Anlage 1
Liste der beurlaubten Abgeordneten
Abgeordnete(r) beurlaubt bis einschließlich
a) Beurlaubungen
Dr. Arndt 14. 4.
Dr. Atzenroth 12. 4.
Dr. Baade 12. 4.
Dr. Bartram 12. 4.
Becker (Hamburg) 12. 4.
Blachstein 12. 4.
Böhm (Düsseldorf) 14. 4.
Dr. Bucerius 13. 4.
Caspers 20. 4.
Dr. Dehler 30.4.
Demmelmeier 12. 4.
Dewald 11. 4.
Dr. Elbrächter 13. 4.
Engelbrecht-Greve 13. 4.
Eschmann 27. 4.
Gräfin Finckenstein 12. 4.
Frau Finselberger 15. 4.
Freidhof 12. 4.
Frau Friese-Korn 11.4.
Dr. von Golitschek 11. 4.
Hahn 13.4.
*) Siehe Anlage 21
Heiland 11. 4.
Heinrich 20. 5.
Heye 13. 4.
Höcherl 12. 4.
Frau Hütter 20. 4.
Jahn (Frankfurt) 13. 4.
Kalbitzer 3. 5.
Dr. Köhler 30. 4.
Dr. Kopf 12. 4.
Kunze (Bethel) 11. 4.
Kutschera 11. 4.
Leitow 12. 4.
Dr. Lenz (Godesberg) 3. 5.
Frau Lockmann 13. 4.
Frau Dr. Maxsein 11. 4.
Mensing 13. 4.
Dr. Miessner 12. 4.
Mißmahl 12.4.
Moll 30. 4.
Morgenthaler 30. 4.
Neumann 13. 4.
Onnen 13. 4.
Pelster 20. 4.
Frau Pitz 13. 4.
Raestrup 20. 4.
Dr. Reif 13 4
Dr. Schäfer (Hamburg) 2. 5.
Scheel 12. 4.
Dr. Schmid (Frankfurt) 13. 4.
Schmidt (Hamburg) 13.4.
Dr. Schöne 29. 4.
Frau Schroeder (Berlin) 31. 5.
Schröter (Wilmersdorf) 11. 4.
Frau Dr. Schwarzhaupt 13. 4.
Dr. Siemer 12. 4.
Dr. Starke 27. 4.
Dr. Storm 14. 4.
Dr. Wellhausen 5. 5.
Wieninger 12. 4.
Die Mitglieder für die
des Haushaltsausschusses Plenarsitzungen
b) Urlaubsanträge bis einschließlich
Ehren 4. 5.
Anlage 2 Umdruck 1001
(Vgl. S. 11608 A)
Entschließungsantrag der Fraktionen der CDU/ CSU, DP (FVP) zur Beratung des von der Fraktion der FDP eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes über die Gewährung von Straffreiheit (Drucksachen 3157, 2793).
Der Bundestag wolle beschließen:
Der Deutsche Bundestag nimmt mit Befriedigung davon Kenntnis, daß ,die Strafverfolgungsbehörden und Gerichte die strafrechtlichen Bestimmungen bei politischen Straftaten in maßvoller Weise gehandhabt haben.
Er begrüßt es insbesondere, daß in der weit überwiegenden Zahl der Fälle von der Möglichkeit der Strafaussetzung zur Bewährung und der bedingten Entlassung Gebrauch gemacht worden ist und darüber hinaus durch Einzelbegnadigungen eine weitere Milderung herbeigeführt worden ist.
Der Deutsche Bundestag wünscht, daß die bisherige maßvolle Praxis in Zukunft fortgesetzt wird, und fordert die Bundesregierung auf, bei den zuständigen Bundes- und Landesinstanzen darauf hinzuwirken, daß die gerichtlichen Maßnahmen in hierfür geeigneten Fällen durch eine weitherzige Anwendung des Begnadigungsrechts ergänzt werden.
Er hat danach die Hoffnung, daß eine solche, rechtsstaatlichen Grundsätzen entsprechende, andererseits aber großzügige und von humanem Geiste getragene Handhabung der strafrechtlichen Vorschriften bei politischen Straftaten zu einer Entspannung führen und so dazu beitragen wird, daß das harte Schicksal der zahlreichen Opfer der sowjetzonalen Strafjustiz durch entsprechende Maßnahmen gemildert wird.
Bonn, den 4. April 1957
Dr. Krone und Fraktion Dr. Brühler und Fraktion
Anlage 3 Umdruck 1021
(Vgl. S. 11612 A, 11616 A)
Änderungsantrag des Abgeordneten Bausch zur zweiten Beratung des Entwurfs eines Gesetzes über den Wehrbeauftragten des Bundestages (Drucksachen 3336, 2441, 2529).
Der Bundestag wolle beschließen: § 2 Abs. 1 wird gestrichen.
Bonn, den 11. April 1957
Bausch
Anlage 4 Umdruck 1016
(Vgl. S. 11616 A)
Änderungsantrag der Fraktion der FDP zur zweiten Beratung des Entwurfs eines Gesetzes über den Wehrbeauftragten des Bundestages (Drucksachen 3336, 2441, 2529).
Der Bundestag wolle beschließen:
1. In § 2 Abs. 1 werden das Wort „Weisung" durch das Wort „Auftrag" und die Worte „diese Weisungen" durch die Worte „einen Auftrag" ersetzt.
2. In § b Abs. 2 werden die Worte „- unbeschadet des § 2 Abs. 1 -" gestrichen.
3. Dem § 14 Abs. 4 wird folgender Halbsatz angefügt:
„; er darf auch in den letzten 24 Monaten vor seiner Wahl weder einer Regierung noch einem Parlament des Bundes oder eines Landes angehört haben."
Bonn, den 10. April 1957
Dr. Becker (Hersfeld) und Fraktion
Anlage 5 Umdruck 1011
(Vgl. S. 11616 B, 11618 A)
Änderungsantrag der Fraktion der SPD zur zweiten Beratung des Entwurfs eines Gesetzes über den Wehrbeauftragten des Bundestages (Drucksachen 3336, 2441, 2529).
Der Bundestag wolle beschließen:
§ 13 erhält folgenden Wortlaut:
„§ 13
Der Bundestag wählt in geheimer Wahl den Wehrbeauftragten. Gewählt ist, wer die Stimmen von zwei Dritteln der Mitglieder des Bundestages auf sich vereinigt. Vorschlagsberechtigt sind der Bundestagsausschuß für Verteidigung, die Fraktionen und so viele Abgeordnete, wie nach der Geschäftsordnung der Stärke einer Fraktion entsprechen. Eine Aussprache findet nicht statt."
Bonn, den 9. April 1957
Ollenhauer und Fraktion
Anlage 6 Umdruck 1014
(Vgl. S. 11618 B, 11625 C)
Änderungsantrag der Abgeordneten von Manteuffel (Neuß), Körner zur zweiten Beratung des Entwurfs eines Gesetzes über den Wehrbeauftragten des Bundestages (Drucksachen 3336, 2441, 2529).
Der Bundestag wolle beschließen:
§ 14 Abs. 2 wird gestrichen.
Bonn, den 10. April 1957
von Manteuffel (Neuß) Körner
Anlage 7 Umdruck 1015
(Vgl. S. 11618 B, 11625 C, D)
Änderungsantrag der Abgeordneten MüllerHermann, Dr. Kliesing und Genossen zur zweiten Beratung des Entwurfs eines Gesetzes über den Wehrbeauftragten des Bundestages (Drucksachen 3336, 2441, 2529).
Der Bundestag wolle beschließen: § 14 Abs. 2 wird gestrichen.
Bonn, den 10. April 1957
Müller-Hermann Dr. Kliesing
Bausch
Berendsen
Dr. Reichstein Siebel
Anlage 8 Umdruck 1010
(Vgl. S. 11625 D, 11627 A, B)
Änderungsantrag der Fraktion der CDU/CSU zur zweiten Beratung des Entwurfs eines Gesetzes über den Wehrbeauftragten des Bundestages (Drucksachen 3336, 2441, 2529).
Der Bundestag wolle beschließen:
1. In § 15 werden
a) in Absatz 3 die Nr. 2,
b) der Absatz 4 gestrichen.
2. In § 18 Abs. 1 werden die Worte „Besoldungsgruppe B 2" ersetzt durch die Worte „Besoldungsgruppe B 3a".
Bonn, den 9. April 1957
Dr. Krone und Fraktion
Anlage 9 Drucksache 3363
(Vgl. S. 11627 D, 11628 A)
Schriftlicher Bericht
des Ausschusses für Beamtenrecht (9. Ausschuß) über den Entwurf eines Ersten Rahmengesetzes zur Vereinheitlichung des Beamtenrechts (Erstes Beamtenrechtsrahmengesetz — 1. BRRG) (Drucksache 1549).
Berichterstatter: Abgeordneter Dr. Kleindinst
I. Allgemeines
Der von der Bundesregierung am 4. Juli 1955 vorgelegte Entwurf eines Ersten Rahmengesetzes zur Vereinheitlichung des Beamtenrechts -- Drucksache 1549 —, zu dem der Bundesrat in seiner 140. Sitzung vom 6. Mai 1955 Stellung genommen hatte, ist in der Sitzung des Bundestages vom 13. Juli 1955 dem Ausschuß für Beamtenrecht federführend und den Ausschüssen für Rechtswesen und Verfassungsrecht, für Kommunalpolitik und für Angelegenheiten der inneren Verwaltung überwiesen worden. Mit Schreiben des Herrn Präsidenten des Deutschen Bundestages vom 9. November 1956 ist der Entwurf gemäß § 96 (neu) der Geschäftsordnung zur Mitberatung auch an den Haushaltsausschuß überwiesen worden, da die §§ 41 und 139 Abs. 1 Nr. 9 a der Vorlage geeignet waren, auf die öffentlichen Finanzen in erheblichem Umfange einzuwirken. Der Haushaltsausschuß wird deshalb einen eigenen Bericht erstatten.
Der Ausschuß für Kommunalpolitik hat die Beratung des Entwurfs am 12. Dezember 1955, der Ausschuß für Angelegenheiten der inneren Verwaltung am 3. Oktober 1956 und der Ausschuß für Rechtswesen und Verfassungsrecht am 1. Dezember 1956 abgeschlossen. Der Ausschuß für Beamtenrecht ist gehalten gewesen, den Gesetzentwurf neben dem eines Bundesbesoldungsgesetzes und den ihm zur Mitberatung überwiesenen Entwürfen eines Soldatengesetzes und eines Dritten Gesetzes zur Änderung des Gesetzes zur Regelung der Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts für Angehörige des öffentlichen Dienstes zu beraten.
Die Beschlüsse des Ausschusses haben den Vorschlägen der Ausschüsse für Kommunalpolitik und für Angelegenheiten der inneren Verwaltung im wesentlichen Rechnung getragen. Der Ausschuß für Rechtswesen .und Verfassungsrecht hat verfassungsrechtliche Bedenken gegen den Gesetzentwurf und die Beschlüsse des federführenden Ausschusses nicht erhoben und Änderungen nicht vorgeschlagen. Mit der Überprüfung der Fassung des Gesetzentwurfes und der Richtigkeit der Verweisungen ist wieder ein Redaktionsausschuß befaßt gewesen. Die dankenswerten Vorschläge des Deutschen Sprachvereines hat dieser Ausschuß beachtet, soweit es die festliegenden Rechtsbegriffe und die Fassungen von Vorschriften anderer Gesetze im Interesse der Rechtsklarheit zugelassen haben.
Der Ausschuß hat die Vertreter des Deutschen Beamtenbundes, des Deutschen Gewerkschaftsbundes, des Deutschen Städtetages, des Deutschen Gemeindetages, des Hochschulverbandes, der Dozentenvereinigung und der Gewerkschaft Erziehung und Wissenschaft angehört.
Der Bundestag hat am 20. März 1957 vor Eintritt in die zweite Beratung den Entwurf an den Ausschuß für Beamtenrecht und an den Haushaltsausschuß zurückverwiesen. Der Ausschuß für Beamtenrecht hat daraufhin am 3. April den Entwurf noch einmal beraten. In dieser Sitzung hat der Ausschuß auch die zur zweiten Beratung gestellten Änderungsanträge geprüft. Der Inhalt des interfraktionellen Antrages zur zweiten Beratung — Umdruck 981 — ist vollständig, der Inhalt der übrigen Anträge zum großen Teil auf Grund entsprechender Beschlüsse des Ausschusses in die Vorlage aufgenommen worden.
Zum Verständnis des Entwurfes des Rahmengesetzes ist die folgende Rechtsentwicklung hervorzuheben.
Unter der Reichsverfassung von 1871 stand dem Reich nur die Gesetzgebung für die Reichsbeamten zu. Sie mußte dabei auf die Erfahrungen und Vorbilder der Beamtengesetzgebung der Einzelstaaten zurückgreifen. Die Einzelstaaten hatten die Gesetzgebung für ihre Staats- und Gemeindebeamten, die sie zum Teil bereits in der vorkonstitutionellen Zeit, zum Teil mit dem Erlaß und sogar als Bestandteil der Verfassungen und später auf Grund der Verfassungen ausgeübt haben. Diese Beamtengesetze waren immer Bestandteil des Staatsrechtes, in einzelnen Ländern, wie erwähnt, sogar des Verfassungsrechtes, weil sie im Interesse des öffentlichen Dienstes erlassen worden waren und weil die Schutz- und die Versorgungsvorschriften den Beamten die rechtliche und wirtschaftliche Sicherheit und Unabhängigkeit bei der Durchführung der Gesetze und bei der Erfüllung der Aufgaben der aktiven Verwaltung im Hinblick auf das Gemeinwohl geben sollten. Die Weimarer Verfassung räumte in Artikel 10 Nr. 3 dem Reich die gesetzliche Aufstellung von Grundsätzen für das Recht der Beamten aller öffentlichen Körperschaften ein, legte in den Artikeln 128 bis 131 und 176 wichtige Grundsätze und Vorschriften fest und beauftragte die Reichsgesetzgebung mit der Regelung der „Grundlagen des Beamtenverhältnisses" (Artikel 128 Abs. 3). Eine systematische Beamtengesetzgebung
(Dr. Kleindinst)
ist jedoch unter der Weimarer Verfassung trotz eines ausgearbeiteten Gesetzentwurfes nicht zustande gekommen. Die nationalsozialistische Regierung erließ am 26. Januar 1937 unter Verwertung des vorhandenen Gesetzentwurfes das für alle Reichs-, Länder-, Gemeinde- und Körperschaftsbeamten geltende, am 1. Juli 1937 in Kraft getretene Deutsche Beamtengesetz. Nach der Katastrophe von 1945 haben einzelne Länder wieder eigene Beamtengesetze geschaffen und andere Länder das Reichsgesetz von 1937 unter Außerachtlassung der nationalsozialistischen Bestandteile weiter angewendet. Nach dem Bonner Grundgesetz hat der Bund die ausschließliche Gesetzgebung über die Rechtsverhältnisse der im Dienste des Bundes und der bundesunmittelbaren Körperschaften des öffentlichen Rechtes stehenden Personen (Artikel 73 Nr. 8); ferner steht ihm die Rahmengesetzgebung über die Rechtsverhältnisse der im öffentlichen Dienste der Länder, Gemeinden und anderer Körperschaften des öffentlichen Rechtes stehenden Personen zu (Artikel 75 Nr. 1). Der Grund für diese Vorschrift liegt in der Zweckmäßigkeit des Bestandes grundsätzlich einheitlicher Vorschriften im Interesse der staatlichen Ordnung, des Rechtsschutzes für die Beamten, der Erleichterung des Überganges aus dem Dienst eines Dienstherrn zu einem anderen und der Erzielung einer einheitlichen Rechtsprechung. Dagegen mußte den Ländern die Möglichkeit zur Ausfüllung der Rahmenvorschriften verbleiben, weil der Dienst in der Landes- und Gemeindeverwaltung vielfach andere Bedürfnisse und Voraussetzungen für die Gesetzgebung hat als der Dienst in den Bundesministerien, in den oberen Bundesbehörden, in den Verkehrsverwaltungen, in der Zollverwaltung oder im auswärtigen Dienst. Materiell ist für die Beamtengesetzgebung des Bundes und der Länder die Vorschrift des Artikels 33 Abs. 5 des Grundgesetzes zu erfüllen, daß das Recht des öffentlichen Dienstes unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln ist. Nach dem Erlaß des Bundesbeamtengesetzes vom 14. Juli 1953, das am 1. September 1953 in Kraft getreten ist, schafft das Rahmengesetz das als zweckmäßig einheitlich erachtete Recht und läßt den Ländern die Befugnis, gesetzliche Vorschriften für ihre Bedürfnisse zu erlassen.
Die Rechtswirkung der gesetzlichen Rahmenvorschriften hat die Begründung des Gesetzentwurfes dargelegt.
Im Ausschuß für Beamtenrecht hat sich das Bestreben durchgesetzt, die dem Schutz des Beamten dienenden Vorschriften einheitlich zu gestalten. Eine besonders eingehende Beratung haben drei Aufgaben notwendig gemacht: die Einrichtung unabhängiger Stellen, so von Landespersonalausschüssen oder Landespersonalämtern (§§ 56 und 57), die Festlegung der Arbeitszeit für die Beamten (§ 41) und die Gestaltung der Rechtsverhältnisse der an den wissenschaftlichen Hochschulen im Dienst der Forschung und Lehre angestellten Hochschullehrer, der wissenschaftlichen Assistenten und der Lektoren (§§ 104 bis 112). Die in Einzelheiten gehenden Vorschriften erklären sich daraus. daß sie den Niederschlag von Grundsätzen, Erfahrungen und Entscheidungen der obersten Verwaltungsbehörden wie der Gerichte darstellen, die sich im Reich und in den Ländern seit vielen Jahrzehnten angesammelt und zu der Rechtsentwicklung beigetragen haben.
II. Im einzelnen
Zu § 2 Abs. 1
Die Verbesserung der Fassung trägt der Anregung des Bundesrates Rechnung.
Zu §3
Die Ergänzung des § 3 Abs. 1 Nr. 4 ist notwendig, weil die §§ 108 und 109 eine Sonderregelung für die außerplanmäßigen Professoren und Privatdozenten als Beamte auf Widerruf enthalten.
Die Streichung der Worte „auf Grund besonderer Vorschriften" in § 3 Abs. 1 Nr. 4 Buchstabe b nach dem Vorschlag des Bundesrates dient der Entlastung des Gesetzes von einer entbehrlichen und überdies nur allgemeinen Verweisung.
§ 3 Abs. 2 wurde aus systematischen Gründen der Fassung des Absatzes 1 angepaßt.
Zu § 4a
Der Ausschuß hat den § 4 a aufgenommen, weil er die Bewerbung um offene Stellen allgemein ermöglichen wollte. Er betrachtete diese Vorschrift nicht als eine solche des Verfahrens, sondern als Verwirklichung eines beamtenrechtlichen Grundsatzes, der seinen Niederschlag in § 8 BBG gefunden hat. Die Zulassung von Ausnahmen ist nach dem Vorbild des Bundesbeamtengesetzes ermöglicht.
Es erschien zweckmäßig, die Grundsätze des § 7 des Gesetzentwurfes für die Auslese der Bewerber nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung ohne Rücksicht auf Geschlecht, Abstammung, Rasse usw. wie in § 8 BBG mit der Vorschrift in Absatz 1 zu verbinden.
Zu §5
Der Begriff „Übertragung" eines Amtes ist in Absatz 1 Nr. 3 und 4 und in Absatz 2 Nr. 3 durch den Begriff „Verleihung" als den zutreffenden beamtenrechtlichen terminus technicus ersetzt. Der Begriff „Übertragung eines Amtes" ist dagegen für andere Rechtsvorgänge, z. B. für die Versetzung eines Beamten, herkömmlich.
Zu § 6 Abs. 2
Der Ausschuß hat den § 6 in Absatz 2 durch die Vorschrift ergänzt, daß ein Beamtenverhältnis auf Probe spätestens nach sechs Jahren in ein solches auf Lebenszeit umzuwandeln ist, wenn die beamtenrechtlichen Voraussetzungen gegeben sind. Der Ausschuß wollte damit verhindern, daß Beamte ungebührlich lange im Probebeamtenverhältnis bleiben, ohne daß eine Entscheidung über ihre Eignung für die Anstellung auf Lebenszeit oder über ihre Entlassung getroffen wird. Der Beamte auf Probe, der sich für den öffentlichen Dienst nicht eignet, soll rechtzeitig veranlaßt werden, eine andere berufliche Tätigkeit anzustreben. Bei der Festlegung der Zeit, innerhalb der ein Beamtenverhältnis auf Probe in ein solches auf Lebenszeit umzuwandeln ist, war zu beachten, daß sie für die Bildung eines Urteils über die Bewährung auch im Falle von Erkrankungen und für die Bereitstellung einer Planstelle ausreichen muß. Die Minderheit glaubte eine Frist von fünf Jahren als genügend ansehen zu können, die Mehrheit hat sich unter Abwägung aller Umstände für sechs Jahre entschieden.
(Dr. Kleindinst) Zu § 7
Der neue § 7 zieht für die Ernennung der Beamten die Folgerung aus dem § 4 a.
Zu § 10
Die Beibehaltung der unabhängigen Stelle in § 10 im Gegensatz zu dem Vorschlag des Bundesrates findet ihre Begründung bei dem Bericht zu § 56.
Zu § 11
Der Verzicht auf die Worte „einer Laufbahn" und „zwingend" nach dem Vorschlag des Bundesrates ist aus Gründen der Klarstellung vorgenommen worden.
Zu § 12
Die Mitwirkung der unabhängigen Stelle bei Ausnahmen von der Beachtung der Vorschriften für die Anstellung, Beförderung und den Aufstieg der Beamten ist zur Verhütung von Begünstigungen ohne sachliche Gründe notwendig. Die Einrichtung der unabhängigen Stelle wird bei § 56 dargelegt.
Zu § 13
Auch die Ersetzung des Wortes „Schulbildung" durch „Bildungsstand" kommt dem Vorschlag des Bundesrates entgegen und trägt der Tatsache Rechnung, daß der für den einfachen, mittleren und gehobenen Dienst notwendige Bildungsstand sich auch außerhalb der Schulen erwerben läßt.
1 Zu § 14
Den geänderten Absatz 3, der die Dienstanwärter für besondere Fachzweige berücksichtigt, hat der Ausschuß den Empfehlungen des Bundesrates entnommen.
Zu § 16
Die Einrichtung der unabhängigen Stelle, deren Beteiligung die Vorschrift bei der Abkürzung der Probezeit in Ausnahmefällen vorsieht, findet wiederum die Begründung bei § 56.
Zu § 17
In Absatz 1 hat sich der Ausschuß entgegen der Empfehlung des Bundesrates zum Schutze der abzuordnenden Beamten der Stellungnahme der Bundesregierung und damit auch den Grundsätzen des § 26 Abs. 1 des BBG angeschlossen.
In Absatz 2 ist klargestellt, daß den zu einem anderen Dienstherrn abzuordnenden Beamten nicht nur die Besoldung, sondern auch die Versorgung nach den Vorschriften des abordnenden Dienstherrn erhalten bleibt.
Zu § 19
Bei der Beratung dieser Vorschrift hat der Ausschuß besonderes Gewicht auf die gerechte Behandlung der von der organisatorischen Maßnahme betroffenen Beamten gelegt. Bei der Auflösung oder der Umbildung einer Behörde soll der versetzte Beamte an allen Veränderungen teilnehmen, die für die Besoldungsgruppe eintreten, nach der er bezahlt wird.
Zu § 21
§ 21 ist dem § 6 Abs. 2 und 3 des BBG angeglichen. Es erschien notwendig, die Beendigung des Beamtenverhältnisses durch den Eintritt in den Ruhestand und den Rechtsstand der Ruhestandsbeamten durch eine besondere Vorschrift wie in § 6 Abs. 3 BBG hervorzuheben.
Die Änderung des § 21 hat eine Umstellung der §§ 22 bis 24 bedingt.
Zu § 22 (§ 23 der Regierungsvorlage)
Der Absatz 2 ist neben einer besseren Fassung durch den neuen zweiten Satz ergänzt. Dieser Satz soll verhüten, daß ein Beamter nach einem Landesgesetz auch dann entlassen ist, wenn er lediglich Beamter auf Widerruf oder Ehrenbeamter bei einem anderen Dienstherrn wird.
Zu § 23 (§ 24 der Regierungsvorlage)
In Absatz 1 Nr. 1 ist neben der Verweigerung des Diensteides als Grund für die Entlassung eines Beamten auch die Verweigerung eines vorgeschriebenen Gelöbnisses festgelegt, das der § 37 Abs. 2 für Beamte ermöglicht, die nach § 4 Abs. 2 wegen eines dringenden dienstlichen Bedürfnisses zur Anstellung kommen, obwohl sie nicht die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen.
Die Nummer 2 ist lediglich besser gefaßt.
Die Änderung des Absatzes 4 dient nach dem Vorschlag des Bundesrates der Klarstellung der Vorschrift.
Zu § 24 (§ 22 der Regierungsvorlage)
Der Absatz 1 des § 24 umfaßt die Voraussetzungen, aus denen das Dienstverhältnis eines Beamten endet, der im ordentlichen Strafverfahren durch das Urteil eines deutschen Gerichtes im Geltungsbereich dieses Gesetzes verurteilt wird. In die Nummer 3 mußte neben der Verurteilung wegen vorsätzlicher hochverräterischer oder landesverräterischer Handlung zu Gefängnis noch die Verurteilung wegen einer staatsgefährdenden Handlung eingefügt werden. Der Tatbestand der staatsgefährdenden Handlung ist durch das Strafrechtsänderungsgesetz vom 30. August 1951 (BGBl. I S. 739) unter Strafe gestellt werden. Ihn hat deshalb das Soldatengesetz vom 19. März 1956 (BGBl. I S. 114) in § 38 Abs. 1 Nr. 1 bereits als Hindernis der Berufung in das Dienstverhältnis eines Berufssoldaten oder eines Soldaten auf Zeit und in § 48 Nr. 1 als Grund für den Verlust der Rechtsstellung des Berufssoldaten bereits berücksichtigt. Seine Einfügung ist deshalb auch in den §§ 81 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe c und 83 Abs. 1 Nr. 3 notwendig, die die Voraussetzungen für den Verlust der Rechte des Ruhestandsbeamten und für das Erlöschen des Anspruches der Witwen und Waisen auf Versorgungsbezüge festlegen.
In der Sitzung am 3. April 1957 hat der Ausschuß außerdem beschlossen, daß ein Beamtenverhältnis auf Grund einer Verurteilung wegen vorsätzlicher hochverräterischer, staatsgefährdender oder landesverräterischer Handlung nur dann endet, wenn das Urteil auf Gefängnis von sechs Monaten oder längerer Dauer lautet. Außerdem endet das Beamtenverhältnis, wenn der Beamte auf Grund einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes gemäß Artikel 18 des Grundgesetzes ein Grundrecht verwirkt hat. Mit den beiden Ergänzungen des § 24
(Dr. Kleindinst)
L) Abs. 1 sind auch die Vorschriften der §§ 81 Abs. 1, 83 Abs. 1 und in § 139 Abs. 1 Nr. 6 c, 20 a und 20 b die entsprechenden Vorschriften des Bundesbeamtengesetzes (§§ 48, 162 Abs. 1 und 164 Abs. 1) ergänzt worden.
Zu § 25
Während der Regierungsentwurf die Festsetzung der Altersgrenze der Beamten allgemein der Landesgesetzgebung überlassen wollte, hat der Ausschuß eine grundsätzliche Festlegung der Altersgrenze im Rahmengesetz für notwendig erachtet. Die Mehrheit hielt eine Altersgrenze von 65 Jahren, wie sie auch § 41 Abs. 1 BBG vorsieht, für angemessen.
Die Zustimmung der unabhängigen Stelle zu der Hinausschiebung des Eintrittes in den Ruhestand im einzelnen Fall aus dienstlichem Interesse soll die Gewähr bieten, daß die Vorschrift nicht zur Anwendung kommt, um einen Beamten zu begünstigen. Für die landesgesetzliche Einrichtung der unabhängigen Stelle kommt wieder § 56 in Betracht.
Zu § 26
Absatz 1 hat auch nach dem Vorschlag des Bundesrates und in Anlehnung an § 44 Abs. 1 BBG eine Ergänzung für Fälle erhalten, in denen für den dienstunfähig gewordenen Beamten die Bestellung eines Pflegers notwendig wird. Der Ausschuß hat jedoch die Bestellung des Pflegers dem Ermessen des Amtsgerichtes anheimgegeben. Wegen dieser Abweichung von § 44 BBG ist eine Änderung dieser Vorschrift in § 139 vorgesehen.
In Absatz 3 hielt es der Ausschuß für notwendig
3) vorzusehen, daß auch ein Landesgesetz, wie § 42 Abs. 3 BBG, die vorzeitige Versetzung in den Ruhestand ohne Nachweis der Dienstunfähigkeit, jedoch nicht vor Vollendung des zweiundsechzigsten Lebensjahres, ermöglichen darf.
Zu § 27
Der Absatz 3, den auch der Bundesrat als entbehrlich bezeichnet hat, ist gestrichen.
Zu § 29
In dem neuen Absatz 1 ist nach dem Vorbild des § 45 Abs. 2 BBG dem wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzten Beamten nach Wiederherstellung seiner Gesundheit der Antrag auf erneute Berufung in das Beamtenverhältnis grundsätzlich ermöglicht. Dem Antrag muß entsprochen werden, wenn nicht zwingende dienstliche Gründe entgegenstehen.
Zu § 31
Die Änderung des Absatzes 1 trägt der Rahmengesetzgebung in höherem Grade Rechnung als der Regierungsentwurf. Sie entspricht den Stellungnahmen des Bundesrates und der Bundesregierung.
Zu § 33
Im Gegensatz zu § 33 des Regierungsentwurfes und zu der Empfehlung des Bundesrates sieht die Vorschrift nach dem Beschluß des Ausschusses nur vor, daß das Landesgesetz den Eintritt des Beamten in den Ruhestand bestimmen kann, wenn er zum
Abgeordneten der Volksvertretung oder zum Mitglied einer Vertretungskörperschaft gewählt wird. Ferner sind die Möglichkeiten vorgesehen, daß der Beamte nach dem Ende seiner Tätigkeit im Landtag oder in einer Vertretungskörperschaft wieder in das Beamtenverhältnis zurückkehren kann oder muß. Die Vorschrift enthält die Grundsätze des Gesetzes über die Rechtsstellung der in den Deutschen Bundestag gewählten Angehörigen des öffentlichen Dienstes vom 4. August 1953 (BGBl. I S. 777).
Zu § 33 a
Der Ausschuß hat die Rechtsfolgen, die die Landesgesetzgebung aus der Ernennung eines Beamten zum Mitglied der Regierung seines Landes ziehen kann, aus dem § 33 abgetrennt und in dieser neuen Vorschrift festgelegt. Diese Frage hat das BBG für die Bundesbeamten nicht gelöst. Dagegen hat das Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder der Bundesregierung vom 17. Juni 1953 (BGBl. I S. 407) in § 18 die beamtenrechtlichen Folgen aus der Ernennung eines Bundes-, Landes- oder Gemeindebeamten zum Mitglied der Bundesregierung gezogen. Das Rahmengesetz muß es der Landesgesetzgebung ermöglichen, Rechtsfolgen aus der Ernennung eines Landes- oder Gemeindebeamten zum Mitglied einer Landesregierung zu ziehen, weil das Rahmengesetz die Gründe für die Beendigung des Beamtenverhältnisses abschließend aufzählt. Nach § 33 a kann das Landesgesetz bestimmen, daß der Beamte aus seinem Amt ausscheidet, wenn er zum Mitglied der Regierung seines Landes ernannt wird. Der Ausschuß legt auf ,die Hervorhebung Gewicht, daß Rechtsfolge der Ernennung nicht eine Beendigung des Beamtenverhältnisses, sondern nur ein Ausscheiden aus dem Amt ist. Der zum Landesminister ernannte Beamte darf lediglich die Rechte und Pflichten seines bisherigen Amtes nicht ausüben.
Zu §§ 35 a und 35 b
Der Ausschuß hat den Inhalt der Vorschriften der §§ 55 und 56 BBG sinngemäß dem Rahmengesetz eingefügt, weil sie grundlegende Dienstpflichten des Beamten und die Verantwortung des Beamten zur Sicherung der rechtsstaatlichen Verwaltung festlegen.
In der Sitzung am 3. April 1957 hat der Ausschuß den § 35 b und entsprechend auch in § 139 Abs. 1 Nr. 6 d den § 56 Abs. 2 Satz 3 des Bundesbeamtengesetzes dahingehend ergänzt, daß ein Beamter eine Anordnung nicht auszuführen braucht, wenn das ihm aufgetragene Verhalten die Würde des Menschen verletzt. Die Ergänzung entspricht der Fassung des § 11 Abs. 1 des Soldatengesetzes.
Der Ausschuß geht davon aus, daß die Länder entsprechend § 56 Abs. 2 Satz 4 festlegen, daß die Anordnung durch den nächsthöheren Vorgesetzten bestätigt wird.
Zu § 36
Die in Absatz 2 vorgesehene Genehmigung der Aussage des Beamten oder der Abgabe von Erklärungen vor Gericht gilt für alle Gerichte, auch für die Verwaltungsgerichte, die Finanzgerichte, die Arbeits- und Sozialgerichte, die Disziplinargerichte usw.
Um aufgetretenen Bedenken wegen einer mißbräuchlichen Handhabung der Versagung der Genehmigung Rechnung zu tragen, hat der Ausschuß
(Dr. Kleindinst)
in den Absätzen 3 und 4 entsprechend der Empfehlung des Ausschusses für Rechtswesen und Verfassungsrecht das Wort „soll" durch das Wort „darf" ersetzt.
Der Absatz 5 behält nunmehr in den Fällen der Absätze 3 und 4 die Entscheidung über die Versagung der Genehmigung der Aussage der parlamentarisch verantwortlichen obersten Aufsichtsbehörde vor. Außerdem ist die Versagung der Genehmigung ein Verwaltungsakt, der bei Ermessensmißbrauch der Nachprüfung der Verwaltungsgerichte unterliegt.
Die Verwendung des gesetzestechnischen allgemeinen Begriffes „Dienstherr" in Absatz 2 vermeidet das Eingreifen der Vorschrift in die Organisation der Landesverwaltung.
Zu § 37
Die Fälle, in denen nach § 4 Abs. 2 Angehörige eines anderen Staates aus dringendem dienstlichem Bedürfnis in idas Beamtenverhältnis berufen werden, erlauben es nicht, sie durch den Diensteid oder ein Gelöbnis auf das Grundgesetz zu verpflichten. Infolgedessen kann ihnen nur ein Gelöbnis vorgeschrieben werden, ihre Dienstpflichten zu erfüllen, das also ein Gelöbnis besonderer Art ist.
Zu § 38
Der Absatz 2 ist nach dem Vorbild des § 60 Abs. 2 BBG als Schutzvorschrift für den Beamten aufgenommen. Daraus läßt sich jedoch nicht der Schluß ziehen, daß in anderen den Beamten belastenden dienstlichen Maßnahmen der Verwaltungsgrundsatz der Anhörung nicht gelte.
Zu § 39
Entgegen der Empfehlung des Bundesrates hat der Ausschuß die näheren Regelungen der Nebentätigkeit des Beamten in Absatz 1 Satz 2 und in Absatz 2 aufrechterhalten, weil sie Schutzvorschriften für den Beamten bilden, die einheitlich gelten sollen. Er hat sie in Absatz 2 durch die Nummer 5 entsprechend dem § 66 Abs. 1 Nr. 5 BBG ergänzt, da die Mitwirkung von Beamten in Organen von Genossenschaften diesen die Erfüllung ihrer Aufgaben oft erst ermöglicht.
Der Ausschuß hielt auch eine dem § 66 Abs. 2 Halbsatz 2 BBG entsprechende Vorschrift für notwendig, daß der Dienstherr zur Verhütung von Mißbräuchen verpflichtet ist.
Zu § 41
Die Vorschriften über die Arbeitszeit der Beamten der Länder, Gemeinden usw. (§ 41) und der Bundesbeamten (§ 72 BBG) hat der Ausschuß wiederholt und unter besonderer Würdigung der Arbeitszeiten bei der Bundesbahn und im Post- und Fernmeldewesen beraten. Dabei sind drei Fragen hervorgetreten, die Festlegung der regelmäßigen Arbeitszeit im wöchentlichen Durchschnitt, der Ausgleich der erheblichen Mehrarbeit und die Bemessung der Zeit des Bereitschaftsdienstes. Eine Übereinstimmung der Auffassungen hat sich nicht erzielen lassen. Dabei sind die Mehrheiten bei den Beschlüssen über die einzelnen Vorschriften der §§ 41 und 139 Abs. 1 Nr. 9 a zur Änderung des § 72 BBG verschieden gewesen.
Für die Verkürzung der regelmäßigen Arbeitszeit im wöchentlichen Durchschnitt von achtundvierzig auf fünfundvierzig Stunden machte die Minderheit des Ausschusses geltend, daß in der freien Wirtschaft die Tarifparteien über die Verkürzung der Arbeitszeit teils in Verhandlungen stehen, teils Vereinbarungen abgeschlossen haben. Es müsse immer der Grundsatz gelten, daß die öffentlichen Betriebe Musterbetriebe sein sollen. Deshalb müßte auch die Arbeitszeit im öffentlichen Dienst im fortschrittlichen Sinne verkürzt festgelegt werden. Das Rahmengesetz und das Bundesbeamtengesetz würden für nicht absehbare Zeit gelten und dürften deshalb bei der Festlegung der Arbeitszeit nicht hinter den Vereinbarungen in der freien Wirtschaft zurückbleiben. Die Mehrheit des Ausschusses wies darauf hin, daß sie sich nicht gegen die Bestrebungen nach Verkürzung der Arbeitszeit in der freien Wirtschaft wende. Der Beamte habe im öffentlichen Dienst jedoch Pflichten gegenüber der Allgemeinheit und nicht gegenüber einem Arbeitgeber der freien Wirtschaft zu erfüllen, der die Arbeitszeit nach seinen wirtschaftlichen und technischen Möglichkeiten vereinbaren könne. In der Verwaltung sei überdies die Rationalisierung auf die mechanischen Arbeiten begrenzt. Der öffentliche Dienst stehe auf lange Zeit unter dem Druck einer starken Belastung. Deshalb könne das Gesetz nicht mit der Verkürzung der Arbeitszeit der Beamten vorangehen, sondern erst später der Entwicklung in der freien Wirtschaft und ihren Wirkungen auf die allgemeinen Lebensverhältnisse nachfolgen.
Die Mehrheit des Ausschusses hat beschlossen, die höchstzulässige regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit rahmengesetzlich nicht zu regeln und den entsprechenden § 72 Abs. 1 des Bundesbeamtengesetzes unverändert zu lassen. Den von der Minderheit gestellten Anträgen auf eine schrittweise Einschränkung der Arbeitszeit in den nächsten Jahren konnte die Mehrheit nicht Rechnung tragen. Auch eine solche Verkürzung der Arbeitszeit erfordert eine Vermehrung der Beamten. Mit Rücksicht auf die Zuverlässigkeit und Sicherheit der Arbeit des öffentlichen Dienstes können nur ausgebildete, eingearbeitete und zuverlässige Arbeitskräfte verwendet werden. Die Rationalisierung ist nur organisatorisch, technisch und für mechanische Massenarbeiten möglich. Sie wird bereits durchgeführt und ist in einzelnen Zweigen der Verwaltung nach Mitteilung der Bundesregierung sogar schon erschöpft. Infolgedessen erschien es der Mehrheit nicht vertretbar, für die Verkürzung der Arbeitszeit gesetzlich Termine vorzuschreiben.
Die in § 41 Abs. 2 des Regierungsentwurfes vorgesehene, dem § 72 Abs. 2 BBG entsprechende Regelung wurde durch die Beschlüsse des Ausschusses in drei Punkten geändert. Die Mehrheit beschloß die Streichung der Worte „nach Möglichkeit", weil in ihnen dem Ermessen der Dienstherren eine zu große Freiheit eingeräumt ist und weil nur der unbedingte Ausgleich erheblicher Überarbeit vor einer Überbelastung schützt. Die Minderheit sah in der Verpflichtung zu einem unbedingten Ausgleich der Überarbeit einen Widerspruch zu dem beamtenrechtlichen Grundsatz der Verpflichtung des Beamten, ohne Entschädigung über die regelmäßige Arbeitszeit hinaus Dienst zu leisten, wenn es die dienstlichen Verhältnisse erfordern. Die beiden Vorschriften stünden unmittelbar und gegensätzlich nebeneinander. Außerdem erwartete die Minderheit von einer solchen Vorschrift wegen der notwendigen Verrechnungen der Zeiten der erheblichen Überarbeit und der Verhandlungen über den
(Dr. Kleindinst)
Ausgleich zusätzlicher Arbeit eine Erschwerung des Dienstes. Sie schlug deshalb eine Verschärfung der Vorschrift in dem Sinne vor, daß die Verpflichtung zur Überarbeit nur bestünde, „wenn zwingende dienstliche Verhältnisse es erfordern". Außerdem sollte der Dienstherr die ausgleichende Dienstbefreiung „in angemessener Zeit" gewähren, um zu verhüten, daß erhebliche regelmäßige Überarbeiten von Beamtengruppen verspätet, verkürzt oder überhaupt nicht zum Ausgleich kommen. Letztere beiden Vorschläge wurden einstimmig angenommen. Die Mehrheit nahm aber auch die Streichung der Worte „nach Möglichkeit" und damit die Verpflichtung zu dem unbedingten Ausgleich der Zeit erheblicher Überarbeit in angemessener Zeit an.
Der Ausschuß hielt es auch abweichend vom Regierungsentwurf für notwendig, in einem neuen Absatz 3 des § 41 ausdrücklich vorzuschreiben, daß die Arbeitszeit, soweit der Dienst in Bereitschaft besteht, im wöchentlichen Zeitraum sechzig Stunden nicht überschreiten darf, und zwar entgegen der bisherigen Fassung des § 72 Abs. 3 BBG ebenfalls dann, wenn die Bereitschaft in diesem Zeitraum mehr als dreißig Stunden beträgt. Für letztere Fälle hat die Verordnung der Bundesregierung vom 15. Juni 1954 (BGBl. I S. 149) die wöchentliche Arbeitszeit auf zweiundsiebzig Stunden festgesetzt. Die Begrenzung der Zeit des Bereitschaftsdienstes auf sechzig Stunden hat eine große Mehrheit angenommen, weil nach den Erfahrungen der letzten Jahre die Ausdehnung auf zweiundsiebzig Stunden als nicht vertretbar für die Zuverlässigkeit des Dienstes, besonders in den Verkehrsbetrieben, erschien. Bedenken haben sich wegen der Beamten in den gemeindlichen Krankenhäusern, Heimen und bei den Berufsfeuerwehren erhoben, die aber aus den angeführten Gründen sich nicht durchsetzen konnten.
Zu § 42
In Absatz 1 ist der Ausschuß der Empfehlung des Bundesrates nachgekommen, aus dem Wort „Dienstpflichten" das Wort „Dienst" zu streichen, um so einer zu engen Auslegung der Vorschrift vorzubeugen.
Zu § 43
Der Ausschuß hat in seiner Sitzung vom 3. April 1957 die Änderung des Absatzes 1 und entsprechend in § 139 Abs. 1 Nr. 9 b die Änderung des § 78 Abs. 1 des Bundesbeamtengesetzes vorgenommen. Satz 1 enthält die allgemeine Vorschrift, daß der Beamte, der die aus dem Dienstverhältnis entspringenden Pflichten verletzt, für den dem Dienstherrn daraus entstehenden Schaden bei Vorsatz und jeder Fahrlässigkeit haftet.
Satz 2 erweitert den Grundgedanken des Artikels 131 der Weimarer Verfassung und des Artikels 34 des Grundgesetzes auf Schädigungen, die der Beamte seinem Dienstherrn in Ausübung des ihm anvertrauten öffentlichen Amtes unmittelbar zugefügt hat. Insoweit beschränkt sich die Haftung auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Diese Beschränkung der Haftung dient der Stärkung der Entschlußkraft des Beamten bei der Ausübung seiner Amtstätigkeit.
Zu § 47
In dem ersten Halbsatz des Absatzes 1 hat der Ausschuß nach dem Vorschlag des Bundesrates vor
dem Wort „Einreihung" das Wort „allgemeine" eingefügt, weil die Besoldungsgesetze nur allgemeine Vorschriften festlegen und weil deshalb eine gesetzliche Einreihung für einen Einzelfall zu vermeiden ist.
In Absatz 2 sind nach dem Vorbild des Beamtengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (§ 97 Abs. 2) die Worte „infolge Veränderung der wirtschaftlichen Verhältnisse" weggelassen. Außerdem sind die Worte „oder für einzelne Laufbahngruppen" eingefügt worden.
Die Erhöhungen oder Verminderungen der Dienstbezüge der Beamten werden nunmehr eine entsprechende Regelung der Versorgungsbezüge mit sich bringen, wenn die Erhöhungen oder Verminderungen allgemein oder sozial für einzelne Laufbahngruppen bedingt sind.
Auswirkungen auf die Versorgungsbezüge haben nach wie vor nicht Erhöhungen oder Verminderungen der Dienstbezüge infolge struktureller Veränderungen in Aufgabe und Verantwortung. Wenn sich durch organisatorische Maßnahmen die Aufgabe und die Verantwortung von Beamten ändert und deshalb eine gesetzliche Änderung der Dienstbezüge eintritt, so können die Ruhestandsbeamten an ihnen nicht teilnehmen, weil sie diese veränderten Aufgaben und Verantwortungen nicht wahrgenommen haben.
Zu § 48
Die Ergänzung des Absatzes 1 mit der Angleichung an § 157 Abs. 1 Satz 2 BBG entspricht einem Vorschlag des Bundesrates, dem die Bundesregierung zugestimmt hat.
Zu § 48a
Der § 48 a stellt eine Rechtsfrage klar, deren Entscheidung bisher der Rechtsprechung oblag. Er erstreckt die Regelung, die § 86 des Regierungsentwurfes nach dem Vorbild des § 168 BBG nur für den Fall der Gewährung von Versorgungsbezügen aus Anlaß der körperlichen Verletzung oder Tötung eines Beamten vorsah, ausdrücklich auf den Fall der Gewährung von Dienstbezügen während einer vorübergehenden Dienstunfähigkeit des verletzten Beamten. Durch die gesetzliche Anerkennung, daß auch insoweit ein Schadenersatzanspruch besteht, der auf den Dienstherrn übergeht, wird erreicht, daß der Schädiger eines Beamten nicht besser steht als der Schädiger einer anderen Person.
Zu § 49 a
Der neue § 49 a begründet für die Beamten auf Widerruf im Vorbereitungsdienst einen Anspruch auf einen in der Vorschrift näher bestimmten Unterhaltszuschuß. Aus Satz 3 ergibt sich, daß es sich nicht um Dienstbezüge handelt. Die Ausgestaltung des Unterhaltszuschusses und der Gewährung anderer Leistungen bleibt der Landesgesetzgebung überlassen.
Den Vorschlag, daß ein Entgelt einer Stelle, der der Beamte im Vorbereitungsdienst zugewiesen ist, auf den Unterhaltszuschuß angerechnet werden muß, hat der Ausschuß als unbillig und zur Vermeidung von Verwaltungsarbeit nicht aufgenommen.
Zu § 51
Die Ergänzung des § 51 hat die entsprechende Vorschrift des § 90 BBG zum Inhalt, die der Aus-
(Dr. Kleindinst)
Schuß wieder zum Schutze des Beamten übernommen hat.
Zu §§ 52 und 52 a
Den Absatz 2 des § 52 hat der Ausschuß als besondere Vorschrift eingesetzt, weil er eine Verpflichtung gegenüber den Spitzenorganisationen der Gewerkschaften vorsieht. Die Beteiligung der zuständigen Gewerkschaften hat der Ausschuß in Übereinstimmung mit dem § 94 BBG auf deren Spitzenorganisationen beschränkt.
In § 52 a hat der Ausschuß in seiner Sitzung am 3. April 1957 mit Mehrheit gegen Bedenken der Minderheit hinter dem Wort „Gewerkschaften" die Worte „und Berufsverbände" eingefügt, um in den Ländern neben den Spitzenorganisationen der zuständigen Gewerkschaften auch Spitzenorganisationen von Fachverbänden bei der Vorbereitung allgemeiner Regelungen zu beteiligen, die mehr für die Länderaufgaben als für Bundesaufgaben in Betracht kommen.
Die Vorschrift richtet sich ausschließlich an die Exekutive.
Zu § 53
Die nach der Empfehlung des Bundesrates in Wegfall gekommenen Worte sind überflüssig und könnten zu Mißdeutungen Anlaß geben. Mit ihrer Streichung ist auch die Bundesregierung einverstanden gewesen.
Zu § 55
Auf die Vorschrift des § 55 hat der Ausschuß nach der Empfehlung des Bundesrates und aus dem von der Bundesregierung hervorgehobenen Grunde verzichtet, weil sie mit dem Inkrafttreten der Verwaltungsgerichtsordnung entbehrlich wird.
Zu §§ 56 und 57
Die Errichtung unabhängiger Stellen zur einheitlichen Durchführung beamtenrechtlicher Vorschriften in den Ländern entsprechend dem Bundespersonalausschuß oder in einer anderen Form hat der Ausschuß wiederholt beraten. Die Einrichtung des Bundespersonalausschusses hat sich bewährt.
Der Ausschuß teilt nicht die verfassungsrechtlichen Bedenken des Bundesrates gegen die Vorschriften wegen des Eingreifens in die Verfassungsordnung der Länder und in die Organisation der Landesverwaltungen. In den Vorschriften verkörpert sich ein wesentlicher beamtenrechtlicher Grundsatz, zu dessen Regelung der Bund auf Grund des Artikels 75 Nr. 1 des Grundgesetzes berechtigt ist. Es bestehen ohnehin Personalausschüsse nach dem Vorbild des Bundes — wenn auch nicht immer mit den gleichen Befugnissen — oder wie in Schleswig-Holstein ein Landesbeirat oder wie in Bayern ein Personalamt. Der Gedanke der Errichtung unabhängiger Stellen ist demnach von den Ländern zum Teil bereits verwirklicht. Die Personaiämter mit reinen Verwaltungsaufgaben bleiben hier außer Betracht.
Die unabhängige Stelle hat die Aufgabe, die Personalverwaltungen bei der Vorbereitung allgemeiner Regelungen, bei der Durchführung der Gesetze, bei der Behandlung von Beschwerden und bei der Beseitigung von auftretenden Schwierigkeiten zu unterstützen und verbürgt den Beamten eine den Gesetzen entsprechende und gute Personalverwaltung (vgl. hierzu die §§ 10, 12, 16, 25).
Dagegen hat der Ausschuß in seiner Sitzung am 3. April 1957 dem rahmenrechtlichen Charakter des Gesetzentwurfes weiter Rechnung getragen, indem er den in dem Regierungsentwurf vorgesehenen Absatz 2 des § 56 gestrichen hat, wonach die Beschlüsse der unabhängigen Stelle die beteiligten Verwaltungen in den Fällen binden sollten, in denen es sich um die Zulassung einer Ausnahme oder die Feststellung der Befähigung handelt. Aus dem gleichen Grunde hat der Ausschuß den Absatz 3 des § 57 in eine Sollvorschrift umgewandelt und auf den Grundsatz der Mitberücksichtigung der kommunalen Körperschaften und Spitzenorganisationen der Gewerkschaften beschränkt.
Dem Antrag, die Personalangelegenheiten der Gemeinden von den Befugnissen der unabhängigen Stellen auszunehmen, den eine Minderheit gestellt und vertreten hat, ist die große Mehrheit des Ausschusses nicht gefolgt, weil auch die Gesetze der Länder eine solche Sonderstellung der Gemeinden nicht vorsehen, und weil die gemeindliche Selbstverwaltung nur im Rahmen der Gesetze verbürgt ist. Bei der Besetzung der unabhängigen Stelle ist den Interessen der Gemeinden durch die in § 57 Abs. 3 geregelte Mitwirkung von Vertretern der gemeindlichen Körperschaften Rechnung getragen.
Im Ausschuß ist die Frage aufgetreten, ob die unabhängige Stelle auch bei der Ernennung von Wahlbeamten mitzuwirken habe. Nach der Auffassung der Vertreter der Bundesregierung, die der Ausschuß geteilt hat, kommt die Beteiligung der unabhängigen Stelle bei der Ernennung von Wahlbeamten nur in Betracht, wenn für diese die Laufbahnvorschriften gelten würden.
Außerdem hielt der Ausschuß die Berücksichtigung der Spitzenorganisationen der zuständigen Gewerkschaften bei der Bestimmung der Mitglieder nach dem Vorbild der Vorschrift für den Bundespersonalausschuß in angemessener Zahl, d. h. in einem der Zusammensetzung entsprechenden Verhältnis, für angebracht.
Dem Antrag einer Minderheit, die unabhängigen Stellen grundsätzlich paritätisch aus Vertretern der Anstellungsbehörden und der von den Gewerkschaften vorzuschlagenden Beamten zu bilden, konnte die Mehrheit nicht folgen, weil sie insoweit in das Organisationsrecht der Länder nicht eingreifen wollte.
Zu § 58
Der Ausschuß hat für die Nummern 5 und 6 die Voraussetzung der landesgesetzlichen Regelung gestrichen, weil er die Gewährung einer Abfindung an auf eigenen Antrag ausscheidende verheiratete Beamtinnen und eines Übergangsgeldes an Beamte, die nicht auf eigenen Antrag entlassen werden, bindend festlegen wollte.
Dagegen hat er der Empfehlung des Bundesrates, die Abfindung für alle auf ihren Antrag ausscheidenden Beamtinnen zu ermöglichen, nicht entsprochen, weil die Abfindung sich nur im Falle der Verheiratung rechtfertigen läßt und er nicht den Übergang in einen freien Beruf begünstigen und Folgerungen für die Abfindung männlicher Beamter vermeiden wollte. Diese Gründe sind bereits bei der Schaffung der §§ 152 und 153 BBG eingehend erwogen und in dem Schriftlichen Bericht zu dem Entwurf des Bundesbeamtengesetzes niedergelegt worden.
(Dr. Kleindinst)
Im Ausschuß ist der Wunsch geäußert worden, daß für die abfindungsberechtigten Beamtinnen eine Kapitalabfindung und eine Abfindungsrente vorgesehen werden möge.
Zu § 60
Die Beschränkung von Ausnahmeregelungen auf Nummer 1 des Absatzes 1 hat der Ausschuß nach dem Vorschlag des Bundesrates und mit dem Einverständnis der Bundesregierung gestrichen, weil sie unzweckmäßig erscheint.
Zu § 63
Infolge der Aufstellung der Bundeswehr mußte der Ausschuß die berufsmäßige Dienstzeit in ihr berücksichtigen. Die übrigen Änderungen sind nur solche der Fassung.
Zu § 65
Absatz 1 Satz 1 legt für die landesgesetzlich zu bestimmende Ruhegehaltskala lediglich den Mindestsatz und den Höchstsatz fest. Der neue Satz 2 des Absatzes 1 ist nur eine Vereinfachung unter Verweisung auf das Bundesbeamtengesetz.
Zu § 69
Die Ergänzung des Absatzes 1 entspricht dem Grundsatz des § 126 Abs. 3 BBG.
Zu § 70
Der Ausschuß hat den Absatz 2 a dem Absatz 3 des § 127 BBG entnommen und als Schutzvorschrift auch im Rahmengesetz festgelegt.
Zu § 74
Die Streichung des Wortes „übertragbar" in Absatz 4 ist nach den Erfahrungen notwendig, weil Beamte je nach ihrer in den Ländern besonders vielseitigen Verwendung auch anderen als übertragbaren Krankheiten ausgesetzt sind. Der Ausschuß hat sich der Empfehlung des Bundesrates entgegen der Stellungnahme der Bundesregierung angeschlossen, weil er die Einbeziehung aller Berufskrankheiten in die Unfallfürsorge für geboten hält.
Der Absatz 4 stellt eine Vermutung auf, daß der Beamte sich die in Frage stehende Krankheit durch seine dienstliche Verrichtung zugezogen hat. Den Gegenbeweis muß die Dienstbehörde erbringen.
Zu § 75
In Absatz 1 Nr. 3 hat der Ausschuß für den Unfallausgleich die Mindesthöhe entsprechend der Grundrente nach § 31 Abs. 1 bis 3 des Bundesversorgungsgesetzes bindend festgelegt.
Ebenso ist für das Unfallruhegehalt in Absatz 1 a das Mindest-Unfallruhegehalt des Bundesbeamtengesetzes (§ 140) als Mindestbetrag festgesetzt.
Zu § 78
Die Ergänzung des Absatzes 2 stellt klar, daß die Beschäftigung bei öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften oder ihren Verbänden nicht als Verwendung im öffentlichen Dienst anzusehen ist.
Zu § 79
Der Ausschuß ist der Auffassung, daß bei der Bewilligung von Ausnahmen großzügig verfahren werden soll.
Der Zusatz zu Absatz 2 hat die Möglichkeit eröffnet, die entzogenen Versorgungsbezüge bei dem Vorliegen besonderer im vorhinein nicht zu übersehender Verhältnisse ganz oder teilweise wieder zu gewähren.
Zu § 80
Der Absatz 3 entsprechend § 160 Abs. 4 BBG war notwendig, weil auch Länderbeamte in zwischenoder überstaatlichen Einrichtungen Verwendung finden können.
Zu § 81
Die Einfügung „staatsgefährender" in § 81 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe c ist bei dem Bericht zu § 24 begründet.
Zu § 82
Die Änderung des § 82 entspricht ohne Änderung des sachlichen Inhaltes der Zweckbestimmung des Rahmengesetzes und dadurch der Empfehlung des Bundesrates, der die Bundesregierung zugestimmt hat.
Zu § 83
Der neue Absatz 1 a bringt die Vorschrift des § 164 Abs. 2 BBG mit der Maßgabe, daß entsprechend der Verlängerung der Schul- und Berufsausbildungszeiten an Stelle des vierundzwanzigsten das fünfundzwanzigste Lebensjahr tritt. Infolgedessen mußte in Absatz 1 Nummer 2 auf den neuen Absatz 1 a verwiesen werden. Die Einfügung des Wortes „staatsgefährdender" in § 83 Abs. 1 Nr. 3 ist bei dem Bericht zu § 24 begründet.
Zu § 84
Der neue Absatz 2 ist ebenfalls dem § 165 BBG entnommen und gibt der Landesgesetzgebung die Möglichkeit, die Anzeigepflicht auch dem Versorgungsberechtigten aufzuerlegen und die Verletzung dieser Pflicht mit einem Entzug der Versorgung zu ahnden.
Zu § 86
§ 86 konnte durch die Einfügung des § 48 a fortfallen.
Zu § 88
§ 88 der Regierungsvorlage konnte wegen der Neuregelungsgesetze der Angestellten- und Arbeiterversicherung gestrichen werden.
Zu § 92
In § 92 Abs. 2 Satz 2 sind zur Klarstellung hinter den Worten „Die Vorschriften" die Worte „dieses Gesetzes" eingefügt worden.
Zu Abschnitt V 1. Titel
Bei der Beschlußfassung über die Vorschriften für die Beamten auf Zeit ist der Ausschuß der Regierungsvorlage und besonders dem Hinweis gefolgt, daß der Gesetzentwurf die Gründe erschöpfend aufzählt, aus denen ein Beamtenverhältnis endet. Dabei war der Ausschuß bestrebt, die Aufgabe der Rahmengesetzgebung stärker als der Entwurf der Bundesregierung zu berücksichtigen.
(Dr. Kleindinst) Zu § 92
Der neue Absatz 3 des § 92 ermöglicht die Berechnung des Ruhegehaltes für Zeitbeamte in Abweichung von § 59 auch auf der Grundlage der Amtszeit und kommt damit dem Anliegen der Länder entgegen. Die Höchstgrenzen sollen die Versorgung der Zeitbeamten in ein vertretbares Verhältnis zu der Versorgung der übrigen Beamten bringen.
Zu § 93
§ 93 nimmt aus systematischen Gründen in Absatz 1 den § 94 des Regierungsentwurfes auf, mit Ausnahme des Erfordernisses einer Dienstzeit von mindestens zwölf Jahren. Der Absatz 2 bestimmt außerdem, daß der Beamte auf Zeit nach dem Ablauf der Amtszeit entlassen ist, wenn er nicht in den Ruhestand tritt.
Zu Abschnitt V 2. Titel
Unter diesen Titel hat der Ausschuß die Beamten des Vollzugsdienstes und die Beamten des Einsatzdienstes der Berufsfeuerwehr aufgenommen, wofür auch der Ausschuß für Kommunalpolitik eingetreten ist. Dadurch wurde der Sachzusammenhang und ein besserer Aufbau der Vorschriften erreicht.
Zu § 97 a
Der Ausschuß hat für die Polizeivollzugsbeamten nach dem Vorbild des § 16 Abs. 1 des Gesetzes zur vorläufigen Regelung der Rechtsverhältnisse der Polizeivollzugsbeamten des Bundes (vorl. BPolBG) vom 6. August 1953 (BGBl. I S. 899) im Interesse des Dienstes die Altersgrenze einheitlich auf das
t) vollendete sechzigste Lebensjahr festgesetzt.
Zu § 98
Der Ausschuß hat mit Mehrheit zum Schutz des Beamten ein amtsärztliches Gutachten für die Feststellung der Dienstunfähigkeit des Polizeivollzugsbeamten vorgesehen, das auch der § 43 BBG fordert. Außerdem hat er die Frist für die voraussichtliche Wiederherstellung der Dienstfähigkeit auf zwei Jahre erhöht. Endlich hat er für eine mögliche anderweite Verwendung des Beamten mit dessen Einverständnis Sorge getragen, wie es eine bewährte Übung gewesen ist.
Die Minderheit hielt die Erweiterung der Vorschrift über den § 42 BBG und den § 6 des vorl. BPolBG hinaus für zu weitgehend.
Zu § 99
Der neue § 99 stellt lediglich eine bessere Fassung des Entwurfes der Bundesregierung dar.
Einen Antrag, den § 99 als Sondervorschrift für die Polizeivollzugsbeamten zu streichen, hat der Ausschuß nicht angenommen.
Zu § 100
Der Ausschuß hat den § 100 getrichen, weil sich nach eingehender Beratung die Überzeugung gebildet hatte, daß für die Entlassung eines Polizeivollzugsbeamten auf Probe die allgemeinen Vorschriften über die Entlassung ausreichen.
Zu § 101
Der § 101 hat sich durch die Neugestaltung des § 6 erübrigt.
Zu § 102
Der Ausschuß hat den Ausgleich nach der Regelung des Landes Nordrhein-Westfalen bis zur Höhe des Siebeneinhalbfachen der Dienstbezüge vorgesehen, ihn aber auf achttausend Deutsche Mark begrenzt, wobei die Folgerungen für die Soldatenversorgung nicht außer Betracht geblieben sind.
Zu § 103
Die Mehrheit des Ausschusses hat den § 103 gestrichen, weil er nur in verhältnismäßig wenigen Fällen hätte angewandt werden müssen, weil die wenigen in Betracht kommenden Beamten in einer anderen Dienststelle verwendet werden können und weil die Gefahr einer mißbräuchlichen Anwendung der Vorschrift besteht.
Die Minderheit glaubte nach den Erfahrungen früherer Jahrzehnte auf die Vorschrift nicht verzichten zu können, die auch der § 17 des vorl. BPolBG enthält. Wenn auch die Zahl der in Betracht zu ziehenden Fälle gering sein wird, so ist aber die Verantwortung von Beamten in führender Stellung des Vollzugsdienstes besonders bedeutungsvoll.
Zu § 103 a
Aus systematischen Gründen ist § 118 des Regierungsentwurfes hierher übernommen worden.
Zu Abschnitt V 3. Titel
Die Rechtsverhältnisse der beamteten ordentlichen und außerordentlichen Professoren an den wissenschaftlichen Hochschulen hat das Reichsgesetz vom 9. April 1938 (RGBl. I S. 377) und die hierzu ergangene Durchführungsverordnung vom 10. Juni 1939 (RGBl. I S. 1010) im Zuge der allgemeinen Rechtsvereinheitlichung geregelt.
Nach 1945 ist durch die weitere Entwicklung der Fachwissenschaften, der Lehrtätigkeit und besonders der wissenschaftlichen Forschung die Notwendigkeit hervorgetreten, auch die Rechtsverhältnisse der außerplanmäßigen Professoren, der Privatdozenten und der wissenschaftlichen Assistenten und der Lektoren zu sichern. Dabei war in Betracht zu ziehen, daß für die Hochschullehrer, die Assistenten und die Lektoren Laufbahnen im Sinne des allgemeinen Beamtenrechtes nicht bestehen, worauf auch die Begründung des Gesetzentwurfes hinweist, weil bei der Besonderheit des Werdeganges und der Berufung der Hochschullehrer die allgemeinen Vorschriften des Beamtenrechtes nicht ausnahmslos anwendbar sind und in das Verfassungsrecht der Hochschulen nicht eingegriffen werden darf. Für die Beschlußfassung bildete sich der Grundsatz heraus, daß die rahmenrechtlichen Vorschriften die wissenschaftlichen Kräfte an den Hochschulen rechtlich sichern und dadurch fördern sollen, ohne durch eine zu weitgehende Anwendung des allgemeinen Beamtenrechtes die Ergänzung und die Berufung der Hochschullehrer zu beeinträchtigen.
Zu § 104
Die neue Fassung des Absatzes 1 stellt gemäß der Empfehlung des Bundesrates und der Zustimmung der Bundesregierung klar, daß Hochschullehrer im Sinne dieses Gesetzes nur die als Lehrer an wissenschaftlichen Hochschulen zu Beamten er-
(Dr. Kleindinst)
nannten Professoren und Privatdozenten sind, nicht aber die als Assistenten in das Beamtenverhältnis berufenen außerplanmäßigen Professoren und Privatdozenten, deren Rechtsstellung eine besondere Regelung erfährt.
Im Ausschuß ist von einer Minderheit der Antrag vertreten worden, an Stelle des Wortes „Privatdozenten" das Wort „Dozenten" des Regierungsentwurfes stehenzulassen. Mit dem Bundesrat und der Zustimmung der Bundesregierung hat die Mehrheit des Ausschusses sich für die Ersetzung des Wortes „Dozent" durch „Privatdozent" entschieden. Dieser Begriff entspricht dem akademischen Sprachgebrauch, ist deshalb zweifellos unter dem Wort „Dozent" des Regierungsentwurfes verstanden und verdeutlicht den Unterschied der habilitierten Privatdozenten von den Dozenten an anderen Instituten.
Die Bestimmung der wissenschaftlichen Hochschulen nach Begriffsmerkmalen und im Einzelfalle ist nicht Aufgabe des Rahmengesetzes, sondern des Landesrechtes. Das Rahmengesetz beschränkt sich auf die Anführung der Universitäten und Technischen Hochschulen, die in langer Entwicklung die wissenschaftliche Forschung und Lehre gepflegt haben und als Vergleich für die Anforderungen an den Begriff „wissenschaftliche Hochschule" gelten müssen.
Wegen der besseren Systematik hat der Ausschuß dem § 104 den ersten Absatz des § 105 der Regierungsvorlage angeschlossen.
Zu § 105
Der Ausschuß hat dem § 105 noch die Vorschrift angefügt, daß ruhegehaltfähig die Zeit ist, in der die Hochschullehrer dem Lehrkörper einer wissenschaftlichen Hochschule angehört haben. Sie ist in der Forschungs- und Lehrtätigkeit nach der Habilitation und in der durchschnittlich späten Berufung in ein Beamtenverhältnis mit dem Anspruch auf Ruhegehalt begründet. Sie geht auf eine Anregung des Hochschullehrerverbandes zurück und war bereits in § 6 Abs. 1 des Hochschullehrergesetzes enthalten. Demnach ist diese Zeit wie eine Beamtendienstzeit (§§ 61, 62) anzurechnen. Der Hochschullehrer wird so behandelt, wie wenn er während dieser Vordienstzeit bereits beamteter Hochschullehrer gewesen wäre.
Zu § 107
In Absatz 3 ist der erste Halbsatz gestrichen worden, weil die Versetzung eines bereits entpflichteten Hochschullehrers in den Ruhestand mit dem Begriff der Entpflichtung in Widerspruch steht und nur in außergewöhnlichen Fällen denkbar wäre. Infolgedessen waren die Worte „der entpflichteten Hochschullehrer" in die gekürzte Vorschrift aufzunehmen.
Zu § 108
Die Beschränkung der Vorschrift auf außerplanmäßige Professoren, die als solche zu Beamten auf Widerruf ernannt sind und in ihrer Eigenschaft als Privatdozenten Dienstbezüge erhalten, hat der Ausschuß wegen der dadurch bedingten Einschränkung des Entlassungs- und Versorgungsschutzes nicht angenommen.
In Absatz 1 ist die Nummer 2 gestrichen worden, nach der eine Entlassung eines außerplanmäßigen Professors möglich sein sollte, wenn er die wissenschaftlichen Voraussetzungen eines Hochschullehrers nicht mehr erfüllt. Nach der Habilitierung, der Bewährung und der Berufung zum außerplanmäßigen Professor sind die Mängel der wissenschaftlichen Voraussetzungen schwer zu beurteilen und schließen mindestens die Gefahr von Fehlentscheidungen in sich. Außerdem bietet die neue Nummer 5 die Möglichkeit der Entlassung bei Entziehung der Venia legendi nach den Statuten der jeweiligen Hochschule.
Nummer 4 ist mit der vom Bundesrat empfohlenen Änderung übernommen, wonach ein außerplanmäßiger Professor entlassen werden kann, wenn sein wirtschaftliches Auskommen durch eine andere Berufstätigkeit voraussichtlich dauernd gesichert ist.
Zu § 109
Der Ausschuß hat an dem § 109 gemäß der Stellungnahme der Bundesregierung zu der Empfehlung des Bundesrates festgehalten. Die Beschränkung des Entlassungs- und Versorgungsschutzes auf Privatdozenten, die Dienstbezüge erhalten, erschien ihm nicht vertretbar.
Zu § 110
Die Vorschrift ist nach dem Vorschlag des Bundesrates auf die Lektoren erstreckt werden.
Zu § 111
Auf die Empfehlung des Bundesrates, der die Bundesregierung zugestimmt hat, ist der der Hochschulordnung entnommene Begriff der Habilitation durch die nähere Bestimmung „die Privatdozenten sind" ersetzt worden. Außerdem ist die Aufzählung der Beamtengruppen wieder durch die Aufnahme der Lektoren ergänzt worden.
Zu § 113
Gegen die Empfehlung des Bundesrates, in § 113 Abs. 2 auch einen etwaigen Erstattungsanspruch gegen den Sozialversicherungsträger festzulegen, bestand das Bedenken, daß eine solche Vorschrift in das soziale Versicherungsrecht und nicht in das Beamtenrecht gehört.
Zu § 114
Die Vorschrift ist auf Empfehlung des Bundesrates mit der Zustimmung der Bundesregierung gestrichen worden, weil sie eine Zuständigkeitsregelung enthält, die der Entscheidung des Landesgesetzgebers überlassen bleiben kann.
Zu § 114 a
Die Einfügung dieser dem § 10 Abs. 3 BBG entsprechenden Vorschrift war erforderlich, weil eine Vorschrift über das Erlöschen eines privatrechtlichen Arbeitsverhältnisses arbeitsrechtlicher Natur ist. Das Arbeitsrecht gehört nach Artikel 74 Nr. 12 des Grundgesetzes zur konkurrierenden Gesetzgebung und ist vom Bundesgesetzgeber erschöpfend geregelt.
Zu § 116
Die Vorschrift ist auf Empfehlung des Bundesrates mit der Zustimmung der Bundesregierung gestrichen worden.
Zu § 117
In der Sondervorschrift für das Land Berlin ist Nummer 1 Buchstabe a gestrichen worden, weil
(Dr. Kleindinst)
eine Ausnahme von der Vorschrift des § 37 Satz 2 (Verpflichtung auf das Grundgesetz) nicht erforderlich ist.
Der § 67 Abs. 1 Nr. 3 des Landesbeamtengesetzes (Entlassung des Beamten wegen Verlegung des Wohnsitzes oder wegen dauernden Aufenthaltes außerhalb des Bundesgebietes und des Landes Berlin ohne Zustimmung der obersten Dienstbehörde) ist gemäß der Empfehlung des Bundesrates und der Zustimmung der Bundesregierung in Nummer 2 aufgenommen worden.
Der Bundesrat hat die Aufnahme eines § 117 a empfohlen, der dem Landesgesetzgeber ermöglichen sollte, Leiter und Lehrer an öffentlichen Schulen ohne deren Zustimmung auch zu einem anderen Dienstherrn abzuordnen oder zu versetzen. Nach § 18 kann ein Beamter nur versetzt werden, wenn er es beantragt oder wenn ein dringendes dienstliches Bedürfnis besteht und das neue Amt zum Bereich desselben Dienstherrn gehört.
Für diese Ausnahmevorschrift, der die Bundesregierung zugestimmt hat, machte die Minderheit den zur Zeit bestehenden Mangel an Lehrern geltend, der solche Abordnungen und Versetzungen als notwendig erweisen könnte. Die Mehrheit beschloß eine Ablehnung der Vorschrift, weil die Lehrer mit wenigen Ausnahmen Länderbeamte sind, die ohnedies bei dringendem dienstlichen Bedürfnis im Bereich ihres Dienstherrn versetzt werden können.
Zu § 118
Die Vorschrift ist durch den neuen § 103 a entbehrlich geworden.
Zu § 118 a
Diese Vorschrift ist eine Übergangsregelung für die Einführung der Altersgrenze von sechzig Jahren für die Polizeivollzugsbeamten in § 97 a, die den Ländern, die bisher eine andere Altersgrenze vorgesehen haben, die Möglichkeit gibt, die über sechzig Jahre alten Polizeivollzugsbeamten innerhalb von fünf Jahren nach und nach in den Ruhestand zu versetzen.
Zu § 120
Die neue Fassung der Vorschrift in Anlehnung an den Vorschlag des Bundesrates stellt klar, daß es den Ländern überlassen ist, die Rechtsverhältnisse der vorhandenen Versorgungsempfänger nach ihrem Ermessen mit der Maßgabe zu regeln, daß der Höchstruhegehaltssatz von 75 vom Hundert nicht überschritten werden darf. Bei dieser Regelung wird der Besitzstand weitgehend gewahrt werden können.
Zu § 121
Die Frist, bis zu deren Ablauf die Länder ihre Landesbeamtengesetze an die Vorschriften dieses Rahmengesetzes anpassen oder ihnen entsprechende neue Beamtengesetze erlassen müssen, wurde wegen der Bedeutung der Aufgabe auf drei Jahre nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes festgelegt.
Zu § 122
Der § 122 bringt lediglich eine bessere sprachliche Fassung.
Zu § 123
Der neue Absatz 1 verhindert die Ablehnung eines Bewerbers für den Vorbereitungsdienst mit der Begründung, daß er seine vorgeschriebene Vorbildung im Bereich eines anderen Dienstherrn erworben hat. Die Einfügung der Vorschrift hat sich nach den Erfahrungen der letzten Jahre als notwendig erwiesen.
Zu § 125 a
Im Hinblick auf das Soldatengesetz war es erforderlich, klarzustellen, daß ein Berufssoldatenverhältnis oder Soldatenverhältnis auf Zeit neben einem Beamtenverhältnis nicht bestehen kann.
§ 137 in Wegfall gekommen.
Zu § 126
Der letzte Halbsatz des § 126 Abs. 1 ist gestrichen, weil er bereits in der Fassung des § 172 Abs. 1 des BBG zu Mißverständnissen geführt hat.
Zu § 127
Diese Vorschrift ist durch die neue Fassung des § 137 in Wegfall gekommen.
Zu § 128
Da das Beamtenrechtsrahmengesetz vor der Verwaltungsgerichtsordnung ergehen wird, kann in Absatz 2 auf diese nicht verwiesen werden. Die Verweisung ist auch entbehrlich.
Durch die in der Sitzung am 3. April 1957 beschlossene Neufassung des Absatzes 1 wird klargestellt, daß die Revision nur gegen Urteile zulässig ist. Die Fassung des Absatzes 2 entspricht § 73 Abs. 1 des Arbeitsgerichtsgesetzes und § 103 des Entwurfes einer Finanzgerichtsordnung — Drucksache 1716 — und ist gegenüber der bisherigen Vorschrift des Regierungsentwurfes vereinfacht.
Zu § 131
In Absatz 2 mußte wegen der Einfügung des
§ 92 Abs. 3 auch auf diese Vorschrift verwiesen
werden. Der letzte Halbsatz des § 131 ist der Ersetzung des § 94 des Regierungsentwurfes durch
§ 93 Abs. 1 neuer Fassung angepaßt.
Zu § 135
Nach Artikel 98 des Grundgesetzes ist die Rechtsstellung der Bundesrichter durch besonderes Bundesgesetz zu regeln, die Rechtsstellung der Richter in den Ländern durch besondere Landesgesetze, für die der Bund Rahmenvorschriften erlassen kann. Besondere Vorschriften über die Rechtsverhältnisse der Richter sind u. a. bereits in Artikel 97 des Grundgesetzes und im Gerichtsverfassungsgesetz enthalten. Ein Bundesgesetz und Bundesrahmenvorschriften sind bisher noch nicht ergangen. Infolgedessen ist die Übergangsvorschrift des § 135 notwendig.
Nach dem Gesetzentwurf sollen bis zum Inkrafttreten des Richtergesetzes des Bundes die Vorschriften des Beamtenrechtsrahmengesetzes entsprechend gelten und die übrigen besonderen gesetzlichen Vorschriften unberührt bleiben. Der Bundesrat hat empfohlen, die Landesgesetzgebung bis zum Inkrafttreten des Richtergesetzes des Bundes nicht zu beschränken. Der Ausschuß hat
(Dr. Kleindinst)
sich für die Annahme der Regierungsvorlage deshalb entschieden, weil eine weitere abweichende Entwicklung der Landesgesetzgebung die kommende Bundesgesetzgebung erschweren müßte.
Die neue Fassung des Absatzes 2 verlangt für den Präsidenten und die Mitglieder der obersten Rechnungsprüfungsbehörden neben der schon im Regierungsentwurf vorgesehenen Berufung in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit die gleiche Unabhängigkeit, wie sie der Präsident und die Mitglieder des Bundesrechnungshofes besitzen.
Zu § 136
Aus der Vorschrift ergibt sich, daß idas Rahmengesetz für die Beamten und Seelsorger der öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften und ihrer Verbände nicht gilt, diese aber die Rechtsverhältnisse ihrer Beamten und Seelsorger auf Grund der ihnen nach Artikel 140 des Grundgesetzes zustehenden Autonomie entsprechend ordnen können. Sie können auch die Vorschriften des Rahmengesetzes über den Rechtsweg für anwendbar erklären, begründen jedoch damit keine eigene Verwaltungsgerichtsbarkeit.
Zu § 137
Der Regierungsentwurf war davon ausgegangen, daß die in Beratung stehende Verwaltungsgerichtsordnung bei Inkrafttreten des Rahmengesetzes bereits in Geltung ist. Weil der Zeitpunkt der Verabschiedung der Verwaltungsgerichtsordnung noch nicht feststeht, wurde § 137 in Anpassung an den Entwurf der Verwaltungsgerichtsordnung so gestaltet, daß er sich auch in die Vorschriften des Gesetzes über das Bundesverwaltungsgericht und die landesrechtlichen Vorschriften über die Verwaltungsgerichtsbarkeit einfügt.
Zu § 137 a
§ 137 a enthält eine Übergangsregelung für das Inkrafttreten der §§ 126 und 137. Er gilt wie diese in Bund und Ländern unmittelbar.
Zu § 139 Zu Absatz 1
Infolge von Erkenntnissen und Erfahrungen hat der Entwurf des Rahmengesetzes Vorschriften neu gestaltet, die Änderungen des Bundesbeamtengesetzes bedingen. Außerdem waren bei dieser Gelegenheit einige andere Änderungen des Bundesbeamtengesetzes vorzunehmen.
Zu Nr. 01
Die Änderung des § 6 Abs. 1 BBG entspricht der jetzigen Fassung des § 5 Abs. 1, 2 und 3 Satz 1 im Entwurf des Rahmengesetzes.
Zu Nr. 02
Die Änderung des §9 BBG übernimmt den neuen Absatz 2 des § 6 des Entwurfes des Rahmengesetzes.
Zu Nrn. 1 und 2
Die Einfügung eines Absatzes 3 in J 19 BBG erübrigt sich durch die nachfolgende Änderung des § 20 BBG, die dem § 14 Abs. 3 des Entwurfes des Rahmengesetzes angeglichen ist. Insoweit konnte auch von der Regierungsvorlage Nummer 2 abgewichen werden.
Zu Nr. 3
Hier ist lediglich das entbehrliche Wort „Behörde" gestrichen.
Zu Nr. 4
Der Absatz 1 des § 27 BBG entspricht der neuen Fassung des § 17 Abs. 1 des Entwurfes des Rahmengesetzes.
Zu Nr. 4 a
Die Fassung des § 28 Abs. 1 Nr. 1 BBG ist durch die Änderung des § 23 Abs. 1 Nr. 1 des Entwurfes des Rahmengesetzes bedingt.
Zu Nr. 5
Die Änderung des § 29 Abs. 1 Nr. 3 und Abs. 2 Satz 2 BBG ist dem neuen Absatz 2 des § 22 des Entwurfes des Rahmengesetzes angeglichen.
Zu Nr. 6
Die Möglichkeit der Versetzung in den einstweiligen Ruhestand ist allgemein auf die Beamten des höheren Dienstes des Bundesamtes für Verfassungsschutz und des Bundesnachrichtendienstes von der Besoldungsgruppe A 1 a an aufwärts ausgedehnt worden.
Zu Nr. 6 a
Für diese Änderung ist die Begründung zu § 5 des Gesetzentwurfes maßgebend.
Zu Nr. 6 b
Die Änderung des § 44 Abs. 1 Satz 2 BBG entspricht der neuen Fassung des § 26 Abs. 1 Satz 3 des Entwurfes des Rahmengesetzes.
Zu Nr. 6 c
Die Ergänzungen des § 48 BBG entsprechen den Ergänzungen des § 24 des Gesetzentwurfes.
Zu Nr. 6 e
Der neue Absatz 4 des § 58 BBG ist durch die Einführung eines Gelöbnisses in den Fällen der Berufung von Ausländern in das Bundesbeamtenverhältnis gemäß § 7 Abs. 2 BBG bedingt. Er entspricht dem § 37 Abs. 2 des Entwurfes des Rahmengesetzes.
Zu Nr. 6 f
Die Änderung des § 62 BBG steht im Einklang mit der Änderung des § 36 des Entwurfes des Rahmengesetzes.
Zu Nr. 7
Die Vorschrift ist mit dem § 39 Abs. 2 Nr. 3 des Entwurfes des Rahmengesetzes in Übereinstimmung gebracht.
Zu Nr. 9 a
Die Fassung des § 72 BEG ist aus den im Bericht zu § 41 erörterten Gründen der Neufassung dieser Vorschrift angepaßt.
(Dr. Kleindinst) Zu Nr. 9 c
Das Bundesbeamtengesetz wird entsprechend dem in diesem Gesetzentwurf neueingefügten § 49 a ergänzt.
Zu Nr. 11
Die Änderung des § 86 Abs. 2 BBG ist der Änderung des § 47 Abs. 2 dieses Gesetzentwurfes angepaßt.
Zu Nr. 11 a
Die Aufnahme des § 87 a in das BBG ist die Folge der Einfügung des § 48 a in diesen Gesetzentwurf.
Zu Nrn. 11 b, 11 c und 11 d
Die Ergänzungen und Änderungen des Bundesbeamtengesetzes entsprechen dem interfraktionellen Antrag, der zu der abgesetzten zweiten Beratung des Entwurfes am 20. März 1957 gestellt worden war.
Zu Nrn. 12 und 13
In § 113 Abs. 1 BBG müssen hinter die Worte „im Dienst" die Worte „der Bundeswehr oder" eingesetzt werden, um die Dienstzeiten in der Bundeswehr wie die in der früheren Wehrmacht berücksichtigen zu können.
Die Streichung der Nummer 2 ist dadurch bedingt, daß in der nachfolgenden Nummer 13 die Zeit des nichtberufsmäßigen Wehrdienstes ohne Bedingung auf die ruhegehaltfähige Dienstzeit angerechnet wird. Die bisherige Anrechnung unter der Voraussetzung, daß durch diese Zeiten die Berufung in das Beamtenverhältnis oder der Beginn einer Beschäftigungszeit im Sinne des § 115 BBG verzögert worden ist, hat sich nicht bewährt. § 114 BBG erhält damit die gleiche Fassung wie § 64 dieses Gesetzentwurfes.
Zu Nr. 14
Die bisherige Fassung „ohne erheblichere Unterbrechung" hat zu Auslegungsschwierigkeiten geführt.
Die neue Fassung des Absatzes 2 entspricht ebenfalls dem interfraktionellen Antrag, der zur abgesetzten zweiten Beratung des Entwurfes am 20. März 1957 gestellt worden war.
Zu Nr. 17 a
Die Änderung des § 135 Abs. 3 BBG ist wegen der gleichen Umgestaltung des § 74 Abs. 4 dieses Gesetzentwurfes vorgesehen.
Zu Nr. 17 b
Durch die Bemessung des Unfallausgleiches nach der Höhe der Grundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz läßt sich die Berechnungsvorschrift in Absatz 1 des § 139 BBG vereinfachen. Zugleich wird die Übereinstimmung zwischen Unfallausgleich und Grundrente gewährleistet.
Die neue Fassung des § 139 Abs. 5 dient der Beseitigung aufgetretener steuerrechtlicher Auslegungsschwierigkeiten.
Zu Nr. 19
Die Änderungen des § 158 Abs. 5 BBG sind die gleichen wie in § 78 Abs. 2 dieses Gesetzentwurfes.
Zu Nr. 19 a
Die Änderung des § 159 Abs. 2 ist wieder eine Angleichung an § 79 Abs. 2 dieses Gesetzentwurfes.
Zu Nrn. 20 a und 20 b
Die Einfügungen und Ergänzungen in § 162 und § 164 sind aus dem zu § 24 des Gesetzentwurfes angeführten Grunde notwendig.
Die weiteren Änderungen des § 164 sind die Folge der Änderung des § 83 Abs. 1 a dieses Gesetzentwurfes.
Zu Nr. 20 d
§ 168 kommt durch die Einfügung des § 87 a in das Bundesbeamtengesetz in Wegfall.
Zu Nrn. 20 e und 21
Die §§ 172 und 173 BBG sind gegenstandslos geworden, weil die Vorschriften über den Rechtsweg in den §§ 126, 128 und 137 dieses Gesetzentwurfes einheitlich und unmittelbar und demnach auch für die Bundesbeamten gelten. Es erscheint zweckmäßig, in § 172 BBG hierauf hinzuweisen.
Zu Nr. 23 a
Die Ergänzung des § 177 Abs. 1 BBG entspricht der Regelung dies § 113 Abs. 3 dieses Gesetzentwurfes.
Zu Nr. 25
Die neue Fassung des § 181 Abs. 5 Nr. 1 BBG stellt im Gegensatz zu der allgemeinen Fassung dieser Vorschrift klar, daß die Zeit der Teilnahme an kriegerischen Unternehmungen zwischen dem ersten und zweiten Weltkrieg bei der Erhöhung der ruhegehaltfähigen Dienstzeit nicht berücksichtigt wird.
Die Angleichung des § 181 Abs. 8 Satz 1 folgt aus der Änderung des § 164 Abs. 2 BBG entsprechend der Änderung des § 83 Abs. 1 a dieses Gesetzentwurfes.
Zu Nr. 27
Die Änderungen des § 189 BBG sind bedingt durch den Wegfall der §§ 172 und 173 BBG und die Änderung des § 135 Abs. 1 dieses Gesetzentwurfes.
Zu Absatz 2
Die Vorschrift erübrigt sich auf Grund der neuen Regelung in § 137 a.
Zu Absatz 3
Die angeführten Vorschriften sollen mit dem Inkrafttreten des Bundesbeamtengesetzes wirksam werden, um ihre gleichmäßige Rechtsanwendung rückwirkend zu sichern.
Die Verbesserung des Unfallausgleiches soll am 1. Januar 1955 in Kraft treten.
(Dr. Kleindinst) Zu Absatz 5
Die Bezifferung der Vorschriften ist durch die eingetretenen Änderungen bedingt.
Zu § 139 a
Die Änderung des § 15 Abs. 2 der Bundesdisziplinarordnung entspricht der Änderung des § 44 Abs. 1 Satz 2 BBG durch § 139 Abs. 1 Nr. 6 b dieses Gesetzentwurfes.
Zu § 141
Die Verabschiedung des Gesetzentwurfes wird erst im April möglich sein; deshalb kann das Gesetz nicht vor dem 1. Juli 1957 in Kraft gesetzt werden.
Bonn, den 5. April 1957
Dr. Kleindinst Berichterstatter
Anlage 10 Drucksache 3364
(Vgl. S. 11627 C)
Schriftlicher Bericht
des Haushaltsausschusses (18. Ausschuß) gemäß § 96 (neu) der Geschäftsordnung zu dem Entwurf eines Ersten Rahmengesetzes zur Vereinheitlichung des Beamtenrechts (Erstes Beamtenrechtsrahmengesetz — 1. BRRG) (Drucksachen 3363, 1549).
Berichterstatter: Abgeordneter Niederalt
Der Haushaltsausschuß hat in seiner 219. Sitzung am 3. April 1957 den vorliegenden Gesetzentwurf — Drucksache 1549 — erneut beraten und festgestellt, ,daß nach der Beschlußfassung des federführenden Ausschusses für Beamtenrecht vom gleichen Tage — Drucksache 3363 — eine Stellungnahme nach § 96 (neu) der Geschäftsordnung nicht notwendig ist.
Bonn, den 3. April 1957
Der Haushaltsausschuß
Schoettle Niederalt
Vorsitzender Berichterstatter
Anlage 11 Umdruck 1012
(11629 B, C, 11631 D, 11633 B)
Änderungsantrag der Fraktion der SPD zur zweiten Beratung des Entwurfs eines Ersten Beamtenrechtsrahmengesetzes (Drucksachen 3363, 1549).
Der Bundestag wolle beschließen:
In § 105 Abs. 2 wird hinter dem Wort „Arbeitszeit" eingefügt „sowie die §§ 4 und 79 Abs. 1 Nr. 1".
Bonn, den 9. April 1957
Ollenhauer und Fraktion
Anlage 12 Umdruck 1013
(Vgl. S. 11629 B, 11630 A, 11631 C, 11632 D,
11633 C)
Änderungsantrag der Fraktion der DP (FVP) zur zweiten Beratung des Entwurfs eines Ersten Beamtenrechtsrahmengesetzes (Drucksachen 3363, 1549).
Der Bundestag wolle beschließen:
1. In § 105 Abs. 2 werden die Worte „Ruhestand und die Arbeitszeit" durch die Worte „Ruhestand, die Arbeitszeit, die Staatsangehörigkeit und die Mitwirkung unabhängiger Personalstellen (§ 56)" ersetzt.
2. Dem § 105 Abs. 2 werden folgende Sätze angefügt:
„Ferner sind die Vorschriften der §§ 23 Abs. 1 Nr. 4, 33 Abs. 2, 78 Abs. 1 und 79 Abs. 1 Nr. 2 auf Hochschullehrer nicht anzuwenden. § 33 Abs. 1 gilt für Hochschullehrer sinngemäß.
3. § 105 Abs. 3 beginnt wie folgt:
„(3) Zur Übernahme einer Nebentätigkeit können Hochschullehrer nur mit ihrer ausdrücklichen Einwilligung gesetzlich insoweit verpflichtet werden, als
Bonn, den 10. April 1957
Dr. Berg
Platner
Dr. Schneider (Lollar) und Fraktion
Anlage 13 Umdruck 1017
(Vgl. S. 11634 A)
Änderungsantrag der Fraktion der SPD, FDP, GB/BHE zur zweiten Beratung des Entwurfs eines Ersten Beamtenrechtsrahmengesetzes (Drucksachen 3363, 1549).
Der Bundestag wolle beschließen:
1. § 139 Abs. 1 Nr. 9 a erhält folgende Fassung: „9 a. § 72 erhält folgende Fassung:
„§ 72
(1) Die regelmäßige Arbeitszeit an Arbeitstagen beträgt grundsätzlich acht Stunden und darf wöchentlich im Durchschnitt fünfundvierzig Stunden nicht überschreiten. Die durchschnittliche Wochenarbeitszeit vermindert sich für jeden gesetzlich anerkannten Wochenfeiertag um acht Stunden.
(2) Der Beamte ist verpflichtet, ohne Entschädigung über die regelmäßige Arbeitszeit hinaus Dienst zu tun, wenn zwingende dienstliche Verhältnisse es erfordern. Wird er dadurch erheblich mehr beansprucht, so ist ihm Dienstbefreiung in angemessener Zeit zu gewähren.
(3) Soweit der Dienst in Bereitschaft besteht, kann die Arbeitszeit entsprechend den dienstlichen Bedürfnissen verlängert werden; im wöchentlichen Zeitraum dürfen sechzig Stunden nicht überschritten werden. den.
(4) Das Nähere regelt die Bundesregierung durch Rechtsverordnung."
2. In § 139 Abs. 3 wird folgender Satz 2 angefügt:
„Absatz 1 Nummer 9 a ist bis zum 30. September 1959 mit der Maßgabe anzuwenden, daß die regelmäßige Arbeitszeit an Arbeitstagen in der Zeit vom Inkrafttreten dieses Gesetzes bis zum 31. März 1958 achtundvierzig Stunden, in der
Zeit vom 1. April 1958 bis zum 31. Dezember 1958 siebenundvierzig Stunden und in der Zeit vom 1. Januar 1959 bis zum 30. September 1959 sechsundvierzig Stunden wöchentlich im Durchschnitt nicht überschreiten darf."
Bonn, den 10. April 1957
Ollenhauer und Fraktion
Kühn (Bonn)
Lenz (Trossingen) und Fraktion Feller und Fraktion
Anlage 14 Umdruck 1023
(Vgl. S. 11645 D, 11650 A, 11653 C, 11658 C, D)
Änderungsantrag der Fraktion der SPD zur dritten Beratung des Entwurfs eines Knappschaftsrentenversicherungs-Neuregelungsgesetzes (Drucksachen 3398, 3365, 3065).
Der Bundestag wolle beschließen: Zu Artikel 1 Nr. 2
1. In § 44 wird vor Nr. 1 folgende neue Nr. 01 eingefügt:
„01. Knappschaftssold,"
2. Nach § 44 wird ein neuer § 44 a mit folgender Fassung eingefügt:
„§ 44 a
(1) Knappschaftssold erhält der Versicherte, der das fünfzigste Lebensjahr vollendet, eine Versicherungszeit von dreihundert Kalendermonaten zurückgelegt und während dieser Zeit mindestens einhundertachtzig Kalendermonate wesentlich bergmännische Arbeiten verrichtet hat.
(2) Der Knappschaftssold beträgt siebenhundertzwanzig Deutsche Mark jährlich.
(3) Der Knappschaftssold fällt mit der Gewährung der Bergmannsrente, der Knappschaftsrente oder des Knappschaftsruhegeldes weg."
3. In § 53 erhält
a) Absatz 1 folgende Fassung:
„(1) Der Jahresbetrag der Bergmannsrente ist für jedes anrechnungsfähige Versicherungsjahr 1,5 vom Hundert der für den Versicherten maßgebenden Rentenbemessungsgrundlage. Übt der Versicherte eine rentenversicherungpflichtige Beschäftigung oder Tätigkeit aus, so ist der Jahresbetrag für jedes anrechnungsfähige Versicherungsjahr 0,8 vom Hundert. Scheidet der Versicherte aus der rentenversicherungspflichtigen Beschäftigung oder Tätigkeit aus, so ist die Bergmannsrente vom Beginn des folgenden Monats an zu erhöhen."
b) Absatz 2 folgende Fassung:
„(2) Der Jahresbetrag der Knappschaftsrente wegen Berufsunfähigkeit ist für jedes anrechnungsfähige Versicherungsjahr 2 vom Hundert der für den Versicherten maßgebenden Rentenbemessungsgrundlage."
4. In § 58 Abs. 1 werden
a) hinter den Worten „des fünfundfünfzigsten Lebensjahres" die Worte „vermindert bergmännisch berufsfähig," eingefügt;
b) die Worte „zu zwei Dritteln" gestrichen. Zu Artikel 1 Nr. 3
5. In § 130 werden
a) in Absatz 3 Satz 1 die Worte „das Doppelte" durch die Worte „das Zweieinhalbfache" ersetzt;
b) in Absatz 4 Satz 1 die Worte „das Doppelte" durch die Worte „das Zweieinhalbfache" ersetzt.
Zu Artikel 2
6. In § 25 wird folgender neuer Absatz 3a eingefügt:
„(3 a) Soweit bei den Versorgungsrenten nach dem Bundesversorgungsgesetz, den Unterhaltshilfen nach dem Lastenausgleichsgesetz, den Leistungen nach dem Bundesentschädigungsgesetz und den Bundesbeihilfen zum Ausgleich von Härten im Rahmen der betrieblichen Altersfürsorge nach den Richtlinien vom 17. Oktober 1951 die Gewährung oder die Höhe der Leistung davon abhängig ist, daß bestimmte Einkommensgrenzen nicht überschritten werden, so bleibt bei Versichertenrenten ein Betrag von 21 Deutsche Mark, bei Hinterbliebenenrenten ein Betrag von 14 Deutsche Mark monatlich bei der Ermittlung des Einkommens unberücksichtigt. Satz 1 gilt entsprechend bei der Gewährung von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung und der Arbeitslosenhilfe."
7. In § 31 werden die Absätze 2 und 3 gestrichen. Bonn, den 11. April 1957
Ollenhauer und Fraktion
Anlage 15 Umdruck 1022
(Vgl. S. 11658 C, D)
Änderungsantrag der Fraktion der CDU/CSU zur dritten Beratung des Entwurfs eines Knappschaftsrentenversicherungs - Neuregelungsgesetzes (Drucksachen 3398, 3365, 3065).
Der Bundestag wolle beschließen: Zu Artikel 1 Nr. 3
In § 130 Abs. 3 und 4 werden jeweils die Worte „das Doppelte" durch die Worte „das Zweieinhalbfache" ersetzt.
Bonn, den 11. April 1957
Cillien und Fraktion
Anlage 16 Umdruck 1020
(Vgl. S. 11663 A, B)
Entschlleßungsantrag der Fraktion der CDU/ CSU zur dritten Beratung des Entwurfs eines
Knappschaftsrentenversicherungs - Neuregelungsgesetzes (Drucksachen 3398, 3365, 3065).
Der Bundestag wolle beschließen:
Die Bundesregierung wird ersucht,
nach Verkündung des Gesetzes zur Regelung der knappschaftlichen Rentenversicherung baldmöglichst einen Gesetzentwurf über die Errichtung eines einheitlichen Versicherungsträgers in der knappschaftlichen Versicherung (Bundesknappschaft) vorzulegen.
Bonn, den 10. April 1957
Dr. Krone und Fraktion
Anlage 17 Umdruck 1026
(Vgl. S. 11664 B, C)
Änderungsantrag der Fraktion der SPD zur dritten Beratung des Entwurfs eines Gesetzes über den Wehrbeauftragten des Bundestages (Drucksachen 3336, 2441, 2529).
Der Bundestag wolle beschließen: § 13 erhält folgenden Wortlaut:
„§ 13
Der Bundestag wählt in geheimer Wahl den Wehrbeauftragten. Gewählt ist, wer die Stimmen von zwei Dritteln der Mitglieder des Bundestages auf sich vereinigt. Vorschlagsberechtigt sind der Bundestagsausschuß für Verteidigung, die Fraktionen und so viele Abgeordnete, wie nach der Geschäftsordnung der Stärke einer Fraktion entsprechen. Eine Aussprache findet nicht statt."
Bonn, den 11. April 1957
Ollenhauer und Fraktion
Anlage 18 Drucksache 3337
(Vgl. S. 11671 A)
Schriftlicher Bericht
des Ausschusses für Außenhandelsfragen (23. Ausschuß) über den Entwurf eines Gesetzes zu dem Abkommen vom 26. April 1956 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und den Vereinigten Staaten von Amerika über Filmfragen (Drucksache 2758).
Berichterstatter: Abgeordneter Richarts
Der mitbeteiligte Ausschuß für Fragen der Presse, des Rundfunks und des Films hat in seiner Sitzung vom 28. Februar 1957 den Entwurf eines Gesetzes zu dem Abkommen vom 26. April 1956 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und den Vereinigten Staaten von Amerika über Filmfragen — Drucksache 2758 — beraten und dem Ausschuß für Außenhandelsfragen empfohlen, die Gesetzesvorlage anzunehmen. Der Ausschuß für Außenhandelsfragen hat sich mit dieser Vorlage am 20. März 1957 befaßt; er hat sich der Begründung der Bundesregierung angeschlossen und einstimmig dem Gesetzentwurf zugestimmt.
Bonn, den 25. März 1957
Richarts
Berichterstatter
Anlage 19 Umdruck 1002
(Vgl. S. 11671 B)
Änderungsantrag des Abgeordneten Richarts zur zweiten Beratung des Entwurfs eines Gesetzes zu dem Abkommen vom 26. April 1956 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und den Vereinigten Staaten von Amerika über Filmfragen (Drucksachen 3337, 2758).
Der Bundestag wolle beschließen:
Nach Artikel 2 wird ein Artikel 2 a mit folgendem Wortlaut eingefügt:
„Artikel 2 a
Dieses Gesetz gilt nicht im Saarland."
Bonn, den 4. April 1957
Richarts
Anlage 20 zu Drucksache 3330
(Vgl. S. 11671 D)
Schriftlicher Bericht
des Ausschusses für Finanz- und Steuerfragen (19. Ausschuß) über den Entwurf eines Gesetzes über das Abkommen vom 14. September 1955 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Österreich über Erleichterungen der Grenzabfertigung im Eisenbahn-, Straßen- und Schiffsverkehr (Drucksache 3084).
Berichterstatter: Abgeordneter Dr. Lindrath
Der Ausschuß für Finanz- und Steuerfragen hat sich in seiner Sitzung vom 22. März 1957 mit dem Entwurf eines Gesetzes über das Abkommen vom 14. September 1955 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Österreich über Erleichterungen der Grenzabfertigung im Eisenbahn-, Straßen- und Schiffsverkehr gemäß Drucksache 3084 befaßt. Zwischen den bevollmächtigten Vertretern des Präsidenten der Bundesrepublik Deutschland und des Bundespräsidenten der Republik Österreich wurde am 20. Juni 1953 in Pörtschach am Wörthersee ein Abkommen paraphiert, das am 14. September 1955 in Bonn unterzeichnet wurde. Der vorgelegte Gesetzentwurf sieht die Ratifikation dieses Abkommens vor. Das Abkommen erstrebt eine Erleichterung in der Grenzabfertigung im Eisenbahn-, Straßen- und Schiffsverkehr zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Österreich. Zu diesem Zwecke sieht das Abkommen vor, daß Grenzdienststellen des einen vertragschließenden Teils oder Bedienstete solcher Stellen die Grenzabfertigung auf dem Gebiete des anderen vertragschließenden Teils vornehmen dürfen. Die sich aus dieser Absicht notwendigerweise ergebenden Rechtsfolgen sind auf dem Grundsatz der völligen Gleichberechtigung zwischen den beiden Vertragschließenden in dem Abkommen geregelt worden.. An der deutsch-österreichischen Grenze sind an wichtigen Übergängen Grenzdienststellen beider vertragschließenden Staaten nebeneinander errichtet. Durch die örtliche Zusammenlegung der Grenzabfertigung beider Länder ist es möglich, das Verfahren zu erleichtern und die sonst an der Grenze üblichen Haltezeiten zu verkürzen. Die vorgesehene Regelung knüpft an Zustände an, wie sie bereits durch den Vertrag zwischen dem Deutschen
(Dr. Lindrath)
Reich und der Republik Österreich über die Rechtshilfe in Zollsachen vom 12. April 1930 (RGBl. II S. 1116) geregelt waren. Das Abkommen entspricht außerdem den Grundsätzen der internationalen Genfer Abkommen vom 10. Januar 1952 zur Erleichterung des Grenzübergangs im Personen- und Gepäckverkehr mit der Eisenbahn sowie im Eisenbahngüterverkehr.
Der Ausschuß für Finanz- und Steuerfragen hat dem Entwurf dieses Ratifikationsgesetzes einstimmig seine Zustimmung gegeben und empfiehlt dem Hohen Hause, ebenfalls dem Gesetzentwurf über das Abkommen vom 14. September 1955 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Österreich über Erleichterungen der Grenzabfertigung im Eisenbahn-, Straßen- und Schiffsverkehr zuzustimmen.
Bonn, den 31. März 1957
Dr. Lindrath
Berichterstatter
Anlage 21 Drucksache 3371
(Vgl. S. 11672 A)
Schriftlicher Bericht
des Ausschusses für Verkehrswesen (30. Ausschuß) über den Entwurf eines Gesetzes über das Abkommen vom 14. September 1955 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Osterreich über den erleichterten Straßendurchgangsverkehr zwischen Salzburg und Lofer über deutsches Gebiet und zwischen Garmisch-Partenkirchen und Pfronten/Füssen über österreichisches Gebiet (Drucksache 3082).
Berichterstatter: Abgeordneter Peters
Die Drucksache 3082 wurde in der 187. Plenarsitzung des Deutschen Bundestages am 21. Januar 1957 an den Ausschuß für Verkehrswesen überwiesen.
Der Ausschuß für Verkehrswesen nahm in seiner Sitzung vom 3. April 1957 einen einführenden Bericht eines Vertreters des Bundesministers für Verkehr zu dem Abkommen entgegen, das im wesentlichen die seit längerer Zeit bestehenden örtlichen — bislang vertraglich nicht geregelten — Gegebenheiten nunmehr durch ein internationales Abkommen legalisieren soll.
Nachdem auch der Bundesrat in seiner 163. Sitzung am 5. Oktober 1956 gemäß Artikel 76 Abs. 2 des Grundgesetzes gegen den Gesetzentwurf keine Einwendungen erhoben hat, beschloß der Ausschuß für Verkehrswesen einstimmig, den Gesetzentwurf in der Fassung der Drucksache 3082 ohne Änderung anzunehmen.
Bonn, den 3. April 1957
Peters
Berichterstatter
Namentliche Abstimmungen
1. zum Entwurf eines Beamtenrechtsrahmengesetzes (Drucksachen 3363, 1549) über den Änderungsantrag Umdruck 1017 Ziffern 1 und 2 der Fraktionen der SPD, FDP und des GB/BHE (vgl. S. 11644 C, 11687 C),
2. zum Entwurf eines Knappschaftsrentenversicherungs-Neuregelungsgesetzes (Drucksachen 3365, 3065) über den Änderungsantrag Umdruck 1023 Ziffern 1 und 2 der Fraktion der SPD (vgl. S. 11650 A, 11688 A).
Ab- Ab- Ab- Ab-
Name stimmung stimmung Name stimmung stimmung
1 1 1 1
1 2 1 2
CDU/CSU
Frau Ackermann . . . . Nein * Feldmann . Nein Nein
Dr. Adenauer . . . . — — Gräfin Finckenstein . . Nein Nein
Albers Nein Nein Finckh Nein Nein
Albrecht (Hamburg) . . Nein Nein Dr. Franz Nein Nein
Arndgen Nein Nein Franzen Nein Nein
Baier (Buchen) Nein Nein Friese *
Barlage Nein Nein Fuchs Nein Nein
Dr. Bartram beurlaubt beurlaubt Funk Nein Nein
Bauer (Wasserburg) . . Nein Nein Dr. Furler Nein Nein
Bauereisen Nein Nein Frau Ganswindt . . . . Nein Nein
Bauknecht — — Frau Dr. Gantenberg . . Nein Nein
Bausch Nein Nein Gedat . Nein Nein
Becker (Pirmasens) . . Nein Nein Geiger (München) . . . Nein Nein
Bender Nein Nein Frau Geisendörfer . . . Nein Nein
Berendsen Nein Nein Gengler . * *
Dr. Bergmeyer Nein Nein Gerns Nein Nein
Fürst von Bismarck . . . — * D. Dr. Gerstenmaier . . * •
Blank (Dortmund) . . . Nein Nein Gibbert * *
Frau Dr. Bleyler Giencke . * *
(Freiburg) Nein Nein Dr. Glasmeyer * *
Blöcker Nein Nein Dr. Gleissner (München) * *
Bock Nein Nein Glüsing Nein Nein
von Bodelschwingh . . . Nein Nein Gockeln . * *
Dr. Böhm (Frankfurt) . Nein Nein Dr. Götz Nein Nein
Brand (Remscheid) . . . Nein Nein Goldhagen Nein Nein
Frau Brauksiepe . . . . Nein Nein Gontrum Nein Nein
Dr. von Brentano . . . . __ — Günther Nein Nein
Brese * Haasler Nein Nein
Frau Dr. Brökelschen . . Nein Nein Häussler Nein Nein
Dr. Brönner Nein Nein Hahn beurlaubt beurlaubt
Brookmann (Kiel) . . . Nein Nein Harnischfeger Nein Nein
Brück Nein * Heix Nein *
Dr. Bucerius Nein Nein Dr. Hellwig * *
Dr. von Buchka . . . . Nein Nein Dr. Graf Henckel . . . Nein Nein
Dr. Bürkel Nein Nein Dr. Hesberg Nein Nein
Burgemeister Nein Nein Heye beurlaubt beurlaubt
Caspers beurlaubt beurlaubt Hilbert * *
Cillien Nein * Höcherl beurlaubt beurlaubt
Dr. Conring * Dr. Höck Nein Nein
Dr. Czaja Nein * Höfler Nein Nein
Demmelmeier beurlaubt beurlaubt Holla Nein Nein
Diedrichsen Nein Nein Hoogen * Nein
Frau Dietz Nein Nein Dr. Horlacher Nein Nein
Dr. Dittrich Nein Nein Horn Nein Nein
Dr. Dollinger Nein Nein Huth Nein Nein
Donhauser Nein Nein Illerhaus Nein Nein
Dr. Dresbach Nein Nein Dr. Jaeger Nein Nein
Dr. Eckhardt — — Jahn (Stuttgart) . . . . Nein Nein
Eckstein — — Frau Dr. Jochmus . . . Nein Nein
Ehren beurlaubt beurlaubt Josten Nein Nein
Engelbrecht-Greve . . . Nein Nein Kahn Nein Nein
Dr. Dr. h. c. Erhard . . . — — Kaiser (Bonn) — —
Etzenbach . Nein Nein Frau Kaiser
Even Nein * (Schwäbisch-Gmünd) . Nein Nein
*) Für Teile der Sitzung beurlaubt.
Name Abstimmung Abstimmung Name Abstimmung Abstimmung
1 2 1 2
Karpf Ja Nein Frau Pitz Nein Nein
Kemmer (Bamberg) . . Nein Nein Dr. Pohle (Düsseldorf) . a a
Kemper (Trier) . . . . Nein Nein Frau Praetorius . . . . * *
Kiesinger Nein Nein Frau Dr. Probst . . . . Nein Nein
Dr. Kihn (Würzburg) . . * Nein Dr. Dr. h. c. Pünder . . Nein *
Kirchhoff Nein Nein Raestrup beurlaubt beurlaubt
Klausner Nein Nein Rasner Nein Nein
Dr. Kleindinst Nein Nein Frau Dr. Rehling . . . . Nein *
Dr. Kliesing Nein Nein Richarts * *
Knapp Nein Nein Frhr. Riederer von Paar Nein Nein
Knobloch Nein Nein Dr. Rinke Nein Nein
Dr. Köhler beurlaubt beurlaubt Dr. Röder Nein Nein
Koops Nein Nein Frau Rösch * *
Dr. Kopf beurlaubt beurlaubt Rösing Nein Nein
Kortmann Nein Nein Rümmele Ja Nein
Kraft Nein Nein Ruf Nein Nein
Kramel Ja Nein Sabaß Nein Nein
Krammig a * Sabel Nein Nein
Kratz — — Samwer Nein Nein
Kroll Nein Nein Dr. Schaefer (Saarbr.) Nein Nein
Frau Dr. Kuchtner . . . Nein Nein Schäffer — —
Kühlthau * Nein Scharnberg *
Kuntscher Nein Nein Scheppmann Nein Nein
Kunze (Bethel) beurlaubt beurlaubt Schill (Freiburg) . . . . * Nein
Lang (München) . . . . enthalten Nein Schlick Nein Nein
Leibing Nein Nein Schmücker Nein Nein
Dr. Leiske Nein Nein Schneider (Hamburg) . . Nein Nein
Lenz (Brühl) Nein Nein Schrader Nein Nein
Dr. Lenz (Godesberg) . . beurlaubt beurlaubt Dr. Schröder (Düsseldorf) Nein —
Lenze (Attendorn) Nein Nein Dr.-Ing. E. h. Schuberth Nein Nein
Leonhard Nein Nein Schüttler Nein Nein
Lermer Nein Nein Schütz Nein Nein
Leukert enthalten Nein Schulze-Pellengahr . . . Nein Nein
Dr. Leverkuehn . . . . Nein Nein Schwarz Nein Nein
3) Dr. Lindenberg . . . . * * Frau Dr. Schwarzhaupt beurlaubt beurlaubt
Dr. Lindrath Nein Nein Dr. Seffrin Nein Nein
Dr. Löhr Nein Nein Seidl (Dorfen) Nein Nein
Lotze . . . . . • Nein Nein Dr. Serres Nein Nein
Dr. h. c. Lübke . . . . — — Siebel Nein Nein
Lücke Nein Nein Dr. Siemer beurlaubt beurlaubt
Lücker (München) Nein Nein Solke Nein Nein
Lulay Ja Nein Spies (Brücken) Nein Nein
Maier (Mannheim) . . . Nein Nein Spies (Emmenhausen) . Nein Nein
Majonica Nein Nein Spörl Nein Nein
Dr. Baron Manteuffel- Stauch Nein Nein
Szoege Nein Nein Frau Dr. Steinbiß . . . a *
Massoth . . . . . . . Nein Nein Stiller Nein Nein
Mayer (Birkenfeld) . . Nein Nein Storch Nein Nein
Menke Nein Nein Dr. Storm beurlaubt beurlaubt
Mensing beurlaubt beurlaubt Dr. Strauß — —
Meyer (Oppertshofen) . Nein Nein Struve Nein Nein
Meyer-Ronnenberg . . . Nein * Stücklen Nein Nein
Miller Nein Nein Teriete Nein Nein
Dr. Moerchel Nein Nein Thies Nein Nein
Morgenthaler beurlaubt beurlaubt Unertl a
Muckermann Nein Nein Varelmann Nein Nein
Mühlenberg Nein Nein Frau Vietje Nein Nein
Dr. Dr. h. c. Müller (Bonn) * Nein Dr. Vogel a *
Müller-Hermann . . . . Nein Nein Voß *
Müser Nein Nein Wacher (Hof) Nein Nein
Nellen * Wacker (Buchen) a
burger * Dr. Wahl Nein Nein
Neuburger
Niederalt * * Walz * Nein
Frau Niggemeyer . . . Nein Nein Frau Dr. h. c. Weber
Dr. Dr. Oberländer — (Aachen) Nein Nein
Dr. Oesterle Nein Nein Dr. Weber (Koblenz) . . Nein Nein
Oetzel Nein Nein Wehking Nein Nein
Pelster beurlaubt beurlaubt Dr. Wellhausen . . . . beurlaubt beurlaubt
Dr. Pferdmenges . . . . Nein Nein Dr. Welskop . . . . . . * Nein
*) Für Teile der Sitzung beurlaubt.
Name Abstimmung Abstimmung Name Abstimmung AbStimmung
1 2 1 2
Frau Welter (Aachen) . * * Höcker Ja Ja
Dr. Werber Nein Nein Höhne Ja Ja
Wiedeck * * Hörauf Ja Ja
Wieninger beurlaubt beurlaubt Frau Dr. Hubert . . . . * *
Dr. Willeke . . . . * * Hufnagel Ja Ja
Winkelheide Nein Nein Jacobi Ja Ja
Dr. Winter Nein Nein Jacobs Ja Ja
Wittmann Nein Nein Jahn (Frankfurt) . . . . Ja Ja
Wolf (Stuttgart) . . . . Nein Nein Jaksch Ja Ja
Dr. Wuermeling . . . . Nein Nein Kahn-Ackermann Ja Ja
Wullenhaupt Nein Nein Kalbitzer beurlaubt beurlaubt
Frau Keilhack Ja Ja
SPD Frau Kettig Ja Ja
Keuning * *
Frau Albertz Ja Ja Kinat Ja Ja
Frau Albrecht (Mittenw.) Ja Ja Frau Kipp-Kaule . . . Ja Ja
Altmaier Ja Ja Könen (Düsseldorf) . . Ja Ja
Dr. Arndt beurlaubt beurlaubt Koenen (Lippstadt) . . Ja Ja
Arnholz Ja Ja Frau Korspeter . . . . Ja Ja
Dr. Baade beurlaubt beurlaubt Dr. Kreyssig * *
Dr. Bärsch * * Kriedemann * *
Bals Ja Ja Kühn (Köln) Ja Ja
Banse Ja Ja Kurlbaum Ja Ja
Bauer (Würzburg) . . . Ja Ja Ladebeck Ja Ja
Baur (Augsburg) . . . . Ja Ja Lange (Essen) Ja Ja
Bazille Ja Ja Leitow beurlaubt beurlaubt
Behrisch Ja Ja Frau Lockmann . . . . beurlaubt beurlaubt
Frau Bennemann . . . . Ja Ja Ludwig Ja Ja
Bergmann Ja Ja Maier (Freiburg) . . . . Ja Ja
Berlin Ja Ja Marx Ja Ja
Bettgenhäuser Ja Ja Matzner Ja Ja
Frau Beyer (Frankfurt) Ja Ja Meitmann Ja Ja
Birkelbach Ja Ja Mellies Ja Ja
Blachstein beurlaubt beurlaubt Dr. Menzel Ja Ja
Dr. Bleiß Ja Ja Merten Ja Ja
Böhm (Düsseldorf) . . . beurlaubt beurlaubt Metzger — —
Bruse Ja Ja Frau Meyer (Dortmund) Ja Ja
Corterier Ja Ja Meyer (Wanne-Eickel) . Ja Ja
Dannebom Ja Ja Frau Meyer-Laule . . . enthalten Ja
Daum Ja Ja MiBmahl beurlaubt beurlaubt
Dr. Deist * * Moll beurlaubt beurlaubt
Dewald Ja Ja Dr. Mommer Ja Ja
Diekmann Ja Ja Müller (Erbendorf) • . . Ja Ja
Diel Ja * Müller (Worms) . . . . Ja Ja
Frau Döhring Ja Ja Frau Nadig — —
Dopatka Ja Ja Odenthal Ja Ja
Erler Ja Ja Ohlig * *
Eschmann beurlaubt beurlaubt 011enhauer Ja Ja
Faller Ja * Op den Orth — —
Franke Ja — Paul Ja Ja
Frehsee Ja Ja Peters Ja Ja
Freidhof beurlaubt beurlaubt Pöhler Ja Ja
Frenzel Ja Ja Pohle (Eckernförde) . . Ja Ja
Gefeller * * Dr. Preller * Ja
Geiger (Aalen) Ja Ja Prennel Ja Ja
Geritzmann Ja Ja Priebe Ja Ja
Gleisner (Unna) . . . Ja Ja Pusch Ja Ja
Dr. Greve * * Putzig * Ja
Dr. Gülich * * Rasch Ja Ja
Hansen (Köln) Ja — Dr. Ratzel Ja Ja
Hansing (Bremen) . . . Ja Ja Regling Ja Ja
Hauffe Ja Ja Rehs * Ja
Heide Ja Ja — Reitz Ja Ja
Heiland beurlaubt beurlaubt Reitzner Ja Ja
Heinrich beurlaubt beurlaubt Frau Renger Ja Ja
Hellenbrock * * Richter Ja Ja
Frau Herklotz Ja Ja Ritzel * *
Hermsdorf Ja Ja Frau Rudoll Ja Ja
Herold Ja Ja Ruhnke Ja Ja
*) Für Teile der Sitzung beurlaubt.
Name Abstimmung Abstimmung Name Abstimmung Abstimmung
1 2 1 2
Runge Ja Ja Hospitanten bei der FDP
Frau Schanzenbach . . . Ja Ja Dr. Schneider
Scheuren Ja Ja (Saarbrücken) . . . . enthalten
Dr. Schmid (Frankfurt) . beurlaubt beurlaubt Schwertner Ja enthalten
Dr. Schmidt (Gellersen) . Ja Ja Wedel *
Schmidt (Hamburg) . . beurlaubt beurlaubt
Schmitt (Vockenhausen) . Ja Ja
Dr. Schöne beurlaubt beurlaubt DP (FVP)
Schoettle * * Becker (Hamburg) . . . beurlaubt beurlaubt
Schreiner Ja
Seidel (Fürth) * J* Dr. Berg Nein Nein
Seither Ja Ja Dr. Blank (Oberhausen) . * *
Seuffert Ja Ja Dr. h. e. Blücher . . . —
Stierle Ja Ja Dr. Brühler Nein *
Sträter Ja Ja Eickhoff Nein Nein
Frau Strobel Ja Ja Dr. Elbrächter beurlaubt beurlaubt
Stümer Ja Ja Euler Nein Nein
Thieme Ja Ja Fassbender Nein Nein
Wagner (Deggenau) Ja Ja Dr. Graf (München) . Nein Nein
Wagner (Ludwigshafen) Ja Ja Gumrum Nein Nein
Wehner Ja Ja Hepp Nein Nein
Wehr Ja Ja Frau Kalinke Nein Nein
Welke Ja Ja Körner Nein Nein
Weltner (Rinteln) . . . Ja Ja Lahr Nein
Dr. Dr. Wenzel . . . . Ja von Manteuffel (Neuß) . Nein Nein
Wienand Ja Ja Ja Matthes Nein Nein
Dr. Will (Saarbrücken) Ja Ja Dr. von Merkatz . . . . -- —
Wittrock Ja Ja Müller (Wehdel) . . . . Nein Nein
Zühlke Ja Ja Neumayer . Nein Nein
Platner Nein Nein
Dr. Preiß Nein Nein
Dr. Preusker — —
Dr. Schäfer (Hamburg) . beurlaubt beurlaubt
FDP Dr. Schild (Düsseldorf) . Nein Nein
Dr. Atzenroth . . . . . beurlaubt beurlaubt Schneider (Bremerhaven) Nein *
Dr. Becker (Hersfeld) . . Ja Nein Dr. Schneider (Lollar) . Nein *
Dr. Bucher Ja Dr. Schranz * *
Dr. Czermak Ja Nein Dr.-Ing. Seebohm . . — — Nein
Walter Nein
Dr. Dehler beurlaubt beurlaubt Wittenburg * *
Dr.-Ing. Drechsel . . . enthalten Nein Dr. Zimmermann Nein *
. . .
Eberhard Ja Nein
Frau Friese-Korr. . . beurlaubt beurlaubt
Frühwald * * GB/BHE
Gaul Ja Nein
Dr. von Golitscheck . . . beurlaubt beurlaubt Elsner Ja Ja
Graaff (Elze) * * Engell Ja Ja
Dr. Hammer Ja Nein Feller Ja Ja
Held Ja Nein Frau Finselberger . . . beurlaubt beurlaubt
Dr. Hoffmann Ja Nein Gemein Ja Ja
Frau Hütter beurlaubt beurlaubt Dr. Gille Nein Ja
Frau Dr. Ilk Ja Nein Dr. Kather Ja Ja
Dr. Jentzsch * * Dr. Keller Ja Ja
Kühn (Bonn) Ja Nein Dr. Klötzer Ja Ja
Lenz (Trossingen) . . . Ja Nein Kunz (Schwalbach). Ja Ja
Dr. Dr. h. c. Prinz zu Lö- Kutschera beurlaubt beurlaubt
wenstein enthalten Nein Dr. Mocker Ja Ja
Margulies Ja Nein Petersen Ja Ja
Mauk Ja Nein Dr. Reichstein Ja Ja
Dr. Mende Ja * Seiboth Ja Ja
Dr. Miessner beurlaubt beurlaubt Dr. Sornik Ja Ja
Onnen beurlaubt beurlaubt Srock Ja Ja
Rademacher * * Stegner Ja Ja
Scheel beurlaubt beurlaubt Dr. Strosche Ja Ja
Schloß enthalten Nein
Schwann Fraktionslos
Stahl Ja Nein
Dr. Stammberger . . . Ja Nein Brockmann (Rinkerode) Ja Ja
Dr. Starke beurlaubt beurlaubt Ruland Nein Nein
Weber (Untersontheim) . * * Schneider (Brotdorf) . . Nein Nein
*) Für Teile der Sitzung beurlaubt.
Zusammenstellung der Abstimmungen
Ab-
Ab-
stimmung stimmung
1
1 2
351
Abgegebene Stimmen 362
Davon:
Ja 154 133
Nein 202 216
Stimmenthaltung . 6 2
Zusammen wie oben . . 362 351
Berliner Abgeordnete
Name Abstimmung Abstimmung Name Abstimmung Abstimmung
1 2 1 2
Mattick Ja Ja
CDU/CSU Neubauer Ja Ja
Dr. Friedensburg Nein Nein Neumann beurlaubt beurlaubt
Grantze Nein Nein Dr. Schellenberg Ja Ja
Dr. Krone Nein Nein Frau Schroeder (Berlin) . beurlaubt beurlaubt
Lemmer — — Schröter (Wilmersdorf) . beurlaubt beurlaubt
Frau Dr. Maxsein . . . beurlaubt beurlaubt Frau Wolff (Berlin) Ja Ja
Stingl Nein Nein FDP
Frau Dr. Dr. h. c. Lüders Ja Nein
SPD Dr. Reif beurlaubt beurlaubt
Dr. Will (Berlin) . . . . Ja Nein
Brandt (Berlin) . . . * *
Frau Heise enthalten Ja FVP
Klingelhöfer * * Dr. Henn Nein Nein
Dr. Königswarter . . . enthalten Ja Hübner Nein Nein
Zusammenstellung der Abstimmungen der Berliner Abgeordneten
Ab- Ab-
stimmung stimmung
1 2
Abgegebene Stimmen 14 14
Davon:
Ja 6 6
Nein 6 8
Stimmenthaltung . 2 —
Zusammen wie oben . . 14 14
*) Für Teile der Sitzung beurlaubt.