Rede:
ID0220121100

insert_comment

Metadaten
  • sort_by_alphaVokabular
    Vokabeln: 8
    1. Das: 1
    2. Wort: 1
    3. hat: 1
    4. der: 1
    5. Herr: 1
    6. Bundesminister: 1
    7. des: 1
    8. Innern.\n: 1
  • tocInhaltsverzeichnis
    2. Deutscher Bundestag — 201. Sitzung. Bonn, Donnerstag, den 4. April 1957 11385 201. Sitzung Bonn, Donnerstag, den 4. April 1957. Glückwünsche zu Geburtstagen des Bundesministers Storch sowie der Abg. Dr. Pferdmenges und Frau Schroeder (Berlin) 11387 D Beschlußfassung des Bundesrats zu Gesetzesbeschlüssen des Bundestags . . . . 11387 D Mitteilung über Vorlage des Nachtrags zum Wirtschaftsplan der Deutschen Bundesbahn für das Geschäftsjahr 1956 und den im Einvernehmen mit dem Bundesminister der Finanzen ergangenen Genehmigungserlaß des Bundesministers für Verkehr 11388 A Mitteilung über Vorlage des Geschäftsberichts der Bundesmonopolverwaltung für Branntwein und der Bilanz nebst Gewinn- und Verlustrechnung der Verwertungsstelle für das Geschäftsjahr 1955/56 11388 A Mitteilung über Bericht des Bundesministers für Arbeit über die Sicherung des Bedarfs an Arbeitskräften in der Bundesrepublik 11388 A Mitteilung über Bericht des Bundesministers für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten über die Neufassung der siedlungsrechtlichen Begriffsbestimmungen und Vereinfachung der Siedlungsfinanzierung 11388 B Mitteilung über Beantwortung der Kleinen Anfragen 305, 339, 340, 341, 342, 343, 334, 336 (Drucksachen 2918, 3334; 3254, 3333; 3255, 3329; 3256, 3323; 3257, 3320; 3258, 3321; 3231, 3348; 3238, 3350) . . . . 11388 B Fragestunde (Drucksache 3339): 1. Frage des Abg. Rasch (SPD) betr. Fahrpreisermäßigungen für Blinde bei Berufsreisen: Dr.-Ing. Seebohm, Bundesminister für Verkehr 11388 C Frage des Abg. Rasch (SPD) betr. Vergünstigung für nicht kriegsbeschädigte Körperbehinderte und Zivilbeschädigte bei der Bundesbahn: Dr.-Ing. Seebohm, Bundesminister für Verkehr 11389 A 1. Frage des Abg. Kahn-Ackermann (SPD) betr. Auftrag zur Herstellung von Filmen durch Bundesdienststellen: Dr. Schröder, Bundesminister des Innern 11390 A, B Kahn-Ackermann (SPD) 11390 B 2. Frage des Abg. Schmidt (Hamburg) (SPD) betr. Broschüre eines Herrn Friedrich Nieland aus Hamburg-Wellingsbüttel: Dr. Schröder, Bundesminister des Innern 11390 B, C, D Wittrock (SPD) 11390 D 3. Frage des Abg. Seuffert (SPD) betr Verlegung des Schießplatzes an der Heidemannstraße in München-Freimann: Dr. Rust, Staatssekretär im Bundesministerium für Verteidigung 11391 A, B Seuffert (SPD) 11391 A, B 4. Frage des Abg. Seuffert (SPD) betr. Durchfahrt von Panzern durch das Siedlungsgelände an der Heidemannstraße in München-Freimann: Dr. Rust, Staatssekretär im Bundesministerium für Verteidigung . 11391 B, C Seuffert (SPD) 11391 C 7. Frage des Abg. Dr. Arndt (SPD) betr. das Pariser Gastspiel des Bochumer Schauspielhauses: Dr. Hallstein, Staatssekretär des Auswärtigen Amts . 11391 D, 11392 A, B, D Kahn-Ackermann (SPD) . . . 11392 A, B, C 8. Frage zurückgestellt 11392 D 9. Frage des Abg. Dr. Schellenberg (SPD) betr. Aufklärungsschriften des Bundesministers für Arbeit und des Presse- und Informationsamts über die Rentenneuordnung: Storch, Bundesminister für Arbeit . 11392 D, 11393 A, B Dr. Schellenberg (SPD) 11393 A, B 10. Frage des Abg. Dr. Schellenberg (SPD) betr. Gesamtaufwendungen in der Rentenversicherung im Jahre 1956: Storch, Bundesminister für Arbeit 11393 B, C, D Dr. Schellenberg (SPD) 11393 C, D 11. Frage des Abg. Kahn-Ackermann (SPD) betr. Asylgesuch des amerikanischen Studenten Stuart Kellogg: Dr. Schröder, Bundesminister des Innern 11393 D, 11394 C Kahn-Ackermann (SPD) 11394 B, C 12. Frage des Abg. Faller (SPD) betr. Anwerbung Minderjähriger zur Fremdenlegion: Dr. Hallstein Staatssekretär des Auswärtigen Amts . 11394 D, 11395 A Faller (SPD) 11394 D 13. Frage des Abg. Wittrock (SPD) betr. Erstattung der Wahlkosten für die Bundestagswahl an die Länder und Gemeinden: Dr. Schröder, Bundesminister des Innern 11395 A 14. Frage des Abg. Putzig (SPD) betr. Abkommandierung von Soldaten: Dr. Rust, Staatssekretär im Bundesministerium für Verteidigung . 11395 B, C Putzig (SPD) 11395 C 15. Frage der Abg. Frau Keilhack (SPD) betr. „Deutsche Markenbutter": Dr. Sonnemann, Staatssekretär im Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten . . . 11395 D, 11396 B Frau Keilhack (SPD) 11396 A, B 16. Frage des Abg. Schmitt (Vockenhausen) (SPD) betr. Freimachung von Liegenschaften bei Verlegung von Einheiten des Bundesgrenzschutzes: Dr. Schröder, Bundesminister des Innern 11396 C, D Schmitt (Vockenhausen) (SPD) . . . 11396 D 17. Frage des Abg. Dr. Arndt (SPD) betr. rechtskräftige Titel von Reichsbahnangehörigen auf Gehaltszahlung: Dr.-Ing. Seebohm, Bundesminister für Verkehr 11397 A 18. Frage des Abg. Schneider (Bremerhaven) (DP [FVP]) betr. deutsche Kriegsverurteilte in Breda und Landsberg: Dr. Hallstein, Staatssekretär des Auswärtigen Amts . . . 11397 B, C, D Schneider (Bremerhaven) (DP [FVP]) 11397 C, D 19. Frage des Abg. Schneider (Bremerhaven) (DP [FVP]) betr. Film über den Aufbau der Bundeswehr: Dr. Rust, Staatssekretär im Bundesministerium für Verteidigung . 11398 A, B Schneider (Bremerhaven) (DP [FVP]) 11398 B 20. Frage des Abg. Schneider (Bremerhaven) (DP [FVP]) betr. Herausgabe von Sonderbriefmarken: Lemmer, Bundesminister für das Post- und Fernmeldewesen . . 11398 C, D Schneider (Bremerhaven) (DP [FVP]) 11398 C 21. Frage des Abg. Dr. Schellenberg (SPD) betr. Rechtsverordnungen zur Durchführung der Rentenneuregelungsgesetze: Storch, Bundesminister für Arbeit . 11398 D, 11399 A, B Dr. Schellenberg (SPD) 11399 A, B 22. bis 25. Frage zurückgestellt zur schriftlichen Beantwortung 11399 B 26. Frage des Abg. Ritzel (SPD) betr die badische Rheintalstrecke zwischen Offenburg und Basel: Dr.-Ing. Seebohm, Bundesminister für Verkehr 11389 D Nächste Fragestunde 11399 B Erklärungen betr. den Abg. Wehner: Ollenhauer (SPD) 11399 B Dr. Krone (CDU/CSU) 11419 C Zweite und dritte Beratung des Entwurfs eines Achten Gesetzes zur Änderung des Lastenausgleichsgesetzes (Gesetz nach § 246 LAG) (Drucksachen 1966, 1974, 2113, 2645, 2674, 2746, 2820, 3208); Schriftlicher Bericht des Ausschusses für den Lastenausgleich (Drucksachen 3322, zu 3322, Umdrucke 994, 995, 996, 997, 998, 999, 1000, 1003, 1004, 1005, 1006) 11400 A Kunze (Bethel) (CDU/CSU): als Berichterstatter . . . 11400 B, 11405 A, 11406B, 11408B, 11414B, 11416 A, 11422 C, 11426 C Schriftlicher Bericht 11462 C Präsident D. Dr. Gerstenmaier . . . 11402 C, 11412 A Dr. Dr. Oberländer, Bundesminister für Vertriebene, Flüchtlinge und Kriegsgeschädigte . . . 11402 C, 11403 C Dr. Kather (GB/BHE) . 11403 B, C, 11410 A, 11414 A, 11424 A, 11426 B Dr. Atzenroth (FDP) . . . 11404 C, 11405 C Miller (CDU/CSU) 11406 C, 11408 D, 11417 A, 11418 A Seuffert (SPD) 11409 C Schütz (CDU/CSU) 11412 A Dr. Baron Manteuffel-Szoege (CDU/CSU) 11412 D Kraft (CDU/CSU) 11413 C Dr. Hesberg (CDU/CSU) 11413 D Dr. Gille (GB/BHE) 11414 D Dr. Klötzer (GB/BHE) . . 11415 C, 11416 C, 11419 B Leukert (CDU/CSU) 11417 C Zühlke (SPD) 11423 B Dr. Czermak (FDP) 11425 A Dr. Graf (München) (DP [FVP]) . 11426 B, D Abstimmungen . . 11404 B, 11406 C, 11409 B, D, 11415A, 11416D, 11418A, 11427A Überweisung des Soldatenversorgungsgesetzes (Drucksache 2504) an den Haushaltsausschuß gemäß § 96 (neu) der Geschäftsordnung 11427 C Zweite Beratung des von der Fraktion der FDP eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes über die Gewährung von Straffreiheit (Drucksache 2793); Mündlicher Bericht des Ausschusses für Rechtswesen und Verfassungsrecht (Drucksache 315'7) . 11427 D Platner (DP [FVP]), Berichterstatter 11427 D, 11448 B Dr. von Merkatz, Bundesminister der Justiz . . . 11429 A, 11446 D, 11447 C Dr. Schröder, Bundesminister des Innern . 11432 D, 11460 C, 11461 B, C Dr. Stammberger (FDP) 11434 B Dr. Weber (Koblenz) (CDU/CSU) . 11437 C Wittrock (SPD) . 11440 B, 11442 A, 11444 C, 11447 C, 11454 C Majonica (CDU/CSU) . . . 11442 A, 11452 C, 11454 C Dr. Bucerius (CDU/CSU) . . . . 11444 B, C Vizepräsident Dr. Becker 11448 B Dr. Gille (GB/BHE) 11451 A Dr. Bucher (FDP) 11455 A Wehner (SPD) 11456 D, 11458 B Vizepräsident Dr. Schneider . . . . 11458 A Stücklen (CDU/CSU) (zur Geschäftsordnung) 11461 C Nächste Sitzung 11461 D Anlage 1: Liste der beurlaubten Abgeordneten 11462 A Anlage 2: Schriftlicher Bericht des Ausschusses für den Lastenausgleich über die von der Bundesregierung und von den Fraktionen des Bundestages eingebrachten Gesetzentwürfe zur Änderung des Lastenausgleichsgesetzes (zu Drucksache 3322) 11462 C Anlage 3: Änderungsantrag der Fraktionen der CDU/CSU, SPD, FDP, DP (FVP), GB/BHE zur zweiten Beratung des Entwurfs eines Achten Gesetzes zur Änderung des Lastenausgleichsgesetzes (Umdruck 1000) 11486 A Anlage 4: Änderungsantrag des Abg. Dr. Atzenroth zur zweiten Beratung des Entwurfs eines Achten Gesetzes zur Änderung des Lastenausgleichsgesetzes (Umdruck 999) 11486 B Anlage 5: Änderungsantrag der Abg. Miller, Dr. Lindrath, Schneider (Hamburg) u. Gen. zur zweiten Beratung des Entwurfs einen Achten Gesetzes zur Änderung des Lastenausgleichsgesetzes (Umdruck 998) 11486 C Anlage 6: Änderungsantrag der Abg. Kunze (Bethel), Ohlig, Seuffert u. Gen. zur zweiten Beratung des Entwurfs eines Achten Gesetzes zur Änderung des Lastenausgleichsgesetzes (Umdruck 1005) . 11487 A Anlage 7: Änderungsantrag der Fraktion des GB/BHE zur zweiten Beratung des Entwurfs eines Achten Gesetzes zur Änderung des Lastenausgleichsgesetzes (Umdruck 995) 11487 A Anlage 8: Änderungsantrag der Fraktionen der CDU/CSU, SPD, FDP, DP (FVP) zur zweiten Beratung des Entwurfs eines Achten Gesetzes zur Änderung des Lastenausgleichsgesetzes (Umdruck 996) . . 11487 B Anlage 9: Änderungsantrag der Fraktion des GB/BHE zur dritten Beratung des Entwurfs eines Achten Gesetzes zur Änderung des Lastenausgleichsgesetzes (Umdruck 1004) 11487 C Anlage 10: Änderungsantrag der Abg Dr. Graf (München), Dr. Preiß u. Gen zur dritten Beratung des Entwurfs eines Achten Gesetzes zur Änderung des Lastenausgleichsgesetzes (Umdruck 1003) . 11487 D Anlage 11: Änderungsantrag der Fraktion des GB/BHE zur dritten Beratung des Entwurfs eines Achten Gesetzes zur Änderung des Lastenausgleichsgesetzes (Umdruck 1006) 11488 A Anlage 12: Entschließungsantrag der Fraktion des GB/BHE zur dritten Beratung des Entwurfs eines Achten Gesetzes zur Änderung des Lastenausgleichsgesetzes (Umdruck 994) 11488 B Anlage 13: Entschließungsantrag der Fraktionen der CDU/CSU, SPD, FDP, DP (FVP), GB/BHE zur dritten Beratung des Entwurfs eines Achten Gesetzes zur Änderung des Lastenausgleichsgesetzes (Umdruck 997) 11488 C Die Sitzung wird um 9 Uhr 2 Minuten durch den Präsidenten D. Dr. Gerstenmaier eröffnet.
  • folderAnlagen
    Anlage 1 Liste der beurlaubten Abgeordneten Abgeordnete(r) beurlaubt bis einschließlich a) Beurlaubungen Dr. Bartram 5. 4. Bauknecht 5. 4. Becker (Hamburg) 12. 4. Brandt (Berlin) 5. 4. Frau Brauksiepe 4. 4. Brese 5. 4. Dr.-Ing. Drechsel 9. 4. Eckstein 4. 4. Etzenbach 4. 4. Feldmann 6. 4. Frau Finselberger 15. 4. Dr. Franz 4. 4. Frehsee 8. 4. Frau Dr. Gantenberg 6. 4. Frau Geisendörfer 4. 4. Hansen (Köln) 5. 4. Dr. Hellwig 4. 4. Frau Herklotz 6. 4. Hermsdorf 6. 4. Höcherl 4. 4. Höfler 5. 4. Holla 4. 4. Hoogen 4. 4. Frau Dr. Hubert 4. 4. Kalbitzer 3. 5. Keuning 4. 4. Kiesinger 5. 4. Dr. Köhler 30. 4. Frau Korspeter 5. 4. Dr. Leiske 4. 4. Lenze (Attendorn) 4. 4. Mauk 5. 4. Meyer (Wanne-Eickel) 4. 4. Frau Meyer-Laule 5. 4. Meyer-Ronnenberg 5. 4. Morgenthaler 30. 4. Müller (Wehdel) 4. 4. Frau Nadig 5. 4. Onnen 5. 4. Pelster 20. 4. Dr. Pohle (Düsseldorf) 4. 4. Rasch 4. 4. Dr. Reif 5. 4. Richter 6. 4. Dr. Röder 5. 4. Ruland 4. 4. Dr. Schild 4. 4. Schmücker 4. 4. Dr. Schöne 29. 4. Frau Schroeder (Berlin) 31. 5. Dr.-Ing. E. h. Schuberth 6. 4. Seidl (Dorfen) 5. 4. Frau Dr. Steinbiß 4. 4. Thieme 5. 4. Unertl 6. 4. Voß 4. 4. Wacher (Hof) 4. 4. Weber (Untersontheim) 5. 4. Frau Wolff (Berlin) 9. 4. b) Urlaubsanträge bis einschließlich Dr. Arndt 14. 4. Blachstein 12. 4. Böhm (Düsseldorf) 14. 4. Caspers 20. 4. Demmelmeier 12. 4. Geiger (München) 27. 4. Hahn 13. 4. Heinrich 20. 5. Frau Lockmann 13. 4. Rademacher 10. 4. Raestrup 20. 4. Schmidt (Hamburg) 13. 4. Dr. Starke 27. 4. Dr. Storm 14. 4. Anlage 2 zu Drucksache 3322 (Vgl. S. 11400 C) Schriftlicher Bericht des Ausschusses für den Lastenausgleich (20. Ausschuß) über den von der Fraktion des GB/BHE eingebrachten Entwurf eines Gesetzes über Ausgleichsleistungen an Sowjetzonenflüchtlinge (Drucksache 1966), über den von der Fraktion des GB/BHE eingebrachten Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Lastenausgleichsgesetzes (Drucksache 1974), über den von der Fraktion der SPD eingebrachten Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Lastenausgleichsgesetzes (Drucksache 2113), über den von der Fraktion des GB/BHE eingebrachten Entwurf eines Achten Gesetzes zur Änderung des Lastenausgleichsgesetzes - Gesetz nach § 246 Abs. 3 LAG - (8. ÄndG LAG) (Drucksache 2645), über den Entwurf eines Achten Gesetzes zur Änderung des Lastenausgleichsgesetzes (Gesetz nach § 246 LAG) (Drucksache 2674), über den von der Fraktion der FDP eingebrachten Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Lastenausgleichsgesetzes (Drucksache 2746), über den von den Fraktionen der CDU/CSU, DP, FVP eingebrachten Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Lastenausgleichsgesetzes und des Feststellungsgesetzes (Drucksache 2820) und über den Entwurf eines Neunten Gesetzes zur Änderung und Ergänzung des Lastenausgleichsgesetzes (Drucksache 3208). Berichterstatter: Abgeordneter Kunze (Bethel) I. Allgemeiner Bericht Dem Ausschuß ist der Regierungsentwurf eines Achten Gesetzes zur Änderung des Lastenausgleichsgesetzes am 28. September 1956 und eines Neunten Gesetzes zur Änderung des Lastenausgleichsgesetzes am 22. Februar 1957 überwiesen worden. Der Ausschuß hat die Beratung dieser beiden Vorlagen und der vorbezeichneten Initiativanträge aus dem Hause, die ihm außerdem überwiesen waren, verbunden. Er legt hiermit als Ergebnis dieser Beratungen eine einheitliche Vorlage vor, welche das Ergebnis der Prüfung aller ihm überwiesenen Anträge zusammenfaßt. Diese Vorlage enthält, wegen des engen inneren (Kunze [Bethel]) Zusammenhangs aller Probleme im Bereich des Lastenausgleichs, Änderungen nicht nur des Lastenausgleichsgesetzes (auf der Leistungs- und auf der Abgabenseite), sondern auch des Feststellungsgesetzes, des Währungsausgleichsgesetzes und des Altsparergesetzes. Der Ausschuß hat alle Vorschläge eingehend geprüft. Bei seinen Beratungen stand im Vordergrund der gemeinsame Wille der Mitglieder, die Leistungen an die Geschädigten in jeder vertretbaren Weise zu verbessern und zu erhöhen. Diesem einheitlichen Wunsch des Ausschusses waren allerdings Grenzen gezogen durch den Umfang der Mittel, welche dem Ausgleichsfonds für die Leistungen an die Geschädigten nach den vorliegenden Schätzungen bis zum Jahre 1979 zur Verfügung stehen werden, einerseits und durch den Umfang der der Feststellung zugrundeliegenden Schäden andererseits. Der Ausschuß mußte sich deshalb auch besonders mit der Prüfung und Erörterung der Schätzungen über die Größenordnung dieser Ansätze beschäftigen. Die finanzielle Leistungsfähigkeit des Ausgleichsfonds wird in der Hauptsache durch das Aufkommen der Lastenausgleichsabgaben (Vermögensabgabe, Hypothekengewinnabgabe, Kreditgewinnabgabe) bestimmt. Der Ausschuß ist der Auffassung, daß dieses Aufkommen am besten dadurch stabil erhalten werden kann, daß von Änderungen bei den Ausgleichsabgaben, deren Veranlagung im wesentlichen abgeschlossen ist und die bereits in einer beachtlichen Zahl von Fällen vorzeitig abgelöst wurden, abgesehen wird. Der Ausschuß konnte sich jedoch nicht der Notwendigkeit entziehen — neben den in der Regierungsvorlage eines Neunten LAG-Änderungsgesetzes vorgeschlagenen Vorschriften mit technischem Charakter und über Abgabevergünstigungen für Berlin — Verbesserungen der Schadensermäßigung vorzusehen, deren Hauptgewicht auf einer Verdreifachung der gewährten Ermäßigungsbeträge liegt (vgl. den neu eingefügten § 47 a). Andererseits hat der Ausschuß zur Verbesserung des Aufkommens den in den Anträgen der Fraktionen der SPD und des GB/BHE gemachten Vorschlag einer Verkürzung der Laufzeit der Vermögensabgabe in bestimmten Fällen eingehend geprüft. Er ist zu dem Ergebnis gekommen, daß eine freiwillige Verkürzung der Laufzeit der Vermögensabgabe vorgeschlagen werden soll, wobei die Leistungen der letzten Jahre der Laufzeit unter Inanspruchnahme von Vergünstigungen schon in den ersten Jahren zusätzlich aufgebracht werden (vgl. den neu eingefügten § 199 a). Die Vorlagen sind dem Ausschuß für den Lastenausgleich — mit Ausnahme der Drucksache 1966 — allein überwiesen worden. Der Ausschuß hat aber die Ergebnisse seiner Beratungen, soweit durch sie die Arbeitsbereiche anderer Ausschüsse berührt werden, in der üblichen Weise mit diesen Ausschüssen abgestimmt. Hinsichtlich der Drucksache 1966 steht der Entwurf im Einklang mit der Stellungnahme des Ausschusses für Gesamtdeutsche und Berliner Fragen. Nachfolgend wird zunächst die Einzelbegründung zu den Vorschriften der Vorlage gegeben. Von der Erwähnung von Vorschriften untergeordneter oder nur redaktioneller Art ist dabei abgesehen worden. In der Anlage wird ein knapper systematischer Überblick über den wesentlichen Inhalt der Vorlage gegeben. II. Im einzelnen Zu Artikel I Zu § 1 (Lastenausgleichsgesetz) Zu Nr. 1 (§ 2 LAG) Absatz 2 ist durch die Streichung des § 201 Abs. 1 bis 3 LAG und des § 349 LAG gegenstandslos geworden. Zu Nr. 3 (§ 5 LAG) § 5 Abs. 2 Satz 2 LAG sollte die Möglichkeit schaffen, daß der Ausgleichsfonds diejenigen Bankkosten übernimmt, die sich aus der näheren Regelung des Präsidenten des Bundesausgleichsamts insbesondere bezüglich der Gewährung und der Verwaltung der Aufbaudarlehen ergeben. Auf Grund der inzwischen durch den Präsidenten getroffenen Regelungen entstehen solche Kosten nicht nur bei den Hausbanken, welche die Darlehen gegenüber den Geschädigten verwalten, sondern auch bei gewissen zentralen Geldinstituten. Diesen letzteren Kasten steht eine Einsparung bei den aus dem Bundeshaushalt zu bestreitenden Verwaltungskosten des Bundesausgleichsamts gegenüber. Der Ausschuß hat sich nach Abwägung aller Gesichtspunkte zu der Regelung entschlossen, daß diese letzteren Kosten nunmehr aus Haushaltsmitteln aufgebracht werden sollen. Dies wird durch die vorgeschlagene Änderung des § 5 Abs. 2 LAG erreicht; der Ausschuß ist davon ausgegangen, daß es sich bei solchen Gebühren der zentralen Geldinstitute um Kosten auf Grund vom Bundesausgleichsamt abgeschlossener Geschäftsbesorgungsverträge, mithin um Kosten des Bundesausgleichsamts nach § 351 Abs. 1 LAG, handelt. Zu Nr. 4 (§ 6 LAG) Der Ausschuß mußte sich mit § 6 LAG besonders eingehend beschäftigen, weil es sich hier um Entscheidungen handelt, die für den Ausgleich der Einnahmen und Ausgaben des Ausgleichsfonds und damit für die Möglichkeit der Durchführung des Lastenausgleichs in der vorgesehenen Form und für die Einlösung der gegenüber den Geschädigten durch Vorschriften des Dritten Teils eingegangenen Rechtsverpflichtungen entscheidende Bedeutung haben. Der Ausschuß hat die Fragen des § 6 LAG in engem Zusammenhang mit derjenigen der Neufestsetzung der Grundbeträge nach § 246 LAG gesehen und seine Entscheidung nach einer eingehenden Erörterung der finanziellen Verhältnisse des Ausgleichsfonds unter Berücksichtigung sowohl der der Vorlage der Bundesregierung beigefügten Zahlenübersicht als auch des sonst dem Ausschuß unterbreiteten Materials getroffen. Hinsichtlich der Neufassung des § 6 Abs. 1 LAG hat der Ausschuß der Vorlage der Bundesregierung dem Grunde nach zugestimmt. Er hält weiter an der vom Bundestag stets vertretenen Auffassung fest, daß für den Lastenausgleich zugunsten der Geschädigten neben den Abgaben des Zweiten Teils des Gesetzes, die als Stichtagsabgaben notwendig eine sinkende Tendenz haben müssen, auch eine Einnahmequelle mit steigender Tendenz zur Verfügung stehen muß, und daß diese Quelle ein Zuschuß aus dem Aufkommen der Vermögensteuer sein soll. Der Ausschuß ist deshalb der Auffassung, daß die zunächst für eine beschränkte Zeit getroffene Regelung des § 6 Abs. 1 LAG auf die Dauer (Kunze [Bethel]) der Durchführung des Lastenausgleichs erstreckt werden muß (Auffüllung des Aufkommens aus den LA-Abgaben auf je 2600 Mio DM). Was die Höhe des Zuschusses anlangt, ist der Ausschuß der Vorlage der Bundesregierung nicht gefolgt. Er ist der Meinung, daß in der Beschränkung des Zuschusses auf 90 v. H. des den Ländern insgesamt zufließenden Aufkommens der Vermögensteuer eine angemessene Berücksichtigung der Interessen der Länder liegt und daß auch die Erhöhung der Ausgleichsleistungen an die Geschädigten, welche der Entwurf vorsieht, die Regelung des § 6 Abs. 1 rechtfertigt, zumal die Leistungen an die Geschädigten durchweg wieder zu einer Steigerung der Wirtschaftskraft innerhalb der Länder des Bundesgebiets führen müssen. Der Ausschuß hat ferner, wie später ausgeführt werden wird, eine Erhöhung der Unterhaltshilfesätze um durchschnittlich 20 v. H. für erforderlich gehalten. Dadurch wird der Jahresbedarf für Unterhaltshilfe den bisher veranschlagten Höchstbetrag von 880 Mio Deutsche Mark übersteigen. Der Ausschuß hält unter diesen Umständen eine Streichung der Vorschrift für erforderlich, wonach bisher der Zuschuß des Bundes und der Länder nach § 6 Abs. 2 LAG auf höchstens 440 Mio Deutsche Mark jährlich begrenzt war. Bei den Beratungen ist zum Ausdruck gekommen, daß erhebliche Gründe dafür sprächen, daß Anhebungen der Unterhaltshilfe, welche durch die allgemeine wirtschaftliche Entwicklung veranlaßt sind, voll aus Haushaltsmitteln bestritten werden. In Würdigung der Lage der öffentlichen Haushalte hat der Ausschuß von einem derartigen Vorschlag abgesehen, jedoch eine uneingeschränkte Ausdehnung des Grundsatzes der 50%igen Beteiligung der Haushalte an den Kosten der Unterhaltshilfe auch auf die Erhöhungsbeträge für mindestens erforderlich gehalten. Die Vorlage sieht ferner in Absatz 3 einen einmaligen Zuschuß des Bundes in Höhe von 100 Mio DM vor. Der Zuschuß ist mit den zuständigen, für den Bundeshaushalt verantwortlichen Stellen abgestimmt. Der Ausschuß hält ihn insbesondere deswegen für angemessen, weil durch die Änderung des § 88 LAG (Vergünstigungen bei der Vermögensabgabe in Berlin) nicht unbeträchtliche Ausfälle für den Ausgleichsfonds eintreten. Zu Nr. 5 (§ 11 LAG) Die Änderungen beseitigen einige Zweifel und schließen kleinere Lücken, die sich auf Grund der bisherigen Abgrenzung des Vertriebenenbegriffs in der Praxis ergeben haben. Eine entsprechende Änderung des § 1 des Bundesvertriebenengesetzes ist vorgesehen. Zu Nr. 6 (§ 12 LAG) Es handelt sich durchweg um Änderungen von beschränkter Bedeutung, die sich auf Grund der Erfahrungen bei der Durchführung des Gesetzes als notwendig ergeben haben. Lücken mußten geschlossen und Zweifel der Auslegung beseitigt werden; außerdem ergaben sich verschiedene redaktionelle Berichtigungen. Insbesondere schlägt der Ausschuß in diesem Zusammenhang vor (Absatz 3), auch Schäden in gewissen Vertreibungsgebieten (z. B. im Sudetenland) als Vertreibungsschäden anzuerkennen, wenn die Geschädigten nach dem 31. Dezember 1937, aber vor Beginn der allgemeinen Vertreibungsmaßnahmen, unter Hinterlassung von Vermögen in das Altreichsgebiet übergesiedelt sind. Ferner hat es sich für die Praxis als notwendig erwiesen, den Zeitpunkt des Eintritts des Vertreibungsschadens für die typischen Fälle der Vertreibung festzulegen, wobei sich in der Regel bei Ausgewiesenen, Geflüchteten und Aussiedlern der Zeitpunkt des Verlassens der deutschen Ostgebiete bzw. des Vertreibungslandes, bei Nichtrückkehrern der Zeitpunkt des deutschen Zusammenbruchs und im Falle des Todes im Vertreibungsgebiet vor dem 1. April 1952 der Zeitpunkt des Todes anbot. Zu Nr. 7 (§ 14 LAG) Auch bezüglich des Begriffs des Ostschadens hält der Ausschuß einige Berichtigungen für erforderlich. Insbesondere kann zur Beseitigung von Härten auf die den Schadenstatbestand bisher einengende Voraussetzung verzichtet werden, daß der unmittelbar Geschädigte den ständigen Aufenthalt am 31. Dezember 1944 im Reichsgebiet gehabt haben muß; die nach der Stichtagsregelung des § 230 LAG auch für Ostschäden geforderte Voraussetzung, daß der Geschädigte im Grundsatz am 31. Dezember 1952 den ständigen Aufenthalt im Bundesgebiet gehabt haben muß, erscheint ausreichend. Zu Nr. 8 (§ 15 LAG) Der Begriff der Spareinlage und der weitere Begriff der Sparanlage muß gleichmäßig für das Altsparergesetz, für das Währungsausgleichsgesetz und auch für § 15 des Lastenausgleichsgesetzes gelten. Die bei den beiden ersterwähnten Gesetzen veranlaßten Änderungen waren daher auf § 15 LAG zu übertragen. Wegen der Begründung wird auf den Bericht zu § 1 a WAG und zu § 2 a ASpG verwiesen. Zu Nr. 9 (§ 18 LAG) Dem Bundestag liegt der Entwurf eines Gesetzes über die Liquidation der Deutschen Reichsbank und der Deutschen Golddiskontbank — Drucksache 2327 — vor. Nach diesem Gesetzentwurf steht fest, daß die Deutsche Reichsbank unter Berücksichtigung ihrer vom Zentralbanksystem übernommenen Giroverpflichtungen und unter Berücksichtigung der von anderen Geldinstituten übernommenen Verpflichtungen am Währungsstichtag überschuldet war. Die Zuteilung von Ausgleichsforderungen gegen die öffentliche Hand an die Deutsche Reichsbank unterbleibt jedoch mit Rücksicht auf die vereinfachte Abwicklung, wie sie in § 4 des Entwurfs eines Gesetzes über die Liquidation der Deutschen Reichsbank und der Deutschen Golddiskontbank vorgesehen ist. Unter diesen Umständen erschien es dem Ausschuß angezeigt, die Deutsche Reichsbank in den Befreiungskatalog des § 18 LAG mit aufzunehmen. Die Frage der Vermögensabgabepflicht der Anteilseigner wird durch diese Entscheidung nicht berührt. Zu Nr. 10 (§§ 27 a und 27 b LAG) Durch Einfügung der §§ 27 a und 27 b sollen Gesetzeslücken geschlossen werden. Es war u. a. bisher nicht möglich, das Vermögen der ehemaligen NSDAP und ihrer Gliederungen entsprechend den Grundsätzen des LAG zur Vermögensabgabe heranzuziehen. Das genannte Vermögen war nach der Kontrollratsdirektive Nr. 50 in der Regel an demo- (Kunze [Bethel]) kratische Organisationen zurückzugeben; soweit eine solche Rückgabe nicht in Betracht kam, ist das Vermögen den Ländern verblieben. Das Vermögen soll bei demjenigen herangezogen werden, der es endgültig erhalten hat. Zu Nr. 11 (§ 39 LAG) Die Änderung ist durch die vorgesehene Änderung des § 12 Abs. 1 Nr. 2 LAG veranlaßt. Zu Nr. 12 (§ 40 LAG) Die Änderung entspricht der für die Entschädigungsseite vorgesehenen Änderung des § 229 LAG. Die dort in Absatz 2 ausgesprochene Maßgeblichkeit der Zurechnungsgrundsätze des § 11 des Steueranpassungsgesetzes ergibt sich für die Abgabenseite bereits aus § 203 Abs. 1 LAG. Zu Nr. 13 (§ 41 LAG) Der hier angefügte Absatz 3 ergänzt die neu eingefügten Absätze 5 und 6 des § 13 des Feststellungsgesetzes zur Beseitigung von Härten bei der Ermittlung des Schadenshöchstbetrags für Kriegssachschäden an gewerblichen Betrieben. Es handelt sich dabei um solche Berichtigungen, die nur bei Kapitalgesellschaften und diesen gleichzustellenden Körperschaften und Gesellschaften vorkommen können und daher in ihrer Auswirkung auf eine Ermäßigung der Vermögensabgabe beschränkt bleiben. Bei Kapitalgesellschaften, die in der Zeit vom 1. Januar 1940 bis zum 21. Juni 1948 ihrem Betrieb aus Fremdmitteln neues Kapital zugeführt haben, hält es der Ausschuß für gerechtfertigt, den dadurch im Zwischenzeitraum eingetretenen Vermögenszugang für die Berechnung des Schadenshöchstbetrags nach § 13 Abs. 4 des Feststellungsgesetzes beim Anfangsvermögen mitzuberücksichtigen. Nach der in Nr. 1 vorgeschlagenen Regelung werden deshalb die im Zwischenzeitraum bewirkten Zuführungen aus Fremdmitteln dem Einheitswert des gewerblichen Betriebs vom 1. Januar 1940 (Anfangsvergleichswert für die Berechnung des Schadenshöchstbetrags) hinzugerechnet. Zu den Zuführungen aus Fremdmitteln rechnen bei Aktiengesellschaften, Kommanditgesellschaften auf Aktien und Gesellschaften mit beschränkter Haftung nur solche Kapitalerhöhungen, die durch Zuführung neuer Mittel, nicht dagegen durch Umwandlung vorhandener Rücklagen in Grund- oder Stammkapital oder durch Ausgabe von Freiaktien aus erzielten Gewinnen der Gesellschaft bewirkt worden sind, bei bergrechtlichen Gewerkschaften alle Zuwendungen der Gewerken an die Gewerkschaft, die den aus Fremdmitteln herrührenden Kapitalzuführungen bei Aktiengesellschaften usw. vergleichbar sind. Nach Nr. 2 ist dem für den gewerblichen Betrieb auf den 1. Januar 1940 festgestellten Einheitswert bei der Berechnung des Schadenshöchstbetrags der Betrag hinzuzurechnen, um den der Wert der nach § 60 des Bewertungsgesetzes bei dieser Einheitswertfeststellung außer Ansatz gebliebenen Schachtelbeteiligungen den Wert der bei der Einheitswertfeststellung zum 21. Juni 1948 außer Ansatz gebliebenen Schachtelbeteiligungen übersteigt. Dadurch wird erreicht, daß der Mehrwert der Schachtelbeteiligungen am 1. Januar 1940, der infolge der Befreiungsvorschrift des § 60 des Bewertungsgesetzes beim Einheitswertvergleich nicht in Erscheinung treten kann, zu einer dem Mehrwert entsprechenden Erhöhung des auf der Grundlage des Einheitswertvergleichs zu ermittelnden Schadenshöchstbetrags führt. Zu Nr. 14 (§ 43 LAG) Die Änderung bewirkt, daß die Sondervorschriften über den Ansatz von Verlusten an privatrechtlichen geldwerten Ansprüchen, die in der in § 245 Nr. 4 LAG vorgesehenen Rechtsverordnung getroffen werden, zugleich für den Wertansatz bei der Schadensberücksichtigung durch Ermäßigung der Vermögensabgabe gelten. Zu Nr. 15 (§ 46 LAG) Der in der Neufassung des § 14 Abs. 1 LAG vorgesehene Verzicht auf die den Begriff des Ostschadens einengende Voraussetzung, daß der unmittelbar Geschädigte am 31. Dezember 1944 den ständigen Aufenthalt im Reichsgebiet gehabt haben muß, macht für die nur auf der Abgabenseite berechtigten juristischen Personen eine entsprechende Änderung des § 46 Abs. 1 LAG erforderlich. Zu Nr. 16 (§ 47 LAG) Die Ausfälle an Vermögensabgabe, die sich auf Grund der Schadensberücksichtigung — einschließlich der zusätzlichen Berücksichtigung nach § 47 a LAG — ergeben, lassen sich nunmehr mit hinreichender Sicherheit übersehen. Es bedarf daher nicht mehr der in § 47 Abs. 4 LAG vorsorglich vorgesehenen Möglichkeit einer nachträglichen Korrektur des Ausmaßes der Schadensberücksichtigung. Zu Nr. 17 (§ 47 a LAG) Die Ausfälle an Vermögensabgabe, die infolge der Berücksichtigung von Kriegsschäden auf Grund des geltenden Ermäßigungstarifs des § 47 LAG eintreten, können auf jährlich etwa 40 bis 45 Mio DM geschätzt werden. Die Auffüllung dieses Betrags auf den für derartige Ausfälle vorgesehenen Betrag von 100 Mio DM würde eine Anhebung der Hundertsätze des Ermäßigungstarifs in § 47 Abs. 2 LAG um etwa das 1 1/2fache erforderlich machen. Würde man die zusätzlichen Minderungsbeträge an Vermögensabgabe bereits für die ersten fünf Jahre der 27jährigen Laufzeit rückwirkend anwenden, so würde dies zu Erstattungen führen, die für den LA-Fonds nicht tragbar wären. Die Minderungen des Vierteljahrsbetrags müssen daher auf die für die Zeit vom 1. April 1957 bis 31. März 1979 entfallenden Vierteljahrsraten beschränkt werden. Zum Ausgleich dafür werden in § 47 a Abs. 1 LAG die Minderungsbeträge, um die sich die auf die restlichen 22 Jahre der Laufzeit entfallenden Vierteljahrsbeträge ermäßigen sollen, statt auf das 1 1/2fache auf das Zweifache des Betrags bemessen, um den sich der Vierteljahrsbetrag bereits auf Grund des geltenden Ermäßigungstarifs gemindert hat. Absatz 1 Satz 3 stellt klar, daß in den Fällen, in denen sich rechnerisch ein Minderungsbetrag ergibt, der höher ist als der ursprüngliche Vierteljahrsbetrag, ein Ausgleich über diesen Betrag hinaus nicht stattfindet; die Anwendung des § 47 a LAG führt also in diesen Fällen zu einer Minderung des ursprünglichen Vierteljahrsbetrags auf Null. Die Regelung des § 47 a LAG bewirkt zugleich, daß die Begrenzung der Abgabeermäßigung bei Vermögen über 50 000 DM auf einen bestimmten Hundertsatz der Abgabe (§ 47 Abs. 2 LAG rechte (Kunze [Bethel]) Tarifspalte) für die Zeit ab 1. April 1957 in Fortfall kommt. Auf die bei Berliner Vermögen ermäßigten Vierteljahrsbeträge (§ 88 Abs. 2 LAG) kann die in § 47 a Abs. 1 LAG vorgesehene Regelung nicht unmittelbar angewandt werden. Da der Minderungsbetrag von dem vollen Ermäßigungsbetrag des § 47 LAG errechnet wird, darf er nicht voll von dem nach § 88 Abs. 2 LAG ermäßigten Vierteljahrsbetrag abgesetzt werden. Es würde sich sonst eine zu hohe Minderung ergeben. § 47 a Abs. 2 LAG sieht daher vor, daß der Minderungsbetrag in demselben Verhältnis gekürzt werden muß, in dem der Vierteljahrsbetrag für Vermögen in Berlin (West) ab 1. April 1957 ermäßigt wird. Aus der Natur der Regelung des § 47 a LAG ergibt sich, daß die dadurch eintretende Änderung auf den Entstehungszeitpunkt der Vermögensabgabe zurückwirkt. Dies hat zur Folge, daß auch die Fälle, die durch Ablösung (zwangsweise oder freiwillig) abgewickelt sind oder in denen durch Schuldübernahme oder dergleichen eine Änderung des Vierteljahrsbetrags zwischenzeitlich eingetreten ist, in die Regelung mit einzubeziehen sind. § 47 a Abs. 3 LAG enthält eine Ermächtigung, Näheres zu den vorbezeichneten Fragen und über die Auswirkung bei Banken usw. (§ 19 LAG) sowie über das Verhältnis zur Vergünstigung für Sowjetzonenflüchtlinge (§ 55 a LAG) durch eine Rechtsverordnung zu regeln. Die auf Grund des § 47 a LAG für die Zeit ab 1. April 1957 eintretenden Minderungen des Vierteljahrsbetrags müssen, da sie eine zusätzliche Schadensabgeltung darstellen, mit ihrem Zeitwert auf den Grundbetrag der Hauptentschädigung angerechnet werden. Eine entsprechende Kürzungsvorschrift ist in die Neufassung des § 249 Abs. 3 LAG eingefügt worden. Zu Nr. 18 (§ 55 a LAG) Die in § 55 a LAG vorgesehene Vergünstigung für Sowjetzonenflüchtlinge soll die besondere Lage dieses Personenkreises, die auf der Entschädigungsseite zur Einfügung des § 301 a LAG geführt hat, auf der Abgabenseite berücksichtigen. Für das Ausmaß der Vergünstigung bildete die Regelung für rassisch Verfolgte in § 26 Abs. 1 LAG einen Anhalt. Die Beschränkung auf Abgabepflichtige mit einem der Vermögensabgabe unterliegenden Vermögen bis zu 100 000 DM trägt dem sozialen Einschlag der Vergünstigung Rechnung. Zu Nr. 19 (§ 58 LAG) § 58 LAG in seiner alten wie neuen Fassung enthält Ansätze für die Durchführung eines Naturalausgleichs auf dem Gebiet des Wohnungsbaus. Die Vorschrift wurde seinerzeit aus dem Gedanken heraus geschaffen, vermögensabgabepflichtigen Eigentümern größeren Wohnhausbesitzes die Möglichkeit zu gehen, die von ihnen zu entrichtende Vermögensabgabe in Form von Darlehen des Ausgleichsfonds zum Wohnungsbau für Geschädigte zu behalten. Die praktischen Erfahrungen mit der genannten Vorschrift haben jedoch gezeigt, daß sich dem Gedanken des Naturalausgleichs auch auf dem Gebiet des Wohnungsbaus in verwaltungsmäßiger, rechtlicher und praktischer Hinsicht Hindernisse entgegenstellen, die einen nennenswerten Erfolg der in § 58 LAG vorgesehenen Maßnahmen ausschließen. So wurde eine Umwandlung der Vermögensabgabe in Darlehen des Ausgleichsfonds nach § 58 LAG nur in 231 Fällen beantragt; nur in 109 Fällen sind die den Abgabepflichtigen — zunächst im Wege der Stundung — belassenen Beträge an Vermögensabgabe bereits für Zwecke des Wohnungsbaus verwendet worden. Die gesetzlichen Vorschriften des § 58 LAG in der bisherigen Fassung gaben nur den Grundgedanken wieder und überließen es dem Verordnungsgeber, eine in der Praxis brauchbare Regelung für die Durchführung der Umwandlung von Vermögensabgabe in Wohnungsbaudarlehen zu finden. Die vorgesehene Rechtsverordnung konnte jedoch nicht erlassen werden, weil sich dies nach dem Wortlaut des § 58 LAG als unmöglich herausgestellt hat. Eine gesetzliche Neuregelung war somit unumgänglich. Hierbei erscheint es dem Ausschuß in Anbetracht der bei der Durchführung aufgetretenen Schwierigkeiten und mit Rücksicht auf den geringen Erfolg der Vergünstigung in bezug auf die Förderung des Wohnungsbaus, der sich auch in Zukunft nicht vergrößern wird, zweckmäßig, die Vergünstigung zu einem möglichst nahen Zeitpunkt (ab 31. März 1959) auslaufen zu lassen. Bei der zu diesem Zweck getroffenen Regelung wurde eine Benachteiligung der bisher auf die Vergünstigung vertrauenden Abgabepflichtigen vermieden und von einer Umwandlung der Vierteljahrsbeträge in Darlehen abgesehen, weil dazu komplizierte Rechtsvorschriften (die im Gesetz selbst hätten getroffen werden müssen) notwendig gewesen wären. An Stelle einer Umwandlung in Darlehen an den Ausgleichsfonds wird den die Vergünstigung beanspruchenden Abgabepflichtigen gestattet, die auf Wohngrundstücke entfallende Vermögensabgabe für die Zeit bis 31. März 1959 bis zur Höhe der im Wohnungsbau für Geschädigte aufgewendeten Eigenleistungen als Vermögensabgabe in der verbleibenden Laufzeit (1. April 1959 bis 31. März 1979) nachzuentrichten. Zu Nr. 20 (§ 59 LAG) Die Vorschrift des § 59 LAG ermächtigte die Bundesregierung zum Erlaß einer Rechtsverordnung, in der die Tilgung der Vermögensabgabe durch Übertragung bestehender Wohnungen auf Geschädigte vorgesehen werden sollte. Diese Ermächtigung konnte von der Bundesregierung bisher mit Rücksicht auf die zu § 58 LAG erwähnten Hindernisse, die sich der Durchführung eines Naturalausgleichs entgegenstellen, nicht ausgefüllt werden. Es erscheint nunmehr zweckmäßig, die Ermächtigung zu streichen, da kein sachlicher Anlaß besteht, eine entsprechende Rechtsverordnung zu erlassen. Zu Nr. 21 (§ 78 LAG) In der Regierungsvorlage eines Neunten LAG- Änderungsgesetzes hatte die Bundesregierung die Schaffung einiger weiterer Ermächtigungen zum Erlaß von Rechtsverordnungen vorgesehen. Der Ausschuß hat die Notwendigkeit und Zweckmäßigkeit dieser Ermächtigungen geprüft und die erbetenen Ermächtigungen gebilligt. Auf Grund dieser Ermächtigungen wird die Bundesregierung in die Lage versetzt, einige Fragen vorwiegend technischer Natur und einige Teilfragen eines einheitlichen Fragenkreises, dessen einer Teil bereits durch eine Rechtsverordnung geklärt wurde, zu regeln. Zu Nr. 22 (§ 88 Abs. 2 LAG) Nach § 88 Abs. 2 LAG sind die Vierteljahrsbeträge der Vermögensabgabe in Berlin (West) für (Kunze [Bethel]) die Zeit vom 1. April 1952 bis 31. März 1957 nur in Höhe eines Drittels zu leisten. Über die Frage der Weitergewährung von Vergünstigungen ist eine gesetzliche Regelung zu treffen, weil sonst mangels anderweitiger gesetzlicher Bestimmungen ab 1. April 1957 die Vierteljahrsbeträge der Vermögensabgabe auf Vermögen in Berlin (West) voll entrichtet werden müßten. Die Bundesregierung hatte in der Regierungsvorlage eines Neunten LAG-Änderungsgesetzes vorgeschlagen, die bisherige Ermäßigung der Vierteljahrsbeträge der Vermögensabgabe um zwei Drittel (also ihre Erhebung nur in Höhe eines Drittels) für die gesamte Laufzeit der Vermögensabgabe beizubehalten. Der Ausschuß ist trotz gewisser Bedenken, die gegen eine so weitgehende Vergünstigung unter aufkommensmäßigen Gesichtspunkten vorgebracht worden sind, zu dem Ergebnis gelangt, daß die Sonderlage Berlins eine Beibehaltung der seitherigen Ermäßigung erfordert. Aus verwaltungsmäßigen Gründen ist eine Erstreckung auf die ganze Laufzeit der Vermögensabgabe unumgänglich. Zu Nr. 23 (§ 199 a LAG) Die Anträge auf Änderung der §§ 34 bis 36 LAG in Drucksache 2113 — Artikel I — und Drucksache 2645 — Artikel I Nr. 6 bis 8 — bezweckten eine Vermehrung des Aufkommens an Vermögensabgabe in den nächsten Jahren dadurch, daß bei einer gesetzlichen Verkürzung der Laufzeit die einzelnen Vierteljahrsbeträge entsprechend erhöht werden. Der Ausschuß hat sich nach eingehender Erörterung unter Abwägung aller Gründe überzeugt, daß trotz übereinstimmender Billigung des Zwecks der beantragten Gesetzesänderung dieselbe wegen der sich aus ihr ergebenden wirtschaftlichen, rechtlichen und verwaltungstechnischen Schwierigkeiten nicht empfohlen werden kann. Die günstige Entwicklung der Konjunktur würde zwar zahlreichen Abgabepflichtigen eine schnellere Tilgung der Abgabeschulden ohne eine zu große Beeinträchtigung anderer wirtschaftlicher Aufgaben gestatten, es gibt aber auch eine sehr große Zahl von Abgabeschuldnern, denen eine Mehrleistung in den nächsten Jahren nicht zugemutet werden kann. Gerade im Hinblick auf die gewerbliche Wirtschaft, an deren gestiegene Leistungsfähigkeit die Antragsteller wohl in erster Linie gedacht haben, läßt sich nicht verkennen, daß einmal bestimmte Unternehmenszweige im Schatten der Konjunktur verblieben sind und daß es zweitens auch innerhalb der begünstigten Unternehmenszweige zahlreiche schwache oder sogar notleidende Betriebe gibt. Bei einer gesetzlichen Verkürzung der Laufzeit müßten infolgedessen entweder bereits in das Gesetz Ausnahmevorschriften für diejenigen Abgabepflichtigen aufgenommen werden, denen die Aufbringung der erhöhten Vierteljahrsbeträge nicht zugemutet werden kann, oder es müßte der Verwaltung eine außerordentlich weitgehende Ermessensfreiheit zum Verzicht auf die Erhöhung bzw. zur Einräumung von Stundungen zugebilligt werden. In beiden Fällen würde die Abgrenzung der leistungsfähigen und zur Zahlung der erhöhten Vierteljahrsbeträge verpflichteten Abgabeschuldner von den nicht leistungsfähigen und deshalb von der Erhöhung befreiten kaum überwindbare Schwierigkeiten verursachen. Der Ausschuß hält aber den Grundgedanken der Anträge, ein höheres Aufkommen in den nächsten Jahren durch eine Verkürzung der Laufzeit der Vermögensabgabe zu erreichen, für richtig und das erstrebte Ziel für so wesentlich, daß er vorschlägt, durch Einfügung eines § 199 a in das Gesetz die Möglichkeit für eine freiwillige Verkürzung der Laufzeit zu schaffen und zugleich zur Ausnutzung dieser Möglichkeit durch Gewährung einer Vergünstigung anzureizen, die der Vergünstigung für die bereits bestehenden Ablösungsmöglichkeiten entspricht. Zu Nr. 24 (§ 201 LAG) Vom Standpunkt des Lastenausgleichsfonds ist ein Naturalausgleich, wie sich in der Praxis zunehmend gezeigt hat, unzweckmäßig, weil hierdurch die dem Lastenausgleichsfonds zur Verfügung stehenden freien Mittel gekürzt werden. Eine Kürzung der baren Mittel hemmt die Bewegungsfreiheit des Fonds, da diese Mittel nicht mehr in der sonst möglichen Höhe und so frühzeitig eingesetzt werden können, wie es die Gesamtlage der Geschädigten und die soziale Dringlichkeit erfordern. Der Ausschuß beschloß deshalb die Streichung des § 201 Abs. 1 bis 3 LAG und des § 349 LAG, die die Bundesregierung zum Erlaß von Rechtsverordnungen zur Durchführung des Naturalausgleichs verpflichteten; auch § 2 Abs. 2 wird dadurch gegenstandslos. Zu Nr. 25 (§ 202 LAG) Sowjetzonenflüchtlinge und diesen gleichzubehandelnde Personen können Aufbaudarlehen aus dem Härtefonds erhalten, während außerdem auch die Abgabe von Siedlungsland an Sowjetzonenflüchtlinge nach den §§ 47 bis 56 des Bundesvertriebenengesetzes durch Gewährung steuerlicher Erleichterungen (insbesondere Fortfall der Vermögensabgabe) begünstigt wird. Es erscheint daher angezeigt, auch die Abgabe gewerblicher Betriebe an Sowjetzonenflüchtlinge zu begünstigen und dementsprechend den Wortlaut des § 202 LAG zu erweitern. Bei dieser Gelegenheit soll auch die Ermächtigung (auf Grund deren die 13. AbgabenDVLA ergangen ist) erweitert werden, um Möglichkeiten des Mißbrauchs bei Weiterveräußerung oder Verpachtung durch den Geschädigten an einen Nichtgeschädigten vorzubeugen. Zu Nr. 27 (§ 229 LAG) Nach wiederholter eingehender Prüfung ist der Ausschuß zu dem Ergebnis gekommen, daß die bisherige gesetzliche Regelung, wonach nur gewisse nähere Angehörige bei Erbfällen vor dem 1. April 1952 Ausgleichsleistungen in Anspruch nehmen konnten, zur Vermeidung von Härten und auch zur Vereinfachung des Verfahrens vollends aufgehoben werden kann, nachdem schon durch die bisherige Novellengesetzgebung eine erhebliche Erweiterung des zu berücksichtigenden Erbenkreises vorgenommen worden war; die finanziellen Auswirkungen der Änderung sind gering. Zur Beseitigung von Zweifeln ist außerdem klargestellt worden, daß dann, wenn bei einem Geschädigten im Zeitpunkt der Schädigung das formale Eigentumsrecht und das wirtschaftliche Eigentumsrecht (wie z. B. bei Treuhandverhältnissen) auseinanderfielen, in sinngemäßer Anwendung der Grundsätze des Steuerrechts das wirtschaftliche Eigentum als maßgebend betrachtet werden soll. (kunze [Bethel]) Zu Nr. 28 (§ 230 LAG) In Absatz 1 ist zur Beseitigung in der Praxis aufgetretener Härten eine Übergangsregelung vorgesehen worden, die es ermöglicht, auch Geschädigte zu berücksichtigen, die trotz rechtzeitiger Bemühungen um Aufnahme in das Bundesgebiet an der fristgemäßen Aufenthaltnahme gehindert waren. In Absatz 2 wird in Anknüpfung an die in § 12 Abs. 11 getroffene Regelung der Zeitpunkt der Vertreibung bzw. Aussiedlung, von dem ab die Frist bis zur Aufenthaltnahme im Bundesgebiet läuft, näher bestimmt, um in Rechtsprechung und Praxis aufgetretene Zweifel zu beseitigen. Im übrigen waren in den Absätzen 2 bis 5 einige Klarstellungen und Berichtigungen erforderlich. Absatz 6 beseitigt Zweifel, die sich bei der Auslegung des Gesetzes bisher in denjenigen Fällen ergeben haben, in denen Gläubiger aus Reichstiteln erst nach dem Zeitpunkt der Währungsreform in das Bundesgebiet gekommen sind. Die Änderung stellt klar, daß in diesem besonderen Fall dieselben Stichtagsvoraussetzungen gelten sollen, wie sie für Vertriebene und Ostgeschädigte gelten. Zu Nr. 29 (§ 233 LAG) Die Änderung dient der Angleichung an die Neufassung des § 229 Abs. 1. Die bisherige Regelung, welche die Gewährung von Ausgleichsleistungen ohne Rechtsanspruch auf solche Erben von Geschädigten beschränkt hatte, die nähere Angehörige des Erblassers waren, hat sich nach Auffassung des Ausschusses im allgemeinen bewährt. Da es sich hier jedoch nur um eine Kannvorschrift handelt, konnte es dem Präsidenten des Bundesausgleichsamts überlassen bleiben, eine solche Abgrenzung unter dem Gesichtspunkt der Dringlichkeit selbst vorzunehmen. Zu Nr. 30 (§ 236 LAG) Aus der Versäumung der Antragsfrist haben sich nicht selten Härten besonders für geschäftsungewandte Geschädigte ergeben. Der Ausschuß ist der Auffassung, daß die Frist nunmehr ohne größere Bedenken gestrichen werden kann, zumal anzunehmen ist, daß die ganz überwiegende Zahl der Geschädigten den Antrag bereits gestellt hat. Zu Nr. 31 (§ 239 LAG) Die Änderung soll dem Umstand Rechnung tragen, daß in den erwähnten Gebieten gerade die Volksdeutschen nicht selten erst nach 1938 ein den Verhältnissen im Altreichsgebiet vergleichbares Einkommen hatten. Trotz gewisser systematischer und praktischer Bedenken hat es der Ausschuß für richtig gehalten, den Vertriebenen aus diesen Gebieten die Möglichkeit zu geben, sich auf die Durchschnittseinkünfte der Jahre 1939 und 1940 (statt der Jahre 1937 bis 1939) zu berufen. Zu Nr, 32 (§ 240 LAG) Forderungen gegen das Reich, die Reichsbahn und die Reichspost sind nach § 14 UG nicht auf Deutsche Mark umgestellt worden. Forderungen gegen das Land Preußen sind umgestellt, aber wegen Fehlens eines zur Zahlung verpflichteten Schuldners nicht bedient worden. In diesen Fällen ist damit zu rechnen, daß die Forderungen demnächst nach Maßgabe des Allgemeinen Kriegsfolgengesetzes abgelöst werden. Zur Vermeidung von Zweifeln soll klargestellt werden, daß bei der Berechnung des Sparerschadens nach dem Lastenausgleichsgesetz von einer Kürzung des Schadensbetrags wegen der Ablösungsbeträge abzusehen ist. Dies entspricht nicht nur dem Grundsatz der Verfahrensvereinfachung, sondern auch der Billigkeit, weil die Gläubiger derartiger Forderungen ohnedies später und unter ungünstigeren Bedingungen befriedigt werden als im allgemeinen die Gläubiger der nach dem Umstellungsgesetz umgestellten Forderungen. Zu Nr. 33 (§ 241 LAG) Die Berücksichtigung früherer Vermögenserklärungen des Geschädigten nach § 22 des Feststellungsgesetzes gibt bei Kriegssachschäden eine wertvolle Kontrollmöglichkeit mit Bezug auf den Umfang des früheren Vermögens und damit auf die Höhe des Schadens. Die Anwendung dieses Grundsatzes auch bei Sparerschäden, wie sie durch § 241 LAG vorgesehen ist, hat aber in der Praxis zu besonderen Härten geführt. Die letzte Vermögenserklärung im Bundesgebiet war im Jahre 1946, also in der Zeit zwischen Kriegsende und dem Währungsstichtag, abzugeben. In dieser Zeit haben die fast ausnahmslos in höheren Lebensjahren stehenden Sparer, die für die Kriegsschadenrente in Betracht kommen, die Abgabe der Erklärung nicht selten aus entschuldbaren Gründen versäumt. In Würdigung dieser Verhältnisse empfiehlt der Ausschuß die Streichung des § 241 LAG. Zu Nr. 36 (§ 245 LAG) Im Einklang mit der Regierungsvorlage und auch mit dem Antrag der Fraktion des GB/BHE —Drucksache 2645 - hält der Ausschuß eine Erhöhung der Schadensbeträge beim land- und forstwirtschaftlichen Vermögen für angebracht. Der Ausschuß ist der Meinung, daß wegen der besonderen Umstände hier ausnahmsweise für Zwecke der Entschädigung eine Sonderregelung zur Vermeidung von Härten gerechtfertigt ist. Der Zuschlag muß so gewählt werden, daß im Rahmen des Möglichen die Geschädigten, die Vermögen der verschiedenen Arten verloren haben, wirtschaftlich gleich behandelt werden. Nach Prüfung des verfügbaren Materials hält der Ausschuß eine Anhebung der Schadensbeträge in diesen Fällen um 33 1/3 v. H. für angemessen. Besonders eingehend hat sich der Ausschuß mit der Frage beschäftigt, oh für Gebiete mit nachträglicher Einheitsbewertung, insbesondere für das Sudetenland, ein verkürzter Zuschlag angebracht ist. Erfahrungsgemäß ruft jede Differenzierung der gewährten Leistungen besondere Verstimmung bei den betroffenen Geschädigten hervor. Nach eingehender Würdigung des Materials ist der Ausschuß zu dem Ergebnis gekommen, daß das vorgelegte Material nicht ausreicht, um einen so schwerwiegenden Entschluß zu rechtfertigen, zumal offensichtlich im Einzelfall die Verhältnisse gewisse Unterschiede aufwiesen. Das Ergebnis, daß es bei einer Schadensberechnung auf der Grundlage der Einheitsbewertung in mehreren Millionen einzelner Fälle zu gewissen Unterschiedlichkeiten kommen muß, muß bei der Durchführung des Lastenausgleichs auch in anderen Fällen in Kauf genommen werden. Um eine möglichst weitgehende Gleichbehandlung der Kriegssachschäden mit den Vertreibungsschäden zu erreichen, hält der Ausschuß eine An- (Kunze [Bethel]) gleichung des bisherigen § 245 Nr. 2 LAG an den Grundgedanken des bisherigen § 245 Nr. 1 LAG für angebracht. Verbindlichkeiten sind nach dieser Vorschrift von Vertreibungsschäden und Ostschäden nur mit dem halben Betrag abzusetzen. Der Ausschuß schlägt vor, dementsprechend in Zukunft auch die Minderungsbeträge der Hypothekengewinnabgabe von dem Schadensbetrag der Kriegssachschäden am land- und forstwirtschaftlichen Vermögen und am Grundvermögen nur mit dem halben Betrag, statt nach bisherigem Recht mit dem vollen Betrag, abzusetzen. Eine Übertragung dieses Grundsatzes auf den Abgabenteil des Gesetzes hält der Ausschuß allerdings weder für erforderlich noch für möglich. Die bereits fast vollständig durchgeführte Veranlagung der Vermögensabgabe kann nicht neuerdings in zahlreichen Fällen geändert werden. Die in der Änderung des § 245 Nr. 2 LAG liegende Verbesserung der Hauptentschädigung kommt allen Geschädigten, auch den Vermögensabgabepflichtigen, nach denselben Grundsätzen zugute. Der Ansatz von Vertreibungsschäden und Ostschäden an privatrechtlichen geldwerten Ansprüchen nur mit dem Umstellungsbetrag nach § 245 Nr. 3 LAG in der bisher geltenden Fassung ist dann nicht gerechtfertigt, wenn der Anspruch auf eine Währung gelautet hat, die in der Kriegs- und Nachkriegszeit praktisch keine Entwertung erfahren hat. Für solche Fälle soll deshalb eine Sonderregelung durch Rechtsverordnung getroffen werden können. Zu Nr. 37 (§ 246 LAG) Die Neufestsetzung der Grundbeträge der Hauptentschädigung war in § 246 Abs. 3 LAG in der bisher geltenden Fassung ausdrücklich angekündigt; sie ist eine der wichtigsten Entscheidungen des Entwurfs. Die neue Tabelle sieht eine Entschädigung mit 100 v. H. des festgestellten Schadens bis zu einem Schadensbetrag von 4600 RM vor; der Entschädigungssatz sinkt dann derart ab, daß bei einem Schadensbetrag von 1 Mio RM die Entschädigung 6,5 v. H. beträgt. Der Ausschuß ist in sehr eingehender Würdigung des gesamten Zahlenmaterials einmütig zu der Überzeugung gekommen, daß diese Sätze das Äußerste darstellen, was unter Berücksichtigung der Gegebenheiten auf der Einnahmenseite des Ausgleichsfonds und der bezüglich der allgemeinen Entwicklung bis 1979 bestehenden Unsicherheiten verantwortet werden kann. Die Erhöhung der Grundbeträge entspricht nach den Berechnungen im Gesamtdurchschnitt gegenüber dem derzeitigen Rechtsstand einer Anhebung auf etwa 165 v. H., wobei dieser Hundertsatz bei kleinen Schadensbeträgen im allgemeinen überschritten, bei größeren Schadensbeträgen nicht erreicht wird. Die Regierungsvorlage hatte eine Anhebung auf 120 v. H. vorgesehen. Dem Ausschuß lag insbesondere daran, einen möglichst großen Kreis von Geschädigten in den Genuß einer rechnerisch 100%igen Entschädigung zu bringen. Abgesehen von der Erhöhung der Grundbeträge der Hauptentschädigung enthält die Neufassung des § 246 LAG zwei weitere sachliche Verbesserungen für die Geschädigten: Die Abstufung der Schadensgruppen wurde bei den größeren Schäden beträchtlich verfeinert, um die „Brüche" an den Grenzstellen abzuschwächen. Ferner wurde ein Grundbetrag auch bei geringeren Schadensbeträgen als 500 RM vorgesehen. Da schon in § 8 des Feststellungsgesetzes die Vorschrift enthalten ist, daß Schäden von weniger als 500 RM nicht festgestellt werden können, bewirkt die vorliegende Änderung im Ergebnis, daß ein 500 RM übersteigender Verlust an einem geldwerten Anspruch auch dann eine Hauptentschädigung begründen kann, wenn er in Auswirkung des § 245 Nr. 3 (künftig Nr. 4) LAG nur mit einem geringeren Betrag als 500 RM anzusetzen ist. Zu Nr. 39 (§ 249 LAG) Der Ausschuß ist nach mehrfacher Erörterung zu dem Ergebnis gekommen, daß zur Beseitigung von Härten dem im Regierungsentwurf enthaltenen Änderungsvorschlag zu § 249 Abs. 1 Nr. 3 LAG, dem im wirtschaftlichen Ergebnis auch der Vorschlag der Fraktion des GB/BHE zu derselben Vorschrift nahekommt, gefolgt werden soll. Daneben hält der Ausschuß zur Beseitigung von Härten auch bei § 249 Abs. 1 Nr. 1 LAG eine Änderung für angebracht, die den Umstand berücksichtigt, daß das Vermögen des Geschädigten am Währungsstichtag in vielen Fällen durch die Vermögensabgabe belastet ist. An Stelle der ursprünglich erwogenen Zulassung der rechnerischen Kürzung dieses Vermögens um die pauschal mit einem Zeitwert von 60 v. H. veranschlagte Vermögensabgabe hat der Ausschuß der Kürzung um 30 v. H. des Vermögens am Währungsstichtag den Vorzug gegeben, weil damit die Verbesserung allen Geschädigten gleichmäßig zugute kommt ohne Rücksicht darauf, ob im Einzelfall die Vermögensabgabe gekürzt oder in Wegfall gekommen ist, etwa wegen der Freibetragsregelung des § 29 LAG oder wegen der Ermäßigungsvorschriften der §§ 39 ff. LAG. Im Hinblick auf die Erhöhung der Grundbeträge und die Änderung des bisherigen § 249 Abs. 1 Nr. 1 bedarf auch die bisherige Vorschrift des § 249 Abs. 2 LAG (Sonderregelung bei kleinen Schadensbeträgen, bei denen der Entschädigungshundertsatz 50 v. H. des Schadens übersteigt) der Anpassung. Dies ist durch den letzten Satz des neuen Absatzes 1 erreicht, der sicherstellt, daß nicht durch die Regelung des Absatzes 1 eine automatische Kappung aller Grundbeträge eintritt, welche 50 v. H. des Schadensbetrags übersteigen. Zu Nr. 40 (§ 249 a LAG) Der Ausschuß ist im Grundsatz der Anregung gefolgt, die Hauptentschädigung wegen des Verlustes solcher Sparanlagen, die nicht nach dem Währungsausgleichsgesetz berücksichtigt werden, aus der Hauptentschädigung im übrigen herauszunehmen und insoweit einen besonderen, den Grundsätzen der Währungsumstellung angeglichenen Zuschlag vorzusehen. Die Gewährung eines darüber hinausgehenden Altsparerzuschlags dagegen ist nicht neu, sondern entspricht dem geltenden Recht. Die Änderung betrifft nicht solche Geldanlagen, die zum Betriebsvermögen gehört haben. Eine Einbeziehung von anderen Geldansprüchen als Sparanlagen, also insbesondere von Girokonten, in diese Sonderregelung hält der Ausschuß aus sachlichen und aus technischen Gründen für unmöglich. Zu Nr. 42 (§ 252 LAG) Im Einklang mit der Regierungsvorlage ist der Ausschuß der Auffassung, daß für die Auszahlung der Hauptentschädigung bis auf weiteres der Grundsatz der Berücksichtigung der jeweils dring- (Kunze [Bethel]) lichsten Fälle maßgebend sein soll. Bei der Beurteilung der Dringlichkeit sieht der Ausschuß neben den sozialen Verhältnissen insbesondere auch die Gesichtspunkte der Eigentumsbildung als wesentlich an; zur Verdeutlichung dieser Auffassung hat er in Absatz 1 nähere Richtsätze aufgenommen. Neben der schon im Regierungsentwurf vorgesehenen Möglichkeit der Befriedigung der Ansprüche auf Hauptentschädigung durch Aushändigung von Schuldverschreibungen an die Geschädigten hat der Ausschuß die weitere Möglichkeit der Befriedigung durch Eintragung in ein Schuldbuch gestellt; in Übereinstimmung mit der Willensbildung des Ausschusses für Geld und Kredit bei den Beratungen über das Allgemeine Kriegsfolgengesetz hat er dabei die ausdrückliche Feststellung für notwendig gehalten, daß in solchen Fällen die Zinsleistungen nicht den Steuern vom Einkommen und Ertrag unterliegen. Zu Nr. 43 (§ 253 LAG) Die Änderung dient zunächst der redaktionellen Anpassung an die Änderungen des Gesetzes im übrigen. Sachlich enthält sie die Einbeziehung der Ostschäden in die Regelung der Aufbaudarlehen. Der Ausschuß hat sich nach gründlicher Überprüfung der Angelegenheit dafür entschieden, auch bei Ostschäden die Möglichkeit der Gewährung von Aufbaudarlehen vorzusehen, insbesondere weil er sich überzeugt hat, daß in der Stadt Berlin eine gewisse Zahl von Fällen festgestellt wurde, in denen durch Ostschäden die Lebensgrundlage der Betroffenen zerstört oder ernsthaft gefährdet wurde. Zu Nr. 44 (§ 254 LAG) In verhältnismäßig seltenen Sonderfällen sind die Gesellschafter kleinerer Familiengesellschaften durch Kriegssachschäden, welche die Gesellschaft erlitten hat, so schwer getroffen worden, daß ihre persönliche Lebensgrundlage zerstört oder gefährdet wurde. Die Gewährung der Hauptentschädigung wegen solcher Schäden, die juristischen Personen entstanden sind, muß nach den allgemeinen Grundsätzen des Gesetzes ausgeschlossen bleiben. Doch erscheint es dem Ausschuß vertretbar, in solchen Fällen im Hinblick auf die Zerstörung der Lebensgrundlage des Gesellschafters eine Hilfe durch die Gewährung eines Aufbaudarlehens zu gestatten. Wird einem Geschädigten durch ein Aufbaudarlehen die Wohnmöglichkeit in einer Mietwohnung oder Genossenschaftswohnung verschafft, dann erwirbt er damit kein Eigentum. Für die Rückzahlung des Darlehens haftet nach den getroffenen Regelungen neben dem Geschädigten der Hauseigentümer. Die Tilgungszeit läuft üblicherweise 50 Jahre. Der Ausschuß hielt es für richtig, in diesen Fällen dem Geschädigten die Möglichkeit zu geben, nach Ablauf einer angemessenen Zeit aus der Haftung auszuscheiden. Es würde in der Öffentlichkeit kaum verstanden werden, wenn die Mithaftung des Geschädigten sich weit über die übliche Dauer des Mietverhältnisses und vielleicht sogar über seine Lebensdauer hinaus erstrecken würde. Zu Nr. 45 (§ 255 LAG) Die Neufassung bezweckt zunächst die Klarstellung, daß es bei der Darlehensgewährung auf den Auszahlungsbetrag der Hauptentschädigung, also auf den Grundbetrag einschließlich der Zinsen, ankommen soll. In erster Linie soll die Neufassung zur Verfahrensvereinfachung sicherstellen, daß die Darlehenshöchstbeträge in denjenigen Fällen geringfügig überschritten werden dürfen, in denen anderenfalls ein kleiner Rest der Hauptentschädigung stehen bleiben müßte. Zu Nr. 46 (§ 257 LAG) Mit dem Inkrafttreten der vorliegenden Novelle muß die Entschädigungsphase des Lastenausgleichs zunehmend in den Vordergrund treten. Damit müssen sich auch, soweit noch Aufbaudarlehen gewährt werden, die Maßstäbe der Dringlichkeit verschieben. Mit Vorrang müssen Antragsteller berücksichtigt werden, die Schäden im Sinne des Feststellungsgesetzes, also insbesondere nach dem Lastenausgleichsgesetz bei der Hauptentschädigung zu berücksichtigende Vermögensschäden, erlitten haben. Bei Hausratschäden wäre allerdings nach dem Sinn der Vorschrift die Anerkennung eines Vorrangs nicht gerechtfertigt. Daneben hält der Ausschuß das Ziel der Eigentumsbildung im Wohnungsbau für so wichtig, daß er auch derartige Vorhaben als vorrangberechtigt betrachtet, und zwar insbesondere dann, wenn der Geschädigte dabei gleichzeitig seine bisherige Wohnung für einen anderen Geschädigten verfügbar macht. Zu Nr. 47 (§ 258 LAG) Beim Bezug einer Mietwohnung oder Genossenschaftswohnung, durch den für den Geschädigten kein Eigentum entsteht, kann in der Verrechnung der Darlehensverbindlichkeit mit der Hauptentschädigung eine Härte für den Geschädigten liegen. Der Ausschuß hält es daher für richtig, daß in diesen Fällen die Verrechnung nur auf Antrag des Geschädigten eintritt. Einem vielfach aus Kreisen der Geschädigten geäußerten Wunsch entsprechend, hat der Ausschuß ferner vorgesehen, daß die Verrechnung der Darlehensverbindlichkeit mit der Hauptentschädigung sich auf Antrag auch auf Hauptentschädigungsansprüche gewisser naher Angehöriger des Geschädigten erstrecken soll. Eine noch weitere Ausdehnung des Kreises der in Betracht kommenden Hauptentschädigungsempfänger hält der Ausschuß allerdings für bedenklich, weil dann mit Fällen des Mißbrauchs gerechnet werden müßte. Die Neufassung des Absatzes 4 dient der Anpassung an die neuen Vorschriften über die Auszahlung der Hauptentschädigung. Der Ausschuß hält eine ausdrückliche Klarstellung für nützlich, daß auch durch die Erfüllung des Anspruchs auf Hauptentschädigung die Gewährung eines Aufbaudarlehens nicht ausgeschlossen wird. Damit soll insbesondere deutlich gemacht werden, daß dann, wenn der Hauptentschädigungsanspruch eines Geschädigten zur Durchführung eines förderungswürdigen Vorhabens nicht ausreicht, der Betrag durch ein Aufbaudarlehen ergänzt werden kann. Zu Nr. 48 (§ 261 LAG) Die bisherige Fassung ging von dem Regelfall aus, daß der Ehemann der Ernährer war und den Lebensunterhalt der Familie bestritten hat. Die Neufassung soll Härten in denjenigen Ausnahmefällen beseitigen, in denen die verstorbene Ehefrau den Lebensunterhalt der Familie ganz oder überwiegend bestritten hatte, und soll es in diesen Fällen dem überlebenden Ehemann ermöglichen, sich (Kunze [Bethel]) auf den Schaden seiner verstorbenen Ehefrau zum Zweck der Erlangung von Kriegsschadenrente zu berufen. Entsprechende Vorschriften enthalten die Änderungen des § 272 Abs. 2 und des § 285 Abs. 2, die eine Weitergewährung von Kriegsschadenrente an den überlebenden Ehemann vorsehen. Zu Nr. 50 (§ 264 LAG) Auch die Neufassung geht von dem Grundsatz aus, daß weitere Jahrgänge in die Kriegsschadenrente nicht nachrücken sollen. Sie trägt aber dem Umstand Rechnung, daß die §§ 273 und 282 nunmehr Ausnahmen von diesem Grundsatz vorsehen. Zu Nr. 51 (§ 265 LAG) Die Änderung dient nur der Klarstellung von Zweifelsfragen, die sich aus der bisherigen Fassung ergeben hatten; sie entspricht der bisherigen Praxis. Zu Nr. 52 (§ 266 LAG) Die Neufassung des Absatzes 1 ist durch Änderungen bei § 245 veranlaßt und enthält im übrigen nur eine redaktionelle Klarstellung. Zu Nr. 53 (§ 267 LAG) zu Buchstabe a In Absatz 1 wird der Einkommenshöchstbetrag entsprechend der in § 269 vorgesehenen Anhebung der Sätze der Unterhaltshilfe erhöht. Die Gewährung von Pflegezulagen wird aus sozialen Gründen auf den Fall ausgedehnt, daß zwar nur ein Ehegatte pflegebedürftig, der andere aber außerstande ist, die Pflege zu übernehmen. zu Buchstabe b Durch die Ergänzung der Nr. 1 in Absatz 2 werden Ehrengaben aus öffentlichen Mitteln, insbesondere solche des Bundespräsidenten und der Ministerpräsidenten der Länder, wie karitative Leistungen behandelt. Die damit vorgesehene Freistellung solcher Einkünfte entspricht dem besonderen Charakter dieser Zuwendungen. zu Buchstabe c Nach der Neufassung sollen für Kriegerwitwer entsprechend dem in der Neufassung des § 261 zum Ausdruck gekommenen Grundsatz der Gleichbehandlung beider Ehegatten Freibeträge wie für Kriegerwitwen gewährt werden. zu Buchstabe d Die Neufassung des Absatzes 2 Nr. 2 Buchstabe d sieht neben redaktionellen Änderungen eine Erweiterung auf alle Personen vor, die aus Anlaß eines Unfalltodes eine Hinterbliebenenrente beziehen, ohne daß es darauf ankäme, ob die Rente auf der gesetzlichen Unfallversicherung beruht. Ferner enthält die Vorschrift Verbesserungen hinsichtlich der Berücksichtigung von Elternrenten in Anpassung an die Regelung des Bundesversorgungsgesetzes. Die Umstellung von einem festen Freibetrag auf einen entsprechenden Vomhundertsatz der Sätze der Elternrente nach § 51 Abs. 1 des Bundesversorgungsgesetzes hat — auch für Empfänger von Elternrenten nach dem Bundesentschädigungsgesetz und aus der Unfallversicherung — eine Erhöhung des bisherigen Freibetrages von 20 DM auf 22,50 DM bzw. von 30 DM auf 33 DM zur Folge und ermöglicht eine automatische Anpassung der Freibeträge im Falle künftiger Änderungen des Bundesversorgungsgesetzes. Die Begrenzung des Freibetrags auf den Auszahlungsbetrag der Elternrente bedeutet nur eine Klarstellung auf der Grundlage der bisherigen Praxis. zu Buchstabe e Der Freibetrag für kleinere Arbeitseinkünfte soll nach Nr. 3 aus sozialen Erwägungen von 20 auf 30 DM und je nach Kinderzahl differenziert noch weiter erhöht werden. Außerdem sollen durch die Neufassung Zweifel behoben werden, auf welche Einkunftsarten diese Freibeträge Anwendung finden. zu Buchstabe f Es handelt sich um eine Anpassung an Buchstabe b. zu Buchstabe g Die Neufassung der Nr. 5 soll eine automatische Anpassung an die jeweilige Höhe des Kindergeldes ermöglichen. Durch Nr. 6 werden die Freibeträge für Renten der Sozialversicherung um 50 v. H. angehoben, womit in Verbindung mit der Erhöhung der Unterhaltshilfe erreicht wird, daß die Verbesserung insgesamt noch über die Mindestrentenerhöhung der Rentenneuordnungsgesetze hinausgeht. Ferner wird der Freibetrag auf ähnliche Versorgungsbezüge (wie z. B. Pensionen) ausgedehnt. zu Buchstabe h Durch Nr. 7 soll eine vielfach als Härte empfundene Lücke geschlossen werden, die darin bestand, daß bisher für kleinere Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung oder aus Kapitalvermögen kein Freibetrag gewährt wurde. Zu Nr. 54 (§ 268 LAG) Die Erhöhung der Grenze des Schonvermögens trägt dem Umstand Rechnung, daß inzwischen an die Geschädigten kleinere Entschädigungen aus Lastenausgleichsmitteln bezahlt worden sind, und soll Härten beseitigen, die sich für Eigentümer kleinerer Restvermögen ergeben hatten. Eine weitere Erhöhung des Schonvermögens war im Hinblick auf die große Zahl der vermögenslosen Unterhaltshilfeempfänger nicht zu rechtfertigen. Zu Nr. 55 (§ 269 LAG) Eine Anhebung der Unterhaltshilfe verbessert die Lage der alten und erwerbsunfähigen Geschädigten, die sich in sozial bedrängten Verhältnissen befinden. Sie entzieht andererseits dem Ausgleichsfonds und damit der Gesamtheit der Geschädigten Mittel, die sonst für andere Ausgleichsleistungen zur Verfügung stehen würden. Der Ausschuß hat nach eingehender Abwägung aller Gesichtspunkte eine Erhöhung der Unterhaltshilfe auf 120 DM für den Berechtigten, auf 60 DM für den Ehegatten und auf 42 DM für das Kind, also eine Anhebung von 20 v. H., für richtig gehalten. Er war sich dabei im klaren, daß eine Anhebung in dieser Höhe durch die seit Inkrafttreten des Lastenausgleichsgesetzes zu beobachtende Erhöhung der Lebenshaltungskosten allein nicht veranlaßt gewesen wäre. Er war aber der Auffassung, daß auch den Unterhaltshilfempfängern ein Anteil an der allgemein zu beobachtenden Steigerung des sozialen Wohlstandes zugute kommen muß und daß insbesondere das Verhältnis der Unterhaltshilfe zu den Fürsorgerichtsätzen und zu den Sozialrenten, die beide in der Zwischenzeit nicht unbeträchtlich erhöht worden sind, einigermaßen gewahrt bleiben soll. (Kunze [Bethel]) Die Erhöhung der Aufwendungen des Ausgleichsfonds für Unterhaltshilfe durch die vorgeschlagenen Änderungen ist, bei Berücksichtigung der Erhöhung der anzurechnenden Rentenleistungen, mit insgesamt etwa 200 Mio DM zu veranschlagen. Zu Nr. 58 (§ 272 LAG) zu Buchstabe a Der Abgrenzung der Unterhaltshilfe auf Zeit zur Unterhaltshilfe auf Lebenszeit bei Kriegssachgeschädigten, Ostgeschädigten und Sparern liegt der Gedanke zugrunde, daß der Bezug einer lebenslänglichen Rente nur von einem bestimmten Mindestschaden ab zu rechtfertigen ist, der nach der Lebenserfahrung zu einem Existenzverlust geführt hat. Diesen Mindestvermögensschaden hatte das LAG zunächst mit 10 000 RM angesetzt. Durch das 4. Änderungsgesetz ist dieser Schadensbetrag auf einen Grundbetrag von 3600 DM umgestellt worden. Nachdem nunmehr im Rahmen dieses Gesetzes eine wesentliche Erhöhung des Grundbetrags vorgesehen ist, mußte dem auch durch eine Erhöhung des Grundbetrags, von dem ab Unterhaltshilfe auf Lebenszeit gewährt werden kann, Rechnung getragen werden. Der Ausschuß hielt eine Erhöhung auf einen Grenzbetrag von 5600 DM — was in der Regel einem Schadensbetrag von mindestens 7201 RM entspricht — für angemessen, wobei er von der Erwägung ausgeht, daß damit auch Härten, die im Hinblick auf die Kürzungsvorschriften des § 249 LAG entstehen könnten, vermieden werden und eine Verschlechterung nicht eintreten kann. zu Buchstabe b Aus sozialen Gründen schlägt der Ausschuß vor, das Mindestalter der Ehefrau, die nach dem Tode des anderen Ehegatten eine Weitergewährung der Unterhaltshilfe in Anspruch nehmen kann, von 60 auf 55 Jahre herabzusetzen. Eine weitergehende Abweichung von den Voraussetzungen, die für das eigene Antragsrecht der Witwe gelten, hielt der Ausschuß nicht für vertretbar. Zu Nr. 59 (§ 273 LAG) zu Buchstabe a Aus Anlaß der Erhöhung der Unterhaltshilfe mit Wirkung vom 1. April 1957 (bei gleichzeitigem Bezug von Sozialrenten ab 1. Mai 1957 — s. Artikel III § 17 —) hält der Ausschuß eine Änderung der Anrechnungsgrundsätze derart für angebracht, daß der Auszahlungsbetrag in Zukunft nur noch mit 40 v. H. statt mit 50 v. H. auf die Hauptentschädigung angerechnet wird; auf diese Weise wird vermieden, daß die Erhöhung der Sätze der Unterhaltshilfe zu einer Verkürzung der Laufzeit der Unterhaltshilfe führt. Bei diesem Anlaß sind die Anrechnungsvorschriften im übrigen übersichtlicher gestaltet worden. zu Buchstabe b Während der Ausschuß aus zwingenden grundsätzlichen und finanziellen Erwägungen ein weiteres allgemeines Hineinwachsen jüngerer Jahrgänge in die Unterhaltshilfe ablehnen mußte (vgl. oben Nr. 50), hielt er es für angezeigt und vertretbar, wenigstens drei weiteren Jahrgängen solcher früher selbständiger Geschädigter, die einen Hauptentschädigungsanspruch von mindestens 5000 DM zu verzehren haben, Unterhaltshilfe auf Zeit zu gewähren. Ein Ausscheiden dieses Personenkreises aus der Unterhaltshilfe soll erst erfolgen, wenn das 2 1/2fache der Hauptentschädigung verbraucht ist. Zu Nr. 60 (§ 274 LAG) Auch in den Sonderfällen, in denen die Unterhaltshilfe wegen des Wegfalles von Vorzugsrente, Liquidationsrente oder Kleinrentnerhilfe gewährt wird, war aus denselben Erwägungen wie zu § 269 eine Erhöhung des Satzes der Unterhaltshilfe geboten. In Abwägung der in Betracht kommenden Gesichtspunkte hält der Ausschuß eine Anhebung von 120 v. H. auf 150 v. H. des Reichsmarkbetrags für angemessen. Zu Nr. 61 (§ 275 LAG) Die Anhebung der Sätze der Unterhaltshilfe mußte sich sinngemäß auch auf die Vollwaisen erstrecken. Zu Nr. 62 (§ 276 LAG) In Anpassung an die geänderten Beitragssätze der Krankenversicherung soll der Höchstbetrag, bis zu dem freiwillige Krankenkassenbeiträge erstattet werden, von monatlich 6 DM auf monatlich 9 DM angehoben werden. Zur Beseitigung von Härten in solchen Fällen, in denen Unterhaltshilfeempfänger nach der Einweisung in die Unterhaltshilfe im Vertrauen auf die Krankenversorgung nach dem LAG ihre freiwillige Versicherung aufgegeben haben und bei ihrem Alter nicht mehr neu aufgenommen werden, soll durch die Neufassung die Weitergewährung der Krankenversorgung bei Ruhen oder Einstellung der Unterhaltshilfe ermöglicht werden. Um die Abrechnung zwischen Fürsorgeverbänden und Ausgleichsbehörden zu vereinfachen, ist die Pauschalierung des Beitrags des Ausgleichsfonds zu den Kosten der Krankenversorgung nach näherer Maßgabe einer Rechtsverordnung vorgesehen worden. Im übrigen enthält die Neufassung einige Klarstellungen und redaktionelle Verbesserungen. Zu Nr. 63 (§ 277 LAG) Da Personen in höherem Alter in der Regel nicht mehr in eine private Sterbegeldversicherung aufgenommen werden, sieht die Neufassung die Möglichkeit einer Aufrechterhaltung der Sterbevorsorge auch bei Ruhen oder Einstellung der Unterhaltshilfe vor. Zu Nr. 64 (§§ 278 und 278 a LAG) Mit dem Beginn der Auszahlung der Hauptentschädigung bedarf auch die Frage des Verhältnisses zwischen Unterhaltshilfe und Hauptentschädigung einer genaueren Klärung. Hiervon zu unterscheiden ist die Frage des Verhältnisses der Unterhaltshilfe zur Entschädigungsrente. Auch dieses Verhältnis mußte neu geregelt werden. Dadurch sind die Vorschriften umfangreicher geworden. Der Ausschuß hat deshalb die Trennung des bisherigen § 278 in die §§ 278 und 278 a für zweckmäßig gehalten, wodurch gleichzeitig die Verschiedenheit der zu behandelnden Gegenstände verdeutlicht wird. Da für die Grundbeträge der Hauptentschädigung und damit auch für die Grundbeträge der (Kunze [Bethel]) Kriegsschadenrente in diesem Gesetz eine wesentliche Erhöhung vorgesehen ist, erschien dem Ausschuß auch eine mäßige Anhebung der durch Gewährung von Unterhaltshilfe in Anspruch genommenen Beträge (Sperrbeträge) zwangsläufig und gerechtfertigt, zumal diese Beträge bisher unverhältnismäßig tief festgesetzt waren. Auch die neuen Sperrbeträge liegen bei höheren Auszahlungsbeträgen und bei längerer Inanspruchnahme von Unterhaltshilfe noch weit unter dem Betrag, den der Ausgleichsfonds auch unter Berücksichtigung einer nur 40%igen Anrechnung tatsächlich aufwenden muß. Bei der Neufestsetzung der Sperrbeträge ist zugleich eine wesentliche Verfeinerung der Stufen vorgenommen worden, um Härten zu beseitigen. Was das Verhältnis der Unterhaltshilfe zur Hauptentschädigung anlangt (§ 278 a), sind die wesentlichsten Anrechnungsgrundsätze schon durch die Regelung des § 273 vorgezeichnet. Hervorzuheben ist, daß auch hier die Unterhaltshilfe künftig nur noch zu 40 v. H. auf die Hauptentschädigung angerechnet wird. Die Sätze 2 und 4 des Absatzes 2 in der bisherigen Fassung des § 278 sind als überflüssig weggelassen worden, da § 278 a nur noch den Grundbetrag der Hauptentschädigung betrifft und der Grundbetrag der Kriegsschadenrente daher nicht angesprochen zu werden braucht; eine materielle Änderung gegenüber dem bisherigen Recht tritt hier nicht ein. Hinsichtlich der sonstigen Änderungen hat sich der Ausschuß den Erwägungen der Regierungsvorlage angeschlossen. Zu Nr. 65 (§ 279 LAG) Im Zuge der Bemühungen, die Lage der Empfänger von Kriegsschadenrente zu verbessern, hält der Ausschuß auch eine Erhöhung des Einkommenshöchstbetrags bei der Entschädigungsrente von 250 DM auf 300 DM und des Ehegattenzuschlags von 75 DM auf 100 DM sowie des Kinderzuschlags von 35 DM auf 50 DM für vertretbar. Von einer weitergehenden Erhöhung mußte abgesehen werden, da sonst die gemeinsame Grundlage der Kriegsschadenrente gesprengt worden wäre, sich ferner ein Mißverhältnis zu der Regelung auf der Abgabenseite (§ 54) ergeben hätte und schließlich auch der Ausgleichsfonds überfordert wäre. Zu Nr. 66 (§ 280 LAG) Für die hauptentschädigungsberechtigten Bezieher von Entschädigungsrente unter 67 Jahren schlägt der Ausschuß eine Erhöhung des Mindestsatzes der Entschädigungsrente von 4 auf 6 v. H. vor, um auch für diesen Personenkreis auf dem Wege über die Entschädigungsrente eine allmähliche Tilgung der Hauptentschädigung herbeizuführen. Im Zuge dieser Neuregelung ist ferner der Mindestsatz für hochgradig Erwerbsbeschränkte erhöht worden. Im übrigen betreffen die Änderungen des § 280 nur die Redaktion; der Vorbehalt in Absatz 1 wurde als überflüssig oder gar mißverständlich gestrichen. Zu Nr. 67 (§ 282 LAG) zu Buchstabe a Die bisherige Bindung der Gewährung von Entschädigungsrente bei Sparerschäden an einen Schaden in Höhe bestimmter Sperrbeträge konnte wegen der systematischen und summenmäßigen Änderung der Sperrbeträge nicht beibehalten werden. Es erscheint richtiger, nunmehr die Mindestgrundbeträge, von denen ab Entschädigungsrente bei überwiegenden Sparerschäden gewährt werden kann, ohne Bezugnahme auf § 278 zahlenmäßig festzulegen. Dabei sind die Vorschriften gegenüber der bisherigen Regelung für die geschädigten Sparer etwas günstiger als bisher gestaltet worden. zu Buchstabe b Absatz 4 ermöglicht für fünf weitere Jahrgänge von Hauptentschädigungsberechtigten das Hineinwachsen in die Entschädigungsrente und trägt damit dem Umstand Rechnung, daß das vorliegende Gesetz in die Entschädigungsphase des Lastenausgleichs überleitet. Nach § 285 endet die Entschädigungsrente in diesen Fällen, wenn der Anspruch auf Hauptentschädigung in voller Höhe erfüllt ist. Zu Nr. 68 (§§ 283 und 283 a LAG) Wie bei der Unterhaltshilfe (§§ 278, 278 a) ergab sich auch bei der Entschädigungsrente mit dem Beginn der Auszahlung der Hauptentschädigung das Bedürfnis nach einer wesentlich mehr ins einzelne gehenden Regelung des Verhältnisses zur Hauptentschädigung. Auch hier wird daher eine Zweiteilung des bisherigen § 283 vorgeschlagen. Neu eingefügt wird entsprechend der Regierungsvorlage die Möglichkeit eines Verzichts auf Weitergewährung von Entschädigungsrente, um die Erfüllung des Anspruchs auf Hauptentschädigung zu ermöglichen. Über die Regierungsvorlage hinaus wird auch ein Teilverzicht dann zugelassen, wenn die Berechtigten nicht zugleich Unterhaltshilfe beziehen. Zu Nr. 69 (§ 284 LAG) Im Zuge der allgemeinen Verbesserung der Kriegsschadenrente wird auch eine Erhöhung der Entschädigungsrente bei Verlust der Existenzgrundlage um jeweils 10 DM vorgeschlagen. Da allerdings die Unterhaltshilfe ohnedies beträchtlich angehoben wird, ergab sich zwangsläufig auch eine Anhebung des Abgeltungsbetrags bei gleichzeitigem Bezug der Unterhaltshilfe. Im Zusammenhang hiermit empfiehlt der Ausschuß in Absatz 2 eine Sonderregelung zugunsten früherer Anwärter auf privatrechtliche Versorgungsansprüche, die zwar im Zeitpunkt der Vertreibung die Pensionsleistung noch nicht erhielten, sie aber ohne die Vertreibungsmaßnahmen innerhalb weniger Jahre zu erwarten gehabt hätten. Damit wird diesem kleinen Personenkreis eine angemessene Mittelstellung gegeben zwischen denjenigen, die bereits Pension bezogen und damit einen feststellungsfähigen Anspruch auf Hauptentschädigung haben, und denjenigen, die im Zeitpunkt der Schädigung noch auf der Höhe ihrer Arbeitskraft standen. Zu Nr. 70 (§ 285 LAG) Absatz 1 trifft eine besondere Regelung für den neuen Personenkreis, der nach § 282 Abs. 4 in die Entschädigungsrente nachrücken kann; auf die Ausführungen zu Nr. 67 wird verwiesen. Absatz 2 entspricht den Änderungen der §§ 261, 272 LAG. Durch Absatz 3 wird die alleinstehende Tochter hinsichtlich der Dauer der Entschädigungsrente dem überlebenden Ehegatten gleichgestellt, da die bisherige Sonderregelung zu erheblichen Schwierigkeiten geführt hatte. (Kunze [Bethel]) Zu Nr. 71 (§ 287 LAG) Durch die Vorschrift des Absatzes 2 soll vermieden werden, daß im Ausland lebende Deutsche hinsichtlich der Auszahlung von Kriegsschadenrente schlechter gestellt werden als Angehörige der Vereinten Nationen, die bereits durch den Deutschlandvertrag begünstigt worden sind. Darüber hinaus eröffnet Absatz 2 die Möglichkeit der Auszahlung von Kriegsschadenrente in das Ausland an alle Hauptentschädigungsberechtigten. Absatz 3 stellt in Anlehnung an die bisherige Praxis klar, in welchem Umfang Unterhaltshilfe weitergewährt werden kann, wenn der Berechtigte oder ein Familienangehöriger eine längerdauernde Freiheitsstrafe verbüßt oder wenn strafgerichtlich eine anderweitige Unterbringung angeordnet worden ist. Zu Nr. 72 (§ 291 LAG) Absatz 1 soll über die bisherige Regelung hinaus den Bezug von Kriegsschadenrente ermöglichen, auch wenn ein vorher gewährtes Aufbaudarlehen noch nicht voll zurückgezahlt, aber die Rückzahlung ohne Beeinträchtigung der Interessen des Ausgleichsfonds in anderer Weise sichergestellt ist. Im übrigen dient die Neufassung der Anpassung an die geänderten Vorschriften über das Verhältnis zwischen Kriegsschadenrente und Hauptentschädigung. Zu Nr. 73 (§ 292 LAG) Die Erhöhung des bei der öffentlichen Fürsorge anrechnungsfreien Betrags für Bezieher von Rentnerunterhaltshilfe von 36 DM auf 45 DM dient der Anpassung an die in § 274 vorgenommene Verbesserung, die damit auch den in öffentlicher Fürsorge stehenden Beziehern zugute kommen soll. Die Erhöhung des Taschengeldes für Anstaltsinsassen entspricht der allgemeinen Erhöhung der Sätze der Unterhaltshilfe. Die Änderung der Überschrift und des Absatzes 6 dient der Anpassung an die neuen Begriffsbestimmungen des AVAVG. Darüber hinaus wird zur Behebung aufgetretener Zweifel klargestellt, daß das Arbeitslosengeld und die Unterstützung aus der Arbeitslosenhilfe als Rentenleistungen im Sinne der Vorschriften über die Kriegsschadenrente anzusehen und daher auch z. B. bei Anwendung des § 290 Abs. 3 LAG unmittelbar an den Ausgleichsfonds zu bewirken sind. Zu Nr. 74 (§ 293 LAG) Der Ausschuß hat neuerdings die mehrfach erörterte Frage überprüft, ob die Versagung der Hausratentschädigung gegenüber Geschädigten, die in den Jahren 1949 bis 1951 ein bestimmtes Einkommen bezogen oder ein bestimmtes Vermögen besessen haben, aufrechterhalten bleiben soll. Der Ausschuß hat sich entschlossen, nunmehr die Streichung dieser Sondervorschrift vorzuschlagen. Bei voller Würdigung der seinerzeit für § 293 Abs. 3 LAG maßgebenden Gründe glaubt er doch, daß mit der immer stärkeren Betonung des Entschädigungsgedankens im Lastenausgleich die Vorschrift ihre innere Rechtfertigung verloren hat, zumal die Auszahlung der Hausrathilfe an Geschädigte mit geringerem Einkommen oder Vermögen immerhin 8 Jahre früher begonnen hat. Zu Nr. 75 (§ 294 LAG) Aus ähnlichen Erwägungen wie bei § 229 LAG ist es auch bei der Hausratentschädigung gerechtfertigt, im Zusammenhang mit der zunehmenden Betonung des Entschädigungsgedankens im Lastenausgleich, die Beschränkung des Erbrechts auf nähere Angehörige fallenzulassen. Auch soll dem Geschädigten in Zukunft die Übertragung des Anspruchs auf Hausratentschädigung, z. B. zur Absicherung eines Kredits, gestattet sein. Zu Nr. 76 (§ 295 LAG) Dem Ausschuß erscheint eine Anhebung nicht nur der Sätze der Hauptentschädigung nach § 246 LAG, sondern auch der Sätze der Hausratentschädigung erforderlich. In Würdigung der besonderen sozialen Bedeutung der Hausratentschädigung und in Rücksicht auf die derzeitigen Kosten der Wiederbeschaffung von Hausrat ist er über die Regierungsvorlage hinausgegangen. Der Ausschuß schlägt eine gleichmäßige Anhebung der Stammbeträge der Hausratentschädigung um je 400 DM vor. Dem Antrag, die Entschädigungsbeträge je nach der Höhe der verlorenen Einkünfte stärker abzustufen, konnte der Ausschuß wegen der außerordentlichen verfahrenstechnischen Schwierigkeiten nicht folgen. Der Ausschuß hat sich eingehend mit dem Antrag beschäftigt, Kinderzuschläge auch für solche Kinder zu gewähren, die zwar im Zeitpunkt der Schädigung zum Haushalt des Geschädigten gehörten, sich aber am 1. April 1952 nicht mehr in seinem Haushalt befanden oder nicht mehr von ihm wirtschaftlich abhängig waren. Er ist zu dem Ergebnis gekommen, daß eine solche Regelung mit beträchtlichen Verzögerungen und Erschwerungen bei der Abwicklung der Hausratentschädigung verbunden wäre und daß es insgesamt richtiger ist, die verfügbaren Mittel für die vorgeschlagene Anhebung der Stammbeträge, ergänzt durch eine Anhebung der Kinderzuschläge entsprechend der Regierungsvorlage, zu verwenden. Zu Nr. 77 (§ 296 LAG) Die Vorschrift muß der endgültigen Fassung der §§ 8 FG und 249 LAG angepaßt werden. Insbesondere müssen in Rücksicht auf neuerliche praktische Erfahrungen auch Entschädigungszahlungen berücksichtigt werden, die nicht auf Reichsmark gelautet haben. Zu Nr. 78 (§ 297 LAG) Die Absätze 2 und 3 können gestrichen werden, weil sie eine Übergangsregelung enthalten, die nunmehr durch die endgültige Regelung abgelöst worden ist. Zu Nr. 80 (§§ 301 und 301 a LAG) Der Ausschuß hat sich mit der Gestaltung der Leistungen aus dem Härtefonds besonders eingehend, insbesondere auch im Hinblick auf den Antrag Drucksache 1966, beschäftigt. Er ist zu dem Ergebnis gekommen, daß im Hinblick auf die besonderen Schwierigkeiten und Bedürfnisse der Sowjetzonenflüchtlinge die Leistungen an diese noch weiter ausgebaut werden sollen. Um dies besonders deutlich zu machen und auch der Übersicht halber ist der bisherige § 301 in zwei Paragraphen zerlegt worden, von denen der erste die Leistungen aus dem Härtefonds im allgemeinen, der zweite die (Kunze [Bethel]) besonderen Leistungen für Sowjetzonenflüchtlinge betrifft. Hinsichtlich des § 301 (Leistungen aus dem Härtefonds im allgemeinen) haben sich keine sachlichen Änderungen ergeben. Hinsichtlich der Sowjetzonenflüchtlinge jedoch hat der Ausschuß in § 301 a einige wesentliche Änderungen vorgesehen. Insbesondere ist klargestellt, daß die Beihilfen für die Beschaffung von Hausrat an diesen Personenkreis in derselben Höhe gewährt werden sollen, in der an die Vertriebenen und Kriegssachgeschädigten die Hausratentschädigung der ersten Stufe gewährt wird. Außerdem soll im Hinblick auf die besondere Lage der Sowjetzonenflüchtlinge hier ein Zuschlag zu den Beihilfen zum Lebensunterhalt (welche etwa der Unterhaltshilfe entsprechen) gewährt werden, der in etwa der Entschädigungsrente wegen verlorener Einkünfte nach § 284 entspricht. Zu Nr. 83 (§ 305 LAG) Die Änderung dient der Klarstellung; sie bezieht insbesondere auch das Altsparergesetz ausdrücklich in die organisatorische Regelung ein. Zu Nr. 84 (§ 314 LAG) Die Änderung gibt auch den Verbänden der Sowjetzonenflüchtlinge die Möglichkeit, zusätzlich einen Vertreter für den Ständigen Beirat beim Bundesausgleichsamt vorzuschlagen. Zu Nr. 85 (§ 323 LAG) In den kommenden Jahren muß zunehmend die Auszahlung der Hauptentschädigung im Lastenausgleich in den Vordergrund treten. Im Einklang mit der Regierungsvorlage ist der Ausschuß der Auffassung, daß dies insbesondere ein allmähliches Zurücktreten der Aufbaudarlehen voraussetzt. Ein plötzliches Aufhören der Aufbaudarlehen kann allerdings nicht in Betracht kommen, weil es immer noch zahlreiche Fälle gibt, in denen aus sozialen Gründen die Eingliederung der Geschädigten in die gewerbliche Wirtschaft oder in die Landwirtschaft sowie insbesondere auch der Wohnungsbau der Geschädigten und der Wohnungsbau für die Geschädigten gefördert werden muß. Gegen die Vorschrift der Regierungsvorlage, wonach Kreditmittel im Wege der Auflage von der Bundesregierung dem Ausgleichsfonds auch zur Verwendung für Aufbaudarlehen außerhalb des Höchstbetrags zur Verfügung gestellt werden können, hat der Ausschuß Bedenken; durch derartige Maßnahmen könnte die Entscheidungsfreiheit des Ausgleichsfonds zu sehr eingeengt werden, im übrigen müßten auch solche mit Zweckbindung gegebenen Kredite zu gegebener Zeit zu Lasten der Hauptentschädigung zurückbezahlt werden. Bezüglich der Wohnraumhilfe (nunmehriger Absatz 2) hält der Ausschuß die Streichung der bisher festgelegten Mindestsumme von anfänglich 300 Mio DM für angebracht. Obwohl es zweifelhaft sein kann, ob diese Streichung praktische Bedeutung gewinnen wird, hält er die Klarstellung für geboten, daß im Interesse des Anlaufens der Hauptentschädigung die Bereitstellung für Wohnraumhilfe allein durch den jeweils maßgebenden Hundertsatz des Aufkommens an Hypothekengewinnabgabe bestimmt wird. Nach eingehender Erörterung ist der Ausschuß zu dem Ergebnis gekommen, daß in Zukunft die Ablösungsbeträge aus der Hypothekengewinnabgabe nicht mehr für eine bestimmte Ausgleichsleistung (Aufbaudarlehen für den Wohnungsbau) gebunden sein, sondern im Rahmen des Wirtschafts- und Finanzplans frei für die Gewährung von Ausgleichsleistungen verfügbar sein sollen. Diese Regelung soll erstmals für das Rechnungsjahr 1957 gelten. Dadurch wird nicht ausgeschlossen, daß die vorläufigen Bereitstellungen für Wohnraumhilfe und für Aufbaudarlehen für den Wohnungsbau im Jahre 1956 nachträglich berichtigt werden. Im Einklang mit der Regierungsvorlage hält es der Ausschuß für richtig, daß der Präsident des Bundesausgleichsamts ermächtigt wird, die laufenden Erträge der Hypothekengewinnabgabe bis zu einem Anteil von 50 v. H. zusätzlich, also außerhalb des Höchstbetrags nach Absatz 1, für Aufbaudarlehen für den Wohnungsbau statt für Wohnraumhilfe bereitzustellen. Eine solche Maßnahme würde, wie sich aus § 23 des Zweiten Wohnungsbaugesetzes ergibt, der Zustimmung des Bundesministers für den Wohnungsbau bedürfen. Die Gewährung weiterer Arbeitsplatzdarlehen aus Mitteln des Ausgleichsfonds wäre im Hinblick auf die Entwicklung des Arbeitsmarktes einerseits, das zunehmende Überwiegen des Entschädigungsgedankens im Lastenausgleich andererseits nicht mehr vertretbar; dem trägt die Änderung des Absatzes 3 (bisher Absatz 2) Rechnung. In § 303 Abs. 2 LAG ist vorgesehen, daß sich der Ausgleichsfonds zur wirtschaftlichen und sozialen Förderung von Geschädigten an öffentlich-rechtlichen Anstalten der Bundesrepublik Deutschland beteiligen kann. Der Höchstbetrag der Beteiligung ist durch § 323 Abs. 4 auf 30 Mio Deutsche Mark beschränkt. Auf Grund dieser Vorschrift hat sich der Ausgleichsfonds an der Lastenausgleichsbank und an der Deutschen Pfandbriefanstalt beteiligt; der gesetzliche Höchstbetrag ist damit ausgeschöpft. Zur Zeit sind Erörterungen im Gange, ob nicht außerdem eine Beteiligung des Ausgleichsfonds an der Deutschen Landesrentenbank im Interesse der Geschädigten nützlich wäre. Um für den Fall eines positiven Ergebnisses dieser Besprechungen die nötigen gesetzlichen Voraussetzungen zu schaffen, schlägt der Ausschuß vor, in Absatz 5 (bisher Absatz 4) an die Stelle eines Gesamtbetrags von 30 Mio Deutsche Mark einen Gesamtbetrag von 35 Mio Deutsche Mark zu setzen. Zu Nr. 86 (§ 324 LAG) Die Vorschrift soll dem Präsidenten des Bundesausgleichsamts die Möglichkeit geben, in beschränktem Umfang durch die Anlage von Kassenmitteln bei der Deutschen Bau- und Bodenbank gewisse zusätzliche Maßnahmen der Eigentumsbildung zugunsten der Geschädigten zu ermöglichen. Zu Nr. 87 (§ 326 LAG) Die Vorschrift enthält in Absatz 1 nur eine Klarstellung. Durch Absatz 2, der neu hinzugefügt ist, sollen gewisse Zweifel verfahrenstechnischer Art, die sich in der Praxis ergeben haben, beseitigt werden. Zu Nr. 88 (§ 334 LAG) Die Änderung bewirkt in Anpassung an die allgemeinen Rechtsgrundsätze, daß die Kosten einer Vertretung vor den Verwaltungsgerichten nicht stets vom Antragsteller getragen werden, sondern (Kunze [Bethel]) gegebenenfalls bei Obsiegen erstattet werden können. Die bisherige strengere Regelung hatte in dieser Beziehung zu Härten geführt. Zu Nr. 89 (§ 335 LAG) Die Änderung ist vorwiegend durch die Notwendigkeit veranlaßt, nunmehr auch das Verfahren bei der Gewährung der Hauptentschädigung näher zu regeln. Die Neufassung unterscheidet zwischen der Zuerkennung der Hauptentschädigung, die dem Ausgleichsausschuß obliegt, und anderen Bescheiden über die Hauptentschädigung von geringerer Bedeutung, die praktisch — wie auch bei der Hausratentschädigung und der Kriegsschadenrente — zur Beschleunigung dem Leiter des Amts überlassen bleiben können. Zu Nr. 91 (§ 342 LAG) Absatz 1 ist zur Beseitigung aufgetauchter Zweifel klarer gestaltet worden; insbesondere ist ausdrücklich auf die entsprechenden Vorschriften des Vierten Buches der Zivilprozeßordnung Bezug genommen worden. Absatz 2 hat sich in seiner bisherigen Fassung als zu eng erwiesen. Die aus dem besonderen Gesichtspunkt des Lastenausgleichs maßgeblichen Wiederaufnahmegründe sind daher um weitere typische Fälle erweitert worden. Zu Nr. 92 (§ 343 LAG) Es handelt sich um die Klärung aufgetauchter Zweifelsfragen in Grenzfällen und — in Absatz 4 — um eine Anpassung an die Neufassung des § 342 Abs. 2. Zu Nr. 94 (§ 345 LAG) Die Neufassung ist durch die Notwendigkeit veranlaßt, die Erfüllung der Ansprüche auf Hauptentschädigung auch verfahrensmäßig zu regeln. Zu Nr. 95 (§ 346 LAG) Die Vorschrift dient der Verfahrensvereinfachung. Wenn beispielsweise der Anspruch auf Hauptentschädigung bei Geschädigten in einem bestimmten Lebensalter allgemein erfüllt wird, wäre eine Einschaltung des Ausgleichsausschusses zeitraubend und überflüssig. Da der Gesetzgeber in § 252 dem Präsidenten des Bundesausgleichsamts übertragen hat, das Nähere über die Erfüllung der Hauptentschädigung zu bestimmen, mußte dem Präsidenten auch überlassen bleiben, das Verfahren hierzu besonders zu regeln. Zu Nr. 96 (§ 348 LAG) Die Vorschrift soll sicherstellen, daß die Mittel aus den den Ländern gegebenen Darlehen dem Ausgleichsfonds bis zu demjenigen Zeitpunkt wieder zur Verfügung stehen, in dem nach § 252 LAG der Anspruch auf Hauptentschädigung spätestens erfüllt sein muß. Gegenüber der Regierungsvorlage hat der Ausschuß zur Klarstellung Absatz 4 neu hinzugefügt. Was für die Darlehen im Rahmen der Wohnraumhilfe gilt, muß sinngemäß ebenso für die nach dem Soforthilfegesetz und nach dem Hypothekensicherungsgesetz den Ländern zur Förderung des sozialen Wohnungsbaues gegebenen Darlehen und ebenso auch für die Darlehen nach § 46 Abs. 2 des Bundesvertriebenengesetzes (Förderung der landwirtschaftlichen Siedlung) gelten. Zu Nr. 97 (§ 349 LAG) Aus den im Bericht zu § 201 LAG gegebenen Gründen ist die Streichung nicht nur der Absätze 1 bis 3 des § 201 LAG, sondern auch die Streichung der korrespondierenden Vorschrift des § 349 LAG zweckmäßig. Zu Nr. 98 (§ 350 a) Durch die Neufassung des § 350 a Abs. 2 wird über die bereits bestehenden Verrechnungsmöglichkeiten hinaus eine weitere Verrechnungsmöglichkeit gegenüber Empfängern von Entschädigungsrente oder Unterhaltshilfe auf Zeit geschaffen. In diesen Fällen soll künftig der nach § 266 ermittelte Grundbetrag in Höhe eines Rückforderungsanspruchs des Ausgleichsfonds gekürzt werden können. Eine andere Verrechnungsmöglichkeit (wie z. B. mit Hauptentschädigung oder mit laufenden Leistungen an Kriegsschadenrente) wäre sonst nicht gegeben.. Zu Nr. 99 (§ 351 LAG) Nach der Grundsatzvorschrift des § 351 LAG erstattet der Bund den Ländern sowie den Stadt- und Landkreisen 50 v. H. der ihnen aus der Durchführung der Lastenausgleichsgesetze entstehenden Verwaltungskosten. Die Kosten der Heimatauskunftstellen, welche in die Schadensfeststellung bei Vertreibungsschäden und Ostschäden eingeschaltet sind, erstattet der Bund zu 100 v. H. In gewissen Sonderfällen hat es sich bei der Durchführung des Lastenausgleichsgesetzes und des Feststellungsgesetzes als erforderlich erwiesen, einzelnen Ausgleichsämtern Aufgaben überregionaler Art zu übertragen. Soweit solche Aufgaben sich im Gesamtdurchschnitt der Ausgleichsbehörden einigermaßen ausgleichen oder nicht mit einer ins Gewicht fallenden Kostenerhöhung verbunden sind, besteht keine Veranlassung für eine Sonderregelung. Doch hält es der Ausschuß für erforderlich, daß in besonderen Fällen die Möglichkeit besteht, die organisatorisch zweckmäßigste Regelung zu treffen, ohne daß dies an Schwierigkeiten scheitert, die sich aus der Kostenfrage ergeben. In diesen Fällen soll die Bundesregierung eine Kostenregelung treffen können, ohne starr an die Begrenzung auf 50 v. H. gebunden zu sein. Dies gilt insbesondere für Aufgaben, bei denen anderenfalls eine Beauftragung der Heimatauskunftstellen in Betracht kommen würde. Zu Nr. 100 (§ 358 LAG) Die Änderung ist durch die vorgesehenen Änderungen des § 249 LAG veranlaßt. Da die Vierteljahrsbeträge der Vermögensabgabe in Berlin nach § 88 nur ein Drittel der Vermögensabgabe im übrigen ausmachen, bewirkt auch die Ermäßigung der Vermögensabgabe in Berlin eine Entlastung nur mit einem Drittel der Entlastung, die im übrigen eintritt. Deswegen muß auch bei der Anrechnung der Ermäßigung der Vermögensabgabe auf die Hauptentschädigung an die Stelle der Werte nach § 249 Abs. 3 LAG die Anrechnung mit einem in Abrundung etwa auf ein Drittel herabgesetzten Wert treten. Bei der Sondervorschrift des § 47 a ergibt sich eine ähnliche Notwendigkeit nicht, weil § 47 a und entsprechend § 249 Abs. 3 Satz 2 LAG unmittelbar auf die Vierteljahrsbeträge bezogen sind. (Kunze [Bethel]) Zu Nr. 102 (§ 367 LAG) Die Möglichkeit, die Ermächtigung zur näheren Regelung von Angelegenheiten mit vergleichsweise untergeordneter Bedeutung durch Rechtsverordnung auf den Präsidenten des Bundesausgleichsamts zu delegieren, hat sich schon bei der Durchführung des Altsparergesetzes und des Feststellungsgesetzes bewährt. Ein gleiches Bedürfnis ergibt sich auch im Bereich des LAG, insbesondere bei der in § 276 Abs. 6 (neu) vorgesehenen Rechtsverordnung. Zu § 2 (Feststellungsgesetz) Zu Nr. 1 bis 3 (§§ 3 bis 5 FG) Die umfangreichen Vorschriften der §§ 3 bis 5 des Feststellungsgesetzes über die in Betracht kommenden Schadenstatbestände sind sachlich eine genaue Wiederholung der Schadenstatbestände der §§ 12 bis 14 des Lastenausgleichsgesetzes, mit der einzigen Ausnahme, daß Schäden durch Verlust der Existenzgrundlage oder des Wohnraums für eine Feststellung nach dem Feststellungsgesetz nicht in Betracht kommen. Bei jeder Änderung der entsprechenden Vorschriften des Lastenausgleichsgesetzes mußten und müssen auch die §§ 3 bis 5 des Feststellungsgesetzes geändert werden. Einer Anregung der Verwaltung folgend empfiehlt deshalb der Ausschuß, zur Verfahrensvereinfachung auf die entsprechenden Vorschriften des Lastenausgleichsgesetzes Bezug zu nehmen. Eine sachliche Änderung liegt hierin nur insoweit, als die entsprechenden Vorschriften des Lastenausgleichsgesetzes geändert worden sind. Zu Nr. 4 (§ 6 FG) Die Vorschrift soll eine angemessene Entschädigungsregelung in Sonderfällen, insbesondere gegenüber den früheren Rußlanddeutschen, ermöglichen. Zu Nr. 5 (§ 7 FG) Die Vorschrift stellt entsprechend der schon bisher maßgebenden Auslegung klar, daß mittelbare Schäden, auch soweit sie nicht unter den Begriff Nutzungsschaden fallen sollten, nicht feststellungsfähig sind. Im übrigen ist die Änderung zur redaktionellen Anpassung erforderlich. Zu Nr. 6 (§ 8 FG) Die Änderungen in Absatz 1 und Absatz 2 Nr. 4 dienen der Klarstellung und der redaktionellen Anpassung. Die Änderung in Absatz 2 Nr. 5 soll sicherstellen, daß bei der Hauptentschädigung auch diejenigen Geschädigten noch berücksichtigt werden können, deren Schaden — insbesondere bei der Ersatzeinheitsbewertung — mit genau 500 RM festgestellt worden ist. Zu Nr. 7 und 8 (§§ 9 und 10 FG) Für die Änderung sind dieselben Gründe maßgebend wie für die Änderung der §§ 3 bis 5. Die Bezugnahme auf die entsprechenden Vorschriften des Lastenausgleichsgesetzes dient der Verfahrensvereinfachung; sachliche Entscheidungen liegen hierin nicht. Zu Nr. 10 (§ 12 FG) Die Änderung berücksichtigt zunächst die Einbeziehung der Verluste an Gewerbeberechtigungen in § 12 LAG. Zur Beseitigung von Zweifeln wird außerdem durch Streichung der Worte „die zum Grundvermögen gehörten" klargestellt, daß, wie bei Kriegssachschäden so auch bei Vertreibungsschäden ein entrichteter Abgeltungsbetrag grundsätzlich dem Einheitswert eines seinerzeit mit der Gebäudeentschuldungsteuer belasteten Grundstücks auch dann hinzuzurechnen ist, wenn dieses Grundstück zu einem Betriebsvermögen gehörte. Trotz der Vorschrift des § 245 Nr. 1 (in Zukunft Nr. 2) LAG, wonach Verbindlichkeiten bei Vertreibungsschäden und Ostschäden nur mit dem halben Betrage anzusetzen sind, hat sich gezeigt, daß in Auswirkung der Vorschriften des Bewertungsgesetzes über die Bewertung wiederkehrender Nutzungen und Leistungen der Schadensbetrag bei landwirtschaftlichen Grundstücken, die mit Altenteilen belastet waren, oft fast ganz oder ganz hierdurch aufgezehrt wurde. Dieses Ergebnis steht nicht im Einklang mit den wirtschaftlichen Gegebenheiten; der Wert eines Anwesens wird durch die Altenteilslast zwar zeitweise gemindert, aber keineswegs beseitigt. Der Entwurf sieht deswegen vor, daß der Wert des das landwirtschaftliche Anwesen belastenden Altenteils höchstens mit 2/3 des Einheitswerts festzustellen ist. Da nach § 245 LAG Verbindlichkeiten bei der Berechnung des Schadensbetrags mit dem halben Betrag anzusetzen sind, wirkt sich die Vorschrift dahin aus, daß der Wert des landwirtschaftlichen Anwesens durch das Altenteil im Höchstfall um 1/3 verringert werden kann. Zu Nr. 11 (§ 13 FG) Bisher ist vorgeschrieben, daß auch die auf einem durch Kriegssachschäden betroffenen Grundstück ruhenden Verbindlichkeiten gesondert festzustellen sind. Für die Berechnung der Entschädigung ist diese Feststellung jedoch bedeutungslos, weil es nach § 245 Nr. 2 (in Zukunft Nr. 3) LAG nur auf die Minderung der Hypothekengewinnabgabe ankommt, welche die Ausgleichsbehörden ohnedies besonders bei den die Hypothekengewinnabgabe erhebenden Stellen in Erfahrung bringen müssen. Auf die Feststellung der Verbindlichkeiten beim land- und forstwirtschaftlichen Vermögen sowie beim Grundvermögen kann daher unbedenklich verzichtet werden. Beim Betriebsvermögen andererseits sind die Verbindlichkeiten ohnedies im Einheitswert miterfaßt. Der Ausschuß hat sich sehr eingehend mit den mehrfachen Anträgen beschäftigt, den § 13 Abs. 4 des Feststellungsgesetzes zu streichen, der eine Höchstgrenze für die Festsetzung der am Betriebsvermögen entstandenen Kriegssachschäden enthält. Er ist zu dem Ergebnis gekommen, daß eine Streichung der Vorschrift auf grundsätzliche Bedenken stoßen müßte, weil dadurch der Grundsatz der Gleichbehandlung des geschädigten Betriebsvermögens mit dem geschädigten Grundvermögen verlassen würde und auch weil der der Vorschrift zugrunde liegende leitende Gesichtspunkt, daß nämlich der Schaden um während der Kriegszeit entstandene Gewinne sich verringern soll, weiterhin berechtigt erscheint. Der Ausschuß hat es für richtig gehalten, den besonderen Schwierigkeiten der Kriegssachgeschädigten einerseits durch die Verbesserung der Grund- (Kunze [Bethel]) beträge des § 246 LAG, andererseits durch die Verbesserung der Vorschriften des § 249 LAG und ferner durch die Verbesserung der Ermäßigungsregelung im Rahmen der Vermögensabgabe nach § 47 a Rechnung zu tragen. Er hält es ferner für erforderlich, bei dem Vermögensvergleich nach § 13 Abs. 4 verschiedene Korrekturen vorzusehen, durch die sichergestellt werden soll, daß die zu vergleichenden Zahlen um Wertverschiebungen berichtigt werden, die zufallsbedingt oder gegenüber den leitenden Grundsätzen des § 13 Abs. 4 bedeutungslos sind. Absatz 5 faßt solche Wertverschiebungen zusammen, die sich auf den in Reichsmark aufgeführten Anfangsvergleichswert beziehen, Absatz 6 Wertverschiebungen, die den in D-Mark aufgeführten Endvergleichswert betreffen. Es handelt sich durchweg um Berichtigungen zugunsten der Geschädigten, die nur auf Antrag vorgenommen werden. Zu Nr. 13 (§ 16 FG) Die Vorschrift ist in Absatz 1 der Änderung des § 239 LAG angepaßt und bei dieser Gelegenheit gleichzeitig redaktionell übersichtlicher gestaltet worden. Zu Nr. 14 (§ 17 FG) In Absatz 1 kann der zweite Satz nunmehr wegfallen, weil die nähere Regelung insoweit in §§ 20 und 21 FG enthalten ist. Zu Nr. 15 (§ 18 FG) Sachlich neu ist nur Absatz 2, der zur Behebung von Zweifeln und Härten die Regelung gewisser Ausnahmefälle ermöglicht. Zu Nr. 16 (§ 21 FG) Die Vorschrift soll Zweifel beseitigen, die dadurch entstanden sind, daß die bisherige Fassung des Gesetzes nicht deutlich erkennen läßt, auf welchen Zeitpunkt es bei der Bewertung des erhaltenen Vermögensteils ankommt. Die neue Fassung stellt klar, daß bei Einheitswertvermögen die Wertverhältnisse am Währungsstichtag zugrunde gelegt werden sollen, bei anderen Vermögenswerten dagegen, bei denen vielfach die Wertverhältnisse erst wesentlich später wieder überschaubar geworden sind, auf den nach dem Inkrafttreten des Feststellungsgesetzes folgenden Jahresersten. Zu Nr. 17 (§ 31 FG) Die Neufassung enthält keine wesentliche sachliche Änderung, dient aber der Behebung von Zweifelsfragen. Zu Nr. 18 (§ 36 FG) Die Änderung des Absatzes 1 war veranlaßt durch die Änderung des § 13 Abs. 2. Bei dieser Gelegenheit ist zugleich klargestellt worden, daß die Feststellung von Schäden und Verbindlichkeiten mit Bezug auf den unmittelbar Geschädigten zu erfolgen hat. Die Anfügung des Absatzes 4 soll sicherstellen, daß bei Beteiligung mehrerer Personen an einer Kapitalgesellschaft eine endgültige Entscheidung über den Schaden, der je 100 RM Anteilsrecht entstanden ist, auch dann getroffen werden kann, wenn einzelne Anteilseigner zunächst nicht ermittelt werden können. Zu Nr. 20 (§ 43 FG) In Einzelfällen haben sich Härten daraus ergeben, daß die tatsächlichen Einheitswerte (z. B. bei Siedlungsbauten) aus sozialen Erwägungen bewußt abweichend von den Grundsätzen der Einheitsbewertung zu niedrig angesetzt wurden. Die Vorschrift soll verhindern, daß den Geschädigten bei der Schadensfeststellung hieraus Nachteile entstehen. Zu § 3 (Währungsausgleichsgesetz) Zu Nr. 1 (§ 1 a WAG) Die Abgrenzung des Begriffs der Spareinlage im Währungsausgleichsgesetz hat (ebenso wie im Altsparergesetz und in § 15 des Lastenausgleichsgesetzes) gewisse Härten mit sich gebracht. Der Ausschuß hat diese Fragen mehrfach erörtert. Zum Teil lassen sich die Härten nicht beseitigen, wenn nicht die Grundlagen des Währungsausgleichsgesetzes und in noch stärkerem Umfang des Altsparergesetzes aufgegeben werden sollen. Der Ausschuß ist jedoch zu dem Ergebnis gekommen, daß in gewissen Fällen die Beseitigung von Härten möglich ist, ohne daß die Grundsätze des Gesetzes gefährdet werden. Der Ausschuß hält zunächst — im Einklang mit einer bisher vereinzelt schon vertretenen Gesetzesauslegung, die aber bei der Rechtsprechung teilweise auf Bedenken gestoßen war — die Berücksichtigung solcher Depositenkonten für vertretbar, über die den Sparbüchern vergleichbare Urkunden ausgestellt worden waren. In solchen Fällen war für die Sparer der Unterschied zwischen Sparkonten und Depositenkonten oft nicht erkennbar; es sind auch im Bereich des Genossenschaftssparens Fälle bekanntgeworden, in denen ohne vorherige Befragung des Sparers Sparbücher in entsprechende Depositenbücher umgetauscht wurden. Eine Berücksichtigung der Depositenkonten im allgemeinen dagegen würde die Grenzen sowohl des Währungsausgleichsgesetzes als auch des Altsparergesetzes sprengen. Es gibt weiter einige Formen der Geldanlage von untergeordneter Bedeutung (z. B. Versorgungsstockkonten), deren Gleichstellung mit den Spareinlagen vertretbar erscheint. In solchen Fällen soll die Einbeziehung in das Altsparergesetz (und entsprechend in das Währungsausgleichsgesetz) durch Rechtsverordnung möglich sein. Dabei muß es sich naturgemäß im Bereich des WAG um Geldeinlagen handeln, also um Guthaben bei Geldinstituten, die der Kapitalanlage oder der Versorgung dienten und deshalb den Spareinlagen gleichzustellen sind. Zu Nr. 2 (§ 2 WAG) Die Änderungen bezwecken im wesentlichen die Angleichung an die entsprechenden Vorschriften des Lastenausgleichsgesetzes. Auch hier soll die Berücksichtigung der Erben nunmehr ohne Beschränkung auf nähere Angehörige gestattet werden. Nach den gewonnenen Erfahrungen hält es der Ausschuß auch für vertretbar, auf die Vertriebeneneigenschaft des Erben eines vertriebenen Sparers zu verzichten. (Kunze [Bethel]) Zu Nr. 3 (§ 3 WAG) Die Erstreckung des Stichtags bis zum 8. Mai 1945 (in Verbindung mit der Anlage) ist erforderlich, um Härten in Sonderfällen zu beseitigen. Trotz gewisser verwaltungstechnischer Bedenken ist der Ausschuß im Interesse der Gleichbehandlung der Geschädigten zu dem Ergebnis gekommen, daß auch beim Währungsausgleich die Berücksichtigung von Umwandlungsfällen nach den Grundsätzen des Altsparergesetzes gestattet werden soll. Zu Nr. 4 (§ 7 WAG) Ebenso wie die Antragsfrist nach dem Feststellungsgesetz (§ 236 LAG) erscheint nunmehr auch die Antragsfrist nach dem Währungsausgleichsgesetz entbehrlich. Die überwiegende Mehrzahl der Geschädigten hat den Antrag gestellt. Die wenigen Fälle, in denen es nicht geschehen ist, stellen ohnedies meist Härtefälle dar, wobei es sich in der Regel um alte und wenig geschäftsgewandte Geschädigte handelt. Zu Nr. 5 (§ 9 WAG) Soweit die Änderungen nicht nur redaktioneller Art sind, bezwecken sie die Ausdehnung der Zuständigkeit der eingeschalteten Geldinstitute zur Erteilung von Bescheiden auf alle Fälle, in denen nicht aus besonderen Gründen durch Rechtsverordnung die Zuständigkeit auf die Ausgleichsämter beschränkt wird. Zu Nr. 6 (§ 14 a WAG) Die Vorschrift kann nunmehr auf die bisherige 3) Nr. 1 beschränkt werden, weil Nr. 2 durch den Wegfall der Antragsfrist in § 7 und Nr. 3 durch die Neufassung des § 9 Abs. 3 sachlich gegenstandslos geworden ist. Zu Nr. 7 (Anlage) Auf den Bericht zu § 3 (Nr. 3) wird Bezug genommen. Zu § 4 (Altsparergesetz) Zu Nr. 1 (§ 2 ASpG) Durch die Änderung wird die bisherige Vorschrift, daß bei Höchstbetragshypotheken eine Altsparerentschädigung ausnahmslos entfällt, beseitigt. Es hat sich gezeigt, daß in gewissen Fällen, insbesondere in Süddeutschland, zur Sicherung von Ansprüchen, die der Kapitalanlage oder der Versorgung dienten, auch die Eintragung einer Höchstbetragshypothek üblich war. Unberührt bleibt die Vorschrift, wonach der Sparer den Beweis zu führen hat, daß der gesicherte Anspruch der Kapitalanlage oder der Versorgung diente. Zu Nr. 2 (§ 2 a ASpG) Auf die Ausführungen zu § 1 a WAG wird Bezug genommen. Während es sich jedoch beim WAG nur um die Gleichstellung von Geldeinlagen mit Spareinlagen handeln kann, befaßt sich das Altsparergesetz mit dem wesentlich weiteren Begriff der Sparanlage. Die Ermächtigung ist daher in diesem Fall weiter; sie bezieht sich auf Formen nicht nur der Einlage bei Geldinstituten, sondern der Geldanlage im allgemeinen. Zu Nr. 3 (§ 4 ASpG) Die Änderung beseitigt Zweifel, die nachträglich durch den Erlaß des Gesetzes vom 5. August 1955 entstanden waren. Zu Nr. 5 (§ 9 ASpG) In verhältnismäßig seltenen Sonderfällen waren bei Durchführung des Altsparergesetzes Härten daraus entstanden, daß eine Lieferbarkeitsbescheinigung nicht ausgestellt werden mußte oder eine Wertpapierart nicht dem Wertpapierbereinigungsverfahren unterworfen wurde oder Wertpapiere wegen der Kriegs- und Nachkriegsverhältnisse abhanden kamen. Diese Lücke soll durch Ermächtigung zum Erlaß einer Rechtsverordnung geschlossen werden. Zu Nr. 6 (§ 12 ASpG) Die Änderung ermöglicht die Beseitigung von Härten in solchen Fällen, in denen die Eintragung einer Hypothek vor dem 1. Januar 1940 bewilligt war, aber erst nach diesem Zeitpunkt beim Grundbuchamt vollzogen wurde. Zu Nr. 7 (§ 13 ASpG) Die Ermächtigung zur Regelung der Umwandlungsfälle wird durch die vorgeschlagene Fassung sachlich erweitert und gleichzeitig übersichtlicher gestaltet. Die sachlichen Änderungen sind insbesondere die folgenden: 1. Es wird unter besonderen Voraussetzungen auch die Berücksichtigung solcher Fälle gestattet, in denen eine Sparanlage zeitlich vor Beendigung einer vorausgehenden Sparanlage, sachlich aber in unmittelbarem Zusammenhang mit der Beendigung, begründet worden ist. 2. Neben Einheiten des Grundvermögens werden auch andere Vermögenswerte als geeignet erklärt, im Falle einer Veräußerung eine Altsparanlage zu begründen, ebenso bestimmte Schuldverschreibungen. 3. Entsprechend sollen in Zukunft Versicherungsleistungen wegen Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie Kapitalabfindungen in bestimmten Fällen berücksichtigt werden können. Zu Nr. 9 (§ 15 ASpG) Zur Beseitigung von Zweifeln stellt die Änderung klar, daß das Institut auch im „Amtsverfahren" einen anfechtbaren Bescheid erteilen oder die Angelegenheit zur Entscheidung an das Ausgleichsamt abgeben kann. Zu Nr. 10 (§ 23 ASpG) Die Vorschrift ermöglicht die Beseitigung von Härten, die sich bei der Kostenregelung in vereinzelten Sonderfällen in Durchführung des Gesetzes ergeben haben. Zu Nr. 11 (§ 27 ASpG) Die bisherige Fassung des § 27 war zu eng. Die Neufassung ermöglicht zunächst auch die Berücksichtigung von Bausparguthaben bei Instituten, deren Unterlagen weitgehend durch Kriegseinwirkung verlorengegangen sind. Sie ermöglicht weiter die Berücksichtigung solcher Fälle, in denen die (Kunze [Bethel]) Sparanlage zwar nicht am Währungsstichtag, wohl aber am 1. Januar 1940 bei einem Institut der im Gesetz bezeichneten Art bestanden hat. Maßgebend für diese Änderung war die Erwägung, daß auch dann, wenn die Sparanlage früher bei einem der im Gesetz erwähnten Institute bestanden hat, der Beweis dafür, daß die Anlage am 1. Januar 1940 schon dem Grunde nach bestanden hat, dem Sparer nicht zugemutet werden kann. Zu Artikel II (Vergünstigungen für Staatsangehörige der Vereinten Nationen in Berlin [West]) Der Überleitungsvertrag (einer der Zusatzverträge zum Deutschlandvertrag) mit den in ihm enthaltenen Abgabevergünstigungen für Angehörige der Vereinten Nationen gilt — wie alle mit dem Deutschlandvertrag zusammenhängenden Verträge — nicht für Berlin (West). Es bedarf daher einer ergänzenden gesetzlichen Regelung, um zu vermeiden, daß Angehörige der Vereinten Nationen nur wegen der besonderen politischen Lage Berlins schlechter gestellt werden. Die hiernach notwendige Angleichung an die Rechtslage im Bundesgebiet wird durch die Vorschriften des Artikels II herbeigeführt. Zu Artikel III (Überleitungs- und Schlußvorschriften) Zu § 11 (Übergangsregelung für die Vermögensabgabe) Bei den vorgesehenen Änderungen auf dem Gebiet der Ausgleichsabgaben, insbesondere der Vermögensabgabe, handelt es sich größtenteils um Bestimmungen, durch die die auf Grund der bisherigen Vorschriften sich ergebende Rechtslage nachträglich rückwirkend geändert werden soll. Da die meisten Abgabebescheide bereits rechtskräftig geworden sind, ist in § 11 Abs. 1 ausdrücklich bestimmt worden, daß Abgabebescheide, die der neuen Rechtslage nicht entsprechen, auch dann durch neue Bescheide, die der Änderung Rechnung tragen, ersetzt werden, wenn sie bereits unanfechtbar geworden sind. Entsprechendes muß auch für die in Berlin (West) als Vorläufer des Lastenausgleichs erhobene Baunotabgabe und Notabgabe von Betriebsvermögen gelten, die durch die Erstreckung der im Bundesgebiet geltenden Vergünstigungen für Angehörige der Vereinten Nationen auf Berlin (West) — Artikel II — berührt werden. In Absatz 2 wird für Zwecke der Vermögensabgabe die Anwendung der Vorschriften geregelt, die in bestimmten Fällen eine Erhöhung des sich aus § 13 Abs. 4 des Feststellungsgesetzes ergebenden Schadenshöchstbetrags ermöglichen sollen (§ 13 Abs. 5 und 6 des Feststellungsgesetzes, § 41 Abs. 3 LAG). Ob die Voraussetzungen für eine Erhöhung des Schadenshöchstbetrags vorliegen, kann aus den bisherigen Erklärungen des Abgabepflichtigen zur Vermögensabgabe regelmäßig nicht entnommen werden. Die Inanspruchnahme der vorgesehenen Berichtigungsmöglichkeiten ist daher von einem Antrag des Abgabepflichtigen abhängig gemacht worden. Der Antrag kann nur bis zum 31. März 1958 gestellt werden, jedoch ist Nachsichtgewährung wegen Versäumung der Frist beim Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen (§§ 86 und 87 der Reichsabgabenordnung) zulässig. Zu § 12 (Übergangsregelung bei der Kriegsschadenrente) Die Vorschrift des Absatzes 1 soll sicherstellen, daß Personen, die infolge der Verbesserungen dieses Gesetzes erstmals Antrag auf Kriegsschadenrente stellen können, ihre Bezüge grundsätzlich von einem einheitlichen Zeitpunkt ab erhalten, sofern sie innerhalb einer angemessenen Frist Antrag stellen; auf diese Weise soll zugleich vermieden werden, daß solche Anträge sich in der ersten Zeit nach Inkrafttreten des Gesetzes bei den Ausgleichsbehörden häufen. Anträge auf Kriegsschadenrente wegen Erwerbsunfähigkeit können nach § 265 Abs. 4 LAG nur bis zum 31. Dezember 1955 gestellt werden. Für Antragsteller, die erst nach diesem Gesetz antragsberechtigt werden, mußte daher in Absatz 2 zwangsläufig eine weitere Frist eingeräumt werden. Entsprechendes gilt für einen kleinen Personenkreis, der durch die Neufassung des AVAVG im vergangenen Jahr betroffen worden ist. Bei dieser Gelegenheit wurde aus Billigkeitsgründen auch für geschäftsungewandte Personen eine Nachfrist zur Antragstellung gewährt. Die Überleitungsvorschrift bezieht sich nur auf die formelle Antragsfrist, nicht auf das Vorliegen der materiellen Voraussetzungen für die Gewährung von Kriegsschadenrente wegen Erwerbsunfähigkeit. Absatz 3 soll im Interesse der Verwaltungsvereinfachung verhindern, daß Unterhaltshilfeempfänger auf Zeit, die wegen Verbrauchs ihres Grundbetrags bei Inkrafttreten dieses Gesetzes schon ausgeschieden sind, infolge der im vorliegenden Entwurf vorgesehenen Erhöhung der Grundbeträge erneut auf Zeit in die laufende Unterhaltshilfe eingewiesen werden müssen. Weitere laufende Zahlungen, die durch die Neuregelung ermöglicht würden, sollen durch Gewährung einer Abgeltungssumme innerhalb eines Zeitraumes von 2 Jahren abgelöst werden. Zu § 13 (Kosten im verwaltungsgerichtlichen Verfahren bei Klaglosstellung) Die Vorschrift trägt der Billigkeitserwägung Rechnung, daß Gerichtskosten in schwebenden Verfahren bei Klaglosstellung infolge dieses Gesetzes für die Beteiligten nicht entstehen sollen. Gleichzeitig soll ein Anreiz zur Zurücknahme eingelegter Rechtsmittel gegeben werden. Zu § 14 (Sonderregelung für die Übergangszeit bis zur wirtschaftlichen Eingliederung des Saarlandes) Wie sich aus § 16 ergibt, gilt dieses Gesetz nicht im Saarland. Es besteht jedoch das Bedürfnis, auch für die Anwendung dieses Gesetzes durch die Behörden des bisherigen Bundesgebiets während der Übergangszeit bis zur wirtschaftlichen Eingliederung des Saarlandes einige Sondervorschriften zu erlassen, um Lücken zu schließen und Härten zu vermeiden. In Absatz 1 wird der Grundsatz aufgestellt, daß überall dort, wo in den Lastenausgleichsgesetzen der Geltungsbereich des Grundgesetzes angesprochen ist, diese Bezugnahme nicht das Saarland umfaßt. Während dieser Grundsatz für die Abgabenseite des Lastenausgleichs selbstverständlich erscheint, hätten sich bei Anwendung der Lastenausgleichsgesetze im übrigen in dieser Beziehung Zweifel ergeben können. (Kunze [Bethel]) Die Vorschrift des Absatzes 2 soll vermeiden, daß jemand, der nach einjährigem Aufenthalt im bisherigen Bundesgebiet vor dem 31. Dezember 1952 in das Saarland verzogen ist, hinsichtlich der Geltendmachung von Schäden schlechter gestellt wird, als wenn er in das Ausland verzogen wäre. Geschädigte, die die allgemeinen Voraussetzungen des Lastenausgleichsgesetzes für die Geltendmachung von Schäden erfüllen, verlieren schon nach dem geltenden Recht die einmal begründeten Ansprüche im allgemeinen nicht dadurch, daß sie in das Saarland verziehen. Eine Ausnahme bildet § 287 Abs. 2 LAG, wonach Kriegsschadenrente grundsätzlich nur für die Dauer des ständigen Aufenthalts im Bundesgebiet gewährt wird. Nachdem durch die Änderung des § 287 die Zahlung der Kriegsschadenrente unter bestimmten Voraussetzungen in das Ausland ermöglicht wird, war eine entsprechende Vorschrift für den Fall des ständigen Aufenthalts im Saarland erforderlich. Über die Neufassung des § 287 hinaus soll Kriegsschadenrente bei allen Schäden, die nach § 261 LAG berücksichtigt werden, auch bei ständigem Aufenthalt im Saarland gewährt werden, um dadurch die politische Einheit des neuen Bundesgebiets zu unterstreichen. Absatz 4 will Härten beseitigen, die sich bisher daraus ergeben hatten, daß Personen, die im bisherigen Bundesgebiets wohnen, aber im Saarland Kriegssachschäden erlitten haben, weder Leistungen nach LAG noch nach saarländischem Recht erhalten konnten. Sie sollen nunmehr während ihres ständigen Aufenthalts im bisherigen Bundesgebiet an den Sozialleistungen des Lastenausgleichsgesetzes teilnehmen, soweit und solange sie nicht entsprechende Leistungen aus dem Saarland erhalten, was bei der Hausratentschädigung bereits der Fall ist. Eine entsprechende Regelung ist für Vertriebene, Ostgeschädigte und Sparer vorgesehen, die zwar jetzt im bisherigen Bundesgebiet wohnen, aber die Aufenthaltsvoraussetzungen des Lastenausgleichsgesetzes ganz oder teilweise im Saarland erfüllt haben. Da das Saarland künftig auch teilhaben wird an der Aufnahme von Aussiedlern und Sowjetzonenflüchtlingen, soll durch die in den Absätzen 5 und 6 vorgesehene Regelung sichergestellt werden, daß diese Personen, solange sie nicht entsprechende Leistungen vom Saarland erhalten können, bezüglich der Sozialleistungen des Lastenausgleichsgesetzes nicht schlechter gestellt werden, als wenn sie in einem anderen Bundesland aufgenommen worden wären. Die Anrechnungsvorschrift des Absatzes 8 soll Doppelentschädigungen vermeiden. Die Vorschrift des Absatzes 9 trifft eine der vorläufigen Stellung des Saarlandes angepaßte organisatorische Regelung, indem sie eine beratende Mitwirkung saarländischer Vertreter im Kontrollausschuß und im Ständigen Beirat ermöglicht. Zu § 16 (Nichtanwendung im Saarland) Die „negative Saarklausel" trägt der verschiedenartigen Rechtsentwicklung des Kriegsschädenrechts Rechnung, die eine Einführung der Lastenausgleichsgesetze im Saarland nicht zuläßt. Zu § 17 (Inkrafttreten) Die Vorschrift über das formelle Inkrafttreten dieses Gesetzes entspricht der allgemeinen Übung. Von welchem Zeitpunkt ab die einzelnen Vorschriften anzuwenden sind, ergibt sich bei den §§ 5 ff. aus dem Inhalt dieser Vorschriften selbst. Die Vorschriften der §§ 1 bis 3 sollen im Grundsatz mit Wirkung vom Inkrafttreten des Lastenausgleichsgesetzes ab angewendet werden. Dieser Grundsatz der Rückwirkung gilt insbesondere für die Vorschriften über die Schadenstatbestände, die Hauptentschädigung und die Hausratentschädigung. Die Ausnahmeregelung des Absatzes 2 (Wirksamwerden ab 1. April 1957) bezieht sich auf die Änderung des Altsparergesetzes, auf die finanzielle Auseinandersetzung mit den öffentlichen Haushalten (§ 6 LAG) sowie auf die Kriegsschadenrente, die Ausgleichsleistungen ohne Rechtsanspruch und auf die Verfahrensvorschriften. Absatz 3 ist durch die Regelung der Rentenneuordnungsgesetze veranlaßt, wonach die Rentenerhöhungen für die Monate Januar bis April 1957 auch bei der Unterhaltshilfe nach LAG anrechnungsfrei bleiben. Es erschien nicht vertretbar, zusätzlich zu dieser Vergünstigung die Verbesserungen bei der Unterhaltshilfe sich schon im Monat April auswirken zu lassen, da sich sonst in diesem Monat Vergünstigungen einmalig kumuliert hätten und mehrfache Neuberechnungen notwendig geworden wären. Die Verbesserungen der Hauptentschädigung sollen sich bei der Kriegsschadenrente erst mit Wirkung vom 1. April 1957 auswirken, um Neuberechnungen und Nachzahlungen für die zurückliegende Zeit zu vermeiden. Die Vorschrift des Absatzes 5, die die Rückzahlungen bereits gewährter Leistungen ausschließen will, ist nur vorsorglich in das Gesetz aufgenommen worden. Anlage Der wesentliche Inhalt des Entwurfs eines Achten Gesetzes zur Änderung des Lastenausgleichsgesetzes I. Hauptentschädigung Der Entwurf erhöht im Interesse der Geschädigten die Grundbeträge der Hauptentschädigung in dem Umfang, in dem dies nach den finanziellen Möglichkeiten eben noch vertretbar erschien. Die Regierungsvorlage hatte eine gleichmäßige Anhebung der derzeit nach § 246 LAG maßgebenden Grundbeträge um etwa 20 v. H. vorgesehen. Demgegenüber beträgt die Anhebung nach dem Entwurf bei kleineren Schadensbeträgen bis zu 100 v. H. der derzeitigen Grundbeträge. Bei größeren Schadensbeträgen sinkt sie prozentual ab derart, daß sie beispielsweise bei einem Schadensbetrag von 1 Mio RM 30 v. H. der derzeitigen Grundbeträge ausmacht und bei noch höheren Schadensbeträgen mit 20 v. H. der derzeitigen Grundbeträge ausläuft. Bezogen auf die Schadensbeträge bewirken die Grundbeträge des Entwurfs bei Schäden bis zu 4600 RM eine 100%ige Entschädigung. Die Schadensgruppen der Tabelle des § 246 LAG sind bei dieser Gelegenheit insbeson- (Kunze [Bethel]) dere bei Schäden über 40 000 RM erheblich verfeinert worden. Der Entwurf erkennt an, daß sich aus der Schadensberechnung bei Schäden am land- und forstwirtschaftlichen Vermögen für die Geschädigten — auch im Vergleich mit den Schäden am Grundvermögen und am Betriebsvermögen — Benachteiligungen ergeben haben. Er versucht, diese Ungleichmäßigkeit dadurch auszugleichen, daß beim land- und forstwirtschaftlichen Vermögen der Schadensbetrag für die Berechnung der Hauptentschädigung um ein Drittel erhöht wird (§ 245 Nr. 1 LAG). Eine weitere Härte, die sich insbesondere beim landwirtschaftlichen Vermögen der Vertriebenen gezeigt hat, liegt darin, daß wegen der Vorschriften über die Schadensberechnung durch Altenteilslasten vielfach der Schadensbetrag weitgehend oder sogar vollständig aufgezehrt wurde. Durch Änderung des § 12 Abs. 3 FG in Verbindung mit § 245 Nr. 2 LAG ist sichergestellt, daß die Altenteilslast nunmehr im Höchstfall den Einheitswert des landwirtschaftlichen Betriebs um ein Drittel kürzen kann. Besondere Härten, die sich vorwiegend im Bereich der Kriegssachschäden gezeigt haben, will der Entwurf durch das Zusammenwirken dreier Vorschriften beseitigen: Die Ermäßigung der Vermögensabgabe nach §§ 39 ff. LAG wird als Vorwegleistung auf die Hauptentschädigung behandelt. Durch die Neufassung des § 249 Abs. 3 LAG wird bewirkt, daß in Zukunft nicht mehr der Nennbetrag der Ermäßigung, sondern nur der pauschal veranschlagte Zeitwert der Ermäßigung als Vorwegleistung vom Grundbetrag der Hauptentschädigung abgesetzt wird. Ferner bestimmt das Gesetz (§ 249 Abs. 1 LAG), daß das erhaltene Vermögen des Geschädigten durch den Grundbetrag höchsten auf 50 v. H. des Anfangsvermögens des Geschädigten „aufgefüllt" werden kann. Dabei blieb bisher der Umstand, daß das erhaltene Vermögen grundsätzlich der Vermögensabgabe unterliegt, unberücksichtigt. In Zukunft soll dieser Umstand durch einen pauschalen Abschlag von 30 v. H. vom erhaltenen Vermögen berücksichtigt werden. Dadurch wird insbesondere erreicht, daß auch bei Schäden an Grundstücken, bei denen der Schadensgrad niedriger ist als 50 v. H., möglicherweise noch eine Hauptentschädigung in Betracht kommt. Bisher wurden bei der Berechnung der Vertreibungsschäden die Verbindlichkeiten nach § 245 Nr. 1 LAG nur mit dem halben Betrag abgesetzt; die Minderung der Hypothekengewinnabgabe bei Kriegssachschäden dagegen führte zu einer Kürzung der Hauptentschädigung mit dem vollen Betrag. Im Interesse der Gleichbehandlung der Geschädigtengruppen ist nunmehr vorgesehen, daß auch in diesem Fall für die Berechnung der Hauptentschädigung nur der halbe Betrag der Minderung berücksichtigt wird. Ist an Sparanlagen ein Vertreibungsschaden oder Ostschaden entstanden, dann wurde schon bisher insoweit ein besonderer Altsparerzuschlag zum Grundbetrag der Hauptentschädigung gewährt. Dieser Altsparerzuschlag wird nunmehr durch Änderung des § 249 a LAG zu einem Sparerzuschlag ausgebaut, mit der Wirkung, daß die Geschädigten grundsätzlich insoweit als Hauptentschädigung dieselben Beträge erhalten, welche die Gläubiger umgestellter Sparanlagen durch die Währungsreform in Verbindung mit dem Altsparergesetz erhalten haben. Bisher konnte die Hauptentschädigung nur mittelbar im Wege der Verrechnung mit Aufbaudarlehen oder der Leistung der Entschädigungsrente (bzw. der Unterhaltshilfe) an die Geschädigten ausbezahlt werden. In Zukunft wird, entsprechend der Ankündigung in § 246 Abs. 3 LAG, auch die unmittelbare Auszahlung als solche ermöglicht (§ 252 LAG). Freilich wird anfänglich die Auszahlung nur in einer beschränkten, allerdings fortlaufend ansteigenden Zahl von Fällen nach dem Umfang der verfügbaren Mittel möglich sein. Der Entwurf enthält deshalb Näheres über die Dringlichkeitsgrundsätze, nach denen sich der Vorrang bei der Auszahlung bestimmen soll. Er sieht außerdem eine Regelung vor, wonach unter besonderen Voraussetzungen der Anspruch der Geschädigten auf Hauptentschädigung dann durch Aushändigung von Schuldverschreibungen oder durch Eintragung in ein Schuldbuch erfüllt werden kann, wenn dadurch den Geschädigten genützt werden kann und die Verhältnisse des Kapitalmarktes es ermöglichen. II. Hausratentschädigung Auch die Hausratentschädigung wird durch den Entwurf nicht unbeträchtlich erhöht. Der Ausschuß hat die verschiedenen ihm vorliegenden Vorschläge und auch die finanziellen Möglichkeiten geprüft. Dabei war zu berücksichtigen, daß Antrag auf Hausratentschädigung in mehr als 7 Millionen Fällen gestellt ist. Das Ergebnis war, daß — neben einer Anhebung der Kinderzuschläge entsprechend der Regierungsvorlage — eine gleichmäßige Anhebung aller Stammbeträge um je 400 DM die zweckmäßigste und für die Geschädigten günstigste Lösung bildet, bei der insbesondere auch nicht die Auszahlung an die Geschädigten durch übermäßige Erschwerung der Verwaltungsarbeit verzögert wird (§ 295 LAG). Mit dieser allgemeinen Anhebung sollte auch der Vorschlag berücksichtigt werden, Zuschläge zur Hausratentschädigung für solche Kinder zu gewähren, die am 1. April 1952 nicht mehr zum Haushalt des Geschädigten gehörten und von diesem abhängig waren. Die Durchführung einer solchen Maßnahme in der vorgeschlagenen Form wäre nach Auffassung des Ausschusses nur mit großen Schwierigkeiten möglich gewesen. Von der Gewährung der Hausratentschädigung waren bisher Geschädigte ausgeschlossen, die in den Jahren 1949 bis 1951 ein Einkommen von mehr als 10 000 DM oder ein Vermögen von mehr als 35 000 DM hatten. Nachdem nunmehr im Lastenausgleich der Entschädigungsgedanke immer stärker in den Vordergrund tritt, soll diese beschränkende Vorschrift gestrichen werden (§ 293 LAG). Der Anspruch auf Hausratentschädigung kann in Zukunft unbeschränkt vererbt und auch abgetreten werden (§ 294 LAG). III. Unterhaltshilfe Der Entwurf geht davon aus, daß auch die Empfänger der Unterhaltshilfe an der gesamtwirtschaftlichen Entwicklung einen angemessenen Anteil, unter Berücksichtigung der finanziellen Möglichkeiten des Ausgleichsfonds, haben sollen. Insbesondere muß auf die Beibehaltung eines angemessenen Verhältnisses zwischen den Leistungen der Unterhaltshilfe und den neuerdings durch die (Kunze [Bethel]) Sozialreform angehobenen Leistungen der Sozialversicherung geachtet werden. Deswegen ist die Anhebung der Unterhaltshilfe für den Familienvorstand von 100 auf 120 DM, für die Ehefrau von 50 auf 60 DM und für das Kind von 35 auf 42 DM (also jeweils um 20 v. H.) vorgesehen (§ 269 LAG). Für Vorzugsrentner und Kleinrentner gilt die Sonderregelung des § 274 LAG; hier ist eine Anhebung der Sätze von 120 v. H. auf 150 v. H. der Ausgangsbeträge in Aussicht genommen. Auch darüber hinaus sieht der Entwurf zahlreiche Verbesserungen bei der Regelung der Unterhaltshilfe vor. Beispielsweise werden die Freibeträge bei gleichzeitigem Bezug von Sozialrenten um 50 v. H. (in der Regel von 10 DM auf 15 DM monatlich) angehoben sowie Freibeträge bei Kapital- und Mieteinkünften neu eingeführt (§ 267 Abs. 2 LAG). Der Grenzbetrag des Vermögens, das der Geschädigte noch besitzen darf, wird zur Verringerung aufgetretener Härten von 5000 auf 6000 DM erhöht (§ 268 LAG). Geschädigten, die früher von einer selbständigen Erwerbstätigkeit lebten und die einen bestimmten Mindestgrundbetrag der Hauptentschädigung erreichen, wird, auch wenn sie die bisherigen Altersvoraussetzungen nicht erfüllen, d. h. am Stichtag noch nicht das 65. (Frauen das 60.) Lebensjahr erreicht hatten, auf weitere drei Jahre das „Hineinwachsen" in die Unterhaltshilfe ermöglicht. Die Unterhaltshilfe wird in diesem Fall gewährt, bis der Grundbetrag der Hauptentschädigung bei 40%iger Anrechnung der Unterhaltshilfezahlungen erreicht ist (§ 273 Abs. 5 LAG). Zahlreiche weitere Änderungen beziehen sich auf eine Verbesserung der Anrechnungsgrundsätze beim Bezug eigener Einkünfte (§ 267 LAG) und bei gleichzeitigem Anspruch auf Hauptentschädigung (§ 278 a LAG); im letzteren Fall sollen in Zukunft nicht mehr 50 v. H., sondern nur noch 40 v. H. des Auszahlungsbetrags der Unterhaltshilfe auf die Hauptentschädigung angerechnet werden. IV. Entschädigungsrente Die Entschädigungsrente stellt begrifflich in erster Linie die Vorwegnahme der Auszahlung der Hauptentschädigung an alte oder erwerbsunfähige Geschädigte dar; doch wird sie daneben auch bei Sparerschäden und beim Verlust höherer Einkünfte gewährt. Eine beträchtliche Erhöhung der Entschädigungsrente ergibt sich ohne weiteres aus der Erhöhung der Grundbeträge der Hauptentschädigung nach § 246 LAG. Diese Erhöhung kann je nach den Umständen des Einzelfalles etwa zwischen 30 v. H. und 100 v. H. ausmachen. Ferner ist der monatliche Einkommenshöchstbetrag, bis zu dem Entschädigungsrente in Frage kommt, auf 300 DM für den Berechtigten und zusätzlich 100 DM für den Ehegatten, sowie 50 DM für jedes Kind (statt bisher 250 DM, 75 DM und 35 DM) erhöht worden (§ 279 LAG). Das weitere „Hineinwachsen" in die Entschädigungsrente ist Hauptentschädigungsberechtigten auf 5 Jahre ermöglicht (§ 282 Abs. 4 LAG). Für hauptentschädigungsberechtigte Geschädigte beträgt ferner der Mindestsatz der Entschädigungsrente in Zukunft 6 v. H. (statt bisher 4 v. H.) des Grundbetrags (§ 280 LAG). Auch soweit Entschädigungsrente wegen Existenzverlusts gewährt wird, werden die Monatsbeträge angehoben und zwar um je 10 DM. Diese Anhebung wirkt sich aber nicht bei gleichzeitig unterhaltshilfeberechtigten Empfängern, die ohnedies schon eine Anhebung der gesamten Kriegsschadenrente um 20 DM oder mehr erhalten, aus, wohl aber bei Beziehern der Entschädigungsrente allein (§ 284 LAG). V. Aufbaudarlehen Die Aufbaudarlehen müssen allmählich, wenn die „soziale" Phase des Lastenausgleichs zunehmend in die Entschädigungsphase übergeht, zurücktreten, um Raum für die Auszahlung der Hauptentschädigung zu schaffen. Der Entwurf legt deshalb Höchstbeträge für die Bereitstellung für Aufbaudarlehen fest. Diese Höchstsumme beträgt im Jahr 1957 650 Mio Deutsche Mark; sie sinkt dann bis 1965 allmählich auf 0 ab (§ 323 Abs. 1 LAG). Die Aufbaudarlehen sollen in Zukunft auch bei Ostschäden gewährt werden dürfen, damit Härten beseitigt werden, die sich vor allem in Berlin gezeigt haben (§ 253 LAG). In Zukunft ist den Antragstellern, die Vermögensschäden im Sinne des Feststellungsgesetzes geltend machen können, ausdrücklich ein Vorrang bei der Darlehensgewährung zuerkannt; entsprechendes gilt für Antragsteller, die mit dem Darlehen ein Familienheim oder eine Eigentumswohnung bauen wollen (§ 257). Geschädigte, die sich mit dem Darlehen eine Mietwohnung oder eine Genossenschaftswohnung beschafft haben oder beschaffen, sind nach 10 Jahren zu Lasten des Gebäudeeigentümers aus der Haftung zu entlassen (§ 254 Abs. 3 LAG). Die Verrechnung der Aufbaudarlehen mit der Hauptentschädigung tritt, wenn mit dem Darlehen eine Mietwohnung oder eine Genossenschaftswohnung gefördert worden ist, nach dem Entwurf nur noch auf Antrag ein. Andererseits werden die Darlehen auf Antrag mit dem Hauptentschädigungsanspruch nicht nur des Geschädigten selbst, sondern auch seiner nächsten Angehörigen verrechnet (§ 258 LAG). Der Präsident des Bundesausgleichsamts wird ermächtigt, flüssige Kassenmittel bis zu einem Höchstbetrage bei der Deutschen Bau- und Bodenbank anzulegen, wenn damit Eigentumsmaßnahmen für die Geschädigten gefördert werden können (§ 324 Abs. 5 LAG). VI. Härtefonds Die Härtefondsregelung des § 301 LAG wird weiterhin (insbesondere bezüglich der Sowjetzonenflüchtlinge) verbessert. Bei dieser Gelegenheit wird die besondere Regelung für die Sowjetzonenflüchtlinge in einem neuen § 301 a zusammengefaßt. Verbesserungen ergeben sich zunächst aus der Angleichung an die allgemeine Anhebung der Ausgleichsleistungen nach dem LAG. Ausdrücklich ist klargestellt, daß die Beihilfen für die Beschaffung von Hausrat an Sowjetzonenflüchtlinge den vollen Betrag der Hausratentschädigung der ersten Stufe (1200 DM zuzüglich Familienzuschläge) erreichen sollen und daß an Sowjetzonenflüchtlinge, die Einkünfte von bestimmter Höhe verloren haben, deswegen Zuschläge zu den der Unterhaltshilfe entsprechenden Unterhaltsbeihilfen gewährt werden können. VII. Allgemeine Vorschriften und Verfahrensvorschriften des LAG Auch die allgemeinen Vorschriften der Leistungsseite des LAG werden an zahlreichen Stellen ge- (Kunze [Bethel]) ändert. Maßgebend waren neben dem Wunsch zur Beseitigung sozialer Härten auch Gründe der Verwaltungsvereinfachung und der Wunsch nach Klarstellung von Zweifelsfällen. So ist der Vertriebenenbegriff des § 11 LAG, im Einklang mit der beabsichtigten Neufassung des Vertriebenenbegriffs nach dem Bundesvertriebenengesetz, neu gefaßt. Die Tatbestände des Vertreibungsschadens (§ 12 LAG), des Ostschadens (§ 14 LAG) und des Sparerschadens (§ 15 LAG) sind zur Berücksichtigung von Sonderfällen erweitert. Auf den Schaden können sich in Zukunft alle Erben ohne Beschränkung auf nähere Angehörige berufen (§ 229 LAG). Die Frist für Anträge nach dem Feststellungsgesetz war seit längerer Zeit abgelaufen; sie ist nunmehr überhaupt aufgehoben worden (§ 236 LAG). Auch die Vorschriften über das Verfahren wurden an verschiedenen Stellen neu gestaltet und verbessert; besonders mußte auch das Verfahren bei Gewährung und Auszahlung der Hauptentschädigung geregelt werden (§§ 335, 345, 346 LAG). VIII. Lastenausgleichsabgaben Hinsichtlich der Lastenausgleichsabgaben geht der Entwurf von der Erkenntnis aus, daß im Interesse der Abgabepflichtigen wie auch des Ausgleichsfonds Änderungen, nachdem nunmehr in der ganz überwiegenden Mehrzahl der Fälle die Veranlagung durchgeführt worden ist, möglichst vermieden bleiben müssen. Der Entwurf enthält deshalb neben verschiedenen ergänzenden Regelungen technischer Art und einigen Vorschriften zur Anpassung an Änderungen auf der Leistungsseite nur wenige Vorschriften von größerer sachlicher Bedeutung. Bei der seinerzeitigen Beratung über § 47 LAG, der die Höhe der Ermäßigung der Vermögensabgabe wegen Kriegsschäden betrifft, war davon ausgegangen worden, daß der Ermäßigungsbetrag im Jahr insgesamt etwa 100 Mio DM ausmachen werde. Inzwischen hat sich gezeigt, daß der jährlich durch § 47 LAG insgesamt bewirkte Ermäßigungsbetrag erheblich niedriger ist. Der Entwurf ergänzt den § 47 deshalb durch den neuen § 47 a, der im Ergebnis etwa zu einer Verdreifachung der Ermäßigungsbeträge führen wird. Während die Ermäßigung nach § 47 mit Bezug auf die Hauptsumme der Vermögensabgabe berechnet wird, ist die Ermäßigung nach § 47 a unmittelbar auf die Vierteljahrsbeträge bezogen. Diese Unterscheidung ist notwendig, damit nicht die bereits durchgeführten Veranlagungen unrichtig werden und wiederholt werden müssen. Eine Streichung des § 13 Abs. 4 des Feststellungsgesetzes, wie sie beantragt worden war, ist nicht möglich. Doch bringt der Entwurf zu § 13 FG verschiedene Erleichterungen, die sich besonders zugunsten der Kriegssachgeschädigten auswirken, insbesondere in § 13 Abs. 5 und 6 des Feststellungsgesetzes und in § 41 LAG. Damit wird erreicht, daß beim Vergleich des Werts eines geschädigten gewerblichen Betriebes am 1. Januar 1940 und am Währungsstichtag auf Antrag des Geschädigten Berichtigungen z. B. bei Kapitalerhöhungen, bei Sacheinlagen und bei Kapitalveränderungen ähnlicher Art vorgenommen werden können. Die Vermögensabgabe in Berlin war bisher mit Rücksicht auf die besonderen Verhältnisse Berlins auf die Dauer von 5 Jahren nur mit einem Drittel zu entrichten gewesen. Wegen der besonderen Lage Berlins sieht der Entwurf vor, daß diese Regelung auf die Dauer des Lastenausgleichs fortgesetzt wird (§ 88 LAG). Der Entwurf folgt, wegen der besonderen Schwierigkeiten und Unterschiede bei den Abgabepflichtigen, nicht dem Vorschlag, bei gewerblichen Betrieben die Entrichtung der Vermögensabgabe mit verkürzter Laufzeit („Raffung") vorzuschreiben. Doch enthält er (in § 199 a LAG) Vergünstigungen für den Fall, daß sich die Abgabepflichtigen freiwillig zu der beschleunigten Bezahlung der Vermögensabgabe entschließen. Damit ist dem Grundgedanken der antragstellenden Fraktionen durch einstimmigen Beschluß des Ausschusses Rechnung getragen. Lücken des Gesetzes schließen insbesondere die Vorschriften des Entwurfs zu § 18 LAG (Behandlung der Reichsbank bei der Vermögensabgabe) und zu §§ 27 a und 27 b LAG (Regelung besonderer Rückerstattungsfälle) sowie die §§ 5 bis 10 des Artikels II des Entwurfs, in denen den Angehörigen der Vereinten Nationen, die Vermögen in Berlin (West) besitzen, ein Wahlrecht zwischen den Vergünstigungen nach dem Lastenausgleichsgesetz und den Vergünstigungen nach den §§ 7 bis 9 a. a. O. eingeräumt wird; beide Vergünstigungen zusammen können nicht in Anspruch genommen werden. IX. Beitrag der öffentlichen Haushalte Die vorgesehenen Erhöhungen der Leistungen lassen sich in diesem Umfang nur ermöglichen, wenn auch eine Erhöhung der Einnahmen des Ausgleichsfonds eintritt. In dieser Richtung wirken sich verschiedene Vorschriften des Entwurfs aus. Die Regelung des § 6 Abs. 1 LAG, wonach die Länder durch einen Zuschuß aus den Erträgen der Vermögensteuer das laufende Aufkommen aus den Lastenausgleichsabgaben auf 2,6 Mrd. DM jährlich „auffüllen", die Länder in ihrer Gesamtheit hierfür jedoch höchstens 90 v. H. des Aufkommens der Vermögensteuer aufzuwenden haben, gilt zunächst nur bis einschließlich für das Rechnungsjahr 1958. Der Entwurf erstreckt diese Regelung auf die Laufzeit des Lastenausgleichs, weil nur durch eine endgültige Regelung dieser Frage die finanziellen Grundlagen für die vorgesehenen Ausgleichsleistungen geschaffen werden können. Der 50%ige Zuschuß, den Bund und Länder nach § 6 Abs. 2 LAG zur Unterhaltshilfe zu entrichten haben, ist derzeit mit höchstens 440 Mio DM jährlich begrenzt. Der Entwurf wird eine Erhöhung der Aufwendungen für Unterhaltshilfe bewirken, die nach den Schätzungen nicht unbeträchtlich über 880 Mio DM hinaus steigen werden. Er geht davon aus, daß auch hinsichtlich dieser weiteren Beträge eine 50%ige Beteiligung der öffentlichen Haushalte an den Aufwendungen der Unterhaltshilfe angemessen ist. Er sieht deswegen die Streichung der Begrenzung auf 440 Mio DM in § 6 Abs. 2 LAG vor. Der Entwurf enthält ferner einen besonderen einmaligen Zuschuß des Bundes in Höhe von 100 Mio DM. In diesem Zuschuß sieht der Ausschuß einen gewissen Ausgleich für die Ausfälle, die dem (Kunze [Bethel]) Ausgleichsfonds durch die nunmehr auf Dauer festgelegte Kürzung der Vierteljahresbeträge in Berlin entstehen (vgl. § 6 Abs. 3 LAG). Die Kosten der Lastenausgleichsbank, der Deutschen Landesrentenbank und der Deutschen Siedlungsbank aus der Durchführung der Maßnahmen des Lastenausgleichs, insbesondere aus der Verwaltung der Aufbaudarlehen, sind bisher gemäß § 5 Abs. 2 Satz 2 LAG aus dem Ausgleichsfonds bestritten worden. Nunmehr wird die Vorschrift geändert mit der Wirkung, daß diese Kosten aus dem Bundeshaushalt bestritten werden. Die Darlehen des Ausgleichsfonds an die Länder aus der Wohnraumhilfe (einschließlich der entsprechenden Darlehen nach dem Soforthilfegesetz, aus den Umstellungsgrundschulden und nach § 46 Abs. 2 des Bundesvertriebenengesetzes) betragen derzeit bereits etwa 4,5 Mrd. DM. Sie werden sich in den nächsten Jahren noch weiter erhöhen. Sie werden derzeit mit 2 v. H. getilgt, ihre Tilgung würde sich hiernach über das Jahr 2000 hinaus erstrecken. (Für einen Teil dieser Darlehen bestimmt allerdings schon § 348 LAG in seiner derzeitigen Fassung, daß die Tilgung innerhalb von 30 Jahren abgeschlossen sein muß.) Die Hauptentschädigung muß den Geschädigten nach § 252 LAG bis zum Jahre 1979 bezahlt werden. Um die Rückflüsse aus den Wohnraumhilfedarlehen und aus den anderen erwähnten Darlehen noch für die Hauptentschädigung nutzbar zu machen, sieht der Entwurf vor, daß die Tilgung von den Ländern durchweg bis zum Jahre 1979 durchzuführen ist (§ 348 LAG). X. Feststellungsgesetz Das Feststellungsgesetz muß völlig auf das Lastenausgleichsgesetz abgestimmt sein. Deswegen müssen die gemeinsamen Vorschriften beider Gesetze einander angepaßt werden. Dabei ist es nunmehr auch möglich, den Text des Feststellungsgesetzes an verschiedenen Stellen, insbesondere bezüglich der Schadenstatbestände der §§ 3 bis 5 FG, sehr zu vereinfachen. Sachlich sind die Änderungen des Feststellungsgesetzes, auch soweit sie nicht lediglich eine Wiederholung der Änderungen des Lastenausgleichsgesetzes darstellen, von beschränkter Bedeutung. Auf die Verbesserung bei der Anrechnung der Altenteilslasten auf den Schadensbetrag für die Hauptentschädigung (§ 12 Abs. 2 FG) und beim Vermögensvergleich nach § 13 Abs. 4 bis 6 FG ist bereits oben (unter I bzw. unter VIII) hingewiesen worden. Die besondere Feststellung der Verbindlichkeiten bei kriegssachgeschädigtem Grundvermögen sowie land- und forstwirtschaftlichem Vermögen (§ 13 Abs. 2 FG) ist, als überflüssig, zur Verfahrensvereinfachung gestrichen worden. Die Änderungen der §§ 18 und 21 FG bezwecken die Klärung von Zweifelsfragen bei der Schadensberechnung in besonderen Fällen. XI. Währungsausgleichsgesetz Auch im Währungsausgleichsgesetz muß der Entwurf verschiedene Vorschriften zur Anpassung an geänderte Parallelvorschriften des Lastenausgleichsgesetzes ändern. Darüber hinaus enthält er insbesondere die Gleichstellung solcher Depositenkonten, über die sparbuchähnliche Urkunden ausgestellt waren, mit den Sparkonten (§ 1 a); er ermöglicht damit deren Berücksichtigung im Rahmen des WAG. Die bisherige Vorschrift, daß auch der Erbe eines Vertriebenen selbst Vertriebener gewesen sein muß, um den Entschädigungsanspruch geltend machen zu können, soll in Zukunft wegfallen (§ 2 WAG). Umwandlungsfälle sollen in Zukunft nach denselben Grundsätzen wie beim Altsparergesetz berücksichtigt werden können (§ 3 WAG). XII. Altsparergesetz Der Entwurf enthält keine grundsätzlichen Veränderungen des Altsparergesetzes, ermöglicht aber die Beseitigung einiger Härten, die sich bei seiner Durchführung gezeigt haben. So wird auch hier, wie beim Währungsausgleichsgesetz, klargestellt, daß Depositeneinlagen, über die sparbuchähnliche Urkunden ausgestellt waren, wie Spareinlagen zu behandeln sind. Es ist die Möglichkeit geschaffen worden, gewisse Formen der Geldanlage in besonderen Fällen durch Rechtsverordnung den Sparanlagen gleichzustellen (§ 2 a ASpG). Es hat sich gezeigt, daß die Ermächtigung für die Bundesregierung, nach § 13 ASpG durch Rechtsverordnung eine nähere Regelung über die Behandlung von Umwandlungsfällen zu treffen, zu eng war. Durch Neufassung dieser Vorschrift wird die Möglichkeit geschaffen, daß in weiterem Umfang wie bisher Fälle berücksichtigt werden können, in denen eine am Währungsstichtag umgestellte oder umgewandelte Sparanlage am 1. Januar 1940 in dieser Form noch nicht bestanden hat, vielmehr später beispielsweise aus der späteren Veräußerung von Vermögenswerten oder aus Kapitalzahlungen bei Versicherungsansprüchen wegen Lebens- oder Körperverletzung oder aus Kapitalabfindungen auf Grund von Erbansprüchen oder von Pensions- oder Rentenleistungen entstanden ist. XIII. Überleitungsvorschriften Die Novelle wird nahezu 5 Jahre nach dem Inkrafttreten des Lastenausgleichsgesetzes in Kraft treten. Unter diesen Umständen haben die Überleitungsvorschriften besondere Bedeutung. Das Wesentlichste ist: 1. Bescheide über die Vermögensabgabe, die durch das neue Gesetz unrichtig geworden sind, werden durch neue Bescheide ersetzt. In gewissen Fällen tritt eine Änderung nur auf Antrag ein (§ 11 des Entwurfs). 2. Ebenso wie das LAG gilt auch das Änderungsgesetz nicht im Saarland. Für Schäden, die wegen der besonderen saarländischen Kriegsschädenregelung im LAG nicht berücksichtigt werden können, ist jedoch zur Vermeidung von Härten eine Übergangsregelung vorgesehen. So können z. B. Geschädigte mit ständigem Auf enthalt im Geltungsbereich des LAG unter Berufung auf Kriegssachschäden, die im Saarland entstanden sind, Sozialleistungen aus dem Ausgleichsfonds erhalten, soweit und solange nicht entsprechende Leistungen vom Saarland gewährt werden können. Entsprechendes gilt für Vertriebene, Ostgeschädigte und Sparer, die jetzt im Geltungsbereich des Lastenausgleichsgesetzes wohnen, an dem nach dem LAG maßgebenden Stichtag aber im Saarland gewohnt (Kunze [Bethel]) haben. Weiterhin sollen Aussiedler und Sowjetzonenflüchtlinge, die seit dem 1. Januar 1957 im Saarland aufgenommen werden, bis zu einer entsprechenden Regelung durch das Saarland gewisse soziale Leistungen aus dem Lastenausgleich erhalten (§ 14 des Entwurfs). 3. Die zahlreichen Änderungen des Entwurfs müssen teilweise auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens des Lastenausgleichsgesetzes zurückbezogen werden; dies gilt insbesondere für die Vorschriften über die Berechnung der Hauptentschädigung. Zum anderen Teil sollen die Änderungen erst für die Zukunft — mit Wirkung ab 1. April 1957 — gelten. Dies gilt besonders für die Leistungen der Unterhaltshilfe und der Entschädigungsrente sowie für die Auszahlung der Hauptentschädigung. Die näheren Regelungen dazu enthält § 17 des Entwurfs. Bonn, den 25. März 1957 Kunze (Bethel) Berichterstatter Anlage 3 Umdruck 1000 (Vgl. S. 11404 B) Änderungsantrag der Fraktionen der CDU/CSU, SPD, FDP, DP (FVP), GB/BHE zur zweiten Beratung des Entwurfs eines Achten Gesetzes zur Änderung des Lastenausgleichsgesetzes (Drucksachen 3322, 1966, 1974, 2113, 2645, 2674, 2746, 2820, 3208). Der Bundestag wolle beschließen: Zu Artikel I § 1 Unter Nr. 6 erhält im § 12 Abs. 11 (neu) die Nr. 3 folgende Fassung: „3. in den Fällen des Absatzes 8, des § 11 Abs. 2 Nr. 1 und 2 sowie bei Personen, die an ihren Wohnsitz im Vertreibungsgebiet wegen Vertreibungsmaßnahmen nicht zurückkehren konnten, am 8. Mai 1945; an ,die Stelle dieses Zeitpunktes tritt bei Personen, die vor dem 8. Mai 1945 verstorben sind, der Zeitpunkt des Todes, wenn ein diesem Zeitpunkt die Rückkehr in das Vertreibungsgebiet wegen Vertreibungsmaßnahmen nicht mehr möglich war." Bonn, den 4. April 1957 Kunze (Bethel) und Fraktion Ollenhauer und Fraktion Dr. Czermak Dr. Becker (Hersfeld) und Fraktion Dr. Brühler und Fraktion Dr. Klötzer Feller und Fraktion Anlage 4 Umdruck 999 (Vgl. S. 11404 C, 11406 C, 11418 B) Änderungsantrag des Abgeordneten Dr. Atzenroth zur zweiten Beratung des Entwurfseines Achten Gesetzes zur Änderung des Lastenausgleichsgesetzes (Drucksachen 3322, 1966, 1974, 2113, 2645, 2674, 2746, 2820, 3208). Der Bundestag wolle beschließen: 1. Zu Artikel I § 1 (Änderung des Lastenausgleichsgesetzes): Nr. 16 erhält folgende Fassung: „16. § 47 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 2 Nr. 2 wird folgender Satz angefügt: Für die Zeit vom 1. September 1952 bis zum 31. März 1957 finden Sätze 1 und 2 mit der Maßgabe Anwendung, daß bei 900 und mehr Schadenspunkten die letzte Spalte der Tabelle des Satzes 1 entfällt. b) Absatz 4 wird gestrichen." 2. Zu Artikel I § 2 (Änderung des Feststellungsgesetzes): Unter Nr. 11 ist in § 13 Abs. 5 und Abs. 6 jeweils nach den Worten „ist auf Antrag" das Wort „insbesondere" einzufügen. Bonn, den 3. April 1957 Dr. Atzenroth Anlage 5 Umdruck 998 (Vgl. S. 11406 C, 11408 B, 11409 B, 11417 A, 11418 A) Änderungsantrag der Abgeordneten Miller, Dr. Lindrath, Schneider (Hamburg) und Genossen zur zweiten Beratung des Entwurfs eines Achten Gesetzes zur Änderung des Lastenausgleichsgesetzes (Drucksachen 3322, 1966, 1974, 2113, 2645, 2674, 2746, 2808). Der Bundestag wolle beschließen: Zu Artikel I § 1 1. Unter Nr. 18 erhält § 55 a folgende Fassung: „§ 55 a Vergünstigung für Sowjetzonenflüchtlinge (1) Zur Milderung von Härten wird natürlichen Personen auf Antrag eine vorläufige Stundung ihrer Vermögensabgabe gewährt, wenn sie glaubhaft machen, daß sie in der sowjetischen Besatzungszone einen Schaden erlitten haben. Die Stundung soll in dem Umfang gewährt werden, der den Schadensgruppensätzen gemäß § 47 im Verhältnis zu ihrem Vermögen im Geltungsbereich dieses Gesetzes am Stichtag entspricht. (2) Die vorläufige Stundung tritt nur ein, wenn das Vermögen des Geschädigten im Geltungsbereich dieses Gesetzes 100 000 Deutsche Mark nicht übersteigt. (3) Die Bundesregierung wird ermächtigt, zur Durchführung durch Rechtsverordnung das Nähere zu bestimmen." 2. Nr. 94 ist dahin zu ergänzen, daß § 345 Abs. 1 Satz 2 folgende neue Fassung erhält: „Der Bescheid kann auch dahin lauten, daß dem Antrag zur Zeit mangels verfügbarer Mittel nicht entsprochen werden kann; in diesem Falle ist ,dem Antragsteller ein grundsätzlicher Bewilligungsbescheid zur Verfügung zu stellen." Bonn, den 3. April 1957 Miller Dr. Lindrath Schneider (Hamburg) Bender Brookmann (Kiel) Dr. Eckhardt Ehren Funk Baron Dr. Manteuffel-Szoege Frau Dr. Rehling Stiller Walz Dr. Winter Anlage 6 Umdruck 1005 (Vgl. S. 11409 C) Änderungsantrag der Abgeordneten Kunze (Bethel), Ohlig, Seuffert und Genossen zur zweiten Beratung des Entwurfs eines Achten Gesetzes zur Änderung des Lastenausgleichsgesetzes (Drucksachen 3322, 1966, 1974, 2113, 2645, 2674, 2746, 2820, 3208). Der Bundestag wolle beschließen: Zu Artikel I § 1 Unter Nr. 21 werden in § 78 Abs. 2 Nr. 3 mach dem Wort „Rückerstattungsberechtigten" die Worte „oder auf Grund einer Übertragung im Sinne des § 27 a, wenn die Voraussetzungen des § 27 a Abs. 2 gegeben sind," eingefügt. Bonn, den 4. April 1957 Kunze (Bethel) und Fraktion Ohlig Seuffert Dr. Czermak Dr. von Golitschek Anlage 7 Umdruck 995 (Vgl. S. 11410 B, 11415 A, C, 11416 D) Änderungsantrag der Fraktion des GB/BHE zur zweiten Beratung des Entwurfs eines Achten Gesetzes zur Änderung des Lastenausgleichsgesetzes (Drucksachen 3322, 1966, 1974, 2113, 2645, 2674, 2746, 2820, 3208) Der Bundestag wolle beschließen: Zu Artikel I § 1 1. Unter Nr. 37 werden in § 246 Abs. 2 a) in Schadensgruppe 58 die Worte „bis 2 000 000 Reichsmark 65 000 Deutsche Mark + 3,6 v. H. des 1 000 000 Reichsmark übersteigenden Schadensbetrags" ersetzt durch die Worte „über 1 000 000 Reichsmark 6,5 v. H. des Schadensbetrags" b) die Schadensgruppe 59 gestrichen. 2. Unter Nr. 59 werden in § 273 Abs. 5 Nr. 2 die Worte „von mindestens 5000 Deutsche Mark" durch die Worte „von mindestens 3600 Deutsche Mark" ersetzt. 3. Unter Nr. 76 wird folgender Buchstabe e angefügt: ,e) Folgender Absatz 5 wird angefügt: „5) Zu den in den Absätzen 1 und 2 genannten Entschädigungsbeträgen wird ein Zuschlag von 150 Deutsche Mark für Kinder im Sinne des § 294 Abs. 1 Nr. 2 gewährt, die am 1. April 1952 im Geltungsbereich des Grundgesetzes oder in Berlin (West) ihren ständigen Aufenthalt hatten und für die nach Absatz 3 ein Zuschlag nicht gewährt wird, die jedoch im Zeitpunkt der Schädigung zum Haushalt des Geschädigten gehörten und von ihm wirtschaftlich abhängig waren." ' Bonn, den 2. April 1957 Dr. Klötzer Feller und Fraktion Anlage 8 Umdruck 996 (Vgl. S. 11415 B) Änderungsantrag der Fraktionen der CDU/CSU, SPD, FDP, DP(FVP) zur zweiten Beratung des Entwurfs einen Achten Gesetzes zur Änderung des Lastenausgleichsgesetzes (Drucksachen 3322, 1966, 1974, 2113, 2645, 2674, 2746, 2820, 3208) Der Bundestag wolle beschließen: Zu Artikel I § 1 Unter Nr. 59 werden in § 273 Abs. 5 Nr. 2 die Worte „von mindestens 5000 Deutsche Mark" durch die Worte „von mindestens 3600 Deutsche Mark" ersetzt. Bonn, den 3. April 1957 Kunze (Bethel) und Fraktion Ollenhauer und Fraktion Dr. Czermak Dr. Becker (Hersfeld) und Fraktion Dr. Brühler und Fraktion Anlage 9 Umdruck 1004 (Vgl. S. 11426 B, 11427 B) Änderungsantrag der Fraktion des GB/BHE zur dritten Beratung des Entwurfs eines Achten Gesetzes zur Änderung des Lastenausgleichsgesetzes (Drucksachen 3322, 1966, 1974, 2113, 2645, 2674, 2746, 2820, 3208). Der Bundestag wolle beschließen: Zu Artikel I § 1 Unter Nr. 37 werden in § 246 Abs. 2 a) in Schadensgruppe 58 die Worte „bis 2 000 000 Reichsmark 65 000 Deutsche Mark + 3,6 v. H. des 1 000 000 Reichsmark übersteigenden Schadensbetrags" ersetzt durch die Worte „über 1 000 000 Reichsmark 6,5 v. H. des Schadensbetrags" b) die Schadensgruppe 59 gestrichen. Bonn, den 4. April 1957 Dr. Klötzer Feller und Fraktion Anlage 10 Umdruck 1003 (Vgl. 11426 B, C, 11427 A) Änderungsantrag der Abgeordneten Dr. Graf (München), Dr. Preiß und Genossen zur dritten Beratung des Entwurfs eines Achten Gesetzes zur Änderung des Lastenausgleichsgesetzes (Drucksachen 3322, 1966, 1974, 2113, 2645, 2674, 2746, 2820, 3208). Der Bundestag wolle beschließen: Zu Artikel I § 1 Nr. 16 erhält folgende Fassung: ,16. In § 47 wird folgender Absatz 4 angefügt: „(4) Durch Rechtsverordnung kann in den Fällen des Wiederaufbaus bis zum 21. Juni 1948 unbeschadet Absatz 2 eine Ermäßigung der Abgabe vorgesehen werden." Bonn, den 4. April 1957 Dr. Graf (München) Dr. Preiß Neumayer Hepp Dr. Henn Platner Gumrum von Manteuffel (Neuß) Dr. Schranz Euler Dr. Elbrächter Dr. Brühler Dr. Schäfer (Hamburg) Dr. Schneider (Lollar) Lahr Anlage 11 Umdruck 1006 (Vgl. S. 11427 B) Änderungsantrag der Fraktion des GB/BHE zur dritten Beratung des Entwurfs eines Achten Gesetzes zur Änderung des Lastenausgleichsgesetzes (Drucksachen 3322, 1966, 1974, 2113, 2645, 2674, 2746, 2820, 3208). Der Bundestag wolle beschließen: Zu Artikel I § 1 Unter Nr. 76 wird folgender Buchstabe e angefügt: ,e) Folgender Absatz 5 wird angefügt: „(5) Zu den in den Absätzen 1 und 2 genannten Entschädigungsbeträgen wird ein Zuschlag von 150 Deutsche Mark für Kinder im Sinne des § 294 Abs. 1 Nr. 2 gewährt, die am 1. April 1952 im Geltungsbereich des Grundgesetzes oder in Berlin (West) ihren ständigen Aufenthalt hatten und für die nach Absatz 3 ein Zuschlag nicht gewährt wird, die jedoch im Zeitpunkt der Schädigung zum Haushalt des Geschädigten gehörten und von ihm wirtschaftlich abhängig waren." Bonn, den 4. April 1957 Dr. Klötzer Feller und Fraktion Anlage 12 Umdruck 994 (Vgl. S. 11427 C) Entschließungsantrag der Fraktion des GB/BHE zur dritten Beratung des Entwurfs eines Achten Gesetzes zur Änderung des Lastenausgleichsgesetzes (Drucksachen 3322, 1966, 1974, 2113, 2645, 2674, 2746, 2820, 3208) Der Bundestag wolle beschließen: „Die Bundesregierung wird gebeten, § 1 der 2. LeistungsDV-La dahingehend abzuändern, daß Vertriebene, die die Voraussetzungen des § 230 LAG nicht erfüllen, jedoch bis zum 31. Dezember 1956 ihren ständigen Aufenthalt im Bundesgebiet oder Berlin (West) genommen haben, im Rahmen des Härtefonds (§ 301) berücksichtigt werden." Bonn, den 2. April 1957 Dr. Klötzer Feller und Fraktion Anlage 13 Umdruck 997 (Vgl. S. 11427 C) Entschließungsantrag der Fraktionen der CDU/ CSU, SPD, FDP, DP (FVP), GB/BHE zur dritten Beratung des Entwurfs eines Achten Gesetzes zur Änderung des Lastenausgleichsgesetzes (Drucksachen 3322, 1966, 1974, 2113, 2645, 2674, 2746, 2820, 3208). Der Bundestag wolle beschließen: Die Bundesregierung wird ersucht, im Verwaltungsweg sicherzustellen, daß an Bezieher von Unterhaltshilfe nach Möglichkeit schon vor dem Inkrafttreten des Achten Änderungsgesetzes zum Lastenausgleichsgesetz angemessene Abschlagszahlungen auf die zu erwartenden erhöhten Zahlungen an Unterhaltshilfe geleistet werden. Bonn, den 3. April 1957 Kunze (Bethel) und Fraktion Ollenhauer und Fraktion Dr. Czermak Dr. Becker (Hersfeld) und Fraktion Dr. Brühler und Fraktion Feller und Fraktion
  • insert_commentVorherige Rede als Kontext
    Rede von Dr. Hans-Joachim von Merkatz


    • Parteizugehörigkeit zum Zeitpunkt der Rede: (CDU)
    • Letzte offizielle eingetragene Parteizugehörigkeit: (CDU)

    Herr Präsident! Meine Damen und Herren! Als Bundesminister der Justiz will ich zum Problem eines Straffreiheitsgesetzes auf dem Gebiet des strafrechtlichen Staatsschutzes unter drei Gesichtspunkten Stellung nehmen. Zunächst werde ich Ihnen die Zahlen bekanntgeben, die für die Beurteilung des Problems von Bedeutung sind, und versuchen, diese auszuwerten. Anschließend will ich einige rechtliche Gesichtspunkte behandeln und schließlich zum Amnestieproblem vom rechtspolitischen Standpunkt aus Stellung nehmen.
    Jeder Unbefangene geht davon aus, daß eine Amnestie den Zweck habe, für Hunderte oder Tausende von Personen die Gefängnistore zu öffnen. Denn wenn das nicht der Fall ist, besteht für einen so außerordentlichen Eingriff in den Gang der Strafrechtspflege kein berechtigter Anlaß. Ich habe die Landesjustizverwaltungen und den Oberbundesanwalt gebeten, mir für den Stichtag vom 1. Januar 1957 die einschlägigen Zahlen mitzuteilen. Ich danke dem Herrn Berichterstatter, daß er versucht hat, auch das Zahlenwerk darzustellen halte mich aber für verpflichtet, dem Hause noch die authentischen Zahlen bekanntzugeben. Die Ausgangszahlen, die ich hier nennen werde, haben die Meldungen der Länder und des Oberbundesanwalts zur Grundlage. Sie betreffen die typischen Staatsschutzdelikte, nämlich Hochverrat, Staatsgefährdung und die politischen Organisationsvergehen. Im einzelnen beziehen sie sich auf folgende Tatbestände des Strafgesetzbuchs.
    Erste Gruppe: Hochverräterische Handlungen nach den §§ 80 bis 84, insbesondere die Vorbereitung eines hochverräterischen Unternehmens nach § 81 und die Verbreitung hochverräterischer Schriften nach § 84.
    Zweite Gruppe: Die Staatsgefährdungsdelikte nach den §§ 89 bis 97, insbesondere die Betätigung der Gründer, Rädelsführer oder Hintermänner einer verfassungsfeindlichen Vereinigung nach § 90 a, ferner die Herausgabe und Verbreitung staatsgefährdender Schriften nach i§ 93. schließlich die staatsgefährdende Verunglimpfung der Parlamente, der Regierungen oder der Verfassungsgerichte nach § 97 und die Verunglimpfung des Staates und seiner Symbole nach § 96.
    Die dritte Gruppe sind die politischen Organisationsdelikte, nämlich Geheimbündelei nach § 128. die Tätigkeit in Vereinigungen, die strafbare Zwecke verfolgen, nach § 129 und die Fortsetzung der durch ein oberstes Verwaltungsgericht für verboten erklärten Vereinigungen nach § 129 a.
    Diese drei Deliktsgruppen sind es wohl, die den Gegenstand eines Straffreiheitsgesetzes aus Anlaß des Verbots der KPD bilden würden. Die Fälle des Landesverrats dürfen und müssen meines Erachtens außer Betracht bleiben. weil es sich hierbei durchweg um bezahlte Agenten, also um einen ganz anderen Täterkreis handelt.
    In der Öffentlichkeit sind Zahlen verbreitet worden, die weithin den unzutreffenden Eindruck erweckt haben, als würde mit dem Erlaß einer Amnestie eine große Zahl von Gefangenen aus den Gefängnissen entlassen werden können. Wie aber sieht es in Wirklichkeit aus?
    Am 1. Januar 1957 befanden sich wegen der drei genannten Gruppen von Straftaten nur 27 Personen in Strafhaft. Ich habe ferner errechnen lassen, wie viele Personen am 1. Januar 1957 wegen der genannten Delikte rechtskräftig verurteilt waren, ohne daß ihre Strafe schon restlos verbüßt oder endgültig erlassen ist. Die Zahl dieser rechtskräftig Verurteilten beträgt 585. Die meisten dieser Verurteilten brauchen aber ihre Strafe ohnehin nicht zu verbüßen. Über 400 Personen von den 585 Verurteilten ist nämlich für ihre ganze Strafe schon durch die Gerichte bei Erlaß der Urteile Strafaussetzung zur Bewährung bewilligt worden. Ein weiterer Teil von ihnen hat die Strafe teilweise verbüßt und für den Strafrest — bis zu einem Drittel der verhängten Strafe — die Vergünstigung der bedingten Entlassung erhalten.
    Von Interesse dürften ferner folgende Einzelheiten sein. Von den nicht erledigten rechtskräftig erkannten Strafen betrugen nur etwa 200 mehr als sechs Monate. Der Anteil der Jugendlichen und Heranwachsenden ist sehr gering. Tinter den 585 Verurteilten befinden sich nur 8 Jugendliche und nur 28 Heranwachsende. In der Zahl von 27 Personen, die ihre Strafe zur Zeit verbüßen — ich möchte übrigens sagen, daß von diesen 27, nachdem diese Statistik aufgenommen war, bereits weitere entlassen worden sind —, sind nur 3 enthalten, die zur Zeit der Tat noch nicht 20 Jahre alt waren.
    Ein Straffreiheitsgesetz würde sich jedoch nicht darauf beschränken, die rechtskräftig erkannten Strafen bis zu einer gewissen Höhe zu erlassen. Es würde vielmehr auch die Einstellung schwebender und noch anhängig werdender Verfahren vorsehen, wenn die zu erwartende Strafe eine bestimmte Höhe nicht übersteigt und die Tat vor dem ins Auge gefaßten Stichtag einer Amnestie, nämlich dem 17. August 1956, dem Tag des KPD-VerbotsUrteils, begangen worden ist.
    Die voraussichtliche Wirkung dieses Teils einer Amnestie kann ungefähr ermessen werden, wenn man sich folgende Zahlen vor Augen hält: Am 1. Januar 1957 waren bei den Gerichten 322 Verfahren mit 566 Angeschuldigten anhängig; bei den Staatsanwaltschaften waren im Ermittlungsstadium 2358 Verfahren mit 3506 Beschuldigten anhängig.
    Da hier und dort die Meinung bestehen könnte, es befinde sich eine große Zahl dieser Personen in Untersuchungshaft, darf ich hier einschalten, daß sich von diesen Beschuldigten und Angeschuldigten am 1. Januar 1957 nur 17 in Untersuchungshaft befunden haben.

    (Hört! Hört! in der Mitte.)

    Meine Damen und Herren, zu diesen Zahlen ist einiges zu bemerken. Sie müssen ausgewertet werden. Man kann sie nur richtig werten, wenn man sich vergegenwärtigt, welchen Ablauf diese Verfahren nach den aus der Justizstatistik gewonnenen Erfahrungen nehmen werden, wenn von dem Erlaß einer Amnestie abgesehen würde. Von den staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahren werden erfahrungsgemäß im Durchschnitt 75 bis 80% eingestellt. Geht man von einer Einstellungsquote von 75 % aus, so ergibt sich folgendes Bild.
    Von den 2358 Ermittlungsverfahren, die am 1. Januar 1957 wegen der hier behandelten Staats-


    (Bundesjustizminister Dr. von Merkatz)

    schutzdelikte bei der Staatsanwaltschaft anhängig waren, wird nur ungefähr ein Viertel bei Gericht anhängig werden. Das bedeutet. daß unter Einschluß der erwähnten bereits gerichtlich anhängigen Verfahren noch rund 900 Verfahren mit etwa 1400 Beschuldigten durchzuführen sind.
    Von diesen Beschuldigten wird jedoch ein nicht unbeträchtlicher Teil freigesprochen werden. Im Bundesgebiet wurde im Jahre 1954 bei mehr als 13% aller Angeklagten auf Freispruch oder Einstellung des Verfahrens erkannt. In diesem Prozentsatz sind auch diejenigen Fälle enthalten, in denen die Gerichte das Verfahren wegen Geringfügigkeit oder wegen eines Verfahrenshindernisses eingestellt haben. Jedoch sind die Fälle der Einstellung nach dem Straffreiheitsgesetz 1954 als Sonderfälle nicht miteinbezogen. Bei den hier interessierenden Staatsschutzdelikten betrug im Jahre 1954 die Zahl der Freisprüche und Verfahrenseinstellungen sogar über 46 %. Für das Jahr 1955 stehen mir die entsprechenden Zahlen leider noch nicht zur Verfügung. Es mag sein, daß die hohe Zahl der Freisprüche auf dem Gebiet des strafrechtlichen Staatsschutzes im Jahre 1954 zum Teil dadurch bedingt ist, daß es damals noch an einer festen Rechtsprechung auf diesem Gebiet gefehlt hat, die den Staatsanwaltschaften als Richtschnur bei der Anklageerhebung hätte dienen und somit manche Freisprüche durch vorherige Einstellung der Verfahren hätte verhindern können. Man wird aber kaum fehlgehen, wenn man in der Prognose für den Ablauf der noch durchzuführenden Verfahren davon ausgeht, daß mindestens 20 % der rund 1400 Personen, gegen die noch gerichtliche Verfahren durchzuführen sind, freigesprochen werden, d. h. also etwa 280 Personen.
    Einem großen Teil der noch verbleibenden etwa 1120 Personen wird Strafaussetzung zur Bewährung bewilligt werden. Sie wissen, meine Damen und Herren, daß die Gerichte — —

    (Abg. Wittrock: Können Sie nicht das alles nach dem Hollerith-Verfahren machen? — Heiterkeit bei der SPD.)

    — Nach dem Hollerith-Verfahren pflegt man ein so empfindliches und so verantwortungsvolles Gebiet, wie es die Strafrechtspflege ist, nicht zu behandeln.

    (Zustimmung bei den Regierungsparteien. — Abg. Wittrock: So hört sich das aber an!)

    Ich muß Ihnen leider sagen, Herr Kollege: Sie haben ein Anrecht darauf und ich habe die Verpflichtung, daß eine solche Statistik dargelegt wird. Es ist meine Verpflichtung, diese Statistik nicht als ein totes Zahlenwerk vor Ihre Augen zu stellen, sondern die Erfahrungen, die die Kriminalstatistik hat, hier wertend anzuwenden, um Ihnen ein Bild zu geben — und zwar ein geistiges Bild, nicht ein mechanistisches Bild —, das Ihren Entschluß unterbauen soll.

    (Sehr richtig! bei den Regierungsparteien.)

    Aber ich wäre Ihnen im Interesse einer sachlichen Darlegung dankbar, wenn ich fortfahren dürfte.
    Einem großen Teil der noch verbleibenden etwa 1120 Personen wird also Strafaussetzung zur Bewährung bewilligt werden. Sie wissen, meine Damen und Herren, daß die Gerichte seit Erlaß des Dritten Strafrechtsänderungsgesetzes vom 4. August 1953 Strafen bis zu 9 Monaten Gefängnis zur
    Bewährung aussetzen können. Nach den bisher vorliegenden statistischen Manuskripttabellen wurde in den Jahren 1954 und 1955 in etwa 30 bzw. 35 % aller Verurteilungen zu Gefängnisstrafen von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht. Auf dem Gebiete der Staatsschutzdelikte wurden die Strafen im Jahre 1954 sogar in etwa 41 %, im Jahre 1955 in etwa 46 % der Verurteilungen zur Bewährung ausgesetzt. Es bestehen keine Bedenken, der Prognose für das mutmaßliche Ergebnis der noch durchzuführenden Verfahren den Prozentsatz des Jahres 1955 — also 46 % — zugrunde zu legen, da die Neigung der Gerichte, Strafaussetzung zur Bewährung für die vor dem KPD-Verbot begangenen Staatsschutzdelikte zu bewilligen, besonders stark sein wird. Man kann also davon ausgehen, daß mindestens 45 % der Beschuldigten in den Genuß dieser Vergünstigung kommen werden. Es bleiben dann noch etwa 600 Personen übrig, die ihre Strafe verbüßen müßten. Ein Teil dieser 600 Personen würde aber von der Amnestie gar nicht betroffen werden, weil entweder ihre Straftaten nach dem 17. August 1956 begangen worden sind oder weil auf Strafen erkannt werden muß, die über der Amnestiegrenze liegen.
    Meine Damen und Herren, mit dieser auf statistischen Erfahrungssätzen beruhenden Prognose wollte ich Ihnen zeigen. wie sich die anhängigen Verfahren voraussichtlich entwickeln werden. Damit habe ich zugleich dargetan, daß von den Zahlen kein anzuerkennendes Bedürfnis für eine Amnestie auf dem Gebiete des strafrechtlichen Staatsschutzes abgeleitet werden könnte.

    (Zurufe von der SPD.) — Von den Zahlen aus gesehen!

    Einen Hauptgrund für die Notwendigkeit einer Amnestie sehen deren Verfechter in der rechtlichen Situation, in der sich die ehemaligen führenden Funktionäre der Kommunistischen Partei befinden. Ich spreche von den Funktionären deshalb, weil die Mitglieder der KPD, die sich ohne führende Stellung in dieser Partei betätigt haben, ohnehin nicht in die Gefahr einer strafrechtlichen Verfolgung wegen ihrer vor dem Verbot ausgeübten Tätigkeit kommen können.
    Dazu darf ich folgendes bemerken: Nach Art. 9 Abs. 2 des Grundgesetzes sind insbesondere solche Vereinigungen verboten, deren Zwecke oder deren Tätigkeit sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung richten. Die Zuwiderhandlung gegen dieses Verbot hat der Gesetzgeber in § 90 a des Strafgesetzbuches unter Strafe gestellt. Jedoch hat er sich darauf beschränkt, die Gründer, Rädelsführer und Hintermänner einer solchen verfassungsfeindlichen Vereinigung mit Strafe zu bedrohen. Die Tätigkeit der einfachen Mitglieder einer derartigen Vereinigung wird daher von § 90 a des Strafgesetzbuches nicht erfaßt.
    Aber auch die von der Strafvorschrift des § 90 a betroffenen führenden Funktionäre der Kommunistischen Partei konnten bis zum Verbot dieser Partei strafrechtlich nicht verfolgt werden. Das ergibt sich aus folgendem. Art. 21 Abs. 2 des Grundgesetzes bestimmt, daß nur das Bundesverfassungsgericht über die Verfassungswidrigkeit einer Partei zu entscheiden hat. Aus diesem verfassungsrechtlichen Parteiprivileg hat § 90 a Abs. 3 des Strafgesetzbuches die notwendige strafprozessuale Folgerung gezogen und ein zeitlich befristetes Verfahrenshindernis vorgesehen. Gründer, Rädelsführer und Hin-


    (Bundesjustizminister Dr. von Merkatz)

    termänner einer verfassungsfeindlichen Partei dürfen nämlich strafrechtlich erst dann verfolgt werden, wenn das Bundesverfassungsgericht die Verfassungswidrigkeit der Partei festgestellt hat. Durch das KPD-Verbot vom 17. August vorigen Jahres ist mithin das erwähnte Verfahrenshindernis weggefallen. Seit diesem Zeitpunkt waren die Strafverfolgungsbehörden also berechtigt und verpflichtet, gegen die ehemaligen führenden Funktionäre der KPD Verfahren einzuleiten, wenn der Verdacht eines Vergehens nach § 90 a des Strafgesetzbuches bestand.
    Dabei handelt es sich keineswegs um eine Art Rückwirkung des Strafgesetzes, wie zuweilen behauptet worden ist. Das Grundgesetz sagt nicht, daß verfassungswidrige Betätigung von Parteifunktionären bis zum Spruch des Bundesverfassungsgerichts erlaubt sei oder auch nur straflos bleiben solle. Das ergibt sich ganz eindeutig aus der Entstehungsgeschichte des § 90 a des Strafgesetzbuches.
    Als der Gesetzgeber im Jahre 1951 an die Formulierung der Strafbestimmung ging, die das in Art. 9 Abs. 2 des Grundgesetzes enthaltene Verbot der gegen die verfassungsmäßige Ordnung gerichteten Vereinigungen unter Strafschutz stellen sollte, hatte er zwei Möglichkeiten. Erstens hätte er das Wirken an führender Stelle in verfassungswidrigen Vereinigungen mit Strafe bedrohen, aber für politische Parteien eine Ausnahme vorsehen können. Zweitens konnte man von einer solchen strafrechtlichen Sonderstellung der politischen Parteien absehen und die führende Mitwirkung in verfassungswidrigen Vereinigungen aller Art unter Strafe stellen. Dann aber mußte dem Parteienprivileg des Art. 21 Abs. 2 des Grundgesetzes in der Form eines zeitlich begrenzten Verfahrenshindernisses Rechnung getragen werden, durch das die Strafverfolgung der Parteifunktionäre bis zum Spruch des Bundesverfassungsgerichts aufgeschoben wurde. Der Gesetzgeber hat sich für den zweiten Weg entschieden, da gegen den ersten Weg folgende Bedenken bestanden.
    Eine derartige unterschiedliche Behandlung von Parteien und anderen politischen Vereinigungen hätte eine Aufhebung des verfassungsrechtlichen Gleichheitsgrundsatzes bedeutet, zu der sich der Verfassungsgesetzgeber nicht entschlossen hat und nicht entschließen konnte. Desgleichen hätte die Herausnahme der Parteien aus den politischen Vereinigungen dazu geführt, daß den Parteifunktionären aller Art eine materielle Immunität, d. h. ein Strafausschließungsgrund, zugebilligt worden wäre, wie ihn das Grundgesetz mit gutem Recht nur den Abgeordneten gewährt hat. Während nämlich ein Abgeordneter nach Art. 46 Abs. 1 des Grundgesetzes zu keiner Zeit wegen seiner Abstimmung oder wegen einer Äußerung strafrechtlich verfolgt werden darf, die er im Bundestag oder in einem seiner Ausschüsse getan hat, fehlt eine gleichartige Bestimmung in Art. 21 des Grundgesetzes für die Parteifunktionäre, die sich außerhalb des Bundestages politisch betätigen.
    Daß das Grundgesetz den Funktionären einer verfassungswidrigen Partei ein solches Privileg nicht gewähren wollte, ergibt sich auch aus folgendem. Früher enthielt das Grundgesetz selbst in Art. 143 eine Strafbestimmung gegen Hochverrat. Auch in dieser — inzwischen durch das Erste Strafrechtsänderungsgesetz gegenstandslos gewordenen — Strafbestimmung war eine Ausnahmevorschrift für die Funktionäre von Parteien nicht vorgesehen. Dadurch wird klar, daß das Parteienprivileg keine Straflosigkeit für verfassungswidrige Parteitätigkeit gewährt, sondern daß es lediglich ein strafrechtliches Vorgehen zeitlich so lange hindert, bis das Bundesverfassungsgericht gesprochen hat.

    (Abg. Metzger: Was hat das mit der Amnestie zu tun!)

    Die Bundesregierung verkennt nicht die Schwierigkeit, die dadurch entstanden ist, daß das Verbot der KPD erst im Jahre 1956 ausgesprochen worden ist. Dabei handelt es sich aber um ein Problem, das sich auch ohne Amnestie gerecht lösen läßt. Dazu darf ich folgendes bemerken.
    In der Zeit vom KPD-Verbot vom 17. August 1956 bis zum 31. Dezember 1956 sind von den Staatsanwaltschaften gegen frühere Funktionäre der KPD wegen ihrer vor dem Verbot liegenden verfassungswidrigen Betätigung 1107 Verfahren eingeleitet worden. Davon sind bis zum 31. Dezember 1956 schon fast 60 % eingestellt worden. Aus dieser Tatsache läßt sich ein sehr wesentlicher Schluß ziehen: Diese Verfahrenseinstellungen können schwerlich mit dem mangelnden Nachweis der Funktionärtätigkeit begründet sein; den die Funktionärseigenschaft ist in aller Regel ohne Schwierigkeit nachzuweisen. Die Einstellungen dürften daher, wie mir zum Teil auch positiv bekanntgeworden ist, ganz überwiegend mit dem unverschuldeten Mangel des Unrechtsbewußtseins begründet sein. Nach heutiger Rechtsprechung ist nämlich eine strafgerichtliche Verurteilung nur möglich, wenn der Täter das Unerlaubte seiner Tat gekannt oder fahrlässig nicht erkannt hat. Hierin liegt der entscheidende Gesichtspunkt, der die Befürchtung zerstreut, daß eine große Zahl früherer verhältnismäßig unwichtiger KP-Funktionäre bestraft würde. Gerade weil die Entscheidung über den Antrag der Bundesregierung durch das Bundesverfassungsgericht so lange auf sich warten ließ, ist dem Durchschnittsfunktionär oftmals nicht zu beweisen, daß er sich des Unrechts seiner Tätigkeit bewußt war. Aus der Tatsache, daß gegen diese verfassungsfeindliche Betätigung bis zum Spruch des Bundesverfassungsgerichts — also jahrelang — nicht eingeschritten werden konnte, mag mancher untergeordnete Funktionär den zwar unrichtigen. aber entschuldbaren Schluß gezogen haben, daß sein Wirken nicht verboten sei. Den wirklich führenden Funktionären allerdings wird das Unrechtsbewußtsein kaum je gefehlt haben.
    Man hat auch versucht, für die Amnestie ein Argument aus angeblichen Mängeln der Staatsschutzgesetzgebung und der Rechtsprechung abzuleiten. Gewiß wird auf allen Gebieten der Gesetzgebung und auch in der Rechtsprechung niemals ein Stillstand eintreten. Es werden immer Fortbildungen und Verbesserungen möglich und wünschenswert sein. Man muß gerechterweise aber auch zugeben, daß sowohl das Gesetz als auch die Rechtsprechung auf dem Gebiet des strafrechtlichen Staatsschutzes im großen und ganzen ihre Funktionen voll erfüllt haben. Selbst wenn hier und dort Anlaß zur Kritik besteht, so sollte doch nicht verkannt werden, daß das Staatsschutzrecht dieses Schicksal mit allen anderen Rechtsmaterien teilt und dies keinen Grund für eine Amnestie abgibt. Wenn einmal aus Gerechtigkeitsgründen in dem einen oder anderen Fall eine Korrektur notwendig sein sollte, gibt der Gnadenweg die Möglichkeit dazu.


    (Bundesjustizminister Dr. von Merkatz)

    Meine Damen und Herren, lassen Sie mich zum Schluß einige rechtspolitische Gedanken anfügen. Ich habe schon darauf hingewiesen, daß eine Amnestie ein außerordentlicher Eingriff in die Strafrechtspflege ist, der nur aus unabweisbar notwendigem Anlaß gerechtfertigt sein kann. Das gilt ganz besonders für das Gebiet des strafrechtlichen Staatsschutzes. Dieser Auffassung hat auch das Hohe Haus bei dem Erlaß der Amnestie von 1954 dadurch Rechnung getragen, daß es damals die Staatsschutzdelikte von der Amnestie ausgenommen hat. Und zwar mit gutem Grund, da sich nämlich die Staatsschutzdelikte gegen den Bestand der Bundesrepublik oder gegen unsere freiheitliche demokratische Grundordnung richten. Die Vorrangstellung dieser Rechtsgüter gegenüber anderen, weniger wichtigen Rechtsgütern muß auch künftig gewahrt bleiben. Jede Amnestie führt aber auch zu Ungerechtigkeiten, weil sie, was gar nicht zu vermeiden ist, schematisiert.
    Unser Strafgesetz dagegen gibt den Strafverfolgungsbehörden so viele Möglichkeiten, den Besonderheiten des einzelnen Falles, der einzelnen Tat und der Person des Täters Rechnung zu tragen, daß ganz allgemein kaum mehr ein Bedürfnis für eine Amnestie entstehen kann. Ich darf dabei bloß an folgende Möglichkeiten erinnern.
    Sind beim Vergehen die Folgen der Tat unbedeutend und die Schuld des Täters gering, so kann der Staatsanwalt mit Zustimmung des Gerichts oder, falls das Verfahren bereits gerichtlich anhängig ist, das Gericht mit Zustimmung des Staatsanwalts das Verfahren einstellen. Denjenigen Angeklagten, die zu Strafen bis zu neun Monaten verurteilt werden, kann das Gericht im Urteil Strafaussetzung zur Bewährung bewilligen, damit sie durch gute Führung während einer Bewährungszeit endgültigen Straferlaß erlangen können. Ich habe schon an Hand der Zahlen dargetan, welche große Rolle diese Institution in der gerichtlichen Praxis spielt. Selbst den Verurteilten, deren Strafen höher sind, kann die Vergünstigung der bedingten Entlassung für das letzte Drittel der Strafe gewährt werden. Darüber hinaus haben die Gnadeninstanzen das Recht, eine Strafe ganz oder teilweise, bedingt oder unbedingt zu erlassen.
    Freilich ist eine Niederschlagung von Verfahren, wie sie durch eine Amnestie ermöglicht würde, nach den geltenden Bestimmungen nicht möglich. Aber ich halte es für meine Pflicht, darauf hinzuweisen, daß schon allein die Durchführung der anhängigen Verfahren eine erhebliche präventive Wirkung hat. Es bedeutet vom Standpunkt der Staatssicherheit aus, die auf dem Gebiete des Staatsschutzes auch ein rechtspolitisches Argument darstellt, einen großen Unterschied, ob 600 Akteure, deren Ziel die Beseitigung unserer freiheitlichen demokratischen Grundordnung ist, durch eine Amnestie von jeglicher Verantwortung befreit oder ob sie durch eine Strafaussetzung zur Bewährung für mehrere Jahre zur Respektierung eben dieser verfassungsmäßigen Ordnung gezwungen werden, Nimmt man hinzu, daß eine Amnestie auch die bisher zur Bewährung ausgesetzten Strafen bedingungslos erlassen würde, so wären es ungefähr 1000 solcher Akteure, denen eine Amnestie die Fortsetzung ihrer verfassungsfeindlichen Betätigung wesentlich erleichtern würde.

    (Abg. Dr. Greve: Woher wissen Sie das?) Woher wissen Sie es nicht?


    (Erneuter Zuruf des Abg. Dr. Greve. — Abg. Welke: Sie sind doch beweispflichtig!)

    — Ich versuche ja wirklich angestrengt, Ihnen den Beweis zu bringen. Es wäre doch eine Weltfremdheit, entschuldigen Sie,

    (Abg. Welke: Das kann man wohl sagen!)

    wenn man diese Zusammenhänge nicht sehen wollte.

    (Sehr richtig! bei der CDU/CSU.)

    Die Verfechter des Amnestiegedankens versprechen sich endlich von einer Amnestie, daß die Machthaber der sowjetisch besetzten Zone zu einem ähnlichen Schritt veranlaßt werden könnten. Das wäre natürlich ein wünschenswertes Ziel, denn uns allen liegt sehr daran, sämtliche Möglichkeiten auszuschöpfen, die zur Befreiung der Tausende von politischen Häftlingen in der sowjetisch besetzten Zone führen könnten. Wir können und dürfen jedoch nicht außer acht lassen, daß zur Zeit keine Anzeichen dafür vorliegen, daß die Machthaber der sowjetisch besetzten Zone zur Entlassung ihrer politischen Gefangenen bewogen werden könnten. Der gegenwärtig dort gesteuerte Kurs läßt nämlich für einen solchen Optimismus leider keinerlei Raum. Die Rechtsprechung der Zone ist gerade in der letzten Zeit wieder eindeutig durch Härte gekennzeichnet. Selbst wenn das Hohe Haus eine Amnestie beschließen sollte, würde diese, wie ich schon ausgeführt habe, nur zur Freilassung einiger weniger in der Bundesrepublik in Strafhaft befindlicher Verurteilter führen. Sie würde in der sowjetisch besetzten Zone die Wirkung eines verpflichtenden Beispiels nicht haben können. Im Gegenteil, sie würde von den Machthabern der Zone nur bagatellisiert werden. Denn die von dort aus betriebene Propaganda für eine Amnestie zeigt deutlich, daß es der sowjetisch besetzten Zone nicht so sehr auf die Befreiung einiger Strafgefangener und auf die Niederschlagung schwebender Verfahren ankommt; was man dort will, ist die Beseitigung unserer Staatsschutzbestimmungen und die Inhibierung ihrer Anwendung. Wenn die Machthaber der Zone guten Willens wären, könnte und müßte die milde, sehr milde Strafpraxis unserer Gerichte in Staatsschutzsachen wie auch die ungemein weitherzige Bewilligung von Strafaussetzungen zur Bewährung ebenso im Sinne einer Entspannung wirken wie eben eine Amnestie.

    (Beifall bei den Regierungsparteien.)



Rede von Dr. Richard Jaeger
  • Parteizugehörigkeit zum Zeitpunkt der Rede: (CSU)
  • Letzte offizielle eingetragene Parteizugehörigkeit: (CSU)
Das Wort hat der Herr Bundesminister des Innern.

(Abg. Dr. Greve: Das auch noch! Jetzt gibt es Pfeffer!)


  • insert_commentNächste Rede als Kontext
    Rede von Rudolf Schrader


    • Parteizugehörigkeit zum Zeitpunkt der Rede: (CDU)
    • Letzte offizielle eingetragene Parteizugehörigkeit: (CDU)

    Herr Präsident! Meine Damen und Herren! Mein verehrter Kollege, der Herr Bundesminister der Justiz, der in dieser Frage federführend ist, hat soeben das Zahlenwerk, die rechtlichen und die rechtspolitischen Gesichtspunkte ausgebreitet. Erlauben Sie mir, nun noch einige Anmerkungen zur Geschichte und zu den Hintergründen der Amnestiekampagne zu machen.
    Seit Herbst 1955, also beinahe einem Jahr vor dem Verbot der Kommunistischen Partei, sind SED und KP mit allen Kräften bemüht, eine Amnestie für kommunistische Funktionäre in der Bundes-


    (Bundesinnenminister Dr. Schröder)

    republik zu erreichen. Diesen Bemühungen gab man im Dezember 1955 eine breitere Basis: in Frankfurt wurde unter Mitwirkung der kommunistischen Hilfsorganisation „Zentralrat zum Schutz demokratischer Rechte" ein Initiativausschuß für eine Amnestie von Kommunisten gegründet. Diesem Ausschuß, der noch tätig ist, gehören unter anderem mehrere Rechtsanwälte an, die nach außen hin als von der KP unabhängig erscheinen. Ich verzichte darauf, die Namen der sechs Anwälte zu nennen, und werde sie nur nach sonstigen Positionen bezeichnen. Der eine ist ein Präsidiumsmitglied der GVP, der zweite der Zweite Vorsitzende der kommunistischen „Liga der Wehrdienstgegner", der dritte ein Teilnehmer am „Weltfriedenstreffen" in Helsinki von 1955, der vierte ein Teilnehmer an der kommunistischen Volksbefragungsaktion 1951, der fünfte ein Mitglied des Landesvorstandes der GVP Hessen und Teilnehmer am „Weltfriedenstreffen" in Helsinki 1955, ein sechster und schließlich ein siebenter Teilnehmer: dieser siebente Teilnehmer ist Leiter des Heidelberger Kreises des „Demokratischen Kulturbundes", Präsidiumsmitglied der von dem ,Demokratischen Kulturbund" gesteuerten „Deutschen Begegnung". Dieser Ausschuß versandte Anfang 1956 in mehreren tausend Exemplaren einen Appell, mit dem Juristen und Politiker der Bundesrepublik aufgefordert wurden, seine Bemühungen um eine umfassende Amnestie aller politisch Verurteilten zu unterstützen. Im März 1956 versandte der Zentralrat eine Denkschrift über Probleme der Justiz in politischen Strafsachen, die von zwei Rechtsanwälten, von denen ich vorhin schon einen genannt habe, ausgearbeitet worden war. Ende 1956 hat der Zentralrat eine Zusammenstellung über das Ausmaß der politischen Verfahren in der Bundesrepublik herausgegeben. Diese Schrift ist von den genannten Rechtsanwälten im Namen des Amnestieausschusses den Fraktionen des Bundestages übergeben worden. Auch diese Tatsache zeigt die weitgehende Identität der kommunistischen Hilfsorganisation „Zentralrat zum Schutze demokratischer Rechte" mit dem Amnestieausschuß.
    Welches Ziel wird von den Kräften. die ich gerade genannt habe, verfolgt? Nach mir vorliegenden Berichten gehen leitende SED- und KP-Funktionäre von folgenden Erwägungen aus. Die öffentliche Diskussion dieser Fragen sei insofern sehr zu begrüßen, weil dadurch in der Bundesrepublik und im Ausland weithin bekannt werde, daß es auch im Bundesgebiet politische Gefangene gebe. Dadurch werde die Bundesrepublik in gewissem Umfang in Mißkredit geraten. Die Diskussion werfe auch die Frage auf, ob die Bundesrepublik wirklich ein Rechtsstaat sei. Dadurch werde der moralische Vorsprung der Bundesrepublik gegenüber der Sowjetzone gemindert. Die Erörterung dieser Fragen biete im Rahmen der seit Oktober 1955 betriebenen und nach dem XX. Parteitag der KPdSU nachdrücklich verfolgten Politik Ansatzpunkte, mit den in Opposition zur Bundesregierung stehenden Kräften zu gemeinsamem Handeln zu gelangen. Nach diesen Ansichten, die ich gerade zitiere, würde sich auch ein Mißerfolg der kommunistischen Agitation zugunsten der SED auswirken, weil durch das Scheitern derartiger Versuche der Schein erweckt würde, daß die Bundesrepublik nicht bereit sei, den Inhaftierten der Sowjetzone wirklich zu helfen.

    (Abg. Wittrock: Das ist ja direkt beleidigend!)

    SED und KP gingen auch idavon aus, daß die Frage der Amnestie, ganz gleich, welche Lösung sie finden werde, im Hinblick auf die Bundestagswahlen 1957 den Zwecken ihrer Politik ,dienstbar gemacht werden könne.
    Über diese Erwägungen hinaus versprechen sich die Kommunisten von einer Amnestie folgende Vorteile. Das Verbot der Kommunistischen Partei hat bei ihren Anhängern einen nachhaltigen Schock ausgelöst, der noch heute den Aufbau eines illegalen Apparates entscheidend hemmt. Eine Amnestie würde diese Wirkung zunichte machen und die Furcht vor dem Risiko 'illegaler Betätigung mindern. Die bisher Verurteilten sind, wie die Durchsicht ihrer Akten zeigt, durchweg die fanatischsten Kommunisten. Sie würden ihre wiedergewonnene Freiheit erneut zum Kampf gegen die Bundesrepublik mißbrauchen, den illegalen Apparat in der Bundesrepublik oder die Reihen der Unterdrücker in der Sowjetzone wesentlich verstärken. Das gilt insbesondere auch für die namhaftesten Kommunisten, die wegen der gegen sie bestehenden Haftbefehle Idas Gebiet der Bundesrepublik nicht betreten.
    Die von der SED gesteuerte Flucht zahlreicher Funktionäre in die Sowjetzone hatte weniger den Zweck, die Betreffenden selbst vor Untersuchungsoder Strafhaft zu bewahren, sondern mehr noch, zu verhindern, daß bestimmte Strafverfahren überhaupt durchgeführt werden können, weil die Auswirkungen dieser Strafverfahren auf die KP und ihre Hilfsorganisationen befürchtet wurden. Denn jedes Strafverfahren gegen einen Funktionär der KP ist zugleich ein Stück politischen ,,Offenbarungseides" der Kommunisten, das für die Öffentlichkeit außerordentlich instruktiv ist. Eine Amnestie würde gerade diesen von der KP besonders gefürchteten „Offenbarungseid" verhindern. Eine Amnestie würde das dringend notwendige Vorgehen gegen kommunistische Tarnorganisationen weiter erschweren.
    Lassen Sie mich nun noch einige Worte über die Nachteile hinzufügen, die sich aus einer Amnestie für den Staatsschutz ergäben. Die bisher durchgeführten Verfahren gegen die gefährlichsten Kommunisten sind das Ergebnis einer sehr mühevollen, jahrelangen Kleinarbeit. Das erklärt sich sehr leicht daraus, daß bei uns die rechtsstaatlichen Anforderungen an der. Nachweis einer Straftat äußerst hoch gespannt sind, daß also das Beweismaterial umfassend und lückenlos sein muß. Die Arbeitswilligkeit aller Organe des Staatsschutzes auf diesem schwierigen und gefährlichen Gebiet würde aufs schwerste beeinträchtigt, wenn ihre Arbeit von hoher Hand bagatellisiert würde. Ein falsches Verhalten an den obersten Führungsstelen hat leicht eine verheerende Wirkung auf die Pflichttreue des kleinen Mannes „an der Front". Was für die untersten Organe der Staatssicherheit gilt, kann entsprechend auch von den Staatsanwälten und Gerichten gesagt werden. Der Ernst des strafrechtlichen Staatsschutzes darf nicht relativiert werden. Wenn erst einmal der Weg von Amnestien für den Staatsfeind beschritten ist, läßt sich nicht mehr die Überzeugung wecken. daß dies nun die letzte Amnestie sei und daß von jetzt an Ernst gemacht werde.

    (Beifall in der Mitte.)

    Meine Damen und Herren, lassen Sie mich noch wenige Worte zu der Einstellung auf der anderen Seite sagen. Aus dem Munde maßgeblicher Funk-


    (Bundesinnenminister Dr. Schröder)

    tionäre von drüben wissen wir, daß dort an eine Amnestie, d. h. an eine generelle Maßnahme zugunsten der politischen Gefangenen, unter gar keinen Umständen gedacht wird. Ich habe bereits des öfteren erklärt, daß wir unter Zurückstellung aller Bedenken jederzeit bereit sein würden, einer Amnestie zuzustimmen, wenn dadurch der von uns allen ersehnte Erfolg der Befreiung der Tausende von Häftlingen drüben erreicht würde.

    (Beifall in der Mitte.)

    Wir wissen, daß die totalitären Kommunisten dieses Problem unter völlig anderen Gesichtspunkten beurteilen. Sie sehen in den wenigen Häftlingen, die es in der Bundesrepublik gibt, eingekerkerte Patrioten. Die politischen Gefangenen drüben dagegen halten sie für den Abschaum der Menschheit.
    Wir verfahren aus Gründen der Rechtsstaatlichkeit und der Humanität auch in der Staatsschutzpraxis überaus nachsichtig.
    Für diejenigen, die vielleicht einen Zweifel an dem hätten, was ich über die Einstellung drüben gesagt habe, empfiehlt sich ein Blick in die heutigen Stellungnahmen von drüben zur Begnadigung des Kommunisten Angenfort. Ich darf hier etwas daraus vorlesen. Die Gnadenentscheidung, heißt es dort, des Bundespräsidenten für Angenfort sei nicht etwa erfolgt, weil die Bonner Justiz plötzlich ein Einsehen bekommen habe, sondern weil die zahlreichen Proteste aus aller Welt auch hier nicht ohne Wirkung geblieben seien. Es werden Kundgebungen verbreitet, deren Tenor ist: Das ist das Ergebnis der weltweiten Protestbewegungen gegen die widerrechtliche Inhaftierung westdeutscher Patrioten.
    Meine Damen und Herren, es liegt nicht an uns, daß es drüben eine Terrorjustiz gibt, die unbeirrt ihren eigenen unmenschlichen Gesetzen gehorcht. Unter diesen Umständen erweist sich der von der Bundesregierung vorgeschlagene Weg als der einzig mögliche: eine rechtsstaatliche Staatsschutzpraxis, die Würdigung des einzelnen Täters und die Anwendung aller Strafmilderungs- und Begnadigungsmaßnahmen, soweit sie vertretbar sind. Wir werden uns nicht von der Hoffnung abbringen lassen, daß diese Einstellung letztlich nicht ohne Echo auf der anderen Seite bleiben kann.

    (Beifall bei den Regierungsparteien.)