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    2. Deutscher Bundestag — 192. Sitzung. Bonn, Freitag, den 8. Februar 1957 10927 192. Sitzung Bonn, Freitag, den 8. Februar 1957. Änderungen der Tagesordnung 10928 A Fragestunde (Drucksache 3154): 10. Frage des Abg. Ritzel (SPD) betr. Benutzung des Flugplatzes Babenhausen durch deutsche Segelflieger: Dr.-Ing. Seebohm, Bundesminister für Verkehr 10928 A, C Ritzel (SPD) 10928 B 13. Frage des Abg. Kahn-Ackermann (SPD) betr. Arbeiterrückfahrkarten für kinderlose geschiedene Ehefrauen von ihrem Arbeitsort zu ihrem Wohnsitz: Dr.-Ing. Seebohm, Bundesminister für Verkehr 10928 C, 10929 A, B Kahn-Ackermann (SPD) . . . . 10929 A, B 14. Frage der Abg. Frau Rudoll (SPD) betr. Gültigkeit der Sonntagsrückfahrkarten ab Freitagabend 18 Uhr: Dr.-Ing. Seebohm, Bundesminister für Verkehr 10929 B Beratung des Mündlichen Berichts des Vermittlungsausschusses zu dem Gesetz über die Fürsorge für Körperbehinderte und von einer Körperbehinderung bedrohte Personen (Körperbehindertengesetz) (Drucksachen 3171, 1594, 2885, 3049) 10928 A, 10929 C Dr. Klein, Senator des Landes Berlin, Berichterstatter 10929 C Könen (Düsseldorf) (SPD) 10930 A Beschlußfassung 10930 B Fortsetzung der ersten Beratung des Entwurfs eines Vierten Strafrechtsänderungsgesetzes (Drucksache 3039) in Verbindung mit der Ersten Beratung des von der Fraktion der CDU/CSU eingebrachten Entwurfs eines Fünften Strafrechtsänderungsgesetzes (Drucksache 3067) 10930 B Haasler (CDU/CSU) 10930 C Dr. von Merkatz, Bundesminister der Justiz 10932 D Platner (DP) 10936 D Dr. Gille (GB/BHE) 10937 C Dr. Arndt (SPD) 10938 C, 10944 C Strauß, Bundesminister für Verteidigung 10938 D, 10945 C Dr. Böhm (Frankfurt) (CDU/CSU) 10947 D, 10948 A Überweisung an den Rechtsausschuß . . 10948 A Zweite Beratung des Entwurfs einer Wehrdisziplinarordnung (WDO) (Drucksache 2181); Schriftlicher Bericht des Ausschusses für Verteidigung (Drucksache 3126, Umdrucke 935, 936, 937 [neu], 939 [neu], 944) 10948 A §§ 1-42: Dr. Götz (CDU/CSU) : als Berichterstatter 10948 B Schriftlicher Bericht 10960 C als Abgeordneter 10951 B, 10952 D, 10956 A Lotze (CDU/CSU) . . . . 10950 A, 10958 B, 10959 C Dr. Kliesing (CDU/CSU) . . 10950 C, 10954 C Merten (SPD) . 10951 A, C, 10955 D, 10956 B, 10957 D, 10958 D Dr. Mende (FDP) 10953 D Berendsen (CDU/CSU) 10957 C Dr. Jaeger (CDU/CSU) 10958 C Dr. Kleindinst (CDU/CSU) . . . 10959 B Abstimmungen . . . . 10950 D, 10951 C, 10953 C, 10955 B, 10956 C Feststellung der Beschlußunfähigkeit . 10959 D Weiterberatung vertagt 10959 D Nächste Sitzung 10959 D Anlage 1: Liste der beurlaubten Abgeordneten 10960 A Anlage 2: Schriftlicher Bericht des Ausschusses für Verteidigung über den Entwurf einer Wehrdisziplinarordnung (Drucksache 3126) 10960 C Anlage 3: Änderungsantrag der Fraktion der SPD zum Entwurf einer Wehrdisziplinarordnung (Umdruck 935, erster Teil) 10967 D Anlage 4: Änderungsantrag des Abg. Lotze zum Entwurf einer Wehrdisziplinarordnung (Umdruck 937 [neu], erster Teil) 10968 B Anlage 5: Änderungsantrag der Fraktion der FDP zum Entwurf einer Wehrdisziplinarordnung (Umdruck 939 [neu]) 10968 C Anlage 6: Änderungsantrag der Abg. Dr. Kliesing, von Manteuffel (Neuß), Dr. Reichstein, Schneider (Bremerhaven) u. Gen. zum Entwurf einer Wehrdisziplinarordnung (Umdruck 944) 10968 C Die Sitzung wird um 9 Uhr 2 Minuten durch den Vizepräsidenten Dr. Schneider eröffnet.
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    *) Siehe Anlage 3. Anlage 1 Liste der beurlaubten Abgeordneten Abgeordnete(r) beurlaubt bis einschließlich Frau Ackermann 16. 2. Arnholz 15. 2. Bals 4. 3. Dr. Bärsch 8. 2. Dr. Bartram 8. 2. Bazille 8. 2. Dr. Becker (Hersfeld) 8. 2. Dr. Blank (Oberhausen) 8. 2. Dr. Bleiß 8. 2. Böhm (Düsseldorf) 9. 2. Frau Brauksiepe 16. 2. Brese 8. 2. Brockmann (Rinkerode) 8. 2. Dr. Brühler 8. 2. Dr. Bucerius 8. 2. Cillien 2. 3. Dr. Conring 8. 2. Dr. Dehler 28. 2. Dr. Deist 8. 2. Diedrichsen 9. 2. Eberhard 28. 2. Dr. Elbrächter 8. 2. Freidhof 8. 2. Frau Dr. Gantenberg 8. 2. Gedat 8. 2. Gefeller 8. 2. Gibbert 9. 2. Dr. Gleissner (München) 8. 2. Gockeln 2. 3. Dr. Gülich 9. 2. Held 8. 2. Dr. Hellwig 8. 2. Dr. Hoffmann 8. 2. Höfler 28. 2. Hoogen 8. 2. Dr. Jentzsch 8. 2. Kemmer (Bamberg) 8. 2. Klingelhöfer 8. 2. Dr. Köhler 2. 3. Frau Korspeter 2. 3. Dr. Kreyssig 8. 2. Kühn (Bonn) 11. 2. Leibing 8. 2. Dr. Leiske 8. 2. Lenz (Brühl) 8. 2. Dr. Lenz (Godesberg) 8. 2. Dr. Leverkuehn 8. 2. Dr. Lindenberg 8. 2. von Manteuffel (Neuß) 8. 2. Mauk 8. 2. Menke 8. 2. Mensing 8. 2. Meyer (Oppertshofen) 8. 2. Meyer-Ronnenberg 23. 2. Dr. Miessner 13. 2. Dr. Mommer 8. 2. Neuburger 8. 2. Neumayer 16. 3. Odenthal 15. 2. Dr. Oesterle 8. 2. Paul 8. 2. Dr. Pohle (Düsseldorf) 8. 2. Dr. Preller 8. 2. Dr. Reif 8. 2. Reitzner 8. 2. Richter 8. 2. Dr. Rinke 1. 3 Abgeordnete(r) beurlaubt bis einschließlich Dr. Röder 8. 2. Dr. Schild (Düsseldorf) 8. 2. Dr. Schmid (Frankfurt) 2. 3. Schmitt (Vockenhausen) 8. 2. Frau Schroeder (Berlin) 31. 5. Spörl 8. 2. Dr. Starke 8. 2. Struve 8. 2. Voß 8. 2. Dr. Wahl 8. 2. Walz 8. 2. Dr. Weber (Koblenz) 23. 2. Wedel 8. 2. Dr. Willeke 9. 2. Anlage 2 Drucksache 3126 (Vgl. S. 10948 B) Schriftlicher Bericht des Ausschusses für Verteidigung (6. Ausschuß) über den Entwurf einer Wehrdisziplinarordnung (WDO) (Drucksache 2181). Berichterstatter: Abgeordneter Dr. Götz Die Bundesregierung hat dem Deutschen Bundestag in seiner 138. Sitzung vom 23. März 1956 den Entwurf einer Wehrdisziplinarordnung (WDO) - Drucksache 2181 - mit Begründung vorgelegt, der - federführend - dem Ausschuß für Verteidigung und zur Mitberatung dem Ausschuß für Rechtswesen und Verfassungsrecht und dem Ausschuß für Beamtenrecht überwiesen wurde. Der Ausschuß für Rechtswesen und Verfassungsrecht befaßte sich in fünf Sitzungen vor allem mit den verfassungsrechtlichen und rechtspolitischen Problemen des Gesetzentwurfs und hat seine Stellungnahme mit Schreiben vom 19. November 1956 dem federführenden Ausschuß mitgeteilt. Ein aus Mitgliedern des Ausschusses für Verteidigung und des Ausschusses für Beamtenrecht gebildeter Unterausschuß hat in vier Sitzungen den Entwurf eingehend vorberaten und seine Beratungsergebnisse dem Ausschuß für Verteidigung zur Verhandlung und Beschlußfassung vorgelegt. Der Verlauf und das Ergebnis der Verhandlungen wird den Mitgliedern des Deutschen Bundestages im nachstehenden Bericht zur Kenntnis gebracht. I. Allgemeines Nach dem Gesetz über die Rechtsstellung der Soldaten (Soldatengesetz) soll Näheres über die Disziplinargewalt der militärischen Vorgesetzten und über die Bestrafung von Dienstvergehen durch ein besonderes Gesetz geregelt werden (§ 23). Diesem Zweck dient der vorliegende Gesetzentwurf. Das Soldatengesetz bestimmte, daß bis zum Erlaß einer eigenen Wehrdisziplinarordnung die für Beamte geltende Bundesdisziplinarordnung auch für Soldaten Anwendung findet (§ 64). Der Bericht des Unterausschusses Innere Führung vom 12. September 1956 über die Anwendung der Bundesdisziplinarordnung durch die militärischen Vorgesetzten in der ab 1. April 1956 geltenden Fassung (ZDv 10/10) enthält die Bemerkung: ,,. . . Die Anwendung der Bundesdisziplinarordnung auf die Soldaten ist eine ausgesprochene Notlösung und (Dr. Götz) wirklich nur für eine Übergangszeit vertretbar. Die Bundesdisziplinarordnung ist soldatenfremd, d. h. ihre Bestimmungen tragen den eigentümlichen Verhältnissen beim Wehrdienst nicht ausreichend Rechnung. Die vorgesehene Regelung ist nur möglich, solange Soldaten als Freiwillige einberufen werden, die selbst interessiert sein dürften, die Pflichten des Soldaten ohne Beanstandungen zu erfüllen Aus diesem Grunde ist es zwingend erforderlich, daß bis zur Einziehung der ersten wehrpflichtigen Soldaten eine eigene Wehrdisziplinarordnung beschlossen wird." Diesen Erfahrungen und den Besonderheiten des militärischen Dienstes Rechnung tragend hat der Ausschuß für Verteidigung in seiner Sitzung vom 12. Dezember 1956 einstimmig beschlossen, das Disziplinarrecht für Soldaten in einer eigenen Wehrdisziplinarordnung, die dem Wesen des soldatischen Dienstes gerecht wird, die Erfahrungen der Vergangenheit berücksichtigt und die rechtsstaatlichen Forderungen beachtet, zu regeln. Er hat es nicht für zweckmäßig gehalten, einer für Bundesbeamte und Soldaten einheitlichen Regelung in einer novellierten Bundesdisziplinarordnung den Vorzug zu geben. Zwar ist die Rechtsstellung des Soldaten nach dem Soldatengesetz weitgehend beamtenrechtlichen Grundsätzen angenähert, aber Soldatentum und Beamtentum weisen zugleich tiefgehende Wesensverschiedenheiten auf. Insbesondere hat die Disziplin für die Truppe und ihre Schlagkraft eine andere und weitergehende Bedeutung als für das Beamtentum. Diese Tatsachen rechtfertigen nach Auffassung des Verteidigungsausschusses — eine disziplinarrechtliche Sonderregelung für Soldaten. Die von der Bundesregierung im Entwurf vorgelegte Wehrdisziplinarordnung paßt sich in vielen Bestimmungen, vor allem für das disziplinargerichtliche Verfahren, weitgehend an die für Bundesbeamte geltende Bundesdisziplinarordnung an und berücksichtigt sowohl althergebrachte bewährte Grundsätze als auch neue Gedanken, die sich aus dem Bestreben, den Rechtsstaat auch im militärischen Bereich zur verwirklichen, ergeben haben. Über die dem Entwurf zugrunde liegenden neuen Gedanken geben die in der Denkschrift „Vom künftigen deutschen Soldaten" niedergelegten grundsätzlichen Auffassungen und der Bericht der Arbeitsgruppe III für die Disziplinarordnung und Beschwerdeordnung Aufschluß. Die Disziplinarordnung will nicht nur eine Verfahrensordnung für die Bestrafung von Dienstvergehen sein, sondern ein Erziehungsmittel, durch das der Soldat zur gewissenhaften Erfüllung seiner Dienstpflichten angehalten und auf den von ihm im Ernstfall erwarteten harten Einsatz vorbereitet wird. Zu dem Mittel der Strafe soll in der Regel erst dann gegriffen werden, wenn Belehrung, Ermahnung und Zurechtweisung erfolglos geblieben sind. Erziehungsmittel sind nicht nur Tadel und Strafe, sondern auch Lob und Anerkennung. Der Gesetzentwurf bringt als eine der Neuerungen im Disziplinarrecht die förmliche Anerkennung für vorbildliche Pflichterfüllung und hervorragende Einzeltaten. Sie stellt eine besondere Auszeichnung dar und soll nur bei außergewöhnlichen Leistungen ausgesprochen werden. Die förmliche Anerkennung besonderer Leistungen gibt dem Disziplinarvorgesetzten die Möglichkeit, auf seine Untergebenen auch in dieser Weise zur Förderung und Aufrechterhaltung der Disziplin erzieherisch wirken zu können. Der Bundesrat hielt zwar die Anerkennung von hervorragenden Leistungen für notwendig, vertrat aber die Auffassung, daß sie nicht gesetzlich geregelt werden sollte. Der Ausschuß für Verteidigung hat sich einstimmig der Meinung der Bundesregierung angeschlossen, wonach durch die Regelung im Gesetz zum Ausdruck gebracht werden soll, daß die Anerkennungen als gleichwertige Einwirkungsmöglichkeiten neben den Disziplinarstrafen stehen. Der Entwurf beschränkt sich auf wenige grundlegende Bestimmungen, die unbedenklich durch Verwaltungsanordnungen oder Dienstvorschriften ergänzt werden können, da auf diesem Gebiet in bestehende Rechte nicht eingegriffen wird. Da der Entwurf außer der Disziplinarbestrafung auch die Anerkennung regelt, kommt sinnfällig darin zum Ausdruck, daß es sich bei diesem Gesetz nicht wie früher um eine Wehrdisziplinarstrafordnung, sondern um eine Wehrdisziplinarordnung handelt. Den Pflichtenkreis des Soldaten und den Begriff des Dienstvergehens bestimmt das Soldatengesetz. Die Wehrdisziplinarordnung legt nur die Strafen fest, die wegen Dienstvergehen verhängt werden können und regelt das Verfahren bei ihrer Anwendung. Hinsichtlich der Disziplinarstrafen unterscheidet das Gesetz nach Zweck und Bedeutung zwei Gruppen: Einfache Disziplinarstrafen und Laufbahnstrafen. Die einfachen Disziplinarstrafen von dem zuständigen Disziplinarvorgesetzten verhängt werden. Laufbahnstrafen kann nur ein Wehrdienstgericht aussprechen. Beim Verhängen einfacher Disziplinarstrafen durch die militärischen Vorgesetzten (Zweiter Abschnitt des Zweiten Teils) knüpft das Gesetz an die Regelung in der früheren Wehrmacht an. An wichtigen Neuerungen ist jedoch besonders hervorzuheben, daß gegen jede Bestrafung ein unabhängiges Gericht (Wehrdienstgericht) angerufen werden kann, ferner, daß der Disziplinargewalt der Vorgesetzten nur die aktiven Soldaten, also nicht mehr — wie früher — Beamte und Angestellte bei den Streitkräften und ebensowenig Angehörige der Reserve unterworfen sind, und endlich, daß die Strafen gegen alle Dienstgrade gleich sind, also kein Unterschied mehr zwischen Offizieren, Unteroffizieren und Mannschaften gemacht wird. Zu erwähnen sind hierbei noch einige weitere Abweichungen vorn früheren Disziplinarrecht, die zwar von weniger grundlegender Bedeutung sind, aber sich in gleicher Weise zum Schutz der Untergebenen auswirken; der Disziplinarvorgesetzte darf eine Disziplinarstrafe nicht mehr sofort, sondern erst nach Ablauf einer Nacht verhängen. Höhere Vorgesetzte dürfen auch bei Verstößen, die unter ihren Augen oder gegen ihr dienstliches Ansehen begangen sind, nicht mehr ohne weiteres selbst strafen; auch in diesen Fällen steht die Strafbefugnis dem nächsten Disziplinarvorgesetzten zu, der seine Untergebenen am besten kennt und beurteilen kann. Arrest soll nur noch als äußerstes Mittel in der Hand des Disziplinarvorgesetzten angewandt werden; verhängen kann ihn nur der nächsthöhere Vorgesetzte, dem der nächste Disziplinarvorgesetzte den Fall melden muß. Außerdem muß beim Verhängen von Arrest ein Richter mitwirken. Das disziplinargerichtliche Verfahren und die ihm vorbehaltenen Laufbahnstrafen (Dritter Abschnitt des Zweiten Teils) sind im militärischen Bereich ohne Vorgang. Früher konnten auch Berufssoldaten ohne gerichtliches Verfahren im Verwaltungswege entlassen werden. Die Einführung eines geordneten gerichtlichen Verfahrens für den (Dr. Götz) Ausspruch von Laufbahnstrafen bedeutet eine wichtige Erweiterung des Rechtsschutzes der Soldaten. Das Gesetz lehnt sich bei dem System der Laufbahnstrafen und bei der Gestaltung des Verfahrens stark an das geltende Beamtendisziplinarrecht der Bundesdisziplinarordnung an. Laufbahnstrafen können in beschränktem Umfang (Kürzung und Aberkennung des Ruhegehalts sowie Dienstgradherabsetzung) auch gegen Soldaten im Ruhestand, Dienstgradherabsetzung auch gegen Angehörige der Reserve verhängt werden. Hinsichtlich der verfahrensrechtlichen Bestimmungen kam trotz weitgehender inhaltlicher Übereinstimmung mit den Vorschriften der Bundesdisziplinarordnung eine schlichte Verweisung auf jenes Gesetz nicht in Frage. Zunächst weicht die Wehrdisziplinarordnung in einem wesentlichen Punkt von dem Verfahren der Bundesdisziplinarordnung ab: Dort werden die Beweise zum überwiegenden Teil in einem Vorverfahren, nämlich in der Voruntersuchung, erhoben, und das erkennende Gericht stützt sich weitgehend auf die im Vorverfahren protokollarisch festgehaltenen Ergebnisse. Die Wehrdisziplinarordnung geht dagegen von dem Grundsatz der Unmittelbarkeit der Beweisaufnahme vor dem erkennenden Gericht aus. Daraus ergeben sich Folgerungen u. a. für die Frage, inwieweit der Beschuldigte in der Hauptverhandlung anwesend sein muß und unter welchen Voraussetzungen ohne ihn verhandelt werden kann. Hervorzuheben ist ferner, daß dem Beschuldigten u. U. auch ein Verteidiger von Amts wegen beigeordnet werden kann und in bestimmten Fällen beigeordnet werden muß. Auch die Bestimmungen über die Kostenpflicht weichen bedeutsam von der Regelung der Bundesdisziplinarordnung ab. Kosten werden nur im disziplinargerichtlichen Verfahren erhoben. Im Verfahren gegen Beschuldigte, die nicht Berufssoldaten, Soldaten auf Zeit oder Soldaten im Ruhestand sind, ist das Gericht ermächtigt, von der Auferlegung von Kosten überhaupt abzusehen. Im übrigen soll das Gesetz auch in diesem Abschnitt soweit wie möglich aus sich heraus verständlich sein und auch dem davon betroffenen Soldaten ein Bild von dem Gang des Verfahrens vermitteln. Besonders eingehend hat der Ausschuß die Organisation der Wehrdienstgerichte erörtert. Die Schaffung von Wehrdienstgerichten hat ihre verfassungsmäßige Grundlage in Artikel 96 Abs. 3 GG in der Fassung vom 19. März 1956. Danach ist der Bund ermächtigt, für Dienststrafverfahren gegen Soldaten und für Verfahren über Beschwerden von Soldaten Bundesdienstgerichte zu errichten. Als Wehrdienstgerichte 1. Instanz sollen nach der einmütigen Auffassung des Ausschusses Truppendienstgerichte errichtet werden, die zum Geschäftsbereich des Bundesministers für Verteidigung gehören und in Aufbau und Zuständigkeit der Gliederung der Streitkräfte angepaßt sind. Bezüglich der oberen Instanz hat sich der Verteidigungsausschuß einer Stellungnahme des Ausschusses für Rechtswesen und Verfassungsrecht angeschlossen. Danach sollen für Wehrdisziplinar- und Beschwerdesachen bei dem Bundesdisziplinarhof besondere Senate (Wehrdienstsenate) eingerichtet werden. In den Schlußvorschriften sind einige Bestimmungen verschiedenen Inhalts zusammengefaßt, so über eine richterliche Untersuchung bei der Entlassung von Soldaten auf Zeit im Verwaltungswege, über ein gerichtliches Verfahren bei der Entlassung von ehemaligen Angehörigen der früheren Wehrmacht und über den Verlust der Rechte aus dem Gesetz nach Artikel 131 GG im Falle disziplinargerichtlicher Verurteilung, ferner über die Bindung der Gerichte an disziplinare Entscheidungen, über das Gnadenrecht in Wehrdisziplinarsachen, über die Zulassung von Verwaltungsjuristen als Richter bei den Truppendienstgerichten und über die Überleitung anhängiger Verfahren. II. Die einzelnen Bestimmungen Angesichts des Umfanges der Vorlage und mit Rücksicht darauf, daß der Ausschuß in weitem Umfange der Regierungsvorlage gefolgt ist, beschränkt sich der Bericht im folgenden auf die Behandlung derjenigen Bestimmungen, in denen der Ausschuß zu abweichenden Ergebnissen gekommen ist. EINLEITENDE BESTIMMUNG Geltungsbereich Zu §1 § 1 bestimmt den sachlichen und persönlichen Geltungsbereich des Gesetzes. Die Bezeichnung „Disziplinarverstoß" wurde in Anpassung an das Soldatengesetz durchgehend durch die Bezeichnung „Dienstvergehen" ersetzt. Ein Dienstvergehen ist nach § 23 des Soldatengesetzes jede schuldhafte Verletzung der Pflichten des Soldaten. Als Dienstvergehen gilt nach Beendigung des Wehrdienstverhältnisses die Verletzung bestimmter nachfolgender Pflichten, z. B. die Pflicht zur Verschwiegenheit, bei Offizieren und Unteroffizieren eine Betätigung gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes sowie unwürdiges Verhalten, das einer Wiederverwendung als Vorgesetzter entgegensteht, bei Soldaten im Ruhestand die Nichtbefolgung einer erneuten Berufung in das Dienstverhältnis. ERSTER TEIL Würdigung besonderer Leistungen durch Anerkennungen Zu §2 § 2 regelt die Voraussetzungen und die Arten der Anerkennung. Der Ausschuß war einmütig der Auffassung, daß etwaige Vorschriften über die Entschädigung für Erfindungen von Arbeitnehmern durch diese Bestimmungen unberührt bleiben. Absatz 2 zählt die Arten der Anerkennung zwar erschöpfend auf, doch schließt er die Erteilung von formlosen Anerkennungen, z. B. Diensterleichterungen, nicht aus. Daher ist der Ausdruck „Anerkennung" durch „förmliche Anerkennung" ersetzt worden. Der Ausschuß hält als Art der Anerkennung die Erwähnung im Kompanie- oder Tagesbefehl bzw. im Verordnungsblatt der Bundeswehr für ausreichend und hat daher die besondere Form der Aushändigung von Anerkennungsurkunden für entbehrlich gehalten. Zu Absatz 3 hält es der Ausschuß für erwünscht, daß bei Erteilung von Sonderurlaub in Verbindung mit einer Anerkennung dem Soldaten gegebenenfalls die für die Urlaubszeit erforderlichen finanziellen Mittel vom Bundesminister für Verteidigung gewährt werden, dem dafür die entsprechenden Haushaltsmittel zur Verfügung gestellt werden sollten. (Dr. Götz) Zu § 3 Infolge Wegfalls der Anerkennungsurkunden ergab sich eine Vereinfachung in der Abstufung der Befugnisse zum Erteilen von Anerkennungen. Zu § 4 Absatz 1 gibt den Disziplinarvorgesetzten Richtlinien, unter welchen Voraussetzungen eine Anerkennung erteilt werden kann. Dabei ist ein strenger Maßstab anzulegen und der Vertrauensmann zu hören. Die Bestimmung ist nach Auffassung des Ausschusses geeignet, einer mißbräuchlichen Handhabung entgegenzuwirken. Zu § 5 § 5 regelt die Voraussetzung für den Widerruf von Anerkennungen. Der Ausschuß hat die Fassung des Bundesrates übernommen. ZWEITER TEIL Ahndung von Dienstvergehen durch Disziplinarstrafen ERSTER ABSCHNITT Allgemeine Bestimmungen Zu § 6 Die Bestimmung regelt das Verhältnis des Disziplinarrechts zum Strafrecht. Die Bestimmung stellt den Grundsatz auf, daß einfache Disziplinarstrafen neben gerichtlichen Strafen wegen derselben Tat nicht zulässig sind, wohl aber Laufbahnstrafen. Dies sind diejenigen Disziplinarstrafen, die nur durch ein Gericht verhängt werden können. Die Bezeichnung dieser Gerichte ist in Anpassung an Artikel 96 Abs. 3 GG von „Wehrdisziplinargerichte" in „Wehrdienstgerichte" geändert (Absatz 2). Zu § 7 Absatz 1 enthält den das gesamte Disziplinarrecht beherrschenden Grundsatz der Ermessensfreiheit (Opportunitätsprinzip). In Absatz 2 wurde die Frist, nach deren Ablauf eine einfache Disziplinarstrafe nicht mehr verhängt werden darf, von sechs auf drei Monate herabgesetzt, weil im militärischen Bereich die Strafe der Tat möglichst auf dem Fuße folgen soll und eine nach längerer Frist verhängte Strafe ihre Wirkung verfehlen würde. Als Strafverfahren, während dessen Schweben die Frist nicht läuft, ist auch das staatsanwaltschaftliche Ermittlungsverfahren anzusehen. Zu § 8 § 8 enthält den Grundsatz der Einheit des Dienstvergehens und seiner einheitlichen Bestrafung. Absatz 2 wurde in der Fassung des Bundesrates angenommen. Zu § 9 § 9 regelt die vorläufige Festnahme aus disziplinaren Gründen. Absatz 1 enthält die Voraussetzungen der vorläufigen Festnahme. Der Ausschuß hat mit Mehrheit beschlossen, die Fassung der Regierungsvorlage mit der Maßgabe aufrechtzuerhalten, daß der letzte Halbsatz lautet: „ .... wenn es die Aufrechterhaltung der Disziplin gebietet." Es wurde nicht für erforderlich gehalten, im Gesetz besonders zu erwähnen, daß der Vorgesetzte zuvor die zur Festnahme führenden Umstände pflichtgemäß prüft. Diese Pflicht ergibt sich bereits aus der jetzt gewählten Fassung. Die Absätze 2 bis 4 wurden in der Fassung des Bundesrates angenommen. Der Absatz 2 bestimmt, welchen Soldaten außer den Disziplinarvorgesetzten die Befugnis zur Festnahme zusteht. Der Ausschuß hat die Befugnis zur Festnahme in den Fällen des Absatzes 2 Nr. 2 weiter eingeschränkt; sie soll auch dann nicht gegeben sein, wenn ein Angehöriger des militärischen Ordnungsdienstes sofort erreichbar ist. ZWEITER ABSCHNITT Die Disziplinargewalt der Disziplinarvorgesetzten und ihre Ausübung 1. Einfache Disziplinarstrafen Zu § 10 § 10 zählt die einfachen Disziplinarstrafen erschöpfend auf. Bei der Ausgestaltung des Strafensystems knüpft das Gesetz weitgehend an frühere Regelungen an. Der Ausschuß hat sich besonders eingehend mit den Strafen der Soldverwaltung, der Geldbuße und des Arrestes befaßt. Zu § 12 Der Ausschuß hält die Soldverwaltung in bestimmten Fällen für ein durchaus zweckmäßiges Erziehungsmittel. Absatz 2 wurde in der Fassung des Bundesrates angenommen. Zu § 13 Eine Herabsetzung des Höchstbetrages der Geldbuße erschien dem Ausschuß mit Rücksicht auf die Möglichkeit von Teilzahlungen (§ 37 Abs. 2) nicht erforderlich. Unter Dienstbezügen sind nur Einkünfte des Bestraften in seiner Eigenschaft als Soldat anzusehen. Die nähere Bestimmung der Begriffe „Dienstbezüge" und „Sold" ist nach § 120 einer Rechtsverordnung vorbehalten. Zu § 15 § 15 regelt den disziplinaren Arrest. Ein Antrag, den Arrest wie die Laufbahnstrafen dem disziplinargerichtlichen Verfahren vorzubehalten, wurde mit Mehrheit abgelehnt, da der Arrest sonst zu sehr in die Nähe des strafgerichtlichen Arrestes gerückt würde und außerdem ein Verfahren, das vom Divisionskommandeur eingeleitet werden müßte und eine gerichtliche Hauptverhandlung erforderte, zu schwerfällig und langwierig wäre. 2. Disziplinargewalt Zu § 16 § 16 gibt eine Begriffsbestimmung der Disziplinargewalt und bestimmt, welchen Vorgesetzten die (Dr. Götz) Disziplinargewalt zusteht oder verliehen werden kann. Zu Absatz 3 wurde die Frage, ob die Sonderregelung hinsichtlich der Disziplinargewalt der Sanitätsoffiziere auf andere Fachvorgesetzte ausgedehnt werden soll, geprüft und verneint. Zu § 17 § 17 bestimmt die Stufen der Disziplinargewalt. Ein Antrag, dem Kompaniechef die Disziplinargewait gegen Offiziere in dem gleichen Umfang zu geben wie gegen Unteroffiziere und Mannschaften, wurde mit Mehrheit abgelehnt. Zu § 19 § 19, der die Zuständigkeit des nächsthöheren Disziplinarvorgesetzten regelt, wurde in der redaktionell veränderten Fassung des Bundesrates und der Stellungnahme der Bundesregierung hierzu angenommen. 3. Ausübung der Disziplinargewalt Zu § 21 § 21 befaßt sich mit der Prüfungspflicht des Disziplinarvorgesetzten beim Verhängen einer Disziplinarstrafe. Die Bestimmung wurde in der Fassung des Bundesrates angenommen. In Absatz 1 wurde durch die Fassung klargestellt, daß die Bestimmung die Befugnis des Disziplinarvorgesetzten zur Anwendung anderer Maßnahmen als Disziplinarstrafen nicht erweitert. Absatz 4: Von einer Umgestaltung der Sollvorschrift über die Anhörung des Vertrauensmannes in eine Mußvorschrift wurde abgesehen, da der Disziplinarvorgesetzte auch bei einer Sollvorschrift gegen seine Dienstpflichten verstößt, wenn er die Anhörung des Vertrauensmannes unterläßt. Zu § 22 § 22 enthält nähere Bestimmungen über das Verhältnis zum Strafverfahren. Dem Absatz 1 stimmt der Ausschuß in der Regierungsvorlage zu mit der Maßgabe, daß der Begriff „Straftat" durch „strafgerichtlich zu verfolgende Handlung" ersetzt wird. Dadurch soll insbesondere klargestellt werden, daß hei Straftaten, die nur auf Antrag verfolgt werden, die Abgabe an die Strafverfolgungsbehörde nicht geboten ist, wenn kein Strafantrag gestellt ist. Zu § 26 war der Ausschuß der Auffassung, daß bei Art und Maß der Strafe auch die Eigenart des Dienstvergehens zu berücksichtigen ist. Zu § 28 § 28 sieht gemäß dem Grundsatz des Artikels 104 Abs. 2 GG die Mitwirkung des Richters beim Verhängen der Arreststrafe vor. Um klarzustellen, daß der Richter nicht nur die formelle Zulässigkeit des Arrestes zu prüfen hat, sondern auch die Frage, ob der Disziplinarvorgesetzte sein Ermessen mißbraucht oder überschreitet, wurde der Ausdruck „zulässig" bzw. „Zulässigkeit" durch „rechtmäßig" bzw. „Rechtmäßigkeit" ersetzt. Absatz 4 wurde in der Fassung des Bundesrates und der Stellungnahme der Bundesregierung hierzu angenommen. 5. Nochmalige Prüfung Zu § 31 Der Ausschuß hat in Übereinstimmung mit einem Vorschlag des Ausschusses für Rechtswesen und Verfassungsrecht die Bestimmung des Absatzes 4, wonach Anträge auf Aufhebung oder Änderung einer nicht mehr anfechtbaren Disziplinarstrafe nur innerhalb eines Jahres zulässig sein sollten, gestrichen. Zu § 32 § 32 regelt die Pflicht der höheren Disziplinarvorgesetzten zur Dienstaufsicht, insbesondere die Pflicht, rechtswidrig verhängte Disziplinarstrafen in den im einzelnen aufgeführten Fällen aufzuheben. Der Ausschuß war der Auffassung, daß eine Änderung gesetzlich unzulässiger Strafen in eine „nächstmildere" nicht in Betracht kommt und hat daher die entsprechende Stelle im Regierungsentwurf gestrichen. Dadurch ergab sich eine Umstellung des verbliebenen Absatzes 3 als Nr. vor 1 des Absatzes 2. Andererseits soll im Gesetz selbst klargestellt werden, daß die Aufhebung einer Bestrafung wegen Verfahrensmängeln eine neue zulässige Bestrafung nicht hindert. Dies ist in dem neu eingefügten Absatzes 4 a zum Ausdruck gebracht. 6. Vollstreckung Zu § 37 § 37 regelt die Vollstreckung von Geldbußen. Dabei wurde in Absatz 4 Satz 2 bestimmt, daß dem Bestraften außer den notwendigen Mitteln zum Unterhalt für ihn und seine Familie auch die Mittel zur Erfüllung sonstiger gesetzlicher Unterhaltspflichten zu belassen sind. Zu § 38 In § 38, der die Vollstreckung von Arreststrafen regelt, wurde als Absatz vor 1 eine Bestimmung eingefügt, die im Hinblick auf § 30 Nr. 1 den Beginn der Arrestvollstreckung zweifelsfrei klarstellt. Absatz 3, wonach die Dienstbezüge und der Sold während des Arrestvollzugs gekürzt werden sollten, wurde gestrichen, weil darin eine unbillige Verschärfung der Strafe erblickt wurde. Zu § 40 § 40 regelt die Vollstreckung von Geldbußen und Arreststrafen im Zusammenhang mit dem Entlassungstag. Absatz 2 erhält auf Vorschlag des Ausschusses für Rechtswesen und Verfassungsrecht den Zusatz, daß die sofortige Vollstreckung des Arrestes nur zulässig ist, wenn sie der Richter angeordnet hat. 7. Disziplinarbücher, Tilgung Zu § 42 § 42 enthält Bestimmungen über Disziplinarbücher und über die Tilgung von Strafen und An- (Dr. Götz) erkennungen. Disziplinarbücher sind für Unteroffiziere und Mannschaften, Personalakten für Offiziere und für alle Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit in Aussicht genommen. Soweit gleichzeitig Disziplinarbücher und Personalakten geführt werden, soll die Eintragung an beiden Stellen erfolgen. Um zu vermeiden, daß insbesondere Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit nach Beendigung des Wehrdienstverhältnisses aus der Mitteilung von einfachen Disziplinarstrafen an Stellen außerhalb der Bundeswehr Nachteile entstehen, hat der Ausschuß mit Mehrheit als Absatz 3 a eine Bestimmung eingefügt, wonach solche Mitteilungen nicht erteilt werden dürfen, sofern es sich nicht um Mitteilungen im Strafverfahren an Staatsanwaltschaften und Gerichte handelt. DRITTER ABSCHNITT Das disziplinargerichtliche Verfahren 1. Laufbahnstrafen Zu § 43 § 43 zählt die Laufbahnstrafen auf und enthält weitere Bestimmungen über die Disziplinarstrafen, die von den Wehrdienstgerichten verhängt werden können. Die Überschrift wurde entsprechend der Stellungnahme der Bundesregierung zu den Vorschlägen des Bundesrates geändert. Zu § 48 § 48 bestimmt die Folgen der Entfernung aus dem Dienstverhältnis. Entsprechend einem Vorschlag des Bundesrates wurde in Absatz 2 vorgesehen, daß das Gericht auf Dienstgradherabsetzung erkennen kann, wenn ihm der Verlust des Dienstgrades zu hart erscheint. Zu § 50 Der Ausschuß hat diese Bestimmung ersatzlos gestrichen. Nach § 51 Abs. 4 des Soldatengesetzes endet der Ruhestand, wenn ein Berufssoldat wieder eingestellt wird. Damit fallen die früheren Ruhegehaltbezüge automatisch weg. Außerdem haben ehemalige Offiziere und Unteroffiziere nach § 23 des Soldatengesetzes die Pflicht, auch nach der Entlassung kein Verhalten zu zeigen, das ihre Wiederverwendung als Vorgesetzte hindert. Wenn ein wiederverwendeter Offizier oder Unteroffizier sich so schwer vergeht, daß er aus dem Dienstverhältnis entfernt wird, würde dies in der Regel schon auf Grund der für Soldaten im Ruhestand geltenden Bestimmungen den Verlust der Ruhegehaltbezüge zur Folge haben. Der § 50 der Regierungsvorlage, der dem § 10 der Bundesdisziplinarordnung nachgebildet war, ist daher für Soldaten bedeutungslos. 2. Wehrdienstgerichte Zu § 51 § 51 enthält die grundlegenden Bestimmungen über die Wehrdienstgerichte. Absatz 1 wurde in der vom Ausschuß für Rechtswesen und Verfassungsrecht vorgeschlagenen Fassung angenommen, die sich an den Wortlaut des Grundgesetzes (Artikel 96 Abs. 3) anschließt. Die Wehrdienstgerichte erster Instanz erhalten, wie bereits in der Wehrbeschwerdeordnung festgelegt, die Bezeichnung „Truppendienstgerichte". Als obere Instanz hatte der Unterausschuß einen eigenen Wehrdienstgerichtshof vorgeschlagen, der wie die Truppendienstgerichte zum Geschäftsbereich des Bundesministers für Verteidigung gehören sollte. Der Verteidigungsausschuß ist jedoch einmütig der Auffassung des Rechtsausschusses gefolgt, der gegen diesen Vorschlag mit Mehrheit rechtspolitische, z. T. auch verfassungsrechtliche Bedenken hatte. Als obere Instanz sind daher nunmehr besondere Senate (Wehrdienstsenate) bei dem Bundesdisziplinarhof vorgesehen. Wo in dem Gesetz der Bundesdisziplinarhof genannt wird, sind darunter durchgängig die Wehrdienstsenate des Bundesdisziplinarhofs zu verstehen. Der Ausschuß war der Auffassung, daß es genügt, wenn dies an dieser Stelle gesagt wird. Absatz 2 der Regierungsvorlage wurde als entbehrlich gestrichen. Zu § 52 § 52 behandelt die Errichtung der Truppendienstgerichte. Gemäß einem Vorschlag des Ausschusses für Rechtswesen und Verfassungsrecht wurde in Absatz 1 eingefügt, daß die Verordnung über die Errichtung der Truppendienstgerichte von dem Bundesminister für Verteidigung im Einvernehmen mit dem Bundesminister der Justiz erlassen wird. Absatz 2 wurde gemäß dem Vorschlag des Ausschusses für Rechtswesen und Verfassungsrecht eingefügt und besagt inhaltlich dasselbe wie die dort vorgeschlagene Fassung, daß die Truppendienstgerichte der Dienstaufsicht des Bundesministers für Verteidigung unterstehen. Zu § 53 In § 53, der die Zuständigkeit der Truppendienstgerichte regelt, wurde Absatz 3 in der Fassung des Bundesrates angenommen. Zu § 54 In § 54 mußte die Bezeichnung „der Vorsitzende" in „der dienstaufsichtführende Richter" geändert werden, weil es sich nicht um den Vorsitzenden einer Kammer im Sinne eines Spruchkörpers, sondern um den leitenden Richter des Truppendienstgerichts als Gerichtsbehörde handelt. Zu § 55 § 55 regelt die Berufung der militärischen Beisitzer. Bei der Auswahl der Beisitzer sollen nach einem Vorschlag des Bundesrates auch die Fachlaufbahnen berücksichtigt werden. Die Bezeichnung „Abteilungen" eines Truppendienstgerichts wurde in „Kammern" geändert, nachdem abweichend vom Regierungsentwurf die Gerichtsbehörde als Ganzes als Gericht (Truppendienstgericht) bezeichnet ist. Zu § 57 § 57 regelt die große Besetzung. Der Ausschuß hat mit Mehrheit beschlossen, die Worte „auf Antrag der Einleitungsbehörde" zu streichen. Es soll allein im pflichtgemäßen Ermessen des Vorsitzen- (Dr. Götz) den stehen, ob unter den gesetzlich bestimmten Voraussetzungen ein zweiter Richter zugezogen wird. Zu § 58 § 58 regelt die Maßnahmen gegen säumige Beisitzer sowie die Voraussetzungen für das Ruhen und das Erlöschen ihres Amtes. Absatz 1 wurde in der Fassung des Bundesrates angenommen. Zu § 59 § 59 enthält die Vorschriften über die Wehrdienstsenate beim Bundesdisziplinarhof. Absatz 1 wurde in der Fassung des Bundesrates angenommen. Die im Ausschuß laut gewordenen Zweifel, der in der Mehrzahl gehaltene Wortlaut „ . . . besondere Senate (Wehrdienstsenate) . . . " verlange die Einrichtung mehrerer Senate auch dann, wenn ein einziger ausreichend sein würde, wurden von der Mehrheit des Ausschusses nicht geteilt. Vielmehr wurde ausdrücklich festgestellt, daß im letzteren Falle selbstverständlich die Einrichtung eines Senats durch den Wortlaut des Absatzes 1 gedeckt sein würde. Als Absatz 1 a wurde die Bestimmung aufgenommen, daß der Bundesminister des Innern seine Befugnisse, soweit die Wehrdienstsenate berührt werden, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Verteidigung auszuüben hat. Die Vorschrift bezieht sich insbesondere auf Fragen der Organisation und des Haushalts, der personellen Besetzung und der Dienstaufsicht. Absatz 1 b wurde ebenfalls neu eingefügt. Die Vorschrift stellt klar, daß die hauptamtlichen Richter der Wehrdienstsenate nicht einem anderen Senat des Bundesdisziplinarhofs und Mitglieder anderer Senate nicht einem Wehrdienstsenat zugeteilt werden können; ferner, daß die Wehrdienstsenate nicht mit Angelegenheiten befaßt werden können, für die die anderen Senate des Bundesdisziplinarhofs zuständig sind, und umgekehrt. Um Zweifel auszuschließen, wird ausdrücklich bestimmt, daß die Vorschriften des Richterwahlgesetzes auf die Berufung der richterlichen Mitglieder anzuwenden sind. Das Vorschlagsrecht wird vom Bundesminister des Innern im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Verteidigung ausgeübt. Bei der erstmaligen Errichtung der Wehrdienstsenate soll die Vorschrift der Bundesdisziplinarordnung über die Anhörung des Präsidiums des Bundesdisziplinarhofs (§ 41 Abs. 3 Satz 3) nicht angewendet werden. Nach Absatz 1 c entscheiden die Wehrdienstsenate in der Hauptverhandlung mit drei richterlichen Mitgliedern einschließlich des Vorsitzenden und zwei militärischen Beisitzern, außerhalb der Hauptverhandlung regelmäßig mit drei richterlichen Mitgliedern. Nach §§ 18 Abs. 4, 21 der Wehrbeschwerdeordnung entscheiden die Wehrdienstsenate in Beschwerdesachen unter Zuziehung der militärischen Beisitzer. Nach § 17 Abs. 6 in Verbindung mit § 21 der Wehrbeschwerdeordnung kommt in dringenden Fällen auch eine Entscheidung des Vorsitzenden allein in Betracht. Hinsichtlich der militärischen Beisitzer gilt im übrigen für die Besetzung des Wehrdienstsenats die gleiche Regelung wie beim Truppendienstgericht (§ 56 Abs. 2 bis 4). In Absatz 2 wurde ohne sachliche Änderung die Amtsdauer der militärischen Beisitzer, die auf Grund der Wehrpflicht Wehrdienst leisten, dahin bestimmt, daß sie für die Zeit ihres Grundwehrdienstes berufen werden. 4. Allgemeine Vorschriften für das disziplinargerichtliche Verfahren Die §§ 61 bis 114 folgen weitgehend der Regelung der Bundesdisziplinarordnung. Soweit die Regierungsvorlage davon eine abweichende Regelung enthält, hat ihr der Verteidigungsausschuß in Übereinstimmung mit dem Ausschuß für Rechtswesen und Verfassungsrecht grundsätzlich zugestimmt. Zu § 65 § 65 sieht vor, daß einem verhandlungsunfähigen Beschuldigten ein Pfleger zu bestellen ist. Absatz 2 wurde in Anlehnung an den Entwurf eines Beamtenrechtsrahmengesetzes neu gefaßt. Zu § 66 In § 66, der Bestimmungen über Zeugen und Sachverständige enthält, wurde Absatz 2 in der Fassung des Bundesrates angenommen. Außerdem wurde zur Klarstellung, daß die Bestimmungen über die Rechtshilfe im Ausland unberührt bleiben, zum Ausdruck gebracht, daß Absatz 2 sich nur auf die Rechtshilfe im Inland bezieht. Zu § 67 Die Bestimmung bezieht sich in der Neufassung ausschließlich auf die Frage der Verhaftung. Die Frage der vorläufigen Festnahme und der zwangsweisen Vorführung ist nicht mehr angesprochen. Für die erstere gilt § 9, für die letztere gelten die Vorschriften der Strafprozeßordnung. Zu § 70 § 70 regelt die Verteidigung. Absatz 1 wurde in der Fassung des Bundesrates angenommen. In Absatz 2 war der Ausschuß in seiner Mehrheit der Auffassung, daß, abgesehen von den sonst genannten Personen, nur die bei einem Gericht im Geltungsbereich des Grundgesetzes zugelassenen Rechtsanwälte die Verteidigung übernehmen können, weil es sich im disziplinargerichtlichen Verfahren in der Hauptsache um innerdienstliche Angelegenheiten der Bundeswehr handelt. Zu § 83 wurde hinzugefügt, daß der Beschuldigte nicht nur die Akten einsehen und selbst Abschriften daraus nehmen, sondern auch auf seine Kosten Abschriften anfertigen lassen kann. Zu § 85 In § 85, der die Teilnahme des Beschuldigten an der Hauptverhandlung regelt, wurde als Nr. 1 a des Absatzes 1 die Bestimmung eingefügt, daß ohne Anwesenheit des Beschuldigten auch dann verhandelt werden kann, wenn sein Aufenthalt unbekannt ist, oder wenn er sich außerhalb des Geltungsbereichs des Grundgesetzes aufhält und seine Gestel- (Dr. Götz) lung vor das zuständige Wehrdienstgericht nicht ausführbar oder nicht angemessen erscheint. Die Einfügung dient der Klarstellung. Absatz 3 enthält nur eine redaktionelle Änderung. Zu § 87 § 87 enthält Bestimmungen über die Beweisaufnahme. Abweichend von der Bundesdisziplinarordnung wird in Absatz 2 der Grundsatz der Unmittelbarkeit der Beweisaufnahme in der Hauptverhandlung festgelegt. Absatz 3 wurde in der vom Ausschuß für Rechtswesen und Verfassungsrecht vorgeschlagenen Fassung angenommen. Wenn außer dem Vorsitzenden kein weiteres richterliches Mitglied vorhanden ist, soll der Vorsitzende selbst die Berichterstattung übernehmen. Zu § 89 In § 89, der die Bewilligung eines Unterhaltsbeitrags an den Verurteilten zum Gegenstand hat, wurde der letzte Satz des Absatzes 1 ohne sachliche Änderung so gefaßt, daß eine Verweisung auf einzelne Bestimmungen des noch nicht verabschiedeten Soldatenversorgungsgesetzes vermieden wird. Zu § 94 Der Ausschuß für Rechtswesen und Verfassungsrecht hatte empfohlen, daß die Frist für die Begründung der Berufung allgemein auf Antrag um weitere zwei Wochen verlängert werden kann. Der Verteidigungsausschuß ist, um einer Verzögerung des Verfahrens entgegenzuwirken, dieser Empfehlung nicht gefolgt. Der Ausschuß hielt eine Frist von je zwei Wochen, die dem Beschuldigten für die Einlegung und die Begründung der Berufung zur Verfügung steht, für ausreichend. Der Absatz 3 weist in einer gegenüber der Bundesdisziplinarordnung veränderten Fassung deutlicher darauf hin, daß die Zurückweisung verspäteten Vorbringens die Ausnahme bilden soll. Der Ausschuß für Rechtswesen und Verfassungsrecht war der Auffassung, daß es sich bei dem Verschulden, das zur Zurückweisung eines verspäteten Vorbringens führt, um ein schwerwiegendes Verschulden handeln muß. Zu § 102 In § 102, der Bestimmungen über die vorläufige Dienstenthebung enthält, wurde Absatz 6 in der Fassung des Bundesrates angenommen. Zu § 114 Der Ausschuß hat in Absatz 2 Satz 3 die Worte „oder dem Sold" auf Anregung des Ausschusses für Rechtswesen und Verfassungsrecht gestrichen. Einem Soldaten, der auf den Wehrsold angewiesen ist, sollen davon die Kosten nicht abgezogen werden. Die gesetzliche Pfändungsgrenze gilt auch hier. SCHLUSSVORSCHRIFTEN Zu § 120 a Da dieses Gesetz das Grundrecht der Freiheit der Person einschränkt (vorläufige Festnahme, Arrest), erschien dem Bundesrat im Hinblick auf Artikel 19 Abs. 1 Satz 2 GG die Einfügung dieser Bestimmungen notwendig. Der Ausschuß hat in Übereinstimmung mit dem Ausschuß für Rechtswesen und Verfassungsrecht dem Vorschlag des Bundesrates zugestimmt. Zu § 120 b § 120 b regelt die Zulassung von Personen mit Befähigung zum höheren Verwaltungsdienst als Richter bei den Truppendienstgerichten. Der Ausschuß für Rechtswesen und Verfassungsrecht hat gegen die Vorschrift keinen Widerspruch erhoben; der Verteidigungsausschuß hat ihr zugestimmt. Zu § 120 c Als § 120 c hat der Ausschuß eine Bestimmung über die Überleitung anhängiger Verfahren auf die nach diesem Gesetz zuständigen Dienststellen oder Gerichte eingefügt. Zu § 121 Der Ausschuß hielt es in Übereinstimmung mit der Auffassung des Bundesrates für zweckmäßig, daß das Gesetz erst 14 Tage nach seiner Verkündung in Kraft tritt. Bonn, den 23. Januar 1957 Dr. Götz Berichterstatter Anlage 3 Umdruck 935 (1. Teil) (Vgl. S. 10951 A, C, 10953 C, 10955 C ff., 10959 C) Änderungsantrag der Fraktion der SPD zur zweiten Beratung des Entwurfs einer Wehrdisziplinarordnung (WDO) (Drucksachen 3126, 2181). Der Bundestag wolle beschließen: 1. § 9 Abs. 1 erhält folgende Fassung: (1) Jeder Disziplinarvorgesetzte kann Soldaten, die seiner Disziplinargewalt unterstehen, wegen eines Dienstvergehens vorläufig festnehmen, wenn es die Aufrechterhaltung der Disziplin nach pflichtgemäßer Prüfung der Umstände zwingend gebietet. 2. In § 10 sind Absatz 1 Nr. 3 und 6 und Absatz 2 zu streichen. 3. § 12 ist zu streichen. 4. § 15 ist zu streichen. Im Falle der Ablehnung des Antrags unter Nr. 4: 5. In § 15 sind die Worte „, Kostschmälerung oder eine dieser Maßnahmen" zu streichen. 6. In § 17 Abs. 1 ist in Nr. 1 das Wort „Soldverwaltung," zu streichen; Absatz 1 Nr. 2 erhält folgende Fassung: 2. der Bataillonskommandeur und ein Offizier in entsprechender Dienststellung gegen Unteroffiziere und Mannschaften die Disziplinarstrafen nach Nummer 1, gegen Offiziere die Disziplinarstrafen wie gegen Unteroffiziere und Mannschaften; Absatz 1 Nr. 3 erhält folgende Fassung: 3. der Bundesminister für Verteidigung sowie die Offiziere vom Regimentskommandeur an aufwärts und die Offiziere in entsprechenden Dienststellungen die Disziplinarstrafen nach Nummer 2. 7. In § 21 ist dem Absatz 4 folgender Satz anzufügen: Ist der Vertrauensmann nicht gehört oder ist ihm der Sachverhalt nicht vorher bekanntgegeben worden, so ist dieser Umstand dem Beschuldigten bei Verhängen der Strafe zu eröffnen. 8. In § 25 ist Absatz 4 zu streichen. 9. In § 26 Abs. 3 sind a) das Wort „Arreststrafen" durch das Wort „Ausgangsbeschränkungen" b) die Worte „eine disziplinare Freiheitsstrafe" durch das Wort „dies" zu ersetzen. 10. § 28 ist zu streichen. 11. In § 30 ist Nr. 3 zu streichen. 12. In § 32 Abs. 2 ist Nr. 8 zu streichen. 13. In § 36 sind in der Überschrift das Wort „ ,Soldverwaltung" und Absatz 3 zu streichen. 14. In § 40 Abs. 2 treten an die Stelle der Worte „der Richter" die Worte „das Gericht". 15. In § 42 Abs. 4 sind die Worte „bei Soldaten, die nicht Berufssoldaten oder Soldaten auf Zeit sind," zu streichen. Bonn, den 5. Februar 1957 Ollenhauer und Fraktion Anlage 4 Umdruck 937 (neu) (1. Teil) (Vgl. S. 10950 A, D) Änderungsantrag des Abgeordneten Lotze zur zweiten Beratung des Entwurfs einer Wehrdisziplinarordnung (WDO) (Drucksachen 3126, 2181) Der Bundestag wolle beschließen: 1. a) In § 1 Abs. 1 werden die Worte „die Würdigung besonderer Leistungen durch Anerkennungen und" gestrichen. b) Die §§ 2 bis 5 (Erster Teil) werden gestrichen. Bonn, den 5. Februar 1957 Lotze Anlage 5 Umdruck 939 (neu) (Vgl. S. 10953 D, 10955 B) Änderungsantrag der Fraktion der FDP zur zweiten Beratung des Entwurfs einer Wehrdisziplinarordnung (WDO) (Drucksachen 3126, 2181). Der Bundestag wolle beschließen: 1. In § 15 Abs. 1 ist der zweite Satz zu streichen. 2. In § 38 Abs. 2 sind die beiden letzten Sätze zu streichen. Bonn, den 6. Februar 1957 Dr. Mende und Fraktion Anlage 6 Umdruck 944 (Vgl. S. 10954 C, 10955 B, 10956 D, 10957 A) Änderungsantrag der Abgeordneten Dr. Kliesing, von Manteuffel (Neuß), Dr. Reichstein, Schneider (Bremerhaven) und Genossen zur zweiten Beratung des Entwurfs einer Wehrdisziplinarordnung (WDO) (Drucksachen 3126, 2181). Der Bundestag wolle beschließen: 1. In § 15 Abs. 1 wird Satz 2 gestrichen. 2. In § 28 Abs. 3 und 4 werden jeweils die Worte „mildere oder" gestrichen. 3. In § 38 Abs. 2 werden die Sätze 4 und 5 gestrichen. Bonn, den 7. Februar 1957 Dr. Kliesing Heye Heix Dr. Moerchel Dr. Seffrin von Manteuffel (Neuß) Dr. Reichstein Dr. Keiler Schneider (Bremerhaven)
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    Rede von Dr. Hermann Götz


    • Parteizugehörigkeit zum Zeitpunkt der Rede: (CDU/CSU)
    • Letzte offizielle eingetragene Parteizugehörigkeit: (CDU)

    Herr Präsident! Meine Damen und Herren! Es liegt Ihnen zwar mit der Drucksache 3126 bereits ein ausführlicher Schriftlicher Bericht*) über den Entwurf einer Wehrdisziplinarordnung vor.

    (Anhaltende Unruhe. — Glocke des Präsidenten.)



Rede von Dr. Eugen Gerstenmaier
  • Parteizugehörigkeit zum Zeitpunkt der Rede: (CDU)
  • Letzte offizielle eingetragene Parteizugehörigkeit: (CDU)
Einen Augenblick, Herr Abgeordneter! Meine Damen und Herren, wir sind mit unserer Tagesordnung so in Verzögerung. Ich muß dringend um die Aufmerksamkeit des Hauses bitten. Ich bitte, Gespräche, die hier stattfinden, nach draußen zu verlegen. Herr Abgeordneter, fahren Sie bitte fort.

  • insert_commentNächste Rede als Kontext
    Rede von Dr. Hermann Götz


    • Parteizugehörigkeit zum Zeitpunkt der Rede: (CDU/CSU)
    • Letzte offizielle eingetragene Parteizugehörigkeit: (CDU)

    Wenn ich es trotzdem wage, Ihre Aufmerksamkeit noch für ganz kurze Zeit für mündliche Ausführungen in Anspruch zu nehmen, so deswegen, weil ich glaube, daß die Bedeutung dieses Gesetzes für die Disziplin der Truppe, ihre Aufrechterhaltung und ihre Förderung noch einige ergänzende Ausführungen über die Grundsätze und Normen dieses Gesetzentwurfs rechtfertigt. Außerdem glaube ich, durch diese Aus-
    *) Siehe Anlage 2. führungen die Diskussion über die bereits vorliegenden Änderungsanträge wesentlich abkürzen zu können.
    Meine Damen und Herren! Die Wehrdisziplinarordnung, die Ihnen heute zur Beschlußfassung vorliegt, will mehr sein als eine Betriebsordnung, die nur dazu dienen soll, zu erreichen, daß die Truppe nach außen hin einen „guten Eindruck" macht; sie will dazu dienen, den Soldaten zur gewissenhaften Pflichterfüllung anzuhalten, und sie gibt dem verantwortlichen Disziplinarvorgesetzten die Möglichkeit, auch in den Fällen, in denen die normalen Erziehungsmittel, wie Lob, Tadel, Zurechtweisung usw., nicht mehr ausreichen, dem einzelnen Soldaten nach seinen Beweggründen und nach seinen Taten gerecht zu werden.
    Der Grundgedanke, der dem Disziplinarstrafrecht zugrunde liegt, ist der Erziehungsgedanke. Von ihm ist diese Wehrdisziplinarordnung beherrscht. Der von der Bundesregierung vorgelegte Entwurf trägt diesem Gedanken besonders Rechnung. Die Wehrdisziplinarordnung ist nicht nur ein Aufguß der alten Wehrdisziplinarstrafordnung, sondern sie ist, wie ich meine, eine gute und gelungene Synthese zwischen althergebrachten bewährten Grundsätzen und neuen Gedanken, die sich aus dem Bestreben, die Rechtsstaatlichkeit auch im militärischen Bereich herzustellen, ergeben.
    Die Beratungen und die Beschlußfassungen aller beteiligten Ausschüsse wurden dadurch erleichtert, daß die Bundesregierung einen sehr ausgewogenen und gründlich vorbereiteten Gesetzentwurf vorgelegt hat, der außerdem bereits in seinen Grundgedanken von der Arbeitsgruppe III unseres früheren Ausschusses für europäische Sicherheit im 1. Bundestag gründlich durchberaten wurde und dessen Beratungsergebnisse hier bei der Regierungsvorlage weitgehend berücksichtigt worden sind.
    Die Wehrdisziplinarordnung ist in der Hand des verantwortlichen Disziplinarvorgesetzten ein wichtiges Hilfsmittel einer verantwortungsbewußten und gerechten Menschenführung. Sie dient, wie ich schon sagte, der Erhaltung und Förderung der Disziplin, die auf zwei Säulen ruht, einmal auf der Autorität des Vorgesetzten und andererseits auf dem militärischen Gehorsam des Untergebenen. Die Notwendigkeit des militärischen Gehorsams ist unbestritten. Auch in einem demokratischen Staat sind die Grundvoraussetzungen für die Disziplin in der Truppe Gehorsam und Befehl. Aber das besagt nicht, daß dieser Gehorsam ein Kadavergehorsam ist, das besagt auch nicht, daß er blind ist und daß er willenlos ist. Im Gegenteil, es sollte die vornehmste Aufgabe der soldatischen Führung, Ausbildung und Erziehung sein, in dem Soldaten Verständnis für einen freien und verantwortungsbewußten Gehorsam zu wecken und zu vertiefen. Dieses Ziel kann nur dann erreicht werden, wenn der Gehorsam auf der gegenseitigen Achtung und auf dem gegenseitigen Vertrauen zwischen Vorgesetzten und Untergebenen beruht. Das Gegenstück zu dem Gehorsam ist die Autorität des Vorgesetzten und seine damit verbundene Disziplinargewalt. Die Dienstordnung gewährt jedem Vorgesetzten Autorität, und sie gewährt bestimmten Vorgesetzten Disziplinargewalt. Beides, Autorität und Disziplinargewalt, ist durch Gesetz geschützt. Aber der gesetzliche Schutz der Autorität allein genügt nicht für das Bestehen einer guten und unerschütterlichen Disziplin in der Truppe. Mit der gesetzlichen


    (Dr. Götz)

    Autorität muß die an keine Grenze gebundene persönliche Autorität des Vorgesetzten verknüpft sein.
    Und nun, meine Damen und Herren, ein Wort zu den Neuerungen des Gesetzes, zunächst einmal zu der förmlichen Anerkennung für vorbildliche Pflichterfüllung und für hervorragende Einzeltaten. Über die Frage der Erteilung solcher förmlicher Anerkennungen gab es weder im Bundesrat noch in irgendeinem Ausschuß, der sich mit diesem Gesetzentwurf befaßte, grundsätzliche Meinungsverschiedenheiten. Anerkennungen wurden als Erziehungsmittel für notwendig und für zweckmäßig gehalten. Strittig war, vor allem im Bundesrat, lediglich die Frage, ob diese Anerkennungen gesetzlich, und zwar in der Wehrdisziplinarordnung, geregelt werden sollten. Der Bundesrat vertrat die Auffassung, daß dadurch das Verfahren, das der Entwicklung vorbehalten bleiben sollte und zweckmäßigerweise durch Verwaltungsvorschriften zu regeln wäre, in zu enge gesetzliche Grenzen gezwungen würde, und schlug daher die Streichung der §§ 2 bis 5 dieses Gesetzentwurfs vor. Der Ausschuß für Rechtswesen und Verfassungsrecht aber hatte keinerlei verfassungsrechtlichen und auch keine rechtspolitischen Bedenken gegen die Hereinnahme der förmlichen Anerkennungen in die Wehrdisziplinarordnung. Die Bundesregierung hat ihre Stellungnahme zu den Bedenken des Bundesrates dahin zum Ausdruck gebracht, daß sie erklärt hat: Die Anerkennungen sollen als gleichwertige Einwirkungsmöglichkeiten neben den Disziplinarstrafen stehen. Dieser Auffassung hat sich auch der Ausschuß für Verteidigung einstimmig angeschlossen und die Wehrdisziplinarordnung als den gegebenen Ort für die Regelung der Anerkennungen anerkannt. Der Ausschuß ist damit auch den Vorstellungen der Arbeitsgruppe III des von mir schon erwähnten früheren Ausschusses für europäische Sicherheit gefolgt und hat sich ebenfalls für die Aufnahme förmlicher Anerkennungen in die künftige Wehrdisziplinarordnung ausgesprochen.
    Noch ein kurzes Wort zur Frage der Disziplinargewalt. Die Disziplinarordnung sieht keinen Zwang für Disziplinarvorgesetzte vor, Anerkennungen zu erteilen oder Strafen zu verhängen. Das bleibt grundsätzlich ihrem pflichtgemäßen Ermessen überlassen, und selbst höhere Disziplinarvorgesetzte haben kein Recht, in die Handhabung der Disziplinargewalt einzugreifen. Die Disziplinarstrafe ist in erster Linie eine erzieherische Maßnahme, mit der ein Verstoß gegen die militärische Ordnung geahndet werden soll. Der Vorgesetzte, der eine Disziplinarstrafe verhängt, ist nicht Richter, sondern in erster Linie Erzieher und in seiner erzieherischen Aufgabe daher auch an keine Strafnorm gebunden. Er kann seine Maßnahmen vielmehr danach bestimmen, wie er den Erziehungszweck in Kenntnis der Persönlichkeit des zu bestrafenden Soldaten und der Umstände am besten zu erreichen glaubt.
    Die Anwendung der Disziplinargewalt bedeutet natürlich eine Belastungsprobe des Verhältnisses zwischen Vorgesetzten und Untergebenen. Ich habe schon erwähnt, daß dieses Verhältnis auf gegenseitige Achtung und auf gegenseitiges Vertrauen aufgebaut sein soll. Diesem Gedanken trägt die neue Bestimmung über die Anhörung des Vertrauensmannes durch den Disziplinarvorgesetzten vor der Entscheidung über die Verhängung einer
    Disziplinarstrafe Rechnung. Die Anhörung des Beschuldigten ist ein alter Grundsatz, der selbstverständlich auch in die neue Wehrdisziplinarordnung Eingang gefunden hat.
    Aus dem Katalog der einfachen Disziplinarstrafen sei der Arrest besonders hervorgehoben. Der Arrest stellt ohne Zweifel einen erheblichen Eingriff in die Freiheit des einzelnen dar. In der bereits erwähnten Arbeitsgruppe III begegnete die Einführung des Arrestes zunächst starken Bedenken. Gegen den Arrest wurde angeführt, daß eine Erziehungsmaßnahme, deren Vollstreckung sich hinter Gittern vollzieht, immer bedenklich sein muß. Andererseits glaubte man, auf die Arreststrafe, auch in der strengen Form des verschärften Arrests, nicht verzichten zu können. Schließlich hat man sich davon überzeugt, daß ihr doch eine erzieherische Aufgabe zukommt und ihr wesentlicher Sinn in der Konfrontierung des Bestraften mit sich selbst liegt. Am Rande möchte ich bemerken, daß sich bereits damals auch die Jugendbünde für die Arreststrafe ausgesprochen haben. Die Arreststrafe soll allerdings die seltene Ausnahme bilden, und man darf wohl annehmen, daß jeder Disziplinarvorgesetzte versuchen wird, ohne Arreststrafe auszukommen. Es wäre wünschenswert, daß dieser Grundsatz auf allen Offiziersschulen gelehrt würde.
    Der Ausschuß für Rechtswesen und Verfassungsrecht hat gegen die Arreststrafe in verfassungsrechtlicher Hinsicht und auch gegen ihre Wiedereinführung keine Bedenken erhoben. Neu an den Bestimmungen über den Arrest ist, daß die Strafe nicht mehr wie bisher bereits vom Kompaniechef, sondern erst vom Bataillonskommandeur an aufwärts verhängt werden kann, nachdem ein richterliches Mitglied des zuständigen Truppendienstgerichts über die Rechtmäßigkeit der Arreststrafe entschieden hat. Die Mitwirkung eines Richters entspricht dem Grundsatz des Art. 104 Abs. 2 des Grundgesetzes. Dadurch tritt zwar in der Bestrafung eine Verzögerung ein, aber diese Verzögerung muß aus verfassungsrechtlichen Gründen und im Hinblick auf die Auswirkungen gerade dieser Strafe auf den Bestraften in Kauf genommen werden. Gegen die Einführung der Arreststrafe hatte auch der Ausschuß für Verteidigung keine Bedenken erhoben. Von der Opposition wurde lediglich der Antrag gestellt, die Arreststrafe im zweiten Abschnitt zu streichen und in den dritten Abschnitt des Gesetzes aufzunehmen. Das würde allerdings bedeuten, daß der Arrest wie die Laufbahnstrafen dem disziplinargerichtlichen Verfahren vorbehalten bleiben soll. Wo der Arrest im Gesetz steht, ist an sich keine verfassungsrechtliche Frage, sondern eine Frage der Zweckmäßigkeit, und die Mehrheit des Ausschusses hielt die in der Regierungsvorlage vorgeschlagene Fassung für die zweckmäßigere, weil im anderen Falle das Truppendienstgericht in voller Besetzung und in einer förmlichen Hauptverhandlung entscheiden müßte, wodurch nicht nur eine nicht beabsichtigte Gewichtsverschiebung des Charakters der Arreststrafe, sondern auch eine ungebührlich lange Verzögerung und Komplizierung eintreten würden.
    Ich darf im übrigen auf meine Ausführungen im Schriftlichen Bericht verweisen und dem Hohen Hause die Annahme des Gesetzes in der Fassung des Verteidigungsausschusses empfehlen. Abschließend nur noch die Bemerkung, daß die heute von Ihnen zu beschließende Wehrdisziplinarordnung für die Bundeswehr, verglichen mit den Disziplinar-


    (Dr. Götz)

    ordnungen der Armeen anderer Staaten, mit guten Gründen und zu Recht als die fortschrittlichste bezeichnet werden kann.

    (Beifall.)