberkulosehilfe-Gesetzes zugestimmt.
Bonn, den 21. Mai 1957
Frau Bennemann Berichterstatterin Anlage 7
Umdruck 1113
Änderungsantrag der Fraktion der SPD zur dritten Beratung des von der Fraktion der SPD eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes zur Gleichstellung aller Arbeitnehmer im Krankheitsfall (Drucksachen 3504, 1704).
Der Bundestag wolle beschließen:
1. a) Die Überschrift des Ersten Abschnittes erhält folgende Fassung:
„Lohnfortzahlung Krankheitsfalle"
b) § 1 erhält folgende Flassung:
„§ 1
Grundsatz
(1) Ein Arbeiter, der durch Krankeit an der Leistung der Dienste verhindert ist, hat für die Dauer der Krankheit, längstens jedoch für sechs Wochen, Anspruch gegen seinen Arbeitgeber auf Fortzahlung des Arbeitsentgeltes.
(2) Auf den Anspruch nach Absatz 1 sind die Barleistungen der gesetzlichen Kranken- und der gesetzlichen Unfallversicherung anzurechnen; gewährt ein Träger der gesetzlichen Kranken- oder Unfallversicherung dem Arbeiter Krankenhaus-, Anstalts- oder Heilanstaltspflege, so sind die Barleistungen anzurechnen, die zu zahlen wären, wenn eine derartige Pflege nicht gewährt würde.
(3) Der Anspruch nach Absatz 1 ist um den Beitragsteil zur Kranken- und Arbeitslosenversicherung zu kürzen, der für den Arbeiter in Fortfall kommt.
(4) Der Anspruch nach Absatz 1 ist ferner um die Lohnsteuer zu kürzen, die der Arbeiter vom Arbeitsentgelt zu entrichten hätte.
(5) Absatz 1 gilt nicht für Arbeitnehmer, die wiegen vorübergehender oder geringfügiger Dienstleistungen im Sinne von § 168 der Reichsversicherungsordnung versicherungsfrei sind."
2. § 2 erfolgt folgende Fassung:
,,§ 2
Arbeitsentgelt
Arbeitsentgelt im Sinne des § 1 ist das Arbeitsentgelt, das der Arbeiter erhalten würde, wenn er während der Dauer der Arbeitsunfähigkeit gearbeitet hätte."
3. Hinter § 2 wird folgender neuer § 2 a eingefügt:
„§ 2 a
Rentenversicherungsbeiträge
Für die Dauer der Krankheit, längstens jedoch für sechs Wochen, sind Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung unter Zugrundelegung des Arbeitsentgelts (§ 2) zu entrichten."
4. In § 3 Abs. 1 Satz 1 werden die Worte „auf den Zuschuß" durch die Worte „auf das Arbeitsentgelt" ersetzt.
5. In § 4 werden ,die Worte „auf den ihm nach § 1 zustehenden Zuschuß" durch die Worte „auf das ihm nach § 1 zustehende Arbeitsentgelt" ersetzt.
6. Hinter § 7 wird folgender neuer § 7a eingefügt:
„§ 7 a
Ausgleichsstock
(1) Zum Ausgleich der durch dieses Gesetz entstehenden Aufwendungen ist für Betriebe mit in der Regel bis zu 100 Beschäftigten ein Ausgleichsstock zu errichten. Dieser Ausgleichsstock kann für einzelne oder mehrere Berufe oder Wirtschaftszweige errichtet werden. Der AusAusgleichsstock soll bei bestehenden Einrichtungen errichtet werden.
(2) Die Mittel für den Ausgleichsstock sind von den in Absatz 1 genannten Arbeitgebern nach der Lohnsumme der Beschäftigten aufzubringen. Diese Arbeitgeber ,haben einen Erstattungsanspruch gegen den Ausgleichsstock für die auf Grund dieses Gesetzes aufgewendeten Beträge. Das Nähere bestimmt die Satzung.
(3) Die Bundesregierung bestimmt durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Einrichtungen, bei denen für die einzelnen Berufe oder Wirtschaftszweige der Ausgleichsstock zu errichten ist. Der Ausgleichsstock bedarf einer gesonderten Kassen- und Rechnungsführung.
(4) Der Bundesminister für Arbeit erläßt mit Zustimmung des Bundesrates die zur Durchführung der Absätze 1 bis 3 erforderlichen Verwaltungsvorschriften."
7. Folgender § 8 wird eingefügt:
,,§ 8
Die Reichsversicherungsordnung wird wie folgt geändert und ergänzt:
a) In § 182 Abs. 1 Nr. 2 wird nach dem ersten Halbsatz eingefügt:
„das Krankengeld erhöht sich nach Ablauf
der ersten sechs Wochen der Arbeitsunfähigkeit auf 75 vom Hundert des Grundlohnes;"
b) In § 182 Abs. 1 Nr. 2 erhält der zweite Halbsatz folgende Fassung:
„das Krankengeld wird vom zweiten Tage der Arbeitsunfähigkeit an gewährt, vom ersten Tage der Arbeitsunfähigkeit an jedoch dann, wenn diese länger als zwei Wochen dauert oder auf einem Arbeitsunfall oder Berufskrankheit im Sinne der gesetzlichen Unfallversicherung beruht."
c) § 189 Abs. 1 Satz 3 erhält folgende Fassung: „Die Leistungen auf Grund des Gesetzes über die Lohnfortzahlung der Arbeiter im Krankheitsfalle und weitere Zuschüsse des Arbeitgebers zum Kranken- und Hausgeld gelten ohne Rücksicht auf ihre Höhe nicht als Arbeitsentgelt.""
8. Die Überschrift des Gesetzes erhält folgende Fassung:
„Gesetz über die Fortzahlung des Arbeitsentgelts im Krankheitsfalle".
Bonn den 31. Mai 1957
Ollenhauer und Fraktion
Umdruck 1118
Änderungsantrag der Fraktion der SPD zur dritten Beratung des von der Fraktion der SPD eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes zur Gleichstellung aller Arbeitnehmer im Krankheitsfall (Drucksachen 3504, 1704).
Für den Fall der Ablehnung des Antrags auf Umdruck 1113
wolle der Bundestag beschließen:
1. In § 1 Abs. 1 Satz 1 werden die Worte „ohne daß ihn ein Verschulden trifft," gestrichen.
2. In § 1 Abs. 1 Satz 2 werden die Worte „neunzig vom Hundert des Nettoarbeitsentgelts (§ 2)" durch die Worte „dem Nettoarbeitsentgelt (§ 2)" ersetzt.
3. § 1 Abs. 2 wird gestrichen.
Bonn, den 24. Mai 1957
Ollenhauer und Fraktion
Umdruck 1181
Änderungsantrag der Fraktion der DP (FVP) zur zweiten Beratung des Entwurfs eines Gesetzes über die Tuberkulosenhilfe (THG) (Drucksachen 3489, 3214).
Der Bundestag wolle beschließen:
1. In § 6 a Abs. 4 werden die Worte „durch einen amtlich bestellten Arzt" gestrichen.
2. In § 22 Abs. 3 werden die Worte „durch einen amtlich bestellten Arzt" gestrichen.
Bonn, den 29. Mai 1957
Dr. Berg
Dr. Blank (Oberhausen) und Fraktion
Umdruck 1183
Änderungsantrag der Abgeordneten Dr. Schild (Düsseldorf), Dr. Berg und Genossen zur dritten Beratung des von der Fraktion der SPD eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes zur Gleichstellung aller Arbeitnehmer im Krankheitsfall (Drucksachen 3551, 3504, 1704).
Der Bundestag wolle beschließen:
1. a) Der Erste Abschnitt mit den §§ 1 bis 7 wird gestrichen.
b) Der Zweite Abschnitt wird Erster Abschnitt.
§ 8 wird § 1 und erhält folgende Fassung:
„§1
Die Reichsversicherungsordnung wird wie folgt geändert und ergänzt:
,1. § 182 Abs. 1 Nr. 2 erhält folgende Fassung:
„2. Krankengeld in Höhe von fünfundsiebzig von Hundert des Grundlohns für jeden Kalendertag, wenn die Krankheit den Versicherten arbeitsunfähig macht. Das Krankengeld wird vom dritten Tage der Arbeitsunfähigkeit an gewährt, vom ersten Tage der Arbeitsunfähigkeit an jedoch dann, wenn diese länger als drei Wochen dauert (oder auf einem Arbeitsunfall oder auf einer Berufskrankheit im Sinne der gesetzlichen Unfallversicherung beruht). Die in § 165 Abs. 1 Nr. 3 und 4 bezeichneten Versicherten haben keinen Anspruch auf Krankengeld." `
Für den Fall der Ablehnung der Anträge unter Nr. 1:
2. § i Abs. 2 erhält folgende Fassung:
„(2) Der Zuschuß nach Absatz 1 wird erst nach 26wöchiger ununterbrochener Dauer des Arbeitsverhältnisses bei denselben Arbeitgeber gewährt."
3. § 2 erhält folgenden Wortlaut:
,,§ 2
Nettoarbeitsentgelt
Nettoarbeitsentgelt im Sinne des § 1 ist das um die gesetzlichen Lohnabzüge verminderte Arbeitsentgelt. Der Berechnung wird das durchschnittliche Arbeitsentgelt während der letzten vier den Lohnperioden des Betriebs entsprechenden Wochen, bei Lohnempfänger mit teilmonatlicher oder monatlicher Lohnabrechnung das durchschnittliche Arbeitsentgelt des letzten Kalendermonats oder des entsprechenden Lohnabrechnungszeitraumes zugrunde gelegt."
4. § 5 erhält folgende Fassung: ,,§ 5
Heimarbeit
(1) Für die in Heimarbeit Beschäftigten (§ 1 Abs. 1 des Heimarbeitsgesetzes vom 14. Mai 1951 [HAG] - Bundesgesetzbl. I S. 191) gelten die vorstehenden Vorschriften mit folgender Maßgabe:
a) Der Anspruch auf Zahlung eines Zuschusses zu den Leistungen aus der gesetzlichen Kranken- und Unfallversicherung richtet sich gegen den Auftraggeber oder Zwischenmeister;
b) der Zuschuß ist zu gewähren in Höhe von einem Sechstel vom Hundert des in den letzten sechs Monaten vor Eintritt der Arbeitsunfähigkeit gewährten reinen Arbeitsentgelts.
Den gleichen Anspruch haben die in § 1 Abs. 2 Buchstaben a bis c des Heimarbeitsgesetzes bezeichneten Personen, wenn sie hinsichtlich der Entgeltregelung gleichgestellt sind.
(2) wie bisher Absatz 3
(3) wie bisher Absatz 4 mit der Maßgabe, daß es im letzten Satzteil heißen muß: „ , den Betrag
von einem Sechstel vom Hundert des an ihn ausgezahlten reinen Arbeitsentgelts . ."
(4) wie bisher Absatz 5"
Bonn, den 29. Mai 1957
Dr. Schild (Düseldorf) Dr. Berg
Dr. Blank (Oberhausen) Dr. Brühler
Eickhoff
Fassbender
Dr. Graf (München)
Dr. Henn
Hübner
Lahr
von Manteuffel (Neuß) Neumayer
Dr. Preiß
Dr. Schäfer (Hamburg) Dr. Schneider (Lollar) Gumrum
Umdruck 1190 (neu)
Änderungsantrag der Fraktion der CDU/CSU zur dritten Beratung des von der Fraktion der SPD eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes zur Gleichstellung aller Arbeitnehmer im Krankheitsfall (Drucksachen 3551, 3504, 1704).
Der Bundestag wolle beschließen:
§ 8 wird in der Fassung der Beschlüsse des Ausschusses für Sozialpolitik — Drucksache 3504 — wieder eingefügt mit der Maßgabe, daß die Nummer 1 folgenden Wortlaut erhält:
1. § 182 Abs. 1 Nr. 2 erhält folgende Fassung:
„2. Krankengeld in Höhe von fünfzig vom Hundert des Grundlohnes für jeden Kalendertag, wenn die Krankheit den Versicherten arbeitsunfähig macht. Für die ersten sechs Wochen der Arbeitsunfähigkeit erhöht sich das Krankengeld um fünfzehn vom Hundert des Grundlohnes und für einen Versicherten mit einem Angehörigen, den er bisher ganz oder überwiegend unterhalten hat und der mit ihm in häuslicher Gemeinschaft lebt, um einen Zuschlag von vier vom Hundert des Grundlohnes, für jeden weiteren solchen Angehörigen um je weitere drei vom Hundert des Grundlohnes. Der Gesamtbetrag von Krankengeld und Zuschlägen darf fünfundsiebzig vom Hundert des Grundlohnes nicht übersteigen. Das Krankengeld wird vom dritten Tage der Arbeitsunfähigkeit an gewährt, vom ersten Tage der Arbeitsunfähigkeit an jedoch dann, wenn diese länger als zwei Wochen dauert oder auf einem Arbeitsunfall oder einer Berufskrankheit im Sinne der gesetzlichen Unfallversicherung beruht. Die in § 165 Abs. 1 Nr. 3 und 4 bezeichneten Versicherten haben keinen Anspruch auf Krankengeld."
Bonn, den 31. Mai 1957
Dr. Krone und Fraktion
Umdruck 1191
Änderungsantrag der Fraktion der FDP zur dritten Beratung des von der Fraktion der SPD eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes zur Gleichstellung aller Arbeitnehmer im Krankheitsfall (Drucksachen 3551, 3504, 1704).
Der Bundestag wolle beschließen:
§ 1 Abs. 2 erhält folgende Fassung:
(2) Der Zuschuß nach Absatz 1 wird erst nach dreimonatiger ununterbrochener Dauer des Ar-
beitsverhältnisses bei demselben Arbeitgeber gewährt. Bei Saisonbetrieben und Kampagnebetrieben im Sinne des § 20 des Kündigungsschutzgesetzes wird der Zuschuß bereits nach vierwöchiger ununterbrochener Dauer des Arbeitsverhältnisses gewährt."
Bonn, den 31. Mai 1957
Dr. Mende und Fraktion
Umdruck 1192
Änderungsantrag der Abgeordneten Stücklen, Schwarz und Genossen zur dritten Beratung des von der Fraktion der SPD eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes zur Gleichstellung aller Arbeitnehmer im Krankheitsfall (Drucksachen 3551, 3504, 1704).
Der Bundestag wolle beschließen: § 1 erhält folgenden Absatz (3):
„Auf Antrag dies Arbeitgebers nimmt die Krankenkasse die Auszahlung des Lohnausgleichsbetrages vor."
Bonn, den 31. Mai 1957
.Stücklen Schwaan Brese
Burgemeister Engelbrecht-Greve Friese
Holla
Illerhaus Kirchhoff
Koops Kramel Lücker (München)
Oetzel
Freiherr Riederer von Paar Dr. Rinke
Stilleer Wieninger
Umdruck 1193
Änderungsantrag der Fraktion der FDP zur dritten Beratung des von der Fraktion der SPD eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes zur Gleichstellung aller Arbeitnehmer im Krankheitsfall (Drucksachen 3551, 3504, 1704).
Der Bundestag wolle beschließen:
Für den Fall der Ablehnung des Antrags auf Umdruck 1183 Nr. 4:
In § 5 werden in Absatz 1 und in Absatz 4 die Worte „2 vom Hundert" jeweils durch die Worte „1 vom Hundert" ersetzt.
Bonn, den 31. Mai 1957
Dr. Mende und Fraktion
Umdruck 1194
Änderungsantrag der Fraktion der CDU/CSU zur dritten Beratung des von der Fraktion der SPD eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes zur Gleichstellung aller Arbeitnehmer im Krankheitsfall (Drucksachen 3551, 3504, 1704).
Der Bundestag wolle beschließen:
Dem § 9 a werden folgende Nummern 4 bis 6 angefügt:
,,4. der letzte Satz in § 182 Abs. 1 Nr. 2 der Reichsversicherungsordnung in der Fassung des § 8 Nr. 1 sowie § 8 Nr. 8 vorerst nicht anzuwenden sind;
5. § 189 Abs. 1 und § 195 a Abs. 1 Nr. 4 der Reichsversicherungsordnung die im übrigen Bundesgebiet geltende Fassung erhalten. An die Stelle des im § 195 a Abs. 1 Nr. 4 der Reichsversicherungsordnung festgesetzten Mindestbetrages tritt der in § 26 Ziff. 2 c der Satzung der Landesversicherungsanstalt für das Saarland — Stand 1. Dezember 1956 — für das tägliche Stillgeld festgesetzte Betrag;
6. § 3 Abs. 2 des Gesetzes über die Erhöhung des Höchstgrundlohnes und sonstige Änderungen in der Sozialversicherung vom 12. Dezember 1955 (Amtsblatt der Regierung des Saarlandes S. 1759) wegfällt"
Bonn, den 31. Mai 1957
Kunze (Bethel) und Fraktion
Umdruck 1195
Änderungsantrag der Abgeordneten Sabel, Albers und Genossen zur dritten Beratung des von der Fraktion der SPD eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes zur Gleichstellung aller Arbeitnehmer im Krankheitsfall (Drucksachen 3551, 3504, 1704).
Der Bundestag wolle beschließen:
Dean § 8 wird folgende Ziffer 10 angefügt: 10. § 381 erhält folgenden neuen Absatz 5:
„(5) Die den Krankenkassen durch die Erhöhung des Krankengeldes während der erste sechs Wochen der Arbeitsunfähigkeit entstehenden Mehraufwendungen tragen die Arbeitgeber in Form eines Zuschlages zu dem Arbeitgeberanteil."
Bonn, den 31. Mai 1957
Sabel Albers Caspers
Ehren Even Franzen
Harnischfeger
Heix
Frau Kaiser (SchwäbischGmünd)
Karpf
Lenz (Brühl) Maier (Mannheim) Mühlenberg Rümmele
Scheppmann Spies (Brücken) Teriete
Varelmann Walz
Wolf (Stuttgart) Wullenhaupt
Umdruck 1196
Änderungsantrag der Fraktion der SPD zur dritten Beratung des von der Fraktion der SPD eingebrachten Entwurfs eines Gomes zur Gleichstellung aller Arbeitnehmer im Krankheitsfall (Drucksachen 3551, 3504, 1704).
Für den Fall der Ablehnung des Antrags auf Umdruck 1113 Nr. 7 (§ 8) Buchstaben a und b wolle der Bundestag beschließen:
Dem § 182 Abs. 1 Nr. 2 der Reichsversicherungsordnung wird folgender Satz angefügt:
„Die Aufwendungen für die Erhöhung des Krankengeldes während der ersten sechs Wochen der Arbeitsunfähigkeit sind vom Arbeitgeber gesondert zu tragen."
Bonn, den 31. Mai 1957
Ollenhauer und Fraktion
Namentliche Abstimmungen
zur dritten Beratung des von der SPD eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes zur Gleichstellung aller Arbeitnehmer im Krankheitsfall (Drucksache 1704)
über
1. den Änderungsantrag der Fraktion der SPD, Umdruck 1113, Ziffer 1,
2. den Änderungsantrag der Fraktion der SPD, Umdruck 1113, Ziffer 7 b,
3. den Änderungsantrag der Fraktion der FDP, Umdruck 1195.
Name Abstimmung Abstimmung Abstimmung
1 2 3
CDU/CSU
Frau Ackermann . . . . Nein Nein Nein
Dr. Adenauer — — —
Albers Ja Nein Ja
Albrecht (Hamburg) . Nein Nein Nein
Arndgen Nein Nein Nein
Baier (Buchen) . Nein Nein *
Barlage Nein Nein Nein
Dr. Bartram beurlaubt beurlaubt beurlaubt
Bauer (Wasserburg) . Nein Nein Nein
Bauereisen Nein Nein Nein
Bauknecht Nein Nein Nein
Bausch Nein Nein Nein
Becker (Pirmasens) . . Nein Nein Nein
Bender Nein Nein
Berendsen Nein Nein Nein
Dr. Bergmeyer . . beurlaubt Nein beurlaubt
Fürst von Bismarck . . . Nein * Nein
Blank (Dortmund) . . . Nein Nein Nein
Frau Dr. Bleyler
(Freiburg) Nein Nein Nein
Blöcker beurlaubt beurlaubt beurlaubt
Bock Nein Nein Nein
von Bodelschwingh . . . Nein Nein Nein
Dr. Böhm (Frankfurt) . Nein Nein Nein
Brand (Remscheid) . . . Nein Nein Nein
Frau Brauksiepe . Nein Nein Nein
Brenner Nein Nein Nein
Dr. von Brentano . . — — —
Brese Nein Nein Nein
Frau Dr. Brökelschen . . Nein Nein Nein
Dr. Brönner Nein Nein Nein
Brookmann (Kiel) . Nein Nein Nein
Brück Nein Nein Nein
Dr. Bucerius beurlaubt beurlaubt beurlaubt
Dr. von Buchka . Nein Nein Nein
Dr. Bürkel Nein Nein Nein
Burgemeister Nein Nein Nein
Caspers Nein Nein Ja
Cillien beurlaubt beurlaubt beurlaubt
Dr. Conring Nein Nein Nein
*) Für Teile der Sitzung beurlaubt.
Name Abstimmung Abstimmung Abstimmung
1 2 3
Dr. Czaja Nein Nein Nein
Demmelmeier Nein Nein Nein
Diedrichsen — Nein Nein
Frau Dietz Nein Nein Nein
Dr. Dittrich beurlaubt beurlaubt beurlaubt
Dr. Dollinger beurlaubt beurlaubt beurlaubt
Donhauser Nein * *
Dr. Dresbach Nein Nein Nein
Dr. Eckhardt Nein Nein Nein
Eckstein -- — —
Ehren Nein Nein Ja
Engelbrecht-Greve . . Nein Nein Nein
Dr. Dr. h.c. Erhard . — — -
Etzenbach Nein Nein Nein
Even Nein * *
Feldmann Nein * *
Gräfin Finckenstein beurlaubt beurlaubt beurlaubt
Finckh Nein Nein Nein
Dr. Franz Nein Nein Nein
Franzen Nein Nein Ja
Friese Nein Nein Nein
Fuchs Nein Nein Nein
Funk * « *
Dr. Furler beurlaubt beurlaubt beurlaubt
Frau Ganswindt . beurlaubt beurlaubt beurlaubt
Frau Dr. Gantenberg . Nein Nein Nein
Gedat Nein Nein Nein
Geiger (München) . beurlaubt beurlaubt beurlaubt
Frau Geisendörfer . Nein Nein Nein
Gengler Nein Nein Nein
Gerns . * * *
D. Dr. Gerstenmaier . beurlaubt beurlaubt beurlaubt
Gibbert Nein Nein Nein
Giencke Nein Nein Nein
Dr. Glasmeyer Nein Nein Nein
Dr. Gleissner (München) Nein Nein Nein
Glüsing Nein Nein Nein
Gockeln — — —
Dr. Götz Nein Nein Nein
Goldhagen Nein . Nein Nein
Gontrum Nein Nein Nein
Günther — Nein Nein
Haasler Nein — Ja
Häussler * Nein Ja
Hahn Nein Nein Nein
Harnischfeger enthalten enthalten Ja
Heix Nein Nein Ja
Dr. Hellwig Nein Nein Nein
Dr. Graf Henckel . Nein Nein Nein
Dr. Hesberg Nein Nein Nein
Heye Nein Nein Nein
Hilbert Nein * *
Höcherl Nein Nein Nein
Dr. Höck Nein Nein Nein
Höfler Nein Nein Nein
Holla Nein Nein Nein
Hoogen Nein Nein Nein
Dr. Horlacher beurlaubt beurlaubt beurlaubt
Horn Nein Nein Nein
Huth beurlaubt beurlaubt beurlaubt
Illerhaus Nein Nein Nein
Dr. Jaeger Nein Nein Nein
Jahn (Stuttgart) . . Nein Nein Ja
Frau Dr. Jochmus . Nein Nein Nein
Josten Nein Nein Nein
Kahn Nein * *
Kaiser (Bonn) — — —
Frau Kaiser
(Schwäbisch-Gmünd) . Nein Nein Ja
*) Für Teile der Sitzung beurlaubt.
Name Abstimmung Abstimmung Abstimmung
1 2 3
Karpf Ja Nein Ja
Kemmer (Bamberg) Nein Nein Nein
Kemper (Trier) Nein Nein Nein
Kiesinger * Nein Nein
Dr. Kihn (Würzburg) . Nein Nein Nein
Kirchhoff Nein * Nein
Klausner beurlaubt beurlaubt beurlaubt
Dr. Kleindinst . Nein Nein Nein
Dr. Kliesing Nein Nein Nein
Knapp Nein Nein Nein
Knobloch Nein Nein Nein
Dr. Köhler beurlaubt beurlaubt beurlaubt
Koops Nein Nein Nein
Dr. Kopf Nein Nein Nein
Kortmann . beurlaubt beurlaubt beurlaubt
Kraft * * Nein
Kramel Nein Nein Nein
Krammig Nein Nein Nein
Kroll Nein Nein Nein
Frau Dr. Kuchtner . . Nein Nein Nein
Kühlthau Nein Nein Nein
Kuntscher beurlaubt beurlaubt beurlaubt
Kunze (Bethel) Nein Nein Nein
Lang (München) . . Nein Nein Nein
Leibing beurlaubt beurlaubt beurlaubt
Dr. Leiske Nein * *
Lenz (Brühl) Nein Ja Ja
Lenze (Attendorn) . Nein Nein Nein
Leonhard Nein Nein Nein
Lermer Nein Nein Nein
Leukert beurlaubt beurlaubt beurlaubt
Dr. Leverkuehn . Nein Nein *
Dr. Lindenberg . Nein * a
Dr. Lindrath Nein Nein Nein
Dr. Löhr Nein Nein Nein
Lotze Nein Nein Nein
Dr. h. c. Lübke . — — —
Lücke * Nein Nein
Lücker (München) . Nein Nein Nein
Lulay Nein * *
Maier (Mannheim) Ja Ja Ja
Majonica beurlaubt beurlaubt beurlaubt
Dr. Baron Manteuffel-
Szoege Nein a *
Massoth beurlaubt beurlaubt beurlaubt
Mayer (Birkenfeld) . Nein Nein Nein
Menke Nein Nein Nein
Mensing Nein Nein Nein
Meyer (Oppertshofen) . Nein Nein Nein
Mever-Ronnenberg . . . beurlaubt beurlaubt beurlaubt
Miller Nein Nein Nein
Dr. Moerchel beurlaubt beurlaubt beurlaubt
Morgenthaler beurlaubt beurlaubt beurlaubt
Muckermann Nein Nein Nein
Mühlenberg Nein Ja Ja
Dr. Dr. h. c. Müller (Bonn) beurlaubt beurlaubt beurlaubt
Müller-Hermann . . . beurlaubt beurlaubt beurlaubt
Müser Nein Nein Nein
Nellen Nein Nein Nein
Neuburger Nein Nein Nein
Niederalt Nein Nein Nein
Frau Niggemeyer . Nein Nein Nein
Dr. Dr. Oberländer . — —
Dr. Oesterle beurlaubt beurlaubt beurlaubt
Oetzel Nein Nein Nein
Pelster Nein Nein Ja
Dr. Pferdmenges . . . beurlaubt beurlaubt beurlaubt
Frau Pitz Nein Nein Nein
*) Für Teile der Sitzung beurlaubt.
Name Abstimmung Abstimmung Abstimmung
— 1 2 3
Dr. Pohle (Düsseldorf) . Nein * *
Frau Praetorius . . Nein Nein Nein
Frau Dr. Probst . . beurlaubt beurlaubt beurlaubt
Dr. Dr. h. c. Pünder . Nein * *
Raestrup Nein Nein Nein
Rasner — Nein Nein
Frau Dr. Rehling . . . Nein Nein Nein
Richarts beurlaubt beurlaubt beurlaubt
Frhr. Riederer von Paar Nein *
Dr. Rinke Nein Nein Nein
Dr. Röder beurlaubt beurlaubt beurlaubt
Frau Rösch Nein Nein Nein
Rösing Nein Nein Nein
Rümmele Ja Ja Ja
Ruf Nein Nein Nein
Sabaß Nein Nein Nein
Sabel Nein Nein Ja
Samwer beurlaubt beurlaubt beurlaubt
Dr. Schaefer
(Saarbrücken) . Nein Nein Nein
Schäffer — - —
Scharnberg Nein Nein Nein
Scheppmann Ja Ja Ja
Schill (Freiburg) . * *
Schlick beurlaubt beurlaubt beurlaubt
Schmücker beurlaubt beurlaubt beurlaubt
Schneider (Hamburg) . Nein Nein Nein
Schrader Nein Nein Nein
Dr. Schröder (Düsseldorf) — _ —
Dr.-Ing. E. h. Schuberth . Nein Nein Nein
Schüttler — - —
Schütz beurlaubt beurlaubt beurlaubt
Schulze-Pellengahr . . Nein Nein Nein
Schwarz Nein Nein Nein
Frau Dr. Schwarzhaupt * * *
Dr. Seffrin Nein Nein Nein
Seidl (Dorfen) Nein Nein Nein
Dr. Serres Nein Nein Nein
Siebel Nein Nein Nein
Dr. Siemer Nein Nein Nein
Solke Nein Nein Nein
Spies (Brücken) . Nein Nein Ja
Spies (Emmenhausen) * Nein Nein
Spörl Nein Nein Nein
Stauch Nein Nein Nein
Frau Dr. Steinbiß . . Nein Nein Nein
Steinhauer Nein Nein Ja
Stiller Nein Nein Nein
Storch Nein Nein Nein
Dr. Storm Nein Nein Nein
Strauß — — —
Struve Nein Nein Nein
Stücklen Nein Nein Nein
Teriete enthalten enthalten Ja
Thies Nein Nein Nein
Unertl Nein Nein Nein
Varelmann enthalten Nein Ja
Frau Vietje Nein Nein Nein
Dr. Vogel Nein * *
Voß beurlaubt beurlaubt beurlaubt
Wacher (Hof) beurlaubt beurlaubt beurlaubt
Wacker (Buchen) Nein Nein *
Dr. Wahl Nein Nein Nein
Walz Nein Nein Ja
Frau Dr. h. c. Weber
(Aachen) Nein Nein Nein
Dr. Weber (Koblenz) . Nein Nein Nein
Wehking Nein Nein Nein
Dr. Wellhausen . beurlaubt beurlaubt beurlaubt
*) Für Teile der Sitzung beurlaubt.
Name Abstimmung Abstimmung Abstimmung
1 2 3
Dr. Welskop * * *
Frau Welter (Aachen) . Nein Nein Nein
Dr. Werber Nein Nein Nein
Wiedeck beurlaubt beurlaubt beurlaubt
Wieninger Nein Nein Nein
Dr. Willeke Nein Nein Nein
Winkelheide Nein Nein Nein
Dr. Winter Nein Nein *
Wittmann Nein Nein Nein
Wolf (Stuttgart) Nein Nein Ja
Dr. Wuermeling . — Nein —
Wullenhaupt Nein Nein Ja
Gäste:
Ruland Nein * *
Schneider (Brotdorf) . enthalten enthalten Ja
SPD
Frau Albertz Ja Ja Ja
Frau Albrecht (Mittenwald)
Ja Ja Ja
Altmaier Ja Ja Ja
Dr. Arndt Ja Ja Ja
Arnholz Ja Ja Ja
Dr. Baade Ja * *
Dr. Bärsch — Ja Ja
Bals Ja Ja Ja
Banse Ja Ja Ja
Bauer (Würzburg) . . . Ja Ja Ja
Baur (Augsburg) . . . Ja * *
Bazille Ja Ja Ja
Behrisch Ja Ja Ja
Frau Bennemann . . . Ja Ja Ja
Bergmann Ja Ja Ja
Berlin Ja Ja Ja
Bettgenhäuser Ja Ja
Frau Beyer (Frankfurt) Ja Ja Ja
Birkelbach Ja Ja Ja
Blachstein Ja * *
Dr. Bleiß Ja * *
Böhm (Düsseldorf) . . beurlaubt beurlaubt beurlaubt
Bruse Ja Ja Ja
Corterier Ja Ja Ja
Dannebom Ja Ja Ja
Daum Ja * *
Dr. Deist Ja Ja Ja
Dewald Ja Ja Ja
Diekmann Ja Ja Ja
Diel Ja Ja Ja
Frau Döhring beurlaubt beurlaubt beurlaubt
Dopatka Ja Ja Ja
Erler Ja Ja Ja
Eschmann Ja Ja Ja
Faller beurlaubt beurlaubt beurlaubt
Franke Ja Ja Ja
Frehsee Ja Ja Ja
Freidhof Ja Ja Ja
Frenzel Ja Ja Ja
Gefeller beurlaubt beurlaubt beurlaubt
Geiger (Aalen) Ja Ja Ja
Geritzmann Ja Ja Ja
Gleisner (Unna) . Ja Ja Ja
Dr. Greve Ja Ja Ja
Dr. Gülich beurlaubt Ja Ja
Hansen (Köln) Ja Ja Ja
Hansing (Bremen) . Ja * *
Hauffe Ja Ja Ja
Heide Ja Ja Ja
*) Für Teile der Sitzung beurlaubt.
Name Abstimmung Abstimmung Abstimmung
1 2 3
Heiland Ja Ja Ja
Heinrich Ja Ja Ja
Hellenbrock Ja Ja Ja
Frau Herklotz Ja Ja Ja
Hermsdorf Ja Ja Ja
Herold Ja Ja Ja
Höcker Ja Ja *
Höhne Ja Ja Ja
Hörauf beurlaubt beurlaubt beurlaubt
Frau Dr. Hubert . . . Ja Ja Ja
Hufnagel Ja Ja Ja
Jacobi Ja Ja Ja
Jacobs beurlaubt beurlaubt beurlaubt
Jahn (Frankfurt) . . beurlaubt beurlaubt beurlaubt
Jaksch Ja Ja Ja
Kahn-Ackermann . . Ja * *
Kalbitzer Ja Ja *
Frau Keilhack beurlaubt beurlaubt beurlaubt
Frau Kettig Ja Ja Ja
Keuning beurlaubt beurlaubt beurlaubt
Kinat Ja Ja Ja
Frau Kipp-Kaule . . . Ja Ja Ja
Könen (Düsseldorf) . . Ja Ja Ja
Koenen (Lippstadt) Ja Ja Ja
Frau Korspeter Ja Ja Ja
Dr. Kreyssig beurlaubt beurlaubt beurlaubt
Kriedemann beurlaubt beurlaubt beurlaubt
Kühn (Köln) Ja Ja Ja
Kurlbaum Ja Ja Ja
Ladebeck Ja Ja Ja
Lange (Essen) Ja Ja Ja
Leitow Ja * *
Frau Lockmann . . . Ja Ja Ja
Ludwig Ja * *
Maier (Freiburg) . . Ja Ja Ja
Marx Ja Ja Ja
Matzner beurlaubt beurlaubt beurlaubt
Meitmann Ja Ja Ja
Mellies Ja * *
Dr. Menzel Ja Ja Ja
Merten beurlaubt beurlaubt beurlaubt
Metzger Ja Ja Ja
Frau Meyer (Dortmund) Ja Ja Ja
Meyer (Wanne-Eickel) . Ja Ja Ja
Frau Meyer-Laule . . Ja * *
Mißmahl Ja Ja Ja
Moll — — —
Dr. Mommer Ja Ja Ja
Müller (Erbendorf) . . Ja Ja Ja
Müller (Worms) . . . Ja Ja Ja
Frau Nadig Ja Ja *
Odenthal Ja * *
Ohlig Ja * *
Ollenhauer Ja Ja Ja
Op den Orth Ja Ja Ja
Paul Ja Ja Ja
Peters Ja Ja Ja
Pöhler beurlaubt beurlaubt beurlaubt
Pohle (Eckernförde) . . Ja Ja Ja
Dr. Preller beurlaubt beurlaubt beurlaubt
Prennel — — —
Priebe Ja Ja Ja
Pusch Ja * *
Putzig . Ja Ja Ja
Rasch Ja Ja Ja
Dr. Ratzel Ja Ja Ja
Regling Ja Ja Ja
Rehs Ja Ja Ja
*) Für Teile der Sitzung beurlaubt.
Name Abstimmung Abstimmung Abstimmung
1 2 3
Reitz Ja Ja Ja
Reitzner beurlaubt beurlaubt beurlaubt
Frau Renger Ja Ja Ja
Richter Ja Ja Ja
Ritzel Ja Ja Ja
Frau Rudoll Ja Ja Ja
Ruhnke Ja Ja Ja
Runge Ja Ja Ja
Frau Schanzenbach . . beurlaubt beurlaubt beurlaubt
Scheuren Ja Ja Ja
Dr. Schmid (Frankfurt) Ja Ja Ja
Dr. Schmidt (Gellersen) . Ja Ja Ja
Schmidt (Hamburg) . . beurlaubt beurlaubt beurlaubt
Schmitt (Vockenhausen) . Jbeuriaubt Ja Ja
Dr. Schöne — Ja —
Schoettle Ja Ja Ja
Schreiner beurlaubt beurlaubt beurlaubt
Seidel (Fürth) Ja Ja Ja
Seither Ja Ja Ja
Seuffert Ja Ja Ja
Stierle Ja Ja *
Sträter beurlaubt beurlaubt beurlaubt
Frau Strobel Ja Ja Ja
Stümer Ja Ja Ja
Thieme beurlaubt beurlaubt beurlaubt
Wagner (Deggenau) . . Ja Ja Ja
Wagner (Ludwigshafen) beurlaubt beurlaubt beurlaubt
Wehner . Ja Ja Ja
Wehr . Ja Ja Ja
Welke Ja Ja Ja
Weltner (Rinteln) . Ja Ja Ja
Dr. Dr. Wenzel . . Ja Ja Ja
Wienand Ja * *
Dr. Will (Saarbrücken) Ja Ja Ja
Wittrock Ja Ja Ja
Zühlke beurlaubt beurlaubt beurlaubt
FDP
Dr. Atzenroth . Nein Nein Nein
Dr. Becker (Hersfeld) . . Nein * *
Dr. Bucher beurlaubt beurlaubt beurlaubt
Dr. Czermak * * *
Dr. Dehler — — -
Dr.-Ing. Drechsel . Nein Nein Nein
Eberhard beurlaubt beurlaubt beurlaubt
Frau Friese-Korn . . Nein Nein Nein
Frühwald Nein Nein Nein
Gaul Nein Nein Nein
Dr. von Golitschek . Nein Nein Nein
Graaff (Elze) beurlaubt beurlaubt beurlaubt
Dr. Hammer Nein Nein . Nein
Held Nein Nein Nein
Dr. Hoffmann beurlaubt beurlaubt beurlaubt
Frau Hütter Nein * *
Frau Dr. Ilk Nein * *
Dr. Jentzsch beurlaubt beurlaubt beurlaubt
Kühn (Bonn) Nein Nein Nein
Lenz (Trossingen) . beurlaubt beurlaubt beurlaubt
Dr. Dr. h. c. Prinz zu
Löwenstein Nein Nein Nein
Margulies beurlaubt beurlaubt beurlaubt
Mauk Nein Nein Nein
Dr. Mende * * *
Dr. Miessner Nein Nein Nein
Onnen — — —
Rademacher beurlaubt beurlaubt beurlaubt
Scheel Nein Nein Nein
Schloß Nein Nein Nein
Schwann Nein Nein Nein
*) Für Teile der Sitzung beurlaubt.
Name Abstimmung Abstimmung Abstimmung
1 2 3
Stahl beurlaubt beurlaubt beurlaubt
Dr. Stammberger Nein * *
Dr. Starke beurlaubt beurlaubt beurlaubt
Weber (Untersontheim) . Nein Nein Nein
Gäste:
Dr. Schneider
(Saarbrücken) . Ja Ja Nein
Schwertner Ja Ja Nein
Wedel Ja Ja Nein
DP (FVP)
Becker (Hamburg) . . . beurlaubt beurlaubt beurlaubt
Dr. Berg Nein Nein Nein
Dr. Blank (Oberhausen) . Nein Nein Nein
Dr. h. c. Blücher . — - -
Dr. Brühler beurlaubt beurlaubt beurlaubt
Eickhoff Nein Nein Nein
Dr. Elbrächter Nein Nein Nein
Euler Nein — Nein
Fassbender Nein
Dr. Graf (München) . Nein Nein Nein
Gumrum Nein Nein Nein
Hepp Nein Nein Nein
Frau Kalinke * * *
Körner Nein Nein Nein
Lahr Nein Nein Nein
von Manteuffel (Neuß) beurlaubt Nein beurlaubt
Matthes Nein Nein Nein
Dr. von Merkatz . . — - —
Müller (Wehdel) . Nein Nein Nein
Neumayer Nein Nein Nein
Platner Nein Nein Nein
Dr. Preiß Nein Nein Nein
Dr. Preusker — - —
Dr. Schäfer (Hamburg) . beurlaubt beurlaubt beurlaubt
Dr. Schild (Düsseldorf) . Nein Nein Nein
Schneider (Bremerhaven) ( beurlaubt beurlaubt beurlaubt
Dr. Schneider (Lollar) . Nein Nein Nein
Dr. Schranz Nein Nein Nein
Dr.-Ing. Seebohm — -
Walter Nein Nein Nein
Wittenburg Nein * *
Dr. Zimmermann . . Nein Nein Nein
GB/BHE
Elsner Ja Ja Ja
Engell Ja Ja Ja
Feller Ja Ja Ja
Frau Finselberger . . Ja Ja Ja
Gemein Ja Ja Ja
Dr. Gille Ja Ja Ja
Dr. Kather Ja Ja Ja
Dr. Keller Ja Ja Ja
Dr. Klötzer Ja Ja Ja
Kunz (Schwalbach) . beurlaubt beurlaubt beurlaubt
Kutschera — Ja Ja
Dr. Mocker Ja Ja Ja
Petersen Ja * *
Dr. Reichstein Ja Ja Ja
Seiboth Ja Ja Ja
Dr. Sornik Ja Ja Ja
Srock Ja Ja Ja
Stegner Ja Ja Ja
Dr. Strosche Ja Ja Ja
Fraktionslos
Brockmann (Rinkerode) enthalten Ja enthalten
*) Für Teile der Sitzung beurlaubt.
Zusammenstellung der Abstimmungen
Abstimmung Abstimmung Abstimmung
1 2 3
Abgegebene Stimmen 377 351 342
Davon:
Ja 150 139 150
Nein 222 209 191
Stimmenthaltung, . 5 3 1
Zusammen wie oben . . 377 351 342
Berliner Abgeordnete
Name Abstimmung Abstimmung Abstimmung
1 2 3
CDU/CSU
Dr. Friedensburg . . Nein * *
Grantze Nein Nein Nein
Dr. Krone — Nein Nein
Lemmer — — —
Frau Dr. Maxsein . . Nein * *
Stingl Nein Nein Nein
SPD
Brandt (Berlin) . beurlaubt beurlaubt beurlaubt
Frau Heise Ja Ja Ja
Klingelhöfer Ja Ja Ja
Dr. Königswarter . Ja Ja Ja
Mattick Ja Ja Ja
Neubauer beurlaubt beurlaubt beurlaubt
Neumann Ja Ja Ja
Dr. Schellenberg . Ja Ja Ja
Frau Schroeder (Berlin) . beurlaubt beurlaubt beurlaubt
Schröter (Wilmersdorf) . Ja Ja Ja
Frau Wolff (Berlin) . . . Ja Ja Ja
FDP
Frau Dr. Dr. h. c. Lüders beurlaubt beurlaubt beurlaubt
Dr. Reif Nein Nein Nein
Dr. Will (Berlin) . beurlaubt beurlaubt beurlaubt
DP (FVP)
Dr. Heim Nein Nein Nein
Hübner Nein Nein Nein
Zusammenstellung der Abstimmungen der Berliner Abgeordneten
Abstimmung Abstimmung Abstimmung
1 2 3
Abgegebene Stimmen 15 14 14
Davon:
Ja 8 8 8
Nein 7 6 6
Stimmenthaltung . — — —
Zusammen wie oben . . 15 14 14
*) Für Teile der Sitzung beurlaubt.