Anlage 1
Liste der beurlaubten Abgeordneten
Abgeordnete(r) beurlaubt bis einschließlich
a) Beurlaubungen
Altmaier 5. 4.
Dr. Arndt 14. 4.
Dr. Bartram 5. 4.
Bauer (Wasserburg) 5. 4.
Bauknecht 5. 4.
Bazille 5. 4.
Becker (Hamburg) 12. 4.
Blachstein 12. 4.
Dr. Blank (Oberhausen) 5. 4.
Böhm (Düsseldorf) 14. 4.
Brandt (Berlin) 5. 4.
Frau Brauksiepe 6. 4.
Brese 5. 4.
Dr. Bucerius 5. 4.
Caspers 20. 4.
Cillien 5. 4.
Dr. Conring 5. 4.
Dannebom 5. 4.
Demmelmeier 12. 4.
Dr.-Ing. Drechsel 9. 4.
Dr. Eckhardt 5. 4.
Engelbrecht-Greve 5. 4.
Engell 5. 4.
Erler 5. 4.
Feldmann 6. 4.
Frau Finselberger 15. 4.
Frehsee 8. 4.
Frühwald 5. 4.
Dr. Furler 5. 4.
Frau Dr. Gantenberg 6. 4.
Geiger (München) 27. 4.
Dr. Gleissner (München) 5. 4.
Dr. Gülich 5. 4.
Hahn 13. 4.
Hansen (Köln) 5. 4.
Heinrich 20. 5.
Frau Herklotz 6. 4.
Hermsdorf 6. 4.
Heye 5. 4.
Höfler 5. 4.
Frau Dr. Hubert 5. 4.
Jacobi 5. 4.
Jacobs 10. 4.
Kahn 5. 4.
Kahn-Ackermann 5. 4.
Kalbitzer 3. 5.
Kiesinger 5. 4.
Dr. Kliesing 5. 4.
Knobloch 5. 4.
Dr. Köhler 30. 4.
Frau Korspeter 5. 4.
Dr. Kreyssig 5. 4.
Kühn (Köln) 5. 4.
Kunze (Bethel) 5. 4.
Ladebeck 5. 4.
Dr. Lenz (Godesberg) 5. 4.
Dr. Leverkuehn 5. 4.
Frau Lockmann 13. 4.
Dr. Dr. h. c. Prinz zu Löwenstein 5. 4.
Maier (Freiburg) 5. 4.
Mattick 5. 4.
Mauk 5. 4.
Dr. Menzel 5. 4.
Metzger 5. 4.
Frau Meyer-Laule 5. 4.
Meyer-Ronnenberg 5. 4.
Dr. Mommer 5. 4.
Morgenthaler 30. 4.
Frau Nadig 5. 4.
Onnen 5. 4.
Pelster 20. 4.
Frau Dr. Probst 5. 4.
Dr. Dr. h. c. Pünder 5. 4.
Rademacher 10. 4.
Raestrup 20. 4.
Dr. Reif 5. 4.
Richter 6. 4.
Dr. Röder 5. 4.
Scheppmann 5. 4.
Dr. Schild 5. 4.
Schmidt (Hamburg) 13. 4.
Schneider (Hamburg) 5. 4.
Dr. Schöne 29. 4.
Frau Schroeder (Berlin) 31. 5.
Dr.-Ing. E. h. Schuberth 6. 4.
Schwarz 5. 4.
Seidl (Dorfen) 5. 4.
Dr. Starke 27. 4.
Dr. Storm 14. 4.
Thieme 5. 4.
Unertl 6. 4.
Weber (Untersontheim) 5. 4.
Dr. Welskop 5. 4.
Wittenburg 5. 4.
Frau Wolff (Berlin) 9. 4.
b) Urlaubsanträge bis einschließlich
Frau Hütter 20. 4.
Dr. Kopf 12. 4.
Anlage 2 Drucksache 3283
(Vgl. S. 11494 B)
Schriftlicher Bericht
des Ausschusses für Außenhandelsfragen (23. Ausschuß) über den Entwurf eines Gesetzes zu dem Fünften Berichtigungs- und Änderungsprotokoll vom 3. Dezember 1955 zum Wortlaut der dem Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommen beigefügten Zollzugeständnislisten (Drucksache 2876).
Berichterstatter: Abgeordneter Dr.-Ing. Drechsel
Der Ausschuß für Außenhandelsfragen hat sich in seiner Sitzung vom 20. Februar 1957 mit dem Entwurf eines Gesetzes zu dem Fünften Berichtigungs- und Änderungsprotokoli vom 3. Dezember 1955 zum Wortlaut der dem Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommen beigefügten Zollzugeständnislisten - Drucksache 2876 - befaßt. Nachdem die
(Dr.-Ing. Drechsel)
Bundesregierung auf Befragen erklärte, daß sich an dem materiellen Inhalt dieses Abkommens nichts ändert, nahm der Ausschuß den Gesetzentwurf einstimmig an.
Bonn, den 22. Februar 1957
Dr.-Ing. Drechsel
Berichterstatter
Anlage 3 Umdruck 992
(Vgl. S. 11494 C)
Änderungsantrag des Abgeordneten Bender zur zweiten Beratung des Entwurfs eines Gesetzes zu dem Fünften Berichtigungs- und Änderungsprotokoll vom 3. Dezember 1955 zum Wortlaut der dem Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommen beigefügten Zollzugeständnislisten (Drucksachen 3283, 2876).
Der Bundestag wolle beschließen:
Nach Artikel 2 wird ein Artikel 2 a mit folgendem Wortlaut eingefügt:
Artikel 2 a
Dieses Gesetz gilt nicht im Saarland. Bonn, den 2. April 1957
Bender
Anlage 4 Drucksache 3284
(Vgl. S. 11494 D)
Schriftlicher Bericht
des Ausschusses für Außenhandelsfragen (23. Ausschuß) über den Entwurf eines Gesetzes zu den drei Protokollen vom 10. März 1955 über die Änderung des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens und zu dem Abkommen vom 10. März 1955 über die Organisation für Zusammenarbeit auf dem Gebiete des Handels sowie zu dem Protokoll vom 3. Dezember 1955 zur Berichtigung der drei Protokolle (Drucksache 3036).
Berichterstatter: Abgeordneter Dr. Preiß
Der Ausschuß für Außenhandelsfragen hat sich in seiner Sitzung vom 20. Februar 1957 mit dem Entwurf eines Gesetzes zu den drei Protokollen vom 10. März 1955 über die Änderung des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens und zu dem Abkommen vom 10. März 1955 über die Organisation für Zusammenarbeit auf dem Gebiete des Handels sowie zu dem Protokoll vom 3. Dezember 1955 zur Berichtigung der drei Protokolle — Drucksache 3036 — befaßt; er hat sich der Begründung der Bundesregierung angeschlossen und einstimmig dem Gesetzentwurf zugestimmt.
Bonn, den 22. Februar 1957
Dr. Preiß
Berichterstatter
Anlage 5 Umdruck 991
(Vgl. S. 11494 D)
Änderungsantrag des Abgeordneten Bender zur zweiten Beratung des Entwurfs eines Gesetzes zu den drei Protokollen vom 10. März 1955 über die Änderung des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens und zu dem Abkommen vom 10. März 1955 über die Organisation für Zusammenarbeit auf dem Gebiete des Handels sowie zu dem Protokoll vom 3. Dezember 1955 zur Berichtigung der drei Protokolle (Drucksachen 3284, 3036).
Der Bundestag wolle beschließen:
Nach Artikel 2 wird ein Artikel 2 a mit folgendem Wortlaut eingefügt:
Artikel 2 a
Dieses Gesetz gilt nicht im Saarland. Bonn, den 2. April 1957
Bender
Anlage 6 Drucksache 3279
(Vgl. S. 11495 A)
Schriftlicher Bericht
des Ausschusses für Beamtenrecht (9. Ausschuß) über den Entwurf eines Gesetzes zur Regelung der Rechtsverhältnisse der in einzelnen Verwaltungszweigen des Landes Berlin beschäftigten Personen (Drucksache 3041).
Berichterstatter: Abgeordneter Dr. Kleindinst
Den Entwurf eines Gesetzes zur Regelung der Rechtsverhältnisse der in einzelnen Verwaltungszweigen des Landes Berlin beschäftigten Personen hat der Ausschuß für Beamtenrecht in der Sitzung am 5. März 1957 beraten, nachdem ein von ihm bestellter Unterausschuß eine eingehende Vorberatung durchgeführt hatte.
Der Gesetzentwurf ist durch die besondere rechtliche Lage des Landes Berlin notwendig. Für die Beamten im Dienstbereich der Landespostdirektion Berlin und der Zoll- und Verbrauchsteuerverwaltung einschließlich der Monopolverwaltung für Branntwein und des Devisenüberwachungsdienstes sowie der Sondervermögens- und Bauverwaltung des Landesfinanzamtes Berlin ist Dienstherr das Land Berlin. Auf ihre Rechtsverhältnisse sind, soweit nichts anderes bestimmt ist, die für die Beamten der entsprechenden Bundesverwaltungen jeweils geltenden Vorschriften und Bestimmungen sinngemäß anzuwenden.
Für die Versorgungsempfänger dieser Verwaltungen sowie für die früheren Beamten und Hinterbliebenen finden die entsprechenden Vorschriften und Bestimmungen des Bundes Anwendung. Für sie ist Dienstherr der Bund.
Auf die Rechtsverhältnisse der Angestellten und Arbeiter der genannten Verwaltungen sind die für die Angestellten und Arbeiter der entsprechenden Bundesverwaltungen geltenden Gesetze und Ausführungsvorschriften sinngemäß anzuwenden, soweit sie als Bundesrecht einheitlich gelten. Arbeitgeber dieser Angestellten und Arbeiter ist jedoch wieder das Land Berlin.
Der Beamte kann, wenn er es beantragt oder ein dienstliches Bedürfnis besteht, aus dem Dienstbereich des Bundesministers für das Post- und Fernmeldewesen in den Dienstbereich der Landespostdirektion Berlin und aus dem Dienstbereich des Bundesministers der Finanzen in den Dienstbereich der übrigen erwähnten Verwaltungen versetzt werden. Das gleiche gilt für eine Versetzung aus einem dieser Berliner Dienstbereiche in den Dienstbereich der entsprechenden Bundesverwaltung. Jedoch soll dem Antrag eines versetzten Beamten auf Rückversetzung stattgegeben werden, wenn dies mit Rücksicht auf seine persönlichen Verhältnisse der Billigkeit entspricht und zwingende dienstliche Gründe nicht entgegenstehen. Es
(Dr. Kleindinst)
besteht Anlaß, diese Vorschrift besonders hervorzuheben, weil durch sie die Versetzungen von Beamten gegebenenfalls eine dauernde Wirkung nicht haben sollen.
Hinsichtlich der einzelnen Vorschriften kann auf die Begründung des Gesetzentwurfs verwiesen werden.
In § 4 Abs. 2 ist der erste Satz als entbehrlich gestrichen worden.
In § 6 Abs. 1 ist der erste Halbsatz des Satzes 2 ebenfalls als entbehrlich gestrichen und der zweite Halbsatz (nunmehr Satz 2) verständlicher gefaßt worden.
In § 9 Abs. 2 ist zur Klarstellung hervorgehoben worden, daß sich die Ansprüche aus den zusätzlichen Vorschriften des Wiedergutmachungsrechtes des Landes Berlin gegen den Bund richten.
In § 11 Abs. i wurde im zweiten Halbsatz festgelegt, daß § 178 Abs. 1 Nr. 1 des Berliner Landesbeamtengesetzes, der die Übernahme des früheren Personals der Verwaltung für Post- und Fernmeldewesen in das Beamtenverhältnis betrifft, nicht für die Fälle des § 171 a gilt, der die Absolventen der Landesverwaltungsschule Berlin besonders berücksichtigt.
Der § 12 hat lediglich eine Ergänzung entsprechend § 86 Abs. 2 des Bundesbeamtengesetzes erhalten.
Für das Inkrafttreten des Gesetzes ist der 1. Mai 1957 festgelegt worden, damit ausreichend Zeit für die Übernahme des Gesetzes durch das Land Berlin zur Verfügung steht.
Bonn, den 12. März 1957
Dr. Kleindinst
Berichterstatter
Anlage 7 Drucksache 3247
(Vgl. S. 11495 C)
Schriftlicher Bericht
des Ausschusses für Fragen der Wiedergutmachung (37. Ausschuß) über den Entwurf eines Bundesgesetzes zur Regelung der rückerstattungsrechtlichen Geldverbindlichkeiten des Deutschen Reichs und gleichgestellter Rechtsträger (Bundesrückerstattungsgesetz — BRüG —) (Drucksache 2677).
Berichterstatter: Abgeordneter Dr. Greve
I. Allgemeines
Die Drucksache 2677 wurde dem Ausschuß für Fragen der Wiedergutmachung auf Grund eines Beschlusses des Bundestages vom 3. Oktober 1956 federführend und dem Ausschuß für Geld und Kredit zur Mitberatung überwiesen. Sie wurde im federführenden Ausschuß in der Zeit vom 7. November 1956 bis 1. März 1957 in acht Sitzungen beraten; vom Ausschuß für Geld und Kredit liegt eine Mitteilung vom 6. Dezember 1956 vor, nach der von einer Stellungnahme zu dem Gesetz abgesehen wird.
Wenn auch nicht in derselben Fülle wie beim Bundesentschädigungsgesetz, so lagen dem Ausschuß auch für die hier zu behandelnde Materie eine Vielzahl von Zuschriften von interessierten Einzelpersonen, Verfolgtenverbänden und anderen Organisationen vor, die zum Gegenstand der Beratungen gemacht wurden. Die Vorschläge konnten zum Teil berücksichtigt werden.
Im Hinblick auf die umfassende Begründung zu dem Gesetzentwurf kann hier auf die Darstellung der Entwicklung des Rückerstattungsrechtes, seiner Vielgestaltigkeit und seiner besonders schwierigen Anwendung von Behörden und Gerichten hingewiesen werden. Das hier vorgelegte Gesetz regelt in seinen einzelnen Bestimmungen nur einen Teil aller Rückerstattungsansprüche, nämlich die rückerstattungsrechtlichen Geldverbindlichkeiten des ehemaligen Deutschen Reichs und diesem auf Grund der Entziehungen gleichgestellter Rechtsträger. Es schließt einen Schwebezustand ab, der durch den Fortfall der in Frage kommenden Rückerstattungsverpflichteten entstanden war, an deren Stelle nunmehr die Bundesrepublik Deutschland tritt. Wenn auch nach dem Bundesrückerstattungsgesetz noch viele Ansprüche ihre Befriedigung überhaupt nicht oder nur teilweise finden, für die nach den Grundsätzen des BGB hätte voller Schadensersatz geleistet werden müssen, so bleiben zwei Umstände besonders zu bedauern: daß es nicht gelungen ist,
1. den Festbetrag von höchstens 1,5 Mrd. Deutsche Mark zu beseitigen oder wenigstens zu erhöhen und
2. das Gesetz auch auf die Entziehungstatbestände auszudehnen, die im Gebiet des ehemaligen Deutschen Reichs in seinen Grenzen vom 31. Dezember 1937 außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes entstanden sind.
Dem Ausschuß blieb im Interesse des Zustandekommens des Gesetzes noch in der laufenden Legislaturperiode des Bundestages nur die Möglichkeit, auf die erwähnten wesentlichen Verbesserungen zu verzichten.
II. Im einzelnen
Soweit im Ausschuß die Regierungsvorlage gebilligt worden ist, wird auf die Begründung des Gesetzentwurfs in Drucksache 2677 verwiesen. Zu den im Ausschuß vorgenommenen Änderungen ist insbesondere folgendes zu bemerken:
1. Zu § 3a
Die Vorschrift geht auf einen Vorschlag des Bundesrates zurück, nach dem dem § 3 folgender Absatz 2 angefügt werden sollte:
„(2) Hat ein Dritter feststellbare Vermögensgegenstände entzogen, die alsdann auf einen der in § 1 genannten Rechtsträger übergegangen sind, so richtet sich der Anspruch gegen diese Rechtsträger unbeschadet der in § 6 Nr. 1 genannten Rechtsvorschriften."
Hierdurch sollte die gesamtschuldnerische Haftung der in § 1 genannten Rechtsträger allgemein klargestellt werden.
Der Ausschuß ist dem Vorschlage des Bundesrates grundsätzlich gefolgt, hat aber, da eine gesamtschuldnerische Haftung nur bei Schadensersatzansprüchen in Betracht kommt, die Vorschrift demgemäß auf Schadensersatzansprüche beschränkt.
2. Zu § 3 b
Nach herrschender Rechtsprechung finden die Rechtsvorschriften zur Rückerstattung feststellbarer Vermögensgegenstände auch dann Anwendung, wenn der entzogene Vermögensgegenstand im Zeitpunkt der Entziehung nicht im Geltungsbereich dieser Rechtsvorschriften belegen war, aber nach der Entziehung in diesen Geltungsbereich ge-
(Dr. Greve)
langt ist. In zahlreichen Fällen kann der Berechtigte aber nicht nachweisen, an welchen Ort die Gegenstände gelangt sind. Die Durchsetzung der Ansprüche scheitert infolgedessen daran, daß nicht feststeht, welche der alliierten Rechtsvorschriften zur Anwendung kommt oder welche örtliche Zuständigkeit gegeben ist. Es erschien dem Ausschuß erforderlich, eine Vorschrift aufzunehmen, die für diese Fälle die Anwendbarkeit eines bestimmten Rückerstattungsgesetzes vorsieht und zugleich eine örtliche Zuständigkeit begründet. Dies wird durch die Fiktion erreicht, daß die Gegenstände als in den Geltungsbereich der Berliner Rückerstattungsanordnung gelangt gelten. Da die Entziehungsmaßnahmen des Deutschen Reichs und der im Entwurf dem Deutschen Reich gleichgestellten Rechtsträger durchweg einheitlich von Berlin aus gelenkt worden sind, lag es nahe, die Anwendung der Berliner Rückerstattungsanordnung für diese Fälle vorzusehen.
Dieselben Gründe, die schon die Berliner Kommandantur bei dem Erlaß der BK/O (54) 15 bewogen haben, die Entziehung innerhalb des Gebietes von Berlin in den in § 4 der Berliner Verfassung von 1950 festgelegten Grenzen wie in Berlin (West) erfolgte Entziehungen zu behandeln, haben der Aufnahme des Satzes 2 zugrunde gelegen. Es erschien erforderlich, auch hier Berlin (West und Ost) als eine Einheit zu behandeln.
3. Zu § 5a
Der Regierungsentwurf enthielt keine Vorschrift darüber, ob die Abtretung, Verpfändung oder Pfändung von rückerstattungsrechtlichen Geldansprüchen mit oder ohne besondere Genehmigung möglich ist. Da die Frage nach geltendem Recht bestritten ist, hielt der Ausschuß die Aufnahme einer ausdrücklichen Bestimmung hierüber für angebracht. Im Interesse der Berechtigten erschien es geboten, die Verfügungsmöglichkeit über diese Ansprüche in keiner Weise einzuschränken. Daher ist im Gegensatz zu der Regelung im Bundesentschädigungsgesetz die Abtretung, Verpfändung oder Pfändung nicht von einer Genehmigung abhängig gemacht worden.
4. Zu § 5b
§ 5 b ist neu eingefügt worden. Da die Erfüllung der rückerstattungsrechtlichen Geldverbindlichkeiten der in § 1 genannten Rechtsträger ausschließlich aus Mitteln des Bundes erfolgt, hielt der Ausschuß es für zweckmäßig, auch die Vertretung dieser Rechtsträger einheitlich durch den Bundesminister der Finanzen oder von ihm zu bestimmende nachgeordnete Behörden der Bundesfinanzverwaltung vorzusehen.
5. Zu § 5 c
Im Regierungsentwurf war eine Vorschrift über die Erstattung von Kosten, die einem der in § 1 genannten Rechtsträger auferlegt worden sind oder auferlegt werden, nicht vorgesehen. Die Kostenerstattungsansprüche hätten daher nur nach Maßgabe einer künftigen gesetzlichen Regelung solcher Verbindlichkeiten befriedigt werden können. Unter Vorwegnahme einer solchen Regelung erschien es dem Ausschuß angebracht, schon in diesem Gesetz dem Bund die Kostenerstattungspflicht auf zuerlegen. Zu §6
Nummer 2 a ist im Sinne des Vorschlages des Bundesrates ergänzt worden, da der Regierungsentwurf die Rechtsgrundlage der Rückerstattungsgesetzgebung in Berlin (West) nicht vollständig bezeichnet hat.
In Nummer 3 ist auf das nach Aufstellung des Regierungsentwurfs in Kraft getretene Bundesentschädigungsgesetz vom 29. Juni 1956 Bezug genommen worden.
6. Zu §7
Die Änderung in Absatz 1 Satz 2 bedeutet keine sachliche Änderung, sondern soll ausdrücklich klarstellen, daß der Gegenbeweis von den in § 1 genannten Rechtsträgern zu führen ist.
8. Zu §8
In Absatz 1 ist gegenüber der Regierungsvorlage an Stelle des europäischen „Hafens" der Begriff des europäischen „Ortes" gewählt worden. Dadurch soll erreicht werden, daß für Umzugsgut, welches außerhalb eines Hafens oder Hafengebietes entzogen worden ist, ebenfalls Ersatz zu leisten ist. Ohne diese Erweiterung hätte die Schadensersatzpflicht allein von dem Zufall abgehangen, ob das Umzugsgut bereits einen Hafen erreicht hatte oder nicht. Die weitere Einfügung in Satz 1 „oder nach § 7" ermöglicht die Anwendung des § 8 auch in den Fällen, in denen der Berechtigte vor der Auswanderung seinen Wohnsitz in der französischen Zone hatte.
Absatz 2 ist neu eingefügt worden. Der Grund für die Einfügung liegt in folgendem: Nach geltendem Rückerstattungsrecht sind Rückerstattungsansprüche nur begründet, wenn der entzogene Vermögensgegenstand im Zeitpunkt der Entziehung im Geltungsbereich der Rückerstattungsgesetze belegen war oder nach der Entziehung in diesen Geltungsbereich gelangt ist. § 8 gewährt einen Schadensersatzanspruch in Ausweitung dieser Grundsätze auch dann, wenn Umzugsgut außerhalb des Geltungsbereichs der Rechtsvorschriften zur Rückerstattung feststellbarer Vermögensgegenstände entzogen worden ist, ohne nach der Entziehung in diesen Geltungsbereich gelangt zu sein. Es handelt sich hier also um eine Ausnahmevorschrift, die gegenüber dem geltenden Recht nur subsidiäre Bedeutung haben und daher nur Anwendung finden kann, wenn nicht bereits nach geltendem Rückerstattungsrecht Ansprüche gegeben sind. Dem trägt die in Absatz 1 Nr. 1 eingefügte Bestimmung Rechnung.
Bei einer Entziehung von Umzugsgut in einem europäischen „Hafen" handelte es sich zwangsläufig um Umzugsgut, das noch nicht am Bestimmungsort angelangt war. Nach der durch Absatz 1 vorgenommenen und erwähnten Ausweitung war es jedoch notwendig klarzustellen, daß Sachen, die an ihrem Bestimmungsort angelangt waren und dort bereits zur freien Verfügung des Eigentümers standen, den Charakter als Umzugsgut verloren hatten und daher nicht unter die Regelung des Absatzes 1 fallen.
Absatz 4 (Absatz 3 der Regierungsvorlage) ist um Satz 2 erweitert worden, der lediglich der Klarstellung dient.
(Dr. Greve)
9. Zu §9
In Absatz 3 ist zur Klarstellung eingefügt, daß die §§ 10 bis 18 auf Ansprüche der Nachfolgeorganisationen oder ihrer Rechtsnachfolger nur dann keine Anwendung finden, wenn diese Ansprüche unter die mit dem Bund geschlossenen Globalvereinbarungen fallen. Diese Ergänzung war notwendig, weil die Globalvereinbarungen sich nicht auf sämtliche rückerstattungsrechtlichen Geldansprüche der Nachfolgeorganisationen erstrecken, vielmehr die Nachfolgeorganisationen sich in diesen Vereinbarungen die Geltendmachung bestimmter Ansprüche im Einzelverfahren vorbehalten haben.
10. Zu § 10
Der neu eingefügte Absatz 2 sieht eine Verzinsung der in dieser Vorschrift geregelten sogenannten Geldsummenansprüche vor. Diese Regelung erschien deshalb billig, weil auch bei den rückerstattungsrechtlichen Schadensersatzansprüchen (Geldwertansprüchen) nach § 11 Abs. 2 eine Verzinsung in Form eines Pauschalzuschlages vorgesehen ist. Zur Verwaltungsvereinfachung werden die Zinsen auch hier durch einen Pauschalzuschlag abgegolten. Die Höhe des Zuschlages entspricht dem auch in § 11 Abs. 2 festgesetzten Zuschlag für entgangene Nutzungen.
Ansprüche, die sich auf Herausgabe des Reinertrages der Nutzung richten, sind nach herrschender Rechtsprechung nicht zu verzinsen. Da es sich hier um Nutzungen von bereits in Natur zurückerstatteten Vermögensgegenständen handelt, würde eine Verzinsung dieser Ansprüche auch dem Verbot der Zahlung von Zinseszinsen widersprechen. Dem trägt der ebenfalls neu eingefügte Absatz 3 Rechnung.
11. Zu §§ 11 bis 11 c
Die Vorschrift des § 11 in der Fassung der Regierungsvorlage hat eine Umgestaltung und Ergänzung erfahren:
a) § 11 Abs. 3 der Regierungsvorlage ist jetzt § 11 b,
b) § 11 Abs. 4 der Regierungsvorlage ist in erweiterter und geänderter Fassung jetzt § 11 c.
c) Neu eingefügt ist § il a, und zwar aus folgenden Gründen:
Die Regierungsvorlage sieht vor, daß die Höhe des Schadensersatzbetrages nach dem Wiederbeschaffungswert des entzogenen Vermögensgegenstandes am 1. April 1956 bemessen wird. In den Fällen, in denen der entzogene Vermögensgegenstand auch ohne die Entziehung vor dem 1. April 1956 untergegangen wäre, läßt sich daher ein Wiederbeschaffungswert zu diesem Zeitpunkt nicht ermitteln. Es erschien aber unbillig, bei Vermögensgegenständen, die zwar im Zeitpunkt der Entziehung, nicht aber am 1. April 1956 einen Wert gehabt haben, von einem Schadensersatz abzusehen. Deshalb sieht § 11 a für diese Fälle vor, daß als Schadensersatzbetrag der im Verhältnis 10 :1 in Deutsche Mark umgerechnete Wert des Vermögensgegenstandes im Zeitpunkt der Entziehung gilt.
Eine entsprechende Regelung ist für die Fälle vorgesehen, in denen der Wiederbeschaffungswert am 1. April 1956 sich zwar feststellen läßt, aber unter dem im Verhältnis 10 : 1 in Deutsche Mark umgerechneten Wert des Vermögensgegenstandes im Zeitpunkt der Entziehung liegt. In beiden Fällen ist berücksichtigt, daß dem Berechtigten die Verfügung über den Vermögensgegenstand, der im Zeitpunkt der Entziehung noch einen bestimmten Reichsmark-Wert hatte, entzogen war. Nach Absatz 2 des § 11 a wird wie im Falle des § 11 Abs. 2 dem Schadensersatzbetrag ein entsprechender Pauschalbetrag für entgangene Nutzungen oder Zinsen oder sonstige geldwerte Vorteile hinzugerechnet.
Es ergeben sich aber Fälle, in denen der Wert des entzogenen Vermögensgegenstandes im Zeitpunkt der Entziehung nur aus den entgangenen Erträgnissen errechnet werden kann. In diesen Fällen mußte der Zuschlag entfallen, soweit die entgangenen Nutzungen oder Zinsen bereits bei der Errechnung des Wertes selbst berücksichtigt sind.
d) Der neue § 11 c (früher Absatz 4 des § 11 der Regierungsvorlage) stellt klar, von welchem Zeitpunkt ab die zu zahlende Rente zu kapitalisieren ist, und sieht vor, daß die vor diesem Zeitpunkt fällig gewesenen Beträge unter Berücksichtigung der Währungsumstellung dem Kapitalwert der Rente zuzuschlagen sind.
12. Zu § 12
Der Ausschuß hat sich eingehend mit der Frage befaßt, ob der Schadensersatzbetrag bei der Entziehung von Reichsmarkforderungen nach einem Umrechnungsverhältnis von 10 Reichsmark zu 2 Deutsche Mark zu bemessen wäre. Eine solche Umrechnung hätte dem Umrechnungsverhältnis in § 11 des Bundesentschädigungsgesetzes entsprochen. Andererseits hätte aber eine solche Umrechnung gegen die allgemeinen Grundsätze des Schadensersatzrechtes verstoßen, die nach Artikel 4 des Teiles III des Vertrages zur Regelung aus Krieg und Besatzung entstandener Fragen bei Schadensersatzansprüchen zugrunde zu legen sind. Der deutsche Gesetzgeber wäre hier zwar grundsätzlich in der Lage gewesen, zugunsten der Berechtigten einen höheren Umrechnungssatz vorzusehen. Da aber sämtliche rückerstattungsrechtlichen Geldverbindlichkeiten der in § 1 genannten Rechtsträger aus einem Gesamtbetrag von 1,5 Mrd. Deutsche Mark zu befriedigen sind, wären durch eine solche Regelung die übrigen Forderungsberechtigten schlechter gestellt worden. Diese Gründe haben den Ausschuß veranlaßt, von einer Änderung der Regierungsvorlage abzusehen.
13. Zu §§ 19 bis 21
Diese Vorschriften sind in der Fassung der Regierungsvorlage — von einer redaktionellen Änderung in § 20 Abs. 2 abgesehen — unverändert übernommen worden. Das Gesetz sollte nach der Regierungsvorlage am 1. April 1956 in Kraft treten. Dieser Zeitpunkt konnte jedoch nicht eingehalten werden, so daß das Gesetz nach der geänderten Fassung des § 40 am Tage seiner Verkündung in Kraft treten soll. Diese Änderung bedingte ferner, daß die in der Regierungsvorlage vorgesehenen Anmeldefristen um ein Jahr, also auf den 1. April 1958 bzw. 1. April 1959, hinausgeschoben werden mußten.
14. Zu § 22
In § 22 ist Absatz 2 neu eingefügt. Der Ausschuß ist hier dem Vorschlag des Bundesrates gefolgt.
(Dr. Greve)
15. Zu §§ 23, 24
In § 23 ist bestimmt, daß der Bund die Erfüllung der Rückerstattungsverbindlichkeiten auf einen Gesamtbetrag von 1,5 Mrd. Deutsche Mark beschränkt. Nach der Regierungsvorlage war vorgesehen, daß der durch § 37 gebildete Härtefonds ebenfalls aus diesem Gesamtbetrag von 1,5 Mrd. Deutsche Mark entnommen werden sollte. Der Ausschuß ist insoweit der Regierungsvorlage nicht gefolgt; er schlägt vielmehr vor, daß der für Leistungen aus dem Härtefonds erforderliche Betrag außerhalb des Betrages von 1,5 Mrd. Deutsche Mark bleibt und zusätzlich aus Bundesmitteln zur Verfügung zu stellen ist. Infolgedessen mußte hier die Erwähnung des § 37 entfallen. Wegen des Härtefonds wird auf die Ausführungen zu § 37 verwiesen.
Außerdem hat § 23 insoweit noch eine Änderung erfahren, als gegenüber der Regierungsvorlage die Verzinsung der Ansprüche in dieser Vorschrift gestrichen ist. Das bedeutet jedoch nicht, daß die Zinsansprüche außerhalb des Rahmens der 1,5 Mrd. Deutsche Mark vom Bund zu tragen sind. Hier handelt es sich nur um eine redaktionelle Änderung. Die Vorschriften über die Verzinsung der Ansprüche sind nunmehr im § 27 zusammengefaßt. Das hatte auch zur Folge, daß die Vorschrift des § 24 entfallen konnte.
16. Zu § 25
§ 25 hat gegenüber der Regierungsvorlage eine weitgehende Umgestaltung zugunsten der Berechtigten erfahren. Die Befriedigung sämtlicher rückerstattungsrechtlicher Ansprüche soll nunmehr bis zum Ablauf des Rechnungsjahres 1961 erfolgen,
und zwar in drei Zeitabschnitten:
Bis zum Ablauf des Rechnungsjahres 1958 sollen die Ansprüche aller Berechtigten bis zur Höhe von 20 000 Deutsche Mark befriedigt werden (Absatz 2).
Bis zum Ablauf des Rechnungsjahres 1960 sollen die Ansprüche aller Berechtigten bis zur Höhe von
50 v. H. befriedigt werden (Absatz 3).
Bis zum Ablauf des Rechnungsjahres 1961 sollen alle Ansprüche in Höhe des Restbetrages befriedigt werden (Absatz 4), soweit nicht nach Absatz 5 eine quotale Minderung des Restbetrages eintritt. Dem entspricht § 25.
17. Zu § 26
In Absatz 1 ist Satz 2 in Angleichung an die Regelung des § 170 Abs. 1 Satz 2 des Bundesentschädigungsgesetzes eingefügt worden.
18. Zu § 27
In dieser Vorschrift sind nunmehr aus rechtssystematischen Gründen die gesamten Vorschriften über die Verzinsung der Ansprüche zusammengefaßt (vgl. auch die Begründung zu § 23).
19. Zu § 28
Die Neufassung ist die Folge der Änderung des § 9 Abs. 3.
20. Zu § 29
Satz 3 ist neu gefaßt worden. Die Änderung ergibt sich aus der Verschiebung des Zeitpunktes des Inkrafttretens des Gesetzes. Zu § 31
In Absatz 2 ist der Ausschuß dem Vorschlag des Bundesrates gefolgt.
21. Zu § 33
Die Absätze 4 bis 6 sind neu eingefügt worden, weil sich für die Praxis eine Klarstellung dieser Frage als notwendig erweisen kann. Sie entsprechen im übrigen den in § 193 Abs. 1 bis 3 des Bundesentschädigungsgesetzes getroffenen Regelungen.
22. Zu § 34
Satz 3 ist neu eingefügt, weil der Ausschuß auch hier eine dem Bundesentschädigungsgesetz entsprechende Regelung für notwendig hielt. So entspricht Satz 3 dem § 196 Abs. 1 Satz 2 BEG.
23. Zu § 37
Die Vorschrift ist neu gefaßt worden, da die durch Härteausgleichsleistungen verursachten Kosten nicht mehr aus dem Betrag von 1,5 Mrd. Deutsche Mark gezahlt werden sollen, die für die Erfüllung der Rechtsansprüche nach diesem Gesetz vorgesehen sind. Außerdem ist der Betrag, der für Härteausgleichsleistungen bestimmt ist, in seiner Höhe nicht mehr, wie in der Regierungsvorlage vorgesehen, auf den Betrag von 50 Mio Deutsche Mark begrenzt; er kann vielmehr über oder unter diesem Betrag liegen.
Um baldmöglichst einen Überblick zu gewinnen, in welcher Höhe Leistungen vom Bund für diesen Härteausgleich zur Verfügung gestellt werden müssen, ist im Absatz 2 eine Frist für die Stellung derartiger Anträge bestimmt. Die Frist fällt mit der allgemeinen Anmeldefrist zusammen. Um eine einheitliche Durchführung dieser Vorschrift zu gewährleisten, ist eine Bundesbehörde, und zwar die Oberfinanzdirektion in Frankfurt (Main), bestimmt worden, bei der die Anträge zu stellen sind und die gegebenenfalls auf Weisung des Bundesministers der Finanzen über sie entscheidet. Durch jede Anmeldung, die bei einer anderen in diesem Gesetz vorgesehenen Stelle vorgenommen wird, ist die Frist ebenfalls gewahrt.
24. Zu § 39
In Absatz 1 konnte Satz 2 entfallen, da durch die Änderung des § 25 nunmehr Rechtsverordnungen im Rahmen des Gesetzes nicht mehr vorgesehen sind.
25. Zu § 39 a
Der Ausschuß hat im Einvernehmen mit der Bundesregierung festgestellt, daß eine Ausdehnung des Bundesrückerstattungsgesetzes auf das Saarland nicht möglich sei, da dort im Hinblick auf die Währungsverhältnisse ein besonderes Gesetz erforderlich werden wird. Aus diesem Grunde mußte in § 39 a die negative Saar-Klausel aufgenommen werden.
26. Zu § 40
Die Regierungsvorlage sah vor, daß das Gesetz am 1. April 1956, und zwar in Übereinstimmung mit dem Inkrafttreten des Dritten Änderungsgesetzes zum Bundesentschädigungsgesetz, in Kraft treten sollte. Wegen der schwierigen gesetzgeberischen Arbeiten ließ sich dieser Zeitpunkt auch nicht annähernd einhalten. Infolgedessen mußte
(Dr. Greve)
ein anderer Zeitpunkt für das Inkrafttreten gewählt werden. Dem Ausschuß erschien es zweckmäßig, das Gesetz nunmehr mit dem Tag der Verkündung in Kraft treten zu lassen.
Bonn, den 1. März 1956
Dr. Greve
Berichterstatter
Anlage 8 zu Drucksache 3247
(Vgl. S. 11495 C)
Ergänzung des Schriftlichen Berichts des Abg. Dr. Greve, Drucksache 3247.
1. In Drucksache 3247 auf S. 1, Spalte 2, Ziffer 2, ist „außerhalb" einzufügen.
2. Die Ausführungen im Schriftlichen Bericht zu § 3 b sind noch dahin zu ergänzen, daß es in der Praxis gelegentlich zu Schwierigkeiten führen wird, den Nachweis dafür zu erbringen, daß die entzogenen Gegenstände in den Geltungsbereich gelangt sind. Es wird oft feststehen, daß dies der Fall gewesen ist, und dennoch kann es nicht nachgewiesen werden. Bei voller Anerkennung der Notwendigkeit, einen solchen Nachweis zu erbringen, ist es aber auch erforderlich, großzügig zu sein, insbesondere dann, wenn es allgemein bekannt ist, daß die betreffenden entzogenen Vermögensgegenstände zusammen mit gleichen oder ähnlichen Objekten in den im Gesetz genannten Geltungsbereich transportiert worden sind, ein Beweis heute aber nicht mehr möglich ist.
3. Zu § 19
Hier muß es in Absatz 3 statt „1. Oktober 1958" „1. April 1958" heißen. Es handelt sich um eine redaktionelle Änderung.
4. Zu § 21
Die hier geschaffene Möglichkeit einer erneuten oder bisher unterlassenen Anmeldung eines Anspruchs betrifft lediglich die rückerstattungsrechtlichen Geldverbindlichkeiten gegen die in § 1 genannten Rechtsträger. Zur Klarstellung will ich ausdrücklich erwähnen, daß für die Anmeldung von Ansprüchen nach den Gesetzen Nr. 59 für die amerikanische und britische Zone, der Verordnung Nr. 120 für die französische Zone und der BK/O (49) 180 für Berlin (West) die inzwischen abgelaufenen Fristen durch dieses Gesetz nicht wieder eröffnet werden.
5. Zu § 37 möchte ich den Schriftlichen Bericht dahin ergänzen, daß die Frist in Absatz 2 auch dann gewahrt ist, wenn der Antragsteller einen Antrag nach den übrigen Vorschriften des Bundesrückerstattungsgesetzes rechtzeitig gestellt hatte, der Antrag aber abgelehnt worden ist. Hier ist dann u. U. nach § 37 zu verfahren.
Allgemein möchte ich noch dem Hause von der im Ausschuß sowohl von den Herren Kollegen Böhm und Reif wie auch von mir selbst ohne Widerspruch mit Nachdruck vertretenen Ansicht Kenntnis davon geben, daß für den Fall, daß für den Betrag von 1,5 Milliarden DM entsprechende Anträge nicht vorliegen sollten, der nichtverbrauchte Teil von der Bundesregierung unter allen Umständen für besondere Leistungen an Opfer der nationalsozialistischen Verfolgung verwendet werden soll, die nicht durch andere Gesetze vorgeschrieben sind. Die Bundesregierung muß diesen Betrag von 1,5 Milliarden DM voll ausgeben und darf nichts davon zurückbehalten.
Bonn, den 5. April 1957.
Dr. Greve
Berichterstatter
Anlage 9 zu Drucksache 3290
(Vgl. S. 11496 A) Schriftliche Begründung
zum Initiativantrag zur Änderung von § 12 des Gesetzes zur Regelung von Fragen der Staatsangehörigkeit (Drucksache 3290).
Der Art. 116 Abs. 2 des Grundgesetzes sieht vor, daß frühere deutsche Staatsangehörige, denen zwischen dem 30. Januar 1933 und dem 8. Mai 1945 die Staatsangehörigkeit aus politischen, rassischen oder religiösen Gründen entzogen worden ist, und ihre Abkömmlinge auf Antrag wieder einzubürgern sind; sie gelten ferner als nicht ausgebürgert — d. h. erwerben ihre Staatsangehörigkeit mit Rückwirkung automatisch wieder —, wenn sie nach Deutschland zurückkehren und keinen entgegengesetzten Willen zum Ausdruck bringen. Diese Bestimmung erfaßt aber nur diejenigen Emigranten, die nicht vorher schon die Staatsangehörigkeit ihres Aufnahmelandes erworben hatten, denn diese Personen hatten die Staatsangehörigkeit bereits gemäß § 25 des Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetzes vom 22. Juli 1913 verloren. Bei etwas großzügiger Auslegung hätte man wohl auch in diesen Fällen den Art. 116 Abs. 2 anwenden können, weil diese Personen auch von den Ausbürgerungsmaßnahmen des Dritten Reichs erfaßt werden sollten und nur deshalb formal nicht mehr erfaßt werden konnten, weil sie bereits die Staatsangehörigkeit gemäß § 25 des Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetzes verloren hatten. Man hat sich aber zu solch einer großzügigen Handhabung nicht verstehen können, und daher wurde im § 12 des Gesetzes zur Regelung von Fragen der Staatsangehörigkeit vom 22. Februar 1955 den früheren Staatsangehörigen, die im Zusammenhang mit den Verfolgungsmaßnahmen aus politischen, rassischen oder religiösen Gründen in der Zeit von 1933 bis 1945 eine fremde Staatsangehörigkeit erworben haben, auch wenn sie ihren dauernden Aufenthalt im Ausland beibehielten, ein Wiedereinbürgerungsanspruch gewährt. Dieser Wiedereinbürgerungsanspruch wurde aber befristet bis zum 31. Dezember 1956. Eine solche Befristung erscheint aber unbillig, da nach Art. 116 Abs. 2 der Wiedereinbürgerungsanspruch d s ausgebürgerten Emigranten völlig unbefristet
Die Situation ist also folgende:
Wenn es dem Emigranten nicht gelungen ist, die Staatsangehörigkeit des Aufnahmelandes zu erwerben, um die sich selbstverständlich jeder Emigrant aus mannigfachen Gründen intensiv bemühen mußte, dann hat er den Einbürgerungsanspruch nach dem Grundgesetz samt seinen Abkömmlingen völlig unbegrenzt, d. h. noch die Urenkel könnten im Jahre 2000 den Anspruch auf Wiedereinbürgerung, der nicht abgelehnt werden kann, erheben. Wenn es aber dem Emigranten gelungen ist, vor der Ausbürgerung, d. h. im Regelfalle vor Inkrafttreten der Elften Durchführungsverordnung zum Staatsbürgergesetz, die fremde Staatsangehörigkeit zu erwerben, dann konnte er nach der angeführten Bestimmung des § 12 des Gesetzes zur Regelung von Fragen der Staatsange-
(Dr. Greve)
hörigkeit nur bis zum 31. Dezember 1956 die Wiedereinbürgerung beanspruchen. Das erscheint um so unbilliger, als das Bundesentschädigungsgesetz allen Rückkehrern im § 141 eine Soforthilfe für Rückwanderer von 6000 DM zuerkannt hat und damit bewußt eine Rückkehrerprämie ausgesetzt hat. Es geht nicht an, daß diese Rückkehrer dann hier bei der Wiedereinbürgerung behandelt werden wie jeder andere Einwanderer und auf den guten Willen der Staatsangehörigkeitsbehörde angewiesen sind.
Es ist daher notwendig, die Frist des § 12 des Staatsangehörigkeitsregelungsgesetzes zu streichen und den Anspruch auch den Abkömmlingen zu gewähren.
Bonn, den 5. April 1957.
Dr. Greve
Berichterstatter
Anlage 10
Erklärung
des Abg. Dr. Dresbach zu den Ausführungen des Abg. Dr. Bucher in der 200. Sitzung:
Der Herr Abgeordnete Dr. Bucher hat am Schluß der Bundestagssitzung vom 21. März eine Erklärung abgegeben, worin er Hinweise schärfstens zurückwies, die ich in einem Briefe an eine Tageszeitung meines Wahlkreises gebracht hatte. Meine Hinweise bezogen sich auf mögliche Begleiterscheinungen bei der Errichtung einer Garnison in einer Kleinstadt. Ausgangspunkt waren Wünsche aus der kreisangehörigen Stadt Waldbröl, eine Garnison
zur Belebung der Wirtschaft zu bekommen. Nach meinem Dafürhalten tut dieser Gegend weitere Industrialisierung und im Zusammenhang damit eine Verbesserung der Agrarstruktur durch Aufstocken not. Soweit meine Kräfte reichen, suche ich auf diesem Wege zu helfen. Das war auch der Hauptinhalt meines Briefes an die Zeitung. Diese Bestrebungen werden in Zukunft in gemeinsamer Arbeit auch mit meinen politischen Gegnern fortgesetzt werden. Eine inzwischen erfolgte Übereinkunft betrachten wir alle in meiner Heimat als ein erfreuliches Ergebnis.
Eine Garnison kann m. E. die ökonomischen und vor allem kommunalfinanziellen Schwierigkeiten nicht überwinden helfen. Was in mir aber den alten Soldaten in Rage brachte, war diese ausschließlich kommerzielle Begründung für die Garnison. Vulgär drückte sich das in Worten aus: Die Soldaten kosten uns kein Geld, aber sie bringen uns Geld. Da habe ich eben auf unangenehme Auswirkungsmöglichkeiten einer so belebten Verkehrswirtschaft verwiesen. Das geschah nicht mit modischen, seichttändelnden Worten, sondern mit unverblümten Begrifflichkeiten aus der Sprache alter deutscher Magistrate.
Nur Politiker, die aus meinen unverblümten Worten für den Bundestagswahlkampf Nahrung zu ziehen hoffen, können daraus eine Beleidigung der Soldaten notieren. Der Soldat weiß besser Bescheid und hat gegenüber der Bänglichkeit, das Soldatentum könne beleidigt worden sein, das alte Wort Bismarcks: Dor lach eck över!
Dr. Dresbach