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    Vokabeln: 3
    1. Herr: 1
    2. Abgeordneter: 1
    3. Schüttler!: 1
  • tocInhaltsverzeichnis
    2. Deutscher Bundestag — 187. Sitzung. Bonn, Montag, den 21. Januar 1957 10507 187. Sitzung Bonn, Montag, den 21. Januar 1957. Überweisung der Ubersicht über die über-und außerplanmäßigen Haushaltsausgaben im zweiten Vierteljahr des Rechnungsjahres 1956 (Drucksache 3074) an den Haushaltsausschuß 10510 A Ergänzungen der Tagesordnung 10510 A, 10598 B Mitteilung über Beantwortung der Kleinen Anfragen 299 und 311 (Drucksachen 2871, 3113; 2997, 3120) 10510 B Dritte Beratung des Entwurfs eines Gesetzes zur Neuregelung des Rechts der Rentenversicherung der Arbeiter (Arbeiterrentenversicherungs - Neuregelungsgesetz — ArVNG) und des Entwurfs eines Gesetzes zur Neuregelung des Rechts der Rentenversicherung der Angestellten (Angestelltenversicherungs-Neuregelungsgesetz — AnVNG) (Drucksachen 2314, 2437, zu 2437, 3080, zu 3080; Zusammenstellung der Beschlüsse in zweiter Beratung (Drucksache 3115; Umdrucke 908 bis 923 und 925) 10510 B Geschäftsordnungsmäßige Behandlung: Präsident D. Dr. Gerstenmaier . . . 10516 D Vizepräsident Dr. Jaeger 10535 D Vizepräsident Dr. Schneider . . . 10549 D Vizepräsident Dr. Becker. . . . 10552 D, 10555 C.10565 C, 10566 B Allgemeine Aussprache: Dr. Schellenberg (SPD). . 10510 B, 10526 C, 10529 A, 10538 D, 10540 D, 10552 A, C Präsident D. Dr. Gerstenmaier . . . 10516 D Dr. Jentzsch (FDP) 10516 D Frau Finselberger (GB/BHE) . . . 10520 D Storch, Bundesminister für Arbeit 10524 B, 10526 C Frau Kalinke (DP) . .. . 10527 B, 10529 B, 10535 D, 10536. A, 10551 B, 10552 C Vizepräsident Dr. Jaeger . 10535 D, 10536 A Unterbrechung der Sitzung . . 10536 B Horn (CDU/CSU) 10536 C, 10538 D, 10540 B Dr. Berg (FVP) 10541 D Hahn (CDU/CSU) 10542 C Schneider (Hamburg) (CDU/CSU) . 10546 B, 10549 B, C Frau Wolff (Berlin) (SPD) . . . 10549 B, C Vizepräsident Dr. Schneider . . . . 10549 D Dr. Preller (SPD) 10549 D, 10551 C Einzelberatung: Dr. Preller (SPD) . . . . 10553 C, 10567 A, 10572 B, 10579 B Dr. Jentzsch (FDP) . . . . 10553 D, 10560 B, 10579 D Frau Kalinke (DP) . . . . 10554 A, 10556 C, 10563 A, 10565 B, 10574 C Dr. Weber (Koblenz) (CDU/CSU) 10555 B Wedel (fraktionslos) 10555 D Geiger (Aalen) (SPD) . . . 10556 C, 10581 B Rasch (SPD) 10557 B Frau Döhring (SPD) . . . . 10557 C, 10575 B Dr. Reichstein (GB/BHE) . . 10557 D, 10575 D Frau Finselberger (GB/BHE) . . . 10558 A Frau Friese-Korn (FDP) 10558 C, 10559 A, 10562 B, 10580 C Frehsee (SPD) 10558 C Frau Rösch (CDU/CSU) . . 10559 A, 10564 C Dr. Schellenberg (SPD): zur Sache . . . 10559 D, 10564 A, 10565 A, 10576 B, 10577 B, 10581 C, 10582 C, 10585 A zur Abstimmung 10573 A Dr. Berg (FVP) 10561 A Dannebom (SPD) . . 10561 B, C, D, 10574 A Stingl (CDU/CSU) . . . . 10561 D, 10568 B, 10580 A, 10584 D Frau Korspeter (SPD) . . . 10562 C, 10583 B Frau Dr. Dr. h. c. Lüders (FDP) . . 10564 A, 10590 B Vizepräsident Dr. Becker 10564 C, 10565 C, 10566 B Erler (SPD) 10565 D Dr. Dr. h. c. Müller (Bonn) (CDU/CSU) (zur Abstimmung) . 10566 B Dr. Atzenroth (FDP) . . . 10567 C, 10568 A, 10571 C, 10578 D Richter (SPD) 10568 D Dr. Adenauer, Bundeskanzler . . . 10571 A Arndgen (CDU/CSU) 10571 D Dr. Hammer (FDP) 10575 A Frau Dr. Steinbiß (CDU/CSU) . . 10576 A Schüttler (CDU/CSU) . . . 10576 C, 10582 A Bals (SPD) 10580 B Horn (CDU/CSU) : zur Sache 10584 A zur Abstimmung 10598 A Reitzner (SPD) 10584 C Lange (Essen) (SPD) . . . . 10585 C, 10587 B Schmücker (CDU/CSU) 10586 D Held (FDP) 10587 C Dr. Schild (Düsseldorf) (DP) . . . . 10588 C Wieninger (CDU/CSU) 10589 A Frau Heise (SPD) 10589 D Dr. Schneider (Saarbrücken) (Gast FDP) 10590 C Dr. Hellwig (CDU/CSU) 10592 B Abstimmungen . . 10553 A, 10554 C, 10556 B, D, 15057 B, D, 10558 A, B, 10559 B, 10560 C, 10562 A, 10566 D, 10573 A, C, 10574 B, D, 10575A, 10577A, 10578A, 10579A, D, 10580A, C, 10581 C, 10583 A, 10585 B, 10589 C, 10590 C, 10593 C Namentliche Abstimmungen . . 10554 D, 10555 B, 10556 B, 10560 C, 10562 A, 10566 A, 10566 C, 10573 B, 10576 D, 10578 B, 10579 A, 10584 A, 10592 B, 10593 B, C Erklärungen vor der Schlußabstimmung: Dr. Krone (CDU/CSU) 10593 D 011enhauer (SPD) 10595 A Dr. Becker (Hersfeld) (FDP) . . . 10596 A Feller (GB/BHE) 10596 D Frau Kalinke (DP) 10597 C Horn (CDU/CSU) (zur Abstimmung) 10598 A Namentliche Schlußabstimmung . . . . 10598 A, 10599 A, 10621 Abstimmungen über die Ausschußanträge Ziffern 3 bis 6 10599 A Entschließungen 10599 C Erste Beratung des Entwurfs eines Gesetzes über das Abkommen vom 14. September 1955 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Österreich über den erleichterten Straßendurchgangsverkehr zwischen Salzburg und Lofer über deutsches Gebiet und zwischen Garmisch-Partenkirchen und Pfronten/Füssen über österreichisches Gebiet (Drucksache 3082), in Verbindung mit der Ersten Beratung des Entwurfs eines Gesetzes über das Abkommen vom 14. September 1955 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Österreich über den erleichterten Eisenbahndurchgangsverkehr auf den Strecken Mittenwald (Grenze) — Griesen (Grenze) und Ehrwald (Grenze) — Vils (Grenze) (Drucksache 3083), mit der Ersten Beratung des Entwurfs eines Gesetzes über das Abkommen vom 14. September 1955 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Österreich über Erleichterungen der Grenzabfertigung im Eisenbahn-, Straßen- und Schiffsverkehr (Drucksache 3084), mit der Ersten Beratung des Entwurfs eines Gesetzes über das Abkommen vom 14. September 1955 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Österreich über die Durchbeförderung von Häftlingen auf den Eisenbahnstrecken Mittenwald (Grenze) — Griesen (Grenze) und Ehrwald (Grenze) — Vils (Grenze) (Drucksache 3085), mit der Ersten Beratung des Entwurfs eines Gesetzes über das Abkommen vom 14. September 1955 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Osterreich über die Beförderung von Exekutivorganen im Straßen- und Eisenbahn-Durchgangsverkehr (Drucksache 3086), mit der Ersten Beratung des Entwurfs eines Gesetzes über das Abkommen vom 28. Oktober 1955 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Österreich über die Regelung des Grenzüberganges der Eisenbahnen (Drucksache 3087) und mit der Ersten Beratung des Entwurfs eines Gesetzes über das Abkommen vom 14. September 1955 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Osterreich zur Regelung der Amtshaftung aus Handlungen von Organen des einen in grenznahen Gebieten des anderen Staates (Drucksache 3088) . . . 10598 B Ausschußüberweisungen 10598 D Beratung des Schriftlichen Berichts des Ausschusses für Außenhandelsfragen über den Entwurf einer Vierundsechzigsten Verordnung über Zollsatzänderungen (Drehteile usw.) (Drucksachen 3061, 3109) 10598 D Müller (Erbendorf) (SPD), Berichterstatter (Schriftlicher Bericht) . 10617 D Beschlußfassung 10598 D Beratung des Schriftlichen Berichts des Ausschusses für Außenhandelsfragen über den Entwurf einer Fünfundsechzigsten Verordnung über Zollsatzänderungen (Melasse) (Drucksachen 3062, 3110) 10598 D Richarts (CDU/CSU), Berichterstatter (Schriftlicher Bericht) 10618 A Beschlußfassung 10598 D Absetzung der Beratung des Entwurfs einer Siebenundsechzigsten Verordnung über Zollsatzänderungen (Drucksachen 3111, 3102) von der Tagesordnung . . 10598 D Nächste Sitzung 10599 D Anlage 1: Liste der beurlaubten Abgeordneten 10600 A Anlage 2: Änderungsantrag der Fraktion der FVP zur dritten Beratung des Entwurfs eines ArbeiterrentenversicherungsNeuregelungsgesetzes und eines Angestelltenversicherungs-Neuregelungsgesetzes (Umdruck 908) 10600 B Anlage 3: Änderungsantrag der Fraktion des GB/BHE zu den Entwürfen eines Arbeiterrentenversicherungs-Neuregelungsgesetzes und eines. Angestelltenversicherungs-Neuregelungsgesetzes (Umdruck 909) 10601 A Anlage 4: Änderungsantrag der Fraktion der DP zu den Entwürfen eines Arbeiterrentenversicherungs-Neuregelungsgesetzes und eines Angestelltenversicherungs-Neuregelungsgesetzes (Umdruck 910) 10601 D Anlage 5: Änderungsantrag der Fraktion der CDU/CSU zu den Entwürfen eines Ar- beiterrentenversicherungs-Neuregelungsgesetzes und eines Angestelltenversicherungs-Neuregelungsgesetzes (Umdruck 911) 10604 B Anlage 6: Änderungsantrag der Fraktion der FDP zu den Entwürfen eines Arbeiterrentenversicherungs-Neuregelungsgesetzes und eines Angestelltenversicherungs-Neuregelungsgesetzes (Umdruck 913) 10605 B Anlage 7: Änderungsantrag der Fraktion der SPD zu den Entwürfen eines Arbeiterrentenversicherungs-Neuregelungsgesetzes und eines Angestelltenversicherungs-Neuregelungsgesetzes (Umdruck 914) 10610 A Anlage 8: Änderungsantrag der Fraktion der DP zu den Entwürfen eines Arbeiterrentenversicherungs-Neuregelungsgesetzes und eines Angestelltenversicherungs-Neuregelungsgesetzes (Umdruck 915) 10615 A Anlage 9: Änderungsantrag der Fraktionen der FVP, DP zu den Entwürfen eines Arbeiterrentenversicherungs-Neuregelungsgesetzes und eines Angestelltenversicherungs-Neuregelungsgesetzes (Umdruck 916) 10615 B Anlage 10: Änderungsantrag der Fraktion der FDP zu den Entwürfen eines Arbeiterrentenversicherungs-Neuregelungsgesetzes und eines Angestelltenversicherungs-Neuregelungsgesetzes (Umdruck 920) 10615 B Anlage 11: Änderungsantrag der Fraktion der SPD zu den Entwürfen eines Arbeiterrentenversicherungs-Neuregelungsgesetzes und eines Angestelltenversicherungs-Neuregelungsgesetzes (Umdruck 921) 10615 C Anlage 12: Änderungsantrag der Fraktion der SPD zu den Entwürfen eines Arbeiterrentenversicherungs-Neuregelungsgesetzes und eines Angestelltenversicherungs-Neuregelungsgesetzes (Umdruck 922) 10616 A Anlage 13: Änderungsantrag der Fraktion der FDP zu den Entwürfen eines Arbeiterrentenversicherungs- Neuregelungsgesetzes und eines Angestelltenversicherungs-Neuregelungsgesetzes (Umdruck 923) 10616 B Anlage 14: Änderungsantrag der Abg Stingl u. Gen. zu den Entwürfen eines Arbeiterrentenversicherungs-Neuregelungsgesetzes und eines Angestelitenversicherungs-Neuregelungsgesetzes (Umdruck 925) 10616 C Anlage 15: Entschließungsantrag der Fraktionen der CDU/CSU, FVP zu den Entwürfen eines Arbeiterrentenversicherungs-Neuregelungsgesetzes und eines Angestelltenversicherungs-Neuregelungsgesetzes (Umdruck 912) 10617 A Anlage 16: Entschließungsantrag der Fraktion der FDP zu den Entwürfen eines Arbeiterrentenversicherungs-Neuregelungsgesetzes und eines Angestelltenversicherungs-Neuregelungsgesetzes (Umdruck 917) 10617 A Anlage 17: Entschließungsantrag der Fraktion der DP zu den Entwürfen eines Arbeiterrentenversicherungs- Neuregelungsgesetzes und eines Angestelltenversicherungs-Neuregelungsgesetzes (Umdruck 918) 10617 B Anlage 18: Entschließungsantrag der SPD zum Entwurf eines Angestelltenversicherungs-Neuregelungsgesetzes (Umdruck 919) 10617 C Anlage 19: Schriftlicher Bericht des Ausschusses für Außenhandelsfragen über den Entwurf einer Vierundsechzigsten Verordnung über Zollsatzänderungen (Drehteile usw.) (Drucksache 3109) . . . 10617 D Anlage 20: Schriftlicher Bericht des Ausschusses für Außenhandelsfragen über den Entwurf einer Fünfundsechzigsten Verordnung über Zollsatzänderungen (Melasse) (Drucksache 3110) 10618 A Zusammenstellung der namentlichen Abstimmungen in der dritten Beratung über die Entwürfe eines Arbeiterrentenversicherungs-Neuregelungsgesetzes und eines Angestelltenversicherungs-Neuregelungsgesetzes: 1. über die gleichlautenden Änderungsrungsanträge der Fraktion der DP (Umdruck 910 Ziffer 9) und der Fraktion der FDP (Umdruck 913 Ziffer 1) zu Art. 1 § 5 Abs. 1, 2. über den Änderungsantrag der Fraktion der SPD zu § 1260 des Art. 1 des Arbeiterrentenversicherungs-Neuregelungsgesetzes und des § 30 des Art. 1 des Angestelltenversicherungs-Neuregelungsgesetzes (Umdruck 914 Ziffern 13 und 14), 3. über den Änderungsantrag der Fraktion der DP über die Einfügung eines § 43 a (Umdruck 910 Ziffern 18 und 19), 4. über den Eventualantrag der Fraktion der SPD zu den §§ 1277 bzw. 49 (Umdruck 922 Ziffern 23b und 24 b) 10620 5. über die gleichlautenden Änderungsanträge der Fraktionen des GB/BHE und der SPD auf Einfügung eines § 1304 a bzw. eines § 80 im Zweiten Abschnitt der Gesetzentwürfe unter Buchstabe A (Umdruck 909 Ziffern 9 und 10 und Umdruck 914 Ziffern 29 und 30), 6. über die Änderungsanträge der Fraktion der SPD zu den §§ 1389 bzw. 116 (Umdruck 914 Ziffern 33 und 34), 7. über Änderungsanträge der Fraktion der SPD zu den §§ 36 bzw. 34 des Art. 2 (Umdruck 914 Ziffern 47 und 48), 8. über den Änderungsantrag der Fraktion der FDP zu § 6 des Art. 3 der beiden Gesetzentwürfe (Umdruck 923 Ziffern 1 und 2), 9. Schlußabstimmung 10621 Die Sitzung wird um 9 Uhr 2 Minuten durch den Präsidenten D. Dr. Gerstenmaier eröffnet.
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    *) Siehe Anlage 15. **) Siehe Anlage 16. ***) Siehe Anlage 17. Anlage 1 Liste der beurlaubten Abgeordneten Abgeordnete(r) beurlaubt bis einschließlich Arnholz 15.2. Dr. Bärsch 21.1. Dr. Bartram 21.1. Berendsen 21.1. Dr. Böhm (Frankfurt) 21.1. Cillien 2.3. Dr. Dehler 28. 2. Dr. Eckhardt 24.1. Dr. Friedensburg 21.1. Dr. Furler 26.1. Gedat 26.1. Gockeln 2.3. Dr. Gülich 26.1. Höfler 21.1. Dr. Köhler 2.3. Dr. Königswarter 21.1. Lotze 21.1. Meyer-Ronnenberg 27.1. Dr. Mocker 21.1. Morgenthaler 21.1. Neumayer 16.3. Odenthal 15.2. Dr. Pohle (Düsseldorf) 21.1. Dr. Dr. h. c. Pünder 21. 1. Raestrup 31.1. Dr. Reif 22. 1. Seffrin 22.1. Dr. Schmid (Frankfurt) 2.3. Frau Schroeder (Berlin) 21.1. Stahl 28.1. Dr. Stammberger 26.1. Dr. Vogel 2.2. Dr. Will (Berlin) 22.1. Wittenburg 22.1. Anlage 2 Umdruck 908 (Vgl. S. 10555 A, 10561 A) Änderungsantrag der Fraktion der FVP zur dritten Beratung des Entwurfs eines Arbeiterrentenversicherungs-Neuregelungsgesetzes und des Entwurfs eines Angestelltenversicherungs-Neuregelungsgesetzes (Drucksache 3115, 3080, 2314, 2437, zu 2437). Der Bundestag wolle beschließen: Zu Artikel 1: Arb. 1. Nach § 1231 ist folgender § 1231 a einzufügen: 1231 a (1) Auf Antrag werden von der Versicherungspflicht befreit Personen, die die Wartezeit gemäß § 1253 Abs. 4 erfüllt haben, wenn ihnen auf Grund eines Vertrages mit ihrem Arbeitgeber Anwartschaft auf lebenslängliche Versorgung und Hinterbliebenenversorgung zusteht und deren Umfang mindestens den Leistungen entspricht, die auf Grund dieses Gesetzes zu gewähren wären. (2) Der Antrag auf Befreiung ist von den Vertragsparteien gemeinsam zu stellen. (3) Über die Befreiung entscheidet das Bundesversicherungsamt nach Anhörung des zum Zeitpunkt der Stellung des Antrags für den Beschäftigungsort zuständigen Trägers der Rentenversicherung. Die Befreiung darf nur erfolgen, wenn die Erfüllung der Gewährleistung gesichert ist; sie kann an Auflagen gebunden werden. Die Befreiung kann jeweils nur für einzelne Personen ausgesprochen werden; sie wirkt vom Eingang des Antrags an. (4) Das Bundesversicherungsamt widerruft die Befreiung, wenn ihre Voraussetzungen weggefallen sind. Ang. 2. Nach § 8 ist folgender § 8 a einzufügen: § 8 a (1) Auf Antrag werden von der Versicherungspflicht befreit Personen, die die Wartezeit gemäß § 24 Abs. 4 erfüllt haben, wenn ihnen auf Grund eines Vertrages mit ihrem Arbeitgeber Anwartschaft auf lebenslängliche Versorgung und Hinterbliebenenversorgung zusteht und deren Umfang mindestens den Leistungen entspricht, die auf Grund dieses Gesetzes zu gewähren wären. (2) Der Antrag auf Befreiung ist von den Vertragsparteien gemeinsam zu stellen. (3) Über die Befreiung entscheidet die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte. Die Befreiung darf nur erfolgen, wenn die Erfüllung der Gewährleistung gesichert ist; sie kann an Auflagen gebunden werden. Die Befreiung kann jeweils nur für einzelne Personen ausgesprochen werden; sie wirkt vom Eingang des Antrags an. (4) § 7 Abs. 4 gilt entsprechend. Arb. 3. § 1261 a erhält folgende Fassung: § 1261 a Ergibt die nach § 1383 aufzustellende versicherungstechnische Bilanz, daß die Einnahmen der Rentenversicherungsträger aus Beiträgen und sonstigen Einnahmen (§§ 1383 und 1385) sowie aus Bundeszuschüssen (§ 1389) in den nächsten fünf Jahren die Ausgaben nicht decken, so wird die 'allgemeine Bemessungsgrundlage für diese fünf Jahre durch Gesetz festgelegt. Ang. 4. § 32 erhält folgende Fassung: § 32 Ergibt die nach § 110 aufzustellende versicherungstechnische Bilanz, daß die Einnahmen der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte aus Beiträgen und sonstigen Einnahmen (§§ 110 und 112) sowie aus Bundeszuschüssen (§ 116) in den nächsten fünf Jahren die Ausgaben nicht decken, so wird die allgemeine Bemessungsgrundlage für diese fünf Jahre durch Gesetz festgelegt. Bonn, den 19. Januar 1957 Dr. Schneider (Lollar) und Fraktion 2. Deutscher Bundestag — 186. Sitzung. Bonn, Freitag, den 18. Januar 1957 10601 Anlage 3 Umdruck 909 (Vgl. S. 10557 D ff., 10575 A, 10577 A) Änderungsantrag der Fraktion des GB/BHE zur dritten Beratung des Entwurfs eines Arbeiterrentenversicherungs-Neuregelungsgesetzes und des Entwurfs eines Angestelltenversicherungs-Neuregelungsgesetzes (Drucksachen 3115, 3080, 2314, 2437, zu 2437). Der Bundestag wolle beschließen: Zu Artikel 1: Arb. 1. In § 1257 werden in Nummer 6 hinter den Worten „Folgen der Vertreibung oder Flucht" die Worte „oder der besonderen Notstände in den Vertreibungsgebieten" angefügt. Ang. 2. In § 27 a werden in Nummer 6 hinter den Worten „Folgen der Vertreibung oder Flucht" die Worte „oder der besonderen Notstände in den Vertreibungsgebieten" angefügt. Arb. 3. In § 1258 Abs. 1 werden die Worte „1 vom Hundert" durch die Worte „1,2 vom Hundert" ersetzt. Arb. 4. In § 1258 Abs. 2 werden die Worte „1,5 vom Hundert" durch die Worte „1,8 vom Hundert" ersetzt. Ang. 5. In § 28 Abs. 1 werden die Worte „1 vom Hundert" durch die Worte „1,2 vom Hundert" ersetzt. Ang. 6. In § 28 Abs. 2 werden die Worte „1,5 vom Hundert" durch die Worte „1,8 vom Hundert" ersetzt. Arb. 7. In § 1259 Abs. 1 werden die Worte „1,5 vom Hundert" durch die Worte „1,8 vom Hundert" ersetzt. Ang. 8. In § 29 Abs. 1 werden die Worte „1,5 vom Hundert" durch die Worte „1,8 vom Hundert" ersetzt. Arb. 9. Im Zweiten Abschnitt unter Buchstabe A werden vor „III. Witwen- und Witwerrentenabfindung" die folgende neue Zwischenüberschrift: II a. Pflegegeld und der folgende neue § 1304 a eingefügt: § 1304 a (1) Neben dem Altersruhegeld, der Rente wegen Erwerbsunfähigkeit und der Witwen-(Witwer-)rente wird ein Pflegegeld gewährt, solange der Rentner so hilflos ist, daß er nicht ohne fremde Wartung und Pflege bestehen kann. Blinde gelten als pflegebedürftig. (2) Das Pflegegeld beträgt ein Fünftel der allgemeinen Bemessungsgrundlage. (3) Das Pflegegeld bleibt bei Anwendung der Vorschriften über Höchst- und Mindestbeträge der Rente und über das Zusammentreffen der Renten unberücksichtigt. (4) Das Pflegegeld wird für jeden Rentner nur einmal und nur mit dem Betrag gewährt, um den das Pflegegeld nach diesem Gesetz höher ist als das Pflegegeld oder eine ähnliche Leistung, die nach anderen gesetzlichen Vorschriften für die gleichen Rentner gewährt wird. (5) Das Pflegegeld ruht während der Pflege in einer Krankenanstalt, Heilanstalt oder sonstigen Anstalt mit dem Beginn des auf den Tag der Aufnahme in die Anstalt folgenden Monats, wenn die Kosten für den Anstaltsaufenthalt ganz oder überwiegend von einem Träger der Sozialversicherung oder aus öffentlichen Mitteln getragen werden. Ang. 10. Im Zweiten Abschnitt unter Buchstabe A werden vor „III. Witwen- und Witwerrentenabfindung" die folgende neue Zwischenüberschrift: II a. Pflegegeld und der folgende neue § 80 eingefügt: § 80 (1) Neben dem Altersruhegeld, der Rente wegen Erwerbsunfähigkeit und der Witwen-(Witwer-)rente wird ein Pflegegeld gewährt, solange der Rentner so hilflos ist, daß er nicht ohne fremde Wartung und Pflege bestehen kann. Blinde gelten als pflegebedürftig. (2) Das Pflegegeld beträgt ein Fünftel der allgemeinen Bemessungsgrundlage. (3) Das Pflegegeld bleibt bei Anwendung der Vorschriften über Höchst- und Mindestbeträge der Rente und über das Zusammentreffen der Renten unberücksichtigt. (4) Das Pflegegeld wird für jeden Rentner nur einmal und nur mit dem Betrag gewährt, um den das Pflegegeld nach diesem Gesetz höher ist als das Pflegegeld oder eine ähnliche Leistung, die nach anderen gesetzlichen Vorschriften für den gleichen Rentner gewährt wird. (5) Das Pflegegeld ruht während der Pflege in einer Krankenanstalt, Heilanstalt oder sonstigen Anstalt mit dem Beginn des auf den Tag der Aufnahme in die Anstalt folgenden Monats, wenn die Kosten für den Anstaltsaufenthalt ganz oder überwiegend von einem Träger der Sozialversicherung oder aus öffentlichen Mitteln getragen werden. Bonn, den 19. Januar 1957 Dr. Reichstein und Fraktion Anlage 4 Umdruck 910 (Vgl. S. 10553 A ff., 10560 D ff., 10574 C, 10577 A, 10583 B, 10589 C, 10593 B) Änderungsantrag der Fraktion der DP zur dritten Beratung des Entwurfs eines Arbeiterrentenversicherungs-Neuregelungsgesetzes und des Entwurfs eines Angestelltenversicherungs-Neuregelungsgesetzes (Drucksachen 3115, 3080, 2314, 2437, zu 2437). Der Bundestag wolle beschließen: Zu Artikel 1: Arb. 1. In § 1227 Abs. 1 Nr. 1 werden die Worte „oder sonst zu ihrer Berufsausbildung" gestrichen. Ang. 2. In § 2 Abs. 1 Nr. 1 werden die Worte „oder sonst zu ihrer Ausbildung für den Beruf eines Angestellten" gestrichen. Für den Fall der Ablehnung der Anträge unter Nr. 1 und 2: Arb. 3. In § 1227 Abs. 1 Nr. 1 werden nach dem Wort „Berufsausbildung" die Worte „gegen Entgelt" eingefügt. Ang. 4. In § 2 Abs. 1 Nr. 1 werden nach dem Wort „Angestellten" die Worte „gegen Entgelt" eingefügt. Arb. 5. In § 1227 Abs. 1 Nr. 2 werden nach dem Wort „Lehrling" die Worte „oder sonst zu ihrer Berufsausbildung" gestrichen. Ang. 6. In § 2 Abs. 1 Nr. 2 werden nach dem Wort „Lehrling" die Worte „oder sonst zu ihrer Berufsausbildung für den Beruf eines Angestellten" gestrichen. Arb. 7. In § 1228 Abs. 1 Nr. 1 werden nach dem Wort „Ehegatten" die Worte „ , seinen Eltern oder Kindern" eingefügt. Ang. 8. In § 4 Abs. 1 Nr. 2 werden nach dem Wort „Ehegatten" die Worte „seinen Eltern oder Kindern" eingefügt. Ang. 9. In § 5 Abs. 1 wird die Zahl „15 000" durch die Zahl „12 000" ersetzt. Arb. 10. In § 1231 wird folgender Absatz „vor 1" eingefügt: „(vor 1) Auf Antrag werden von der Versicherungspflicht befreit Personen, die lediglich zur Ausbildung für eine begrenzte Zeit als Volontäre oder in einem volontärähnlichen Verhältnis beschäftigt sind." Ang. 11. In § 8 wird folgender Absatz „vor 1" eingefügt: „(vor 1) Auf Antrag werden von der Versicherungspflicht befreit Personen, die lediglich zur Ausbildung für eine 'begrenzte Zeit als Volontäre oder in einem volontärähnlichen Verhältnis beschäftigt sind." Ang. 12. § 23 Abs. 2 erhält folgende Fassung: „(2) Als berufsunfähig gilt der Versicherte, dessen Arbeitsfähigkeit infolge von Krankheit oder anderen 'Gebrechen oder Schwäche seiner körperlichen oder geistigen Kräfte auf weniger als die Hälfte derjenigen eines körperlich und geistig gesunden Versicherten von ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten herabgesunken ist." Für den Fall der Ablehnung des Antrags Nr. 12: Ang. 13. In § 23 Abs. 2 wird in Satz 3 das Wort „stets" durch das Wort „insbesondere" ersetzt. Arb. 14. In § 1261 Abs. 1 Buchstaben b und c und Abs. 2 Satz 1 und 2 werden die Worte „aller Versicherten" durch die Worte „aller versicherten Arbeiter" ersetzt. Ang. 15. In § 31 Abs. 1 Buchstaben b und c und Abs. 2 Satz 1 und 2 werden die Worte „aller Versicherten" durch die Worte „aller versicherten Angestellten" ersetzt. Arb. 16. In § 1267 Abs. 1 werden die Worte „§§ 1269 und 1270 Abs. 2" durch die Worte „§§1269, 1270 Abs. 2 und 1270 a" ersetzt. Ang. 17. In § 38 Abs. 1 werden die Worte „§§ 41 und 42 Abs. 2" durch die Worte „§§ 41, 42 Abs. 2 und 42 a" ersetzt. Arb. 18. Nach § 1271 wird folgender § 1271 a eingefügt: § 1271 a (1) Elternrente erhalten die Eltern oder ein Elternteil nach dem Tode des Versicherten, wenn der Versicherte keinen Ehegatten hinterläßt, für den Witwen- (Witwer-)rente zu gewähren ist und der Versicherte zur Zeit seines Todes seine Eltern oder seinen Elternteil überwiegend unterhalten hat. (2) Überleben beide Elternteile den Versicherten, der sie überwiegend unterhalten hat, so hat jeder Elternteil nur Anspruch auf die Hälfte der Elternrente. Ang. 19. Nach § 43 wird folgender § 43 a eingefügt: § 43 a (1) Elternrente erhalten die Eltern oder ein Elternteil nach dem Tode 'des Versicherten, wenn 'der Versicherte keinen Ehegatten hinterläßt, für den Witwen- (Witwer-)rente zu gewähren ist und der Versicherte zur Zeit seines Todes seine Eltern oder einen Elternteil überwiegend unterhalten hat. (2) Überleben beide Elternteile den Versicherten, der sie überwiegend unterhalten hat, so hat jeder Elternteil nur Anspruch auf die Hälfte der Elternrente. Arb. 20. In § 1272 Abs. 1 werden die Worte „§ 1269 und 1270 Abs. 2" durch die Worte „§ 1269, § 1270 Abs. 2 und § 1270 a" ersetzt. Ang. 21. In § 44 Abs. 1 werden die Worte ,,§ 41 und 42 Abs. 2" durch die Worte „§ 41, § 42 Abs. 2 und § 42 a" ersetzt. Arb. 22. Nach § 1292 Abs. 1 ist folgender neuer Absatz 1 a einzufügen: (1 a) Sind bei dem Tode des Berechtigten Erbberechtigte im Sinne des Absatzes 1 nicht vorhanden, so erhält diejenige Person die Rente, die mit dem Versicherten zur Zeit seines Todes in häuslicher Gemeinschaft gelebt hat oder von ihm wesentlich unterhalten worden ist und ihm den Haushalt geführt hat. Arb. 23. In § 1292 ist folgender neuer Absatz 4 anzufügen: (4) Stirbt ein Versicherter oder ein Hinterbliebener, nachdem er seinen Anspruch erhoben hatte, so ist zur Fortsetzung des Verfahrens und zum Bezug der bis zum Todestage fälligen Beträge, falls Erbberechtigte im Sinne des Absatzes 2 nicht vorhanden sind, diejenige Person berechtigt, die Rente zu beziehen, die mit dem Versicherten in häuslicher Gemeinschaft gelebt hat oder von ihm wesentlich unterhalten wurde und ihm den Haushalt geführt hat. Ang. 24. In § 63 ist folgender neuer Absatz 1 a einzufügen: (1'a) Sind bei dem Tode des Berechtigten Erbberechtigte im Sinne des Absatzes 1 nicht vorhanden, so erhält diejenige Person die Rente, die mit dem Versicherten zur Zeit seines Todes in häuslicher Gemeinschaft gelebt hat oder von ihm wesentlich unterhalten wurde und ihm den Haushalt geführt hat. Ang. 25. In § 63 ist folgender neuer Absatz 4 anzufügen: (4) Stirbt ein Versicherter oder ein Hinterbliebener, nachdem er seinen Anspruch erhoben hatte, so ist zur Fortsetzung des Verfahrens und zum Bezug der bis zum Todestage fälligen Beträge, falls Erbberechtigte im Sinne des Absatzes 2 nicht vorhanden sind, 'diejenige Person berechtigt, die Rente zu beziehen, die mit dem Versicherten in häuslicher Gemeinschaft gelebt hat oder von ihm wesentlich unterhalten wurde und ihm den Haushalt geführt hat. Arb. 26. In § 1383 Abs. 1 wird das Wort „zehnjährigen" durch das Wort „dreißigjährigen" ersetzt. Ang. 27. In § 110 Abs. 1 wird das Wort ,,zehnjährigen" durch das Wort „dreißigjährigen" ersetzt. Arb. 28. § 1385 Abs. 2 erhält folgende Fassung: (2) Die Beitragsbemessungsgrenze ist 9000 Deutsche Mark jährlich und 750 Deutsche Mark monatlich. Ang. 29. § 112 Abs. 2 erhält folgende Fassung: (2) Die Beitragsbemessungsgrenze ist 9000 Deutsche Mark jährlich und 750 Deutsche Mark monatlich. Arb. 30. Im Fünften Abschnitt werden nach „III. Zuschuß des Bundes" die folgende neue Zwischenüberschrift III a. Nachweis der Versicherungsträger und folgender neuer § 1389 a eingefügt: § 1389 a Die Versicherungsträger haben bis zum 31. Dezember eines jeden Jahres, erstmalig am 31. Dezember 1958, den Nachweis zu führen über die Aufwendungen, die sich ergeben aus a) Artikel 2 § 35 Abs.1 (Sonderzuschüsse), b) Ersatzzeiten nach § 90 des Bundesversorgungsgesetzes, ides Bundesergänzungsgesetzes, des Bundesentschädigungsgesetzes, des Heimkehrergesetzes, des Häftlingshilfegesetzes, des Bundesvertriebenengesetzes und des Fremdrenten- und Auslandsrentengesetzes, c) Ausfallzeiten gemäß § 1263 innerhalb der Versicherungszeit, d) Zurechnungszeiten nach § 1264. Ang. 31. Im Fünften Abschnitt werden nach „III. Zuschuß des Bundes" die folgende neue Zwischenüberschrift „III a. Nachweis des Versicherungsträgers" und folgender neuer § 116 a eingefügt: § 116 a Die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte hat bis zum 31. Dezember eines jeden Jahres, erstmalig am 31. Dezember 1958, den Nachweis zu führen über die Aufwendungen, die sich ergeben aus a) der Pflichtversicherung nach dem Gesetz über die Altersversorgung für das Deutsche Handwerk, b) Artikel 2 § 33 '(Sonderzuschüsse), c) Ersatzzeiten nach § 90 des Bundesversorgungsgesetzes, des Bundesergänzungsgesetzes, des Bundesentschädigungsgesetzes, des Heimkehrergesetzes, des Häftlingshilfegesetzes, des Bundesvertriebenengesetzes und des Fremdrenten- und Auslandsrentengesetzes, d) Ausfallzeiten gemäß § 34 innerhalb der Versicherungszeit, e) Zurechnungszeiten nach § 35. Arb. 32. § 1427 Abs. 5 erhält folgende neue Fassung: (5) Die Vorstände der Träger der Rentenversicherung der Arbeiter können mit Genehmigung der Aufsichtsbehörde Überwachungsvorschriften erlassen. Die Aufsichtsbehörde kann den Erlaß solcher Vorschriften anordnen und, wenn dies ohne Erfolg bleibt, sie selbst erlassen. Die Vorstände der Träger der Rentenversicherung der Arbeiter können Arbeitgeber und Versicherte zur Befolgung solcher Vorschriften durch Zwangsgeld anhalten. Ang. 33. § 149 Abs. 5 erhält folgende neue Fassung: (5) Der Vorstand der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte kann mit Genehmigung des Bundesversicherungsamtes Überwachungsvorschriften erlassen. Das Bundesversicherungsamt kann den Erlaß solcher Vorschriften anordnen und, wenn dies ohne Erfolg bleibt, sie selbst erlassen. Der Vorstand der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte kann Arbeitgeber und Versicherte zur Befolgung solcher Vorschriften durch Zwangsgeld anhalten. Zu Artikel 2: Arb. 34. § 35 Abs. 3 erhält folgende neue Fassung: (3) Der Bund erstattet den Trägern der Rentenversicherung der Arbeiter die für den Sonderzuschuß notwendigen Aufwendungen. Für das Jahr 1957 wird der Betrag von 240 Millionen DM vorbehaltlich der endgültigen Abrechnung des Vor- schusses erstattet. Für die folgenden 14 Jahre verringert sich der Vorschuß des Bundes um einen Betrag, der jeweils um 16 Millionen DM geringer ist als im Vorjahr. Ang. 35. § 33 Abs. 3 erhält folgende neue Fassung: (3) Der Bund erstattet der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte die für den Sonderzuschuß notwendigen Aufwendungen. Für das Jahr 1957 wird der Betrag von 80 Millionen DM der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte vorbehaltlich der endgültigen Abrechnung des Vorschusses erstattet. Für die folgenden 14 Jahre verringert sich der Vorschuß des Bundes um einen Betrag, der jeweils um 5,3 Millionen DM geringer ist als im Vorjahr. Arb. 36. § 53 wird gestrichen. Ang. 37. § 49 wird gestrichen. Zu Artikel 3: Arb. 38. In § 2 wird folgender Satz angefügt: Das Gesetz über die Altersversorgung für das Deutsche Handwerk vom 21. Dezember 1938 (Reichsgesetzbl. I S. 1900) wird aufgehoben. Ang. 39. In § 2 wird folgender Satz eingefügt: Das Gesetz über die Altersversorgung für das Deutsche Handwerk vom 21. Dezember 1938 (Reichsgesetzbl. I S. 1900) wird aufgehoben. Arb. 40. Nach § 7 wird folgender neuer § 8 angegefügt: § 8 Das Gesetz über die Altersversorgung für das Deutsche Handwerk vom 21. Dezember 1938 (Reichsgesetzbl. I S. 1900) tritt am 1. Juli 1957 außer Kraft. Ang. 41. Nach § 7 wird folgender neuer § 8 angefügt: § 8 Das Gesetz über die Altersversorgung für das Deutsche Handwerk vom 21. Dezember 1938 (Reichsgesetzbl. I S. 1900) tritt am 1. Juli 1957 außer Kraft. Bonn, den 19. Januar 1957 Dr. Brühler und Fraktion Anlage 5 Umdruck 911 (Vgl. S. 10574 C, 10578 D ff., 10583 B ff., 10589 C) Änderungsantrag der Fraktion der CDU/CSU zur dritten Beratung des Entwurfs eines Arbeiterrentenversicherungs-Neuregelungsgesetzes und des Entwurfs eines Angestelltenversicherungs - Neuregelungsgesetzes (Drucksachen 3080, zu 3080, 2314, zu 2437). Der Bundestag wolle beschließen: Zu Artikel 1: Arb. 1. In § 1283 Absatz 3 werden nach den Worten „die Waisenrente" zu Beginn des Absatzes die Worte „ohne Kinderzuschuß" eingefügt. Ang. 2. In § 55 Abs. 3 werden nach den Worten „die Waisenrente" zu Beginn des Absatzes die Worte „ohne Kinderzuschuß" eingefügt. Zu Artikel 2: Ang. 3. In § 1 werden die Worte „31. März 1957" durch die Worte „31. Mai 1957" ersetzt. Arb. 4. In § 30 wird dem Absatz 1 folgender Satz angefügt: Dem Berechtigten ist eine schriftliche Mitteilung über die Umstellung zu geben. Ang. 5. In § 28 wird dem Absatz 1 folgender Satz angefügt: Dem Berechtigten ist eine schriftliche Mitteilung über die Umstellung zu geben. Arb. 6. Dem § 35 wird folgender Absatz 5 angefügt: (5) Soweit bei den Versorgungsrenten nach dem Bundesversorgungsgesetz, den Unterhaltshilfen nach dem Lastenausgleichsgesetz und den Bundesbeihilfen zum Ausgleich von Härten im Rahmen der betrieblichen Altersfürsorge nach den Richtlinien vom 17. Oktober 1951 (Bundesanzeiger Nr. 204 vom 20. Oktober 1951) die Gewährung oder die Höhe der Leistung davon abhängig ist, daß bestimmte Einkommensgrenzen nicht überschritten werden, bleiben die Nachzahlungen, die für die Monate Januar bis einschl. April 1957 auf Grund der Vorschriften dieses Artikels an Berechtigte zu leisten sind, die für den Monat Dezember 1956 Anspruch auf Renten hatten, für den genannten Zeitraum bei der Ermittlung des Einkommens unberücksichtigt. Das gleiche gilt bei der Prüfung der fürsorgerechtlichen Hilfsbedürftigkeit. Die Nachzahlung für den in Satz 1 genannten Zeitraum sind ferner bei der Gewährung von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung und der Arbeitslosenhilfe nicht zu berücksichtigen. Ang. 7. Dem § 33 wird folgender Absatz 5 angefügt: (5) Soweit bei den Versorgungsrenten nach dem Bundesversorgungsgesetz, den Unterhaltshilfen nach dem Lastenausgleichsgesetz und den Bundesbeihilfen zum Ausgleich von Härten im Rahmen der betrieblichen Altersfürsorge nach den Richtlinien vom 17. Oktober 1951 (Bundesanzeiger Nr. 204 vom 20. Oktober 1951) die 'Gewährung oder die Höhe der Leistung davon abhängig ist, daß bestimmte Einkommensgrenzen nicht überschritten werden, bleiben die Nachzahlungen, die für die Monate Januar bis einschließlich April 1957 auf Grund der Vorschriften dieses Artikels an Berechtigte zu leisten sind, die für den Monat Dezember 1956 Anspruch auf Rente hatten, für den genannten Zeitriaum bei der Ermittlung des Einkommens unberücksichtigt. Das gleiche gilt bei der Prüfung der fürsorgerechtlichen Hilfsbedürftigkeit. Die Nachzahlungen für den in Satz 1 genannten Zeitraum sind ferner bei der Gewährung von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung und der Arbeitslosenhilfe nicht zu berücksichtigen. Arb. 8. In § 46 Abs. 1 wird der letzte Halbsatz und für die Erstattung der Aufwendungen nach § 14 Abs. 2 des Fremdrenten-und Auslandsrentengesetzes gestrichen. Ang. 9. In § 41 Abs. 1 wird der letzte Halbsatz und für die Erstattung der Aufwendungen nach § 14 Abs. 2 des Fremdrenten-und Auslandsrentengesetzes gestrichen. Zu Artikel 3: Arb. 10. In § 3 werden hinter den Worten „zugeflossen sind" die Worte „abzüglich der anteiligen Vergütung für den Beitragseinzug" eingefügt. Ang. 11. In § 3 werden hinter den Worten „zugeflossen sind" die Worte „abzüglich der anteiligen Vergütung für den Beitragseinzug" eingefügt. Arb. 12. § 3 a erhält folgenden Wortlaut: § 3a § 160 Abs. 2 der Reichsversicherungsordnung erhält folgende Fassung: (2) Den Wert der Sachbezüge stellen die für die Angelegenheiten der Sozialversicherung zuständigen obersten Landesbehörden fest. Die Bewertung der Sachbezüge hat jährlich, beginnend mit dem 1. Juli 1957, nach dem tatsächlichen Verkehrswert zu erfolgen. Ang. 13. § 3 a erhält folgenden Wortlaut: §3a § 160 Abs. 2 der Reichsversicherungsordnung erhält folgende Fassung: (2) Den Wert der Sachbezüge stellen die für die Angelegenheiten der Sozialversicherung zuständigen obersten Landesbehörden fest. Die Bewertung der Sachbezüge hat jährlich, beginnend mit dem 1. Juli 1957, nach dem tatsächlichen Verkehrswert zu .erfolgen. Bonn, den 20. Januar 1957 Dr. Krone und Fraktion Anlage 6 Umdruck 913 (Vgl. S. 10553 C ff., 10558 B ff., 10566 C ff., 10573 A ff., 10579 D ff., 10583 A, 10588 C, 10589 D) Änderungsantrag der Fraktion der FDP zur dritten Beratung des Entwurfs eines Arbeiterrentenversicherungs-Neuregelungsgesetzes und des Entwurfs eines Angestelltenversicherungs - Neuregelungsgesetzes (Drucksachen 3115, 3080, 2314, 2437, zu 2437). Der Bundestag wolle beschließen: Zu Artikel 1: Ang. 1. In § 5 Abs. 1 wird „15 000" ersetzt durch „12 000". Arb. 2. In § 1233 wird nach Absatz 1 folgender neuer Absatz 1 a eingefügt: (1 a) Das Recht zur Weiterversicherung nach Absatz 1 besteht auch, wenn innerhalb von drei Jahren nur für zwölf Kalendermonate Beiträge für eine rentenversicherungspflichtige Beschäftigung oder Tätigkeit entrichtet worden sind; es entfällt rückwirkend, wenn nicht innerhalb weiterer sieben Jahre Beiträge für insgesamt 60 Kalendermonate entrichtet werden, die mindestens der versicherungspflichtigen Beschäftigung oder Tätigkeit entsprechen. Ang. 3. In § 10 wird nach Absatz 1 folgender neuer Absatz 1 a eingefügt: (1 a) Das Recht zur Weiterversicherung nach Absatz 1 besteht auch, wenn innerhalb von drei Jahren nur für zwölf Kalendermonate Beiträge für eine rentenversicherungspflichtige Beschäftigung oder Tätigkeit entrichtet worden sind; es entfällt rückwirkend, wenn nicht innerhalb weiterer sieben Jahre Beiträge für insgesamt 60 Kalendermonate entrichtet werden, die mindestens der versicherungspflichtigen Beschäftigung oder Tätigkeit entsprechen. Arb. 4. In § 1242 Abs. 3 vorletzter Satz werden die Worte „jedoch nicht über ein weiteres Jahr hinaus" ersetzt durch die Worte „jedoch nicht über zwei weitere Jahre hinaus." Ang. 5. In § 14 Abs. 3 vorletzter Satz werden die Worte „jedoch nicht über ein weiteres Jahr hinaus" ersetzt durch die Worte „jedoch nicht über zwei weitere Jahre hinaus." Arb. 6. In § 1259 Abs. 2 wird Satz 1 durch folgende Sätze ersetzt: Erfüllt ein Empfänger von Rente wegen Berufsunfähigkeit oder wegen Erwerbsunfähigkeit die Voraussetzungen für den Empfang von Altersruhegeld (§ 1253 Abs. 1, 3 und 4), so ist die Rente in das Altersruhegeld umzuwandeln. Zur Erfüllung der Voraussetzungen des § 1253 Abs. 3 ist die Zeit der Berufsunfähigkeit oder der Erwerbsunfähigkeit auf die Zeit der rentenversicherungspflichtigen Beschäftigung oder Tätigkeit anzurechnen. Ang. 7. In § 29 Abs. 2 wird Satz 1 durch folgende Sätze ersetzt: Erfüllt ein Empfänger von Rente wegen Berufsunfähigkeit oder wegen Erwerbsunfähigkeit die Voraussetzungen für den Empfang von Altersruhegeld (§ 24 Abs. 1, 3 und 4), so ist die Rente in das Altersruhegeld umzuwandeln. Zur Erfüllung der Voraussetzungen des § 24 Abs. 3 ist die Zeit der Berufsunfähigkeit oder der Erwerbsunfähigkeit auf die Zeit der rentenversicherungspflichtigen Beschäftigung oder Tätigkeit anzurechnen. Arb. 8. § 1260 erhält folgende Fassung: § 1260 (1) Die für den Versicherten maßgebende Rentenbemessungsgrundlage ist der während der zurückgelegten Beitragszeiten (§ 1255 Abs. 1 Buchstabe a) im Durchschnitt auf einen Beitragsmonat entfallende Bruttoarbeitsentgelt des Versicherten, der der Beitragsbemessung zugrunde lag. Die Rentenbemessungsgrundlage ist auf volle Deutsche Mark aufzurunden und wird bei der Rentenberechnung im Falle der Berufsunfähigkeit oder der Erwerbsunfähigkeit höchstens bis zu der Beitragsbemessungsgrenze (§ 1385 Abs. 2) berücksichtigt. (2) Für Zeiten, für die Beiträge nach Lohn- oder Beitragsklassen entrichtet sind, wird zur Ermittlung der Rentenbemessungsgrundlage als Arbeitsentgelt zugrunde gelegt a) bis zum 31. Dezember 1956 der in der Tabelle der Anlage 1 angegebene Betrag, b) nach dem 31. Dezember 1956 das Siebenfache des jeweiligen Beitrages. (3) Für Zeiten vom 29. Juni 1942 an, für die Beiträge im Lohnabzugsverfahren entrichtet worden sind, wird zur Ermittlung der Rentenbemessungsgrundlage das in der Versicherungskarte eingetragene Arbeitsentgelt zugrunde gelegt. Es ist für Zeiträume bis zum 31. Dezember 1954 mit den in der Tabelle der Anlage 2 angegebenen Umrechnungsfaktoren zu vervielfältigen. (4) Bei Versicherten, die vor Vollendung des 25. Lebensjahres in die Versicherung eingetreten sind, bleiben bei der Berechnung nach Absatz 1 die Arbeitsentgelte der ersten fünf Kalenderjahre außer Betracht, wenn dies zu einer höheren Rentenbemessungsgrundlage führt. (5) Beiträge, die auf Grund der Berechtigung zur Weiterversicherung oder zur Selbstversicherung entrichtet sind, werden zur Ermittlung der Rentenbemessungsgrundlage wie Pflichtbeiträge derjenigen Beitragsklasse behandelt, mit der sie im Betrag des Beitrages übereinstimmten (Absatz 2). (6) Bei versicherungspflichtigen Selbständigen stehen das der Beitragsentrichtung zugrunde liegende Arbeitseinkommen und bei den nach § 1227 Abs. 1 Nr. 5 und 6 versicherungspflichtigen Personen die der Beitragsentrichtung zugrunde liegenden Geld- und Sachbezüge dem Arbeitsentgelt im Sinne der Absätze 1 bis 3 gleich. (7) Beiträge, die in der Zeit vom 1. Oktober 1921 bis zum 31. Dezember 1923 entrichtet sind, bleiben bei Anwendung der Absätze 1 bis 3 unberücksichtigt. (8) Für die Rente wegen Berufsunfähigkeit werden nur die vor dem Eintritt der Berufsunfähigkeit, für die Rente wegen Erwerbsunfähigkeit nur die vor dem Eintritt der Erwerbsunfähigkeit zurückgelegten Beitragszeiten berücksichtigt. (9) Der Bundesminister für Arbeit kann durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates bestimmen, wie zu verfahren ist, wenn die Versicherungsunterlagen nicht mehr vorhanden sind der wenn die Versicherungsunterlagen nicht erkennen lassen, für welchen Zeitraum die Beiträge entrichtet sind. Ang. 9. § 30 erhält folgende Fassung: § 30 (1) Die für den Versicherten maßgebende Rentenbemessungsgrundlage ist der während der zurückgelegten Beitragszeiten (§ 26 Abs. 1 Buchstabe a) im Durchschnitt auf einen Beitragsmonat entfallende Bruttoarbeitsentgelt des Versicherten, der der Beitragsbemessung zugrunde lag. Die Rentenbemessungsgrundlage ist auf volle Deutsche Mark aufzurunden und wird bei der Rentenberechnung im Falle der Berufsunfähigkeit oder der Erwerbsunfähigkeit höchstens bis zu der Beitragsbemessungsgrenze (§ 112 Abs. 2) berücksichtigt. (2) Für Zeiten, für die Beiträge nach Lohn- oder Beitragsklassen entrichtet sind, wird zur Ermittlung der Rentenbemessungsgrundlage als Arbeitsentgelt zugrunde gelegt a) bis zum 31. Dezember 1956 der in der Tabelle der Anlage 1 angegebene Betrag, b) nach dem 31. Dezember 1956 das Siebenfache des jeweiligen Beitrages. (3) Für Zeiten vom 1. Juli 1942 an, für die Beiträge im Lohnabzugsverfahren entrichtet worden sind, wird zur Ermittlung der Rentenbemessungsgrundlage das in der Versicherungskarte eingetragene Arbeitsentgelt zugrunde gelegt. Es ist für Zeiträume bis zum 31. Dezember 1954 mit den in der Tabelle der Anlage 2 angegebenen Umrechnungsfaktoren zu vervielfältigen. (4) Bei Versicherten, die vor Vollendung des 25. Lebensjahres in die Versicherung eingetreten sind, bleiben bei der Berechnung nach Absatz 1 die Arbeitsentgelte der ersten fünf Kalenderjahre außer Betracht, wenn dies zu einer höheren Rentenbemessungsgrundlage führt. (5) Beiträge, die auf Grund der Berechtigung zur Weiterversicherung oder zur Selbstversicherung entrichtet sind, werden zur Ermittlung der Rentenbemessungsgrundlage wie Pflichtbeiträge derjenigen Beitragsklasse behandelt, mit der sie im Betrag des Beitrages übereinstimmten (Absatz 2). (6) Bei versicherungspflichtigen Selbständigen stehen das der Beitragsentrich- tung zugrunde liegende Arbeitseinkommen und bei den nach § 2 Nrn. 7 und 8 versicherungspflichtigen Personen die der Beitragsentrichtung zugrunde liegenden Geld- und Sachbezüge dem Arbeitsentgelt im Sinne der Absätze 1 bis 3 gleich. (7) Beiträge, die in der Zeit vom 1. Oktober 1921 bis zum 31. Dezember 1923 entrichtet sind, bleiben bei Anwendung der Absätze 1 bis 3 unberücksichtigt. (8) Für die Rente wegen Berufsunfähigkeit werden nur die vor dem Eintritt der Berufsunfähigkeit, für die Rente wegen Erwerbsunfähigkeit nur die vor dem Eintritt der Erwerbsunfähigkeit zurückgelegten Beitragszeiten berücksichtigt. (9) Der Bundesminister für Arbeit kann durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates bestimmen, wie zu verfahren ist, wenn die Versicherungsunterlagen nicht mehr vorhanden sind oder wenn die Versicherungsunterlagen nicht erkennen lassen, für welchen Zeitraum die Beiträge entrichtet sind. Für den Fall der Ablehnung der Anträge unter Nrn. 8 und 9: Arb. 10. In § 1260 Abs. 1 werden nach dem Wort „Rentenberechnung" die Worte „im Falle der Berufsunfähigkeit oder Erwerbsunfähigkeit" eingefügt. Ang. 11. In § 30 Abs. 1 werden nach dem Wort „Rentenberechnung" die Worte „im Falle der Berufsunfähigkeit oder Erwerbsunfähigkeit" eingefügt. Arb. 12. In § 1267 Abs. 1 wird hinter dem Wort „Waisenrenten" ein Komma gesetzt und das Wort „Elternrenten" eingefügt. Ang. 13. In § 38 Abs. 1 wird hinter dem Wort „Waisenrenten" ein Komma gesetzt und das Wort „Elternrenten" eingefügt. Arb. 14. Nach § 1271 wird folgender neuer § 1271a eingefügt: § 1271 a Elternrente erhalten nach dem Tode des Versicherten die Eltern oder Elternteile des Verstorbenen, wenn sie durch ihn überwiegend unterhalten wurden, unter der Voraussetzung, daß der Versicherte keinen Ehegatten hinterläßt, für den Witwen-(Witwer-)rente zu gewähren ist. Ang. 15. Nach § 43 wird folgender neuer § 43 a eingefügt: § 43 a Elternrente erhalten nach dem Tode des Versicherten die Eltern oder Elternteile des Verstorbenen, wenn sie durch ihn überwiegend unterhalten wurden, unter der Voraussetzung, daß der Versicherte keinen Ehegatten hinterläßt, für den Witwen-(Witwer-)rente zu gewähren ist. Arb. 16. Nach § 1273 wird folgender neuer § 1273 a eingefügt: § 1273 a Die Elternrente beträgt für ein Elternpaar sechs Zehntel, für einen Elternteil vier Zehntel der nach § 1258 Abs. 2 berechneten Versichertenrente ohne Kinderzuschuß. § 1259 Abs. 2 Satz 2 gilt entsprechend. Ang. 17. Nach § 45 wird folgender neuer § 45 a eingefügt: § 45 a Die Elternrente beträgt für ein Elternpaar sechs Zehntel, für einen Elternteil vier Zehntel der nach § 28 Abs. 2 berechneten Versichertenrente ohne Kinderzuschuß. § 29 Abs. 2 Satz 2 gilt entsprechend. Arb. 18. In § 1277 werden die Worte „30. September" durch die Worte „30. Juni" ersetzt. Ang. 19. In § 49 werden die Worte „30. September" durch die Worte „30. Juni" ersetzt. Arb. 20. In § 1278 Satz 1 werden die Worte „beim Bundesministerium für Arbeit" durch die Worte „bei der Bundesregierung" ersetzt. Ang. 21. In § 50 Satz 1 werden die Worte „beim Bundesministerium für Arbeit" durch die Worte „bei der Bundesregierung" ersetzt. Arb. 22. In § 1279 Satz 1 werden nach den Worten „Bundesminister für Arbeit" die Worte „im Einvernehmen mit den Bundesministern für Wirtschaft und der Finanzen" eingefügt. Ang. 23. In § 51 Satz 1 werden nach den Worten „Bundesminister für Arbeit" die Worte „im Einvernehmen mit den Bundesministern für Wirtschaft und der Finanzen" eingefügt. Arb. 24. § 1299 Abs. 1 Satz 2 wird durch folgende Sätze ersetzt: Sie sind dem Empfänger an seine Anschrift zuzustellen. Änderungen der Anschrift hat der Empfänger der Postanstalt anzuzeigen. Ang. 25. § 72 Abs. 1 Satz 2 wird durch folgende Sätze ersetzt: Sie sind dem Empfänger an seine Anschrift zuzustellen. Änderungen der Anschrift hat der Empfänger der Postanstalt anzuzeigen. Arb. 26. In § 1383 Abs. 3 Satz 1 wird nach „die versicherungstechnische Bilanz" eingefügt „bis zum 30. Juni des dem Stichtag des Absatzes 2 vorangehenden Jahres". Ang. 27. In § 110 Abs. 3 Satz 1 wird nach „die versicherungstechnische Bilanz" eingefügt „bis zum 30. Juni des dem Stichtag des Absatzes 2 vorangehenden Jahres". Zu Artikel 2: Arb. 28. In § 4 Abs. 1 werden die Worte „vor dem 1. Januar 1956" durch die Worte „bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes" ersetzt. Absatz 2 wird gestrichen. Ang. 29. In § 5 Abs. 1 werden die Worte „vor dem 1. Januar 1956" durch die Worte „bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes" ersetzt. Absatz 2 wird gestrichen. Ang. 30. Dem § 5 wird folgender neuer Absatz 2 angefügt: (2) Absatz 1 gilt entsprechend, wenn vor dem 1. Januar 1957 ein Beitrag auf Grund des Gesetzes über die Altersversorgung für das Deutsche Handwerk entrichtet worden ist. Arb. 31. § 35 erhält folgende Fassung: § 35 (1) Erreicht eine Versichertenrente (ohne Kinderzuschuß), eine Witwenrente oder eine Witwerrente, auf die für den Monat vor Inkrafttreten dieses Gesetzes Anspruch bestand, nach der Umstellung nach den §§ 30 bis 32 dieses Artikels zusammen mit dem sonstigen Einkommen (Absatz 3) nicht den Grenzbetrag des Absatzes 2, so wird auf Antrag aus Mitteln des Bundes eine Zusatzrente in Höhe des Unterschiedsbetrages gewährt. (2) Der Grenzbetrag beträgt monatlich für einen Alleinstehenden 130 Deutsche Mark, für ein Ehepaar 180 Deutsche Mark. (3) Als sonstiges Einkommen gelten alle Einkünfte in Geld oder Geldeswert des Berechtigten und des nicht dauernd von ihm getrennt lebenden Ehegatten ohne Rücksicht auf die Quelle, soweit sie bei einem Alleinstehenden 20 Deutsche Mark, bei einem Ehepaar 30 Deutsche Mark monatlich übersteigen. Grundrenten nach dem Bundesversorgungsgesetz bleiben hierbei außer Betracht. Ang. 32. § 33 erhält folgende Fassung: § 33 (1) Erreicht eine Versichertenrente (ohne Kinderzuschuß), eine Witwenrente oder eine Witwerrente, auf die für den Monat vor Inkrafttreten dieses Gesetzes Anspruch bestand, nach der Umstellung nach den §§ 28 bis 30 dieses Artikels zusammen mit dem sonstigen Einkommen (Absatz 3) nicht den Grenzbetrag des Absatzes2, so wird auf Antrag aus Mitteln des Bundes eine Zusatzrente in Höhe des Unterschiedsbetrages gewährt. (2) Der Grenzbetrag beträgt monatlich für einen Alleinstehenden 130 Deutsche Mark, für ein Ehepaar 180 Deutsche Mark. (3) Als sonstiges Einkommen gelten alle Einkünfte in Geld oder Geldeswert des Berechtigten und des nicht dauernd von ihm getrennt lebenden Ehegatten ohne Rücksicht auf die Quelle, soweit sie bei einem Alleinstehenden 20 Deutsche Mark, bei einem Ehepaar 30 Deutsche Mark monatlich übersteigen. Grundrenten nach dem Bundesversorgungsgesetz bleiben hirbei außer Betracht. Zu Artikel 3: Ang. 33. Nach § 2 wird folgender neuer § 2 a eingefügt: § 2a (1) Das Gesetz über die Altersversorgung für das Deutsche Handwerk vom 21. Dezember 1938 (Reichsgesetzbl. I S. 1900) tritt mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes außer Kraft. (2) Im Gesetz zur vorläufigen Änderung des Gesetzes über die Altersversorgung für das Deutsche Handwerk vom 27. August 1956 (Bundesgesetzbl. I S. 755) treten Artikel 1 Abs. 2 Nr. 2, Artikel 2 und Artikel 4 mit Inkrafttreten dieses Gesetzes außer Kraft. In Artikel 1 Abs. 2 Nr. 1 Satz 1 des genannten Gesetzes werden die Worte „im Falle des Eintritts der Versicherungspflicht am 1. Januar 1957" gestrichen. Arb. 34*). In § 6 wird folgender Halbsatz angefügt: das den derzeitigen sozialen Besitzstand des betroffenen Personenkreises wahrt. Ang. 35*). In § 6 wird folgender Halbsatz angefügt: das den derzeitigen sozialen Besitzstand des betroffenen Personenkreises wahrt. Bonn, den 20. Januar 1957 Dr. Mende und Fraktion *) Vgl. Anlage 13. Anlage 1 (zu § 1260 Abs. 2 der Reichsversicherungsordnung) Arbeiterrentenversicherung Zeitraum der I II III Wochenentgelt IV (4) V VI für Beitragsklasse VIII in IX DM XI XII Beitragsverwendung (1) (2) (3) (5) (6) VII X 1. Januar 1891 bis 31. Dezember 1899 36 48 72 108 1. Januar 1900 bis 31. Dezember 1910 30 36 60 84 108 _ 1. Januar 1911 bis 30. September 1921 24 30 48 66 108 1. Januar 1924 bis 31. Dezember 1933 18 24 42 60 78 90 108 1. Januar 1934 bis 31. Dezember 1939 12 18 36 48 60 78 90 108 114 120 — -- 1. Januar 1940 bis 31. Mai 1949 12 18 30 42 54 66 78 90 108 114 — -- 1. Juni 1949 bis 31. Dezember 1953 6 12 18 24 36 48 72 96 120 156 192 240 1. Januar 1954 bis 31. Dezember 1956 6 12 18 24 30 40 60 80 100 130 160 200 Anlage 1 (zu § 30 Abs. 2 des Angestelltenversicherungsgesetzes) Angestelltenversicherung Zeitraum der I II (B) III Monatsentgelt V (E) VI für Beitragsklasse VIII in DM X XI XII Beitragsverwendung (A) (C) IV (F) VII (H) IX (K) (D) (G) (I) 1. Januar 1913 bis 31. Juli 1921 125 175 225 300 400 525 650 825 1000 — — — 1. Januar 1924 bis 31. Dezember 1939 125 175 325 525 725 950 1000 1100 1200 1300 — — 1. Januar 1940 bis 31. Mai 1949 100 125 275 450 625 800 1000 1100 1200 1300 -- -- 1. Juni 1949 bis 31. Dezember 1953 30 55 75 110 160 210 300 420 540 660 840 1100 1. Januar 1954 bis 31. Dezember 1956 25 45 65 90 135 180 250 350 450 550 760 900 Arbeiterrentenversicherung Anlage 2 (zu § 1260 Abs. 3 der Reichsversicherungsordnung) Entgelt in den Jahren: Umrechnungsfaktor 1942 bis 1947 2,0 1948 bis 1950 1,6 1951 bis 1952 1,2 1953 bis 1954 1,1 Angestelltenversicherung Anlage 2 (zu § 30 Abs. 3 des Angestelltenversicherungsgesetzes) Entgelt in den Jahren: Umrechnungsfaktor 1942 bis 1947 2,0 1948 bis 1950 1,6 1951 bis 1952 1,2 1953 bis 1954 1,1 Anlage 7 Umdruck 914 (Vgl. S. 10553 B ff., 10566 D ff., 10573 A ff., 10583 A, 10584 A, 10589 D) Änderungsantrag der Fraktion der SPD zur dritten Beratung des Entwurfs eines Arbeiterrentenversicherungs-Neuregelungsgesetzes und des Entwurfs eines Angestelltenversicherungs-Neuregelungsgesetzes (Drucksachen 3115, 3080, 2314, 2437, zu 2437). Der Bundestag wolle beschließen: Zu Artikel 1: Ang. 1. § 4 Abs. 1 Nr. 1 wird gestrichen. Ang. 2. § 5 wird gestrichen. Arb. 3. Dem § 1248 wird folgender neuer Absatz 4 angefügt: (4) Nicht zumutbar ist eine Heilbehandlung, die mit einer erheblichen Gefahr für Leben und Gesundheit des Versicherten verbunden ist, eine Operation auch dann, wenn sie einen erheblichen Eingriff in die körperliche Unversehrtheit bedeutet. Ang. 4. Dem § 20 wird folgender neuer Absatz 4 angefügt: (4) Nicht zumutbar ist eine Heilbehandlung, die mit einer erheblichen Gefahr für Leben und Gesundheit des Versicherten verbunden ist, eine Operation auch dann, wenn sie einen erheblichen Eingriff in die körperliche Unversehrtheit bedeutet. Arb. 5. § 1252 Abs. 2 erhält folgende Fassung: (2) Als berufsunfähig gilt der Versicherte, dessen Arbeitsfähigkeit infolge von Krankheit oder anderen Gebrechen oder Schwäche seiner körperlichen oder geistigen Kräfte auf weniger als die Hälfte derjenigen eines körperlich und geistig gesunden Versicherten von ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten herabgesunken ist. Ang. 6. § 23 Abs. 2 erhält folgende Fassung: (2) Als berufsunfähig gilt der Versicherte, dessen Arbeitsfähigkeit infolge von Krankheit oder anderen Gebrechen oder Schwäche seiner körperlichen oder geistigen Kräfte auf weniger als die Hälfte derjenigen eines körperlich und geistig gesunden Versicherten von ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten herabgesunken ist. Arb. 7. In § 1253 wird nach Absatz 2 der folgende neue Absatz 2 a eingefügt: (2 a) Altersruhegeld erhält auf Antrag auch der Versicherte, der das 60. Lebensjahr vollendet hat und Schwerbeschädigter im Sinne des § 1 des Schwerbeschädigtengesetzes vom 16. Juni 1953 (Bundesgesetzbl. I S. 389) ist, wenn die Wartezeit erfüllt ist und wenn er in den letzten fünf Jahren überwiegend eine rentenversicherungspflichtige Beschäftigung oder Tätigkeit ausgeübt hat und eine solche Beschäftigung oder Tätigkeit nicht mehr ausübt. Die Sätze 2 bis 4 des Absatzes 2 finden Anwendung. Arb. 8. § 1253 Abs. 3 erhält folgende Fassung: (3) Altersruhegeld erhält auf Antrag auch die Versicherte, die das 60. Lebensjahr vollendet hat, wenn die Wartezeit erfüllt ist und wenn sie eine rentenversicherungspflichtige Beschäftigung oder Tätigkeit nicht mehr ausübt. Ang. 9. In § 24 wird nach Absatz 2 der folgende neue Absatz 2 a eingefügt: (2 a) Altersruhegeld erhält auf Antrag auch der Versicherte, der das 60. Lebensjahr vollendet hat und Schwerbeschädigter im Sinne des § 1 des Schwerbeschädigtengesetzes vom 16. Juni 1953 (Bundesgesetzbl. I S. 389) ist, wenn die Wartezeit erfüllt ist und wenn er in den letzten fünf Jahren überwiegend eine rentenversicherungspflichtige Beschäftigung oder Tätigkeit ausgeübt hat und eine solche Beschäftigung oder Tätigkeit nicht mehr ausübt. Die Sätze 2 bis 4 des Absatzes 2 finden Anwendung. Ang. 10. § 24 Abs. 3 erhält folgende Fassung: (3) Altersruhegeld erhält auf Antrag auch die Versicherte, die das 60. Lebensjahr vollendet hat, wenn die Wartezeit erfüllt ist und wenn sie eine rentenversicherungspflichtige Beschäftigung oder Tätigkeit nicht mehr ausübt. Arb. 11. In § 1259 wird nach Absatz 1 ein Absatz 1 a mit folgender Fassung eingefügt: (1 a) Ist die Zeit vom Eintritt in die Versicherung bis zum Eintritt des Versicherungsfalles mindestens zur Hälfte mit Beiträgen für eine rentenversicherungspflichtige Beschäftigung oder Tätigkeit belegt, so ist die für den Versicherten maßgebende Rentenbemessungsgrundlage mindestens 200 Deutsche Mark monatlich. Ang. 12. In § 29 wird nach Absatz 1 ein Absatz 1 a mit folgender Fassung eingefügt: (1 a) Ist die Zeit vom Eintritt in die Versicherung bis zum Eintritt des Versicherungsfalles mindestens zur Hälfte mit Beiträgen für eine rentenversicherungspflichtige Beschäftigung oder Tätigkeit belegt, so ist die für den Versicherten maßgebende Rentenbemessungsgrundlage mindestens 200 Deutsche Mark monatlich. Arb. 13. In § 1260 Abs. 2 wird die Fassung der Regierungsvorlage wiederhergestellt. Sie lautet wie folgt: (2) Allgemeine Bemessungsgrundlage ist der durchschnittliche Brutto-Jahresarbeitsentgelt aller Versicherten im Mittel des dreijährigen Zeitraumes, der in dem Kalenderjahr vor Eintritt des Versicherungsfalles am 30. September endet. Ang. 14. In § 30 erhält Absatz 2, entsprechend der Fassung des Artikels 1 § 1260 Abs. 2 der Regierungsvorlage, folgende Fassung: (2) Allgemeine Bemessungsgrundlage ist der durchschnittliche Brutto-Jahresarbeitsentgelt aller Versicherten im Mittel des dreijährigen Zeitraumes, der in dem Kalenderjahr vor Eintritt des Versicherungsfalles am 30. September endet. Arb. 15. § 1261 a wird gestrichen. Ang. 16. § 32 wird gestrichen. Arb. 17. In § 1263 Abs. 1 Nr. 2 wird die Ausschußfassung wiederhergestellt. Ang. 18. In § 34 Abs. 1 Nr. 2 wird die Ausschußfassung wiederhergestellt. Arb. 19. In § 1264 Abs. 1 werden die Worte „des 55. Lebensjahres" durch die Worte „des 65. Lebensjahres" ersetzt und der folgende Satz 2 angefügt: Zurechnungszeiten werden nur insoweit gewährt, als die Rente wegen Berufsunfähigkeit 50 vom Hundert, die Rente wegen Erwerbsunfähigkeit 662/3 vom Hundert der für den Versicherten maßgebenden Rentenbemessungsgrundlage nicht übersteigt. Ang. 20. In § 35 Abs. 1 werden die Worte „des 55. Lebensjahres" durch die Worte „des 65. Lebensjahres" ersetzt und der folgende Satz 2 angefügt: Zurechnungszeiten werden nur insoweit gewährt, als die Rente wegen Berufsunfähigkeit 50 vom Hundert, die Rente wegen Erwerbsunfähigkeit 662/3 vom Hundert der für den Versicherten maßgebenden Rentenbemessungsgrundlage nicht übersteigt. Arb. 21. a) Nach § 1271 wird der folgende neue § 1271 a eingefügt: § 1271 a Elternrente erhalten nach dem Tode des Versicherten seine Eltern, wenn er keinen Ehegatten hinterläßt, für den Witwen- oder Witwerrente zu gewähren ist, sofern der Versicherte den Unterhalt der Eitern überwiegend bestritten hat. b) In § 1272 Abs. 2 werden nach den Worten „Die in Absatz 1 genannten Renten" die Worte „sowie die Elternrente" eingefügt. Ang. 22. a) Nach § 43 wird der folgende neue § 43 a eingefügt: § 43 a Elternrente erhalten nach dem Tode des Versicherten seine Eltern, wenn er keinen Ehegatten hinterläßt, für den Witwen- oder Witwerrente zu gewähren ist, sofern der Versicherte den Unterhalt der Eltern überwiegend bestritten hat. b) In § 44 Abs. 2 werden nach den Worten „Die in Absatz 1 genannten Renten" die Worte „sowie die Elternrente" eingefügt. krb. 23. a) § 1276 erhält folgende Fassung: § 1276 (1) Die monatlichen Rentenzahlbeträge der am Schluß eines Kalenderjahres laufenden Renten werden für das folgende Kalenderjahr um den gleichen Vomhundertsatz erhöht, um den sich die allgemeine Bemessungsgrundlage (§ 1260 Abs. 2) für das folgende Kalenderjahr gegenüber der allgemeinen Bemessungsgrundlage für das abgelaufene Kalenderjahr erhöht. Der Vomhundertsatz der Erhöhung ist auf einen vollen Vomhundertsatz abzurunden, und zwar nach oben, wenn in der ersten Dezimalstelle die Zahlen 5 bis 9 erscheinen, und nach unten, wenn in der ersten Dezimalstelle die Zahlen 1 bis 4 erscheinen. (2) Der nach Absatz 1 berechnete Rentenzahlbetrag ist auf zehn Deutsche Pfennige nach oben abzurunden. (3) Als am Schluß eines Kalenderjahres laufende Renten gelten auch Renten, die am Schluß des Kalenderjahres noch nicht festgestellt, aber auf Grund der für das abgelaufene Kalenderjahr geltenden allgemeinen Bemessungsgrundlage (§ 1260 Abs. 2) zu berechnen sind. (4) Die Feststellung der neuen monatlichen Rentenzahlbeträge soll der Träger der Rentenversicherung der Arbeiter in der Regel der Deutschen Bundespost übertragen. (5) Absätze 1 bis 4 gelten nicht für Steigerungsbeträge aus Beiträgen der Höherversicherung. b) § 1277 wird gestrichen. c) § 1278 wird gestrichen. d) § 1279 wird gestrichen. Ang. 24. a) § 48 erhält folgende Fassung: § 48 (1) Die monatlichen Rentenzahlbeträge der am Schluß eines Kalenderjahres laufenden Renten werden für das folgende Kalenderjahr um den gleichen Vomhundertsatz erhöht, um den sich die allgemeine Bemessungsgrundlage (§ 30 Abs. 2) für das folgende Kalenderjahr gegenüber der allgemeinen Bemessungsgrundlage für das abgelaufene Kalenderiahr erhöht. Der Vomhundertsatz der Erhöhung ist auf einen vollen Vomhundertsatz abzurunden, und zwar nach oben, wenn in der ersten Dezimalstelle die Zahlen 5 bis 9 erscheinen, und nach unten, wenn in der ersten Dezimalstelle die Zahlen 1 bis 4 erscheinen. (2) Der nach Absatz 1 berechnete Rentenzahlbetrag ist auf zehn Deutsche Pfennige nach oben abzurunden. (3) Als am Schluß eines Kalenderjahres laufende Renten gelten auch Renten, die am Schluß des Kalenderjahres noch nicht festgestellt, aber auf Grund der für das abgelaufene Kalenderjahr geltenden all gemeinen Bemessungsgrundlage (§ 30 Abs. 2) zu berechnen sind. (4) Die Feststellung der neuen monatlichen Rentenzahlbeträge soll die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte in der Regel der Deutschen Bundespost übertragen. (5) Absätze 1 bis 4 gelten nicht für Steigerungsbeträge aus Beiträgen der Höherversicherung. b) § 49 wird gestrichen. c) § 50 wird gestrichen. d) § 51 wird gestrichen. Arb. 25. In § 1282 werden in Absatz 1 die Worte „ , wegen Erwerbsunfähigkeit oder ein Altersruhegeld" gestrichen und wird ein Absatz 1 a mit folgender Fassung eingefügt: (1 a) Trifft eine Rente wegen Erwerbsunfähigkeit oder ein Altersruhegeld aus der Rentenversicherung der Arbeiter mit einer Verletztenrente aus der Unfallversicherung zusammen, so ruht die Rente aus der Rentenversicherung der Arbeiter insoweit, als sie zusammen mit der Verletztenrente aus der Unfallversicherung sowohl den Jahresarbeitsverdienst, der der Berechnung der Verletztenrente zugrunde liegt, als auch die für ihre Berechnung maßgebende Rentenbemessungsgrundlage (§ 1260 Abs. 1 und 3) übersteigt. Ang. 26. In § 54 werden in Absatz 1 die Worte „ , wegen Erwerbsunfähigkeit oder ein Altersruhegeld" gestrichen und wird ein Absatz 1 a mit folgender Fassung eingefügt: (1 a) Trifft eine Rente wegen Erwerbsunfähigkeit oder ein Altersruhegeld aus der Rentenversicherung der Angestellten mit einer Verletztenrente aus der Unfallversicherung zusammen, so ruht die Rente aus der Rentenversicherung der Angestellten insoweit, als sie zusammen mit der Verletztenrente aus der Unfallversicherung sowohl den Jahresverdienst, der der Berechnung der Verletztenrente zugrunde liegt, als auch die für ihre Bemessung maßgebende Rentenbemessungsgrundlage (§ 30 Abs. 1 und 3) übersteigt. Arb. 27. In § 1283 Abs. 3 werden hinter den Worten „Die Waisenrente aus der Rentenversicherung der Arbeiter" die Worte „ohne Kinderzuschuß" eingefügt. Ang. 28. In § 55 Abs. 3 werden hinter den Worten „Die Waisenrente aus der Rentenversicherung der Angestellten" die Worte „ohne Kinderzuschuß" eingefügt. Arb. 29. Im zweiten Abschnitt unter Buchstabe A werden vor „III. Witwen- und Witwerrentenabfindung" die folgende neue Zwischenüberschrift: „II a. Pflegegeld" und der folgende neue § 1304 a eingefügt: § 1304 a (1) Zu dem Altersruhegeld der Rente wegen Erwerbsunfähigkeit und der Witwen- (Witwer-)rente wird ein Pflegegeld gewährt, solange der Rentner so hilflos ist, daß er nicht ohne fremde Wartung und Pflege bestehen kann. Blinde gelten als pflegebedürftig. (2) Das Pflegegeld beträgt ein Fünftel der allgemeinen Bemessungsgrundlage. (3) Das Pflegegeld bleibt bei Anwendung der Vorschriften über Höchst- und Mindestbeträge der Rente und über das Zusammentreffen der Renten unberücksichtigt. (4) Das Pflegegeld wird für jeden Rentner nur einmal und nur mit dem Betrage gewährt, um den das Pflegegeld nach diesem Gesetz höher ist als das Pflegegeld oder eine ähnliche Leistung, die nach anderen gesetzlichen Vorschriften für die gleichen Rentner gewährt wird. (5) Das Pflegegeld ruht während der Pflege in einer Krankenanstalt, Heilanstalt oder sonstigen Anstalt mit dem Beginn des auf den Tag der Aufnahme in die Anstalt folgenden Monats, wenn die Kosten für den Anstaltsaufenthalt ganz oder überwiegend von einem Träger der Sozialversicherung oder aus öffentlichen Mitteln getragen werden. Ang. 30. Im Zweiten Abschnitt unter Buchstabe A werden vor ,,III. Witwen- und Witwerrentenabfindung" die folgende neue Zwischenüberschrift: „II a. Pflegegeld" und der folgende neue § 80 eingefügt: § 80 (1) Zu dem Altersruhegeld der Rente wegen Erwerbsunfähigkeit und der Witwen- (Witwer-)rente wird ein Pflegegeld gewährt, solange der Rentner so hilflos ist, daß er nicht ohne fremde Wartung und Pflege bestehen kann. Blinde gelten als pflegebedürftig. (2) Das Pflegegeld beträgt ein Fünftel der allgemeinen Bemessungsgrundlage. (3) Das Pflegegeld bleibt bei Anwendung der Vorschriften über Höchst- und Mindestbeträge der Rente und über das Zusammentreffen der Renten unberücksichtigt. (4) Das Pflegegeld wird für jeden Rentner nur einmal und nur mit dem Betrage gewährt, um den das Pflegegeld nach diesem Gesetz höher ist als das Pflegegeld oder eine ähnliche Leistung, die nach anderen gesetzlichen Vorschriften für den gleichen Rentner gewährt wird. (5) Das Pflegegeld ruht während der Pflege in einer Krankenanstalt, Heilanstalt oder sonstigen Anstalt mit dem Beginn des auf den Tag der Aufnahme in die Anstalt folgenden Monats, wenn die Kosten für den Anstaltsaufenthalt ganz oder überwiegend von einem Träger der Sozialversicherung oder aus öffentlichen Mitteln getragen werden. Arb. 31. In § 1385 Abs. 1 werden die Worte „14 vom Hundert" durch die Worte „12 vom Hundert" ersetzt. Ang. 32. In § 112 Abs. 1 werden die Worte „14 vom Hundert" durch die Worte „12 vom Hundert" ersetzt. Arb. 33. a) In § 1389 Abs. 1 werden die Worte ,,, die nicht Leistungen der Alterssicherung sind," gestrichen. b) § 1389 Abs. 2 erhält folgende Fassung: (2) Der Zuschuß des Bundes beträgt 40 vom Hundert des Rentenaufwandes. Ang. 34. a) In § 116 Abs. 1 werden die Worte „, die nicht Leistungen der Alterssicherung sind," gestrichen. b) § 116 Abs. 2 erhält folgende Fassung: (2) Der Zuschuß des Bundes beträgt 40 vom Hundert des Rentenaufwandes. Zu Artikel 2 : Arb. 35. § 4 erhält folgende Fassung: § 4 Wer bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes die Selbstversicherung (§ 1243 der Reichsversicherungsordnung alter Fassung) begonnen hat oder bis zum 31. Dezember 1957 von dem Recht der Weiterversicherung (§ 1244 der Reichsversicherungsordnung alter Fassung) Gebrauch gemacht hat, kann die Versicherung fortsetzen, auch wenn die Voraussetzungen des § 1233 Abs. 1 Satz 1 der Reichsversicherungsordnung nicht erfüllt sind. § 1233 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 und 3 der Reichsversicherungsordnung gilt. Ang. 36. § 5 erhält folgende Fassung: § 5 Wer bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes die Selbstversicherung (§ 21 des Angestelltenversicherungsgesetzes alter Fassung) begonnen hat oder bis zum 31. Dezember 1957 von dem Recht der Weiterversicherung (§ 21 des Angestelltenversicherungsgesetzes alter Fassung) Gebrauch gemacht hat, kann die Versicherung fortsetzen, auch wenn die Voraussetzungen des § 10 Abs. 1 Satz 1 des Angestelltenversicherungsgesetzes nicht erfüllt sind. § 10 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 und 3 des Angestelltenversicherungsgesetzes gilt. Arb. 37. In § 10 Abs. 1 wird die Fassung der entsprechenden Vorschrift der Regierungsvorlage (Artikel 3 § 18) wiederhergestellt. Sie lautet wie folgt: (1) Die allgemeine Bemessungsgrundlage im Sinne des § 1260 Abs. 2 der Reichsversicherungsordnung ist für im Jahre 1957 eintretende Versicherungsfälle 4344 Deutsche Mark. Ang. 38. In § 10 Abs. 1 wird die Fassung der entsprechenden Vorschrift der Regierungsvorlage (Artikel 3 § 18) wiederhergestellt. Sie lautet wie folgt: (1) Die allgemeine Bemessungsgrundlage im Sinne des § 30 Abs. 2 des Angestelltenversicherungsgesetzes ist für im Jahre 1957 eintretende Versicherungsfälle 4344 Deutsche Mark. Arb. 39. Nach § 34 wird folgender § 34 a eingefügt: § 34 a (1) Der Rentner kann beantragen, das die Rente, die ihm bei Inkrafttreten dieses Gesetzes gewährt wird, nach den Vorschriften des Artikels 1 umgerechnet wird, sofern er die zur Umrechnung der Rente notwendigen 'Unterlagen beibringt. Fehlen Unterlagen lediglich für Zeiten, für die Leistungen nach dem Fremdrenten-und Auslandsrentengesetz vom 7. August 1953 (Bundesgesetzbl. I S. 848) in der Fassung der Änderungsgesetze vom 21. Januar 1956 (Bundesgesetzbl. I S. 17) und vom 4. September 1956 (Bundesgesetzbl. I S. 767) zu gewähren sind, so steht dies dem Antrag auf Umrechnung nicht entgegen; für die fehlenden Versicherungszeiten gelten dann die Entgelte, die nach dem Fremdrenten- und Auslandsrentengesetz festgestellt werden. (2) Auf die umgerechneten Renten finden die Höchstbeträge (§ 33 dieses Artikels) keine Anwendung. § 35 dieses Artikels gilt. Ang. 40. Nach § 32 wird folgender § 32 a eingefügt: § 32 a (1) Der Rentner kann beantragen, daß die Rente, die ihm bei Inkrafttreten dieses Gesetzes gewährt wird, nach den Vorschriften des Artikels 1 umgerechnet wird, sofern er die zur Umrechnung der Rente notwendigen Unterlagen beibringt. Fehlen Unterlagen lediglich für Zeiten, für die Leistungen nach dem Fremdrenten-und Auslandsrentengesetz vom 7. August 1953 (Bundesgesetzbl. I S. 848) in der Fassung der Änderungsgesetze vom 21. Januar 1956 (Bundesgesetzbl. I S. 17) und vom 4. September 1956 (Bundesgesetzbl. I S. 767) zu gewähren sind, so steht dies dem Antrag auf Umrechnung nicht entgegen; für die fehlenden Versicherungszeiten gelten dann die Entgelte, die nach dem Fremdrenten- und Auslandsrentengesetz festgestellt werden. (2) Auf die umgerechneten Renten finden die Höchstbeträge (§ 31 dieses Artikels) keine Anwendung. § 33 dieses Artikels gilt. Arb. 41. In § 35 Abs. 1 Satz 1 werden die Worte „bei Versichertenrente 21 Deutsche Mark, bei Hinterbliebenenrente 14 Deutsche Mark" durch die Worte „bei Versichertenrenten mindestens 100 Deutsche Mark, bei Witwen- und Witwerrenten mindestens 60 Deutsche Mark beträgt, jedoch bei Versichertenrenten 21 Deutsche Mark, bei Hinterbliebenenrenten 14 Deutsche Mark" ersetzt. Arb. 42. § 35 Abs. 3 erhält folgende Fassung: (3) Die Aufwendungen für den Sonderzuschuß erstattet der Bund. Arb. 43. Dem § 35 wird folgender neuer Absatz 5 angefügt: (5) Soweit bei Versorgungsrenten nach dem Bundesversorgungsgesetz und bei Unterhaltshilfen nach dem Lastenausgleichsgesetz die Gewährung oder die Höhe der Leistungen davon abhängig ist, daß bestimmte Einkommensgrenzen nicht überschritten werden, bleibt bei Versicherten ein Betrag von 21 Deutsche Mark, bei Hinterbliebenen ein Betrag von 14 Deutsche Mark monatlich bei der Ermittlung des Einkommens unberücksichtigt. Ang. 44. In § 33 Abs. 1 Satz 1 werden die Worte „bei Versichertenrente 21 Deutsche Mark, bei Hinterbliebenenrente 14 Deutsche Mark" durch die Worte „bei Versichertenrenten mindestens 100 Deutsche Mark, bei Witwen- und Witwerrenten mindestens 60 Deutsche Mark beträgt, jedoch bei Versichertenrenten 21 Deutsche Mark, bei Hinterbliebenenrenten 14 Deutsche Mark ersetzt. Ang. 45. § 33 Abs. 3 erhält folgende Fassung: (3) Die Aufwendungen für den Sonderzuschuß erstattet der Bund. Ang. 46. Dem § 33 wird folgender neuer Absatz 5 angefügt: (5) Soweit bei Versorgungsrenten nach dem Bundesversorgungsgesetz und bei Unterhaltshilfen nach dem Lastenausgleichsgesetz die Gewährung oder die Höhe der Leistungen davon abhängig ist, daß bestimmte Einkommensgrenzen nicht überschritten werden, bleibt bei Versicherten ein Betrag von 21 Deutsche Mark, bei Hinterbliebenen ein Betrag von 14 Deutsche Mark monatlich bei der Ermittlung des Einkommens unberücksichtigt. Arb. 47. § 36 erhält folgende Fassung: § 36 (1) Auf Renten, die nach den §§ 30 bis 34 dieses Artikels umzustellen sind, sind für den Monat März 1957 und die folgenden Monate neben der bisher gewährten Rente monatliche Vorschüsse auf die Renten, auf die nach Inkrafttreten dieses Gesetzes Anspruch besteht, zu zahlen. Der Vorschuß beträgt für Empfänger eines Rentenmehrbetrages nach dem RentenMehrbetrags-Gesetz vom 23. November 1954 (Bundesgesetzbl. I S. 345) das Dreifache dieses Rentenmehrbetrages, jedoch bei Bezug von Versichertenrenten mindestens 21 Deutsche Mark, von Witwen- und Witwerrenten mindestens 14 Deutsche Mark, für Empfänger von Waisenrenten 10 Deutsche Mark, und für die übrigen Empfänger von Versichertenrenten 21 Deutsche Mark, von Witwen- und Witwerrenten 14 Deutsche Mark. (2) Die Vorschußzahlung endet mit Beginn des Monats, für den die neue Rente nach den §§ 30 bis 34 dieses Artikels zur Auszahlung kommt. (3) Die Vorschußzahlung wird bei der Auszahlung auf Leistungen der Unfallversicherung, der Arbeitslosenhilfe, der Kriegsopferversorgung und auf Leistungen aus dem Bundesentschädigungsgesetz sowie auf Unterhaltshilfe nach dem Lastenausgleichsgesetz und auf Fürsorgeunterstützung nicht angerechnet. § 5 Abs. 2 des Renten-Mehrbetrags-Gesetzes gilt entsprechend. Ang. 48. § 34 erhält folgende Fassung: § 34 (1) Auf Renten, die nach den §§ 28 bis 32 dieses Artikels umzustellen sind, sind für den Monat März 1957 und die folgenden Monate neben der bisher gewährten Rente monatliche Vorschüsse auf die Renten, auf die nach Inkrafttreten dieses Gesetzes Anspruch besteht, zu zahlen. Der Vorschuß beträgt für Empfänger eines Rentenmehrbetrages nach dem Renten-Mehrbetrags-Gesetz vom 23. November 1954 (Bundesgesetzbl. I S. 345) das Dreifache dieses Rentenmehrbetrages, jedoch bei Bezug von Versichertenrenten mindestens 21 Deutsche Mark, von Witwen- und Witwerrenten mindestens 14 Deutsche Mark, für Empfänger von Waisenrenten 10 Deutsche Mark, und für die übrigen Empfänger von Versichertenrenten 21 Deutsche Mark, von Witwen- und Witwerrenten 14 Deutsche Mark, (2) Die Vorschußzahlung endet mit Beginn des Monats, für den die neue Rente nach den §§ 28 bis 32 dieses Artikels zur Auszahlung kommt. (3) Die Vorschußzahlung wird bei der Auszahlung auf Leistungen der Unfallversicherung, der Arbeitslosenhilfe, der Kriegsopferversorgung und auf Leistungen aus dem Bundesentschädigungsgesetz sowie auf Unterhaltshilfe nach dem Lastenausgleichsgesetz und auf Fürsorgeunterstützung nicht angerechnet. § 5 Abs. 2 des Renten-Mehrbetrags-Gesetzes gilt entsprechend. Arb. 49. Nach § 36 wird folgender neuer § 36 a eingefügt: § 36 a Dem Rentenempfänger ist über die nach den §§ 30 bis 42 dieses Artikels umgestellte Rente ein schriftlicher Bescheid zu erteilen. Ang. 50. Nach § 34 wird folgender neuer § 34 a eingefügt: § 34 a Dem Rentenempfänger ist über die nach den §§ 28 bis 39 a dieses Artikels umge- stellte Rente ein schriftlicher Bescheid zu erteilen. Zu Artikel 3: Arb. 51. In § 5 wird folgender Absatz 1 a eingefügt: (1 a) § 48 Nr. 1 des Rentenversicherungsüberleitungsgesetzes vom 10. Juli 1952 (Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin S. 588) gilt weiter. Ang. 52. In § 5 wird folgender Absatz 1 a eingefügt: (1 a) § 48 Nr. 1 des Rentenversicherungsüberleitungsgesetzes vom 10. Juli 1952 ,(Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin S. 588) gilt weiter. Bonn, den 20. Januar 1957 Ollenhauer und Fraktion Anlage 8 Umdruck 915 (Vgl. S. 10559 D) Änderungsantrag der Fraktion der DP zur dritten Beratung des Entwurfs eines Arbeiterrentenversicherungs-Neuregelungsgesetzes und des Entwurfs eines Angestelltenversicherungs-Neuregelungsgesetzes (Drucksachen 3115, 3080, 2314, 2437, zu 2437). Der Bundestag wolle beschließen: Zu Artikel 1: Ang. In § 30 Abs. 3 Buchstabe b werden die Worte „29. Juni" durch die Worte „1. Juli" ersetzt. Bonn, den 20. Januar 1957 Schneider (Bremerhaven) und Fraktion Anlage 9 Umdruck 916 (Vgl. S. 10567 C, 10573 D) Änderungsantrag der Fraktionen der FVP, DP zur dritten Beratung des Entwurfs eines Arbeiterrentenversicherungs-Neuregelungsgesetzes und des Entwurfs eines Angestelltenversicherungs-Neuregelungsgesetzes (Drucksachen 3115, 3080, 2314, 2437, zu 2437). Der Bundestag wolle beschließen: Zu Artikel 1: Arb. 1. In § 1279 werden in Satz 1 die Worte „dem Bundesminister für Arbeit" ersetzt durch die Worte „der Bundesregierung". Ang. 2. In § 51 werden in Satz 1 die Worte „dem Bundesminister für Arbeit" ersetzt durch die Worte „der Bundesregierung". Bonn, den 21. Januar 1957 Dr. Schneider (Lollar) und Fraktion Frau Kalinke Dr. Brühler und Fraktion Anlage 10 Umdruck 920 (Vgl. S. 10578 D, 10579 A) Änderungsantrag der Fraktion der FDP zur dritten Beratung des Entwurfs eines Angestelltenversicherungs-Neuregelungsgesetzes (Drucksachen 3115, 3080, 2314, 2437, zu 2437). Der Bundestag wolle beschließen: Zu Artikel 2: Ang. In § 1 wird folgender Buchstabe c eingefügt: oder c) bei einem Versorgungsverband der Wirtschaft für den Fall des Todes und des Erlebensjahres versichert sind, sofern für diese Versicherung mindestens ebenso viel aufgewendet wird, wie Beiträge zur Rentenversicherung der Angestellten zu entrichten wären. Bonn, den 21. Januar 1957 Dr. Becker (Hersfeld) und Fraktion Anlage 11 Umdruck 921 (Vgl. S. 10585 C, 10589 C) Änderungsantrag der Fraktion der SPD zur dritten Beratung des Entwurfs eines Angestelltenversicherungs-Neuregelungsgesetzes (Drucksachen 3115, 3080, 2314, 2437, zu 2437). Der Bundestag wolle beschließen: Zu Artikel 2: Ang. In § 48 a) wird nach Absatz 1 ein neuer Absatz 1 a mit folgender Fassung eingefügt: (1 a) Handwerker können auf Antrag die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Beitragssätze entrichten. Bei der Errechnung der Steigerungsbeträge aus diesen Beiträgen wird die Bemessungsgrundlage (§ 30 Abs. 1 des Angestelltenversicherungsgesetzes) für diese Zeiten um denselben Vomhundertsatz verringert, um den der gezahlte Beitragssatz niedriger ist als ,der Beitragssatz nach diesem Gesetz. ; b) dem Absatz 2 wird ein neuer Satz 3 mit folgender Fassung angefügt: Sind die Voraussetzungen für die Befreiung von der halben Beitragsleistung erfüllt und ist diese beantragt, so können auf Antrag an Stelle der Beiträge nach Artikel 1 die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Beitragssätze entrichtet werden; Absatz 1 a Satz 2 gilt entsprechend. ; c) die Absätze 3 und 4 werden gestrichen; d) Absatz 5 erhält folgende Fassung: (5) Reicht das Beitragsaufkommen aus den Beiträgen zur Altersversorgung für das Deutsche Handwerk (Artikel 2 Abs. 4 des Gesetzes zur vorläufigen Änderung des Gesetzes über die Altersversorgung für das Deutsche Handwerk vom 27. August 1956 — Bundesgesetzbl. I S. 755) zusammen mit dem Teil des Bundeszuschusses für die Rentenversicherung der Angestellten, der ,dem Verhältnis der Ausgaben für Renten oder Rententeile nach Absatz 1 zu den Gesamtrentenausgaben der Rentenversicherung der Angestellten im voran- gegangenen Kalenderjahr entspricht, voraussichtlich zur Deckung der Aufwendungen nach Absatz 1 für das laufende und für das nächste Kalenderjahr nicht aus, so sind die erforderlichen Mittel vom Bund aufzubringen (Bundesgarantie). Bonn, den 21. Januar 1957 Ollenhauer und Fraktion Anlage 12 Umdruck 922 (Vgl. S. 10568 B, 10573 B, D) Änderungsantrag der Fraktion der SPD zur dritten Beratung des Entwurfs eines Arbeiterrentenversicherungs-Neuregelungsgesetzes und des Entwurfs eines Angestelltenversicherungs-Neuregelungsgesetzes (Drucksachen 3115, 3080, 2314, 2437, zu 2437). Auf Umdruck 914 werden im F a 11e der Ablehnung der Anträge unter N r. 2 3 a) und N r. 2 4 a) die Anträge unter Nr. 23 b), c) und d) und unter Nr. 24 b), c) und d) wie folgt gefaßt: Der Bundestag wolle beschließen: Arb. 23. b) In § 1277 sind die Worte „des Sozialbeirates" durch die Worte „der Gewerkschaften und der Vereinigungen von Arbeitgebern" zu ersetzen. c) § 1278 wird gestrichen. d) § 1279 wird gestrichen. Ang. 24. b) In § 49 sind die Worte „des Sozialbeirates" durch die Worte „der Gewerkschaften und der Vereinigungen von Arbeitgebern" zu ersetzen. c) § 50 wird gestrichen. d) § 51 wird gestrichen. Bonn, den 21. Januar 1957 011enhauer und Fraktion Anlage 13 Umdruck 923 (Vgl. S. 10593 B, C) Änderungsantrag*) der Fraktion der FDP zur dritten Beratung des Entwurfs eines Arbeiterrentenversicherungs-Neuregelungsgesetzes und des Entwurfs eines Angestelltenversicherungs-Neuregelungsgesetzes (Drucksachen 3115, 3080, 2314, 2437, zu 2437). Der Bundestag wolle beschließen: Zu Artikel 3: Arb. 1. Dem § 6 wird folgender Halbsatz angefügt: das die im Zeitpunkt seines Inkrafttretens im Saarland geltenden günstigeren Regelungen aufrechterhalten muß. Ang. 2. Dem § 6 wird folgender Halbsatz angefügt: , das die im Zeitpunkt seines Inkrafttretens im Saarland geltenden günstigeren Regelungen aufrechterhalten muß. Bonn, den 21. Januar 1957 Dr. Bucher und Fraktion ') Dieser Antrag tritt an die Stelle des Antrags auf Umdruck 913 Ziffern 34 und 35. Anlage 14 Umdruck 925 (Vgl. S. 10593 C) Änderungsantrag der Abgeordneten Stingl und Genossen zur dritten Beratung des Entwurfs eines Arbeiterrentenversicherungs-Neuregelungsgesetzes und des Entwurfs eines AngestelltenversicherungsNeuregelungsgesetzes (Drucksachen 3115, 3080, 2314, 2437, zu 2437). Der Bundestag wolle folgende redaktionelle Änderungen beschließen: Arbeiterrentenversicherung Zu Artikel 1: 1. In § 1272 Abs. 2 Nr. 2 muß es in der Klammer statt „§ 1258 Abs. 3" richtig heißen „§ 1252 a Abs. 2". 2. In § 1294 Abs. 1 und Abs. 4 muß es jeweils statt „§ 1272 Abs. 5" richtig heißen „§ 1272 Abs. 4". 3. In § 1306 Abs. 1 und in § 1307 Abs. 1 muß es jeweils statt „23. Juni 1948" richtig heißen „24. Juni 1948". Zu Artikel 2: 4. In § 51 Abs. 1 muß es statt „§ 1206 Abs. 1 Nr. 6" richtig heißen „§ 1256 Abs. 1 Nr. 6". Angestelltenversicherung Zu Artikel 1: 1. In § 10 Abs. 1 Satz 1 muß es statt „nach dem Gesetz über die Rentenversicherung der Arbeiter" richtig heißen „nach dem Vierten Buch der Reichsversicherungsordnung". 2. In § 34 Abs. 1 Nr. 1 muß es statt „Quittungskarten" richtig heißen „Versicherungskarten". 3. In § 44 Abs. 2 Nr. 2 muß es in der Klammer statt „§ 28 Abs. 3" richtig heißen „§ 23 a Abs. 2". 4. In § 45 Abs. 2 muß es statt „§ 39" richtig heißen „§ 38 Abs. 2". 5. In § 66 Abs. 1 und Abs. 4 muß es jeweils statt „§ 44 Abs. 5" richtig heißen „§ 44 Abs. 4". 6. In § 77 muß es statt „§ 161" richtig heißen „§ 76 Abs. 2". 7. In § 112 muß es in Absatz 3 und 4 jeweils unter Buchstabe b statt „§ 2 Nr. 3 und 4" richtig „§ 2 Nr. 3 bis 6", unter Buchstabe c statt „§ 2 Nr. 5" richtig „§ 2 Nr. 7", unter Buchstabe d statt „§ 2 Nr. 6" richtig „§ 2 Nr. 8" heißen. 8. In § 113 Abs. 2 muß es statt „§ 2 Nr. 3 und 4" richtig heißen „§ 2 Nr. 3 bis 6". Zu Artikel 2: 9. In § 15 a muß es statt „§ 39" richtig heißen „§ 38 Abs. 2". Bonn, den 21. Januar 1957 Stingl Dr. Jentzsch Frau Kalinke Frau Finselberger Dr. Berg Dr. Schellenberg Frau Döhring Dr. Preller Frau Korspeter Arndgen Horn Schüttler Wolf (Stuttgart) Hahn Frau Rösch Anlage 15 Umdruck 912 (Vgl. S. 10599 C) Entschließungsantrag der Fraktionen der CDU/ CSU, FVP zur dritten Beratung des Entwurfs eines Arbeiterrentenversicherungs-Neuregelungsgesetzes und des Entwurfs eines AngestelltenversicherungsNeuregelungsgesetzes (Drucksachen 3115, 3080, 2437, zu 2437). Der Bundestag wolle beschließen: Die Bundesregierung wird ersucht, alsbald mit den Länderregierungen zu prüfen, welche Möglichkeiten bestehen, die zur Zeit noch unterschiedlichen Regelungen über Pflegegeld an Blinde zu vereinheitlichen. Dabei ist zu prüfen, inwieweit Personen, die auf Grund anderer Gebrechen pflegebedürftig geworden sind, in eine solche Regelung einbezogen werden können. Die Bundesregierung wird ferner ersucht, dem Bundestag mit tunlichster Beschleunigung einen Gesetzentwurf über die Neueregelung des Fürsorgerechts vorzulegen. Bonn, den 19. Januar 1957 Dr. Krone und Fraktion von Manteuffel (Neuß) und Fraktion Anlage 16 Umdruck 917 (Vgl. S. 10599 C) Entschließungsantrag der Fraktion der DP zur dritten Beratung des Entwurfs eines Arbeiterrentenversicherungs-Neuregelungsgesetzes und des Entwurfs eines Angestelltenversicherungs-Neuregelungsgesetzes (Drucksachen 3115, 3080, 2314, 2437, zu 2437). Der Bundestag wolle beschließen: Die Bundesregierung wird ersucht, dem Bundestag einen Gesetzentwurf über die Neuregelung des Fürsorgerechts vorzulegen. Ziel dieser Neuregelung sollinsbesondere die Schaffung einer „sozialen Ausgleichsrente" als Maßnahmen einer gehobenen Fürsorge sein, die allen Empfängern von geringen Sozialeinkommen und Renten aus Rentenversicherungen, aus dem Lastenausgleich und der Sonderversorgung eine ausreichende Existenzgrundlage sichert. Bonn, den 21. Januar 1957 Frau Kalinke Dr. Brühler und Fraktion Anlage 17 Umdruck 918 (Zurückgezogen) Entschließungsantrag der Fraktion der DP zur dritten Beratung des Entwurfs eines Arbeiterrentenversicherungs-Neuregelungsgesetzes und des Entwurfs eines Angestelltenversicherungs-Neuregelungsgesetzes (Drucksachen 3115, 3080, 2314, 2437, zu 2437). Der Bundestag wolle beschließen: Die Bundesregierung wird ersucht, unverzüglich mit den Länderregierungen eine einheitliche Gesetzesvorlage für ein Bundesblindengesetz, insbesondere über das Pflegegeld an Blinde, zu erarbeiten, damit diese Gesetzesvorlage noch in dieser Wahlperiode des Bundestages verabschiedet wird. Bonn, den 21. Januar 1957 Frau Kalinke Dr. Brühler und Fraktion Anlage 18 Umdruck 919 (Vgl. S. 10599 C) Ang. Entschließungsantrag der Fraktion der SPD zur dritten Beratung des Entwurfs eines Angestelltenversicherungs-Neuregelungsgesetzes (Drucksachen 3115, 3080, 2314, 2437, zu 2437). Zu Artikel 2 § 48: Der Bundestag wolle beschließen: Die Bundestagsausschüsse für Sozialpolitik und für Sonderfragen des Mittelstandes werden beauftragt, über ,die Auswirkungen der Neuregelung des Rechts der Arbeiter und der Angestellten auf die Altersversorgung für das Deutsche Handwerk bis zum 31. Mai 1957 Bericht zu erstatten. Der Bericht soll u. a. zu folgenden Fragen Stellung nehmen: 1. Ist die Beibehaltung der Handwerkerpflichtversicherung mit Beiträgen und Leistungen, die denen für Arbeiter und Angestellte entsprechen, angezeigt? 2. Ist die Umwandlung der Handwerkerpflichtversicherung in eine Teilversicherung angezeigt? 3. Ist die Aufliebung der Handwerkerpflichtversicherung angezeigt? Sollte die Beibehaltung der Handwerkerpflichtversicherung in dieser oder jener Form im Bericht empfohlen werden, so ist ferner dazu Stellung zu nehmen, ob die Errichtung eines besonderen rechtsfähigen Trägers der Handwerkerpflichtversicherung angebracht ist oder welche sonstigen Vorschläge in organisatorischer und finanzwirtschaftlicher Hinsicht gemacht werden. Die Bundestagsausschüsse für Sozialpolitik und für Sonderfragen des Mittelstandes haben Versicherte und Sachverständige aus den verschiedensten Zweigen des Handwerks sowie Sachverständig e der gesetzlichen Rentenversicherung und der privaten Lebensversicherung zu hören. Bonn, den 21. Januar 1957 Ollenhauer und Fraktion Anlage 19 Drucksache 3109 (Vgl. S. 10598 D) Schriftlicher Bericht des Ausschusses für Außenhandelsfragen (23. Ausschuß) über den Entwurf einer Vierundsechzigsten Verordnung über Zollsatzänderungen (Drehteile usw.) (Drucksache 3061). Berichterstatter: Abgeordneter Müller (Erbendorf) Der Ausschuß für Außenhandelsfragen hat sich in seiner Sitzung am 18. Januar 1957 mit dem Ent- wurf einer Vierundsechzigsten Verordnung über Zollsatzänderungen (Drehteile usw.) — Drucksache 3061 — befaßt; er hat sich der Begründung der Bundesregierung angeschlossen und einstimmig dem Verordnungsentwurf mit den aus dem Ausschußantrag sich ergebenden Änderungen zugestimmt. Bonn, den 18. Januar 1957 Müller (Erbendorf) Berichterstatter Anlage 20 Drucksache 3110 (Vgl. S. 10598 D) Schriftlicher Bericht des Ausschusses für Außenhandelsfragen (23. Ausschuß) über den Entwurf einer Fünfundsechzigsten Verordnung über Zollsatzänderungen (Melasse) (Drucksache 3062). Berichterstatter: Abgeordneter Richarts Der Ausschuß für Außenhandelsfragen hat sich in seiner Sitzung vom 18. Januar 1957 mit dem Entwurf einer Fünfundsechzigsten Verordnung über Zollsatzänderungen (Melasse) — Drucksache 3062 — befaßt; er hat sich der Begründung der Bundesregierung angeschlossen und einstimmig dem Verordnungsentwurf mit den aus dem Ausschußantrag sich ergebenden Änderungen zugestimmt. Bonn, den 18. Januar 1957 Richarts Berichterstatter Namentliche Abstimmungen in der dritten Beratung über die Entwürfe eines ArbeiterrentenversicherungsNeuregelungsgesetzes und eines Angestelltenversicherungs-Neuregelungsgesetzes: 1. über die gleichlautenden Änderungsanträge der Fraktion der DP (Umdruck 910 Ziffer 9) und der Fraktion der FDP (Umdruck 913 Ziffer 1) zu Art. 1 § 5 Abs. 1 (Vgl. S. 10554 D, 10556 B), 2. über den Änderungsantrag der Fraktion der SPD zu § 1260 bzw. § 30 (Umdruck 914 Ziffern 13 und 14) (Vgl. S. 10560 C, 10562 A), 3. über den Änderungsantrag der Fraktion der DP über die Einfügung eines § 1271 a bzw. eines § 43 a (Umdruck 910 Ziffern 18 und 19) (Vgl. S. 10566 C), 4. über den Eventualantrag der Fraktion der SPD zu den §§ 1277 bzw. 49 (Umdruck 922 Ziffern 23 b und 24 b) (Vgl. S. 10573 B), Name Abstimmung 1 Abstimmung 1 Abstimmung Abstimmung 1 2 3 4 CDU/CSU Frau Ackermann . . . . Nein Nein Nein Nein Dr. Adenauer Nein Nein Nein Nein Albers Nein Nein Nein Nein Albrecht (Hamburg) . Ja Nein Nein Nein Arndgen Nein Nein Nein Nein Baier (Buchen) . . . Nein Nein Nein Nein Barlage Nein Nein Nein Nein Dr. Bartram beurlaubt beurlaubt beurlaubt beurlaubt Bauer (Wasserburg) . Ja Nein Nein Nein Bauereisen Nein Nein Nein Nein Bauknecht Nein Nein Nein Nein Bausch Nein Nein Nein Nein Becker (Pirmasens) . . Nein Nein Nein Nein Bender Ja Nein Nein Nein Berendsen beurlaubt beurlaubt beurlaubt beurlaubt Dr. Bergmeyer . . . . Nein Nein Nein Nein Fürst von Bismarck . . . Ja * * * Blank (Dortmund) . . . Nein Nein Nein Nein Frau Dr. Bleyler (Freiburg) Ja Nein Nein Nein Blöcker Nein Nein Nein Nein Bock Nein Nein Nein Nein von Bodelschwingh . . . Nein Nein Nein Nein Dr. Böhm (Frankfurt) . Ja Nein Nein Nein Brand (Remscheid) . . . Nein Nein Nein Nein Frau Brauksiepe . . . . Nein Nein Nein * Dr. von Brentano . . . . — Nein Nein Nein Brese Nein Nein Nein Nein Frau Dr. Brökelschen . . Nein Nein Nein Nein Dr. Brönner Ja Nein Nein Nein Brookmann (Kiel) Nein Nein Nein Nein Brück Nein Nein Nein Nein Dr. Bucerius Nein Nein Nein Nein Dr. von Buchka . . . . Nein Nein Nein Nein Dr. Bürkel Ja Nein Nein Nein Burgemeister Nein Nein Nein Nein Caspers Nein Nein Nein Nein Cillien beurlaubt beurlaubt beurlaubt beurlaubt Dr. Conring Nein Nein Nein Nein *) Für Teile der Sitzung beurlaubt. Namentliche Abstimmungen 5. über die Änderungsanträge der Fraktionen des GB/BHE und der SPD auf Einfügung eines § 1304 a bzw. eines § 80 im Zweiten Abschnitt der Gesetzentwürfe unter Buchstabe A (Umdruck 909 Ziffern 9 und 10 und Umdruck 914 Ziffern 29 und 30) (Vgl. S. 10576 D, 10578 B), 6. über die Änderungsanträge der Fraktion der SPD zu den §§ 1389 bzw. 116 (Umdruck 914 Ziffern 33 und 34) (Vgl. S. 10578 C, 10579 B), 7. über Änderungsanträge der Fraktion der SPD zu den §§ 36 bzw. 34 des Art. 2 (Umdruck 914 Ziffern 47 und 48) (Vgl. S. 10584 A, 10585 C), 8. über den Änderungsantrag der Fraktion der FDP zu § 6 des Art. 3 (Umdruck 923 Ziffern 1 und 2) (Vgl. S. 10593 B, C), 9. Schlußabstimmung (Vgl. S. 10598 A, 10599 A). Name Abstimmung Abstimmung Abstimmung Abstimmung Abstimmung 5 6 7 8 9 CDU/CSU Frau Ackermann . . . . Nein Nein Nein Nein Ja Dr. Adenauer Nein Nenn Nein Nein Ja Albers Nein Nein Nein Nein Ja Albrecht (Hamburg) . . Nein Nein Nein Nein Ja Arndgen Nein Nein Nein Nein Ja Baier (Buchen) Nein Nein Nein Nein Ja Barlage Nein Nein Nein Nein Ja Dr. Bartram beurlaubt beurlaubt beurlaubt beurlaubt beurlaubt Bauer (Wasserburg) . Nein Nein Nein Nein Ja Bauereisen Nein Nein Nein Nein Ja Bauknecht Nein Nein Nein Nein Ja Bausch Nein Nein Nein Nein Ja Becker (Pirmasens) . . Nein Nein Nein Nein Ja Bender Nein Nein Nein * * Berendsen beurlaubt beurlaubt beurlaubt beurlaubt beurlaubt Dr. Bergmeyer Nein Nein Nein Nein Ja Fürst von Bismarck . . . * * * * * Blank (Dortmund) . . . Nein Nein Nein Nein Ja Frau Dr. Bleyler (Freiburg) Nein Nein Nein Nein Ja Blöcker Nein Nein Nein Nein Ja Bock Nein Nein Nein Nein Ja von Bodelschwingh . . . Nein Nein Nein Nein Ja Dr. Böhm (Frankfurt) . Nein Nein Nein Nein Ja Brand (Remscheid) . . . Nein Nein Nein Nein Ja Frau Brauksiepe . . . . * * * s Dr. von Brentano . . . Nein Nein Nein Nein Ja Brese Nein Nein Nein Nein Ja Frau Dr. Brökelschen . . Nein Nein Nein Nein Ja Dr. Brönner Nein Nein Nein Nein Ja Brookmann (Kiel) . . Nein Nein * s * Brück Nein Nein Nein Nein Ja Dr. Bucerius Nein Nein Nein Nein Ja Dr. von Buchka . . . . Nein Nein Nein Nein Ja Dr. Bürkel Nein Nein Nein Nein Ja Burgemeister Nein Nein Nein Nein Ja Caspers Nein Nein Nein Nein Ja Cillien beurlaubt beurlaubt beurlaubt beurlaubt beurlaubt Dr. Conring Nein Nein Nein Nein Ja *) Für Teile der Sitzung beurlaubt. Name Abstimmung Abstimmung Abstimmung Abstimmung 1 2 3 4 Dr. Czaja Nein Nein Nein Nein Demmelmeier Ja Nein Nein Nein Diedrichsen * * * Frau Dietz Nein Nein Nein Nein Dr. Dittrich enthalten Nein Nein Nein Dr. Dollinger * .* * Donhauser Ja Nein Nein Nein Dr. Dresbach enthalten Nein Nein Nein Dr. Eckhardt beurlaubt beurlaubt beurlaubt beurlaubt Eckstein Nein Nein Nein Nein Ehren Nein Nein Nein Nein Engelbrecht-Greve . . . Nein Nein Nein Nein Dr. Dr. h. c. Erhard . . . — — — — Etzenbach . Nein Nein Nein Nein Even Nein Nein Ja Nein Feldmann Nein Nein Nein Nein Gräfin Finckenstein . Nein Nein Nein Nein Finckh Ja Nein Nein Nein Dr. Franz Nein Nein Nein Nein Franzen Nein Nein Nein Nein Friese Nein Nein Nein Nein Fuchs Ja Nein Nein Nein Funk Nein Nein Nein Nein Dr. Furler beurlaubt beurlaubt beurlaubt beurlaubt Frau Ganswindt . . . . Nein Nein Nein Nein Frau Dr. Gantenberg . Nein Nein Nein Nein Gedat Nein Nein Nein Nein Geiger (München) . . . enthalten Nein Nein Nein Frau Geisendörfer . . . Nein Nein Nein Nein Gengler . Nein Nein Nein Nein Gerns * * * * D. Dr. Gerstenmaier . Ja Nein Nein Nein Gibbert Nein Nein Nein Nein Giencke . Nein Nein Nein Nein Dr. Glasmeyer Nein Nein Nein Nein Dr. Gleissner (München) enthalten Nein Nein Nein Glüsing Nein Nein Nein Nein Gockeln . beurlaubt beurlaubt beurlaubt beurlaubt Dr. Götz Nein Nein Nein Nein Goldhagen Nein Nein Nein Nein Gontrum Nein Nein Nein Nein Günther Nein Nein Nein Nein Haasler Nein Nein Nein Nein Häussler Nein Nein Nein Nein Hahn Nein — Nein Nein Harnischfeger Nein Nein Nein Nein Heix Nein Nein Nein Nein Dr. Hellwig Nein Nein Nein Nein Dr. Graf Henckel . . . Nein Nein Nein Nein Dr. Hesberg Nein Nein Nein Nein Heye Nein * * * Hilbert Nein Nein Nein Nein Höcherl Ja Nein Nein Nein Dr. Höck Nein Nein Nein Nein Höfler beurlaubt beurlaubt beurlaubt beurlaubt Holla Nein Nein Nein Nein Hoogen Nein Nein Nein Nein Dr. Horlacher Nein Nein Nein Nein Horn Nein Nein Nein Nein Huth Nein Nein Nein Nein Illerhaus Nein Nein Nein Nein Dr. Jaeger Ja Nein Nein Nein Jahn (Stuttgart) . . . . Nein Nein Nein Nein Frau Dr. Jochmus . . . Ja Nein Nein Nein Josten Nein Nein Nein Nein Kahn Nein Nein Nein Nein Kaiser (Bonn) — — — — Frau Kaiser (Schwäbisch-Gmünd) . Ja Nein enthalten Nein *) Für Teile der Sitzung beurlaubt. Name Abstimmung Abstimmung Abstimmung Abstimmung Abstimmung 5 6 7 8 9 Dr. Czaja Nein Nein Nein Nein Ja Demmelmeier Nein Nein Nein Nein Ja Diedrichsen * * * * * Frau Dietz Nein Nein Nein Nein Ja Dr. Dittrich Nein Nein Nein Nein Ja Dr. Dollinger * * * * * Donhauser Nein Nein Nein Nein Ja Dr. Dresbach Nein Nein Nein Nein Ja Dr. Eckhardt beurlaubt beurlaubt beurlaubt beurlaubt beurlaubt Eckstein Nein Nein Nein Nein Ja Ehren Nein Nein Nein Nein Ja Engelbrecht-Greve . . . Nein Nein Nein Nein Ja Dr. Dr. h. c. Erhard . . . — — — — — Etzenbach . Nein Nein Nein Nein Ja Even Nein Nein Nein Nein Ja Feldmann . Nein Nein Nein Nein Ja Gräfin Finckenstein . Nein Nein Nein Nein Ja Finckh Nein Nein Nein Nein Ja Dr. Franz Nein Nein Nein Nein Ja Franzen Nein Nein Nein Nein Ja Friese Nein Nein Nein Nein Ja Fuchs Nein Nein Nein Nein Ja Funk Nein Nein Nein Nein Ja Dr. Furler beurlaubt beurlaubt beurlaubt beurlaubt beurlaubt Frau Ganswindt . . . . Nein Nein Nein Nein Ja Frau Dr. Gantenberg . . Nein Nein Nein Nein Ja Gedat . Nein Nein Nein Nein Ja Geiger (München) . . . Nein Nein Nein Nein Ja Frau Geisendörfer . . . Nein Nein Nein Nein Ja Gengler . Nein Nein Nein Nein Ja Gerns . * * * D. Dr. Gerstenmaier . Nein Nein Nein Nein Ja Gibbert Nein Nein Nein Nein Ja Giencke . Nein Nein Nein Nein Ja Dr. Glasmeyer Nein Nein Nein Nein Ja Dr. Gleissner (München) Nein Nein Nein Nein Ja Glüsing Nein Nein Nein Nein Ja Gockeln . beurlaubt beurlaubt beurlaubt beurlaubt beurlaubt Dr. Götz Nein Nein Nein Nein Ja Goldhagen Nein Nein Nein Nein Ja Gontrum Nein Nein Nein Nein Ja Günther Nein Nein Nein Nein Ja Haasler Nein Nein Nein Nein Ja Häussler Nein Nein Nein Nein Ja Hahn Nein Nein Nein Nein Ja Harnischfeger Nein Nein Nein Nein Ja Heix Nein Nein Nein Nein Ja Dr. Hellwig Nein Nein Nein Nein Ja Dr. Graf Henckel . . . Nein Nein Nein Nein Ja Dr. Hesberg Nein Nein Nein Nein Ja Heye * * Nein Nein Ja Hilbert Nein Nein Nein Nein Ja Höcherl Nein Nein Nein Nein Ja Dr. Höck Nein Nein Nein Nein Ja Höfler beurlaubt beurlaubt beurlaubt beurlaubt beurlaubt Holla Nein Nein Nein Nein Ja Hoogen Nein Nein Nein Nein Ja Dr. Horlacher Nein Nein Nein Nein Ja Horn Nein Nein Nein Nein Ja Huth Nein Nein Nein Nein Ja Illerhaus Nein Nein Nein Nein Ja Dr. Jaeger Nein Nein Nein Nein Ja Jahn (Stuttgart) . . . Nein Nein Nein Nein Ja Frau Dr. Jochmus . . . Nein Nein Nein Nein Ja Josten Nein Nein Nein Nein Ja Kahn Nein Nein Nein Nein Ja Kaiser (Bonn) — — — — — Frau Kaiser (Schwäbisch-Gmünd) . Nein Nein Nein Nein Ja *) Für Teile der Sitzung beurlaubt. Name Abstimmung Abstimmung Abstimmung Abstimmung 1 2 3 4 Karpf Nein Nein Nein Nein Kemmer (Bamberg) Nein Nein Nein Nein Kemper (Trier) Nein Nein Nein Nein Kiesinger Nein Nein Nein Nein Dr. Kihn (Würzburg) . . Nein Nein Nein Nein Kirchhoff Ja Nein Nein Nein Klausner Nein Nein Nein Nein Dr. Kleindinst . . . Nein Nein Nein Nein Dr. Kliesing Nein Nein Nein Nein Knapp Nein Nein Nein Nein Knobloch Nein Nein Nein Nein Dr. Köhler beurlaubt beurlaubt beurlaubt beurlaubt Koops Nein Nein Nein Nein Dr. Kopf Ja Nein Nein Nein Kortmann Nein Nein Nein Nein Kraft Nein Nein Nein Nein Kramel enthalten Nein Nein Nein Krammig Nein Nein Nein Nein Kratz Nein Nein Nein Nein Kroll Nein Nein Nein Nein Frau Dr. Kuchtner . . enthalten Nein enthalten Nein Kühlthau Nein Nein Nein Nein Kuntscher Nein Nein Nein Nein Kunze (Bethel) Nein Nein Nein Nein Lang (München) . . . Nein Nein Nein Nein Leibing Ja Nein Nein Nein Dr. Leiske Nein Nein Nein Nein Lenz (Brühl) Nein Nein Nein Nein Dr. Lenz (Godesberg) . . Nein Nein Nein Nein Lenze (Attendorn) • • • Nein Nein Nein Nein Leonhard Nein Nein Nein Nein Lermer Nein Nein Nein Nein Leukert Nein Nein Nein Nein Dr. Leverkuehn . . . . Nein Nein Nein Nein Dr. Lindenberg . . . . Nein Nein Nein Nein Dr. Lindrath Ja Nein Nein Nein Dr. Löhr Ja Nein Nein Nein Lotze beurlaubt beurlaubt beurlaubt beurlaubt Dr. h. c. Lübke . . . . — — — Nein Lücke Nein Nein Nein Nein Lücker (München) . . . * * * * Lulay Nein Nein Nein Ja Maier (Mannheim) Nein Nein Nein Ja Majonica Nein Nein Nein Nein Dr. Baron Manteuffel- Szoege * Nein Nein Nein Massoth . . . . . . . Nein Nein Nein Nein Mayer (Birkenfeld) . Nein Nein Nein Nein Menke Ja Nein Nein Nein Mensing Nein Nein Nein Nein Meyer (Oppertshofen) . Ja Nein Nein Nein Meyer-Ronnenberg . . beurlaubt beurlaubt beurlaubt beurlaubt Miller Ja Nein Nein Nein Dr. Moerchel Nein Nein Nein Nein Morgenthaler beurlaubt beurlaubt beurlaubt beurlaubt Muckermann Nein Nein Nein Nein Mühlenberg Nein Nein Nein Nein Dr. Dr. h. c. Müller (Bonn) Nein Nein Nein Nein Müller-Hermann . . . Ja Nein Nein Nein Müser Ja Nein Nein Nein Nellen Nein Nein Nein Nein Neuburger Nein Nein Nein Nein Niederalt Nein Nein Nein Nein Frau Niggemeyer . . . Nein Nein Nein Nein Dr. Dr. Oberländer . . Nein Nein Nein Nein Dr. Oesterle enthalten Nein Nein Nein Oetzel Nein Nein Nein Nein Pelster Nein Nein Nein Nein Dr. Pferdmenges . . . . Nein Nein Nein Nein *) Für Teile der Sitzung beurlaubt. Name Abstimmung Abstimmung Abstimmung Abstimmung Abstimmung 5 6 7 8 9 Karpf Nein Nein Nein Nein Ja Kemmer (Bamberg) Nein Nein Nein Nein Ja Kemper (Trier) Nein Nein Nein Nein Ja Kiesinger Nein Nein Nein Nein Ja Dr. Kihn (Würzburg) . Nein Nein Nein Nein Ja Kirchhoff Nein Nein Nein Nein Ja Klausner Nein Nein Nein Nein Ja Dr. Kleindinst Nein Nein Nein Nein Ja Dr. Kliesing Nein Nein Nein Nein Ja Knapp Nein Nein — Nein Ja Knobloch Nein Nein Nein Nein Ja Dr. Köhler beurlaubt beurlaubt beurlaubt beurlaubt beurlaubt Koops Nein Nein Nein Nein Ja Dr. Kopf Nein Nein Nein Nein Ja Kortmann . Nein Nein Nein Nein Ja Kraft Nein Nein Nein Nein Ja Kramel Nein Nein Nein Krammig Nein Nein Nein Nein Ja Kratz Nein Nein Nein Nein Ja Kroll Nein Nein Nein Nein Ja Frau Dr. Kuchtner . . Nein Nein Nein Nein Ja Kühlthau Nein Nein Nein Nein Ja Kuntscher Nein Nein Nein Nein Ja Kunze (Bethel) Nein Nein Nein Nein — Lang (München) . . . Nein Nein Nein Nein Ja Leibing Nein Nein Nein Nein Ja Dr. Leiske Nein Nein Nein Nein Ja Lenz (Brühl) Nein Nein Nein Nein Ja Dr. Lenz (Godesberg) . . Nein Nein Nein Nein Ja Lenze (Attendorn) • . • Nein Nein Nein Nein Ja Leonhard Nein Nein Nein Nein Ja Lermer Nein Nein Nein Nein Ja Leukert Nein Nein Nein Nein Ja Dr. Leverkuehn . . . . Nein Nein Nein Nein Ja Dr. Lindenberg . . . . Nein Nein Nein Nein Ja Dr. Lindrath Nein Nein Nein Nein Ja Dr. Löhr Nein Nein Nein Nein Ja Lotze beurlaubt beurlaubt beurlaubt beurlaubt beurlaubt Dr. h. c. Lübke . . . Nein Nein Nein Nein Ja Lücke Nein Nein Nein Nein Ja Lücker (München) . . . • * * * * Lulay Nein Nein Nein Nein Ja Maier (Mannheim) . . Nein Nein Nein Nein Ja Majonica Nein Nein Nein Nein Ja Dr. Baron Manteuffel. Szoege Nein Nein Nein Nein Ja Massoth Nein Nein Nein Nein Ja Mayer (Birkenfeld) . Nein Nein Nein Nein Ja Menke Nein Nein Nein Nein Ja Mensing Nein Nein Nein Nein Ja Meyer (Oppertshofen) . Nein Nein Nein Nein Ja Meyer-Ronnenberg . beurlaubt beurlaubt beurlaubt beurlaubt beurlaubt Miller Nein Nein Nein Nein Ja Dr. Moerchel Nein Nein Nein Nein Ja Morgenthaler beurlaubt beurlaubt beurlaubt beurlaubt beurlaubt Muckermann Nein Nein Nein Nein Ja Mühlenberg Nein Nein Nein Nein Ja Dr. Dr. h. c. Müller (Bonn) Nein Nein Nein Nein Ja Müller-Hermann . . . Nein Nein Nein Nein Ja Müser Nein Nein Nein Nein Ja Nellen Nein Nein Nein Nein Ja Neuburger Nein Nein Nein Nein Ja Niederalt Nein Nein Nein Nein Ja Frau Niggemeyer . . . Nein Nein Nein Nein Ja Dr. Dr. Oberländer Nein Nein Nein Nein Ja Dr. Oesterle Nein Nein Nein Nein Ja Oetzel Nein Nein Nein Nein Ja Pelster Nein Nein Nein Nein Ja Dr. Pferdmenges . . . . Nein Nein Nein Nein Ja *) Für Teile der Sitzung beurlaubt. Name Abstimmung Abstimmung Abstimmung Abstimmung 1 2 3 4 Frau Pitz Nein Nein Nein Nein Dr. Pohle (Düsseldorf) . beurlaubt beurlaubt beurlaubt beurlaubt Frau Praetorius . . . . Nein Nein Nein Nein Frau Dr. Probst . . . . Nein Nein Nein Nein Dr. Dr. h. c. Pünder . beurlaubt beurlaubt beurlaubt beurlaubt Raestrup beurlaubt beurlaubt beurlaubt beurlaubt Rasner Nein Nein Nein Nein Frau Dr. Rehling . . . Nein Nein Nein Nein Richarts Nein Nein Nein Nein Frhr. Riederer von Paar Nein Nein Nein Nein Dr. Rinke Nein Nein Nein Nein Dr. Röder Nein Nein Nein Nein Frau Rösch Nein Nein Nein Nein Rösing Nein Nein Nein Nein Rümmele Nein Nein Nein Nein Ruf Ja Nein Nein Nein Sabaß Ja Nein Nein Nein Sabel Nein Nein Nein Nein Samwer Nein Nein Nein Nein Dr. Schaefer (Saarbrücken) . . . Nein Nein Nein Nein Schäffer — Nein Nein Nein Scharnberg Nein Nein Nein Nein Scheppmann Nein Nein Nein Nein Schill (Freiburg) . . . Nein Nein Nein Nein Schlick Nein Nein Nein Nein Schmücker Nein — Nein Nein Schneider (Hamburg) . Nein Nein Nein Nein Schrader Nein Nein Nein Nein Dr. Schröder (Düsseldorf) — Nein Nein Nein Dr.-Ing. E. h. Schuberth Nein Nein Nein Nein Schüttler Nein Nein Nein Nein Schütz Nein Nein Nein Nein Schulze-Pellengahr . . Nein Nein Nein Nein Schwarz Ja Nein Nein Nein Frau Dr. Schwarzhaupt Nein Nein Nein Nein Dr. Seffrin Nein Nein Nein Nein Seidl (Dorfen) Ja Nein Nein Nein Dr. Serres Nein Nein Nein Nein Siebel Nein Nein Nein Nein Dr. Siemer Nein Nein Nein Nein Solke Nein Nein Nein Nein Spies (Brücken) . . . . Nein Nein Nein Nein Spies (Emmenhausen) . Nein Nein Nein Nein Spörl Nein Nein Nein Nein Stauch Nein Nein Nein Nein Frau Dr. Steinbiß . . Nein Nein Nein Nein Stiller Ja Nein Nein Nein Storch Nein Nein Nein Nein Dr. Storm Nein Nein Nein Nein Dr. Strauß — — — — Struve Nein Nein Nein Nein Stücklen Nein Nein Nein Neiii Teriete Nein Nein Nein Nein Thies Nein Nein Nein Nein Unertl Ja Nein Nein Nein Varelmann Nein Nein Nein Nein Frau Vietje Nein Nein Nein Nein Dr. Vogel beurlaubt beurlaubt beurlaubt beurlaubt Voß Nein Nein Nein Nein Wacher (Hof) Ja Nein Nein Nein Wacker (Buchen) . . . . Nein Nein Nein Nein Dr. Wahl Nein Nein Nein Nein Walz Nein Nein Nein Nein Frau Dr. h. c. Weber (Aachen) Nein Nein Nein Nein Dr. Weber (Koblenz) . Ja Nein Nein Nein Wehking Nein Nein Nein Nein Dr. Wellhausen . . . . Nein Nein Nein Nein Dr. Welskop Nein Nein Nein Nein *) Für Teile der Sitzung beurlaubt. Name Abstimmung Abstimmung Abstimmung Abstimmung Abstimmung 5 6 7 8 9 Frau Pitz Nein Nein Nein Nein Ja Dr. Pohle (Düsseldorf) . beurlaubt beurlaubt beurlaubt beurlaubt beurlaubt Frau Praetorius . . . . Nein Nein Nein Nein Ja Frau Dr. Probst . . . . Nein Nein Nein Nein Ja Dr. Dr. h. c. Pünder . beurlaubt beurlaubt beurlaubt beurlaubt beurlaubt Raestrup beurlaubt beurlaubt beurlaubt beurlaubt beurlaubt Rasner Nein Nein Nein Nein Ja Frau Dr. Rehling . . . Nein Nein Nein Nein Ja Richarts — Nein Nein Nein Ja Frhr. Riederer von Paar Nein Nein Nein Nein Ja Dr. Rinke Nein Nein Nein Nein Ja Dr. Röder Nein Nein Nein Nein Ja Frau Rösch Nein Nein Nein Nein Ja Rösing Nein Nein Nein Nein Ja Rümmele Nein Nein Nein Nein Ja Ruf Nein Nein Nein Nein Ja Sabaß Nein Nein Nein Nein Ja Sabel Nein Nein Nein Nein Ja Samwer Nein Nein Nein Nein Ja Dr. Schaefer (Saarbrücken) . . . Nein Nein Nein Nein Ja Schäffer Nein Nein Nein Nein Ja Scharnberg Nein Nein Nein Nein — Scheppmann Nein Nein Nein Nein Ja Schill (Freiburg) . . . Nein Nein Nein Nein Ja Schlick Nein Nein Nein Nein Ja Schmqcker Nein Nein Nein Nein Ja Schneider (Hamburg) . Nein Nein Nein Nein Ja Schrader Nein Nein Nein Nein Ja Dr. Schröder (Düsseldorf) Nein Nein Nein Nein Ja Dr.-Ing. E. h. Schuberth . Nein Nein Nein Nein Ja Schüttler Nein Nein Nein Nein Ja Schütz Nein Nein Nein Nein Ja Schulze-Pellengahr . . Nein Nein Nein Nein Ja Schwarz Nein Nein Nein Nein Ja Frau Dr. Schwarzhaupt Nein Nein Nein Nein Ja Dr. Seffrin Nein Nein Nein Nein Ja Seidl (Dorfen) Nein — Nein Nein Ja Dr. Serres Nein Nein Nein Nein Ja Siebel Nein Nein Nein Nein Ja Dr. Siemer Nein Nein Nein Nein Ja Solke Nein Nein Nein Nein Ja Spies (Brücken) . . . . Nein Nein Nein Nein Ja Spies (Emmenhausen) Nein Nein Nein Nein Ja Spörl Nein Nein Nein Nein Ja Stauch Nein Nein Nein Nein Ja Frau Dr. Steinbiß . . Nein Nein Nein Nein Ja Stiller Nein Nein Nein Nein Ja Storch Nein Nein Nein Nein Ja Dr. Storm Nein Nein Nein Nein Ja Dr. Strauß — — — — — Struve Nein Nein Nein Nein Ja Stücklen Nein Nein Nein Nein Ja Teriete Nein Nein Nein Nein Ja Thies Nein Nein Nein Nein Ja Unertl Nein Nein Nein Nein Ja Varelmann Nein Nein Nein Nein Ja Frau Vietje Nein Nein Nein Nein Ja Dr. Vogel beurlaubt beurlaubt beurlaubt beurlaubt beurlaubt Voß Nein Nein Nein Nein Ja Wacher (Hof) Nein Nein Nein Nein Ja Wacker (Buchen) Nein Nein Nein Nein Ja Dr. Wahl Nein Nein Nein Nein Ja Walz Nein Nein Nein Nein Ja Frau Dr. h. c. Weber (Aachen) Nein Nein Nein Nein Ja Dr. Weber (Koblenz) . Nein Nein Nein Nein * Wehking Nein Nein Nein Nein Ja Dr. Wellhausen Nein Nein Nein Nein Ja Dr. Welskop Nein Nein Nein * * *) Für Teile der Sitzung beurlaubt. Name Abstimmung Abstimmung Abstimmung Abstimmung 1 2 3 4 Frau Welter (Aachen) Nein Nein Nein Nein Dr. Werber * * * * Wiedeck Nein Nein Nein Nein Wieninger Nein Nein Nein Nein Dr. Willeke Nein Nein Nein Nein Winkelheide Nein Nein Nein Nein Dr. Winter Nein Nein Nein Nein Wittmann Nein Nein Nein Nein Wolf (Stuttgart) Nein Nein Nein Nein Dr. Wuermeling . . . . Nein Nein Nein — Wullenhaupt Nein Nein Nein Nein SPD Frau Albertz Nein Ja Ja Ja Frau Albrecht (Mitten- wald) Nein Ja Ja Ja Altmaier Nein Ja Ja Ja Dr. Arndt Nein Ja Ja Ja Arnholz beurlaubt beurlaubt beurlaubt beurlaubt Dr. Baade Nein Ja Ja Ja Dr. Bärsch beurlaubt beurlaubt beurlaubt beurlaubt Bals Nein Ja Ja Ja Banse Nein Ja Ja Ja Bauer (Würzburg) . . . Nein Ja Ja Ja Baur (Augsburg) . . . Nein Ja Ja Ja Bazille Nein Ja Ja Ja Behrisch Nein Ja Ja Ja Frau Bennemann . . . Nein Ja Ja Ja Bergmann Nein Ja Ja Ja Berlin Nein Ja Ja Ja Bettgenhäuser Nein Ja Ja Ja Frau Beyer (Frankfurt) Nein Ja Ja Ja Birkelbach Nein Ja Ja Ja Blachstein Nein Ja Ja Ja Dr. Bleiß Nein Ja Ja Ja Böhm (Düsseldorf) . . Nein Ja Ja Ja Bruse Nein Ja Ja Ja Corterier Nein Ja Ja Ja Dannebom Nein Ja Ja Ja Daum Nein Ja Ja Ja Dr. Deist Nein- Ja Ja Ja Dewald Nein Ja Ja Ja Diekmann Nein Ja Ja Ja Diel Nein Ja Ja Ja Frau Döhring Nein Ja Ja Ja Dopatka Nein Ja Ja Ja Erler Nein Ja Ja Ja Eschmann Nein Ja Ja Ja Faller Nein Ja Ja Ja Franke Nein Ja Ja Ja Frehsee Nein Ja Ja Ja Freidhof Nein Ja Ja Ja Frenzel Nein Ja Ja Ja Gefeller Nein Ja Ja Ja Geiger (Aalen) Nein Ja Ja Ja Geritzmann Nein Ja Ja Ja Gleisner (Unna) . . . Nein Ja Ja Ja Dr. Greve Nein Ja Ja Ja Dr. Gülich beurlaubt beurlaubt beurlaubt beurlaubt Hansen (Köln) Nein Ja Ja Ja Hansing (Bremen) . . Nein Ja Ja Ja Hauffe Nein Ja Ja Ja Heide Nein Ja Ja Ja Heiland Nein Ja Ja * Heinrich Nein Ja Ja Ja Hellenbrock Nein Ja Ja Ja Frau Herklotz Nein Ja Ja Ja Hermsdorf Nein Ja Ja Ja Herold Nein Ja Ja Ja *) Für Teile der Sitzung beurlaubt. Name Abstimmung Abstimmung Abstimmung Abstimmung Abstimmung 5 6 7 8 9 Frau Welter (Aachen) . Nein Nein Nein Nein Ja Dr. Werber * * * Wiedeck Nein Nein Nein Nein Ja Wieninger Nein Nein Nein Nein Ja Dr. Willeke Nein Nein Nein Nein Ja Winkelheide Nein Nein Nein Nein Ja Dr. Winter Nein Nein Nein Nein Ja Wittmann Nein Nein Nein Nein Ja Wolf (Stuttgart) . . . . Nein Nein Nein Nein Ja Dr. Wuermeling . . . . Nein — — Nein Ja Wullenhaupt Nein Nein Nein Nein Ja SPD Frau Albertz Ja Ja Ja Ja Ja Frau Albrecht (Mitten- wald) Ja Ja Ja Ja Ja Altmaier Ja Ja Ja Ja Ja Dr. Arndt Ja Ja Ja Ja Ja Arnholz beurlaubt beurlaubt beurlaubt beurlaubt beurlaubt Dr. Baade Ja Ja Ja Ja Ja Dr. Bärsch beurlaubt beurlaubt beurlaubt beurlaubt beurlaubt Bals Ja Ja Ja Ja Ja Banse Ja Ja Ja Ja Ja Bauer (Würzburg) . . . Ja Ja Ja Ja Ja Baur (Augsburg) . . . Ja Ja Ja Ja Ja Bazille Ja Ja Ja Ja Ja Behrisch Ja Ja Ja Ja Ja Frau Bennemann . . . Ja Ja Ja Ja Ja Bergmann Ja Ja Ja Ja Ja Berlin Ja Ja Ja Ja Ja Bettgenhäuser . . . Ja Ja Ja Ja Ja Frau Beyer (Frankfurt) . Ja Ja Ja Ja Ja Birkelbach Ja Ja Ja Ja Ja Blachstein Ja Ja Ja * Dr. Bleiß Ja Ja Ja Ja Ja Böhm (Düsseldorf) . . Ja Ja Ja Ja Ja Bruse Ja Ja Ja Ja Ja Corterier Ja Ja Ja Ja Ja Dannebom Ja Ja Ja Ja Ja Daum Ja Ja Ja Ja Ja Dr. Deist Ja Ja Ja Ja Ja Dewald Ja Ja Ja Ja Ja Diekmann Ja Ja Ja Ja Ja Diel Ja Ja Ja Ja Ja Frau Döhring Ja Ja Ja Ja Ja Dopatka Ja Ja Ja Ja Ja Erler Ja Ja Ja Ja Ja Eschmann Ja Ja Ja Ja Ja Faller Ja Ja Ja Ja Ja Franke Ja Ja Ja Ja Ja Frehsee Ja Ja Ja Ja Ja Freidhof Ja Ja Ja Ja Ja Frenzel Ja Ja Ja Ja Ja Gefeller Ja Ja Ja Ja Ja Geiger (Aalen) Ja Ja Ja Ja Ja Geritzmann Ja Ja Ja Ja Ja Gleisner (Unna) . . . . Ja Ja Ja Ja Ja Dr. Greve Ja Ja Ja Ja Ja Dr. Gülich beurlaubt beurlaubt beurlaubt beurlaubt beurlaubt Hansen (Köln) Ja Ja Ja Ja Ja Hansing (Bremen) . . Ja Ja Ja Ja Ja Hauffe Ja Ja Ja Ja Ja Heide Ja Ja Ja Ja Ja Heiland * * * * Heinrich Ja Ja Ja Ja Ja Hellenbrock Ja Ja Ja Ja Ja Frau Herklotz Ja Ja Ja Ja Ja Hermsdorf Ja Ja Ja Ja Ja Herold Ja Ja Ja Ja Ja s) Für Teile der Sitzung beurlaubt. Name Abstimmung Abstimmung Abstimmung Abstimmung 1 2 3 4 Höcker Nein Ja Ja Ja Höhne Nein Ja Ja Ja Hörauf Nein Ja Ja Ja Frau Dr. Hubert . . . Nein Ja Ja Ja Hufnagel Nein Ja Ja Ja Jacobi Nein Ja Ja Ja Jacobs Nein Ja Ja Ja Jahn (Frankfurt) . . . Nein Ja Ja Ja Jaksch Nein Ja Ja Ja Kahn-Ackermann . . Nein Ja Ja Ja Kalbitzer Nein Ja Ja Ja Frau Keilhack Nein Ja Ja Ja Frau Kettig Nein Ja Ja Ja Keuning Nein Ja Ja Ja Kinat Nein Ja Ja Ja Frau Kipp-Kaule . . . Nein Ja Ja Ja Könen (Düsseldorf) . . . Nein Ja Ja Ja Koenen (Lippstadt) . . Nein Ja Ja Ja Frau Korspeter . . . . Nein Ja Ja Ja Dr. Kreyssig Nein Ja Ja Ja KriedQmann Nein Ja Ja Ja Kühn (Köln) Nein Ja Ja Ja Kurlbaum Nein Ja Ja Ja Ladebeck Nein Ja Ja Ja Lange (Essen) Nein Ja Ja Ja Leitow Nein Ja Ja Ja Frau Lockmann . . . Nein Ja Ja Ja Ludwig Nein Ja Ja Ja Maier (Freiburg) . . . Nein Ja Ja Ja Marx Nein Ja Ja Ja Matzner Nein Ja Ja Ja Meitmann Nein Ja Ja Ja Mellies Nein Ja Ja Ja Dr. Menzel Nein Ja Ja Ja Merten Nein Ja — Ja Metzger Nein Ja Ja Ja Frau Meyer (Dortmund) Nein Ja Ja Ja Meyer (Wanne-Eickel) . Nein Ja Ja Ja Frau Meyer-Laule . . Nein Ja Ja Ja MiBmahl Nein Ja Ja — Moll — Ja Ja Ja Dr. Mommer Nein Ja Ja Ja Müller (Erbendorf) . . . Nein Ja Ja Ja Müller (Worms) . . . Nein Ja Ja Ja Frau Nadig Nein Ja Ja Ja Odenthal beurlaubt beurlaubt beurlaubt beurlaubt Ohlig Nein Ja Ja Ja 011enhauer Nein Ja Ja Ja Op den Orth Nein Ja Ja Ja Paul Nein Ja Ja Ja Peters Nein Ja Ja Ja Pöhler Nein Ja Ja Ja Pohle (Eckernförde) . . Nein Ja Ja Ja Dr. Preller Nein Ja Ja Ja Prennel * * * * Priebe Nein Ja Ja Ja Pusch Nein Ja Ja Ja Putzig Nein Ja Ja Ja Rasch Nein Ja Ja Ja Dr. Ratzel Nein Ja Ja Ja Regling Nein Ja Ja Ja Rehs Nein Ja Ja Ja Reitz Nein Ja Ja Ja Reitzner Nein Ja Ja Ja Frau Renger Nein Ja Ja Ja Richter Nein Ja Ja Ja Ritzel Nein Ja Ja Ja Frau Rudoll Nein Ja Ja Ja Ruhnke Nein Ja Ja Ja *) Für Teile der Sitzung beurlaubt. Name Abstimmung Abstimmung Abstimmung Abstimmung Abstimmung 5 6 7 8 9 Höcker Ja Ja Ja Ja Ja Höhne Ja Ja Ja Ja Ja Hörauf Ja Ja Ja Ja Ja Frau Dr. Hubert . . . Ja Ja Ja Ja Ja Hufnagel Ja Ja Ja Ja Ja Jacobi Ja Ja Ja Ja Ja Jacobs Ja Ja Ja Ja Ja Jahn (Frankfurt) . . . Ja Ja Ja Ja Ja Jaksch Ja Ja Ja Ja Ja Kahn-Ackermann . . . Ja Ja Ja Ja — Kalbitzer Ja Ja Ja Ja Ja Frau Keilhack Ja Ja Ja Ja Ja Frau Kettig Ja Ja Ja Ja Ja Keuning Ja Ja Ja Ja Ja Kinat Ja Ja Ja Ja Ja Frau Kipp-Kaule . . . Ja Ja Ja Ja Ja Könen (Düsseldorf) . . . Ja Ja Ja Ja Ja Koenen (Lippstadt) . . Ja Ja Ja Ja Ja Frau Korspeter . . . . Ja Ja Ja Ja Ja Dr. Kreyssig Ja Ja Ja Ja Ja Kriedemann Ja Ja Ja Ja Ja Kühn (Köln) Ja Ja Ja Ja Ja Kurlbaum Ja Ja Ja Ja Ja Ladebeck Ja Ja Ja Ja Ja Lange (Essen) Ja Ja Ja Ja Ja Leitow Ja Ja Ja Ja Ja Frau Lockmann . . . Ja Ja Ja Ja Ja Ludwig Ja Ja Ja Ja Ja Maier (Freiburg) . . . Ja Ja Ja Ja Ja Marx Ja Ja Ja Ja Ja Matzner Ja Ja Ja Ja Ja Meitmann Ja Ja Ja Ja Ja Mellies Ja Ja Ja Ja Ja Dr. Menzel Ja Ja Ja Ja Ja Merten Ja Ja Ja Ja Ja Metzger Ja Ja Ja Ja Ja Frau Meyer (Dortmund) Ja Ja Ja Ja Ja Meyer (Wanne-Eickel) . Ja Ja Ja Ja Ja Frau Meyer-Laule . . Ja Ja Ja Ja Ja Mißmahl Ja Ja Ja Ja Ja Moll Ja Ja Ja Ja Ja Dr. Mommer Ja Ja Ja Ja Ja Müller (Erbendorf) . . . Ja Ja Ja Ja Ja Müller (Worms) . . . Ja Ja Ja Ja Ja Frau Nadig Ja Ja Ja Ja Ja Odenthal beurlaubt beurlaubt beurlaubt beurlaubt beurlaubt Ohlig Ja Ja Ja Ja Ja 011enhauer Ja Ja Ja Ja Ja Op den Orth Ja Ja Ja Ja Ja Faul Ja Ja Ja Ja Ja Peters Ja Ja Ja Ja Ja Pöhler Ja Ja Ja Ja Ja Pohle (Eckernförde) . . Ja Ja Ja Ja Ja Dr. Preller Ja Ja Ja Ja Ja Prennel * * * * * Priebe Ja Ja Ja Ja Ja Pusch Ja Ja Ja Ja Ja Putzig . Ja Ja Ja Ja Ja Rasch Ja Ja Ja Ja Ja Dr. Ratzel Ja Ja Ja Ja Ja Regling Ja Ja Ja Ja Ja Rehs Ja Ja Ja Ja Ja Reitz Ja Ja Ja Ja Ja Reitzner Ja Ja Ja Ja Ja Frau Renger Ja Ja Ja Ja Ja Richter Ja Ja Ja Ja Ja Ritzel Ja Ja Ja Ja Ja Frau Rudoll Ja Ja Ja Ja Ja Ruhnke Ja Ja Ja Ja Ja *) Für Teile der Sitzung beurlaubt Name Abstimmung Abstimmung Abstimmung Abstimmung 1 2 3 4 Runge Nein Ja Ja Ja Frau Schanzenbach . . Nein Ja Ja Ja Scheuren Nein Ja Ja Ja Dr. Schmid (Frankfurt) beurlaubt beurlaubt beurlaubt beurlaubt Dr. Schmidt (Gellersen) . Nein Ja Ja Ja Schmidt (Hamburg) . . Nein Ja Ja Ja Schmitt (Vockenhausen) . Nein Ja Ja Ja Dr. Schöne Nein Ja Ja Ja Schoettle Nein Ja Ja Ja Schreiner Nein Ja Ja Ja Seidel (Fürth) Nein Ja Ja Ja Seither Nein Ja Ja Ja Seuffert Nein Ja Ja Ja Stierle Nein Ja Ja Ja Sträter Nein Ja Ja Ja Frau Strobel Nein Ja Ja Ja Stümer Nein Ja Ja Ja Thieme Nein Ja Ja Ja Wagner (Deggenau) . Nein Ja Ja Ja Wagner (Ludwigshafen) Nein Ja Ja Ja Wehner Nein Ja Ja Ja Wehr Nein Ja Ja Ja Welke Nein Ja Ja Ja Weltner (Rinteln) . . . Nein Ja Ja Ja Dr. Dr. Wenzel . . . Nein Ja Ja Ja Wienand Nein Ja Ja Ja Dr. Will (Saarbrücken) Nein Ja Ja Ja Wittrock Nein Ja Ja Ja Zühlke Nein Ja Ja Ja FDP Dr. Atzenroth . . . Ja Nein Ja Nein Dr. Becker (Hersfeld) . . Ja Nein Ja Nein Dr. Bucher Ja Nein Ja Nein Dr. Czermak Ja Nein Ja Nein Dr. Dehler beurlaubt beurlaubt beurlaubt beurlaubt Dr.-Ing. Drechsel . . Ja Nein Ja Nein Eberhard Ja Nein Ja Nein Frau Friese-Korn . . Ja Nein Ja Nein Frühwald Ja Nein Nein Nein Gaul Ja Nein Ja Nein Dr. von Golitschek . . Ja Nein Ja Nein Graaf (Elze) Ja Nein Ja Nein Dr. Hammer Ja Nein Ja Nein Held Ja Nein Ja Nein Dr. Hoffmann Ja Nein Ja Nein Frau Hütter Ja Nein Ja Nein Frau Dr. Ilk Ja Nein Ja Nein Dr. Jentzsch Ja Nein Ja Nein Kühn (Bonn) . . . . . Ja Nein Ja Nein Lenz (Trossingen) . . . Ja Nein Ja Nein Dr. Dr. h. c. Prinz zu Lö- wenstein Ja Nein Ja Nein Margulies Ja Nein Ja Nein Mauk Ja Nein Ja Nein Dr. Mende * Nein Ja Nein Dr. Miessner Ja Nein Ja Nein Onnen Ja Nein Ja — Rademacher Ja Nein Ja Nein Scheel Ja Nein Ja Nein Schloß Ja * * « Schwann Ja Nein Ja Nein Stahl beurlaubt beurlaubt beurlaubt beurlaubt Dr. Stammberger . . . beurlaubt beurlaubt beurlaubt beurlaubt Dr. Starke Ja Nein Ja Nein Weber (Untersontheim) Ja Nein Ja Nein Hospitanten bei der FDP Dr. Schneider (Saarbrücken) . . . Ja Nein Ja Nein Schwertner Ja Nein Ja Nein Wedel Ja Nein Ja Nein *) Für Teile der Sitzung beurlaubt. Name Abstimmung Abstimmung Abstimmung Abstimmung Abstimmung 5 6 7 8 9 Runge Ja Ja Ja Ja Ja Frau Schanzenbach . . . Ja Ja Ja Ja Ja Scheuren Ja Ja Ja Ja Ja Dr. Schmid (Frankfurt ) . beurlaubt beurlaubt beurlaubt beurlaubt beurlaubt Dr. Schmidt (Gellersen) . Ja Ja Ja Ja Ja Schmidt (Hamburg) . . Ja Ja Ja Ja Ja Schmitt (Vockenhausen) . Ja Ja Ja Ja Ja Dr. Schöne Ja Ja Ja Ja Ja Schoettle Ja Ja Ja Ja Ja Schreiner Ja Ja Ja Ja Ja Seidel (Fürth) Ja Ja Ja Ja Ja Seither Ja Ja Ja Ja Ja Seuffert Ja Ja Ja Ja Ja Stierle Ja Ja Ja Ja Ja Sträter Ja Ja Ja Ja Ja Frau Strobel Ja Ja Ja Ja Ja Stümer Ja Ja Ja Ja Ja Thieme Ja Ja Ja Ja Ja Wagner (Deggenau) . Ja Ja Ja Ja Ja Wagner (Ludwigshafen) Ja Ja Ja Ja Ja Wehner Ja Ja Ja Ja Ja Wehr Ja Ja Ja Ja Ja Welke Ja Ja Ja Ja Ja Weltner (Rinteln) . . . Ja Ja Ja Ja Ja Dr. Dr. Wenzel Ja Ja Ja Ja Ja Wienand Ja Ja Ja Ja Ja Dr. Will (Saarbrücken) Ja Ja Ja Ja Ja Wittrock Ja Ja Ja Ja Ja Zühlke Ja Ja Ja Ja Ja FDP Dr. Atzenroth . . . enthalten Nein Ja * * Dr. Becker (Hersfeld) . . Ja Nein Ja Ja Nein Dr. Bucher Ja Nein Ja Ja Nein Dr. Czermak Ja Nein Ja Ja Nein Dr. Dehler beurlaubt beurlaubt beurlaubt beurlaubt beurlaubt Dr.-Ing. Drechsel . . . Ja Nein Ja Ja Nein Eberhard Ja Nein Ja Ja Nein Frau Friese-Korn . . Ja Nein Ja Ja Nein Frühwald Ja Nein Ja Ja Nein Gaul Ja Nein Ja Ja Nein Dr. von Golitschek Ja Nein Ja Ja Nein Graaf (Elze) Ja Nein Ja Ja Nein Dr. Hammer Ja Nein Ja Ja Nein Held .Ta Nein Ja Ja Nein Dr. Hoffmann Ja Nein Ja Ja Nein Frau Hütter Ja Nein Ja Ja Nein Frau Dr. Ilk Ja Nein Ja Ja Nein Dr. Jentzsch Ja Nein Ja Ja Nein Kühn (Bonn) Ja Nein Ja Ja Nein Lenz (Trossingen) . . . Ja Nein Ja Ja Nein Dr. Dr. h. c. Prinz zu Löwenstein Ja Nein Ja * * Margulies Ja Nein Ja Ja Nein Mauk Ja Nein Ja Ja Nein Dr. Mende Ja Nein Ja Ja Nein Dr. Miessner Ja Nein Ja Ja Nein Onnen — — — — — Rademacher Ja Nein Ja Ja Nein Scheel Ja Nein Ja Ja Nein Schloß * * * * * Schwann Ja Nein Ja Ja Nein Stahl beurlaubt beurlaubt beurlaubt beurlaubt beurlaubt Dr. Stammberger . . . beurlaubt beurlaubt beurlaubt beurlaubt beurlaubt Dr. Starke Nein Nein Ja Ja Nein Weber (Untersontheim) . Ja Nein Ja Ja Nein Hospitanten bei der FDP Dr. Schneider (Saarbrücken) . . . Ja Nein Ja Ja Nein Schwertner Ja Nein Ja Ja Nein Wedel Ja Nein Ja Ja Nein *) Für Teile der Sitzung beurlaubt. Name Abstimmung Abstimmung Abstimmung Abstimmung 1 2 3 4 GB/BHE Elsner Nein Ja Ja enthalten Engell Nein Ja Ja Ja Feller Nein Ja Ja Ja Frau Finselberger . . Nein Ja Ja Ja Gemein Nein Ja Ja Ja Dr. Gille * Ja Ja enthalten Dr. Kather Nein Ja Ja Ja Dr. Keller Nein Ja Ja Ja Dr. Klötzer Nein Ja Ja enthalten Kunz (Schwalbach) . Nein Ja Ja enthalten Kutschera Nein Ja Ja Ja Dr. Mocker beurlaubt beurlaubt beurlaubt beurlaubt Petersen Nein Ja Ja Ja Dr. Reichstein Nein Ja Ja Ja Seiboth Nein Ja Ja Ja Dr. Sornik Nein Ja Ja Ja Srock Nein Ja Ja Ja Dr. Strosche Nein Ja Ja enthalten DP Becker (Hamburg) . . . Ja Nein Ja Nein Dr. Brühler Ja Nein Ja Nein Eickhoff Ja Nein Ja Nein Dr. Elbrächter Ja Nein Ja Nein Fassbender Ja Nein Ja Nein Frau Kalinke Ja Nein Ja Nein Matthes Ja Nein Ja Nein Dr. von Merkatz . . . . — — _ _ Müller (Wehdel) . . . Ja Nein Ja Nein Platner Ja Nein Ja Nein Dr. Schild (Düsseldorf) Ja Nein Ja Nein Schneider (Bremerhaven) Ja Nein Ja Nein Dr. Schranz Ja Nein Ja Nein Dr.-Ing. Seebohm . . . — — — — Walter Nein Nein Ja Nein Wittenburg beurlaubt beurlaubt beurlaubt beurlaubt Dr. Zimmermann Ja Nein Ja Nein FVP Dr. Berg Ja Nein Nein Nein Dr. Blank (Oberhausen) . Ja Nein Nein Nein Dr. h. c. Blücher . Ja Nein — Nein Euler Ja Nein * * Dr. Graf (München) . Ja Nein Ja Nein Gumrum Ja Nein Ja Nein Hepp Ja Nein Ja Nein Körner Nein Nein Ja Nein Lahr Ja Nein Ja Nein von Manteuffel (Neuß) Ja Nein Nein Nein Neumayer beurlaubt beurlaubt beurlaubt beurlaubt Dr. Preiß Ja Nein Ja Nein Dr. Preusker — — — — Dr. Schäfer (Hamburg) . Nein Nein enthalten Nein Dr. Schneider (Lollar) . Ja Nein Nein Nein Fraktionslos Brockmann (Rinkerode) Nein Ja Ja enthalten Ruland Nein Nein Nein Nein Schneider (Brotdorf) . Nein Ja Ja Nein Stegner Ja Ja Ja enthalten *) Für Teile der Sitzung beurlaubt. Name Abstimmung Abstimmung Abstimmung Abstimmung Abstimmung 5 6 7 8 9 GB/BHE ELsner Ja Ja Ja Ja Ja Engell Ja Ja Ja Ja Ja Feller Ja Ja Ja Ja Ja Frau Finselberger . . Ja Ja Ja Ja Ja Gemein Ja Ja Ja Ja Ja Dr. Gille Ja Ja * * * Dr. Kather Ja Ja Ja Ja Ja Dr. Keller Ja Ja Ja Ja Ja Dr. Klötzer Ja Ja Ja Ja Ja Kunz (Schwalbach) . Ja Ja Ja Ja Ja Kutschera Ja Ja Ja * * Dr. Mocker beurlaubt beurlaubt beurlaubt beurlaubt beurlaubt Petersen Ja Ja Ja Ja Ja Dr. Reichstein Ja Ja Ja Ja Ja Seiboth Ja Ja Ja Ja Ja Dr. Sornik Ja Ja Ja Ja Ja Srock Ja Ja Ja Ja Ja Dr. Strosche Ja Ja Ja Ja Ja DP Becker (Hamburg) . . . Nein Nein Nein Nein Ja Dr. Brühler Nein Nein Nein Nein enthalten Eickhoff Nein Nein Nein Nein enthalten Dr. Elbrächter Nein Nein Nein Nein enthalten Fassbender Nein Nein Nein Nein enthalten Frau Kalinke Nein Nein Nein Nein Nein Matthes Nein Nein Nein Nein Nein Dr. von Merkatz . . . . — — — — — Müller (Wehdel) . . . Nein Nein Nein Nein enthalten Platner Nein Nein Nein Nein enthalten Dr. Schild (Düsseldorf) . Nein Nein Nein Nein enthalten Schneider (Bremerhaven) Nein Nein Nein Nein enthalten Dr. Schranz Nein Nein Nein Nein enthalten Dr.-Ing. Seebohm . . . — — — — — Walter Nein Nein Nein Nein Ja Wittenburg beurlaubt beurlaubt beurlaubt beurlaubt beurlaubt Dr. Zimmermann . . . Nein Nein Nein Nein enthalten FVP Dr. Berg Nein Nein Nein Nein Ja Dr. Blank (Oberhausen) . Nein Nein Nein Nein Ja Dr. h. c. Blücher . . . Nein — — Nein Ja Euler * * * Dr. Graf (München) . Nein Nein Nein Nein Ja Gumrum Nein Nein Nein Nein Ja Hepp Nein Nein Nein Nein Ja Körner Nein Nein Nein Nein Ja Lahr Nein Nein Nein Nein Ja von Manteuffel (Neuß) Nein Nein Nein Nein Ja Neumayer beurlaubt beurlaubt beurlaubt beurlaubt beurlaubt Dr. Preiß Nein Nein Nein Nein Ja Dr. Preusker — — — — — Dr. Schäfer (Hamburg) . Nein Nein Nein Nein Ja Dr. Schneider (Lollar) . Nein Nein Nein Nein Ja Fraktionslos Brockmann (Rinkerode) Ja Ja Ja * * Ruland . . . . . . . . Nein Nein Nein Nein Ja Schneider (Brotdorf) . Ja Nein Nein Nein Ja Stegner Ja Ja Ja Nein Ja *) Für Teile der Sitzung beurlaubt. Zusammenstellung der Abstimmungen Abstimmung Abstimmung Abstimmung Abstimmung 1 2 3 4 Abgegebene Stimmen 451 453 452 450 Davon : Ja 93 167 219 159 Nein 351 286 230 284 Stimmenthaltung . 7 — 3 7 Zusammen wie oben . 451 453 452 450 Berliner Abgeordnete Name Abstimmung Abstimmung Abstimmung Abstimmung 1 2 3 4 CDU/CSU Dr. Friedensburg . . . beurlaubt beurlaubt beurlaubt beurlaubt Grantze Nein Nein Ja Nein Dr. Krone Nein Nein Nein Nein Lemmer — — — — Frau Dr. Maxsein . . Nein Nein Nein Nein Stingl Nein Nein Nein Nein SPD Brandt (Berlin) . . . Nein Ja Ja Ja Frau Heise Nein Ja Ja Ja Klingelhöfer Nein Ja Ja Ja Dr. Königswarter . . beurlaubt beurlaubt beurlaubt beurlaubt Mattick Nein Ja Ja Ja Neubauer Nein Ja Ja Ja Neumann Nein Ja Ja Ja Dr. Schellenberg . . . . Nein Ja J a Ja Frau Schroeder (Berlin) . beurlaubt beurlaubt beurlaubt beurlaubt Schröter (Wilmersdorf) . Nein Ja Ja Ja Frau Wolff (Berlin) . Nein Ja Ja Ja FDP Frau Dr. Dr. h. c. Lüders Ja Nein Ja Nein Dr. Reif beurlaubt beurlaubt beurlaubt beurlaubt Dr. Will (Berlin) . . . . beurlaubt beurlaubt beurlaubt beurlaubt FVP Dr. Heim Nein Nein Ja Nein Hübner Nein Nein Ja Nein Zusammenstellung der Abstimmungen der Berliner Abgeordneten Abstimmung Abstimmung Abstimmung Abstimmung I 2 3 4 Abgegebene Stimmen . 16 16 16 16 Davon : Ja . . . . . , 1 9 13 9 Nein 15 7 3 7 Stimmenthaltung . — — — — Zusammen wie oben . . 16 16 16 16 *) Für Teile der Sitzung beurlaubt. Zusammenstellung der Abstimmungen Abstimmung Abstimmung Abstimmung Abstimmung Abstimmung 5 6 7 8 9 Abgegebene Stimmen 451 449 448 443 439 Davon: Ja 196 165 196 190 397 Nein 254 284 252 253 32 Stimmenthaltung . 1 — — 10 Zusammen wie oben . . 451 449 448 443 439 Berliner Abgeordnete Name Abstimmung Abstimmung Abstimmung Abstimmung Abstimmung 5 6 7 8 9 CDU/CSU Dr. Friedensburg beurlaubt beurlaubt beurlaubt beurlaubt beurlaubt Grantze Ja Nein Nein Nein Ja Dr. Krone Nein Nein Nein Nein Ja Lemmer — — Frau Dr. Maxsein Nein Nein Nein Nein Ja Stingl Nein Nein Nein Nein Ja SPD Brandt (Berlin) . . . Ja Ja Ja Ja Ja Frau Heise Ja Ja Ja Ja Ja Klingelhöfer Ja Ja Ja Ja Ja Dr. Königswarter beurlaubt beurlaubt beurlaubt beurlaubt beurlaubt Mattick . . . Ja Ja Ja Ja Ja Neubauer Ja Ja Ja Ja Ja Neumann Ja Ja Ja Ja Ja Dr. Schellenberg . . . . Ja Ja Ja Ja Ja Frau Schroeder (Berlin) . beurlaubt beurlaubt beurlaubt beurlaubt beurlaubt Schröter (Wilmersdorf) . Ja Ja Ja Ja Ja Frau Wolff (Berlin) . . Ja Ja Ja Ja Ja FDP Frau Dr. Dr. h. c. Lüders Ja Nein Ja Ja Nein Dr. Reif beurlaubt beurlaubt beurlaubt beurlaubt beurlaubt Dr. Will (Berlin) . . . . beurlaubt beurlaubt beurlaubt beurlaubt beurlaubt FVP Dr. Henn Nein Nein Nein Nein Ja Hübner Nein Nein Nein Nein Ja Zusammenstellung der Abstimmungen der Berliner Abgeordneten Abstimmung Abstimmung Abstimmung Abstimmung Abstimmung 5 6 7 8 9 Abgegebene Stimmen 16 16 16 16 16 Davon: Ja 11 9 10 10 15 Nein 5 7 6 6 1 Stimmenthaltung . — — — — — Zusammen wie oben . . 16 16 16 16 16 *) Für Teile der Sitzung beurlaubt.
  • insert_commentVorherige Rede als Kontext
    Rede von Dr. Ernst Schellenberg


    • Parteizugehörigkeit zum Zeitpunkt der Rede: (SPD)
    • Letzte offizielle eingetragene Parteizugehörigkeit: (SPD)

    Herr Präsident! Meine Damen und Herren! Ich muß leider einige Worte zu den Ausführungen von Frau Kollegin Friese-Korn sagen. Wir geben zu und wir wissen alle. daß wir in diesem Gesetz nicht streng nach Versicherungsprinzip verfahren. Das zeigen Aufstockungsbeträge und Sonderzuschüsse, die gewährt werden. Aber, Herr Kollege Jentzsch, als Jurist sollten Sie doch insbesondere wissen, daß ein großer Unterschied besteht, ob man auf der einen Seite nicht nach Versicherungsprinzip oder ob man auf der anderen Seite — und das wollen Sie — nach fürsorgerechtlichen Bedürftigkeitsprinzipien verfährt. Da beginnt der entscheidende Gesichtspunkt. Was Sie beantragen, bedeutet, die Prüfung von Einkommensverhältnissen in die Rentenversicherung hineinzubringen. Das scheint uns ein bedenklicher Weg zu sein. Deshalb habe ich Ihnen schon bei der zweiten Lesung gesagt: Wehret den Anfängen! Sie begeben sich hier im Bereich der Sozialversicherung auf eine schiefe Ebene.
    Nun hat Frau Kollegin Friese-Korn gesagt: Es betrifft nicht 6 Millionen Menschen. Wenn ich das in ,der ersten Lesung gesagt habe, so habe ich mich so ausdrücken wollen, daß wir dagegen sind, ein Prinzip der Prüfung der Einkommensverhältnisse in ,die Sozialversicherung, die 6 Millionen Menschen umfaßt, hineinzutragen. Aber von dieser Einkommensprüfung würde auch nach Erhöhung der Rente ein nicht unerheblicher Personenkreis betroffen. Beispielsweise bleiben alle freiwillig Versicherten mit ihren Renten unter 180 DM. Was liegt für viele näher, als einen Antrag zu stellen. um einen solchen Zuschuß zu erhalten? Dann muß eine Prüfung der Einkommensverhältnisse, d. h. praktisch eine Bedürftigkeitsnrüfung erfolgen. Das ist der fundamentale Unterschied zu dem SPD-Antrag. Die SPD will einen Rechtsanspruch auf eine Mindestrente gewähren, und zwar wegen des


    (Dr. Schellenberg)

    Grundsatzes der Gleichberechtigung von Arbeitern und Angestellten, den wir im Gesetz prinzipiell verwirklicht haben. Aus Gründen, die in der Vergangenheit liegen, wirkt dieser Sonderzuschuß noch als eine Ungleichheit weiter. Diese Ungleichheit wollen wir durch die Anhebung der niedrigsten Arbeiterrenten beseitigen. Das ist etwas grundlegend anderes als das Anliegen des Antrages. Wir sollten im Interesse der Neuordnung der Rentenversicherung nicht Prinzipien der Prüfung von Einkommensverhältnissen in die Rentenversicherung hineinbringen. Deshalb lehnen wir Ihren Antrag ab.

    (Beifall bei der SPD.)



Rede von Dr. Eugen Gerstenmaier
  • Parteizugehörigkeit zum Zeitpunkt der Rede: (CDU)
  • Letzte offizielle eingetragene Parteizugehörigkeit: (CDU)
Herr Abgeordneter Schüttler!

  • insert_commentNächste Rede als Kontext
    Rede von Josef Schüttler


    • Parteizugehörigkeit zum Zeitpunkt der Rede: (CDU/CSU)
    • Letzte offizielle eingetragene Parteizugehörigkeit: (CDU)

    Herr Präsident! Meine Damen und Herren! Ich kann mich den Ausführungen des Herrn Professor Schellenberg nur anschließen. Es ist mir unverständlich, wie man nach den Debatten im Ausschuß und angesichts der Grundprinzipien, nach denen wir das Gesetz angelegt haben, mit dem Antrag aufwarten kann, Renten einzuführen, die der vollen Fürsorgeprüfung unterliegen. Es muß dann in jedem einzelnen Fall geprüft werden: Hat die Person 150 DM oder hat sie sie nicht; hat sie 180 DM oder hat sie sie nicht? Ich weiß gar nicht, wie sich die Herren und Damen Antragsteller das vorgestellt haben und wie sie das mit dem Gesetz auch nur irgendwie in Einklang bringen wollen. So etwas Unverständliches habe ich noch nicht gehört. Wenn wir die Elternrente und das Pflegeld abgelehnt haben, weil sie in diesem Gesetz einfach undenkbar sind und hier nicht hineinpassen, müssen wir um so mehr diesen Antrag ablehnen, der doch all diesen Grundsätzen Hohn spricht. Ich verstehe so etwas nicht. Hier handelt es sich nicht um das Prinzip des Sozialen, sondern was hier geschieht, verstößt gegen jeden Grundsatz. Es kommt nicht darauf an, welchen Bedarf die einzelne Familie hat. In diesem Gesetz kommt es vielmehr auf das Rentenprinzip an und darauf, was der einzelne für Leistungen erbracht hat und was er, ohne jede Prüfung der Bedürftigkeit, auf Grund dieser Leistungen für Rechtsansprüche hat.
    Aber noch ein paar Gedanken zu dem Änderungsantrag der SPD Umdruck 914 Ziffer 43. Sie wollen in Zukunft die Zusatzbeträge von 21 und 14 DM von jeder Anrechnung freihalten. Dem können wir nicht folgen. Wenn Sie unseren Antrag auf Umdruck 911 Ziffer 6 ansehen, werden Sie feststellen, daß wir bereit sind, die ganzen Nachzahlungsbeträge, nicht nur die 21 und 14 DM, sondern die ganzen Beträge für die ersten vier Monate nicht anzurechnen. Ich schätze, daß das ein Betrag von mindestens einem Drittel des Gesamtaufwandes von 1,5 Milliarden DM sein wird. Alle diese Beträge, die nachgezahlt werden, sollen ohne Prüfung von jeder Anrechnung frei bleiben.

    (Beifall in der Mitte.)

    Ich glaube, daß wir damit einen großen Schritt getan haben und die Dinge sehr erleichtern. Wir geben den Leuten die vollen Beiträge für die ersten vier Monate in die Hand, und sie haben keinerlei Nachprüfungen zu erwarten und keinerlei Rückzahlung zu leisten. Ich glaube, damit haben wir in diesem Paragraphen einem berechtigten Anliegen Rechnung getragen.
    Ihrem Antrag, diese Beträge auf die Dauer von jeder Anrechnung freizuhalten, können wir uns nicht anschließen. Wir wollen die Beträge der ersten vier Monate der Gesamtnachzahlung von jeder Anrechnung, sei es in der Fürsorge, sei es in der Kriegsopferversorgung, sei es im Lastenausgleich, sei es in der Arbeitslosenversicherung, freihalten. Ich glaube, das ist ein großer Fortschritt, der einem wesentlichen Anliegen, das im Hause vertreten wurde, Rechnung trägt. Ich bitte Sie, diesen Antrag anzunehmen und die anderen Anträge abzulehnen.

    (Beifall bei der CDU/CSU.)