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  • tocInhaltsverzeichnis
    2. Deutscher Bundestag — 192. Sitzung. Bonn, Freitag, den 8. Februar 1957 10927 192. Sitzung Bonn, Freitag, den 8. Februar 1957. Änderungen der Tagesordnung 10928 A Fragestunde (Drucksache 3154): 10. Frage des Abg. Ritzel (SPD) betr. Benutzung des Flugplatzes Babenhausen durch deutsche Segelflieger: Dr.-Ing. Seebohm, Bundesminister für Verkehr 10928 A, C Ritzel (SPD) 10928 B 13. Frage des Abg. Kahn-Ackermann (SPD) betr. Arbeiterrückfahrkarten für kinderlose geschiedene Ehefrauen von ihrem Arbeitsort zu ihrem Wohnsitz: Dr.-Ing. Seebohm, Bundesminister für Verkehr 10928 C, 10929 A, B Kahn-Ackermann (SPD) . . . . 10929 A, B 14. Frage der Abg. Frau Rudoll (SPD) betr. Gültigkeit der Sonntagsrückfahrkarten ab Freitagabend 18 Uhr: Dr.-Ing. Seebohm, Bundesminister für Verkehr 10929 B Beratung des Mündlichen Berichts des Vermittlungsausschusses zu dem Gesetz über die Fürsorge für Körperbehinderte und von einer Körperbehinderung bedrohte Personen (Körperbehindertengesetz) (Drucksachen 3171, 1594, 2885, 3049) 10928 A, 10929 C Dr. Klein, Senator des Landes Berlin, Berichterstatter 10929 C Könen (Düsseldorf) (SPD) 10930 A Beschlußfassung 10930 B Fortsetzung der ersten Beratung des Entwurfs eines Vierten Strafrechtsänderungsgesetzes (Drucksache 3039) in Verbindung mit der Ersten Beratung des von der Fraktion der CDU/CSU eingebrachten Entwurfs eines Fünften Strafrechtsänderungsgesetzes (Drucksache 3067) 10930 B Haasler (CDU/CSU) 10930 C Dr. von Merkatz, Bundesminister der Justiz 10932 D Platner (DP) 10936 D Dr. Gille (GB/BHE) 10937 C Dr. Arndt (SPD) 10938 C, 10944 C Strauß, Bundesminister für Verteidigung 10938 D, 10945 C Dr. Böhm (Frankfurt) (CDU/CSU) 10947 D, 10948 A Überweisung an den Rechtsausschuß . . 10948 A Zweite Beratung des Entwurfs einer Wehrdisziplinarordnung (WDO) (Drucksache 2181); Schriftlicher Bericht des Ausschusses für Verteidigung (Drucksache 3126, Umdrucke 935, 936, 937 [neu], 939 [neu], 944) 10948 A §§ 1-42: Dr. Götz (CDU/CSU) : als Berichterstatter 10948 B Schriftlicher Bericht 10960 C als Abgeordneter 10951 B, 10952 D, 10956 A Lotze (CDU/CSU) . . . . 10950 A, 10958 B, 10959 C Dr. Kliesing (CDU/CSU) . . 10950 C, 10954 C Merten (SPD) . 10951 A, C, 10955 D, 10956 B, 10957 D, 10958 D Dr. Mende (FDP) 10953 D Berendsen (CDU/CSU) 10957 C Dr. Jaeger (CDU/CSU) 10958 C Dr. Kleindinst (CDU/CSU) . . . 10959 B Abstimmungen . . . . 10950 D, 10951 C, 10953 C, 10955 B, 10956 C Feststellung der Beschlußunfähigkeit . 10959 D Weiterberatung vertagt 10959 D Nächste Sitzung 10959 D Anlage 1: Liste der beurlaubten Abgeordneten 10960 A Anlage 2: Schriftlicher Bericht des Ausschusses für Verteidigung über den Entwurf einer Wehrdisziplinarordnung (Drucksache 3126) 10960 C Anlage 3: Änderungsantrag der Fraktion der SPD zum Entwurf einer Wehrdisziplinarordnung (Umdruck 935, erster Teil) 10967 D Anlage 4: Änderungsantrag des Abg. Lotze zum Entwurf einer Wehrdisziplinarordnung (Umdruck 937 [neu], erster Teil) 10968 B Anlage 5: Änderungsantrag der Fraktion der FDP zum Entwurf einer Wehrdisziplinarordnung (Umdruck 939 [neu]) 10968 C Anlage 6: Änderungsantrag der Abg. Dr. Kliesing, von Manteuffel (Neuß), Dr. Reichstein, Schneider (Bremerhaven) u. Gen. zum Entwurf einer Wehrdisziplinarordnung (Umdruck 944) 10968 C Die Sitzung wird um 9 Uhr 2 Minuten durch den Vizepräsidenten Dr. Schneider eröffnet.
  • folderAnlagen
    *) Siehe Anlage 3. Anlage 1 Liste der beurlaubten Abgeordneten Abgeordnete(r) beurlaubt bis einschließlich Frau Ackermann 16. 2. Arnholz 15. 2. Bals 4. 3. Dr. Bärsch 8. 2. Dr. Bartram 8. 2. Bazille 8. 2. Dr. Becker (Hersfeld) 8. 2. Dr. Blank (Oberhausen) 8. 2. Dr. Bleiß 8. 2. Böhm (Düsseldorf) 9. 2. Frau Brauksiepe 16. 2. Brese 8. 2. Brockmann (Rinkerode) 8. 2. Dr. Brühler 8. 2. Dr. Bucerius 8. 2. Cillien 2. 3. Dr. Conring 8. 2. Dr. Dehler 28. 2. Dr. Deist 8. 2. Diedrichsen 9. 2. Eberhard 28. 2. Dr. Elbrächter 8. 2. Freidhof 8. 2. Frau Dr. Gantenberg 8. 2. Gedat 8. 2. Gefeller 8. 2. Gibbert 9. 2. Dr. Gleissner (München) 8. 2. Gockeln 2. 3. Dr. Gülich 9. 2. Held 8. 2. Dr. Hellwig 8. 2. Dr. Hoffmann 8. 2. Höfler 28. 2. Hoogen 8. 2. Dr. Jentzsch 8. 2. Kemmer (Bamberg) 8. 2. Klingelhöfer 8. 2. Dr. Köhler 2. 3. Frau Korspeter 2. 3. Dr. Kreyssig 8. 2. Kühn (Bonn) 11. 2. Leibing 8. 2. Dr. Leiske 8. 2. Lenz (Brühl) 8. 2. Dr. Lenz (Godesberg) 8. 2. Dr. Leverkuehn 8. 2. Dr. Lindenberg 8. 2. von Manteuffel (Neuß) 8. 2. Mauk 8. 2. Menke 8. 2. Mensing 8. 2. Meyer (Oppertshofen) 8. 2. Meyer-Ronnenberg 23. 2. Dr. Miessner 13. 2. Dr. Mommer 8. 2. Neuburger 8. 2. Neumayer 16. 3. Odenthal 15. 2. Dr. Oesterle 8. 2. Paul 8. 2. Dr. Pohle (Düsseldorf) 8. 2. Dr. Preller 8. 2. Dr. Reif 8. 2. Reitzner 8. 2. Richter 8. 2. Dr. Rinke 1. 3 Abgeordnete(r) beurlaubt bis einschließlich Dr. Röder 8. 2. Dr. Schild (Düsseldorf) 8. 2. Dr. Schmid (Frankfurt) 2. 3. Schmitt (Vockenhausen) 8. 2. Frau Schroeder (Berlin) 31. 5. Spörl 8. 2. Dr. Starke 8. 2. Struve 8. 2. Voß 8. 2. Dr. Wahl 8. 2. Walz 8. 2. Dr. Weber (Koblenz) 23. 2. Wedel 8. 2. Dr. Willeke 9. 2. Anlage 2 Drucksache 3126 (Vgl. S. 10948 B) Schriftlicher Bericht des Ausschusses für Verteidigung (6. Ausschuß) über den Entwurf einer Wehrdisziplinarordnung (WDO) (Drucksache 2181). Berichterstatter: Abgeordneter Dr. Götz Die Bundesregierung hat dem Deutschen Bundestag in seiner 138. Sitzung vom 23. März 1956 den Entwurf einer Wehrdisziplinarordnung (WDO) - Drucksache 2181 - mit Begründung vorgelegt, der - federführend - dem Ausschuß für Verteidigung und zur Mitberatung dem Ausschuß für Rechtswesen und Verfassungsrecht und dem Ausschuß für Beamtenrecht überwiesen wurde. Der Ausschuß für Rechtswesen und Verfassungsrecht befaßte sich in fünf Sitzungen vor allem mit den verfassungsrechtlichen und rechtspolitischen Problemen des Gesetzentwurfs und hat seine Stellungnahme mit Schreiben vom 19. November 1956 dem federführenden Ausschuß mitgeteilt. Ein aus Mitgliedern des Ausschusses für Verteidigung und des Ausschusses für Beamtenrecht gebildeter Unterausschuß hat in vier Sitzungen den Entwurf eingehend vorberaten und seine Beratungsergebnisse dem Ausschuß für Verteidigung zur Verhandlung und Beschlußfassung vorgelegt. Der Verlauf und das Ergebnis der Verhandlungen wird den Mitgliedern des Deutschen Bundestages im nachstehenden Bericht zur Kenntnis gebracht. I. Allgemeines Nach dem Gesetz über die Rechtsstellung der Soldaten (Soldatengesetz) soll Näheres über die Disziplinargewalt der militärischen Vorgesetzten und über die Bestrafung von Dienstvergehen durch ein besonderes Gesetz geregelt werden (§ 23). Diesem Zweck dient der vorliegende Gesetzentwurf. Das Soldatengesetz bestimmte, daß bis zum Erlaß einer eigenen Wehrdisziplinarordnung die für Beamte geltende Bundesdisziplinarordnung auch für Soldaten Anwendung findet (§ 64). Der Bericht des Unterausschusses Innere Führung vom 12. September 1956 über die Anwendung der Bundesdisziplinarordnung durch die militärischen Vorgesetzten in der ab 1. April 1956 geltenden Fassung (ZDv 10/10) enthält die Bemerkung: ,,. . . Die Anwendung der Bundesdisziplinarordnung auf die Soldaten ist eine ausgesprochene Notlösung und (Dr. Götz) wirklich nur für eine Übergangszeit vertretbar. Die Bundesdisziplinarordnung ist soldatenfremd, d. h. ihre Bestimmungen tragen den eigentümlichen Verhältnissen beim Wehrdienst nicht ausreichend Rechnung. Die vorgesehene Regelung ist nur möglich, solange Soldaten als Freiwillige einberufen werden, die selbst interessiert sein dürften, die Pflichten des Soldaten ohne Beanstandungen zu erfüllen Aus diesem Grunde ist es zwingend erforderlich, daß bis zur Einziehung der ersten wehrpflichtigen Soldaten eine eigene Wehrdisziplinarordnung beschlossen wird." Diesen Erfahrungen und den Besonderheiten des militärischen Dienstes Rechnung tragend hat der Ausschuß für Verteidigung in seiner Sitzung vom 12. Dezember 1956 einstimmig beschlossen, das Disziplinarrecht für Soldaten in einer eigenen Wehrdisziplinarordnung, die dem Wesen des soldatischen Dienstes gerecht wird, die Erfahrungen der Vergangenheit berücksichtigt und die rechtsstaatlichen Forderungen beachtet, zu regeln. Er hat es nicht für zweckmäßig gehalten, einer für Bundesbeamte und Soldaten einheitlichen Regelung in einer novellierten Bundesdisziplinarordnung den Vorzug zu geben. Zwar ist die Rechtsstellung des Soldaten nach dem Soldatengesetz weitgehend beamtenrechtlichen Grundsätzen angenähert, aber Soldatentum und Beamtentum weisen zugleich tiefgehende Wesensverschiedenheiten auf. Insbesondere hat die Disziplin für die Truppe und ihre Schlagkraft eine andere und weitergehende Bedeutung als für das Beamtentum. Diese Tatsachen rechtfertigen nach Auffassung des Verteidigungsausschusses — eine disziplinarrechtliche Sonderregelung für Soldaten. Die von der Bundesregierung im Entwurf vorgelegte Wehrdisziplinarordnung paßt sich in vielen Bestimmungen, vor allem für das disziplinargerichtliche Verfahren, weitgehend an die für Bundesbeamte geltende Bundesdisziplinarordnung an und berücksichtigt sowohl althergebrachte bewährte Grundsätze als auch neue Gedanken, die sich aus dem Bestreben, den Rechtsstaat auch im militärischen Bereich zur verwirklichen, ergeben haben. Über die dem Entwurf zugrunde liegenden neuen Gedanken geben die in der Denkschrift „Vom künftigen deutschen Soldaten" niedergelegten grundsätzlichen Auffassungen und der Bericht der Arbeitsgruppe III für die Disziplinarordnung und Beschwerdeordnung Aufschluß. Die Disziplinarordnung will nicht nur eine Verfahrensordnung für die Bestrafung von Dienstvergehen sein, sondern ein Erziehungsmittel, durch das der Soldat zur gewissenhaften Erfüllung seiner Dienstpflichten angehalten und auf den von ihm im Ernstfall erwarteten harten Einsatz vorbereitet wird. Zu dem Mittel der Strafe soll in der Regel erst dann gegriffen werden, wenn Belehrung, Ermahnung und Zurechtweisung erfolglos geblieben sind. Erziehungsmittel sind nicht nur Tadel und Strafe, sondern auch Lob und Anerkennung. Der Gesetzentwurf bringt als eine der Neuerungen im Disziplinarrecht die förmliche Anerkennung für vorbildliche Pflichterfüllung und hervorragende Einzeltaten. Sie stellt eine besondere Auszeichnung dar und soll nur bei außergewöhnlichen Leistungen ausgesprochen werden. Die förmliche Anerkennung besonderer Leistungen gibt dem Disziplinarvorgesetzten die Möglichkeit, auf seine Untergebenen auch in dieser Weise zur Förderung und Aufrechterhaltung der Disziplin erzieherisch wirken zu können. Der Bundesrat hielt zwar die Anerkennung von hervorragenden Leistungen für notwendig, vertrat aber die Auffassung, daß sie nicht gesetzlich geregelt werden sollte. Der Ausschuß für Verteidigung hat sich einstimmig der Meinung der Bundesregierung angeschlossen, wonach durch die Regelung im Gesetz zum Ausdruck gebracht werden soll, daß die Anerkennungen als gleichwertige Einwirkungsmöglichkeiten neben den Disziplinarstrafen stehen. Der Entwurf beschränkt sich auf wenige grundlegende Bestimmungen, die unbedenklich durch Verwaltungsanordnungen oder Dienstvorschriften ergänzt werden können, da auf diesem Gebiet in bestehende Rechte nicht eingegriffen wird. Da der Entwurf außer der Disziplinarbestrafung auch die Anerkennung regelt, kommt sinnfällig darin zum Ausdruck, daß es sich bei diesem Gesetz nicht wie früher um eine Wehrdisziplinarstrafordnung, sondern um eine Wehrdisziplinarordnung handelt. Den Pflichtenkreis des Soldaten und den Begriff des Dienstvergehens bestimmt das Soldatengesetz. Die Wehrdisziplinarordnung legt nur die Strafen fest, die wegen Dienstvergehen verhängt werden können und regelt das Verfahren bei ihrer Anwendung. Hinsichtlich der Disziplinarstrafen unterscheidet das Gesetz nach Zweck und Bedeutung zwei Gruppen: Einfache Disziplinarstrafen und Laufbahnstrafen. Die einfachen Disziplinarstrafen von dem zuständigen Disziplinarvorgesetzten verhängt werden. Laufbahnstrafen kann nur ein Wehrdienstgericht aussprechen. Beim Verhängen einfacher Disziplinarstrafen durch die militärischen Vorgesetzten (Zweiter Abschnitt des Zweiten Teils) knüpft das Gesetz an die Regelung in der früheren Wehrmacht an. An wichtigen Neuerungen ist jedoch besonders hervorzuheben, daß gegen jede Bestrafung ein unabhängiges Gericht (Wehrdienstgericht) angerufen werden kann, ferner, daß der Disziplinargewalt der Vorgesetzten nur die aktiven Soldaten, also nicht mehr — wie früher — Beamte und Angestellte bei den Streitkräften und ebensowenig Angehörige der Reserve unterworfen sind, und endlich, daß die Strafen gegen alle Dienstgrade gleich sind, also kein Unterschied mehr zwischen Offizieren, Unteroffizieren und Mannschaften gemacht wird. Zu erwähnen sind hierbei noch einige weitere Abweichungen vorn früheren Disziplinarrecht, die zwar von weniger grundlegender Bedeutung sind, aber sich in gleicher Weise zum Schutz der Untergebenen auswirken; der Disziplinarvorgesetzte darf eine Disziplinarstrafe nicht mehr sofort, sondern erst nach Ablauf einer Nacht verhängen. Höhere Vorgesetzte dürfen auch bei Verstößen, die unter ihren Augen oder gegen ihr dienstliches Ansehen begangen sind, nicht mehr ohne weiteres selbst strafen; auch in diesen Fällen steht die Strafbefugnis dem nächsten Disziplinarvorgesetzten zu, der seine Untergebenen am besten kennt und beurteilen kann. Arrest soll nur noch als äußerstes Mittel in der Hand des Disziplinarvorgesetzten angewandt werden; verhängen kann ihn nur der nächsthöhere Vorgesetzte, dem der nächste Disziplinarvorgesetzte den Fall melden muß. Außerdem muß beim Verhängen von Arrest ein Richter mitwirken. Das disziplinargerichtliche Verfahren und die ihm vorbehaltenen Laufbahnstrafen (Dritter Abschnitt des Zweiten Teils) sind im militärischen Bereich ohne Vorgang. Früher konnten auch Berufssoldaten ohne gerichtliches Verfahren im Verwaltungswege entlassen werden. Die Einführung eines geordneten gerichtlichen Verfahrens für den (Dr. Götz) Ausspruch von Laufbahnstrafen bedeutet eine wichtige Erweiterung des Rechtsschutzes der Soldaten. Das Gesetz lehnt sich bei dem System der Laufbahnstrafen und bei der Gestaltung des Verfahrens stark an das geltende Beamtendisziplinarrecht der Bundesdisziplinarordnung an. Laufbahnstrafen können in beschränktem Umfang (Kürzung und Aberkennung des Ruhegehalts sowie Dienstgradherabsetzung) auch gegen Soldaten im Ruhestand, Dienstgradherabsetzung auch gegen Angehörige der Reserve verhängt werden. Hinsichtlich der verfahrensrechtlichen Bestimmungen kam trotz weitgehender inhaltlicher Übereinstimmung mit den Vorschriften der Bundesdisziplinarordnung eine schlichte Verweisung auf jenes Gesetz nicht in Frage. Zunächst weicht die Wehrdisziplinarordnung in einem wesentlichen Punkt von dem Verfahren der Bundesdisziplinarordnung ab: Dort werden die Beweise zum überwiegenden Teil in einem Vorverfahren, nämlich in der Voruntersuchung, erhoben, und das erkennende Gericht stützt sich weitgehend auf die im Vorverfahren protokollarisch festgehaltenen Ergebnisse. Die Wehrdisziplinarordnung geht dagegen von dem Grundsatz der Unmittelbarkeit der Beweisaufnahme vor dem erkennenden Gericht aus. Daraus ergeben sich Folgerungen u. a. für die Frage, inwieweit der Beschuldigte in der Hauptverhandlung anwesend sein muß und unter welchen Voraussetzungen ohne ihn verhandelt werden kann. Hervorzuheben ist ferner, daß dem Beschuldigten u. U. auch ein Verteidiger von Amts wegen beigeordnet werden kann und in bestimmten Fällen beigeordnet werden muß. Auch die Bestimmungen über die Kostenpflicht weichen bedeutsam von der Regelung der Bundesdisziplinarordnung ab. Kosten werden nur im disziplinargerichtlichen Verfahren erhoben. Im Verfahren gegen Beschuldigte, die nicht Berufssoldaten, Soldaten auf Zeit oder Soldaten im Ruhestand sind, ist das Gericht ermächtigt, von der Auferlegung von Kosten überhaupt abzusehen. Im übrigen soll das Gesetz auch in diesem Abschnitt soweit wie möglich aus sich heraus verständlich sein und auch dem davon betroffenen Soldaten ein Bild von dem Gang des Verfahrens vermitteln. Besonders eingehend hat der Ausschuß die Organisation der Wehrdienstgerichte erörtert. Die Schaffung von Wehrdienstgerichten hat ihre verfassungsmäßige Grundlage in Artikel 96 Abs. 3 GG in der Fassung vom 19. März 1956. Danach ist der Bund ermächtigt, für Dienststrafverfahren gegen Soldaten und für Verfahren über Beschwerden von Soldaten Bundesdienstgerichte zu errichten. Als Wehrdienstgerichte 1. Instanz sollen nach der einmütigen Auffassung des Ausschusses Truppendienstgerichte errichtet werden, die zum Geschäftsbereich des Bundesministers für Verteidigung gehören und in Aufbau und Zuständigkeit der Gliederung der Streitkräfte angepaßt sind. Bezüglich der oberen Instanz hat sich der Verteidigungsausschuß einer Stellungnahme des Ausschusses für Rechtswesen und Verfassungsrecht angeschlossen. Danach sollen für Wehrdisziplinar- und Beschwerdesachen bei dem Bundesdisziplinarhof besondere Senate (Wehrdienstsenate) eingerichtet werden. In den Schlußvorschriften sind einige Bestimmungen verschiedenen Inhalts zusammengefaßt, so über eine richterliche Untersuchung bei der Entlassung von Soldaten auf Zeit im Verwaltungswege, über ein gerichtliches Verfahren bei der Entlassung von ehemaligen Angehörigen der früheren Wehrmacht und über den Verlust der Rechte aus dem Gesetz nach Artikel 131 GG im Falle disziplinargerichtlicher Verurteilung, ferner über die Bindung der Gerichte an disziplinare Entscheidungen, über das Gnadenrecht in Wehrdisziplinarsachen, über die Zulassung von Verwaltungsjuristen als Richter bei den Truppendienstgerichten und über die Überleitung anhängiger Verfahren. II. Die einzelnen Bestimmungen Angesichts des Umfanges der Vorlage und mit Rücksicht darauf, daß der Ausschuß in weitem Umfange der Regierungsvorlage gefolgt ist, beschränkt sich der Bericht im folgenden auf die Behandlung derjenigen Bestimmungen, in denen der Ausschuß zu abweichenden Ergebnissen gekommen ist. EINLEITENDE BESTIMMUNG Geltungsbereich Zu §1 § 1 bestimmt den sachlichen und persönlichen Geltungsbereich des Gesetzes. Die Bezeichnung „Disziplinarverstoß" wurde in Anpassung an das Soldatengesetz durchgehend durch die Bezeichnung „Dienstvergehen" ersetzt. Ein Dienstvergehen ist nach § 23 des Soldatengesetzes jede schuldhafte Verletzung der Pflichten des Soldaten. Als Dienstvergehen gilt nach Beendigung des Wehrdienstverhältnisses die Verletzung bestimmter nachfolgender Pflichten, z. B. die Pflicht zur Verschwiegenheit, bei Offizieren und Unteroffizieren eine Betätigung gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes sowie unwürdiges Verhalten, das einer Wiederverwendung als Vorgesetzter entgegensteht, bei Soldaten im Ruhestand die Nichtbefolgung einer erneuten Berufung in das Dienstverhältnis. ERSTER TEIL Würdigung besonderer Leistungen durch Anerkennungen Zu §2 § 2 regelt die Voraussetzungen und die Arten der Anerkennung. Der Ausschuß war einmütig der Auffassung, daß etwaige Vorschriften über die Entschädigung für Erfindungen von Arbeitnehmern durch diese Bestimmungen unberührt bleiben. Absatz 2 zählt die Arten der Anerkennung zwar erschöpfend auf, doch schließt er die Erteilung von formlosen Anerkennungen, z. B. Diensterleichterungen, nicht aus. Daher ist der Ausdruck „Anerkennung" durch „förmliche Anerkennung" ersetzt worden. Der Ausschuß hält als Art der Anerkennung die Erwähnung im Kompanie- oder Tagesbefehl bzw. im Verordnungsblatt der Bundeswehr für ausreichend und hat daher die besondere Form der Aushändigung von Anerkennungsurkunden für entbehrlich gehalten. Zu Absatz 3 hält es der Ausschuß für erwünscht, daß bei Erteilung von Sonderurlaub in Verbindung mit einer Anerkennung dem Soldaten gegebenenfalls die für die Urlaubszeit erforderlichen finanziellen Mittel vom Bundesminister für Verteidigung gewährt werden, dem dafür die entsprechenden Haushaltsmittel zur Verfügung gestellt werden sollten. (Dr. Götz) Zu § 3 Infolge Wegfalls der Anerkennungsurkunden ergab sich eine Vereinfachung in der Abstufung der Befugnisse zum Erteilen von Anerkennungen. Zu § 4 Absatz 1 gibt den Disziplinarvorgesetzten Richtlinien, unter welchen Voraussetzungen eine Anerkennung erteilt werden kann. Dabei ist ein strenger Maßstab anzulegen und der Vertrauensmann zu hören. Die Bestimmung ist nach Auffassung des Ausschusses geeignet, einer mißbräuchlichen Handhabung entgegenzuwirken. Zu § 5 § 5 regelt die Voraussetzung für den Widerruf von Anerkennungen. Der Ausschuß hat die Fassung des Bundesrates übernommen. ZWEITER TEIL Ahndung von Dienstvergehen durch Disziplinarstrafen ERSTER ABSCHNITT Allgemeine Bestimmungen Zu § 6 Die Bestimmung regelt das Verhältnis des Disziplinarrechts zum Strafrecht. Die Bestimmung stellt den Grundsatz auf, daß einfache Disziplinarstrafen neben gerichtlichen Strafen wegen derselben Tat nicht zulässig sind, wohl aber Laufbahnstrafen. Dies sind diejenigen Disziplinarstrafen, die nur durch ein Gericht verhängt werden können. Die Bezeichnung dieser Gerichte ist in Anpassung an Artikel 96 Abs. 3 GG von „Wehrdisziplinargerichte" in „Wehrdienstgerichte" geändert (Absatz 2). Zu § 7 Absatz 1 enthält den das gesamte Disziplinarrecht beherrschenden Grundsatz der Ermessensfreiheit (Opportunitätsprinzip). In Absatz 2 wurde die Frist, nach deren Ablauf eine einfache Disziplinarstrafe nicht mehr verhängt werden darf, von sechs auf drei Monate herabgesetzt, weil im militärischen Bereich die Strafe der Tat möglichst auf dem Fuße folgen soll und eine nach längerer Frist verhängte Strafe ihre Wirkung verfehlen würde. Als Strafverfahren, während dessen Schweben die Frist nicht läuft, ist auch das staatsanwaltschaftliche Ermittlungsverfahren anzusehen. Zu § 8 § 8 enthält den Grundsatz der Einheit des Dienstvergehens und seiner einheitlichen Bestrafung. Absatz 2 wurde in der Fassung des Bundesrates angenommen. Zu § 9 § 9 regelt die vorläufige Festnahme aus disziplinaren Gründen. Absatz 1 enthält die Voraussetzungen der vorläufigen Festnahme. Der Ausschuß hat mit Mehrheit beschlossen, die Fassung der Regierungsvorlage mit der Maßgabe aufrechtzuerhalten, daß der letzte Halbsatz lautet: „ .... wenn es die Aufrechterhaltung der Disziplin gebietet." Es wurde nicht für erforderlich gehalten, im Gesetz besonders zu erwähnen, daß der Vorgesetzte zuvor die zur Festnahme führenden Umstände pflichtgemäß prüft. Diese Pflicht ergibt sich bereits aus der jetzt gewählten Fassung. Die Absätze 2 bis 4 wurden in der Fassung des Bundesrates angenommen. Der Absatz 2 bestimmt, welchen Soldaten außer den Disziplinarvorgesetzten die Befugnis zur Festnahme zusteht. Der Ausschuß hat die Befugnis zur Festnahme in den Fällen des Absatzes 2 Nr. 2 weiter eingeschränkt; sie soll auch dann nicht gegeben sein, wenn ein Angehöriger des militärischen Ordnungsdienstes sofort erreichbar ist. ZWEITER ABSCHNITT Die Disziplinargewalt der Disziplinarvorgesetzten und ihre Ausübung 1. Einfache Disziplinarstrafen Zu § 10 § 10 zählt die einfachen Disziplinarstrafen erschöpfend auf. Bei der Ausgestaltung des Strafensystems knüpft das Gesetz weitgehend an frühere Regelungen an. Der Ausschuß hat sich besonders eingehend mit den Strafen der Soldverwaltung, der Geldbuße und des Arrestes befaßt. Zu § 12 Der Ausschuß hält die Soldverwaltung in bestimmten Fällen für ein durchaus zweckmäßiges Erziehungsmittel. Absatz 2 wurde in der Fassung des Bundesrates angenommen. Zu § 13 Eine Herabsetzung des Höchstbetrages der Geldbuße erschien dem Ausschuß mit Rücksicht auf die Möglichkeit von Teilzahlungen (§ 37 Abs. 2) nicht erforderlich. Unter Dienstbezügen sind nur Einkünfte des Bestraften in seiner Eigenschaft als Soldat anzusehen. Die nähere Bestimmung der Begriffe „Dienstbezüge" und „Sold" ist nach § 120 einer Rechtsverordnung vorbehalten. Zu § 15 § 15 regelt den disziplinaren Arrest. Ein Antrag, den Arrest wie die Laufbahnstrafen dem disziplinargerichtlichen Verfahren vorzubehalten, wurde mit Mehrheit abgelehnt, da der Arrest sonst zu sehr in die Nähe des strafgerichtlichen Arrestes gerückt würde und außerdem ein Verfahren, das vom Divisionskommandeur eingeleitet werden müßte und eine gerichtliche Hauptverhandlung erforderte, zu schwerfällig und langwierig wäre. 2. Disziplinargewalt Zu § 16 § 16 gibt eine Begriffsbestimmung der Disziplinargewalt und bestimmt, welchen Vorgesetzten die (Dr. Götz) Disziplinargewalt zusteht oder verliehen werden kann. Zu Absatz 3 wurde die Frage, ob die Sonderregelung hinsichtlich der Disziplinargewalt der Sanitätsoffiziere auf andere Fachvorgesetzte ausgedehnt werden soll, geprüft und verneint. Zu § 17 § 17 bestimmt die Stufen der Disziplinargewalt. Ein Antrag, dem Kompaniechef die Disziplinargewait gegen Offiziere in dem gleichen Umfang zu geben wie gegen Unteroffiziere und Mannschaften, wurde mit Mehrheit abgelehnt. Zu § 19 § 19, der die Zuständigkeit des nächsthöheren Disziplinarvorgesetzten regelt, wurde in der redaktionell veränderten Fassung des Bundesrates und der Stellungnahme der Bundesregierung hierzu angenommen. 3. Ausübung der Disziplinargewalt Zu § 21 § 21 befaßt sich mit der Prüfungspflicht des Disziplinarvorgesetzten beim Verhängen einer Disziplinarstrafe. Die Bestimmung wurde in der Fassung des Bundesrates angenommen. In Absatz 1 wurde durch die Fassung klargestellt, daß die Bestimmung die Befugnis des Disziplinarvorgesetzten zur Anwendung anderer Maßnahmen als Disziplinarstrafen nicht erweitert. Absatz 4: Von einer Umgestaltung der Sollvorschrift über die Anhörung des Vertrauensmannes in eine Mußvorschrift wurde abgesehen, da der Disziplinarvorgesetzte auch bei einer Sollvorschrift gegen seine Dienstpflichten verstößt, wenn er die Anhörung des Vertrauensmannes unterläßt. Zu § 22 § 22 enthält nähere Bestimmungen über das Verhältnis zum Strafverfahren. Dem Absatz 1 stimmt der Ausschuß in der Regierungsvorlage zu mit der Maßgabe, daß der Begriff „Straftat" durch „strafgerichtlich zu verfolgende Handlung" ersetzt wird. Dadurch soll insbesondere klargestellt werden, daß hei Straftaten, die nur auf Antrag verfolgt werden, die Abgabe an die Strafverfolgungsbehörde nicht geboten ist, wenn kein Strafantrag gestellt ist. Zu § 26 war der Ausschuß der Auffassung, daß bei Art und Maß der Strafe auch die Eigenart des Dienstvergehens zu berücksichtigen ist. Zu § 28 § 28 sieht gemäß dem Grundsatz des Artikels 104 Abs. 2 GG die Mitwirkung des Richters beim Verhängen der Arreststrafe vor. Um klarzustellen, daß der Richter nicht nur die formelle Zulässigkeit des Arrestes zu prüfen hat, sondern auch die Frage, ob der Disziplinarvorgesetzte sein Ermessen mißbraucht oder überschreitet, wurde der Ausdruck „zulässig" bzw. „Zulässigkeit" durch „rechtmäßig" bzw. „Rechtmäßigkeit" ersetzt. Absatz 4 wurde in der Fassung des Bundesrates und der Stellungnahme der Bundesregierung hierzu angenommen. 5. Nochmalige Prüfung Zu § 31 Der Ausschuß hat in Übereinstimmung mit einem Vorschlag des Ausschusses für Rechtswesen und Verfassungsrecht die Bestimmung des Absatzes 4, wonach Anträge auf Aufhebung oder Änderung einer nicht mehr anfechtbaren Disziplinarstrafe nur innerhalb eines Jahres zulässig sein sollten, gestrichen. Zu § 32 § 32 regelt die Pflicht der höheren Disziplinarvorgesetzten zur Dienstaufsicht, insbesondere die Pflicht, rechtswidrig verhängte Disziplinarstrafen in den im einzelnen aufgeführten Fällen aufzuheben. Der Ausschuß war der Auffassung, daß eine Änderung gesetzlich unzulässiger Strafen in eine „nächstmildere" nicht in Betracht kommt und hat daher die entsprechende Stelle im Regierungsentwurf gestrichen. Dadurch ergab sich eine Umstellung des verbliebenen Absatzes 3 als Nr. vor 1 des Absatzes 2. Andererseits soll im Gesetz selbst klargestellt werden, daß die Aufhebung einer Bestrafung wegen Verfahrensmängeln eine neue zulässige Bestrafung nicht hindert. Dies ist in dem neu eingefügten Absatzes 4 a zum Ausdruck gebracht. 6. Vollstreckung Zu § 37 § 37 regelt die Vollstreckung von Geldbußen. Dabei wurde in Absatz 4 Satz 2 bestimmt, daß dem Bestraften außer den notwendigen Mitteln zum Unterhalt für ihn und seine Familie auch die Mittel zur Erfüllung sonstiger gesetzlicher Unterhaltspflichten zu belassen sind. Zu § 38 In § 38, der die Vollstreckung von Arreststrafen regelt, wurde als Absatz vor 1 eine Bestimmung eingefügt, die im Hinblick auf § 30 Nr. 1 den Beginn der Arrestvollstreckung zweifelsfrei klarstellt. Absatz 3, wonach die Dienstbezüge und der Sold während des Arrestvollzugs gekürzt werden sollten, wurde gestrichen, weil darin eine unbillige Verschärfung der Strafe erblickt wurde. Zu § 40 § 40 regelt die Vollstreckung von Geldbußen und Arreststrafen im Zusammenhang mit dem Entlassungstag. Absatz 2 erhält auf Vorschlag des Ausschusses für Rechtswesen und Verfassungsrecht den Zusatz, daß die sofortige Vollstreckung des Arrestes nur zulässig ist, wenn sie der Richter angeordnet hat. 7. Disziplinarbücher, Tilgung Zu § 42 § 42 enthält Bestimmungen über Disziplinarbücher und über die Tilgung von Strafen und An- (Dr. Götz) erkennungen. Disziplinarbücher sind für Unteroffiziere und Mannschaften, Personalakten für Offiziere und für alle Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit in Aussicht genommen. Soweit gleichzeitig Disziplinarbücher und Personalakten geführt werden, soll die Eintragung an beiden Stellen erfolgen. Um zu vermeiden, daß insbesondere Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit nach Beendigung des Wehrdienstverhältnisses aus der Mitteilung von einfachen Disziplinarstrafen an Stellen außerhalb der Bundeswehr Nachteile entstehen, hat der Ausschuß mit Mehrheit als Absatz 3 a eine Bestimmung eingefügt, wonach solche Mitteilungen nicht erteilt werden dürfen, sofern es sich nicht um Mitteilungen im Strafverfahren an Staatsanwaltschaften und Gerichte handelt. DRITTER ABSCHNITT Das disziplinargerichtliche Verfahren 1. Laufbahnstrafen Zu § 43 § 43 zählt die Laufbahnstrafen auf und enthält weitere Bestimmungen über die Disziplinarstrafen, die von den Wehrdienstgerichten verhängt werden können. Die Überschrift wurde entsprechend der Stellungnahme der Bundesregierung zu den Vorschlägen des Bundesrates geändert. Zu § 48 § 48 bestimmt die Folgen der Entfernung aus dem Dienstverhältnis. Entsprechend einem Vorschlag des Bundesrates wurde in Absatz 2 vorgesehen, daß das Gericht auf Dienstgradherabsetzung erkennen kann, wenn ihm der Verlust des Dienstgrades zu hart erscheint. Zu § 50 Der Ausschuß hat diese Bestimmung ersatzlos gestrichen. Nach § 51 Abs. 4 des Soldatengesetzes endet der Ruhestand, wenn ein Berufssoldat wieder eingestellt wird. Damit fallen die früheren Ruhegehaltbezüge automatisch weg. Außerdem haben ehemalige Offiziere und Unteroffiziere nach § 23 des Soldatengesetzes die Pflicht, auch nach der Entlassung kein Verhalten zu zeigen, das ihre Wiederverwendung als Vorgesetzte hindert. Wenn ein wiederverwendeter Offizier oder Unteroffizier sich so schwer vergeht, daß er aus dem Dienstverhältnis entfernt wird, würde dies in der Regel schon auf Grund der für Soldaten im Ruhestand geltenden Bestimmungen den Verlust der Ruhegehaltbezüge zur Folge haben. Der § 50 der Regierungsvorlage, der dem § 10 der Bundesdisziplinarordnung nachgebildet war, ist daher für Soldaten bedeutungslos. 2. Wehrdienstgerichte Zu § 51 § 51 enthält die grundlegenden Bestimmungen über die Wehrdienstgerichte. Absatz 1 wurde in der vom Ausschuß für Rechtswesen und Verfassungsrecht vorgeschlagenen Fassung angenommen, die sich an den Wortlaut des Grundgesetzes (Artikel 96 Abs. 3) anschließt. Die Wehrdienstgerichte erster Instanz erhalten, wie bereits in der Wehrbeschwerdeordnung festgelegt, die Bezeichnung „Truppendienstgerichte". Als obere Instanz hatte der Unterausschuß einen eigenen Wehrdienstgerichtshof vorgeschlagen, der wie die Truppendienstgerichte zum Geschäftsbereich des Bundesministers für Verteidigung gehören sollte. Der Verteidigungsausschuß ist jedoch einmütig der Auffassung des Rechtsausschusses gefolgt, der gegen diesen Vorschlag mit Mehrheit rechtspolitische, z. T. auch verfassungsrechtliche Bedenken hatte. Als obere Instanz sind daher nunmehr besondere Senate (Wehrdienstsenate) bei dem Bundesdisziplinarhof vorgesehen. Wo in dem Gesetz der Bundesdisziplinarhof genannt wird, sind darunter durchgängig die Wehrdienstsenate des Bundesdisziplinarhofs zu verstehen. Der Ausschuß war der Auffassung, daß es genügt, wenn dies an dieser Stelle gesagt wird. Absatz 2 der Regierungsvorlage wurde als entbehrlich gestrichen. Zu § 52 § 52 behandelt die Errichtung der Truppendienstgerichte. Gemäß einem Vorschlag des Ausschusses für Rechtswesen und Verfassungsrecht wurde in Absatz 1 eingefügt, daß die Verordnung über die Errichtung der Truppendienstgerichte von dem Bundesminister für Verteidigung im Einvernehmen mit dem Bundesminister der Justiz erlassen wird. Absatz 2 wurde gemäß dem Vorschlag des Ausschusses für Rechtswesen und Verfassungsrecht eingefügt und besagt inhaltlich dasselbe wie die dort vorgeschlagene Fassung, daß die Truppendienstgerichte der Dienstaufsicht des Bundesministers für Verteidigung unterstehen. Zu § 53 In § 53, der die Zuständigkeit der Truppendienstgerichte regelt, wurde Absatz 3 in der Fassung des Bundesrates angenommen. Zu § 54 In § 54 mußte die Bezeichnung „der Vorsitzende" in „der dienstaufsichtführende Richter" geändert werden, weil es sich nicht um den Vorsitzenden einer Kammer im Sinne eines Spruchkörpers, sondern um den leitenden Richter des Truppendienstgerichts als Gerichtsbehörde handelt. Zu § 55 § 55 regelt die Berufung der militärischen Beisitzer. Bei der Auswahl der Beisitzer sollen nach einem Vorschlag des Bundesrates auch die Fachlaufbahnen berücksichtigt werden. Die Bezeichnung „Abteilungen" eines Truppendienstgerichts wurde in „Kammern" geändert, nachdem abweichend vom Regierungsentwurf die Gerichtsbehörde als Ganzes als Gericht (Truppendienstgericht) bezeichnet ist. Zu § 57 § 57 regelt die große Besetzung. Der Ausschuß hat mit Mehrheit beschlossen, die Worte „auf Antrag der Einleitungsbehörde" zu streichen. Es soll allein im pflichtgemäßen Ermessen des Vorsitzen- (Dr. Götz) den stehen, ob unter den gesetzlich bestimmten Voraussetzungen ein zweiter Richter zugezogen wird. Zu § 58 § 58 regelt die Maßnahmen gegen säumige Beisitzer sowie die Voraussetzungen für das Ruhen und das Erlöschen ihres Amtes. Absatz 1 wurde in der Fassung des Bundesrates angenommen. Zu § 59 § 59 enthält die Vorschriften über die Wehrdienstsenate beim Bundesdisziplinarhof. Absatz 1 wurde in der Fassung des Bundesrates angenommen. Die im Ausschuß laut gewordenen Zweifel, der in der Mehrzahl gehaltene Wortlaut „ . . . besondere Senate (Wehrdienstsenate) . . . " verlange die Einrichtung mehrerer Senate auch dann, wenn ein einziger ausreichend sein würde, wurden von der Mehrheit des Ausschusses nicht geteilt. Vielmehr wurde ausdrücklich festgestellt, daß im letzteren Falle selbstverständlich die Einrichtung eines Senats durch den Wortlaut des Absatzes 1 gedeckt sein würde. Als Absatz 1 a wurde die Bestimmung aufgenommen, daß der Bundesminister des Innern seine Befugnisse, soweit die Wehrdienstsenate berührt werden, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Verteidigung auszuüben hat. Die Vorschrift bezieht sich insbesondere auf Fragen der Organisation und des Haushalts, der personellen Besetzung und der Dienstaufsicht. Absatz 1 b wurde ebenfalls neu eingefügt. Die Vorschrift stellt klar, daß die hauptamtlichen Richter der Wehrdienstsenate nicht einem anderen Senat des Bundesdisziplinarhofs und Mitglieder anderer Senate nicht einem Wehrdienstsenat zugeteilt werden können; ferner, daß die Wehrdienstsenate nicht mit Angelegenheiten befaßt werden können, für die die anderen Senate des Bundesdisziplinarhofs zuständig sind, und umgekehrt. Um Zweifel auszuschließen, wird ausdrücklich bestimmt, daß die Vorschriften des Richterwahlgesetzes auf die Berufung der richterlichen Mitglieder anzuwenden sind. Das Vorschlagsrecht wird vom Bundesminister des Innern im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Verteidigung ausgeübt. Bei der erstmaligen Errichtung der Wehrdienstsenate soll die Vorschrift der Bundesdisziplinarordnung über die Anhörung des Präsidiums des Bundesdisziplinarhofs (§ 41 Abs. 3 Satz 3) nicht angewendet werden. Nach Absatz 1 c entscheiden die Wehrdienstsenate in der Hauptverhandlung mit drei richterlichen Mitgliedern einschließlich des Vorsitzenden und zwei militärischen Beisitzern, außerhalb der Hauptverhandlung regelmäßig mit drei richterlichen Mitgliedern. Nach §§ 18 Abs. 4, 21 der Wehrbeschwerdeordnung entscheiden die Wehrdienstsenate in Beschwerdesachen unter Zuziehung der militärischen Beisitzer. Nach § 17 Abs. 6 in Verbindung mit § 21 der Wehrbeschwerdeordnung kommt in dringenden Fällen auch eine Entscheidung des Vorsitzenden allein in Betracht. Hinsichtlich der militärischen Beisitzer gilt im übrigen für die Besetzung des Wehrdienstsenats die gleiche Regelung wie beim Truppendienstgericht (§ 56 Abs. 2 bis 4). In Absatz 2 wurde ohne sachliche Änderung die Amtsdauer der militärischen Beisitzer, die auf Grund der Wehrpflicht Wehrdienst leisten, dahin bestimmt, daß sie für die Zeit ihres Grundwehrdienstes berufen werden. 4. Allgemeine Vorschriften für das disziplinargerichtliche Verfahren Die §§ 61 bis 114 folgen weitgehend der Regelung der Bundesdisziplinarordnung. Soweit die Regierungsvorlage davon eine abweichende Regelung enthält, hat ihr der Verteidigungsausschuß in Übereinstimmung mit dem Ausschuß für Rechtswesen und Verfassungsrecht grundsätzlich zugestimmt. Zu § 65 § 65 sieht vor, daß einem verhandlungsunfähigen Beschuldigten ein Pfleger zu bestellen ist. Absatz 2 wurde in Anlehnung an den Entwurf eines Beamtenrechtsrahmengesetzes neu gefaßt. Zu § 66 In § 66, der Bestimmungen über Zeugen und Sachverständige enthält, wurde Absatz 2 in der Fassung des Bundesrates angenommen. Außerdem wurde zur Klarstellung, daß die Bestimmungen über die Rechtshilfe im Ausland unberührt bleiben, zum Ausdruck gebracht, daß Absatz 2 sich nur auf die Rechtshilfe im Inland bezieht. Zu § 67 Die Bestimmung bezieht sich in der Neufassung ausschließlich auf die Frage der Verhaftung. Die Frage der vorläufigen Festnahme und der zwangsweisen Vorführung ist nicht mehr angesprochen. Für die erstere gilt § 9, für die letztere gelten die Vorschriften der Strafprozeßordnung. Zu § 70 § 70 regelt die Verteidigung. Absatz 1 wurde in der Fassung des Bundesrates angenommen. In Absatz 2 war der Ausschuß in seiner Mehrheit der Auffassung, daß, abgesehen von den sonst genannten Personen, nur die bei einem Gericht im Geltungsbereich des Grundgesetzes zugelassenen Rechtsanwälte die Verteidigung übernehmen können, weil es sich im disziplinargerichtlichen Verfahren in der Hauptsache um innerdienstliche Angelegenheiten der Bundeswehr handelt. Zu § 83 wurde hinzugefügt, daß der Beschuldigte nicht nur die Akten einsehen und selbst Abschriften daraus nehmen, sondern auch auf seine Kosten Abschriften anfertigen lassen kann. Zu § 85 In § 85, der die Teilnahme des Beschuldigten an der Hauptverhandlung regelt, wurde als Nr. 1 a des Absatzes 1 die Bestimmung eingefügt, daß ohne Anwesenheit des Beschuldigten auch dann verhandelt werden kann, wenn sein Aufenthalt unbekannt ist, oder wenn er sich außerhalb des Geltungsbereichs des Grundgesetzes aufhält und seine Gestel- (Dr. Götz) lung vor das zuständige Wehrdienstgericht nicht ausführbar oder nicht angemessen erscheint. Die Einfügung dient der Klarstellung. Absatz 3 enthält nur eine redaktionelle Änderung. Zu § 87 § 87 enthält Bestimmungen über die Beweisaufnahme. Abweichend von der Bundesdisziplinarordnung wird in Absatz 2 der Grundsatz der Unmittelbarkeit der Beweisaufnahme in der Hauptverhandlung festgelegt. Absatz 3 wurde in der vom Ausschuß für Rechtswesen und Verfassungsrecht vorgeschlagenen Fassung angenommen. Wenn außer dem Vorsitzenden kein weiteres richterliches Mitglied vorhanden ist, soll der Vorsitzende selbst die Berichterstattung übernehmen. Zu § 89 In § 89, der die Bewilligung eines Unterhaltsbeitrags an den Verurteilten zum Gegenstand hat, wurde der letzte Satz des Absatzes 1 ohne sachliche Änderung so gefaßt, daß eine Verweisung auf einzelne Bestimmungen des noch nicht verabschiedeten Soldatenversorgungsgesetzes vermieden wird. Zu § 94 Der Ausschuß für Rechtswesen und Verfassungsrecht hatte empfohlen, daß die Frist für die Begründung der Berufung allgemein auf Antrag um weitere zwei Wochen verlängert werden kann. Der Verteidigungsausschuß ist, um einer Verzögerung des Verfahrens entgegenzuwirken, dieser Empfehlung nicht gefolgt. Der Ausschuß hielt eine Frist von je zwei Wochen, die dem Beschuldigten für die Einlegung und die Begründung der Berufung zur Verfügung steht, für ausreichend. Der Absatz 3 weist in einer gegenüber der Bundesdisziplinarordnung veränderten Fassung deutlicher darauf hin, daß die Zurückweisung verspäteten Vorbringens die Ausnahme bilden soll. Der Ausschuß für Rechtswesen und Verfassungsrecht war der Auffassung, daß es sich bei dem Verschulden, das zur Zurückweisung eines verspäteten Vorbringens führt, um ein schwerwiegendes Verschulden handeln muß. Zu § 102 In § 102, der Bestimmungen über die vorläufige Dienstenthebung enthält, wurde Absatz 6 in der Fassung des Bundesrates angenommen. Zu § 114 Der Ausschuß hat in Absatz 2 Satz 3 die Worte „oder dem Sold" auf Anregung des Ausschusses für Rechtswesen und Verfassungsrecht gestrichen. Einem Soldaten, der auf den Wehrsold angewiesen ist, sollen davon die Kosten nicht abgezogen werden. Die gesetzliche Pfändungsgrenze gilt auch hier. SCHLUSSVORSCHRIFTEN Zu § 120 a Da dieses Gesetz das Grundrecht der Freiheit der Person einschränkt (vorläufige Festnahme, Arrest), erschien dem Bundesrat im Hinblick auf Artikel 19 Abs. 1 Satz 2 GG die Einfügung dieser Bestimmungen notwendig. Der Ausschuß hat in Übereinstimmung mit dem Ausschuß für Rechtswesen und Verfassungsrecht dem Vorschlag des Bundesrates zugestimmt. Zu § 120 b § 120 b regelt die Zulassung von Personen mit Befähigung zum höheren Verwaltungsdienst als Richter bei den Truppendienstgerichten. Der Ausschuß für Rechtswesen und Verfassungsrecht hat gegen die Vorschrift keinen Widerspruch erhoben; der Verteidigungsausschuß hat ihr zugestimmt. Zu § 120 c Als § 120 c hat der Ausschuß eine Bestimmung über die Überleitung anhängiger Verfahren auf die nach diesem Gesetz zuständigen Dienststellen oder Gerichte eingefügt. Zu § 121 Der Ausschuß hielt es in Übereinstimmung mit der Auffassung des Bundesrates für zweckmäßig, daß das Gesetz erst 14 Tage nach seiner Verkündung in Kraft tritt. Bonn, den 23. Januar 1957 Dr. Götz Berichterstatter Anlage 3 Umdruck 935 (1. Teil) (Vgl. S. 10951 A, C, 10953 C, 10955 C ff., 10959 C) Änderungsantrag der Fraktion der SPD zur zweiten Beratung des Entwurfs einer Wehrdisziplinarordnung (WDO) (Drucksachen 3126, 2181). Der Bundestag wolle beschließen: 1. § 9 Abs. 1 erhält folgende Fassung: (1) Jeder Disziplinarvorgesetzte kann Soldaten, die seiner Disziplinargewalt unterstehen, wegen eines Dienstvergehens vorläufig festnehmen, wenn es die Aufrechterhaltung der Disziplin nach pflichtgemäßer Prüfung der Umstände zwingend gebietet. 2. In § 10 sind Absatz 1 Nr. 3 und 6 und Absatz 2 zu streichen. 3. § 12 ist zu streichen. 4. § 15 ist zu streichen. Im Falle der Ablehnung des Antrags unter Nr. 4: 5. In § 15 sind die Worte „, Kostschmälerung oder eine dieser Maßnahmen" zu streichen. 6. In § 17 Abs. 1 ist in Nr. 1 das Wort „Soldverwaltung," zu streichen; Absatz 1 Nr. 2 erhält folgende Fassung: 2. der Bataillonskommandeur und ein Offizier in entsprechender Dienststellung gegen Unteroffiziere und Mannschaften die Disziplinarstrafen nach Nummer 1, gegen Offiziere die Disziplinarstrafen wie gegen Unteroffiziere und Mannschaften; Absatz 1 Nr. 3 erhält folgende Fassung: 3. der Bundesminister für Verteidigung sowie die Offiziere vom Regimentskommandeur an aufwärts und die Offiziere in entsprechenden Dienststellungen die Disziplinarstrafen nach Nummer 2. 7. In § 21 ist dem Absatz 4 folgender Satz anzufügen: Ist der Vertrauensmann nicht gehört oder ist ihm der Sachverhalt nicht vorher bekanntgegeben worden, so ist dieser Umstand dem Beschuldigten bei Verhängen der Strafe zu eröffnen. 8. In § 25 ist Absatz 4 zu streichen. 9. In § 26 Abs. 3 sind a) das Wort „Arreststrafen" durch das Wort „Ausgangsbeschränkungen" b) die Worte „eine disziplinare Freiheitsstrafe" durch das Wort „dies" zu ersetzen. 10. § 28 ist zu streichen. 11. In § 30 ist Nr. 3 zu streichen. 12. In § 32 Abs. 2 ist Nr. 8 zu streichen. 13. In § 36 sind in der Überschrift das Wort „ ,Soldverwaltung" und Absatz 3 zu streichen. 14. In § 40 Abs. 2 treten an die Stelle der Worte „der Richter" die Worte „das Gericht". 15. In § 42 Abs. 4 sind die Worte „bei Soldaten, die nicht Berufssoldaten oder Soldaten auf Zeit sind," zu streichen. Bonn, den 5. Februar 1957 Ollenhauer und Fraktion Anlage 4 Umdruck 937 (neu) (1. Teil) (Vgl. S. 10950 A, D) Änderungsantrag des Abgeordneten Lotze zur zweiten Beratung des Entwurfs einer Wehrdisziplinarordnung (WDO) (Drucksachen 3126, 2181) Der Bundestag wolle beschließen: 1. a) In § 1 Abs. 1 werden die Worte „die Würdigung besonderer Leistungen durch Anerkennungen und" gestrichen. b) Die §§ 2 bis 5 (Erster Teil) werden gestrichen. Bonn, den 5. Februar 1957 Lotze Anlage 5 Umdruck 939 (neu) (Vgl. S. 10953 D, 10955 B) Änderungsantrag der Fraktion der FDP zur zweiten Beratung des Entwurfs einer Wehrdisziplinarordnung (WDO) (Drucksachen 3126, 2181). Der Bundestag wolle beschließen: 1. In § 15 Abs. 1 ist der zweite Satz zu streichen. 2. In § 38 Abs. 2 sind die beiden letzten Sätze zu streichen. Bonn, den 6. Februar 1957 Dr. Mende und Fraktion Anlage 6 Umdruck 944 (Vgl. S. 10954 C, 10955 B, 10956 D, 10957 A) Änderungsantrag der Abgeordneten Dr. Kliesing, von Manteuffel (Neuß), Dr. Reichstein, Schneider (Bremerhaven) und Genossen zur zweiten Beratung des Entwurfs einer Wehrdisziplinarordnung (WDO) (Drucksachen 3126, 2181). Der Bundestag wolle beschließen: 1. In § 15 Abs. 1 wird Satz 2 gestrichen. 2. In § 28 Abs. 3 und 4 werden jeweils die Worte „mildere oder" gestrichen. 3. In § 38 Abs. 2 werden die Sätze 4 und 5 gestrichen. Bonn, den 7. Februar 1957 Dr. Kliesing Heye Heix Dr. Moerchel Dr. Seffrin von Manteuffel (Neuß) Dr. Reichstein Dr. Keiler Schneider (Bremerhaven)
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    Rede von: Unbekanntinfo_outline


    • Parteizugehörigkeit zum Zeitpunkt der Rede: ()
    • Letzte offizielle eingetragene Parteizugehörigkeit: ()

    Das Wort hat der Bundesverteidigungsminister.


Rede von Dr. Franz Josef Strauß
  • Parteizugehörigkeit zum Zeitpunkt der Rede: (CSU)
  • Letzte offizielle eingetragene Parteizugehörigkeit: (CSU)
Herr Präsident! Meine Damen und Herren! Es ist nicht meine Absicht, zu den vom Kollegen A r n d t gestern vorgetragenen rechtlichen Gesichtspunkten hier irgendwie Stellung zu nehmen. Federführend für dieses Gesetz ist der Herr Bundesminister der Justiz. Aber, Kollege Arndt, Sie haben gestern im Zusammenhang mit Ihren rechtlichen Ausführungen auch einige politische Hintergründe erwähnt. Sie haben in Zusammenhang damit auch das Verhältnis zwischen Bundeswehr und Opposition berührt, insbesondere zwischen Bundeswehr und SPD. Sie haben im Anschluß daran einige Stellen aus dem Heft 4 der „Informationen für die Truppe" erwähnt und sie als Musterbeispiele für „bundesstaatliche Ethik" oder „bundeswehreigene Metaphysik" bezeichnet oder ähnliche dekorierende epitheta ornantia gebraucht. Ich darf deshalb im Zusammenhang damit einige politische Bemerkungen machen.
Vielleicht erlauben Sie mir zunächst noch eine persönliche Bemerkung. Es war einer der Kollegen — ich weiß nicht mehr, aus welcher Fraktion —, der mich vor Beginn Ihrer Ausführungen in irgendeiner speziellen Angelegenheit sprechen wollte. Ich stand vor der Tür, und nach Ihrer Ankündigung als Redner habe ich den Saal wieder


(Bundesverteidigungsminister Strauß)

betreten. Sie waren deshalb vielleicht in etwas schlechter Disposition, als Sie sagten, ich hätte es nicht für nötig gehalten, bei der Lesung dieser Gesetze im Bundestag anwesend zu sein.

(Abg. Dr. Arndt: Ich habe später Ihre Anwesenheit ausdrücklich begrüßt!)

Ich warte ja nicht sechs Stunden auf diese Debatte, um dann, wenn Sie Ihre lang erwartete Rede beginnen, wegzugehen. Dann wäre es um die vorhergehenden sechs Stunden schade gewesen!
Darf ich jetzt zu dem, was Sie gestern über das Verhältnis zwischen Bundeswehr und Opposition und über 'das Heft 4 der „Informationen für die Truppe" gesagt haben, einige Bemerkungen machen. Ich darf mit den „Informationen für die Truppe" beginnen und dann abschließend das Verhältnis zwischen Bundeswehr und Opposition mit einigen Bemerkungen von mir aus beleuchten.
Sie sagten gestern, Sie unterstellen, daß dieses Heft „Informationen für die Truppe" in der besten Absicht verfaßt wurde. Sie sagten allerdings weiter, es sei unerheblich, ob der eine oder andere namhafte und verdiente Offizier daran mitwirke, denn die politische Verantwortung vor dem Bundestag und vor der Öffentlichkeit trage ausschließlich der Minister selbst.
Diese Bemerkung ist unbestreitbar richtig. Ebenso unbestreitbar richtig ist aber, daß gerade von Ihren Freunden der von Oberst Graf von Baudissin geleiteten Unterabteilung des Bundesverteidigungsministeriums im Sicherheitsausschuß und bei anderer Gelegenheit ein weitgehendes Maß an Selbständigkeit und Unabhängigkeit erkämpft worden ist und für dieses Maß immer eingetreten worden ist.
Ich ziehe aber aus Ihren Bemerkungen eine Konsequenz. Ich bin nicht in der Lage, jede Zeile, die täglich das Bundesverteidigungsministerium in Form von Briefen oder ähnlichen geschriebenen Erzeugnissen verläßt, persönlich zu sehen. Damit ich das alles lesen könnte, müßte der Tag 48 Stunden haben. Aber parlamentarisch trägt der Minister, wenn auch nach dem Grundgesetz etwas eingeschränkt, dafür die Verantwortung. Wohl aber bin ich, gerade nach dieser Ihrer gestern angebrachten Kritik, die ich nicht mit verhärtetem Herzen oder mit verschlossener Gesinnung gehört habe, dann der Meinung, daß das, was an Druckerzeugnissen das Ministerium verläßt, um den Weg zur Truppe zu gehen, vom Minister persönlich gelesen, kontrolliert und durch Mitarbeiter seines besonderen Vertrauens daraufhin geprüft werden muß, ob es in jeder Hinsicht stichhaltig ist. Aber ich fürchte, daß, wenn die von mir gewährte und von Ihnen gewünschte Selbständigkeit einer bisherigen Unterabteilung im Sinne einer strengeren Unterstellung unter den Minister geändert wird, von Ihrer Seite wieder die erste Kritik kommt, daß hier eine Einschränkung stattfinde, die nicht im Sinne Ihrer Kritik liege,

(Zustimmung bei der CDU/CSU)

— um mich noch sehr maßvoll und sehr zurückhaltend auszudrücken.
Nun darf ich zu einigen konkreten Bemerkungen von Ihnen Stellung nehmen. Sie haben die Frage des Bruderkrieges erwähnt. Sie sagten, in dieser „Information" heiße es, letzten Endes sei jeder Krieg ein Bruderkrieg. Das sei aber nicht gemeint im Sinne der Organisation Ihres guten Freundes
Wenzel, jeder Krieg sei deshalb überhaupt ein unzulässiger Krieg. Das sei nicht gemeint, sondern gemeint sei, man könne auf jeden Bruder schießen. So lauten Ihre Ausführungen von gestern wörtlich. Sie haben dann fortgefahren, sofort zeige sich das Grundproblem, ob es angehe, von Staats wegen den Soldaten der Bundeswehr Unterricht in Ethik zu erteilen, und ob sich nach dem geplanten § 91 Abs. 1 nicht schon der strafbar mache, der diese Ethik für irrig halte und einen Soldaten vor ihr warne. — Das in indirekter Rede, was Sie gestern in direkter Rede gesagt haben.
Wenn es der Herr Präsident mir erlaubt, dann darf ich im Zusammenhang bringen, was dort steht; und damit darf ich auf eine von Ihnen und auch von manchen Ihrer Freunde manchmal angewandte Methode zurückkommen, bestimmte, an sich durchaus bestreitbare oder jedenfalls der Diskussion würdige Formulierungen aus dem Zusammenhang herauszugreifen und ihnen damit für den, der den Gesamtzusammenhang nicht kennt, einen anderen Sinn zu geben, als gemeint ist. Es heißt dort wörtlich:
Die ethische Antwort: Letzten Endes ist jeder Krieg ein Bruderkrieg, denn vor dem Schöpfer sind alle Menschen Brüder. Darum ist im Grunde jeder Krieg als Bruderkrieg abzulehnen. Es ist klar, daß es auf dieser Ebene keinen Unterschied mehr gibt zwischen Deutschen und anderen Menschen, so, als ob man zwar auf andere Menschen schießen dürfe, auf Deutsche aber nicht.
Ich glaube, Mer ist keine Zeile enthalten, der Sie nicht — soweit ich Ihre Grundeinstellung zu kennen glaube — zustimmen würden.
Aber auch auf dem Boden dieser Überzeugung sind noch zwei Haltungen möglich, die beide respektiert werden müssen. Man kann sich entweder auf den Standpunkt stellen, daß man im Falle eines Angriffs das Recht habe, sich zur Wehr zu setzen, oder man kann die Überzeugung vertreten, nicht einmal gegen einen Angreifer dürfe Gewalt angewendet werden. Wer diese zweite Auffassung, den Standpunkt der absoluten Gewaltlosigkeit, vertritt, der ist bei uns durch das verfassungsmäßige Recht zur Kriegsdienstverweigerung vom Waffendienst ausgenommen. Es ist bezeichnend für das System der Zone,
— so heißt es hier —
daß deren „Verfassung" kein Recht auf Kriegsdienstverweigerung kennt. Damit ist das Recht auf Kriegsdienstverweigerung aus Gewissensgründen verweigert. Aber auch wer bei uns einen Verteidigungskrieg gegen einen Angreifer für vertretbar hält — und das sind alle, die den Aufbau der Bundeswehr bejahen —, der weiß, daß nur gegen einen kämpfenden Gegner gekämpft wird.
Ich glaube, daß es in diesen Formulierungen keinen einzigen Satz gibt, der vom politischen Standpunkt aus, auch vom Standpunkt der Opposition aus, zu beanstanden wäre; denn diese — nicht von mir, sondern von dem Leiter dieser Unterabteilung, Graf von Baudissin, wie ich die Dinge kenne, verfaßte — Darstellung wird doch dem Standpunkt dessen, der die Verteidigung gegen einen angreifenden und kämpfenden Gegner für notwendig hält, aber auch dem Standpunkt dessen, 'der prinzipiell die Gewaltlosigkeit vertritt, mit einem Höchstmaß an Objektivität gerecht.


(Bundesverteidigungsminister Strauß)

Ich darf Sie daran erinnern, daß Ihr Freund Erler, wenn ich auch sicherlich in der Gesamtkonzeption der Verteidigung eine ganz andere Auffassung vertrete als er, mehrfach — sonst hätten ja Ihre ganzen Erklärungen über das Berufsheer als Gegengewicht zur Volkspolizei überhaupt keinen Sinn — davon gesprochen hat, daß es nicht unsere Aufgabe sei, im Verteidigungspotential der Großen irgendwie eine Lücke zu füllen, aber daß es wohl unsere Aufgabe sei, ein Gegengewicht zur Volkspolizei zu schaffen. Es ist von seiner Seite wörtlich — so habe ich es in einigen Artikeln gelesen — der Ausdruck „schwere Polizei" gebraucht worden. Ja, wofür denken denn Ihre Militärexperten in der Fraktion an eine solche schwere, verstärkte Polizei statt eines Militärs? Doch für den Fall, daß an unseren Grenzen ein Übergriff von bewaffneten Volkspolizeiverbänden kommt, um diesen Übergriff abzuwehren, und aus keinem anderen Grunde! Die von Ihnen gewünschte schwere Polizei würde doch nicht deshalb aufgestellt werden, um nach Feststellung, daß der Angreifer die Volkspolizeiuniform trägt, mit der Überzeugung, daß man auf Brüder nicht schießen darf, davonzulaufen, sondern die Aufgabe der Polizeiverbände wäre doch in diesem Fall, Übergriffe von drüben schon zur Verhinderung von größeren Aktionen abzuwehren, und deshalb verstehe ich nicht, warum Sie diese Feststellung, die ja in einem weitestgehenden Sinne jeder Gewissensmöglichkeit Rechnung trägt, gestern in dieser Weise attackiert haben.
Im übrigen werden Sie sicherlich mit mir darin übereinstimmen, daß die Feststellung: Mensch ist gleich Mensch, und jeder Mensch ist ein Bruder, doch sehr wohl etwas für sich hat. Man kann sehr wohl der Meinung sein, daß der erste und der zweite Weltkrieg Bruder- oder Bürgerkriege gewesen sind. Im historischen Ergebnis stimmt ,das auf alle Fälle. Sollte aber jemand aus fanatischer Einstellung für die bolschewistische Weltanschauung sich als kämpfender Gegner, als Angreifer, auch wenn er deutscher Herkunft ist, zur Verfügung stellen, — glauben Sie, daß der Genickschuß aus einer deutschen Pistole etwas Angenehmeres wäre als aus einer sowjetrussischen Pistole?

(Beifall bei der CDU/CSU.)

Ich glaube, in diesem Fall gibt es keinen Unterschied. Die entscheidende Haltung liegt eben darin, daß es sich um eine rein defensive Haltung handelt, und mehr sollte hier nicht zum Ausdruck gebracht werden.
Sie haben dann weiterhin erwähnt:
Gewiß wird die Bundeswehr auf ein sittliches Verhalten ihrer Soldaten bedacht sein müssen, also auf die Pflege der bürgerlichen und militärischen Tugenden der Kameradschaftlichkeit, der Wahrheitsliebe, der Pflichttreue, der Opferbereitschaft und alles das mehr, was Sie wissen. Aber das Sittengesetz zu entwickeln und zu lehren, dazu ist die Bundeswehr und ist das Bundesministerium für Verteidigung nicht berufen. Die Bundeswehr ist keine seelsorgerische Instanz und darf es in einem konfessionsgespaltenen und freiheitlich toleranten Staatswesen nicht sein. Denn so einfach, wie man es sich hier macht, ist die Frage nach dem Bruderkrieg leider nicht.
Es gibt, sehr verehrter Herr Kollege Arndt, gerade für den Soldaten der Bundeswehr, von dem
Sie gestern sagten, er sei für Sie kein Übel, er sei
auch kein notwendiges Übel in Ihren Augen, ja nicht den Beruf des Soldatseins in einem ethisch luftleeren Raum. Er muß wissen, warum er Soldat geworden ist, und er muß wissen, warum er seinen Dienst versieht.

(Beifall bei den Regierungsparteien.)

Wenn er das nicht wüßte, wäre er nichts anderes als ein treudeutscher, auf Pensionsberechtigung wartender Landsknecht,

(Heiterkeit bei den Regierungsparteien)

um es einmal sehr deutlich zu sagen, einer, der seinen Beruf genau so ausübt, wie irgendein anderer durch seine Tätigkeit eine Lücke in der Wirtschaftsordnung ausfüllt.
Ich bin allerdings auch der Meinung: wenn wir heute keine Soldaten bräuchten, dann sollten wir uns auch keine Soldaten halten. Aus den Zeiten, in denen man Soldaten um der Ehre, um des Prestiges, um der nationalen Ambitionen willen hielt oder deshalb, weil es nun einmal zu der geheiligten Tradition gehörte, das Bild der Uniform zu sehen, vom Manöverball bis zur Parade, aus diesen Kinderkrankheiten des embryonalen Nationalismus sind wir doch hoffentlich längst herausgekommen.

(Beifall bei der CDU/CSU und der DP.)

Wenn wir aber den Soldaten sagen müssen: Du hast eine ganz bestimmte Aufgabe, du dienst einem ganz bestimmten Ziele — einem Ziele, über das sich auch, wie ich glaube, trotz der verschiedenen außenpolitischen Grundsätze angesichts des gespaltenen Deutschlands Regierungsparteien und Opposition sehr wohl einigen könnten —, dann konnen wir nicht als Bundesregierung eine andere Haltung einnehmen, und auch Sie würden um kein Jota von Ihrer Haltung abweichen. Sie müßten sonst Ihrer 300 000- oder 200 000-Mann-Berufsarmee sagen: Eigentlich ist dein Dasein überflüssig, aber weil wir dich nun einmal haben, füttern wir dich weiter; weil die Institution steht, muß sie auch stehen bleiben. Das wäre doch eine Haltung, die wir nicht einnehmen könnten. Wir haben --ich sage: Gott sei Dank — viele Sozialdemokraten bei der Bundeswehr. Der Ausgangspunkt der Bundeswehr ist Gott sei Dank auch in ihrer — entschuldigen Sie, daß ich das Wort gebrauche — gesellschaftlichen Struktur anders als seinerzeit der Ausgangspunkt der Reichswehr. Die zahlreichen, neulich vom Kollegen Schmidt verlesenen Mitteilungen, die diesem aus ihm unmittelbar zugegangenen Briefen ihm politisch nahestehender Offiziere oder Unteroffiziere zuteil geworden sind, gegen die ich auch kein Wort sagen möchte, zeugen doch davon, daß sich auch eine Menge junger Leute, gedienter und ungedienter, aus Ihren Reihen zur Verfügung gestellt haben.

(Sehr richtig! rechts.)

Diese jungen Menschen sind doch nicht in die Bundeswehr eingetreten, weil sie Landsknechte sind oder weil sie glaubten, der Bundeswehr durch ihre Anwesenheit eine demokratische Balance geben zu müssen, sondern sie sind hineingegangen, weil sie im Soldatsein in der Bundeswehr nicht nur einen Beruf, sondern auch eine ethische Aufgabe gesehen haben.

(Beifall bei der CDU/CSU.)

Diese ethische Aufgabe kann man nun einmal nicht
im luftleeren Raum lösen. Dafür muß man ihnen


(Bundesverteidigungsminister Strauß)

auch ein ganz bestimmtes Ziel geben, auch wenn es ein negatives ist: die Erhaltung der Freiheit — das wäre positiv — und die Verhinderung eines Krieges — das wäre negativ ausgedrückt. — Das müssen wir ihnen doch sagen dürfen. Wenn leider schon unser Volk infolge dieser unheilvollen Gegensätze manchmal außenpolitisch in eine Art schizophrenen Zustandes gekommen ist, dann kann man doch nicht verlangen, daß dieser schizophrene Zustand, nämlich; ich bin überflüssig oder ich bin nicht überflüssig, auch in die Truppe hineingetragen wird.

(Beifall bei der CDU/CSU.)

Dann können wir uns ihren Aufbau von vornherein ersparen. Mit dieser Art eines dualistischen, kasuistischen Denkens werden wir nur Versorgungsanwärter, aber auf keinen Fall Soldaten haben, die das tun sollen, was sie tun müssen.

(Erneuter Beifall bei der CDU/CSU.)

Sie haben im Zusammenhang mit der Kriegsdienstverweigerung gestern noch einmal den auf Seite 105 der „Information für die Truppe" erwähnten Passus bezüglich des § 25 des Wehrpflichtgesetzes erwähnt und neulich schärfstens kritisiert. Dabei haben Sie das bei Ihnen etwas häufig vorkommende Wort „Quatsch" verwendet. Sie wissen, Kollege Arndt, was ich meine. Sie haben 'damals den Kollegen Jaeger abgekanzelt und erklärt: Noch nie in der Literatur seit 1945 sei die Rede davon gewesen, daß etwas geltendes Recht sei, wogegen ein verfassungsrechtlicher Streit schwebe, wenn es sich um ein Grundrecht handle wie in diesem Fall. Ich darf Ihnen aus dem Kommentar des Bundesverfassungsrichters Geiger zum Gesetz über das Bundesverfassungsgericht folgendes nur als Literatur verlesen — Seite 249 Abs. 4 —:
Die Wirkung der Feststellung, daß eine Norm nichtig ist, ist ähnlich wie die Feststellung der Verwirkung eines Grundrechts: Die Vorschrift wird nicht erst durch die Entscheidung vernichtet. sie ist schon vorher nichtig; aber ihre Nichtigkeit kann erst auf Grund der Entscheidung des BVG „geltend gemacht" werden. Sie wird erst von diesem Zeitpunkt an rechtlich erheblich.
Das heißt. wenn in der Interpretation eines Verfassungsartikels mit der verfassungsmäßig vorgeschriebenen Mehrheit auf dem durch Verfassung, Gesetz und Geschäftsordnung vorgeschriebenen Weg ein Gesetz zustande gekommen ist, so ist dieses Gesetz für den Staatsbürger so lange verbindlich. bis durch eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts — dann allerdings rückwirkend bis zum Erlaß dieses Gesetzes – dieses Gesetz oder ein Teil dieses Gesetzes aufgehoben ist. So heißt es auch auf Seite 251:
Bei der Suche nach der Abgrenzung der Folgen einer abstrakten Normenkontrolle, die mit der Feststellung der Nichtigkeit einer Rechtsvorschrift endet, geraten notwendig zwei Maximen miteinander in Widerstreit: Die Rücksicht auf die Rechtssicherheit und die Rücksicht auf die Gerechtigkeit.
Wenn man davon ausginge, daß jedes Gesetz, das in Interpretation oder in Auslegung eines Verfassungsartikels in diesem Hause ergangen ist, so lange nicht verbindliches Recht ist, als dagegen eine Verfassungsbeschwerde oder ein Verfassungsstreit läuft, dann hätten wir überhaupt nichts in
Kraft setzen können, dann wäre der Lastenausgleich hängengeblieben, dann wären das Gesetz zu Art. 131, die Kaminkehrerordnung und unzähliges andere, was wir hier erlassen haben, nicht durchgegangen. Ich erlaube mir nur, das festzustellen. Ich hätte es gar nicht gebracht, wenn Sie nicht neulich, Herr Kollege Arndt — Sie haben sich über den Ton bei uns empört —, Ausführungen eines meiner Freunde mit Ausdrücken wie: „Das ist ja Quatsch, das ist ja offenkundiger Unsinn" zensiert hätten, wie das selbst nach der Prügelstrafenverordnung kaum einem Schulmeister gegenüber seinen Schülern mehr möglich wäre.

(Beifall in der Mitte.)

Sie haben dann aus der „Information für die Truppe" einige Sätze zitiert, die auf Seite 113 stehen, und haben gesagt — ich muß das Wort leider noch einmal erwähnen —: „Was soll sich ein zwanzigjähriger Offizier unter dem ersten Reichspräsidenten vorstellen, wenn er solchen Quatsch liest, der hier bundeswehramtlich verzapft wird?" Auch hier, Kollege Arndt, die Methode, gegen die wir uns mit 'allem Nachdruck wenden müssen,

(Sehr richtig! in der Mitte)

aus einem Zusammenhang heraus einen Satz zu reißen und damit wieder das ganze Bild — ich muß es so sagen — zu verfälschen. Ich darf, wenn es mir der Herr Präsident noch genehmigt, auch hier den Zusammenhang herstellen, damit in diesem Hause, worum wir uns alle bemühen und auch ich mich — ich hoffe nicht ganz ohne Erfolg — Laufe der letzten Jahre bemüht habe, ein großes Maß an Objektivität hergestellt wird. Ich bitte, sich einmal anzuhören, wie es in diesem Artikel heißt, den Sie gestern dem Sinne nach als eine für die Sozialdemokratie und ihre Geschichte negative Information an die Truppe bezeichnet haben:
Die deutsche Mehrheitssozialdemokratie — Situation November 1918 –
stand vor gewaltigen Aufgaben: Die Revolution „aufzufangen" und den zu erwartenden Zusammenstoß der bürgerlichen mit der proletarischen Welt abzuschwächen, den Bolschewismus zu bekämpfen und zugleich der monarchistischen „Reaktion" zu wehren, vor allem aber, trotz des Zusammenbruchs, die Einheit des Reiches zu bewahren.
Diesen Aufgaben ist sie unter schwierigsten Verhältnissen gerecht geworden. Die Kraft reichte jedoch nicht aus, außerdem noch ihre sozialistischen Ziele zu verwirklichen. Denn die erste Regierung, der Rat der Volksbeauftragten, bestand aus zwei Gruppen, die sich untereinander aufs schärfste bekämpften: Während bei Ebert, Scheidemann und Landsberg die demokratische Zielsetzung überwog, d. h. der Wunsch, die von der Revolution übertragene Gewalt bald in die Hände einer verfassunggebenden Nationalversammlung zu legen, forderten Haase, Dittmann und Barth das Rätesystem, d. h. die Diktatur des Proletariats.
Dann heißt es, und das sind die von Ihnen angeklagten Sätze:
Keiner dieser Männer war eine so überragende Persönlichkeit, daß er durch Überzeugungskraft und revolutionäre Dynamik die Massen mit sich fortgerissen hätte. Eine klare außenpolitische Zielsetzung wie ein durchführbarer innenpolitischer Aufbauplan fehlten.


(Bundesverteidigungsminister Strauß)

Das große Vertrauen vieler Sozialdemokraten auf die internationale Kraft der demokratischen pazifistischen Ideale war durch die harte Wirklichkeit tief enttäuscht worden. Nur gegen starken Widerstand konnte Ebert am 12. November 1918 einen Aufruf mit der Ankündigung einer verfassunggebenden deutschen Nationalversammlung und kurz danach eine Verordnung über die Wahlen zu dieser Nationalversammlung durchsetzen. Gleichwohl gingen die Diskussionen, ob Deutschland eine Räte-Republik oder eine demokratische Republik werden sollte, in unverminderter Schärfe weiter. Sie führten zu blutigen Aufständen und Revolten, die nur durch den Einsatz von Truppen niedergeschlagen werden konnten. Zeitweise wurde Ebert festgesetzt — über einen direkten Telefondraht vermochte er von der OHL in Kassel Hilfe anzufordern. Welcher Gegensatz!: Als ,der Kaiser 1914 zur Verteidigung des Vaterlandes aufrief, folgten auch die Arbeiter seinem Rufe. Als im Winter 1918/19 Ebert zum Schutze ,der jungen Republik aufforderte, versagten sich die Arbeiter dieser Aufgabe. Dagegen stellten sich Freikorps unter monarchistisch eingestellten Führern zur Verfügung.
Ich identifiziere mich persönlich nicht mit jedem Satz dieser Geschichtsbetrachtung.

(Abg. Neumann: Sie ist geschichtlich falsch!)

— Zum Teil falsch! Richtig ist, daß der Versuch des Aufbaus eines republikanischen Schutzkorps, mit dessen Aufbau man auf Freikorps hätte verzichten und ihren Aufbau verhindern können, damals — und das ist ohne jeden Vorwurf gesagt, weil es einfach nicht möglich war — nicht gelungen ist. Es ist offensichtlich richtig, ,daß Ebert in seinem Bündnis mit der Obersten Heeresleitung, in dem berühmten Telefongespräch Ebert—Groener das unbestreitbare Verdienst hat, das damalige Deutsche Reich in seinem Bestand erhalten und die bolschewistischen Angriffe in Deutschland zunichte gemacht zu haben.

(Beifall bei den Regierungsparteien.)

Es ist unbestreitbar richtig, daß damals durch die Haltung der deutschen Mehrheitssozialdemokratie und gerade durch Maß und Können Eberts — ich sage das nicht, weil ich hier irgend jemandem nach Wunsch reden will — damals die Hoffnung Lenins, daß der im Krieg zusammengebrochene größte Industriestaat Kontinentaleuropas der Bannerträger der proletarischen Revolution sein werde, durch das Bündnis der Mehrheitssozialdemokraten mit dem Militär zunichte gemacht worden ist. Das ist ihr Verdienst.

(Beifall bei den Regierungsparteien. — Zurufe von der SPD.)

Vielleicht wäre heute über eine europäische Einigung oder eine europäische Verteidigung überhaupt nicht mehr zu reden, wenn damals der Bolschewismus nicht nur über das Riesenreich des sowjetrussischen Imperiums, sondern auch über die hochentwickelte Industrie des Deutschen Reiches hätte verfügen können.
Ich glaube, daß diese Zitate im Zusammenhang dargestellt beweisen, daß eine einseitige Beeinflussung der Truppe mit „bundeswehreigener Metaphysik" oder nach parteipolitischen Wunschvorstellungen der Regierungspartei eine durch nichts zu beweisende Unterstellung ist, Kollege Arndt.

(Lebhafter Beifall bei den Regierungsparteien.)

Nun darf ich noch zum Schluß zu der Frage Bundeswehr und Opposition Stellung nehmen. Ich habe ja einige Bemerkungen in diesem Zusammenhang gemacht. Sie sagten, der Soldat als Person — wenn ich das noch einmal zitieren darf — dürfe nicht als Übel, auch nicht als ein notwendiges Übel im Staate angesehen werden. Sie verlangten aber auch — und Sie hätten einen Grund zu dieser Bemerkung —, daß man in Kreisen der Bundesregierung auch nicht die Opposition, insbesondere die SPD, als ein Übel, auch nicht als ein notwendiges Übel im Staate ansehen dürfe.
Ich gebe Ihnen völlig recht. Wenn Sie sagen „die Opposition, insbesondere die SPD", dann wissen Sie, warum die Gefahr einer solchen Oppositionsstellung auf Ihrer Seite größer 'ist als beispielsweise bei der FDP oder dem BHE als Oppositionspartei. Sie haben das mit Ihrem sehr gut entwikkelten Fingerspitzengefühl ohne Zweifel richtig herausgestellt, und Sie sagen: wenn aber überhaupt heute ,ein solches Problem entstehe, dann sei das nichtsanderes als die Schuld der Bundesregierung, insbesondere des Bundesverteidigungsministeriums, und der Mehrheit des Bundestages, die sittlich-politisch dieser Aufgabe — offensichtlich nach der Rede Jaeger zu urteilen, sagten Sie — kaum gewachsen seien.
Hier darf ich allerdings sagen, Kollege Arndt, daß, wenn es ein Problem Bundeswehr—SPD überhaupt gäbe, der Ausgangspunkt dafür, daß ein solches Problem entsteht, ohne Zweifel die Auseinandersetzung mit der militärischen Vergangenheit in Deutschland ist,

(Präsident D. Dr. Gerstenmaier übernimmt den Vorsitz)

daß aber, wenn für die Bundeswehr dieses Problem neu entsteht, auch die Haltung wenn nicht der ganzen SPD oder in ihrer Mehrheit, dann zumindest einzelner gewichtiger Exponenten

(Abg. Sabel: Sehr richtig!)

bei der Schaffung dieses Problems einen bedeutenden Beitrag geliefert hat.

(Beifall bei den Regierungsparteien. — Zurufe von der SPD.)

Sie sprechen von Soldaten der Bundeswehr. Ich wäre froh, wenn wir von Ihnen ein Bekenntnis bekämen, daß Sie die Bundeswehr nicht als ein Übel ansehen, und ich wäre Ihnen dankbar dafür, wenn Sie bekennen würden, daß Sie die Bundeswehr wenigstens als notwendiges Übel ansehen. Schon damit wären wir zufrieden.

(Zuruf von der SPD: Aha!)

Aber Ihre ganze Ausgangsstellung ist doch die, daß Sie sagen: Die Bundeswehr ist erstens überflüssig, und zweitens stellt sie sogar eine Gefahr dar; sie erschwert unsere politische Situation, sie bedeutet immanent sogar eine Erhöhung der Kriegsgefahr, sie ist eine Provokation für den Partner, mit dem wir eines Tages im Osten zu verhandeln haben. Das liegt doch all dieser Argumentation der letzten Monate zugrunde: daß eine Institution und die dieser Institution mit innerer Hingabe dienenden Menschen — auch Ihrer politischen Überzeugung


(Bundesverteidigungsminister Strauß)

— Vorbehalte haben, wenn man ihnen sagt: a) Ihr seid überflüssig, b) ihr seid gefährlich und c) ihr seid sogar schädlich. Wenn einmal diese Antithese aus Ihrer Argumentation verschwände, dann gäbe es bestimmt kein Problem Bundeswehr/Opposition und auch kein Problem Bundeswehr/SPD mehr.

(Beifall bei der CDU/CSU. — Zurufe von der SPD.)

— Ich sage Ihnen damit ja nichts Neues. Es hat ja keinen Sinn, daß man hier in Klischees oder einfach in vorgefaßten Meinungen miteinander spricht.

(Zuruf von der SPD: Sagen Sie das mal Herrn Jaeger!)

Aber daß die Bundesregierung in der Bundeswehr nicht eine Animosität oder einen Geist der Ablehnung gegen die SPD und ihre politische Konzeption erzeugt hat, das darf ich nur als eine schlichte, selbstverständliche Wahrheit darstellen.

(Zustimmung in der Mitte.)

Wenn Sie aber beanstanden, daß in der „Information für die Truppe" die außenpolitische Konzeption der Regierung mit dem etwas merkwürdigen Soupçon — wie es sich in der letzten Versammlungsrede oder in der letzten Bundestagsdebatte darstellte; das sind so die kleinen Nebenabfälle ihrer Hiebe, Herr Kollege Erler! — vertreten wird, dann sagen Sie mir einmal: was sollen wir unseren Soldaten, deren Existenz wir für notwendig halten, denn sagen? Sollen wir sagen: Ihr seid überflüssig, weil wir keine Konzeption haben? Auch hier haben Sie die Dinge wieder aus dem Zusammenhang herausgerissen. Ich muß noch einmal um die Erlaubnis bitten, den Zusammenhang wiederherzustellen. Es heißt hier:
Die Ereignisse der letzten Wochen im Nahen Osten wie auch in Ungarn haben in der Bundesrepublik mancherlei Illusionen zerstört. Viele Briefe, Anfragen und Entschließungen, insbesondere aus Kreisen der Zonenrandbevölkerung erreichten das Bundesministerium für Verteidigung. Bei großer Verschiedenheit in Stil und Diktion gaben sie alle der bangen Sorge Ausdruck, in der die deutsche Bevölkerung während des kritischen Zeitraumes schwebte.
Das ist doch wahrlich keine Übertreibung!
Was geschieht, so lautet ihre Frage, wenn die Sowjets, die günstige Gelegenheit nutzend, zu einer Agression antreten? Hält es die Bundesregierung
— so wurde fragend gefordert —
nicht für notwendig, durch Aufstellung von Milizverbänden, durch Ausrüstung der Polizei mit panzerbrechenden Waffen oder durch sonstige Sofortmaßnahmen für einen ausreichenden Schutz der Grenze zu sorgen?
Ich darf in Klammern bemerken: eine Sorge, die in der Schweiz — weiter vom Schuß als bei uns —ganz erhebliche Wellen geschlagen und dort auch zu Forderungen der Bevölkerung nach Sofortmaßnahmen geführt hat. Ich habe dem entgegengesetzt:
Solche Gedanken sind menschlich verständlich, doch dürfen sie für die Bundesregierung nicht Anlaß sein, den Aufbau der Bundeswehr hysterisch zu überstürzen oder sonstige Notstandsmaßnahmen nach Art der Aufstellung eines Volkssturms zu treffen. Das hätte keinesfalls die gewünschte Wirkung. Der Aufbau der Streitkräfte muß ruhig und organisch fortgesetzt werden nach dem Grundsatz: Qualität geht vor Quantität.
Ich glaube, daß man auch von Ihrem Standpunkt aus gegen diesen Grundsatz kaum etwas einwenden kann, wenn man sich gegen überstürzte Sofortmaßnahmen wendet. Ich habe dazu die Antwort gegeben:
Was aber sichert die Bundesrepublik in dieser Zeit, in der sie selbst noch kein ausreichendes Instrument besitzt, um zu ihrer Verteidigung beizutragen?
Ich habe gesagt:
Hier erweist sich der Wert der deutschen Mitgliedschaft in der NATO. Die Bundesrepublik steht nämlich nicht allein. Ein Angriff auf sie bedeutet eine Agression gegen alle in der NATO verbündeten Staaten. Ein Bruch des Friedens durch die Sowjetunion würde den großen Krieg auslösen, der für die Sowjetunion das Risiko ihrer völligen Vernichtung in sich schlösse.
Inhaltlich genau dasselbe, was Kollege Erler neulich in einem Artikel zu Papier gebracht hat!
Durch die Geschehnisse der jüngsten Zeit bestätigt sich die Erkenntnis, daß im Hinblick auf die latente Bedrohung der Freiheit durch das bolschewistische Gewaltsystem eine unbewaffnete Neutralität ausgeschlossen ist,
— für die Bundesrepublik gemeint —
eine bewaffnete Neutralität die Kräfte der Bundesrepublik weit übersteigen würde, daß also nur die Mitarbeit an einem Sicherheitsbündnis mit gleichen Rechten und Pflichten dem Schutzbedürfnis unseres Landes gerecht wird. Das Ziel dieses Bündnisses ist nicht, einen Krieg zu gewinnen, sondern, den Ausbruch eines Krieges zu verhindern.
Wenn das eine unzulässige Beeinflussung der Truppe ist, Kollege Arndt, dann weiß ich nicht mehr, was man überhaupt außer dem Abschreiben von Gesangbüchern oder mittelalterlichen Gedichtbüchern der Truppe noch bieten kann.

(Beifall bei der CDU/CSU.)

Sie sprachen gestern mit Recht — und ich teile Ihre freiheitliche Auffassung, wenn wir auch in den Methoden verschiedener Meinung sind — vom notwendigen Kampf gegen den totalitären Gedanken. Die Gefahr des totalitären Gedankens, d. h. die innere Neigung zum Mißbrauch der Macht ist überall gegeben, ist in jeder, auch in den demokratischen Parteien gegeben. Dafür braucht es eben die notwendigen Gegengewichte. Ich wäre aber froh, wenn in jedem von Ihren Gesinnungsfreunden — sicherlich mit gutem Willen und uns auch sichtbaren Leistungen — regierten Land das Maß an Objektivität im Gebrauch der staatlichen Propaganda gewahrt würde, wie es hier in diesen Artikeln gewahrt wird.

(Beifall bei der CDU/CSU.)

Wenn Sie fragen: warum überhaupt ein Gegensatz?, darf ich Ihnen bloß einmal zwei Notizen zur Kenntnis geben; dann brauche ich Ihnen keine Antwort mehr zu geben, warum das Problem „Bundeswehr und SPD" ohne Zweifel da ist. Dann wird klar, daß wir die Aufgabe haben — gleichgültig, in welchem Lager wir stehen —, dieses Problem zu lösen.


(Bundesverteidigungsminister Strauß)

Es ist ja nicht ein Problem Bundeswehr gegen jeweilige Opposition in Konformismus mit der jeweiligen Regierung. Wenn Ihre Wünsche in Erfüllung gehen und die CDU/CSU in Opposition gehen sollte: Sie können versichert sein, die Bundeswehr würde nicht in Opposition zu uns stehen, weil wir sie auch dann noch in ihrem Aufbau fördern und in ihren Aufgaben unterstützen würden.

(Beifall bei der CDU/CSU.)

Die folgende Notiz bezieht sich auf eine Meldung, die viele Monate zurückreicht, also nicht ad hoc konstruiert worden ist, wie man mir bei besonders negativer Einstellung unterstellen könnte. Es ist ja nicht das erste Mal, daß ich heute davon spreche, daß Sie, meine Damen und Herren in der Opposition, wenn Sie eines Tages in die Verantwortung kommen, sich sehr schwer tun werden, bei Ihrer eigenen, jahrelang in diesem gegen den Aufbau der Bundeswehr gerichteten negativen Geist erzogenen Jugend Verständnis für die Verteidigung unserer Heimat zu finden. Die Notiz heißt folgendermaßen:
Anläßlich der Beisetzungsfeierlichkeiten des
Frankfurter Oberbürgermeisters Kolb wurden
Offiziere des Wehrbereichskommandos IV, dabei der Chef des Stabes Oberst Dissel, auf dem
Wege zur Paulskirche von Roten Falken mit
Mißfallenskundgebungen, mit Pfui-Rufen bedacht.

(Hört! Hört! bei der CDU/CSU.)

Auf Grund dieser Vorkommnisse sahen die Offiziere davon ab, nach der Feierlichkeit im Trauerzuge zu folgen, um sich nicht noch einmal einer derartigen Situation auszusetzen.

(Zurufe von der CDU/CSU: Hört! Hört! — Unglaublich!)

Das Bundesverteidigungsministerium hatte damals selbstverständlich die Offiziere des Wehrbereichs-kommandos IV in Mainz angewiesen, bei der Beisetzung dieser von jedem Demokraten Deutschlands hochverehrten Persönlichkeit die letzte Ehre zu erweisen. Als die ersten Uniformen auf den Stufen der Paulskirche sichtbar werden, kommen die Pfui-Rufe. Da liegt das Problem: daß hier seit Jahren eine Arbeit der negativen Propaganda geleistet worden ist, ,die Ihnen mehr Sorge machen wird als uns.

(Lebhafter Beifall bei der CDU/CSU.)

Wenn dann im Bonner General-Anzeiger in einer AP- oder UP-Meldung vom 27. November 1956, also aus jüngster Vergangenheit, steht, daß der Arbeitsagemeinschaft der Kriegsdienstverweigerer die Deutsche Friedensgesellschaft sowie verschiedene Jugendorganisationen angehören, darunter die sozialistischen Falken und der Sozialistische Studentenbund, dann brauchen Sie doch nicht zu fragen, woher das Mißtrauen aus diesen Kreisen kommt. Wir stehen doch nicht im Gegensatz — auch hier in den Regierungsparteien — zu Ihnen, Herr Kollege Arndt, wir stehen doch nicht hie Reaktion, hie Fortschritt, wobei die Begriffe oft sehr leicht austauschbar sind.

(Heiterkeit bei der CDU/CSU.)

Wir sind ja nicht der Meinung, daß wir nurmehr das Militär in den Sattel zu heben haben, um uns alsbald von ihm am Gängelband führen zu lassen. Ich bin genau wie Sie ein überzeugter Anhänger des Primats der Politik und des Primats der zivilen Seite. Aber gerade deshalb, weil wir die Bundeswehr, wie Sie gestern zum Ausdruck gebracht haben, als Bestandteil unseres Volkes, als eine genau-
so anerkannte Schicht wie jede andere betrachten — reden wir in diesem Zusammenhang nicht über Freiwilligenheer, Berufsheer oder Wehrpflichtheer —, ist dieser mögliche, in den Ansätzen erkennbare Gegensatz für Sie nicht angenehm und für uns — das darf ich hier ausdrücklich versichern — in keiner Weise erwünscht.
Wir haben nur eine einzige Bitte an Sie: daß Sie Ihre Autorität und Ihre Einfluß- und Wirkungsmöglichkeiten ausnutzen. Bei manchen Jugendlichen ist in der jahrelang betriebenen Agitation ein sicherlich verständliches, ihnen nicht persönlich anzurechnendes, aber nun einmal vorhandenes System von Vorbehalten entstanden, daß Soldat identisch mit Mörder sei, wie man landauf, landab immer wieder in einer gewissen Propaganda gehört hat. Rotten Sie das mit uns gemeinsam aus und schaffen Sie den Typ des demokratischen Soldaten, der eine konkrete Aufgabe und ein echtes Ethos hat und den zu überwachen und zu kontrollieren unser gemeinsames Ziel ist.

(Anhaltender Beifall bei den Regierungsparteien und der FDP.)


  • insert_commentNächste Rede als Kontext
    Rede von Dr. Eugen Gerstenmaier


    • Parteizugehörigkeit zum Zeitpunkt der Rede: (CDU)
    • Letzte offizielle eingetragene Parteizugehörigkeit: (CDU)

    Das Wort hat der Abgeordnete Dr. Arndt.