2. Deutscher Bundestag — 187. Sitzung. Bonn, Montag, den 21. Januar 1957 10507
            187. Sitzung
            Bonn, Montag, den 21. Januar 1957.
            Überweisung der Ubersicht über die über-und außerplanmäßigen Haushaltsausgaben im zweiten Vierteljahr des Rechnungsjahres 1956 (Drucksache 3074) an den Haushaltsausschuß 10510 A
            Ergänzungen der Tagesordnung 10510 A, 10598 B
            Mitteilung über Beantwortung der Kleinen Anfragen 299 und 311 (Drucksachen
            2871, 3113; 2997, 3120) 10510 B
            Dritte Beratung des Entwurfs eines Gesetzes zur Neuregelung des Rechts der Rentenversicherung der Arbeiter (Arbeiterrentenversicherungs - Neuregelungsgesetz — ArVNG) und des Entwurfs eines Gesetzes zur Neuregelung des Rechts der Rentenversicherung der Angestellten (Angestelltenversicherungs-Neuregelungsgesetz — AnVNG) (Drucksachen 2314, 2437, zu 2437, 3080, zu 3080; Zusammenstellung der Beschlüsse in zweiter Beratung (Drucksache 3115; Umdrucke 908 bis 923 und 925) 10510 B
            Geschäftsordnungsmäßige Behandlung: Präsident D. Dr. Gerstenmaier . . . 10516 D
            Vizepräsident Dr. Jaeger 10535 D
            Vizepräsident Dr. Schneider . . . 10549 D
            Vizepräsident Dr. Becker. . . . 10552 D,
            10555 C.10565 C, 10566 B
            Allgemeine Aussprache:
            Dr. Schellenberg (SPD). . 10510 B, 10526 C, 10529 A, 10538 D, 10540 D, 10552 A, C
            Präsident D. Dr. Gerstenmaier . . . 10516 D
            Dr. Jentzsch (FDP) 10516 D
            Frau Finselberger (GB/BHE) . . . 10520 D
            Storch, Bundesminister für
            Arbeit 10524 B, 10526 C
            Frau Kalinke (DP) . .. . 10527 B, 10529 B, 10535 D, 10536. A, 10551 B, 10552 C
            Vizepräsident Dr. Jaeger . 10535 D, 10536 A Unterbrechung der Sitzung . . 10536 B
            Horn (CDU/CSU) 10536 C, 10538 D,
            10540 B
            Dr. Berg (FVP) 10541 D Hahn (CDU/CSU) 10542 C
            Schneider (Hamburg) (CDU/CSU) . 10546 B,
            10549 B, C
            Frau Wolff (Berlin) (SPD) . . . 10549 B, C
            Vizepräsident Dr. Schneider . . . . 10549 D
            Dr. Preller (SPD) 10549 D, 10551 C
            Einzelberatung:
            Dr. Preller (SPD) . . . . 10553 C, 10567 A,
            10572 B, 10579 B
            Dr. Jentzsch (FDP) . . . . 10553 D, 10560 B,
            10579 D
            Frau Kalinke (DP) . . . . 10554 A, 10556 C,
            10563 A, 10565 B, 10574 C
            Dr. Weber (Koblenz) (CDU/CSU) 10555 B
            Wedel (fraktionslos) 10555 D
            Geiger (Aalen) (SPD) . . . 10556 C, 10581 B Rasch (SPD) 10557 B Frau Döhring (SPD) . . . . 10557 C, 10575 B Dr. Reichstein (GB/BHE) . . 10557 D, 10575 D Frau Finselberger (GB/BHE) . . . 10558 A
            Frau Friese-Korn (FDP) 10558 C,
            10559 A, 10562 B, 10580 C
            Frehsee (SPD) 10558 C
            Frau Rösch (CDU/CSU) . . 10559 A, 10564 C Dr. Schellenberg (SPD):
            zur Sache . . . 10559 D, 10564 A, 10565 A, 10576 B, 10577 B, 10581 C, 10582 C,
            10585 A
            zur Abstimmung 10573 A
            Dr. Berg (FVP) 10561 A
            Dannebom (SPD) . . 10561 B, C, D, 10574 A
            Stingl (CDU/CSU) . . . . 10561 D, 10568 B,
            10580 A, 10584 D
            Frau Korspeter (SPD) . . . 10562 C, 10583 B
            Frau Dr. Dr. h. c. Lüders (FDP) . . 10564 A,
            10590 B
            Vizepräsident Dr. Becker 10564 C,
            10565 C, 10566 B
            Erler (SPD) 10565 D
            Dr. Dr. h. c. Müller (Bonn)
            (CDU/CSU) (zur Abstimmung) . 10566 B
            Dr. Atzenroth (FDP) . . . 10567 C, 10568 A,
            10571 C, 10578 D
            Richter (SPD) 10568 D
            Dr. Adenauer, Bundeskanzler . . . 10571 A
            Arndgen (CDU/CSU) 10571 D
            Dr. Hammer (FDP) 10575 A
            Frau Dr. Steinbiß (CDU/CSU) . . 10576 A
            Schüttler (CDU/CSU) . . . 10576 C, 10582 A
            Bals (SPD) 10580 B
            Horn (CDU/CSU) :
            zur Sache 10584 A
            zur Abstimmung 10598 A
            Reitzner (SPD) 10584 C
            Lange (Essen) (SPD) . . . . 10585 C, 10587 B
            Schmücker (CDU/CSU) 10586 D
            Held (FDP) 10587 C
            Dr. Schild (Düsseldorf) (DP) . . . . 10588 C
            Wieninger (CDU/CSU) 10589 A
            Frau Heise (SPD) 10589 D
            Dr. Schneider (Saarbrücken)
            (Gast FDP) 10590 C
            Dr. Hellwig (CDU/CSU) 10592 B
            Abstimmungen . . 10553 A, 10554 C, 10556 B, D, 15057 B, D, 10558 A, B, 10559 B, 10560 C,
            10562 A, 10566 D, 10573 A, C, 10574 B, D,
            10575A, 10577A, 10578A, 10579A, D, 10580A, C,
            10581 C, 10583 A, 10585 B, 10589 C, 10590 C,
            10593 C
            Namentliche Abstimmungen . . 10554 D, 10555 B,
            10556 B, 10560 C, 10562 A, 10566 A, 10566 C,
            10573 B, 10576 D, 10578 B, 10579 A, 10584 A,
            10592 B, 10593 B, C
            Erklärungen vor der Schlußabstimmung:
            Dr. Krone (CDU/CSU) 10593 D
            011enhauer (SPD) 10595 A
            Dr. Becker (Hersfeld) (FDP) . . . 10596 A
            Feller (GB/BHE) 10596 D
            Frau Kalinke (DP) 10597 C
            Horn (CDU/CSU) (zur Abstimmung) 10598 A
            Namentliche Schlußabstimmung . . . . 10598 A,
            10599 A, 10621
            Abstimmungen über die Ausschußanträge
            Ziffern 3 bis 6 10599 A
            Entschließungen 10599 C
            Erste Beratung des Entwurfs eines Gesetzes über das Abkommen vom 14. September 1955 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Österreich über den erleichterten Straßendurchgangsverkehr zwischen Salzburg und Lofer über deutsches Gebiet und zwischen Garmisch-Partenkirchen und Pfronten/Füssen über österreichisches Gebiet (Drucksache 3082), in Verbindung mit der
            Ersten Beratung des Entwurfs eines Gesetzes über das Abkommen vom 14. September 1955 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Österreich über den erleichterten Eisenbahndurchgangsverkehr auf den Strecken Mittenwald (Grenze) — Griesen (Grenze) und Ehrwald (Grenze) — Vils (Grenze) (Drucksache 3083), mit der
            Ersten Beratung des Entwurfs eines Gesetzes über das Abkommen vom 14. September 1955 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Österreich über Erleichterungen der Grenzabfertigung im Eisenbahn-, Straßen- und Schiffsverkehr (Drucksache 3084), mit der
            Ersten Beratung des Entwurfs eines Gesetzes über das Abkommen vom 14. September 1955 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Österreich über die Durchbeförderung von Häftlingen auf den Eisenbahnstrecken Mittenwald (Grenze) — Griesen (Grenze) und Ehrwald (Grenze) — Vils (Grenze) (Drucksache 3085), mit der
            Ersten Beratung des Entwurfs eines Gesetzes über das Abkommen vom 14. September 1955 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Osterreich über die Beförderung von Exekutivorganen im Straßen- und Eisenbahn-Durchgangsverkehr (Drucksache 3086), mit der
            Ersten Beratung des Entwurfs eines Gesetzes über das Abkommen vom 28. Oktober 1955 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Österreich über die Regelung des Grenzüberganges der Eisenbahnen (Drucksache 3087) und mit der
            Ersten Beratung des Entwurfs eines Gesetzes über das Abkommen vom 14. September 1955 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Osterreich zur Regelung der Amtshaftung aus Handlungen von Organen des einen in grenznahen Gebieten des anderen Staates (Drucksache 3088) . . . 10598 B
            Ausschußüberweisungen 10598 D
            Beratung des Schriftlichen Berichts des Ausschusses für Außenhandelsfragen über den Entwurf einer Vierundsechzigsten Verordnung über Zollsatzänderungen (Drehteile usw.) (Drucksachen 3061, 3109) 10598 D
            Müller (Erbendorf) (SPD), Berichterstatter (Schriftlicher Bericht) . 10617 D
            Beschlußfassung 10598 D
            Beratung des Schriftlichen Berichts des Ausschusses für Außenhandelsfragen über den Entwurf einer Fünfundsechzigsten Verordnung über Zollsatzänderungen (Melasse) (Drucksachen 3062, 3110) 10598 D
            Richarts (CDU/CSU), Berichterstatter (Schriftlicher Bericht) 10618 A
            Beschlußfassung 10598 D
            Absetzung der Beratung des Entwurfs einer Siebenundsechzigsten Verordnung über Zollsatzänderungen (Drucksachen 3111, 3102) von der Tagesordnung . . 10598 D
            Nächste Sitzung 10599 D
            Anlage 1: Liste der beurlaubten Abgeordneten 10600 A
            Anlage 2: Änderungsantrag der Fraktion der FVP zur dritten Beratung des Entwurfs eines ArbeiterrentenversicherungsNeuregelungsgesetzes und eines Angestelltenversicherungs-Neuregelungsgesetzes (Umdruck 908) 10600 B
            Anlage 3: Änderungsantrag der Fraktion des GB/BHE zu den Entwürfen eines Arbeiterrentenversicherungs-Neuregelungsgesetzes und eines. Angestelltenversicherungs-Neuregelungsgesetzes (Umdruck
            909) 10601 A
            Anlage 4: Änderungsantrag der Fraktion der DP zu den Entwürfen eines Arbeiterrentenversicherungs-Neuregelungsgesetzes und eines Angestelltenversicherungs-Neuregelungsgesetzes (Umdruck
            910) 10601 D
            Anlage 5: Änderungsantrag der Fraktion der CDU/CSU zu den Entwürfen eines Ar-
            beiterrentenversicherungs-Neuregelungsgesetzes und eines Angestelltenversicherungs-Neuregelungsgesetzes (Umdruck 911) 10604 B
            Anlage 6: Änderungsantrag der Fraktion der FDP zu den Entwürfen eines Arbeiterrentenversicherungs-Neuregelungsgesetzes und eines Angestelltenversicherungs-Neuregelungsgesetzes (Umdruck
            913) 10605 B
            Anlage 7: Änderungsantrag der Fraktion der SPD zu den Entwürfen eines Arbeiterrentenversicherungs-Neuregelungsgesetzes und eines Angestelltenversicherungs-Neuregelungsgesetzes (Umdruck
            914) 10610 A
            Anlage 8: Änderungsantrag der Fraktion der DP zu den Entwürfen eines Arbeiterrentenversicherungs-Neuregelungsgesetzes und eines Angestelltenversicherungs-Neuregelungsgesetzes (Umdruck
            915) 10615 A
            Anlage 9: Änderungsantrag der Fraktionen der FVP, DP zu den Entwürfen eines Arbeiterrentenversicherungs-Neuregelungsgesetzes und eines Angestelltenversicherungs-Neuregelungsgesetzes (Umdruck
            916) 10615 B
            Anlage 10: Änderungsantrag der Fraktion der FDP zu den Entwürfen eines Arbeiterrentenversicherungs-Neuregelungsgesetzes und eines Angestelltenversicherungs-Neuregelungsgesetzes (Umdruck
            920) 10615 B
            Anlage 11: Änderungsantrag der Fraktion der SPD zu den Entwürfen eines Arbeiterrentenversicherungs-Neuregelungsgesetzes und eines Angestelltenversicherungs-Neuregelungsgesetzes (Umdruck
            921) 10615 C
            Anlage 12: Änderungsantrag der Fraktion der SPD zu den Entwürfen eines Arbeiterrentenversicherungs-Neuregelungsgesetzes und eines Angestelltenversicherungs-Neuregelungsgesetzes (Umdruck
            922) 10616 A
            Anlage 13: Änderungsantrag der Fraktion der FDP zu den Entwürfen eines Arbeiterrentenversicherungs- Neuregelungsgesetzes und eines Angestelltenversicherungs-Neuregelungsgesetzes (Umdruck
            923) 10616 B
            Anlage 14: Änderungsantrag der Abg
            Stingl u. Gen. zu den Entwürfen eines Arbeiterrentenversicherungs-Neuregelungsgesetzes und eines Angestelitenversicherungs-Neuregelungsgesetzes (Umdruck 925) 10616 C
            Anlage 15: Entschließungsantrag der Fraktionen der CDU/CSU, FVP zu den Entwürfen eines Arbeiterrentenversicherungs-Neuregelungsgesetzes und eines Angestelltenversicherungs-Neuregelungsgesetzes (Umdruck 912) 10617 A
            Anlage 16: Entschließungsantrag der Fraktion der FDP zu den Entwürfen eines Arbeiterrentenversicherungs-Neuregelungsgesetzes und eines Angestelltenversicherungs-Neuregelungsgesetzes (Umdruck
            917) 10617 A
            Anlage 17: Entschließungsantrag der Fraktion der DP zu den Entwürfen eines Arbeiterrentenversicherungs- Neuregelungsgesetzes und eines Angestelltenversicherungs-Neuregelungsgesetzes (Umdruck
            918) 10617 B
            Anlage 18: Entschließungsantrag der SPD zum Entwurf eines Angestelltenversicherungs-Neuregelungsgesetzes (Umdruck
            919) 10617 C
            Anlage 19: Schriftlicher Bericht des Ausschusses für Außenhandelsfragen über den Entwurf einer Vierundsechzigsten Verordnung über Zollsatzänderungen (Drehteile usw.) (Drucksache 3109) . . . 10617 D
            Anlage 20: Schriftlicher Bericht des Ausschusses für Außenhandelsfragen über den Entwurf einer Fünfundsechzigsten Verordnung über Zollsatzänderungen (Melasse) (Drucksache 3110) 10618 A
            Zusammenstellung der namentlichen Abstimmungen in der dritten Beratung über die Entwürfe eines Arbeiterrentenversicherungs-Neuregelungsgesetzes und eines Angestelltenversicherungs-Neuregelungsgesetzes:
            1. über die gleichlautenden Änderungsrungsanträge der Fraktion der DP (Umdruck 910 Ziffer 9) und der Fraktion der FDP (Umdruck 913 Ziffer 1) zu Art. 1 § 5 Abs. 1,
            2. über den Änderungsantrag der Fraktion der SPD zu § 1260 des Art. 1 des Arbeiterrentenversicherungs-Neuregelungsgesetzes und des § 30 des Art. 1 des Angestelltenversicherungs-Neuregelungsgesetzes (Umdruck 914 Ziffern 13 und 14),
            3. über den Änderungsantrag der Fraktion der DP über die Einfügung eines § 43 a (Umdruck 910 Ziffern 18 und 19),
            4. über den Eventualantrag der Fraktion der SPD zu den §§ 1277 bzw. 49 (Umdruck 922 Ziffern 23b und 24 b) 10620
            5. über die gleichlautenden Änderungsanträge der Fraktionen des GB/BHE und der SPD auf Einfügung eines § 1304 a bzw. eines § 80 im Zweiten Abschnitt der Gesetzentwürfe unter Buchstabe A (Umdruck 909 Ziffern 9 und 10 und Umdruck 914 Ziffern 29 und 30),
            6. über die Änderungsanträge der Fraktion der SPD zu den §§ 1389 bzw. 116 (Umdruck 914 Ziffern 33 und 34),
            7. über Änderungsanträge der Fraktion der SPD zu den §§ 36 bzw. 34 des Art. 2 (Umdruck 914 Ziffern 47 und 48),
            8. über den Änderungsantrag der Fraktion der FDP zu § 6 des Art. 3 der beiden Gesetzentwürfe (Umdruck 923 Ziffern 1 und 2),
            9. Schlußabstimmung 10621
            Die Sitzung wird um 9 Uhr 2 Minuten durch den Präsidenten D. Dr. Gerstenmaier eröffnet.
        
        
        
          
          
        *) Siehe Anlage 15. **) Siehe Anlage 16. ***) Siehe Anlage 17.
        Anlage 1
        Liste der beurlaubten Abgeordneten
        Abgeordnete(r) beurlaubt bis einschließlich
        Arnholz 15.2.
        Dr. Bärsch 21.1.
        Dr. Bartram 21.1.
        Berendsen 21.1.
        Dr. Böhm (Frankfurt) 21.1.
        Cillien 2.3.
        Dr. Dehler 28. 2.
        Dr. Eckhardt 24.1.
        Dr. Friedensburg 21.1.
        Dr. Furler 26.1.
        Gedat 26.1.
        Gockeln 2.3.
        Dr. Gülich 26.1.
        Höfler 21.1.
        Dr. Köhler 2.3.
        Dr. Königswarter 21.1.
        Lotze 21.1.
        Meyer-Ronnenberg 27.1.
        Dr. Mocker 21.1.
        Morgenthaler 21.1.
        Neumayer 16.3.
        Odenthal 15.2.
        Dr. Pohle (Düsseldorf) 21.1.
        Dr. Dr. h. c. Pünder 21. 1.
        Raestrup 31.1.
        Dr. Reif 22. 1.
        Seffrin 22.1.
        Dr. Schmid (Frankfurt) 2.3.
        Frau Schroeder (Berlin) 21.1.
        Stahl 28.1.
        Dr. Stammberger 26.1.
        Dr. Vogel 2.2.
        Dr. Will (Berlin) 22.1.
        Wittenburg 22.1.
        Anlage 2 Umdruck 908
        (Vgl. S. 10555 A, 10561 A)
        Änderungsantrag der Fraktion der FVP zur dritten Beratung des Entwurfs eines Arbeiterrentenversicherungs-Neuregelungsgesetzes und des Entwurfs eines Angestelltenversicherungs-Neuregelungsgesetzes (Drucksache 3115, 3080, 2314, 2437, zu 2437).
        Der Bundestag wolle beschließen: Zu Artikel 1:
        Arb. 1. Nach § 1231 ist folgender § 1231 a einzufügen:
        1231 a
        (1) Auf Antrag werden von der Versicherungspflicht befreit Personen, die die Wartezeit gemäß § 1253 Abs. 4 erfüllt haben, wenn ihnen auf Grund eines Vertrages mit ihrem Arbeitgeber Anwartschaft auf lebenslängliche Versorgung und Hinterbliebenenversorgung zusteht und deren Umfang mindestens den Leistungen entspricht, die auf Grund dieses Gesetzes zu gewähren wären.
        (2) Der Antrag auf Befreiung ist von den Vertragsparteien gemeinsam zu stellen.
        (3) Über die Befreiung entscheidet das Bundesversicherungsamt nach Anhörung des zum Zeitpunkt der Stellung des Antrags für den Beschäftigungsort zuständigen Trägers der Rentenversicherung. Die Befreiung darf nur erfolgen, wenn die Erfüllung der Gewährleistung gesichert ist; sie kann an Auflagen gebunden werden. Die Befreiung kann jeweils nur für einzelne Personen ausgesprochen werden; sie wirkt vom Eingang des Antrags an.
        (4) Das Bundesversicherungsamt widerruft die Befreiung, wenn ihre Voraussetzungen weggefallen sind.
        Ang. 2. Nach § 8 ist folgender § 8 a einzufügen:
        § 8 a
        (1) Auf Antrag werden von der Versicherungspflicht befreit Personen, die die Wartezeit gemäß § 24 Abs. 4 erfüllt haben, wenn ihnen auf Grund eines Vertrages mit ihrem Arbeitgeber Anwartschaft auf lebenslängliche Versorgung und Hinterbliebenenversorgung zusteht und deren Umfang mindestens den Leistungen entspricht, die auf Grund dieses Gesetzes zu gewähren wären.
        (2) Der Antrag auf Befreiung ist von den Vertragsparteien gemeinsam zu stellen.
        (3) Über die Befreiung entscheidet die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte. Die Befreiung darf nur erfolgen, wenn die Erfüllung der Gewährleistung gesichert ist; sie kann an Auflagen gebunden werden. Die Befreiung kann jeweils nur für einzelne Personen ausgesprochen werden; sie wirkt vom Eingang des Antrags an.
        (4) § 7 Abs. 4 gilt entsprechend. Arb. 3. § 1261 a erhält folgende Fassung: § 1261 a
        Ergibt die nach § 1383 aufzustellende versicherungstechnische Bilanz, daß die Einnahmen der Rentenversicherungsträger aus Beiträgen und sonstigen Einnahmen (§§ 1383 und 1385) sowie aus Bundeszuschüssen (§ 1389) in den nächsten fünf Jahren die Ausgaben nicht decken, so wird die 'allgemeine Bemessungsgrundlage für diese fünf Jahre durch Gesetz festgelegt.
        Ang. 4. § 32 erhält folgende Fassung:
        § 32
        Ergibt die nach § 110 aufzustellende versicherungstechnische Bilanz, daß die Einnahmen der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte aus Beiträgen und sonstigen Einnahmen (§§ 110 und 112) sowie aus Bundeszuschüssen (§ 116) in den nächsten fünf Jahren die Ausgaben nicht decken, so wird die allgemeine Bemessungsgrundlage für diese fünf Jahre durch Gesetz festgelegt.
        Bonn, den 19. Januar 1957
        Dr. Schneider (Lollar) und Fraktion
        2. Deutscher Bundestag — 186. Sitzung. Bonn, Freitag, den 18. Januar 1957 10601
        Anlage 3 Umdruck 909
        (Vgl. S. 10557 D ff., 10575 A, 10577 A)
        Änderungsantrag der Fraktion des GB/BHE zur dritten Beratung des Entwurfs eines Arbeiterrentenversicherungs-Neuregelungsgesetzes und des Entwurfs eines Angestelltenversicherungs-Neuregelungsgesetzes (Drucksachen 3115, 3080, 2314, 2437, zu 2437).
        Der Bundestag wolle beschließen: Zu Artikel 1:
        Arb. 1. In § 1257 werden in Nummer 6 hinter den Worten „Folgen der Vertreibung oder Flucht" die Worte „oder der besonderen Notstände in den Vertreibungsgebieten" angefügt.
        Ang. 2. In § 27 a werden in Nummer 6 hinter den Worten „Folgen der Vertreibung oder Flucht" die Worte „oder der besonderen Notstände in den Vertreibungsgebieten" angefügt.
        Arb. 3. In § 1258 Abs. 1 werden die Worte „1 vom Hundert" durch die Worte „1,2 vom Hundert" ersetzt.
        Arb. 4. In § 1258 Abs. 2 werden die Worte „1,5 vom Hundert" durch die Worte „1,8 vom Hundert" ersetzt.
        Ang. 5. In § 28 Abs. 1 werden die Worte „1 vom Hundert" durch die Worte „1,2 vom Hundert" ersetzt.
        Ang. 6. In § 28 Abs. 2 werden die Worte „1,5 vom Hundert" durch die Worte „1,8 vom Hundert" ersetzt.
        Arb. 7. In § 1259 Abs. 1 werden die Worte „1,5 vom Hundert" durch die Worte „1,8 vom Hundert" ersetzt.
        Ang. 8. In § 29 Abs. 1 werden die Worte „1,5 vom Hundert" durch die Worte „1,8 vom Hundert" ersetzt.
        Arb. 9. Im Zweiten Abschnitt unter Buchstabe A werden vor „III. Witwen- und Witwerrentenabfindung" die folgende neue Zwischenüberschrift:
        II a. Pflegegeld
        und der folgende neue § 1304 a eingefügt:
        § 1304 a
        (1) Neben dem Altersruhegeld, der Rente wegen Erwerbsunfähigkeit und der Witwen-(Witwer-)rente wird ein Pflegegeld gewährt, solange der Rentner so hilflos ist, daß er nicht ohne fremde Wartung und Pflege bestehen kann. Blinde gelten als pflegebedürftig.
        (2) Das Pflegegeld beträgt ein Fünftel der allgemeinen Bemessungsgrundlage.
        (3) Das Pflegegeld bleibt bei Anwendung der Vorschriften über Höchst- und Mindestbeträge der Rente und über das Zusammentreffen der Renten unberücksichtigt.
        (4) Das Pflegegeld wird für jeden Rentner nur einmal und nur mit dem Betrag gewährt, um den das Pflegegeld nach diesem Gesetz höher ist als das Pflegegeld oder eine ähnliche Leistung, die nach anderen gesetzlichen Vorschriften für die gleichen Rentner gewährt wird.
        (5) Das Pflegegeld ruht während der Pflege in einer Krankenanstalt, Heilanstalt oder sonstigen Anstalt mit dem Beginn des auf den Tag der Aufnahme in die Anstalt folgenden Monats, wenn die Kosten für den Anstaltsaufenthalt ganz oder überwiegend von einem Träger der Sozialversicherung oder aus öffentlichen Mitteln getragen werden.
        Ang. 10. Im Zweiten Abschnitt unter Buchstabe A werden vor „III. Witwen- und Witwerrentenabfindung" die folgende neue Zwischenüberschrift:
        II a. Pflegegeld
        und der folgende neue § 80 eingefügt:
        § 80
        (1) Neben dem Altersruhegeld, der Rente wegen Erwerbsunfähigkeit und der Witwen-(Witwer-)rente wird ein Pflegegeld gewährt, solange der Rentner so hilflos ist, daß er nicht ohne fremde Wartung und Pflege bestehen kann. Blinde gelten als pflegebedürftig.
        (2) Das Pflegegeld beträgt ein Fünftel der allgemeinen Bemessungsgrundlage.
        (3) Das Pflegegeld bleibt bei Anwendung der Vorschriften über Höchst- und Mindestbeträge der Rente und über das Zusammentreffen der Renten unberücksichtigt.
        (4) Das Pflegegeld wird für jeden Rentner nur einmal und nur mit dem Betrag gewährt, um den das Pflegegeld nach diesem Gesetz höher ist als das Pflegegeld oder eine ähnliche Leistung, die nach anderen gesetzlichen Vorschriften für den gleichen Rentner gewährt wird.
        (5) Das Pflegegeld ruht während der Pflege in einer Krankenanstalt, Heilanstalt oder sonstigen Anstalt mit dem Beginn des auf den Tag der Aufnahme in die Anstalt folgenden Monats, wenn die Kosten für den Anstaltsaufenthalt ganz oder überwiegend von einem Träger der Sozialversicherung oder aus öffentlichen Mitteln getragen werden.
        Bonn, den 19. Januar 1957
        Dr. Reichstein und Fraktion
        Anlage 4 Umdruck 910
        (Vgl. S. 10553 A ff., 10560 D ff., 10574 C, 10577 A,
        10583 B, 10589 C, 10593 B)
        Änderungsantrag der Fraktion der DP zur dritten Beratung des Entwurfs eines Arbeiterrentenversicherungs-Neuregelungsgesetzes und des Entwurfs eines Angestelltenversicherungs-Neuregelungsgesetzes (Drucksachen 3115, 3080, 2314, 2437, zu 2437).
        Der Bundestag wolle beschließen: Zu Artikel 1:
        Arb. 1. In § 1227 Abs. 1 Nr. 1 werden die Worte „oder sonst zu ihrer Berufsausbildung" gestrichen.
        Ang. 2. In § 2 Abs. 1 Nr. 1 werden die Worte „oder sonst zu ihrer Ausbildung für den Beruf eines Angestellten" gestrichen.
        Für den Fall der Ablehnung
        der Anträge unter Nr. 1 und 2:
        Arb. 3. In § 1227 Abs. 1 Nr. 1 werden nach dem Wort „Berufsausbildung" die Worte „gegen Entgelt" eingefügt.
        Ang. 4. In § 2 Abs. 1 Nr. 1 werden nach dem Wort „Angestellten" die Worte „gegen Entgelt" eingefügt.
        Arb. 5. In § 1227 Abs. 1 Nr. 2 werden nach dem Wort „Lehrling" die Worte „oder sonst zu ihrer Berufsausbildung" gestrichen.
        Ang. 6. In § 2 Abs. 1 Nr. 2 werden nach dem Wort „Lehrling" die Worte „oder sonst zu ihrer Berufsausbildung für den Beruf eines Angestellten" gestrichen.
        Arb. 7. In § 1228 Abs. 1 Nr. 1 werden nach dem Wort „Ehegatten" die Worte „ , seinen Eltern oder Kindern" eingefügt.
        Ang. 8. In § 4 Abs. 1 Nr. 2 werden nach dem Wort „Ehegatten" die Worte „seinen Eltern oder Kindern" eingefügt.
        Ang. 9. In § 5 Abs. 1 wird die Zahl „15 000" durch die Zahl „12 000" ersetzt.
        Arb. 10. In § 1231 wird folgender Absatz „vor 1" eingefügt:
        „(vor 1) Auf Antrag werden von der Versicherungspflicht befreit Personen, die lediglich zur Ausbildung für eine begrenzte Zeit als Volontäre oder in einem volontärähnlichen Verhältnis beschäftigt sind."
        Ang. 11. In § 8 wird folgender Absatz „vor 1" eingefügt:
        „(vor 1) Auf Antrag werden von der Versicherungspflicht befreit Personen, die lediglich zur Ausbildung für eine 'begrenzte Zeit als Volontäre oder in einem volontärähnlichen Verhältnis beschäftigt sind."
        Ang. 12. § 23 Abs. 2 erhält folgende Fassung:
        „(2) Als berufsunfähig gilt der Versicherte, dessen Arbeitsfähigkeit infolge von Krankheit oder anderen 'Gebrechen oder Schwäche seiner körperlichen oder geistigen Kräfte auf weniger als die Hälfte derjenigen eines körperlich und geistig gesunden Versicherten von ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten herabgesunken ist."
        Für den Fall der Ablehnung des Antrags Nr. 12:
        Ang. 13. In § 23 Abs. 2 wird in Satz 3 das Wort „stets" durch das Wort „insbesondere" ersetzt.
        Arb. 14. In § 1261 Abs. 1 Buchstaben b und c und Abs. 2 Satz 1 und 2 werden die Worte „aller Versicherten" durch die Worte „aller versicherten Arbeiter" ersetzt.
        Ang. 15. In § 31 Abs. 1 Buchstaben b und c und
        Abs. 2 Satz 1 und 2 werden die Worte
        „aller Versicherten" durch die Worte
        „aller versicherten Angestellten" ersetzt.
        Arb. 16. In § 1267 Abs. 1 werden die Worte „§§ 1269 und 1270 Abs. 2" durch die Worte „§§1269, 1270 Abs. 2 und 1270 a" ersetzt.
        Ang. 17. In § 38 Abs. 1 werden die Worte „§§ 41 und 42 Abs. 2" durch die Worte „§§ 41, 42 Abs. 2 und 42 a" ersetzt.
        Arb. 18. Nach § 1271 wird folgender § 1271 a eingefügt:
        § 1271 a
        (1) Elternrente erhalten die Eltern oder ein Elternteil nach dem Tode des Versicherten, wenn der Versicherte keinen Ehegatten hinterläßt, für den Witwen-
        (Witwer-)rente zu gewähren ist und der Versicherte zur Zeit seines Todes seine Eltern oder seinen Elternteil überwiegend unterhalten hat.
        (2) Überleben beide Elternteile den Versicherten, der sie überwiegend unterhalten hat, so hat jeder Elternteil nur Anspruch auf die Hälfte der Elternrente.
        Ang. 19. Nach § 43 wird folgender § 43 a eingefügt:
        § 43 a
        (1) Elternrente erhalten die Eltern oder ein Elternteil nach dem Tode 'des Versicherten, wenn 'der Versicherte keinen Ehegatten hinterläßt, für den Witwen-
        (Witwer-)rente zu gewähren ist und der Versicherte zur Zeit seines Todes seine Eltern oder einen Elternteil überwiegend unterhalten hat.
        (2) Überleben beide Elternteile den Versicherten, der sie überwiegend unterhalten hat, so hat jeder Elternteil nur Anspruch auf die Hälfte der Elternrente.
        Arb. 20. In § 1272 Abs. 1 werden die Worte „§ 1269 und 1270 Abs. 2" durch die Worte „§ 1269, § 1270 Abs. 2 und § 1270 a" ersetzt.
        Ang. 21. In § 44 Abs. 1 werden die Worte ,,§ 41 und 42 Abs. 2" durch die Worte „§ 41, § 42 Abs. 2 und § 42 a" ersetzt.
        Arb. 22. Nach § 1292 Abs. 1 ist folgender neuer Absatz 1 a einzufügen:
        (1 a) Sind bei dem Tode des Berechtigten Erbberechtigte im Sinne des Absatzes 1 nicht vorhanden, so erhält diejenige Person die Rente, die mit dem Versicherten zur Zeit seines Todes in häuslicher Gemeinschaft gelebt hat oder von ihm wesentlich unterhalten worden ist und ihm den Haushalt geführt hat.
        Arb. 23. In § 1292 ist folgender neuer Absatz 4 anzufügen:
        (4) Stirbt ein Versicherter oder ein Hinterbliebener, nachdem er seinen Anspruch
        erhoben hatte, so ist zur Fortsetzung des Verfahrens und zum Bezug der bis zum Todestage fälligen Beträge, falls Erbberechtigte im Sinne des Absatzes 2 nicht vorhanden sind, diejenige Person berechtigt, die Rente zu beziehen, die mit dem Versicherten in häuslicher Gemeinschaft gelebt hat oder von ihm wesentlich unterhalten wurde und ihm den Haushalt geführt hat.
        Ang. 24. In § 63 ist folgender neuer Absatz 1 a einzufügen:
        (1'a) Sind bei dem Tode des Berechtigten Erbberechtigte im Sinne des Absatzes 1 nicht vorhanden, so erhält diejenige Person die Rente, die mit dem Versicherten zur Zeit seines Todes in häuslicher Gemeinschaft gelebt hat oder von ihm wesentlich unterhalten wurde und ihm den Haushalt geführt hat.
        Ang. 25. In § 63 ist folgender neuer Absatz 4 anzufügen:
        (4) Stirbt ein Versicherter oder ein Hinterbliebener, nachdem er seinen Anspruch erhoben hatte, so ist zur Fortsetzung des Verfahrens und zum Bezug der bis zum Todestage fälligen Beträge, falls Erbberechtigte im Sinne des Absatzes 2 nicht vorhanden sind, 'diejenige Person berechtigt, die Rente zu beziehen, die mit dem Versicherten in häuslicher Gemeinschaft gelebt hat oder von ihm wesentlich unterhalten wurde und ihm den Haushalt geführt hat.
        Arb. 26. In § 1383 Abs. 1 wird das Wort „zehnjährigen" durch das Wort „dreißigjährigen" ersetzt.
        Ang. 27. In § 110 Abs. 1 wird das Wort ,,zehnjährigen" durch das Wort „dreißigjährigen" ersetzt.
        Arb. 28. § 1385 Abs. 2 erhält folgende Fassung:
        (2) Die Beitragsbemessungsgrenze ist 9000 Deutsche Mark jährlich und 750 Deutsche Mark monatlich.
        Ang. 29. § 112 Abs. 2 erhält folgende Fassung:
        (2) Die Beitragsbemessungsgrenze ist 9000 Deutsche Mark jährlich und 750 Deutsche Mark monatlich.
        Arb. 30. Im Fünften Abschnitt werden nach „III. Zuschuß des Bundes" die folgende neue Zwischenüberschrift
        III a. Nachweis der Versicherungsträger und folgender neuer § 1389 a eingefügt:
        § 1389 a
        Die Versicherungsträger haben bis zum 31. Dezember eines jeden Jahres, erstmalig am 31. Dezember 1958, den Nachweis zu führen über die Aufwendungen, die sich ergeben aus
        a) Artikel 2 § 35 Abs.1 (Sonderzuschüsse),
        b) Ersatzzeiten nach § 90 des Bundesversorgungsgesetzes, ides Bundesergänzungsgesetzes, des Bundesentschädigungsgesetzes, des Heimkehrergesetzes, des Häftlingshilfegesetzes, des Bundesvertriebenengesetzes und des Fremdrenten- und Auslandsrentengesetzes,
        c) Ausfallzeiten gemäß § 1263 innerhalb der Versicherungszeit,
        d) Zurechnungszeiten nach § 1264.
        Ang. 31. Im Fünften Abschnitt werden nach „III. Zuschuß des Bundes" die folgende neue Zwischenüberschrift
        „III a. Nachweis des Versicherungsträgers" und folgender neuer § 116 a eingefügt:
        § 116 a
        Die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte hat bis zum 31. Dezember eines jeden Jahres, erstmalig am 31. Dezember 1958, den Nachweis zu führen über die Aufwendungen, die sich ergeben aus
        a) der Pflichtversicherung nach dem Gesetz über die Altersversorgung für das Deutsche Handwerk,
        b) Artikel 2 § 33 '(Sonderzuschüsse),
        c) Ersatzzeiten nach § 90 des Bundesversorgungsgesetzes, des Bundesergänzungsgesetzes, des Bundesentschädigungsgesetzes, des Heimkehrergesetzes, des Häftlingshilfegesetzes, des Bundesvertriebenengesetzes und des Fremdrenten- und Auslandsrentengesetzes,
        d) Ausfallzeiten gemäß § 34 innerhalb der Versicherungszeit,
        e) Zurechnungszeiten nach § 35.
        Arb. 32. § 1427 Abs. 5 erhält folgende neue Fassung:
        (5) Die Vorstände der Träger der Rentenversicherung der Arbeiter können mit Genehmigung der Aufsichtsbehörde Überwachungsvorschriften erlassen. Die Aufsichtsbehörde kann den Erlaß solcher Vorschriften anordnen und, wenn dies ohne Erfolg bleibt, sie selbst erlassen. Die Vorstände der Träger der Rentenversicherung der Arbeiter können Arbeitgeber und Versicherte zur Befolgung solcher Vorschriften durch Zwangsgeld anhalten.
        Ang. 33. § 149 Abs. 5 erhält folgende neue Fassung:
        (5) Der Vorstand der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte kann mit Genehmigung des Bundesversicherungsamtes Überwachungsvorschriften erlassen. Das Bundesversicherungsamt kann den Erlaß solcher Vorschriften anordnen und, wenn dies ohne Erfolg bleibt, sie selbst erlassen. Der Vorstand der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte kann Arbeitgeber und Versicherte zur Befolgung solcher Vorschriften durch Zwangsgeld anhalten.
        Zu Artikel 2:
        Arb. 34. § 35 Abs. 3 erhält folgende neue Fassung:
        (3) Der Bund erstattet den Trägern der Rentenversicherung der Arbeiter die für den Sonderzuschuß notwendigen Aufwendungen. Für das Jahr 1957 wird der Betrag von 240 Millionen DM vorbehaltlich der endgültigen Abrechnung des Vor-
        schusses erstattet. Für die folgenden 14 Jahre verringert sich der Vorschuß des Bundes um einen Betrag, der jeweils um 16 Millionen DM geringer ist als im Vorjahr.
        Ang. 35. § 33 Abs. 3 erhält folgende neue Fassung:
        (3) Der Bund erstattet der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte die für den Sonderzuschuß notwendigen Aufwendungen. Für das Jahr 1957 wird der Betrag von 80 Millionen DM der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte vorbehaltlich der endgültigen Abrechnung des Vorschusses erstattet. Für die folgenden 14 Jahre verringert sich der Vorschuß des Bundes um einen Betrag, der jeweils um 5,3 Millionen DM geringer ist als im Vorjahr.
        Arb. 36. § 53 wird gestrichen. Ang. 37. § 49 wird gestrichen. Zu Artikel 3:
        Arb. 38. In § 2 wird folgender Satz angefügt:
        Das Gesetz über die Altersversorgung für das Deutsche Handwerk vom 21. Dezember 1938 (Reichsgesetzbl. I S. 1900) wird aufgehoben.
        Ang. 39. In § 2 wird folgender Satz eingefügt:
        Das Gesetz über die Altersversorgung für das Deutsche Handwerk vom 21. Dezember 1938 (Reichsgesetzbl. I S. 1900) wird aufgehoben.
        Arb. 40. Nach § 7 wird folgender neuer § 8 angegefügt:
        § 8
        Das Gesetz über die Altersversorgung für das Deutsche Handwerk vom 21. Dezember 1938 (Reichsgesetzbl. I S. 1900) tritt am 1. Juli 1957 außer Kraft.
        Ang. 41. Nach § 7 wird folgender neuer § 8 angefügt:
        § 8
        Das Gesetz über die Altersversorgung für das Deutsche Handwerk vom 21. Dezember 1938 (Reichsgesetzbl. I S. 1900) tritt am 1. Juli 1957 außer Kraft.
        Bonn, den 19. Januar 1957
        Dr. Brühler und Fraktion
        Anlage 5 Umdruck 911
        (Vgl. S. 10574 C, 10578 D ff., 10583 B ff., 10589 C)
        Änderungsantrag der Fraktion der CDU/CSU zur dritten Beratung des Entwurfs eines Arbeiterrentenversicherungs-Neuregelungsgesetzes und des Entwurfs eines Angestelltenversicherungs - Neuregelungsgesetzes (Drucksachen 3080, zu 3080, 2314, zu 2437).
        Der Bundestag wolle beschließen: Zu Artikel 1:
        Arb. 1. In § 1283 Absatz 3 werden nach den Worten „die Waisenrente" zu Beginn des Absatzes die Worte „ohne Kinderzuschuß" eingefügt.
        Ang. 2. In § 55 Abs. 3 werden nach den Worten „die Waisenrente" zu Beginn des Absatzes die Worte „ohne Kinderzuschuß" eingefügt.
        Zu Artikel 2:
        Ang. 3. In § 1 werden die Worte „31. März 1957" durch die Worte „31. Mai 1957" ersetzt.
        Arb. 4. In § 30 wird dem Absatz 1 folgender Satz angefügt:
        Dem Berechtigten ist eine schriftliche Mitteilung über die Umstellung zu geben.
        Ang. 5. In § 28 wird dem Absatz 1 folgender Satz angefügt:
        Dem Berechtigten ist eine schriftliche Mitteilung über die Umstellung zu geben.
        Arb. 6. Dem § 35 wird folgender Absatz 5 angefügt:
        (5) Soweit bei den
        Versorgungsrenten nach dem Bundesversorgungsgesetz, den Unterhaltshilfen nach dem Lastenausgleichsgesetz und den Bundesbeihilfen zum Ausgleich von Härten im Rahmen der betrieblichen Altersfürsorge nach den Richtlinien vom 17. Oktober 1951 (Bundesanzeiger Nr. 204 vom 20. Oktober 1951)
        die Gewährung oder die Höhe der Leistung davon abhängig ist, daß bestimmte Einkommensgrenzen nicht überschritten werden, bleiben die Nachzahlungen, die für die Monate Januar bis einschl. April 1957 auf Grund der Vorschriften dieses Artikels an Berechtigte zu leisten sind, die für den Monat Dezember 1956 Anspruch auf Renten hatten, für den genannten Zeitraum bei der Ermittlung des Einkommens unberücksichtigt.
        Das gleiche gilt bei der Prüfung der fürsorgerechtlichen Hilfsbedürftigkeit.
        Die Nachzahlung für den in Satz 1 genannten Zeitraum sind ferner bei der Gewährung von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung und der Arbeitslosenhilfe nicht zu berücksichtigen.
        Ang. 7. Dem § 33 wird folgender Absatz 5 angefügt:
        (5) Soweit bei den
        Versorgungsrenten nach dem Bundesversorgungsgesetz, den Unterhaltshilfen nach dem Lastenausgleichsgesetz und den Bundesbeihilfen zum Ausgleich von Härten im Rahmen der betrieblichen Altersfürsorge nach den Richtlinien vom 17. Oktober 1951 (Bundesanzeiger Nr. 204 vom 20. Oktober 1951)
        die 'Gewährung oder die Höhe der Leistung davon abhängig ist, daß bestimmte Einkommensgrenzen nicht überschritten werden, bleiben die Nachzahlungen, die für die Monate Januar bis einschließlich April 1957 auf Grund der Vorschriften dieses Artikels an Berechtigte zu leisten sind, die für den Monat Dezember 1956
        Anspruch auf Rente hatten, für den genannten Zeitriaum bei der Ermittlung des Einkommens unberücksichtigt. Das gleiche gilt bei der Prüfung der fürsorgerechtlichen Hilfsbedürftigkeit.
        Die Nachzahlungen für den in Satz 1 genannten Zeitraum sind ferner bei der Gewährung von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung und der Arbeitslosenhilfe nicht zu berücksichtigen.
        Arb. 8. In § 46 Abs. 1 wird der letzte Halbsatz und für die Erstattung der Aufwendungen nach § 14 Abs. 2 des Fremdrenten-und Auslandsrentengesetzes
        gestrichen.
        Ang. 9. In § 41 Abs. 1 wird der letzte Halbsatz und für die Erstattung der Aufwendungen nach § 14 Abs. 2 des Fremdrenten-und Auslandsrentengesetzes
        gestrichen.
        Zu Artikel 3:
        Arb. 10. In § 3 werden hinter den Worten „zugeflossen sind" die Worte „abzüglich der anteiligen Vergütung für den Beitragseinzug" eingefügt.
        Ang. 11. In § 3 werden hinter den Worten „zugeflossen sind" die Worte „abzüglich der anteiligen Vergütung für den Beitragseinzug" eingefügt.
        Arb. 12. § 3 a erhält folgenden Wortlaut:
        § 3a
        § 160 Abs. 2 der Reichsversicherungsordnung erhält folgende Fassung:
        (2) Den Wert der Sachbezüge stellen die für die Angelegenheiten der Sozialversicherung zuständigen obersten Landesbehörden fest. Die Bewertung der Sachbezüge hat jährlich, beginnend mit dem 1. Juli 1957, nach dem tatsächlichen Verkehrswert zu erfolgen.
        Ang. 13. § 3 a erhält folgenden Wortlaut:
        §3a
        § 160 Abs. 2 der Reichsversicherungsordnung erhält folgende Fassung:
        (2) Den Wert der Sachbezüge stellen die für die Angelegenheiten der Sozialversicherung zuständigen obersten Landesbehörden fest. Die Bewertung der Sachbezüge hat jährlich, beginnend mit dem 1. Juli 1957, nach dem tatsächlichen Verkehrswert zu .erfolgen.
        Bonn, den 20. Januar 1957
        Dr. Krone und Fraktion
        Anlage 6 Umdruck 913
        (Vgl. S. 10553 C ff., 10558 B ff., 10566 C ff., 10573 A ff., 10579 D ff., 10583 A, 10588 C, 10589 D)
        Änderungsantrag der Fraktion der FDP zur dritten Beratung des Entwurfs eines Arbeiterrentenversicherungs-Neuregelungsgesetzes und des Entwurfs eines Angestelltenversicherungs - Neuregelungsgesetzes (Drucksachen 3115, 3080, 2314, 2437, zu 2437).
        Der Bundestag wolle beschließen: Zu Artikel 1:
        Ang. 1. In § 5 Abs. 1 wird „15 000" ersetzt durch „12 000".
        Arb. 2. In § 1233 wird nach Absatz 1 folgender neuer Absatz 1 a eingefügt:
        (1 a) Das Recht zur Weiterversicherung nach Absatz 1 besteht auch, wenn innerhalb von drei Jahren nur für zwölf Kalendermonate Beiträge für eine rentenversicherungspflichtige Beschäftigung oder Tätigkeit entrichtet worden sind; es entfällt rückwirkend, wenn nicht innerhalb weiterer sieben Jahre Beiträge für insgesamt 60 Kalendermonate entrichtet werden, die mindestens der versicherungspflichtigen Beschäftigung oder Tätigkeit entsprechen.
        Ang. 3. In § 10 wird nach Absatz 1 folgender neuer Absatz 1 a eingefügt:
        (1 a) Das Recht zur Weiterversicherung nach Absatz 1 besteht auch, wenn innerhalb von drei Jahren nur für zwölf Kalendermonate Beiträge für eine rentenversicherungspflichtige Beschäftigung oder Tätigkeit entrichtet worden sind; es entfällt rückwirkend, wenn nicht innerhalb weiterer sieben Jahre Beiträge für insgesamt 60 Kalendermonate entrichtet werden, die mindestens der versicherungspflichtigen Beschäftigung oder Tätigkeit entsprechen.
        Arb. 4. In § 1242 Abs. 3 vorletzter Satz werden die Worte „jedoch nicht über ein weiteres Jahr hinaus" ersetzt durch die Worte „jedoch nicht über zwei weitere Jahre hinaus."
        Ang. 5. In § 14 Abs. 3 vorletzter Satz werden die Worte „jedoch nicht über ein weiteres Jahr hinaus" ersetzt durch die Worte „jedoch nicht über zwei weitere Jahre hinaus."
        Arb. 6. In § 1259 Abs. 2 wird Satz 1 durch folgende Sätze ersetzt:
        Erfüllt ein Empfänger von Rente wegen Berufsunfähigkeit oder wegen Erwerbsunfähigkeit die Voraussetzungen für den Empfang von Altersruhegeld (§ 1253 Abs. 1, 3 und 4), so ist die Rente in das Altersruhegeld umzuwandeln. Zur Erfüllung der Voraussetzungen des § 1253 Abs. 3 ist die Zeit der Berufsunfähigkeit oder der Erwerbsunfähigkeit auf die Zeit der rentenversicherungspflichtigen Beschäftigung oder Tätigkeit anzurechnen.
        Ang. 7. In § 29 Abs. 2 wird Satz 1 durch folgende Sätze ersetzt:
        Erfüllt ein Empfänger von Rente wegen Berufsunfähigkeit oder wegen Erwerbsunfähigkeit die Voraussetzungen für den Empfang von Altersruhegeld (§ 24 Abs. 1, 3 und 4), so ist die Rente in das Altersruhegeld umzuwandeln. Zur Erfüllung der Voraussetzungen des § 24 Abs. 3 ist die Zeit der Berufsunfähigkeit
        oder der Erwerbsunfähigkeit auf die Zeit der rentenversicherungspflichtigen Beschäftigung oder Tätigkeit anzurechnen.
        Arb. 8. § 1260 erhält folgende Fassung:
        § 1260
        (1) Die für den Versicherten maßgebende Rentenbemessungsgrundlage ist der während der zurückgelegten Beitragszeiten (§ 1255 Abs. 1 Buchstabe a) im Durchschnitt auf einen Beitragsmonat entfallende Bruttoarbeitsentgelt des Versicherten, der der Beitragsbemessung zugrunde lag. Die Rentenbemessungsgrundlage ist auf volle Deutsche Mark aufzurunden und wird bei der Rentenberechnung im Falle der Berufsunfähigkeit oder der Erwerbsunfähigkeit höchstens bis zu der Beitragsbemessungsgrenze (§ 1385 Abs. 2) berücksichtigt.
        (2) Für Zeiten, für die Beiträge nach Lohn- oder Beitragsklassen entrichtet sind, wird zur Ermittlung der Rentenbemessungsgrundlage als Arbeitsentgelt zugrunde gelegt
        a) bis zum 31. Dezember 1956 der in der Tabelle der Anlage 1 angegebene Betrag,
        b) nach dem 31. Dezember 1956 das Siebenfache des jeweiligen Beitrages.
        (3) Für Zeiten vom 29. Juni 1942 an, für die Beiträge im Lohnabzugsverfahren entrichtet worden sind, wird zur Ermittlung der Rentenbemessungsgrundlage das in der Versicherungskarte eingetragene Arbeitsentgelt zugrunde gelegt. Es ist für Zeiträume bis zum 31. Dezember 1954 mit den in der Tabelle der Anlage 2 angegebenen Umrechnungsfaktoren zu vervielfältigen.
        (4) Bei Versicherten, die vor Vollendung des 25. Lebensjahres in die Versicherung eingetreten sind, bleiben bei der Berechnung nach Absatz 1 die Arbeitsentgelte der ersten fünf Kalenderjahre außer Betracht, wenn dies zu einer höheren Rentenbemessungsgrundlage führt.
        (5) Beiträge, die auf Grund der Berechtigung zur Weiterversicherung oder zur Selbstversicherung entrichtet sind, werden zur Ermittlung der Rentenbemessungsgrundlage wie Pflichtbeiträge derjenigen Beitragsklasse behandelt, mit der sie im Betrag des Beitrages übereinstimmten (Absatz 2).
        (6) Bei versicherungspflichtigen Selbständigen stehen das der Beitragsentrichtung zugrunde liegende Arbeitseinkommen und bei den nach § 1227 Abs. 1 Nr. 5 und 6 versicherungspflichtigen Personen die der Beitragsentrichtung zugrunde liegenden Geld- und Sachbezüge dem Arbeitsentgelt im Sinne der Absätze 1 bis 3 gleich.
        (7) Beiträge, die in der Zeit vom 1. Oktober 1921 bis zum 31. Dezember 1923 entrichtet sind, bleiben bei Anwendung der Absätze 1 bis 3 unberücksichtigt.
        (8) Für die Rente wegen Berufsunfähigkeit werden nur die vor dem Eintritt der Berufsunfähigkeit, für die Rente wegen Erwerbsunfähigkeit nur die vor dem Eintritt der Erwerbsunfähigkeit zurückgelegten Beitragszeiten berücksichtigt.
        (9) Der Bundesminister für Arbeit kann durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates bestimmen, wie zu verfahren ist, wenn die Versicherungsunterlagen nicht mehr vorhanden sind der wenn die Versicherungsunterlagen nicht erkennen lassen, für welchen Zeitraum die Beiträge entrichtet sind.
        Ang. 9. § 30 erhält folgende Fassung:
        § 30
        (1) Die für den Versicherten maßgebende Rentenbemessungsgrundlage ist der während der zurückgelegten Beitragszeiten (§ 26 Abs. 1 Buchstabe a) im Durchschnitt auf einen Beitragsmonat entfallende Bruttoarbeitsentgelt des Versicherten, der der Beitragsbemessung zugrunde lag. Die Rentenbemessungsgrundlage ist auf volle Deutsche Mark aufzurunden und wird bei der Rentenberechnung im Falle der Berufsunfähigkeit oder der Erwerbsunfähigkeit höchstens bis zu der Beitragsbemessungsgrenze (§ 112 Abs. 2) berücksichtigt.
        (2) Für Zeiten, für die Beiträge nach Lohn- oder Beitragsklassen entrichtet sind, wird zur Ermittlung der Rentenbemessungsgrundlage als Arbeitsentgelt zugrunde gelegt
        a) bis zum 31. Dezember 1956 der in der Tabelle der Anlage 1 angegebene Betrag,
        b) nach dem 31. Dezember 1956 das Siebenfache des jeweiligen Beitrages.
        (3) Für Zeiten vom 1. Juli 1942 an, für die Beiträge im Lohnabzugsverfahren entrichtet worden sind, wird zur Ermittlung der Rentenbemessungsgrundlage das in der Versicherungskarte eingetragene Arbeitsentgelt zugrunde gelegt. Es ist für Zeiträume bis zum 31. Dezember 1954 mit den in der Tabelle der Anlage 2 angegebenen Umrechnungsfaktoren zu vervielfältigen.
        (4) Bei Versicherten, die vor Vollendung des 25. Lebensjahres in die Versicherung eingetreten sind, bleiben bei der Berechnung nach Absatz 1 die Arbeitsentgelte der ersten fünf Kalenderjahre außer Betracht, wenn dies zu einer höheren Rentenbemessungsgrundlage führt.
        (5) Beiträge, die auf Grund der Berechtigung zur Weiterversicherung oder zur Selbstversicherung entrichtet sind, werden zur Ermittlung der Rentenbemessungsgrundlage wie Pflichtbeiträge derjenigen Beitragsklasse behandelt, mit der sie im Betrag des Beitrages übereinstimmten (Absatz 2).
        (6) Bei versicherungspflichtigen Selbständigen stehen das der Beitragsentrich-
        tung zugrunde liegende Arbeitseinkommen und bei den nach § 2 Nrn. 7 und 8 versicherungspflichtigen Personen die der Beitragsentrichtung zugrunde liegenden Geld- und Sachbezüge dem Arbeitsentgelt im Sinne der Absätze 1 bis 3 gleich.
        (7) Beiträge, die in der Zeit vom 1. Oktober 1921 bis zum 31. Dezember 1923 entrichtet sind, bleiben bei Anwendung der Absätze 1 bis 3 unberücksichtigt.
        (8) Für die Rente wegen Berufsunfähigkeit werden nur die vor dem Eintritt der Berufsunfähigkeit, für die Rente wegen Erwerbsunfähigkeit nur die vor dem Eintritt der Erwerbsunfähigkeit zurückgelegten Beitragszeiten berücksichtigt.
        (9) Der Bundesminister für Arbeit kann durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates bestimmen, wie zu verfahren ist, wenn die Versicherungsunterlagen nicht mehr vorhanden sind oder wenn die Versicherungsunterlagen nicht erkennen lassen, für welchen Zeitraum die Beiträge entrichtet sind.
        Für den Fall der Ablehnung der Anträge unter Nrn. 8 und 9:
        Arb. 10. In § 1260 Abs. 1 werden nach dem Wort „Rentenberechnung" die Worte „im Falle der Berufsunfähigkeit oder Erwerbsunfähigkeit" eingefügt.
        Ang. 11. In § 30 Abs. 1 werden nach dem Wort „Rentenberechnung" die Worte „im Falle der Berufsunfähigkeit oder Erwerbsunfähigkeit" eingefügt.
        Arb. 12. In § 1267 Abs. 1 wird hinter dem Wort „Waisenrenten" ein Komma gesetzt und das Wort „Elternrenten" eingefügt.
        Ang. 13. In § 38 Abs. 1 wird hinter dem Wort „Waisenrenten" ein Komma gesetzt und das Wort „Elternrenten" eingefügt.
        Arb. 14. Nach § 1271 wird folgender neuer § 1271a eingefügt:
        § 1271 a
        Elternrente erhalten nach dem Tode des Versicherten die Eltern oder Elternteile des Verstorbenen, wenn sie durch ihn überwiegend unterhalten wurden, unter der Voraussetzung, daß der Versicherte keinen Ehegatten hinterläßt, für den Witwen-(Witwer-)rente zu gewähren ist.
        Ang. 15. Nach § 43 wird folgender neuer § 43 a eingefügt:
        § 43 a
        Elternrente erhalten nach dem Tode des Versicherten die Eltern oder Elternteile des Verstorbenen, wenn sie durch ihn überwiegend unterhalten wurden, unter der Voraussetzung, daß der Versicherte
        keinen Ehegatten hinterläßt, für den Witwen-(Witwer-)rente zu gewähren ist.
        Arb. 16. Nach § 1273 wird folgender neuer § 1273 a eingefügt:
        § 1273 a
        Die Elternrente beträgt für ein Elternpaar sechs Zehntel, für einen Elternteil vier Zehntel der nach § 1258 Abs. 2 berechneten Versichertenrente ohne Kinderzuschuß. § 1259 Abs. 2 Satz 2 gilt entsprechend.
        Ang. 17. Nach § 45 wird folgender neuer § 45 a eingefügt:
        § 45 a
        Die Elternrente beträgt für ein Elternpaar sechs Zehntel, für einen Elternteil vier Zehntel der nach § 28 Abs. 2 berechneten Versichertenrente ohne Kinderzuschuß. § 29 Abs. 2 Satz 2 gilt entsprechend.
        Arb. 18. In § 1277 werden die Worte „30. September" durch die Worte „30. Juni" ersetzt.
        Ang. 19. In § 49 werden die Worte „30. September" durch die Worte „30. Juni" ersetzt.
        Arb. 20. In § 1278 Satz 1 werden die Worte „beim Bundesministerium für Arbeit" durch die Worte „bei der Bundesregierung" ersetzt.
        Ang. 21. In § 50 Satz 1 werden die Worte „beim Bundesministerium für Arbeit" durch die Worte „bei der Bundesregierung" ersetzt.
        Arb. 22. In § 1279 Satz 1 werden nach den Worten „Bundesminister für Arbeit" die Worte „im Einvernehmen mit den Bundesministern für Wirtschaft und der Finanzen" eingefügt.
        Ang. 23. In § 51 Satz 1 werden nach den Worten „Bundesminister für Arbeit" die Worte „im Einvernehmen mit den Bundesministern für Wirtschaft und der Finanzen" eingefügt.
        Arb. 24. § 1299 Abs. 1 Satz 2 wird durch folgende Sätze ersetzt:
        Sie sind dem Empfänger an seine Anschrift zuzustellen. Änderungen der Anschrift hat der Empfänger der Postanstalt anzuzeigen.
        Ang. 25. § 72 Abs. 1 Satz 2 wird durch folgende Sätze ersetzt:
        Sie sind dem Empfänger an seine Anschrift zuzustellen. Änderungen der Anschrift hat der Empfänger der Postanstalt anzuzeigen.
        Arb. 26. In § 1383 Abs. 3 Satz 1 wird nach „die versicherungstechnische Bilanz" eingefügt „bis zum 30. Juni des dem Stichtag des Absatzes 2 vorangehenden Jahres".
        Ang. 27. In § 110 Abs. 3 Satz 1 wird nach „die versicherungstechnische Bilanz" eingefügt „bis zum 30. Juni des dem Stichtag des Absatzes 2 vorangehenden Jahres".
        Zu Artikel 2:
        Arb. 28. In § 4 Abs. 1 werden die Worte „vor dem 1. Januar 1956" durch die Worte „bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes" ersetzt. Absatz 2 wird gestrichen.
        Ang. 29. In § 5 Abs. 1 werden die Worte „vor dem 1. Januar 1956" durch die Worte „bis zum
        Inkrafttreten dieses Gesetzes" ersetzt. Absatz 2 wird gestrichen.
        Ang. 30. Dem § 5 wird folgender neuer Absatz 2 angefügt:
        (2) Absatz 1 gilt entsprechend, wenn vor dem 1. Januar 1957 ein Beitrag auf Grund des Gesetzes über die Altersversorgung für das Deutsche Handwerk entrichtet worden ist.
        Arb. 31. § 35 erhält folgende Fassung:
        § 35
        (1) Erreicht eine Versichertenrente (ohne Kinderzuschuß), eine Witwenrente oder eine Witwerrente, auf die für den Monat vor Inkrafttreten dieses Gesetzes Anspruch bestand, nach der Umstellung nach den §§ 30 bis 32 dieses Artikels zusammen mit dem sonstigen Einkommen (Absatz 3) nicht den Grenzbetrag des Absatzes 2, so wird auf Antrag aus Mitteln des Bundes eine Zusatzrente in Höhe des Unterschiedsbetrages gewährt.
        (2) Der Grenzbetrag beträgt monatlich für einen Alleinstehenden 130 Deutsche Mark, für ein Ehepaar 180 Deutsche Mark.
        (3) Als sonstiges Einkommen gelten alle Einkünfte in Geld oder Geldeswert des Berechtigten und des nicht dauernd von ihm getrennt lebenden Ehegatten ohne Rücksicht auf die Quelle, soweit sie bei einem Alleinstehenden 20 Deutsche Mark, bei einem Ehepaar 30 Deutsche Mark monatlich übersteigen. Grundrenten nach dem Bundesversorgungsgesetz bleiben hierbei außer Betracht.
        Ang. 32. § 33 erhält folgende Fassung:
        § 33
        (1) Erreicht eine Versichertenrente (ohne Kinderzuschuß), eine Witwenrente oder eine Witwerrente, auf die für den Monat vor Inkrafttreten dieses Gesetzes Anspruch bestand, nach der Umstellung nach den §§ 28 bis 30 dieses Artikels zusammen mit dem sonstigen Einkommen (Absatz 3) nicht den Grenzbetrag des Absatzes2, so wird auf Antrag aus Mitteln des Bundes eine Zusatzrente in Höhe des Unterschiedsbetrages gewährt.
        (2) Der Grenzbetrag beträgt monatlich für einen Alleinstehenden 130 Deutsche Mark, für ein Ehepaar 180 Deutsche Mark.
        (3) Als sonstiges Einkommen gelten alle Einkünfte in Geld oder Geldeswert des Berechtigten und des nicht dauernd von ihm getrennt lebenden Ehegatten ohne Rücksicht auf die Quelle, soweit sie bei einem Alleinstehenden 20 Deutsche Mark, bei einem Ehepaar 30 Deutsche Mark monatlich übersteigen. Grundrenten nach dem Bundesversorgungsgesetz bleiben hirbei außer Betracht.
        Zu Artikel 3:
        Ang. 33. Nach § 2 wird folgender neuer § 2 a eingefügt:
        § 2a
        (1) Das Gesetz über die Altersversorgung für das Deutsche Handwerk vom 21. Dezember 1938 (Reichsgesetzbl. I S. 1900) tritt mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes außer Kraft.
        (2) Im Gesetz zur vorläufigen Änderung des Gesetzes über die Altersversorgung für das Deutsche Handwerk vom 27. August 1956 (Bundesgesetzbl. I S. 755) treten Artikel 1 Abs. 2 Nr. 2, Artikel 2 und Artikel 4 mit Inkrafttreten dieses Gesetzes außer Kraft. In Artikel 1 Abs. 2 Nr. 1 Satz 1 des genannten Gesetzes werden die Worte „im Falle des Eintritts der Versicherungspflicht am 1. Januar 1957" gestrichen.
        Arb. 34*). In § 6 wird folgender Halbsatz angefügt: das den derzeitigen sozialen Besitzstand des betroffenen Personenkreises wahrt.
        Ang. 35*). In § 6 wird folgender Halbsatz angefügt: das den derzeitigen sozialen Besitzstand des betroffenen Personenkreises wahrt.
        Bonn, den 20. Januar 1957
        Dr. Mende und Fraktion
        *) Vgl. Anlage 13.
        Anlage 1
        (zu § 1260 Abs. 2 der Reichsversicherungsordnung)
        Arbeiterrentenversicherung
        Zeitraum der I II III Wochenentgelt IV (4) V VI für Beitragsklasse VIII in IX DM XI XII
        Beitragsverwendung (1) (2) (3) (5) (6) VII X
        1. Januar 1891
        bis 31. Dezember 1899 36 48 72 108
        1. Januar 1900
        bis 31. Dezember 1910 30 36 60 84 108 _
        1. Januar 1911
        bis 30. September 1921 24 30 48 66 108
        1. Januar 1924
        bis 31. Dezember 1933 18 24 42 60 78 90 108
        1. Januar 1934
        bis 31. Dezember 1939 12 18 36 48 60 78 90 108 114 120 — --
        1. Januar 1940
        bis 31. Mai 1949 12 18 30 42 54 66 78 90 108 114 — --
        1. Juni 1949
        bis 31. Dezember 1953 6 12 18 24 36 48 72 96 120 156 192 240
        1. Januar 1954
        bis 31. Dezember 1956 6 12 18 24 30 40 60 80 100 130 160 200
        Anlage 1
        (zu § 30 Abs. 2 des Angestelltenversicherungsgesetzes)
        Angestelltenversicherung
        Zeitraum der I II (B) III Monatsentgelt V (E) VI für Beitragsklasse VIII in DM X XI XII
        Beitragsverwendung (A) (C) IV (F) VII (H) IX (K)
        (D) (G) (I)
        1. Januar 1913
        bis 31. Juli 1921 125 175 225 300 400 525 650 825 1000 — — —
        1. Januar 1924
        bis 31. Dezember 1939 125 175 325 525 725 950 1000 1100 1200 1300 — —
        1. Januar 1940
        bis 31. Mai 1949 100 125 275 450 625 800 1000 1100 1200 1300 -- --
        1. Juni 1949
        bis 31. Dezember 1953 30 55 75 110 160 210 300 420 540 660 840 1100
        1. Januar 1954
        bis 31. Dezember 1956 25 45 65 90 135 180 250 350 450 550 760 900
        Arbeiterrentenversicherung
        Anlage 2
        (zu § 1260 Abs. 3 der Reichsversicherungsordnung)
        Entgelt in den Jahren: Umrechnungsfaktor
        1942 bis 1947 2,0
        1948 bis 1950 1,6
        1951 bis 1952 1,2
        1953 bis 1954 1,1 Angestelltenversicherung
        Anlage 2 (zu § 30 Abs. 3 des Angestelltenversicherungsgesetzes)
        Entgelt in den Jahren: Umrechnungsfaktor
        1942 bis 1947 2,0
        1948 bis 1950 1,6
        1951 bis 1952 1,2
        1953 bis 1954 1,1
        Anlage 7 Umdruck 914
        (Vgl. S. 10553 B ff., 10566 D ff., 10573 A ff., 10583 A, 10584 A, 10589 D)
        Änderungsantrag der Fraktion der SPD zur dritten Beratung des Entwurfs eines Arbeiterrentenversicherungs-Neuregelungsgesetzes und des Entwurfs eines Angestelltenversicherungs-Neuregelungsgesetzes (Drucksachen 3115, 3080, 2314, 2437, zu 2437).
        Der Bundestag wolle beschließen: Zu Artikel 1:
        Ang. 1. § 4 Abs. 1 Nr. 1 wird gestrichen. Ang. 2. § 5 wird gestrichen.
        Arb. 3. Dem § 1248 wird folgender neuer Absatz 4 angefügt:
        (4) Nicht zumutbar ist eine Heilbehandlung, die mit einer erheblichen Gefahr für Leben und Gesundheit des Versicherten verbunden ist, eine Operation auch dann, wenn sie einen erheblichen Eingriff in die körperliche Unversehrtheit bedeutet.
        Ang. 4. Dem § 20 wird folgender neuer Absatz 4 angefügt:
        (4) Nicht zumutbar ist eine Heilbehandlung, die mit einer erheblichen Gefahr für Leben und Gesundheit des Versicherten verbunden ist, eine Operation auch dann, wenn sie einen erheblichen Eingriff in die körperliche Unversehrtheit bedeutet.
        Arb. 5. § 1252 Abs. 2 erhält folgende Fassung:
        (2) Als berufsunfähig gilt der Versicherte, dessen Arbeitsfähigkeit infolge von Krankheit oder anderen Gebrechen oder Schwäche seiner körperlichen oder geistigen Kräfte auf weniger als die Hälfte derjenigen eines körperlich und geistig gesunden Versicherten von ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten herabgesunken ist.
        Ang. 6. § 23 Abs. 2 erhält folgende Fassung:
        (2) Als berufsunfähig gilt der Versicherte, dessen Arbeitsfähigkeit infolge von Krankheit oder anderen Gebrechen oder Schwäche seiner körperlichen oder geistigen Kräfte auf weniger als die Hälfte derjenigen eines körperlich und geistig gesunden Versicherten von ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten herabgesunken ist.
        Arb. 7. In § 1253 wird nach Absatz 2 der folgende neue Absatz 2 a eingefügt:
        (2 a) Altersruhegeld erhält auf Antrag auch der Versicherte, der das 60. Lebensjahr vollendet hat und Schwerbeschädigter im Sinne des § 1 des Schwerbeschädigtengesetzes vom 16. Juni 1953 (Bundesgesetzbl. I S. 389) ist, wenn die Wartezeit erfüllt ist und wenn er in den letzten fünf Jahren überwiegend eine rentenversicherungspflichtige Beschäftigung oder Tätigkeit ausgeübt hat und eine solche Beschäftigung oder Tätigkeit nicht mehr ausübt. Die Sätze 2 bis 4 des Absatzes 2 finden Anwendung.
        Arb. 8. § 1253 Abs. 3 erhält folgende Fassung:
        (3) Altersruhegeld erhält auf Antrag auch die Versicherte, die das 60. Lebensjahr vollendet hat, wenn die Wartezeit erfüllt ist und wenn sie eine rentenversicherungspflichtige Beschäftigung oder Tätigkeit nicht mehr ausübt.
        Ang. 9. In § 24 wird nach Absatz 2 der folgende neue Absatz 2 a eingefügt:
        (2 a) Altersruhegeld erhält auf Antrag auch der Versicherte, der das 60. Lebensjahr vollendet hat und Schwerbeschädigter im Sinne des § 1 des Schwerbeschädigtengesetzes vom 16. Juni 1953 (Bundesgesetzbl. I S. 389) ist, wenn die Wartezeit erfüllt ist und wenn er in den letzten fünf Jahren überwiegend eine rentenversicherungspflichtige Beschäftigung oder Tätigkeit ausgeübt hat und eine solche Beschäftigung oder Tätigkeit nicht mehr ausübt. Die Sätze 2 bis 4 des Absatzes 2 finden Anwendung.
        Ang. 10. § 24 Abs. 3 erhält folgende Fassung:
        (3) Altersruhegeld erhält auf Antrag auch die Versicherte, die das 60. Lebensjahr vollendet hat, wenn die Wartezeit erfüllt ist und wenn sie eine rentenversicherungspflichtige Beschäftigung oder Tätigkeit nicht mehr ausübt.
        Arb. 11. In § 1259 wird nach Absatz 1 ein Absatz 1 a mit folgender Fassung eingefügt:
        (1 a) Ist die Zeit vom Eintritt in die Versicherung bis zum Eintritt des Versicherungsfalles mindestens zur Hälfte mit Beiträgen für eine rentenversicherungspflichtige Beschäftigung oder Tätigkeit belegt, so ist die für den Versicherten maßgebende Rentenbemessungsgrundlage mindestens 200 Deutsche Mark monatlich.
        Ang. 12. In § 29 wird nach Absatz 1 ein Absatz 1 a mit folgender Fassung eingefügt:
        (1 a) Ist die Zeit vom Eintritt in die Versicherung bis zum Eintritt des Versicherungsfalles mindestens zur Hälfte mit Beiträgen für eine rentenversicherungspflichtige Beschäftigung oder Tätigkeit belegt, so ist die für den Versicherten maßgebende Rentenbemessungsgrundlage mindestens 200 Deutsche Mark monatlich.
        Arb. 13. In § 1260 Abs. 2 wird die Fassung der Regierungsvorlage wiederhergestellt. Sie lautet wie folgt:
        (2) Allgemeine Bemessungsgrundlage ist der durchschnittliche Brutto-Jahresarbeitsentgelt aller Versicherten im Mittel des dreijährigen Zeitraumes, der in dem Kalenderjahr vor Eintritt des Versicherungsfalles am 30. September endet.
        Ang. 14. In § 30 erhält Absatz 2, entsprechend der Fassung des Artikels 1 § 1260 Abs. 2 der Regierungsvorlage, folgende Fassung:
        (2) Allgemeine Bemessungsgrundlage ist der durchschnittliche Brutto-Jahresarbeitsentgelt aller Versicherten im Mittel des dreijährigen Zeitraumes, der in dem
        Kalenderjahr vor Eintritt des Versicherungsfalles am 30. September endet.
        Arb. 15. § 1261 a wird gestrichen. Ang. 16. § 32 wird gestrichen.
        Arb. 17. In § 1263 Abs. 1 Nr. 2 wird die Ausschußfassung wiederhergestellt.
        Ang. 18. In § 34 Abs. 1 Nr. 2 wird die Ausschußfassung wiederhergestellt.
        Arb. 19. In § 1264 Abs. 1 werden die Worte „des 55. Lebensjahres" durch die Worte „des 65. Lebensjahres" ersetzt und der folgende Satz 2 angefügt:
        Zurechnungszeiten werden nur insoweit gewährt, als die Rente wegen Berufsunfähigkeit 50 vom Hundert, die Rente wegen Erwerbsunfähigkeit 662/3 vom Hundert der für den Versicherten maßgebenden Rentenbemessungsgrundlage nicht übersteigt.
        Ang. 20. In § 35 Abs. 1 werden die Worte „des 55. Lebensjahres" durch die Worte „des 65. Lebensjahres" ersetzt und der folgende Satz 2 angefügt:
        Zurechnungszeiten werden nur insoweit gewährt, als die Rente wegen Berufsunfähigkeit 50 vom Hundert, die Rente wegen Erwerbsunfähigkeit 662/3 vom Hundert der für den Versicherten maßgebenden Rentenbemessungsgrundlage nicht übersteigt.
        Arb. 21. a) Nach § 1271 wird der folgende neue § 1271 a eingefügt:
        § 1271 a
        Elternrente erhalten nach dem Tode des Versicherten seine Eltern, wenn er keinen Ehegatten hinterläßt, für den Witwen- oder Witwerrente zu gewähren ist, sofern der Versicherte den Unterhalt der Eitern überwiegend bestritten hat.
        b) In § 1272 Abs. 2 werden nach den Worten „Die in Absatz 1 genannten Renten" die Worte „sowie die Elternrente" eingefügt.
        Ang. 22. a) Nach § 43 wird der folgende neue § 43 a eingefügt:
        § 43 a
        Elternrente erhalten nach dem Tode des Versicherten seine Eltern, wenn er keinen Ehegatten hinterläßt, für den Witwen- oder Witwerrente zu gewähren ist, sofern der Versicherte den Unterhalt der Eltern überwiegend bestritten hat.
        b) In § 44 Abs. 2 werden nach den Worten „Die in Absatz 1 genannten Renten" die Worte „sowie die Elternrente" eingefügt.
        krb. 23. a) § 1276 erhält folgende Fassung:
        § 1276
        (1) Die monatlichen Rentenzahlbeträge der am Schluß eines Kalenderjahres laufenden Renten werden für das folgende Kalenderjahr um den
        gleichen Vomhundertsatz erhöht, um den sich die allgemeine Bemessungsgrundlage (§ 1260 Abs. 2) für das folgende Kalenderjahr gegenüber der allgemeinen Bemessungsgrundlage für das abgelaufene Kalenderjahr erhöht. Der Vomhundertsatz der Erhöhung ist auf einen vollen Vomhundertsatz abzurunden, und zwar nach oben, wenn in der ersten Dezimalstelle die Zahlen 5 bis 9 erscheinen, und nach unten, wenn in der ersten Dezimalstelle die Zahlen 1 bis 4 erscheinen.
        (2) Der nach Absatz 1 berechnete Rentenzahlbetrag ist auf zehn Deutsche Pfennige nach oben abzurunden.
        (3) Als am Schluß eines Kalenderjahres laufende Renten gelten auch Renten, die am Schluß des Kalenderjahres noch nicht festgestellt, aber auf Grund der für das abgelaufene Kalenderjahr geltenden allgemeinen Bemessungsgrundlage (§ 1260 Abs. 2) zu berechnen sind.
        (4) Die Feststellung der neuen monatlichen Rentenzahlbeträge soll der Träger der Rentenversicherung der Arbeiter in der Regel der Deutschen Bundespost übertragen.
        (5) Absätze 1 bis 4 gelten nicht für Steigerungsbeträge aus Beiträgen der Höherversicherung.
        b) § 1277 wird gestrichen.
        c) § 1278 wird gestrichen.
        d) § 1279 wird gestrichen. Ang. 24. a) § 48 erhält folgende Fassung:
        § 48
        (1) Die monatlichen Rentenzahlbeträge der am Schluß eines Kalenderjahres laufenden Renten werden für das folgende Kalenderjahr um den gleichen Vomhundertsatz erhöht, um den sich die allgemeine Bemessungsgrundlage (§ 30 Abs. 2) für das folgende Kalenderjahr gegenüber der allgemeinen Bemessungsgrundlage für das abgelaufene Kalenderiahr erhöht. Der Vomhundertsatz der Erhöhung ist auf einen vollen Vomhundertsatz abzurunden, und zwar nach oben, wenn in der ersten Dezimalstelle die Zahlen 5 bis 9 erscheinen, und nach unten, wenn in der ersten Dezimalstelle die Zahlen 1 bis 4 erscheinen.
        (2) Der nach Absatz 1 berechnete Rentenzahlbetrag ist auf zehn Deutsche Pfennige nach oben abzurunden.
        (3) Als am Schluß eines Kalenderjahres laufende Renten gelten auch Renten, die am Schluß des Kalenderjahres noch nicht festgestellt, aber auf Grund der für das abgelaufene Kalenderjahr geltenden all gemeinen Bemessungsgrundlage (§ 30 Abs. 2) zu berechnen sind.
        (4) Die Feststellung der neuen monatlichen Rentenzahlbeträge soll
        die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte in der Regel der Deutschen Bundespost übertragen.
        (5) Absätze 1 bis 4 gelten nicht für Steigerungsbeträge aus Beiträgen der Höherversicherung.
        b) § 49 wird gestrichen.
        c) § 50 wird gestrichen.
        d) § 51 wird gestrichen.
        Arb. 25. In § 1282
        werden in Absatz 1 die Worte „ , wegen Erwerbsunfähigkeit oder ein Altersruhegeld" gestrichen
        und wird ein Absatz 1 a mit folgender Fassung eingefügt:
        (1 a) Trifft eine Rente wegen Erwerbsunfähigkeit oder ein Altersruhegeld aus der Rentenversicherung der Arbeiter mit einer Verletztenrente aus der Unfallversicherung zusammen, so ruht die Rente aus der Rentenversicherung der Arbeiter insoweit, als sie zusammen mit der Verletztenrente aus der Unfallversicherung sowohl den Jahresarbeitsverdienst, der der Berechnung der Verletztenrente zugrunde liegt, als auch die für ihre Berechnung maßgebende Rentenbemessungsgrundlage (§ 1260 Abs. 1 und 3) übersteigt.
        Ang. 26. In § 54
        werden in Absatz 1 die Worte „ , wegen Erwerbsunfähigkeit oder ein Altersruhegeld" gestrichen
        und wird ein Absatz 1 a mit folgender Fassung eingefügt:
        (1 a) Trifft eine Rente wegen Erwerbsunfähigkeit oder ein Altersruhegeld aus der Rentenversicherung der Angestellten mit einer Verletztenrente aus der Unfallversicherung zusammen, so ruht die Rente aus der Rentenversicherung der Angestellten insoweit, als sie zusammen mit der Verletztenrente aus der Unfallversicherung sowohl den Jahresverdienst, der der Berechnung der Verletztenrente zugrunde liegt, als auch die für ihre Bemessung maßgebende Rentenbemessungsgrundlage (§ 30 Abs. 1 und 3) übersteigt.
        Arb. 27. In § 1283 Abs. 3 werden hinter den Worten „Die Waisenrente aus der Rentenversicherung der Arbeiter" die Worte „ohne Kinderzuschuß" eingefügt.
        Ang. 28. In § 55 Abs. 3 werden hinter den Worten „Die Waisenrente aus der Rentenversicherung der Angestellten" die Worte „ohne Kinderzuschuß" eingefügt.
        Arb. 29. Im zweiten Abschnitt unter Buchstabe A werden vor „III. Witwen- und Witwerrentenabfindung" die folgende neue Zwischenüberschrift:
        „II a. Pflegegeld"
        und der folgende neue § 1304 a eingefügt:
        § 1304 a
        (1) Zu dem Altersruhegeld der Rente wegen Erwerbsunfähigkeit und der Witwen- (Witwer-)rente wird ein Pflegegeld gewährt, solange der Rentner so hilflos ist, daß er nicht ohne fremde Wartung und Pflege bestehen kann. Blinde gelten als pflegebedürftig.
        (2) Das Pflegegeld beträgt ein Fünftel der allgemeinen Bemessungsgrundlage.
        (3) Das Pflegegeld bleibt bei Anwendung der Vorschriften über Höchst- und Mindestbeträge der Rente und über das Zusammentreffen der Renten unberücksichtigt.
        (4) Das Pflegegeld wird für jeden Rentner nur einmal und nur mit dem Betrage gewährt, um den das Pflegegeld nach diesem Gesetz höher ist als das Pflegegeld oder eine ähnliche Leistung, die nach anderen gesetzlichen Vorschriften für die gleichen Rentner gewährt wird.
        (5) Das Pflegegeld ruht während der Pflege in einer Krankenanstalt, Heilanstalt oder sonstigen Anstalt mit dem Beginn des auf den Tag der Aufnahme in die Anstalt folgenden Monats, wenn die Kosten für den Anstaltsaufenthalt ganz oder überwiegend von einem Träger der Sozialversicherung oder aus öffentlichen Mitteln getragen werden.
        Ang. 30. Im Zweiten Abschnitt unter Buchstabe A werden vor ,,III. Witwen- und Witwerrentenabfindung" die folgende neue Zwischenüberschrift:
        „II a. Pflegegeld"
        und der folgende neue § 80 eingefügt:
        § 80
        (1) Zu dem Altersruhegeld der Rente wegen Erwerbsunfähigkeit und der Witwen- (Witwer-)rente wird ein Pflegegeld gewährt, solange der Rentner so hilflos ist, daß er nicht ohne fremde Wartung und Pflege bestehen kann. Blinde gelten als pflegebedürftig.
        (2) Das Pflegegeld beträgt ein Fünftel der allgemeinen Bemessungsgrundlage.
        (3) Das Pflegegeld bleibt bei Anwendung der Vorschriften über Höchst- und Mindestbeträge der Rente und über das Zusammentreffen der Renten unberücksichtigt.
        (4) Das Pflegegeld wird für jeden Rentner nur einmal und nur mit dem Betrage gewährt, um den das Pflegegeld nach diesem Gesetz höher ist als das Pflegegeld oder eine ähnliche Leistung, die nach anderen gesetzlichen Vorschriften für den gleichen Rentner gewährt wird.
        (5) Das Pflegegeld ruht während der Pflege in einer Krankenanstalt, Heilanstalt oder sonstigen Anstalt mit dem Beginn des auf den Tag der Aufnahme in die Anstalt folgenden Monats, wenn die Kosten für den Anstaltsaufenthalt ganz oder überwiegend von einem Träger der Sozialversicherung oder aus öffentlichen Mitteln getragen werden.
        Arb. 31. In § 1385 Abs. 1 werden die Worte „14 vom Hundert" durch die Worte „12 vom Hundert" ersetzt.
        Ang. 32. In § 112 Abs. 1 werden die Worte „14 vom Hundert" durch die Worte „12 vom Hundert" ersetzt.
        Arb. 33. a) In § 1389 Abs. 1 werden die Worte ,,, die nicht Leistungen der Alterssicherung sind," gestrichen.
        b) § 1389 Abs. 2 erhält folgende Fassung:
        (2) Der Zuschuß des Bundes beträgt 40 vom Hundert des Rentenaufwandes.
        Ang. 34. a) In § 116 Abs. 1 werden die Worte „, die nicht Leistungen der Alterssicherung sind," gestrichen.
        b) § 116 Abs. 2 erhält folgende Fassung:
        (2) Der Zuschuß des Bundes beträgt 40 vom Hundert des Rentenaufwandes.
        Zu Artikel 2 :
        Arb. 35. § 4 erhält folgende Fassung:
        § 4
        Wer bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes die Selbstversicherung (§ 1243 der Reichsversicherungsordnung alter Fassung) begonnen hat oder bis zum 31. Dezember 1957 von dem Recht der Weiterversicherung (§ 1244 der Reichsversicherungsordnung alter Fassung) Gebrauch gemacht hat, kann die Versicherung fortsetzen, auch wenn die Voraussetzungen des § 1233 Abs. 1 Satz 1 der Reichsversicherungsordnung nicht erfüllt sind. § 1233 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 und 3 der Reichsversicherungsordnung gilt.
        Ang. 36. § 5 erhält folgende Fassung:
        § 5
        Wer bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes die Selbstversicherung (§ 21 des
        Angestelltenversicherungsgesetzes alter
        Fassung) begonnen hat oder bis zum
        31. Dezember 1957 von dem Recht der
        Weiterversicherung (§ 21 des Angestelltenversicherungsgesetzes alter Fassung)
        Gebrauch gemacht hat, kann die Versicherung fortsetzen, auch wenn die Voraussetzungen des § 10 Abs. 1 Satz 1 des Angestelltenversicherungsgesetzes nicht erfüllt sind. § 10 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 und 3
        des Angestelltenversicherungsgesetzes gilt.
        Arb. 37. In § 10 Abs. 1 wird die Fassung der entsprechenden Vorschrift der Regierungsvorlage (Artikel 3 § 18) wiederhergestellt. Sie lautet wie folgt:
        (1) Die allgemeine Bemessungsgrundlage im Sinne des § 1260 Abs. 2 der Reichsversicherungsordnung ist für im Jahre 1957 eintretende Versicherungsfälle 4344 Deutsche Mark.
        Ang. 38. In § 10 Abs. 1 wird die Fassung der entsprechenden Vorschrift der Regierungsvorlage (Artikel 3 § 18) wiederhergestellt. Sie lautet wie folgt:
        (1) Die allgemeine Bemessungsgrundlage im Sinne des § 30 Abs. 2 des Angestelltenversicherungsgesetzes ist für im Jahre 1957 eintretende Versicherungsfälle 4344 Deutsche Mark.
        Arb. 39. Nach § 34 wird folgender § 34 a eingefügt:
        § 34 a
        (1) Der Rentner kann beantragen, das die Rente, die ihm bei Inkrafttreten dieses Gesetzes gewährt wird, nach den Vorschriften des Artikels 1 umgerechnet wird, sofern er die zur Umrechnung der Rente notwendigen 'Unterlagen beibringt. Fehlen Unterlagen lediglich für Zeiten, für die Leistungen nach dem Fremdrenten-und Auslandsrentengesetz vom 7. August 1953 (Bundesgesetzbl. I S. 848) in der Fassung der Änderungsgesetze vom 21. Januar 1956 (Bundesgesetzbl. I S. 17) und vom 4. September 1956 (Bundesgesetzbl. I S. 767) zu gewähren sind, so steht dies dem Antrag auf Umrechnung nicht entgegen; für die fehlenden Versicherungszeiten gelten dann die Entgelte, die nach dem Fremdrenten- und Auslandsrentengesetz festgestellt werden.
        (2) Auf die umgerechneten Renten finden die Höchstbeträge (§ 33 dieses Artikels) keine Anwendung. § 35 dieses Artikels gilt.
        Ang. 40. Nach § 32 wird folgender § 32 a eingefügt:
        § 32 a
        (1) Der Rentner kann beantragen, daß die Rente, die ihm bei Inkrafttreten dieses Gesetzes gewährt wird, nach den Vorschriften des Artikels 1 umgerechnet wird, sofern er die zur Umrechnung der Rente notwendigen Unterlagen beibringt. Fehlen Unterlagen lediglich für Zeiten, für die Leistungen nach dem Fremdrenten-und Auslandsrentengesetz vom 7. August 1953 (Bundesgesetzbl. I S. 848) in der Fassung der Änderungsgesetze vom 21. Januar 1956 (Bundesgesetzbl. I S. 17) und vom 4. September 1956 (Bundesgesetzbl. I S. 767) zu gewähren sind, so steht dies dem Antrag auf Umrechnung nicht entgegen; für die fehlenden Versicherungszeiten gelten dann die Entgelte, die nach dem Fremdrenten- und Auslandsrentengesetz festgestellt werden.
        (2) Auf die umgerechneten Renten finden die Höchstbeträge (§ 31 dieses Artikels) keine Anwendung. § 33 dieses Artikels gilt.
        Arb. 41. In § 35 Abs. 1 Satz 1 werden die Worte
        „bei Versichertenrente 21 Deutsche Mark, bei Hinterbliebenenrente
        14 Deutsche Mark"
        durch die Worte
        „bei Versichertenrenten
        mindestens 100 Deutsche Mark,
        bei Witwen- und Witwerrenten
        mindestens 60 Deutsche Mark beträgt, jedoch
        bei Versichertenrenten 21 Deutsche Mark, bei Hinterbliebenenrenten
        14 Deutsche Mark"
        ersetzt.
        Arb. 42. § 35 Abs. 3 erhält folgende Fassung:
        (3) Die Aufwendungen für den Sonderzuschuß erstattet der Bund.
        Arb. 43. Dem § 35 wird folgender neuer Absatz 5 angefügt:
        (5) Soweit bei Versorgungsrenten nach dem Bundesversorgungsgesetz und bei Unterhaltshilfen nach dem Lastenausgleichsgesetz die Gewährung oder die Höhe der Leistungen davon abhängig ist, daß bestimmte Einkommensgrenzen nicht überschritten werden, bleibt bei Versicherten ein Betrag von 21 Deutsche Mark, bei Hinterbliebenen ein Betrag von 14 Deutsche Mark monatlich bei der Ermittlung des Einkommens unberücksichtigt.
        Ang. 44. In § 33 Abs. 1 Satz 1 werden die Worte
        „bei Versichertenrente 21 Deutsche Mark, bei Hinterbliebenenrente
        14 Deutsche Mark"
        durch die Worte
        „bei Versichertenrenten
        mindestens 100 Deutsche Mark,
        bei Witwen- und Witwerrenten
        mindestens 60 Deutsche Mark beträgt, jedoch
        bei Versichertenrenten
        21 Deutsche Mark,
        bei Hinterbliebenenrenten
        14 Deutsche Mark
        ersetzt.
        Ang. 45. § 33 Abs. 3 erhält folgende Fassung:
        (3) Die Aufwendungen für den Sonderzuschuß erstattet der Bund.
        Ang. 46. Dem § 33 wird folgender neuer Absatz 5 angefügt:
        (5) Soweit bei Versorgungsrenten nach dem Bundesversorgungsgesetz und bei Unterhaltshilfen nach dem Lastenausgleichsgesetz die Gewährung oder die Höhe der Leistungen davon abhängig ist, daß bestimmte Einkommensgrenzen nicht überschritten werden, bleibt bei Versicherten ein Betrag von 21 Deutsche Mark, bei Hinterbliebenen ein Betrag von 14 Deutsche Mark monatlich bei der Ermittlung des Einkommens unberücksichtigt.
        Arb. 47. § 36 erhält folgende Fassung:
        § 36
        (1) Auf Renten, die nach den §§ 30 bis 34 dieses Artikels umzustellen sind, sind für den Monat März 1957 und die folgenden Monate neben der bisher gewährten Rente monatliche Vorschüsse auf die Renten, auf die nach Inkrafttreten dieses Gesetzes Anspruch besteht, zu zahlen. Der Vorschuß beträgt für Empfänger eines Rentenmehrbetrages nach dem RentenMehrbetrags-Gesetz vom 23. November 1954 (Bundesgesetzbl. I S. 345) das Dreifache dieses Rentenmehrbetrages, jedoch bei Bezug
        von Versichertenrenten
        mindestens 21 Deutsche Mark,
        von Witwen- und Witwerrenten
        mindestens 14 Deutsche Mark,
        für Empfänger von Waisenrenten
        10 Deutsche Mark,
        und für die übrigen Empfänger
        von Versichertenrenten 21 Deutsche Mark,
        von Witwen- und Witwerrenten
        14 Deutsche Mark.
        (2) Die Vorschußzahlung endet mit Beginn des Monats, für den die neue Rente nach den §§ 30 bis 34 dieses Artikels zur Auszahlung kommt.
        (3) Die Vorschußzahlung wird bei der Auszahlung auf Leistungen der Unfallversicherung, der Arbeitslosenhilfe, der Kriegsopferversorgung und auf Leistungen aus dem Bundesentschädigungsgesetz sowie auf Unterhaltshilfe nach dem Lastenausgleichsgesetz und auf Fürsorgeunterstützung nicht angerechnet. § 5 Abs. 2 des Renten-Mehrbetrags-Gesetzes gilt entsprechend.
        Ang. 48. § 34 erhält folgende Fassung:
        § 34
        (1) Auf Renten, die nach den §§ 28 bis 32 dieses Artikels umzustellen sind, sind für den Monat März 1957 und die folgenden Monate neben der bisher gewährten Rente monatliche Vorschüsse auf die Renten, auf die nach Inkrafttreten dieses Gesetzes Anspruch besteht, zu zahlen. Der Vorschuß beträgt für Empfänger eines Rentenmehrbetrages nach dem Renten-Mehrbetrags-Gesetz vom 23. November 1954 (Bundesgesetzbl. I S. 345) das Dreifache dieses Rentenmehrbetrages, jedoch bei Bezug von Versichertenrenten
        mindestens 21 Deutsche Mark, von Witwen- und Witwerrenten
        mindestens 14 Deutsche Mark,
        für Empfänger von Waisenrenten
        10 Deutsche Mark,
        und für die übrigen Empfänger
        von Versichertenrenten 21 Deutsche Mark,
        von Witwen- und Witwerrenten
        14 Deutsche Mark,
        (2) Die Vorschußzahlung endet mit Beginn des Monats, für den die neue Rente nach den §§ 28 bis 32 dieses Artikels zur Auszahlung kommt.
        (3) Die Vorschußzahlung wird bei der Auszahlung auf Leistungen der Unfallversicherung, der Arbeitslosenhilfe, der Kriegsopferversorgung und auf Leistungen aus dem Bundesentschädigungsgesetz sowie auf Unterhaltshilfe nach dem Lastenausgleichsgesetz und auf Fürsorgeunterstützung nicht angerechnet. § 5 Abs. 2 des Renten-Mehrbetrags-Gesetzes gilt entsprechend.
        Arb. 49. Nach § 36 wird folgender neuer § 36 a eingefügt:
        § 36 a
        Dem Rentenempfänger ist über die nach den §§ 30 bis 42 dieses Artikels umgestellte Rente ein schriftlicher Bescheid zu erteilen.
        Ang. 50. Nach § 34 wird folgender neuer § 34 a eingefügt:
        § 34 a
        Dem Rentenempfänger ist über die nach den §§ 28 bis 39 a dieses Artikels umge-
        stellte Rente ein schriftlicher Bescheid zu erteilen.
        Zu Artikel 3:
        Arb. 51. In § 5 wird folgender Absatz 1 a eingefügt:
        (1 a) § 48 Nr. 1 des Rentenversicherungsüberleitungsgesetzes vom 10. Juli 1952 (Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin
        S. 588) gilt weiter.
        Ang. 52. In § 5 wird folgender Absatz 1 a eingefügt:
        (1 a) § 48 Nr. 1 des Rentenversicherungsüberleitungsgesetzes vom 10. Juli 1952 ,(Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin
        S. 588) gilt weiter.
        Bonn, den 20. Januar 1957
        Ollenhauer und Fraktion
        Anlage 8 Umdruck 915
        (Vgl. S. 10559 D)
        Änderungsantrag der Fraktion der DP zur dritten Beratung des Entwurfs eines Arbeiterrentenversicherungs-Neuregelungsgesetzes und des Entwurfs eines Angestelltenversicherungs-Neuregelungsgesetzes (Drucksachen 3115, 3080, 2314, 2437, zu 2437).
        Der Bundestag wolle beschließen: Zu Artikel 1:
        Ang. In § 30 Abs. 3 Buchstabe b werden die Worte „29. Juni" durch die Worte „1. Juli" ersetzt.
        Bonn, den 20. Januar 1957
        Schneider (Bremerhaven) und Fraktion
        Anlage 9 Umdruck 916
        (Vgl. S. 10567 C, 10573 D)
        Änderungsantrag der Fraktionen der FVP, DP zur dritten Beratung des Entwurfs eines Arbeiterrentenversicherungs-Neuregelungsgesetzes und des Entwurfs eines Angestelltenversicherungs-Neuregelungsgesetzes (Drucksachen 3115, 3080, 2314, 2437, zu 2437).
        Der Bundestag wolle beschließen: Zu Artikel 1:
        Arb. 1. In § 1279 werden in Satz 1 die Worte „dem Bundesminister für Arbeit" ersetzt durch die Worte „der Bundesregierung".
        Ang. 2. In § 51 werden in Satz 1 die Worte „dem Bundesminister für Arbeit" ersetzt durch die Worte „der Bundesregierung".
        Bonn, den 21. Januar 1957
        Dr. Schneider (Lollar) und Fraktion Frau Kalinke
        Dr. Brühler und Fraktion
        Anlage 10 Umdruck 920
        (Vgl. S. 10578 D, 10579 A)
        Änderungsantrag der Fraktion der FDP zur dritten Beratung des Entwurfs eines Angestelltenversicherungs-Neuregelungsgesetzes (Drucksachen
        3115, 3080, 2314, 2437, zu 2437).
        Der Bundestag wolle beschließen:
        Zu Artikel 2:
        Ang. In § 1 wird folgender Buchstabe c eingefügt:
        oder
        c) bei einem Versorgungsverband der Wirtschaft für den Fall des Todes und des Erlebensjahres versichert sind, sofern für diese Versicherung mindestens ebenso viel aufgewendet wird, wie Beiträge zur Rentenversicherung der Angestellten zu entrichten wären.
        Bonn, den 21. Januar 1957
        Dr. Becker (Hersfeld) und Fraktion
        Anlage 11 Umdruck 921
        (Vgl. S. 10585 C, 10589 C)
        Änderungsantrag der Fraktion der SPD zur dritten Beratung des Entwurfs eines Angestelltenversicherungs-Neuregelungsgesetzes (Drucksachen 3115, 3080, 2314, 2437, zu 2437).
        Der Bundestag wolle beschließen:
        Zu Artikel 2:
        Ang. In § 48
        a) wird nach Absatz 1 ein neuer Absatz 1 a mit folgender Fassung eingefügt:
        (1 a) Handwerker können auf Antrag die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Beitragssätze entrichten. Bei der Errechnung der Steigerungsbeträge aus diesen Beiträgen wird die Bemessungsgrundlage (§ 30 Abs. 1 des Angestelltenversicherungsgesetzes) für diese Zeiten um denselben Vomhundertsatz verringert, um den der gezahlte Beitragssatz niedriger ist als ,der Beitragssatz nach diesem Gesetz. ;
        b) dem Absatz 2 wird ein neuer Satz 3 mit folgender Fassung angefügt:
        Sind die Voraussetzungen für die Befreiung von der halben Beitragsleistung erfüllt und ist diese beantragt, so können auf Antrag an Stelle der Beiträge nach Artikel 1 die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Beitragssätze entrichtet werden; Absatz 1 a Satz 2 gilt entsprechend. ;
        c) die Absätze 3 und 4 werden gestrichen;
        d) Absatz 5 erhält folgende Fassung:
        (5) Reicht das Beitragsaufkommen aus den Beiträgen zur Altersversorgung für das Deutsche Handwerk (Artikel 2 Abs. 4 des Gesetzes zur vorläufigen Änderung des Gesetzes über die Altersversorgung für das Deutsche Handwerk vom 27. August 1956 — Bundesgesetzbl. I S. 755) zusammen mit dem Teil des Bundeszuschusses für die Rentenversicherung der Angestellten, der ,dem Verhältnis der Ausgaben für Renten oder Rententeile nach Absatz 1 zu den Gesamtrentenausgaben der Rentenversicherung der Angestellten im voran-
        gegangenen Kalenderjahr entspricht, voraussichtlich zur Deckung der Aufwendungen nach Absatz 1 für das laufende und für das nächste Kalenderjahr nicht aus, so sind die erforderlichen Mittel vom Bund aufzubringen (Bundesgarantie).
        Bonn, den 21. Januar 1957
        Ollenhauer und Fraktion
        Anlage 12 Umdruck 922
        (Vgl. S. 10568 B, 10573 B, D)
        Änderungsantrag der Fraktion der SPD zur dritten Beratung des Entwurfs eines Arbeiterrentenversicherungs-Neuregelungsgesetzes und des Entwurfs eines Angestelltenversicherungs-Neuregelungsgesetzes (Drucksachen 3115, 3080, 2314, 2437, zu 2437).
        Auf Umdruck 914 werden im F a 11e der Ablehnung der Anträge unter N r. 2 3 a) und N r. 2 4 a) die Anträge unter Nr. 23 b), c) und d) und unter Nr. 24 b), c) und d) wie folgt gefaßt:
        Der Bundestag wolle beschließen:
        Arb. 23. b) In § 1277 sind die Worte „des Sozialbeirates" durch die Worte „der Gewerkschaften und der Vereinigungen von Arbeitgebern" zu ersetzen.
        c) § 1278 wird gestrichen.
        d) § 1279 wird gestrichen.
        Ang. 24. b) In § 49 sind die Worte „des Sozialbeirates" durch die Worte „der Gewerkschaften und der Vereinigungen von Arbeitgebern" zu ersetzen.
        c) § 50 wird gestrichen.
        d) § 51 wird gestrichen.
        Bonn, den 21. Januar 1957
        011enhauer und Fraktion
        Anlage 13 Umdruck 923
        (Vgl. S. 10593 B, C)
        Änderungsantrag*) der Fraktion der FDP zur dritten Beratung des Entwurfs eines Arbeiterrentenversicherungs-Neuregelungsgesetzes und des Entwurfs eines Angestelltenversicherungs-Neuregelungsgesetzes (Drucksachen 3115, 3080, 2314, 2437, zu 2437).
        Der Bundestag wolle beschließen: Zu Artikel 3:
        Arb. 1. Dem § 6 wird folgender Halbsatz angefügt: das die im Zeitpunkt seines Inkrafttretens im Saarland geltenden günstigeren Regelungen aufrechterhalten muß.
        Ang. 2. Dem § 6 wird folgender Halbsatz angefügt: , das die im Zeitpunkt seines Inkrafttretens im Saarland geltenden günstigeren Regelungen aufrechterhalten muß.
        Bonn, den 21. Januar 1957
        Dr. Bucher und Fraktion
        ') Dieser Antrag tritt an die Stelle des Antrags auf Umdruck 913 Ziffern 34 und 35.
        Anlage 14 Umdruck 925
        (Vgl. S. 10593 C)
        Änderungsantrag der Abgeordneten Stingl und Genossen zur dritten Beratung des Entwurfs eines Arbeiterrentenversicherungs-Neuregelungsgesetzes und des Entwurfs eines AngestelltenversicherungsNeuregelungsgesetzes (Drucksachen 3115, 3080, 2314, 2437, zu 2437).
        Der Bundestag wolle folgende redaktionelle Änderungen beschließen:
        Arbeiterrentenversicherung Zu Artikel 1:
        1. In § 1272 Abs. 2 Nr. 2 muß es in der Klammer statt „§ 1258 Abs. 3" richtig heißen „§ 1252 a Abs. 2".
        2. In § 1294 Abs. 1 und Abs. 4 muß es jeweils statt „§ 1272 Abs. 5" richtig heißen „§ 1272 Abs. 4".
        3. In § 1306 Abs. 1 und in § 1307 Abs. 1 muß es jeweils statt „23. Juni 1948" richtig heißen „24. Juni 1948".
        Zu Artikel 2:
        4. In § 51 Abs. 1 muß es statt „§ 1206 Abs. 1 Nr. 6" richtig heißen „§ 1256 Abs. 1 Nr. 6".
        Angestelltenversicherung Zu Artikel 1:
        1. In § 10 Abs. 1 Satz 1 muß es statt „nach dem Gesetz über die Rentenversicherung der Arbeiter" richtig heißen „nach dem Vierten Buch der Reichsversicherungsordnung".
        2. In § 34 Abs. 1 Nr. 1 muß es statt „Quittungskarten" richtig heißen „Versicherungskarten".
        3. In § 44 Abs. 2 Nr. 2 muß es in der Klammer statt „§ 28 Abs. 3" richtig heißen „§ 23 a Abs. 2".
        4. In § 45 Abs. 2 muß es statt „§ 39" richtig heißen „§ 38 Abs. 2".
        5. In § 66 Abs. 1 und Abs. 4 muß es jeweils statt „§ 44 Abs. 5" richtig heißen „§ 44 Abs. 4".
        6. In § 77 muß es statt „§ 161" richtig heißen „§ 76 Abs. 2".
        7. In § 112 muß es in Absatz 3 und 4 jeweils unter Buchstabe b statt „§ 2 Nr. 3 und 4" richtig „§ 2 Nr. 3 bis 6",
        unter Buchstabe c statt „§ 2 Nr. 5" richtig „§ 2 Nr. 7",
        unter Buchstabe d statt „§ 2 Nr. 6" richtig „§ 2 Nr. 8"
        heißen.
        8. In § 113 Abs. 2 muß es statt „§ 2 Nr. 3 und 4" richtig heißen „§ 2 Nr. 3 bis 6".
        Zu Artikel 2:
        9. In § 15 a muß es statt „§ 39" richtig heißen „§ 38 Abs. 2".
        Bonn, den 21. Januar 1957
        Stingl
        Dr. Jentzsch
        Frau Kalinke
        Frau Finselberger
        Dr. Berg
        Dr. Schellenberg
        Frau Döhring
        Dr. Preller
        Frau Korspeter
        Arndgen Horn
        Schüttler
        Wolf (Stuttgart)
        Hahn
        Frau Rösch
        Anlage 15 Umdruck 912
        (Vgl. S. 10599 C)
        Entschließungsantrag der Fraktionen der CDU/ CSU, FVP zur dritten Beratung des Entwurfs eines Arbeiterrentenversicherungs-Neuregelungsgesetzes und des Entwurfs eines AngestelltenversicherungsNeuregelungsgesetzes (Drucksachen 3115, 3080, 2437, zu 2437).
        Der Bundestag wolle beschließen: Die Bundesregierung wird ersucht,
        alsbald mit den Länderregierungen zu prüfen, welche Möglichkeiten bestehen, die zur Zeit noch unterschiedlichen Regelungen über Pflegegeld an Blinde zu vereinheitlichen.
        Dabei ist zu prüfen, inwieweit Personen, die auf Grund anderer Gebrechen pflegebedürftig geworden sind, in eine solche Regelung einbezogen werden können.
        Die Bundesregierung wird ferner ersucht,
        dem Bundestag mit tunlichster Beschleunigung einen Gesetzentwurf über die Neueregelung des Fürsorgerechts vorzulegen.
        Bonn, den 19. Januar 1957
        Dr. Krone und Fraktion
        von Manteuffel (Neuß) und Fraktion
        Anlage 16 Umdruck 917
        (Vgl. S. 10599 C)
        Entschließungsantrag der Fraktion der DP zur dritten Beratung des Entwurfs eines Arbeiterrentenversicherungs-Neuregelungsgesetzes und des Entwurfs eines Angestelltenversicherungs-Neuregelungsgesetzes (Drucksachen 3115, 3080, 2314, 2437, zu 2437).
        Der Bundestag wolle beschließen: Die Bundesregierung wird ersucht,
        dem Bundestag einen Gesetzentwurf über die Neuregelung des Fürsorgerechts vorzulegen. Ziel dieser Neuregelung sollinsbesondere die Schaffung einer „sozialen Ausgleichsrente" als Maßnahmen einer gehobenen Fürsorge sein, die allen Empfängern von geringen Sozialeinkommen und Renten aus Rentenversicherungen, aus dem Lastenausgleich und der Sonderversorgung eine ausreichende Existenzgrundlage sichert.
        Bonn, den 21. Januar 1957
        Frau Kalinke
        Dr. Brühler und Fraktion
        Anlage 17 Umdruck 918
        (Zurückgezogen)
        Entschließungsantrag der Fraktion der DP zur dritten Beratung des Entwurfs eines Arbeiterrentenversicherungs-Neuregelungsgesetzes und des Entwurfs eines Angestelltenversicherungs-Neuregelungsgesetzes (Drucksachen 3115, 3080, 2314, 2437, zu 2437).
        Der Bundestag wolle beschließen: Die Bundesregierung wird ersucht,
        unverzüglich mit den Länderregierungen eine einheitliche Gesetzesvorlage für ein Bundesblindengesetz, insbesondere über das Pflegegeld an Blinde, zu erarbeiten, damit diese Gesetzesvorlage noch in dieser Wahlperiode des Bundestages verabschiedet wird.
        Bonn, den 21. Januar 1957
        Frau Kalinke
        Dr. Brühler und Fraktion
        Anlage 18 Umdruck 919
        (Vgl. S. 10599 C)
        Ang. Entschließungsantrag der Fraktion der SPD zur dritten Beratung des Entwurfs eines Angestelltenversicherungs-Neuregelungsgesetzes (Drucksachen 3115, 3080, 2314, 2437, zu 2437).
        Zu Artikel 2 § 48:
        Der Bundestag wolle beschließen:
        Die Bundestagsausschüsse für Sozialpolitik und für Sonderfragen des Mittelstandes werden beauftragt, über ,die Auswirkungen der Neuregelung des Rechts der Arbeiter und der Angestellten auf die Altersversorgung für das Deutsche Handwerk bis zum 31. Mai 1957 Bericht zu erstatten. Der Bericht soll u. a. zu folgenden Fragen Stellung nehmen:
        1. Ist die Beibehaltung der Handwerkerpflichtversicherung mit Beiträgen und Leistungen, die denen für Arbeiter und Angestellte entsprechen, angezeigt?
        2. Ist die Umwandlung der Handwerkerpflichtversicherung in eine Teilversicherung angezeigt?
        3. Ist die Aufliebung der Handwerkerpflichtversicherung angezeigt?
        Sollte die Beibehaltung der Handwerkerpflichtversicherung in dieser oder jener Form im Bericht empfohlen werden, so ist ferner dazu Stellung zu nehmen, ob die Errichtung eines besonderen rechtsfähigen Trägers der Handwerkerpflichtversicherung angebracht ist oder welche sonstigen Vorschläge in organisatorischer und finanzwirtschaftlicher Hinsicht gemacht werden.
        Die Bundestagsausschüsse für Sozialpolitik und für Sonderfragen des Mittelstandes haben Versicherte und Sachverständige aus den verschiedensten Zweigen des Handwerks sowie Sachverständig e der gesetzlichen Rentenversicherung und der privaten Lebensversicherung zu hören.
        Bonn, den 21. Januar 1957
        Ollenhauer und Fraktion
        Anlage 19 Drucksache 3109
        (Vgl. S. 10598 D)
        Schriftlicher Bericht
        des Ausschusses für Außenhandelsfragen (23. Ausschuß) über den Entwurf einer Vierundsechzigsten Verordnung über Zollsatzänderungen (Drehteile usw.) (Drucksache 3061).
        Berichterstatter:
        Abgeordneter Müller (Erbendorf)
        Der Ausschuß für Außenhandelsfragen hat sich in seiner Sitzung am 18. Januar 1957 mit dem Ent-
        wurf einer Vierundsechzigsten Verordnung über Zollsatzänderungen (Drehteile usw.) — Drucksache 3061 — befaßt; er hat sich der Begründung der Bundesregierung angeschlossen und einstimmig dem Verordnungsentwurf mit den aus dem Ausschußantrag sich ergebenden Änderungen zugestimmt.
        Bonn, den 18. Januar 1957
        Müller (Erbendorf)
        Berichterstatter
        Anlage 20 Drucksache 3110
        (Vgl. S. 10598 D)
        Schriftlicher Bericht
        des Ausschusses für Außenhandelsfragen (23. Ausschuß) über den Entwurf einer Fünfundsechzigsten
        Verordnung über Zollsatzänderungen (Melasse) (Drucksache 3062).
        Berichterstatter: Abgeordneter Richarts
        Der Ausschuß für Außenhandelsfragen hat sich in seiner Sitzung vom 18. Januar 1957 mit dem Entwurf einer Fünfundsechzigsten Verordnung über Zollsatzänderungen (Melasse) — Drucksache 3062 — befaßt; er hat sich der Begründung der Bundesregierung angeschlossen und einstimmig dem Verordnungsentwurf mit den aus dem Ausschußantrag sich ergebenden Änderungen zugestimmt.
        Bonn, den 18. Januar 1957
        Richarts
        Berichterstatter
        Namentliche Abstimmungen
        in der dritten Beratung über die Entwürfe eines ArbeiterrentenversicherungsNeuregelungsgesetzes und eines Angestelltenversicherungs-Neuregelungsgesetzes:
        1. über die gleichlautenden Änderungsanträge der Fraktion der DP (Umdruck 910 Ziffer 9) und der Fraktion der FDP (Umdruck 913 Ziffer 1) zu Art. 1 § 5 Abs. 1 (Vgl. S. 10554 D, 10556 B),
        2. über den Änderungsantrag der Fraktion der SPD zu § 1260 bzw. § 30 (Umdruck 914 Ziffern 13 und 14) (Vgl. S. 10560 C, 10562 A),
        3. über den Änderungsantrag der Fraktion der DP über die Einfügung eines § 1271 a bzw. eines § 43 a (Umdruck 910 Ziffern 18 und 19) (Vgl. S. 10566 C),
        4. über den Eventualantrag der Fraktion der SPD zu den §§ 1277 bzw. 49 (Umdruck 922 Ziffern 23 b und 24 b) (Vgl. S. 10573 B),
        Name Abstimmung 1 Abstimmung 1 Abstimmung Abstimmung
        1 2 3 4
        CDU/CSU
        Frau Ackermann . . . . Nein Nein Nein Nein
        Dr. Adenauer Nein Nein Nein Nein
        Albers Nein Nein Nein Nein
        Albrecht (Hamburg) . Ja Nein Nein Nein
        Arndgen Nein Nein Nein Nein
        Baier (Buchen) . . . Nein Nein Nein Nein
        Barlage Nein Nein Nein Nein
        Dr. Bartram beurlaubt beurlaubt beurlaubt beurlaubt
        Bauer (Wasserburg) . Ja Nein Nein Nein
        Bauereisen Nein Nein Nein Nein
        Bauknecht Nein Nein Nein Nein
        Bausch Nein Nein Nein Nein
        Becker (Pirmasens) . . Nein Nein Nein Nein
        Bender Ja Nein Nein Nein
        Berendsen beurlaubt beurlaubt beurlaubt beurlaubt
        Dr. Bergmeyer . . . . Nein Nein Nein Nein
        Fürst von Bismarck . . . Ja * * *
        Blank (Dortmund) . . . Nein Nein Nein Nein
        Frau Dr. Bleyler
        (Freiburg) Ja Nein Nein Nein
        Blöcker Nein Nein Nein Nein
        Bock Nein Nein Nein Nein
        von Bodelschwingh . . . Nein Nein Nein Nein
        Dr. Böhm (Frankfurt) . Ja Nein Nein Nein
        Brand (Remscheid) . . . Nein Nein Nein Nein
        Frau Brauksiepe . . . . Nein Nein Nein *
        Dr. von Brentano . . . . — Nein Nein Nein
        Brese Nein Nein Nein Nein
        Frau Dr. Brökelschen . . Nein Nein Nein Nein
        Dr. Brönner Ja Nein Nein Nein
        Brookmann (Kiel) Nein Nein Nein Nein
        Brück Nein Nein Nein Nein
        Dr. Bucerius Nein Nein Nein Nein
        Dr. von Buchka . . . . Nein Nein Nein Nein
        Dr. Bürkel Ja Nein Nein Nein
        Burgemeister Nein Nein Nein Nein
        Caspers Nein Nein Nein Nein
        Cillien beurlaubt beurlaubt beurlaubt beurlaubt
        Dr. Conring Nein Nein Nein Nein
        *) Für Teile der Sitzung beurlaubt.
        Namentliche Abstimmungen
        5. über die Änderungsanträge der Fraktionen des GB/BHE und der SPD auf Einfügung eines § 1304 a bzw. eines § 80 im Zweiten Abschnitt der Gesetzentwürfe
        unter Buchstabe A (Umdruck 909 Ziffern 9 und 10 und Umdruck 914 Ziffern 29 und 30) (Vgl. S. 10576 D, 10578 B),
        6. über die Änderungsanträge der Fraktion der SPD zu den §§ 1389 bzw. 116 (Umdruck 914 Ziffern 33 und 34) (Vgl. S. 10578 C, 10579 B),
        7. über Änderungsanträge der Fraktion der SPD zu den §§ 36 bzw. 34 des Art. 2 (Umdruck 914 Ziffern 47 und 48) (Vgl. S. 10584 A, 10585 C),
        8. über den Änderungsantrag der Fraktion der FDP zu § 6 des Art. 3 (Umdruck 923 Ziffern 1 und 2) (Vgl. S. 10593 B, C),
        9. Schlußabstimmung (Vgl. S. 10598 A, 10599 A).
        Name Abstimmung Abstimmung Abstimmung Abstimmung Abstimmung
        5 6 7 8 9
        CDU/CSU
        Frau Ackermann . . . . Nein Nein Nein Nein Ja
        Dr. Adenauer Nein Nenn Nein Nein Ja
        Albers Nein Nein Nein Nein Ja
        Albrecht (Hamburg) . . Nein Nein Nein Nein Ja
        Arndgen Nein Nein Nein Nein Ja
        Baier (Buchen) Nein Nein Nein Nein Ja
        Barlage Nein Nein Nein Nein Ja
        Dr. Bartram beurlaubt beurlaubt beurlaubt beurlaubt beurlaubt
        Bauer (Wasserburg) . Nein Nein Nein Nein Ja
        Bauereisen Nein Nein Nein Nein Ja
        Bauknecht Nein Nein Nein Nein Ja
        Bausch Nein Nein Nein Nein Ja
        Becker (Pirmasens) . . Nein Nein Nein Nein Ja
        Bender Nein Nein Nein * *
        Berendsen beurlaubt beurlaubt beurlaubt beurlaubt beurlaubt
        Dr. Bergmeyer Nein Nein Nein Nein Ja
        Fürst von Bismarck . . . * * * * *
        Blank (Dortmund) . . . Nein Nein Nein Nein Ja
        Frau Dr. Bleyler
        (Freiburg) Nein Nein Nein Nein Ja
        Blöcker Nein Nein Nein Nein Ja
        Bock Nein Nein Nein Nein Ja
        von Bodelschwingh . . . Nein Nein Nein Nein Ja
        Dr. Böhm (Frankfurt) . Nein Nein Nein Nein Ja
        Brand (Remscheid) . . . Nein Nein Nein Nein Ja
        Frau Brauksiepe . . . . * * * s
        Dr. von Brentano . . . Nein Nein Nein Nein Ja
        Brese Nein Nein Nein Nein Ja
        Frau Dr. Brökelschen . . Nein Nein Nein Nein Ja
        Dr. Brönner Nein Nein Nein Nein Ja
        Brookmann (Kiel) . . Nein Nein * s *
        Brück Nein Nein Nein Nein Ja
        Dr. Bucerius Nein Nein Nein Nein Ja
        Dr. von Buchka . . . . Nein Nein Nein Nein Ja
        Dr. Bürkel Nein Nein Nein Nein Ja
        Burgemeister Nein Nein Nein Nein Ja
        Caspers Nein Nein Nein Nein Ja
        Cillien beurlaubt beurlaubt beurlaubt beurlaubt beurlaubt
        Dr. Conring Nein Nein Nein Nein Ja
        *) Für Teile der Sitzung beurlaubt.
        Name Abstimmung Abstimmung Abstimmung Abstimmung
        1 2 3 4
        Dr. Czaja Nein Nein Nein Nein
        Demmelmeier Ja Nein Nein Nein
        Diedrichsen * * *
        Frau Dietz Nein Nein Nein Nein
        Dr. Dittrich enthalten Nein Nein Nein
        Dr. Dollinger * .* *
        Donhauser Ja Nein Nein Nein
        Dr. Dresbach enthalten Nein Nein Nein
        Dr. Eckhardt beurlaubt beurlaubt beurlaubt beurlaubt
        Eckstein Nein Nein Nein Nein
        Ehren Nein Nein Nein Nein
        Engelbrecht-Greve . . . Nein Nein Nein Nein
        Dr. Dr. h. c. Erhard . . . — — — —
        Etzenbach . Nein Nein Nein Nein
        Even Nein Nein Ja Nein
        Feldmann Nein Nein Nein Nein
        Gräfin Finckenstein . Nein Nein Nein Nein
        Finckh Ja Nein Nein Nein
        Dr. Franz Nein Nein Nein Nein
        Franzen Nein Nein Nein Nein
        Friese Nein Nein Nein Nein
        Fuchs Ja Nein Nein Nein
        Funk Nein Nein Nein Nein
        Dr. Furler beurlaubt beurlaubt beurlaubt beurlaubt
        Frau Ganswindt . . . . Nein Nein Nein Nein
        Frau Dr. Gantenberg . Nein Nein Nein Nein
        Gedat Nein Nein Nein Nein
        Geiger (München) . . . enthalten Nein Nein Nein
        Frau Geisendörfer . . . Nein Nein Nein Nein
        Gengler . Nein Nein Nein Nein
        Gerns * * * *
        D. Dr. Gerstenmaier . Ja Nein Nein Nein
        Gibbert Nein Nein Nein Nein
        Giencke . Nein Nein Nein Nein
        Dr. Glasmeyer Nein Nein Nein Nein
        Dr. Gleissner (München) enthalten Nein Nein Nein
        Glüsing Nein Nein Nein Nein
        Gockeln . beurlaubt beurlaubt beurlaubt beurlaubt
        Dr. Götz Nein Nein Nein Nein
        Goldhagen Nein Nein Nein Nein
        Gontrum Nein Nein Nein Nein
        Günther Nein Nein Nein Nein
        Haasler Nein Nein Nein Nein
        Häussler Nein Nein Nein Nein
        Hahn Nein — Nein Nein
        Harnischfeger Nein Nein Nein Nein
        Heix Nein Nein Nein Nein
        Dr. Hellwig Nein Nein Nein Nein
        Dr. Graf Henckel . . . Nein Nein Nein Nein
        Dr. Hesberg Nein Nein Nein Nein
        Heye Nein * * *
        Hilbert Nein Nein Nein Nein
        Höcherl Ja Nein Nein Nein
        Dr. Höck Nein Nein Nein Nein
        Höfler beurlaubt beurlaubt beurlaubt beurlaubt
        Holla Nein Nein Nein Nein
        Hoogen Nein Nein Nein Nein
        Dr. Horlacher Nein Nein Nein Nein
        Horn Nein Nein Nein Nein
        Huth Nein Nein Nein Nein
        Illerhaus Nein Nein Nein Nein
        Dr. Jaeger Ja Nein Nein Nein
        Jahn (Stuttgart) . . . . Nein Nein Nein Nein
        Frau Dr. Jochmus . . . Ja Nein Nein Nein
        Josten Nein Nein Nein Nein
        Kahn Nein Nein Nein Nein
        Kaiser (Bonn) — — — —
        Frau Kaiser
        (Schwäbisch-Gmünd) . Ja Nein enthalten Nein
        *) Für Teile der Sitzung beurlaubt.
        Name Abstimmung Abstimmung Abstimmung Abstimmung Abstimmung
        5 6 7 8 9
        Dr. Czaja Nein Nein Nein Nein Ja
        Demmelmeier Nein Nein Nein Nein Ja
        Diedrichsen * * * * *
        Frau Dietz Nein Nein Nein Nein Ja
        Dr. Dittrich Nein Nein Nein Nein Ja
        Dr. Dollinger * * * * *
        Donhauser Nein Nein Nein Nein Ja
        Dr. Dresbach Nein Nein Nein Nein Ja
        Dr. Eckhardt beurlaubt beurlaubt beurlaubt beurlaubt beurlaubt
        Eckstein Nein Nein Nein Nein Ja
        Ehren Nein Nein Nein Nein Ja
        Engelbrecht-Greve . . . Nein Nein Nein Nein Ja
        Dr. Dr. h. c. Erhard . . . — — — — —
        Etzenbach . Nein Nein Nein Nein Ja
        Even Nein Nein Nein Nein Ja
        Feldmann . Nein Nein Nein Nein Ja
        Gräfin Finckenstein . Nein Nein Nein Nein Ja
        Finckh Nein Nein Nein Nein Ja
        Dr. Franz Nein Nein Nein Nein Ja
        Franzen Nein Nein Nein Nein Ja
        Friese Nein Nein Nein Nein Ja
        Fuchs Nein Nein Nein Nein Ja
        Funk Nein Nein Nein Nein Ja
        Dr. Furler beurlaubt beurlaubt beurlaubt beurlaubt beurlaubt
        Frau Ganswindt . . . . Nein Nein Nein Nein Ja
        Frau Dr. Gantenberg . . Nein Nein Nein Nein Ja
        Gedat . Nein Nein Nein Nein Ja
        Geiger (München) . . . Nein Nein Nein Nein Ja
        Frau Geisendörfer . . . Nein Nein Nein Nein Ja
        Gengler . Nein Nein Nein Nein Ja
        Gerns . * * *
        D. Dr. Gerstenmaier . Nein Nein Nein Nein Ja
        Gibbert Nein Nein Nein Nein Ja
        Giencke . Nein Nein Nein Nein Ja
        Dr. Glasmeyer Nein Nein Nein Nein Ja
        Dr. Gleissner (München) Nein Nein Nein Nein Ja
        Glüsing Nein Nein Nein Nein Ja
        Gockeln . beurlaubt beurlaubt beurlaubt beurlaubt beurlaubt
        Dr. Götz Nein Nein Nein Nein Ja
        Goldhagen Nein Nein Nein Nein Ja
        Gontrum Nein Nein Nein Nein Ja
        Günther Nein Nein Nein Nein Ja
        Haasler Nein Nein Nein Nein Ja
        Häussler Nein Nein Nein Nein Ja
        Hahn Nein Nein Nein Nein Ja
        Harnischfeger Nein Nein Nein Nein Ja
        Heix Nein Nein Nein Nein Ja
        Dr. Hellwig Nein Nein Nein Nein Ja
        Dr. Graf Henckel . . . Nein Nein Nein Nein Ja
        Dr. Hesberg Nein Nein Nein Nein Ja
        Heye * * Nein Nein Ja
        Hilbert Nein Nein Nein Nein Ja
        Höcherl Nein Nein Nein Nein Ja
        Dr. Höck Nein Nein Nein Nein Ja
        Höfler beurlaubt beurlaubt beurlaubt beurlaubt beurlaubt
        Holla Nein Nein Nein Nein Ja
        Hoogen Nein Nein Nein Nein Ja
        Dr. Horlacher Nein Nein Nein Nein Ja
        Horn Nein Nein Nein Nein Ja
        Huth Nein Nein Nein Nein Ja
        Illerhaus Nein Nein Nein Nein Ja
        Dr. Jaeger Nein Nein Nein Nein Ja
        Jahn (Stuttgart) . . . Nein Nein Nein Nein Ja
        Frau Dr. Jochmus . . . Nein Nein Nein Nein Ja
        Josten Nein Nein Nein Nein Ja
        Kahn Nein Nein Nein Nein Ja
        Kaiser (Bonn) — — — — —
        Frau Kaiser
        (Schwäbisch-Gmünd) . Nein Nein Nein Nein Ja
        *) Für Teile der Sitzung beurlaubt.
        Name Abstimmung Abstimmung Abstimmung Abstimmung
        1 2 3 4
        Karpf Nein Nein Nein Nein
        Kemmer (Bamberg) Nein Nein Nein Nein
        Kemper (Trier) Nein Nein Nein Nein
        Kiesinger Nein Nein Nein Nein
        Dr. Kihn (Würzburg) . . Nein Nein Nein Nein
        Kirchhoff Ja Nein Nein Nein
        Klausner Nein Nein Nein Nein
        Dr. Kleindinst . . . Nein Nein Nein Nein
        Dr. Kliesing Nein Nein Nein Nein
        Knapp Nein Nein Nein Nein
        Knobloch Nein Nein Nein Nein
        Dr. Köhler beurlaubt beurlaubt beurlaubt beurlaubt
        Koops Nein Nein Nein Nein
        Dr. Kopf Ja Nein Nein Nein
        Kortmann Nein Nein Nein Nein
        Kraft Nein Nein Nein Nein
        Kramel enthalten Nein Nein Nein
        Krammig Nein Nein Nein Nein
        Kratz Nein Nein Nein Nein
        Kroll Nein Nein Nein Nein
        Frau Dr. Kuchtner . . enthalten Nein enthalten Nein
        Kühlthau Nein Nein Nein Nein
        Kuntscher Nein Nein Nein Nein
        Kunze (Bethel) Nein Nein Nein Nein
        Lang (München) . . . Nein Nein Nein Nein
        Leibing Ja Nein Nein Nein
        Dr. Leiske Nein Nein Nein Nein
        Lenz (Brühl) Nein Nein Nein Nein
        Dr. Lenz (Godesberg) . . Nein Nein Nein Nein
        Lenze (Attendorn) • • • Nein Nein Nein Nein
        Leonhard Nein Nein Nein Nein
        Lermer Nein Nein Nein Nein
        Leukert Nein Nein Nein Nein
        Dr. Leverkuehn . . . . Nein Nein Nein Nein
        Dr. Lindenberg . . . . Nein Nein Nein Nein
        Dr. Lindrath Ja Nein Nein Nein
        Dr. Löhr Ja Nein Nein Nein
        Lotze beurlaubt beurlaubt beurlaubt beurlaubt
        Dr. h. c. Lübke . . . . — — — Nein
        Lücke Nein Nein Nein Nein
        Lücker (München) . . . * * * *
        Lulay Nein Nein Nein Ja
        Maier (Mannheim) Nein Nein Nein Ja
        Majonica Nein Nein Nein Nein
        Dr. Baron Manteuffel-
        Szoege * Nein Nein Nein
        Massoth . . . . . . . Nein Nein Nein Nein
        Mayer (Birkenfeld) . Nein Nein Nein Nein
        Menke Ja Nein Nein Nein
        Mensing Nein Nein Nein Nein
        Meyer (Oppertshofen) . Ja Nein Nein Nein
        Meyer-Ronnenberg . . beurlaubt beurlaubt beurlaubt beurlaubt
        Miller Ja Nein Nein Nein
        Dr. Moerchel Nein Nein Nein Nein
        Morgenthaler beurlaubt beurlaubt beurlaubt beurlaubt
        Muckermann Nein Nein Nein Nein
        Mühlenberg Nein Nein Nein Nein
        Dr. Dr. h. c. Müller (Bonn) Nein Nein Nein Nein
        Müller-Hermann . . . Ja Nein Nein Nein
        Müser Ja Nein Nein Nein
        Nellen Nein Nein Nein Nein
        Neuburger Nein Nein Nein Nein
        Niederalt Nein Nein Nein Nein
        Frau Niggemeyer . . . Nein Nein Nein Nein
        Dr. Dr. Oberländer . . Nein Nein Nein Nein
        Dr. Oesterle enthalten Nein Nein Nein
        Oetzel Nein Nein Nein Nein
        Pelster Nein Nein Nein Nein
        Dr. Pferdmenges . . . . Nein Nein Nein Nein
        *) Für Teile der Sitzung beurlaubt.
        Name Abstimmung Abstimmung Abstimmung Abstimmung Abstimmung
        5 6 7 8 9
        Karpf Nein Nein Nein Nein Ja
        Kemmer (Bamberg) Nein Nein Nein Nein Ja
        Kemper (Trier) Nein Nein Nein Nein Ja
        Kiesinger Nein Nein Nein Nein Ja
        Dr. Kihn (Würzburg) . Nein Nein Nein Nein Ja
        Kirchhoff Nein Nein Nein Nein Ja
        Klausner Nein Nein Nein Nein Ja
        Dr. Kleindinst Nein Nein Nein Nein Ja
        Dr. Kliesing Nein Nein Nein Nein Ja
        Knapp Nein Nein — Nein Ja
        Knobloch Nein Nein Nein Nein Ja
        Dr. Köhler beurlaubt beurlaubt beurlaubt beurlaubt beurlaubt
        Koops Nein Nein Nein Nein Ja
        Dr. Kopf Nein Nein Nein Nein Ja
        Kortmann . Nein Nein Nein Nein Ja
        Kraft Nein Nein Nein Nein Ja
        Kramel Nein Nein Nein
        Krammig Nein Nein Nein Nein Ja
        Kratz Nein Nein Nein Nein Ja
        Kroll Nein Nein Nein Nein Ja
        Frau Dr. Kuchtner . . Nein Nein Nein Nein Ja
        Kühlthau Nein Nein Nein Nein Ja
        Kuntscher Nein Nein Nein Nein Ja
        Kunze (Bethel) Nein Nein Nein Nein —
        Lang (München) . . . Nein Nein Nein Nein Ja
        Leibing Nein Nein Nein Nein Ja
        Dr. Leiske Nein Nein Nein Nein Ja
        Lenz (Brühl) Nein Nein Nein Nein Ja
        Dr. Lenz (Godesberg) . . Nein Nein Nein Nein Ja
        Lenze (Attendorn) • . • Nein Nein Nein Nein Ja
        Leonhard Nein Nein Nein Nein Ja
        Lermer Nein Nein Nein Nein Ja
        Leukert Nein Nein Nein Nein Ja
        Dr. Leverkuehn . . . . Nein Nein Nein Nein Ja
        Dr. Lindenberg . . . . Nein Nein Nein Nein Ja
        Dr. Lindrath Nein Nein Nein Nein Ja
        Dr. Löhr Nein Nein Nein Nein Ja
        Lotze beurlaubt beurlaubt beurlaubt beurlaubt beurlaubt
        Dr. h. c. Lübke . . . Nein Nein Nein Nein Ja
        Lücke Nein Nein Nein Nein Ja
        Lücker (München) . . . • * * * *
        Lulay Nein Nein Nein Nein Ja
        Maier (Mannheim) . . Nein Nein Nein Nein Ja
        Majonica Nein Nein Nein Nein Ja
        Dr. Baron Manteuffel.
        Szoege Nein Nein Nein Nein Ja
        Massoth Nein Nein Nein Nein Ja
        Mayer (Birkenfeld) . Nein Nein Nein Nein Ja
        Menke Nein Nein Nein Nein Ja
        Mensing Nein Nein Nein Nein Ja
        Meyer (Oppertshofen) . Nein Nein Nein Nein Ja
        Meyer-Ronnenberg . beurlaubt beurlaubt beurlaubt beurlaubt beurlaubt
        Miller Nein Nein Nein Nein Ja
        Dr. Moerchel Nein Nein Nein Nein Ja
        Morgenthaler beurlaubt beurlaubt beurlaubt beurlaubt beurlaubt
        Muckermann Nein Nein Nein Nein Ja
        Mühlenberg Nein Nein Nein Nein Ja
        Dr. Dr. h. c. Müller (Bonn) Nein Nein Nein Nein Ja
        Müller-Hermann . . . Nein Nein Nein Nein Ja
        Müser Nein Nein Nein Nein Ja
        Nellen Nein Nein Nein Nein Ja
        Neuburger Nein Nein Nein Nein Ja
        Niederalt Nein Nein Nein Nein Ja
        Frau Niggemeyer . . . Nein Nein Nein Nein Ja
        Dr. Dr. Oberländer Nein Nein Nein Nein Ja
        Dr. Oesterle Nein Nein Nein Nein Ja
        Oetzel Nein Nein Nein Nein Ja
        Pelster Nein Nein Nein Nein Ja
        Dr. Pferdmenges . . . . Nein Nein Nein Nein Ja
        *) Für Teile der Sitzung beurlaubt.
        Name Abstimmung Abstimmung Abstimmung Abstimmung
        1 2 3 4
        Frau Pitz Nein Nein Nein Nein
        Dr. Pohle (Düsseldorf) . beurlaubt beurlaubt beurlaubt beurlaubt
        Frau Praetorius . . . . Nein Nein Nein Nein
        Frau Dr. Probst . . . . Nein Nein Nein Nein
        Dr. Dr. h. c. Pünder . beurlaubt beurlaubt beurlaubt beurlaubt
        Raestrup beurlaubt beurlaubt beurlaubt beurlaubt
        Rasner Nein Nein Nein Nein
        Frau Dr. Rehling . . . Nein Nein Nein Nein
        Richarts Nein Nein Nein Nein
        Frhr. Riederer von Paar Nein Nein Nein Nein
        Dr. Rinke Nein Nein Nein Nein
        Dr. Röder Nein Nein Nein Nein
        Frau Rösch Nein Nein Nein Nein
        Rösing Nein Nein Nein Nein
        Rümmele Nein Nein Nein Nein
        Ruf Ja Nein Nein Nein
        Sabaß Ja Nein Nein Nein
        Sabel Nein Nein Nein Nein
        Samwer Nein Nein Nein Nein
        Dr. Schaefer
        (Saarbrücken) . . . Nein Nein Nein Nein
        Schäffer — Nein Nein Nein
        Scharnberg Nein Nein Nein Nein
        Scheppmann Nein Nein Nein Nein
        Schill (Freiburg) . . . Nein Nein Nein Nein
        Schlick Nein Nein Nein Nein
        Schmücker Nein — Nein Nein
        Schneider (Hamburg) . Nein Nein Nein Nein
        Schrader Nein Nein Nein Nein
        Dr. Schröder (Düsseldorf) — Nein Nein Nein
        Dr.-Ing. E. h. Schuberth Nein Nein Nein Nein
        Schüttler Nein Nein Nein Nein
        Schütz Nein Nein Nein Nein
        Schulze-Pellengahr . . Nein Nein Nein Nein
        Schwarz Ja Nein Nein Nein
        Frau Dr. Schwarzhaupt Nein Nein Nein Nein
        Dr. Seffrin Nein Nein Nein Nein
        Seidl (Dorfen) Ja Nein Nein Nein
        Dr. Serres Nein Nein Nein Nein
        Siebel Nein Nein Nein Nein
        Dr. Siemer Nein Nein Nein Nein
        Solke Nein Nein Nein Nein
        Spies (Brücken) . . . . Nein Nein Nein Nein
        Spies (Emmenhausen) . Nein Nein Nein Nein
        Spörl Nein Nein Nein Nein
        Stauch Nein Nein Nein Nein
        Frau Dr. Steinbiß . . Nein Nein Nein Nein
        Stiller Ja Nein Nein Nein
        Storch Nein Nein Nein Nein
        Dr. Storm Nein Nein Nein Nein
        Dr. Strauß — — — —
        Struve Nein Nein Nein Nein
        Stücklen Nein Nein Nein Neiii
        Teriete Nein Nein Nein Nein
        Thies Nein Nein Nein Nein
        Unertl Ja Nein Nein Nein
        Varelmann Nein Nein Nein Nein
        Frau Vietje Nein Nein Nein Nein
        Dr. Vogel beurlaubt beurlaubt beurlaubt beurlaubt
        Voß Nein Nein Nein Nein
        Wacher (Hof) Ja Nein Nein Nein
        Wacker (Buchen) . . . . Nein Nein Nein Nein
        Dr. Wahl Nein Nein Nein Nein
        Walz Nein Nein Nein Nein
        Frau Dr. h. c. Weber
        (Aachen) Nein Nein Nein Nein
        Dr. Weber (Koblenz) . Ja Nein Nein Nein
        Wehking Nein Nein Nein Nein
        Dr. Wellhausen . . . . Nein Nein Nein Nein
        Dr. Welskop Nein Nein Nein Nein
        *) Für Teile der Sitzung beurlaubt.
        Name Abstimmung Abstimmung Abstimmung Abstimmung Abstimmung
        5 6 7 8 9
        Frau Pitz Nein Nein Nein Nein Ja
        Dr. Pohle (Düsseldorf) . beurlaubt beurlaubt beurlaubt beurlaubt beurlaubt
        Frau Praetorius . . . . Nein Nein Nein Nein Ja
        Frau Dr. Probst . . . . Nein Nein Nein Nein Ja
        Dr. Dr. h. c. Pünder . beurlaubt beurlaubt beurlaubt beurlaubt beurlaubt
        Raestrup beurlaubt beurlaubt beurlaubt beurlaubt beurlaubt
        Rasner Nein Nein Nein Nein Ja
        Frau Dr. Rehling . . . Nein Nein Nein Nein Ja
        Richarts — Nein Nein Nein Ja
        Frhr. Riederer von Paar Nein Nein Nein Nein Ja
        Dr. Rinke Nein Nein Nein Nein Ja
        Dr. Röder Nein Nein Nein Nein Ja
        Frau Rösch Nein Nein Nein Nein Ja
        Rösing Nein Nein Nein Nein Ja
        Rümmele Nein Nein Nein Nein Ja
        Ruf Nein Nein Nein Nein Ja
        Sabaß Nein Nein Nein Nein Ja
        Sabel Nein Nein Nein Nein Ja
        Samwer Nein Nein Nein Nein Ja
        Dr. Schaefer
        (Saarbrücken) . . . Nein Nein Nein Nein Ja
        Schäffer Nein Nein Nein Nein Ja
        Scharnberg Nein Nein Nein Nein —
        Scheppmann Nein Nein Nein Nein Ja
        Schill (Freiburg) . . . Nein Nein Nein Nein Ja
        Schlick Nein Nein Nein Nein Ja
        Schmqcker Nein Nein Nein Nein Ja
        Schneider (Hamburg) . Nein Nein Nein Nein Ja
        Schrader Nein Nein Nein Nein Ja
        Dr. Schröder (Düsseldorf) Nein Nein Nein Nein Ja
        Dr.-Ing. E. h. Schuberth . Nein Nein Nein Nein Ja
        Schüttler Nein Nein Nein Nein Ja
        Schütz Nein Nein Nein Nein Ja
        Schulze-Pellengahr . . Nein Nein Nein Nein Ja
        Schwarz Nein Nein Nein Nein Ja
        Frau Dr. Schwarzhaupt Nein Nein Nein Nein Ja
        Dr. Seffrin Nein Nein Nein Nein Ja
        Seidl (Dorfen) Nein — Nein Nein Ja
        Dr. Serres Nein Nein Nein Nein Ja
        Siebel Nein Nein Nein Nein Ja
        Dr. Siemer Nein Nein Nein Nein Ja
        Solke Nein Nein Nein Nein Ja
        Spies (Brücken) . . . . Nein Nein Nein Nein Ja
        Spies (Emmenhausen) Nein Nein Nein Nein Ja
        Spörl Nein Nein Nein Nein Ja
        Stauch Nein Nein Nein Nein Ja
        Frau Dr. Steinbiß . . Nein Nein Nein Nein Ja
        Stiller Nein Nein Nein Nein Ja
        Storch Nein Nein Nein Nein Ja
        Dr. Storm Nein Nein Nein Nein Ja
        Dr. Strauß — — — — —
        Struve Nein Nein Nein Nein Ja
        Stücklen Nein Nein Nein Nein Ja
        Teriete Nein Nein Nein Nein Ja
        Thies Nein Nein Nein Nein Ja
        Unertl Nein Nein Nein Nein Ja
        Varelmann Nein Nein Nein Nein Ja
        Frau Vietje Nein Nein Nein Nein Ja
        Dr. Vogel beurlaubt beurlaubt beurlaubt beurlaubt beurlaubt
        Voß Nein Nein Nein Nein Ja
        Wacher (Hof) Nein Nein Nein Nein Ja
        Wacker (Buchen) Nein Nein Nein Nein Ja
        Dr. Wahl Nein Nein Nein Nein Ja
        Walz Nein Nein Nein Nein Ja
        Frau Dr. h. c. Weber
        (Aachen) Nein Nein Nein Nein Ja
        Dr. Weber (Koblenz) . Nein Nein Nein Nein *
        Wehking Nein Nein Nein Nein Ja
        Dr. Wellhausen Nein Nein Nein Nein Ja
        Dr. Welskop Nein Nein Nein * *
        *) Für Teile der Sitzung beurlaubt.
        Name Abstimmung Abstimmung Abstimmung Abstimmung
        1 2 3 4
        Frau Welter (Aachen) Nein Nein Nein Nein
        Dr. Werber * * * *
        Wiedeck Nein Nein Nein Nein
        Wieninger Nein Nein Nein Nein
        Dr. Willeke Nein Nein Nein Nein
        Winkelheide Nein Nein Nein Nein
        Dr. Winter Nein Nein Nein Nein
        Wittmann Nein Nein Nein Nein
        Wolf (Stuttgart) Nein Nein Nein Nein
        Dr. Wuermeling . . . . Nein Nein Nein —
        Wullenhaupt Nein Nein Nein Nein
        SPD
        Frau Albertz Nein Ja Ja Ja
        Frau Albrecht (Mitten-
        wald) Nein Ja Ja Ja
        Altmaier Nein Ja Ja Ja
        Dr. Arndt Nein Ja Ja Ja
        Arnholz beurlaubt beurlaubt beurlaubt beurlaubt
        Dr. Baade Nein Ja Ja Ja
        Dr. Bärsch beurlaubt beurlaubt beurlaubt beurlaubt
        Bals Nein Ja Ja Ja
        Banse Nein Ja Ja Ja
        Bauer (Würzburg) . . . Nein Ja Ja Ja
        Baur (Augsburg) . . . Nein Ja Ja Ja
        Bazille Nein Ja Ja Ja
        Behrisch Nein Ja Ja Ja
        Frau Bennemann . . . Nein Ja Ja Ja
        Bergmann Nein Ja Ja Ja
        Berlin Nein Ja Ja Ja
        Bettgenhäuser Nein Ja Ja Ja
        Frau Beyer (Frankfurt) Nein Ja Ja Ja
        Birkelbach Nein Ja Ja Ja
        Blachstein Nein Ja Ja Ja
        Dr. Bleiß Nein Ja Ja Ja
        Böhm (Düsseldorf) . . Nein Ja Ja Ja
        Bruse Nein Ja Ja Ja
        Corterier Nein Ja Ja Ja
        Dannebom Nein Ja Ja Ja
        Daum Nein Ja Ja Ja
        Dr. Deist Nein- Ja Ja Ja
        Dewald Nein Ja Ja Ja
        Diekmann Nein Ja Ja Ja
        Diel Nein Ja Ja Ja
        Frau Döhring Nein Ja Ja Ja
        Dopatka Nein Ja Ja Ja
        Erler Nein Ja Ja Ja
        Eschmann Nein Ja Ja Ja
        Faller Nein Ja Ja Ja
        Franke Nein Ja Ja Ja
        Frehsee Nein Ja Ja Ja
        Freidhof Nein Ja Ja Ja
        Frenzel Nein Ja Ja Ja
        Gefeller Nein Ja Ja Ja
        Geiger (Aalen) Nein Ja Ja Ja
        Geritzmann Nein Ja Ja Ja
        Gleisner (Unna) . . . Nein Ja Ja Ja
        Dr. Greve Nein Ja Ja Ja
        Dr. Gülich beurlaubt beurlaubt beurlaubt beurlaubt
        Hansen (Köln) Nein Ja Ja Ja
        Hansing (Bremen) . . Nein Ja Ja Ja
        Hauffe Nein Ja Ja Ja
        Heide Nein Ja Ja Ja
        Heiland Nein Ja Ja *
        Heinrich Nein Ja Ja Ja
        Hellenbrock Nein Ja Ja Ja
        Frau Herklotz Nein Ja Ja Ja
        Hermsdorf Nein Ja Ja Ja
        Herold Nein Ja Ja Ja
        *) Für Teile der Sitzung beurlaubt.
        Name Abstimmung Abstimmung Abstimmung Abstimmung Abstimmung
        5 6 7 8 9
        Frau Welter (Aachen) . Nein Nein Nein Nein Ja
        Dr. Werber * * *
        Wiedeck Nein Nein Nein Nein Ja
        Wieninger Nein Nein Nein Nein Ja
        Dr. Willeke Nein Nein Nein Nein Ja
        Winkelheide Nein Nein Nein Nein Ja
        Dr. Winter Nein Nein Nein Nein Ja
        Wittmann Nein Nein Nein Nein Ja
        Wolf (Stuttgart) . . . . Nein Nein Nein Nein Ja
        Dr. Wuermeling . . . . Nein — — Nein Ja
        Wullenhaupt Nein Nein Nein Nein Ja
        SPD
        Frau Albertz Ja Ja Ja Ja Ja
        Frau Albrecht (Mitten-
        wald) Ja Ja Ja Ja Ja
        Altmaier Ja Ja Ja Ja Ja
        Dr. Arndt Ja Ja Ja Ja Ja
        Arnholz beurlaubt beurlaubt beurlaubt beurlaubt beurlaubt
        Dr. Baade Ja Ja Ja Ja Ja
        Dr. Bärsch beurlaubt beurlaubt beurlaubt beurlaubt beurlaubt
        Bals Ja Ja Ja Ja Ja
        Banse Ja Ja Ja Ja Ja
        Bauer (Würzburg) . . . Ja Ja Ja Ja Ja
        Baur (Augsburg) . . . Ja Ja Ja Ja Ja
        Bazille Ja Ja Ja Ja Ja
        Behrisch Ja Ja Ja Ja Ja
        Frau Bennemann . . . Ja Ja Ja Ja Ja
        Bergmann Ja Ja Ja Ja Ja
        Berlin Ja Ja Ja Ja Ja
        Bettgenhäuser . . . Ja Ja Ja Ja Ja
        Frau Beyer (Frankfurt) . Ja Ja Ja Ja Ja
        Birkelbach Ja Ja Ja Ja Ja
        Blachstein Ja Ja Ja *
        Dr. Bleiß Ja Ja Ja Ja Ja
        Böhm (Düsseldorf) . . Ja Ja Ja Ja Ja
        Bruse Ja Ja Ja Ja Ja
        Corterier Ja Ja Ja Ja Ja
        Dannebom Ja Ja Ja Ja Ja
        Daum Ja Ja Ja Ja Ja
        Dr. Deist Ja Ja Ja Ja Ja
        Dewald Ja Ja Ja Ja Ja
        Diekmann Ja Ja Ja Ja Ja
        Diel Ja Ja Ja Ja Ja
        Frau Döhring Ja Ja Ja Ja Ja
        Dopatka Ja Ja Ja Ja Ja
        Erler Ja Ja Ja Ja Ja
        Eschmann Ja Ja Ja Ja Ja
        Faller Ja Ja Ja Ja Ja
        Franke Ja Ja Ja Ja Ja
        Frehsee Ja Ja Ja Ja Ja
        Freidhof Ja Ja Ja Ja Ja
        Frenzel Ja Ja Ja Ja Ja
        Gefeller Ja Ja Ja Ja Ja
        Geiger (Aalen) Ja Ja Ja Ja Ja
        Geritzmann Ja Ja Ja Ja Ja
        Gleisner (Unna) . . . . Ja Ja Ja Ja Ja
        Dr. Greve Ja Ja Ja Ja Ja
        Dr. Gülich beurlaubt beurlaubt beurlaubt beurlaubt beurlaubt
        Hansen (Köln) Ja Ja Ja Ja Ja
        Hansing (Bremen) . . Ja Ja Ja Ja Ja
        Hauffe Ja Ja Ja Ja Ja
        Heide Ja Ja Ja Ja Ja
        Heiland * * * *
        Heinrich Ja Ja Ja Ja Ja
        Hellenbrock Ja Ja Ja Ja Ja
        Frau Herklotz Ja Ja Ja Ja Ja
        Hermsdorf Ja Ja Ja Ja Ja
        Herold Ja Ja Ja Ja Ja
        s) Für Teile der Sitzung beurlaubt.
        Name Abstimmung Abstimmung Abstimmung Abstimmung
        1 2 3 4
        Höcker Nein Ja Ja Ja
        Höhne Nein Ja Ja Ja
        Hörauf Nein Ja Ja Ja
        Frau Dr. Hubert . . . Nein Ja Ja Ja
        Hufnagel Nein Ja Ja Ja
        Jacobi Nein Ja Ja Ja
        Jacobs Nein Ja Ja Ja
        Jahn (Frankfurt) . . . Nein Ja Ja Ja
        Jaksch Nein Ja Ja Ja
        Kahn-Ackermann . . Nein Ja Ja Ja
        Kalbitzer Nein Ja Ja Ja
        Frau Keilhack Nein Ja Ja Ja
        Frau Kettig Nein Ja Ja Ja
        Keuning Nein Ja Ja Ja
        Kinat Nein Ja Ja Ja
        Frau Kipp-Kaule . . . Nein Ja Ja Ja
        Könen (Düsseldorf) . . . Nein Ja Ja Ja
        Koenen (Lippstadt) . . Nein Ja Ja Ja
        Frau Korspeter . . . . Nein Ja Ja Ja
        Dr. Kreyssig Nein Ja Ja Ja
        KriedQmann Nein Ja Ja Ja
        Kühn (Köln) Nein Ja Ja Ja
        Kurlbaum Nein Ja Ja Ja
        Ladebeck Nein Ja Ja Ja
        Lange (Essen) Nein Ja Ja Ja
        Leitow Nein Ja Ja Ja
        Frau Lockmann . . . Nein Ja Ja Ja
        Ludwig Nein Ja Ja Ja
        Maier (Freiburg) . . . Nein Ja Ja Ja
        Marx Nein Ja Ja Ja
        Matzner Nein Ja Ja Ja
        Meitmann Nein Ja Ja Ja
        Mellies Nein Ja Ja Ja
        Dr. Menzel Nein Ja Ja Ja
        Merten Nein Ja — Ja
        Metzger Nein Ja Ja Ja
        Frau Meyer (Dortmund) Nein Ja Ja Ja
        Meyer (Wanne-Eickel) . Nein Ja Ja Ja
        Frau Meyer-Laule . . Nein Ja Ja Ja
        MiBmahl Nein Ja Ja —
        Moll — Ja Ja Ja
        Dr. Mommer Nein Ja Ja Ja
        Müller (Erbendorf) . . . Nein Ja Ja Ja
        Müller (Worms) . . . Nein Ja Ja Ja
        Frau Nadig Nein Ja Ja Ja
        Odenthal beurlaubt beurlaubt beurlaubt beurlaubt
        Ohlig Nein Ja Ja Ja
        011enhauer Nein Ja Ja Ja
        Op den Orth Nein Ja Ja Ja
        Paul Nein Ja Ja Ja
        Peters Nein Ja Ja Ja
        Pöhler Nein Ja Ja Ja
        Pohle (Eckernförde) . . Nein Ja Ja Ja
        Dr. Preller Nein Ja Ja Ja
        Prennel * * * *
        Priebe Nein Ja Ja Ja
        Pusch Nein Ja Ja Ja
        Putzig Nein Ja Ja Ja
        Rasch Nein Ja Ja Ja
        Dr. Ratzel Nein Ja Ja Ja
        Regling Nein Ja Ja Ja
        Rehs Nein Ja Ja Ja
        Reitz Nein Ja Ja Ja
        Reitzner Nein Ja Ja Ja
        Frau Renger Nein Ja Ja Ja
        Richter Nein Ja Ja Ja
        Ritzel Nein Ja Ja Ja
        Frau Rudoll Nein Ja Ja Ja
        Ruhnke Nein Ja Ja Ja
        *) Für Teile der Sitzung beurlaubt.
        Name Abstimmung Abstimmung Abstimmung Abstimmung Abstimmung
        5 6 7 8 9
        Höcker Ja Ja Ja Ja Ja
        Höhne Ja Ja Ja Ja Ja
        Hörauf Ja Ja Ja Ja Ja
        Frau Dr. Hubert . . . Ja Ja Ja Ja Ja
        Hufnagel Ja Ja Ja Ja Ja
        Jacobi Ja Ja Ja Ja Ja
        Jacobs Ja Ja Ja Ja Ja
        Jahn (Frankfurt) . . . Ja Ja Ja Ja Ja
        Jaksch Ja Ja Ja Ja Ja
        Kahn-Ackermann . . . Ja Ja Ja Ja —
        Kalbitzer Ja Ja Ja Ja Ja
        Frau Keilhack Ja Ja Ja Ja Ja
        Frau Kettig Ja Ja Ja Ja Ja
        Keuning Ja Ja Ja Ja Ja
        Kinat Ja Ja Ja Ja Ja
        Frau Kipp-Kaule . . . Ja Ja Ja Ja Ja
        Könen (Düsseldorf) . . . Ja Ja Ja Ja Ja
        Koenen (Lippstadt) . . Ja Ja Ja Ja Ja
        Frau Korspeter . . . . Ja Ja Ja Ja Ja
        Dr. Kreyssig Ja Ja Ja Ja Ja
        Kriedemann Ja Ja Ja Ja Ja
        Kühn (Köln) Ja Ja Ja Ja Ja
        Kurlbaum Ja Ja Ja Ja Ja
        Ladebeck Ja Ja Ja Ja Ja
        Lange (Essen) Ja Ja Ja Ja Ja
        Leitow Ja Ja Ja Ja Ja
        Frau Lockmann . . . Ja Ja Ja Ja Ja
        Ludwig Ja Ja Ja Ja Ja
        Maier (Freiburg) . . . Ja Ja Ja Ja Ja
        Marx Ja Ja Ja Ja Ja
        Matzner Ja Ja Ja Ja Ja
        Meitmann Ja Ja Ja Ja Ja
        Mellies Ja Ja Ja Ja Ja
        Dr. Menzel Ja Ja Ja Ja Ja
        Merten Ja Ja Ja Ja Ja
        Metzger Ja Ja Ja Ja Ja
        Frau Meyer (Dortmund) Ja Ja Ja Ja Ja
        Meyer (Wanne-Eickel) . Ja Ja Ja Ja Ja
        Frau Meyer-Laule . . Ja Ja Ja Ja Ja
        Mißmahl Ja Ja Ja Ja Ja
        Moll Ja Ja Ja Ja Ja
        Dr. Mommer Ja Ja Ja Ja Ja
        Müller (Erbendorf) . . . Ja Ja Ja Ja Ja
        Müller (Worms) . . . Ja Ja Ja Ja Ja
        Frau Nadig Ja Ja Ja Ja Ja
        Odenthal beurlaubt beurlaubt beurlaubt beurlaubt beurlaubt
        Ohlig Ja Ja Ja Ja Ja
        011enhauer Ja Ja Ja Ja Ja
        Op den Orth Ja Ja Ja Ja Ja
        Faul Ja Ja Ja Ja Ja
        Peters Ja Ja Ja Ja Ja
        Pöhler Ja Ja Ja Ja Ja
        Pohle (Eckernförde) . . Ja Ja Ja Ja Ja
        Dr. Preller Ja Ja Ja Ja Ja
        Prennel * * * * *
        Priebe Ja Ja Ja Ja Ja
        Pusch Ja Ja Ja Ja Ja
        Putzig . Ja Ja Ja Ja Ja
        Rasch Ja Ja Ja Ja Ja
        Dr. Ratzel Ja Ja Ja Ja Ja
        Regling Ja Ja Ja Ja Ja
        Rehs Ja Ja Ja Ja Ja
        Reitz Ja Ja Ja Ja Ja
        Reitzner Ja Ja Ja Ja Ja
        Frau Renger Ja Ja Ja Ja Ja
        Richter Ja Ja Ja Ja Ja
        Ritzel Ja Ja Ja Ja Ja
        Frau Rudoll Ja Ja Ja Ja Ja
        Ruhnke Ja Ja Ja Ja Ja
        *) Für Teile der Sitzung beurlaubt
        Name Abstimmung Abstimmung Abstimmung Abstimmung
        1 2 3 4
        Runge Nein Ja Ja Ja
        Frau Schanzenbach . . Nein Ja Ja Ja
        Scheuren Nein Ja Ja Ja
        Dr. Schmid (Frankfurt) beurlaubt beurlaubt beurlaubt beurlaubt
        Dr. Schmidt (Gellersen) . Nein Ja Ja Ja
        Schmidt (Hamburg) . . Nein Ja Ja Ja
        Schmitt (Vockenhausen) . Nein Ja Ja Ja
        Dr. Schöne Nein Ja Ja Ja
        Schoettle Nein Ja Ja Ja
        Schreiner Nein Ja Ja Ja
        Seidel (Fürth) Nein Ja Ja Ja
        Seither Nein Ja Ja Ja
        Seuffert Nein Ja Ja Ja
        Stierle Nein Ja Ja Ja
        Sträter Nein Ja Ja Ja
        Frau Strobel Nein Ja Ja Ja
        Stümer Nein Ja Ja Ja
        Thieme Nein Ja Ja Ja
        Wagner (Deggenau) . Nein Ja Ja Ja
        Wagner (Ludwigshafen) Nein Ja Ja Ja
        Wehner Nein Ja Ja Ja
        Wehr Nein Ja Ja Ja
        Welke Nein Ja Ja Ja
        Weltner (Rinteln) . . . Nein Ja Ja Ja
        Dr. Dr. Wenzel . . . Nein Ja Ja Ja
        Wienand Nein Ja Ja Ja
        Dr. Will (Saarbrücken) Nein Ja Ja Ja
        Wittrock Nein Ja Ja Ja
        Zühlke Nein Ja Ja Ja
        FDP
        Dr. Atzenroth . . . Ja Nein Ja Nein
        Dr. Becker (Hersfeld) . . Ja Nein Ja Nein
        Dr. Bucher Ja Nein Ja Nein
        Dr. Czermak Ja Nein Ja Nein
        Dr. Dehler beurlaubt beurlaubt beurlaubt beurlaubt
        Dr.-Ing. Drechsel . . Ja Nein Ja Nein
        Eberhard Ja Nein Ja Nein
        Frau Friese-Korn . . Ja Nein Ja Nein
        Frühwald Ja Nein Nein Nein
        Gaul Ja Nein Ja Nein
        Dr. von Golitschek . . Ja Nein Ja Nein
        Graaf (Elze) Ja Nein Ja Nein
        Dr. Hammer Ja Nein Ja Nein
        Held Ja Nein Ja Nein
        Dr. Hoffmann Ja Nein Ja Nein
        Frau Hütter Ja Nein Ja Nein
        Frau Dr. Ilk Ja Nein Ja Nein
        Dr. Jentzsch Ja Nein Ja Nein
        Kühn (Bonn) . . . . . Ja Nein Ja Nein
        Lenz (Trossingen) . . . Ja Nein Ja Nein
        Dr. Dr. h. c. Prinz zu Lö-
        wenstein Ja Nein Ja Nein
        Margulies Ja Nein Ja Nein
        Mauk Ja Nein Ja Nein
        Dr. Mende * Nein Ja Nein
        Dr. Miessner Ja Nein Ja Nein
        Onnen Ja Nein Ja —
        Rademacher Ja Nein Ja Nein
        Scheel Ja Nein Ja Nein
        Schloß Ja * * «
        Schwann Ja Nein Ja Nein
        Stahl beurlaubt beurlaubt beurlaubt beurlaubt
        Dr. Stammberger . . . beurlaubt beurlaubt beurlaubt beurlaubt
        Dr. Starke Ja Nein Ja Nein
        Weber (Untersontheim) Ja Nein Ja Nein
        Hospitanten bei der FDP
        Dr. Schneider
        (Saarbrücken) . . . Ja Nein Ja Nein
        Schwertner Ja Nein Ja Nein
        Wedel Ja Nein Ja Nein
        *) Für Teile der Sitzung beurlaubt.
        Name Abstimmung Abstimmung Abstimmung Abstimmung Abstimmung
        5 6 7 8 9
        Runge Ja Ja Ja Ja Ja
        Frau Schanzenbach . . . Ja Ja Ja Ja Ja
        Scheuren Ja Ja Ja Ja Ja
        Dr. Schmid (Frankfurt ) . beurlaubt beurlaubt beurlaubt beurlaubt beurlaubt
        Dr. Schmidt (Gellersen) . Ja Ja Ja Ja Ja
        Schmidt (Hamburg) . . Ja Ja Ja Ja Ja
        Schmitt (Vockenhausen) . Ja Ja Ja Ja Ja
        Dr. Schöne Ja Ja Ja Ja Ja
        Schoettle Ja Ja Ja Ja Ja
        Schreiner Ja Ja Ja Ja Ja
        Seidel (Fürth) Ja Ja Ja Ja Ja
        Seither Ja Ja Ja Ja Ja
        Seuffert Ja Ja Ja Ja Ja
        Stierle Ja Ja Ja Ja Ja
        Sträter Ja Ja Ja Ja Ja
        Frau Strobel Ja Ja Ja Ja Ja
        Stümer Ja Ja Ja Ja Ja
        Thieme Ja Ja Ja Ja Ja
        Wagner (Deggenau) . Ja Ja Ja Ja Ja
        Wagner (Ludwigshafen) Ja Ja Ja Ja Ja
        Wehner Ja Ja Ja Ja Ja
        Wehr Ja Ja Ja Ja Ja
        Welke Ja Ja Ja Ja Ja
        Weltner (Rinteln) . . . Ja Ja Ja Ja Ja
        Dr. Dr. Wenzel Ja Ja Ja Ja Ja
        Wienand Ja Ja Ja Ja Ja
        Dr. Will (Saarbrücken) Ja Ja Ja Ja Ja
        Wittrock Ja Ja Ja Ja Ja
        Zühlke Ja Ja Ja Ja Ja
        FDP
        Dr. Atzenroth . . . enthalten Nein Ja * *
        Dr. Becker (Hersfeld) . . Ja Nein Ja Ja Nein
        Dr. Bucher Ja Nein Ja Ja Nein
        Dr. Czermak Ja Nein Ja Ja Nein
        Dr. Dehler beurlaubt beurlaubt beurlaubt beurlaubt beurlaubt
        Dr.-Ing. Drechsel . . . Ja Nein Ja Ja Nein
        Eberhard Ja Nein Ja Ja Nein
        Frau Friese-Korn . . Ja Nein Ja Ja Nein
        Frühwald Ja Nein Ja Ja Nein
        Gaul Ja Nein Ja Ja Nein
        Dr. von Golitschek Ja Nein Ja Ja Nein
        Graaf (Elze) Ja Nein Ja Ja Nein
        Dr. Hammer Ja Nein Ja Ja Nein
        Held .Ta Nein Ja Ja Nein
        Dr. Hoffmann Ja Nein Ja Ja Nein
        Frau Hütter Ja Nein Ja Ja Nein
        Frau Dr. Ilk Ja Nein Ja Ja Nein
        Dr. Jentzsch Ja Nein Ja Ja Nein
        Kühn (Bonn) Ja Nein Ja Ja Nein
        Lenz (Trossingen) . . . Ja Nein Ja Ja Nein
        Dr. Dr. h. c. Prinz zu
        Löwenstein Ja Nein Ja * *
        Margulies Ja Nein Ja Ja Nein
        Mauk Ja Nein Ja Ja Nein
        Dr. Mende Ja Nein Ja Ja Nein
        Dr. Miessner Ja Nein Ja Ja Nein
        Onnen — — — — —
        Rademacher Ja Nein Ja Ja Nein
        Scheel Ja Nein Ja Ja Nein
        Schloß * * * * *
        Schwann Ja Nein Ja Ja Nein
        Stahl beurlaubt beurlaubt beurlaubt beurlaubt beurlaubt
        Dr. Stammberger . . . beurlaubt beurlaubt beurlaubt beurlaubt beurlaubt
        Dr. Starke Nein Nein Ja Ja Nein
        Weber (Untersontheim) . Ja Nein Ja Ja Nein
        Hospitanten bei der FDP
        Dr. Schneider
        (Saarbrücken) . . . Ja Nein Ja Ja Nein
        Schwertner Ja Nein Ja Ja Nein
        Wedel Ja Nein Ja Ja Nein
        *) Für Teile der Sitzung beurlaubt.
        Name Abstimmung Abstimmung Abstimmung Abstimmung
        1 2 3 4
        GB/BHE
        Elsner Nein Ja Ja enthalten
        Engell Nein Ja Ja Ja
        Feller Nein Ja Ja Ja
        Frau Finselberger . . Nein Ja Ja Ja
        Gemein Nein Ja Ja Ja
        Dr. Gille * Ja Ja enthalten
        Dr. Kather Nein Ja Ja Ja
        Dr. Keller Nein Ja Ja Ja
        Dr. Klötzer Nein Ja Ja enthalten
        Kunz (Schwalbach) . Nein Ja Ja enthalten
        Kutschera Nein Ja Ja Ja
        Dr. Mocker beurlaubt beurlaubt beurlaubt beurlaubt
        Petersen Nein Ja Ja Ja
        Dr. Reichstein Nein Ja Ja Ja
        Seiboth Nein Ja Ja Ja
        Dr. Sornik Nein Ja Ja Ja
        Srock Nein Ja Ja Ja
        Dr. Strosche Nein Ja Ja enthalten
        DP
        Becker (Hamburg) . . . Ja Nein Ja Nein
        Dr. Brühler Ja Nein Ja Nein
        Eickhoff Ja Nein Ja Nein
        Dr. Elbrächter Ja Nein Ja Nein
        Fassbender Ja Nein Ja Nein
        Frau Kalinke Ja Nein Ja Nein
        Matthes Ja Nein Ja Nein
        Dr. von Merkatz . . . . — — _ _
        Müller (Wehdel) . . . Ja Nein Ja Nein
        Platner Ja Nein Ja Nein
        Dr. Schild (Düsseldorf) Ja Nein
        Ja Nein
        Schneider (Bremerhaven) Ja Nein Ja Nein
        Dr. Schranz Ja Nein Ja Nein
        Dr.-Ing. Seebohm . . . — — — —
        Walter Nein Nein Ja Nein
        Wittenburg beurlaubt beurlaubt beurlaubt beurlaubt
        Dr. Zimmermann Ja Nein Ja Nein
        FVP
        Dr. Berg Ja Nein Nein Nein
        Dr. Blank (Oberhausen) . Ja Nein Nein Nein
        Dr. h. c. Blücher . Ja Nein — Nein
        Euler Ja Nein * *
        Dr. Graf (München) . Ja Nein Ja Nein
        Gumrum Ja Nein Ja Nein
        Hepp Ja Nein Ja Nein
        Körner Nein Nein Ja Nein
        Lahr Ja Nein Ja Nein
        von Manteuffel (Neuß) Ja Nein Nein Nein
        Neumayer beurlaubt beurlaubt beurlaubt beurlaubt
        Dr. Preiß Ja Nein Ja Nein
        Dr. Preusker — — — —
        Dr. Schäfer (Hamburg) . Nein Nein enthalten Nein
        Dr. Schneider (Lollar) . Ja Nein Nein Nein
        Fraktionslos
        Brockmann (Rinkerode) Nein Ja Ja enthalten
        Ruland Nein Nein Nein Nein
        Schneider (Brotdorf) . Nein Ja Ja Nein
        Stegner Ja Ja Ja enthalten
        *) Für Teile der Sitzung beurlaubt.
        Name Abstimmung Abstimmung Abstimmung Abstimmung Abstimmung
        5 6 7 8 9
        GB/BHE
        ELsner Ja Ja Ja Ja Ja
        Engell Ja Ja Ja Ja Ja
        Feller Ja Ja Ja Ja Ja
        Frau Finselberger . . Ja Ja Ja Ja Ja
        Gemein Ja Ja Ja Ja Ja
        Dr. Gille Ja Ja * * *
        Dr. Kather Ja Ja Ja Ja Ja
        Dr. Keller Ja Ja Ja Ja Ja
        Dr. Klötzer Ja Ja Ja Ja Ja
        Kunz (Schwalbach) . Ja Ja Ja Ja Ja
        Kutschera Ja Ja Ja * *
        Dr. Mocker beurlaubt beurlaubt beurlaubt beurlaubt beurlaubt
        Petersen Ja Ja Ja Ja Ja
        Dr. Reichstein Ja Ja Ja Ja Ja
        Seiboth Ja Ja Ja Ja Ja
        Dr. Sornik Ja Ja Ja Ja Ja
        Srock Ja Ja Ja Ja Ja
        Dr. Strosche Ja Ja Ja Ja Ja
        DP
        Becker (Hamburg) . . . Nein Nein Nein Nein Ja
        Dr. Brühler Nein Nein Nein Nein enthalten
        Eickhoff Nein Nein Nein Nein enthalten
        Dr. Elbrächter Nein Nein Nein Nein enthalten
        Fassbender Nein Nein Nein Nein enthalten
        Frau Kalinke Nein Nein Nein Nein Nein
        Matthes Nein Nein Nein Nein Nein
        Dr. von Merkatz . . . . — — — — —
        Müller (Wehdel) . . . Nein Nein Nein Nein enthalten
        Platner Nein Nein Nein Nein enthalten
        Dr. Schild (Düsseldorf) . Nein Nein Nein Nein enthalten
        Schneider (Bremerhaven) Nein Nein Nein Nein enthalten
        Dr. Schranz Nein Nein Nein Nein enthalten
        Dr.-Ing. Seebohm . . . — — — — —
        Walter Nein Nein Nein Nein Ja
        Wittenburg beurlaubt beurlaubt beurlaubt beurlaubt beurlaubt
        Dr. Zimmermann . . . Nein Nein Nein Nein enthalten
        FVP
        Dr. Berg Nein Nein Nein Nein Ja
        Dr. Blank (Oberhausen) . Nein Nein Nein Nein Ja
        Dr. h. c. Blücher . . . Nein — — Nein Ja
        Euler * * *
        Dr. Graf (München) . Nein Nein Nein Nein Ja
        Gumrum Nein Nein Nein Nein Ja
        Hepp Nein Nein Nein Nein Ja
        Körner Nein Nein Nein Nein Ja
        Lahr Nein Nein Nein Nein Ja
        von Manteuffel (Neuß) Nein Nein Nein Nein Ja
        Neumayer beurlaubt beurlaubt beurlaubt beurlaubt beurlaubt
        Dr. Preiß Nein Nein Nein Nein Ja
        Dr. Preusker — — — — —
        Dr. Schäfer (Hamburg) . Nein Nein Nein Nein Ja
        Dr. Schneider (Lollar) . Nein Nein Nein Nein Ja
        Fraktionslos
        Brockmann (Rinkerode) Ja Ja Ja * *
        Ruland . . . . . . . . Nein Nein Nein Nein Ja
        Schneider (Brotdorf) . Ja Nein Nein Nein Ja
        Stegner Ja Ja Ja Nein Ja
        *) Für Teile der Sitzung beurlaubt.
        Zusammenstellung der Abstimmungen
        Abstimmung Abstimmung Abstimmung Abstimmung
        1 2 3 4
        Abgegebene Stimmen 451 453 452 450
        Davon :
        Ja 93 167 219 159
        Nein 351 286 230 284
        Stimmenthaltung . 7 — 3 7
        Zusammen wie oben . 451 453 452 450
        Berliner Abgeordnete
        Name Abstimmung Abstimmung Abstimmung Abstimmung
        1 2 3 4
        CDU/CSU
        Dr. Friedensburg . . . beurlaubt beurlaubt beurlaubt beurlaubt
        Grantze Nein Nein Ja Nein
        Dr. Krone Nein Nein Nein Nein
        Lemmer — — — —
        Frau Dr. Maxsein . . Nein Nein Nein Nein
        Stingl Nein Nein Nein Nein
        SPD
        Brandt (Berlin) . . . Nein Ja Ja Ja
        Frau Heise Nein Ja Ja Ja
        Klingelhöfer Nein Ja Ja Ja
        Dr. Königswarter . . beurlaubt beurlaubt beurlaubt beurlaubt
        Mattick Nein Ja Ja Ja
        Neubauer Nein Ja Ja Ja
        Neumann Nein Ja Ja Ja
        Dr. Schellenberg . . . . Nein Ja J a Ja
        Frau Schroeder (Berlin) . beurlaubt beurlaubt beurlaubt beurlaubt
        Schröter (Wilmersdorf) . Nein Ja Ja Ja
        Frau Wolff (Berlin) . Nein Ja Ja Ja
        FDP
        Frau Dr. Dr. h. c. Lüders Ja Nein Ja Nein
        Dr. Reif beurlaubt beurlaubt beurlaubt beurlaubt
        Dr. Will (Berlin) . . . . beurlaubt beurlaubt beurlaubt beurlaubt
        FVP
        Dr. Heim Nein Nein Ja Nein
        Hübner Nein Nein Ja Nein
        Zusammenstellung der Abstimmungen der Berliner Abgeordneten
        Abstimmung Abstimmung Abstimmung Abstimmung
        I 2 3 4
        Abgegebene Stimmen . 16 16 16 16
        Davon :
        Ja . . . . . , 1 9 13 9
        Nein 15 7 3 7
        Stimmenthaltung . — — — —
        Zusammen wie oben . . 16 16 16 16
        *) Für Teile der Sitzung beurlaubt.
        Zusammenstellung der Abstimmungen
        Abstimmung Abstimmung Abstimmung Abstimmung Abstimmung
        5 6 7 8 9
        Abgegebene Stimmen 451 449 448 443 439
        Davon:
        Ja 196 165 196 190 397
        Nein 254 284 252 253 32
        Stimmenthaltung . 1 — — 10
        Zusammen wie oben . . 451 449 448 443 439
        Berliner Abgeordnete
        Name Abstimmung Abstimmung Abstimmung Abstimmung Abstimmung
        5 6 7 8 9
        CDU/CSU
        Dr. Friedensburg beurlaubt beurlaubt beurlaubt beurlaubt beurlaubt
        Grantze Ja Nein Nein Nein Ja
        Dr. Krone Nein Nein Nein Nein Ja
        Lemmer — —
        Frau Dr. Maxsein Nein Nein Nein Nein Ja
        Stingl Nein Nein Nein Nein Ja
        SPD
        Brandt (Berlin) . . . Ja Ja Ja Ja Ja
        Frau Heise Ja Ja Ja Ja Ja
        Klingelhöfer Ja Ja Ja Ja Ja
        Dr. Königswarter beurlaubt beurlaubt beurlaubt beurlaubt beurlaubt
        Mattick . . . Ja Ja Ja Ja Ja
        Neubauer Ja Ja Ja Ja Ja
        Neumann Ja Ja Ja Ja Ja
        Dr. Schellenberg . . . . Ja Ja Ja Ja Ja
        Frau Schroeder (Berlin) . beurlaubt beurlaubt beurlaubt beurlaubt beurlaubt
        Schröter (Wilmersdorf) . Ja Ja Ja Ja Ja
        Frau Wolff (Berlin) . . Ja Ja Ja Ja Ja
        FDP
        Frau Dr. Dr. h. c. Lüders Ja Nein Ja Ja Nein
        Dr. Reif beurlaubt beurlaubt beurlaubt beurlaubt beurlaubt
        Dr. Will (Berlin) . . . . beurlaubt beurlaubt beurlaubt beurlaubt beurlaubt
        FVP
        Dr. Henn Nein Nein Nein Nein Ja
        Hübner Nein Nein Nein Nein Ja
        Zusammenstellung der Abstimmungen der Berliner Abgeordneten
        Abstimmung Abstimmung Abstimmung Abstimmung Abstimmung
        5 6 7 8 9
        Abgegebene Stimmen 16 16 16 16 16
        Davon:
        Ja 11 9 10 10 15
        Nein 5 7 6 6 1
        Stimmenthaltung . — — — — —
        Zusammen wie oben . . 16 16 16 16 16
        *) Für Teile der Sitzung beurlaubt.